{"status":"available","doknr":"OLD185772","ecli":"ECLI:DE:AGBI:2013:1213.9GS845JS1403.13.6.00","court":"Amtsgericht Bielefeld","senate":null,"decided":"2013-12-13","aktenzeichen":"9 Gs-845 Js 1403/13-6560/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIn dem Ermittlungsverfahren\n\ngegen\n\nVerteidiger:\n\nwird auf den Antrag des Beschuldigten vom 30.07.2013 festgestellt, dass die\n\nDurchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschuldigten am\n\n24.07.2013 rechtswidrig war.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer Beschuldigte hat sich am 24.07.2013 mit der Durchführung seiner\n\n3\n\nerkennungsdienstlichen Behandlung einverstanden erklärt. Dieses Einverständnis\n\n4\n\nhat aber keine rechtliche Bedeutung, da es nicht in Anwesenheit seiner\n\n5\n\nerziehungsberechtigten Mutter erfolgte. Dem steht nicht entgegen, dass\n\n6\n\nsich die Mutter telefonisch mit der Maßnahme einverstanden erklärt hatte. Dieses\n\n7\n\nEinverständnis erfolgte lediglich aufgrund der telefonischen Informationen, die ihr der\n\n8\n\nBeschuldigte übermittelte. Die Mutter konnte daher den Sachverhalt bei weitem nicht\n\n9\n\nso überblicken, als wenn sie während der Vernehmung anwesend gewesen wäre.\n\n10\n\nAuf diese Anwesenheit während der Vernehmung hätte sie aber ein Recht gehabt, §\n\n11\n\n67 JGG. Darauf hätte sie zwar auch verzichten können. Das setzt aber voraus,\n\n12\n\ndass sie gewusst hätte, dass auf ihren Sohn überhaupt eine\n\n13\n\nBeschuldigtenvernehmung zukam.\n\n14\n\nOb die Mutter von dem Termin überhaupt Kenntnis hatte, lässt sich der Akte nicht\n\n15\n\nentnehmen. Selbst wenn dies  der Fall gewesen sein sollte, hätte sie – nach dem\n\n16\n\nunwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beschuldigten – lediglich von einer\n\n17\n\nLadung ihres Sohnes als Zeuge Kenntnis haben können. Durch den Verzicht auf die\n\n18\n\nAnwesenheit in einem solchen Termin hätte sie keinen Verzicht auf die Anwesenheit\n\n19\n\nin einer Beschuldigtenvernehmung erklärt.\n\n20\n\nDemnach ist festzuhalten, dass mangels wirksamen Einverständnisses keine\n\n21\n\nGrundlage für die erkennungsdienstliche Behandlung vorlag.\n\n22\n\nBielefeld, 13.12.2013","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/185772","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bielefeld/2013-12-13/9-gs-845-js-1403-13-6560-13","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/185772","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/185772","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bielefeld/2013-12-13/9-gs-845-js-1403-13-6560-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/185772","retrieved":"2026-07-09 01:00:59.620289+00:00"}}