{"status":"available","doknr":"OLD200175","ecli":"ECLI:DE:AGBI:2013:0311.182M2612.12.00","court":"Amtsgericht Bielefeld","senate":null,"decided":"2013-03-11","aktenzeichen":"182 M 2612/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Widerspruch der Schuldnerin vom 24.10.2012 gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird kostenpflichtig zurückgewiesen.\n\nEs wird angeordnet, dass die eidesstattliche Versicherung bereits vor Rechtskraft dieses Beschlusses abzugeben ist.\n\n1\n\n2\n\nGründe\n\n3\n\nMit im Termin erhobenem Widerspruch wandte sich die Schuldnerin gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 807, 900 ZPO. Auf die Erklärungen der Schuldnerin sowie auf die aus den Akten ersichtlichen, den Parteien bekannten, Anträgen wird Bezug genommen.\n\n4\n\nDer Gläubiger wurde zum Widerspruch der Schuldnerin gehört. Er gibt keine Erklärungen ab.\n\n5\n\nDer Widerspruch ist gemäß § 900 Abs. 4 ZPO formell zulässig, jedoch in der Sache unbegründet. Die Schuldnerin kann mit ihren Einwendungen im Vollstreckungsverfahren nicht gehört werden, denn die Einwendungen sind gegen den materiellen Bestand der Forderung gerichtet. Maßgebend für die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ist jedoch ausschließlich der zugestellte Vollstreckungstitel. Erwägungen, die den Bestand der titulierten Forderung betreffen, hat das Vollstreckungsgericht nicht anzustellen.\n\n6\n\nÜber die Einwendungen hätte allenfalls im zugrunde liegenden Erkenntnisverfahren vor dem Prozessgericht entschieden werden können.\n\n7\n\nDer Schuldnerin bleibt die Möglichkeit, nach der Prüfung der Erfolgsaussichten Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO vor dem Prozessgericht zu erheben.\n\n8\n\nDa die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und die besonderen Voraussetzungen für diese Verfahren gegeben sind, ist die Schuldnerin verpflichtet, die eidesstattliche Versicherung abzugeben.\n\n9\n\nDer Widerspruch war daher mit der Kostenfolge der §§ 91, 788 ZPO zurückzuweisen.\n\n10\n\nDie Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor Rechtskraft dieses Beschlusses wurde gemäß § 900 Abs. 4 ZPO angeordnet, da der Widerspruch auf Tatsachen gestützt wurde, die den Anspruch selber betreffen.\n\n11\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n12\n\nGegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, die binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann.\n\n13\n\nBielefeld, 11.03.2013","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/200175","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bielefeld/2013-03-11/182-m-2612-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 900","ref_norm":"900","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 788","ref_norm":"788","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/200175","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/200175","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bielefeld/2013-03-11/182-m-2612-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/200175","retrieved":"2026-07-09 01:16:27.155514+00:00"}}