{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/bielefeld/ag_bielefeld/j2013/410_C_391_12_Urteil_20130213","ecli":"ECLI:DE:AGBI:2013:0213.410C391.12.00","court":"Amtsgericht Bielefeld","senate":"Abteilung 410 C","decided":"2013-02-13","aktenzeichen":"410 C 391/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 165,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.12.12 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen zu 77 % die Beklagte, zu 23 % die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Streitwert beträgt 165,00 €.\n\nTatbestand:\n\nEntfällt gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Klage ist in weiten Teilen begründet.\n\nDie Klägerin kann aufgrund abgetreten Rechtes von der Beklagten Bezahlung von 165,00 €, gemäß Rechnung vom 18.10.10 verlangen. Zugrunde liegt dieser die Leistungserbringung, Beantwortung einer Anfrage der privaten Krankenversicherung der Beklagten, unter dem 11.1.11 ausgedruckt.\n\nZwar hatte die Beklagte eingewandt, dass nicht sie selber eigentlich diejenige gewesen sei, die diese Anfrage gestellt habe, das sei vielmehr ihre Versicherung gewesen. Unstreitig ist aber, dass die Beklagte den Zedent hinsichtlich von Anfragen der Privaten Krankenversicherung von der Schweigepflicht entbunden hat und dies auch im Schreiben vom 14.02.11 nochmals den Zedenten ausdrücklich mitgeteilt hat. Auch unstreitig ist, dass sie zuvor schon mit Formularen in der Praxis des Zedenten erschienen war und um zügige Bearbeitung gebeten hatte.\n\nDer Einwand der Beklagten, dass die eigentliche Auskunftserteilung an ihre Versicherung dann erst drei Monate später erfolgt sei, heißt das die Ausstellung der Rechnung geschehen sei, ist dadurch zu erklären, dass die Entbindung von der Schweigepflicht erst im Februar 2011 geschah.\n\nDie in Rechnung gestellten Beträge sind dem –soweit nach dem Akteninhalt ersichtlich – ausgeführten Arbeiten und Auskünften angemessen, § 187 ZPO.\n\nZwar hat die Beklagte ausgeführt, dass sie sich hier als Spielball zwischen der Versicherung und dem Zedenten fühle, dass nicht sie diejenige sei, die eigentlich die Leistung in Anspruch genommen habe. Zugrunde zu legen ist dem Auftragsverhältnis an den Zedenten aber der objektive Empfängerhorizont, das, was der Zedent aus der gegebenen Situation heraus verstehen durfte. Diese Situation wird maßgeblich davon geprägt, dass bei privaten Krankenversicherungen der behandelnde Zahnarzt nicht mit der Versicherung abrechnet sondern dem privatversicherten Patienten eine Rechnung erteilt. Diese Gegebenheiten im Rahmen einer normalen zahnärztlichen Behandlung prägen auch den hier vorliegenden Sachverhalt. Der Zedent durfte ohne weiteres davon ausgehen, dass letzten Endes die Beklagte für die Bezahlung der Rechnung einsteht. Die Weiterleitung der Rechnung und Kostenübernahme durch die Versicherung ist Angelegenheit und Risiko der Beklagten als Patientin.\n\nSoweit die Beklagte darauf hinweist, dass ihre Versicherung die maßgebliche Information nicht erhalten habe, hat sie selber schon dargelegt, dass sie jetzt im Rahmen des durchgeführten Klageverfahrens die Unterlagen habe und es ihr keinerlei Schwierigkeiten bereite, diese an ihre Versicherung weiter zu leiten. Dazu wird sie gemäß § 242 BGB auch gehalten sein.\n\nDass im Voraus bereits die maßgeblichen Informationen an die Versicherung gelangt sind oder dass sie an die Beklagte übersandt worden wären, hat die Klägerin nicht dargelegt und bewiesen. Von daher sind die geltend gemachten Verzugsfolgen von der Beklagten nicht zu tragen.\n\nDie Hauptforderung ist, soweit berechtigt, mit Prozesszinsen zu verzinsen, § 291 BGB. Aber weder Mahnkosten noch außergerichtliche Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin gezahlt verlangen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO wobei zu berücksichtigen ist, dass die Nebenforderungen, die der Klageabweisung unterliegen, deutlich mehr als 10 % des hier zu bildenden, fiktiven Streitwertes ausmachen, vgl. Zöller, § 92 ZPO, Rn. 11.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 713 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bielefeld/2013-02-13/410-c-391-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bielefeld/2013-02-13/410-c-391-12","retrieved":"2026-10-28 16:01:28.719848+00:00"},"card":{"id":"ag-bielefeld/2013-02-13/410-c-391-12","court":"AG Bielefeld","court_id":"ag-bielefeld","court_as_stated":"Amtsgericht Bielefeld","panel":"Abteilung 410 C","date":"2013-02-13","dockets":["410 C 391/12"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGBI:2013:0213.410C391.12.00","ids":{"doknr":"NRWE-lgs/bielefeld/ag_bielefeld/j2013/410_C_391_12_Urteil_20130213","ecli":"ECLI:DE:AGBI:2013:0213.410C391.12.00"},"cite_as":"AG Bielefeld, Urteil vom 13.02.2013 – 410 C 391/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bielefeld/2013-02-13/410-c-391-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 165,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.12.12 zu zahlen. 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