{"status":"available","doknr":"OLD514335","ecli":"ECLI:DE:AGBETK:2011:1108.9C251.10.0A","court":"Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg","senate":null,"decided":"2011-11-08","aktenzeichen":"9 C 251/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n \n\n1. Eine formell ordnungsgemäße Abrechnung setzt voraus, dass bei einer vorweg vorgenommenen Aufteilung von Gesamtkosten für den Mieter die Gesamtkosten und der Rechenschritt ersichtlich sind, mit dem der auf den Mieter entfallende Betrag ermittelt wurde.(Rn.41)\n \n\n \n\n2. Auch wenn der Vermieter eine Aufteilung nach Benutzergruppen und nach den Verbrauchswerten der Wärmemengenzähler in der Nebenkostenabrechnung angibt, folgt daraus nicht die Möglichkeit einer Plausibilitätsprüfung der auf den Mieter entfallenden Kosten.(Rn.43)\n \n\nTenor\n\n1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 12,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.04.2011 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.\n\n3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird jedoch nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\nDen Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Klägerin ist auf Grund Eigentumserwerbs und Eintragung im Grundbuch Vermieterin, die Beklagten sind Mieter einer auf Grund öffentlicher Förderung preisgebundenen Wohnung in der N-Straße in 12309 Berlin.\n\n2\n\nWegen der Einzelheiten des Mietvertrages wird auf die in der Akte befindlichen Ablichtungen (Blatt 82 ff. der Akte) verwiesen.\n\n3\n\nDie Miete betrug im Jahre 2009 540,62 € monatlich, im Februar 2010 641,87 € monatlich.\n\n4\n\nMit der Klage werden restliche Mietzahlungen und Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen geltend gemacht.\n\n5\n\nZwischen den Parteien ist die formelle Wirksamkeit der Heizkostenabrechnung streitig.\n\n6\n\nDie Klägerin hat mit Schreiben vom 24.11.2008 über die Nebenkosten für das Jahr 2007 abgerechnet.\n\n7\n\nNachdem die Klägerin nunmehr im Rechtsstreit auf die Geltendmachung von Nebenkosten für den Aufzug verzichtet hat, berechnet sie die Nachforderung wie folgt:\n\n8\n\nGuthaben Betriebskosten:\n\n 202,27 €\n\n (zuvor: 124,61 €)\n\nNachforderung Heizkosten:\n\n 928,45 €\n\n        \n\n- vorangegangenen Korrektur:\n\n 46,48 €\n\n        \n\ninsgesamt:\n\n 650,04 €\n\n        \n\n9\n\nEs wurde von der Klägerin bei den Kosten der Heizung folgender Betrag in Abzug gebracht: – Vorwegabzug HZ = 54.411,80 €\n\n10\n\nAls Erläuterung wurde angegeben:\n\n11\n\nVV-Art 4\n\n12\n\nDie Aufteilung der Kosten je Benutzergruppe/Versorgungsart erfolgt nach § 6 (2) Heizkostenverordnung. Hierfür sind in der Heizanlage Wärmemengenzähler installiert.\n\n13\n\nDen \"Anteilen in %\" liegen jeweils die ermittelten Verbrauchswerte der Wärmemengenzähler in kWh zu Grunde.\n\n14\n\nWeiter wurde von der Klägerin mit Schreiben vom 26.10.2009 über die Nebenkosten für das Jahr 2008 abgerechnet.\n\n15\n\nNachdem die Klägerin wiederum im Rechtsstreit auf die Geltendmachung von Nebenkosten für den Aufzug verzichtet hat, berechnet die die Nachforderung wie folgt:\n\n16\n\nGuthaben Betriebskosten:\n\n 232,42 €\n\n (zuvor: 79,97 €)\n\nNachforderungsheizkosten:\n\n 1071,15 €\n\n        \n\ninsgesamt:\n\n 838,63 €\n\n        \n\n17\n\nBei den Heizkosten wurde folgender Betrag in Abzug gebracht: – Vorwegabzug HZ gleich = 63.117,33 €.\n\n18\n\nDie Erläuterung entspricht der Erläuterung in der Nebenkostenabrechnung 2007. Zusätzlich wurde angeführt:\n\n19\n\nVV-Art.6 .\n\n20\n\nDie Kosten wurden gemäß Rechnungslegung direkt Benutzergruppe/Versorgungsart zugeordnet.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der Abrechnungen wird auf die in der Akte befindlichen Ablichtungen (Blatt 25 ff., 43 ff. der Akte) verwiesen.\n\n22\n\nDie Beklagten haben das Guthaben in Höhe von 124,61 € aus der Nebenkostenabrechnung 2007 mit der Miete Januar 2009 verrechnet und somit nur 416,01 € gezahlt.\n\n23\n\nMit dem weitergehenden, von ihnen errechneten Guthabenbetrag wegen des Abzugs der Aufzugskosten in Höhe von 76,14 € haben Sie gegenüber der Miete für September 2009 eine Verrechnung vorgenommen.\n\n24\n\nDas Betriebskostenguthaben aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2008 in Höhe von 79,97 € sowie das von ihnen errechneten Guthaben wegen des Abzugs der Aufzugskosten in Höhe von 105,53 € (103,46 € zzgl. 2 % Umlageausfallwagnis) haben die Beklagten von der Miete für den Monat Februar 2010 in Abzug gebracht. Bezüglich des darüber hinaus in Abzug gebrachten Betrages von 12,85 € ist Vortrag nicht erfolgt.\n\n25\n\nDer jetzt noch geltend gemachte Klageanspruch setzt sich wie folgt zusammen:\n\n26\n\nrestlicher Anspruch aus der Nebenkostenabrechnung 2007:\n\n 650,04 €\n\nrestliche Miete Januar 2009 (540,62 € - 416,01 €):\n\n 124,61 €\n\nrestliche Miete September 2009 (540,62 € - 464,48 €):\n\n 76,14 €\n\nrestlicher Anspruch aus der Nebenkostenabrechnung 2008:\n\n 838,63€\n\nrestlichen Miete Februar 2010 (641,87 € - 443,42 €):\n\n 198,35 €\n\ninsgesamt:\n\n 1887,77 €\n\n27\n\nDer Schriftsatz der Klägervertreter vom 12.4.2011 wurde dem Beklagten am 20.4.2011 zugestellt.\n\n28\n\nDie Klägerin meint, der Vorwegabzug sei ausreichend dargestellt, da der Betrag angegeben sei. Die Gründe für den Vorwegabzug, die Kostentrennung durch direkte Rechnungslegung auf der Grundlage einer Verbrauchserfassung durch Wärmemengenzähler, seien erläutert. Einer darüber hinausgehenden Erläuterung bedürfe es nicht.\n\n29\n\nDie Klägerin beantragt, nachdem sie den weitergehenden Klageanspruch mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat,\n\n30\n\ndie Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 1887,77 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Tage der Zustellung des Schriftsatzes vom 12.4.2011 zu zahlen.\n\n31\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n32\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n33\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n \n\n \n34\n\nDie Klage ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.\n\n \n\n \n35\n\nDies ergibt sich im Einzelnen auf Grund folgender Prüfung und Berechnung:\n\n \n\n \n36\n\nEin Nachforderungsanspruch der Klägerin aus der Nebenkostenabrechnung 2007 – bestehend aus einer Betriebskosten- und einer Heizkostenabrechnung - besteht nicht.\n\n \n37\n\nDie Betriebskostenabrechnung weist ein Guthaben auf.\n\n \n38\n\nZwar ergibt sich aus der Heizkostenabrechnung eine Nachforderung, doch ist diese Abrechnung formell unwirksam, so dass eine Nachzahlung nicht geschuldet ist.\n\n \n\n \n39\n\nDie Heizkostenabrechnung weist in der Heizkostenermittlung bezüglich der Heizungskosten einen Gesamtbetrag auf, der um einen Abzug in Höhe von 54.411,80 € (Vorwegabzug HZ) vorab bereinigt wurde.\n\n \n40\n\nDamit ist zwar der Anforderung an eine formell ordnungsgemäße Abrechnung, dass dem Mieter auch dann die Gesamtkosten einer berechneten Kostenart mitgeteilt werden, wenn einzelne Kostenteile nicht umlagefähig sind (vgl. BGH, Grundeigentum 2007, 438 ff.; LG Berlin, Grundeigentum 2010, 413 f.) Rechnung getragen worden, jedoch fehlt es an der darüber hinaus erforderlichen Mitteilung der Berechnung bzw. Ermittlung des vorweg abgezogenen Betrages.\n\n \n41\n\nEine formell ordnungsgemäße Abrechnung setzt voraus, dass bei einer vorweg vorgenommenen Aufteilung von Gesamtkosten für den Mieter die Gesamtkosten und der Rechenschritt ersichtlich sind, mit dem der auf den Mieter entfallende Betrag ermittelt wurde (BGH, Grundeigentum 2010, 1261 f.; BGH, NJW-RR 2011, 90 f.; LG Berlin, MM 2009, 75; jeweils m.w.N.).\n\n \n42\n\nDie Klägerin hat zur Erläuterung jeweils nur angegeben, dass die Aufteilung der Kosten je Nutzergruppe/Versorgungsart erfolgt ist und hierfür Wärmemengenzähler installiert waren. Den Anteilen hätten die jeweils ermittelten Verbrauchswerte der Wärmemengenzähler zu Grunde gelegen. Die Kosten seien gemäß Rechnungslegung direkt der Benutzergruppe/Versorgungsart zugeordnet worden. Hieraus lässt sich bereits nicht entnehmen – und es konnte auch weder im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.7.2011 angegeben werden, noch wurde es in den Schriftsätzen vorgetragen, – um welche Benutzergruppen oder Versorgungsart es sich bezüglich des Vorwegabzugs gehandelt hat. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, ob es sich um einen Vorwegabzug für Gewerberaum oder gegebenenfalls Aufteilung der Kosten auf verschiedene Grundstücke oder Häuser oder Häuserteile handelte.\n\n \n43\n\nDarüber hinaus ist auch die rechnerische Ermittlung des auf die Beklagten entfallenden Kosten Betrages nicht nachvollziehbar. Auch wenn angegeben wurde, dass eine Aufteilung nach Benutzergruppen und nach den Verbrauchswerten der Wärmemengenzähler erfolgt ist, folgt daraus nicht die Möglichkeit einer Plausibilitätsprüfung des Mieters. Die Aufteilung der Kosten ergibt sich nicht aus vorgegebenen oder nachvollziehbaren Verteilermaßstäben (zum Beispiel Flächen) sondern nach tatsächlichem Verbrauch. Ohne Angabe dieses Verbrauchs jeweils ist eine nachvollziehbare Berechnung nicht gegeben (LG Berlin, MM 2009, 75).\n\n \n44\n\nEs ist auch weder nahe liegend und noch wurde es von der Klägerin vorgetragen, dass den Beklagten zwar der Rechenschritt nicht aus der Abrechnung ersichtlich ist, jedoch aus vorangegangenen Mitteilungen her möglich und bekannt war (BGH, Grundeigentum 2010,1261 f., zur Aufteilung der Gesamtkosten der Grundsteuer nach dem Verhältnis der Summe der Wohnflächen einerseits und der Summe der Gewerbeflächen andererseits).\n\n \n45\n\nEs kann auch dahingestellt bleiben, ob sich ein Anspruch auf Zahlung der Kosten für Warmwasser ergeben kann, und ob dieser getrennt ermittelt wurde, da selbst nach Anerkennung der insoweit entstandenen Kosten ein Nachforderungsbetrag nach Verrechnung mit den gezahlten Vorschusszahlungen nicht bestehen würde.\n\n \n\n \n46\n\nDer Klägerin steht auch kein Anspruch auf Zahlung der restlichen Miete für den Monat Januar 2009 in Höhe von 124,71 € gemäß § 535 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag gegen die Beklagten zu.\n\n \n47\n\nDie Beklagten haben mit ihrem Anspruch auf Auszahlung des Guthabens aus der Nebenkostenabrechnung 2007 in Höhe von 124,71 € gegenüber dem Anspruch auf Zahlung der Miete für den Monat Januar 2009 die Aufrechnung/Verrechnung erklärt, so dass insoweit der Mietanspruch gemäß §§ 387, 389 BGB erloschen ist.\n\n \n\n \n48\n\nEbenfalls steht der Klägerin ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagten in Höhe der restlichen Miete für September 2009 von 76,14 € nicht zu.\n\n \n49\n\nDie Beklagten haben mit ihrem Anspruch auf Auszahlung eines weiteren Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung 2008 in dieser Höhe gegenüber dem Mietzahlungsanspruch der Klägerin die Aufrechnung erklärt und lediglich den Restbetrag angewiesen.\n\n \n50\n\nDer Betrag von 76,14 € stellt die auf die Position\" Aufzug\" entfallenden Kosten in der Betriebskostenabrechnung dar. Diese wurden bezüglich der im Erdgeschoss liegenden Wohnung der Beklagten im Mietvertrag nicht vereinbart und waren damit nicht auf die Beklagten umlegbar. Weitere Erörterungen dazu sind entbehrlich, nachdem die Klägerin selbst im Rechtsstreit auf die Geltendmachung der Aufzugskosten verzichtet hat und im Schriftsatz vom 05.08.2011 ausgeführt hat, dass diese Kosten aus der Abrechnung herauszunehmen sind.\n\n \n51\n\nDer weitergehende Anspruch auf Zahlung der Miete ist danach gemäß den §§ 387, 389 BGB erloschen.\n\n \n\n \n52\n\nEin Nachforderungsanspruch aus der Nebenkostenabrechnung für 2008 in Höhe von 838,36 € der Klägerin ist nicht gegeben.\n\n \n53\n\nDie Heizkostenabrechnung weist ein Guthaben von 79,97 € auf.\n\n \n54\n\nDie mit einer Nachforderung endende Abrechnung bezüglich der Heizkosten und Warmwasserkosten ist wiederum formell unwirksam.\n\n \n55\n\nIn dieser Abrechnung wird bei den Heizkosten ein Vorwegabzug “ HZ” in Höhe von 54.411,80 € vorgenommen. Dieser wurde nicht ausreichend erläutert, da eine rechnerische Ermittlung des angegebenen Betrages nicht möglich ist und die erforderlichen Angaben für eine Berechnung nicht mitgeteilt wurden.\n\n \n56\n\nInsoweit wird auf die Darlegungen zu der Nachforderung aus der Heizkostenabrechnung 2007 verwiesen.\n\n \n\n \n57\n\nBezüglich des Mietzahlungsanspruchs für den Monat Februar 2010 ist der Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 12,85 € gemäß § 535 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag begründet.\n\n \n58\n\nInsoweit haben die Beklagten einen Abzug von der Miete vorgenommen, ohne diesen im Rechtsstreit hinreichend darzulegen.\n\n \n59\n\nDer weitergehende Abzug zum Einen von 79,97 € und zum Anderen von 105,53 € hingegen hat die Mietforderung gemäß §§ 387,389 BGB zum Erlöschen gebracht.\n\n \n60\n\nDen Beklagten stand gegen die Klägerin ein Zahlungsanspruch in dieser Höhe zu.\n\n \n61\n\nBei dem Betrag von 79,97 € handelte es sich um das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung 2008. Dieses ist nicht durch Verrechnung mit dem Nachforderungsanspruch aus der Heizkostenabrechnung erloschen, da, wie oben bereits festgestellt, ein Nachforderungsbetrag wegen der formellen Unwirksamkeit der Heizkostenabrechnung nicht gegeben war.\n\n \n\n \n62\n\nDer weitere Betrag von 105,73 € stellt den auf den Aufzug entfallenden Kostenbetrag in der Betriebskostenabrechnung 2008 dar. Dabei war zutreffend zu dem Kostenbetrag von 103,46 € 2 % Umlageausfallwagnis hinzuzurechnen.\n\n \n63\n\nDass die Kosten für den Aufzug zu Unrecht in die Abrechnung hinein genommen wurden, hat jetzt auch die Klägerin erklärt. Insoweit wird auf die Erörterungen zu den Aufzugskosten in der Abrechnung für 2007 verwiesen.\n\n \n64\n\nDas Guthaben der Beklagten aus der Abrechnung erhöhte sich daher um diesen Betrag.\n\n \n\n \n65\n\nDer Zinsanspruch ist gemäß den §§ 288, 291 BGB begründet.\n\n \n\n \n66\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.\n\n \n67\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Abwendungsbefugnis für die Beklagten wurde für den Fall der Anschlussberufung ausgesprochen.\n\n \n\n \n68\n\nEine isolierte Berufung der Beklagten wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/514335","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-tempelhof-kreuzberg/2011-11-08/9-c-251-10","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/514335","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/514335","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-tempelhof-kreuzberg/2011-11-08/9-c-251-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/514335","retrieved":"2026-07-09 09:27:56.280106+00:00"}}