{"status":"available","doknr":"OLD514155","ecli":"ECLI:DE:AGBESB:2011:1205.70III145.11.0A","court":"Amtsgericht Schöneberg","senate":null,"decided":"2011-12-05","aktenzeichen":"70 III 145/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n \n\nNachweis der Personenidentität bei Verwendung mehrerer Personalien durch die Mutter des Kindes.(Rn.5)\n \n\nTenor\n\n \n\nDer Geburtseintrag Nr. G ... des Standesamts Marzahn-Hellersdorf von Berlin ist wie folgt zu berichtigen:\n\n \n\n \n \n\nKind: Familienname: Tr.\n\n \n\nMutter: Familienname: Tr., Vornamen: Th. (Mittelname) Tha. H.\n\n \n\nDer Zusatz “Identität nicht nachgewiesen” entfällt.\n\n \n\nVater: Familienname: Sp., Vornamen: Sa. S.\n\n \n\nGründe\n\n \n1\n\nIn dem oben bezeichneten Geburtseintrag ist als Familienname des Kindes und der Mutter „Tr.“ und als Vorname der Mutter „T.“ beurkundet. Zum Vater enthält der Geburtseintrag keine Angaben.\n\n \n\n \n2\n\nDer dem Beschlusstenor entsprechende Antrag ist zulässig (§ 48 PStG) und begründet.\n\n \n\n \n3\n\nEs steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der vorhandene Eintrag unrichtig ist und durch die angeordnete Berichtigung richtig gestellt wird.\n\n \n\n \n4\n\nDie Antragstellerin hat ihre Identität durch ihren am 05.05.2009 ausgestellten vietnamesischen Reisepass, ihre vietnamesische Geburtsurkunde und eine Bescheinigung über ihren Familienstand nachgewiesen. Die Geburtsurkunde und die Familienstandsbescheinigung sind von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Hanoi überprüft worden und als echt und inhaltlich richtig bestätigt worden.\n\n \n\n \n5\n\nEs besteht auch kein Zweifel daran, dass es sich bei der Antragstellerin um die zunächst bei der Ausländerbehörde unter den Personalien Tr. T., geboren am 02.02.1993, geführte und mit diesem Namen in der Geburtsanzeige benannte und in das Geburtenregister eingetragene Mutter des Kindes handelt. Diese Gewissheit beruht auf dem Inhalt der die Antragstellerin betreffenden Ausländerakte. Die in der Ausländerakte enthaltenen Lichtbilder, insbesondere das am 24.04.2008 zu den Personalien Tr. T. angefertigte und der Ausländerbehörde vom Landeskriminalamt zur Information übersandte Foto und das in dem vietnamesischen Reisepass mit den Personalien Tr. Th. Tha. H., geboren am 05.12.1987, enthaltene Foto, zeigen eindeutig dieselbe Person. Im übrigen ist der Ausweisersatz, der zunächst mit den Personalien Tr. T., geboren am 02.02.1993, ausgestellt worden ist, von der Ausländerbehörde zu den Personalien Tr. Th. Tha. H., geboren am 05.12.1987, geändert worden, woraus sich ergibt, dass beide Personalien von ein und derselben Person benutzt werden bzw. wurden.\n\n \n\n \n6\n\nDie von der Beteiligten zu 3) zitierte Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 26.08.2010 zu 84 T 488/09 ist nicht dahin gehend zu verstehen, dass unabhängig davon, ob eine Personenidentität anderweitig festgestellt werden kann oder nicht, immer die Fingerabdrücke, die unter den früher benutzten Personalien vorhanden sind, mit unter den aktuellen Personalien abzunehmenden Fingerabdrücken zu vergleichen sind. In dem zu 84 T 488/09 entschiedenen Fall hatte das Landgericht Zweifel an der Personenidentität von Vater und Antragsteller, sodass es ein daktyloskopisches Gutachten des Landeskriminalamts Berlin für erforderlich hielt. Solche Zweifel bestehen in dem hier zu entscheidenden Fall aber nicht. Soweit die Beteiligte zu 3) einen Abgleich der Fingerabdrücke der unter der „Alias-Identität“ aufgetretenen Person mit den Fingerabdrücken der Antragstellerin für erforderlich hält, nimmt sie lediglich Bezug auf den erwähnten Beschluss des Landgerichts, ohne - nach einer Einsichtnahme in die Ausländerakte der Antragstellerin - näher darzulegen, warum sie meint, nur durch einen solchen Vergleich könne in diesem Fall die Personenidentität nachgewiesen werden.\n\n \n\n \n7\n\nDie Angaben zum Vater des Kindes sind aufgrund der Vaterschaftsanerkennung vom 22.03.2010 in den Geburtseintrag aufzunehmen (§ 21 PStG, §§ 1592 ff BGB).\n\n \n\n \n8\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§§ 1, 127 Abs. 2 KostO). Es besteht kein Anlass, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/514155","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2011-12-05/70-iii-145-11","cited_norms":[{"jurabk":"PStG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/514155","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/514155","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2011-12-05/70-iii-145-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/514155","retrieved":"2026-07-09 09:27:32.178410+00:00"}}