{"status":"available","doknr":"OLD516590","ecli":"ECLI:DE:AGBELB:2010:0917.35M4575.08HS.0A","court":"Amtsgericht Lichtenberg","senate":null,"decided":"2010-09-17","aktenzeichen":"35 M 4575/08 HS","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIn der Zwangsvollstreckungssache … wird der Antrag der Schuldnerin vom 19.08.2010 auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nDie durch den Beschluss vom 06.09.2010 angeordnete einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird aufgehoben.\n\nDieser Beschluss wird wirksam mit seiner Rechtskraft.\n\nGründe\n\n \n1\n\nDie Gläubigerin pfändet durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Hohenschönhausen vom 30.07.2008 das Konto der Schuldnerin.\n\n \n2\n\nDie Schuldnerin begehrt mit dem Antrag vom 19.08.2010 die Pfändung des Guthabens in Höhe von 941,41 €. Sie trägt vor, Ihr Konto sei seit dem 06.07.2010 in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt.\n\n \n3\n\nDem Konto seien am 30.07.2010 folgende Beträge gutgeschrieben worden:\n\n \n4\n\n \n\n \n \n\n \n\n \n \n\nALG II\n\n \n         \n \n \n\nin Höhe von 441,41 €\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nSchulgeld für 5 Kinder\n\n \n         \n \n \n\nin Höhe von 500,00 €\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nHalbwaisenrente für 3 Kinder, insgesamt\n\n \n         \n \n \n\nin Höhe von 367,29 €\n\n \n \n\n \n\n \n5\n\nDie Drittschuldnerin zahle der Schuldnerin die gutgeschriebenen Beträge aus ALG II und Schulgeld nicht aus, da der Pfändungsfreibetrag für den Monat Juli 2010 bereits ausgeschöpft sei. Bei den gutgeschriebenen Beträgen handele es sich jedoch um Geld für den laufenden Lebensunterhalt im Monat August bzw. um zweckgebundene Sozialleistungen für die Kinder.\n\n \n6\n\nDer Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.\n\n \n7\n\nAls Rechtsgrundlage kommt § 850k Abs. 4 ZPO in Betracht. Danach kann das Vollstreckungsgericht einen von § 850k Abs. 1, 2 Satz 1 Nr.1 und Absatz 3 abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen.\n\n \n8\n\nDie Schuldnerin trägt vor, 6 Kindern zum Unterhalt verpflichtet zu sein. Es obliegt insoweit der Schuldnerin, dem Kreditinstitut nachzuweisen, dass der Pfändungsfreibetrag abweichend von § 850k Abs. 1 ZPO nach § 850k Abs.2 ZPO zu bestimmen ist (§ 850k Abs. 5 S. 2 ZPO).\n\n \n9\n\nBei einer Unterhaltspflicht für 6 Kinder beträgt der - dem Kreditinstitut nachzuweisende - Pfändungsfreibetrag somit monatlich 2.182,15 € (§§ 850k Abs. 2 Nr. 1a i. V. m. § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO).\n\n \n10\n\nDes weiteren sind der Schuldnerin pfandfrei zu belassen gemäß § 850k Abs. 2 Nr. 3 ZPO das Kindergeld und andere Geldleistungen für Kinder.\n\n \n11\n\nDem Konto der Schuldnerin wurde im Monat Juli 2010 Kindergeld in Höhe von 1.215,43 € gutgeschrieben.\n\n \n12\n\nDes weiteren erhielt die Schuldnerin andere Geldleistungen für 3 Kinder in Höhe von 367,29 € aus Halbwaisenrente sowie in Höhe von 500,- € aus Schulgeld.\n\n \n13\n\nEs obliegt der Schuldnerin, insoweit der Drittschuldnerin die jeweiligen Nachweise vorzulegen.\n\n \n14\n\nDer Schuldnerin war somit in dem Monat Juli 2010 gemäß § 850k Abs. 2 Nr. 1a, Nr. 3 ZPO aus vorhandenem Guthaben bzw. aus gutgeschriebenen Beträgen ein Betrag bis zur Höhe von insgesamt 4.264,87 € durch die Drittschuldnerin zu belassen.\n\n \n15\n\nNach der vorgelegten Umsatzanzeige vom 06.09.2010 hatte die Schuldnerin über das gepfändete Konto in dem Zeitraum vom 01.07.2010 bis zum 31.07.2010 in Höhe von insgesamt 2.472,70 € verfügt.\n\n \n16\n\n \n\n \n \n\n \n\n \n \n\nDer Kontostand betrug am 30.06.2010 bzw. 01.07.2010\n\n \n         \n \n \n\n 318,78 €\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nIm Monat Juli erfolgten Gutschriften in Höhe von insgesamt\n\n \n         \n \n \n\n2.847,23 €\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nInsgesamt konnte die Schuldnerin mithin über einen Betrag in Höhe von\n\n \n \n \n\n.       \n\n \n \n \n\n3.166,01 €\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nverfügen.\n\n \n         \n         \n \n\n \n\n \n17\n\nDieser Betrag übersteigt auch nicht den nach § 850k Abs. 2 ZPO festzustellenden persönlichen Pfandfreibetrag der Schuldnerin.\n\n \n18\n\nEs verbleibt somit ein pfandfreier Betrag in Höhe von 693,31 €, welcher gemäß den Bestimmungen des § 850k Abs. 2 S. 2 ZPO auf den folgenden Kalendermonat zu übertragen war. Wegen eines Betrages in Höhe von 693,31 € fehlt es dem Antrag der Schuldnerin somit am Rechtsschutzbedürfnis.\n\n \n19\n\nSoweit die Schuldnerin begehrt, die Pfändung der Beträge aus den Gutschriften vom 30.07.2010 in Höhe von insgesamt 941,41 € aufzuheben, ist der Antrag wegen des restlichen Betrages in Höhe von 248,10 € aus folgenden Gründen zurückzuweisen:\n\n \n20\n\nNach § 850k Abs. 4 ZPO kann das Vollstreckungsgericht einen von § 850k Abs. 1, 2 Satz 1 Nr.1 und Absatz 3 abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen. Dabei sind jedoch die gesamten Einkünfte der Schuldnerin zu berücksichtigen, also auch die Einkünfte, welche dem gepfändeten Konto nicht gutgeschrieben werden.\n\n \n21\n\nNach dem Bescheid des Jobcenters Marzahn-Hellersdorf vom 08.06.2010 erhält die Schuldnerin für den Monat August 2010 laufende Sozialleistungen sowie Schulgeld in Höhe von insgesamt 1.549,47 €.\n\n \n22\n\nDieser Betrag übersteigt nicht den unpfändbaren Betrag gemäß § 850c ZPO unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten der Schuldnerin.\n\n \n23\n\nIn diesen bewilligten Sozialleistungen enthalten ist die monatlich von der Schuldnerin aufzubringende Miete in Höhe von 630,13 € abzüglich einer Betriebskostenerstattung in Höhe von 92,07€. Dieser Betrag geht nicht auf dem gepfändeten Konto ein, sondern wird direkt von dem Jobcenter an den Vermieter gezahlt.\n\n \n24\n\nDas ALG II für den Monat August 2010 wurde dem Konto am 30.07.2010 in Höhe von 441,41 € gutgeschrieben. Des weiteren erfolgte die Gutschrift in Höhe von 500,- € aus dem Schulgeld.\n\n \n25\n\nIm Übrigen ergibt sich aus der vorgelegten Umsatzanzeige die Gutschrift von Halbwaisenrenten der Kinder in Höhe von insgesamt 367,29 € am 30.07.2010.\n\n \n26\n\nInsgesamt wurde dem gepfändeten Konto am 30.07.2010 mithin ein Betrag in Höhe von 1.308,70 € gutgeschrieben.\n\n \n27\n\nÜber diesen Betrag hat die Schuldnerin noch am 30.07.2010 durch Barabhebung in Höhe von 618,- € verfügt, so dass ein restlicher Betrag aus diesen Gutschriften in Höhe von 690,70 € verbleibt.\n\n \n28\n\nLediglich in dieser Höhe könnte gemäß § 850k Abs. 4 ZPO ein von den Regelungen des § 850k Abs. 1, 2 Satz 1 Nr.1 und Absatz 3 abweichender pfändungsfreier Betrag für den Monat August bzw. Juli 2010 bestimmt werden. Dieser Betrag übersteigt jedoch nicht den von der Drittschuldnerin gemäß den Bestimmungen des § 850k Abs. 2 S. 2 ZPO zu berücksichtigenden Betrag in Höhe von 693,31 €, so dass der Antrag der Schuldnerin zurückzuweisen war.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/516590","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lichtenberg/2010-09-17/35-m-4575-08-hs","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850k","ref_norm":"850k","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/516590","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/516590","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lichtenberg/2010-09-17/35-m-4575-08-hs","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/516590","retrieved":"2026-07-09 09:32:43.541472+00:00"}}