{"status":"available","doknr":"OLD513024","ecli":"ECLI:DE:AGBECH:2012:0613.221C95.11.0A","court":"Amtsgericht Charlottenburg","senate":null,"decided":"2012-06-13","aktenzeichen":"221 C 95/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n \n\n1. Wer in einer Reisebestätigung sowohl als Leistungsträger ausgewiesen als auch als \"Veranstalter\" bezeichnet wird und im eigenen Namen zu Beanstandungen der Reisenden Stellung nimmt, muss sich für die vom ihm erbrachten Leistungen als Veranstalter i.S.d. § 651a Abs. 2 BGB behandeln lassen.(Rn.31)\n \n\n \n\n2. Auf einen Vertrag über einen Hotelaufenthalt ist das Reisevertragsrecht analog anzuwenden, wenn der Anbieter ein Reiseveranstalter ist.(Rn.32)\n \n\n \n\n3. Bei einem Hotelaufenthalt auf Bali stellt das abendliche Auffinden von 4 - 5 Mücken keinen erheblichen Mangel dar. Gleiches gilt für aus einer ansonsten funktionsfähigen Klimaanlage heraustropfendes Wasser.(Rn.34)\n \n\n \n\n4. Ein verunreinigter Strand sowie andauernder Lärm von einer Baustelle in Strandnähe stellen einen erheblichen Mangel dar; bei der Bemessung der Minderungsquote sind vorhandene Ausweichmöglichkeiten der Reisenden zu berücksichtigen.(Rn.36)\n \n\n \n\n5. Zweck der Regelung des § 651d Abs. 2 BGB ist es, den Veranstalter über bestehende Mängel in Kenntnis zu setzen, damit er für Abhilfe sorgen kann. Hat der Veranstalter selbst vor Ort die Möglichkeit, von etwaigen Mängelursachen Kenntnis zu nehmen, so kann er sich nicht auf eine fehlende Mängelanzeige berufen.(Rn.39)\n \n\nTenor\n\n \n\n1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 250,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2010 zu zahlen.\n\n \n\n2. Die Klage im übrigen wird abgewiesen.\n\n \n\n3. Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger zu 80% und die Beklagte zu 20%.\n\n \n\n4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n \n\nDie Parteien dürfen die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nTatbestand\n\n \n1\n\nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Minderung eines Reisepreises in Anspruch.\n\n \n2\n\nEr buchte für sich und seine Ehefrau am 20.08.2010 eine Individualreise nach Bali in der Zeit vom 04.09.2010 bis zum 18.09.2010, und zwar ein Doppelzimmer im Hotel „...“ mit Übernachtung und Frühstück.\n\n \n3\n\nDie Zimmerausstattung war mit „Deluxe/lt. Ausschreibung“ angegeben.\n\n \n4\n\nDer Kläger macht geltend: Der zum Hotel gehörige Privatstrand glich einer Müllhalde. Auch das Meer sei an dieser Stelle erheblich verschmutzt gewesen. Der komplette Strandbereich sei mit Hausmüll, Plastiktüten, alten Schuhen und Essensresten verschmutzt gewesen, einmal habe er sogar eine Spritze entdeckt. Man habe dann auf das Baden im Meer verzichtet.\n\n \n5\n\nAuch das Sonnenbaden sei nur mit eingeschränktem Vergnügen möglich gewesen.\n\n \n6\n\nDie Minderung des Reisepreises in Höhe von 40% sei hier angemessen.\n\n \n7\n\nAuf der Hotelanlage habe es weiter zwei Baustellen gegeben.\n\n \n8\n\nFür mindestens zwei Stunden am Tag bis zu vier Stunden und immer zu den gewöhnlichen Strandzeiten, habe es Baulärm gegeben, weil am Strand eine neue Strandbar errichtet worden sei. Es habe die üblichen Geräusche bei Errichtung eines Neubaus gegeben, Hämmern, Sägen etc, und zwar zur Hälfte der Tage, an denen sie anwesend waren. Ein Ausweichen auf die beiden Pools sei nicht angebracht gewesen, weil im Bereich der Anlage weiter eine Gebäudesanierung stattfand, von der ebenfalls ununterbrochen Baugeräusche ausgegangen seien. Hierfür sei eine Reisepreisminderung von weiteren 25 % angemessen.\n\n \n9\n\nDas Frühstück habe nicht die erwartete Qualität aufgewiesen, denn Pfannkuchen, Waffeln und das Omelett und der Frühstücksspeck seien regelmäßig trocken und nicht frisch gereicht worden. Eine Minderung von 5 % sei angemessen.\n\n \n10\n\nIm Zimmer sei viermal die Toilettenspülung ausgefallen, so dass der Service gerufen werden musste. Um die Klimaanlage sei ein großer Wasserfleck und sogar ein Loch zusehen gewesen, es habe auch Flüssigkeit von dort herausgetropft. Wegen baulicher Mängel sei es Insekten möglich gewesen, in das Zimmer einzudringen. Jeden Abend habe er vier bis fünf Mücken vor dem Zubettgehen töten müssen.\n\n \n11\n\nEin Schadensersatz von 30% sei hierfür als angemessen anzusehen.\n\n \n12\n\nEr, der Kläger, habe die Mängel ab dem zweiten Urlaubstag bei der Rezeption und auch bei der Reiseleitung gemeldet. Diese habe eine Bestätigung der Mängelmeldung jedoch abgelehnt.\n\n \n13\n\nDie Mängel würden umso schwerer wiegen, als dass der Beklagten bekannt gewesen sei, dass es sich um die Hochzeitsreise gehandelt habe.\n\n \n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n \n \n \n15\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.116,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.10.2010 zu zahlen.\n\n \n \n \n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n \n \n \n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n \n \n \n18\n\nSie verweist darauf, nicht Reiseveranstalter zu sein. Der Kläger habe eine Individualreise gebucht, er möge sich mit seinen Ansprüchen an das Hotel wenden.\n\n \n19\n\nDie Beklagte sei lediglich Vermittlerin der Hotelleistung gewesen.\n\n \n20\n\nDie Beklagte bestreitet die vom Kläger vorgetragenen Mängel.\n\n \n21\n\nDas Hotel verfüge nicht über einen Privatstrand, soweit der öffentliche Strand verschmutzt sei, würden weder das Hotel noch der Reiseveranstalter dafür haften.\n\n \n22\n\nEs sei aber täglich der Strandabschnitt vor dem Hotel gereinigt worden.\n\n \n23\n\nEs habe auch keine zwei Baustellen auf dem Hotelgelände gegeben.\n\n \n24\n\nDie weiter vom Kläger vorgetragenen Mängel seien unsubstantiiert vorgetragen oder auch nur geringfügig.\n\n \n25\n\nFerner habe der Kläger die Mängel bei ihr nicht gerügt.\n\n \n26\n\nEr habe lediglich einmal den verschmutzten Strand, einmal einen defekten WC-Sitz, und den Zustand des Frühstücksraumes und die zu hohen Getränkepreise beanstandet.\n\n \n27\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n \n28\n\nDie Klage ist nur zu einem kleinen Teil begründet.\n\n \n29\n\nDer Kläger hat in Höhe von 250,00 Euro gegen die Beklagte einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises aus dem Vertrag über die Unterbringung in dem Hotel ... auf Bali in der Zeit vom 05.09.2010 bis 18.09.2010.\n\n \n30\n\nDie Beklagte ist als Vertragspartnerin zutreffend in Anspruch genommen.\n\n \n31\n\nAusweislich der „Bestätigung zu einem Vermittlungsauftrag“, ausgestellt vom ... Reisebüro, ist die Beklagte als Leistungsträger Hotel ausgewiesen. Die Kosten für das Hotel sollten in Höhe von 1.116,00 Euro an den „Veranstalter“, die Beklagte, überwiesen werden. Der Kläger musste deshalb davon ausgehen, dass die Beklagte sein Vertragspartner, soweit seine Reise die Unterbringung und Frühstücksverpflegung im Hotel betraf, war. Es kommt nicht darauf an, welche vertragliche Konstruktion die Beklagte mit dem Hotel gewählt hat, ob sie selbst Eigentümerin oder Gesellschafterin ist. Gegenüber dem Kläger ist sie diejenige, die den Vertrag geschlossen hat. Das muss die Klägerin letztlich auch selbst so gesehen haben, denn auf das Mängelschreiben vom 01.10.2010 hat sie selbst zu den einzelnen Beanstandungen Stellung genommen und gerade nicht darauf verwiesen, gar nicht Vertragspartner, sondern nur Vermittler gewesen zu sein.\n\n \n32\n\nZutreffend ist hier das Pauschalreiserecht gem. der §§ 651 ff BGB anzuwenden sei, denn auf einen Vertrag über einen Hotelaufenthalt ist das Reisevertragsrecht analog anzuwenden, wenn der Anbieter, wie die Beklagte, ein Reiseveranstalter ist, § 651a Abs.2 BGB.\n\n \n33\n\nIst die Reise im Sinne des § 651c Abs.1 BGB mangelhaft, so mindert sich der Reisepreis für die Dauer des Vorliegens des Mangels, § 651d BGB.\n\n \n34\n\nDie vom Kläger vorgetragenen Mängel des Zimmers können jedoch als Mangel der Reiseleistung nicht angesehen werden. Soweit in vier Fällen Defekte an der Toilette auftraten, trägt er selbst nicht vor, dass diese etwa nicht auf seine Beanstandung hin behoben wurden. Das abendliche Auffinden von 4 - 5 Mücken stellt ebenso keinen erheblichen Mangel, eher eine zu vernachlässigende Unannehmlichkeit dar. Dies gilt auch für die Klimaanlage, die jedenfalls ihren Dienst getan hat. Heraustropfendes Wasser ist hier ebenso als Unannehmlichkeit anzusehen.\n\n \n35\n\nSoweit der Kläger die Qualität der Frühstücksversorgung beanstandet, ist sein Vortrag nicht ausreichend, um eine Minderung anzunehmen. Auch, wenn Gebäck und der gebratene Speck nicht immer wieder frisch angeboten wurden, ist nicht ersichtlich, dass die Frühstücksversorgung insgesamt unzureichend war. Der Kläger trägt jedenfalls nicht vor, welcher Umfang an Speisen angeboten wurde und dass nicht genügend andere Speisen zur Auswahl standen.\n\n \n36\n\nSoweit der Kläger jedoch im Rahmen seiner persönlichen Anhörung Videosequenzen mit seinem Laptop zeigte, hat die Beklagte im Termin nicht bestritten, dass es sich um die hier maßgebliche Hotelanlage gehandelt hat. Darauf war aber festzustellen, dass es am Strand erheblichen Baulärm wegen des auf dem Video auch zu erkennen Neubaus einer Strandbar gegeben hat. Das Gebäude war im Rohbau zu sehen, Hämmern und Sägen waren zu hören. Aus dem Zustand des Gebäudes war auch zu schließen, dass die Bauarbeiten nicht nur an einem oder zwei Tagen stattfanden und so erheblich die Erholung am Strand auch beeinträchtigen konnten. Weil es sich um eine Hotelanlage am Strand handelte, muss dem Erholungswert gerade dort auch eine erhebliche Bedeutung beigemessen werden. Am Strand waren Fahnen des Hotels aufgestellt, so dass weiter auch davon ausgegangen werden kann, dass dieser Strand, wenn gegebenenfalls auch öffentlich, von dem Hotel mit bewirtschaftet wird.\n\n \n37\n\nIm Weiteren war auch zu erkennen, dass der Strand mindestens zum Zeitpunkt der Aufnahme mit Unrat übersät war. Es handelte sich um Anschwemmungen, die jedenfalls an diesem Tag nicht weggeräumt waren.\n\n \n38\n\nInsgesamt kann eine Minderung der Leistung der Beklagten jedoch von nicht mehr als 250,00 Euro als angemessen angesehen werden, denn die Beklagten waren auf die Nutzung des Strandes vor dem Hotel nicht angewiesen. Es standen, wie der Kläger selbst vortrug, auch Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung.\n\n \n39\n\nZwar ist der Reisende mit der Minderung ausgeschlossen, wenn er den Mangel dem Veranstalter schuldhaft nicht anzeigt. Die Beklagte trägt aber selbst vor, dass der Kläger den Zustand des Strandes bei ihr gerügt hat. Einen Beweis zu der Behauptung, dass auch der Baulärm vom Kläger beanstandet wurde, muss das Gericht nicht erheben. Die Beklagte hat mit Schriftsatz 28.06.2011 nämlich vorgetragen, dass zu der Zeit des Aufenthalts des Klägers selbst im Hotel anwesend gewesen zu sein. Zweck der Regelung des § 651d Abs.2 BGB ist es, den Veranstalter über bestehende Mängel in Kenntnis zu setzen, damit er für Abhilfe sorgen kann. Die Beklagte kann sich auf Grund ihres Aufenthalts auf mangelnde Kenntnis schon nicht berufen.\n\n \n40\n\nDass sie auf Grund einer Beanstandung des Klägers die Beendigung der Bautätigkeit hätte veranlassen können, trägt sie zudem selbst nicht vor.\n\n \n41\n\nEine Erklärungsfrist auf die Erörterungen im Termin war der Beklagten nicht mehr einzuräumen, denn die Einwendungen des Klägers waren ihr bereits seit Zustellung der Klage bekannt, so dass ausreichend Zeit zur Verfügung stand, sich mit dem Sachvortrag des Klägers auseinanderzusetzen.\n\n \n42\n\nZinsen schuldet die Beklagte gem. §§ 286, 288 BGB.\n\n \n43\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs.1, 708 Nr.11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/513024","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-charlottenburg/2012-06-13/221-c-95-11","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651d","ref_norm":"651d","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651a","ref_norm":"651a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651c","ref_norm":"651c","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/513024","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/513024","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-charlottenburg/2012-06-13/221-c-95-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/513024","retrieved":"2026-07-09 09:25:05.539927+00:00"}}