{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/arnsberg/ag_arnsberg/j2022/16_F_343_17_Beschluss_20220221","ecli":"ECLI:DE:AGAR:2022:0221.16F343.17.00","court":"Amtsgericht Arnsberg","senate":"Rechtspflegerin","decided":"2022-02-21","aktenzeichen":"16 F 343/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"16 F 343/17\n\nAmtsgericht ArnsbergFamiliengerichtBeschluss\n\nIn der Familiensache\n\nXXX gegen XXX\n\nwird der Verfahrenskostenhilfebeschluss vom 27.11.2018 gemäß § 120a Abs. 1 und 3 ZPO, 76 ff. FamFG dahingehend abgeändert, dass die von der Antragsgegnerin zu zahlenden Verfahrenskosten in monatlichen Raten von 260,00 EUR ab dem 15.04.2022 an die Landeskasse zurückzuzahlen sind.\n\nGründe:\n\nDer Antragsgegnerin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 27.11.2018 Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung gewährt.\n\nSeit Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe haben sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin wesentlich verbessert. Sie verfügt nun gemäß § 115 ZPO über ein einzusetzendes Einkommen von monatlich 521,00 EUR.\n\nAus § 115 Abs. 2 ZPO ergibt sich nach der Berechnung des Einkommens somit eine monatliche Rückzahlungsverpflichtung von 260,00 EUR.\n\nDie Berechnung des einzusetzenden Einkommens wurde der VKH-Partei bereits zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.\n\nEine Abänderung der Verfahrenskostenhilfebewilligung ist gemäß § 120a Abs. 1 S. 4 ZPO zulässig, da seit Beendigung des Verfahrens noch nicht 4 Jahre vergangen sind.\n\nRatenplan\n\nFolgende Kosten sind durch die Ratenzahlungen zu tilgen:\n\nDie anteiligen Gerichtskosten betragen              267,00 EuroAus der Staatskasse hat der beigeordneteProzessbevollmächtigte gemäß §§ 45 Abs. 1,48 ff. RVG erhalten              978,78 EuroDem beigeordneten Prozessbevollmächtigten stehtferner noch gemäß § 50 RVG die Differenzzwischen der Vergütung, die aus der Staatskasseerstattet wurde, und seiner Regelvergütung zu.Diese hat er mit Schreiben vom 10.12.2018bei Gericht angemeldet.              841,92 EuroDie Gesamtsumme beträgt somit              2.087,70 EuroDemnach sind noch 8 Raten à 260,00 Euro und eine Rate à 7,70 Euro zu zahlen.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.\n\nDie sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Arnsberg oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.\n\nDie sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\n\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.\n\nWeitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.\n\nArnsberg, 21.02.2022\n\nAmtsgericht","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/arnsberg/ag_arnsberg/j2022/16_F_343_17_Beschluss_20220221.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-arnsberg/2022-02-21/16-f-343-17","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120a","ref_norm":"120a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/arnsberg/ag_arnsberg/j2022/16_F_343_17_Beschluss_20220221.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/arnsberg/ag_arnsberg/j2022/16_F_343_17_Beschluss_20220221.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-arnsberg/2022-02-21/16-f-343-17","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/arnsberg/ag_arnsberg/j2022/16_F_343_17_Beschluss_20220221.html","retrieved":"2026-09-30 06:17:39.571619+00:00"}}