{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGAR:2010:1202.3C334.10.00","court":"Amtsgericht Arnsberg","senate":"Zivilrichter","decided":"2010-12-02","aktenzeichen":"3 C 334/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nTatbestand\n\nAuf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 495 a, 313 a ZPO verzichtet.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Sachverständigenkosten in Höhe von 227,05 EUR nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.\n\nDie Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach für Schäden des Klägers aus einem Verkehrsunfall vom 16.11.2009 ist zwischen den Parteien unstreitig.\n\nDer Kläger hat jedoch über die bereits regulierten Schäden hinaus keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigen-Kurzgutachtens. Der am Fahrzeug des Klägers entstandene Reparaturaufwand von 454,34 EUR unterschreitet die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als Indiz für die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten heranzuziehende Bagatellgrenze von 700,00 EUR (BGH, NJW, 2005, 356) deutlich. Auch wenn es sich hierbei um keine starre Grenze handelt, vielmehr zusätzlich festzustellen ist, ob ein verständiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (BGH, Urteil v. 30.11.2004, Az. VI ZR 365/03), scheidet eine Ersatzfähigkeit der Sachverständigenkosten vorliegend aus.\n\nAls Korrelat zur Ersatzpflicht des Schädigers obliegt dem Geschädigten im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht die Vermeidung schadensbedingter Kosten, die außer Verhältnis zum entstandenen Schaden stehen. Aus diesem Grund soll bei Bagatellschäden, die jedenfalls im Bereich von Reparaturkosten unter 700,00 EUR anzusiedeln sind, die Einholung eines Kostenvoranschlages ausreichend und vorzugswürdig sein (AG Berlin-Mitte, Urteil v. 05.04.2004, Az. 108 C 3383/03).\n\nDer Kläger ist deshalb auf die Einholung eines Kostenvoranschlags zu verweisen gewesen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass bei Heckanstößen Schäden oftmals wesentlich höher sind, als bei bloßer Betrachtung anzunehmen ist. Ausweislich des Vorbringens der Beklagten, dass der Kläger nicht bestritten hat, erfolgte der Anstoß beim Ausparken mit geringer Energieentfaltung auf das Fahrzeug des Klägers. Der Kläger konnte deshalb unter Zugrundelegung des tatsächlichen Geschehens auch bei der generellen Möglichkeit hoher Schäden bei Heckanstößen vorliegend nicht von der Entstehung eines derart hohen Schadens, der die Grenze von 700,00 EUR übersteigen würde, ausgehen.\n\nSoweit der Kläger sich darauf beruft, eine Ersatzpflicht bestehe bereits deshalb, weil ein Kostenvoranschlag sich nicht über eine eingetretene Wertminderung des Fahrzeugs verhalte, kann dem nicht gefolgt werden. Dem Kläger muss insoweit seine Schadensminderungspflicht entgegen gehalten werden. Die korrespondierend mit der Geringfügigkeit des Schadens durch den Gutachter festgestellte Wertminderung von 50,00 EUR ist relativ gering. Die durch das Sachverständigengutachten verursachten Kosten von 227,05 EUR übersteigen die festgestellte Wertminderung um ein vielfaches. Der Kläger war insoweit auf eine eigene Schätzung der eingetretenen Wertminderung gegenüber der Beklagten zu verweisen, die in einem gerichtlichen Verfahren nach § 287 ZPO hätte bestätigt werden können.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund der §§ 708 Nr.1, Nr.11, 713 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-arnsberg/2010-12-02/3-c-334-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-arnsberg/2010-12-02/3-c-334-10","retrieved":"2026-10-28 15:59:38.087096+00:00"},"card":{"id":"ag-arnsberg/2010-12-02/3-c-334-10","court":"AG Arnsberg","court_id":"ag-arnsberg","court_as_stated":"Amtsgericht Arnsberg","panel":"Zivilrichter","date":"2010-12-02","dockets":["3 C 334/10"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGAR:2010:1202.3C334.10.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:AGAR:2010:1202.3C334.10.00"},"cite_as":"AG Arnsberg, Urteil vom 02.12.2010 – 3 C 334/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-arnsberg/2010-12-02/3-c-334-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/287","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"287","label":"§ 287 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1},{"id":"VVG 2008/115","law":"VVG 2008","abbreviation":"VVG 2008","ref":"115","label":"§ 115 VVG 2008","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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