{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGAR:2009:1209.9ABS2.09.00","court":"Amtsgericht Arnsberg","senate":"Richter","decided":"2009-12-09","aktenzeichen":"9aBs 2/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"9a Bs 2/09\n\nAmtsgericht Arnsberg\n\nBeschluss\n\nIn dem Schlichtungsverfahren des\n\n                                                                                                                              -Beteiligter zu 1-\n\ngegen\n\n                                                                                                                              - Beteiligte zu 2)-\n\nhat das Amtsgericht Arnsberg durch die Richterin am Amtsgericht\n\nam 09.12.2009 beschlossen:\n\nDer Bescheid der Schiedsfrau vom 13.11.2009 betreffend die Verhängung von Ordnungsgeld bleibt aufrecht erhalten.\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.\n\n                                                                      Gründe:\n\nDer Antrag ist gem. § 39 Abs. 6 SchAG NRW zulässig.\n\nInsbesondere ist das Amtsgericht Arnsberg zur Entscheidung berufen und der Antrag innerhalb der Monatsfrist gem. § 39 Abs. 6 S. 2 SchAG NRW gestellt worden.\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet.\n\nGem. § 39 Abs.4 SchAG NRW kann die Schiedsperson ein Ordnungsgeld von 10 bis 80 Euro festsetzen, wenn eine Partei ohne genügende Entschuldigung ausbleibt.\n\nGem. § 21 Abs.4 SchAG NRW kann eine solche Entschuldigung in Krankheit, beruflicher Verhinderung, Ortsabwesenheit oder in sonstigen wichtigen Gründen bestehen.\n\nEinen solch wichtigen Grund hat die Beteiligte zu 2) indes nicht dargelegt.\n\nDiese hat durch anwaltliches Schreiben vom 06.11.2009 mitteilen lassen, dass sie zum Schlichtungstermin vom 12.11.2009 nicht erscheinen werde und sich darauf berufen, dass ihr ein Zusammentreffen mit dem Beteiligten zu 1) nicht zuzumuten sei.\n\nZum einen sprechen die durch die Beteiligte zu 2) vorgetragenen rechtlichen Gründe nicht gegen eine Pflicht zum Erscheinen. Denn die wechselseitige Verpflichtung, zueinander einen Mindestabstand von 20 Metern einzuhalten, kann für die hier vorliegende Situation des Wahrnehmens eines Termins in einem förmlichen Verfahren, in welchem beide Beteiligten Parteien sind, nicht gelten. Eine Auslegung des Vergleiches kann nur ergeben, dass derlei Termine ausgenommen sein müssen, da sonst auch etwa in Gerichtsverhandlungen, in denen der Abstand nicht ohne weiteres einzuhalten ist, mit schwerwiegenden prozessualen Konsequenzen für die nichterscheinende Partei zu rechnen ist.\n\nAuch hat die Beteiligte zu 2) nicht dargelegt, dass sie aus anderen wichtigen Gründen am Erscheinen im Termin verhindert wäre.\n\nInsbesondere hatte die Beteiligte zu 2), die Richtigkeit ihres Vorbringens im Übrigen unterstellt,  nicht in Anwesenheit der Schiedsfrau und ggf. ihrem Verfahrensbevollmächtigten tätliche Angriffe durch den Beteiligten zu 1) zu befürchten. Da zudem zwischen den Parteien auch andere Rechtsstreitigkeiten ausgetragen werden, ist nicht ersichtlich, warum in diesem Verfahren ein Erscheinen unzumutbar gewesen wäre.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 39 Abs. 7 SchAG NRW.\n\nAmtsgericht Arnsberg, den 09.12.2009\n\ngezeichnet\n\nUnterschrift\n\n(Richterin am AG)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-arnsberg/2009-12-09/9abs-2-09","cited_norms":[{"jurabk":"SchAG NRW","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":4},{"jurabk":"SchAG NRW","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-arnsberg/2009-12-09/9abs-2-09","retrieved":"2026-10-28 15:56:32.341187+00:00"},"card":{"id":"ag-arnsberg/2009-12-09/9abs-2-09","court":"AG Arnsberg","court_id":"ag-arnsberg","court_as_stated":"Amtsgericht Arnsberg","panel":"Richter","date":"2009-12-09","dockets":["9aBs 2/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:AGAR:2009:1209.9ABS2.09.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:AGAR:2009:1209.9ABS2.09.00"},"cite_as":"AG Arnsberg, Beschluss vom 09.12.2009 – 9aBs 2/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-arnsberg/2009-12-09/9abs-2-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Bescheid der Schiedsfrau vom 13.11.2009 betreffend die Verhängung von Ordnungsgeld bleibt aufrecht erhalten.\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. 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