{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/muenster/ag_ahaus/j2010/15_C_18_10urteil20100812","ecli":"ECLI:DE:AGAH:2010:0812.15C18.10.00","court":"Amtsgericht Ahaus","senate":"Zivilgericht","decided":"2010-08-12","aktenzeichen":"15 C 18/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger noch 3,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10.2009 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\nTatbestand:\n\n \n\nDer Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 20.07.2009.\n\n \n\nAn diesem Tag kam es an der X, Fahrtrichtung X2, zu einem Unfall des von dem Beklagten zu 1. gefahrenen und bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Lastzuges und dem parkenden Fahrzeug des Klägers mit dem amtl. Kennzeichen ########. Der Lastzug bestand aus dem Fahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen ###### und dem Anhänger mit dem amtl. Kennzeichen #########.\n\n \n\nDer Beklagte zu 1. beabsichtigte, der an der Unfallstelle befindlichen Einbahnstraße folgend, links abzubiegen. Dabei stieß er mit dem Anhänger hinten links an das Fahrzeug des Klägers. Der Kläger hatte sein Fahrzeug an der Unfallstelle auf einer durch das Zeichen 299 (Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote) gekennzeichneten Fläche verkehrswidrig geparkt.\n\n \n\nDer Kläger berechnet seinen Schaden mit insgesamt 5.181,48 €: nämlich Reparaturkosten in Höhe von 4.442,84 € netto, Gutachterkosten in Höhe von 713,64 € und 25,00 € Kostenpauschale.\n\n \n\nMit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 04.08.2009 wurde die Beklagte zu 2. zur Regulierung des Schadens aufgefordert. Die Beklagte zu 2. zahlte 3.863,16 €. Unter Berücksichtigung eines Abzugs von der Beklagten zu 2. nicht anerkannter 25,60 € Reinigungskosten sowie 5,00 € Kostenpauschale sind dies 75 % des Schadens des Klägers.\n\n \n\nMit Schreiben vom 25.09.2009 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte zu 2. zur Bezahlung des noch ausstehenden Betrages von 1.318,32 € bis zum 09.10.2009 erfolglos auf.\n\n \n\nDer Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagte zu 1. für den Schaden allein verantwortlich sei. \n\n \n\nDer Kläger beantragt,\n\n \n\n \n\n \n die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.318,32 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10.2009 zu zahlen.\n \n\n \n\n \n\nDie Beklagten beantragen,\n\n \n\n \n\n \n die Klage abzuweisen.\n \n\n \n\n \n\nEntscheidungsgründe:\n\n \n\nDie Klage ist mit Ausnahme eines Betrages von 3,75 € unbegründet.\n\n \n\nDem Kläger steht unter Berücksichtigung einer Quote von 75 % nur noch ein Zahlungsanspruch in Höhe von 3,75 € im Hinblick auf die geltend gemachte Kostenpauschale zu, denn das Gericht schätzt die grundsätzlich zu beanspruchende Kostenpauschale gemäß § 287 ZPO auf 25,00 €.\n\n \n\nDer Zahlungsanspruch insoweit folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB.\n\n \n\nDem Kläger steht der darüber hinaus geltend gemachte Anspruch auf Zahlung weiterer 1.314,57 € gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 823, 249 ff. BGB sowie gegen die Beklagte zu 2. aus § 115 VVG nicht zu.\n\n \n\nDer am Fahrzeug des Klägers entstandene Schaden ereignete sich beim Betrieb beider Fahrzeuge. Auch parkende Fahrzeuge sind im Betrieb, solange sie sich im öffentlichen Verkehrsraum befinden und solange sie den Verkehr irgendwie beeinflussen können. Dies gilt insbesondere für verkehrswidrig abgestellte Kraftfahrzeuge.\n\n \n\nFür keine der Parteien beruhte der Unfall auf einem unabwendbaren Ereignis i. S. v. § 17 Abs. 3 StVG, denn beide Parteien hätten den Unfall vermeiden können; der Beklagte zu 1., wenn er beim Abbiegevorgang vorsichtiger gewesen wäre, der Kläger, wenn er sein Fahrzeug nicht verkehrswidrig geparkt hätte.\n\n \n\nDie nach § 17 Abs. 2 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ergibt, dass sich der Kläger die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs mit 25 % anrechnen lassen muss, während auf Beklagtenseite ein Verursachungsbeitrag von 75 % angemessen erscheint. \n\n \n\nIn dem verkehrswidrigen Abstellen des Fahrzeugs durch den Kläger an der Unfallstelle verwirklichte sich die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs. \n\n \n\nBei der Abwägung sind die für den Unfall ursächlich gewordenen Betriebsgefahren beider Fahrzeuge gegenüber zu stellen, wobei schuldhaftes unfallursächliches Verhalten die Betriebsgefahr erhöht. Trotz beiderseitigen schuldhaften Verhaltens erscheint die oben genannte Quotelung angemessen.\n\n \n\nZu Lasten des Beklagten zu 1. ist zu berücksichtigen, dass sich der Unfall zwischen einem parkenden Personenkraftwagen und einem fahrenden Lastzug ereignete. Die Betriebsgefahr des sich in Bewegung befindlichen Lastzugs ist deutlich größer als die Betriebsgefahr des parkenden Pkw’s des Klägers. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1. den Abbiegevorgang unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vorgenommen hat. Er hätte bei hinreichender Aufmerksamkeit erkennen können, dass ein Abbiegevorgang unter den gegebenen Umständen zu einer Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs führte, weil durch das parkende Fahrzeug des Klägers an der Unfallstelle eine Engstelle bestand. \n\n \n\nZu Lasten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er sein Fahrzeug unter Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Nr. 8 StVO verkehrswidrig abgestellt hatte. Die Fläche, auf dem das Fahrzeug des Klägers stand, war durch das Zeichen 299 des § 41 Abs. 3 Nr. 8 StVO gekennzeichnet. Dieses Zeichen grenzt ein bestehendes Halt- oder Parkverbot räumlich ab. Das Zeichen 299 verdeutlicht das Verbot des Haltens und Parkens im Einmündungsbereich der Einbahnstraße, welche an der Unfallstelle nach links abbiegt. Durch das Abstellen des Fahrzeugs an dieser Stelle hat der Kläger den Abbiegevorgang größerer Fahrzeuge erschwert, welche aufgrund ihres Wendekreises bei einem Abbiegevorgang mehr Raum für sich in Anspruch nehmen.\n\n \n\nDie von dem Kläger im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung in dem von ihm eingeholten Gutachten geltend gemachten Reinigungskosten in Höhe von 25,60 € sind nicht erstattungsfähig. Erstattungsfähig sind bei der fiktiven Schadensabrechnung nur die Kosten, die bei einer Reparatur tatsächlich angefallen wären. Der Kläger hat vorliegend nicht hinreichend dargelegt, dass eine Fahrzeugreinigung nach Instandsetzung des Fahrzeugs erforderlich war.\n\n \n\nDie Klage war daher über den zugesprochenen Betrag von 3,75 € abzuweisen.\n\n \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-ahaus/2010-08-12/15-c-18-10","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-ahaus/2010-08-12/15-c-18-10","retrieved":"2026-10-28 15:58:38.122271+00:00"},"card":{"id":"ag-ahaus/2010-08-12/15-c-18-10","court":"AG Ahaus","court_id":"ag-ahaus","court_as_stated":"Amtsgericht Ahaus","panel":"Zivilgericht","date":"2010-08-12","dockets":["15 C 18/10"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGAH:2010:0812.15C18.10.00","ids":{"doknr":"NRWE-lgs/muenster/ag_ahaus/j2010/15_C_18_10urteil20100812","ecli":"ECLI:DE:AGAH:2010:0812.15C18.10.00"},"cite_as":"AG Ahaus, Urteil vom 12.08.2010 – 15 C 18/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-ahaus/2010-08-12/15-c-18-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger noch 3,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10.2009 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StVG/17","law":"StVG","abbreviation":"StVG","ref":"17","label":"§ 17 StVG","mentions":3},{"id":"BGB/280","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"280","label":"§ 280 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/286","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"286","label":"§ 286 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/288","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"288","label":"§ 288 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/92","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"92","label":"§ 92 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/287","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"287","label":"§ 287 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/711","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"711","label":"§ 711 ZPO","mentions":1},{"id":"StVG/7","law":"StVG","abbreviation":"StVG","ref":"7","label":"§ 7 StVG","mentions":1},{"id":"StVG/18","law":"StVG","abbreviation":"StVG","ref":"18","label":"§ 18 StVG","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1},{"id":"VVG 2008/115","law":"VVG 2008","abbreviation":"VVG 2008","ref":"115","label":"§ 115 VVG 2008","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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