{"status":"available","doknr":"OLD287824","ecli":"ECLI:DE:AGAH:2004:0311.17C598.03.00","court":"Amtsgericht Ahaus","senate":null,"decided":"2004-03-11","aktenzeichen":"17 C 598/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 274,21 € nebst 5 % \n\nZinsen über dem Basiszinssatz von 100,32 € seit dem 01.07.2003 \n\nund von weiteren 173,89 € seit 29.10.2003, sowie 6,-- € vorgerichtliche \n\nMahnkosten und 6,-- € Bankrücklastkosten zu zahlen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n 2\n\n(ohne Tatbestand gemäß § 495 a ZPO)\n\n 3\n\nDie Klage ist begründet.\n\n 4\n\nDer Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch zu.\n\n 5\n\nEs kann hier dahinstehen, ob es sich bei dem zwischen den Parteien am 12.09.2001 geschlossenen Vertrag über die Mitgliedschaft im Fitness-Club der Klägerin um einen Mietvertrag oder Dienstvertrag handelt.\n\n 6\n\nJedenfalls ist die außerordentliche Kündigung der Beklagten nicht wirksam.\n\n 7\n\nSoweit sich die Beklagte auf die von ihr vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen vom 28.03.2003 und 25.04.2003 bezieht, rechtfertigen diese ein außerordentliches Kündigungsrecht der Beklagten nicht.\n\n 8\n\nDie Bescheinigung enthalten keine Diagnose, aus der für das Gericht nachvollziehbar ist, weshalb die Beklagte von der Klägerin angebotene Leistungen nicht in Anspruch nehmen kann. Auch wenn für die Beklagte Fitnesstätigkeiten im Vordergrund standen und sie sonstige Leistungen nicht in Anspruch genommen hat, berechtigt dies die Beklagte nicht zur außerordentlichen Kündigung, da sie die sonstigen Leistungen in Anspruch nehmen kann. Jedenfalls ist der Vertrag selbst nicht auf bloße Fitnesstätigkeiten beschränkt.\n\n 9\n\nFür die Klägerin bestanden, wie bereits ausgeführt, auch wenn sie reine Fitnesstätigkeiten nicht mehr ausüben konnte, weitere Nutzungsmöglichkeiten des Fitnessstudios der Klägerin, so dass ein außerordentliches Kündigungsrecht nicht bestand.\n\n 10\n\nDer Klage war daher stattzugeben.\n\n 11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO; \n\n 12\n\ndie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt \n\n 13\n\naus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287824","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-ahaus/2004-03-11/17-c-598-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 495a","ref_norm":"495a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287824","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287824","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-ahaus/2004-03-11/17-c-598-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287824","retrieved":"2026-07-09 03:06:08.306951+00:00"}}