{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/aachen/ag_eschweiler/j2019/42_VI_512_19_Beschluss_20191121","ecli":"ECLI:DE:AGAC2:2019:1121.42VI512.19.00","court":"Amtsgericht Eschweiler","senate":"Abteilung 42","decided":"2019-11-21","aktenzeichen":"42 VI 512/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ausfertigung\n\n42 VI 512/19\n\nErlassen am 00.00.0000durch Übergabe an die GeschäftsstelleW., Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nAmtsgericht Eschweiler\n\nBeschluss\n\nIn der Nachlassangelegenheit\n\nnach dem am 00.00.0000 in P. verstorbenen deutschen Staatsangehörigen D., geboren am 00.00.0000 in S., L.,\n\nmit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in P.\n\nbeteiligt:\n\n1.              Finanzamt B.-Stadt, E.-straße, B.\n\n(sonstige) Beteiligte und Antragstellerin,\n\n2.              Herr Rechtsanwalt Z., Y.-straße, H.,\n\nNachlasspfleger\n\nwird Nachlasspflegschaft angeordnet.\n\nZum Nachlasspfleger wird bestellt:\n\nHerr Rechtsanwalt Z.,Y.-straße, H.\n\nDer Wirkungskreis umfasst die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und Ermittlung der Erben.\n\nDie Nachlasspflegschaft wird berufsmäßig geführt.\n\nEs wird bestimmt, dass der Vergütungsanspruch erst erlischt, wenn er nicht binnen 3 Monaten und binnen 15 Monaten nach Aufhebung der Pflegschaft geltend gemacht wird. Nach der Frist geltend gemachte Ansprüche erlöschen.\n\nGründe\n\nDie Erben sind unbekannt.\n\nEs ist werthaltiger Nachlass vorhanden.\n\nDie Antragstellerin begehrt die Feststellung der Erben zum Zwecke der Geltendmachung von Steueransprüchen.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.\n\nBeschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.\n\nDie Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Eschweiler, Kaiserstr. 6, Eschweiler schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.\n\nDie Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.\n\nDie Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Eschweiler eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.\n\nÜbersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 600 Euro, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben.\n\nSie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.\n\nDie Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Eschweiler, Kaiserstr. 6, Eschweiler. einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.\n\nDie Erinnerung muss binnen einer Frist von einem Monat bei dem zuständigen Amtsgericht - Nachlassgericht – Eschweiler eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.\n\nEschweiler, 00.00.0000AmtsgerichtN.Rechtspflegerin\n\nAusgefertigtW., Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-eschweiler/2019-11-21/42-vi-512-19","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-eschweiler/2019-11-21/42-vi-512-19","retrieved":"2026-10-28 16:10:11.398949+00:00"},"card":{"id":"ag-eschweiler/2019-11-21/42-vi-512-19","court":"AG Eschweiler","court_id":"ag-eschweiler","court_as_stated":"Amtsgericht Eschweiler","panel":"Abteilung 42","date":"2019-11-21","dockets":["42 VI 512/19"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:AGAC2:2019:1121.42VI512.19.00","ids":{"doknr":"NRWE-lgs/aachen/ag_eschweiler/j2019/42_VI_512_19_Beschluss_20191121","ecli":"ECLI:DE:AGAC2:2019:1121.42VI512.19.00"},"cite_as":"AG Eschweiler, Beschluss vom 21.11.2019 – 42 VI 512/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-eschweiler/2019-11-21/42-vi-512-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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