{"status":"available","doknr":"OLD165488","ecli":"ECLI:DE:AGAC2:2015:0515.21C194.14.00","court":"Amtsgericht Eschweiler","senate":null,"decided":"2015-05-15","aktenzeichen":"21 C 194/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung der W KG, N-Straße 00, 00000 Q zur Rechnungsnummer 00/13 in Höhe von 530,81 € durch Zahlung an die W KG freizustellen.\n\nWeiterhin wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 142,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.03.2015 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Beklagte ist befugt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger macht Ansprüche auf Kostenerstattung aus einer Rechtsschutzversicherung geltend.\n\n3\n\nDer Kläger ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Er ist mitversicherte Person bei einer Firmenversicherung. Es ist pro Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung in Höhe von 600,00 € vereinbart. Dem Vertrag liegen die Bedingungen ARB 2011 zu Grunde. In den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen heißt es unter § 5 Abs. 1 f) aa) ARB:\n\n4\n\n„Der Versicherer erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen und trägt die übliche Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation in Fällen der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren.“\n\n5\n\nGemäß des Bußgeldbescheides, Az. 00/12  wird dem Kläger vorgeworfen, am XX.XX.2013 um 15:30 Uhr als Führer des LKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX-000 es unterlassen zu haben, die Ladung verkehrssicher zu verstauen, oder gegen Herabfallen besonders zu sichern.\n\n6\n\nDem Kläger wurde für die Verteidigung in dem Bußgeldverfahren durch die Beklagte Deckungsschutz gewährt. Die Beklagte berief sich bei Geltendmachung des Vorschusses für die Verteidigerkosten in Höhe von 300,00 € in der Korrespondenz im April 2013 auf die Selbstbeteiligung. Dem Kläger sind Verteidigerkosten für das Bußgeldverfahren in Höhe von 742,56 € entstanden.\n\n7\n\nIn dem Schreiben vom 09.08.2013 wurde Kostenschutz auch für die Einholung eines Gutachtens für die Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation gewährt.\n\n8\n\nZur Anfertigung des Sachverständigengutachtens wurde Herr Dipl.-Verww. H als öffentlich bestellter und vereidigter technischer Sachverständiger der W KG beauftragt. Der Sachverständige ist  öffentlich bestellter Sachverständiger der IHK Saarland für Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen im Straßenverkehr. Dem Kläger wurde die Begutachtung mit einem Betrag in Höhe von 530,81 € in Rechnung gestellt.\n\n9\n\nDiese Gutachterkosten wurden gegenüber der Beklagten erstmals mit Schreiben vom 05.07.2013 geltend gemacht.\n\n10\n\nDie Verteidigerkosten in Höhe von 742,56 wurden von dem Kläger mit Schreiben vom 05.02.2015 gegenüber der Beklagten geltend gemacht.\n\n11\n\nDer Kläger ist der Ansicht, die Bestellung des Sachverständigen Herrn Dipl.- Verww. H falle unter § 5 Abs. 1 f) aa) ARB, weshalb die Beklagte die Sachverständigenkosten zu ersetzen habe. Die darin genannten Voraussetzungen seien erfüllt, weil zum einen der Sachverständige ein öffentlich bestellter Sachverständiger sei. Zum anderen sei die W KG eine rechtsfähige technische Sachverständigenorganisation. Auf das konkrete Sachgebiet der öffentlichen Bestellung könne es nicht ankommen, dies sei für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht erkennbar. Die Versicherungsbedingungen müssten im Sinne des Versicherten ausgelegt werden.\n\n12\n\nMit Schreiben vom 13.03.2015, zugestellt am 23.03.2015, hat der Kläger seine Klage um den Antrag zu Ziffer 2), die Verteidigerkosten abzüglich der Selbstbeteiligung, erweitert.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt nunmehr,\n\n14\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Forderung der W KG, N-Straße 00, 00000 Q, zur Rechnungsnummer 00/13 in Höhe von 530,81 Euro durch Zahlung an die W KG freizustellen;\n\n15\n\n2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 142,56 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\n              die Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, bei der öffentlichen Bestellung eines Sachverständigen käme es auf das konkrete Sachgebiet der öffentlichen Bestellung an. Die Sachverständigenkosten seien im vorliegenden Fall nicht zu ersetzen, da sich die öffentliche Bestellung des herangezogenen Sachverständigen lediglich auf Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen im Straßenverkehr beziehe. Da es sich vorliegend jedoch um einen Tatvorwurf bezüglich der mangelnden Ladungssicherung handele, wäre eine öffentliche Bestellung für das Sachgebiet der Transportsicherheit erforderlich gewesen. Bezugnehmend auf den Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 f) aa) ARB 2011 sollen nur die Kosten eines besonders qualifizierten Sachverständigen übernommen werden.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n20\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E\n\n21\n\nI.\n\n22\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n23\n\n1) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von den Sachverständigenkosten für die außergerichtliche Begutachtung in Höhe von 530,81 € aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag.\n\n24\n\nNach § 5 Abs. 1 f) aa) ARB 2011 steht dem Versicherten ein Anspruch auf Erstattung der üblichen Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen zu. Die von dem Sachverständigen H abgerechneten Kosten sind nach den Versicherungsbedingungen erstattungsfähig. Bei den geltend gemachten Kosten handelt es sich um die übliche Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen. Dabei ist unerheblich, ob der Sachverständige tatsächlich auf dem Sachgebiet, auf das sich die Begutachtung bezieht, öffentlich bestellt ist. Nach ständiger Rechtsprechung sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die allgemeinen Bedingungen bei verständiger Würdigung verstehen durfte. Auch der erkennbare Sinnzusammenhang findet hier Bedeutung. Bei der Auslegung kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an. Vorliegend bestehen schon Zweifel daran, ob nach den Versicherungsbedingungen überhaupt eine öffentliche Bestellung des Sachverständigen Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit ist oder ob die Kostenübernahme der Höhe nach auf die übliche Vergütung eines öffentlich bestellten Sachverständigen beschränkt ist. Dies kann jedoch dahinstehen, da die Versicherungsbedingung zumindest zu Lasten des Verwenders dahingehend auszulegen ist, dass  die Kosten eines öffentlich bestellten Sachverständigen erstattet werden, ohne dass es darauf ankommt, dass dieser für den Tätigkeitsbereich, in dem die Begutachtung erfolgte, öffentlich bestellt ist. Dies ergibt sich maßgeblich aus dem Umstand, dass für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar ist, dass sich die Bestellung auf ein konkretes Sachgebiet beziehen muss. Eine solche Einschränkung würde den Versicherungsnehmer unzumutbar benachteiligen, da für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer schon nicht zwingend bekannt ist, dass die öffentliche Bestellung auf ein bestimmtes Sachgebiet erfolgt. Sollte mit dieser Klausel, die besondere Sachkunde des Sachverständigen, gefordert werden, wäre dieses ausdrücklich und für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar in die Klausel aufzunehmen.\n\n25\n\n2) Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Zahlung weiterer 142,56 € aus dem Versicherungsvertrag. Nach § 5 Abs. 1 a) ARB 2011 hat die Beklagte dem Versicherten bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes zu erstatten. Die Vergütung des Rechtsanwaltes zur Verteidigung in dem Ordnungswidrigkeitenverfahren belief sich auf 742,56 €. Nach Abzug der Selbstbeteiligung steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung von 142,56 € zu.\n\n26\n\nII.\n\n27\n\nDie prozessuale Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n28\n\nIII.\n\n29\n\nStreitwert: 673,37 Euro\n\n30\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\n31\n\nA) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n32\n\na) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n33\n\nb) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\n34\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\n35\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen.\n\n36\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\n37\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.\n\n38\n\nB) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Eschweiler statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Eschweiler, Kaiserstr. 6, 52249 Eschweiler, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/165488","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-eschweiler/2015-05-15/21-c-194-14","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/165488","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/165488","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-eschweiler/2015-05-15/21-c-194-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/165488","retrieved":"2026-07-09 00:39:05.229392+00:00"}}