{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/aachen/ag_aachen/j2021/107_C_8_21_Urteil_20211021","ecli":"ECLI:DE:AGAC1:2021:1021.107C8.21.00","court":"Amtsgericht Aachen","senate":"Richter am Amtsgericht","decided":"2021-10-21","aktenzeichen":"107 C 8/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.570,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2021 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nT a t b e s t a n d:\n\nMit der Klage macht die Klägerin nach Reparatur restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 00.00.0000 in N geltend. Der Beklagte zu 2. regulierte nach einer Haftungsquote von 66,66 %.\n\nDie Klägerin behauptet, dass die Zeugin D mit dem Klägerfahrzeug gestanden habe, als die Türe des Beklagtenfahrzeugs geöffnet wurde und mit dem Klägerfahrzeug kollidiert ist.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.570,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2021 zu zahlen.\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n                                          die Klage abzuweisen.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 18.03.2021 (Bl. 101 ff. d.A.) durch Vernehmung der Zeugin D sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 24.06.2021 (Bl. 162 ff. d.A.) und des Sachverständigengutachtens vom 17.08.2021 (Bl. 176 ff. d.A.) Bezug genommen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\nDie Klage ist begründet.\n\nDie Klägerin hat den zugesprochenen weiteren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 185 BGB, 7, 18 StVG, 115 VVG.\n\nDenn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1. den Verkehrsunfall alleinschuldhaft unter Verstoß gegen § 14 StVO verursacht hat, wogegen der Verkehrsunfall für die Zeugin D ein unabwendbares Ereignis war. Die Zeugin D hat glaubhaft bekundet, dass sie mit dem Klägerfahrzeug gestanden habe, als die Fahrertüre des Beklagtenfahrzeugs geöffnet wurde und mit dem Klägerfahrzeug kollidierte. Ihre Aussage wird bestätigt durch den Inhalt des überzeugenden Sachverständigengutachtens, welches gleichsam die Richtigkeit der Aussage des Beklagten zu 1. bei dessen informatorischer Anhörung und den Beklagtensachvortrag widerlegt.\n\nNach alledem ist die Klage vollumfänglich begründet. Ob die Reparaturrechnung übersetzt ist, kann dahinstehen. Denn das Werkstattrisiko trägt der Schädiger, wobei es auch nicht darauf ankommt, ob der Geschädigte die Reparaturrechnung bereits ausgeglichen hat (vgl. LG Aachen, Hinweisbeschluss vom 12.08.2019, Az.: 5 S 72/19).\n\nDie Zinsforderung ist gemäß §§ 288, 291 BGB gerechtfertigt.\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 100, 709 ZPO.\n\n                                                            Rechtsmittelbelehrung\n\nGegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\na)      wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt oder\n\nb)      wenn die Berufung durch das Amtsgericht Aachen zugelassen worden ist.\n\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen; eine Versicherung an Eides statt ist nicht zulässig.\n\nDie Berufung muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen.\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einer solchen oder einem solchen unterzeichnet sein.\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.\n\nAmtsgericht Aachen","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/aachen/ag_aachen/j2021/107_C_8_21_Urteil_20211021.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2021-10-21/107-c-8-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/aachen/ag_aachen/j2021/107_C_8_21_Urteil_20211021.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/aachen/ag_aachen/j2021/107_C_8_21_Urteil_20211021.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2021-10-21/107-c-8-21","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/aachen/ag_aachen/j2021/107_C_8_21_Urteil_20211021.html","retrieved":"2026-09-30 06:24:17.917939+00:00"}}