{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/aachen/ag_aachen/j2021/441_Cs_509_Js_15_21_318_21_Strafbefehl_20210624","ecli":"ECLI:DE:AGAC1:2021:0624.441CS509JS15.21.3.00","court":"Amtsgericht Aachen","senate":"Richterin am Amtsgericht","decided":"2021-06-24","aktenzeichen":"441 Cs 509 Js 15/21-318/21","doktyp":"Strafbefehl","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf Antrag der Staatsanwaltschaft Aachen wird gegen Sie\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort\n\n- Vergehen nach §§ 142 Abs. 1 Nr. 1, 229, 230, 53 StGB -\n\neine Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 Euro (= 1.200,00 Euro) festgesetzt.\n\nGemäß § 465 StPO werden Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt.\n\nDie Staatsanwaltschaft beschuldigt Sie,\n\nam 00.00.0000 in G\n\ndurch 2 selbständige Handlungen\n\n1) durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht zu haben,\n\ndurch eine weitere selbständige Handlung\n\n2) sich als Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt zu haben, bevor Sie zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung Ihrer Person, Ihres Fahrzeugs und der Art Ihrer Beteiligung durch Ihre Anwesenheit und durch die Angabe, dass Sie an dem Unfall beteiligt waren, ermöglicht hatten.\n\nIhnen wird Folgendes zur Last gelegt:\n\nSie befuhren  am 00.00.0000 gegen 20:50 Uhr mit einem Personenkraftwagen der Marke S mit dem Kennzeichen 01 unter anderem die F Straße.\n\nInfolge Unachtsamkeit verursachten Sie einen Verkehrsunfall, bei dem der Zeuge B Z folgende Verletzungen erlitten hat: Ellenbogenprellung links.\n\nObwohl Sie den Unfall bemerkten, entfernten Sie sich mit dem Fahrzeug von der Unfallstelle, ohne zuvor die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.\n\nDie Einzelstrafen betragen für die 1. Tat 20 Tagessätze und für die 2. Tat 30 Tagessätze.\n\nAls Beweismittel hat die Staatsanwaltschaft bezeichnet:\n\nI.\n\nIhre Einlassung\n\nII.\n\nZeugen:\n\n1)\n\nB Z, 00000 G\n\n2)\n\nR W, 00000 G\n\n3)\n\nA L, 00000 G\n\n4)\n\nN T, 00000 Q\n\n5)\n\nC H Z, 00000 G\n\n6)\n\nU D, 00000 G\n\n7)\n\nE W, 00000 G\n\n8)\n\nPOK H, 00000 V\n\n9)\n\nM Z, G\n\n10)\n\nPK Y, 00000 V\n\nIII.\n\nGegenstände des Augenscheins:\n\n1)\n\nLichtbilder/Lichtbildmappe (Bl. 7,8 d. Akte)\n\n2)\n\nVerkehrsunfallskizze (Bl. 6 d. Akte)\n\nIV.\n\nUrkunde/n:\n\nCebiusprotokoll, Bl. 112 d. Akte\n\nRechtsbehelfsbelehrung\n\nDieser Strafbefehl wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung bei dem vorstehend bezeichneten Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen.\n\nDie Erklärung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.\n\nDas elektronische Dokument muss\n\n- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder\n\n- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.\n\nEin elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:\n\n- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder\n\n- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.\n\nWegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 32a Absatz 4 der Strafprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.\n\nBei schriftlicher oder elektronisch übermittelter Einlegung ist die Frist nur gewahrt, wenn die Einspruchsschrift vor Ablauf von zwei Wochen bei dem Gericht eingegangen ist. Sie können den Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränken. In der Einspruchsschrift können Sie auch weitere Beweismittel (Zeuginnen/Zeugen, Sachverständige, Urkunden) angeben. Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluss verworfen. Andernfalls findet eine Hauptverhandlung statt. In dieser entscheidet das Gericht nach neuer Prüfung der Sach- und Rechtslage. Dabei ist es an den in dem Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit sich der Einspruch auf ihn bezieht. Soweit in diesem Strafbefehl eine Geldstrafe gegen Sie festgesetzt wurde und Sie den Einspruch auf die Höhe der Tagessätze beschränken, kann das Gericht - sofern Sie, ggf. Ihre Verteidigerin/Ihr Verteidiger und die Staatsanwaltschaft/Generalstaatsanwaltschaft hierzu Ihre Zustimmung erteilen - ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden. Bei einem solchen beschränkten Einspruch empfiehlt es sich, zugleich zu der Frage Stellung zu nehmen, ob Sie (und ggf. Ihre Verteidigerin/Ihr Verteidiger) zustimmen, dass das Gericht durch Beschluss entscheidet. In diesem Beschluss darf von der Festsetzung im Strafbefehl nicht zu Ihrem Nachteil abgewichen werden.\n\nGegen diesen Beschluss ist sodann noch die sofortige Beschwerde möglich. Gegen die Entscheidung über die Verpflichtung, Kosten oder notwendige Auslagen zu tragen, können Sie, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt, bei dem umstehend bezeichneten Amtsgericht binnen einer Woche nach Zustellung allein oder neben dem Einspruch schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einlegen. Auch die sofortige Beschwerde können Sie als elektronisches Dokument einreichen. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang die oben aufgeführten Hinweise. Die Wochenfristen beginnen mit dem Tage der Zustellung, der auf dem Briefumschlag vermerkt ist, und enden mit dem Ablauf des entsprechenden Tages der zweiten Woche (im Falle des Einspruchs) bzw. der folgenden Woche (im Falle der sofortigen Beschwerde). Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages der folgenden Woche (im Falle der sofortigen Beschwerde).\n\nDie schriftliche Rechtsmitteleinlegung muss in deutscher Sprache erfolgen.\n\nTatbestandsnummer:\n\n_______ _____________     Ausgefertigt:    ____________________________\n\nRichterin am Amtsgericht                            als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\n___________________________________________________________________________________________________________\n\nZahlen Sie bitte nur nach schriftlicher Aufforderung.\n\nDie Staatsanwaltschaft wird Ihnen nach Rechtskraft eine Zahlungsaufforderung\n\nübersenden, in der auch die Verfahrenskosten berechnet sein werden. Mit der Zahlungsaufforderung erhalten Sie auch weitere Hinweise zu ggf. möglichen Zahlungserleichterung (Ratenzahlung).\n\n___________________________________________________________________________________________________________\n\nHinweis zu den Verfahrenskosten (Stand 01.08.2013):\n\nFür das Strafbefehlsverfahren werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben, und zwar\n\n1. eine Gebühr                                                                                      in Höhe von\n\na) für die Festsetzung von Freiheitsstrafe / Geldstrafe\n\n    bis zu 6 Monaten / bis zu 180 Tagessätzen                                            70,00 EUR,\n\n    bis zu 1 Jahr / von mehr als 180 Tagessätzen                                       140,00 EUR,\n\nb) für die Verwarnung mit dem Vorbehalt einer Verurteilung                  dieselbe Gebühr wie zu a)\n\n    zu einer Geldstrafe                                                                      bei Festsetzung einer Geldstrafe\n\n2. Auslagen, die in dem bisherigen Verfahren entstanden sind. Dazu zählen unter anderem die Beträge (Vergütung nach dem\n\nJVEG, Ersatz von Aufwendungen), die an Zeuginnen/Zeugen und – zum Beispiel für eine Blutuntersuchung – an\n\nSachverständige gezahlt worden sind, und die Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen\n\nRückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 Zivilprozessordnung.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/aachen/ag_aachen/j2021/441_Cs_509_Js_15_21_318_21_Strafbefehl_20210624.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2021-06-24/441-cs-509-js-15-21-318-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 32a","ref_norm":"32a","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/aachen/ag_aachen/j2021/441_Cs_509_Js_15_21_318_21_Strafbefehl_20210624.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/aachen/ag_aachen/j2021/441_Cs_509_Js_15_21_318_21_Strafbefehl_20210624.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2021-06-24/441-cs-509-js-15-21-318-21","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/aachen/ag_aachen/j2021/441_Cs_509_Js_15_21_318_21_Strafbefehl_20210624.html","retrieved":"2026-09-30 06:30:39.135377+00:00"}}