{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/aachen/ag_aachen/j2019/222_F_240_18_Beschluss_20191203","ecli":"ECLI:DE:AGAC1:2019:1203.222F240.18.00","court":"Amtsgericht Aachen","senate":"Richterin am Amtsgericht","decided":"2019-12-03","aktenzeichen":"222 F 240/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\na.\n\nDie am 03.11.1972 vor dem Standesamt M-Stadt unter der Eheregisternummer xxx/1972 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.\n\nb.\n\nIm Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. xx xxxxxx X xxx) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 8,3443 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto xx xxxxxx X xxx bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 30. 11. 2018, übertragen.\n\nIm Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Vers. Nr. xx xxxxxx X xxx) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 1,5046 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto xx xxxxxx X xxx bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30. 11. 2018, übertragen.\n\nEin Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Socialen Verzerkeringsbank (Vers. Nr. XX xxxxxxx-x) im Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt.\n\nEin Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Socialen Verzekeringsbank (Vers. Nr. XX xxxxxxx-x) im Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt.\n\nAusgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben vorbehalten.\n\nc.\n\nDer Antrag auf Ehegattenunterhalt wird zurückgewiesen.\n\nd.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 1/3, die Antragsgegnerin zu 2/3.\n\nGründe:\n\nEhescheidung\n\nDie Ehegatten heirateten am 03.11.1972.\n\nSie leben seit Mai 2016 getrennt.\n\nDer Antragsteller begehrt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, die Ehegatten lebten seit Mai 2016 getrennt.\n\nDer Antragsteller beantragt, die am 03.11.1972 geschlossene Ehe zu scheiden.\n\nDie Antragsgegnerin stellt Widerscheidungsantrag.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\nDer Scheidungsantrag ist begründet.\n\nDie Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 2 BGB).\n\nDa die Ehegatten seit mehr als drei Jahren getrennt leben, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.\n\nVersorgungsausgleich\n\nSoweit sich der Antragsteller auf eine Beschränkung oder einen Wegfall des Versorgungsausgleichs im Rahmen einer Billigkeitsprüfung nach § 27 VersAusglG beruft, da ansonsten sein Mindestbedarf nicht gedeckt sei, ist dem nicht zu folgen. Selbstbehaltsgrenzen bestehen, anders als im Unterhaltsrecht, beim Versorgungsausgleich nicht. Der Gesichtspunkt der eigenen Lebensunterhaltssicherung kann im Rahmen der Billigkeitsabwägung eine Kürzung nur dann rechtfertigen, wenn der Wertausgleich die Erhöhung einer bereits ausreichenden Versorgung des Berechtigten  zur Folge hätte, dem Verpflichteten hingegen für seinen Lebensunterhalt dringend benötigte Anrechte entziehen würde und so ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht die Folge wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.2006 - XII ZB 64/03 - Rn19 f. juris mwN der Literatur und Rechtsprechung).\n\nIm vorliegenden Fall verfügt auch die Antragsgegnerin nicht über Anwartschaften, die auskömmlich wären. Vielmehr ist es so, dass beide Beteiligte es versäumt haben, hinreichend für ihr Alter vorzusorgen. Mithin verbleibt es bei dem gesetzlich vorgesehenen Halbteilungsgrundsatz nach dem VersAusglG, soweit inländische Anwartschaften betroffen sind. Ausländische Anwartschaften sind schuldrechtlich auszugleichen.    Anfang der Ehezeit: 01. 11. 1972\n\nEnde der Ehezeit: 30. 11. 2018\n\nAusgleichspflichtige Anrechte\n\nIn der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:\n\nDer Antragsteller:\n\nGesetzliche Rentenversicherung\n\n1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 16,6886 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 8,3443 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 58.780,40 Euro.\n\nSonstige Alters- oder Invaliditätsversorgung\n\n2. Bei der Socialen Verzerkeringsbank hat der Antragsteller ein Versorgungsanrecht erworben. Dieses ist jedoch nach § 19 Abs.1 VersAusglG nicht ausgleichsreif, weil es einem Versorgungsträger gegenüber besteht, welcher nicht der deutschen Gesetzgebung unterliegt.\n\nDie Antragsgegnerin:\n\nGesetzliche Rentenversicherung\n\n3. Bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3,0092 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,5046 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 10.598,97 Euro.\n\nSonstige Alters- oder Invaliditätsversorgung\n\n4. Bei der Socialen Verzekeringsbank hat die Antragsgegnerin ein Versorgungsanrecht erworben. Dieses ist jedoch nach § 19 Abs.1 VersAusglG nicht ausgleichsreif, weil es einem Versorgungsträger gegenüber besteht, welcher nicht der deutschen Gesetzgebung unterliegt.\n\nÜbersicht:\n\nAntragsteller\n\nDie Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:               58.780,40 Euro\n\nAusgleichswert:               8,3443 Entgeltpunkte\n\nAnrecht bei der Socialen Verzerkeringsbank, später schuldrechtlich auszugleichen.\n\nAntragsgegnerin\n\nDie Deutsche Rentenversicherung Westfalen, Kapitalwert:\n\n10.598,97 Euro\n\nAusgleichswert:               1,5046 Entgeltpunkte\n\nAnrecht bei der Socialen Verzekeringsbank, später schuldrechtlich auszugleichen.\n\nAusgleich:\n\nDie einzelnen Anrechte:\n\nZu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 8,3443 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.\n\nZu 2.: Für das Anrecht des Antragstellers bei der Socialen Verzerkeringsbank bleibt nach § 19 Abs.1, 4 VersAusglG der Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten.\n\nZu 3.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 1,5046 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.\n\nZu 4.: Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Socialen Verzekeringsbank bleibt nach § 19 Abs.1, 4 VersAusglG der Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten.\n\nUnterhalt\n\nDie Antragsgegnerin behauptet, der Antragsteller erziele neben seiner Rente weitere Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit durch faktische Geschäftsführung eines Imbisses in Höhe von mindestens 4.491,00 Euro.\n\nSie beantragt, den Antragsteller zu verurteilen, an sie eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 1.765,00 Euro ab Rechtskraft der Ehescheidung zu zahlen.\n\nDer Antragsteller beantragt, den Antrag auf Unterhalt zurückzuweisen.\n\nEr gibt an, lediglich bis zu 150,00 Euro überobligatorisch hinzuzuverdienen.\n\nDie Antragsgegnerin hat keinen Anspruch auf Ehegattenunterhalt nach § 1571 BGB.\n\nZwar bezieht sie lediglich Rente in Höhe von insgesamt rund 370 Euro, welcher durch staatliche Leistungen aufgestockt wird. Folgerichtig sind Bedarf und Bedürftigkeit zu bejahen, da nicht einmal das Existenzminimum abgedeckt ist. Indes ist der Antragsteller nicht leistungsfähig. Denn wie bereits oben ausgeführt, haben es beide Parteien versäumt, hinreichend Altersvorsorge zu betreiben. Zudem findet eine Kompensation aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs statt. Nicht nur von der nunmehr xxjährigen Antragsgegnerin kann eine Erwerbstätigkeit und damit eine eigenständige Selbstversorgung i.S. § 1569 BGB nicht mehr eingefordert werden. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze kann auch vom Unterhaltsschuldner grundsätzlich die Ausübung seiner Tätigkeit nicht mehr verlangt werden. Im Falle überobligatorisch erzielter Einkünfte kommt daher im Rahmen einer Billigkeitsabwägung eine Kürzung in Betracht (vgl. eingehend BGH, Urteil vom 12.01.2011 – XII ZR 83/08; OlG Hamm, Beschluss vom 17.10.2013 – II 4UF 161/11 – juris je mwN der Literatur und Rspr).\n\nVoraussetzung dafür wäre indes, dass der Antragsteller über den Selbstbehalt von 1.200,00 Euro leistungsfähig wäre. Den Nachweis hierzu konnte die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegnerin nicht erbringen. Vielmehr hat die Beweisaufnahme ergeben, dass seit 2017 die Zeugin B den Imbiss übernommen hat, hierzu einige Änderungen –z.B. im Bereich der Anstellungsverhältnisse, des Inventars, der hygienischen Nachrüstung etc. vorgenommen hat. Sie wird seitens der angestellten Mitarbeiterinnen als Chefin und Ansprechpartnerin beschrieben. Anhaltspunkte für eine faktische Geschäftsführung durch den Antragsteller haben sich nicht ergeben. Vielmehr wurde der Vortrag des Antragstellers bestätigt, dass dieser auf 150 Euro-Basis eingestellt sei und eine Bezahlung in diesem Rahmen den wöchentlichen Arbeitsaufkommen von 2-3 Stunden auch abdeckt. Selbst wenn der Antragsgegner die faktische Geschäftsführung innehaben sollte, sind die Gewinne nicht so, wie von der Antragsgegnerin behauptet. Vielmehr konnte sich das Gericht durch Einsichtnahme in den Steuerbescheid der Zeugin davon überzeugen, dass diese Einkommen aus Gewerbebetrieb im Jahr 2018 in Höhe von „lediglich“ 2.250,00 Euro erwirtschaften konnte. Dies bedeutet umgerechnet 187,50 Euro monatlich. Selbst unter Addierung sämtlicher Beträge\n\n654,76 Euro (noch vom Versorgungsausgleich nicht gekürzte Rente)\n\n150,00 Euro überobligatorischer Nebenverdienst\n\n187,50 Euro Gewinn\n\nbleibt der Antragsteller mit einer maximalen Gesamtsumme von 992,26 Euro\n\nunter Ausblendung sämtlicher Kompensationen und Kürzungen unter dem Selbstbehaltsbetrag.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst anlagen und die durchgeführte Beweisaufnahme verwiesen.\n\nKostenentscheidung\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 1 und 4 FamFG.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.\n\nBeschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.\n\nDie Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.\n\nDie Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.\n\nDarüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein.\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\n\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/aachen/ag_aachen/j2019/222_F_240_18_Beschluss_20191203.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2019-12-03/222-f-240-18","cited_norms":[{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1571","ref_norm":"1571","n":1},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1564","ref_norm":"1564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1565","ref_norm":"1565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1566","ref_norm":"1566","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1569","ref_norm":"1569","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/aachen/ag_aachen/j2019/222_F_240_18_Beschluss_20191203.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/aachen/ag_aachen/j2019/222_F_240_18_Beschluss_20191203.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2019-12-03/222-f-240-18","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/aachen/ag_aachen/j2019/222_F_240_18_Beschluss_20191203.html","retrieved":"2026-09-30 06:52:15.540687+00:00"}}