{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGAC1:2016:1221.115C554.15.00","court":"Amtsgericht Aachen","senate":"Richterin","decided":"2016-12-21","aktenzeichen":"115 C 554/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Bereich der Straße „B“, der als Stichweg ausgestaltet zum Grundstück B xx in I-Stadt führt, mittels einer Videoüberwachungskamera zu überwachen und mit der Kamera Bilder vom Kläger ohne dessen Zustimmung aufzunehmen sowie einen einer Videokamera ähnlich sehenden Gegenstand auf den vorbezeichneten Bereich der Straße B in I-Stadt zu richten.\n\nDem Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1) ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann.\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.01.2016 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 €.\n\nTatbestand\n\nDer Kläger begehrt von dem Beklagten die Unterlassung der (vermeintlichen) Überwachung eines zu seinem Grundstück führenden Stichwegs durch eine Videokamera, bzw. eine einer solchen täuschend ähnlich sehenden Attrappe.\n\nDie Parteien bewohnen beide die Straße „B“ in I-Stadt. Der streitbefangene und im Eigentum des Beklagten stehende Weg führt am Haus des Beklagten vorbei als Stichweg ausgestaltet linkseitig der im Eigentum des Beklagten stehenden Garage zu dem Haus des Klägers.\n\nUm zu dem Haus des Klägers zu gelangen, muss man den vorgenannten Stichweg nutzen. An diesem ist zugunsten des Klägers ein Wegerecht in das Grundbuch eingetragen.\n\nDer Beklagte montierte im Herbst 2015 an seiner Hausfassade einen Gegenstand, der optisch den Eindruck einer Videokamera vermittelt.\n\nDer Kläger behauptet, es handle sich bei dem Gegenstand um eine funktionstüchtige Videokamera, mit welcher Bilder aufgezeichnet werden könnten. Die Kamera sei auf den Stichweg gerichtet, den der Kläger - unstreitig - nutzen müsse, um zu seinem Grundstück zu gelangen, jedenfalls vermittle sie diesen Eindruck.\n\nEr ist der Ansicht, dass die Kamera sein Persönlichkeitsrecht verletze.\n\nDer Kläger beantragt,\n\n1.       den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, den Bereich der Straße „B“, der als Stichweg ausgestaltet zum Grundstück B-Straße xx in I-Stadt führt, mittels einer Videoüberwachungskamera zu überwachen und mit der Kamera Bilder vom Kläger ohne dessen Zustimmung aufzunehmen sowie einen einer Videokamera ähnlich sehenden Gegenstand auf den vorbezeichneten Bereich der Straße B in I-Stadt zu richten.\n\n2.       dem Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1) ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann.\n\n3.       der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n                                                        die Klage abzuweisen.\n\nDer Beklagte behauptet, was der Kläger mit Nichtwissen bestreitet, es handle sich bei dem Gegenstand um einen sogenannten „Dummy“. Es sei allein beabsichtigt gewesen, zu einem späteren Zeitpunkt die Hausfassade des Beklagten zu überwachen. In der Vergangenheit sei es - was der Kläger mit Nichtwissen bestreitet - immer wieder zu Beschädigungen und Schmierereien an der Hausfassade des Beklagten gekommen. Es hätten sich in der Vergangenheit fremde Personen auf dem Grundstück des Beklagten aufgehalten.\n\nDie Zuwegung werde nicht videoüberwacht. Der Dummy rage wenige Zentimeter von der Hauswand empor und deutlich sichtbar geneigt zur Hauswand.\n\nDer Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei wegen der Nichtdurchführung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens unzulässig.\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme von Lichtbildern sowie durch die Vernehmung der Zeugen T, L und G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle vom 22.04.2016 und vom 30.11.2016 (Bl. 135 ff. d. A.) sowie auf die Lichtbildanlagen (Bl. 47 ff. d. A.).\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Klage ist zulässig. Es bedurfte - anders als der Beklagte meint - nicht einer vorherigen Durchführung eines in Nachbarschaftsstreitigkeiten grundsätzlich obligatorischen Schlichtungsverfahrens. Ein Fall, in welchem gemäß § 15 a Abs. 1 EGZPO i.V.m. § 10 Abs. 1 Gütestellen- und Schlichtungsgesetz (NWGüSchlG) ein obligatorisches Schlichtungsverfahren durchzuführen ist, liegt im Streitfall nicht vor. Es handelt sich hier um einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB und nicht um einen der dort enumerativ aufgezählten typischen nachbarrechtlichen Auseinandersetzung; insbesondere bilden hier keine Ansprüche aus § 906 BGB, solche wegen Überwuchses oder Hinüberfalls, wegen eines Grenzbaums oder sonstige Nachbarrechte, wie sie im Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen geregelt sind, den Gegenstand (für einen Geldanspruch aus §3 823, 1004 Abs. 1 BGB die Anwendung des § 10 Abs. 1 GüSchlG NRW ebenfalls ablehnend OLG Hamm, Urteil vom 06.06.2011 - 5 U 32/11).\n\nDie zulässige Klage ist auch begründet.\n\nI.\n\nDer Kläger hat gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch - in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB.\n\nDie Ausrichtung der streitbefangenen Videokamera bzw. des Gegenstand, der einer solchen zum Verwechseln ähnlich sieht (im Folgenden Dummy) auf den zum Haus des Klägers führenden Stichweg stellt eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers in Gestalt von dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, welche über § 823 Abs. 1 BGB als sonstiges absolutes Recht geschützt ist.\n\nEine Videoüberwachung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung ein; dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen. Bei der Installation von Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück muss deshalb sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen der Abwägung bejaht werden kann. Die Frage, ob ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen anzunehmen ist, kann nur unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer die (verfassungs-)rechtlich geschützten Positionen der Beteiligten berücksichtigenden Interessenabwägung beantwortet werden (BGH, Urteil vom 16.03.2010 - VI ZR 176/09).\n\nNach dem gesamten Inhalt der mündlichen Verhandlung und dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 ZPO fest, dass die streitbefangene Videokamera bzw. die einer solchen täuschend gleichende Attrappe - ungeachtet seiner zwischenzeitlichen näheren Ausrichtung zu der Hausfassade des Beklagten - nach wie vor zumindest den begründeten Eindruck erweckt, dass tatsächlich eine Videoüberwachung bzw. Aufzeichnung von Lichtbildaufnahmen im Bereich des Stichwegs zu dem Grundstück des Klägers stattfinde.\n\nAuch der Bereich des hier streitbefangenen Stichwegs zu dem klägerischen Haus gehört im Streitfall zum geschützten Besitztum des Klägers, weil durch die örtlichen Gegebenheiten die Schutzzone des unmittelbaren Zugangsbereichs vorverlagert ist, ohne dass es auf die Eigentumsverhältnisses an diesem Stichweg ankommt. (vgl. hierzu AG Nürtingen, Urteil vom 05.01.2009 - 10 C 1850/08). Überdies hat der Beklagte dem Kläger unstreitig ein Wegerecht an dem streitbefangenen Weg eingeräumt, damit dieser zu seinem Grundstück gelangen kann.\n\nBereits auf den vorliegenden Lichtbildern auf Bl. 49 und 50 sowie Bl. 53 ff. d. A. der Akte ist ersichtlich, dass der an der Hausfassade angebrachte kameraähnliche Gegenstand - jedenfalls zum Aufnahmezeitpunkt der Farblichtbilder- nach dem optischen Eindruck deutlich in Richtung des Stichwegs, welcher linksseitig an der Garage des Beklagten vorbei zu dem Haus des Klägers führt, ausgerichtet und nicht ausschließlich zu der Hausfassade hin geneigt ist.\n\nDarüber hinaus stützt das Gericht seine Überzeugung auf die hiermit übereinstimmenden Bekundungen der vernommenen Zeugen, bei denen es sich teilweise um unmittelbare Anlieger handelt.\n\nDie Zeuginnen und Zeugen T, L und G haben in sich widerspruchsfrei, detailreich und plausibel bekundet, dass sie nach ihrem Eindruck beim Begehen des streitbefangenen Stichwegs von dem streitbefangenen kameraähnlichen Gegenstand an der Hausfassade des Beklagten gefilmt würden. Sie vermochten diesen Eindruck auch nachvollziehbar damit zu erklären, dass dort ein kleiner Stromkasten nebst Kabeln zu sehen sei. Insbesondere seien die Ausrichtung und der Neigungswinkel der Kamera auch zwischenzeitlich verstellt worden, so dass die Kamera bzw. der Dummy mal mehr zu der Hausfassade des Beklagten und mal mehr zu dem Stichweg ausgerichtet gewesen sei.\n\nDiese Angaben decken sich auch mit den im Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern. Hieran war - in Übereinstimmungen mit den Bekundungen der Zeugen L und G -  zu erkennen, dass insbesondere der Neigungswinkel der Kamera bzw. der Attrappe zwischen dem 29.08.2016 und dem 12.09.2016 (leicht) verändert worden ist.\n\nInsbesondere die Zeugen L und G vermochten ihre detailreichen Schilderungen und ihre diesbezügliche gesteigerte Wahrnehmungsfähigkeit und -bereitschaft plausibel damit zu begründen, dass sie sich beim Betreten und Verlassen ihres Hauses selbst in und um den Eingangsbereich ihres Hauses herum in dem Blickwinkel der Kamera befinden und von dieser wenigstens subjektiv betroffen sind.\n\nWeiterhin bekundeten die vorgenannten Zeugen auch in sich konsistent, dass es selbst nach der zwischenzeitlich erfolgten Korrektur der Kamera/Attrappe die Mitte sowie die Optik der Kamera noch von dem parallel zu dem Haus des Beklagten liegenden Eingangsbereich der Zeugen zu sehen sei. Auf dem näher zu dem Haus des Beklagten liegenden Stichweg zum Haus des Klägers gerate man sogar noch früher in den Blickwinkel der Kamera. Hiernach sei nach ihrer subjektiven Wahrnehmung die gesamte Breite der Einfahrt sowie des anschließenden Weges, welcher zu dem Haus des Klägers führt, mittels der Kamera (potenziell) einsehbar.\n\nInsgesamt äußerten sich die Zeugen sachlich zu ihren Wahrnehmungen und ließen eine einseitige Belastungstendenz zulasten des Beklagten nicht erkennen.\n\nDemgegenüber kommt es im Streitfall nicht entscheidend darauf an und bedarf mithin keiner weiteren Sachaufklärung, ob eine Überwachung und Aufzeichnung des Klägers und seiner Besucher tatsächlich erfolgt, wenngleich die Wahrnehmungen der Zeugen mehr dafür sprechen, dass es sich bei der Kamera nicht (mehr) lediglich um einen Attrappe handelt. Ausreichend ist insoweit, dass aufgrund der Ausrichtung der Kamera der Anschein einer Überwachung erweckt wird und damit ein entsprechender Überwachungsdruck bei dem Kläger und seinen Besuchern erzeugt wird.\n\nIm Streitfall erweckt die gewählte Installation an der Hausfassade des Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme optisch den Eindruck, als handele es sich dabei um eine Kamera. Hierdurch will der Beklagte - sein eigenes Vorbringen zugrunde gelegt - bei Außenstehenden durchaus den Eindruck erwecken, es finde eine Videoüberwachung statt, da die Installation nur dem Sinn dienen kann, Dritte abzuschrecken, und ein derartiger Effekt nicht erreicht werden kann, wenn die Installation ohne Weiteres als Attrappe zu erkennen ist. Damit unterscheidet sich die Situation für den Kläger und sonstige sich bei ihm aufhaltende Personen nicht wesentlich von derjenigen, die durch die Anbringung einer funktionsfähigen Kamera geschaffen wird. Da für die Betroffenen nicht erkennbar ist, ob sie tatsächlich gefilmt werden oder nicht, wird auch bei Aufstellen einer Attrappe, die einer funktionsfähigen Videokamera optisch gleicht, bei den Betroffenen der Eindruck erweckt, sie müssten ständig mit einer ihren Privatbereich überwachenden Aufzeichnung rechnen und hierdurch eine Störung der Privatsphäre dieser Personen bewirkt (hierzu LG Bonn, NJW-RR 2005, 1067).\n\nIn der Rechtsprechung wird ein Anspruch auf Unterlassung des Betriebs solcher Videokameras, die auf das Nachbargrundstück lediglich ausrichtbar sind, lediglich verneint, wenn der Nachbar die Anfertigung von Aufnahmen lediglich befürchtet und die Kameras nur mit erheblichem und äußerlich wahrnehmbarem Aufwand, also nicht etwa durch Betätigen einer Steuerungsanlage, auf sein Grundstück gerichtet werden können (BGH, a.a.O, m. w. N.).\n\nDass ein solcher Fall hier vorliegt, wird von dem Beklagten schon nicht vorgetragen. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht aber sogar umgekehrt fest, dass die Kamera bzw. der Dummy im Streitfall ohne erheblichen Aufwand in Neigungswinkel und Ausrichtung verändert werden kann. Insofern haben die Zeugen T, L und G übereinstimmend, detailreich und schlüssig bekundet, dass die Ausrichtung und/oder der Neigungswinkel der Kamera während des laufenden Rechtsstreits bereits verändert worden ist. Die Zeugen L und G konnte diese Beobachtung konkret mit dem Zeitpunkt des Gerichtstermin der Zeugin L in dem von ihr selbst gegen den Beklagten angestrengten Verfahren Anfang September 2016 in Zusammenhang bringen.\n\nDer nach alledem gegebene, gewichtige Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist auch unter Berücksichtigung der rechtlich geschützten Belange der Beklagten nicht gerechtfertigt. Der Beklagte beruft sich darauf, die Installation sei zum Schutz seines Grundeigentums sowie der sonstigen darauf befindlichen Sachen erforderlich, da es wiederholt zu Beschädigungen an seinem Haus und zu dem unbefugten Betreten durch fremde Dritte gekommen sei. Zwar folgt aus dem in Artikel 14 Absatz 1 GG normierten Grundrecht auch das Recht, geeignete Schutzmaßnahmen für das Grundeigentum zu ergreifen, jedoch darf dies nicht in unverhältnismäßiger Weise auf Kosten des Eingriffs in hochrangige Rechtsgüter unbeteiligter Dritter geschehen  (LG Bonn NJW-RR 2005, 1067) Vorliegend ist aber die Art und Weise der von den Bekl. gewählten Videoüberwachung jedenfalls unverhältnismäßig.\n\nInsbesondere war dem von Beklagtenseite weiterhin  angebotenen Beweis der Vernehmung der Zeugen X nicht weiter nachzugehen. Der Beklagten-Vortrag kann insoweit vielmehr als unstreitig zugrunde gelegt werden, ohne dass sich das Abwägungsergebnis zugunsten der verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsinteressen des Beklagten verschieben würde.\n\nDer Beklagte trägt ohne nähere Konkretisierung vor, es sei an der Hauswand immer wieder zu Schmierereien und sonstigen Beschädigungen gekommen und es hätten sich immer wieder fremde Personen auf dem Grundstück des Beklagten aufgehalten. Konkrete Vorfälle, Beschädigungen oder Schadenshöhen werden weder vorgetragen noch im Einzelnen unter Beweis gestellt. Vielmehr wird pauschal auf das Zeugnis der Eheleute X verwiesen.\n\nSelbst wenn man aber zugunsten des Beklagten die Richtigkeit seines Vortrags zugrunde legt, würde die Abwägungsentscheidung hier dennoch zugunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers und seiner Besucher ausfallen. Ohne dass es einer abschließenden Entscheidung zu der tatsächlichen Eignung der Videoüberwachung zum Eigentumsschutz bedarf, ist jedenfalls die Überwachung des streitbefangenen Stichwegs mit Videokameras nicht erforderlich, um den Beklagten vor künftigen Angriffen zu schützen. Es bleibt dem Beklagten unbenommen, die Videokamera bzw. den Dummy eindeutig so zu installieren, dass dieser nur in seinen Grundstücksbereich hineinblickt und eine Überwachung des Stichwegs unzweifelhaft nicht erfolgt und dieser Eindruck auch nicht suggeriert wird. Berücksichtigt man auf der einen Seite, dass von Beklagtenseite abstrakt und ohne nähere Substantiierung zu Häufigkeit und Ausmaß der Vorfälle sowie dem tatsächliche eingetretenen Schaden eine Eigentumsgefährdung behauptet wird und auf der anderen Seite für den Kläger und seine Besucher ein konkreter permanenter und alltäglicher Überwachungsdruck im unmittelbaren häuslichen Umfeld entsteht, an dem sogar ein gesteigertes Bedürfnis an der Achtung der Privatsphäre besteht, muss im Streitfall im Rahmen einer Interessenabwägung das Recht des Beklagten auf Schutz seines Eigentums hinter dem Schutz des Persönlichkeitsrecht des Klägers zurücktreten.\n\nAufgrund des nunmehr annähernd seit einem Jahr fortgesetzten Verhaltens des Beklagten besteht auch eine Wiederholungsgefahr im Sinne des § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB. Diese wird regelmäßig bereits durch einen einmaligen Verstoß indiziert, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, was hier ersichtlich nicht der Fall ist.\n\nII.\n\nDie Entscheidung über die Ordnungsmittelandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 890 Abs. 2 ZPO.\n\nIII.\n\nDer Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes aus § 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 BGB.\n\nDie Kostenentscheidung basiert auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO.\n\nDer Streitwert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen.\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2016-12-21/115-c-554-15","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2016-12-21/115-c-554-15","retrieved":"2026-10-28 16:05:48.136896+00:00"},"card":{"id":"ag-aachen/2016-12-21/115-c-554-15","court":"AG Aachen","court_id":"ag-aachen","court_as_stated":"Amtsgericht Aachen","panel":"Richterin","date":"2016-12-21","dockets":["115 C 554/15"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGAC1:2016:1221.115C554.15.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:AGAC1:2016:1221.115C554.15.00"},"cite_as":"AG Aachen, Urteil vom 21.12.2016 – 115 C 554/15","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2016-12-21/115-c-554-15","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Bereich der Straße „B“, der als Stichweg ausgestaltet zum Grundstück B xx in I-Stadt führt, mittels einer Videoüberwachungskamera zu überwachen und mit der Kamera Bilder vom Kläger ohne dessen Zustimmung aufzunehmen sowie einen einer Videokamera ähnlich sehenden Gegenstand auf den vorbezeichneten Bereich der Straße B in I-Stadt zu richten.\n\nDem Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1) ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann.\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.01.2016 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 €.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/823","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"823","label":"§ 823 BGB","mentions":3},{"id":"BGB/1004","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1004","label":"§ 1004 BGB","mentions":3},{"id":"BGB/906","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"906","label":"§ 906 BGB","mentions":1},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/286","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"286","label":"§ 286 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/709","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"709","label":"§ 709 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/890","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"890","label":"§ 890 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPOEG/15a","law":"ZPOEG","abbreviation":"ZPOEG","ref":"15a","label":"§ 15a ZPOEG","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-28T16:05:48.136896+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}