{"status":"available","doknr":"OLD219382","ecli":"ECLI:DE:AGAC1:2011:0915.120C222.11.00","court":"Amtsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2011-09-15","aktenzeichen":"120 C 222/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Parteien streiten um Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis.\n\n3\n\nDie Parteien schlossen zum 14.11.2002 einen Versicherungsvertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung zu Versicherungsschein-Nr. X.XXXXXXX.XX. Hinsichtlich der Einzelheiten des Versicherungsvertrages wird auf Bl. 25 ff. d.A. Bezug genommen. Auf Seite 5 zum Versicherungsschein, Bl. 29 d.A., heißt es:\n\n4\n\n„Versicherungsbedingungen\n\n5\n\nFür das Versicherungsverhältnis gelten folgende Bedingungen:\n\n6\n\nAllgemeine Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung\n\n7\n\nDiese Bedingungen sind dem vorliegenden Versicherungsschein beigefügt.\n\n8\n\nSonstige Anlagen\n\n9\n\nMerkblatt zur Datenverarbeitung\n\n10\n\nVerbraucherinformation zu ihrer fondsgebundenen Rentenversicherung\n\n11\n\nAnhang zur Verbraucherinformation“.\n\n12\n\nZugleich übersandte die Beklagte das Begleitschreiben vom 14.11.2002, Bl. 30 d.A. Dort heißt es:\n\n13\n\n„Anlagen\n\n14\n\nVersicherungsschein\n\n15\n\nEingangsbestätigung\n\n16\n\nMerkblatt zur Datenverarbeitung\n\n17\n\nVerbraucherinformation zu ihrer fondsgebundenen Rentenversicherung\n\n18\n\nAnhang zur Verbraucherinformation\n\n19\n\nAllgemeine Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung“\n\n20\n\nIn den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung, Bl. 32 ff. d.A., heißt es unter § 7 Abs. 2:\n\n21\n\n„Haben wir Ihnen bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so können sie dem Vertrag uns gegenüber in Textform widersprechen. Die Frist zur Ausübung ihres Widerspruchs beträgt 14 Tage und beginnt erst mit dem Zeitpunkt, zu den sie von uns ihren Versicherungsschein und die genannten Unterlagen vollständig erhalten haben. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. In jedem Fall erlischt das Recht zum Widerspruch 1 Jahr nach Zahlung des ersten Beitrages. Wenn Sie nicht widersprechen, gilt der Vertrag mit dem Zugang des Versicherungsscheins auf der Grundlage des Inhalts des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und den für Sie maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen“.\n\n22\n\nDer Kläger zahlte Prämien vom 01.12.2002 bis 01.10.2006, insgesamt 2.400,00 Euro. Im Jahre 2006 erklärte er die Kündigung des Versicherungsvertrages und die Beklagte kehrte den Rückkaufswert aus.\n\n23\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 16.02.2010 widersprach der Kläger dem Versicherungsvertrag und begehrt nun Rückerstattung der Prämien abzüglich Rückkaufwert.\n\n24\n\nDer Kläger ist der Ansicht, aufgrund seines Widerspruchs sei der Vertrag als nicht geschlossen zu betrachten.\n\n25\n\nEr behauptet, die Versicherungsbedingungen seien nicht übergeben worden, die Verbraucherinformation unterlassen worden.\n\n26\n\nFerner habe die Beklagte den Kläger bei Vertragsschluss nicht darüber aufgeklärt, dass sie für die Vermittlung der vertragsgegenständlichen Fonds Rückvergütungen seitens der Produktanbieter erhalten habe.\n\n27\n\nDer Kläger beantragt,\n\n28\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.016,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;\n\n29\n\nsowie die Beklagte zu verurteilen, an ihn Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 272,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n30\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n31\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n32\n\nHinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.\n\n33\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n34\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n35\n\nDem Kläger steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 BGB.\n\n36\n\nDenn der geschlossene Versicherungsvertrag ist aus mehreren Gründen wirksam.\n\n37\n\nZwar ist rechtstechnisch trotz Kündigung grundsätzlich wegen der unterschiedlichen Rechtswirkungen ein Widerspruch nach § 5 a Abs. 1 Satz 1 möglich.\n\n38\n\nVoraussetzung dafür, dass ein solcher Widerspruch die Abschlussfiktion des § 5 a Abs. 1 VVG a.F. außer Kraft setzt, ist jedoch, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nicht übergeben bzw. unterlassen hat und dass ein Widerspruch innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung erfolgt ist. Diese Voraussetzung ist durch den Kläger nicht substantiiert dargetan worden. Sowohl der Versicherungsschein als auch das Begleitschreiben zählen als Anlagen, die Versicherungsbedingungen und die maßgebliche Verbraucherinformation auf. In § 7 der Versicherungsbedingungen ist eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung enthalten. Sie ist insbesondere nicht versteckt, für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich formuliert und mit einer eigenen Überschrift zu Rücktritt und Widerspruch versehen.\n\n39\n\nNachdem der Versicherungsschein unstreitig übersandt worden ist, setzt sich der Kläger mit seinem Vortrag, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation nicht erhalten zu haben, in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten. Nachdem der gemeine Verbraucher hinsichtlich der Bedeutung allgemeiner Geschäftsbedingungen auf der Grundlage verstärkten Verbraucherschutzes hinreichend sensibilisiert ist, wird jeder vernünftige Versicherungsnehmer die übersandten Unterlagen auf Vollständigkeit überprüfen. Da der Kläger insofern eine frühzeitige Monierung fehlender Unterlagen nicht behauptet hat, ist ein Nichterhalt nicht substantiiert dargetan und ist von einer Vollständigkeit mangels gegenteiligen substantiierten Vortrages für diesen Rechtsstreit auszugehen.\n\n40\n\nInsofern kann es dahingestellt bleiben, ob der Kläger entsprechend der mit Schriftsatz vom 23.08.2011 vorgelegten Eingangsbestätigung vom 20.11.2002 ausdrücklich den Erhalt des Versicherungsscheines einschließlich seiner darin genannten Anlagen bestätigt hat. Es bedurfte insofern nicht einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.\n\n41\n\nDemzufolge ist für diesen Rechtsstreit davon auszugehen, dass die Frist für den Widerspruch nach § 5 a Abs. 1 VVG a.F. bereits aus diesem Grund abgelaufen war.\n\n42\n\nDarüber hinaus steht einer wirksamen Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 5 a Abs. 1 VVG a.F. auch die Ausschlussfrist des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. entgegen. Danach erlischt das Recht zum Widerspruch jedenfalls 1 Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Nach zutreffender herrschender Rechtsprechung, der sich auch diese Abteilung des Amtsgerichts Aachen ausdrücklich anschließt, verstößt § 5 a VVG a.F. nicht gegen Europarecht (vgl. hierzu exemplarisch OLG Frankfurt, Versicherungsrecht 2005, 631 ff., OLG Düsseldorf, Versicherungsrecht 2001, 156 ff.). Die deutsche Norm eröffnet dem Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf nach § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. eine hinreichende Prüfmöglichkeit, um einem bis dahin nur schwebend unwirksamen Versicherungsvertrag zu widersprechen. Dass er einen solchen Widerspruch sodann fristgemäß vornehmen muss, erachtet das Gericht nicht als unbillig, da der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der Prämie aus dem Versicherungsverhältnis zumindest konkludent zum Ausdruck bringt, dass er auf das wirksame Zustandekommen des Vertrages und den darauf zu seinen Gunsten beruhenden Versicherungsschutz vertraut. Anlass zur Vorlage des Rechtsstreits an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 234 des EG-Vertrages besteht daher nicht, zumal dem Kläger hier das Widerspruchsrecht bereits aus den vorstehenden Gründen nicht zusteht.\n\n43\n\nLetztlich kann der Kläger sich aber auch aufgrund von Verwirkungsgesichtspunkten nicht mehr auf ein Widerspruchsrecht berufen.\n\n44\n\nEin Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde.\n\n45\n\nDer Versicherungsvertrag wurde gute 7 Jahre vor der Ausübung des Widerspruchsrechts geschlossen. Die Kündigung durch den Kläger erfolgte etwa 4 Jahre vor der Ausübung des Widerspruchsrechts. Beide Zeitspannen erreichen bereits die regelmäßige Verjährungsfrist. Das Versicherungsverhältnis wurde jahrelang beanstandungslos geführt. Insbesondere erfolgte eine regelmäßige Prämienzahlung. Eine Geltendmachung des – hier aus anderen Gründen bereits nicht zustehenden Widerspruchsrechts – verstößt unter diesem Aspekt gegen Treu und Glauben. Die Ausübung des Widerspruchs 7 Jahre nach Vertragsbeginn ist rechtsmißbräuchlich. Dem Versicherungsnehmer wäre damit insbesondere die Möglichkeit eröffnet abzuwarten, ob ein Versicherungsfall eintritt. Für diesen Fall würde er sich erfolgreich auf die Verpflichtung des Versicherers berufen können. Tritt in einer langen Zeitspanne kein Versicherungsfall ein, könnte er dagegen das gesamte Versicherungsverhältnis rückabwickeln. Dieses widerspricht dem Gedanken einer Risikoversicherung und auch dem Funktionieren der Versichertengemeinschaft.\n\n46\n\nLetztlich kann der Kläger sein Zahlungsbegehren auch nicht darauf stützen, dass die Beklagte nicht darüber aufgeklärt habe, dass für die Vermittlung des vertragsgegenständlichen Fonds Rückvergütungen der Produktanbieter erfolgt seien. Ein Anspruch ergibt sich insoweit insbesondere nicht aus dem Aspekt des Beratungsverschuldens, §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB. Es ist bereits fraglich, ob die Rechtsprechung zur Bankenhaftung bei sogenannten Kick-Back-Zahlungen auf den Fall des Versicherungsvertrages übertragbar ist. Jedenfalls hat der Kläger, der auch nach langem Zeitablauf für eine entsprechende Pflichtverletzung darlegungspflichtig ist, eine solche Pflichtverletzung nicht substantiiert dargelegt. Er hat nicht mitgeteilt, mit welchem Vermittler das Gespräch stattgefunden hat und welchen Inhalt das Gespräch hatte. Darüber hinaus hat er nicht dargetan, dass es überhaupt zu sogenannten Kick-Back-Zahlungen gekommen ist.\n\n47\n\nDie Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.\n\n48\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 2 ZPO.\n\n49\n\nStreitwert: 2.016,82 Euro","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/219382","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2011-09-15/120-c-222-11","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/219382","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/219382","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2011-09-15/120-c-222-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/219382","retrieved":"2026-07-09 01:38:17.166512+00:00"}}