{"status":"available","doknr":"OLD269204","ecli":"ECLI:DE:AGAC1:2006:1018.11C350.06.00","court":"Amtsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-10-18","aktenzeichen":"11 C 350/06","doktyp":"Teilurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nEntscheidungsgründe:\n\n \n 2\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n 3\n\nZur Zulässigkeit wird nochmals auf § 11 GüSchlGNRW verwiesen.\n\n 4\n\nZur Begründetheit kann dahinstehen, ob vorliegend die Entscheidung des BGH vom 22.02.2006 zur Umstellung der Wärmeversorgung auf ein sog. \"Wärmecontracting\" einschlägig ist oder nicht.\n\n 5\n\nDie Klage ist schon deshalb als unbegründet abzuweisen, weil die von der höchst- richterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Fälligkeit von Betriebs- kostenabrechnungen nicht gegeben sind.\n\n 6\n\nDie Abrechnung ist keinesfalls aus sich heraus verständlich, weil die Berech- nungsgrundlagen nicht nachvollziehbar angegeben sind und dem einzelnen Mieter so die Möglichkeit einer sachgerechten Überprüfung genommen ist. Es bedurfte\n\n 7\n\nauch nicht der Anforderung der Einzelbelege bei der Klägerin, wie von dieser angeboten. Denn hieraus würden sich nur die auf die einzelnen Betriebs- kostenarten entfallenden Beträge ersehen lassen. Die mangelnde Nachvoll- ziehbarkeit der Abrechnung begründet sich aber nicht daraus, sondern aus der fehlenden Transparenz der Umlegungsmaßstäbe.\n\n 8\n\nWas die Kosten der Beheizung angeht, so kann sich die Klägerin nicht schlicht darauf berufen, die Anbringung von Wärmemengenzählern sei erst im Mai 2004 erfolgt. Grundsätzlich sind zur verteilungsgerechten Abrechnung der Heizkosten Wärmemengenzähler zu verwenden. Nur wenn dies dem Vermieter aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht, noch nicht oder vorübergehend nicht möglich ist, kann eine andere Art der Berechnung (etwa nach Gradtagszahlen) erfolgen. \n\n 9\n\nAbgesehen davon, dass eine bloße Übertragung der Heizkosten aus der zweiten Jahreshälfte auf die erste Hälfte bedenklich erscheint, hat die Klägerin hier nichts dazu vorgetragen, warum die Wärmemengenzähler so spät installiert worden sind.\n\n 10\n\nEin exkulpierendes Unvermögen wird jedenfalls nicht behauptet.\n\n 11\n\nNach alledem kann von einer fälligen Betriebskostenabrechnung nicht ausgegangen\n\n 12\n\nwerden, so dass der Beklagte zu einer Nachzahlung nicht verpflichtet ist.\n\n 13\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 und 708 Nr. 11 ZPO.\n\n 14\n\nBecker","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269204","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2006-10-18/11-c-350-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269204","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269204","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2006-10-18/11-c-350-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269204","retrieved":"2026-07-09 02:38:39.785236+00:00"}}