{"status":"available","doknr":"OLD276609","ecli":"ECLI:DE:AGAC1:2005:1110.13C250.05.00","court":"Amtsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-11-10","aktenzeichen":"13 C 250/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nII.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nIII.\n\nDieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann jedoch die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteiles gegen ihn vollstreckba-ren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. \n\nStreitwert: 1.043,20 Euro. \n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger begehrt Schmerzensgeld sowie Ersatz materiellen Schadens nach einer Verletzung bei einem\nKarnevalsumzug. \n\n3\n\nAm 07.02.2005 gegen 15.00 Uhr erlitt der Kläger, als er den Rosenmontagszug in B ansah, eine Platzwunde\nauf der Stirn. Diese Wunde wurde im Krankenhaus X, in welches der Kläger mit einem Krankenwagen gebracht\nworden war, mit Silikon geschlossen. \n\n4\n\nDer Kläger trägt vor, Ursache seiner Stirnverletzung sei gewesen, dass der Beklagte Ziffer 1) vom\nKarnevalswagen der Beklagten Ziffer 2) aus mit einem scharfkantigen Karton, wohl einem Pralinenkarton, in Richtung\ndes Klägers geworfen habe. Dieser Karton habe den Kläger an der Stirn getroffen. Neben materiellem\nSchaden in Höhe von 43,20 Euro stünde dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 Euro zu.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\n1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ein der Höhe nach in das\nErmessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld, wobei der Kläger einen Betrag in Höhe\nvon 1.000,00 Euro für angemessen hält, nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über\ndem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2005 an den Kläger zu zahlen,\n\n7\n\n2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen\n\n8\n\nBetrag in Höhe von 43,20 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem\njeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2005 an den Kläger\nzu zahlen.\n\n9\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n10\n\nKlageabweisung.\n\n11\n\nDie Beklagten bestreiten, dass der Kläger durch einen vom Beklagten Ziffer 1) geworfenen Karton verletzt\nworden sei. Jedenfalls aber habe der Kläger in ein derartiges Verletzungsrisiko eingewilligt. \n\n12\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n15\n\nDem Kläger steht gegen die Beklagten kein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1, 249 ff BGB zu.\n\n16\n\nDahinstehen kann, ob Ursache der Platzwunde auf der Stirn des Klägers tatsächlich ein durch den\nBeklagten Ziffer 1) von einem Wagen der Beklagten Ziffer 2) geworfener Karton, etwa ein Pralinenkarton, war.\nSelbst wenn der Klägervortrag zutreffen würde, hätte sich nur ein Verletzungsrisiko verwirklicht,\nin welches der Kläger durch seine Anwesenheit beim Rosenmontagsumzug eingewilligt hatte.\n\n17\n\nEs ist allgemein bekannt, dass bei Karnevalsumzügen von den Festwagen aus Gegenstände unter die\nZuschauer geworfen werden. Dass hierdurch für die Zuschauer das Risiko besteht, von einem derartigen Gegenstand\nauch verletzt zu werden, kann auch dem Kläger nicht unbekannt geblieben sein. Wenn der Kläger gleichwohl\nals Zuschauer einen Karnevalsumzug ansieht, willigt er hierdurch konkludent in ein derartiges Verletzungsrisiko ein.\nWenn der Kläger dann tatsächlich durch einen derart geworfenen Gegenstand verletzt wird, kann er daraus\njedenfalls keine Schadensersatzansprüche ableiten.\n\n18\n\nDaran ändert auch die Argumentation des Kläger-Vertr. im Termin vom 20.10.2005 nichts. Dieser hat\nerklärt, im B-er Karneval sei bislang lediglich nur mit Kamelle geworfen worden. Andere Gegenstände\nseien, wenn überhaupt, nur von den Wagen an Zuschauer heruntergereicht, nicht aber in die Zuschauermenge\ngeworfen worden. \n\n19\n\nDer Kläger habe deshalb jedenfalls beim Rosenmontagsumzug in B nicht mit einem geworfenen Pralinenkarton\nrechnen müssen.\n\n20\n\nDieser Argumentation kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil der Kläger dabei gerade auf besondere,\ndem Gericht im übrigen nicht bekannte Gepflogenheiten nur in B abstellt. Maßgeblich zur Beurteilung der\nSituation, in welche der Kläger durch seine Anwesenheit eingewilligt hat, ist nicht nur der konkrete Ort B,\nsondern das gesamte Rheinland. Ansonsten wären etwa Fälle mit Umzugsbesuchern aus dem Umland anders zu\nbeurteilen als mit Ortsansässigen. Im Rheinland aber ist es, wie auch der Kläger nicht bestritten hat,\nüblich, außer mit Kamelle auch mit anderen Gegenständen wie etwa Pralinenschachteln oder\nSchokoladetafeln zu werfen. Selbst wenn der Vortrag des Klägers, solches sei in B bisher nicht der Fall\ngewesen, zutrifft, konnte der Kläger doch nicht darauf vertrauen, dass beim Rosenmontagsumzug 2005 nunmehr\nnicht auch in B im Anschluß an die Gepflogenheiten der Umgebung mit Pralinenschachteln geworfen wird. Vielmehr\nlag es nahe, dass derartiges Wurfgut nunmehr auch in B verwendet wird. Auch hierin hat der Kläger durch seine\nAnwesenheit konkludent eingewilligt. Etwas anderes würde nur gelten, wenn Gebräuche aus einem völlig\nanderen Landesteil Deutschlands mit einer eigenen und vom rheinischen Karneval getrennten Fastnachtstradition\nübernommen würden, welche besondere und neue Gefahren mit sich bringen würden. Unter diesen\nUmständen wäre dem Kläger Recht zu geben, dass eine Einwilligung in diese Gefahren nicht vorgelegen\nhätte. Dies aber ist mit dem Werfen von Pralinenkartons in B nicht gleichzusetzen. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt\nsich aus den §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276609","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2005-11-10/13-c-250-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276609","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276609","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2005-11-10/13-c-250-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276609","retrieved":"2026-07-09 02:49:08.031074+00:00"}}