{"status":"available","doknr":"OLD290961","ecli":"ECLI:DE:AGAC1:2003:0909.10C388.02.00","court":"Amtsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2003-09-09","aktenzeichen":"10 C 388/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 775 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. 8. 2002 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nTatbestand\n\n1\n\nAm 9. Mai 2002 (Christi Himmelfahrt) versetzte der Beklagte dem Kläger auf den Rheinwiesen in I-Stadt einen Faustschlag in das Gesicht. Der Kläger wurde hierbei verletzt. Auf seiner Stirn ist eine deutlich sichtbare Narbe zurückgeblieben (Fotos Bl. 30 d. A.).\n\n2\n\nDer Kläger verlangt von dem Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Erstattung seiner schadensbedingten Unkosten.\n\n3\n\nDer Kläger beantragt,\n\n4\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld sowie 25 €, jeweils nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10. 8. 2002, zu zahlen.\n\n5\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n6\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n7\n\nEr behauptet in Notwehr gehandelt zu haben.\n\n8\n\nDas Gericht hat nach Massgabe des Beweisbeschlusses vom 6. Februar 2003 (Bl. 31 d. A.) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 6. Februar 2003 (Bl. 31 ff. d. A.) und vom 24. Juli 2003 (Bl. 69 ff. d. A.) verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n9\n\nDie Klage ist  begründet.\n\n10\n\nDem Kläger steht der begehrte Schmerzensgeldanspruch gemäß §§ 823, 847 a. F. BGB zu.\n\n11\n\nEs ist unstreitig, dass der Beklagte den Kläger am Himmelfahrtstag 2002 an der Stirn verletzt hat (§ 823 BGB). Entgegen der Auffassung des Beklagten handelte er insoweit nicht in Notwehr (§§ 32, 34 StGB). Zwar hat die Beweisaufnahme gezeigt, dass sich der - alkoholisierte - Kläger im zeitlichen Zusammenhang mit dem Schadensereignis in nicht zu billigender Art und Weise verhalten hatte, indem er die Freundin des Beklagten, die Zeugin D, an das Gesäß gefaßt und ihre Begleiterin, die Zeugin X, am Arm gezogen hatte. Doch konnte keiner der befragten Zeugen davon berichten, dass dem streitigen Faustschlag, sofern er von den Zeugen überhaupt bemerkt worden war, ein Anlaß zu Notwehrmaßnahmen gebender Angriff des Klägers gegen den Beklagten vorausgegangen wäre. Der Beklagte ist deshalb insoweit beweisfällig geblieben.\n\n12\n\nBei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Gericht primär die letztlich von dem Beklagten durch seinen nicht gerechtfertigten Faustschlag verursachte, deutlich sichtbare Narbe auf der Stirn des Klägers berücksichtigt. Andererseits durfte es auch nicht unbeachtet bleiben, dass der Kläger sich vor der eigentlichen Tat den weiblichen Begleitern des Beklagten in nicht zu billigender Art und Weise genähert und damit - so die Überzeugung des Gerichts aufgrund der Beweisaufnahme - eine gewisse Mitursache für die spätere Eskalation gesetzt hat, ohne dass insoweit schon ein Mitverschulden i. S. von § 254 BGB zu bejahen wäre.\n\n13\n\nBei Beachtung der vorgenannten Umstände kommt der maßgebliche Sachverhalt demjenigen sehr nahe, für welchen das LG Gießen im Jahr 1993 ein Schmerzensgeld von 1.300 DM = 650 € zugesprochen hat (ADAC-Schmerzensgeldtabelle, 21. Aufl. 2002, Nr. 313). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohn- und Preissteigerungen erscheint deshalb unter den heutigen Bedingungen ein Schmerzensgeld von 750 € tat- und schuldangemessen.\n\n14\n\nDie Forderung nach Zahlung allgemeiner Nebenkosten in Höhe von 25 € ist gerechtfertigt nach §§ 823, 249 BGB, 287 ZPO.\n\n15\n\nDie Zinsforderung ist begründet gemäß §§ 286, 288 BGB.\n\n16\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n17\n\nDa der Kläger seinen Schmerzensgeldanspruch nicht beziffert hatte und ein seinerseitiges Mitverschulden i. S. von § 254 BGB nicht festzustellen war, ist eine Kostenquotelung i. S. von § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht geboten (vgl. Zimmermann, ZPO, 6. Aufl., § 92, Rn. 5 m. w. N.).\n\n18\n\nStreitwert: 1.525 € (Antrag zu 1: 1.500 €; Antrag zu 2: 25 €).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290961","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2003-09-09/10-c-388-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290961","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290961","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2003-09-09/10-c-388-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290961","retrieved":"2026-07-09 03:10:51.357396+00:00"}}