{"status":"available","doknr":"OLD310220","ecli":"ECLI:DE:AGAC1:1998:0109.21F173.97.00","court":"Amtsgericht Aachen","senate":null,"decided":"1998-01-09","aktenzeichen":"21 F 173/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.07.1997 fortlaufenden monatlichen Unterhalt von 276,00 DM sowie für den Zeitraum Juni 1997 rückständigen Unterhalt von 276,00 DM abzüglich anerkannten und freiwillig gezahlten monatlichen Unterhalt von 189,00 DM zu zahlen.\n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten 55 % und dem Kläger 45 % auferlegt.\n\nDer Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n 2\n\nDie Parteien streiten über die Zahlung von Kindesunterhalt. \n\n 3\n\nDer am XXXX.1982 geborene Kläger ist der Sohn des Beklagten aus dessen im Jahre 1993 geschiedener Ehe.\n\n 4\n\nDer Kläger befindet sich in der Obhut seiner Mutter, die die elterliche Sorge innehält und die das gesetzliche Kindergeld bezieht. \n\n 5\n\nDer in zweiter Ehe wiederverheiratete Beklagte, der beruflich als ...tätig ist, verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 3.284,33 DM.\n\n 6\n\nDavon hat der Beklagte Unterhalt für seine zweite nicht erwerbstätige Ehefrau, die aus der zweiten Ehe hervorgegangenen Kinder C, geboren am XXXX1993, und D, geboren am XXXX1995, aufzubringen, sowie monatliche Verbindlichkeiten von 2.024,71 DM zurückzuführen.\n\n 7\n\nDie Verbindlichkeiten resultieren aus der Finanzierung eines in der Ehe des beklagten erworbenen Einfamilienhauses, das zunächst von 1991 bis 1994 von dem Kläger und seiner Mutter genutzt worden ist und nachfolgend nach Übernahme zu alleinigem Eigentum nebst der darauf lastenden Verbindlichkeiten von dem Beklagten, seiner zweiten Ehefrau und den Kindern aus zweiter Ehe genutzt wird. \n\n 8\n\nAuch in der Nutzung des Einfamilienhauses durch den Kläger und seiner Mutter hatte der Beklagte den Schuldendienst übernommen, dem er weiter durch Rückführung einer Kontenüberziehung verhaftet ist.\n\n 9\n\nDer Kläger verlangt die Zahlung ungekürzten Kindesunterhalts nach Maßgabe der Gruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle unter Berücksichtigung des hälftig anzurechnenden gesetzlichen Kindergeldes und beantragt,\n\n 10\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 505,00 DM, beginnend ab dem 01.07.1997, sowie rückständigen Unterhalt für den Monat Juni 1997 in Höhe von 505,00 DM, jeweils abzüglich anerkannten und freiwillig gezahlten monatlichen Unterhalts von 189,00 DM zu zahlen.\n\n 11\n\nDer Beklagte, der die Zahlung anteiligen monatlichen Kindesunterhalts von 189,00 DM anerkennt, beantragt,\n\n 12\n\ndie über das Teilanerkenntnis hinausgehende Klage abzuweisen.\n\n 13\n\nDer Beklagte widersetzt sich dem Unterhaltsbegehren mit dem Vorbingen, in Ansehung seiner Unterhaltspflicht gegenüber drei minderjährigen Kindern, seiner zweiten nicht erwerbstätigen Ehefrau sowie seiner Kreditverpflichtungen sei er lediglich in der Lage, Unterhalt in dem anerkannten Umfang aufzubringen.\n\n 14\n\nDer Kläger erwidert, der Beklagte könne sich nicht auf seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit berufen, denn es sei ihm versagt, die Hausbelastung, der er sich durch Veräußerung des Einfamilienhauses hätte entledigen können, zur Geltung zu bringen. \n\n 15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n 16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 17\n\nDie Klage ist teilweise begründet.\n\n 18\n\nDer Beklagte ist gemäß §§ 1601 ff BGB zur Zahlung von Unterhalt in dem tenorierten Umfang verpflichtet.\n\n 19\n\nDer Unterhaltsbemessung ist ein monatliches Erwerbseinkommen des Beklagten von gerundet 3.284,00 DM zugrundezulegen, das allerdings um die von dem Beklagten bezifferten und unwidersprochen gebliebenen Belastungen zu bereinigen ist, die der Beklagte dem Kläger entgegenhalten kann, soweit diese den Vorteil des Beklagten aus der Nutzung des Einfamilienhauses überwiegen. \n\n 20\n\nDie aus der Finanzierung des Einfamilienhauses resultierenden Verbindlichkeiten kann der Beklagte dem Kläger unbeschadet der ihn treffenden verschärften Unterhaltspflicht gem. § 1603 Abs.2 Satz 1 BGB zur Geltung bringen, da diese noch während der intakten ersten Ehe des Beklagten begründet worden sind und damit auch die Lebensverhältnisse des Klägers geprägt haben, zumal die eingegangenen Verbindlichkeiten der Deckung des notwendigen Wohnbedarfs - nicht aber luxusorientierten Zwecken - gedient haben und der Vorteil der Nutzung des finanzierten Wohnraums dem Kläger noch einige Zeit nach der Scheidung der ersten Ehe des Beklagten zugute gekommen ist.\n\n 21\n\nDamit ist der Kläger unterhaltsrechtlich weiterhin an die wirtschaftliche Lebensstellung des Beklagten gebunden die durch die laufenden Zins-und Tilgungsleistungen durch die aufgenommenen Kredite geprägt wird, auch wenn der Vorteil der Nutzung des finanzierten Wohnraums für den Kläger mittlerweile entfallen ist.\n\n 22\n\nUnterhaltsbestimmend ist somit die wirtschaftliche Lebensstellung des Beklagten geprägt durch die Verbindlichkeiten die der Beklagte im Zusammenhang mit der Schaffung von Wohnraum übernommen hat, der der Kläger weiterhin verhaftet ist mit der Folge, dass er die Verbindlichkeiten des Beklagten unterhaltsrechtlich mitzutragen hat vergl. BGH FamRZ 1996, 1600 ff.\n\n 23\n\nDa der Beklagte auch unter Wahrung der Belange des Klägers berechtigt ist, an seiner wirtschaftlichen Lebensstellung festzuhalten, läuft die Fiktion einer Umschulung durch Veräußerung des Einfamilienhauses, auf die der Klägerin rekurriert ins Leere zumal eine Veräußerung des Einfamilienhauses, auch wenn eine solche wirtschaftlich sinnvoll wäre eine einseitige Lossagung des beklagten von den bestehenden vertraglichen Verpflichtungen voraussetzt, die dem Beklagten nicht zugemutet werden kann.\n\n 24\n\nNicht gerechtfertigt ist demgegenüber die Bereinigung des Einkommens des Beklagten um pauschalierte berufsbezogene Aufwendungen, da der Beklagte die Entstehung solcher Aufwendungen nicht substantiiert dargetan hat.\n\n 25\n\nMaßgebend für die Bemessung des Unterhalts ist nach allem ein bereinigtes monatliches Einkommen des Beklagten\n\n 26\n\nErwerbsnetto gerundet 3.284,00 DM\n\n 27\n\nabzüglich Verbindlichkeiten gerundet 2.025,00 DM\n\n 28\n\nzuzüglich Wohnvorteil - unstreitig 900,00 DM\n\n 29\n\nbereinigtes Einkommen Beklagter 2.159,00 DM\n\n 30\n\nda unter Berücksichtigung eines dem Beklagten zu belassenden monatlichen Selbstbehalt von 1.1500,00 DM die Abzweigung eines anteiligen monatlichen Einkommens von 659,00 DM zu Unterhaltszwecken erlaubt.\n\n 31\n\nDieser für Unterhaltszwecke verfügbare Einkommenanteil ist angesichts der übersteigenden Unterhaltslast quotenmässig auf den Kläger sowie die gleichrangigen minderjährigen Kinder des Beklagten aus zweiter Ehe gem. nachfolgender Mangelfallberechnung zu verteilen, welche die Mangellage eine Anrechnung des hälftigen gesetzlichen Kindergeldes nicht zulässt.\n\n 32\n\nIm Rahmen der Mangelfallberechnung ist von folgenden Einsatzbeträgen auszugehen:\n\n 33\n\nVerfügbares Einkommen des Beklagten 659,00 DM\n\n 34\n\nUnterhaltsbedarf gem. Einkommensgruppe I\n\n 35\n\nder Düsseldorfer Tabelle\n\n 36\n\nKläger 502,00 DM\n\n 37\n\nKind C 349,00 DM\n\n 38\n\nKind D 349,00 DM\n\n 39\n\nGesamtunterhaltsbedarf 1200,00 DM.\n\n 40\n\nAus dem Verhältnis des für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Einkommens des Beklagten von 659,00 DM zu dem gesamten Bedarf aller Unterhaltsberechtigten von 1.200,00 DM ergibt sich eine Quote von 54,92 % die wiederum zur Festlegung eines monatlichen Unterhalts für den Kläger von 275,69 DM mithin gerundet von 276,00 DM führt.\n\n 41\n\nDem Kläger ist nach alledem ab dem 01.07.1997 fortlaufender monatlicher Unterhalt sowie aufgrund der verzugsbegründenden Mahnung vom 05.05.97 für den Zeitraum Juni 1997 rückständiger Unterhalt in dem tenorierten Umfang jeweils abzüglich anerkannten und freiwillig gezahlten Unterhalts zuzusprechen.\n\n 42\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92, 708 Ziffer 8, 711 Satz1 ZPO.\n\n 43\n\nStreitwert: 6.565,00 DM ( fortlaufender Unterhalt 505,00 DM x 12, rückständiger Unterhalt 505,00 DM).\n\n 44\n\nR","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310220","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/1998-01-09/21-f-173-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310220","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310220","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/1998-01-09/21-f-173-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310220","retrieved":"2026-07-09 03:40:11.725648+00:00"}}