{"status":"available","doknr":"OLD310530","ecli":"ECLI:DE:AGAC1:1997:1030.82C319.97.00","court":"Amtsgericht Aachen","senate":null,"decided":"1997-10-30","aktenzeichen":"82 C 319/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 166,75 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.05.1997 zu zahlen. \n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVom Absetzen eines Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.\n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n2\n\nDie Klage ist im tenorierten Umfang begründet.\n\n3\n\nDie Klägerin ist für den geltend gemachten Anspruch aufgrund der Sicherungsabtretung aktivlegitimiert.\nEs entspricht der ständigen Rechtsprechung der Abteilung 82 des Amtsgerichts B sowie jedenfalls der 6.\nBerufungszivilkammer des Landgerichts B, F der Umstand, F ein Mietwagenunternehmer sich Ansprüche abtreten\nlässt und diese abredegemäß gerichtlich geltend macht, diesen einen Verstoß gegen das\nRechtsberatungsgesetz darstellt. Veränderungen haben sich auch aufgrund der Konstellation des vorliegenden\nFalles sowie der weiteren abhängigen Sachen nicht ergeben. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden,\nF Klage eine derartige Häufigkeit beweisen würden, F die Klägerin unberechtigterweise tätig\nwerden würde. Es ist gerichtsbekannt, F die Klägerin im Raum mit einer Vielzahl von Mietwagenangelegenheiten\nin den vorliegenden Zusammenhang beschäftigt ist. Angesichts dessen spielt die Anzahlt der jetzigen Klagen keine\nRolle.\n\n4\n\nBedenken an der Aktivlegitimation bestehen auch nicht daraus, F die Klägerin ihren Kunden nicht etwa aufgefordert\nhätte, die Mietwagenkosten zu bezahlen. Unabhängig davon, F es darauf für die Aktivlegitimation nicht\nankommt, hat die Klägerin spezifiziert dazu mit den sich aus § 138 Abs. 3 ZPO ergebenden Folgen vorgetragen.\nIm übrigen hat die Beklagte mit der Klägerin abgerechnet und auf die vorgelegte Rechnung ja auch einen Teil\nbezahlt. Hinzu kommt, F die Klägerin weiter unwidersprochen dargetan hat, F der Mieter nach wie vor zu der\nAbtretung steht und diese auch wiederholen werden würde.\n\n5\n\nAuch in der Sache haben die Einwendungen der Beklagten keinerlei Erfolg. Dies gilt zunächst im Hinblick\nauf die Ausführungen zu der angeblichen Erkundigungspflicht des Geschädigten. F eine derartige\nErkundigungspflicht dann nicht besteht, wenn ein Unfallgeschädigter einen namhaften Mietwagenunternehmer in\nseinem Bereich auswählt, entspricht der jahrelangen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts. Spätestens\nseit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 07.05.1996 – VI ZRT 138/95 – kann dies auch als\nobergerichtliche Rechtsprechung angesehen werden. Hier hat der BGH ganz eindeutig ausgeführt, F eine\nErkundigungspflicht dann nicht besteht, wenn wie hier, ein Mietfahrzeug nur wenige Tage, jedenfalls weniger als\n2 Wochen, in Anspruch genommen wird. \n\n6\n\nAuch die Bedenken hinsichtlich der Haftungsbefreiung greifen nicht durch. Es ist zwar zutreffend, F hierzu in\nRechtsprechung und Literatur teilweise die Meinung vertreten wird, F lediglich 50 % der Haftungsbefreiung erstattet\nwerden könnten, wenn der Geschädigte eine derartige Versicherung vor dem Unfall selbst nicht hatte. Diese\nMeinung geht jedoch nach Ansicht des Gerichts von einem falschen Ansatz aus. Es ist nicht die Frage zu prüfen,\nob ein Unfallgeschädigter einen Anspruch darauf hat, den Mietwagen mit einer vollständigen Haftungsbefreiung\nfahren zu können. Vielmehr handelt es sich um das Problem, ob dem Unfallgeschädigten ein Verschulden\nbei der Auswahl des Mietwagenunternehmers und des von diesem angebotenen Unfallwagen Ersatztarifes trifft,\n§ 255 Abs. 2 BGB. F die in diesem Rahmen vorzunehmenden Erwägungen hinsichtlich des Maßes des\nVerschuldens nicht so hoch angesetzt werden dürfen, wie in dem vorgenannten Beispiel, liegt auf der Hand\nund entspricht der Rechtsprechung des BGH. Die Situation eines Unfallgeschädigten ist in der Regel die, F er\nauf einen Pkw angewiesen ist. Wenn er sich dann zu einem ordentlichen Mietwagenunternehmer begibt, so wird ihm in\nder Regel nichts anderes übrig bleiben, als einen Vertrag mit einer Haftungsbeschränkung abzuschließen.\nDies entspricht, wie gerichtsbekannt ist, der Üblichkeit jedenfalls im Raum. Hinzu kommt, F das Fahren mit einem\nfremden Fahrzeug ein erheblich höheres Risiko darstellt, als wenn der Fahrer mit einem ihm vertrauten Pkw\nunterwegs ist. Auch dies rechtfertigt es, die Haftungsbeschränkung im vollen Umfange als erstattungsfähig\nanzusehen. \n\n7\n\nDas Gericht teilt auch nicht die Bedenken der Beklagten hinsichtlich der Berechnung von Tagespauschalen. Auch\ndies ist, wie gerichtsbekannt ist, jedenfalls im Bezirk des Land- und Amtsgerichts B üblich. Hinzu kommt, F\ndie Beklagte selbst, wie ebenfalls gerichtsbekannt ist, ihren Abrechnungen in der Regel Tagespauschalpreise zugrunde\nlegt. Soweit die Klägerin ihren Ausführungen Vergleiche mit der Firma D zugrunde legt, liegen die Einendungen\nneben der Sache. Es entspricht der einhelligen Rechtsprechung, F Vergleiche mit diesem von der Versicherungswirtschaft\ngegründeten Unternehmen in keiner Weise berücksichtigt werden können.\n\n8\n\nDie Klägerin hat auch Anspruch auf die vollen Mietwagenkosten. Ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten\nbrauchen in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden. Denn der Geschädigte hat die Mietwagenkoten\nnicht allein, sondern den gesamten Schadensersatzanspruch in Höhe der jeweiligen Mietwagenkosten abgetreten.\nDemgemäß scheidet eine Berücksichtigung von Eigenersparnis aus. Im übrigen ist darauf hinzuweisen,\nF die angeführten 15-20 % aus technischen Gründen längst keine Anwendung mehr finden können. In\neiner vergleichbaren Sache hat das Gericht aufgrund eines Sachverständigengutachtens eine Ersparnis zwischen\n3-5 % angenommen. Mehr kommt in keinem Fall in Betracht. \n\n9\n\nKeinen Erfolg hat die Klage hinsichtlich der Anlieferungs- und Abholkosten von 86,96 DM. Zu der Berechtigung\ndieser Positionen hat die Klägerin nicht vorgetragen. \n\n10\n\nZinsen kann die Klägerin lediglich in Höhe von 4 % beanspruchen, da sie insoweit gegenüber dem\nerheblichen Bestreiten der Beklagten beweisfällig geblieben ist. In der Tat ist eine Zinsbescheinigung vom\n31.1.1996 nicht geeignet, einen Zinsanspruch seit dem 27.05.1997 schlüssig zu begründen.\n\n11\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 713 Satz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310530","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/1997-10-30/82-c-319-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 495a","ref_norm":"495a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310530","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310530","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/1997-10-30/82-c-319-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310530","retrieved":"2026-07-09 03:40:39.537819+00:00"}}