{"status":"available","doknr":"OLD312882","ecli":"ECLI:DE:AGAC1:1995:1027.21F298.90.00","court":"Amtsgericht Aachen","senate":null,"decided":"1995-10-27","aktenzeichen":"21 F 298/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n\n \n\n \n\n \n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum 15.12. bis 31.12.1990 monatlichen Unterhalt von 844,00 DM, für den Zeitraum Januar bis Dezember 1991 monatlichen Unterhalt von 444,00 DM, für den Zeitraum Januar bis Juni 1992 monatli-chen Unterhalt von 466,00 DM, für den Zeitraum bis Juli bis Dezember 1992 monatli-chen Unterhalt von 309,00 DM, für den Zeitraum Januar bis Dezember 1993 monatli-chen Unterhalt von 191,00 DM, für den Zeitraum Januar bis Dezember 1994 monatli-chen Unterhalt von 370,00 DM, für den Zeitraum Januar bis April 1995 monatlichen Unterhalt von 290,00 DM und ab Mai 1995 monatlichen Unterhalt von 474,00 DM zu zahlen, zahlbar bis Oktober 1995 einschließlich zu Händen des Sozialamtes der Stadt Aachen.\n\nDie rückständigen Unterhaltsbeträge sind sofort fällig, die künftig fällig werden-den Unterhaltsbeträge bis zum 3. Werktag eines jeden Monats im voraus zu zahlen.\n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 54 % und der Beklagte 46 %.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstrek-kung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n 2\n\nDie Parteien streiten über die Zahlung von Ehegattenunterhalt.\n\n 3\n\nDie Parteien waren am 28.12.1971 bis 3.3.1983 verheiratet. Aus der geschiedenen Ehe der Parteien sind die Kinder So, geboren am 22.5.1977, und Si, geboren am 20.7.1978, hervorgegangen.\n\n 4\n\nDie Kinder befinden sich seit dem Jahre 1984 in der Obhut des Beklagten. Dieser hat in Abänderung der im Verbund mit der Ehescheidung ergangenen Sorgerechtsregelung die elterliche Sorge für die gemeinschaftlichen Kinder So und Si übernommen, da die Klägerin sich aus gesundheitlichen Gründen außerstande sah, die Kinder weiter zu betreuen.\n\n 5\n\nNach Wiederheirat des Beklagten und der Geburt des Kindes Tu am 19.1.1985, das aus der zweiten Ehe entstammt, lastet die Betreuung auf der nicht erwerbstätigen zweiten Ehefrau des Beklagten, während der Beklagte nach Verlust seiner früheren Arbeitsstelle und einer Umschulung seit 1985 einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgeht.\n\n 6\n\nDer Lebensbedarf der Klägerin wird seit der Scheidung durchgehend durch Sozialhilfeleistungen sichergestellt.\n\n 7\n\nDie Klägerin verlangt die Zahlung nachehelichen Unterhalts und bringt dazu vor, sie sei aufgrund einer in der Ehe angelegten Erkrankung eigenverantwortlich zur Sicherstellung ihres Unterhalts nicht in der Lage. Nachdem sie mit Rücksicht auf die familiären Belange früher einer Erwerbstätigkeit nicht nachgegangen sei und sich ausschließlich der Betreuung der gemeinschaftlichen Kinder gewidmet habe, sei der Beklagte gehalten, den erforderlichen Unterhalt aufzubringen.\n\n 8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 9\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie zu Händen des Sozialamtes der Stadt Aachen ab Rechtshängigkeit monatlichen Unterhalt von 1.000,-- DM zu zahlen.\n\n 10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n 11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 12\n\nDer Beklagte widersetzt sich dem Unterhaltsbegehren mit dem Vorbringen, eine in der Ehe angelegte Erkrankung der Klägerin werde in Abrede gestellt. Überdies sei es der Klägerin verwehrt, sich auf eine solche Erkrankung zu berufen, da sie die ärztliche Behandlung negativ beeinflusst habe. Er sei zudem mit Rücksicht auf die weiteren Unterhaltslasten außerstande, sich an der Sicherstellung des Unterhalts der Klägerin zu beteiligen. Einer solchen Beteiligung stünde weiter entgegen, dass die Klägerin es über Jahre unterlassen habe, Unterhalt zu beanspruchen. Zur Deckung des Unterhalts der Klägerin könne schließlich nicht auf sein gegenwärtiges Erwerbseinkommen zurückgegriffen werden, da es nicht die ehelichen Lebensverhältnisse widerspiegele.\n\n 13\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie durch Vernehmung von zeugen.\n\n 14\n\nHinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 17.02.1994 sowie das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. Ta vom 2.12.1992 in Verbindung mit dem Zusatzgutachten de Prof. Dr. T vom 1.6.1992 verwiesen.\n\n 15\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wid auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n 16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n 17\n\nDie Klage ist teilweise begründet.\n\n 18\n\nDer Beklagte schuldet der Klägerin in dem zugesprochenen Umfang gemäß § 1572 BGB Unterhalt, da von der hilfebedürftigen Klägerin infolge ihrer körperlichen Verfassung, wie sachverständig nachgewiesen, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.\n\n 19\n\nDie Klägerin ist ungeachtet des Bezuges von Sozialhilfeleistungen zur Geltendmachung von Unterhalt befugt, da der auf den rückständigen Unterhalt umfassende gesetzliche Forderungsübergang gemäß § 91 BSHG erst nach Rechtshängigkeit eingetreten ist, § 265 Absatz 2 ZPO. Dem Forderungsübergang hat die Klägerin überdies durch Umstellung ihres Antrages auf Zahlung an das Sozialamt Rechnung getragen.\n\n 20\n\nAuch wenn die Klägerin seit der am 3.3.1983 ausgesprochenen Ehescheidung einen mehrjährigen Zeitraum zur Geltendmachung von Ehegattenunterhalt hat verstreichen lassen und es überdies versäumt hat, Ehegattenunterhalt in den Scheidungsverbund aufzunehmen, ist der Unterhaltsanspruch nicht gemäß § 242 BGB infolge Verwirkung entfallen. Allein der bloße Zeitablauf und der Umstand, dass die Klägerin sich bislang auf Sozialhilfe beschränkt hat, begründen nicht den Einwand der Verwirkung. Danach durfte der Beklagte sich nicht darauf einrichten, dass die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch nicht mehr geltend machen werde.\n\n 21\n\nDem Beklagten kann ebensowenig eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1578 BGB zugute kommen, denn eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs scheitert daran, dass die ehe unter Zurechnung von Kinderbetreuungszeiten länger als 10 Jahre bestanden hat. Eine Kürzung des Unterhalts kommt danach nicht zum tragen.\n\n 22\n\nDer in Ansatz zu bringende Unterhaltsbedarf der Klägerin richtet sich nach dem gegenwärtigen Einkommen des Beklagten, der vor der Trennung allein für die Sicherstellung des Unterhalts der Klägerin Sorge getragen hat, denn das Maß des Unterhalts wird gemäß § 1578 BGB durch die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmt.\n\n 23\n\nDem steht nicht entgegen, dass der Beklagte nach der vollzogenen Trennung sich einer Umschulung unterzogen hat und nachfolgend einer anders gestalteten beruflichen Tätigkeit nachgeht, da die Einkünfte des Beklagten sich hierdurch nicht nennenswert gesteigert haben, denn auch bei Beibehaltung der ursprünglichen Erwerbstätigkeit wäre das im Jahre der Trennung erzielte Jahresbrutto von rund 36.000,00 DM entsprechend der Steigerung der aktuellen Rentenwerte von 27,37 auf 44,19 auf rund 60.000,00 DM angewachsen.\n\n 24\n\nDemgegenüber hat das von dem Beklagten erzielte Jahresbrutto 1990 75.531,00 DM, 1991 77.478,00 DM erreicht und ist 1992 auf 49.040,00 DM wieder abgesunken.\n\n 25\n\nDas der Unterhaltsbemessung zugrundezulegende anrechenbare Monatsnetto des Beklagten entspricht den zur Auszahlung gekommenden Beträgen, wie belegt, die weiter um die darin enthaltene Erstattung bereits verausgabter Kosten (Abrechnungsposition 460 = Auflösung Nahbereich; Position 560 = Auflösung Fernbereich; Position 580 = Übernachtungskosten, Position 590 = Montagekosten) zu bereinigen sind.\n\n 26\n\nDie von dem Arbeitgeber bereits abgesetzten vermögenswirksamen Leistungen sind dem Einkommen des Beklagten nicht wieder zuzuschlagen, da sie bei der Bestimmung des Einkommens außer Betracht zu bleiben haben, denn der Beklagte hätte sie ohnehin nur erhalten, wenn er sie vermögenswirksam angelegt hätte.\n\n 27\n\nMaßgebend für den der Klägerin gebührenden Unterhalt in dem maßgebenden Zeitraum Dezember 1990 bis 1995 sind danach die nachfolgend veranschaulichten Einkünfte des Beklagten (in DM)\n\n 28\n\n1990\n\n 29\n\nAuszahlung 61.510,37 DM\n\n 30\n\nAbzüglich Ziffern\n\n 31\n\n460,00 DM 3.333,10 DM\n\n 32\n\n216,00 DM\n\n 33\n\n560,00 DM 5.827,70 DM\n\n 34\n\n580,00 DM 1.683,05 DM\n\n 35\n\n590,00 DM 367,95 DM \n\n 36\n\nbereinigtes Jahresnetto 50.081,57 DM\n\n 37\n\nbereinigtes Monatsnetto (1/12) gerundet: 4.173,00 DM.\n\n 38\n\n1991\n\n 39\n\nAuszahlung 59.840,12 DM\n\n 40\n\nAbzüglich Ziffern\n\n 41\n\n460,00 DM 11.101,05 DM\n\n 42\n\n286,00 DM\n\n 43\n\n560,00 DM 5.579,40 DM\n\n 44\n\n580,00 DM 1.603,00 DM\n\n 45\n\n590,00 DM 361,24 DM \n\n 46\n\nbereinigtes Jahresnetto 40.909,43 DM\n\n 47\n\nbereinigtes Monatsnetto 3.409,00 DM.\n\n 48\n\n1992\n\n 49\n\nAuszahlung 57.774,08 DM\n\n 50\n\nAbzüglich Ziffern\n\n 51\n\n460,00 DM 11.137,60 DM\n\n 52\n\n261,00 DM\n\n 53\n\n560,00 DM 3.467,60 DM\n\n 54\n\n580,00 DM 9.992,40 DM\n\n 55\n\n590,00 DM 472,05 DM\n\n 56\n\nbereinigtes Jahresnetto 41.443,43 DM\n\n 57\n\nbereinigtes Monatsnetto gerundet 3.454,00 DM\n\n 58\n\n1993\n\n 59\n\nAuszahlung 51.880,87 DM\n\n 60\n\nAbzüglich Ziffern\n\n 61\n\n460,00 DM 7.397,10 DM\n\n 62\n\n250,00 DM\n\n 63\n\n560,00 DM 4.086,25 DM\n\n 64\n\n580,00 DM 1.242,00 DM\n\n 65\n\n590,00 DM 378,70 DM\n\n 66\n\nbereinigtes Jahresnetto 38.571,82 DM\n\n 67\n\nbereinigte Monatsnetto 3.214,00 DM\n\n 68\n\n1994\n\n 69\n\nAuszahlung 53.237,33 DM\n\n 70\n\nZuzüglich Vorschuß 1.500,00 DM\n\n 71\n\nGesamt 54.737,33 DM\n\n 72\n\nAbzüglich Ziffern\n\n 73\n\n460,00 DM 8.319,00 DM\n\n 74\n\n146,00 DM\n\n 75\n\n560,00 DM 2.407,60 DM\n\n 76\n\n580,00 DM 772,80 DM\n\n 77\n\n590,00 DM 142,40 DM\n\n 78\n\nbereinigtes Jahresnetto 42.950,53 DM\n\n 79\n\nbereinigtes Monatsnetto gerundet 3.579,00 DM\n\n 80\n\n1995\n\n 81\n\nbereinigtes Monatsnetto\n\n 82\n\n(gemittelt aus den Einkünften der Jahre 1992 – 1994)\n\n 83\n\n3.415,00 DM.\n\n 84\n\nDas bereinigte monatliche Erwerbsnetto ist uneingeschränkt zur Deckung des Bedarfs der Klägerin sowie der minderjährigen Kinder heranzuziehen.\n\n 85\n\nDabei steht de Klägerin im Verhältnis zur 2. Ehefrau des Beklagten vorrangig Unterhalt zu, da die Ehe von langer Dauer war.\n\n 86\n\nEs kann dahinstehen, ob der zweiten Ehefrau des Beklagten, die sich der Betreuung der minderjährigen Kinder angenommen und damit erst die Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit durch den Beklagten ermöglicht hat, ein Betreuungsentgelt zuzubilligen ist, denn die überobligatorische Belastung des Beklagten infolge der Betreuung der gemeinschaftlichen Kinder sowie der Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit ist ohnehin durch die Gewährung eines \"Betreuungsbonus\" auszugleichen, der wiederum in Ansehung der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsaufwand dem Tabellenunterhalt für die Kinder So und Si entsprechend anzusetzen ist, wobei selbst das Vorliegen einer Mangellage nicht zu einer Kürzung des \"Betreuungsbonus\" führen kann, da hierdurch der gebotene gerechte Ausgleich der überobligatorische Belastung des Beklagten ausgehebelt werden würde.\n\n 87\n\nBei Vorliegen einer Mangellage kann der anzusetzende \"Betreuungsbonus\" allerdings nicht höher als der Mindestunterhalt ausfallen. Ohne Einfluß auf die Unterhaltsbemessung bleibt die aus der Anschaffung eines Einfamilienhauses resultierenden Belastung des Beklagten, da nicht hinreichend substantiiert dargetan ist, dass die von dem Beklagten aufzubringenden Zinsen die in dem Selbstbehalt sowie den Kindersunterhaltssätzen enthaltenen Wohn- und Wohnnebenkostenanteile übersteigen.\n\n 88\n\nAllerdings ist der durch die Wiederverheiratung erzielte und mit 390,00 DM durchgehend anzusetzende Steuervorteil des unterhaltspflichtigen Beklagten (Vorteil der Steuerklasse III/2 im Verhältnis zur Steuerklasse II/1) zubelassen, da der Beklagte den Steuervorteil für den Unterhalt seiner jetzigen Ehefrau benötigt; vgl. OLG Hamm FRZ 1994, 1592 ff.\n\n 89\n\nFür die Klägerin und die minderjährigen Kinder, die untereinander gleichrangig sind (§ 1609 BGB) stehen mithin folgende Beträge zur Verfügung (in DM):\n\n 90\n\n12/1990\n\n 91\n\nNetto 4.173,00 DM\n\n 92\n\nSteuervorteil 390,00 DM\n\n 93\n\nBetreuungsbonus\n\n 94\n\nSo Einkommensgruppe\n\n 95\n\n1/Altersstufe 3 = 360,00 DM.\n\n 96\n\nSi Einkommensgruppe\n\n 97\n\n1/Altersstufe 3 = 720,00 DM\n\n 98\n\nSelbstbehalt 1.400,00 DM\n\n 99\n\nZu Unterhaltszwecken verfügbarer\n\n 100\n\nEinkommensanteil 1.663,00 DM.\n\n 101\n\nDieser für Unterhaltszwecke verfügbarer Einkommensanteil ist angesichts der übersteigenden Unterhaltslast quotenmäßig auf die Klägerin sowie die Kinder gemäß nachfolgender Mangelfallberechnung zu verteilen:\n\n 102\n\nUnterhaltsbedarf\n\n 103\n\na)\n\n 104\n\nder Kinder gemäß Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle\n\n 105\n\nSo 360,00 DM\n\n 106\n\nSi 360,00 DM\n\n 107\n\nTu 251,00 DM\n\n 108\n\nb) der Klägerin 1.000,00 DM\n\n 109\n\nGesamtbedarf 1.971,00 DM.\n\n 110\n\nAus dem Verhältnis des für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Einkommens des Beklagten von 1.633,00 DM zu dem gesamten Bedarf aller Unterhaltsberechtigten von 1.971,00 DM ergibt sich eine Quote von 84,37 %, die wiederum zur Festlegung eines monatlichen Ehegattenunterhalts von gerundet 844,00 DM führt.\n\n 111\n\n1991\n\n 112\n\nNetto 3.409,00 DM\n\n 113\n\nSteuervorteil 390,00 DM\n\n 114\n\nBetreuungsbonus 720,00 DM\n\n 115\n\nSelbstbehalt 1.400,00 DM\n\n 116\n\nZu Unterhaltszwecken verfügbarer\n\n 117\n\nEinkommensanteil 899,00 DM.\n\n 118\n\nUnterhaltsbedarf\n\n 119\n\na)\n\n 120\n\nder Kinder\n\n 121\n\nSo 360,00 DM\n\n 122\n\nSi 360,00 DM\n\n 123\n\nTu (Altersstufe 2) 301,00 DM\n\n 124\n\nb)\n\n 125\n\nder Klägerin 1.000,00 DM\n\n 126\n\nGesamtbedarf 2.024,00 DM.\n\n 127\n\nAus dem Verhältnis des für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Einkommen des Beklagten von 899,00 DM zu dem gesamten Bedarf aller Unterhaltsberechtigten von 2.024,00 DM ergibt sich eine Quote von 24,42 %, die zur Festlegung eines monatlichen Ehegattenunterhalts von gerundet 444,00 DM führt.\n\n 128\n\n01 bis 06 1992\n\n 129\n\nNetto 3.454,00 DM\n\n 130\n\nSteuervorteil 390,00 DM\n\n 131\n\nBetreuungsbonus 720,00 DM\n\n 132\n\nSelbstbehalt 1.400,00 DM\n\n 133\n\nZu Unterhaltszwecken verfügbarer\n\n 134\n\nEinkommensanteil 944,00 DM.\n\n 135\n\nUnterhaltsbedarf wie vor.\n\n 136\n\nAus dem Verhältnis des für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Einkommens des Beklagten von 944,00 DM zu dem gesamten Bedarf aller Unterhaltsberechtigten von 2.024,00 DM ergibt sich eine Quote von 46,64 %, die zur Festlegung eines Ehegattenunterhalts von gerundet 466,00 DM führt.\n\n 137\n\n07 bis 12 1992\n\n 138\n\nNetto 3.454,00 DM\n\n 139\n\nSteuervorteil 390,00 DM\n\n 140\n\nBetreuungsbonus\n\n 141\n\n(So Einkommensgruppe 1/\n\n 142\n\nAltersstufe 3) = 418,00 DM;\n\n 143\n\n(Si dto) = 836,00 DM\n\n 144\n\nSelbstbehalt 1.600,00 DM\n\n 145\n\nZu Unterhaltszwecken verfügbarer\n\n 146\n\nEinkommensanteil 628,00 DM\n\n 147\n\nUnterhaltsbedarf\n\n 148\n\na)\n\n 149\n\nder Kinder\n\n 150\n\nSo 418,00 DM\n\n 151\n\nSi 418,00 DM\n\n 152\n\nTu 353,00 DM\n\n 153\n\nb)\n\n 154\n\nder Klägerin 1.150,00 DM\n\n 155\n\nGesamtbedarf 2.339,00 DM.\n\n 156\n\nAus dem Verhältnis das für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Einkommens der Beklagten von 628,00 DM zu dem gesamten Bedarf aller Unterhaltsberechtigten von 2.339,00 DM ergibt sich eine Quote von 26,85 %, die zur Festlegung eines monatlichen Ehegattenunterhalts von gerundet 309,00 DM führt.\n\n 157\n\n1993\n\n 158\n\nNetto 3.214,00 DM\n\n 159\n\nSteuervorteil 390,00 DM\n\n 160\n\nBetreuungsbonus 836,00 DM\n\n 161\n\nSelbstbehalt 1.600,00 DM\n\n 162\n\nZu Unterhaltszwecken verfügbarer\n\n 163\n\nEinkommensanteil 388,00 DM.\n\n 164\n\nUnterhaltsbedarf wie vor.\n\n 165\n\nAus dem Verhältnis des für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Einkommens des Beklagten von 388,00 DM zu dem gesamten Bedarf aller Unterhaltsberechtigten von 2.339,00 DM ergibt sich eine Quote von 16,59 %, die zur Festlegung eines monatlichen Ehegattenunterhalts von 191,00 DM führ.\n\n 166\n\n1994\n\n 167\n\nNetto 3.579,00 DM\n\n 168\n\nSteuervorteil 390,00 DM\n\n 169\n\nBetreuungsbonus 836,00 DM\n\n 170\n\nSelbstbehalt 1.600,00 DM\n\n 171\n\nZu Unterhaltszwecken verfügbarer\n\n 172\n\nEinkommensanteil 753,00 DM\n\n 173\n\nGesamtbedarf wie vor.\n\n 174\n\nAus dem Verhältnis des für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Einkommens des Beklagten von 753,00 DM zu dem Gesamtbedarf aller Unterhaltsberechtigten von 2.339,00 DM ergibt sich eine Quote von 31,19 %, die wiederum zur Festlegung eines monatlichen Ehegattenunterhalts von gerundet 370,00 DM führt.\n\n 175\n\n04 – 04/1995\n\n 176\n\nNetto 3.415,00 DM\n\n 177\n\nSteuervorteil 390,00 DM\n\n 178\n\nBetreuungsbonus 836,00 DM\n\n 179\n\nSelbstbehalt 1.600,00 DM\n\n 180\n\nZu Unterhaltszwecken verfügbarer\n\n 181\n\nEinkommensanteil 589,00 DM.\n\n 182\n\nGesamtbedarf wie vor\n\n 183\n\nAus dem Verhältnis des für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Einkommens des Beklagten von 589,00 DM zu dem gesamten Bedarf aller Unterhaltsberechtigten von 2.339,00 DM ergibt sich eine Quote von 25,18 %, die zur Festlegung eines monatlichen Ehegattenunterhalts von gerundet 290,00 DM führt.\n\n 184\n\nAb 05 1995\n\n 185\n\nNetto 3.415,00 DM\n\n 186\n\nSteuervorteil 390,00 DM\n\n 187\n\nBetreuungsbonus\n\n 188\n\n(entfällt für Kind So infolge\n\n 189\n\nVolljährigkeit) 418,00 DM\n\n 190\n\nSelbstbehalt 1.600,00 DM\n\n 191\n\nZu Unterhaltszwecken verfügbarer\n\n 192\n\nEinkommensanteil 1.007,00 DM\n\n 193\n\nUnterhaltsbedarf\n\n 194\n\na)\n\n 195\n\nder Kinder\n\n 196\n\nSo 483,00 DM\n\n 197\n\nSi 418,00 DM\n\n 198\n\nTu 390,00 DM\n\n 199\n\nb)\n\n 200\n\nder Klägerin 1.150,00 DM\n\n 201\n\nGesamtbedarf 2.441,00 DM.\n\n 202\n\nAus dem Verhältnis des für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Einkommens des Beklagten von 1.007,00 DM zu dem gesamten Bedarf aller Unterhaltsberechtigten von 2.441,00 DM ergibt sich eine Quote von 41,25 %, die zur Festlegung eines monatlichen Ehegattenunterhalts von 474,00 DM führt.\n\n 203\n\nNach alledem ist der Klägerin der zuerkannte Unterhalt, wie tenoriert, zuzusprechen, wobei dieser ab Anhängigkeit, mithin ab dem 15.12.1990, fälliggestellt ist und bis zu diesem Zeitpunkt rückwirkend auf den Träger der Sozialhilfe übergeht, soweit Sozialhilfeleistungen erbracht worden sind (§ 91 Abs. 3 BSHG; vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 5.11.1993, FamRZ 1994, 126).\n\n 204\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.\n\n 205\n\nDie Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Ziff. 8, 711 Satz 1 ZPO.\n\n 206\n\nStreitwet: 12.000,00 DM.\n\n 207\n\nSiebert","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312882","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/1995-10-27/21-f-298-90","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1572","ref_norm":"1572","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1609","ref_norm":"1609","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312882","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312882","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/1995-10-27/21-f-298-90","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312882","retrieved":"2026-07-09 03:44:00.991919+00:00"}}