{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2025:1216JUD003470121","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Vierte Sektion","decided":"2025-12-16","aktenzeichen":"34701/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Rüge nach Artikel 6 Abs. 1 EMRK betreffend die fehlende Begründung für die Nichtvorlage der Sache des Beschwerdeführers an den EuGH zur Vorabentscheidung wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt; 2. Artikel 6 Abs. 1 EMRK ist verletzt worden; 3. der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 EMRK endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen: (a) (i) 3.000 EUR (dreitausend Euro) in Bezug auf den immateriellen Schaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern; (ii) 2.000 Euro (zweitausend Euro) für Kosten und Auslagen, zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern; (b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für die oben genannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 4. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für\nVerbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nVIERTE SEKTION\nRECHTSSACHE G./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 34701/21)\nURTEIL\nArt. 6 Abs. 1 (zivilrechtlicher Aspekt) • faires Verfahren • fehlende\nBegründung des Bundesgerichtshofs für die Nichtvorlage an den Gerichtshof\nder Europäischen Union zur Vorabentscheidung, obwohl der\nBeschwerdeführer insoweit einen ausdrücklichen Antrag gestellt und\ndetailliert vorgetragen hatte\nVon der Kanzlei erstellt. Für den Gerichtshof nicht verbindlich.\nSTRASSBURG\n16. Dezember 2025\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Art. 44 Abs. 2 EMRK endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache G ./. Deutschland,\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte Sektion) als\nKammer mit den Richterinnen und Richtern\nLado Chanturia, Präsident,\nFaris Vehabović,\nLorraine Schembri Orland,\nAnja Seibert-Fohr,\nAnne Louise Bormann,\nSebastian Răduleţu,\nAndrás Jakab\nsowie Simeon Petrovski, Stellvertretender Sektionskanzler,\nim Hinblick auf\ndie Individualbeschwerde (Nr. 34701/21) gegen die Bundesrepublik\nDeutschland, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr G. („der\nBeschwerdeführer“), am 2. Juli 2021 nach Artikel 34 der Konvention zum\nSchutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beim Gerichtshof\neingereicht hat,\ndie Entscheidung, der deutschen Regierung („die Regierung“) die Rüge\nbetreffend die fehlende Begründung nach Artikel 6 Abs. 1 EMRK zur\nKenntnis zu bringen und die Rügen nach Artikel 8 und Artikel 1 Protokoll\nNr. 1 für sich genommen und in Verbindung mit Artikel 14 für unzulässig zu\nerklären,\ndie Stellungnahmen der Parteien,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 2. Dezember 2025\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:\nEINLEITUNG\n\n1\nDie Rechtssache betrifft ein Zivilverfahren, in dem die innerstaatlichen\nGerichte von einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union\n(„EuGH“) zur Vorabentscheidung absahen, obwohl der Beschwerdeführer\ndies ausdrücklich beantragt hatte. Der Bundesgerichtshof bezog sich bei der\nZurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers auf\ndie einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung und führte aus,\ndass er „auch die Frage einer Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV\ngeprüft“ habe. Die Rechtssache wirft hauptsächlich Fragen nach Artikel 6\nAbs. 1 EMRK auf.\nSACHVERHALT\n\n2\nDer 19… geborene Beschwerdeführer lebt in B. Vertreten wurde er von\nFrau Q.-H., Rechtsanwältin in B.\n\n3\nDie Regierung wurde von einem ihrer Verfahrensbevollmächtigten,\nHerrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und für\nVerbraucherschutz, vertreten.\n\n4\nDer Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen:\n\n5\nDer Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und war bis zum Eintritt in den\nRuhestand im Jahr 2014 bei der deutschen Zweigniederlassung einer im\nVereinigten Königreich ansässigen internationalen Rechtsanwaltssozietät\ntätig. Die Rechtsanwaltssozietät wurde als Partnerschaft mit beschränkter\nHaftung (LLP) nach dem Recht von England und Wales gegründet.\n\n6\n2005 regelte die Rechtsanwaltssozietät ihr Ruhegeldsystem für Partner,\neinschließlich des Beschwerdeführers, neu; 2006 wurde das Recht des\nVereinigten Königreichs dahingehend geändert, dass ein neues Verbot der\nDiskriminierung am Arbeitsplatz eingeführt wurde, das anschließend in den\nEquality Act 2010 aufgenommen wurde. Mit dieser Änderung wurde die\nRichtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung\neines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in\nBeschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) in das Recht des Vereinigten\nKönigreichs umgesetzt; außerdem wurde der Anwendungsbereich der\nRichtlinie dadurch erweitert, dass Partner von Partnerschaften mit\nbeschränkter Haftung in den Schutzbereich einbezogen wurden.\n\n7\nNachdem Fragen aufgekommen waren, was die Vereinbarkeit des\nRuhegeldsystems von 2005 mit dem Verbot der Altersdiskriminierung\nangeht, führte die Rechtsanwaltssozietät 2008 ein neues System ein. Die\nÄnderungen galten für Partner, denen nach dem früheren Prämien-\nRuhegeldsystem von 2005 Ruhegeldzahlungen zustanden. Das neue System\nsah keine Ansprüche für vor Mai 1946 geborene Partner vor. Für im Zeitraum\nvom 1. Mai 1946 bis zum 30. April 1950 geborene Partner wurden die\nAnsprüche im Einzelfall unter Bezugnahme auf ihre Ansprüche gemäß dem\nRuhegeldsystem von 2005 festgelegt, während nach April 1950 geborenen\nPartnern ein in fünf Jahreszahlungen zu leistendes Ruhegeld zustand. Für den\n1949 geborenen Beschwerdeführer wurde nach diesen Grundsätzen eine\nBezugsdauer des Ruhegeldes von drei Jahren festgelegt.\n\n8\nIm Februar 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen die\nRechtsanwaltssozietät Klage auf Zahlung von Ruhegeld für zwei weitere\nJahre, insgesamt mindestens 552.000 Britische Pfund. Er trug vor, dass das\nRuhegeldsystem von 2008 altersdiskriminierend sei, weil andere, nach April\n1950 geborene Partner Anspruch auf Zahlung von Ruhegeld für zwei\nzusätzliche Jahre hätten, selbst wenn sie nicht so lange Partner gewesen seien\nwie er. Der Equality Act 2010, mit dem die Richtlinie 2000/78/EG umgesetzt\nwerde, sei auf das Ruhegeldsystem anwendbar und verbiete eine solche\nDiskriminierung.\n\n9\nAm 30. Oktober 2014 entschied das Landgericht zugunsten des\nBeschwerdeführers und befand, dass die unterschiedliche Behandlung im\nVergleich zu jüngeren, nach April 1950 geborenen Partnern nicht zu\nrechtfertigen sei. Das Landgericht stützte seine Entscheidung auf den\nEquality Act 2010, die Richtlinie 2000/78/EG und auf die Rechtsprechung\ndes EuGH.\n\n10\nAm 30. Juni 2016 hob das Oberlandesgericht das Urteil des\nLandgerichts auf und wies die Klage des Beschwerdeführers ab. Das\nOberlandesgericht erkannte an, dass der Beschwerdeführer weniger günstig\nbehandelt worden sei als nach April 1950 geborene Partner, stellte aber fest,\ndass die unterschiedliche Behandlung nach der Richtlinie 2000/78/EG in der\nAuslegung durch den EuGH gerechtfertigt sei. In Übereinstimmung mit der\nRichtlinie 2000/78/EG, die dem Equality Act 2010 zugrunde liege, stellten\nsozialpolitische Ziele legitime Rechtfertigungsgründe für eine\nunterschiedliche Behandlung aufgrund des Alters dar. Diese Rechtfertigung\nfür eine unterschiedliche Behandlung müsse entsprechend für\nunternehmerische Entscheidungen bezüglich der Ruhegeldsysteme von\nPartnerschaften mit beschränkter Haftung gelten. Das neue Ruhegeldsystem,\ndas einen Übergangszeitraum vorgesehen habe und im Anschluss an eine\noffene interne Diskussion unter Einbeziehung aller Partner, den\nBeschwerdeführer eingeschlossen, ausgearbeitet worden sei, sei\nverhältnismäßig. Es habe einen fairen Ausgleich zwischen der Begrenzung\ndes finanziellen Aufwands für das Ruhegeldsystem insgesamt und der\nWahrung der berechtigen Erwartungen der Partner geschaffen. Das\nOberlandesgericht ließ die Revision nicht zu, da die Rechtssache lediglich die\nPrüfung einer spezifischen Form der behaupteten Ungleichbehandlung\nwegen des Alters unter Anwendung einer ausländischen Rechtsordnung\nbetreffe.\n\n11\nDer Beschwerdeführer erhob anschließend beim Bundesgerichtshof\nBeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Er trug vor, dass die\nAuslegung der Richtlinie 2000/78/EG durch das Oberlandesgericht fehlerhaft\ngewesen und von der Rechtsprechung des EuGH abgewichen sei. Die\nunterschiedliche Behandlung aufgrund des Alters sei nach dem Unionsrecht\nnicht zu rechtfertigen, da sie weder einem legitimen Ziel diene noch\nverhältnismäßig sei. Er beanstandete ferner, dass das Oberlandesgericht den\nEuGH nicht um eine Vorabentscheidung ersucht habe, und beantragte -\nerstmalig in dem Verfahren - beim Bundesgerichtshof die Einholung einer\nsolchen Entscheidung. In diesem Zusammenhang formulierte er vier Fragen\nbezüglich der Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG zur Vorlage an den\nEuGH. Die Zulassung der Revision sei nach § 543 Zivilprozessordnung\n(siehe Rn. 14) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.\n\n12\nMit Beschluss vom 9. Oktober 2018 entschied der Bundesgerichtshof,\ndie Revision des Beschwerdeführers nicht zuzulassen,\n„[...] weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt,\nnach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat\nweder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des\nRevisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung. Der Senat hat auch die Frage einer Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs.\n3 AEUV geprüft.\nVon einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO\nabgesehen. [...]“\n\n13\nAm 4. Februar 2021 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne\nAngabe von Gründen ab, eine Verfassungsbeschwerde des\nBeschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 2573/18). Von\neiner Begründung werde nach § 93d Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz\n(siehe Rn. 16) abgesehen.\nEINSCHLÄGIGER RECHTSRAHMEN UND EINSCHLÄGIGE\nRECHTSPRAXIS\nI. DAS DEUTSCHE RECHT UND DIE DEUTSCHE PRAXIS\n\n14\n§ 543 ZPO lautet:\n„(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie\n1. das Berufungsgericht in dem Urteil oder\n2. das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung zugelassen hat.\n(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn\n1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder\n2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung\neine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.\nDas Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.“\n\n15\nDie einschlägigen Passagen aus § 544 ZPO lauten in der zur\nmaßgeblichen Zeit geltenden Fassung:\n„(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der\nBeschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).\n[…]\n(4) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der\nBeschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden,\nwenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter\ndenen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die\nEntscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.“\n\n16\nDie einschlägigen Passagen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes\nlauten:\n§ 93b\n„Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen oder die\nVerfassungsbeschwerde im Falle des § 93c zur Entscheidung annehmen. Im übrigen\nentscheidet der Senat über die Annahme.“\n§ 93d\n„(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung.\nSie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf\nkeiner Begründung.\n[…]“\n\n17\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des\nBundesverfassungsgerichts ist eine Rechtssache unter anderem dann von\n„grundsätzlicher Bedeutung“, wenn sie eine entscheidungserhebliche Frage\naufwirft, die der einheitlichen Auslegung von Unionsrecht bedarf, und ein\nVorabentscheidungsersuchen im Revisionsverfahren sehr wahrscheinlich ist.\nDaher bedarf es für die Nichtzulassung der Revision der Einschätzung, dass\nin dem jeweiligen Fall eine Vorlage an den EuGH nicht erforderlich ist (siehe\nz. B. BGH, I ZR 130/02, 16. Januar 2003; BVerfG, 2 BvR 557/88,\n22. Dezember 1992; 1 BvR 2534/10, 3. März 2014; 1 BvR 1320/14,\n8. Oktober 2015).\nII. RECHT UND PRAXIS DER EUROPÄISCHEN UNION\n\n18\nArtikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen\nUnion („AEUV“) lautet:\n„Der Gerichtshof entscheidet im Wege der Vorabentscheidung\na) über die Auslegung der Verträge,\nb) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen\noder sonstigen Stellen der Union,\nWird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses\nGericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann\nes diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.\nWird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem\neinzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit\nRechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses\nGericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.\n[…]“\n\n19\nIn Auslegung dieser Bestimmung hat der Gerichtshof der\nEuropäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 6. Oktober 1982 in der\nRechtssache CILFIT (C-283/81, EU:C:1982:335, Rn. 21) befunden,\n„[...] dass ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des\ninnerstaatlichen Rechts angefochten werden können, seiner Vorlagepflicht\nnachkommen muss, wenn in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des\nGemeinschaftsrechts gestellt wird, es sei denn, es hat festgestellt, dass die gestellte\nFrage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende gemeinschaftsrechtliche\nBestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass\ndie richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen\nvernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt; ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter\nBerücksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts, der besonderen\nSchwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender\nGerichtsentscheidungen innerhalb der Gemeinschaft zu beurteilen.“\n\n20\nIn seinem Urteil vom 6. Oktober 2021 in der Rechtssache Consorzio\nItalian Management und Catania Multiservizi (C-561/19, EU:C:2021:799),\nbestätigte der EuGH die sogenannten CILFIT-Kriterien und ging näher auf\ndie Verpflichtung der innerstaatlichen Gerichte zur Begründung ihrer\nAnwendung ein. Soweit maßgeblich, stellte er Folgendes fest:\n„33. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann ein einzelstaatliches\nGericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen\nRechts angefochten werden können, von dieser Pflicht nur dann befreit werden, wenn\nes festgestellt hat, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die\nVorschrift des Unionsrechts bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof\nwar oder dass die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für\neinen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6.\nOktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 21, vom 15. September 2005,\nIntermodal Transports, C-495/03, EU:C:2005:552, Rn. 33, und vom 4. Oktober 2018,\nKommission/Frankreich (Steuervorabzug), C-416/17, EU:C:2018:811, Rn. 110).\n[…]\n51. Insoweit ergibt sich aus dem mit Art. 267 AEUV eingeführten System unter\nBerücksichtigung von Art. 47 Abs. 2 der Charta, dass dann, wenn ein einzelstaatliches\nGericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen\nRechts angefochten werden können, annimmt, dass es von der in Art. 267 Abs. 3 AEUV\nvorgesehenen Pflicht, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, befreit ist,\nweil bei ihm einer der in Rn. 33 des vorliegenden Urteils genannten drei Fälle vorliegt,\ndie Begründung seiner Entscheidung entweder erkennen lassen muss, dass die\naufgeworfene unionsrechtliche Frage für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht\nerheblich ist oder dass sich die Auslegung der betreffenden Unionsrechtsvorschrift auf\ndie Rechtsprechung des Gerichtshofs stützt oder – wenn es keine solche\nRechtsprechung gibt – dass die Auslegung des Unionsrechts für das in letzter Instanz\nentscheidende einzelstaatliche Gericht derart offenkundig ist, dass für einen\nvernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt.“\n\n21\nDer EuGH bestätigte diese Verpflichtung in seinem Urteil vom\n15. Oktober 2024 in der Rechtssache KUBERA (C-144/23, EU:C:2024:881,\nRn. 65) im Zusammenhang mit Entscheidungen, mit denen die Zulassung der\nRevision abgelehnt wird:\n„[...] dass Art. 267 AEUV im Licht von Art. 47 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen\nist, dass ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit\nRechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, in der\nEntscheidung, mit der es einen Antrag auf Zulassung der Revision zurückweist, der\neinen Antrag enthält, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung oder der\nGültigkeit einer Bestimmung des Unionsrechts zur Vorabentscheidung vorzulegen, die\nGründe angeben muss, weshalb es nicht vorgelegt hat, und zwar, dass entweder diese\nFrage für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich ist oder dass die in Rede\nstehende Bestimmung des Unionsrechts bereits Gegenstand einer Auslegung durch den\nGerichtshof war oder dass die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig\nist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt.“\n\n22\nZur Frage der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens hat der\nGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom\n9. Oktober 2008 in der Rechtssache Katz (C-404/07, EU:C:2008:553)\nFolgendes ausgeführt:\n„37. [...] können nämlich nur die nationalen Gerichte und nicht die Parteien des\nAusgangsverfahrens den Gerichtshof anrufen. Damit haben auch die nationalen\nGerichte zu bestimmen, welche Fragen dem Gerichtshof vorzulegen sind; die Parteien\nkönnen die Fragen inhaltlich nicht ändern [...]“\n\n23\nIn seinem Urteil vom 9. November 2010 in der Rechtssache VB\nPénzügyi Lízing (C-137/08, EU:C:2010:659) hat der EuGH Folgendes\nausgeführt:\n„28. [...] das System, das mit Art. 267 AEUV geschaffen wurde, um die einheitliche\nAuslegung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, eine unmittelbare\nZusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten durch ein\nVerfahren einführt, das der Parteiherrschaft entzogen ist [...]“\n\n24\nAm 9. Oktober 2024 veröffentlichte der EuGH seine (aktualisierten)\nEmpfehlungen an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von\nVorabentscheidungsersuchen (C/2024/6068). Die einschlägigen Passagen\nlauten:\n“3. Der Gerichtshof übt seine Befugnis, im Wege der Vorabentscheidung über die\nAuslegung oder die Gültigkeit des Unionsrechts zu entscheiden, ausschließlich auf\nInitiative der nationalen Gerichte aus, und zwar unabhängig davon, ob die Parteien des\nAusgangsrechtsstreits eine Anrufung des Gerichtshofs angeregt haben. Da das mit\neinem Rechtsstreit befasste nationale Gericht die Verantwortung für die zu erlassende\ngerichtliche Entscheidung zu tragen hat, ist es nämlich Sache dieses Gerichts — und\nallein dieses Gerichts — , im Hinblick auf die Besonderheiten der jeweiligen\nRechtssache sowohl zu beurteilen, ob ein Vorabentscheidungsersuchen für den Erlass\nseiner Entscheidung erforderlich ist, als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen,\ndie es dem Gerichtshof vorlegt.\n[...]\n6. Wird eine Frage im Rahmen eines Verfahrens vor einem Gericht gestellt, dessen\nEntscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts\nangefochten werden können, ist dieses Gericht jedoch verpflichtet, dem Gerichtshof ein\nVorabentscheidungsersuchen vorzulegen (vgl. Art. 267 Abs. 3 AEUV), es sei denn, es\nliegt insoweit bereits eine gefestigte Rechtsprechung vor oder es bleibt kein Raum für\nvernünftige Zweifel hinsichtlich der richtigen Auslegung der fraglichen Rechtsnorm.“\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1\nBETREFFEND DIE FEHLENDE BEGRÜNDUNG FÜR DIE\nNICHTVORLAGE DER RECHTSSACHE AN DEN EUGH ZUR\nVORABENTSCHEIDUNG\n\n25\nDer Beschwerdeführer rügte die Ablehnung seitens der\ninnerstaatlichen Gerichte, die Rechtssache dem EuGH zur\nVorabentscheidung vorzulegen. Er berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 EMRK,\nder, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen [...] von einem [...] Gericht in einem\nfairen Verfahren [...] verhandelt wird.“\n\n26\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer die\nNichtvorlage seiner Sache an den EuGH durch den Bundesgerichtshof rügte\nund dass die Konvention an sich kein Recht auf Vorlage einer Rechtssache\ndurch ein innerstaatliches Gericht an eine andere innerstaatliche oder\ninternationale Stelle zur Vorabentscheidung garantiert (siehe im Einzelnen\nund mit Nachweisen Rn. 35). Der Gerichtshof, der Herr über die rechtliche\nWürdigung des Sachverhalts ist (siehe Radomilja u. a. ./. Kroatien [GK],\nIndividualbeschwerden Nrn. 37685/10 und 22768/12, Rn. 114 und 126,\n20. März 2018), hält es für angemessen, diese Rüge unter dem Aspekt der\nfehlenden Begründung für die Nichtvorlage der Rechtssache an den EuGH\nzur Vorabentscheidung zu prüfen.\nA. Zulässigkeit\n\n27\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Rüge des\nBeschwerdeführers betreffend die fehlende Begründung für die Nichtvorlage\nder Rechtssache an den EuGH zur Vorabentscheidung weder offensichtlich\nunbegründet, noch aus anderen in Artikel 35 EMRK aufgeführten Gründen\nunzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Das Vorbringen der Parteien\n(a) Der Beschwerdeführer\n\n28\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die innerstaatlichen Gerichte die\nRechtssache nicht zur Vorabentscheidung an den EuGH verwiesen hätten,\nobwohl er in seinem Vorbringen vor dem Bundesgerichtshof vier konkrete\nFragen formuliert habe. Der Bundesgerichtshof habe - als letztinstanzliches\nGericht - bei seiner Nichtzulassung der Revision und seiner Entscheidung,\nvon einer Vorlage an den EuGH abzusehen, auf keines der CILFIT-Kriterien\nBezug genommen. Die innerstaatlichen Gerichte hätten daher ihre\nAblehnung, den EuGH um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, nicht\nhinreichend begründet.\n\n29\nDie Gründe für die Ablehnung könnten nicht aus den Umständen der\nRechtssache abgeleitet werden, insbesondere nicht aus der Entscheidung des\nOberlandesgerichts, das eine Vorlage nicht in Betracht gezogen und in\nseinem Urteil keine Begründung dafür gegeben habe, weshalb es den EuGH\nnicht um eine Vorabentscheidung ersucht hatte.\n\n30\nDer Beschwerdeführer trug vor, dass der Bundesgerichtshof die\nVorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung willkürlich abgelehnt habe,\ndenn er habe in seiner Entscheidung nicht angegeben, ob die Vorlagefragen\nanhand der CILFIT-Kriterien geprüft worden seien und, bejahendenfalls, auf\nwelchen dieser Kriterien die Ablehnung der Vorlage beruhe.\n(b) Die Regierung\n\n31\nDie Regierung trug vor, dass das Oberlandesgericht nicht verpflichtet\ngewesen sei, den EuGH um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, da es kein\nletztinstanzliches Gericht sei. Zudem habe der Beschwerdeführer keinen\nentsprechenden Antrag beim Oberlandesgericht gestellt und auch keine\nkonkreten Fragen formuliert.\n\n32\nAls letztinstanzliches Gericht habe der Bundesgerichtshof im Lichte\nder CILFIT-Rechtsprechung des EuGH von einem Antrag auf Vorlage\nabsehen dürfen. In der vorliegenden Rechtssache seien die von dem\nBeschwerdeführer gestellten Fragen nicht entscheidungserheblich gewesen.\n\n33\nDer Bundesgerichtshof habe nicht etwa über eine Revision und damit\nin der Sache zu entscheiden gehabt, sondern lediglich über den Antrag des\nBeschwerdeführers auf Zulassung der Revision. Die Regierung trug vor, in\nÜbereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs genüge bei\nAnträgen auf Zulassung eines Rechtsmittels der bloße Verweis auf die\neinschlägigen Rechtsvorschriften für die Einhaltung der Begründungspflicht.\nEine strengere Verpflichtung des Bundesgerichtshofs zu einer\nausdrücklichen, detaillierten Begründung einer Nichtvorlage an den EuGH\nzur Vorabentscheidung würde die Ziele konterkarieren, die Verfahren zu\nbeschleunigen, die Arbeitsfähigkeit des Revisionsgerichts angesichts\nsteigender Fallzahlen aufrechtzuerhalten und es ihm zu ermöglichen, sich im\nInteresse aller Rechtsschutzsuchenden auf seine Kernaufgaben zu\nkonzentrieren. Diese Ziele seien vom Gerichtshof bereits in früheren\nEntscheidungen als legitim anerkannt worden.\n\n34\nFerner gehe aus den Umständen der Rechtssache und aus der\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs klar hervor, dass er sich\nordnungsgemäß mit den Vorlagefragen des Beschwerdeführers befasst habe,\nda er dies ausdrücklich so ausgeführt habe. Da der Bundesgerichtshof darüber\nhabe befinden müssen, ob die Rechtssache „grundlegende Bedeutung“ habe\nund ob sie eine entscheidungserhebliche Frage aufwerfe, die der einheitlichen\nAuslegung von Unionsrecht bedürfe, hätte für den Beschwerdeführer aus der\nNichtzulassung der Revision erkennbar sein müssen, dass der\nBundesgerichtshof seine Entscheidung auf das CILFIT-Kriterium der\nfehlenden Erforderlichkeit gestützt habe.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n(a) Allgemeine Grundsätze\n\n35\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es Sache der\ninnerstaatlichen Gerichte ist, das innerstaatliche Recht, gegebenenfalls im\nEinklang mit dem Unionsrecht, auszulegen und anzuwenden, sowie zu\nentscheiden, ob eine Vorabentscheidung des EuGH für den Erlass seines\nUrteils erforderlich ist. Er erinnert daran, dass die Konvention an sich kein\nRecht auf Vorlage einer Rechtssache durch ein innerstaatliches Gericht an\neine andere innerstaatliche oder internationale Stelle zur Vorabentscheidung\ngarantiert (vgl. Coëme u. a. ./. Belgien, Individualbeschwerde Nr. 32492/96\nund 4 weitere, Rn. 114, ECHR 2000-VII; Xero Flor w Polsce sp. z o.o. ./.\nPolen, Individualbeschwerde Nr. 4907/18, Rn. 166, 7. Mai 2021; Acar u. a.\n./. Türkei (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 26878/07, Rn. 43,\n12. Dezember 2017). Der Gerichtshof hat jedoch bereits in früheren\nEntscheidungen festgestellt, dass diese Frage durchaus eine Verbindung zu\nArtikel 6 Abs. 1 EMRK aufweist, da die Ablehnung der Vorlage durch ein\ninnerstaatliches Gericht unter bestimmten Umständen gegen das Gebot der\nVerfahrensfairness verstoßen kann, sofern sich die Ablehnung als willkürlich\nerweist (siehe Ullens de Schooten und Rezabek ./. Belgien,\nIndividualbeschwerden Nrn. 3989/07 und 38353/07, Rn. 57-67,\n20. September 2011, mit weiteren Nachweisen, Baydar ./. Niederlande,\nIndividualbeschwerde Nr. 55385/14, Rn. 39, 24. April 2018). Eine solche\nAblehnung kann dann als willkürlich angesehen werden, wenn die\nanwendbaren Vorschriften keine Ausnahmen von der Vorlagepflicht\nvorsehen, wenn mit einer Begründung abgelehnt wird, die in diesen\nVorschriften nicht vorgesehen ist, oder wenn die Ablehnung nicht gebührend\nbegründet wurde (siehe u. a. H. ./. Deutschland, Individualbeschwerde\nNr. 50053/16, Rn. 33, 11. April 2019, und Ullens de Schooten und Rezabek,\na. a. O., Rn. 54-59).\n\n36\nDie Verpflichtung der innerstaatlichen Gerichte, ihre Urteile und\nEntscheidungen zu begründen, soll es den Parteien ermöglichen, die\nergangene Gerichtsentscheidung zu verstehen, was eine wesentliche\nSchutzvorkehrung gegen Willkür darstellt. Darüber hinaus soll den Parteien\ndamit vermittelt werden, dass sie gehört wurden, was zu einer größeren\nBereitschaft ihrerseits beitragen soll, die Entscheidung zu akzeptieren (siehe\nH., a. a. O., Rn. 33, mit weiteren Nachweisen). Ohne eine detaillierte Antwort\nauf jedes einzelne Argument zu verlangen, setzt diese Verpflichtung voraus,\ndass eine Partei eines Gerichtsverfahrens eine konkrete und ausdrückliche\nAntwort auf ihr Vorbringen erwarten kann, soweit dieses für den Ausgang\ndes betreffenden Verfahrens entscheidend ist (siehe Ramos Nunes de\nCarvalho e Sá v. Portugal [GK], Individualbeschwerde Nr. 55391/13 und 2\nweitere, Rn. 185, 6. November 2018).\n\n37\nHat eine Partei einen Antrag auf Vorlage an den EuGH zur\nVorabentscheidung gestellt und wurde dieser von einem innerstaatlichen\nGericht abgelehnt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit\nRechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so\nmuss das Gericht die Ablehnung im Lichte der in der Rechtsprechung des\nEuGH vorgesehenen Ausnahmen in Übereinstimmung mit den CILFIT-\nKriterien begründen (siehe Rn. 19 und 20 sowie Somorjai ./. Ungarn,\nIndividualbeschwerde Nr. 60934/13, Rn. 57, 28. August 2018, und Sanofi\nPasteur ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 25137/16, Rn. 70,\n13. Februar 2020). Das Gericht muss mithin ausführen, warum die Frage\nnicht entscheidungserheblich ist, warum die in Rede stehende\nunionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den\nEuGH war oder warum die richtige Anwendung des Unionsrechts derart\noffenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt\n(Dhahbi ./. Italien, Individualbeschwerde Nr. 17120/09, Rn. 31,\n8. April 2014).\n\n38\nFerner erinnert der Gerichtshof daran, dass die Gründe für die\nAblehnung einer Vorlage an den EuGH im Lichte der CILFIT-Kriterien aus\nder Urteilsbegründung des betreffenden Gerichts (siehe Sanofi Pasteur,\na. a. O., Rn. 71, und Krikorian ./. Frankreich (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 6459/07, Rn. 97-99, 26. November 2013), aus\neiner Bezugnahme dieses Gerichts auf eine seiner früheren Entscheidungen\n(siehe Gerta Hauser GmbH & Co KG ./. Österreich (Entsch.) [Ausschuss],\nIndividualbeschwerde Nr. 7626/18, Rn. 13, 6. September 2022; Vracko ./.\nÖsterreich (Entsch.) [Ausschuss], Individualbeschwerde Nr. 14023/19,\nRn. 15, 6. September 2022; Klinc ./. Österreich (Entsch.) [Ausschuss],\nIndividualbeschwerde Nr. 14031/19, Rn. 17, 6. September 2022) oder aus\ndem Umstand abgeleitet werden können, dass dieses Gericht die Begründung\nder Vorinstanz bestätigt hat, soweit diese die CILFIT-Kriterien berücksichtigt\nhat (siehe H., a. a. O., Rn. 35, und Stichting Mothers of Srebrenica u. a. ./.\nNiederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 65542/12, Rn. 174, ECHR\n2013).\n\n39\nSchließlich hat es der Gerichtshof bereits in früheren Fällen\nakzeptiert, dass ein Gericht auf den Antrag eines Beschwerdeführers auf\nVorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung nicht reagiert hatte, und zwar\ndann, wenn dieses Gericht das Rechtsmittel mit der Begründung für\nunzulässig erklärt hatte, dass es die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht\nerfülle, denn die Vorabentscheidungsfrage hätte an der Schlussfolgerung des\nGerichts hinsichtlich der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nichts geändert\n(siehe Astikos Kai Paratheristikos Oikodomikos Synetairismos Axiomatikon\nund Karagiorgos ./. Griechenland (Entsch.), Individualbeschwerden\nNrn. 29382/16 und 489/17, Rn. 47, 9. Mai 2017).\n(b) Anwendung der Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n40\nIm Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der\nGerichtshof fest, dass sich die Parteien darin einig waren, dass der\nBundesgerichtshof das deutsche Gericht war, dessen Entscheidungen in dem\nbetreffenden Verfahren nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen\nRechts angefochten werden konnten (siehe Rn. 28 und 32). Unstreitig ist\nzwischen den Parteien auch, dass das zugrunde liegende Zivilverfahren\nUnionsrecht berührt hat und daher ein Vorabentscheidungsersuchen\ngrundsätzlich möglich gewesen wäre.\n\n41\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer beim\nBundesgerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH beantragt\nhat, dass er vier konkrete Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG\nformuliert hat, die dem EuGH vorgelegt werden sollten, und dass er\nvorgetragen hat, warum eine Vorabentscheidung des EuGH für den Ausgang\ndes innerstaatlichen Verfahrens erforderlich sei (siehe Rn. 11).\n\n42\nDa Artikel 6 Abs. 1 EMRK seiner Natur nach ein Individualrecht ist,\ndas im Zusammenhang mit Vorabentscheidungsersuchen die Fairness des\nVerfahrens gewährleisten soll, berücksichtigt der Gerichtshof die Frage, ob\ndie die betreffenden Beschwerdeführer bei den innerstaatlichen Gerichten ein\nVorabentscheidungsersuchen an den EuGH beantragt und die behauptete\nErforderlichkeit einer Vorabentscheidung ausdrücklich und genau begründet\nhaben (J. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 15073/03,\n13. Februar 2007). Der Gerichtshof erinnert in diesem Zusammenhang daran,\ndass das Recht auf eine begründete Entscheidung der in der Konvention\nverankerten allgemeinen Regel dient, durch die der Einzelne vor Willkür\ngeschützt wird, indem den Parteien vermittelt wird, dass sie gehört wurden,\ndass sie eine Antwort auf ihr Vorbringen erhalten und dass sie eine\nGerichtsentscheidung verstehen können (Baydar, a. a. O., Rn. 39, und H.,\na. a. O., Rn. 33). Unter Berücksichtigung ferner, dass es kein Recht auf\nVorlage einer Frage zur Vorabentscheidung gibt (sieh Rn. 35), kann eine\nPartei zum Schutz gegen Willkür nur dann eine Antwort des innerstaatlichen\nGerichts in der Begründung eines Urteils oder einer Entscheidung erwarten,\nwenn die Partei bei dem zuständigen innerstaatlichen Gericht einen Antrag\nauf Vorlage gestellt hat. Fehlte es an einem solcher Antrag und einer\nausdrücklichen Begründung dafür, ist der Gerichtshof der Ansicht, dass es\nnicht als Verstoß gegen das Gebot der Verfahrensfairness nach Artikel 6\nEMRK angesehen werden kann, wenn ein Gericht ohne Angabe von Gründen\nvon der Vorlage einer Frage an den EuGH zur Vorabentscheidung abgesehen\nhat (siehe Somorjai, a. a. O., Rn. 60, J. (Entsch.), a. a. O.; SOL.IN.MUS.\nS.R.L. u. a. ./. Italien (Entsch.) [Ausschuss], Individualbeschwerde\nNr. 6656/15 und 7 weitere Beschwerden, Rn. 27, 13. Februar 2024).\n\n43\nIn Übereinstimmung mit dem deutschen Verfahrensrecht wies der\nBundesgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die\nNichtzulassung der Revision mit einer summarischen Formulierung zurück\nund sah von einer näheren Begründung ab (siehe Rn. 12). Der Gerichtshof\nstellt ferner fest, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der\nRevision nicht aus Gründen der (verfahrensrechtlichen) Unzulässigkeit\nzurückgewiesen wurde (im Gegensatz dazu Astikos Kai Paratheristikos\nOikodomikos Synetairismos Axiomatikon und Karagiorgos, a. a. O., Rn. 47).\nWas den Antrag des Beschwerdeführers auf ein Vorabentscheidungsersuchen\nan den EuGH betrifft, führte der Bundesgerichtshof aus, dass er „auch die\nFrage einer Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV geprüft [hat]“ (siehe\nRn. 12).\n\n44\nDer Gerichtshof erkennt an, dass, wie von der Regierung deutlich\ngemacht (siehe Rn. 33), eine hohe Zahl von Rechtssachen eine Belastung für\ndie obersten Gerichte darstellt und es ferner mit Herausforderungen\nverbunden ist, die Notwendigkeiten, die Verfahren zu beschleunigen, sich auf\nKernaufgaben zu konzentrieren und Entscheidungen zu begründen, in ein\nGleichgewicht zu bringen. Der Gerichtshof bekräftigt jedoch, dass die\nBegründung von Entscheidungen, die als Antwort auf das Vorbringen der\nParteien getroffen werden, es diesen ermöglicht, die betreffende\nGerichtsentscheidung zu verstehen, und zu einer größeren Bereitschaft\nbeiträgt, diese Entscheidung zu akzeptieren. Im Zusammenhang mit einer\nBeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, die, wie im vorliegenden\nFall, einen Antrag auf Vorlage an den EuGH enthält, ist der Gerichtshof der\nAnsicht, dass nach Artikel 6 EMRK und im Lichte des Erfordernisses der\nVerfahrensfairness die Entscheidung über die Nichtzulassung zwar nicht\nunbedingt ausführlicher formuliert sein muss, aber zumindest die CILFIT-\nKriterien anführen muss, auf denen sie beruht. In diesem Zusammenhang\nstellt der Gerichtshof auch fest, dass der EuGH in einem kürzlich ergangenen\nUrteil bestätigt hat, dass ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr\nmit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können,\nin seiner Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags auf Zulassung der\nRevision, der einen Antrag auf Vorlage einer Frage zur Vorabentscheidung\nenthält, die Gründe darlegen muss, aus denen von einer Vorlage abgesehen\nwurde (siehe Rn. 21).\n\n45\nDer Bundesgerichtshof wies zwar darauf hin, dass er in der\nvorliegenden Rechtssache die Frage einer Vorlagepflicht geprüft habe (siehe\nRn.43), gab aber die Gründe nicht an, aus denen er eine solche Vorlage für\nnicht erforderlich hielt. Er führte nicht aus, ob er die von dem\nBeschwerdeführer formulierten Fragen für nicht entscheidungserheblich\nhielt, ob die in Rede stehende unionsrechtliche Bestimmung bereits\nGegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder ob die richtige\nAnwendung des Unionsrechts derart offenkundig war, dass für einen\nvernünftigen Zweifel keinerlei Raum blieb (siehe die in Rn. 37 zitierte\nRechtsprechung).\n\n46\nDie Regierung trug vor, dass der Bundesgerichtshof das\nVorabentscheidungsersuchen deshalb abgelehnt habe, weil die von dem\nBeschwerdeführer formulierten Fragen nicht entscheidungserheblich seien.\nDer Gerichtshof kann in der Begründung des Urteils des Bundesgerichtshofs\nvom 9. Oktober 2018 (siehe Rn. 12) jedoch nichts erkennen, was darauf\nhindeuten würde, dass dieser bei der Ablehnung des Antrags dieses konkrete\nCILFIT-Kriterium angewandt hat. Dies geht weder aus den Umständen der\nEntscheidung hervor, noch hat der Bundesgerichtshof die Begründung des\nOberlandesgerichts bestätigt, das jedenfalls eine Vorlage an den EuGH und\ndie CILFIT-Kriterien ebenfalls nicht geprüft hatte.\n\n47\nDie vorstehenden Ausführungen reichen aus, um dem Gerichtshof die\nSchlussfolgerung zu erlauben, dass der Bundesgerichtshof keine Begründung\nfür seine Ablehnung, dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen,\ngegeben hat, obwohl der Beschwerdeführer insoweit einen präzisen Antrag\ngestellt und detailliert vorgetragen hatte. In der Folge wurde dem\nBeschwerdeführer nicht ermöglicht, zu verstehen, warum sein Antrag auf\nVorlage abgelehnt wurde, wodurch die Fairness des Verfahrens unterminiert\nwurde. Folglich liegt eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 EMRK vor.\nII. ANDERE BEHAUPTETE KONVENTIONSVERLETZUNGEN\n\n48\nDer Beschwerdeführer rügte ferner nach Artikel 6 Abs. 1 EMRK die\nAuslegung von Unionsrecht durch die innerstaatlichen Gerichte und trug vor,\ndass das Bundesverfassungsgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör\nverletzt habe, denn aus seiner ohne Begründung bekanntgegebenen\nEntscheidung gehe nicht hervor, dass sein Vortrag berücksichtigt worden sei.\nUnter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 i. V. m. Artikel 14 EMRK trug er vor,\ndass er aufgrund des Alters diskriminiert worden sei.\n\n49\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Überprüfung der\nRichtigkeit der Auslegung von Unionsrecht ein Bereich ist, der außerhalb\nseiner Zuständigkeit liegt (siehe Avotiņš ./. Lettland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 17502/07, Rn. 100, 23. Mai 2016; Somorjai,\na. a. O., Rn. 54; Ullens de Schooten und Rezabek, a. a. O., Rn. 66) und dass,\nsofern keine Willkür vorliegt, die für sich genommen bereits eine Frage nach\nArtikel 6 Abs. 1 aufwerfen würde, es ihm nicht obliegt, etwaige Fehler zu\nprüfen, die den innerstaatlichen Gerichten bei der Auslegung oder\nAnwendung des betreffenden Unionsrechts unterlaufen sein könnten (siehe\nAvotiņš, a. a. O., Rn. 100; Sanofi Pasteur, a, a. O., Rn. 69; Repcevirág\nSzövetkezet, a. a. O., Rn. 59; Ullens de Schooten und Rezabek, a. a. O.,\nRn. 61).\n\n50\nDer Gerichtshof bekräftigt ferner, dass es bei übergeordneten\ninnerstaatlichen Gerichten wie dem Bundesverfassungsgericht genügt, wenn\nsie bei der Ablehnung der Annahme einer Beschwerde zur Entscheidung\nlediglich auf die für das betreffende Verfahren geltenden Rechtsvorschriften\nverweisen, sofern den Fragen, die durch die Beschwerde aufgeworfen\nwerden, keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (siehe u. v. a. T.\n./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 47636/99, 4. Oktober\n2001, und G. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 18215/06,\n12. Mai 2009). Artikel 6 Abs. 1 EMRK verlangt nicht, dass diese Gerichte\neine nähere Begründung geben, wenn sie ohne weitere Erläuterungen\nlediglich eine bestimmte Rechtsvorschrift anwenden, um ein Rechtsmittel als\naussichtslos zurückzuweisen (siehe Gorou ./. Griechenland (Nr. 2) [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 12686/03, Rn. 41, 20. März 2009; E. ./.\nDeutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 77151/01, 23. Juni 2005;\nBurg u. a. ./. Frankreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 34763/02,\nECHR 2003-II).\n\n51\nSchließlich stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer in\nseiner Beschwerde keine Beweise vorgebracht hat, die eine unterschiedliche\nBehandlung durch die innerstaatlichen Gerichte in Bezug auf seine\nVerfahrensrechte nach Artikel 6 EMRK belegen würden. Auch kann er auf\nGrundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen keine Anhaltspunkte\nfür eine unterschiedliche Behandlung des Beschwerdeführers aufgrund seines\nAlters oder für eine Diskriminierung in Bezug auf seine Verfahrensrechte\nfeststellen.\n\n52\nUnter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden\nUnterlagen und soweit die gerügten Angelegenheiten in seine Zuständigkeit\nfallen, stellt der Gerichtshof daher fest, dass die unter dieser Rubrik\nerhobenen Rügen des Beschwerdeführers keine Anzeichen für eine\nVerletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten\nRechte und Freiheiten erkennen lassen.\n\n53\nDaraus folgt, dass diese Rügen offensichtlich unbegründet und nach\nArtikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 EMRK zurückzuweisen sind.\nIII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 EMRK\n\n54\nArtikel 41 EMRK lautet wie folgt:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig\nist.“\nA. Schaden\n\n55\nDer Beschwerdeführer verlangte 552.000 Britische Pfund in Bezug\nauf den materiellen und 20.000 EUR in Bezug auf den immateriellen\nSchaden.\n\n56\nDie Regierung trug vor, dass der Beschwerdeführer keinen\nKausalzusammenhang zwischen der behaupteten Verletzung von Artikel 6\nAbs. 1 EMRK und dem geltend gemachten materiellen Schaden dargelegt\nhabe. Ein solcher Zusammenhang bestehe jedenfalls nicht. Der in Bezug auf\nden immateriellen Schaden verlangte Betrag sei ferner deutlich überhöht und\nweiche erheblich von den vom Gerichtshof in vergleichbaren Fällen\nzuerkannten Beträgen ab.\n\n57\nDer Gerichtshof kann keinen Kausalzusammenhang zwischen dem\nfestgestellten Verstoß und dem behaupteten materiellen Schaden erkennen\nund weist diese Forderung daher zurück. Er spricht dem Beschwerdeführer\njedoch 3.000 EUR in Bezug auf den immateriellen Schaden, zuzüglich\ngegebenenfalls zu berechnender Steuern, zu.\nB. Kosten und Auslagen\n\n58\nDer Beschwerdeführer machte ferner 147.910,01 EUR für die in dem\nVerfahren vor den innerstaatlichen Gerichten und 23.377,55 EUR für die in\ndem Verfahren vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten und Auslagen\ngeltend.\n\n59\nDie Regierung trug vor, dass die Kosten und Auslagen für das\ninnerstaatliche Verfahren unabhängig von der behaupteten Verletzung von\nArtikel 6 Abs. 1 EMRK entstanden wären. Die Kosten und Auslagen für das\nVerfahren vor dem Gerichtshof seien unangemessen hoch, insbesondere im\nHinblick darauf, dass sich die betreffende Rüge auf eine einzige Rechtsfrage\nbeschränke, die keine besondere Komplexität aufweise.\n\n60\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer\nnur insoweit Anspruch auf den Ersatz von Kosten und Auslagen, als\nnachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und notwendigerweise\nentstanden und der Höhe nach angemessen sind (siehe bspw. Iatridis ./.\nGriechenland (gerechte Entschädigung) [GK], Individualbeschwerde\nNr. 31107/96, Rn. 54, ECHR 2000-XI). Im vorliegenden Fall hält der\nGerichtshof es in Anbetracht der ihm vorliegenden Unterlagen und der\nvorgenannten Kriterien für angebracht, 2.000 EUR zur Deckung der unter\nallen Rubriken entstandenen Kosten, zuzüglich der dem Beschwerdeführer\ngegebenenfalls zu berechnenden Steuern, zuzusprechen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER\nGERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Rüge nach Artikel 6 Abs. 1 EMRK betreffend die fehlende\nBegründung für die Nichtvorlage der Sache des Beschwerdeführers an\nden EuGH zur Vorabentscheidung wird für zulässig und die\nIndividualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt;\n2. Artikel 6 Abs. 1 EMRK ist verletzt worden;\n3. der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei\nMonaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 EMRK\nendgültig wird, folgende Beträge zu zahlen:\n(a)\n(i) 3.000 EUR (dreitausend Euro) in Bezug auf den immateriellen\nSchaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern;\n(ii) 2.000 Euro (zweitausend Euro) für Kosten und Auslagen,\nzuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu\nberechnenden Steuern;\n(b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur\nAuszahlung fallen für die oben genannten Beträge einfache Zinsen in\nHöhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz\n(marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im\nVerzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;\n4. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter\nEntschädigung zurückgewiesen.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am\n16. Dezember 2025 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs.\nSimeon Petrovski Lado Chanturia\nStellvertretender Sektionskanzler Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2025-12-16/34701-21","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":15},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2025-12-16/34701-21","retrieved":"2026-07-29 08:54:29.647691+00:00"},"card":{"id":"egmr/2025-12-16/34701-21","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Vierte Sektion","date":"2025-12-16","dockets":["34701/21"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2025:1216JUD003470121","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2025:1216JUD003470121"},"cite_as":"EGMR, Urteil vom 16.12.2025 – 34701/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2025-12-16/34701-21","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. 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