{"status":"available","doknr":"001-244675","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2025:0708JUD004456722","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Vierte Sektion","decided":"2025-07-08","aktenzeichen":"44567/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT: 1. Die Beschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c EMRK ist verletzt worden.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz\nund für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nVIERTE SEKTION\nRECHTSSACHE H. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 44567/22)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n8. Juli 2025\nDieses Urteil ist endgültig, kann aber redaktionell überarbeitet werden.\nIn der Rechtssache H. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte Sektion) als\nAusschuss mit den Richterinnen und dem Richter\nLorraine Schembri Orland, Präsidentin,\nAnja Seibert-Fohr und\nAndrás Jakab\nsowie Veronika Kotek, Amtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf\ndie Individualbeschwerde (Nr. 44567/22) gegen die Bundesrepublik\nDeutschland, die ein deutscher Staatsangehöriger, der 19.. geborene und in S.\nwohnhafte Herr H. („der Beschwerdeführer“), vertreten durch Herrn S.,\nRechtsanwalt in O., am 8. September 2022 nach Artikel 34 der Konvention\nzum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beim\nGerichtshof eingereicht hatte,\ndie Entscheidung, die Beschwerde der deutschen Regierung („die\nRegierung“), vertreten durch eine ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau\nN. Wenzel vom Bundesministerium der Justiz, zur Kenntnis zu bringen,\ndie Stellungnahmen der beschwerdegegnerischen Regierung und die\nErwiderungen des Beschwerdeführers,\ndie Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer, die vom Präsidenten\nder Sektion zur Beteiligung ermächtigt wurde (Artikel 44 Abs. 3 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs),\nnach nicht öffentlicher Beratung am 17. Juni 2025\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:\nGEGENSTAND DER RECHTSSACHE\n\n1\nDie Individualbeschwerde betrifft die Frage, ob die Verwerfung der\nvom Beschwerdeführer gegen seine strafrechtliche Verurteilung eingelegten\nBerufung ohne Verhandlung zur Sache einen Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1\nin Verbindung mit Artikel 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK dargestellt hat.\n\n2\nAm 1. November 2016 verurteilte das Amtsgericht T. den\nBeschwerdeführer wegen Gläubigerbegünstigung und wegen Betrugs in drei\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten,\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ferner verurteilte es\nden Beschwerdeführer wegen Bankrotts in drei Fällen und\nInsolvenzverschleppung zu einer Geldstrafe.\n\n3\nDer anwaltlich vertretene Beschwerdeführer legte Berufung gegen\ndieses Urteil ein.\n\n4\nAm 5. Mai 2020 fand eine mündliche Verhandlung beim Landgericht\nB. statt, bei welcher der Anwalt des Beschwerdeführers anwesend war, der\nBeschwerdeführer selbst jedoch nicht persönlich erschien. Am Ende des\nVerhandlungstermins setzte das Landgericht B. den nächsten\nVerhandlungstermin auf den 12. Mai 2020 fest. Es ordnete das persönliche\nErscheinen des Beschwerdeführers zu diesem Termin an und sprach seine\nLadung mündlich gegenüber dessen als Empfangsvertreter ermächtigten\nRechtsanwalt aus. Das Landgericht wies darauf hin, dass die Berufung\nverworfen werden würde, sollte der Beschwerdeführer der Verhandlung am\n12. Mai 2020 ohne genügende Entschuldigung fernbleiben.\n\n5\nAm 6. Mai 2020 stellte das Landgericht darüber hinaus eine\nschriftliche Ladung zu und ordnete das persönliche Erscheinen des\nBeschwerdeführers bei der Verhandlung am 12. Mai 2020 an. In der\nschriftlichen Ladung wurde darauf hingewiesen, dass im Falle des\nNichterscheinens des Beschwerdeführers zu der Verhandlung am\n12. Mai 2020 ein weiterer Fortsetzungstermin festgesetzt werden würde.\n\n6\nAm 11. Mai 2020 stellte das Landgericht eine weitere schriftliche\nLadung zu, in der das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers am\n12. Mai 2020 angeordnet und darauf hingewiesen wurde, dass die Berufung\nbei Abwesenheit des Beschwerdeführers ohne genügende Entschuldigung\nverworfen werden würde. Die schriftliche Ladung vom 6. Mai 2020 sei nicht\ngültig, da fälschlicherweise darauf hingewiesen worden sei, dass im Falle des\nNichterscheinens des Beschwerdeführers ein weiterer Fortsetzungstermin\nanberaumt werden würde. Der Beschwerdeführer erhielt diese Ladung am\n13. Mai 2020.\n\n7\nAn der Verhandlung am 12. Mai 2020 nahm der Rechtsanwalt des\nBeschwerdeführers teil, der Beschwerdeführer selbst hingegen nicht. Das\nLandgericht verwarf seine Berufung gemäß § 329 Abs. 4 StPO ohne\nVerhandlung zur Sache. § 329 Abs. 4 StPO sieht die Verwerfung der\nBerufung von Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache vor, wenn das\nBerufungsgericht sie unter Anordnung ihres persönlichen Erscheinens\ngeladen hat, weil ihre Anwesenheit trotz anwaltlicher Vertretung erforderlich\nist und die Angeklagten nach entsprechender Belehrung über die Möglichkeit\nder Verwerfung ohne genügende Entschuldigung nicht zu dem\nVerhandlungstermin erscheinen. Das Landgericht war der Auffassung, dass\nder Beschwerdeführer am 5. Mai 2020 ordnungsgemäß geladen worden sei,\ndass sein Erscheinen ordnungsgemäß angeordnet worden sei und dass er\ndarauf hingewiesen worden sei, dass seine Berufung verworfen werden\nwürde, sollte er bei dem Verhandlungstermin am 12. Mai 2020 nicht\npersönlich erscheinen (siehe Rn. 4). Für seine Abwesenheit habe zudem keine\ngenügende Entschuldigung vorgelegen.\n\n8\nDas Kammergericht B. verwarf die Revision des Beschwerdeführers\ngegen die Entscheidung des Landgerichts anschließend, wobei es unter\nanderem feststellte, dass der Beschwerdeführer am 5. Mai 2020\nordnungsgemäß geladen worden sei und dass die vorherige Ladung durch die\nLadung vom 6. Mai 2020 nicht unwirksam geworden sei, so dass die\nwidersprüchliche Belehrung in der Ladung vom 6. Mai 2020 (siehe Rn. 5)\nerkennbar fehlerbehaftet gewesen sei und sich nicht auf die Gültigkeit der\nLadung vom 5. Mai 2020 und der Belehrung hinsichtlich der Folgen eines\netwaigen unentschuldigten Fernbleibens von dem Verhandlungstermin\nauswirken könne.\n\n9\nAm 29. April 2022 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne\nAngabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers\nzur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 2256/20). Die Entscheidung wurde\ndem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 17. Mai 2022 zugestellt.\n\n10\nVor dem Gerichtshof rügte der Beschwerdeführer, dass die\nVerwerfung seiner Berufung ohne Verhandlung zur Sache mit der\nBegründung, dass er nicht persönlich zur Verhandlung am 12. Mai 2020\nerschienen sei, obwohl er durch einen Rechtsanwalt vertreten worden sei, der\nbereit gewesen sei, ihn zu verteidigen, gegen Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung\nmit Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe c EMRK verstoßen habe.\nWÜRDIGUNG DURCH DEN GERICHTSHOF\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 IN\nVERBINDUNG MIT ARTIKEL 6 ABS. 3 BUCHST. C EMRK\n\n11\nDie Regierung erkannte an, dass der Beschwerdeführer angesichts der\nwidersprüchlichen Belehrungen in den Ladungen vom 5. und 6. Mai 2020\nund des verspäteten Zugangs der diesen Widerspruch aufklärenden Ladung\nvom 11. Mai 2020 nicht ordnungsgemäß zu dem Verhandlungstermin vor\ndem Landgericht am 12. Mai 2020 geladen worden sei. Folglich sei es nicht\nhinreichend vorhersehbar für ihn gewesen, dass das Landgericht seine\nBerufung verwerfen würde, wenn er nicht persönlich zu dem\nVerhandlungstermin erscheine. Eine Verletzung des Artikels 6 Abs. 1 in\nVerbindung mit Artikel 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK könne daher nicht\nausgeschlossen werden. Die Regierung fügte hinzu, dass sie angesichts des\nUrteils des Gerichtshofs in der Rechtssache D. ./. Deutschland\n(Individualbeschwerde Nr. 35778/11, 26. Juli 2018) von einer einseitigen\nErklärung absehe, da der Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass er eine\nWiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 359 Nr. 6 StPO anstrebe.\n\n12\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Rüge nicht nach Artikel 35 Abs. 3\nBuchst. a EMRK offensichtlich unbegründet oder aus anderen Gründen\nunzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\n\n13\nDie allgemeinen Grundsätze hinsichtlich des Rechts abwesender\nAngeklagter auf wirksame Verteidigung durch eine Rechtsanwältin bzw.\neinen Rechtsanwalt gemäß Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. c EMRK\nwurden unter anderem in den Rechtssachen Van Geyseghem ./. Belgien\n([GK], Individualbeschwerde Nr. 26103/95, Rn. 33, ECHR 1999-I), Kari-\nPekka Pietiläinen ./. Finnland (Individualbeschwerde Nr. 13566/06, Rn. 31,\n22. September 2009) und N. ./. Deutschland (Individualbeschwerde\nNr. 30804/07, Rn. 49, 8. November 2012) zusammengefasst.\n\n14\nDer Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass ein\nAusbleiben der bzw. des Angeklagten trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht\nrechtfertige, ihr bzw. ihm das Recht zu entziehen, sich nach Artikel 6 Abs. 3\nBuchst. c EMRK durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt\nverteidigen zu lassen (ebenda). Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese\nBegründung ungeachtet der Änderungen, die infolge des Urteils des\nGerichtshofs in der Rechtssache Neziraj an § 329 Abs. 4 StPO vorgenommen\nwurden, umso mehr greift, wenn die beschwerdeführende Person nicht\nordnungsgemäß geladen wurde, wie es hier – von der Regierung anerkannt –\nder Fall war (siehe Rn. 4-6 und 11; hinsichtlich der nicht ordnungsgemäßen\nLadung siehe auch Dridi, a. a. O., Rn. 32-33).\n\n15\nDementsprechend hat die ohne Verhandlung zur Sache erfolgte\nVerwerfung der Berufung des Beschwerdeführers durch das Landgericht mit\nder Begründung, dass er nicht persönlich zur Verhandlung am 12. Mai 2020\nerschienen sei, obwohl er durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde, der\nbereit war, ihn zu verteidigen, gegen Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit\nArtikel 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK verstoßen.\nII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 EMRK\n\n16\nDer Beschwerdeführer hat keine Forderung nach gerechter\nEntschädigung gestellt. Nach Auffassung des Gerichtshofs besteht daher\nkeine Veranlassung, ihm diesbezüglich einen Geldbetrag zuzusprechen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER\nGERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:\n1. Die Beschwerde wird für zulässig erklärt;\n2. Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 3\nBuchstabe c EMRK ist verletzt worden.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am\n8. Juli 2025 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs.\nVeronika Kotek Lorraine Schembri Orland\nAmtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin Präsidentin","source":"egmr","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2025-07-08/44567-22","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 359","ref_norm":"359","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2025-07-08/44567-22","retrieved":"2026-07-29 08:54:26.459116+00:00"},"card":{"id":"egmr/2025-07-08/44567-22","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Vierte Sektion","date":"2025-07-08","dockets":["44567/22"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2025:0708JUD004456722","ids":{"doknr":"001-244675","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2025:0708JUD004456722"},"cite_as":"EGMR, Urteil vom 08.07.2025 – 44567/22","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2025-07-08/44567-22","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT: 1. 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