{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2025:0520JUD004424120","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Zweite Sektion","decided":"2025-05-20","aktenzeichen":"44241/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT: 1. Die Rüge nach Artikel 7 EMRK wird für unzulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für zulässig erklärt; 2. Artikel 11 EMRK ist verletzt worden; 3. die Feststellung einer Verletzung stellt bereits eine hinreichende gerechte Entschädigung für den vom Beschwerdeführer erlittenen immateriellen Schaden dar; 4. (a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer für Kosten und Auslagen binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 EMRK endgültig wird, 7.305,35 Euro (siebentausenddreihundertfünf Euro und fünfunddreißig Cent) zuzüglich etwaiger durch den Beschwerdeführer zu entrichtender Steuern zu zahlen; (b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 5. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte\nZWEITE SEKTION\nRECHTSSACHE R. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 44241/20)\nURTEIL\nArt. 11 (im Lichte des Art. 10) • Freiheit, sich friedlich zu versammeln •\nStrafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu Geldstrafe, weil das\nTragen eines Plastikvisiers während einer friedlichen Demonstration als\nVerstoß gegen das innerstaatliche Verbot von „Schutzwaffen“ bei\nöffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel angesehen wurde •\nUnzureichende Gründe • Fehlende Abwägung der Rechte des\nBeschwerdeführers gegen die mit dem Verbot oder den Ausnahmen von dem\nVerbot verfolgten legitimen Ziele nach dem innerstaatlichen Recht durch die\nGerichte und unzureichende Betrachtung der Gesamtumstände der\nDemonstration • Eingriff nicht „in einer demokratischen Gesellschaft\nnotwendig“\nVon der Kanzlei erstellt. Für den Gerichtshof nicht bindend.\nSTRASSBURG\n20. Mai 2025\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Art. 44 Abs. 2 EMRK endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache R. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) als\nKammer mit den Richterinnen und Richtern\nArnfinn Bårdsen, Präsident,\nSaadet Yüksel,\nJovan Ilievski,\nPéter Paczolay,\nAnja Seibert-Fohr,\nDavor Derenčinović und\nJuha Lavapuro, sowie\nDorothee von Arnim, Stellvertretende Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf\ndie Individualbeschwerde (Nr. 44241/20) gegen die Bundesrepublik\nDeutschland, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr R. („der\nBeschwerdeführer“), am 1. Oktober 2020 nach Artikel 34 der Konvention\nzum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beim\nGerichtshof eingereicht hat,\ndie Entscheidung, der deutschen Regierung („die Regierung“) die Rügen\nnach den Artikeln 10 und 11 EMRK zur Kenntnis zu bringen,\nund die Stellungnahmen der Parteien\nnach nicht öffentlicher Beratung am 29. April 2025\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:\nEINLEITUNG\n\n1\nDie Individualbeschwerde betrifft die strafrechtliche Verurteilung des\nBeschwerdeführers wegen des Tragens eines Plastikvisiers bei einer\nDemonstration unter Verstoß gegen ein allgemeines Verbot des\nMitsichführens von Schutzwaffen bei öffentlichen Versammlungen unter\nfreiem Himmel in Deutschland. Der Beschwerdeführer berief sich auf die\nArtikel 7, 10 und 11 EMRK.\nSACHVERHALT\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde 19.. geboren und lebt in M.. Vor dem\nGerichtshof wurde er von Herrn M. Breuer, Rechtsanwalt in M., vertreten.\n\n3\nDie Regierung wurde von einer ihrer Verfahrensbevollmächtigten,\nFrau N. Wenzel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n4\nDer Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen:\nI. DIE DEMONSTRATION\n\n5\nAm 18. März 2015 wurde die neu errichtete Zentrale der Europäischen\nZentralbank (EZB) in Frankfurt am Main eröffnet. Ein breites Bündnis aus\nOrganisationen und Parteien, genannt Blockupy, hatte an diesem Tag zu\nverschiedenen Protesten in Frankfurt aufgerufen und diese organisiert,\ndarunter friedliche Blockaden und eine Demonstration.\n\n6\nDer Beschwerdeführer nahm am Morgen des 18. März 2015 an einer\nDemonstration unter dem Motto „bunt, laut – aber friedlich“ teil, die auch\nfriedliche Blockaden umfasste. Dabei trug er etwa drei Stunden lang eine\ndurchsichtige Plastikfolie (relativ hart, aber biegsam und dünner als\nPlexiglas), die er mit einem Gummiband so befestigt hatte, dass seine Stirn\nund Augen bedeckt waren. Einige Teilnehmerinnen und Teilnehmer der\nDemonstration trugen ähnliche Visiere. Der Beschwerdeführer hatte auf sein\nVisier die Worte „smash capitalism“ geschrieben. Während der\nDemonstration wurde der Beschwerdeführer von den anwesenden\nPolizeikräften weder verwarnt noch mit einem Bußgeld belegt oder dazu\naufgefordert, das Visier abzulegen.\n\n7\nVor Beginn der Demonstration, von etwa 5 Uhr morgens bis zum\nMittag, sammelten sich im Frankfurter Stadtteil Ostend, wo sich die Zentrale\nder EZB befindet und wo die Demonstration, an der der Beschwerdeführer\nteilnahm, stattfand, auch gewaltbereite Personengruppen. Diese Gruppen\nblockierten mehrere Straßen, errichteten Barrikaden und setzten diese in\nBrand. Außerdem beschädigten sie eine Vielzahl von PKW und setzten einige\nebenfalls in Brand. Sie bewarfen Polizeikräfte mit Steinen und Flaschen und\ngriffen teilweise unbeteiligte Dritte, Feuerwehr- und Rettungskräfte an. Es\nkam zudem u. a. zu Sachbeschädigungen sowie Brandstiftungen an\nDienstfahrzeugen und zu Körperverletzungen zum Nachteil der eingesetzten\nPolizeikräfte.\nII. DAS STRAFVERFAHREN\n\n8\nAm 28. Juni 2016 erließ das Amtsgericht einen Strafbefehl gegen den\nBeschwerdeführer und setzte eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen in Höhe von\nje 10 Euro fest. Im Strafbefehl wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe\nam 18. März 2015 als Teilnehmer einer Demonstration zeitweise ein\nPlastikvisier vor dem Gesicht getragen, um sich gegen polizeiliche\nMaßnahmen, wie etwa den Einsatz von Pfefferspray, zu schützen.\n\n9\nNachdem der Beschwerdeführer Einspruch gegen den Strafbefehl\neingelegt hatte und am 3. Mai 2017 eine Hauptverhandlung durchgeführt\nworden war, verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer zu einer\nGesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen in Höhe von je 30 Euro, wobei es eine\nfrühere Verurteilung zu 50 Tagessätzen berücksichtigte.\n\n10\nDas Gericht war der Auffassung, dass das Tragen des Plastikvisiers\neinen Verstoß gegen § 17a Abs. 1 und § 27 Abs. 2 Nr. 1 VersammlG (siehe\nRn. 17 und 18) darstelle, der das Mitsichführen von Schutzwaffen bei\nöffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel verbietet. Unter\nBezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (siehe Rn. 19) definierte das\nGericht Schutzwaffen als „Gegenstände, die zur Verteidigung gegen Angriffe\ndienen und diese Zweckbestimmung in der Regel bereits bei der Herstellung\nbeigelegt bekommen haben“. In den Gesetzesmaterialien genannte Beispiele\numfassten unter anderem „Schutzschilde, selbstgefertigte Panzerungen oder\nAusrüstungsgegenstände für den polizeilichen/militärischen Gebrauch (z. B.\nStahlhelme, ABC Schutzmasken) bzw. für Kampfsportarten“ (siehe Rn. 19).\nDas Amtsgericht führte aus, das Plastikvisier sei trotz seiner schlichten\nKonstruktion als eine solche Schutzwaffe konzipiert, da es geeignet sei, „eine\nunmittelbare Einwirkung von Flüssigkeiten oder Gasen, insbesondere\nPfefferspray, auf die Augen zu verhindern und somit die Wehrfähigkeit des\nTrägers des Plastikvisiers im Falle derartiger Zwangsmaßnahmen durch die\nPolizei zu erhalten oder zumindest zu verlängern.“ Das Gericht führte ferner\naus, dass das Visier für genau diesen Zweck konzipiert worden sei, da kein\nanderer „ziviler“ Zweck eines solchen Visiers denkbar sei.\n\n11\nIm Hinblick auf die Aufschrift „smash capitalism“ auf dem\nPlastikvisier befand das Gericht, dass der Zweck des Visiers nicht allein in\neiner Meinungsäußerung bestanden habe. Die Aufschrift habe daher keine\nAuswirkung auf die Eigenschaft des Visiers als Schutzwaffe. Der\nBeschwerdeführer hätte das Visier am Hinterkopf tragen können, womit er\ndie Aufschrift ebenfalls hätte zeigen können, es sich bei dem Visier aber nicht\nmehr um eine Schutzwaffe gehandelt hätte.\n\n12\nDer Beschwerdeführer legte Berufung gegen diese Entscheidung ein\nund das Landgericht reduzierte die Geldstrafe auf 10 Tagessätze, da die\nfrühere Verurteilung, die das Amtsgericht berücksichtigt hatte, bereits\nvollstreckt worden sei. Im Übrigen befand es den Beschwerdeführer für\nschuldig, unter Verstoß gegen das Gesetz über Versammlungen und Aufzüge\neine Schutzwaffe mit sich geführt zu haben.\n\n13\nIm Hinblick auf die Auslegung des Begriffs „Schutzwaffe“ führte das\nLandgericht aus:\n„Schutzwaffen sind keine Waffen im technischen Sinn. Es sind Gegenstände, die zur\nVerteidigung gegen Angriffe dienen und diese Zweckbestimmung in der Regel bereits\nbei ihrer Herstellung beigelegt bekommen haben. Bei der von dem Angeklagten\nverwendeten Folie mit der Aufschrift ‚smash capitalism‘ handelt es sich um eine\nSchutzwaffe in diesem Sinne. Die Folie diente der Abwehr von Angriffen mittels\nPfefferspray im Rahmen polizeilicher Zwangsmaßnahmen und nicht lediglich der\nreinen Meinungsäußerung und ihr wurde diese Zweckbestimmung bereits bei ihrer\nHerstellung beigelegt, wie sich aus der Aufschrift ‚smash capitalism‘ ergibt.“\n\n14\nDas Gericht wies auch die Möglichkeit zurück, dass der\nBeschwerdeführer einem strafbefreienden Irrtum unterlegen haben könnte.\nDass ein Hinweis der Polizeikräfte auf die Strafbarkeit des Mitsichführens\neiner Schutzwaffe bei der Demonstration nicht erfolgt sei, sei unerheblich.\nDas Gericht ging angesichts der Position des Beschwerdeführers als Sprecher\ndes Bündnisses Stop G7 und seiner langjährigen Beteiligung an der\nDemonstrationsszene nicht von einem Irrtum des Beschwerdeführers aus; ein\nIrrtum sei jedenfalls vermeidbar gewesen, weil er vor der Demonstration die\nPolizeikräfte vor Ort hätte fragen können, ob das Tragen eines Plastikvisiers\nerlaubt sei.\n\n15\nDer Beschwerdeführer legte Revision ein; diese verwarf das\nOberlandesgericht am 13. August 2019.\n\n16\nAm 18. März 2020 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne\nAngabe von Gründen ab, eine Verfassungsbeschwerde des\nBeschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 1796/19). Die\nEntscheidung wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des\nBeschwerdeführers am 30. März 2020 zugestellt.\nDER EINSCHLÄGIGE RECHTLICHE RAHMEN\n\n17\n§ 17a Abs. 1 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge\n(VersammlG) verbietet das Mitsichführen von Schutzwaffen oder\nGegenständen, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu\nbestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von\nHoheitsbefugnissen abzuwehren, bei öffentlichen Versammlungen unter\nfreiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter\nfreiem Himmel oder auf dem Weg dorthin. Absatz 3 nimmt Gottesdienste,\nkirchliche Prozessionen, Bittgänge und Wallfahrten, gewöhnliche\nLeichenbegängnisse, Züge von Hochzeitsgesellschaften und hergebrachte\nVolksfeste von dem Verbot aus. Ferner erlaubt er der zuständigen Behörde,\nweitere Ausnahmen zuzulassen, wenn eine Gefährdung der öffentlichen\nSicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist. Nach Absatz 4 kann die\nzuständige Behörde zur Durchsetzung des Verbots Anordnungen treffen und\ninsbesondere Personen, die diesem Verbot zuwiderhandeln, von der\nVeranstaltung ausschließen.\n\n18\n§ 27 Abs. 1 VersammlG1 betrifft die Strafbarkeit von Verstößen\ngegen das oben genannte Verbot und lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n„[...]\nWer\n1. entgegen § 17a Abs. 1 bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel,\nAufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf\ndem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und\nden Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von\nHoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich führt,\n[...]\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“\n1 Hinweis d. Übers.: Bei der im Folgenden (auszugsweise) wiedergegeben Vorschrift handelt\nes sich um § 27 Abs. 2 VersammlG.\n\n19\nWährend des Gesetzgebungsverfahrens zur Einführung des\nSchutzwaffenverbots in das deutsche Recht im Jahr 1985 führte der\nRechtsausschuss des Deutschen Bundestags in seinem Bericht Folgendes aus\n(BT-Drs. 10/3580, S. 4):\n„Schutzwaffen sind Gegenstände, die zur Verteidigung gegen Angriffe dienen und\ndiese Zweckbestimmung in der Regel bereits bei ihrer Herstellung beigelegt bekommen\nhaben. Schutzwaffen sind somit vornehmlich Schutzschilde, selbstgefertigte\nPanzerungen oder Ausrüstungsgegenstände für den polizeilich/militärischen Gebrauch\n(z. B. Stahlhelme, ABC-Schutzmasken) bzw. für Kampfsportarten. Diese Gegenstände\nstellen unabhängig davon, ob sie im Einzelfall als Vollstreckungsabwehrmittel\nVerwendung finden sollen, bei Versammlungen und Aufzügen eine Gefahr für die\nöffentliche Sicherheit und Ordnung dar: Teilnehmer, die solche Schutzwaffen mit sich\nführen, dokumentieren aufgrund ihres martialischen Erscheinungsbildes eine\noffenkundige Gewaltbereitschaft und üben auf die Menge nach massenpsychologischen\nErkenntnissen eine agressionsstimulierende Wirkung aus. Es erscheint daher\nerforderlich, das Mitführen von Schutzwaffen in Absatz 1 zu erfassen, ohne daß es\ninsoweit auf eine spezielle Verwendungsabsicht ankommt.\nNach Auffassung der Ausschußmehrheit ist gewährleistet, daß die Verwendung von\nSchutzwaffen als bloße Symbole ausschließlich zur Meinungsäußerung vom\ngesetzlichen Verbot des Absatzes 1 nicht erfaßt wird.“\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG DER ARTIKEL 10 UND 11 EMRK\n\n20\nDer Beschwerdeführer rügte, dass seine Verurteilung wegen des\nTragens eines Plastikvisiers bei einer friedlichen Versammlung und die\nBegründung der Strafgerichte seine Rechte auf Versammlungsfreiheit und\nMeinungsfreiheit verletzt hätten. Er berief sich auf die Artikel 10 und 11\nEMRK, die, soweit maßgeblich, wie folgt lauten:\nArtikel 10\n„(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt\ndie Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche\nEingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. [...]\n(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden;\nsie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen\nunterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit die territoriale Unversehrtheit\noder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung\nvon Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes\noder der Rechte anderer, […].“\nArtikel 11\n„(1) Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln\nund sich frei mit anderen zusammenzuschließen [...].\n(2) Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die\ngesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die\nnationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur\nVerhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz\nder Rechte und Freiheiten anderer. […]“\nA. Zur Zulässigkeit\n\n21\nDie Regierung wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine\nIndividualbeschwerde mehr als sechs Monate nach Erhalt der endgültigen\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts durch seinen\nVerfahrensbevollmächtigten eingereicht habe.\n\n22\nDer Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde dargelegt, dass sein\nVerfahrensbevollmächtigter versucht habe, die Beschwerde am\n30. September 2020 persönlich beim Gerichtshof abzugeben, dies aber nicht\ngeschafft habe, da er erst nachts angekommen sei, es keinen Briefkasten\ngegeben habe und die Pforte nicht besetzt gewesen sei. Er sei daher nach\nMünchen zurückgekehrt und habe die Beschwerde am nächsten Tag versandt.\n\n23\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die zur maßgeblichen Zeit\nanwendbare Sechsmonatsfrist am 31. März 2020 begann, also einen Tag nach\ndem Tag, an dem sein Verfahrensbevollmächtigter die endgültige\nEntscheidung erhalten hat. Normalerweise wäre diese Frist sechs\nKalendermonate später, also am 30. September 2020 abgelaufen (siehe\nO. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 21425/06,\n10. November 2009). Der Gerichtshof hatte jedoch angesichts der globalen\nPandemie und unter Bezugnahme auf seine Auslegungszuständigkeit nach\nArtikel 32 EMRK entschieden, dass die Berechnung der Sechsmonatsregel\nan die außergewöhnlichen Umständen angepasst werden muss. Insbesondere\nsollte die Regel aus Artikel 35 Abs. 1 ausnahmsweise als für drei Monate\nausgesetzt erachtet werden, wenn die Sechsmonatsfrist in dem vom\nPräsidenten des Gerichtshofs in seinen Entscheidungen (siehe Saakashvili ./.\nGeorgien (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 6232/20 und 22394/20,\nRn. 49-59, 1. März 2022, und Makarashvili u. a. ./. Georgien,\nIndividualbeschwerden Nr. 23158/20 und 2 weitere, Rn. 47, 1. September\n2022) definierten Zeitraum (16. März bis 15. Juni 2020) entweder begonnen\nhat oder abgelaufen wäre.\n\n24\nDa die Sechsmonatsfrist in der vorliegenden Rechtssache am\n31. März 2020 begann und das ursprüngliche Fristende (30. September 2020)\nin das maßgebliche Aussetzungsfenster fiel, kommt der Gerichtshof zu dem\nErgebnis, dass dem Beschwerdeführer weitere drei Monate bis zum\n30. Dezember 2020 zustanden, um seine Beschwerde vorzulegen. Da die\nBeschwerde am 1. Oktober 2020 eingereicht wurde, ist der Gerichtshof der\nAuffassung, dass angesichts der oben genannten außergewöhnlichen\nUmstände nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerde\naußerhalb der Frist im Sinne des Artikels 35 Abs. 1 eingereicht worden sei.\n\n25\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Rügen weder offensichtlich\nunbegründet noch aus einem anderen in Artikel 35 EMRK niedergelegten\nGrund unzulässig sind. Folglich sind sie für zulässig zu erklären.\nB. Zur Begründetheit\n1. Stellungnahmen der Parteien\n(a) Der Beschwerdeführer\n\n26\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass seine strafrechtliche\nVerurteilung wegen des Tragens eines Plastikvisiers bei einer Demonstration\nin sein Recht, sich friedlich mit anderen zu versammeln, eingegriffen habe.\nDa der Eingriff in Form einer strafrechtlichen Verurteilung erfolgt sei, habe\ner eine abschreckende Wirkung (chilling effect) entfaltet. Der Eingriff habe\nkeine rechtliche Grundlage gehabt, da das Plastikvisier nicht als Waffe habe\nangesehen werden können, und er habe kein legitimes Ziel verfolgt, da das\nPlastikvisier nicht geeignet gewesen sei, ihn gegen gezielte und legitime\nVollstreckungsmaßnahmen der Polizei zu schützen, insbesondere den Einsatz\nvon Pfefferspray.\n\n27\nAuch sei die strafrechtliche Verurteilung in einer demokratischen\nGesellschaft nicht notwendig gewesen. Eine strafrechtliche Verurteilung als\nSanktion im Zusammenhang mit politischen Handlungen hätte nur in\nAusnahmefällen erfolgen dürfen. Diese Umstände hätten jedoch nicht\nvorgelegen, da er keinen Anlass für polizeiliche Vollstreckungsmaßnahmen\ngegen ihn gegeben, sondern friedlich demonstriert habe. Zwar seien an\ndiesem Tag in Frankfurt Straftaten begangen worden, doch sei dies weder bei\nder Demonstration der Fall gewesen, an der er teilgenommen habe, noch habe\ner selbst welche begangen.\n\n28\nIm Hinblick auf Artikel 10 EMRK brachte der Beschwerdeführer vor,\ndass Artikel 11 im Lichte des Artikels 10 EMRK ausgelegt werden müsse.\nFerner rügte er nach Artikel 10 EMRK, dass das Landgericht in seiner\nBegründung im Rahmen der Prüfung, ob sein Plastikvisier eine Schutzwaffe\ndargestellt habe, auf die darauf angebrachte Aufschrift „smash capitalism“\nabgestellt habe.\n(b) Die Regierung\n\n29\nDie Regierung brachte vor, dass eine nachträgliche strafrechtliche\nVerurteilung zwar grundsätzlich einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit\nbegründen könne, die Verurteilung des Beschwerdeführers jedoch keinen\nEingriff in Artikel 11 EMRK dargestellt habe, da die Versammlung am\n18. März 2015 in Frankfurt nicht friedlich gewesen sei und Artikel 11 EMRK\ndaher nicht anwendbar sei. Die Demonstration am 18. März 2015 sei von\nzahlreichen Gewalttaten wie Angriffen gegen Polizeikräfte und Unbeteiligte\nsowie Vandalismus geprägt gewesen.\n\n30\nFür den Fall, dass der Gerichtshof zu dem Ergebnis kommen sollte,\ndass die Verurteilung einen Eingriff dargestellt habe, brachte die Regierung\nferner vor, dass dieser Eingriff gerechtfertigt gewesen wäre. Er habe die\nlegitimen Ziele der Aufrechterhaltung der Ordnung, der Verhütung von\nStraftaten und des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer verfolgt.\nAußerdem sei er gesetzlich vorgesehen gewesen. § 17a Absatz 1 VersammlG\nenthalte das Verbot, eine Schutzwaffe mit sich zu führen, während § 27\nAbsatz 2 Nr. 1 VersammlG die Strafbarkeit bei einem Verstoß gegen dieses\nVerbot regle. Auch wenn es vor der Versammlung am 18. März 2015 keine\nRechtsprechung unmittelbar zu der Frage gegeben habe, ob ein Plastikvisier\nals Schutzwaffe zu betrachten sei, seien die Gerichte auf der Grundlage der\nGesetzesmaterialien zu dem Schluss gekommen, dass das konkrete Visier\neine Schutzwaffe darstelle. Diese Schlussfolgerung sei weder unvorhersehbar\nnoch willkürlich, sondern für den Beschwerdeführer, erforderlichenfalls mit\ngeeigneter Beratung, hinreichend vorhersehbar gewesen.\n\n31\nNach dem Vorbringen der Regierung ist die strafrechtliche\nVerurteilung des Beschwerdeführers auch in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig gewesen und in den aufgrund des gewalttätigen\nCharakters der Versammlung erweiterten Ermessensspielraum des Staates\ngefallen. Die Demonstration am 18. März 2015 sei von zahlreichen\nGewalttaten geprägt gewesen und habe die öffentliche Ordnung daher\nkonkret und erheblich gefährdet. Trotz der schlichten Konstruktion des\nPlastikvisiers habe dieses eine Gewaltbereitschaft oder eine Bereitschaft, sich\ngegen Vollstreckungsmaßnahmen der Polizei zu schützen, symbolisiert.\nDadurch seien Schutzwaffen, insbesondere dann, wenn sie von vielen\nTeilnehmerinnen und Teilnehmern getragen würden, unabhängig von ihrer\nKonstruktion geeignet, eine aggressionsstimulierende Wirkung zu entfalten.\nDarüber hinaus sei die Eingriffsintensität als verhältnismäßig gering\neinzustufen. Der Beschwerdeführer sei zu einer geringen Geldstrafe verurteilt\nworden und seine bloße Teilnahme an der Demonstration sei nicht bestraft\nworden, zudem sei seine Versammlungsfreiheit während der eigentlichen\nVersammlung nicht eingeschränkt worden, da er erst nach der Versammlung\nverurteilt worden sei.\n\n32\nIm Hinblick auf Artikel 10 EMRK brachte die Regierung vor, dass die\ninnerstaatlichen Gerichte die Aufschrift „smash capitalism“ auf dem Visier\nberücksichtigt hätten. Diese Aufschrift habe aber nicht eine verbotene\nSchutzwaffe in einen erlaubten Gegenstand zur Meinungsäußerung\numgewandelt, da der Beschwerdeführer das Visier bei der Versammlung\nnicht ausschließlich dazu verwendet habe, seine politische Meinung\nauszudrücken, sondern seinen eigenen Worten zufolge auch dazu, sich gegen\nden potenziellen Einsatz von Pfefferspray zu schützen. Der\nBeschwerdeführer sei nicht wegen einer Meinungsäußerung verurteilt\nworden und hätte seine Meinung bei der Versammlung auf anderem Wege\nals durch Aufschrift auf einer Schutzwaffe ausdrücken können. Grundsätzlich\nsei Artikel 11 EMRK im Zusammenhang mit Versammlungen als lex\nspecialis zu betrachten und habe damit Vorrang vor Artikel 10 EMRK.\nDessen ungeachtet müsse Artikel 11 EMRK im Lichte der Meinungsfreiheit\nausgelegt werden, was die innerstaatlichen Gerichte auch getan hätten.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n(a) Zum Verhältnis von Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit\n\n33\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er in Fällen, in denen\ndie Beschwerdeführenden rügten, dass sie daran gehindert worden seien, an\nVersammlungen teilzunehmen oder bei Versammlungen ihre Ansichten zu\näußern, oder dass sie wegen eines solchen Verhaltens sanktioniert worden\nseien, bei der Bestimmung des Verhältnisses zwischen dem Recht auf\nMeinungsfreiheit und dem Recht auf Versammlungsfreiheit mehrere\nFaktoren berücksichtigt hat. In Abhängigkeit von den Umständen der\nRechtssache ist Artikel 11 oft als das lex specialis angesehen worden, das bei\nVersammlungen Vorrang gegenüber Artikel 10 hat (siehe beispielsweise\nEzelin ./. Frankreich, 26. April 1991, Rn. 35, Reihe A Band. 202, betreffend\neine dem Beschwerdeführer, einem Juristen, nach der Teilnahme an einer\nDemonstration gegen zwei Gerichtsentscheidungen auferlegte\ndisziplinarische Sanktion; Osmani u. a. ./. die frühere jugoslawische Republik\nMazedonien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 50841/99, ECHR 2001-X,\nbetreffend die Verurteilung des Beschwerdeführers, eines gewählten\nAmtsträgers, wegen Aufstachelung zu nationalem Hass durch eine Rede, die\ner bei einer von ihm organisierten Versammlung gehalten hatte; Djavit\nAn ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 20652/92, Rn. 39, ECHR 2003-III,\nbetreffend die Weigerung der türkischen und türkisch-zypriotischen\nBehörden, dem Beschwerdeführer die Überquerung der „Grünen Linie“ zu\nerlauben, um im südlichen Teil Zyperns an bikommunalen Treffen\nteilzunehmen; Galystan ./. Armenien, Individualbeschwerde Nr. 26986/03,\nRn. 95, 15. November 2007, betreffend eine dreitägige Freiheitsentziehung\nwegen der Teilnahme an einer Demonstration; und Barraco ./. Frankreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 31684/05, Rn. 26, 5. März 2009, betreffend die\nVerurteilung des Beschwerdeführers wegen der Teilnahme an einer\nverkehrsbehindernden Aktion, die im Rahmen eines gewerkschaftlichen\nProtesttages durchgeführt wurde; S. u. M.G.. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerden Nrn. 8080/08 und 8577/08, Rn. 101, ECHR 2011\n(Auszüge), betreffend die Haft der Beschwerdeführer, die diese an der\nTeilnahme an Demonstrationen gehindert habe; und Navalnyy ./. Russland\n[GK], Individualbeschwerden Nr. 29580/12 und 4 Weitere, Rn. 101 und 102,\n15. November 2018, betreffend die Haft und Verurteilung des\nBeschwerdeführers wegen der Teilnahme an einer politischen Kundgebung).\n\n34\nIn anderen Fällen ist der Gerichtshof in Anbetracht der jeweiligen\nbesonderen Umstände und der Art und Weise der Formulierung der Rügen zu\nder Auffassung gelangt, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung im\nMittelpunkt der Rügen der jeweiligen Beschwerdeführenden lag, und hat die\nFälle deshalb nur nach Artikel 10 EMRK geprüft (siehe z. B. Karademirci u.\na. ./. Türkei, Individualbeschwerden Nrn. 37096 und 37101/97, Rn. 26,\nECHR 2005-I, betreffend eine strafrechtliche Sanktion wegen des Verlesens\neiner Erklärung während einer Versammlung vor einer Schule, Yılmaz und\nKılıç ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 68514/01, Rn. 33, 17. Juli 2008,\nbetreffend die strafrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführer wegen der\nTeilnahme an Demonstrationen zur Unterstützung von Abdullah Öcalan; und\nIbragimova ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 68537/13, Rn. 21,\n30. August 2022, betreffend die strafrechtliche Verurteilung der\nBeschwerdeführerin wegen des Tragens einer Sturmhaube bei einer nur von\nihr allein abgehaltenen Demonstration).\n\n35\nDer Gerichtshof nimmt das Vorbringen des Beschwerdeführers zur\nKenntnis, wonach seine strafrechtliche Verurteilung auch sein Recht auf freie\nMeinungsäußerung verletzt habe, da die innerstaatlichen Gerichte bei ihrer\nBegründung im Rahmen der Prüfung, ob sein Plastikvisier eine Schutzwaffe\ndargestellt habe, auf die Aufschrift „smash capitalism“ auf dem Visier\nabgestellt hätten. Er stellt jedoch fest, dass der Beschwerdeführer, wie die\nRegierung ausgeführt hat, nicht wegen einer Meinungsäußerung, sondern\nwegen des Tragens einer „Schutzwaffe“ verurteilt wurde und dass das\nAmtsgericht hervorgehoben hat, dass der Beschwerdeführer seine Meinung\nbei der Versammlung auf anderem Wege als mittels einer Schutzwaffe hätte\näußern können (siehe Rn. 11). Soweit das Landgericht in seinem Urteil auf\ndie Aufschrift abgestellt hat (siehe Rn. 13), stellt der Gerichtshof fest, dass es\ndas nur getan hat, um einen Zusammenhang zwischen der Konstruktion des\nVisiers und seiner beabsichtigten Nutzung zur Verteidigung bei der\nDemonstration herzustellen. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass nichts\ndarauf hindeutet, dass das Landgericht die Aufschrift selbst in irgendeiner\nWeise bestraft hätte. Lediglich das Tragen der „Schutzwaffe“ bei der\nDemonstration wurde von den innerstaatlichen Gerichten bestraft. Der\nGerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass kein separater Eingriff in\ndas Recht des Beschwerdeführers auf freie Meinungsäußerung vorlag. Er\nwird diesen Teil der Beschwerde daher allein nach Artikel 11 EMRK prüfen.\nEr stellt jedoch fest, dass sich die Frage der freien Meinungsäußerung nicht\nganz von der Frage der Versammlungsfreiheit trennen lässt. Ungeachtet\nseiner autonomen Rolle und seines besonderen Anwendungsbereichs muss\nArtikel 11 daher auch im Lichte von Artikel 10 EMRK betrachtet werden\n(siehe sinngemäß S.u. M.G., a. a. O. Rn. 101).\n(b) Gab es einen Eingriff in das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu\nversammeln?\n\n36\nDer Gerichtshof nimmt das Vorbringen der Regierung zur Kenntnis,\nwonach es keinen Eingriff in das Recht auf Versammlungsfreiheit gegeben\nhabe, da die Versammlung nicht friedlich gewesen sei (siehe Rn. 29). Er\nweist erneut darauf hin, dass er bei der Prüfung, ob eine Beschwerdeführerin\noder ein Beschwerdeführer den Schutz nach Artikel 11 EMRK beanspruchen\nkann, berücksichtigt, ob i)die Versammlung friedlich verlaufen sollte oder ob\ndie Organisatorinnen bzw. Organisatoren Gewaltabsichten hatten, ii) die\nBeschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer bei der Teilnahme an der\nDemonstration Gewaltabsichten hatte und iii) die Beschwerdeführerin bzw.\nder Beschwerdeführer jemanden körperlich verletzt hat (siehe\nGülcü ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 17526/10, Rn. 97,\n19. Januar 2016, und Shmorgunov u. a. ./. Ukraine, Individualbeschwerden\nNr. 15367/14 und 13 weitere, Rn. 491, 21. Januar 2021). Bleibt eine Person\nihren Absichten und ihrem Verhalten nach selbst friedlich, dann führen\nsporadische Gewalt- oder Straftaten, die andere Personen im Rahmen der\nVersammlung begehen, nicht zu einem Verlust des Rechts auf\nVersammlungsfreiheit durch die betreffende Person. Die Möglichkeit, dass\nPersonen mit gewalttätigen Absichten, die nicht zu den Organisatorinnen und\nOrganisatoren der Demonstration gehören, sich der Demonstration\nanschließen, kann für sich genommen nicht zur Versagung dieses Rechts\nführen (siehe Kudrevičius u. a. ./. Litauen [GK], Individualbeschwerde\nNr. 37553/05,, Rn. 94, ECHR 2015, mit weiteren Nachweisen). Der bloße\nUmstand, dass es im Laufe einer Versammlung zu Gewalttaten gekommen\nist, kann für sich genommen nicht für die Feststellung ausreichen, dass deren\nOrganisatorinnen und Organisatoren gewalttätige Absichten hatten (siehe\nGün u. a. ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 8029/07, Rn. 50,\n18. Juni 2013, und Karpyuk u. a. ./. Ukraine, Individualbeschwerden\nNrn. 30582/04 und 32152/04, Rn. 202, 6. Oktober 2015).\n\n37\nAuch wenn die konkrete Gefahr besteht, dass eine öffentliche\nDemonstration aufgrund von Entwicklungen, die außerhalb der Kontrolle der\nOrganisatorinnen und Organisatoren dieser Demonstration liegen, zu\nAusschreitungen führt, liegt eine solche Demonstration für sich genommen\nnicht außerhalb des Anwendungsbereichs von Artikel 11 Abs. 1 EMRK\n(siehe S. u. M. G., a. a. O., Rn. 103). Die Beweislast, dass die\nOrganisatorinnen und Organisatoren einer Demonstration gewalttätige\nAbsichten hatten, liegt bei den Behörden (siehe Christian Democratic\nPeople’s Party ./. Moldau (Nr. 2), Individualbeschwerde Nr. 25196/04,\nRn. 23, 2. Februar 2010).\n\n38\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Regierung zwar\nInformationen über Gewalttaten, Angriffe gegen Polizeikräfte und\nUnbeteiligte und andere Straftaten, die an dem Tag in Frankfurt begangen\nwurden, vorgelegt hat, dass damit jedoch nicht nachgewiesen wurde, dass\ndiese Gewalttaten im Rahmen der Demonstration unter dem Motto „bunt, laut\n– aber friedlich“ stattgefunden haben, an der der Beschwerdeführer\nteilgenommen hat, oder dass sie von den Organisatorinnen und Organisatoren\ndieser Demonstration beabsichtigt gewesen wären. Die Regierung hat auch\nnicht vorgetragen, dass der Beschwerdeführer selbst gewalttätige Absichten\ngezeigt hätte, als er sich der Versammlung anschloss, oder dass er jemanden\nkörperlich verletzt hätte. Auch in den innerstaatlichen Urteilen wurden keine\nAnhaltspunkte für derartige Absichten oder Handlungen seitens des\nBeschwerdeführers erwähnt.\n\n39\nDer Gerichtshof nimmt zwar zur Kenntnis, dass es am 18. März 2015\nin Frankfurt zu Gewaltvorfällen gekommen ist und von einigen\nProtestierenden an diesem Tag Straftaten begangen wurden, ist jedoch der\nAuffassung, dass die Regierung nicht hinreichend dargelegt hat, dass die\nkonkrete Versammlung, an der der Beschwerdeführer teilgenommen hat,\nnicht friedlich gewesen wäre, oder dass der Beschwerdeführer nicht friedlich\ngewesen wäre.\n\n40\nDer Gerichtshof nimmt auch zur Kenntnis, dass die Regierung\nanerkannt hat, dass eine nachträgliche Verurteilung – auch wenn die jeweilige\nbeschwerdeführende Person nicht an der Teilnahme an der Versammlung\ngehindert wurde – grundsätzlich einen Eingriff in Artikel 11 EMRK\ndarstellen kann.\n\n41\nDie strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers stellte daher\neinen Eingriff in sein Recht nach Artikel 11 Abs. 1 EMRK dar, sich frei und\nfriedlich zu versammeln.\n(c) War der Eingriff gerechtfertigt?\n\n42\nEin solcher Eingriff führt zu einer Verletzung von Artikel 11 EMRK,\nes sei denn, es kann dargelegt werden, dass er „gesetzlich vorgesehen“ war,\nein oder mehrere legitime Ziele nach Artikel 11 Abs. 2 verfolgte und „in einer\ndemokratischen Gesellschaft notwendig“ war.\n(i) „Gesetzlich vorgesehen“ und legitimes Ziel\n\n43\nHinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob der Eingriff „gesetzlich\nvorgesehen“ war, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass eine\nVorschrift nicht als „Gesetz“ angesehen werden kann, wenn sie nicht so\npräzise formuliert ist, dass die oder der Einzelne – erforderlichenfalls mit\nentsprechender Beratung – in einem Maß, das unter den jeweiligen\nUmständen angemessen ist, voraussehen kann, welche Folgen eine\nbestimmte Handlung nach sich ziehen kann. Obgleich Rechtssicherheit\näußerst erstrebenswert ist, ist es angesichts des abstrakten Charakters von\nStrafrechtsnormen unmöglich, absolute Präzision zu erreichen.\nDementsprechend sind viele Gesetze zwangsläufig mehr oder weniger\nallgemein gehalten und ihre Auslegung und Anwendung ergeben sich aus der\nPraxis. Die den innerstaatlichen Gerichten zukommende rechtsprechende\nGewalt dient demnach gerade dazu, etwaige verbleibende Auslegungszweifel\nauszuräumen; die Befugnis des Gerichtshofs zur Überprüfung der Beachtung\ndes innerstaatlichen Rechts ist daher beschränkt, weil es zunächst Aufgabe\nder innerstaatlichen Stellen, namentlich der Gerichte, ist, das innerstaatliche\nRecht auszulegen und anzuwenden (vgl. Kudrevičius u. a., a. a. O., Rn. 109\nund 110).\n\n44\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Verurteilung des\nBeschwerdeführers auf § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Versammlungen und\nAufzüge gestützt wurde, der die Strafbarkeit von Verstößen gegen das Verbot\ndes Mitsichführens von Schutzwaffen bei öffentlichen Versammlungen regelt\n(siehe Rn. 18). Zwar war das Gesetz über Versammlungen und Aufzüge\nzugänglich, der Beschwerdeführer bestreitet jedoch, dass die konkrete\nAnwendung dieser Bestimmung – nämlich die Einstufung des Plastikvisiers\nals Schutzwaffe – vorhersehbar gewesen wäre.\n\n45\nDas Gesetz über Versammlungen und Aufzüge selbst enthält zwar\nkeine Definition des Begriffs „Schutzwaffe“, die Gesetzesmaterialien (siehe\nRn. 19), die ebenfalls öffentlich zugänglich waren, enthalten jedoch eine\nsolche Definition und nennen Beispiele solcher Schutzwaffen. Unter\nBezugnahme auf diese Definition kamen die innerstaatlichen Gerichte trotz\nAnerkennung der schlichten Konstruktion des Plastikvisiers des\nBeschwerdeführers zu dem Schluss, dass dieses angesichts seines Zwecks\neine verbotene „Schutzwaffe“ darstellte (siehe Rn. 10 und 13). Der\nGerichtshof ist der Ansicht, dass diese Auslegung durch die innerstaatlichen\nGerichte weder willkürlich, noch unvorhersehbar war. Er ist auch der\nAuffassung, dass der Beschwerdeführer sich vor der Demonstration von einer\nRechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt oder während der Demonstration\nvon einer Polizeibeamtin bzw. einem Polizeibeamten über die\nRechtmäßigkeit des Plastikvisiers hätte beraten lassen können.\n\n46\nDarüber hinaus stellt der bloße Umstand, dass vor der Versammlung\nam 18. März 2015 noch keine Gerichtsentscheidung konkret zu der Frage\nvorlag, ob ein Plastikvisier als Schutzwaffe zu betrachten sei, die\nVorhersehbarkeit des Verbots von Schutzwaffen nicht in Frage. Es ist die\nAufgabe der innerstaatlichen Gerichte, Zweifel hinsichtlich der Auslegung\nvon Gesetzen auszuräumen.\n\n47\nNach alledem gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass der\ngerügte Eingriff im Sinne von Artikel 11 Abs. 2 EMRK „gesetzlich\nvorgesehen“ war.\n\n48\nDer Gerichtshof stellt fest, dass ein Verbot von Schutzwaffen laut den\nGesetzesmaterialien für notwendig erachtet wurde, weil „Teilnehmer, die\nsolche Schutzwaffen mit sich führen, […] aufgrund ihres martialischen\nErscheinungsbildes eine offenkundige Gewaltbereitschaft [dokumentieren ]\nund […] auf die Menge nach massenpsychologischen Erkenntnissen eine\nagressionsstimulierende Wirkung aus[üben]“ (siehe Rn. 19). Der Gerichtshof\nist daher davon überzeugt, dass mit dem Verbot von Schutzwaffen und der\nVerurteilung des Beschwerdeführers wie von der Regierung vorgebracht die\nZiele der Aufrechterhaltung der Ordnung, der Verhütung von Straftaten und\ndes Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer verfolgt wurden. Diese Ziele\nals solche sind im Sinne des Artikels 11 Abs. 2 EMRK legitim.\n(ii) „In einer demokratischen Gesellschaft notwendig“\n\n49\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass das Recht auf\nVersammlungsfreiheit, eine der Grundlagen einer demokratischen\nGesellschaft, einigen – eng auszulegenden – Ausnahmen unterliegt und dass\ndie Notwendigkeit etwaiger Einschränkungen überzeugend nachgewiesen\nwerden muss. Bei der Beurteilung der Frage, ob Einschränkungen der von der\nKonvention garantierten Rechte und Freiheiten als „in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig“ erachtet werden können, haben die Vertragsstaaten\neinen gewissen, aber nicht unbegrenzten Ermessensspielraum. In jedem Fall\nobliegt es dem Gerichtshof, unter Berücksichtigung aller Umstände des\nEinzelfalls abschließend über die Vereinbarkeit einer Einschränkung mit der\nKonvention zu entscheiden (siehe Kudrevičius u. a., a. a. O., Rn. 142, und\nMushegh Saghatelyan. /. Armenien, Individualbeschwerde Nr. 23086/08, Rn.\n238, 20. September 2018).\n\n50\nBei der Ausübung seiner Kontrollfunktion hat der Gerichtshof nicht\ndie Aufgabe, die Auffassung der maßgeblichen innerstaatlichen Stellen durch\nseine eigene zu ersetzen, sondern die von diesen Stellen getroffenen\nEntscheidungen nach Artikel 11 zu überprüfen. Das bedeutet nicht, dass sich\nder Gerichtshof auf die Feststellung beschränken muss, ob der Staat sein\nErmessen vernünftig, sorgfältig und in gutem Glauben ausgeübt hat; vielmehr\nmuss er den gerügten Eingriff im Lichte des Falles insgesamt prüfen und –\nnachdem er festgestellt hat, dass er ein „legitimes Ziel“ verfolgte – feststellen,\nob er einem „dringenden sozialen Bedürfnis“ entsprach und insbesondere in\nBezug auf dieses Ziel verhältnismäßig war und ob die von den\ninnerstaatlichen Stellen zu seiner Rechtfertigung angeführten Gründe\n„relevant und ausreichend“ waren. Dabei muss sich der Gerichtshof davon\nüberzeugen, dass die von den innerstaatlichen Stellen angewandten Regeln\nmit den in Artikel 11 enthaltenen Grundsätzen vereinbar sind, und dass diese\nStellen ihre Entscheidungen zudem auf eine nachvollziehbare Bewertung der\nerheblichen Tatsachen gestützt haben (siehe Kudrevičius u. a., a. a. O.,\nRn. 143, und Körtvélyessy ./. Ungarn, Individualbeschwerde Nr. 7871/10,\nRn. 26, 5. April 2016).\n\n51\nBei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in Bezug\nauf das verfolgte Ziel sind auch die Art und die Schwere der verhängten\nStrafen zu berücksichtigen. Sind die gegen Demonstrierende verhängten\nSanktionen strafrechtlicher Natur, bedürfen sie einer besonderen\nRechtfertigung. Eine friedliche Demonstration sollte grundsätzlich nicht mit\nder Androhung einer strafrechtlichen Sanktion, insbesondere Freiheitsentzug,\nbelegt werden. Der Gerichtshof muss daher Fälle, in denen die von den\ninnerstaatlichen Stellen für ein gewaltfreies Verhalten verhängten Sanktionen\neine Freiheitsstrafe umfassen, besonders sorgfältig prüfen (siehe Kudrevičius\nu. a., a. a. O., Rn. 146, und Chernega u. a. ./. Ukraine, Individualbeschwerde\nNr. 74768/10, Rn. 221, 18. Juni 2019).\n\n52\nIm vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass es am\n18. März 2015 in Frankfurt im Rahmen der Proteste gegen die Eröffnung der\nZentrale der Europäischen Zentralbank zu mehreren schweren Gewalttaten\nund Vandalismus kam. Er kann anerkennen, dass ein Verbot von\nSchutzwaffen grundsätzlich zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur\nVerhütung von Gewalt beitragen kann, wenn Teilnehmerinnen oder\nTeilnehmer, die solche Schutzwaffen tragen, eine offensichtliche\nGewaltbereitschaft zeigen und ihr martialisches Erscheinungsbild, auch wenn\nsie friedlich bleiben, eine aggressionsfördernde Wirkung hat, wie aus den\nGesetzesmaterialien hervorgeht (siehe Rn. 19).\n\n53\nAllerdings stellt der Gerichtshof fest, dass das vom Beschwerdeführer\nverwendete Plastikvisier wie vom Amtsgericht festgestellt eine schlichte\nKonstruktion war (siehe Rn. 10). Auf die Gesetzesmaterialien (siehe Rn. 19)\nverweisend brachte die Regierung vor, dass das Visier – genau wie weitere\nähnliche Visiere, die von anderen Demonstrierenden getragen wurden – trotz\ndieser schlichten Konstruktion eine aggressionsstimulierende Wirkung\ngehabt und daher einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit dargestellt habe.\nDiese aggressionsstimulierende Wirkung habe zu den Gewalttaten, zu denen\nes an dem Tag in Frankfurt gekommen sei, beigetragen. Nach Auffassung des\nGerichtshofs haben sich die innerstaatlichen Gerichte lediglich damit\nauseinandergesetzt, ob das Visier den Beschwerdeführer gegen Pfefferspray\nschützen konnte und für welchen Zweck es gebaut worden war. Abgesehen\nvon dem Hinweis, dass kein anderer „ziviler“ Zweck eines solchen Visiers\nvorstellbar sei, haben die Gerichte in ihren Urteilen nicht geprüft, ob das\nVisier des Beschwerdeführers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit\ndargestellt hat. Die Gerichte haben auch nicht auf eine\naggressionsstimulierende Wirkung verwiesen, wie es die Regierung unter\nBezugnahme auf die Gesetzesmaterialien getan hat; genauso wenig haben\nsich die Gerichte dazu geäußert, ob sie die Auffassung vertraten, dass der\nBeschwerdeführer durch das Tragen des Visiers eine offensichtliche\nGewaltbereitschaft gezeigt habe. Auch wenn, wie in den Gesetzesmaterialien\nerläutert, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei einigen\nGegenständen und Konstruktionen, die unter Definition von „Schutzwaffen“\nfallen, etwa die dort aufgelisteten Beispiele wie Schutzschilde,\nAusrüstungsgegenstände für Kampfsportarten, Stahlhelme oder ABC-\nSchutzmasken (siehe Rn. 19), offensichtlich sein mag, wäre bei sehr\neinfachen Konstruktionen eine besondere Prüfung durch die Strafgerichte\nerforderlich. Nach Ansicht des Gerichtshofs fällt das Visier des\nBeschwerdeführers, das aus einer durchsichtigen Plastikfolie (relativ hart,\naber biegsam und dünner als Plexiglas) und einem Gummiband gebaut\nwurde, in letztere Kategorie.\n\n54\nIn diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof auch fest, dass § 17a\nAbs. 3 VersammlG der zuständigen Behörde erlaubt, Ausnahmen von dem\nSchutzwaffenverbot zuzulassen, wenn eine Gefährdung der öffentlichen\nSicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist (siehe Rn. 17). Im\nvorliegenden Fall haben die innerstaatlichen Gerichte vor der strafrechtlichen\nVerurteilung des Beschwerdeführers nicht geprüft, ob die Bedingungen für\neine solche Ausnahme erfüllt waren.\n\n55\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Eingriff in einer\nstrafrechtlichen Sanktion bestand. Auch wenn die Geldstrafe eher an der\nUntergrenze möglicher Geldstrafen lag, handelte es sich dabei dennoch um\neine strafrechtliche Sanktion und nicht um eine Geldbuße. Der Gerichtshof\nstellt auch fest, dass die zuständigen Behörden keine Anordnung nach § 17a\nAbs. 4 VersammlG (siehe Rn. 17) getroffen haben, um das Verbot von\n„Schutzwaffen“ während der Demonstrationen durchzusetzen, insbesondere\nwurde der Beschwerdeführer nicht aufgefordert, das Visier abzunehmen. Die\nGerichte haben auch nicht erklärt, warum eine solche Anordnung nicht zur\nVerhütung von Gewalt und zur Aufrechterhaltung der Ordnung geeignet\ngewesen wäre.\n\n56\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass strafrechtliche\nSanktionen einer besonderen Rechtfertigung bedürfen und dass eine\nfriedliche Demonstration grundsätzlich nicht mit der Androhung\nstrafrechtlicher Sanktionen belegt werden sollte (siehe sinngemäß Navalnyy,\na. a. O., Rn. 152). Bei der Prüfung, ob eine Demonstrantin bzw. ein\nDemonstrant strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist, müssen die\nStrafgerichte das Recht auf Versammlungsfreiheit berücksichtigen und\nentscheiden, ob eine strafrechtliche Verurteilung verhältnismäßig und im\nSinne des Artikels 11 EMRK „in einer demokratischen Gesellschaft\nnotwendig“ ist. Das setzt voraus, dass die innerstaatlichen Strafgerichte die\nGesamtumstände der konkreten Demonstration, die legitimen Ziele des\nVerbots von „Schutzwaffen“ und die im einschlägigen innerstaatlichen Recht\nvorgesehenen Ausnahmen von dem Verbot prüfen. Der Gerichtshof ist der\nAuffassung, dass die innerstaatlichen Gerichte zwar die Meinungsfreiheit des\nBeschwerdeführers berücksichtigt haben, jedoch nicht sein Recht auf\nVersammlungsfreiheit gegen das legitime Ziel der Aufrechterhaltung der\nOrdnung und Verhütung von Gewalt abgewogen haben; genauso wenig\nhaben sie die konkreten Umstände der Demonstration geprüft. Unter den\nbesonderen Umständen des Falles ist der Gerichtshof der Auffassung, dass\ndie innerstaatlichen Gerichte nicht erklärt haben, warum das Mitsichführen\neines schlichten Visiers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dargestellt\nhat, aufgrund derer die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in\neiner demokratischen Gesellschaft notwendig war.\n\n57\nDie vorstehenden Ausführungen reichen aus, um dem Gerichtshof die\nSchlussfolgerung zu erlauben, dass die von den innerstaatlichen Gerichten\nzur Rechtfertigung der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers\nangeführten Gründe unzureichend waren. Er kommt daher zu dem Schluss,\ndass der Eingriff nicht als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“\nangesehen werden kann.\n\n58\nFolglich ist Artikel 11 EMRK verletzt worden.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 7 EMRK\n\n59\nDer Beschwerdeführer rügte ferner nach Artikel 7 EMRK, dass die\ninnerstaatlichen Gerichte bei der Auslegung des Begriffs „Schutzwaffe“ die\nGrenzen der zulässigen Auslegung überschritten hätten und dass das\nPlastikvisier, das er getragen habe, nicht nach § 17a Abs. 1 oder § 27 Abs. 2\nNr. 1 VersammlG verboten gewesen sei. Artikel 7 EMRK lautet, soweit\nmaßgeblich, wie folgt:\nArtikel 7\n„(1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die\nzur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar\nwar. [...]“\n\n60\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Beschwerde nicht\naußerhalb der Frist im Sinne des Artikels 35 Abs. 1 EMRK eingereicht wurde\n(siehe Rn. 23-24). In Anbetracht seiner Feststellungen nach Artikel 11\nEMRK bezüglich der Rechtsgrundlage für den Eingriff (siehe Rn. 44-47)\nstellt der Gerichtshof fest, dass diese Rüge jedoch offensichtlich unbegründet\nist und erklärt sie nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 EMRK für\nunzulässig.\nIII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 EMRK\n\n61\nArtikel 41 EMRK lautet wie folgt:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig\nist.“\nA. Schaden\n\n62\nDer Beschwerdeführer hat 300 Euro für materiellen und 1.000 Euro\nfür immateriellen Schaden verlangt.\n\n63\nDie Regierung hat angegeben, dass sie die Festsetzung eines\nangemessenen Schadensersatzes in das Ermessen des Gerichtshofs stellen\nwürde. Sie führte allerdings an, dass der Gerichtshof in einem anderen Urteil\nin Bezug auf eine Verletzung von Artikel 11 EMRK 100 Euro zugesprochen\nhabe.\n\n64\nUnter Berücksichtigung des verfahrensrechtlichen Charakters und der\ngeringen Schwere der Verletzung und angesichts der besonderen Umstände\ndes Falles kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Feststellung einer\nVerletzung für sich genommen bereits eine hinreichende gerechte\nEntschädigung darstellt. Er hält es daher für angemessen, keine\nEntschädigung für immateriellen Schaden zuzusprechen. Der Gerichtshof ist\nferner der Ansicht, dass eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens\ngrundsätzlich die angemessenste Form der Wiedergutmachung darstellen\nwürde. Er stellt fest, dass die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens nach\n§ 359 Abs. 6 der Strafprozessordnung zulässig ist, wenn der Gerichtshof eine\nVerletzung der Konvention festgestellt hat und das strafrechtliche Urteil auf\ndieser Verletzung beruhte. Der Gerichtshof hält es daher für angemessen,\nkeine Entschädigung für materiellen Schaden, namentlich für die Geldstrafe,\nzuzusprechen.\nB. Kosten und Auslagen\n\n65\nDer Beschwerdeführer machte 7.305,35 Euro für die vor den\ninnerstaatlichen Gerichten entstandenen Kosten und Auslagen und einen\nangemessenen Betrag für die Kosten und Auslagen vor dem Gerichtshof\ngeltend.\n\n66\nDie Regierung brachte vor, dass sie die Festsetzung eines\nangemessenen Kostenersatzes in das Ermessen des Gerichtshofs stellen\nwürde.\n\n67\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs haben\nBeschwerdeführende nur insoweit Anspruch auf den Ersatz von Kosten und\nAuslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und\nnotwendigerweise entstanden und der Höhe nach angemessen sind (siehe\nu. v. a. LBV ./. Ungarn [GK], Individualbeschwerde Nr. 36345/16, Rn. 149,\n9. März 2023). Gemäß Artikel 60 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs\nmüssen Beschwerdeführende innerhalb der festgelegten Frist alle Ansprüche\nunter Beifügung einschlägiger Belege beziffern und nach Rubriken geordnet\ngeltend machen, andernfalls kann die Kammer die Ansprüche ganz oder\nteilweise zurückweisen.\n\n68\nIm vorliegenden Fall hält der Gerichtshof es in Anbetracht der ihm\nvorliegenden Unterlagen und der vorgenannten Kriterien für angebracht,\n7.305,35 Euro zur Deckung der im innerstaatlichen Verfahren entstandenen\nKosten und Auslagen zuzüglich etwaiger durch den Beschwerdeführer zu\nentrichtender Steuern zuzusprechen. Da der Beschwerdeführer keine\nkonkrete Entschädigung für Kosten und Auslagen vor dem Gerichtshof\ngefordert und diesbezüglich keine detaillierte Informationen vorgelegt hat,\nweist der Gerichtshof die unkonkrete Forderung nach Entschädigung für\nKosten und Auslagen vor dem Gerichtshof zurück.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER\nGERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:\n1. Die Rüge nach Artikel 7 EMRK wird für unzulässig und die\nIndividualbeschwerde im Übrigen für zulässig erklärt;\n2. Artikel 11 EMRK ist verletzt worden;\n3. die Feststellung einer Verletzung stellt bereits eine hinreichende gerechte\nEntschädigung für den vom Beschwerdeführer erlittenen immateriellen\nSchaden dar;\n4.\n(a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer für\nKosten und Auslagen binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das\nUrteil nach Artikel 44 Abs. 2 EMRK endgültig wird, 7.305,35 Euro\n(siebentausenddreihundertfünf Euro und fünfunddreißig Cent)\nzuzüglich etwaiger durch den Beschwerdeführer zu entrichtender\nSteuern zu zahlen;\n(b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur\nAuszahlung fallen für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in\nHöhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der\nEuropäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei\nProzentpunkten entspricht;\n5. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter\nEntschädigung zurückgewiesen.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am\n20. Mai 2025 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs.\nDorothee von Arnim Jovan Ilievski\nStellvertretende Sektionskanzlerin Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2025-05-20/44241-20","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":15},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":6},{"jurabk":"VersammlG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"VersammlG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 359","ref_norm":"359","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2025-05-20/44241-20","retrieved":"2026-07-29 08:54:27.583155+00:00"},"card":{"id":"egmr/2025-05-20/44241-20","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Zweite Sektion","date":"2025-05-20","dockets":["44241/20"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2025:0520JUD004424120","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2025:0520JUD004424120"},"cite_as":"EGMR, Urteil vom 20.05.2025 – 44241/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2025-05-20/44241-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT: 1. 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(a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer für Kosten und Auslagen binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 EMRK endgültig wird, 7.305,35 Euro (siebentausenddreihundertfünf Euro und fünfunddreißig Cent) zuzüglich etwaiger durch den Beschwerdeführer zu entrichtender Steuern zu zahlen; (b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 5. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/11","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"11","label":"Art 11 EMRK","mentions":15},{"id":"EMRK/10","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"10","label":"Art 10 EMRK","mentions":6},{"id":"VersammlG/27","law":"VersammlG","abbreviation":"VersammlG","ref":"27","label":"§ 27 VersammlG","mentions":4},{"id":"VersammlG/17a","law":"VersammlG","abbreviation":"VersammlG","ref":"17a","label":"§ 17a VersammlG","mentions":3},{"id":"EMRK/7","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"7","label":"Art 7 EMRK","mentions":3},{"id":"EMRK/44","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"44","label":"Art 44 EMRK","mentions":2},{"id":"StPO/359","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"359","label":"§ 359 StPO","mentions":1},{"id":"EMRK/32","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"32","label":"Art 32 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/34","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"34","label":"Art 34 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/35","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"35","label":"Art 35 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/41","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"41","label":"Art 41 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Frankfurt","court_id":null,"court_as_stated":"AG Frankfurt","date":"2017-05-03","docket":"6150 Js 242289/15 POL","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"LG Frankfurt","court_id":null,"court_as_stated":"LG Frankfurt","date":"2019-03-20","docket":"5/5 Ns - 6150 Js 242289/15 (68/17)","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"OLG Frankfurt","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Frankfurt","date":"2019-08-13","docket":"1 Ss 214/19","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":4,"court":"OLG Frankfurt","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Frankfurt","date":"2019-08-27","docket":"1 Ss 214/19","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":5,"court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","date":"2020-03-18","docket":"2 BvR 1796/19","decision_type":"Kammerbeschluss ohne Begründung","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200318.2bvr179619","id":"bverfg/2020-03-18/2-bvr-1796-19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-03-18/2-bvr-1796-19","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":6,"court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","date":"2025-05-20","docket":"44241/20","decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2025:0520JUD004424120","id":"egmr/2025-05-20/44241-20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2025-05-20/44241-20","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). 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