{"status":"available","doknr":"001-243110","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2024:1210DEC005885318","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Zweite Sektion","decided":"2024-12-10","aktenzeichen":"58853/18","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Individualbeschwerde für unzulässig zu erklären.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nZWEITE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 58853/18\nH.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Zweite Sektion) hat in\nseiner Sitzung am 10. Dezember 2024 als Ausschuss mit den Richtern und\nder Richterin\nJovan Ilievski, Präsident,\nAnja Seibert-Fohr und\nStéphane Pisani\nsowie Dorothee von Arnim, Stellvertretende Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf\ndie Individualbeschwerde (Nr. 58853/18) gegen die Bundesrepublik\nDeutschland, die ein deutscher Staatsangehöriger, der 19.. geborene Herr H.\n(„der Beschwerdeführer“), wohnhaft in S. und vertreten durch Herrn M.,\nRechtsanwalt in S., am 6. Dezember 2018 nach Artikel 34 der Konvention\nzum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beim\nGerichtshof eingereicht hat,\ndie Entscheidung, die Beschwerde der deutschen Regierung („die\nRegierung“), vertreten durch eine ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau\nN. Wenzel vom Bundesministerium der Justiz, zur Kenntnis zu bringen,\nund die Stellungnahmen der Parteien\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nGEGENSTAND DER RECHTSSACHE\n\n1\nDie vorliegende Rechtssache betrifft die Verurteilung des\nBeschwerdeführers wegen Hausfriedensbruchs, nachdem er sich geweigert\nhatte, seine Teilnahme an einem Gruppenprotest mit Störcharakter gegen die\nBundeswehr auf einer privat organisierten Job- und Karrieremesse\n(„Veranstaltung“) in S. einzustellen.\n\n2\nDie innerstaatlichen Gerichte stellten folgenden Sachverhalt fest: Am\n17. November 2015 demonstrierte der Beschwerdeführer gemeinsam mit\nfünf oder sechs anderen Personen vor dem Informationsstand der\nBundeswehr auf einer Job- und Karrieremesse, die von einem\nPrivatunternehmen mit Unterstützung der Stadt S. und anderer öffentlicher\nInstitutionen organisiert worden war. Die Veranstalterin hatte den\nVeranstaltungsort von einem zu 100 Prozent im Eigentum der Stadt S.\nbefindlichen, privatrechtlichen Unternehmen angemietet.\n\n3\nDie Protestaktion hatte mehrere Komponenten: Die Gruppenmitglieder\nhielten ein Banner mit der Aufschrift „Töten und getötet werden ist keine\nPerspektive – Bundeswehr raus aus den Bildungsmessen“ hoch, sie verteilten\nFlyer, deren Inhalt sie mit Hilfe eines Megaphons auch verlasen, und sie\ninszenierten eine Szene, in der sie blutverschmierte Körper darstellten.\nWegen der lauten Megaphondurchsage wurden Gespräche an den Ständen\nunterbrochen und Besucherinnen und Besucher zogen sich, verängstigt durch\ndas Geschehen, in andere Bereiche des Veranstaltungsortes zurück und\nmieden die umgebenden Stände. Trotz wiederholter Aufforderung der\nVeranstaltungsorganisatorin, die Protestaktion zu beenden und den\nVeranstaltungsort zu verlassen, fuhr die Gruppe in der vorgenannten Weise\nmit ihrem Protest fort, bis sie vom Sicherheitsdienst hinausgeleitet wurde.\nAnschließend fand durch den Beschwerdeführer und andere Teilnehmer eine\nähnliche Spontandemonstration auf einer öffentlichen Straße in der Nähe des\nVeranstaltungsortes statt (für die sie nicht verurteilt wurden).\n\n4\nAm 26. Juli 2016 verurteilte das Amtsgericht S. den Beschwerdeführer\nnach § 123 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) wegen Hausfriedensbruchs, weil\ner sich nach wiederholten Aufforderungen der Veranstaltungsorganisatorin,\nden Veranstaltungsort zu verlassen, geweigert hatte, dies zu tun; das Strafmaß\nbetrug 15 Tagessätze von jeweils 40 Euro.\n\n5\nAuf die Berufung des Beschwerdeführers hin änderte das Landgericht\nS. das Strafmaß – nachdem es zwei Mal vorgeschlagen hatte, das Verfahren\nunter Auflagen und Weisungen nach § 153 und 153a Strafprozessordnung\n(StPO) einzustellen, was mangels Einigung zwischen dem Beschwerdeführer\nund der Staatsanwaltschaft nicht geschah – mit Urteil vom 21. Juni 2017 in\neine Verwarnung mit Strafvorbehalt ab. Es hatte festgestellt, dass sich der\nBeschwerdeführer gegenüber der Veranstalterin, einem Privatunternehmen,\ndas sich nicht, auch nicht anteilig, in öffentlicher Hand befand, nicht\nunmittelbar auf sein Recht auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit berufen\nkönne. Weder die Tatsache, dass die Veranstalterin den Veranstaltungsort\nvon einem der Stadt S. gehörenden privatrechtlichen Unternehmen\nangemietet, noch dass die Bundeswehr einen Stand zu denselben\nBedingungen wie alle anderen Aussteller gemietet habe, noch die Tatsache,\ndass die Veranstaltung von der Stadt S. und anderen öffentlichen Institutionen\nunterstützt worden sei, ändere etwas an dieser Feststellung.\n\n6\nDennoch habe das Recht auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit in\nder Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Veranstalterin\nmittelbar gegolten. Angesichts der erheblichen, ihren Zweck bedrohenden\nStörung der Veranstaltung (siehe Rn. 3) würden die Interessen der\nVeranstalterin jedoch die des Beschwerdeführers überwiegen. Das\nLandgericht berücksichtigte bei der Strafzumessung strafmildernd den auf\neiner tiefen Überzeugung des Beschwerdeführers beruhenden Willen, vor\nWerbeversuchen der Bundeswehr zu warnen, und hielt es in Anbetracht der\nbesonderen Umstände des Falls für ausreichend, lediglich eine Verwarnung\nauszusprechen und die Geldstrafe für einen Zeitraum von zwei Jahren gemäß\n§ 59 StGB vorzubehalten. Nach § 32 Abs. 2 des\nBundeszentralregistergesetzes (BZRG) wird eine solche Verwarnung nicht\nim Führungszeugnis eingetragen und gemäß § 12 Abs. 2 BZRG aus dem\nBundeszentralregister gelöscht, wenn in einem festgelegten Zeitraum keine\nStraftaten begangen werden.\n\n7\nDie Revision des Beschwerdeführers blieb erfolglos und am\n8. Juni 2018 wurde seine Verfassungsbeschwerde vom\nBundesverfassungsgericht ohne Begründung nicht zur Entscheidung\nangenommen (1 BvR 366/18).\n\n8\nDer Beschwerdeführer, der angab, er beabsichtige, weiterhin gegen\nWerbeversuche der Bundeswehr zu demonstrieren, rügte nach den\nArtikeln 10 und 11 EMRK, dass seine strafrechtliche Verurteilung\nunverhältnismäßig sei, da i) es keine hinreichende Tatsachengrundlage\ngegeben habe, ii) die innerstaatlichen Gerichte die öffentliche Beteiligung an\ndieser Veranstaltung nicht berücksichtigt hätten, und iii) die Veranstaltung\nnicht in privaten Räumlichkeiten, sondern im „quasiöffentlichen“ Raum\nstattgefunden habe. Nach Artikel 14 EMRK rügte der Beschwerdeführer\nauch, aufgrund seiner politischen Anschauung diskriminiert worden zu sein.\nWÜRDIGUNG DURCH DEN GERICHTSHOF\nA. Rüge nach den Artikeln 10 und 11 EMRK\n\n9\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer nicht wegen der\nim Rahmen der Protestaktion kundgegebenen Meinungen verurteilt wurde,\nsondern wegen seiner Weigerung zu gehen und wegen der störenden Art und\nWeise, in der er den Protest gemeinsam mit anderen nach wiederholten\nAufforderungen seitens der Veranstaltungsorganisatorin, die Protestaktion zu\nbeenden und den Veranstaltungsort zu verlassen, fortführte (siehe Rn. 3-4).\nDer Gerichtshof hält es unter diesen Umständen für angemessen, die Rüge\ndes Beschwerdeführers nach Artikel 11 EMRK im Lichte von Artikel 10 zu\nprüfen (siehe Ekrem Can u. a. ./. Türkei, Individualbeschwerde\nNr. 10613/10, Rn. 68, 8. März 2022).\n\n10\nDer Gerichtshof erachtet die strafrechtliche Verurteilung des\nBeschwerdeführers aufgrund seiner Weigerung, den Veranstaltungsort zu\nverlassen und somit seine Teilnahme an dem Gruppenprotest einzustellen, als\neinen Eingriff in sein Recht auf Versammlungsfreiheit nach\nArtikel 11 EMRK.\n\n11\nDer Gerichtshof ist überzeugt, dass der auf § 123 Abs. 1 StGB\nberuhende Eingriff „gesetzlich vorgesehen“ war. Der Gerichtshof ist ferner\nder Auffassung, dass der Eingriff dem Zweck dienen sollte, die Rechte der\nprivaten Ausrichterin der Veranstaltung zu schützen, und damit das\nrechtmäßige Ziel des „Schutzes der Rechte anderer“ im Sinne von Artikel 11\nAbs. 2 EMRK verfolgte.\n\n12\nIn Bezug auf die Frage, ob der gerügte Eingriff „in einer\ndemokratischen Gesellschaft notwendig“ war, wurden die allgemeinen\nGrundsätze hinsichtlich der Notwendigkeit eines Eingriffs in das Recht auf\nVersammlungsfreiheit u. a. in Kudrevičius u. a. ./. Litauen ([GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 37553/05, Rn. 142-146, ECHR 2015)\nzusammengefasst. Der Gerichtshof weist insbesondere erneut darauf hin, dass\nStaaten im Hinblick auf einen Protest, der derart beschaffen ist, dass er von\nanderen rechtmäßig vorgenommene Aktivitäten in einer Weise stört, die über\ndas Ausmaß des unter den Umständen Unvermeidbaren hinausgeht, bei der\nBeurteilung der Notwendigkeit des Ergreifens von Maßnahmen zur\nBeschränkung dieses Verhaltens einen weiten Ermessensspielraum haben\n(siehe Kudrevičius u. a., a. a. O., Rn. 156 und 173).\n\n13\nBei der eingangs vorgenommenen Prüfung der Frage, ob die\ninnerstaatlichen Gerichte ihre Entscheidungen auf eine nachvollziehbare\nBewertung der erheblichen Tatsachen gestützt haben, stellt der Gerichtshof\nfest, dass der Beschwerdeführer die Tatsachenbewertung durch das\nLandgericht S. hinsichtlich der störenden Auswirkung der Protestaktion\nbestritten und vorgebracht hatte, dass Besucherinnen und Besucher als\nZeuginnen und Zeugen hätten angehört und die tatsächliche Lautstärke des\nMegaphons durch einen Sachverständigen hätte festgestellt werden sollen.\nDie Feststellungen des Landgerichts S. beruhen auf der Aussage einer Zeugin\nund eines Zeugen, der Veranstaltungsorganisatorin und dem Vorstand des\nveranstaltenden Unternehmens, welche beide bei der Veranstaltung in\nunterschiedlichen Bereichen des Veranstaltungsorts anwesend waren. Die\nBeweiswürdigung durch das Gericht, welche umfassend in dem Urteil\ndargelegt wurde, ist sowohl umfassend als auch überzeugend und sie weist\nweder Widersprüche noch eine unangemessene Vorgehensweise auf.\nDarüber hinaus hat der Beschwerdeführer in dem innerstaatlichen Verfahren\nkeinen Antrag auf Anhörung weiterer Zeugen und Sachverständiger gestellt.\nDer Gerichtshof sieht daher keinen Grund, die Tatsachenbewertung des\nLandgerichts S. in Frage zu stellen (vgl. in Bezug auf die einschlägigen\nGrundsätze diesbezüglich auch Tuskia u. a. ./. Georgien,\nIndividualbeschwerde Nr. 14237/07, Rn. 71, 11. Oktober 2018).\n\n14\nZu den Fragen, ob die von den innerstaatlichen Gerichten zur\nRechtfertigung des Eingriffs angeführten Gründe „relevant und ausreichend“\nwaren, und ob sie einen gerechten Ausgleich zwischen den betroffenen\nInteressen herbeigeführt haben, stellt der Gerichtshof fest, dass das\nLandgericht S. der störenden Auswirkung der Protestaktion besonderes\nGewicht beigemessen und anerkannt hat, dass die Protestaktion die\nBesucherinnen und Besucher daran gehindert habe, ihre laufenden Gespräche\nfortzuführen und die Informationsstände in dem Bereich zu besuchen,\nwodurch der Veranstaltungszweck bedroht gewesen sei (siehe Rn. 3 und 6).\nEs stellte fest, dass das Interesse der Veranstalterin an der weiteren\nDurchführung der Veranstaltung die Rechte des Beschwerdeführers auf\nVersammlungs- und Meinungsfreiheit überwogen habe. Dem\nAbwägungsergebnis lag also zugrunde, dass die Protestaktion in einer Weise\ndurchgeführt wurde, mit der die Jobmesse in einem über das Unvermeidbare\nhinausgehenden Ausmaß gestört wurde (siehe Rn. 12). In der Tat wurde der\nBeschwerdeführer weder wegen der Protestaktion als solcher noch wegen der\nmit ihr kundgegebenen Meinungen verurteilt, sondern wegen seiner\nWeigerung, den Veranstaltungsort zu verlassen, nachdem ihn die\nVeranstaltungsorganisatorin angesichts der störenden Auswirkung des\nProtests auf die Veranstaltung wiederholt dazu aufgefordert hatte (siehe\nRn. 3-4).\n\n15\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Landgericht versucht hatte,\neine Verurteilung zu vermeiden und zweimal während der Verhandlung\nvorgeschlagen hatte, das Verfahren einzustellen. Nachdem es mangels\nEinigung zwischen dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft nicht\ndazu gekommen war, wandelte das Landgericht die Verurteilung des\nBeschwerdeführers zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen in eine\nVerwarnung mit Strafvorbehalt um, der mildesten Sanktionsmöglichkeit des\ninnerstaatlichen Strafrechts, indem es eine Ausnahme anwendete, die speziell\nfür besondere Umstände geschaffen wurde, in denen die Auferlegung einer\nStrafe nicht erforderlich ist (vgl. auch E. ./. Deutschland (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 56328/10, Rn. 25, 5. Januar 2016). Gemäß\nBundeszentralregisterrecht wird eine solche Verwarnung darüber hinaus\nnicht in das Führungszeugnis eingetragen und aus dem Bundeszentralregister\ngelöscht, sofern der Beschwerdeführer keine weiteren Straftaten begeht\n(siehe Rn. 6).\n\n16\nMit der Begründung, dass die öffentliche Beteiligung an der\nVeranstaltung und die Tatsache, dass die Protestaktion im „quasiöffentlichen“ Raum stattgefunden habe, nicht hinreichend berücksichtigt\nworden seien, brachte der Beschwerdeführer ferner vor, dass die Bewertung\ndurch die innerstaatlichen Gerichte unverhältnismäßig gewesen sei, weil sie\nden Interessen der Veranstalterin mehr Gewicht beigemessen hätten als denen\ndes Beschwerdeführers. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass eine\nabsichtliche schwerwiegende Störung der an einem öffentlichen Ort\nrechtmäßig vorgenommenen Aktivitäten anderer durch Demonstrierende,\nderen Ausmaß über das hinausgeht, was durch die gewöhnliche Ausübung\ndes Rechts auf friedliche Versammlung verursacht wird, die Verhängung\nstrafrechtlicher Sanktionen rechtfertigen kann (siehe Kudrevičius u. a.,\na. a. O., Rn. 173). Unabhängig davon, dass die Stadt S. und andere öffentliche\nInstitutionen die Veranstaltung unterstützt hatten und die Veranstalterin den\nVeranstaltungsort von einem privatrechtlichen Unternehmen angemietet\nhatte, das sich zu 100 Prozent im Eigentum der Stadt S. befand (siehe Rn. 2\nund 5), und von der Frage, ob die Veranstaltung, welche für die\nÖffentlichkeit, wenn auch für einen bestimmten Zweck, geöffnet war, als\n„quasi-öffentlicher“ Raum eingestuft werden konnte (siehe auch Appleby\nu. a. ./. das Vereinigte Königreich, Individualbeschwerde Nr. 44306/98,\nRn. 44-47, ECHR 2003-VI), ist der Gerichtshof daher überzeugt, dass die\ninnerstaatlichen Gerichte mit ihrer Feststellung, dass das Recht des\nBeschwerdeführers auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit mittelbar in\nder Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Veranstalterin\ngegolten habe, und mit ihrer Abwägung dieser Rechte gegen das Interesse an\neiner ungestörten Fortführung der Veranstaltung (siehe Rn. 6), was in der\nmildesten Sanktionsmöglichkeit mündete, relevante und ausreichende\nGründe zur Rechtfertigung der Maßnahme angeführt, einen gerechten\nAusgleich zwischen den betroffenen Interessen herbeigeführt und dabei ihren\nweiten Ermessensspielraum nicht überschritten haben (siehe Rn. 12 und 14-\n15). Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die Maßnahme verhältnismäßig\nund folglich „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war.\n\n17\nDaraus folgt, dass die Rüge offensichtlich unbegründet und nach\nArtikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 EMRK zurückzuweisen ist.\nB. Rüge nach Artikel 14 EMRK\n\n18\nSoweit der Beschwerdeführer nach Artikel 14 EMRK eine\nDiskriminierung aufgrund seiner politischen Anschauung rügte, ist der\nGerichtshof unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden\nUnterlagen der Auffassung, dass der Beschwerdeführer seine Rüge,\ninsbesondere in Bezug auf eine unterschiedliche Behandlung, nicht\nhinreichend substantiiert hat (siehe u. v. a., Molla Sali ./. Griechenland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 20452/14, Rn. 133, 19. Dezember 2018).\n\n19\nDaraus folgt, dass auch dieser Teil der Beschwerde offensichtlich\nunbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 EMRK\nzurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,\ndie Individualbeschwerde für unzulässig zu erklären.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am\n16. Januar 2025.\nDorothee von Arnim Jovan Ilievski\nStellvertretende Sektionskanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-243110","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2024-12-10/58853-18","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-243110","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-243110"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2024-12-10/58853-18","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-243110","retrieved":"2026-07-29 08:54:20.823796+00:00"}}