{"status":"available","doknr":"001-243168","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2024:1112JUD004680816","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Vierte Sektion","decided":"2024-11-12","aktenzeichen":"46808/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die auf Artikel 8 EMRK gestützte Rüge wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt; 2. es liegt keine Verletzung von Artikel 8 EMRK vor.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte\nVIERTE SEKTION\nRECHTSSACHE R.F. U. A. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 46808/16)\nURTEIL\nArtikel 8 • Positive Verpflichtungen • Gerichtliche Versagung der Feststellung, dass\nder von der zweiten Beschwerdeführerin geborene Beschwerdeführer auch das Kind\nder ersten Beschwerdeführerin, eingetragene Lebenspartnerin der zweiten\nBeschwerdeführerin und seine genetische Mutter, sei • In Deutschland geborenes\nKind, das mithilfe einer im Inland verbotenen, im Ausland rechtmäßig\ndurchgeführten fortpflanzungsmedizinischen Maßnahme gezeugt wurde •\nAnwendungsbereich von Artikel 8 eröffnet • Beschwerdegegnerischer Staat hat\nseine Verpflichtungen nicht verletzt • Familienleben der Beschwerdeführenden ist\nnicht erheblich beeinträchtigt • Achtung des Privatlebens der ersten\nBeschwerdeführerin ist gewährleistet, wenn sie gezwungen ist, ein\nAdoptionsverfahren zu durchlaufen, und sie keine besonderen Schwierigkeiten hat,\nihre Beziehung zum Beschwerdeführer im Alltag auszuleben • Achtung des\nPrivatlebens ist gewährleistet, da die Adoption ohne besondere Schwierigkeiten\nerfolgt ist und die erste Beschwerdeführerin vorab aufgrund ihrer gesetzlich\nanerkannten Lebensgemeinschaft mit der zweiten Beschwerdeführerin schon mit der\nElternschaft verbundene Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind hatte •\nErmessenssspielraum nicht überschritten\nErstellt durch die Kanzlei. Für den Gerichtshof nicht bindend.\nSTRASSBURG\n12. November 2024\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 EMRK endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache R.F. u. a. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte Sektion) als\nKammer mit den Richterinnen und Richtern\nGabriele Kucsko-Stadlmayer, Präsidentin,\nFaris Vehabović,\nAnja Seibert-Fohr,\nAna Maria Guerra Martins,\nAnne Louise Bormann,\nSebastian Răduleţu,\nMateja Đurović\nsowie Andrea Tamietti, Sektionskanzler,\nim Hinblick auf\ndie Individualbeschwerde (Nr. 46808/16) gegen die Bundesrepublik\nDeutschland, die zwei deutsche Staatsangehörige, Herr R.F. („der\nBeschwerdeführer“) und Frau C.F. („die erste Beschwerdeführerin“) sowie\neine französische Staatsangehörige, Frau M.-C. A.-F. („die zweite\nBeschwerdeführerin“) am 2. August 2016 nach Artikel 34 der Konvention\nzum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beim\nGerichtshof eingereicht haben,\ndie Entscheidung, der deutschen Regierung („die Regierung“) die\nIndividualbeschwerde zur Kenntnis zu bringen,\ndie Entscheidung, die Identität der Beschwerdeführenden nicht\noffenzulegen,\ndie Stellungnahmen der beschwerdegegnerischen Regierung und die\nErwiderungen der Beschwerdeführenden,\ndie Stellungnahmen der Vereinigung katholischer Ärzte Bukarest und des\nEuropean Center for Law & Justice (ECLJ), die jeweils vom\nSektionspräsidenten als Drittbeteiligte zugelassen wurden,\ndie Entscheidung der französischen Regierung, von ihrem Recht auf\nBeteiligung am Verfahren (Artikel 36 Abs. 1 EMRK) keinen Gebrauch zu\nmachen,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 22. Oktober 2024\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:\nEINLEITUNG\n\n1\nDie Rechtssache betrifft die Weigerung der Familiengerichte,\nfestzustellen, dass der Beschwerdeführer, den die zweite Beschwerdeführerin\nzur Welt gebracht hatte, auch das Kind der ersten Beschwerdeführerin, der\ngenetischen Mutter des Betroffenen und Lebenspartnerin der zweiten\nBeschwerdeführerin, sei. Sie wirft Fragen hinsichtlich Artikel 8 EMRK für\nsich genommen und in Verbindung mit Artikel 14 EMRK auf.\nSACHVERHALT\n\n2\nDie Beschwerdeführenden wurden 20.., 19.. und 19.. geboren und sind\nwohnhaft in K.. Sie wurden von Frau C., Rechtsanwältin in M., vertreten.\n\n3\nDie Regierung wurde von ihrem Verfahrensbevollmächtigten, Herrn\nH.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\nI. HINTERGRUND DER RECHTSSACHE\n\n4\nDie Beschwerdeführerinnen leben als Paar zusammen. Im\nOktober 2010 begründeten sie vor dem Standesamt in K. eine eingetragene\nLebenspartnerschaft.\n\n5\nIm August 2013 brachte die zweite Beschwerdeführerin in K. den\nBeschwerdeführer zur Welt. Nach Angaben der Beschwerdeführerinnen\nwurde das Kind durch In-Vitro-Fertilisation einer von der ersten\nBeschwerdeführerin gespendeten Eizelle mit dem Sperma eines anonymen\nSpenders gezeugt, welche anschließend in die Gebärmutter der zweiten\nBeschwerdeführerin eingepflanzt wurde. Die Beschwerdeführerinnen hatten\nsich zu diesem Zweck in eine Klinik in Belgien begeben und waren\nanschließend wieder nach Deutschland zurückgekehrt. Einem\nAbstammungsgutachten vom November 2013 zufolge ist die erste\nBeschwerdeführerin mit einer Wahrscheinlichkeit von fast 100 % die\ngenetische Mutter des Beschwerdeführers.\n\n6\nIm Geburtenregister und in der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers\nwurde die zweite Beschwerdeführerin als Mutter des Kindes eingetragen,\nwährend das für die Eintragung des Vaters vorgesehene Feld leer blieb.\n\n7\nDer im Rahmen eines personenstandsrechtlichen Verfahrens gestellte\nAntrag der Beschwerdeführenden auf Eintragung der ersten\nBeschwerdeführerin als (zweite) Mutter des Kindes im Geburtenregister\nwurde letztinstanzlich vom Oberlandesgericht K. am 27. August 2014\nzurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss legten die Beschwerdeführenden\nbeim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde ein. Am\n13. November 2014 beschloss das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe\nvon Gründen, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung\nanzunehmen (1 BvR 2712/14).\nII. DAS STREITGEGENSTÄNDLICHE VERFAHREN\n\n8\nAm 11. Oktober 2013 beantragte die erste Beschwerdeführerin beim\nAmtsgericht K. – Familiengericht – die Feststellung, dass der\nBeschwerdeführer ihr Kind sei, da sie seine genetische Mutter sei. In\nentsprechender Anwendung des § 1592 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)\n(Rn. 19) müsse sie außerdem als Mutter des Kindes eingetragen werden, da\nsie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes Lebenspartnerin der Frau gewesen\nsei, die das Kind geboren habe.\n\n9\nDas Gericht stellte dem Beschwerdeführer einen Verfahrensbeistand\nzur Seite und bestellte das Jugendamt zum Ergänzungspfleger. Sowohl das\nJugendamt als auch der Verfahrensbeistand sprachen sich für eine Ablehnung\ndes Antrags durch das Gericht aus. Sie machten insbesondere geltend, dass\ndie Eizellspende nach deutschem Recht im Interesse des Kindes verboten sei,\num eine gespaltene Mutterschaft zu verhindern und eine unzweifelhafte und\numgehende rechtliche Zuordnung des Kindes zu seiner Mutter\nsicherzustellen.\n\n10\nMit Beschluss vom 11. September 2014 wies das Gericht den Antrag\nab. Gemäß § 1591 BGB (Rn. 19) sei die zweite Beschwerdeführerin die\nMutter des Kindes, weil sie es geboren habe; von wem die Eizelle stamme,\nsei hierbei unbeachtlich. Eine Regelungslücke, die zu einer entsprechenden\nAnwendung von § 1592 BGB (Rn. 19) auf genetische Mütter führen könnte,\nliege nicht vor. Der Gesetzgeber habe die bei den Beschwerdeführenden\nvorliegende Konstellation nicht übersehen, sondern sich ganz bewusst dafür\nentschieden, das von den Beschwerdeführerinnen in Belgien durchgeführte\nVerfahren in Deutschland zu verbieten und dabei beabsichtigt – so gehe aus\ndem Gesetzgebungsverfahren hervor – im Interesse des Kindes die gespaltene\nMutterschaft zu verhindern.\n\n11\nDarüber hinaus war das Gericht der Auffassung, dass die Rechtslage\nmit dem Grundgesetz (GG) vereinbar und es insbesondere nach Artikel 3 und\n6 GG nicht geboten sei, gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften mit\nEhen gleich zu behandeln. Der Gesetzgeber sei den verfassungsrechtlichen\nVorgaben nachgekommen, indem er Personen in einer Lebenspartnerschaft\nermöglicht habe, das Kind des anderen Lebenspartners zu adoptieren. Den\nBeschwerdeführerinnen habe also eine Möglichkeit zur Verfügung\ngestanden, beide (gemeinsame) Mütter des Beschwerdeführers zu werden.\nWeder Artikel 6 und 3 GG noch Artikel 8 EMRK verpflichteten die\nBehörden, ein Abstammungsverfahren vorzusehen, mit dem die Mutterschaft\ngerichtlich festgestellt werden könne.\n\n12\nEine Ungleichbehandlung liege nicht vor, weil Ungleiches nicht\ngleich zu behandeln sei. Das Gericht führte aus, dass ein Kind biologisch\neinen Vater und eine Mutter habe, dass gesetzlich ausführlich geregelt sei,\nwer die Mutter sei, und dass der Vater der Mann sei – auch wenn dieser\nunbekannt sei –, mit dessen Samen die Eizelle befruchtet worden sei.\nFolgerichtig unterstelle das Gesetz im Rahmen einer bestehenden Ehe, dass\nein Kind genetisch und rechtlich von den Eheleuten abstamme; in einer\ngleichgeschlechtlichen Verbindung könne dies hingegen nicht der Fall sein.\n\n13\nGegen diesen Beschluss legten die Beschwerdeführenden\nBeschwerde ein. Am 26. März 2015 wies das Oberlandesgericht die\nBeschwerde zurück und bestätigte die Schlussfolgerungen des\nFamiliengerichts. Es stellte fest, dass das deutsche Recht eine durch\nAbstammung begründete gemeinsame Elternschaft grundsätzlich nur für\nVater und Mutter vorsehe und der Gesetzgeber die abstammungsrechtliche\nZuordnung im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt habe, dessen § 1591\nbestimme, dass die Mutter die Frau sei, die das Kind geboren habe. Dies\nschließe, wie der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 10. Dezember\n2014 (Rn. 24-25) festgestellt habe, die Mutterschaft einer anderen Frau selbst\ndann aus, wenn das Kind genetisch von dieser abstamme. Diesbezüglich\nstellte es fest, dass es zu einem Auseinanderfallen von rechtlicher und\ngenetischer Mutterschaft nur durch einen Strafrechtsverstoß kommen könne,\nda die sogenannte Leihmutterschaft nach deutschem Recht verboten sei.\nGerade weil es möglich sei, gegen diese Regelung zu verstoßen, indem man\nsich ins Ausland begebe, habe der Gesetzgeber die Festlegung der\nMutterschaft auf die gebärende Frau vorgenommen.\n\n14\nDas Oberlandesgericht war der Auffassung, dass die\nstreitgegenständliche Entscheidung weder den Elternrechten noch dem\nKindeswohl zuwiderlaufe. Zwar könnten nach der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts auch zwei Personen gleichen Geschlechts Eltern\nim verfassungsrechtlichen Sinne sein und ihnen damit Elternrechte zustehen,\nin der Ausgestaltung des Schutzes bestehe jedoch ein Gestaltungsspielraum,\nentschied das Oberlandesgericht. Bezüglich des leiblichen Vaters eines\nehelich geborenen Kindes habe das Bundesverfassungsgericht ausgeführt,\ndass das Elterngrundrecht den Behörden gebiete, für ihn Möglichkeiten zu\nschaffen, auch rechtlich die Stellung eines Vaters einzunehmen, also den\nZugang zu einem Verfahren zu eröffnen, in dem die Vaterschaft überprüft\nund die Elternrechte gegebenenfalls neu zugeordnet werden könnten. Für die\nElternschaft der genetischen Mutter gelte das gleichermaßen. Der\nGesetzgeber sei diesen Anforderungen aber nachgekommen, indem er in § 9\nAbs. 7 des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) die\nMöglichkeit der Adoption innerhalb der Partnerschaft vorgesehen habe\n(Rn. 23). Im Übrigen sei die Auffassung der Beschwerdeführerinnen, das\nKind habe bei seiner Geburt nur einen Elternteil gehabt, unrichtig: Es gebe\ndurchaus einen zweiten Elternteil, jedoch sei es der Wunsch der Beteiligten,\ndiesen nicht in die elterliche Planung miteinzubeziehen. Dass dieser Elternteil\nnicht in Anspruch genommen worden sei, habe nichts mit dem\nVerfassungsrecht zu tun, sondern sei lediglich die Entscheidung der\nBeschwerdeführerinnen.\n\n15\nDas Oberlandesgericht war außerdem der Ansicht, dass keine\nUngleichbehandlung vorliege. Zu Recht habe das Amtsgericht entschieden,\ndass die gesetzliche Vermutung der genetischen Abstammung des Kindes\nvon Ehemann und Ehefrau, wie sie in § 1592 Nr. 1 BGB (Rn. 19) vorgesehen\nsei, auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften nicht übertragbar sei. In\ngleichgeschlechtlichen Partnerschaften könne die genetische Abstammung\ndes Kindes nur zu einem Partner bestehen, sodass sich ein solcher Sachverhalt\nvon dem eines verschiedengeschlechtlichen Paares unterscheide. Hinsichtlich\nder behaupteten Ungleichbehandlung bei der Möglichkeit einer Anerkennung\nder Vaterschaft vertrat das Oberlandesgericht die Auffassung, dass die\nAnerkennung der Vaterschaft nach § 1592 BGB (Rn. 19) nur wirksam sei,\nwenn keine andere rechtliche Vaterschaft bestehe, und dass diese nicht zu\neiner doppelten Vaterschaft führen dürfe; hingegen verlangten die\nBeschwerdeführerinnen die Anerkennung einer doppelten Mutterschaft. Es\nkam unter anderem zu dem Schluss, dass aus denselben Gründen kein\nVerstoß gegen Artikel 8 und 14 EMRK vorliege.\n\n16\nDas Oberlandesgericht fügte hinzu, dass ihm bewusst sei, dass es\nBestrebungen gebe, für Fälle der Reproduktionsmedizin zu anderen\nLösungen zu kommen; es bleibe aber dem Gesetzgeber überlassen, hierfür\nerforderliche Änderungen vorzunehmen. Die Entscheidung des\nBundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2014 (Rn. 24-25) zeige einen – für\ndie Beschwerdeführerinnen in der vorliegenden Sache allerdings nicht mehr\ngangbaren – Weg für die betreffenden Personen auf, ohne das als langwierig\nund schwerfällig empfundene Adoptionsverfahren zu der gewünschten\nrechtlichen Stellung zu gelangen. Es bestehe keine Veranlassung, das\nVerfahren auszusetzen oder dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.\n\n17\nMit nicht begründetem Beschluss vom\n29. Februar 2016 (1 BvR 1043/15) wies das Bundesverfassungsgericht die\nVerfassungsbeschwerde der Beschwerdeführenden zurück.\nIII. DAS ADOPTIONSVERFAHREN\n\n18\nAm 18. August 2014 leiteten die Beschwerdeführerinnen ein\nVerfahren zur Adoption des Beschwerdeführers durch die erste\nBeschwerdeführerin ein. Das Amtsgericht K. – Familiengericht – sprach am\n2. Oktober 2015 die Adoption aus.\nEINSCHLÄGIGER RECHTSRAHMEN\nI. INNERSTAATLICHES RECHT UND INNERSTAATLICHE PRAXIS\nA. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)\n\n19\nDie §§ 1591 und 1592 BGB lauten wie folgt:\n§ 1591\n„Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.“\n§ 1592\n„Vater eines Kindes ist der Mann,\n1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,\n2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder\n3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das\nVerfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen\nGerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.“\n\n20\n§ 1600d BGB lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n§ 1600d\n„(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft\ngerichtlich festzustellen.\n(2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater\nvermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung\ngilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.\n[...]\n(4) Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer\nEinrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 9 des\nTransplantationsgesetzes unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden,\nder vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des\nSamenspenderregistergesetzes zur Verfügung gestellt wurde, so kann der\nSamenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden.“\n\n21\nNach § 1741 Abs. 2 BGB kann eine nicht verheiratete Person ein\nKind allein annehmen, ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich\nannehmen und ein Ehepartner kann das Kind seines Ehepartners nur allein\nannehmen.\nB. Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz –\nESchG)\n\n22\n§ 1 ESchG lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer\n1. auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt,\n2. es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als\neine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt [...].“\nC. Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft\n(Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG)\n\n23\n§ 9 Abs. 7 LPartG sieht die Möglichkeit vor, dass ein Lebenspartner\ndas Kind des anderen Lebenspartners adoptiert. Gemäß § 9 Abs. 1 und 2 hat\nder Lebenspartner des Elternteils des Kindes im Einvernehmen mit diesem\nElternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen\nLebens des Kindes und ist bei Gefahr im Verzug dazu berechtigt, alle\nEntscheidungen zu treffen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind. Mit § 5\nwird Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, ermöglicht, dem Kind\nihren Lebenspartnerschaftsnamen zu erteilen.\nD. Rechtsprechung\n1. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\n24\nMit Beschluss vom 10. Dezember 2014 entschied der XII. Zivilsenat\ndes Bundesgerichtshofs über die Frage, ob in Deutschland ein kalifornisches\nUrteil anerkannt werden könne, in dem zwei Männer als Väter eines in\nKalifornien durch eine Leihmutter ausgetragenen Kindes benannt wurden,\ndie in Deutschland eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen\nwaren und von denen einer der leibliche Vater des Kindes war\n(XII ZB 463/13). Der Bundesgerichtshof wies zum einen darauf hin, dass\nnach deutschem Recht die Mutterschaft einer zweiten Frau selbst dann\nausgeschlossen sei, wenn sie die genetische Mutter des Kindes sei – wie auch\ndie gemeinsame Elternschaft von zwei die Vaterschaft anerkennenden\nMännern ausgeschlossen sei –, zum anderen darauf, dass das deutsche Recht\nkeine automatische rechtliche Zuordnung des Kindes zur Lebenspartnerin\noder zum Lebenspartner des Elternteils vorsehe, und vertrat die Auffassung,\ndass aus der Zuweisung der rechtlichen Elternstellung an die beiden\nWunscheltern im Fall der Leihmutterschaft für sich genommen kein Verstoß\ngegen den ordre public folge, wenn ein Wunschelternteil – im Unterschied\nzur Leihmutter – mit dem Kind biologisch verwandt sei.\n\n25\nAuf Grundlage der Urteile des Gerichtshofs in den Fällen\nMennesson ./. Frankreich und Labassee ./. Frankreich\n(Individualbeschwerden Nrn. 65192/11 und 65941/11, 26. Juni 2014) stellte\nder Bundesgerichtshof unter anderem fest, dass in das Recht des Kindes, eine\nrechtliche Eltern-Kind-Verbindung begründen zu können, eingegriffen\nwerde, wenn dem Kind die rechtliche Zuordnung zum zweiten\nWunschelternteil versagt werde, obwohl dieses anders als die Leihmutter\nelterliche Verantwortung für das Kind übernehmen wolle, auch ohne mit ihm\nbiologisch verwandt zu sein. Zudem dürfte im Fall der Leihmutterschaft der\nGesetzgeber daran gehindert sein, die Anerkennung der Verbindung\nzwischen Wunscheltern und Kind allein aus der generalpräventiven\nErwägung zu versagen, dass damit weitere Umgehungen des Verbots der\nLeihmutterschaft unterbunden werden sollen; da das Kindeswohl im\nMittelpunkt der Betrachtung stehe, sei stattdessen festzuhalten, dass das Kind\nauf die Umstände seiner Entstehung keinen Einfluss habe und dafür nicht\nverantwortlich gemacht werden könne. Entgegen der Auffassung der\nVorinstanz in der vorliegenden Sache, dass zum Zwecke der Herstellung\neiner rechtlichen Zuordnung des Kindes zu dem mit ihm genetisch nicht\nverwandten Wunschvater die Adoption der Anerkennung der ausländischen\nEntscheidung vorzuziehen sei, war der Bundesgerichtshof der Ansicht, dass\neine Adoption die Gefahr berge, dass die Wunscheltern nach der Geburt des\nKindes ihre Meinung ändern, sich ihrer Verantwortung gegenüber dem Kind\nentziehen und das Kind im Geburtsland elternlos bliebe. Er stellte die\nUnterschiede zwischen der Adoption und der Leihmutterschaft heraus und\nbefand, dass das rechtliche Abstammungsverhältnis bei der Geburt des\nKindes begründet werden müsse.\n\n26\nMit Beschluss vom 20. April 2016 (XII ZB15/15) entschied der\nXII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die Weigerung eines deutschen\nStandesbeamten, die Geburt eines in Südafrika geborenen Kindes einer\nsüdafrikanischen Staatsangehörigen und ihrer eingetragenen\nLebenspartnerin, die die deutsche und südafrikanische Staatsangehörigkeit\nbesitzt, zu beurkunden. Das südafrikanische Recht erkenne die\nLebenspartnerin der Mutter des Kindes als Mit-Mutter und rechtlichen\nElternteil des Kindes an. Vorliegend stünden das geltende Recht und\ninsbesondere der ordre-public-Vorbehalt der Anerkennung im deutschen\nRecht der rechtlichen Zuordnung des Kindes zur Lebenspartnerin der Mutter\nals zweite Mutter nicht im Weg. Daher könne die Lebenspartnerin der Mutter\nals zweiter Elternteil des Kindes im Geburtenregister eingetragen werden.\n\n27\nMit Beschluss vom 10. Oktober 2018 (XII ZB 231/18) entschied der\nXII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der gleichen Zusammensetzung\nwie in der mit Beschluss vom 10. Dezember 2014 entschiedenen Sache\n(Rn. 24-25) über die Frage, ob eine Frau, die in einer eingetragenen\nLebenspartnerschaft und anschließend – nach Inkrafttreten des Gesetzes über\ndie Ehe für alle1 am 1. Oktober 2017 – in einer Ehe mit der Frau lebte, die ein\nmithilfe einer anonymen Samenspende aus einer Samenbank gezeugtes Kind\ngeboren hatte, ebenfalls als Elternteil des Kindes anerkannt werden könne.\nDer Bundesgerichtshof führte aus, dass das deutsche Recht für ein Kind nur\neine einzige rechtliche Mutter kenne, dass der Gesetzgeber die Mutterschaft\nder Eizellenspenderin im Fall der Leihmutterschaft, ausgeschlossen habe und\ndas deutsche Recht für Fälle der konsentierten heterologen Insemination\nweder die Mutterschaftsanerkennung noch eine doppelte oder Mit-\nMutterschaft vorsehe. Ferner regele § 1592 Nr. 1 BGB (Rn. 19) die\nVaterschaft und sei daher auf ein Paar zweier Frauen nicht anwendbar. Auch\neine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung sei nicht möglich, da\nkeine planwidrige Regelungslücke vorliege. Mit der Öffnung der Ehe für\ngleichgeschlechtliche Paare habe der Gesetzgeber bestehende\nDiskriminierungen von gleichgeschlechtlichen Paaren beenden, aber nicht\ndas Abstammungsrecht ändern wollen. Eine entsprechende Anwendung von\n§ 1592 Nr. 1 BGB sei nur möglich, wenn die Situation eines lesbischen\nEhepaars mit der eines Paares vergleichbar sei, in dem der Mann mit der\nMutter des Kindes verheiratet sei. Der Bundesgerichtshof erinnerte\ndiesbezüglich daran, dass die Zuordnung als rechtlicher Vater nach\n§ 1592 BGB im Regelfall die tatsächliche Abstammung des Kindes abbilde;\ndass die Lebenswirklichkeit in manchen Fällen davon abweiche, stelle die\nRichtigkeit der regelhaften Annahme nicht infrage. Für die mit der\n1 Hinweis: Gemeint ist hier das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für\nPersonen gleichen Geschlechts vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787).\nGeburtsmutter verheiratete Frau treffe eine solche Vermutung nicht zu, da\ndiese Frau zwingend personenverschieden zum leiblichen Vater des Kindes\nim Sinne von § 1592 Nr. 1 BGB sei, abgesehen vom Sonderfall des mit der\nGeburtsmutter verheirateten und Samen spendenden Mann-zu-Frau-\nTranssexuellen (so die Sachlage in der mit Urteil vom 29. November 2017\nentschiedenen Rechtssache A.H. u. a. ./. Deutschland, Individualbeschwerde\nNr. 7246/20, Rn. 13-19, 4. April 2023).\n\n28\nDass die Ehefrau der Geburtsmutter nicht kraft Gesetzes automatisch\nMit-Elternteil des Kindes werden könne, sah der Bundesgerichtshof weder\nals verfassungs- noch als konventionswidrig an. Bis zum Inkrafttreten einer\neventuellen, einschlägigen gesetzlichen Neuregelung sei die Ehefrau der\nKindesmutter auf die Adoption des Kindes nach § 1741 Abs. 2 Satz 3 BGB\nverwiesen, um in die rechtliche Elternstellung zu gelangen (Rn. 21). Unter\nBezugnahme auf u. a. die Entscheidung B. ./. Deutschland\n(Individualbeschwerde Nr. 8017/11, 7. Mai 2013) vertrat der\nBundesgerichtshof außerdem die Auffassung, dass sich die\ngleichgeschlechtlichen Ehepartner nicht in derselben Situation wie\nverschiedengeschlechtliche Ehepartner befänden.\n2. Rechtsprechung anderer Gerichte\na) Richtervorlagen an das Bundesverfassungsgericht\n\n29\nDas Kammergericht und das Oberlandesgericht C. waren mit\nVerfahren befasst, deren Gegenstand die Versagung der rechtlichen\nAnerkennung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Kind und der\nLebenspartnerin bzw. Ehefrau der Kindesmutter war, und legten die\nentsprechenden Klagen mit Beschluss vom 24. März 2021 dem\nBundesverfassungsgericht zur Prüfung der Frage vor, ob § 1592 Nr. 1 BGB\n(Rn. 19) mit dem Grundgesetz vereinbar sei.\n\n30\nDie vom Kammergericht vorgelegte Klage (3 UF 1122/20) betraf ein\nlesbisches Ehepaar, das beantragt hatte, die Ehefrau der Geburtsmutter eines\nKindes, das mithilfe einer anonymen Samenspende nach Maßgabe von\n§ 1600d Abs. 4 (Rn. 20) gezeugt worden war, als Mit-Mutter des Kindes\nanzuerkennen. Das Kammergericht führte aus, dass der deutsche Gesetzgeber\nmit der Einführung von Samenspenderregistern am 1. Juli 2018 zeitgleich\nfestgelegt habe, dass bei einer Samenspende nach Maßgabe von\n§ 1600d Abs. 4 BGB („qualifizierte Samenspende“) der Samenspender nicht\nmehr als Vater des Kindes festgestellt werden könne. Die\nUngleichbehandlung einerseits des Kindes und andererseits des Ehemanns\noder der Ehefrau der Kindesmutter danach, ob das Kind in einer Ehe von\nMann und Frau oder einer Ehe von zwei Frauen geboren worden sei, sei seit\nInkrafttreten von § 1600d Abs. 4 BGB nicht mehr gerechtfertigt. Nunmehr\nwerde also einem Kind, das in einer verschiedengeschlechtlichen Ehe mittels\närztlich unterstützter Befruchtung geboren wird, der Ehemann der Mutter als\nrechtlicher Vater zugeordnet, auch wenn offensichtlich sei, dass dieser nicht\nsein leiblicher Vater sein könne und der Erzeuger – der anonyme\nSamenspender – die rechtliche Vaterschaft nicht erlangen könne; der\nGesetzgeber habe also entschieden, dass in solchen Konstellationen die\nZuordnung als Vater und die biologische Abstammung auseinanderfielen.\nUnter diesen Voraussetzungen könne die Ungleichbehandlung der Ehe\nzweier Frauen und der Ehe von Mann und Frau nicht länger auf die\ngesetzliche Vermutung gestützt werden könne, dass der leibliche Vater des\nKindes im Regelfall oder zumindest wahrscheinlich der Ehemann der Mutter\nsei, die das Kind geboren habe. Am 11. November 2021 legte das\nAmtsgericht München dem Bundesverfassungsgericht ein vergleichbares\nVerfahren vor (542 F 6701/21).\n\n31\nIm Verfahren, das dem Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts C.\n(21 UF 146/20) zugrunde lag, ging es um zwei Frauen, die zunächst in einer\neingetragenen Lebenspartnerschaft, anschließend in einer Ehe lebten und die\nFeststellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen einem mithilfe einer\nanonymen Embryonenspende gezeugten Kind und der Ehefrau der\nGeburtsmutter begehrten. Das Oberlandesgericht C. führte zunächst unter\nBezugnahme auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom\n10. Oktober 2018 (Rn. 27-28) aus, dass die §§ 1591 und 1592 BGB (Rn. 19)\ntrotz der rechtlichen Anerkennung gleichgeschlechtlicher\nLebenspartnerschaften und Ehen auf die Lebenspartnerin oder Ehefrau der\nGeburtsmutter keine Anwendung finden könnten, denn die geltende\nRegelung basiere auf der rechtlichen Grundannahme, dass der rechtliche\nVater auch der leibliche Vater des Kindes sei; diese Grundannahme sei aber\nauf die Mit-Mutter nicht anwendbar. Das Oberlandesgericht sah sich an die\nEntscheidung des Gesetzgebers gebunden, der bei der Öffnung der Ehe für\ngleichgeschlechtliche Paare bewusst von einer abstammungsrechtlichen\nReform Abstand genommen habe. Anders als der Bundesgerichtshof war das\nOberlandesgericht allerdings der Ansicht, dass die Ehefrau der Geburtsmutter\ndurch das Fehlen einer Regelung zur Mit-Mutter in ihrem Elternrecht aus\nArtikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt sei. Vom Schutz dieser Bestimmung\nseien nicht nur die leiblichen Eltern erfasst, sondern im Fall der Zeugung\nmithilfe einer anonymen Embryonenspende auch die Ehefrau der\nGeburtsmutter. Die Ehefrau sei, so betonte das Oberlandesgericht, ebenso wie\ndie Mutter und im Einvernehmen mit ihr bereit, dauerhaft und unauflöslich\nelterliche Verantwortung für das betreffende Kind zu übernehmen. In einem\nsolchen Fall sei die gemeinsame Entscheidung der Ehepartnerinnen\nVoraussetzung für die Geburt des Kindes, während der Spender der\nKeimzellen durch die Anonymität der Spende klar zum Ausdruck gebracht\nhabe, dass er die Elternstellung zum erwarteten Kind nicht einnehmen wolle.\nAus denselben Gründen gelangte das Oberlandesgericht auch zu dem\nSchluss, dass das Recht des Kindes auf Gewährleistung von Pflege und\nErziehung verletzt worden sei.\n\n32\nDas Oberlandesgericht fügte hinzu, dass das Verbot der anonymen\nEmbryonenspende nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG (Rn. 22), auf die vermutlich\nauch in der ihm vorliegenden Rechtssache die Zeugung des Kindes\nzurückgehe, seiner Schlussfolgerung nicht entgegenstehe. Zum einen\nerstreckten sich die Verbots- und Strafvorschriften in solchen Fällen nicht auf\ndie Eltern, die eine anonyme Spende in Anspruch nehmen, sondern nur auf\ndas ärztliche Personal, zum anderen dürften diese Vorschriften keine\nAuswirkung auf die abstammungsrechtliche Zuordnung haben, die auf das\nKindeswohl gerichtet sei.\n\n33\nNach dem letzten Informationsstand des Gerichtshofs waren die\nbeiden Rechtssachen noch beim Bundesverfassungsgericht anhängig.\nb) Weitere Entscheidungen\n\n34\nAm 7. April 2022 (Beschluss 11 UF 39/22) wies das\nOberlandesgericht Stuttgart die Beschwerde einer Frau, die mit ihrer Ehefrau\nzusammenlebte und ein mithilfe der von einem Freund zur Verfügung\ngestellten Samenspende gezeugtes Kind geboren hatte, gegen den Beschluss\nüber die Feststellung der Vaterschaft des Samenspenders zurück. Im Einklang\nmit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und\ninsbesondere seinem Beschluss vom 10. Oktober 2018 (Rn. 27-28) grenzte\ndas Oberlandesgericht die ihm vorliegende Rechtssache, in der der Vater\nbekannt war, von anderen anhängigen Rechtssachen ab, in denen der leibliche\nVater nicht mehr festgestellt werden konnte, und kam zu dem Schluss, dass\nkeine Veranlassung bestehe, das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht\nvorzulegen.\n\n35\nAm 28. Juli 2022 (Beschluss 3 UF 30/21) wies das Kammergericht\nden Antrag einer Frau ab, die mit der Geburtsmutter eines durch private\nSamenspende gezeugten Kindes verheiratet war und die Feststellung eines\nEltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Kind und ihr begehrte. Es führte\ndiesbezüglich aus, dass sich die betreffende Rechtssache von den beim\nBundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren dadurch unterscheide, dass\nder Gesetzgeber nur im Fall einer „qualifizierten“ Samenspende im Sinne von\n§ 1600d Abs. 4 BGB (Rn. 20) vom Grundsatz der gesetzlichen Vermutung\nabgesehen habe, dass der Vater im Regelfall der Ehemann der gebärenden\nFrau sei. Es bestehe daher keine Veranlassung, das Verfahren dem\nBundesverfassungsgericht vorzulegen.\nII. RECHTSVERGLEICHENDE ASPEKTE\n\n36\nDer jährliche Index des Verbandes ILGA-Europe („Rainbow Map“)\nzeigt für den Zeitraum von 2016 bis 2024 folgende Entwicklungen auf: Die\nZahl der Vertragsstaaten, in denen eine Mit-Elternschaft automatisch\nanerkannt wird (d. h. ohne Hindernisse für die rechtliche Anerkennung der\nKinder ab Geburt durch ihre als Paar lebenden Eltern unabhängig von der\nsexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität der Partnerinnen oder\nPartner), blieb bis 2023 unverändert bei 9 Staaten und stieg 2024 auf\n11 Staaten; die Zahl der Vertragsstaaten, in denen gleichgeschlechtliche\nPaare gemeinsam ein Kind adoptieren können, stieg von 15 auf 23; die Zahl\nder Vertragsstaaten, die es einer der Partnerinnen oder einem der Partner\neines gleichgeschlechtlichen Paares ermöglichen, das Kind der/des anderen\nzu adoptieren, ohne dass deren/dessen abstammungsrechtliche Zuordnung\nzum Kind aufgelöst wird, stieg von 17 auf 23; und die Zahl der\nVertragsstaaten, die Paaren, die Behandlungen zur Unterstützung der\nFruchtbarkeit in Anspruch nehmen möchten, ungeachtet der sexuellen\nOrientierung oder Geschlechtsidentität der Partnerinnen und Partner keine\nrechtlichen Hindernisse in den Weg legen, stieg von 12 auf 17.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 EMRK\n\n37\nDie Beschwerdeführenden rügen, dass die deutschen Behörden die\nFeststellung, dass die erste Beschwerdeführerin ebenfalls ein Elternteil des\nBeschwerdeführers sei, abgelehnt hätten, obwohl sie dessen genetische\nMutter sei. Sie sehen sich damit in ihrem Recht auf Achtung ihres Privat- und\nFamilienlebens verletzt. Die zwischenzeitlich erfolgte Adoption (Rn. 18) des\nBeschwerdeführers durch die erste Beschwerdeführerin habe hinsichtlich\ndieser Verletzung keine Abhilfe geschaffen. Sie berufen sich auf Artikel\n8 EMRK, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens [...].\n(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der\nEingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist\n[...] zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“\nA. Zulässigkeit\n1. Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerinnen im Namen des\nBeschwerdeführers\n\n38\nDer Gerichtshof hält fest, dass die Beschwerdeführerinnen die\nvorliegende Individualbeschwerde auch im Namen des Beschwerdeführers\neingelegt haben. Er verweist darauf, dass zwischen einem Elternteil und\nseinem Kind widerstreitende Interessen bestehen können, die zu\nberücksichtigen sind, wenn über die Zulässigkeit einer Beschwerde\nentschieden wird, die von einer Person im Namen einer anderen Person\neingelegt wurde (Strand Lobben u. a. ./. Norwegen [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 37283/13, Rn. 158, 10. September 2019, sowie\nA.H. u. a. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 7246/20, Rn. 76,\n4. April 2023).\n\n39\nDer Gerichtshof stellt in der vorliegenden Sache fest, dass der\nBeschwerdeführer mit den Keimzellen der ersten Beschwerdeführerin (und\ndem Samen eines unbekannten Samenspenders) gezeugt wurde und dass\ndiese die eingetragene Lebenspartnerin der zweiten Beschwerdeführerin ist,\nwelche den Beschwerdeführer geboren hat. Insbesondere stellt er fest, dass\nweder die innerstaatlichen Gerichte noch die Regierung die Befugnis der\nersten Beschwerdeführerin angefochten haben, in der vorliegenden Sache im\nNamen des Beschwerdeführers Beschwerde zu erheben. Er ist daher der\nAuffassung, dass die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerinnen im\nNamen des Beschwerdeführers nicht infrage steht (siehe sinngemäß A.H.\nu. a. ./. Deutschland, a. a. O., Rn. 77).\n2. Anwendbarkeit von Artikel 8 EMRK\n\n40\nDie Beschwerdeführenden erheben ihre Rügen auf der Grundlage von\nArtikel 8 EMRK unter den beiden Gesichtspunkten „Privatleben“ und\n„Familienleben“. Obgleich die Regierung die Zulässigkeit dieses Teils der\nBeschwerde nicht bestreitet, erinnert der Gerichtshof daran, dass die\nBeziehung zwischen zwei Frauen, die in einer eingetragenen Partnerschaft\nzusammenleben, und dem Kind, das eine von ihnen geboren hat und das sie\ngemeinsam mit ihrer Lebenspartnerin aufzieht, ein „Familienleben“ im Sinne\nder Konvention darstellt (X u. a. ./. Österreich [GK], Individualbeschwerde\nNr. 19010/07, Rn. 95, 19. Februar 2013; C.E. u. a. ./. Frankreich,\nIndividualbeschwerden Nrn. 29775/18 und 29693/19, Rn. 49,\n24. März 2022; und B. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde\nNr. 8017/11, Rn. 27, 7. Mai 2013). Er weist erneut darauf hin, dass keinerlei\ntriftige Gründe dafür sprechen, den Begriff „Privatleben“ dergestalt\nauszulegen, dass er gefühlsmäßige Bindungen, die zwischen einem\nErwachsenen und einem Kind außerhalb von klassischen\nVerwandtschaftsverhältnissen entstanden und gewachsen sind, ausschließt.\nSolche Bindungen betreffen das Leben und die soziale Identität einer Person\n(Paradiso und Campanelli ./. Italien [GK], Individualbeschwerde\nNr. 25358/12, Rn. 161, 24. Januar 2017; C.E. u. a. ./. Frankreich, a. a. O.,\nRn. 53). Dies gilt insbesondere für das betreffende Kind, da die Abstammung\neines Menschen einen wesentlichen Aspekt seiner Identität ausmacht\n(Mennesson ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 65192/11, Rn. 46\nund 96, 26. Juni 2014; Labassee ./. Frankreich, Individualbeschwerde\nNr. 65941/11, Rn. 38 und 75, 26. Juni 2014; D.B. u. a. ./. Schweiz,\nIndividualbeschwerden Nrn. 58817/15 und 58252/15, Rn. 43,\n22. November 2022).\n\n41\nVor diesem Hintergrund gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass\nArtikel 8 EMRK bezüglich der Rügen der Beschwerdeführenden unter seinen\nbeiden Gesichtspunkten zur Anwendung kommt. Mit der Feststellung, dass\ndie Rügen nicht aus einem anderen in Artikel 35 EMRK genannten Grund\nunzulässig sind, erklärt der Gerichtshof sie für zulässig.\nB. Begründetheit\n1. Vorbringen der Parteien\na) Die Beschwerdeführenden\n\n42\nDie Beschwerdeführenden machen geltend, dass der\nBeschwerdeführer ein Recht darauf habe, dass die Beschwerdeführerinnen,\ndie mit ihrer Entscheidung und ihrem genetischen und biologischen Beitrag\nseine Geburt herbeigeführt und seit seiner Geburt für ihn gesorgt hätten, als\nseine Eltern anerkannt würden. Sie betonen, dass sie eine Reform des\nAbstammungsrechts erwirken wollen, die die rechtliche Mutterschaft im Fall\nder Geburt eines Kindes, das mittels medizinisch unterstützter Fortpflanzung\nin einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft gezeugt wurde, ermöglicht.\nWährend die rechtliche Zuordnung des Kindes ab dem Zeitpunkt der Geburt\nzu seiner Geburtsmutter für das Kind von Vorteil sei, diene die starre\nAnwendung des § 1591 BGB (Rn. 19) in einer Konstellation wie der\nvorliegenden, in der zwei Personen in einer eingetragenen\nLebenspartnerschaft zusammenlebten, sich gemeinsam für die medizinisch\nunterstützte Fortpflanzung entschieden hätten und bereit seien, für das zu\ngebärende Kind Verantwortung zu übernehmen, gerade nicht dem\nKindeswohl. Eine Leihmutterschaft liege im Fall der Beschwerdeführenden\nnicht vor, denn die zweite Beschwerdeführerin, die das Kind geboren habe,\nwolle ebenfalls Mutter sein und habe das Kind nicht für die erste\nBeschwerdeführerin ausgetragen. Die Beschwerdeführenden bringen darüber\nhinaus vor, dass es sich in ihrem Fall nicht um eine Eizellspende, sondern um\neinen Eizelltransfer zwischen den Lebenspartnerinnen gehandelt habe.\n\n43\nDie Beschwerdeführenden machen deutlich, dass sie die\nGrundsatzregelung, dem Kind als Mutter die Frau zuzuordnen, die es geboren\nhabe, nicht angreifen, begehren aber, dass es neben der Adoption weitere\nMittel geben müsse, um die Mutterschaft einer zweiten Frau in\nKonstellationen wie der vorliegenden festzustellen. Es gebe keine Belege\ndafür, dass ein Auseinanderfallen der Mutterschaft dem Kind schade, und es\nspiele kaum eine Rolle, ob die Zeugung eines Kindes auf eine Samen- oder\nEizellspende zurückgehe. Dass die Möglichkeit bestehe, dass zwischen zwei\nFrauen ein Konflikt bezüglich ihrer Mutterschaft für ein Kind entstehe, sei\nkein ausreichender Grund für ein Verbot des Auseinanderfallens der\nMutterschaft; die Möglichkeit einer zwischen zwei Männern streitigen\nVaterschaft für ein Kind sei sogar gesetzlich vorgesehen und könne die\ngleichen Auswirkungen haben.\n\n44\nDie Beschwerdeführenden unterstreichen, dass die Adoption des\nBeschwerdeführers durch die erste Beschwerdeführerin (Rn. 18) keine\nAbhilfe hinsichtlich der behaupteten Verletzung geschaffen habe. Eine\nAdoption dürfte gar nicht erst erforderlich sein, da die deutsche\nRechtsordnung zum einen die gleichgeschlechtliche Elternschaft anerkenne,\nwie sich insbesondere aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom\n10. Dezember 2014, aber auch dem Beschluss vom 20. April 2016 (Rn. 24-\n26) ergebe, und da zum anderen bei einer Adoption der bzw. die Annehmende\nund das Kind gerade nicht genetisch verwandt seien. Das Festhalten am\nErfordernis der Adoption diene nicht der Sicherstellung des Kindeswohls,\nsondern verfolge eine generalpräventive Zielsetzung, die ab dem Zeitpunkt\nder Geburt des Kindes leerlaufe. Die Zeit der Dauer des Adoptionsverfahrens\nsei für die Beschwerdeführenden eine Zeit der Unsicherheit gewesen. Wie\nsich aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2014\nergebe (Rn. 24-25), sanktioniere das deutsche Recht Personen nicht, die im\nAusland fortpflanzungsmedizinische Methoden in Anspruch nehmen, zumal\ndiese in europäischen Ländern nicht erlaubt wären, wenn sie gegen die\nMenschenrechte verstießen.\n\n45\nAnschließend führen die Beschwerdeführenden zu ihren jeweiligen\nRügen aus.\nHinsichtlich des Beschwerdeführers machen sie geltend, dass das Kind\nweder auf die Umstände seiner Zeugung (welche die Behörden den\nBeschwerdeführerinnen vorhielten) noch auf die mit dem\nAdoptionsverfahren verbundenen Unsicherheiten oder sonstige\nSchwierigkeiten in der Zeit zwischen seiner Geburt und der Adoption durch\nden zweiten Elternteil Einfluss habe, sei es, dass sich seine Eltern vor der\nFeststellung der zweiten Elternschaft trennten, sei es, dass seiner\nGeburtsmutter etwas zustoße, sodass er ohne jeglichen Elternteil dastehen\nwürde.\nIm Hinblick auf die erste Beschwerdeführerin rügen sie, dass die\ngenetische Verwandtschaft zwischen ihr und dem Kind nicht anerkannt\nworden sei und dass sie ein Adoptionsverfahren habe durchlaufen müssen,\nals sei sie lediglich die Partnerin der Geburtsmutter und nicht genetisch mit\ndem Kind verwandt, obwohl sie doch wie die zweite Beschwerdeführerin, die\ndas Kind geboren habe, zu gleichen Teilen zur Zeugung des Kindes\nbeigetragen habe.\nHinsichtlich der zweiten Beschwerdeführerin rügen sie, dass ihr bis zum\nAbschluss des Adoptionsverfahrens ein zweiter, rechtlich anerkannter\nElternteil an ihrer Seite versagt worden sei, der sich die elterlichen Pflichten\nmit ihr teile, und dass die Behörden das Familienverhältnis nicht in einer\nForm anerkannt hätten, die den tatsächlichen Beziehungen zwischen den\nbetreffenden Personen entsprochen habe.\n\n46\nDie Beschwerdeführenden räumen ein, dass es keinen europäischen\nKonsens in dieser Frage gebe und dass den Mitgliedstaaten ein weiter\nErmessensspielraum zustehe, da es sich um heikle ethische und moralische\nFragen handele. Sie rügen jedoch, dass die deutschen Gesetze zur Geburt\neines Kindes seit längerer Zeit nicht überarbeitet worden seien, obwohl dies\nangesichts der neuen Fortpflanzungsmethoden und der Weiterentwicklung\ndes Rechts auf Familiengründung, auf reproduktive Selbstbestimmung sowie\nauf Gleichbehandlung ihrer Ansicht nach angebracht wäre. Insbesondere\nseien die deutschen Gesetze in ihrer derzeitigen Form nicht geeignet, eine\nKonstellation wie die vorliegende zu regeln, in der zwei Frauen in einer festen\nBeziehung und mit gemeinsamem Kinderwunsch beide zur Zeugung ihres\nKindes beitrügen und eine von ihnen, da ihre Elternstellung nicht automatisch\nanerkannt werde, ein Adoptionsverfahren durchlaufen müsse. Ein Kind\nkönne zwar in der Tat nur einen leiblichen Vater haben, gleichwohl aber zwei\nleibliche Mütter.\nb) Die Regierung\n\n47\nDie Regierung bestreitet, dass vorliegend in das Recht der\nBeschwerdeführenden auf Achtung ihres Familienlebens eingegriffen wurde.\nDie deutschen Behörden hätten sie in keiner Weise an ihrem Zusammenleben\nals Familie gehindert. Ob in die Ausübung des Rechts der\nBeschwerdeführenden auf Achtung ihres Privatlebens eingegriffen worden\nsei, sei insbesondere mit Blick auf die zweite Beschwerdeführerin\nzweifelhaft: Ihr sei der Beschwerdeführer abstammungsrechtlich schon ab\ndem Zeitpunkt der Geburt zugeordnet worden (Rn. 6). Selbst wenn man\nunterstelle, dass ein Eingriff in das Recht der betreffenden Personen aus\nArtikel 8 EMRK vorliege, gebe es für einen solchen Eingriff eine gesetzliche\nGrundlage, er verfolge ein legitimes Ziel, nämlich den Schutz der Rechte und\nFreiheiten anderer, und sei in einer demokratischen Gesellschaft notwendig.\nDie Regierung betont, dass die deutschen Gerichte die öffentlichen\nInteressen, d. h. klare Regelungen zur Zuordnung eines neugeborenen Kindes\nzu seiner Mutter und das Verbot der Leihmutterschaft, gegen die privaten\nInteressen der Beschwerdeführenden, d. h. die rechtliche Anerkennung und\nden Schutz ihres Zusammenlebens, abzuwägen hatten.\n\n48\nDie Regelung, dass Mutter eines Kindes die Frau sei, die es geboren\nhabe, diene einem dringenden sozialen Bedürfnis: Sie solle eine schnelle,\nunkomplizierte Zuordnung des Kindes zu seiner Mutter sicherstellen und\ndamit eine gespaltene Mutterschaft verhindern, die nicht im Interesse des\nKindes sei. Unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzgebers zu § 1591\nBGB (Rn. 19) weist die Regierung darauf hin, dass der Wortlaut dieser\nBestimmung 1997 vom Gesetzgeber überarbeitet worden sei, um eine infolge\nder Entwicklungen in der Fortpflanzungsmedizin entstandene Gesetzeslücke\nzu schließen, dass dabei von der Erwägung ausgegangen worden sei, nur die\ngebärende Frau baue zu dem Kind während der Schwangerschaft sowie\nwährend und nach der Geburt eine körperliche und psychosoziale Beziehung\nauf, und dass diese Mutterschaft nicht durch eine Anfechtung mit dem Ziel,\ndie Eizellspenderin als genetische Mutter feststellen zu lassen, infrage gestellt\nwerden können solle. Gäbe es unter vergleichbaren Umständen keine klare\nRegelung wie in § 1591 BGB, könnten in einer Konstellation, in der die\nGeburtsmutter und die genetische Mutter nicht zusammenleben und nicht\ngemeinsam für das Kind sorgen wollen, Konflikte entstehen, die aus Gründen\ndes Kindeswohls zu vermeiden seien. Diese Regelung solle auch die in\nDeutschland verbotenen Leihmutterschaften, Eizell- und Embryonenspenden\nverhindern; darüber hinaus stelle § 1591 BGB klar, wer im Fall einer im\nAusland (oder verbotenerweise in Deutschland) erfolgten Eizellspende die\nKindesmutter sei.\n\n49\nDem Argument der Beschwerdeführenden, das sich auf den Beschluss\ndes Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2014 stützt (Rn. 24-25 und 44)\nsetzt die Regierung entgegen, dass Gegenstand der betreffenden Rechtssache\ndie Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung und nicht die\ndeutsche Regelung zur Abstammung eines im deutschen Hoheitsgebiet\ngeborenen Kindes gewesen sei. Wäre in dem vor dem Bundesgerichtshof\nverhandelten Fall die Anerkennung versagt worden und wären die\nWunscheltern auf den Adoptionsweg verwiesen worden, wäre das Kind\nelternlos geblieben, betont die Regierung. Im Übrigen sei Gegenstand des\nUrteils vom 20. April 2016 (Rn. 26) die Vereinbarkeit der Anerkennung einer\nbereits im Ausland begründeten rechtlichen Zuordnung eines Kindes zur\nLebenspartnerin seiner Mutter als zweitem Elternteil mit dem deutschen\nordre public gewesen, während es vorliegend um die Zuordnung des\nBeschwerdeführers zu seinen Eltern nach deutschem Recht gehe.\n\n50\nIn Bezug auf die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs macht die\nRegierung geltend, dass es zur vorliegenden Fallkonstellation nur deshalb\ngekommen sei, weil die Beschwerdeführerinnen unter Umgehung eines\nVerbotes auf deutschem Hoheitsgebiet eine reziproke In-vitro-Fertilisation\nim Ausland hätten vornehmen lassen. Nach deutschem Recht habe die erste\nBeschwerdeführerin den Beschwerdeführer ohne jegliche Hindernisse\nadoptieren können; im Adoptionsverfahren hätten die betreffenden Behörden\ndarüber hinaus prüfen können, ob die Zuordnung des Kindes zu einer zweiten\nMutter in seinem Interesse liege. Die Regierung merkt in diesem\nZusammenhang an, dass die Beschwerdeführerin den Adoptionsantrag erst\nim August 2014 gestellt habe (Rn. 18), obwohl dies bereits acht Wochen nach\nder Geburt des Beschwerdeführers, also ab Oktober 2013, möglich gewesen\nwäre.\n\n51\nAußerdem sei die erste Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Stellung\nals eingetragene Lebenspartnerin nach § 9 Abs. 1, 2 und 5 LPartG (Rn. 23)\nbereits berechtigt gewesen, im Einvernehmen mit der zweiten\nBeschwerdeführerin in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes\nmitzuentscheiden, bei Gefahr im Verzug alle Entscheidungen zu treffen, die\nzum Wohl des Kindes notwendig seien, und dem Kind den gemeinsamen\nLebenspartnerschaftsnamen der Beschwerdeführerinnen zu erteilen.\n\n52\nDie Regierung hebt ferner den weiten Ermessensspielraum hervor, der\nden Behörden in der vorliegenden Sache zugestanden habe. Nicht nur bringt\nsie vor, dass die betroffenen Rechte sensible moralische und ethische Fragen\nbeträfen, wie etwa die rechtliche Stellung gleichgeschlechtlicher Paare, die\nRechtmäßigkeit der Eizellspende und das Auseinanderfallen der leiblichen\nund rechtlichen Mutterschaft, sondern auch, dass in diesen Fragen kein\neuropäischer Konsens bestehe. In diesem Zusammenhang verweist die\nRegierung auf eine Untersuchung der Rechtsordnungen von\n18 Mitgliedstaaten zu dem Verbot der Eizellspende, der Definition der Mutter\neines Kindes, der Möglichkeit der Anerkennung der Mutterschaft\nentsprechend den Regelungen über die Anerkennung der Vaterschaft, der\ndoppelten Mutterschaft, dem automatischen Erhalt der Elternrechte für die\neingetragene Lebenspartnerin der Kindesmutter und der Möglichkeit der\nAdoption in einer solchen Konstellation.\n\n53\nDie Untersuchung, die sich zunächst auf 13 Staaten (Vereinigtes\nKönigreich, Irland, Frankreich, Niederlande, Schweiz, Luxemburg,\nNorwegen, Griechenland, Kroatien, Estland, Lettland, Tschechische\nRepublik und Polen) erstreckte und anschließend, wie die Regierung betont,\nin Reaktion auf die Kritik der Beschwerdeführenden auf fünf weitere\nVertragsstaaten ausgeweitet worden sei (Österreich, Belgien, Dänemark,\nSchweden und Spanien), habe sowohl traditionelle als auch liberale\nRechtsordnungen der Vertragsstaaten einbezogen, um ein objektives\nGesamtbild zu erhalten. Daraus gehe unter anderem Folgendes hervor:\nDie Eizellspende sei in 15 der untersuchten Staaten erlaubt, könne aber\nnur unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen durchgeführt werden, die\nim Fall der Beschwerdeführenden nach Ansicht der Regierung nicht erfüllt\nseien.\nIn fast allen untersuchten Staaten sei die rechtliche Mutter des Kindes die\nFrau, die das Kind geboren habe. In den Staaten, die grundsätzlich die\nExistenz einer zweiten rechtlichen Mutter anerkennen, fuße diese\nAnerkennung nicht auf der genetischen Mutterschaft, sondern auf anderen\nUmständen, die an die Verbindung der die Mutterstellung begehrenden\nPerson zur Geburtsmutter anknüpfen (etwa Ehe oder Partnerschaft), oder auf\nder Adoption oder Anerkennung des Kindes durch die zweite Mutter. Wäre\nder Beschwerdeführer in Belgien geboren worden, wo unter bestimmten\nVoraussetzungen die Existenz einer Co-Mutter anerkannt sei, wäre jedenfalls\nder ersten Beschwerdeführerin eine solche Stellung allein aufgrund der\ngenetischen Verwandtschaft auch versagt worden.\nEine Anerkennung der Mutterschaft entsprechend den Regelungen über\ndie Anerkennung der Vaterschaft gebe es nur in den Niederlanden.\nIn der Mehrzahl der untersuchten Staaten sei die doppelte Mutterschaft\nentweder ganz ausgeschlossen oder werde nur im Fall einer Adoption\nanerkannt. In manchen Staaten (Vereinigtes Königreich, Österreich und\nSchweden) könne die eingetragene Lebenspartnerin der rechtlichen Mutter\ndes Kindes die zweite Elternstelle besetzen oder unter bestimmten\nVoraussetzungen (Zeugung des Kindes mittels künstlicher Befruchtung in\neiner staatlichen Einrichtung) Mit-Mutter werden. Nach Auffassung der\nRegierung ist dieser Status jedoch nicht mit dem Status einer zweiten\nrechtlichen Mutter gleichzusetzen.\nIn einigen Staaten (Vereinigtes Königreich, Norwegen, Niederlande,\nBelgien, Dänemark und Österreich) erhalte die eingetragene Lebenspartnerin\nder rechtlichen Mutter automatisch Elternrechte, wenn bestimmte\nVoraussetzungen erfüllt seien.\n\n54\nDarüber hinaus weist die Regierung darauf hin, dass das\nAbstammungsrecht derzeit insbesondere mit Blick auf Konstellationen wie\ndie vorliegende überarbeitet werde.\n2. Vorbringen der Drittbeteiligten\na) Vereinigung katholischer Ärzte Bukarest (AMCB)\n\n55\nDie AMCB stellt zunächst fest, dass nicht sicher feststehe, ob die\nInteressen des Kindes mit denen der Beschwerdeführerinnen vereinbar seien.\nSie kritisiert das Ziel, das die Beschwerdeführenden ihrer Ansicht nach in der\nvorliegenden Sache verfolgen, nämlich im Fall von weiblichen Paaren die\nMöglichkeit der Adoption des in die Partnerschaft geborenen Kindes der\nPartnerin dadurch zu ersetzen, dass nach Inanspruchnahme medizinisch\nunterstützter Fortpflanzung auf Antrag der Partnerin der Kindesmutter die\ndoppelte weibliche Abstammung automatisch anerkannt und der leibliche\nVater nicht eingetragen werde, was dem spanischen Modell nahekäme. Nach\nAuffassung der AMCB kann ein Kind aber nicht von zwei Personen\ndesselben Geschlechts abstammen, auch nicht im Falle medizinisch\nunterstützter Fortpflanzung, und kann sich auch nicht als Nachkomme zweier\nFrauen oder zweier Männer begreifen, da ein Kind weder von zwei Frauen\nnoch von zwei Männern gezeugt worden sein könne. Würde man die\nAbstammung vom natürlichen Vorbild der Fortpflanzung lösen, würde sich\ndie Bedeutung der Abstammung dahingehend ändern, dass sie in manchen\nFällen die (biologische oder symbolische) Entstehung des Kindes abbilde, in\nanderen nicht. Für die Drittbeteiligte käme das einer Abschaffung von Eltern-\nKind-Verhältnissen gleich, die auf geschlechtlichen Unterschieden und\nbiologischer Zeugung fußten, zugunsten einer Elternschaft, die auf dem\nWillen der Erwachsenen, ihrem Einsatz für ihr und Bekenntnis zu ihrem Kind\nberuhe.\nb) European Center for Law & Justice (ECLJ)\n\n56\nDas ECLJ weist darauf hin, dass die vorliegende Rechtssache insofern\nneu sei, als zum einen eine genetische Verwandtschaft zwischen dem Kind\nund der ersten Beschwerdeführerin (die es nicht geboren habe) und zum\nanderen eine biologische Verwandtschaft zwischen dem Kind und der\nzweiten Beschwerdeführerin (die es geboren habe) bestehe. Die\nDrittbeteiligte stellt fest, dass der Gerichtshof in Rechtssachen zur\nLeihmutterschaft bislang nicht die Frage geprüft habe, ob die Leihmutter ein\nwie auch immer geartetes Recht in Bezug auf das von ihr ausgetragene Kind\nhabe, und eine Entscheidung des Gerichtshofs in der vorliegenden Sache zum\nVerhältnis zwischen den beiden Beschwerdeführerinnen und insbesondere\nzum Status der zweiten Beschwerdeführerin als Geburtsmutter vis-à-vis der\ngenetischen Mutter dazu führen könnte, dass diese Rechtsprechung auf alle\nLeihmütter übertragbar wäre. Mit dieser Rechtssache könnte eine neue Stufe\nerreicht werden, was die Auflösung des Abstammungsbegriffs infolge des\nWunsches nach einem Kind angeht. Nach Auffassung des ECLH ist das Ziel\nder deutschen Gesetzgebung, einen Konflikt zweier Frauen über die leibliche\nMutterschaft zu vermeiden, ein legitimes Ziel, das auch in der Rechtssache\nS.H. u. a. ./. Österreich ([GK], Individualbeschwerde Nr. 57813/00, Rn. 104,\nCEDH 2011) als solches anerkannt wurde. Würde man die deutsche\nGesetzgebung in Frage stellen, leiste man einer Art von\nFortpflanzungstourismus Vorschub, der zu Konstellationen wie der\nvorliegenden führen würde, ohne dass die Vertragsstaaten dem\nentgegenwirken könnten. Damit würde eine Form der Leihmutterschaft\ngewissermaßen bestätigt. Die Drittbeteiligte trägt weiter vor, dass zu den im\nvorliegenden Fall aufgeworfenen Fragen kein Konsens bestehe. Sie verweist\nin diesem Zusammenhang auf bereits durchgeführte Studien und auf die – mit\nAusnahme von drei Staaten – fast einstimmige Entscheidung des\nEuropäischen Ausschusses für rechtliche Zusammenarbeit des Europarats im\nJahr 2011, den Grundsatz Nr. 17 Abs. 3 aus dem (letztlich abgelehnten)\nEntwurf einer Empfehlung zu streichen, mit dem die Mitgliedstaaten\naufgefordert worden wären, die „Feststellung der mütterlichen Abstammung\nvon der Frau, die die Ehefrau, eingetragene Lebenspartnerin oder\nLebensgefährtin der Mutter eines mittels künstlicher Fortpflanzung\ngezeugten Kindes ist“, vorzusehen.\n3. Würdigung durch den Gerichtshof\na) Zur Frage, ob die Rechtssache eine negative oder eine positive Verpflichtung\nbetrifft\n\n57\nDer Gerichtshof hält fest, dass die Parteien trotz der von der\nRegierung diesbezüglich geäußerten Zweifel (Rn. 47) übereinstimmend\neinräumen, dass zumindest ein Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers\nund der ersten Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privatlebens vorliegen\nkönnte.\n\n58\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 8 zwar in erster Linie den\nEinzelnen vor willkürlichen Eingriffen der staatlichen Stellen schützen soll,\ndass er den Staat aber nicht nur dazu verpflichtet, solche Eingriffe zu\nunterlassen: Zu dieser eher negativen Verpflichtung kommen positive\nVerpflichtungen hinzu, die mit der wirksamen Achtung des Privatlebens\neinhergehen. Die Grenze zwischen positiven und negativen Verpflichtungen\ndes Staates nach Artikel 8 EMRK lässt sich nicht genau definieren. Die\nanwendbaren Grundsätze sind jedoch durchaus vergleichbar. In beiderlei\nHinsicht muss ein angemessener Ausgleich zwischen den widerstreitenden\nInteressen des Einzelnen und der Allgemeinheit gefunden werden (siehe u. a.\nSöderman ./. Schweden [GK], Individualbeschwerde Nr. 5786/08, Rn. 78,\nCEDH 2013, sowie X, Y und Z ./. Vereinigtes Königreich, 22. April 1997,\nRn. 41, Recueil des arrêts et décisions 1997-II).\n\n59\nDer Gerichtshof stellt fest, dass sich die Rügen der\nBeschwerdeführenden nicht gegen einen Eingriff einer staatlichen Stelle in\nihre Rechte richten, sondern vielmehr gegen behauptete Lücken im deutschen\nRecht, welche zur Ablehnung ihres Antrags auf Anerkennung der ersten\nBeschwerdeführerin als Mutter des Beschwerdeführers geführt hätten. Im\nUnterschied zu Rechtssachen, in denen der Gerichtshof unter dem\nGesichtspunkt der negativen Verpflichtungen aus Artikel 8 EMRK die\nWeigerung von Behörden geprüft hat, im Ausland rechtmäßig begründete\nrechtliche Zuordnungen zwischen den Wunscheltern und den von einer\nLeihmutter ausgetragenen Kindern auch nach innerstaatlichem Recht\nanzuerkennen (siehe z. B. Mennesson, a. a. O., Rn. 48-49, mit weiteren\nNachweisen) ist der Gerichtshof daher in der vorliegenden Sache der\nAuffassung, dass die Prüfung der Rügen der Beschwerdeführenden eher unter\ndem Gesichtspunkt der positiven Verpflichtung der Vertragsstaaten, den ihrer\nHoheitsgewalt unterstehenden Personen die wirksame Achtung ihres Privat-\nund Familienlebens zu gewährleisten, und weniger unter dem Gesichtspunkt\nihrer Verpflichtung, in die Ausübung dieses Rechts nicht einzugreifen,\nerfolgen muss (siehe sinngemäß C.E. u. a. ./. Frankreich, a. a. O., Rn. 78-82,\nsowie Honner ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 19511/16,\nRn. 53-54, 12. November 2020).\n\n60\nDie allgemeinen Grundsätze, die für die Beurteilung der positiven\nVerpflichtungen des Staates gelten, wurden im Urteil\nHämäläinen ./. Finnland ([GK], Individualbeschwerde Nr. 37359/09,\nRn. 65-67, 16. Juli 2014) zusammengefasst. Der Gerichtshof erinnert\ninsbesondere daran, dass er eine Reihe von Kriterien festgelegt hat, die für\ndie Beurteilung des Inhalts dieser positiven Verpflichtungen maßgeblich\nsind, nämlich insbesondere – in Bezug auf den Beschwerdeführer – die\nBedeutung des betroffenen Interesses, die (Nicht-)Berührung von\nGrundwerten oder wesentlichen Aspekten seines Privatlebens und die\neventuellen Auswirkungen eines Auseinanderfallens von gesellschaftlicher\nWirklichkeit und Rechtslage auf ihn, sowie – in Bezug auf den betroffenen\nStaat – die Folgen der geltend gemachten positiven Verpflichtung, je\nnachdem, ob sie weit und unbestimmt oder aber eng und bestimmt ist (ebd.,\nRn. 66).\nb) Ermessensspielraum\n\n61\nBei der Umsetzung ihrer positiven Verpflichtungen aus\nArtikel 8 EMRK verfügen die Staaten über einen gewissen\nErmessensspielraum. Bei der Frage, wie weit dieser ist, sind verschiedene\nFaktoren zu berücksichtigen. Ist ein besonders wichtiger Aspekt der Existenz\noder der Identität einer Person betroffen, ist der Spielraum des Staates in der\nRegel eingeschränkt. Besteht hingegen zwischen den Mitgliedstaaten des\nEuroparats kein Konsens, sei es über die relative Bedeutung des betroffenen\nInteresses oder über die besten Mittel zu dessen Schutz, ist der\nErmessensspielraum größer, insbesondere wenn die Rechtssache heikle\nmoralische oder ethische Fragen aufwirft. Der Spielraum ist im Allgemeinen\nauch dann groß, wenn der Staat zwischen widerstreitenden privaten und\nöffentlichen Interessen oder zwischen verschiedenen durch die Konvention\ngeschützten Rechten, die miteinander in Konflikt stehen, einen Ausgleich\nherstellen muss (Paradiso und Campanelli, a. a. O., Rn. 182, sowie S.H.\nu. a. ./. Österreich, a. a. O., Rn. 94).\n\n62\nDer Gerichtshof erinnert außerdem an die grundlegend subsidiäre\nRolle des Konventionsmechanismus. Die nationalen Behörden sind\nunmittelbar demokratisch legitimiert und, wie der Gerichtshof mehrfach\nfestgestellt hat, grundsätzlich besser als ein internationales Gericht in der\nLage, die lokalen Bedürfnisse und Gegebenheiten zu beurteilen. Sind\nallgemeine politische Fragen betroffen, bezüglich derer die Meinungen in\neiner demokratischen Gesellschaft angemessenerweise weit auseinander\nliegen können, sollte der Rolle des nationalen politischen\nEntscheidungsträgers besondere Bedeutung zukommen\n(Maurice ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 11810/03, Rn. 117,\n6. Oktober 2005, sowie S.A.S. ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde\nNr. 43835/11, Rn. 129, 1. Juli 2014). Dies gilt umso mehr, wenn es sich um\neine gesellschaftliche Frage handelt (Gauvin-Fournis und\nSilliau ./. Frankreich, Individualbeschwerden Nrn. 21424/16 und 45728/17,\nRn. 116, 7. September 2023, sowie Baret und Caballero ./. Frankreich,\nIndividualbeschwerden Nrn. 22296/20 und 37138/20, Rn. 84,\n14. September 2023).\n\n63\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Rügen der\nBeschwerdeführenden die Abstammung des Beschwerdeführers sowie sein\nEltern-Kind-Verhältnis zur ersten Beschwerdeführerin und somit einen\nwesentlichen Aspekt der Identität des Beschwerdeführers betreffen (Rn. 40).\nIm Hinblick auf den Beschwerdeführer spricht dieser Umstand für einen\neingeschränkten Ermessensspielraum (siehe sinngemäß Mennesson, a. a. O.,\nRn. 80; Labassee, a. a. O., Rn. 59; sowie C.E. u. a. ./. Frankreich, a. a. O.,\nRn. 89). Allerdings erinnert der Gerichtshof daran, dass die Identität einer\nPerson weniger unmittelbar betroffen ist, wenn es nicht grundsätzlich um die\nFeststellung oder Anerkennung ihrer Abstammung geht, sondern um die\nMittel, durch die dies erreicht werden soll (Gutachten zur Anerkennung im\ninnerstaatlichen Recht eines Abstammungsverhältnisses zwischen einem aus\neiner im Ausland herbeigeführten Leihmutterschaft hervorgegangenem Kind\nund der Wunschmutter [GK], Antrag Nr. P16-2018-001, französischer\nKassationsgerichtshof, Rn. 51, 10. April 2019, sowie C. ./. Italien,\nIndividualbeschwerde Nr. 47196/21, Rn. 49 und 57, 31. August 2023).\n\n64\nDer Gerichtshof stellt fest, dass zwischen den europäischen Staaten\nkein Konsens darüber besteht, ob und wie eine genetische Mutter, die das\nKind nicht geboren hat, als dessen (zweite) Mutter eingetragen werden kann.\nAus dem „Rainbow Map“-Index der Nichtregierungsorganisation ILGA-\nEurope für den Zeitraum von 2016 bis 2024 (Rn. 36) und der\nrechtsvergleichenden Untersuchung der Regierung (Rn. 53) geht in der Tat\nhervor, dass die grundsätzliche Möglichkeit, den Status als zweite Mutter zu\nerlangen, nur in einer begrenzten Anzahl von Staaten (nämlich elf)\nvorgesehen ist und die Voraussetzungen für die Erlangung dieses Status von\nStaat zu Staat unterschiedlich sind (siehe auch sinngemäß C.E.\nu. a. ./. Frankreich, a. a. O., Rn. 86 und 110, A.M. ./. Norwegen,\nIndividualbeschwerde Nr. 30254/18, Rn. 131, 24. März 2022, sowie\nH. ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 32185/20,\nRn. 49-50, 31. Mai 2022). Die Beschwerdeführenden bestätigen diese\nFeststellung (Rn. 46). Der fehlende Konsens macht deutlich, dass im Bereich\nfortpflanzungsmedizinischer Methoden, unter anderem bei der Problematik\nder gespaltenen Mutterschaft, heikle ethische Fragen aufgeworfen werden,\nund unterstreicht, dass den Staaten in diesem Bereich grundsätzlich ein weiter\nErmessensspielraum einzuräumen ist. Dies wird auch von den\nBeschwerdeführenden nicht bestritten.\n\n65\nSodann hält der Gerichtshof fest, dass die deutschen Behörden die von\nden Zivilgerichten dargelegten öffentlichen Interessen und die privaten\nInteressen der Beschwerdeführenden gegeneinander abwägen mussten, d. h.\nauf der einen Seite das Anliegen der Behörden, jedem Kind von Geburt an\neine eindeutige rechtliche Zuordnung zu seiner Mutter zu gewährleisten,\ngespaltene Mutterschaften und etwaige daraus resultierende\nMutterschaftskonflikte zu vermeiden und das Verbot der Leihmutterschaft\nund der Eizellspende nicht zu untergraben, auf der anderen Seite den Wunsch\nder Beschwerdeführenden, die genetische Verwandtschaft zwischen dem\nBeschwerdeführer und der ersten Beschwerdeführerin rechtlich anerkennen\nzu lassen, sowie das Interesse des Beschwerdeführers, dass zwei Personen für\nihn die elterliche Sorge tragen. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass in\nder vorliegenden Sache ein weiter Ermessensspielraum hinsichtlich der\nMittel anzuerkennen ist.\n\n66\nUm zu bestimmen, wie weit der Ermessensspielraum des\nbeschwerdegegnerischen Staates ist, ist nach Auffassung des Gerichtshofs\nder Umstand zu berücksichtigen, dass vorliegend positive Verpflichtungen in\nRede stehen und es daher nicht darum geht, die „Notwendigkeit in einer\ndemokratischen Gesellschaft“ eines Eingriffs in die Ausübung eines Rechts\noder einer Freiheit zu beurteilen, sondern darum, unter Berücksichtigung des\ninnerstaatlichen Kontextes Maßnahmen zu ergreifen, die die wirksame\nAchtung dieses Rechts bzw. dieser Freiheit gewährleisten (Y. ./. Frankreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 76888/17, Rn. 79, 31. Januar 2023).\n\n67\nDennoch unterliegen die Entscheidungen des Staates, auch wenn sie\nsich innerhalb der Grenzen dieses Spielraums bewegen, der Kontrolle des\nGerichtshofs. Ihm obliegt es, die Argumente, die für die gewählte Lösung\nberücksichtigt wurden, sorgfältig zu prüfen und zu untersuchen, ob ein\nangemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Staates und den\nInteressen der von dieser Lösung unmittelbar betroffenen Personen\ngeschaffen wurde. Wann immer es um die Situation eines Kindes geht, muss\ndabei der wesentliche Grundsatz beachtet werden, dass das Kindeswohl\nVorrang hat (C.E. u. a. ./. Frankreich, a. a. O., Rn. 91, sowie\nMandet ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 30955/12, Rn. 53,\n14. Januar 2016).\nc) Wahrung eines angemessenen Ausgleichs zwischen dem Allgemeininteresse\nund den Interessen der Beschwerdeführenden\n\n68\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass bei der Beurteilung des\nangemessenen Ausgleichs zwischen den verschiedenen widerstreitenden\nInteressen zwischen dem Recht der Beschwerdeführenden auf Achtung ihres\nFamilienlebens und ihrem Recht auf Achtung ihres Privatlebens zu\nunterscheiden ist.\ni. Recht der Beschwerdeführenden auf Achtung ihres Familienlebens\n\n69\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführenden\ninsbesondere wegen der fehlenden rechtlichen Anerkennung eines\nAbstammungsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der ersten\nBeschwerdeführerin geltend machen, ihre tatsächlichen Familienverhältnisse\nseien nicht im deutschen Recht anerkannt worden.\n\n70\nEr erinnert daran, dass er in Rechtssachen, in denen sich unter dem\nGesichtspunkt des Rechts auf Achtung des Familienlebens ähnliche Fragen\nwie in der vorliegenden Sache gestellt haben, seine Entscheidung an den\nkonkreten Verhältnissen der betroffenen Personen ausgerichtet und\ninsbesondere geprüft hat, ob diese bei der wirksamen Ausübung ihres Rechts\nauf Achtung ihres Familienlebens auf besondere Hindernisse gestoßen sind\n(Mennesson, a. a. O., Rn. 92-94; Labassee, a. a. O., Rn. 71-73; D.B.\nu. a. ./. Schweiz, a. a. O., Rn. 93-94; K.K. u. a. ./. Dänemark,\nIndividualbeschwerde Nr. 25212/21, Rn. 49-51, 6. Dezember 2022; Valdís\nFjölnisdóttir u. a. ./. Island, Individualbeschwerde Nr. 71552/17, Rn. 71-75,\n18. Mai 2021; sowie C.E. u. a. ./. Frankreich, a. a. O, Rn. 93-97).\n\n71\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Fehlen einer automatischen\nabstammungsrechtlichen Zuordnung des Beschwerdeführers zur ersten\nBeschwerdeführerin durch die deutschen Behörden den Genuss des\nFamilienlebens der Beschwerdeführenden nicht erheblich beeinträchtigt hat.\nDie Beschwerdeführenden haben keine besonderen Schwierigkeiten im\nAlltag ihres Familienlebens, das dem anderer Familien ähnelt, vorgetragen.\nDarüber hinaus hält der Gerichtshof fest, dass die erste Beschwerdeführerin\nin Bezug auf den Beschwerdeführer bestimmte elterliche Vorrechte nach § 9\nAbs. 1, 2 und 5 LPartG innehatte (Rn. 23).\n\n72\nAus den Umständen der Rechtssache und seinen Schlussfolgerungen\nin den unter Randnummer 70 genannten Rechtssachen folgert der\nGerichtshof, dass nicht ersichtlich ist, dass der beschwerdegegnerische Staat\nseiner Verpflichtung, die wirksame Achtung des Rechts der\nBeschwerdeführenden auf Achtung ihres Familienlebens zu gewährleisten,\nnicht nachgekommen wäre.\n\n73\nSomit ist das durch Artikel 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung\ndes Familienlebens nicht verletzt worden.\nii. Recht der Beschwerdeführenden auf Achtung ihres Privatlebens\n\n74\nHinsichtlich des Rechts der Beschwerdeführenden auf Achtung ihres\nPrivatlebens ist nach Auffassung des Gerichtshofs zwischen den Rügen der\nBeschwerdeführerinnen als Eltern und ihren Rügen im Namen des\nBeschwerdeführers als Kind zu unterscheiden.\nα) Die Beschwerdeführerinnen\n\n75\nBezüglich der Situation der zweiten Beschwerdeführerin erinnert der\nGerichtshof an seine Feststellung, dass die Parteien übereinstimmend\neinräumen, dass zumindest ein Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers\nund der ersten Beschwerdeführerin auf Achtung des Privatlebens vorliegen\nkönnte (Rn. 57). Die Regierung hielt jedoch für zweifelhaft, dass in die\nAusübung des Rechts der zweiten Beschwerdeführerin auf Achtung ihres\nPrivatlebens eingegriffen worden sei, denn der Beschwerdeführer sei ihr\nabstammungsrechtlich schon ab dem Zeitpunkt der Geburt zugeordnet\nworden (Rn. 47). Wenngleich der Gerichtshof entschieden hat, die\nvorliegende Rechtssache unter dem Gesichtspunkt der positiven\nVerpflichtungen des Staates zu prüfen (Rn. 60), schließt er sich insoweit im\nWesentlichen der Auffassung der Regierung an. So ist die zweite\nBeschwerdeführerin rechtlich als Mutter des Beschwerdeführers anerkannt\nworden, auch wenn er von ihr genetisch nicht abstammt (Rn. 6), und sie hat\nin gewisser Weise von der Regelung des § 1591 BGB (Rn. 19) profitiert, die\nder Frage, ob das Kind und die Geburtsmutter genetisch verwandt sind, keine\nBedeutung beimisst.\n\n76\nDaher ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Weigerung der\ndeutschen Behörden, festzustellen, dass die erste Beschwerdeführerin\nebenfalls einer der Elternteile des Beschwerdeführers sei, keine\nAuswirkungen auf die Anerkennung der zweiten Beschwerdeführerin als\nMutter des Beschwerdeführers und folglich auch nicht auf ihr Recht auf\nAchtung ihres Privatlebens hatte. Unter diesen Umständen bestand keine\npositive Verpflichtung des beschwerdegegnerischen Staates gegenüber der\nzweiten Beschwerdeführerin, die wirksame Achtung dieses Rechts zu\ngewährleisten.\n\n77\nHinsichtlich der ersten Beschwerdeführerin hält der Gerichtshof fest,\ndass sie, obwohl sie die genetische Mutter des Beschwerdeführers ist, nach\ndessen Geburt nicht rechtlich als Mutter des Kindes anerkannt worden ist. Er\nerinnert daran, dass er bisher nicht entschieden hat, dass nach\nArtikel 8 EMRK ein Wunschelternteil, der auch leiblicher Elternteil des\nKindes ist, nach innerstaatlichem Recht automatisch und umgehend als\nrechtlicher Elternteil anzuerkennen wäre (H. ./. Vereinigtes Königreich,\na. a. O., Rn. 56; siehe auch A.L. ./. Frankreich, Individualbeschwerde\nNr. 13344/20, Rn. 61, 7. April 2022). Auch war in einer Rechtssache, in der\nes einem Kind, das von einer Leihmutter in einem Land geboren wurde, in\ndem die Leihmutterschaft zulässig war, unmöglich war, die dort rechtmäßig\nbegründete Abstammung von seiner Wunsch- und leiblichen Mutter im\ninnerstaatlichen Recht anerkennen zu lassen, für den Gerichtshof\nausschlaggebend, dass die Ablehnung des Antrags, eine Eintragung anhand\nder ausländischen Geburtsurkunde dahingehend vorzunehmen, dass die\nWunschmutter seine Mutter sei, kein Hindernis für die\nabstammungsrechtliche Zuordnung darstellt, da ihnen ein\nAdoptionsverfahren offensteht (D. ./. Frankreich, Individualbeschwerde\nNr. 11288/18, Rn. 62, 16. Juli 2020).\n\n78\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass dieser Schluss insbesondere\nim vorliegenden Fall auf die Situation der ersten Beschwerdeführerin\nanzuwenden ist. In Anbetracht seiner Schlussfolgerungen zum Recht auf\nAchtung des Privatlebens der Wunscheltern in vergleichbaren Rechtssachen\n(C.E. u. a. ./. Frankreich, a. a. O, Rn. 114-115; K.K. u. a. ./. Dänemark,\na. a. O, Rn. 55) sowie der Tatsache, dass die Versagung der Anerkennung\nangesichts des Verbots der fortpflanzungsmedizinischen Maßnahme, die die\nBeschwerdeführerinnen in Anspruch genommen haben, vorhersehbar war\n(siehe sinngemäß D.B. ./. Schweiz, a. a. O., Rn. 92), und unter\nBerücksichtigung des Ermessensspielraums, der in Bezug auf die\nBeschwerdeführerinnen nicht eingeschränkt war (Rn. 63), ist der Gerichtshof\ndaher der Auffassung, dass der beschwerdegegnerische Staat, indem er der\nersten Beschwerdeführerin auferlegte, zur Anerkennung des Eltern-Kind-\nVerhältnisses zum Beschwerdeführer ein Adoptionsverfahren zu\ndurchlaufen, und da es keine besonderen Schwierigkeiten für die erste\nBeschwerdeführerin gab, ihre Beziehung zum Beschwerdeführer im Alltag\nauszuleben, seine Verpflichtung, die wirksame Achtung des Privatlebens der\nersten Beschwerdeführerin zu gewährleisten, nicht verletzt hat.\nβ) Der Beschwerdeführer\n\n79\nDer Beschwerdeführer rügt die fehlende rechtliche Anerkennung\nseiner genetischen Verwandtschaft mit der ersten Beschwerdeführerin und\nsieht sich dadurch in seinem Recht auf Kenntnis seiner Abstammung verletzt.\n\n80\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass für ihn von Bedeutung ist, ob ein\nKind von einem Erwachsenen biologisch abstammt (Paradiso und\nCampanelli, a. a. O., Rn. 157 und 195, Mandet, a. a. O., Rn. 59, sowie\nBoljevic ./. Serbien, Individualbeschwerde Nr. 47443/14, Rn. 28 und 54-56,\n16. Juni 2020).\n\n81\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass er in Rechtssachen, deren\nGegenstand die fehlende rechtliche Anerkennung im innerstaatlichen Recht\neines im Ausland rechtmäßig begründeten Abstammungsverhältnisses\nzwischen aus einer ausländischen Leihmutterschaft hervorgegangenen\nKindern und ihren Wunscheltern war und die mit der vorliegenden Sache\nvergleichbare Fragen aufwarfen, entschieden hat, dass das Recht des Kindes\nauf Achtung seines Privatlebens erfordert, dass im innerstaatlichen Recht eine\nMöglichkeit vorgesehen ist, dieses Verhältnis nicht nur zwischen dem Kind\nund dem Wunschvater, der auch der leibliche Vater ist, anzuerkennen,\nsondern auch zwischen dem Kind und der Wunschmutter, die in der im\nAusland rechtmäßig ausgestellten Geburtsurkunde als „rechtliche Mutter“\nangegeben ist, selbst wenn diese nicht die genetische Mutter ist. Er hat\nkonkretisiert, dass das Bestehen einer solchen Möglichkeit umso wichtiger\nist, wenn die Wunschmutter auch die genetische Mutter ist (Gutachten\nNr. P16-2018-001, a. a. O., Rn. 46-47, sowie D. ./. Frankreich, a. a. O.,\nRn. 45-54 und 59).\n\n82\nIn diesem Rahmen hat der Gerichtshof festgestellt, dass zwei Faktoren\nbesonderes Gewicht zukommt: einerseits dem Kindeswohl, das Vorrang hat,\nwann immer es um die Situation eines Kindes geht, andererseits dem Umfang\ndes Ermessensspielraums, der den Vertragsstaaten zusteht\n(C.E. u. a. ./. Frankreich, a. a. O, Rn. 100, sowie K.K. u. a. ./. Dänemark,\na. a. O, Rn. 53).\n\n83\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Anerkennung des Eltern-Kind-\nVerhältnisses allein anhand der genetischen Verwandtschaft zwischen dem\nBeschwerdeführer und der ersten Beschwerdeführerin das Bestreben des\ndeutschen Gesetzgebers entgegenstand, gespaltene Mutterschaften zu\nvermeiden. Er hält fest, dass § 1591 BGB (Rn. 19) ein offenkundiger\nAusdruck dieses Willens ist und dass der Wortlaut dieser Bestimmung 1997\nvom Gesetzgeber überarbeitet wurde, um eine Gesetzeslücke zu schließen,\ndie infolge der Entwicklungen in der Fortpflanzungsmedizin entstanden war,\nund um insbesondere zu verhindern, dass das Verbot der Eizellspende und\nder Leihmutterschaft speziell durch Fortpflanzungsmaßnahmen im Ausland\numgangen wird (Rn. 48). Der Gerichtshof erinnert in diesem Zusammenhang\nan seine Feststellung, dass die Entscheidung eines Vertragsstaats, auf seinem\nHoheitsgebiet die Leihmutterschaft zu verbieten, einem legitimen\nAllgemeininteresse entspricht (O.H. und G.H. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerden Nrn. 53568/18 und 54741/18, Rn. 127, 4. April 2023,\nsowie A.H. u. a. ./. Deutschland, a. a. O., Rn. 127, mit weiteren Nachweisen;\nsiehe auch Gutachten Nr. P16-2018-001, a. a. O., Rn. 41).\n\n84\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer bestreitet, dass\ndie von den Zivilgerichten dargelegten Begründungen auf seine Situation\nzuträfen, und hierfür drei Gründe anführt: erstens, dass die\nBeschwerdeführerinnen keine geschäftsmäßige Leihmutterschaft in\nAnspruch genommen hätten, sondern lediglich einen in Belgien rechtmäßig\nvorgenommenen Eizelltransfer zwischen den eingetragenen\nLebenspartnerinnen im Rahmen eines gemeinsamen und dauerhaften\nKinderwunsches, zweitens, dass die präventive Zielsetzung der deutschen\nRegelung nach der Geburt des Kindes leerlaufe, drittens, dass die deutsche\nRechtsordnung durchaus gleichgeschlechtliche Elternschaften zulasse, wie\nsich seiner Ansicht nach aus den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom\n10. Dezember 2014 und vom 20. April 2016 ergibt (Rn. 42-44).\n\n85\nDer Gerichtshof weist allgemein darauf hin, dass ein Staat, ohne\ngegen Artikel 8 EMRK zu verstoßen, Rechtsvorschriften zur Regelung\nwichtiger Aspekte des Privatlebens erlassen kann, die keine Abwägung\nwiderstreitender Interessen in jedem Einzelfall vorsehen, sondern eine\nabsolute Regelung zur Förderung der Rechtssicherheit (Evans ./. Vereinigtes\nKönigreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 6339/05, Rn. 89,\n10. April 2007; S.H. u. a. ./. Österreich, a. a. O., Rn. 110; O.H. und\nG.H. ./. Deutschland, a. a. O., Rn. 123; sowie A.H. u. a. ./. Deutschland,\na. a. O., Rn. 123). Ein solches Vorgehen kann sich gerade in\nfortpflanzungsmedizinischen Konstellationen als notwendig erweisen, da\nhier potentiell mehrere Personen beteiligt sind, die ihre Rechte gegenüber\ndem Kind geltend machen könnten; der Gesetzgeber könnte in der Tat nicht\nalle diese Konstellationen erfassen (H. ./. Vereinigtes Königreich, a. a. O,\nRn. 53; siehe auch A.L. ./. Frankreich, a. a. O, Rn. 66, sowie K.K.\nu. a. ./. Dänemark, a. a. O, Rn. 74).\n\n86\nDer Gerichtshof hat auch ausgeführt, dass die Vertragsstaaten zur\nWahrung der Kohärenz ihrer Rechtsordnung Maßnahmen ergreifen können,\ndie verhindern sollen, dass Verbote, die dem Schutz der Interessen und\nRechte anderer dienen und mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens\nvereinbar sind, ausgehöhlt werden (Baret und Caballero ./. Frankreich,\na. a. O., Rn. 85; siehe auch Paradiso und Campanelli, a. a. O., Rn. 209). Er\nkann daher davon ausgehen, dass das allgemeine Verbot der Eizellspende,\nauf dem die auf § 1591 BGB (Rn. 19) gestützte Entscheidung beruht, die\nAnerkennung der genetischen Verwandtschaft zwischen dem\nBeschwerdeführer und der ersten Beschwerdeführerin zu versagen,\nberechtigterweise auch die konkrete Situation der Beschwerdeführenden\numfasst.\n\n87\nDer Gerichtshof erinnert dennoch daran, dass die Feststellung, dass\nein Gesetz grundsätzlich mit den Erfordernissen aus Artikel 8 EMRK\nvereinbar ist, nicht davon entbindet, die Auswirkungen der Anwendung\ndieses Gesetzes in einer konkreten Situation zu prüfen, selbst wenn es sich\num ein allgemeines und absolutes Verbot handelt (Baret und\nCaballero ./. Frankreich, a. a. O., Rn. 88, sowie K.K. u. a. ./. Dänemark,\na. a. O, Rn. 61).\n\n88\nUm zu einer Einschätzung zum einen in Bezug auf das Wohl des\nBeschwerdeführers (D.B. ./. Schweiz, a. a. O., Rn. 86, sowie Gutachten\nNr. P16-2018-001, a. a. O., Rn. 39) – wobei das Kindeswohl immer Vorrang\nhaben sollte, wenn es um die Situation eines Kindes geht (siehe die in Rn. 67\nzitierte Rechtsprechung) – und zum anderen in Bezug auf den Umfang des\nErmessensspielraums, der dem betreffenden Staat zusteht, zu gelangen, sind\ninsbesondere die Auswirkungen der Versagung der Anerkennung der\ngenetischen Verwandtschaft zwischen der ersten Beschwerdeführerin und\ndem Beschwerdeführer zu beurteilen – wobei letzterer generell nicht die\nFolgen des Verhaltens tragen sollte, das die deutschen Behörden den\nBeschwerdeführerinnen vorwerfen.\n\n89\nIn diesem Zusammenhang hält der Gerichtshof fest, dass, wie auch\ndie Regierung betont (Rn. 48), die alleinige Zuordnung der Geburtsmutter als\nrechtliche Mutter nicht nur generalpräventiv gegenüber künftigen\npotentiellen Eltern wirken soll, sondern auch eine unzweifelhafte und\numgehende Zuordnung des Kindes zu seiner rechtlichen Mutter sicherstellen\nund das Wohl des Kindes schützen soll, falls es zwischen den beiden\nPartnerinnen zu Konflikten über die Mutterschaft kommen sollte.\n\n90\nSoweit der Beschwerdeführer vorbringt, das geltend gemachte\ngesetzgeberische Ziel, gespaltene Mutterschaften zu vermeiden, sei nicht\nrelevant, da der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 10. Dezember\n2014 (Rn. 44) die gleichgeschlechtliche Elternschaft anerkannt habe, stellt\nder Gerichtshof fest, dass Gegenstand dieses Beschlusses die Anerkennung\neiner im Ausland nach einer rechtmäßigen Leihmutterschaft ausgestellten\nGeburtsurkunde war, nicht aber die Feststellung der mütterlichen\nAbstammung eines in Deutschland geborenen Kindes nach geltendem\ndeutschem Recht. Dieser Beschluss erging im Übrigen in derselben\nrichterlichen Besetzung wie der spätere Beschluss vom 10. Oktober 2018\n(Rn. 27-28), mit dem der Bundesgerichtshof seine in der vorliegenden Sache\nvom Oberlandesgericht angewandte Rechtsprechung (Rn. 13–16) bestätigt\nhat. Darüber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschluss des\nBundesgerichtshofs vom 20. April 2016 (Rn. 26) auch die Frage zum\nGegenstand hatte, ob die Anerkennung der rechtlichen Zuordnung eines\nKindes zu seinem zweiten Elternteil nach ausländischem Recht mit dem\ndeutschen ordre public vereinbar ist. Er ist daher der Auffassung, dass diese\nEntscheidungen – wie auch die Regierung vorträgt (Rn. 49) – andere\nSachverhalte als die dem Gerichtshof vorgelegte Situation betrafen. In\nAnbetracht der vorstehenden Ausführungen vertritt der Gerichtshof die\nAuffassung, dass die angeführten Entscheidungen nicht geeignet sind, die\nRügen des Beschwerdeführers zu stützen.\n\n91\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der ersten Beschwerdeführerin die\ngesetzlich vorgesehene Möglichkeit offenstand, den Beschwerdeführer zu\nadoptieren, und sie von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht hat\n(Rn. 18). Die Regierung macht diesbezüglich geltend, dass es gerade die\nMöglichkeit einer ungehinderten Adoption des Beschwerdeführers durch die\nerste Beschwerdeführerin gewesen sei, die es den deutschen Behörden in\neiner Situation, in der sie aufgrund einer in Deutschland verbotenen\nHandlung vor vollendeten Tatsachen standen, ermöglicht habe, das\nKindeswohl im konkreten Einzelfall zu prüfen und eine geeignete Lösung\nunter Berücksichtigung eines möglichen Konflikts zwischen den\nBeschwerdeführerinnen in Bezug auf das Kind zu finden (Rn. 50).\n\n92\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass er in Rechtssachen, deren\nGegenstand die fehlende rechtliche Anerkennung im innerstaatlichen Recht\neines im Ausland rechtmäßig begründeten Abstammungsverhältnisses\nzwischen aus einer ausländischen Leihmutterschaft hervorgegangenen\nKindern und ihren Wunscheltern war, die Auffassung vertreten hat, dass\nwirksame Vorkehrungen zur Anerkennung dieses\nAbstammungsverhältnisses erforderlich sind und ein Adoptionsverfahren\ndiesem Erfordernis entsprechen kann, sofern die Voraussetzungen des\nVerfahrens angemessen sind und seine Ausgestaltung eine rasche\nEntscheidung ermöglicht, damit das Kind nicht lange Zeit in einer Situation\nrechtlicher Unsicherheit über dieses Abstammungsverhältnis verbleiben\nmuss (Gutachten Nr. P16-2018-001, a. a. O., Rn. 54, sowie D. ./. Frankreich,\na. a. O., Rn. 64 und 70). Er hat konkretisiert, dass diese Schlussfolgerung\nauch im Fall eines Kindes gilt, das mit Keimzellen des Wunschvaters und der\nWunschmutter gezeugt wurde (D. ./. Frankreich, a. a. O., Rn. 64).\n\n93\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Schlussfolgerungen\nauch für einen Fall wie den vorliegenden gelten, in dem die Eltern eine im\nbeschwerdegegnerischen Staat verbotene, in einem anderen Land jedoch\nzulässige fortpflanzungsmedizinische Methode in Anspruch nehmen und in\ndem die Geburt des Kindes dem nationalen Recht des\nbeschwerdegegnerischen Staates unterliegt (siehe sinngemäß\nH. ./. Vereinigtes Königreich, a. a. O, Rn. 56).\n\n94\nDer Gerichtshof hält fest, dass die Adoption etwas mehr als zwei Jahre\nnach der Geburt des Beschwerdeführers erfolgt ist (Rn. 18), wobei diese\nZeitspanne, wie die Regierung anmerkt (Rn. 50), hätte verkürzt werden\nkönnen, und dass die Beschwerdeführenden nicht vorgetragen haben,\nwährend des Verfahrens auf besondere Schwierigkeiten gestoßen zu sein\n(siehe sinngemäß Boeckel und Gessner-Boeckel, a. a. O., Rn. 25). Ferner\nstellt er fest, dass die erste Beschwerdeführerin bereits vor Abschluss des\nAdoptionsverfahrens bestimmte Vorrechte im Hinblick auf den\nBeschwerdeführer innehatte, die, auch wenn sie sich aus der gesetzlich\nanerkannten Lebensgemeinschaft mit der zweiten Beschwerdeführerin und\nnicht aus der genetischen Verwandtschaft mit dem Beschwerdeführer\nergaben, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte rechtliche\nUnsicherheit (Rn. 44) in Grenzen hielten und ihr zumindest erlaubten, die mit\nder Elternschaft verbundenen Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind\nauszuüben (Rn. 51).\n\n95\nHinsichtlich des Ermessensspielraums des beschwerdegegnerischen\nStaates in der vorliegenden Sache ist nach Auffassung des Gerichtshofs nicht\nanzunehmen, dass dieser Ermessensspielraum allein aus dem Grund, dass der\nBeschwerdeführer auf deutschem Hoheitsgebiet geboren wurde und die\nGeburt deutschem Recht unterliegt, eingeschränkter ist als in den unter\nRandnummer 63 zitierten Rechtssachen (vgl. H. ./. Vereinigtes Königreich,\na. a. O, Rn. 54 und 56). Der Gerichtshof erinnert daran, dass der\ngrundsätzlich weite Ermessensspielraum zwar aufgrund der Art der\nbetroffenen Rechte des Beschwerdeführers eingeschränkt war, dass er aber\nhinsichtlich der Mittel, mit denen die von dem Beschwerdeführer begehrte\nrechtliche Zuordnung erreicht werden soll, nicht weniger weit gefasst ist\n(Rn. 63). Da die Rechtssache sensible moralische und ethische Fragen im\nBereich fortpflanzungsmedizinischer Methoden aufwirft und zwischen den\nVertragsstaaten kein Konsens darüber besteht, wie diese zu beantworten sind\n(Rn. 64), muss der Gerichtshof bei der Prüfung der Vereinbarkeit mit der\nKonvention zudem Zurückhaltung üben (siehe sinngemäß\nS.A.S. ./. Frankreich, a. a. O, Rn. 154, Y. ./. Frankreich, a. a. O, Rn. 90).\n\n96\nSomit ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der\nbeschwerdegegnerische Staat seine Verpflichtung, die wirksame Achtung des\nPrivatlebens des Beschwerdeführers zu gewährleisten, nicht verletzt hat.\nd) Schlussfolgerung\n\n97\nDie vorstehenden Erwägungen sind daher für den Gerichtshof\nausreichend, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die deutschen Behörden\nihren Ermessensspielraum in der vorliegenden Rechtssache nicht\nüberschritten haben. Somit ist weder das Recht der Beschwerdeführenden auf\nAchtung ihres Familienlebens noch ihr Recht auf Achtung des Privatlebens\nnach Artikel 8 EMRK verletzt worden.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 14 EMRK IN\nVERBINDUNG MIT ARTIKEL 8 EMRK\n\n98\nDie Beschwerdeführenden rügen, dass sie gegenüber\nverschiedengeschlechtlichen Paaren, die ein Kind mithilfe von Eizell- und\nSamenspende gezeugt und geboren hätten, diskriminiert worden seien. Sie\nberufen sich auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 EMRK.\nArtikel 14 lautet wie folgt:\n„Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne\nDiskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der\nSprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder\nsozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens,\nder Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“\nA. Vorbringen der Parteien\n1. Die Beschwerdeführenden\n\n99\nDie Beschwerdeführerinnen sind der Ansicht, dass sie nicht die\ngleiche Behandlung erfahren haben wie ein verschiedengeschlechtliches\nPaar, das ein Kind mithilfe von Eizell- und Samenspende gezeugt und\ngeboren habe. So sei im Fall eines Ehepaars der Ehemann der Kindesmutter\nder mutmaßliche leibliche Vater des Kindes, während im Fall eines\nunverheirateten Paares der Mann die Möglichkeit der\nVaterschaftsanerkennung habe. Jedoch habe die erste Beschwerdeführerin\nnicht als genetische Mutter gegolten und auch nicht die Möglichkeit gehabt,\ndie Mutterschaft für den Beschwerdeführer anzuerkennen. Die\nBeschwerdeführerinnen machen geltend, dass der Geschlechtsunterschied\ndazu führe, dass ein verschiedengeschlechtliches Paar, das ein Kind mithilfe\nder in Deutschland verbotenen Methode der Eizell- und Samenspende zeuge,\nnicht sanktioniert und das Kind den Eltern rechtlich zugeordnet werde, auch\nwenn das Kind in diesem Fall mit keinem der beiden Elternteile genetisch\nverwandt sei, während im Fall eines gleichgeschlechtlichen Paares eine der\nPartnerinnen ein Verfahren zur Adoption des Kindes der anderen Partnerin\ndurchlaufen müsse.\n\n100\nDer Beschwerdeführer bringt vor, dass er als Kind keinen Einfluss\nauf die Art und Weise seiner Zeugung habe. Dennoch habe ein Kind, das\nmithilfe von Eizell- und Samenspende gezeugt worden sei, ab Geburt zwei\nElternteile, wenn seine Eltern unterschiedlichen Geschlechts seien, während\nein Kind, das auf die gleiche Weise von zwei Frauen gezeugt worden sei, nur\neinem Elternteil zugeordnet werde, nämlich der Frau, die es geboren habe.\n2. Die Regierung\n\n101\nDie Regierung ist der Auffassung, dass die Beschwerdeführerinnen\nnicht diskriminiert worden seien, da ihre Situation nicht mit der eines\nverschiedengeschlechtlichen Paares vergleichbar sei. Anders als bei einem\nverschiedengeschlechtlichen Paar sei ausgeschlossen, dass beide\ngleichgeschlechtliche Lebenspartnerinnen die genetischen Eltern seien. Es\nkönne bei einem verschiedengeschlechtlichen Ehepaar zwar vorkommen,\ndass die Vaterschaftsvermutung des § 1592 Nr. 1 BGB (Rn. 19) die\ntatsächlichen Verhältnisse nicht abbilde, etwa im Fall einer Eizell- und einer\nSamenspende, doch entspreche diese Vermutung in den meisten Fällen den\ntatsächlichen Verhältnissen; im Fall eines Paares zweier Frauen gebe es\njedoch keine Grundlage für eine generelle Vermutung, dass die genetische\nMutter eines Kindes nicht die gebärende Frau, sondern deren eingetragene\nLebenspartnerin sei. Die Regierung betont, dass der Gesetzgeber bei der\nAusarbeitung von Regelungen von Regelfällen ausgehen können müsse,\nnicht von Sonderfällen wie dem der Beschwerdeführenden in der\nvorliegenden Sache.\n\n102\nDie Regierung macht geltend, dass im Fall eines unverheirateten\nverschiedengeschlechtlichen Paares der Mann, der die Vaterschaft für das\nKind seiner Lebensgefährtin anerkenne, nicht zwingend dessen leiblicher\nVater sei, es aber zumindest möglich – und häufig auch der Fall – sei, dass\ndas Kind von beiden Elternteilen abstamme. Im Fall eines\ngleichgeschlechtlichen Paares sei hingegen klar, dass das Kind nur von einem\nder beiden Elternteile abstammen könne. Die Regierung folgert hieraus, dass\ndie Situation der Beschwerdeführerinnen nicht mit der eines\nverschiedengeschlechtlichen unverheirateten Paares oder Ehepaars\nvergleichbar sei. Im Übrigen habe bei einem verschiedengeschlechtlichen\nunverheirateten Paar der Mann, der die Vaterschaft für das Kind anerkannt\nhabe, nicht automatisch Elternrechte: Er könne diese nur mit Zustimmung der\nMutter, durch Heirat mit ihr oder infolge einer gerichtlichen Entscheidung\nerhalten.\n\n103\nHinsichtlich des Beschwerdeführers macht die Regierung dieselben\nErwägungen geltend.\nB. Vorbringen der Drittbeteiligten\n\n104\nDie AMCB trägt vor, mit Blick auf Fortpflanzung und Abstammung\nsei sachlich nach Art und Konstellation zu unterscheiden, nämlich zwischen\neinem verschiedengeschlechtlichen und einem gleichgeschlechtlichen Paar\neinerseits und einem verschiedengeschlechtlichen, unfruchtbaren bzw.\nzeugungsunfähigen Paar und einem gleichgeschlechtlichen Paar andererseits.\nEin Paar aus Mann und Frau könne aufgrund der unterschiedlichen, sich\nergänzenden Geschlechter eine Familie gründen und dem Kind eine\nkohärente, plausible Abstammung sichern, während das\ngleichgeschlechtliche Paar von Natur aus zeugungsunfähig sei. Die\nFortpflanzung werde auch mit fortpflanzungsmedizinischer Unterstützung\nnur durch unterschiedliche, sich ergänzende Geschlechter ermöglicht, da stets\nKeimzellen unterschiedlichen Geschlechts benötigt würden. Ein\nverschiedengeschlechtliches, unfruchtbares bzw. zeugungsunfähiges Paar\nunterscheide sich von einem gleichgeschlechtlichen Paar dadurch, dass es\nsich in einer pathologischen Situation befinde und somit nicht in einer\nSituation, die mit der eines gleichgeschlechtlichen Paares vergleichbar sei.\n\n105\nDas ECLJ macht geltend, dass die Schlussfolgerung des\nGerichtshofs in der Sache Boeckel und Gessner-Boeckel (a. a. O.) vorliegend\nanzuwenden sei, da für die Vaterschaftsvermutung nach § 1592 Nr. 1 BGB\n(Rn. 19) zugunsten des Ehemanns der Mutter nicht von Bedeutung sei, ob\neine genetische Verwandtschaft bestehe. Diese Vermutung sei ein\nBeweismittel zur Feststellung der väterlichen Abstammung eines Kindes, das\nin eine verschiedengeschlechtliche Beziehung hineingeboren werde, und\nhabe nur für verschiedengeschlechtliche Paare einen Sinn, die unter\nUmständen nachweisen müssten, wer der Vater des Kindes sei; sie könne aber\nkeine Anwendung auf ein Paar zweier Frauen finden, da man\nvernünftigerweise nicht davon ausgehen könne, dass ein Kind von zwei\nFrauen geboren worden sei.\nC. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n106\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass Artikel 14 mit Blick auf den\nGenuss der in der Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten eine\nunterschiedliche Behandlung von Personen in vergleichbarer Lage ohne\nsachliche und angemessene Rechtfertigung verbietet. Nach ständiger\nRechtsprechung des Gerichtshofs ist eine unterschiedliche Behandlung\ndiskriminierend im Sinne von Artikel 14, wenn es für sie keine sachliche und\nangemessene Rechtfertigung gibt, d. h. wenn sie kein legitimes Ziel verfolgt\noder wenn die eingesetzten Mittel nicht in einem angemessenen Verhältnis\nzum verfolgten Ziel stehen. Bei der Bewertung, ob und inwieweit\nUnterschiede zwischen ansonsten vergleichbaren Situationen eine\nUngleichbehandlung rechtfertigen, verfügen die Vertragsstaaten über einen\ngewissen Ermessensspielraum. Der Umfang dieses Ermessensspielraums\nvariiert je nach den Umständen, den Bereichen und dem Zusammenhang; die\nExistenz oder das Fehlen eines allen Rechtsordnungen der Vertragsstaaten\ngemeinsamen Nenners kann diesbezüglich ein relevanter Faktor sein\n(A.H. u. a. ./. Deutschland, a. a. O., Rn. 142).\n\n107\nIn Anbetracht seiner Schlussfolgerung, dass die Nichtanerkennung\ngespaltener Mutterschaften verhindern soll, dass Konflikte zwischen zwei\nPersonen über die Mutterschaft entstehen und in Deutschland verbotene\nfortpflanzungsmedizinische Methoden wie jene, die zur Konstellation in der\nvorliegenden Sache geführt hat, in Anspruch genommen werden, und dass\ndiese Nichtanerkennung in den Ermessensspielraum des Staates fällt (Rn. 86-\n96), ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Situation der ersten\nBeschwerdeführerin nicht mit der eines Mannes vergleichbar ist, der die\ngesetzliche Vermutung nach § 1592 Nr. 1 BGB geltend machen oder die\nMöglichkeit der Anerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB wahrnehmen kann\n(Rn. 19). Entsprechende Schlussfolgerungen gelten für den\nBeschwerdeführer.\n\n108\nFolglich ist die Rüge offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35\nAbs. 3 Buchst. a und Abs. 4 EMRK zurückzuweisen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER\nGERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die auf Artikel 8 EMRK gestützte Rüge wird für zulässig und die\nIndividualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt;\n2. es liegt keine Verletzung von Artikel 8 EMRK vor.\nAusgefertigt in französischer Sprache und schriftlich zugestellt am\n12. November 2024 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung.\nAndrea Tamietti Gabriele Kucsko-Stadlmayer\nKanzler Präsidentin\nURTEIL R.F. U. A. ./. DEUTSCHLAND\nANHANG\nListe der Beschwerdeführenden\nIndividualbeschwerde Nr. 46808/16\nNr. Initialen Geburtsjahr Staatsangehörigkeit Wohnort\n1. R.F. 20.. deutsch K.\n2. M.-C. A.-F. 19.. französisch K.\n3. C.F. 19.. deutsch K.","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-243168","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2024-11-12/46808-16","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":17},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1592","ref_norm":"1592","n":14},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1591","ref_norm":"1591","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600d","ref_norm":"1600d","n":4},{"jurabk":"ESchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1741","ref_norm":"1741","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"LPartG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-243168","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-243168"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2024-11-12/46808-16","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-243168","retrieved":"2026-07-29 08:54:24.633511+00:00"}}