{"status":"available","doknr":"001-242676","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2024:1022DEC000102219","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Vierte Sektion","decided":"2024-10-22","aktenzeichen":"1022/19; 1125/19","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig: Die Beschwerden werden verbunden; die Beschwerden werden für unzulässig erklärt.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte\nVIERTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerden Nrn. 1022/19 und 1125/19\nM. K. und andere gegen Deutschland\nund J. D. gegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte Sektion) hat in\nseiner Sitzung am 22. Oktober 2024 als Ausschuss mit der Richterin und den\nRichtern\nFaris Vehabović, Präsident,\nArmen Harutyunyan und\nAnja Seibert-Fohr,\nsowie Simeon Petrovski, Stellvertretender Sektionskanzler,\nim Hinblick auf\ndie Individualbeschwerden gegen die Bundesrepublik Deutschland, die\ndurch die in der angehängten Tabelle aufgelisteten Beschwerdeführenden\n(„die Beschwerdeführenden“) an dem dort bezeichneten Tag nach Artikel 34\nder Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten\n(EMRK) beim Gerichtshof eingereicht wurden,\ndie Entscheidung des Präsidenten, in Bezug auf einige der von den\nBeschwerdeführenden eingereichten Unterlagen Vertraulichkeit zu gewähren\n(Artikel 33 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs),\ndie Entscheidung, die Beschwerden der deutschen Regierung („die\nRegierung“), vertreten durch zwei ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau J.\nund Frau. W. vom Bundesministerium der Justiz, zur Kenntnis zu bringen,\ndie Stellungnahmen der beschwerdegegnerischen Regierung und die\nErwiderungen der Beschwerdeführenden,\ndie Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer und des Rates der\neuropäischen Anwaltschaften, denen der Präsident der Sektion die\nMöglichkeit der Beteiligung eingeräumt hat,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nGEGENSTAND DER RECHTSSACHE\n\n1\nDie Individualbeschwerden betreffen die Durchsuchung der M.\nGeschäftsräume einer in den Vereinigten Staaten von Amerika registrierten\nRechtsanwaltskanzlei und die im Rahmen dieser Durchsuchung erfolgte\nSicherstellung von Unterlagen und elektronischen Daten. Die Beschwerden\nwurden von drei Rechtsanwälten der Rechtsanwaltskanzlei (J. D.)\n(Individualbeschwerde Nr. 1022/19) und der Kanzlei selbst\n(Individualbeschwerde Nr. 1125/19) nach Artikel 8 EMRK erhoben.\n\n2\n2015 hatte die V.(V.) die Rechtsanwaltskanzlei (Beschwerdeführerin\nzu 4)) damit beauftragt, sie rechtlich zu beraten und sie gegenüber den US-\namerikanischen Justizbehörden im Rahmen eines strafrechtlichen\nErmittlungsverfahrens zu vertreten, das wegen mutmaßlichen Betrugs im\nZusammenhang mit der Verwendung technischer Vorrichtungen zur\nManipulation der Abgaswerte von Dieselfahrzeugen gegen V. eröffnet\nworden war. Hierfür führte die Beschwerdeführerin zu 4) interne\nErmittlungen durch, die unter anderem die Befragung von über 700 V.-\nBeschäftigten umfassten. In diesem Zusammenhang prüften die\nBeschwerdeführer zu 1), 2) und 3) Unterlagen und befragten Beschäftigte der\nA.(A.), eines der Tochterunternehmen von V..\n\n3\n2015 leitete auch die Staatsanwaltschaft B. unter anderem wegen\nBetrugs im Zusammenhang mit der mutmaßlichen Abgasmanipulation ein\nstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die verantwortlichen Personen\nbei V. und ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen V. selbst ein.\n\n4\nIm Januar 2017 bekannte sich V. in einem in den V. S. von A.\ngeschlossenen „Plea Agreement“ schuldig, Dieselfahrzeuge mit von V. und\nA. hergestellten Motoren mit unzulässigen Abgaskontrollvorrichtungen\nverkauft zu haben.\n\n5\nIm März 2017 leitete die Staatsanwaltschaft M. aufgrund der\nVerwendung unzulässiger Abgaskontrollvorrichtungen durch A.\nstrafrechtliche Ermittlungen wegen Betrugs ein. Im Rahmen der\nErmittlungen unterrichteten zwei der beschwerdeführenden Rechtsanwälte\ndie Staatsanwaltschaft mit Erlaubnis von V. drei Mal mündlich über die\nZwischenergebnisse der internen Ermittlungen.\n\n6\nAm 6. März 2017 ordnete das Amtsgericht M. die Durchsuchung der\nGeschäftsräume der Beschwerdeführerin zu 4) in M. an. Sie sollte der\nAuffindung und Sicherstellung von Dokumenten dienen, die von der\nBeschwerdeführerin zu 4) im Zuge ihrer internen Ermittlungen bei A. in\nBezug auf die mutmaßliche Manipulation der Abgaswerte von A.-\nDieselmotoren zusammengetragen oder erstellt worden waren. Dokumente\nmit Bezug zu von V. hergestellten Dieselmotoren waren von der\nDurchsuchungsanordnung explizit ausgenommen.\n\n7\nAm 15. März 2017 erfolgte die Durchsuchung der M. Geschäftsräume\nder Beschwerdeführerin zu 4). Die vor Ort anwesenden Staatsanwälte und\nPolizeikräfte sicherten 185 Aktenordner und eine große Menge\nelektronischer Daten einschließlich des E-Mail-Verkehrs der Rechtsanwälte\nzu den Ergebnissen der internen Ermittlungen. Sie wurden zur weiteren\nSichtung aus den Geschäftsräumen mitgenommen.\n\n8\nIm Mai und Juni 2017 verwarf das Landgericht M. . die Beschwerden\nder Beschwerdeführenden gegen die Durchsuchungsanordnung. Es stellte\nunter anderem fest, dass zu dem Zeitpunkt kein Mandatsverhältnis zwischen\nder Beschwerdeführerin zu 4) und A. bestanden habe und dass A. in dem von\nder Staatsanwaltschaft M. . eingeleiteten Ermittlungsverfahren zudem formal\n(noch) nicht als Beschuldigte galt (siehe Rn. 5). Es stellte ferner fest, dass es\nzwar nicht unwahrscheinlich sei, dass ein Ordnungswidrigkeitenverfahren\ngegen A. eingeleitet werden würde, dass es jedoch eher unwahrscheinlich sei,\ndass ein solches Verfahren gegen V. von der Staatsanwaltschaft M. .eröffnet\nwerde. Auch wenn die Beschwerdeführenden keiner Straftat verdächtigt\nworden seien und die Vertraulichkeit des Mandatsverhältnisses zwischen der\nBeschwerdeführerin zu 4) und V. betroffen gewesen sei, sei die\nDurchsuchung angesichts des Gewichts der mutmaßlichen Straftat – Betrug\nin 80.000 Fällen – sowie des dadurch verursachten erheblichen Schadens\nverhältnismäßig gewesen. Das Gericht führte ferner detailliert dazu aus,\nwarum der Staatsanwaltschaft keine weniger einschneidenden, aber\ngleichermaßen wirksamen Mittel zur Verfügung gestanden hätten.\n\n9\nMit Beschluss vom 27. Juni 2018 lehnte es das\nBundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerden der\nBeschwerdeführenden gegen die oben genannten Beschlüsse, mit denen die\nDurchsuchung und die Sicherstellung von Unterlagen und Daten bestätigt\nworden waren, zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 1287/17,\n2 BvR 1583/17, 2 BvR 1562/17).\n\n10\nMit gesondertem Beschluss vom selben Tag lehnte das\nBundesverfassungsgericht darüber hinaus die Annahme einer\nVerfassungsbeschwerde ab, die V. in Bezug auf die Durchsuchung der M.\nGeschäftsräume der Beschwerdeführerin zu 4) und die Sicherstellung von\nUnterlagen und Daten erhoben hatte (2 BvR 1405/17 und 1780/17). Es stellte\ninsbesondere fest, dass die Sicherstellung und anschließende Auswertung der\nbei der Durchsuchung sichergestellten Unterlagen und Daten einen Eingriff\nin das Recht von V. auf informationelle Selbstbestimmung dargestellt habe\n(siehe B. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 50001/12, Rn. 25,\n30. Januar 2020). Dieser Eingriff sei jedoch rechtmäßig, gerechtfertigt und\nverhältnismäßig gewesen. Die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen\ndurch die Strafgerichte habe mit der herrschenden Ansicht in der\ninnerstaatlichen Rechtsprechung und juristischen Lehre im Einklang\ngestanden und sei mit dem Grundgesetz vereinbar gewesen. Darüber hinaus\nhätten die Strafgerichte die Strafprozessordnung zu Recht dahingehend\nrestriktiv ausgelegt, dass die Sicherstellung von Materialien nur im Kontext\neines Vertrauensverhältnisses zwischen Beschuldigten und ihren\nAnwältinnen bzw. Anwälten verboten sei. In der vorliegenden Rechtssache\nsei V. im Hinblick auf den mutmaßlichen Betrug durch A. im Zusammenhang\nmit der Verwendung unzulässiger Abgaskontrollvorrichtungen in dessen\nFahrzeugen von der Staatsanwaltschaft M. . nicht beschuldigt worden. A. sei\nals Tochtergesellschaft nicht in den Schutz des ausschließlich zwischen der\nMuttergesellschaft V. und der Beschwerdeführerin zu 4) bestehenden\nMandatsverhältnisses einbezogen gewesen. Darüber hinaus verbiete\nArtikel 160a StPO der Staatsanwaltschaft B., im Rahmen der in Rede\nstehenden Durchsuchung erlangte Unterlagen, Daten oder Informationen in\ndem Verfahren gegen V. zu verwerten. Schließlich sei die Feststellung der\nStrafgerichte, wonach die Sicherstellung von Unterlagen und Daten\nverhältnismäßig gewesen sei, ebenfalls verfassungskonform. Die Gerichte\nhätten den grundrechtlichen Schutz des Mandatsverhältnisses zwischen J. D.\nund V. berücksichtigt. Da V. J. D. beauftragt habe, unabhängige interne\nErmittlungen durchzuführen, sei dieses Verhältnis jedoch nicht durch eine\nbesondere Vertrauensbeziehung ausgezeichnet gewesen.\n\n11\nDie Beschwerdeführenden rügten, dass die Durchsuchung der\nMünchner Geschäftsräume der Beschwerdeführerin zu 4) und die\nSicherstellung von Unterlagen und Daten, die die drei beschwerdeführenden\nRechtsanwälte im Rahmen der internen Ermittlungen zusammengetragen\noder erstellt hätten, ihre Rechte aus Artikel 8 EMRK verletzt hätten. Sie\nbrachten insbesondere vor, dass die einschlägigen Bestimmungen der\nStrafprozessordnung (§§ 97 und 160a) und deren Auslegung durch die\nGerichte nicht hinreichend klar und vorhersehbar gewesen seien und dass die\ngerügte Durchsuchung und Sicherstellung von Dokumenten weder in einer\ndemokratischen Gesellschaft notwendig noch verhältnismäßig gewesen\nseien.\nWÜRDIGUNG DURCH DEN GERICHTSHOF\n\n12\nAngesichts des ähnlichen Gegenstands der Individualbeschwerden\nhält es der Gerichtshof für angemessen, diese gemeinsam in einer\nEntscheidung zu behandeln.\n\n13\nDie Regierung erhob Einrede wegen Nichterschöpfung des\ninnerstaatlichen Rechtswegs und brachte vor, dass die Beschwerdeführenden\nbestimmte Argumente, auf die sie sich vor dem Gerichtshof bezogen hätten,\nin den innerstaatlichen Verfahren nicht vorgebracht hätten. Der Gerichtshof\nist der Auffassung, dass er sich mit der Einrede der Regierung nicht befassen\nmuss, da die Individualbeschwerden ohnehin aus den nachfolgenden\nGründen offensichtlich unbegründet sind.\n\n14\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Durchsuchung der M.\nGeschäftsräume der Beschwerdeführerin zu 4) und die Sicherstellung von\nUnterlagen und elektronischen Daten einen Eingriff in die in Artikel 8 Abs. 1\nEMRK garantierten Rechte der Beschwerdeführenden darstellten (siehe\nWieser und Bicos Beteiligungen GmbH ./. Österreich, Individualbeschwerde\nNr. 74336/01, Rn. 45, ECHR 2007-IV, und André u. a. ./. Frankreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 18603/03, Rn. 36-37, 24. Juli 2008).\n\n15\nSoweit die Beschwerdeführenden vorbringen, die Rechtsgrundlage\nfür den Eingriff sei nicht hinreichend klar und vorhersehbar und daher nicht\ngesetzlich vorgesehen gewesen, weist der Gerichtshof darauf hin, dass die\neinschlägigen Grundsätze, insbesondere im Zusammenhang mit voneinander\nabweichender Rechtsprechung wie im vorliegenden Fall, unlängst in der\nRechtssache K. M. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 24173/18,\nRn. 48-52, 19. November 2020) wiederholt worden sind. Das\nBundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die Auslegung der §§ 97 und\n160a StPO durch die innerstaatlichen Gerichte mit der herrschenden Ansicht\nin der innerstaatlichen Rechtsprechung sowie der juristischen Lehre im\nEinklang gestanden habe (siehe Rn. 10). Da keine Beweismittel vorliegen,\ndie diese Feststellung in Zweifel ziehen, ist der Gerichtshof überzeugt, dass\ndas innerstaatliche Recht, so wie es von den innerstaatlichen Gerichten\nangewendet wurde, vorhersehbar war und die Suche nach und die\nSicherstellung von Unterlagen und Daten im Sinne von Artikel 8 Abs. 2\nEMRK „gesetzlich vorgesehen“ waren.\n\n16\nDer Gerichtshof ist auch überzeugt, dass der Eingriff dem in Artikel 8\nAbs. 2 vorgesehenen legitimen Ziel der Verhütung von Straftaten diente.\n\n17\nZur Klärung der Frage, ob der gerügte Eingriff „in einer\ndemokratischen Gesellschaft notwendig“ war, weist der Gerichtshof zunächst\ndarauf hin, dass sich das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft VW\nM. . zum Zeitpunkt der Durchsuchung gegen unbekannte Mitarbeitende\nvon A. richtete und dass das Landgericht es zwar nicht für unwahrscheinlich\nhielt, dass ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Audi eingeleitet werden\nwürde, es aber als eher unwahrscheinlich einschätzte, dass ein solches\nVerfahren von der Staatsanwaltschaft M. .gegen V. eingeleitet werden würde\n(siehe Rn. 8). Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt,\ndass keine der im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten Unterlagen,\nDaten oder Informationen in dem Verfahren gegen V. in B. verwertet werden\ndürfen (siehe Rn. 3 und 10). Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis,\ndass die Suche nach und die Sicherstellung von Dokumenten das Recht von\nV., sich nicht selbst belasten zu müssen, nicht beeinträchtigt hat. Das ist auch\nmit Blick auf die Beschwerdeführenden relevant, da der Schutz des\nBerufsgeheimnisses die logische Folge des Rechts von Mandantinnen und\nMandanten ist, sich nicht selbst belasten zu müssen (siehe z. B. André u. a.,\na. a. O., Rn. 41).\n\n18\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass es sich bei A. und V. – obgleich\nA. eine Tochtergesellschaft von V. ist – um eigenständige juristische\nPersonen handelt. Im Unterschied zu V. hatte A., deren Daten die\nDurchsuchung zum Ziel hatte, die Beschwerdeführerin zu 4) nicht\nermächtigt; auch war A. nicht in das Mandatsverhältnis einbezogen. Der\nGerichtshof kommt daher wie die innerstaatlichen Gerichte (siehe Rn. 8 und\n10) zu dem Schluss, dass kein Mandatsverhältnis zwischen A. und den\nBeschwerdeführenden bestand.\n\n19\nSoweit die Durchsuchung, wie von den innerstaatlichen Gerichten\nanerkannt (siehe Rn. 8 und 10), das Mandatsverhältnis zwischen den\nBeschwerdeführenden und V. berührte, hat das Landgericht auch festgestellt,\ndass die Beschwerdeführerin zu 4) von V. nur ermächtigt worden sei, das\nUnternehmen gegenüber den US-amerikanischen Justizbehörden zu\nvertreten, nicht aber vor den deutschen. Der Gerichtshof stellt fest, dass die\nErmittlungen in den Vereinigten Staaten von Amerika zu dem Zeitpunkt, als\ndie Durchsuchung im März 20.. angeordnet und durchgeführt wurde, bereits\ndurch das von V. im Januar 20.. unterzeichnete „Plea Agreement“ (siehe\nRn. 4) abgeschlossen waren. In dem deutschen Strafverfahren wurde V.\njedoch durch andere Rechtsanwaltskanzleien vertreten. Der Gerichtshof stellt\nfest, dass die Hauptaufgabe des Mandats der Beschwerdeführerin zu 4) darin\nbestand, interne Ermittlungen durchzuführen (siehe Rn. 2). In diesem\nZusammenhang nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass die\nStaatsanwaltschaft M.n . vor der Durchsuchung durch zwei der\nBeschwerdeführer und mit Erlaubnis von V. mündlich über die internen\nErmittlungen informiert worden war (siehe Rn. 5). Die Suche nach und die\nSicherstellung von Dokumenten berührten daher nicht den Kern der\nrechtsanwaltlichen Verteidigungsaufgabe, die die eigentliche Grundlage des\nanwaltlichen Berufsgeheimnisses bildet (siehe Michaud ./. Frankreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 12323/11, Rn. 118, ECHR 2012). Es gibt auch\nkeine Hinweise darauf, dass das besondere Vertrauensverhältnis zwischen V.\nund den Beschwerdeführenden betroffen war oder dass sich die\nDurchsuchung und die Sicherstellung von Beweismitteln negativ auf das\nOrdnungswidrigkeitenverfahren oder das strafrechtliche\nErmittlungsverfahren gegen V. in B. bzw. den V. S.von A. ausgewirkt hätte.\n\n20\nZusammenfassend lässt sich sagen, dass die Suche nach und die\nSicherstellung von Dokumenten in der vorliegenden Rechtssache keine\nUnterlagen oder Daten betraf, die in dem in Rede stehenden strafrechtlichen\nErmittlungsverfahren durch das anwaltliche Berufsgeheimnis geschützt\nwaren. Betroffen war lediglich Material über einen Dritten, das die\nBeschwerdeführenden in Ausübung ihres Berufs im Auftrag eines Mandanten\nerlangt hatten, der in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht\nbeschuldigt war; bei einem Teil des Materials hatte der Mandant zudem der\nWeitergabe an die Behörden zugestimmt (siehe Rn. 5). Darüber hinaus war\ndas strafrechtliche Ermittlungsverfahren in den Vereinigten Staaten von\nAmerika, im Zusammenhang mit dem die Beschwerdeführenden mandatiert\nworden waren, zum Zeitpunkt der Durchsuchung im März 20.. bereits\nabgeschlossen. Unter diesen Umständen hatten die nationalen Behörden bei\nder Beurteilung der Notwendigkeit der angegriffenen Maßnahmen einen\ngrößeren Spielraum (siehe K. M. a. a. O., Rn. 67 und 69).\n\n21\nIm Hinblick auf die Frage der Notwendigkeit berücksichtigt der\nGerichtshof, dass die Durchsuchungsanordnung im Rahmen von\nErmittlungen erging, die gewichtige Vorwürfe betrafen, namentlich den\nVerdacht des Betrugs in rund 80.000 Fällen mit einem dadurch verursachten\nerheblichen Schaden (siehe Rn. 8). Der Verdacht wurde durch das zuvor von\nV. in den V. S. von A. unterzeichnete „Plea Agreement“ noch erhärtet (siehe\nRn. 4).\n\n22\nIm Hinblick auf die mit der Durchsuchung und der Sicherstellung von\nDokumenten einhergehenden Schutzvorkehrungen stellt der Gerichtshof fest,\ndass die Durchsuchung gerichtlich angeordnet wurde und der Umfang der\nAnordnung durch die Beschränkung auf von den Beschwerdeführenden im\nRahmen der internen Ermittlungen bei A. hinsichtlich der Abgasmanipulation\nbei Dieselmotoren zusammengetragene oder erstellte Dokumente auch\nhinreichend präzise und eingegrenzt war. Wie bereits ausgeführt wurden in\nder Anordnung Dokumente, die von V. hergestellte Dieselmotoren betrafen,\nexplizit ausgenommen (siehe Rn. 6). Darüber hinaus stand den\nBeschwerdeführenden und V. in Bezug auf die Durchsuchung und die\nSicherstellung von Unterlagen und Daten der Rechtsweg offen und die\nBeschwerdeführenden konnten (wenn auch nicht automatisch) eine\neinstweilige Anordnung beantragen, um die Staatsanwaltschaft an der\nSichtung der sichergestellten Dateien zu hindern.\n\n23\nSchließlich führten die innerstaatlichen Gerichte in ihren\nEntscheidungen relevante und ausreichende Gründe an, die die Suche nach\nund Sicherstellung von Dokumenten rechtfertigten, wobei sie die\nverschiedenen betroffenen Interessen und insbesondere das anwaltliche\nBerufsgeheimnis und dessen Geltungsbereich berücksichtigten. Insbesondere\nführte das Landgericht detailliert dazu aus, warum die Ergebnisse der\ninternen Ermittlungen bei A. wichtige Beweismittel für die Ermittlungen zu\nden Tatvorwürfen seien und warum es der Staatsanwaltschaft nicht möglich\ngewesen wäre, diese Beweismittel auf anderem Wege zu erlangen (siehe\nRn. 8).\n\n24\nInsbesondere angesichts dessen, dass A. nicht Mandant der\nBeschwerdeführenden war, angesichts des spezifischen\nMandatsverhältnisses zwischen V. und den Beschwerdeführenden,\nangesichts des Umstands, dass die sichergestellten Unterlagen und Daten in\ndem Ermittlungsverfahren in B. nicht verwertet werden durften, sowie\nangesichts des großen den nationalen Behörden unter derartigen Umständen\nzukommenden Spielraums ist der Gerichtshof der Auffassung, dass im\nvorliegenden Fall die Schutzvorkehrungen ausreichend waren, um einen\nMissbrauch im Zusammenhang mit Durchsuchungen und Sicherstellungen zu\nverhindern. Der Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführenden aus\nArtikel 8 EMRK kann daher als in einer demokratischen Gesellschaft\nnotwendig und gemäß Artikel 8 Abs. 2 gerechtfertigt angesehen werden.\n\n25\nIn Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt der\nGerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Beschwerden offensichtlich\nunbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4\nzurückzuweisen sind.\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig:\nDie Beschwerden werden verbunden;\ndie Beschwerden werden für unzulässig erklärt.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am\n21. November 2024.\nSimeon Petrovski Faris Vehabović\nStellvertretender Sektionskanzler Präsident\nANHANG\nListe der Rechtssachen:\nNr. Individual- Bezeichnung Eingereicht Beschwerdeführer/ Vertreten durch\nbeschwerde der am Beschwerdeführerin\nNr. Rechtssache Wohnort\n(Unternehmenssitz)\nStaatsangehörigkeit\n1. 1022/19 K. u. a. ./. M. K. A. R.\nDeutschland T. B.\nM. M.\nM. (alle)\n20.12.20.. D. (alle)\n2. 1125/19 J. D. ./. J. D. A. R.\nDeutschland Cl., O., V.S. von A.\nUS-Amerikanisch","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-242676","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2024-10-22/1022-19-1125-19","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 160a","ref_norm":"160a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-242676","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-242676"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2024-10-22/1022-19-1125-19","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-242676","retrieved":"2026-07-29 08:54:16.243024+00:00"}}