{"status":"available","doknr":"001-242699","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2024:1015JUD001333719","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Vierte Sektion","decided":"2024-10-15","aktenzeichen":"13337/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Beschwerde wird für zulässig erklärt; 2. es liegt eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch Griechenland in materiellrechtlicher Hinsicht vor; 3. es liegt keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK durch Griechenland vor; 4. es liegt eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK durch Griechenland vor; 5. es liegt eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch Deutschland in verfahrensrechtlicher Hinsicht vor; 6. es besteht keine Notwendigkeit, die gegen Deutschland gerichtete Rüge des Beschwerdeführers nach Art. 13 i. V. m. Art. 3 EMRK in der Sache zu prüfen; 7. a) die griechische Regierung hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Art. 44 Abs. 2 EMRK endgültig wird, 6.500 EUR (sechstausendfünfhundert Euro) zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern als Entschädigung für den immateriellen Schaden zu zahlen; b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 8. a) die deutsche Regierung hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Art. 44 Abs. 2 EMRK endgültig wird, 8.000 EUR (achttausend Euro) zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern als Entschädigung für den immateriellen Schaden zu zahlen; b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 9. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte\nVIERTE SEKTION\nRECHTSSACHE H. T. ./. DEUTSCHLAND UND GRIECHENLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 13337/19)\nURTEIL\nArt. 3 (verfahrensrechtlich) • Ausweisung • Unverzügliche Rückführung eines\nsyrischen Asylbewerbers aus Deutschland nach Griechenland im Rahmen einer\nVerwaltungsabsprache zwischen beiden Ländern • Vor Rückführung keine\nBearbeitung des Asylantrags • Zur maßgeblichen Zeit unzureichende Anhaltspunkte\nfür allgemeine Annahme, dass in Griechenland Zugang zu angemessenem, vor\nRückschiebung (refoulement) schützendem Asylverfahren gegeben und Art. 3\nzuwiderlaufende Behandlung ausgeschlossen ist und keine entsprechenden\nGarantien in Verwaltungsabsprache oder Einzelfallzusicherung • Fehlen einer\nindividuellen Risikoprüfung durch die deutschen Behörden vor Rückführung •\nÜbereilte Rückführung des Beschwerdeführers ohne vorherigen Zugang zu einem\nAnwalt\nArt. 3 (materiellrechtlich) • Erniedrigende Behandlung • Inhaftierung des\nBeschwerdeführers nach Rückführung aus Deutschland für zwei Monate und\nsiebzehn Tage in griechischer Polizeidienststelle ohne erforderliche Ausstattung für\nlängere Haftdauer • Art. 5 Abs. 1 • Freiheitsentziehung • Abschiebungshaft in\nGriechenland für zwei Monate und dreiundzwanzig Tage insgesamt gerechtfertigt •\nArt. 5 Abs. 4 • Keine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung\nErstellt von der Kanzlei. Für den Gerichtshof nicht bindend.\nSTRASSBURG\n15. Oktober 2024\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Art. 44 Abs. 2 EMRK endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache H. T. ./. Deutschland und Griechenland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte Sektion) als\nKammer mit den Richterinnen und Richtern\nGabriele Kucsko-Stadlmayer, Präsidentin,\nTim Eicke,\nFaris Vehabović,\nArmen Harutyunyan,\nAnja Seibert-Fohr,\nIoannis Ktistakis,\nAnne Louise Bormann\nsowie Andrea Tamietti, Sektionskanzler,\nim Hinblick auf\ndie Individualbeschwerde (Nr. 13337/19) gegen die Hellenische Republik\nund die Bundesrepublik Deutschland, die ein syrischer Staatsangehöriger,\nHerr H. T. („der Beschwerdeführer“), am 1. März 2019 nach Art. 34 der\nKonvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)\nbeim Gerichtshof eingereicht hat,\ndie Entscheidung, die Beschwerde der griechischen und der deutschen\nRegierung zur Kenntnis zu bringen,\ndie Entscheidung, den Namen des Beschwerdeführers nicht offenzulegen,\ndie Stellungnahmen der beschwerdegegnerischen Regierungen und die\nErwiderungen des Beschwerdeführers,\ndie Stellungnahmen des AIRE Centre, des Niederländischen\nFlüchtlingsrats und des Europäischen Rats für Flüchtlinge und im Exil\nlebende Personen sowie des European Center for Constitutional and Human\nRights, Pro Asyl und Refugee Support Aegean, die von der Präsidentin der\nSektion zur Beteiligung ermächtigt wurden,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 24. September 2024\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:\nEINLEITUNG\n\n1\nDie Beschwerde betrifft zum einen die Rückführung des\nBeschwerdeführers, eines syrischen Staatsangehörigen, der den deutschen\nBehörden gegenüber seine Absicht bekundet hatte, Asyl zu beantragen, von\nDeutschland nach Griechenland im Rahmen einer Verwaltungsabsprache\nzwischen beiden Ländern. Der Beschwerdeführer wurde am Tag seiner\nAnkunft zurückgeführt. Er macht eine Verletzung insbesondere von\nArt. 3 EMRK durch Deutschland geltend. Die Beschwerde betrifft zum\nanderen nach Art. 3 und Art. 5 Abs. 1 und 4 EMRK die Bedingungen und die\nRechtmäßigkeit seiner anschließenden Inhaftierung in Griechenland sowie\ndie gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Inhaftierung.\nSACHVERHALT\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde 19.. geboren. Er wurde von Herrn A. K.,\nFrau E. K. und Herrn V. P., Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwälte in Athen,\nvertreten.\n\n3\nDie griechische Regierung wurde durch den Vertreter ihres\nVerfahrensbevollmächtigten, Herrn K. G., Leitender Mitarbeiter des\nJuristischen Dienstes des griechischen Staates, vertreten. Die deutsche\nRegierung wurde durch zwei ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J.\nB. und Frau N. W. vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n4\nDer Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen:\nI. DIE ERSTE EINREISE DES BESCHWERDEFÜHRERS NACH\nGRIECHENLAND\n\n5\nAm 30. Juni 20.. erreichte der Beschwerdeführer, ein syrischer\nStaatsangehöriger, die griechische Insel M.. Unmittelbar nach seiner Ankunft\nwurde er inhaftiert.\n\n6\nAm 4. Juli 20.. ordneten die griechischen Behörden auf der Grundlage\neiner zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Türkei\nam 18. März 2016 geschlossenen Vereinbarung („EU-Türkei-Erklärung“),\ndie unter bestimmten Bedingungen die Rückführung irregulär eingereister\nMigrantinnen und Migranten aus Griechenland in die Türkei vorsieht, seine\nAbschiebung in die Türkei an. Es wurde Abschiebungshaft angeordnet und\nder Beschwerdeführer blieb bis zu seiner Überstellung auf die Insel L. am\n14. Juli 20.. in der Polizeidienststelle von M. inhaftiert.\n\n7\nAm 18. Juli 20.. stellte der Beschwerdeführer beim Regionalen\nAsylamt von L. einen Asylantrag. Dem Beschwerdeführer wurde zur Auflage\ngemacht, die Insel L. nicht zu verlassen (eine „geographische Beschränkung“,\nsiehe Rn. 53). Der Vollzug der Abschiebungsanordnung wurde bis zum\nAbschluss des Asyl- oder Rückübernahmeverfahrens ausgesetzt.\n\n8\nDem Beschwerdeführer zufolge war er in dem Aufnahme- und\nIdentifizierungszentrum L. (einem „Hotspot“) aufgrund von Überbelegung\nund mangelhaften Aufnahmebedingungen unzulänglichen\nLebensbedingungen ausgesetzt, weshalb er L. verlassen habe. Das\nAsylverfahren konnte er daraufhin nicht weiterführen, da Anträge auf\ninternationalen Schutz, die von Antragstellenden eingereicht wurden, die\nunter der Auflage standen, eine bestimmte Insel nicht zu verlassen, nur von\nden zuständigen Asylbehörden auf der jeweiligen Insel geprüft werden\nkonnten.\n\n9\nAm 13. August 20.. stellte die griechische Asylbehörde die Prüfung des\nAsylantrags des Beschwerdeführers ein, da er nicht zu der für diesen Tag\nanberaumten Asylanhörung erschienen war.\n\n10\nNach Angaben des Beschwerdeführers verließ er Griechenland, weil\nkein wirksamer Zugang zu internationalem Schutz gegeben war und er\nbefürchtete, festgenommen, inhaftiert und nach L. zurückgebracht zu werden.\nII. DIE EINREISE DES BESCHWERDEFÜHRERS NACH\nDEUTSCHLAND UND SEINE RÜCKFÜHRUNG NACH\nGRIECHENLAND\nA. Darstellung der Ereignisse aus Sicht der deutschen Regierung\n\n11\nDer deutschen Regierung zufolge hat sich Folgendes ereignet: Zu\neinem nicht genau bezeichneten Zeitpunkt reiste der Beschwerdeführer nach\nUngarn. Am 4. September 20. versuchte er, mit dem Bus über Österreich\nnach Deutschland einzureisen. Gegen 5:00 Uhr morgens wurde er bei einer\nKontrolle durch Beamte der deutschen Bundespolizei in unmittelbarer Nähe\nder deutsch-österreichischen Grenze im Bereich R. auf der Bundesautobahn .\nangehalten. Der Beschwerdeführer versuchte, sich mit einem auf eine andere\nPerson ausgestellten bulgarischen Personalausweis auszuweisen. Eine\nÜberprüfung in den Fahndungssystemen ergab, dass der Ausweis als\ngestohlen gemeldet worden war. Der Beschwerdeführer gab den Beamten\ngegenüber an, dass er den Ausweis zum Preis von 2.000 EUR von einer ihm\nunbekannten Person in Griechenland . erworben habe. Die Beamten\ndurchsuchten den Beschwerdeführer und fanden dabei unter anderem einen\nsyrischen Personalausweis, einen von den griechischen Behörden\nausgestellten Ankunftsnachweis und handschriftliche Aufzeichnungen über\nOrganisationen der Flüchtlingshilfe in Deutschland. Der Beschwerdeführer\nteilte den Beamten mit, er wolle nach D. reisen, wo sein Bruder lebe; dieser\nhabe dort bereits Asyl beantragt.\n\n12\nDer Beschwerdeführer wurde wegen des Verdachts der unerlaubten\nEinreise, des unerlaubten Aufenthalts sowie des Missbrauchs von\nAusweispapieren vorläufig festgenommen. Im Rahmen seiner vorläufigen\nFestnahme wurde der Beschwerdeführer darüber belehrt, dass er jederzeit\neine Verteidigerin oder einen Verteidiger kontaktieren und ein\nFamilienmitglied oder eine Person seiner Wahl über seine Festnahme\ninformieren könne und dass er verlangen könne, dass eine Person für ihn\nübersetzt und dolmetscht. Die Anordnung der vorläufigen Festnahme\neinschließlich der erwähnten Belehrungen wurden ihm schriftlich in\narabischer Sprache ausgehändigt.\n\n13\nDie Beamten brachten den Beschwerdeführer zur Polizeidienststelle\nP. zur Vernehmung. Dort wurde der Beschwerdeführer erneut über seine\nRechte belehrt und ihm wurde ein Dolmetscher für die arabische Sprache zur\nSeite gestellt. Der Beschwerdeführer gab an, in Deutschland Asyl beantragen\nund bei seinem Bruder in D. leben zu wollen. Er erklärte sich ausdrücklich\nnicht damit einverstanden, dass die syrische Vertretung in Deutschland über\nseine Festnahme unterrichtet werde. Im Rahmen der\nBeschuldigtenvernehmung wurde dem Beschwerdeführer eröffnet, dass er\nnach Griechenland zurückgeführt werden solle. Als er von den Beamten\ngefragt wurde, ob er sich der Rückführung freiwillig zur Verfügung stellen\nwürde, bejahte er dies.\n\n14\nDem Beschwerdeführer wurde zudem mitgeteilt, dass ihm die\nEinreise verweigert werde, weil er gefälschte Reisedokumente vorgelegt habe\nund nicht die erforderlichen Dokumente besitze, die ihn zur Einreise und zum\nAufenthalt in Deutschland berechtigen würden; zu diesen Punkten wurde er\nim Beisein eines Dolmetschers angehört. Die schriftliche\nEinreiseverweigerung nach dem Schengener Grenzkodex enthielt\nInformationen, darunter auch eine Rechtsbehelfsbelehrung in arabischer\nSprache, der zufolge gegen die Einreiseverweigerung innerhalb eines Monats\nnach ihrer Bekanntgabe Widerspruch bei der Polizeidirektion M. erhoben\nwerden könne. In dem Schriftstück war ferner angegeben, dass der\nBeschwerdeführer nach Österreich zurückgeführt werden würde.\n\n15\nDer Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag, d. h. am\n4. September 201820.., um 19:20 Uhr auf der Grundlage der 2018\ngetroffenen „Verwaltungsabsprache zwischen dem Ministerium für\nMigrationspolitik der Hellenischen Republik und dem Bundesministerium\ndes Innern, für Bau und Heimat der Bundesrepublik Deutschland über die\nZusammenarbeit bei der Zurückweisung von Schutzsuchenden im Rahmen\nvon vorübergehenden Kontrollen an der deutsch-österreichischen\nBinnengrenze“ (siehe Rn. 63, nachfolgend „die Verwaltungsabsprache\nzwischen Deutschland und Griechenland“) mit dem Flugzeug nach A.\nzurückgeführt. Die deutsche Polizei erstellte eine Mitteilung über die\nverweigerte Einreise (notification of refusal of entry) an die griechischen\nBehörden, in der angegeben war, dass der Beschwerdeführer während einer\nKontrolle an der Grenze zwischen Deutschland und Österreich aufgegriffen\nworden sei, als er nach Deutschland einreisen wollte, dass er die\nVoraussetzungen für eine Einreise nicht erfülle, dass er zum Ausdruck\ngebracht habe, dass er internationalen Schutz begehre und dass aus der\nEurodac-Datenbank ersichtlich sei, dass er am 18. Juli 20.. in L. Asyl\nbeantragt habe (siehe Rn. 7).\n\n16\nKurz bevor der Beschwerdeführer zum Flughafen abfahren sollte,\nerkannten die zuständigen deutschen Beamten, dass die schriftliche\nEinreiseverweigerung nach dem Schengener Grenzkodex (siehe Rn. 14) nicht\ndas richtige Dokument darstellte, um dem Beschwerdeführer die Einreise zu\nverweigern. Daher wurde dem Beschwerdeführer kurz vor der Abfahrt eine\nEinreiseverweigerung für Asylsuchende ausgestellt, die ein Beamter ihm\nmündlich in englischer Sprache erläuterte. Eine Arabischdolmetscherin oder\nein Arabischdolmetscher stand zu diesem Zeitpunkt nicht zur Verfügung. Die\nverfügte Einreiseverweigerung beruhte auf § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylG (siehe\nRn. 54) und besagte, dass Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass nach\nVerordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur\nBestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem\nDrittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten\nAntrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (siehe Rn. 61,\nnachfolgend „die Dublin III-Verordnung“), Griechenland zur\nWiederaufnahme des Beschwerdeführers verpflichtet sei. Der\nEinreiseverweigerung war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, wonach\ngegen die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe\nKlage beim Verwaltungsgericht M. erhoben werden könne (§ 74\nAbs. 1 AsylG, siehe Rn. 54).\nB. Darstellung der Ereignisse aus Sicht des Beschwerdeführers\n\n17\nDie Darstellung des Beschwerdeführers unterscheidet sich in den\nfolgenden Punkten von der Darstellung der Regierung: Dem\nBeschwerdeführer zufolge gab er bei seiner Vernehmung auf der\nPolizeidienststelle an, er wolle in Deutschland Asyl beantragen. Er war zu\nkeiner Zeit bereit, einer Rückführung von Deutschland nach Griechenland\nzuzustimmen, was durch den Umstand belegt werde, dass er angab, er wolle\nbei den deutschen Behörden Asyl beantragen. Bei der Vernehmung erklärten\nihm die deutschen Polizeibeamten, dass er in jedem Fall nach Griechenland\nzurückgeführt werde, unabhängig davon, ob dies auf freiwilliger Basis\ngeschehe oder nicht, und dass sein Asylantrag in Deutschland nicht\nentgegengenommen werde. In der Tat wurde sein Asylantrag entgegen der\nVerpflichtung Deutschlands unter anderem aus dem Abkommen von 1951\nüber die Rechtsstellung der Flüchtlinge (siehe Rn. 57, nachfolgend „das\nAbkommen von 1951“) und dem Recht der Europäischen Union\n(Unionsrecht) nie registriert. Er wurde zu keinem Zeitpunkt anwaltlich\nberaten und hatte keinen Zugang zu verlässlichen rechtlichen Informationen\nüber sein Recht auf Verbleib im Bundesgebiet zur Registrierung und Prüfung\nseines Asylantrags. Er bat darum, im Hinblick auf das Strafverfahren\nanwaltlich beraten zu werden, aber aus ihm unbekannten Gründen wurde ihm\nkein Kontakt zu einer Anwältin oder einem Anwalt ermöglicht.\n\n18\nIm Verlauf seiner Beschuldigtenvernehmung auf der\nPolizeidienststelle wurde der Beschwerdeführer über die ursprüngliche\nEinreiseverweigerung informiert. Zu diesem Zeitpunkt wurden ihm\nwidersprüchliche Auskünfte gegeben. Ursprünglich war ihm mündlich\nmitgeteilt worden, dass ihm die Einreise verweigert worden sei und er nach\nGriechenland zurückgeführt werden solle. Während der Vernehmung wurde\ner nicht über sein Recht auf Zugang zu einer Anwältin oder einem Anwalt\noder über verfügbare Rechtsbehelfe informiert. Ihm wurde eine schriftliche\nEinreiseverweigerung nach dem Schengener Grenzkodex ausgehändigt,\nzusammen mit einem in arabischer Sprache verfassten Schreiben mit\nInformationen zur Einreiseverweigerung. Im Gegensatz zu den\nInformationen, die ihm zuvor mündlich gegeben worden waren, ging aus\ndiesen schriftlichen Informationen hervor, dass er nach Österreich\nzurückgeführt werden würde. Das Dokument, mit dem er über seine\nRückführung nach Österreich informiert wurde, enthielt auch einen Hinweis\nauf sein Recht, Widerspruch bei der Polizeidirektion M. einzulegen (siehe\nRn. 14). Informationen über rechtlichen Beistand enthielt das Schreiben\nnicht.\n\n19\nDie einzige Sprache, die der Beschwerdeführer verstand, war\nArabisch. Aus diesem Grund wurde seine Vernehmung auf der\nPolizeidienststelle mit Unterstützung eines Dolmetschers in arabischer\nSprache geführt und die ursprüngliche Einreiseverweigerung nach dem\nSchengener Grenzkodex wurde ihm in arabischer Sprache ausgehändigt. Die\nspätere Einreiseverweigerung für Asylsuchende wurde ihm von keinem der\nPolizeibeamten in irgendeiner Sprache erläutert und die Regierung hat dem\nGerichtshof kein Dokument vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass ihm diese\nEntscheidung erläutert wurde, auch nicht in englischer Sprache.\n\n20\nDem Beschwerdeführer zufolge verbrachte er nur wenige Stunden in\nDeutschland, da er am 4. September 20.. um 5:15 Uhr festgenommen und um\n19:20 Uhr desselben Tages nach Griechenland zurückgeführt worden sei.\nInnerhalb dieser Zeitspanne erfolgten mehrere Ortswechsel. Sein\nMobiltelefon wurde beschlagnahmt; ihm wurde ein Anruf gestattet. Er rief\nseinen Bruder an, der nicht abnahm.\nIII. VERFAHREN IN GRIECHENLAND NACH DER RÜCKFÜHRUNG\nDES BESCHWERDEFÜHRERS\n\n21\nAm 4. September 20.. wurde der Beschwerdeführer aus M. kommend\n(siehe Rn. 15) bei seiner Ankunft am Flughafen A. verhaftet. Er wurde in der\nFremdenpolizeidirektion A. zwecks Vollzugs der Abschiebungsentscheidung\nvom 4. Juli 20.. (siehe Rn. 6-7, Entscheidung Nr. 666297/1-a) für einen\nZeitraum von maximal sechs Monaten in Haft genommen. In der\ndiesbezüglichen Entscheidung wurde auf die Gesetze Nr. 3386/2005,\n3907/2011 und 4375/2016 verwiesen (siehe Rn. 49 und 50) und unter\nanderem ausgeführt, dass Fluchtgefahr bestehe, da der Beschwerdeführer\ngegen die Auflagen bezüglich des Aufenthalts im Lande verstoßen habe. Es\nwurde hinzugefügt, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen\nDokumente verfüge, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle\nund dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß der Entscheidung vom\n4. Juli 2018 (siehe Rn. 6) ausstehe.\n\n22\nAm 6. September 20.. stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf\nFortführung des Asylverfahrens (siehe Rn. 7 und 9).\n\n23\nDer griechischen Regierung zufolge wurde der Beschwerdeführer am\n10. September 20.. auf die Insel L. überstellt, wo er auf der örtlichen\nPolizeidienststelle in Haft genommen wurde. Dem Beschwerdeführer zufolge\nerfolgte diese Überstellung am 9. September 20...\n\n24\nAm 12. September 20.. beschloss die Asylbehörde, die Entscheidung\nüber die Einstellung des Asylverfahrens nicht aufzuheben (siehe Rn. 9). Der\nBeschwerdeführer hatte fünf Tage Zeit, Widerspruch dagegen einzulegen,\nwas er jedoch nicht tat. Daher wurde die Entscheidung am 17. September 20..\nrechtskräftig.\n\n25\nDem Beschwerdeführer zufolge wurde er am 21. September 20.. in\ndas Aufnahme- und Identifizierungszentrum L. überstellt, wo er in einem\nContainer untergebracht wurde. Es wurde erneut ein Asylantrag registriert.\n\n26\nDer griechischen Regierung zufolge war der Beschwerdeführer auf\nder Polizeidienststelle in L. inhaftiert. Die Regierung hat ein vom\nPolizeidirektor des D. ausgestelltes Dokument vorgelegt, in dem das\nvermerkt ist. Immer wenn es im Rahmen des Asylverfahrens erforderlich war,\nwurde der Beschwerdeführer in das Aufnahme- und Identifizierungszentrum\nL. gebracht.\n\n27\nAm 5. Oktober 20.. legte der Beschwerdeführer beim\nVerwaltungsgericht von R. Widerspruch gegen seine Inhaftierung ein. Er\nschilderte detailliert seine Haftbedingungen und machte geltend, dass diese\nArt. 3 EMRK zuwiderliefen, wobei er sich auf die diesbezügliche\nRechtsprechung des Gerichtshofs berief. Er führte ferner aus, dass seine\nInhaftierung rechtswidrig sei, da er ein in gutem Glauben handelnder\nsyrischer Asylsuchender sei und keine Fluchtgefahr bestehe.\n\n28\nAm 9. und 11. Oktober 20.. fand die Asylanhörung des\nBeschwerdeführers statt. Anschließend wurde er zur Polizeidienststelle L.\nzurückgebracht.\n\n29\nDem Beschwerdeführer zufolge wurde er am 11. Oktober 20..\npsychiatrisch untersucht, wobei eine „depressive Angststörung“\ndiagnostiziert wurde; ihm wurden Medikamente verschrieben.\n\n30\nAm 11. Oktober 20.. wies der Präsident des Verwaltungsgerichts von\nR. den Widerspruch des Beschwerdeführers zurück (siehe Rn. 27, Urteil\nNr. AP148/2018). Er vertrat im Wesentlichen die Auffassung, dass der\nUmstand, dass ein Asylverfahren im Gange sei, die Abschiebung des\nBeschwerdeführers nicht ausschließe, da diese nach Abschluss des\nAsylverfahrens erfolgen könne. Er führte aus, dass die Inhaftierung eine\nnotwendige Maßnahme darstelle und fügte hinzu, dass der Beschwerdeführer\nseine Behauptungen zu den Haftbedingungen nicht belegt und keinen festen\nWohnsitz nachgewiesen habe.\n\n31\nAm 12. Oktober 20.. stufte ein Sachverständiger des Europäischen\nUnterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) den Beschwerdeführer als\nAngehörigen einer schutzbedürftigen Gruppe („Personen mit Behinderung\noder einer unheilbaren oder schweren Krankheit“) ein und kam zu dem\nSchluss, dass er von dem maßgeblichen Grenzverfahren ausgenommen\nwerden sollte (siehe Rn. 52).\n\n32\nAm 14. November 20.. legte der Beschwerdeführer erneut\nWiderspruch beim Verwaltungsgericht von R. ein. Er schilderte detailliert\nseine Haftbedingungen und gab an, dass er seit zwei Monaten keine\nMöglichkeit zum Aufenthalt im Freien und keine Bewegungsmöglichkeiten\ngehabt habe und dass diese Bedingungen Art. 3 EMRK zuwiderliefen, wobei\ner sich auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Gerichtshofs berief. Der\nBeschwerdeführer fügte hinzu, dass er eine schutzbedürftige Person sei und\nsich sein Gesundheitszustand infolge der Haft verschlechtere. Er rügte\naußerdem, dass seine Inhaftierung gegen Art. 5 Abs. 1 EMRK verstoße,\ninsbesondere weil er asylsuchend sei, so dass keine Abschiebung erfolgen\nkönne.\n\n33\nAm 16. November 20.. wies die Präsidentin des Verwaltungsgerichts\nvon R. den Widerspruch des Beschwerdeführers zurück (Urteil\nNr. AP170/2018). Sie vertrat die Auffassung, dass der Beschwerdeführer sich\nschon einmal irregulär von der Insel L. entfernt und das Land verlassen habe\nund dass er von den deutschen Behörden festgenommen worden sei. Daher\nwerde in seinem Fall von Fluchtgefahr ausgegangen. Die Präsidentin des\nVerwaltungsgerichts von R. stellte ferner fest, dass der Gesundheitszustand\ndes Beschwerdeführers nicht seine körperliche Unversehrtheit oder sein\nLeben gefährde, da er medizinisch versorgt werde. Sie führte ferner aus, dass\ner seine Behauptungen zu den Haftbedingungen nicht belegt habe.\n\n34\nAm 21. November 20.. teilte der Aufnahme- und\nIdentifizierungsdienst der Asylbehörde mit, dass der Beschwerdeführer als\nAngehöriger einer schutzbedürftigen Gruppe eingestuft worden sei (siehe\nRn. 31). Am 23. November 20.. überführte die Asylbehörde den Asylantrag\ndes Beschwerdeführers in das reguläre Prüfverfahren. Am 27. November 20..\nwurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen.\n\n35\nAm 7. April 20.. wurde der Beschwerdeführer von den griechischen\nBehörden als Flüchtling anerkannt.\nIV. DIE HAFTBEDINGUNGEN DES BESCHWERDEFÜHRERS IN L.\nA. Darstellung der Ereignisse aus Sicht der griechischen Regierung\n\n36\nDer griechischen Regierung zufolge kann die Polizeidienststelle L.\nsechs Gefangene aufnehmen; zur maßgeblichen Zeit befanden sich insgesamt\nfünf Personen in Haft. Die Hafteinrichtung besteht aus zwei Hafträumen,\nzwei Toiletten und einer Dusche und weist eine Gesamtfläche von 30 m² auf.\nDie Räume werden gereinigt und die Gefangenen erhalten Essen. Die\nGefangenen können sich bewegen und haben in einem speziellen Bereich der\nPolizeidienststelle Zugang zu Freizeitaktivitäten.\nB. Darstellung der Ereignisse aus Sicht des Beschwerdeführers\n\n37\nDem Beschwerdeführer zufolge war er vom 9. bis 21. September 20..\nund vom 11. Oktober bis 27. November 20.. in der Polizeidienststelle L.\ninhaftiert. Während der gesamten Dauer seiner Inhaftierung hielt er sich\n24 Stunden täglich in seinem Haftraum auf und hatte zu keiner Zeit Zugang\nzu einem Freiluftbereich oder Bewegungsmöglichkeiten. Die\nPolizeidienststelle L. befindet sich nach wie vor in dem Gebäude, dass der\ngriechische Ombudsmann im Juni 2015 besucht hatte, wobei er festgestellt\nhatte, dass „der Hof äußerst klein und für keinerlei Nutzung geeignet“ sei\n(siehe Rn. 73); seither hat sich nichts geändert. Dem Beschwerdeführer\nwurde nicht gestattet, sein Mobiltelefon zu nutzen, es gab weder ausreichend\nnatürliches Licht noch Belüftung, der Haftraum war äußerst feucht und es gab\nkeine Stühle oder Tische und keinen Rückzugsort und keinen Platz zur\nEinnahme von Mahlzeiten. Er hatte keinerlei Möglichkeit der\nFreizeitbeschäftigung oder der Kommunikation mit der Außenwelt. Es fehlte\nan Hygieneartikeln und er erhielt über einen längeren Zeitraum nicht die\nMedikamente, die ihm verschrieben worden waren.\n\n38\nVom 21. September bis zum 11. Oktober 20.. war er in einem\nContainer untergebracht, der im Aufnahme- und Identifizierungszentrum von\nL. als provisorischer Gewahrsamsraum diente.\n\n39\nAngesichts der Beschaffenheit der Hafträume in der\nPolizeidienststelle und im Aufnahme- und Identifizierungszentrum waren\nbeide Hafteinrichtungen nur für kurzzeitige Inhaftierungen geeignet.\nV. DAS ANSCHLIESSENDE VERFAHREN IN DEUTSCHLAND\n\n40\nAm 9. November 20.. ließ der Beschwerdeführer durch einen\ndeutschen Rechtsanwalt Klage vor dem Verwaltungsgericht R. erheben. Er\nbegehrte die Aufhebung der Einreiseverweigerung vom 4. September 20..\n(siehe Rn. 14) und eine Verpflichtung der zuständigen deutschen Behörden\nzu seiner Rückübernahme nach der Dublin III-Verordnung, seiner\nunverzüglichen Rückholung nach Deutschland und zur dortigen Fortsetzung\ndes Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer beantragte im Hinblick auf die\nentsprechende Klagefrist – zwei Wochen nach Zustellung der betreffenden\nEntscheidung (siehe § 74 Abs. 1 AsylG, nachstehend zitiert in Rn. 54) –\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er machte geltend, dass er an einer\nfrüheren Klageerhebung gehindert gewesen sei: Er sei nicht mehr im Besitz\ndes Dokuments, mit dem ihm die Einreise verweigert wurde, er sei in\nGriechenland unmittelbar nach seiner Rückführung aus Deutschland\ninhaftiert worden und er befinde sich noch immer in Haft. Er habe nicht früher\neine Anwältin oder einen Anwalt kontaktieren können; für jeden Kontakt zu\nseinem Rechtsanwalt in Deutschland benötige er die Unterstützung des\ngriechischen Flüchtlingsrats.\n\n41\nDas Verwaltungsgericht R. verwies die Klage des Beschwerdeführers\nmit Beschluss vom 12. Dezember 20.. an das Verwaltungsgericht M..\n\n42\nDie Bundespolizei beantragte mit Klageerwiderung vom\n6. Januar 20.., die Klage als unzulässig abzuweisen, da der Beschwerdeführer\nnicht entsprechend § 74 Abs. 1 AsylG innerhalb von zwei Wochen nach\nZustellung der angegriffenen Entscheidung Klage gegen diese erhoben habe.\nIn Hinblick auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nverwies die Bundespolizei darauf, dass der Beschwerdeführer seine\nBehauptung, er sei an einer früheren Klageerhebung gehindert gewesen, nicht\nausreichend substantiiert habe.\n\n43\nDa das entsprechende Verfahren zu dem Zeitpunkt, als die\nvorliegende Individualbeschwerde beim Gerichtshof eingereicht wurde und\ndie Parteien zur Zulässigkeit und Begründetheit Stellung nahmen, noch\nanhängig war, bat der Gerichtshof die Parteien um Übermittlung weiterer\ndiesbezüglicher Informationen.\n\n44\nDem Beschwerdeführer zufolge schritt das Verfahren vor dem\nVerwaltungsgericht M. jahrelang nicht voran, obwohl sein Rechtsanwalt\nVerfahrensbeschleunigung beantragt hatte. Am 12. Juli 20.., fast drei Jahre\nnach der Einleitung des Verfahrens, reiste der Antragsteller selbstständig\nwieder nach Deutschland ein und stellte dort am darauffolgenden Tag einen\nAsylantrag. Mit Schreiben vom 24. August 20.. informierte der Rechtsanwalt\ndes Beschwerdeführers das Verwaltungsgericht M. über diese Entwicklung\nund teilte mit, dass sich somit der Klageantrag, die deutschen Behörden zu\nverpflichten, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen, erledigt habe. Der\nBeschwerdeführer habe allerdings ein berechtigtes Interesse daran, dass die\nRechtswidrigkeit der Einreiseverweigerung und seiner Rückschiebung nach\nGriechenland festgestellt werde. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers\nfügte hinzu, dass auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden könne,\nsoweit das Verwaltungsgericht M. beabsichtige, seiner Entscheidungspraxis\naus einem anderen Fall zu folgen, in dem es im Hinblick auf eine Klage auf\nvorläufigen Rechtsschutz die Rechtswidrigkeit der auf der\nVerwaltungsabsprache zwischen Deutschland und Griechenland beruhenden\nRückführung einer anderen Person festgestellt hatte (Beschluss vom\n4. Mai 20.., siehe Rn. 65, am Ende).\n\n45\nMit Bescheid vom 30. Juni 20.. gewährte das Bundesamt für\nMigration und Flüchtlinge dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz in\nDeutschland. Mit Verweis auf das EuGH-Urteil vom 19. März 20.. in der\nRechtssache Ibrahim u. a. (verbundene Rechtssachen C-297/17, C-318/17,\nC-319/17 und C-438/17, ECLI:EU:C:2019:219) – in dem der EuGH\nbefunden hatte, dass Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des\nEuropäischen Parlaments und des Rates zu gemeinsamen Verfahren für die\nZuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes vom\n26. Juni 2013 dahin auszulegen sei, dass er es einem Mitgliedstaat verbiete,\ndie durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis auszuüben, einen Antrag\nauf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, weil\ndem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz\ngewährt worden ist, wenn der Antragsteller einer erheblichen Gefahr\nausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen\nMitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, einer\nunmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein – befand\ndas Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, dass eine tatsächliche Gefahr\nbestand, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Lebensumstände, die ihn in\nGriechenland als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, einer\nunmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von\nArt. 3 EMRK bzw. Art. 4 der Charta der Grundrechte der EU (siehe Rn. 58)\nausgesetzt sein würde. Der Asylantrag des Beschwerdeführers in\nDeutschland könne daher nicht mit der Begründung als unzulässig abgelehnt\nwerden, dass ihm bereits in Griechenland internationaler Schutz gewährt\nworden sei (siehe Rn. 35).\n\n46\nAm 7. Februar 20.. forderte das Verwaltungsgericht M. vom\nBeschwerdeführer Auskunft zum Stand des Asylverfahrens. Im Anschluss\ndaran wurde eine mündliche Verhandlung für den 16. März 20.. angesetzt.\n\n47\nAm 8. März 20.. teilte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers dem\nVerwaltungsgericht M. mit, dass diesem zwischenzeitlich subsidiärer Schutz\nin Deutschland gewährt worden war (siehe Rn. 45) und die Klage somit\nerledigt sei. Der Rechtsanwalt schlug vor, auf die anberaumte mündliche\nVerhandlung zu verzichten, da der Beschwerdeführer nicht zugegen sein\nwürde. In seinem Schriftsatz an das Gericht erklärte der Beschwerdeführer,\ndass die für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung erforderliche,\netwa 600 km lange Reise von D., wo er wohne, nach M., seine finanziellen\nMöglichkeiten übersteige. Am 29. März 2023 stimmte die beklagte Behörde\nder Klageerledigung zu.\n\n48\nMit Beschluss vom 17. April 2023 stellte das Verwaltungsgericht M.\ndas Verfahren ein, da die Parteien erklärt hätten, dass die Klage des\nBeschwerdeführers erledigt sei. Dabei wurden den Parteien die Kosten des\nVerfahrens je zur Hälfte auferlegt. Hierzu führte das Gericht aus, dass der\nursprüngliche Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der\nEinreiseverweigerung und Erlaubnis der Wiedereinreise nach Deutschland\nnach summarischer Prüfung zulässig erscheine und wahrscheinlich begründet\nsei. Insbesondere erscheine die Klage fristgerecht erhoben, da der\nBeschwerdeführer falsch über den einzulegenden Rechtsbehelf belehrt\nworden sei, denn die beiden ihm ausgehändigten Einreiseverweigerungen\nhätten insoweit völlig widersprüchliche Angaben enthalten. Im Hinblick auf\ndie später abgeänderten Anträge des Beschwerdeführers sei jedoch fraglich,\nob er ein berechtigtes Feststellungsinteresse gehabt habe.\nEINSCHLÄGIGER RECHTSRAHMEN UND EINSCHLÄGIGE\nRECHTSPRAXIS\nI. INNERSTAATLICHER RECHTSRAHMEN\nA. DER GRIECHISCHE RECHTSRAHMEN\n\n49\nArt. 76 und Art. 83 des Gesetzes Nr. 3386/2005 in der zur\nmaßgeblichen Zeit geltenden Fassung sind, soweit einschlägig, in\nBarjamaj ./. Griechenland (Individualbeschwerde Nr. 36657/11, Rn. 17,\n2. Mai 2013) wiedergegeben. Gesetz Nr. 3907/2011 galt in der zur\nmaßgeblichen Zeit geltenden Fassung für ausländische Personen, die sich\nillegal im griechischen Hoheitsgebiet aufhielten (Art. 17); Art. 30, welcher\ndie Inhaftierung von ausländischen Personen regelt, die einem\nAbschiebungsverfahren unterliegen, ist in J. R. u. a. ./. Griechenland\n(Individualbeschwerde Nr. 22696/16, Rn. 30, 25. Januar 2018)\nzusammengefasst.\n\n50\nArt. 46 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 4375/2016 sah in der zur\nmaßgeblichen Zeit geltenden Fassung vor, dass Asylsuchende, die während\neiner auf den einschlägigen Bestimmungen der Gesetze Nr. 3386/2005 und\n3907/2011 beruhenden Inhaftierung einen Antrag auf internationalen Schutz\nstellen, ausnahmsweise weiter in Haft bleiben können, sofern dies auf der\nGrundlage einer Einzelfallprüfung als notwendig erachtet wird und aus einem\nder folgenden Gründe keine alternativen, weniger einschneidenden\nMaßnahmen in Betracht kommen: i) weil die Identität oder\nStaatsangehörigkeit festgestellt werden muss; ii) weil die dem Antrag auf\ninternationalen Schutz zugrundeliegenden Umstände auf andere Weise nicht\nermittelbar sind, insbesondere bei Fluchtgefahr; iii) weil nach objektiven\nKriterien, einschließlich der Tatsache, dass die oder der Asylsuchende bereits\neine Möglichkeit des Zugangs zum Asylverfahren hatte, festgestellt wurde,\ndass hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass die oder der\nAsylsuchende den Antrag auf internationalen Schutz lediglich stellt, um den\nVollzug einer Rückführungsentscheidung hinauszuzögern oder zu vereiteln,\nsofern der Vollzug einer solchen Maßnahme zu erwarten ist; iv) weil die oder\nder Betreffende eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche\nOrdnung darstellt; v) weil erhebliche Fluchtgefahr besteht.\n\n51\nArt. 47 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 4375/2016 sah in der zur\nmaßgeblichen Zeit geltenden Fassung vor, dass eine ausländische Person, bei\nder die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz durch die zuständige\nBehörde eingestellt worden war, das Recht hatte, innerhalb von neun\nMonaten ab dem Datum der Einstellungsentscheidung die Fortsetzung der\nAntragsprüfung zu beantragen. Solange keine endgültige Entscheidung über\nden Antrag ergangen war, konnte die Person nicht abgeschoben werden.\n\n52\nArt. 60 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 4375/2016 sah in der zur\nmaßgeblichen Zeit geltenden Fassung ein beschleunigtes Grenzverfahren für\nPersonen vor, die internationalen Schutz beantragten, während sie sich an\neiner Grenze oder in den Transitzonen von Flughäfen bzw. Häfen oder in\nAufnahme- und Identifizierungszentren befanden; schutzbedürftige Personen\nwaren von diesem Verfahren ausgenommen.\n\n53\nGemäß den zur maßgeblichen Zeit geltenden nationalen\nRechtsvorschriften wurde Personen, die einen Antrag auf internationalen\nSchutz gestellt hatten und die über die Inseln Lesbos, Samos, Chios, Kos,\nRhodos oder Leros auf griechisches Hoheitsgebiet gelangt waren, „aus\nGründen des öffentlichen Interesses und insbesondere zur Umsetzung der\nEU-Türkei-Erklärung vom 18. 03. 2016“ automatisch die Auflage erteilt, auf\neiner der Ägäischen Inseln zu bleiben (Leitungsentscheidung der\ngriechischen Asylbehörde Nr. 8269, Staatsanzeiger B'- 1366/20.04.2018). In\ndem von der griechischen Polizeileitung im Juni 2016 herausgegebenen\nPolizeirundschreiben Nr. 1604/16/1195968 ist geregelt, wie\nverwaltungsrechtlich mit ausländischen Personen umzugehen ist, denen die\nAuflage erteilt wurde, eine bestimmte Region nicht zu verlassen, wenn sie in\neinem anderen Teil des Landes angetroffen werden. In solchen Fällen\n„kommt die Haftmaßnahme wieder zur Anwendung und die Rückführung\n[der ausländischen Person] auf die Insel zwecks Inhaftierung bzw.\nWeiterbehandlung (Rückschiebung in die Türkei) wird angestrebt.“\nB. DER DEUTSCHE RECHTSRAHMEN\n\n54\nDie maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes (AsylG) lauten:\n§ 18\n„(1) Ein Ausländer, der bei einer mit der polizeilichen Kontrolle des\ngrenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde (Grenzbehörde) um Asyl\nnachsucht, ist unverzüglich an die zuständige oder, sofern diese nicht bekannt ist, an\ndie nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten.\n(2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn\n[...]\n2. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen\nVertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder\nWiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird, [...]\n(3) Der Ausländer ist zurückzuschieben, wenn er von der Grenzbehörde im\ngrenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten\nEinreise angetroffen wird und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.\n[...]“\n§ 74\n„(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz muss innerhalb von zwei\nWochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden; ist der Antrag nach § 80\nAbsatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Woche zu stellen (§ 34a\nAbsatz 2 Satz 1 und 3, § 36 Absatz 3 Satz 1 und 10), ist auch die Klage innerhalb einer\nWoche zu erheben.\n[...]“\n§ 75\n„(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des\n§ 38 Absatz 1 sowie der §§ 73, 73b und 73c aufschiebende Wirkung.\n[...]“\n\n55\n§ 80 Abs. 5 VwGO sieht vor, dass das Gericht der Hauptsache die\naufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage\ngegen Verwaltungsakte anordnen kann, wenn der entsprechende\nWiderspruch oder die entsprechende Klage nicht automatisch aufschiebende\nWirkung haben. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht in anderen\nFällen einstweilige Anordnungen treffen.\n\n56\n§ 32 Abs. 1 BVerfGG sieht vor, dass das Bundesverfassungsgericht\neine Angelegenheit durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln kann,\nwenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender\nGewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl\ndringend geboten ist.\nII. VÖLKERRECHT\n\n57\nDie maßgeblichen Bestimmungen des Abkommens von 1951 über die\nRechtsstellung der Flüchtlinge finden sich in M. A. u. a ./. Litauen\n(Individualbeschwerde Nr. 59793/17, Rn. 51, 11. Dezember 2018).\nIII. RECHT UND MATERIALIEN DER EUROPÄISCHEN UNION\n\n58\nDie maßgeblichen Bestimmungen der Charta der Grundrechte der\nEuropäischen Union wurden in M. A. u. a. ./. Litauen (a. a. O., Rn. 56)\nzusammengefasst.\n\n59\nDie maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/399 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen\nGemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen\n(„Schengener Grenzkodex“) wurden in M. A. u. a. ./. Litauen (a. a. o.,\nRn. 57) zusammengefasst.\n\n60\nDer Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den\nMitgliedstaaten, der dem gemeinsamen europäischen Asylsystem zugrunde\nliegt, hat im Unionsrecht fundamentale Bedeutung (siehe bspw. das EuGH-\nUrteil in der Rechtssache M. S. u. a. gegen Minister for Justice and Equality,\nC-616/19, ECLI:EU:C:2020:1010, Rn. 48, 10. Dezember 2020).\n\n61\nDie Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-Verordnung) legt Kriterien und\nVerfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats fest, der für die Prüfung eines\nvon einer oder einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem\nMitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. In\nArt. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 der Dublin III-Verordnung heißt es:\n„Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig\nbestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme\ngibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem\nMitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer\nunmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-\nGrundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende\nMitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um\nfestzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.\nKann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des\nKapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der\nAntrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende\nMitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.“\n\n62\nIn der Empfehlung (EU) 2016/2256 der Kommission vom\n8. Dezember 2016 an die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die\nWiederaufnahme der Überstellungen nach Griechenland gemäß der\nVerordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates\nist in den Erwägungsgründen ausgeführt:\n„(33) Die Kommission erkennt die bedeutenden Fortschritte an, die von\nGriechenland mit Unterstützung durch die Kommission, das EASO, die Mitgliedstaaten\nsowie internationale und Nichtregierungsorganisationen erzielt wurden, um die\nFunktionsweise des griechischen Asylsystems seit dem 2011 ergangenen M.S.S.-Urteil\nzu verbessern. Insbesondere aufgrund der Vorabregistrierung, der weiterhin – wenn\nauch in geringerem Maße als vor März 2016 – irregulär ankommenden Migranten und\nseiner Verantwortung bei der Anwendung der EU-Türkei-Erklärung ist Griechenland\njedoch nach wie vor in der problematischen Lage, eine große Zahl neuer Asylbewerber\nbewältigen zu müssen. Darüber hinaus müssen weitere wichtige Schritte zur\nBeseitigung der verbliebenen Unzulänglichkeiten im griechischen Asylsystem ergriffen\nwerden, u. a. was die Qualität der Aufnahmeeinrichtungen, die Behandlung\nschutzbedürftiger Antragsteller und die Geschwindigkeit anbelangt, mit der\nAsylanträge registriert und in zwei Instanzen geprüft werden. Um die Folgen dieser\nschwierigen Lage für die Funktion des Asylsystems insgesamt zu berücksichtigen und\neine nicht tragbare Überlastung Griechenlands zu vermeiden, ist es weiterhin nicht\nangeraten, die vollständige Wiederaufnahme der Dublin-Überstellungen nach\nGriechenland zu empfehlen, auch wenn dies weiterhin das letztendliche Ziel ist.\n(34) Griechenland hat beträchtliche Fortschritte bei der Schaffung der grundlegenden\ninstitutionellen und rechtlichen Strukturen erzielt, die für ein ordnungsgemäß\nfunktionierendes Asylsystem erforderlich sind. Daher sind die Aussichten gut, dass das\nLand in naher Zukunft über ein voll funktionsfähiges Asylsystem verfügen wird, sobald\ndie verbliebenen Unzulänglichkeiten insbesondere in Bezug auf die\nAufnahmebedingungen und die Behandlung Schutzbedürftiger und vor allem\nunbegleiteter Minderjähriger beseitigt wurden. Aus diesen Gründen ist es angebracht,\neine allmähliche Wiederaufnahme der Überstellungen auf der Grundlage von\nEinzelfall-Zusicherungen zu empfehlen, wobei die Kapazitäten zur Aufnahme von\nAsylbewerbern und zur EU-rechtskonformen Bearbeitung ihrer Anträge und die\ngegenwärtig unzulängliche Behandlung bestimmter Personenkategorien\n(Schutzbedürftige, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger) berücksichtigt werden\nsollten. [...]\n[...]\n(39) Für die Entscheidung über eine solche Wiederaufnahme der Überstellungen in\neinzelnen Fällen sind ausschließlich die Behörden der Mitgliedstaaten unter der\nKontrolle der Gerichte zuständig [...].“\nIn der Empfehlung wurden die folgenden Bedingungen und Verfahren für\ndie Wiederaufnahme der Überstellung von Asylbewerbern nach\nGriechenland gemäß der Dublin III-Verordnung genannt:\nAnwendungsbereich\n„(9) Die Wiederaufnahme der Dublin-Überstellungen sollte Asylbewerber betreffen,\ndie ab dem 15. März 2017 irregulär über eine Außengrenze nach Griechenland\ngelangen, oder andere Personen, für die Griechenland aufgrund anderer als der in\nKapitel III Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Kriterien zuständig\nist; sie sollte ab diesem Termin schrittweise entsprechend den Kapazitäten\nGriechenlands zur Aufnahme von Asylbewerbern und ihrer Behandlung im Einklang\nmit den Richtlinien 2013/32/EU und 2013/33/EU erfolgen. Schutzbedürftige\nAsylbewerber einschließlich unbegleiteter Minderjähriger sollten vorläufig nicht nach\nGriechenland überstellt werden.\nZusammenarbeit und Einzelfall-Zusicherungen\n(10) Vor einer Überstellung eines Asylbewerbers nach Griechenland sollten die\nMitgliedstaaten eng mit Griechenland zusammenarbeiten, damit gewährleistet ist, dass\ndie unter Ziffer 9 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und der Asylbewerber\ninsbesondere in einer den EU-Normen und insbesondere der Richtlinie 2013/33/EU\nüber Aufnahmebedingungen entsprechenden Aufnahmeeinrichtung untergebracht, sein\nAntrag in der in der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU vorgesehenen Frist bearbeitet\nund er in jeder anderen Hinsicht im Einklang mit dem EU-Recht behandelt wird. Die\ngriechischen Behörden werden aufgefordert, mit den übrigen Mitgliedstaaten\nzusammenzuarbeiten und ihnen die entsprechenden Zusicherungen zu geben.“\nDie Empfehlung und die entsprechenden Verfahren waren zum Zeitpunkt\nder Einlegung der vorliegenden Individualbeschwerde in Anwendung.\nIV. VERWALTUNGSABSPRACHE ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND\nGRIECHENLAND\n\n63\nDie „Verwaltungsabsprache zwischen dem Migrationsministerium\nder Hellenischen Republik und dem Bundesministerium des Innern, für Bau\nund Heimat der Bundesrepublik Deutschland“ über die Zusammenarbeit\nzwischen Deutschland und Griechenland bei der Zurückweisung von\nSchutzsuchenden im Rahmen von vorübergehenden Kontrollen an der\ndeutsch-österreichischen Binnengrenze (siehe Rn. 15) wurde 2018\ngeschlossen. Soweit maßgeblich lautet sie wie folgt:\n„Teil I: Zusammenarbeit bei der Zurückweisung von Schutzsuchenden im Rahmen\nvon vorübergehenden Kontrollen an der Grenze zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Österreich\n1. Inhalt und Anwendungsbereich\ni. Diese Verwaltungsabsprache regelt die Zurückweisung von Personen im Rahmen\ndes jeweiligen national anwendbaren Rechts für den Fall, dass folgende\nVoraussetzungen vorliegen:\na) Die Person wurde im Rahmen einer Kontrolle an der Grenze zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich festgestellt und soll\nzurückgewiesen werden.\nb) Die Person ist zum Zeitpunkt der Feststellung kein(e) unbegleitete(r)\nMinderjährige(r).\nc) Die Person hat zum Ausdruck gebracht, dass sie internationalen Schutz begehrt.\nd) Anhand eines Eintrags im EURODAC-System (EURODAC-Treffer der\nKategorie I) wurde festgestellt, dass die Person bereits in Griechenland ein\nSchutzersuchen gestellt hat, wobei der entsprechende EURODAC-Eintrag ab dem\n1. Juli 2017 datiert.\nii. In Fällen des Absatzes i nimmt die griechische Seite die betreffende Person nach\nvorheriger Notifizierung der Zurückweisung durch die deutsche Seite zurück.\n[...]\n3. Umsetzung der Zurückweisung\ni. Die zurückweisende deutsche Seite kann die Person ausschließlich auf dem\nLuftweg zum internationalen Flughafen Athen zurückweisen. Die Zurückweisung soll nicht\nspäter als 48 Stunden nach dem Aufgreifen der Person an der Grenze zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich erfolgen, es sei denn, die\ngriechische Seite widerspricht der Zurückweisung innerhalb von sechs Stunden nach der\nautomatischen Eingangsbestätigung der Notifizierung unter Darlegung der Gründe für das\nNichtvorliegen der Voraussetzungen nach Teil 1 Ziffer 1 Buchstabe c.\n[...]“\n\n64\nIm Jahr 2018 wurden sieben Personen auf der Grundlage der\nVerwaltungsabsprache nach Griechenland zurückgeführt; 2019 waren es\n31 Personen (Bundestagdrucksache 19/19887 vom 12. Juni 2020, S. 28). Im\nHinblick auf die im Rahmen der Verwaltungsabsprache aus Deutschland\nnach Griechenland zurückgeführten Personen erfolgten keine\nEinzelfallzusicherungen durch die griechischen Behörden (siehe\nBundestagdrucksache 19/13857, a. a. O., S. 13-14).\n\n65\nEinige Personen, die auf der Grundlage und gemäß den Modalitäten\nder Verwaltungsabsprache zwischen Deutschland und Griechenland von\nDeutschland nach Griechenland zurückgeführt worden waren, klagten vor\ndeutschen Verwaltungsgerichten auf einstweiligen Rechtsschutz. Sie\nbegehrten im Wesentlichen, die deutschen Behörden zu verpflichten, sie auf\nderen Kosten nach Deutschland zurückzuholen und ihnen die vorläufige\nEinreise nach Deutschland sowie die Fortsetzung des Asylverfahrens dort zu\ngestatten. In der Rechtssache M 5 E 19.50027 lehnte das Verwaltungsgericht\nM. mit Beschluss vom 9. Mai 2019 einen Antrag auf einstweiligen\nRechtsschutz mit der Begründung ab, dass die begehrte einstweilige\nMaßnahme zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würde; in dem in\nRede stehenden Fall sei eine solche Vorwegnahme der Hauptsache nicht\nerforderlich, um unzumutbare Nachteile für den Antragsteller abzuwenden.\nIn der Rechtssache M 18 E 19.32238 gab das Verwaltungsgericht M. mit\nBeschluss vom 8. August 2019 einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz\nteilweise statt und verpflichtete die deutschen Behörden darauf hinzuwirken,\nden Antragsteller auf Behördenkosten wieder nach Deutschland\nzurückzuführen und ihm die vorläufige Einreise nach Deutschland zu\ngewähren. Es befand nach summarischer Prüfung, dass die Rückführung des\nAntragstellers nach Griechenland voraussichtlich als rechtswidrig anzusehen\nsei. Eine Ablehnung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz – im\ngewährten Umfang – wäre für den Antragsteller mit unzumutbaren\nNachteilen verbunden; er habe substantiiert dargelegt, dass ihm in\nGriechenland in naher Zukunft die Abschiebung in sein Herkunftsland\nAfghanistan drohe, ohne dass vorher in einem europäischen Land eine\nPrüfung seines Asylantrags in der Sache erfolgt wäre. Aus den\nEntscheidungen der griechischen Behörden gehe hervor, dass der\nAntragsteller nicht als „Dublin-Rückkehrer“ oder Asylbewerber, sondern als\nillegal aufhältiger Ausländer angesehen werde. Das Verfahren des\nAntragstellers in Griechenland hinsichtlich seines vorherigen Asylantrags sei\nwegen Nichtbetreibens eingestellt worden; es könne nicht wiedereröffnet\nwerden. Ein weiterer Asylantrag des Antragstellers in Griechenland würde\nnunmehr voraussichtlich als Folgeverfahren gewertet, und Klagen gegen\nablehnende Folgeanträge würden keine aufschiebende Wirkung zeitigen. In\nder Rechtssache M 22 21.30294 gab das Verwaltungsgericht M. mit\nBeschluss vom 4. Mai 2021 einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz\nstatt und verpflichtete die Behörden, die umgehende Rückholung des\nAntragstellers aus Griechenland nach Deutschland zu veranlassen, wobei es\nfeststellte, dass die Rückführung des Antragstellers von Deutschland nach\nGriechenland unter anderem deshalb rechtwidrig gewesen sei, weil die\nVerwaltungsabsprache nicht zur Nichtanwendbarkeit der Dublin III-\nVerordnung führe, weshalb ein an die Vorgaben dieser Verordnung\ngebundenes Verfahren hätte durchgeführt werden müssen.\nV. MATERIALIEN ZUR SITUATION IN GRIECHENLAND ZUR\nMASSGEBLICHEN ZEIT\nA. Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache\nM. S. S. ./. Belgien und Griechenland\n\n66\nZum Zeitpunkt der Einlegung der vorliegenden Individualbeschwerde\nwurde die Umsetzung der Urteile des Gerichtshofs in M. S. S. ./. Belgien und\nGriechenland ([GK], Individualbeschwerde Nr. 30696/09, ECHR 2011) und\nanderen vergleichbaren Rechtssachen durch das Ministerkomitee des\nEuroparats überwacht. Diese Überwachung dauert nach wie vor an,\ninsbesondere im Hinblick auf die allgemeinen Maßnahmen, die Griechenland\nim Zusammenhang mit den festgestellten Verstößen gegen Art. 3 EMRK\naufgrund der Haft- und Lebensbedingungen für Asylsuchende sowie\naufgrund Fehlens wirksamer Rechtsbehelfe gegen Ausweisungen wegen\nUnzulänglichkeiten in den Asylverfahren ergreifen muss. 2017 forderte das\nMinisterkomitee die griechischen Behörden unter anderem auf, „die\nHaftbedingungen in allen Hafteinrichtungen, in denen irreguläre\nMigrantinnen und Migranten bzw. Asylsuchende inhaftiert werden, zu\nverbessern, unter anderem durch die Bereitstellung einer angemessenen\nGesundheitsversorgung“ (CM/Del/Dec(2017)1288/H46-15, 7. Juni 2017,\nRn. 4). 2019 brachte das Ministerkomitee zum Ausdruck, dass es „die\nanhaltenden Bemühungen der griechischen Behörden, das nationale\nAsylsystem zu verbessern, sowie den bemerkenswerten Anstieg der\nGesamtzahl der Asylbewilligungen“ begrüßt, wobei jedoch „mit großer\nBesorgnis die Zunahme der Einreisen Drittstaatsangehöriger“ zur Kenntnis\ngenommen wurde, „die das Funktionieren des Asylsystems beeinträchtigen\nkönnte und der Grund für die erhebliche Zunahme der durchschnittlichen\nRegistrierungs- und Bearbeitungsdauer von Asylanträgen war, sowie die\nUnzulänglichkeiten des Verfahrens zur Anfechtung von Asylentscheidungen,\nüber die der griechische Ombudsmann und sachverständige\nNichtregierungsorganisationen berichtet hatten“\n(CM/Del/Dec(2019)1348/H46-9, 6. Juni 2019, Rn. 3-4). Weiter zeigte sich\ndas Ministerkomitee zufrieden, dass „einige der vom CPT im Jahr 2018\nbesuchten Abschiebungshafteinrichtungen zufriedenstellende Bedingungen“\nboten, äußerte sich jedoch „ernsthaft besorgt über die Tatsache, dass eine\nReihe anderer Abschiebeeinrichtungen und Polizeidienststellen die\nKonventionsstandards offenbar nicht erreichen“; das Ministerkomitee\nforderte die Behörden auf, „den Empfehlungen des CPT nachzukommen und\ndie Bedingungen in den Abschiebungshafteinrichtungen zu verbessern, unter\nanderem durch die Bereitstellung angemessener Gesundheitsdienste“ (ebd.,\nRn. 11 und 13).\nB. Der Europäische Ausschuss zur Verhütung von Folter und\nunmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe\n(CPT)\n\n67\nDie wichtigsten Erkenntnisse aus dem CPT-Bericht vom\n26. September 2017 (CPT/Inf (2017) 25) in Bezug auf Aufnahme- und\nIdentifizierungszentren (sogenannte Hotspots) auf den Ägäischen Inseln sind\nin J. R. u. a. ./. Griechenland (a. a. O., Rn. 54-57) zusammengefasst; der\nBericht wurde im Anschluss an die Besuche des CPT vom 13. bis\n18. April 2016 und vom 19. bis 25. Juli 2016 veröffentlicht, kurz nach\nInkrafttreten der EU-Türkei-Erklärung (siehe Rn. 6). Im selben Bericht\nwurden die Abschiebungshaftbedingungen für Erwachsene in Einrichtungen\naußerhalb der Aufnahme- und Identifizierungszentren an den meisten der\nbesuchten Orte als äußerst schlecht und ungeeignet beschrieben (Rn. 51-61).\nInsbesondere stellte der CPT fest, dass er die Haftbedingungen, die in vielen\nPolizeidienststellen und Grenzschutzstationen vorgefunden wurden,\nwiederholt für äußerst kritikwürdig befunden hatte, da diese keine geeignete\nUnterbringung für längere Inhaftierungen darstellten; in manchen\nPolizeidienststellen würden ausländische Staatsangehörige nach wie vor über\nviele Monate hinweg inhaftiert (Rn. 54-55).\n\n68\nIn seinem Folgebericht vom 19. Februar 2019 (CPT/Inf (2019) 4) im\nAnschluss an den Besuch vom 10. bis 19. April 2018 führte der CPT aus:\n„70. Seit 2005 hat sich der CPT besonders intensiv mit der Frage ausländischer\nStaatsangehöriger befasst, denen in Griechenland aufgrund ausländerrechtlicher\nRegelungen die Freiheit entzogen wird, und das Land in diesem Zusammenhang\ninsgesamt neun Mal besucht. Zuletzt hat der CPT im Anschluss an seine Besuche von\nApril und Juli 2016 seine Besorgnis über die Situation in den „Hotspots“ auf den\nÄgäischen Inseln geäußert und die fortgesetzte und routinemäßige Inhaftierung von\nKindern mit ausländischer Staatsangehörigkeit scharf kritisiert. In dem Bericht wurde\nauch auf die völlig unzulänglichen Haftbedingungen in den\nAbschiebungshafteinrichtungen und in den meisten der besuchten Polizeidienststellen\nhingewiesen. [...]\n72. [...] [D]er CPT stellt mit Besorgnis fest, dass der Einsatz von Abschiebungshaft\nin Griechenland erheblich zugenommen hat. [...]\n84. Der CPT hat sich in seinen früheren Berichten sehr kritisch zu den\nHaftbedingungen in Polizeidienststellen und Grenzschutzstationen geäußert und\nwiederholt betont, dass die dortigen Hafteinrichtungen in den meisten Fällen für eine\nlänger als 24 Stunden dauernde Inhaftierung von Personen völlig untauglich sind. Dies\ntrifft nach wie vor auf die meisten Polizeidienststellen zu, die von der Delegation im\nApril 2018 besucht wurden, und dennoch werden diese weiterhin genutzt, um irreguläre\nMigrantinnen und Migranten dort über längere Zeiträume zu inhaftieren. Auf der\nanderen Seite gibt es einige wenige Polizeidienststellen und Grenzschutzstationen, die\nakzeptable Bedingungen für kurzzeitige Inhaftierungen bieten. [...]“\nC. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR)\n\n69\nIn seinen „Empfehlungen für Griechenland 2017“ vom Februar 2017\nstellte der UNHCR unter anderem fest, dass „trotz der erzielten Fortschritte\n[...] nach wie vor erhebliche Herausforderungen in Bezug auf die Aufnahme,\ndie Registrierung, die Bearbeitung von Asylanträgen und Lösungen bestehen,\ndie zu erheblichen Risiken im Hinblick auf Schutz und Sicherheit führen“\n(DH-DD(2017)435, S. 1). Der UNHCR rief zu einer Reihe konkreter\nMaßnahmen auf, unter anderem dazu, „unverzüglich die gravierenden\nLücken auf den Inseln zu beheben“, wozu er ausführte: „Die Menschen auf\nden Inseln in überfüllten, unangemessenen und unsicheren Umgebungen zu\nhalten, ist unmenschlich und darf so nicht weitergeführt werden“ (ebd.).\n\n70\nIn einer im Zusammenhang mit der Überwachung der Umsetzung des\nUrteils in der Rechtssache M. S. S. ./. Belgien und Griechenland am\n5. Mai 2017 an das Ministerkomitee übermittelten Stellungnahme (DH-\nDD(2017)584 – siehe Rn. 66) erklärte der UNHCR unter anderem, dass seit\nder Verkündung dieses Urteils im Januar 2011 zwar Verbesserungen bei den\nAsylverfahren in Griechenland zu verzeichnen seien, verschiedene\nHerausforderungen jedoch fortbestünden (S. 1). Die Aufnahmebedingungen\nauf den Inseln, wo alle neu angekommenen Drittstaatsangehörigen, die\nirregulär eingereist seien, der EU-Türkei-Erklärung zufolge (siehe Rn. 6)\nzunächst untergebracht würden, seien weiterhin äußerst schlecht (S. 10).\nDarüber hinaus stellte der UNHCR fest, dass „eine große Zahl von\nDrittstaatsangehörigen, einschließlich Asylsuchenden, hauptsächlich auf den\nInseln weiterhin in von Polizeidirektionen betriebenen Hafteinrichtungen\nsowie in Polizeidienststellen inhaftiert werden, welche als\nAbschiebungshafteinrichtungen völlig ungeeignet sind“ (S. 11). In derselben\nStellungnahme führte der UNHCR ferner aus:\n„[A]ngesichts ihres öffentlichen Charakters nimmt der UNHCR auch die Empfehlung\nder Europäischen Kommission an die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die\nWiederaufnahme der Überstellungen nach Griechenland gemäß der Dublin-\nVerordnung zur Kenntnis, [in der vorgeschlagen wird, dass] Überstellungen auf der\nGrundlage von Einzelfallzusicherungen der griechischen Behörden zur Verfügbarkeit\nvon Aufnahmeplätzen und eines innerhalb angemessener Zeit gewährleisteten Zugangs\nzu Asylverfahren wieder aufgenommen werden können. Der UNHCR hat keine\nEinwände gegen die Empfehlung der Wiederaufnahme von Überstellungen auf der\nGrundlage von Einzelfallzusicherungen der griechischen Behörden und gegen den\nAusschluss schutzbedürftiger Personen vom Geltungsbereich der Empfehlung.“\n\n71\nIn einer weiteren Stellungnahme an das Ministerkomitee vom\nMai 2019 (DH-DD(2019)600) erklärte der UNHCR, die Verwaltungshaft\nvon Asylsuchenden werde „nicht mehr in so großem Umfang als\nsystematische Straf- und Abschreckungsmaßnahme praktiziert wie in der\nVergangenheit [...]. Allerdings sind die Bedingungen und\nverfahrensrechtlichen Garantien weiterhin problematisch“ (S. 6).\nD. VN-Sonderberichterstatter für die Menschenrechte von\nMigrantinnen und Migranten\n\n72\nIn seinem Bericht vom 24. April 2017 über seine Reise nach\nGriechenland (A/HRC/35/25/Add.2) brachte der Sonderberichterstatter der\nVereinten Nationen für die Menschenrechte von Migrantinnen und Migranten\neine Reihe von Bedenken hinsichtlich des beschleunigten Grenzverfahrens\nzum Ausdruck (siehe Rn. 52), unter anderem das Fehlen einer\nEinzelfallprüfung und das hohe Risiko eines Verstoßes gegen den Grundsatz\nder Nichtzurückweisung (non-refoulement principle) (Rn. 82 des Berichts).\nE. Bericht des griechischen Ombudsmanns nach seinem Besuch in L.\nim Juni 2015\n\n73\nNach einem Besuch auf der Insel L. veröffentlichte der griechische\nOmbudsmann seine Feststellungen. In Bezug auf die Polizeidienststelle L.\nwurde festgehalten, dass das Gebäude alt und renovierungsbedürftig sei; es\nmüsste außerdem gemalert und gereinigt werden, insbesondere die als\nHafträume dienenden Bereiche. Die für sechs Personen ausgelegten\nRäumlichkeiten würden aufgrund der im Laufe der Jahre untergebrachten\nVielzahl von Personen zahlreiche Beschädigungen aufweisen, seien\nverschmutzt, mit rissigen Wänden, schmutzigen Textilien auf dem Boden,\nunzureichender Beleuchtung und ungeeigneten Toilettenanlagen. Dem\nOmbudsmann zufolge gefährdete diese Situation die Gesundheit und\nSicherheit der Migrantinnen und Migranten und möglicherweise auch der\neingesetzten Polizeikräfte. Die Hafträume seien für die Unterbringung von\nMenschen nicht geeignet, nicht einmal vorübergehend. Der Hof sei äußerst\nklein und für keinerlei Nutzung geeignet.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. VORBEMERKUNGEN\n\n74\nDie deutsche Regierung beantragte die Abtrennung der Beschwerde\ngegen Deutschland von dem übrigen Verfahren und die gesonderte\nEntscheidung über die Zulässigkeit der gegen Deutschland gerichteten\nBeschwerde gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 2 EMRK.\n\n75\nIn Anbetracht des Sachverhalts und der gegen Deutschland und\nGriechenland geltend gemachten Rügen weist der Gerichtshof diesen Antrag\nzurück und prüft die Rügen gegen beide Vertragsparteien in einem einzigen\nUrteil, wie er es bereits in früheren Rechtssachen getan hat, die\nRückführungen von einem Vertragsstaat in einen anderen zum Gegenstand\nhatten und in denen die Beschwerdeführenden Rügen gegen beide Staaten\nerhoben hatten (M. S. S. ./. Belgien und Griechenland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 30696/09, ECHR 2011; und Sharifi u. a. ./. Italien\nund Griechenland, Individualbeschwerde Nr. 16643/09, 21. Oktober 2014).\n\n76\nUnter den Umständen des vorliegenden Falles hält es der Gerichtshof\nfür angebracht, zunächst die Rügen des Beschwerdeführers gegen\nGriechenland und anschließend seine Rügen gegen Deutschland zu prüfen\n(siehe auch M. S. S. ./. Belgien und Griechenland, Rn. 204 f.; und Sharifi\nu. a., Rn. 135 f., beide a. a. O.).\nII. DIE GEGEN GRIECHENLAND GELTEND GEMACHTEN RÜGEN\nDES BESCHWERDEFÜHRERS\nA. Behauptete Verletzung von Artikel 3 EMRK\n\n77\nDer Beschwerdeführer machte geltend, dass die Bedingungen seiner\nHaft in Griechenland nach seiner Rückführung aus Deutschland einer\nunmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von\nArt. 3 EMRK gleichkamen; Art. 3 EMRK lautet:\n„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder\nStrafe unterworfen werden.“\n1. Zulässigkeit\n\n78\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge weder offensichtlich\nunbegründet noch aus einem anderen in Art. 35 EMRK aufgeführten Grund\nunzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\n2. Begründetheit\n\n79\nDer Beschwerdeführer widersprach dem Vorbringen der griechischen\nRegierung zu seinen Haftbedingungen und unterstrich, dass er zwei Monate\nund siebzehn Tage lang an Orten inhaftiert worden sei, die aufgrund ihrer\nBeschaffenheit nicht für eine längere Haftdauer geeignet gewesen seien. Er\nfügte hinzu, dass er sowohl in der Polizeidienststelle L. als auch in einem\nContainer des Aufnahme- und Identifizierungszentrums L. inhaftiert gewesen\nsei und dass seine Haft am 9. September 2018 begonnen habe (siehe Rn. 23).\n\n80\nDie Regierung vertrat die Ansicht, dass die Bedingungen in der\nPolizeidienststelle L. im Zeitraum vom 10. September bis zum\n27. November 2018 keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung\ndarstellten.\n\n81\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Parteien unterschiedlicher\nAuffassung darüber sind, an welchem Ort der Beschwerdeführer inhaftiert\nwar. Er stellt fest, dass sich der Beschwerdeführer laut einem von der\nRegierung vorgelegten und vom Polizeidirektor des Dodekanes ausgestellten\nDokument zur maßgeblichen Zeit in der Polizeidienststelle L. in Haft befand\n(siehe Rn. 26). Der Gerichtshof sieht sich nicht veranlasst, an der Echtheit\ndieses Dokuments oder der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben zu\nzweifeln. Er geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer vom\n10. September bis zum 27. November 2018 in der Polizeidienststelle L.\ninhaftiert war.\n\n82\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass er die Bedingungen, unter\ndenen Personen in griechischen Polizeidienststellen in Untersuchungs- oder\nAbschiebungshaft genommen wurden, bereits mehrfach geprüft und als\nVerstoß gegen Art. 3 EMRK gewertet hat (siehe Siasios\nu. a. ./. Griechenland, Individualbeschwerde Nr. 30303/07, 4. Juni 2009;\nVafiadis ./. Griechenland, Individualbeschwerde Nr. 24981/07, 2. Juli 2009;\nShuvaev ./. Griechenland, Individualbeschwerde Nr. 8249/07,\n29. Oktober 2009; Tabesh ./. Griechenland, Individualbeschwerde\nNr. 8256/07, 26. November 2009; Efremidi ./. Griechenland,\nIndividualbeschwerde Nr. 33225/08, 21. Juni 2011; Aslanis ./. Griechenland,\nIndividualbeschwerde Nr. 36401/10, 17. Oktober 2013;\nAdamantidis ./. Griechenland, Individualbeschwerde Nr. 10587/10,\n17. April 2014; Kavouris u. a. ./. Griechenland, Individualbeschwerde\nNr. 73237/12, 17 April 2014; und S.Z. ./. Griechenland,\nIndividualbeschwerde Nr. 66702/13, 21. Juni 2018). In jedem der\nvorgenannten Fälle waren die Haftbedingungen der Beschwerdeführenden\nvon spezifischen Unzulänglichkeiten gekennzeichnet, insbesondere\nÜberbelegung, fehlende Bewegungsmöglichkeiten im Freien, schlechte\nsanitäre Bedingungen und minderwertige Verpflegung. Zusätzlich zu diesen\nspezifischen Unzulänglichkeiten begründete der Gerichtshof seine\nFeststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK auch mit der Beschaffenheit\nvon Polizeidienststellen, die an sich nur für die kurzfristige Unterbringung\nvon Personen ausgelegt sind. Inhaftierungen in einer Polizeidienststelle über\neinen Zeitraum von ein bis drei Monaten wurden daher als Verstoß gegen\nArt. 3 EMRK gewertet (siehe Siasios u. a., Rn. 32; Vafiadis, Rn. 35-36;\nShuvaev, Rn. 39; Tabesh, Rn. 43; Efremidi, Rn. 41; Aslanis Rn. 39;\nAdamantidis Rn. 33; und Kavouris u. a., Rn. 38, alle a. a. O.).\n\n83\nIm Hinblick auf die vorliegende Rechtssache stellt der Gerichtshof\nfest, dass der Beschwerdeführer für einen Zeitraum von zwei Monaten und\nsiebzehn Tagen in der Polizeidienststelle L. inhaftiert war, die als Einrichtung\nnicht so angelegt war, dass sie die erforderliche Ausstattung für eine längere\nHaftdauer bot.\n\n84\nIn Anbetracht seiner einschlägigen Rechtsprechung und der ihm von\nden Parteien vorgelegten Unterlagen stellt der Gerichtshof fest, dass die\nRegierung keine Tatsachen oder Argumente vorgetragen hat, die ihn davon\nüberzeugen könnten, in der vorliegenden Rechtssache zu einem anderen\nErgebnis zu gelangen.\n\n85\nFolglich ist Art. 3 EMRK verletzt worden.\nB. Behauptete Verletzung von Artikel 5 Absatz 1 EMRK\n\n86\nDer Beschwerdeführer rügte, dass seine Inhaftierung in Griechenland\nwillkürlich gewesen sei und gegen Art. 5 Abs. 1 EMRK verstoßen habe,\nwelcher, soweit maßgeblich, lautet:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in\nden folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen\nwerden:\n[...]\nf) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Verhinderung der\nunerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder\nAuslieferungsverfahren im Gange ist.“\n1. Zulässigkeit\n\n87\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge weder offensichtlich\nunbegründet noch aus einem anderen in Art. 35 EMRK aufgeführten Grund\nunzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\n2. Begründetheit\na) Stellungnahmen der Parteien\ni) Der Beschwerdeführer\n\n88\nDer Beschwerdeführer machte geltend, dass seine Inhaftierung nicht\nmit den nationalen Rechtsvorschriften in Einklang gestanden habe, da i) die\nBehörden seinen Status als Asylbewerber nicht berücksichtigt hätten, und ii)\ndie Rechtsgrundlage seiner Haft unzutreffend gewesen sei. Wäre man nach\nder Dublin III-Verordnung (siehe Rn.61 ) vorgegangen – deren Anwendung\ndie deutschen und griechischen Behörden durch Heranziehung der von ihnen\ngetroffenen Verwaltungsabsprache (siehe Rn. 15) umgangen hätten, wodurch\nsie ihm die im Unionsrecht vorgesehenen Garantien vorenthalten hätten –\ndann wären die griechischen Behörden nach innerstaatlichem Recht\nverpflichtet gewesen, die Einstellung der Prüfung seines Asylantrags\naufzuheben und die Antragsprüfung stattdessen fortzusetzen (siehe Rn. 51).\nEr sei demnach bis zum 17. September 2018, als die Entscheidung über die\nAblehnung seines Antrags auf Fortführung des Asylverfahrens rechtskräftig\ngeworden sei, Asylbewerber geblieben (siehe Rn. 24). Folglich sei seine\nInhaftierung nicht „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“ angeordnet\nworden, da sein Status als Asylbewerber unberücksichtigt geblieben und die\nRechtsgrundlage seiner Haft falsch gewesen sei, denn Gesetz Nr. 3907/2011\nsei nicht auf Asylbewerber anwendbar, in seinem Fall hätte Art. 46 des\nGesetzes Nr. 4375/2016 (siehe Rn. 50) zur Anwendung kommen müssen.\n\n89\nDer Beschwerdeführer machte außerdem geltend, dass seine\nInhaftierung für die Zwecke der Prüfung seines Asylantrags den\nangemessenen Zeitrahmen überschritten habe, wenn man die klaren\nrechtlichen Vorgaben der griechischen Behörden hierzu berücksichtigt: Da\nsein Asylantrag vom 21. September dem beschleunigten Grenzverfahren\nunterlag, hätte dessen Prüfung gemäß den innerstaatlichen\nRechtsvorschriften innerhalb von zwei Wochen abgeschlossen sein müssen.\nÜberdies habe ihn ein EASO-Sachverständiger als Angehörigen einer\nschutzbedürftigen Gruppe eingestuft und sei am 12. Oktober 2018 zu dem\nSchluss gekommen, dass er von diesem Grenzverfahren ausgenommen\nwerden sollte (siehe Rn. 31), die Asylbehörde habe seinen Antrag jedoch erst\nam 23. November 2018 in das reguläre Asylverfahren überführt und er sei\nerst am 27. November 2018 freigelassen worden (siehe Rn. 34). Zudem seien\nkeine alternativen Maßnahmen zur Haft geprüft worden, obwohl dies nach\ninnerstaatlichem Recht erforderlich gewesen wäre. Und schließlich seien der\nHaftort und die Haftbedingungen ungeeignet gewesen.\nii) Die Regierung\n\n90\nDie Regierung trug vor, dass die Festnahme und Inhaftierung des\nBeschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Abschiebung auf\nverwaltungsrechtlicher Grundlage erfolgt sei, d. h. um den Vollzug der gegen\nihn ergangenen Abschiebungsentscheidung gemäß Art. 76 und Art. 83 des\nGesetzes Nr. 3386/2005 sicherzustellen (siehe Rn. 49). Die Haft sei\nnotwendig gewesen und habe in einem angemessenen Verhältnis zu dem\nverfolgten Ziel gestanden, da der Beschwerdeführer weder über\nReisedokumente noch über einen festen Wohnsitz verfügt habe; er sei für die\nkürzestmögliche Dauer, in diesem Fall zwei Monate und siebzehn Tage,\ninhaftiert worden.\nb) Die Drittbeteiligten\n\n91\nIn ihrer gemeinsamen Stellungnahme führten das AIRE Centre, der\nEuropäische Rat für Flüchtlinge und im Exil lebende Personen (ECRE) und\nder Niederländische Flüchtlingsrat aus, dass in Anbetracht der\nVerpflichtungen der EU-Mitgliedstaaten nach Unionsrecht, einschließlich\nder neugefassten Richtlinie über Aufnahmebedingungen, und Art. 53 EMRK,\ndie Inhaftierung von Asylsuchenden, die in den Anwendungsbereich dieser\nRichtlinie fallen, soweit sie automatisch erfolgt, rechtswidrig und willkürlich\nwäre. Im Lichte des geltenden Unions- und Völkerrechts sei die Prüfung von\nweniger einschneidenden Alternativen zur Haft erforderlich, um, auch im\nRahmen von Einwanderungskontrollen, willkürliche Inhaftierungen zu\nverhindern. Erfolge keine solche Prüfung und stelle die Inhaftnahme nicht\ndas letzte Mittel dar, so sei sie willkürlich. Haftentscheidungen müssten die\npersönlichen Umstände der oder des Betroffenen berücksichtigen und das\njeweilige Vorgehen müsse individuell angepasst werden, um\nSchutzbedürftigkeiten zu erkennen und Inhaftierungen in Fällen, in denen sie\nmöglicherweise nicht sicher oder nicht geeignet sind, zu verhindern.\nc) Würdigung durch den Gerichtshof\n\n92\nEs ist unbestritten, dass die Haft des Beschwerdeführers einer\n„Freiheitsentziehung“ gleichkam und dass seine Festnahme und Inhaftierung\nunter Art. 5 Abs. 1 Buchst. f EMRK fielen, da gegen den Beschwerdeführer\nein Ausweisungsverfahren im Gange war.\n\n93\nIn Anwendung der in S. Z. ./. Griechenland (a. a. O., Rn. 53-54)\nzusammengefassten einschlägigen allgemeinen Grundsätze auf die\nvorliegende Rechtssache stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass in der am\n4. September 2018 getroffenen Entscheidung über die Inhaftnahme des\nBeschwerdeführers als Grundlage für die Freiheitsentziehung die Gesetze\nNrn. 3386/2005, 3907/2011 und 4375/2016 herangezogen wurden. In dieser\nEntscheidung hieß es ferner, dass Fluchtgefahr bestehe, dass der\nBeschwerdeführer nicht über die erforderlichen Dokumente verfüge und dass\ner eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle (siehe Rn. 21). Da gegen\nden Beschwerdeführer die am 4. Juli 2018 ergangene\nAbschiebungsentscheidung vorlag (siehe Rn. 6) und Art. 46 des Gesetzes\nNr. 4375/2016 die Inhaftierung von Asylbewerbern, gegen die eine\nverwaltungsrechtliche Ausweisungsentscheidung ergangen war, unter\nbestimmten Umständen zuließ (siehe Rn. 50), sieht der Gerichtshof sich nicht\nveranlasst, daran zu zweifeln, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers\nim Einklang mit dem Wortlaut des nationalen Rechts stand, selbst wenn der\nBeschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anordnung seiner Inhaftierung am\n4. September 2018 als Asylbewerber hätte gelten können.\n\n94\nNichts in den Unterlagen lässt Zweifel daran aufkommen, dass die\nBehörden nach Treu und Glauben handelten, als sie die Abschiebungshaft des\nBeschwerdeführers anordneten. Die Inhaftierung stand auch in engem\nZusammenhang mit den von der Regierung angeführten Haftgründen.\n\n95\nZur Dauer der Haft stellt der Gerichtshof fest, dass der\nBeschwerdeführer für einen Zeitraum von zwei Monaten und dreiundzwanzig\nTagen, d. h. vom 4. September bis zum 27. November 2018, inhaftiert war.\nDer Gerichtshof ist der Ansicht, dass diese Haftdauer in Anbetracht der\nverwaltungsrechtlichen Formalitäten, die zu erfolgen hatten, bevor der\nBeschwerdeführer ausgewiesen werden konnte, grundsätzlich nicht als\nüberlang angesehen werden kann.\n\n96\nWas den Asylantrag anbelangt, stellt der Gerichtshof fest, dass ein\nsolcher Antrag nach innerstaatlichem Recht zwar die Aussetzung des\nVollzugs einer Ausweisung, nicht aber der Haft bewirken kann. Folglich hätte\nes selbst unter der Annahme, dass die innerstaatlichen Behörden den\nBeschwerdeführer während seiner Inhaftierung zeitweise als Asylbewerber\nhätten einstufen müssen, keine Auswirkungen auf die Entscheidung gehabt,\nihn zu inhaftieren (siehe R. T. ./. Griechenland, Individualbeschwerde\nNr. 5124/11, Rn. 88, 11. Februar 2016).\n\n97\nIn Bezug auf die Haftbedingungen in der Polizeidienststelle, in der der\nBeschwerdeführer inhaftiert war, hat der Gerichtshof bereits eine Verletzung\nvon Art. 3 festgestellt (siehe Rn. 81-85). Er hält es daher nicht für\nerforderlich, diesen Aspekt noch einmal im Hinblick auf Art. 5\nAbs. 1 Buchst. f zu betrachten (siehe bspw. Ha. A. ./. Griechenland,\nIndividualbeschwerde Nr. 58387/11, Rn. 41, 21. April 2016; und\nR. T. ./. Griechenland, a. a. O., Rn. 85, mit weiteren Nachweisen).\n\n98\nIn Anbetracht des Vorstehenden (Rn. 93-96) ist der Gerichtshof der\nAnsicht, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers nach Art. 5\nAbs. 1 Buchst. f EMRK gerechtfertigt war. Daher und aus den oben\ndargelegten Gründen (siehe Rn. 97) stellt der Gerichtshof fest, dass Art. 5\nAbs. 1 EMRK nicht verletzt worden ist (siehe R. T. ./. Griechenland, Rn. 89;\nund Ha. A. ./. Griechenland, Rn. 42-43, beide a. a. O.).\nC. Behauptete Verletzung von Artikel 5 Absatz 4 EMRK\n\n99\nDer Beschwerdeführer rügte ferner, dass ihm keine wirksame\nBeschwerdemöglichkeit zur Anfechtung der Rechtmäßigkeit seiner\nInhaftierung zur Verfügung gestanden habe, wie dies in Art. 5 Abs. 4 EMRK\nvorgesehen sei, welcher lautet:\n„Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu\nbeantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der\nFreiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die\nFreiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist.“\n1. Zulässigkeit\n\n100\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge weder offensichtlich\nunbegründet noch aus einem anderen in Art. 35 EMRK aufgeführten Grund\nunzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\n2. Begründetheit\na) Stellungnahmen der Parteien\n\n101\nDer Beschwerdeführer machte geltend, dass seine Haftbeschwerden\n(siehe Rn. 27 und 32) im vorliegenden Fall keinen wirksamen Rechtsbehelf\ndargestellt hätten, da seine spezifischen Angaben zu den Haftbedingungen im\nRahmen dieses Verfahrens nicht geprüft worden seien. Der Präsident bzw.\ndie Präsidentin des Verwaltungsgerichts von R. hätten sein Vorbringen in\nzwei Entscheidungen (siehe Rn. 30 und 33) ohne gründliche Prüfung, ohne\nhinreichende Begründung und auf Basis einer schematischen Entscheidung\nzurückgewiesen.\n\n102\nDie Regierung trug vor, dass dem Beschwerdeführer ein wirksamer\nRechtsbehelf zur Verfügung gestanden habe, um die Rechtmäßigkeit seiner\nInhaftierung zu beanstanden, da das damals geltende Recht einer griechischen\nRichterin oder einem griechischen Richter die Möglichkeit eingeräumt habe,\nalle Aspekte der Rechtmäßigkeit seiner Inhaftierung zu prüfen. Die\nPräsidentin bzw. der Präsident des Verwaltungsgerichts R. hätte die\nBehauptungen des Beschwerdeführers einer gründlichen Prüfung unterzogen\nund zurückgewiesen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinen\nHaftbedingungen seien aufgrund mangelnder Bestimmtheit und\nSubstantiierung zurückgewiesen worden. Der Umstand, dass die Einwände\ndes Beschwerdeführers zurückgewiesen worden seien, führe nicht\nautomatisch zu einer Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK.\nb) Die Drittbeteiligten\n\n103\nIn ihrer gemeinsamen Stellungnahme führten das AIRE Centre, der\nECRE und der Niederländische Flüchtlingsrat aus, dass eine wirksame\ngerichtliche Überprüfung der Inhaftierung ein wesentliches Mittel zum\nSchutz vor willkürlichen Inhaftierungen, auch im Rahmen von\nEinwanderungskontrollen, darstelle. In der Rechtssache\nE. A. ./. Griechenland (Nr. 74308/10, Rn. 97, 30. Juli 2015) habe der\nGerichtshof eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 festgestellt, weil die\ninnerstaatliche Richterin die Haftbeschwerden des Beschwerdeführers ohne\nPrüfung seines Asylantrags und ohne Untersuchung seiner Haftbedingungen\nzurückgewiesen hatte.\nc) Würdigung durch den Gerichtshof\n\n104\nZu den allgemeinen Grundsätzen für die Anwendung von Art. 5\nAbs. 4 EMRK in Fällen, die vergleichbare Fragen aufwerfen wie der\nvorliegende, verweist der Gerichtshof auf seine einschlägige Rechtsprechung\nzu dieser Thematik (siehe insbesondere Dougoz ./. Griechenland,\nIndividualbeschwerde Nr. 40907/98, Rn. 61, ECHR 2001-II;\nS. D. ./. Griechenland, Individualbeschwerde Nr. 53541/07, Rn. 72,\n11. Juni 2009; Herman und Serazadishvili ./. Griechenland,\nIndividualbeschwerden Nrn. 26418/11 und 45884/11, Rn. 71, 24. April 2014;\nund S. Z. ./. Griechenland, a. a. O., Rn. 68). Insbesondere verpflichtet Art. 5\nAbs. 4 das einen Rechtsbehelf gegen eine Inhaftierung prüfende Gericht nicht\ndazu, sich mit jedem von der oder dem Rechtsbehelfsführerenden\nvorgetragenen Argument auseinanderzusetzen. Das Gericht kann jedoch\nkonkrete Tatsachen, auf die sich die oder der Inhaftierte beruft und die\ngeeignet sind, das Vorliegen der für die „Rechtmäßigkeit“ der\nFreiheitsentziehung im Sinne der Konvention wesentlichen Voraussetzungen\nin Zweifel zu ziehen, nicht als irrelevant abtun oder außer Acht lassen (siehe\nNikolova ./. Bulgarien [GK], Individualbeschwerde Nr. 31195/96, Rn. 61,\nECHR 1999-II).\n\n105\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass nach Art. 76 Abs. 4 und 5\ndes Gesetzes Nr. 3386/2005 in der durch Art. 55 Abs. 2 des Gesetzes\nNr. 3900/2010 geänderten Fassung die für die Prüfung der Beschwerde einer\nin Abschiebungshaft befindlichen Person zuständigen\nVerwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter nicht mehr darauf\nbeschränkt sind zu prüfen, ob die inhaftierte Person eine Gefahr für die\nöffentliche Ordnung darstellt oder ob Fluchtgefahr besteht, sondern nunmehr\n„Einwände gegen die Inhaftierung“ erheben und somit jegliche Frage im\nZusammenhang mit der Inhaftierung prüfen können, einschließlich\nspezifischer und substantiierter Behauptungen der inhaftierten Person in\nBezug auf ihren Gesundheitszustand oder ihr Alter sowie in Bezug auf eine\nÜberbelegung, auf die die Inhaftierung rechtfertigenden Umstände und auf\ndie Möglichkeit, die betroffene Person an einem Ort unterzubringen, an dem\nsie für die Behörden erreichbar ist. Gegebenenfalls ordnet die Richterin oder\nder Richter die Freilassung der betreffenden Person oder ihre Verlegung in\neine Haftanstalt mit besseren Haftbedingungen an (siehe\nMD ./. Griechenland, Individualbeschwerde Nr. 60622/11, Rn. 65,\n13. November 2014; und S. Z. ./. Griechenland, a. a. O., Rn. 69).\n\n106\nDer Gerichtshof stellt fest, dass im vorliegenden Fall die\nHaftbeschwerden des Beschwerdeführers zweimal durch das zuständige\nVerwaltungsgericht zurückgewiesen wurden. Was die Prüfung der\nHaftbedingungen des Beschwerdeführers anbelangt: Das zuständige Gericht\nhat die diesbezüglichen Behauptungen nicht in der Sache geprüft. In der\nersten Entscheidung vom 11. Oktober 2018 vertrat der Präsident des\nVerwaltungsgerichts R. die Auffassung, dass der Beschwerdeführer seine\nBehauptungen zu den Haftbedingungen nicht belegt habe (siehe Rn. 30). In\nder zweiten Entscheidung vom 16. November 2018 führte die Präsidentin\ndieses Gerichts erneut aus, dass der Beschwerdeführer seine Behauptungen\nzu den Haftbedingungen nicht belegt habe (siehe Rn. 33).\n\n107\nIn seinen Haftbeschwerden hatte der Beschwerdeführer die\nHaftbedingungen jedoch detailliert geschildert und geltend gemacht, dass\ndiese Art. 3 EMRK zuwiderliefen, wobei er sich auf die diesbezügliche\nRechtsprechung des Gerichtshofs berief (Rn 27 und 32).\n\n108\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass mit der Änderung von\nArt. 76 des Gesetzes Nr. 3386/2005 (siehe Rn. 105) bezweckt wurde, die\nGarantien zu verstärken, die in Abschiebungshaft befindlichen Personen\ngewährt werden sollten. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass dem\nBeschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht die nach Art. 76 Abs. 5 in der\ngeänderten Fassung vorgesehene eingehende Prüfung der Rechtmäßigkeit der\nInhaftierung gewährt wurde, insbesondere vor dem Hintergrund, dass seine\nBeschwerde hauptsächlich Haftbedingungen betraf, hinsichtlich derer der\nGerichtshof in vergleichbaren Fällen bereits Konventionsverletzungen\nfestgestellt hatte. Nach Ansicht des Gerichtshofs hätte eine solche\nBeschwerde durchaus eine Beantwortung durch die Behörden verdient (siehe\nsinngemäß G. B. u. a. ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 4633/15, Rn. 175-\n176, 17. Oktober 2019).\n\n109\nFolglich ist Art. 5 Abs. 4 EMRK verletzt worden.\nIII. DIE GEGEN DEUTSCHLAND GELTEND GEMACHTEN RÜGEN\nDES BESCHWERDEFÜHRERS\nA. Behauptete Verletzung von Artikel 3 EMRK aufgrund der\nRückführung des Beschwerdeführers nach Griechenland\n\n110\nDer Beschwerdeführer rügte, dass seine Rückführung von\nDeutschland nach Griechenland aus zwei Gründen gegen Art. 3 EMRK\nverstoßen habe: Erstens sei er zurückgeführt worden, ohne dass sein\nAsylantrag von den deutschen Behörden registriert worden und ohne dass die\nGefahr einer Kettenabschiebung (chain refoulement) von Griechenland in die\nTürkei und schließlich in sein Herkunftsland Syrien geprüft worden sei.\nZweitens sei er nach Griechenland zurückgeführt worden, ohne dass die\ndeutschen Behörden das Risiko beurteilt hätten, dass er in Griechenland unter\nBedingungen inhaftiert werden würde, die Art. 3 EMRK zuwiderliefen, und\nohne dass individuelle Garantien hinsichtlich der ihm in Griechenland\nbevorstehenden Behandlung eingeholt worden seien, obwohl es stichhaltige\nGründe für die Annahme gab, dass er dort unter Artikel 3 zuwiderlaufenden\nBedingungen inhaftiert werden würde.\n1. Zulässigkeit\n(a) Stellungnahmen der Parteien\n(i) Die Regierung\n\n111\nDie deutsche Regierung machte geltend, dass der Beschwerdeführer\nentgegen dem Erfordernis aus Art. 35 Abs. 1 EMRK nicht den\ninnerstaatlichen Rechtsweg ausgeschöpft habe. Zunächst einmal habe der\nBeschwerdeführer zu den Umständen seiner Befragung durch die deutschen\nBeamten am 4. September 2018 unvollständige und teilweise falsche\nAngaben gemacht. Tatsächlich sei er durch die deutschen Beamten mehrfach\nüber seine Rechte belehrt worden, auch in arabischer Sprache, und hätte ohne\nWeiteres eine anwaltliche Beratung erwirken können, wie in der Darstellung\ndes Sachverhalts aus Sicht der Regierung geschildert (siehe Rn. 12-14).\nLediglich die Einreiseverweigerung für Asylsuchende habe dem\nBeschwerdeführer aufgrund eines Versehens der handelnden Beamten nicht\nin arabischer Sprache oder im Beisein einer Dolmetscherin oder eines\nDolmetschers übergeben werden können; sie habe ihm auf Englisch erläutert\nwerden müssen (siehe Rn. 16). Dies ändere jedoch nichts daran, dass er die\nInformation, dass ihm die Einreise verweigert werde und er das Recht habe,\ndagegen rechtlich vorzugehen, in einer ihm verständlichen Sprache erhalten\nhabe. Gleiches gelte für sein Recht, eine Anwältin oder einen Anwalt zu\nkontaktieren. Er habe jedoch keine anwaltliche Beratung verlangt.\nStattdessen habe er zugestimmt, sich der Rückführung freiwillig zur\nVerfügung zu stellen (siehe Rn. 13, am Ende). Zwar hätte eine\nverwaltungsrechtliche Klage gegen die Rückführungsentscheidung nicht\nautomatisch aufschiebende Wirkung gehabt, jedoch hätte der\nBeschwerdeführer einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung\nbeim Verwaltungsgericht stellen können (siehe § 80 Abs 5 VwGO, zitiert\nunter Rn. 55).\n\n112\nJedenfalls habe der Beschwerdeführer auch noch im Anschluss an\nseine Rückführung nach Griechenland die Möglichkeit gehabt, einen\nwirksamen Rechtsbehelf einzulegen, was er durch Einleitung eines\nVerfahrens vor den deutschen Verwaltungsgerichten auch getan habe (siehe\nRn. 40). Dieses Verfahren, das die vermeintlich konventionswidrige\nEinreiseverweigerung zum Gegenstand habe, stelle einen wirksamen\nRechtsbehelf dar. Es erlaube dem befassten Gericht, die Rechtmäßigkeit der\nMaßnahmen und eine mögliche Verletzung des Beschwerdeführers in seinen\nRechten aus Art. 3 und Art. 13 EMRK zu prüfen. Sollte in diesem Verfahren\nfestgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechten aus der\nKonvention verletzt wurde, könne er anschließend im Rahmen eines\nAmtshaftungsprozesses vor den Zivilgerichten eine Entschädigung\nverlangen. Bei der Einleitung dieses Verfahrens habe der Beschwerdeführer\ndie nach innerstaatlichem Recht maßgebliche Frist versäumt, was schon an\nsich zur Unzulässigkeit der vorliegenden Individualbeschwerde führe. Doch\nselbst wenn seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nstattgegeben würde, wäre die vorliegende Individualbeschwerde unzulässig,\nda angesichts des noch anhängigen Rechtsstreits vor den innerstaatlichen\nGerichten zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde beim Gerichtshof\nam 1. März 2019, dem für die Prüfung der Rechtswegerschöpfung\nmaßgeblichen Zeitpunkt, der Rechtsweg noch nicht erschöpft gewesen sei.\nDarüber hinaus hätte der Beschwerdeführer einen Antrag auf einstweiligen\nRechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO (siehe Rn. 55) stellen und beim\nzuständigen Verwaltungsgericht beantragen können, die Bundespolizei zu\nverpflichten, ihn auf ihre Kosten zurückzuholen und ihm die Einreise in das\nBundesgebiet vorläufig zu gestatten, wie es andere Antragsteller in der\nVergangenheit im Anschluss an ihre Rückführung aus Deutschland nach\nGriechenland getan hätten (siehe Rn. 65). Und schließlich habe der\nBeschwerdeführer versäumt, Verfassungsbeschwerde beim\nBundesverfassungsgericht einzulegen, was zur Erschöpfung des\ninnerstaatlichen Rechtswegs erforderlich gewesen wäre. Auch vor diesem\nGericht hätte die Möglichkeit bestanden, einen Antrag auf Erlass einer\neinstweiligen Anordnung zu stellen.\n\n113\nAbschließend könne es als Missbrauch des Beschwerderechts im\nSinne von Art. 35 Abs. 3 Buchst. a EMRK angesehen werden, dass der\nBeschwerdeführer gerügt habe, dass ihm in Deutschland kein effektiver\nRechtsbehelf zur Verfügung gestanden habe, während er es unterlassen habe,\nden Gerichtshof darüber zu informieren, dass er vor den deutschen Gerichten\ngleichzeitig ein verwaltungsgerichtliches Verfahren führt.\n(ii) Der Beschwerdeführer\n\n114\nDer Beschwerdeführer hat unterstrichen, dass er gegenüber den\ndeutschen Polizeibeamten angegeben habe, er wolle in Deutschland Asyl\nbeantragen; die deutschen Behörden hätten seinen Asylantrag jedoch nicht\nregistriert und sich nicht an die unionsrechtlich vorgesehenen Verfahren\ngehalten, wodurch ihm der Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf\nvorenthalten worden sei und er keine Möglichkeit erhalten habe, ausführlich\ndarzulegen, warum er nicht mit einer Überstellung nach Griechenland\neinverstanden sei. Er habe zu keinem Zeitpunkt zugestimmt, sich der\nRückführung freiwillig zur Verfügung zu stellen (siehe Rn. 17).\n\n115\nDie ursprüngliche Entscheidung der Einreiseverweigerung sei ihm\nbei seiner Beschuldigtenvernehmung auf der Polizeidienststelle mitgeteilt\nworden. Zu diesem Zeitpunkt seien ihm widersprüchliche Auskünfte gegeben\nworden. Zunächst sei ihm mündlich mitgeteilt worden, dass ihm die Einreise\nverweigert werde und er nach Griechenland zurückgeführt werden solle. Er\nsei nicht über sein Recht auf Zugang zu einer Anwältin oder einem Anwalt\noder über verfügbare Rechtsbehelfe informiert worden. Ihm sei zudem eine\nschriftliche Einreiseverweigerung nach dem Schengener Grenzkodex\nausgehändigt worden, zusammen mit einem in arabischer Sprache verfassten\nSchreiben mit Informationen zur Einreiseverweigerung. Im Gegensatz zu den\nInformationen, die er zuvor mündlich erhalten habe, sei aus diesen\nschriftlichen Informationen hervorgegangen, dass er nach Österreich\nzurückgeführt werden würde (siehe Rn. 18). Das Dokument, mit dem er über\nseine Rückführung nach Österreich informiert worden sei, habe auch einen\nHinweis auf sein Recht enthalten, Widerspruch bei der Polizeidirektion M.\neinzulegen. Informationen über rechtlichen Beistand habe das Schreiben\nnicht enthalten. Kurz bevor er zum Flughafen abfahren sollte, sei die\nRechtsgrundlage für seine Rückführung geändert worden und ihm sei eine\nEinreiseverweigerung für Asylsuchende ausgestellt worden. Der Inhalt dieses\nDokuments und die Belehrung hinsichtlich des dagegen einzulegenden\nRechtsbehelfs (Klage beim Verwaltungsgericht M.) seien ihm in keiner\nSprache erläutert worden, schon gar nicht in Arabisch, der einzigen Sprache,\ndie er verstehe. Weder die beiden ihm ausgehändigten\nEinreiseverweigerungen noch das ihm in arabischer Sprache ausgehändigte\nInformationsschreiben hätten Hinweise auf rechtlichen Beistand enthalten.\nIhm sei lediglich mitgeteilt worden, dass er im Zusammenhang mit dem\nStrafverfahren gegen ihn Zugang zu einer Anwältin oder einem Anwalt\nerhalten könne, und er habe darum gebeten, im Hinblick auf dieses\nStrafverfahren anwaltlich beraten zu werden, es sei aber kein entsprechender\nKontakt hergestellt worden. Das gesamte Rückführungsverfahren sei sehr\nübereilt durchgeführt worden. Er habe nur wenige Stunden in Deutschland\nverbracht, da er am 4. September 2018 um 5:15 Uhr festgenommen und um\n19:20 Uhr desselben Tages nach Griechenland zurückgeführt worden sei\n(siehe Rn. 20). Innerhalb dieser Zeitspanne sei er zunächst zur\nPolizeidienststelle P. gebracht worden, wo er etwa zwei Stunden lang von der\nPolizei vernommen worden sei, und anschließend sei er zum Flughafen\ngebracht worden, der mehr als neunzig Autominuten entfernt liege. Es sei ihm\nfaktisch nicht möglich gewesen, vor seiner Rückführung einen Rechtsbehelf\ngegen die Entscheidung bezüglich seiner Rückführung nach Griechenland\neinzulegen. Der Beschwerdeführer fügte hinzu, dass er aus ebendiesen\nGründen vor seiner Rückführung auch keine Verfassungsbeschwerde habe\neinlegen können.\n\n116\nDer nach innerstaatlichem Recht gegen Einreiseverweigerungen bei\nAsylsuchenden zur Verfügung stehende Rechtsbehelf habe ihm nicht nur in\nder Praxis nicht zur Verfügung gestanden, er entfalte auch nicht automatisch\naufschiebende Wirkung (der Beschwerdeführer verwies auf die §§ 18, 74\nAbs. 1 und 75 Abs. 1 AsylG, siehe Rn. 54); damit erfülle er die\nAnforderungen an einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 13 EMRK nicht,\nzumal der Beschwerdeführer vertretbar vorgetragen habe, dass seine\nRückführung Art. 3 verletzen würde. Die Möglichkeit, beim zuständigen\nVerwaltungsgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden\nWirkung zu stellen, sei in der Einreiseverweigerung nicht erwähnt worden.\n\n117\nSoweit die Regierung darauf verwiesen hatte, dass der\nBeschwerdeführer einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123\nAbs. 1 VwGO hätte stellen und ein innerstaatliches Gericht darum ersuchen\nkönnen, die deutschen Behörden zu verpflichten, ihn nach Deutschland\nzurückzuholen (siehe Rn. 112), betonte der Beschwerdeführer, dass er mit\nvorliegender Individualbeschwerde die vor seiner Rückführung nach\nGriechenland erfolgten Konventionsverletzungen sowie die Umstände dieser\nRückführung rüge. Der von der Regierung genannte Rechtsbehelf sei kein\nMittel, mit dem die bereits erfolgte Rückführung hätte verhindert werden\nkönnen und beziehe sich nicht auf die in der vorliegenden\nIndividualbeschwerde geltend gemachten Verstöße. Er könne nicht in\ngeeigneter Weise Abhilfe schaffen und sei im Hinblick auf die geltend\ngemachten Rügen unwirksam. Aus demselben Grund sei das Verfahren, das\ner im Anschluss an seine Rückführung nach Griechenland vor dem\nVerwaltungsgericht M. angestrengt habe (siehe Rn. 40) und das zum\nZeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Beschwerde beim Gerichtshof\nnoch anhängig gewesen sei, für die Beurteilung der von ihm in der\nvorliegenden Individualbeschwerde geltend gemachten\nKonventionsverletzungen unerheblich; es stelle keinen Missbrauch des\nBeschwerderechts dar, dass er dieses nicht relevante Verfahren in seinem\nAntragsformular nicht angegeben habe. In einem späteren Schriftsatz gab der\nBeschwerdeführer in Beantwortung einer entsprechenden Sachstandsanfrage\ndes Gerichtshofs im Hinblick auf dieses Verfahren an, dass ihm nicht\nunverzüglich wirksamer Rechtsschutz gewährt worden sei.\n(b) Die Drittbeteiligten\n\n118\nDas AIRE Centre, der ECRE und der Niederländische Flüchtlingsrat\ngaben eine gemeinsame Stellungnahme ab, ebenso das European Center for\nConstitutional and Human Rights (ECCHR), Pro Asyl und Refugee Support\nAegean. Alle Drittbeteiligten betonten, dass ein Rechtsbehelf in\nRückführungs- bzw. Abschiebungsfällen in Art. 3 betreffenden Rechtssachen\nnur dann wirksam sein könne, wenn er automatisch aufschiebende Wirkung\nentfalte. Das ECCHR, Pro Asyl und Refugee Support Aegean führten aus,\ndass keiner der nach deutschem Recht gegen Einreiseverweigerungen\nverfügbaren Rechtsbehelfe automatisch aufschiebende Wirkung entfalte.\nAlle Drittbeteiligten verwiesen darauf, dass ein Rechtsbehelf nur dann\nwirksam sei, wenn er in der Praxis zur Verfügung stehe, und sie betonten die\nBedeutung des Zugangs zu einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher,\neiner Anwältin oder einem Anwalt und zu Informationen über das\neinzuhaltende Verfahren.\n(c) Würdigung durch den Gerichtshof\n(i) Hat der Beschwerdeführer auf seine Rechte verzichtet?\n\n119\nDer Gerichtshof nimmt den Vortrag der Regierung zur Kenntnis,\nwonach der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung auf der\nPolizeidienststelle P. zugestimmt habe, sich der Rückführung freiwillig zur\nVerfügung zu stellen (siehe Rn. 13 und 111). Selbst wenn man unterstellt,\ndass auf die durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte überhaupt verzichtet\nwerden kann, etwa indem eine Person zustimmt, sich der Rückführung\nfreiwillig zur Verfügung zu stellen (siehe insoweit Akkad ./. Türkei,\nIndividualbeschwerde Nr. 1557/19, Rn. 74, 21. Juni 2022; M. A. ./. Belgien,\nIndividualbeschwerde Nr. 19656/18, Rn. 60-61, 27. Oktober 2020; und\nM. S. ./. Belgien, Individualbeschwerde Nr. 50012/08, Rn. 121-125,\n31. Januar 2012), weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass ein Verzicht\nnach der Konvention nur wirksam ist, wenn er unzweideutig festgestellt und\nvon Mindestgarantien begleitet wird, die der Tragweite des Verzichts\nangemessen sind; er muss freiwillig erfolgen und einen bewussten und\ninformierten Verzicht auf ein Recht darstellen (siehe allgemein\nMurtazaliyeva ./. Russland [GK], Individualbeschwerde Nr. 36658/05,\nRn. 117, 18. Dezember 2018). Im vorliegenden Fall konnte jedoch nicht\nfestgestellt werden, inwieweit sich der Beschwerdeführer der Rückführung\nnach Griechenland freiwillig zur Verfügung gestellt hat, denn er gibt an, sich\nzu keinem Zeitpunkt dazu bereiterklärt zu haben (siehe Rn. 17 und 114) und\ndem Gerichtshof wurde kein Beleg dafür vorgelegt, bspw. in Form eines\nunterzeichneten Formulars über die freiwillige Rückführung (vgl. im\nGegensatz dazu Akkad, Rn. 74; und M. A. ./. Belgien, Rn. 29, beide a. a. O.).\nDies erlaubt dem Gerichtshof die Schlussfolgerung, dass der\nBeschwerdeführer nicht auf seine Rechte aus Art. 3 EMRK verzichtet hat.\n(ii) Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs\n(α) Allgemeine Grundsätze\n\n120\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass sich die Wirksamkeit\nvon Rechtsbehelfen i. S. v. Art. 13 i. V. m. Art. 3 EMRK in Rückführungs-\nbzw. Abschiebungsfällen anhand derselben Kriterien beurteilen lässt wie die\nWirksamkeit von Rechtsbehelfen, die i. S. v. Art. 35 Abs. 1 EMRK in\nAsylfällen auszuschöpfen sind (siehe A. M. ./. die Niederlande,\nIndividualbeschwerde Nr. 29094/09, Rn. 66, 5. Juli 2016; im Hinblick auf\ndie allgemeinen Grundsätze zur innerstaatlichen Rechtswegerschöpfung\nsiehe Communauté genevoise d’action syndicale (CGAS) ./. Schweiz [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 21881/20, Rn. 138-145, 27. November 2023). Für\ndie Bewertung der Wirksamkeit eines Rechtsbehelfs ist ausschlaggebend, ob\ner in der Praxis verfügbar ist (siehe M. S. S. ./. Belgien und Griechenland,\na. a. O., Rn. 318; und Akkad, a. a. O., Rn. 80). Im Falle von Asylsuchenden\nund abzuschiebenden Personen ist bei der Prüfung der Frage, ob ein\nRechtsbehelf in der Praxis zur Verfügung stand, unter anderem zu beachten,\nob sie Zugang zu den notwendigen Informationen über die einzuhaltenden\nVerfahren und ihre Rechte in einer ihnen verständlichen Sprache hatten und\nob sie die Möglichkeit hatten, Zugang zu einer Dolmetscherin oder einem\nDolmetscher und einer Anwältin oder einem Anwalt zu erhalten (siehe\nD ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 29447/17, Rn. 132-133,\n20. Juli 2021; Akkad, a. a. O., Rn. 80; Hirsi Jamaa u. a. ./. Italien [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 27765/09, Rn. 202-205, ECHR 2012; und Sharifi\nu. a., a. a. O., Rn. 167-169 und 177). Darüber hinaus kann die übereilte\nUmsetzung einer Rückführungs- oder Abschiebungsanordnung dazu führen,\ndass existierende Rechtsbehelfe in der Praxis unzugänglich und damit\nunwirksam sind (siehe D ./. Bulgarien, a. a. O., Rn. 134).\n\n121\nWas schließlich die Sinnhaftigkeit der Weiterbetreibung eines\nVerfahrens zur Anfechtung einer Ausweisungsverfügung auch noch nach der\nÜberstellung eines Beschwerdeführers betrifft, so hat der Gerichtshof bereits\nfrüher erklärt, dass er nicht erkennen kann, wie eine diesbezügliche\nnachträgliche Entscheidung ohne aufschiebende Wirkung noch angemessene\nAbhilfe bieten könnte, selbst wenn sie die Feststellung einer Verletzung von\nArt. 3 enthielte (siehe M. S. S. ./. Belgien und Griechenland, a. a. O., Rn. 388\nund 393).\n(β) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n122\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer zunächst\nversuchte, sich bei der Kontrolle durch die Bundespolizei in der Nähe der\ndeutsch-österreichischen Grenze mit einem als gestohlen gemeldeten und auf\neine andere Person ausgestellten bulgarischen Personalausweis auszuweisen\nund dass er den Beamten gegenüber angab, er habe den Ausweis in\nGriechenland von einer ihm unbekannten Person erworben (siehe\n„Darstellung der Ereignisse aus Sicht der deutschen Regierung“ unter Rn. 11,\ndie insoweit vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde). Der Gerichtshof\nweist erneut darauf hin, dass das Bestreben der Konventionsstaaten,\nzunehmende Versuche der Umgehung von Einwanderungsbeschränkungen\nzu unterbinden, berechtigt ist, jedoch nicht so weit gehen darf, dass der Schutz\ndurch die Konvention, insbesondere Art. 3 EMRK, unwirksam wird (siehe\nN. D. und N. T. ./. Spanien [GK], Individualbeschwerden Nrn. 8675/15 und\n8697/15, Rn. 184, 13. Februar 2020).\n\n123\nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer bei\nseiner Vernehmung auf der Polizeidienststelle P. angab, er wolle in\nDeutschland Asyl beantragen (siehe Rn. 13 und 17). Tatsächlich setzten die\ndeutschen Behörden die griechischen Behörden davon in Kenntnis, dass der\nBeschwerdeführer in Deutschland den Wunsch nach internationalem Schutz\nzum Ausdruck gebracht habe; ferner galt die Verwaltungsabsprache zwischen\nDeutschland und Griechenland, auf deren Grundlage der Beschwerdeführer\nnach Griechenland zurückgeführt wurde, nur für Personen, die in\nDeutschland geäußert hatten, dass sie internationalen Schutz beantragen\nwollten (siehe Rn. 15 und 63). Die verfügte Einreiseverweigerung, aufgrund\nderer der Beschwerdeführer letztlich nach Griechenland zurückgeführt\nwurde, beruhte auf § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylG und stützte sich auf die\nErwägung, dass Griechenland nach der Dublin III-Verordnung für die\nDurchführung seines Asylverfahrens zuständig sei (siehe Rn. 16 und 54).\n\n124\nDer Gerichtshof stellt fest, dass dem Beschwerdeführer die in Rede\nstehende Einreiseverweigerung kurz vor seiner Abfahrt zum Flughafen zur\nRückführung nach Griechenland ausgehändigt wurde; es ist unbestritten, dass\nihm diese nicht in arabischer Sprache, der einzigen Sprache, die er seinen\nAngaben zufolge verstand, ausgehändigt wurde und dass zu diesem Zeitpunkt\nkeine Dolmetscherin bzw. kein Dolmetscher zugegen war (siehe Rn. 16, 19,\n111 und 115). Auch wurde er während seines kurzzeitigen Aufenthalts im\nBundesgebiet nicht anwaltlich beraten (siehe Rn. 12-13, 17, 111 und 115).\nSoweit die Regierung vorträgt, der Beschwerdeführer sei zuvor in arabischer\nSprache darüber informiert worden, dass ihm die Einreise verweigert werde\nund er dagegen rechtlich vorgehen könne (siehe Rn. 111), kann der\nGerichtshof nicht umhin festzustellen, dass die erste Einreiseverweigerung,\ndie dem Beschwerdeführer in arabischer Sprache ausgestellt wurde, sich auf\neine andere Rechtsgrundlage stützte, ein anderes Zielland für die\nRückführung nannte (Österreich statt Griechenland) und darauf hinwies, dass\nein Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung bei der Polizeidirektion M. statt\nbeim Verwaltungsgericht M. zu erheben sei, und zwar unter Angabe einer\nanderen Frist (ein Monat statt zwei Wochen, siehe Rn. 14, 16, 18 und 115).\nIn dem Beschluss, mit dem das von dem Beschwerdeführer im Anschluss an\nseine Rückführung nach Griechenland eingeleitete Verfahren eingestellt\nwurde, hat auch das Verwaltungsgericht M. festgestellt, dass der\nBeschwerdeführer in Anbetracht der beiden ihm ausgehändigten\nEinreiseverweigerungen, die diesbezüglich völlig widersprüchliche Angaben\nenthalten hatten, falsch über den einzulegenden Rechtsbehelf belehrt worden\nwar (siehe Rn. 48). Nach alledem kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis,\ndass der Beschwerdeführer vor seiner Rückführung nach Griechenland in der\nPraxis keinen Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf hatte.\n\n125\nSoweit die Regierung auf verschiedene Rechtsbehelfe verweist, die\nder Beschwerdeführer im Anschluss an seine Rückführung nach\nGriechenland vor deutschen Gerichten hätte erheben können (siehe Rn. 112),\nwiederholt der Gerichtshof, dass eine nachträgliche Entscheidung, selbst\nwenn sie die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 enthielte, keine\ngeeignete Abhilfe im Hinblick auf die im vorliegenden Fall geltend gemachte\nVerletzung bieten konnte (siehe M. S. S. ./. Belgien und Griechenland,\nRn. 388 und 393; und Hirsi Jamaa u. a., Rn. 206, beide a. a. O.).\n\n126\nFolglich ist die Einrede der Regierung hinsichtlich der\nNichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen.\n(iii) Missbrauch des Individualbeschwerderechts\n\n127\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass eine\nIndividualbeschwerde nach Art. 35 Abs. 3 Buchst. a EMRK wegen\nMissbrauchs des Beschwerderechts grundsätzlich für unzulässig erklärt\nwerden kann, wenn eine Beschwerdeführerin oder ein Beschwerdeführer eine\nfür die Prüfung der Rechtssache maßgebliche Tatsache dem Gerichtshof nicht\neingangs zur Kenntnis bringt. Der Gerichtshof wird nur dann zu einer solchen\nEinschätzung gelangen, wenn die irreführende Unterrichtung den\neigentlichen Kern der Rechtssache betrifft. Darüber hinaus muss die Absicht,\nden Gerichtshof zu täuschen, immer mit hinreichender Sicherheit\nnachgewiesen werden (siehe Belošević ./. Kroatien (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 57242/13, Rn. 47, 3. Dezember 2019, mit weiteren\nNachweisen).\n\n128\nUnter erneutem Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer ein\nim Anschluss an seine Rückführung nach Griechenland eingelegter\nRechtsbehelf keine geeignete Abhilfe im Hinblick auf die geltend gemachte\nVerletzung von Art. 3 EMRK sein konnte (siehe Rn. 125), kommt der\nGerichtshof zu dem Schluss, dass das Versäumnis des Beschwerdeführers,\ndem Gerichtshof das Verfahren, das er im Anschluss an seine Rückführung\nnach Griechenland vor den deutschen Verwaltungsgerichten angestrengt\nhatte (siehe Rn. 40), zur Kenntnis zu bringen, keinen Missbrauch des\nBeschwerderechts im Sinne von Art. 35 Abs. 3 Buchst. a EMRK darstellte.\nGleichzeitig ist der Gerichtshof der Ansicht, dass der Beschwerdeführer ihn\nvon sich aus wie in Art. 47 Abs. 7 der Verfahrensordnung vorgeschrieben\nüber die weiteren Entwicklungen in diesem Verfahren (siehe Rn. 43-48) hätte\ninformieren müssen, schließlich hatte die Regierung auf Nichterschöpfung\ndes innerstaatlichen Rechtswegs abgestellt, weil dieses Verfahren zum\nZeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Individualbeschwerde beim\nGerichtshof noch anhängig war (siehe Rn. 112).\n(iv) Schlussfolgerung\n\n129\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Rüge weder nach\nArtikel 35 Abs. 3 Buchst. a EMRK offensichtlich unbegründet noch aus\nanderen Gründen unzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\n2. Begründetheit\n(a) Stellungnahmen der Parteien\n(i) Der Beschwerdeführer\n\n130\nDer Beschwerdeführer hat vorgetragen, dass trotz seiner\nausdrücklichen Erklärung gegenüber den deutschen Polizeibeamten, er wolle\nin Deutschland um internationalen Schutz ersuchen (siehe Rn. 17), sein\nAsylantrag von den deutschen Behörden nicht registriert worden sei.\nStattdessen hätten die deutschen Behörden ihn im Anschluss an seine\nFestnahme innerhalb weniger Stunden nach Griechenland zurückgeführt,\nohne zu prüfen, i) ob in Griechenland ausreichende, ihn vor einer\nRückschiebung (refoulement) schützende Garantien bestanden, und ii)\ninwieweit die Gefahr bestand, dass er in Griechenland unter Art. 3\nverletzenden Bedingungen inhaftiert werden würde; die Behörden hätten ihn\nauch ohne vorherige Einholung individueller Garantien hinsichtlich der ihm\nin Griechenland bevorstehenden Behandlung zurückgeführt, obwohl\nbegründete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass er unter Art. 3\nzuwiderlaufenden Bedingungen inhaftiert werden würde. Da die deutschen\nBehörden seinen Asylantrag nicht registriert hätten, habe er keine\nMöglichkeit gehabt, ausführlich darzulegen, warum er nicht nach\nGriechenland überstellt werden wollte. Die deutschen Behörden wären\nverpflichtet gewesen, diese Risiken von Amts wegen zu prüfen, bevor sie ihn\nzurückführten. Er wies darauf hin, dass aus einer Reihe zuverlässiger\nQuellen, die den deutschen Behörden bekannt waren oder hätten bekannt sein\nmüssen, hervorgegangen sei, dass gewichtige Gründe für die Annahme\nbestanden, dass das griechische Asylsystem weiterhin systemische Mängel\nausweise. Diese Mängel hätten insbesondere das beschleunigte\nGrenzverfahren betroffen, mit dem sein (erster) Asylantrag in Griechenland\nbearbeitet worden sei, da in diesem Verfahren, das auf aus der Türkei nach\nGriechenland eingereiste Asylsuchende angewendet werde und die Türkei als\n„sicheren Drittstaat“ werte, keine Einzelfallprüfung vorgesehen gewesen sei.\nDie Anwendung dieses Verfahrens zur Bearbeitung eines Asylantrags habe\nsomit ein hohes Risiko der Rückschiebung (refoulement) in die Türkei\ngeborgen, wo es für Syrerinnen und Syrer wiederum keine ausreichenden\nSchutzmaßnahmen gegen die Abschiebung nach Syrien gebe. Es sei ihm im\nAnschluss an seine Rückführung nach Griechenland gelungen, in\nGriechenland einen weiteren Asylantrag zu stellen (siehe Rn. 25), und\nnachdem er als Angehöriger einer schutzbedürftigen Gruppe eingestuft\nworden sei (siehe Rn. 34), sei dieser Antrag schließlich im Rahmen des\nregulären Asylverfahrens bearbeitet worden; allerdings würde dies die\ndeutschen Behörden nicht ihrer Verpflichtungen nach Art. 3 entbinden.\n\n131\nDer Beschwerdeführer hat ferner ausgeführt, dass erwartbar gewesen\nsei, dass er wie jeder einer „geografischen Beschränkung“ (siehe Rn. 7) auf\ndie Insel L. unterliegende Asylsuchende festgenommen werden würde, sollte\ner außerhalb dieser Insel angetroffen werden, und dass er dann zur weiteren\nInhaftierung dorthin zurückgebracht werden würde, da dies in einem zur\nmaßgeblichen Zeit gültigen Polizeirundschreiben so festgelegt gewesen sei.\nAuf L. habe es keine spezielle Hafteinrichtung für ausländische\nStaatsangehörige gegeben und es sei vorhersehbar gewesen, dass er in einer\nPolizeidienststelle unter gegen Art. 3 verstoßenden Bedingungen\nfestgehalten werden würde. In der Tat sei er in A. bei seiner Ankunft aus\nDeutschland festgenommen und zurück nach L. gebracht worden (siehe\nRn. 21 und 23), wo er zwei Monate und siebzehn Tage lang in Einrichtungen\ninhaftiert gewesen sei, die ihrer Beschaffenheit nach nicht Art. 3 entsprochen\nhätten. Die deutschen Behörden wären verpflichtet gewesen, ausreichende\nGarantien dafür einzuholen, dass er in Griechenland keiner Art. 3\nzuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt sein würde, bevor sie ihn\nzurückführten.\n\n132\nUnter Verweis auf die Empfehlung der Europäischen Kommission\nvom 8. Dezember 2016 (siehe Rn. 62) führte er ferner aus, dass\nAsylsuchende zur maßgeblichen Zeit nur dann auf der Grundlage der\nDublin III-Verordnung nach Griechenland hätten zurückgeführt werden\ndürfen, wenn die deutschen Behörden individuelle Garantien von den\ngriechischen Behörden eingeholt hätten. Ihm als schutzbedürftiger Person\nhätten weiterreichende Garantien zuteilwerden müssen. Denn die\nEmpfehlung habe vorgesehen, dass schutzbedürftige Personen von der\nÜberstellung nach Griechenland ausgenommen würden. Die\nVerwaltungsabsprache zwischen Deutschland und Griechenland, auf deren\nGrundlage er wenige Stunden nach seiner Festnahme zurückgeführt worden\nsei, habe das Verfahren und die Garantien der Dublin III-Verordnung\numgangen, da sie ein beschleunigtes Grenzverfahren zur Rückführung von\nPersonen nach Griechenland vorgesehen habe, die in Deutschland\ninternationalen Schutz begehren wollten, ohne dass in Deutschland\nAsylanträge registriert worden wären, womit unter anderem gegen\nunionsrechtliche Verpflichtungen verstoßen worden sei.\n(ii) Die Regierung\n\n133\nDie Regierung nahm zur Begründetheit der Individualbeschwerde\nnicht über die zu ihrer Zulässigkeit geäußerten Punkte (siehe Rn. 111-113)\nhinaus Stellung.\n(b) Die Drittbeteiligten\n\n134\nAlle Drittbeteiligten waren der Auffassung, dass die Behörden des\nausweisenden Staates vor der Rückschiebung einer oder eines Asylsuchenden\nin einen intermediären Drittstaat von Amts wegen zu prüfen hätten, ob die\noder der Betreffende im aufnehmenden Drittstaat Zugang zu einem\nangemessenen Asylverfahren hätte oder Gefahr laufen würde, direkt oder\nindirekt zurückgeschoben zu werden (direct or indirect refoulement), und ob\ndie Lebens- und Haftbedingungen im Aufnahmestaat mit Art. 3 EMRK\nvereinbar seien, auch wenn der aufnehmende Drittstaat ein EU-Mitgliedstaat\nsei (sie verwiesen insbesondere auf Ilias und Ahmed ./. Ungarn [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 47287/15, 21. November 2019). Das ECCHR, Pro\nAsyl und Refugee Support Aegean betonten, dass die Verpflichtung zur\nBewertung der Bedingungen im Aufnahmestaat unabhängig davon bestehe,\nob die auszuweisende Person im Hinblick auf eine solche Gefahr auf\nrelevante individuelle Umstände hingewiesen und diese substantiiert\ndargelegt habe (sie verwiesen auf M. S. S. ./. Belgien und Griechenland,\na. a. O., Rn. 366). Das AIRE Centre, der ECRE und der Niederländische\nFlüchtlingsrat fügten hinzu, dass es keinesfalls ausreichen könne, sich\nlediglich auf eine bilaterale Absprache zu berufen, insbesondere wenn den\nBehörden Unzulänglichkeiten im Asylsystem des aufnehmenden Drittstaats\nbekannt seien oder hätten bekannt sein müssen, etwa anhand öffentlich\nzugänglicher Informationen aus anerkannten Quellen. Das ECCHR, Pro Asyl\nund Refugee Support Aegean führten weiter aus, dass die Unzulänglichkeiten\nim griechischen Asylsystem seit Längerem bekannt und in öffentlich\nzugänglichen Materialien dokumentiert gewesen seien, einschließlich der\nPraxis der Inhaftierung Asylsuchender unter schlechten Bedingungen. Sie\nfügten hinzu, dass im Anschluss an die Wiederaufnahme der Überstellung\nvon Asylsuchenden von Deutschland nach Griechenland nach der Dublin III-\nVerordnung die Zahl solcher Überstellungen niedrig geblieben sei und dass\nzur maßgeblichen Zeit eine Reihe solcher Überstellungen von deutschen\nVerwaltungsgerichten wegen ihrer Unvereinbarkeit mit Art. 3 EMRK\naufgrund anhaltender systemischer Mängel im griechischen Asylsystem\nausgesetzt worden seien.\n\n135\nDas AIRE Centre, der ECRE und der Niederländische Flüchtlingsrat\nverwiesen darauf, dass der Gerichtshof in Tarakhel ./. Schweiz ([GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 29217/12, ECHR 2014 (Auszüge)) festgestellt\nhabe, dass es den Behörden des ausweisenden Staates obliege, vom\nAufnahmestaat eine Einzelfallzusicherung hinsichtlich der\nAufnahmebedingungen für die Beschwerdeführenden im Anschluss an ihre\nÜberstellung einzuholen, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die\nnach der (damaligen) Dublin II-Verordnung überstellten Asylsuchenden im\nAufnahmestaat möglicherweise unzureichenden Aufnahmebedingungen\nausgesetzt sein würden. Die Drittbeteiligten machten geltend, dass die\nErwägungen und Standards, die zu dieser Feststellung geführt hätten, auch\nfür Haftbedingungen gelten sollten. Man könne sich nicht auf allgemeine\nZusicherungen verlassen, wenn es um Länder gehe, in denen die Zahl der\nSchutzsuchenden die Kapazitäten des Asylsystems übersteige oder in denen\nunzureichende Aufnahmebedingungen und Mängel im Asylsystem bestehen\nwürden. Das ECCHR, Pro Asyl und Refugee Support Aegean fügten hinzu,\ndass geprüft werden müsse, ob erhaltene Zusicherungen spezifisch genug\nseien, ob sie auf den Einzelfall zugeschnitten seien und ob sie relevante\nInformationen über die Situation in der Praxis enthielten.\n\n136\nAbschließend trugen alle Drittbeteiligten vor, dass die\nVerwaltungsabsprache zwischen Deutschland und Griechenland,\ninsbesondere aufgrund der Umgehung der in der Dublin III-Verordnung\nvorgesehenen Verfahren und Garantien, gegen Unionsrecht verstoße.\n(c) Würdigung durch den Gerichtshof\n(i) Allgemeine Grundsätze\n\n137\nDie Rechtssache Ilias und Ahmed (a. a. O., Rn. 128-141) betraf die\nZurückweisung von Asylbewerbern, deren Asylanträge von den Behörden\ndes zurückweisenden Staates für unzulässig erklärt worden waren, da die\nBeschwerdeführer aus einem Nachbarstaat eingereist waren, in den man sie\nzurückschob, wobei der rückschiebende Staat diesen benachbarten Nicht-\nEU-Staat in seinen Rechtsvorschriften als „sicheren Drittstaat“ eingestuft\nhatte. In dieser Rechtssache legte der Gerichtshof die einschlägigen\nGrundsätze nach Art. 3 EMRK in Fällen dar, in denen Asylsuchende in\nintermediäre Drittstaaten zurückgeschoben wurden, die nicht Mitglied der\nEuropäischen Union waren, ohne dass die Behörden des rückschiebenden\nStaates ihre Asylanträge in der Sache geprüft hätten. In der Folge wandte der\nGerichtshof diese Grundsätze auch auf Fälle an, in denen Asylsuchenden, die\nversucht hatten, ihren Asylantrag bei Grenzbeamten zu stellen und/oder\ndiesen mitgeteilt hatten, dass sie Angst um ihre Sicherheit hatten, die Einreise\nin das betreffende Gebiet verweigert wurde, und die in einem summarischen\nVerfahren in ein Drittland außerhalb der Europäischen Union geschoben\nwurden (siehe M. K. u. a. ./. Polen, Individualbeschwerden Nrn. 40503/17,\n42902/17 und 43643/14, Rn. 171-186, 23. Juli 2020; D. A. u. a. ./. Polen,\nIndividualbeschwerde Nr. 51246/17, Rn. 58-70, 8. Juli 2021; und O. M. und\nD. S. /. Ukraine, Individualbeschwerde Nr. 18603/12, Rn. 80-98,\n15. September 2022).\n\n138\nIn allen Fällen der Rückschiebung von Asylsuchenden aus einem\nVertragsstaat in einen intermediären Drittstaat ohne Prüfung ihres\nAsylantrags in der Sache ist der zurückschiebende Staat verpflichtet,\nunabhängig davon, ob der aufnehmende Drittstaat ein EU-Mitgliedstaat oder\nVertragsstaat der Konvention ist, eingehend zu prüfen, ob die tatsächliche\nGefahr besteht, dass den Asylsuchenden im aufnehmenden Drittstaat der\nZugang zu einem angemessenen, sie vor Rückschiebung (refoulement)\nschützenden Asylverfahren verweigert werden könnte (siehe Ilias und\nAhmed, Rn. 134; und M. K. u. a. ./. Polen, Rn. 173, beide a. a. O.). Diese\nPrüfung muss der Rückführung in den Drittstaat vorausgehen (siehe Ilias und\nAhmed, Rn. 137; und M. K. u. a. ./. Polen, Rn. 178, beide a. a. O). Wird\nfestgestellt, dass die diesbezüglich vorhandenen Garantien unzureichend\nsind, ergibt sich aus Art. 3 die Verpflichtung, die Asylsuchenden nicht in den\nbetreffenden Drittstaat zu schieben (siehe Ilias und Ahmed, Rn. 134, und\nM. K. u. a. ./. Polen, Rn. 173, beide a. a. O.).\n\n139\nIn Ilias and Ahmed, wo es um die Rückschiebung Asylsuchender aus\neinem Vertragsstaat in einen nicht der EU angehörenden Drittstaat ging, hatte\nder Gerichtshof ferner festgestellt, dass neben der zentralen Frage, ob die\nbetreffende Person im aufnehmenden Drittstaat Zugang zu einem\nangemessenen Asylverfahren haben würde, in Fällen, in denen die behauptete\nGefahr einer Art. 3 zuwiderlaufenden Behandlung etwa auf die Haft- oder die\nLebensbedingungen für Asylsuchende im aufnehmenden Drittstaat\nzurückzuführen war, auch diese Gefahr durch den ausweisenden Staat zu\nbeurteilen ist (siehe Ilias und Ahmed, a. a. O., Rn. 131).\n\n140\nWird die vorstehend erläuterte verfahrensrechtliche Verpflichtung\naus Art. 3 EMRK, vor der Rückschiebung Asylsuchender in einen\nintermediären Drittstaat die Gefahr einer diesem Artikel zuwiderlaufenden\nBehandlung zu prüfen, nicht erfüllt, liegt eine Verletzung von Art. 3 EMRK\nvor (siehe Ilias und Ahmed, a. a. O., Rn. 163-164).\n(ii) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n141\nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer bei\nseiner Vernehmung auf der Polizeidienststelle P. angab, er wolle in\nDeutschland Asyl beantragen (siehe Rn. 13 und 17 und vgl. M. K.\nu. a. ./. Polen, Rn. 174-176; D. A. u. a. ./. Polen, Rn. 60-62; sowie O. M. und\nD. S. ./. Ukraine, Rn. 85-91, alle a. a. O.). Die deutschen Behörden haben das\nAsylgesuch des Beschwerdeführers nicht bearbeitet, bevor er nach\nGriechenland zurückgeführt wurde.\n\n142\nDie angefochtene Maßnahme und die Verwaltungsabsprache, auf der\nsie beruhte, sind speziell vor dem Hintergrund der Entwicklungen im\nAnschluss an das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache\nM. S. S. ./. Belgien und Griechenland (a. a. O.) aus dem Jahr 2011 zu\nbetrachten. In Folge dieses Urteils waren Überstellungen nach Griechenland\nnach dem „Dublin-Verfahren“ für einige Jahre ausgesetzt. Ende 2016 hatte\ndie Europäische Kommission befunden, dass Griechenland zwar\nbeträchtliche Fortschritte gemacht habe, das griechische Asylsystem jedoch\nweiterhin Unzulänglichkeiten aufweise, so dass sie den Mitgliedstaaten nur\neine allmähliche Wiederaufnahme der Überstellungen nach Griechenland\nunter bestimmten Bedingungen – unter anderem etwa der Ausnahme\nschutzbedürftiger Asylsuchender – empfahl (siehe Rn. 62). Auch das\nMinisterkomitee des Europarats und der UNHCR hatten, im Wesentlichen\nmit der Einschätzung der Europäischen Kommission übereinstimmend, die\nAuffassung vertreten, dass das griechische Asylsystem zwar verbessert\nworden sei, aber nach wie vor verschiedene Herausforderungen bestehen\nblieben (siehe Rn. 66 und 69-70). Die verschiedenen Akteure hatten auf\nHerausforderungen und Unzulänglichkeiten unter anderem bei der\nDurchführung von Asylverfahren, der Kapazität und Qualität der\nAufnahmeeinrichtungen, dem Umgang mit schutzbedürftigen Personen\nsowie den Haftbedingungen für Asylsuchende verwiesen (siehe Rn. 66-73).\n\n143\nZum damaligen Zeitpunkt hatte die Europäische Kommission im\nHinblick auf die Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland (auf der\nGrundlage der Dublin III-Verordnung) folgende Empfehlung abgegeben\n(siehe Rn. 62):\n„Vor einer Überstellung eines Asylbewerbers nach Griechenland sollten die\nMitgliedstaaten eng mit Griechenland zusammenarbeiten, damit gewährleistet ist, dass\ndie unter Ziffer 9 [der Empfehlung vom 8. Dezember 2016] genannten\nVoraussetzungen erfüllt sind und der Asylbewerber insbesondere in einer den EU-\nNormen und insbesondere der Richtlinie 2013/33/EU über Aufnahmebedingungen\nentsprechenden Aufnahmeeinrichtung untergebracht, sein Antrag in der in der\nAsylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU vorgesehenen Frist bearbeitet und er in jeder\nanderen Hinsicht im Einklang mit dem EU-Recht behandelt wird.“\n\n144\nDaraus folgt, dass die deutschen Behörden aufgrund der verfügbaren\nInformationen Kenntnis von den vorgenannten allgemeinen\nUnzulänglichkeiten des griechischen Asylsystems hatten oder hätten haben\nmüssen (vgl. Ilias und Ahmed, a. a. O., Rn. 134).\n\n145\nAngesichts der vorstehend dargestellten konkreten Situation bestand\nzum damaligen Zeitpunkt keine ausreichende Grundlage für die allgemeine\nAnnahme, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an seine Rückführung\nvon Deutschland nach Griechenland dort Zugang zu einem angemessenen,\nihn vor Rückschiebung (refoulement) schützenden Asylverfahren haben und\nnicht Gefahr laufen würde, dort einer Art. 3 zuwiderlaufenden Behandlung\nausgesetzt zu sein.\n\n146\nDer Gerichtshof verkennt nicht, dass die Rückführung des\nBeschwerdeführers auf der Grundlage einer Verwaltungsabsprache zwischen\nDeutschland und Griechenland erfolgte und dass die griechischen Behörden\nüber seine Rückführung unterrichtet wurden (siehe Rn. 15 und 63). Damit\nunterscheidet sich der vorliegende Fall einerseits von der Rechtssache Ilias\nund Ahmed, in der die Beschwerdeführer nicht auf der Grundlage einer\nAbsprache zwischen den ungarischen und den serbischen Behörden\nzurückgeführt, sondern dazu veranlasst wurden, illegal nach Serbien\neinzureisen, was die Gefahr, dass ihnen in Serbien der Zugang zu einem\nAsylverfahren verweigert werden würde, verschärfte (siehe a. a. O., Rn. 161\nund 163). Andererseits enthielt die Verwaltungsabsprache, auf deren\nGrundlage der Beschwerdeführer von Deutschland nach Griechenland\nzurückgeführt wurde, keine Bestimmungen, mit denen gewährleistetet\nworden wäre, dass die im Rahmen dieser Absprache zurückgeführten\nAsylsuchenden im Anschluss an ihre Rückführung in Griechenland Zugang\nzu einem wirksamen Asylverfahren erhalten würden, bei dem ihr Asylantrag\nin der Sache geprüft würde, erforderlichenfalls auch durch Fortsetzung oder\nWiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens, sofern dieses ohne Prüfung\ndes Asylantrags eingestellt worden war. Die Absprache enthielt auch keine\nGarantien dafür, dass die auf ihrer Grundlage zurückgeführten\nAsylsuchenden in Griechenland keiner Behandlung ausgesetzt werden\nwürden, die, etwa hinsichtlich der Haft- oder Lebensbedingungen für\nAsylsuchende, Art. 3 zuwiderlaufen würde (zur Zulässigkeit von Garantien\nallgemeinerer Art in Rückführungs- bzw. Abschiebungsfällen siehe z. B.\nJ. A. u. a. ./. die Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 21459/14,\nRn. 30-31, 3. November 2015).\n\n147\nEbenso wenig hat die Regierung vorgetragen, dass die deutschen\nBehörden vor der Rückführung des Beschwerdeführers sichergestellt hätten,\ndass er in Griechenland Zugang zu einem angemessenen Asylverfahren\nhaben und dort hinsichtlich der Haft- oder Lebensbedingungen für\nAsylsuchende keiner Art. 3 zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt sein\nwürde. Zudem haben sie nicht dargelegt, dass die entsprechenden Risiken vor\nder Rückführung des Beschwerdeführers nach Griechenland geprüft worden\nwären. Die Verfügung, mit der dem Beschwerdeführer die Einreise nach\nDeutschland verweigert und auf deren Grundlage er letztlich nach\nGriechenland zurückgeführt wurde, beinhaltete keine Bewertung der Frage,\nob er im Anschluss an seine Rückführung einer tatsächlichen Gefahr\nausgesetzt wäre, dass ihm in Griechenland der Zugang zu einem\nAsylverfahren verwehrt werden würde, welches ihn durch Gewährleistung\nhinreichender Garantien davor schützen würde, ohne ordnungsgemäße\nPrüfung der Frage, ob ihm in Syrien eine Art. 3 zuwiderlaufende Behandlung\ndrohen würde, direkt oder indirekt dorthin abgeschoben zu werden; die\nVerfügung beinhaltete auch keine Bewertung der Frage, ob ihm in\nGriechenland aufgrund der dortigen Haftbedingungen eine möglicherweise\ngegen Art. 3 verstoßende Behandlung bevorstehen würde (siehe Rn. 16\nund 54 sowie die in Rn. 138-139 zitierte Rechtsprechung und vgl. O. M. und\nD. S. ./. Ukraine, a. a. O., Rn. 96-97).\n\n148\nZudem haben die deutschen Behörden, wie vorstehend unter Rn. 124\nfestgestellt, dem Beschwerdeführer zunächst falsche Informationen\nbezüglich des Landes, in das er zurückgeführt werden würde, sowie bezüglich\nder Rechtsgrundlage für seine Rückführung und der Stelle, bei der er einen\nRechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen konnte, erteilt. Die\nVerfügung, auf deren Grundlage der Beschwerdeführer letztlich nach\nGriechenland zurückgeführt wurde, wurde ihm kurzfristig vor seiner Abfahrt\nzum Flughafen und nicht in arabischer Sprache ausgehändigt. Überdies war\nkeine Dolmetscherin bzw. kein Dolmetscher zugegen und er wurde während\nseines kurzzeitigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht anwaltlich beraten.\n\n149\nIn Anbetracht dessen stellt der Gerichtshof fest, dass der\nbeschwerdegegnerische Staat seiner verfahrensrechtlichen Verpflichtung aus\nArt. 3 EMRK nicht nachgekommen ist, sich mittels entsprechender Garantien\nin der Verwaltungsabsprache oder durch eine Einzelfallprüfung zu\nvergewissern, dass der Beschwerdeführer nicht der tatsächlichen Gefahr\nausgesetzt war, in Griechenland keinen Zugang zu einem angemessenen\nAsylverfahren zu erhalten oder dort unter Art. 3 zuwiderlaufenden\nBedingungen inhaftiert zu werden.\n\n150\nDie vorstehenden Erwägungen erlauben dem Gerichtshof die\nSchlussfolgerung, dass die Rückführung des Beschwerdeführers von\nDeutschland nach Griechenland einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK\ndarstellte, und zwar insbesondere aus den folgenden Gründen: i) Zum\nmaßgeblichen Zeitpunkt bestand keine ausreichende Grundlage für die\nallgemeine Annahme, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an seine\nRückführung von Deutschland nach Griechenland dort Zugang zu einem\nangemessenen, ihn vor Rückschiebung (refoulement) schützenden\nAsylverfahren erhalten würde und dass er dort nicht Gefahr laufen würde,\neiner Art. 3 zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt zu sein; ii) weder in der\nVerwaltungsabsprache, auf deren Grundlage der Beschwerdeführer\nzurückgeführt wurde, noch in einer Einzelfallzusicherung waren Garantien\ndafür vorgesehen, dass die im Rahmen dieser Absprache zurückgewiesenen\nAsylsuchenden im Anschluss an ihre Rückführung in Griechenland Zugang\nzu einem wirksamen Asylverfahren erhalten würden, im Rahmen dessen ihr\nAsylantrag in der Sache geprüft würde, und dass im Rahmen dieser\nAbsprache zurückgewiesene Asylsuchende in Griechenland etwa hinsichtlich\nder Haft- oder Lebensbedingungen für Asylsuchende keiner Art. 3\nzuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt sein würden; iii) die deutschen\nBehörden haben nicht nachgewiesen, dass sie diese Risiken vor der\nRückführung des Beschwerdeführers nach Griechenland geprüft haben; und\niv) der Beschwerdeführer wurde übereilt zurückgeführt, ohne dass er vor\nseiner Rückführung Zugang zu einer Anwältin oder einem Anwalt gehabt\nhätte. An dieser Feststellung vermögen zwar die Ereignisse nach der\nRückführung des Beschwerdeführers in Griechenland nichts zu ändern,\ngleichwohl merkt der Gerichtshof an, dass der Beschwerdeführer nach seiner\nRückführung unter Bedingungen inhaftiert wurde, die Art. 3 EMRK\nzuwiderliefen (siehe Rn. 81-85; siehe auch sinngemäß M. S. S. ./. Belgien\nund Griechenland, a. a. O., Rn. 366-367). Überdies war es dem\nBeschwerdeführer, gegen den, als er aus Deutschland nach Griechenland\nzurückgeführt wurde, eine endgültige Abschiebungsentscheidung erging\n(siehe Rn. 6-7 und 21), nicht möglich, eine Aufhebung der Einstellung seines\nersten Asylverfahrens in Griechenland – in dem sein Asylantrag noch nicht\nin der Sache geprüft worden war – zu erwirken (siehe Rn. 9, 22 und 24).\nSpäter gelang es dem Beschwerdeführer, in Griechenland einen weiteren\nAsylantrag zu stellen, der, nachdem die Schutzbedürftigkeit des\nBeschwerdeführers festgestellt worden war, im Rahmen des regulären\nAsylverfahrens geprüft wurde und dazu führte, dass ihm der Flüchtlingsstatus\nzuerkannt wurde (siehe Rn. 25, 31, 34-35 und 52). Zwar hatte der\nBeschwerdeführer somit letztendlich Zugang zu einem wirksamen, ihn vor\nRückschiebung (refoulement) nach Syrien schützenden Asylverfahren in\nGriechenland, allerdings war dieser Ausgang weder garantiert, noch nach\nvernünftigem Ermessen vorhersehbar, als ihn die deutschen Behörden nach\nGriechenland zurückführten, ohne ihrer verfahrensrechtlichen Verpflichtung\naus Art. 3 EMRK nachzukommen.\n\n151\nFolglich ist diese Bestimmung in verfahrensrechtlicher Hinsicht\nverletzt worden.\nB. Behauptete Verletzung von Artikel 13 in Verbindung mit\nArtikel 3 EMRK aufgrund des fehlenden Zugangs des\nBeschwerdeführers zu einem innerstaatlichen Rechtsbehelf gegen\nseine Rückführung nach Griechenland\n\n152\nDer Beschwerdeführer hat geltend gemacht, dass er in Deutschland\ntrotz vertretbarer Rüge nach Art. 3 sowohl hinsichtlich der Gefahr einer\nKettenabschiebung (chain refoulement) als auch hinsichtlich der\nHaftbedingungen, denen er dort ausgesetzt wäre, nicht den nach Art. 13\nEMRK erforderlichen Zugang zu einem wirksamen innerstaatlichen\nRechtsbehelf gegen seine Rückführung nach Griechenland gehabt habe.\nArt. 13 EMRK lautet:\n„Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten\nverletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame\nBeschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist,\ndie in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.”\n\n153\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge in engem\nZusammenhang mit der gegen Deutschland geltend gemachten Rüge nach\nArt. 3 steht und ebenfalls für zulässig zu erklären ist.\n\n154\nIn Anbetracht der Erwägungen, die ihn zu dem Schluss geführt\nhaben, dass im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen die verfahrensrechtliche\nVerpflichtung der deutschen Behörden aus Art. 3 EMRK vorlag (siehe\nRn. 148 und 150), hält es der Gerichtshof nicht für erforderlich, denselben\nSachverhalt gesondert unter dem Gesichtspunkt von Art. 13 i. V. m.\nArt. 3 EMRK zu prüfen (siehe O. M. und D. S. ./. Ukraine, Rn. 100; und Ilias\nund Ahmed, Rn. 179, beide a. a. O.).\nIV. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 EMRK\n\n155\nArt. 41 EMRK lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig\nist.“\nA. Immaterieller Schaden\n1. Griechenland\n\n156\nIm Hinblick auf den immateriellen Schaden forderte der\nBeschwerdeführer 10.000 EUR wegen der Verletzung von Art. 3 EMRK und\n5.000 EUR wegen der Verletzung von Art. 5 Abs. 1 und 4 EMRK.\n\n157\nDie griechische Regierung hielt diese Beträge für überzogen und\nunberechtigt.\n\n158\nDer Gerichtshof spricht dem Beschwerdeführer im Hinblick auf den\nimmateriellen Schaden 6.500 EUR zuzüglich gegebenenfalls zu\nberechnender Steuern zu. Im Übrigen wird die Forderung des\nBeschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.\n2. Deutschland\n\n159\nIm Hinblick auf den immateriellen Schaden forderte der\nBeschwerdeführer 20.000 EUR wegen der Verletzung von Art. 3 EMRK und\n5.000 EUR wegen der Verletzung von Art. 13 i. V. m. Art. 3 EMRK.\n\n160\nDie deutsche Regierung machte geltend, dass der Beschwerdeführer\nkeinen Anspruch auf gerechte Entschädigung habe. In jedem Fall seien die\nForderungen überzogen.\n\n161\nDer Gerichtshof ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführer durch\ndie im vorliegenden Fall festgestellte verfahrensrechtliche Verletzung von\nArt. 3 EMRK einen immateriellen Schaden erlitten haben muss. Unter\nBerücksichtigung der Umstände der Rechtssache spricht der Gerichtshof dem\nBeschwerdeführer im Hinblick auf den immateriellen Schaden 8.000 EUR\nzuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern zu (siehe sinngemäß Ilias\nund Ahmed, a. a. O., Rn. 255).\nB. Kosten und Auslagen\n\n162\nDer Beschwerdeführer hat keine Forderung bezüglich der Kosten\nund Auslagen vorgelegt. Folglich ist der Gerichtshof nicht aufgefordert, über\neine Entschädigung unter dieser Rubrik zu entscheiden.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER\nGERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Beschwerde wird für zulässig erklärt;\n2. es liegt eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch Griechenland in\nmateriellrechtlicher Hinsicht vor;\n3. es liegt keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK durch Griechenland\nvor;\n4. es liegt eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK durch Griechenland\nvor;\n5. es liegt eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch Deutschland in\nverfahrensrechtlicher Hinsicht vor;\n6. es besteht keine Notwendigkeit, die gegen Deutschland gerichtete Rüge\ndes Beschwerdeführers nach Art. 13 i. V. m. Art. 3 EMRK in der Sache\nzu prüfen;\n7. a) die griechische Regierung hat dem Beschwerdeführer binnen drei\nMonaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Art. 44 Abs. 2 EMRK\nendgültig wird, 6.500 EUR (sechstausendfünfhundert Euro) zuzüglich\ngegebenenfalls zu berechnender Steuern als Entschädigung für den\nimmateriellen Schaden zu zahlen;\nb) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur\nAuszahlung fallen für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in\nHöhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der\nEuropäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei\nProzentpunkten entspricht;\n8. a) die deutsche Regierung hat dem Beschwerdeführer binnen drei\nMonaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Art. 44 Abs. 2 EMRK\nendgültig wird, 8.000 EUR (achttausend Euro) zuzüglich gegebenenfalls\nzu berechnender Steuern als Entschädigung für den immateriellen\nSchaden zu zahlen;\nb) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur\nAuszahlung fallen für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in\nHöhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der\nEuropäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei\nProzentpunkten entspricht;\n9. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach\ngerechter Entschädigung zurückgewiesen.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am\n15. Oktober 2024 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs.\nAndrea Tamietti Gabriele Kucsko-Stadlmayer\nKanzler Präsidentin","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-242699","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2024-10-15/13337-19","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":39},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":11},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":9},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-242699","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-242699"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2024-10-15/13337-19","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-242699","retrieved":"2026-07-29 08:54:18.340185+00:00"}}