{"status":"available","doknr":"001-249957","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2024:1008DEC002198718","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Vierte Sektion","decided":"2024-10-08","aktenzeichen":"21987/18","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR\nMENSCHENRECHTE\nVIERTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 21987/18\nN.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte Sektion) hat in\nseiner Sitzung am 8. Oktober 2024 als Ausschuss mit den Richtern und der\nRichterin\nFaris Vehabović, Präsident,\nArmen Harutyunyan,\nAnja Seibert-Fohr\nsowie Simeon Petrovski, Stellvertretender Sektionskanzler,\nim Hinblick auf\ndie Individualbeschwerde (Nr. 21987/18) gegen die Bundesrepublik\nDeutschland, die ein deutscher Staatsangehöriger, der 19... geborene und in\nR. wohnhafte Herr N. („der Beschwerdeführer“), vertreten durch Herrn E.,\nRechtsanwalt in S., am 2. Mai 2018 nach Artikel 34 der Konvention zum\nSchutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beim Gerichtshof\neingereicht hatte,\ndie Entscheidung, die Beschwerde der deutschen Regierung („die\nRegierung“), vertreten durch einen ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn\nH.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, zur Kenntnis zu bringen,\ndie Stellungnahmen der Parteien,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nGEGENSTAND DER RECHTSSACHE\n\n1\nDie Beschwerde betrifft die Behauptung des Beschwerdeführers, dass\ner keine Möglichkeit gehabt habe, einen Planfeststellungsbeschluss für den\nFlughafen Berlin Brandenburg wirksam anzufechten, weil die Behörden im\nRahmen des Planfeststellungsverfahrens unzutreffende Angaben zu den\ngeplanten Flugrouten gemacht hätten. Das Planfeststellungsverfahren und die\nweiteren Entwicklungen sind in der Rechtssache B. und K. ./. Deutschland\n((Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 27547/18, Rn. 5-20, 27. Juni 2024)\nausführlich dargestellt. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines\nWohngrundstücks, das sich ca. 8 km südwestlich der Mitte der südlichen\nStart- und Landebahn des Flughafens befindet. Die von der Deutschen\nFlugsicherung (DFS) am 30. März 1998 vorgelegte Grobplanung beruhte auf\nFlugrouten in beide Betriebsrichtungen, die einige Kilometer lang parallel\nund dabei von den betreffenden Start- und Landebahnen aus gesehen in einer\ngeraden Linie verlaufen sollten („geradlinige Flugrouten“). Obwohl hierauf\nin dem Plan nicht ausdrücklich hingewiesen wurde, basierten die Flugrouten\nauf der Prämisse, dass die beiden Start- und Landebahnen nicht für die\ngleichzeitige unabhängige Durchführung von Abflügen genutzt würden. Die\nGrobplanung der DFS prognostizierte für den Beschwerdeführer einen\nLärmpegel bzw. LAeq von 45,9 dB(A) am Tag sowie einen LAeq von\n38,3 dB(A) in der Nacht. Der Beschwerdeführer trug vor, dass diese Prognose\nunzutreffend sei und dass er bei geradlinigen Flugrouten einer geringeren\nLärmbelastung ausgesetzt gewesen wäre.\n\n2\nIm Gegensatz zu der Grobplanung sollten nach der von der DFS am\n6. September 2010 vorgestellten endgültigen Flugroutenplanung u. a. die\nAbflugkurse von beiden Pisten unmittelbar nach dem Start um mindestens\n15° nach Norden oder Süden abknicken. Der Beschwerdeführer trug vor, dass\ner aufgrund dieser abknickenden Flugrouten einer erheblicheren\nLärmbelastung ausgesetzt sei. Nach Angaben der Regierung hätten sich die\nprognostizierten Lärmpegel, denen der Beschwerdeführer bei den von der\nDFS am 6. September 2010 vorgelegten Flugrouten ausgesetzt wäre,\ntatsächlich auf einen LAeq von 42,8 dB(A) am Tag sowie einen LAeq von\n34,9 dB(A) in der Nacht verringert. Der prognostizierte Lärmpegel, dem der\nBeschwerdeführer bei den vom Bundesamt für Flugsicherung (BAF) am 12.\nFebruar 2012 festgelegten endgültigen Flugrouten ausgesetzt wäre, erhöhte\nsich der Regierung zufolge auf einen LAeq von 49,5 dB(A) am Tag und einen\nLAeq von 42,1 dB(A) in der Nacht.\n\n3\nNachdem die Abfolge von Ereignissen ans Licht gebracht worden war,\ndie dazu geführt hatten, dass der Planfeststellungsbeschluss trotz der\nanfänglichen Einwände der DFS auf geradlinigen Flugrouten beruhte (siehe\nim Einzelnen B. und K., a. a. O., Rn. 8-16), erhob der Beschwerdeführer am\n23. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Klage gegen den\nPlanfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 und beantragte\nWiedereinsetzung in die Klagefrist. Er machte geltend, dass er von der\nPlanfeststellungsbehörde vorsätzlich über die Auswirkungen des Flughafens\nauf sein Grundstück getäuscht worden sei. Dadurch sei er davon abgehalten\nworden, rechtzeitig gegen den Planfeststellungsbeschluss zu klagen. Der\nPlanfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig, da er auf einer unrichtigen\nPrognose der Lärmbelastung für Rangsdorf und somit auf einer\nunzureichenden Abwägung der widerstreitenden Interessen beruhe.\n\n4\nMit Urteil vom 31. Juli 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die\nKlage des Beschwerdeführers als unzulässig ab, da sie verfristet sei. Eine\nKlage gegen den Planfeststellungsbeschluss müsse innerhalb eines Monats\nnach Bekanntgabe des Beschlusses erhoben werden, und die\nVoraussetzungen für eine Wiedereinsetzung dieser Frist lägen nicht vor: Da\ndie Klagefrist vor über einem Jahr verstrichen sei, könne Wiedereinsetzung\nnur wegen höherer Gewalt gewährt werden, wofür die entsprechenden\nVoraussetzungen jedoch nicht vorlägen. Einen Irrtum über seine\nKlagebefugnis habe die Planfeststellungsbehörde bei dem Beschwerdeführer\nnicht erregt: Als Eigentümer eines in der Nähe des Flughafens gelegenen\nGrundstücks habe ihm in jedem Fall die Klagebefugnis gegen den\nPlanfeststellungsbeschluss zugestanden, ungeachtet der genauen Flugrouten.\nFerner wäre eine solche Klage auch nicht ohne Aussicht auf Erfolg gewesen,\nwie die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2006\nbetreffend eine Reihe von Musterklagen gezeigt hätten (siehe B. und K.,\na. a. O., Rn. 17). Darüber hinaus habe die Planfeststellungsbehörde den\nBeschwerdeführer auch nicht über einen für den Erfolg einer Klage gegen\nden Planfeststellungsbeschluss relevanten Umstand getäuscht: Hätte der\nBeschwerdeführer rechtzeitig Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss\nerhoben, hätte er eine Aufhebung dieses Beschlusses nicht mit der\nBegründung erreichen können, dass darin das Erfordernis einer Divergenz\num 15° für die gleichzeitige unabhängige Durchführung von Abflügen nicht\nberücksichtigt worden sei. Mit einer ähnlichen Begründung, wie sie in der\nRechtssache B. und K. (ebd., Rn. 25-29) ausführlich dargelegt ist, befand das\nBundesverwaltungsgericht, dass die auf geradlinigen Flugrouten beruhende\nGrobplanung ausreichend gewesen sei, um die Lärmbetroffenheiten bei\ngleichzeitigem unabhängigem Betrieb der Start- und Landebahnen mit\nabknickenden Flugrouten abzuschätzen. Insbesondere leide der\nPlanfeststellungsbeschluss nicht deswegen an einem Abwägungsfehler, weil\nsich die Planfeststellungsbehörde auf die Grobplanung mit geradlinigen\nFlugrouten gestützt habe. Die von geradlinigen Flugrouten betroffenen\nGebiete seien ähnlich dicht besiedelt wie die von den geänderten Flugrouten\nmit einer 15°-Divergenz betroffenen Gebiete; die Entscheidung über die\nZulassung eines Flughafenausbaus auf bestimmte Flugrouten zu stützen,\nohne die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass diese Routen in einer Art\nund Weise geändert werden könnten, die wiederum Änderungen der\nLärmbetroffenheiten nach sich ziehen könnte, wäre nicht sachgerecht. Auch\naus den von dem Beschwerdeführer angeführten Dokumenten gehe nicht\nhervor, dass die Zugrundelegung der ursprünglichen Grobplanung durch die\nPlanfeststellungsbehörde auf sachfremden Erwägungen beruht habe: Aus den\nin der Rechtssache B. und K. (ebd., Rn. 30) ausführlich dargelegten Gründen\nsei das Festhalten der Planfeststellungsbehörde an der auf geradlinigen\nFlugrouten beruhenden Planung vertretbar.\n\n5\nAm 24. Oktober 2017 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung\nanzunehmen. Es stellte fest, dass die Entscheidung des\nBundesverwaltungsgerichts, die Klage des Beschwerdeführers als verfristet\nabzuweisen, sein Recht auf effektiven Rechtsschutz nicht verletzt habe.\nInsbesondere habe der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert,\ndass er deshalb nicht rechtzeitig gegen den Planfeststellungsbeschluss geklagt\nhabe, weil ihn die Planfeststellungsbehörde über die Lärmbetroffenheit seines\nGrundstücks durch den Flughafen getäuscht habe. Sein Vorbringen, ihm\nseien die Auswirkungen des Flughafens auf sein Grundstück vor dem\nöffentlichen Bekanntwerden der divergierenden Flugrouten nicht bewusst\ngewesen, sei insoweit nicht ausreichend. Er habe nicht dargelegt, dass er die\nMöglichkeit der eigenen Betroffenheit durch den Flughafen durchaus erkannt\nhabe, aber davon ausgegangen sei, dass dem Planfeststellungsverfahren die\nwahrscheinlichsten Flugrouten zugrunde gelegt worden seien. Vor diesem\nHintergrund lasse sich die Entscheidung des Beschwerdeführers, nicht\nrechtzeitig zu klagen, nicht klar auf die behauptete Täuschung zurückführen.\nWelche Motive seiner Entscheidung, nicht gegen den\nPlanfeststellungsbeschluss zu klagen, zugrunde gelegen hätten, und ob er es\nschlicht versäumt habe, eine Klage rechtzeitig zu erheben, habe der\nBeschwerdeführer nicht dargelegt. Die Entscheidung wurde dem\nRechtsanwalt des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2017 zugestellt.\n\n6\nDer Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines Rechts auf ein\nfaires Verfahren und seines Rechts auf Zugang zu einem Gericht nach\nArtikel 6 Abs. 1 EMRK. Er machte geltend, er sei von der\nPlanfeststellungsbehörde im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens\nvorsätzlich über die Auswirkungen des Flughafens auf sein Grundstück\ngetäuscht worden. Diese Vorgehensweise, die von den innerstaatlichen\nGerichten im Wesentlichen für unerheblich erklärt worden sei, beraube das\nPlanfeststellungsverfahren seines Zwecks und sei mit dem Rechtsstaat nicht\nvereinbar. Gegen den Flughafenausbau im Planungsstadium habe er nicht\nvorgehen können und durch die vorgenannte Täuschung sei er davon\nabgehalten worden, rechtzeitig gegen den Planfeststellungsbeschluss zu\nklagen. Unter diesen Umständen müsse er die Möglichkeit haben, den\nPlanfeststellungsbeschluss anzufechten, nachdem er von der Täuschung\nseitens der Behörden Kenntnis erhalten habe. Die Entscheidung des\nBundesverwaltungsgerichts, seine Klage als verfristet abzuweisen, stelle eine\nübermäßige Einschränkung seines Rechts auf Zugang zu einem Gericht dar.\nDer Beschwerdeführer machte aus den vorgenannten Gründen auch eine\nVerletzung von Artikel 8 EMRK geltend. Er behauptete ausdrücklich nicht,\ndass die Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte zur materiellen\nRechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses falsch seien.\nWÜRDIGUNG DURCH DEN GERICHTSHOF\n\n7\nSoweit der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, dass sein Recht auf\nZugang zu einem Gericht missachtet worden sei, stellt der Gerichtshof fest,\ndass das Bundesverwaltungsgericht seine Klage zwar als unzulässig\nabgewiesen, sie aber in der Sache geprüft hat, um zu klären, dass ihn die\nPlanfeststellungsbehörde nicht über einen für den Erfolg der Klage gegen den\nPlanfeststellungsbeschluss relevanten Umstand getäuscht hat. Es stellte fest,\ndass er bei rechtzeitiger Klageerhebung gegen den Planfeststellungsbeschluss\neine Aufhebung dieses Beschlusses nicht mit der Begründung hätte erreichen\nkönnen, dass darin das Erfordernis einer Divergenz um 15° für die\ngleichzeitige unabhängige Durchführung von Abflügen nicht berücksichtigt\nworden sei, und es erläuterte ferner, warum der Planfeststellungsbeschluss\nauch nicht deshalb an einem Abwägungsfehler leide, weil die\nPlanfeststellungsbehörde sich auf die Grobplanung mit geradlinigen\nAbflugrouten gestützt habe (siehe Rn. 44). Dementsprechend gibt es keine\nAnhaltspunkte dafür, dass das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu\neinem Gericht eingeschränkt wurde (siehe allgemein, Lupeni Greek Catholic\nParish u. a. ./. Rumänien [GK], Individualbeschwerde Nr. 76943/11, Rn. 84-\n90, 29. November 2016).\n\n8\nSoweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf ein\nfaires Verfahren geltend gemacht hat, nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis,\ndass sich seine Rüge im Wesentlichen gegen die Anwendung des\ninnerstaatlichen Rechts durch das Bundesverwaltungsgericht richtet. Der\nGerichtshof sieht in Anbetracht der ihm vorliegenden Unterlagen und der\nausführlichen Begründung des Bundesverwaltungsgerichts keine\nAnhaltspunkte dafür, dass die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts\nwillkürlich oder offensichtlich unangemessen waren (siehe B. und K., a, a. O.,\nRn. 59). Nach alledem gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die\nRüge des Beschwerdeführers nach Artikel 6 Abs. 1 im Sinne von Artikel 35\nAbs. 3 Buchst. a EMRK offensichtlich unbegründet ist.\n\n9\nDer Gerichtshof braucht nicht darüber zu entscheiden, ob Artikel 8\nEMRK vorliegend anwendbar ist, denn die nach dieser Bestimmung geltend\ngemachte Rüge des Beschwerdeführers ist in jedem Fall im Sinne von\nArtikel 35 Abs. 3 Buchst. a EMRK offensichtlich unbegründet. Mit Blick auf\ndie vom Bundesverwaltungsgericht angeführten Gründe sowie die in der\nRechtssache B. und K. dargestellten Grundsätze und getroffenen\nFeststellungen (a. a. O., Rn. 72-79) hat das Bundesverwaltungsgericht nach\nAnsicht des Gerichtshofs aufgezeigt, dass das Versäumnis der\nPlanfeststellungsbehörde, im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens darauf\nhinzuweisen, dass es möglich, wenn nicht sogar wahrscheinlich war, dass\nletztendlich Flugrouten mit einer 15°-Divergenz festgelegt werden würden,\nden Planfeststellungsbeschluss in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht\nbeeinflusst hat (siehe Rn.44).\n\n10\nIn Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt der\nGerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde offensichtlich\nunbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 EMRK\nzurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde\neinstimmig für unzulässig.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 7.\nNovember 2024.\nSimeon Petrovski Faris Vehabović\nStellvertretender Sektionskanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-249957","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2024-10-08/21987-18","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-249957","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-249957"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2024-10-08/21987-18","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-249957","retrieved":"2026-07-29 08:54:33.747647+00:00"}}