{"status":"available","doknr":"001-249956","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2024:1008DEC001966718","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Vierte Sektion","decided":"2024-10-08","aktenzeichen":"19667/18","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR\nMENSCHENRECHTE\nVIERTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 19667/18\nW.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte Sektion) hat in\nseiner Sitzung am 8. Oktober 2024 als Ausschuss mit den Richtern und der\nRichterin\nFaris Vehabović, Präsident,\nArmen Harutyunyan,\nAnja Seibert-Fohr\nsowie Simeon Petrovski, Stellvertretender Sektionskanzler,\nim Hinblick auf\ndie Individualbeschwerde (Nr. 19667/18) gegen die Bundesrepublik\nDeutschland, die eine deutsche Staatsangehörige, die 19.. geborene und in K.\nwohnhafte Frau W. („die Beschwerdeführerin“), vertreten durch Herrn E.,\nRechtsanwalt in S., am 18. April 2018 nach Artikel 34 der Konvention zum\nSchutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beim Gerichtshof\neingereicht hatte,\ndie Entscheidung, die Beschwerde der deutschen Regierung („die\nRegierung“), vertreten durch einen ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn\nH.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, zur Kenntnis zu bringen,\ndie Stellungnahmen der Parteien,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nGEGENSTAND DER RECHTSSACHE\n\n1\nDie Beschwerde betrifft die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass\nsie keine Möglichkeit gehabt habe, einen Planfeststellungsbeschluss für den\nFlughafen Berlin Brandenburg wirksam anzufechten, weil die Behörden im\nRahmen des Planfeststellungsverfahrens unzutreffende Angaben zu den\ngeplanten Flugrouten gemacht hätten. Das Planfeststellungsverfahren und die\nweiteren Entwicklungen sind in der Rechtssache B. und K. ./. Deutschland\n((Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 27547/18, Rn. 5-20, 27. Juni 2024)\nausführlich dargestellt. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines\nWohngrundstücks, das sich ca. 18 km nordwestlich der Mitte der nördlichen\nStart- und Landebahn des Flughafens befindet. Die von der Deutschen\nFlugsicherung (DFS) am 30. März 1998 vorgelegte Grobplanung beruhte auf\nFlugrouten in beide Betriebsrichtungen, die einige Kilometer lang parallel\nund dabei von den betreffenden Start- und Landebahnen aus gesehen in einer\ngeraden Linie verlaufen sollten („geradlinige Flugrouten“). Obwohl hierauf\nin dem Plan nicht ausdrücklich hingewiesen wurde, basierten die Flugrouten\nauf der Prämisse, dass die beiden Start- und Landebahnen nicht für die\ngleichzeitige unabhängige Durchführung von Abflügen genutzt würden. Die\nGrobplanung der DFS prognostizierte für die Beschwerdeführerin einen\nLärmpegel bzw. LAeq von 35,3 dB(A) am Tag sowie einen LAeq von\n27,3 dB(A) in der Nacht.\n\n2\nIm Gegensatz zu der Grobplanung sollten nach der von der DFS am\n6. September 2010 vorgestellten endgültigen Flugroutenplanung u. a. die\nAbflugkurse von beiden Pisten unmittelbar nach dem Start um mindestens\n15° nach Norden oder Süden abknicken. Die Beschwerdeführerin trug vor,\ndass sie aufgrund dieser abknickenden Flugrouten einer erheblicheren\nLärmbelastung ausgesetzt sei. Nach Angaben der Regierung erhöhten sich\ndie prognostizierten Lärmpegel, denen die Beschwerdeführerin bei den von\nder DFS am 6. September 2010 vorgelegten Flugrouten ausgesetzt wäre, auf\neinen LAeq von 52,4 dB(A) am Tag sowie einen LAeq von 45,3 dB(A) in der\nNacht. Der prognostizierte Lärmpegel, dem die Beschwerdeführerin bei den\nvom Bundesamt für Flugsicherung (BAF) am 12. Februar 2012 festgelegten\nendgültigen Flugrouten ausgesetzt wäre, läge der Regierung zufolge bei\neinem LAeq von 37,9 dB(A) am Tag und einem LAeq von 29,6 dB(A) in der\nNacht.\n\n3\nNachdem die Abfolge von Ereignissen ans Licht gebracht worden war,\ndie dazu geführt hatten, dass der Planfeststellungsbeschluss trotz der\nanfänglichen Einwände der DFS auf geradlinigen Flugrouten beruhte (siehe\nim Einzelnen B. und K., a. a. O., Rn. 8-16), erhob die Beschwerdeführerin am\n23. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Klage gegen den\nPlanfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 und beantragte\nWiedereinsetzung in die Klagefrist. Sie machte geltend, dass sie von der\nPlanfeststellungsbehörde vorsätzlich über die Auswirkungen des Flughafens\nauf ihr Grundstück getäuscht worden sei. Dadurch sei sie davon abgehalten\nworden, rechtzeitig gegen den Planfeststellungsbeschluss zu klagen. Der\nPlanfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig, da er auf einer unrichtigen\nPrognose der Lärmbelastung für Kleinmachnow und somit auf einer\nunzureichenden Abwägung der widerstreitenden Interessen beruhe.\n\n4\nMit Urteil vom 31. Juli 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die\nKlage der Beschwerdeführerin als unzulässig ab, da sie verfristet sei. Eine\nKlage gegen den Planfeststellungsbeschluss müsse innerhalb eines Monats\nnach Bekanntgabe des Beschlusses erhoben werden, und die\nVoraussetzungen für eine Wiedereinsetzung dieser Frist lägen nicht vor: Da\ndie Klagefrist vor über einem Jahr verstrichen sei, könne Wiedereinsetzung\nnur wegen höherer Gewalt gewährt werden, wofür die entsprechenden\nVoraussetzungen jedoch nicht vorlägen. Einen Irrtum über ihre\nKlagebefugnis habe die Planfeststellungsbehörde bei der\nBeschwerdeführerin nicht erregt: Als Eigentümerin eines in der Nähe des\nFlughafens gelegenen Grundstücks habe ihr in jedem Fall die Klagebefugnis\ngegen den Planfeststellungsbeschluss zugestanden, ungeachtet der genauen\nFlugrouten. Eine solche Klage wäre auch nicht ohne Aussicht auf Erfolg\ngewesen, wie die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.\nMärz 2006 betreffend eine Reihe von Musterklagen gezeigt hätten (siehe B.\nund K., a. a. O., Rn. 17). Darüber hinaus habe die Planfeststellungsbehörde\ndie Beschwerdeführerin auch nicht über einen für den Erfolg einer Klage\ngegen den Planfeststellungsbeschluss relevanten Umstand getäuscht: Hätte\ndie Beschwerdeführerin rechtzeitig Klage gegen den\nPlanfeststellungsbeschluss erhoben, hätte sie eine Aufhebung dieses\nBeschlusses nicht mit der Begründung erreichen können, dass darin das\nErfordernis einer Divergenz um 15° für die gleichzeitige unabhängige\nDurchführung von Abflügen nicht berücksichtigt worden sei. Mit einer\nähnlichen Begründung, wie sie in der Rechtssache B. und K. (ebd., Rn. 25-\n29) ausführlich dargelegt ist, befand das Bundesverwaltungsgericht, dass die\nauf geradlinigen Flugrouten beruhende Grobplanung ausreichend gewesen\nsei, um die Lärmbetroffenheiten bei gleichzeitigem unabhängigem Betrieb\nder Start- und Landebahnen mit abknickenden Flugrouten abzuschätzen.\nInsbesondere leide der Planfeststellungsbeschluss nicht deswegen an einem\nAbwägungsfehler, weil sich die Planfeststellungsbehörde auf die\nGrobplanung mit geradlinigen Flugrouten gestützt habe. Die von\ngeradlinigen Flugrouten betroffenen Gebiete seien ähnlich dicht besiedelt wie\ndie von den geänderten Flugrouten mit einer 15°-Divergenz betroffenen\nGebiete; die Entscheidung über die Zulassung eines Flughafenausbaus auf\nbestimmte Flugrouten zu stützen, ohne die Möglichkeit in Betracht zu ziehen,\ndass diese Routen in einer Art und Weise geändert werden könnten, die\nwiederum Änderungen der Lärmbetroffenheiten nach sich ziehen könnte,\nwäre nicht sachgerecht. Auch aus den von der Beschwerdeführerin\nangeführten Dokumenten gehe nicht hervor, dass die Zugrundelegung der\nursprünglichen Grobplanung durch die Planfeststellungsbehörde auf\nsachfremden Erwägungen beruht habe: Aus den in der Rechtssache B. und K.\n(ebd., Rn. 30) ausführlich dargelegten Gründen sei das Festhalten der\nPlanfeststellungsbehörde an der auf geradlinigen Flugrouten beruhenden\nPlanung vertretbar.\n\n5\nAm 24. Oktober 2017 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die\nVerfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zur Entscheidung\nanzunehmen. Es stellte fest, dass die Entscheidung des\nBundesverwaltungsgerichts, die Klage der Beschwerdeführerin als verfristet\nabzuweisen, ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz nicht verletzt habe.\nInsbesondere habe die Beschwerdeführerin nicht hinreichend substantiiert,\ndass sie deshalb nicht rechtzeitig gegen den Planfeststellungsbeschluss\ngeklagt habe, weil sie die Planfeststellungsbehörde über die\nLärmbetroffenheit ihres Grundstücks durch den Flughafen getäuscht habe.\nIhr Vorbringen, ihr seien die Auswirkungen des Flughafens auf ihr\nGrundstück vor dem öffentlichen Bekanntwerden der divergierenden\nFlugrouten nicht bewusst gewesen, sei insoweit nicht ausreichend. Sie habe\nnicht dargelegt, dass sie die Möglichkeit der eigenen Betroffenheit durch den\nFlughafen durchaus erkannt habe, aber davon ausgegangen sei, dass dem\nPlanfeststellungsverfahren die wahrscheinlichsten Flugrouten zugrunde\ngelegt worden seien. Vor diesem Hintergrund lasse sich die Entscheidung der\nBeschwerdeführerin, nicht rechtzeitig zu klagen, nicht klar auf die behauptete\nTäuschung zurückführen. Welche Motive ihrer Entscheidung, nicht gegen\nden Planfeststellungsbeschluss zu klagen, zugrunde gelegen hätten, und ob\nsie es schlicht versäumt habe, eine Klage rechtzeitig zu erheben, habe die\nBeschwerdeführerin nicht dargelegt.\n\n6\nDie Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung ihres Rechts auf ein\nfaires Verfahren und ihres Rechts auf Zugang zu einem Gericht nach\nArtikel 6 Abs. 1 EMRK. Sie machte geltend, sie sei von der\nPlanfeststellungsbehörde im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens\nvorsätzlich über die Auswirkungen des Flughafens auf ihr Grundstück\ngetäuscht worden. Diese Vorgehensweise, die von den innerstaatlichen\nGerichten im Wesentlichen für unerheblich erklärt worden sei, beraube das\nPlanfeststellungsverfahren seines Zwecks und sei mit dem Rechtsstaat nicht\nvereinbar. Gegen den Flughafenausbau im Planungsstadium habe sie nicht\nvorgehen können und durch die vorgenannte Täuschung sei sie davon\nabgehalten worden, rechtzeitig gegen den Planfeststellungsbeschluss zu\nklagen. Unter diesen Umständen müsse sie die Möglichkeit haben, den\nPlanfeststellungsbeschluss anzufechten, nachdem sie von der Täuschung\nseitens der Behörden Kenntnis erhalten habe. Die Entscheidung des\nBundesverwaltungsgerichts, ihre Klage als verfristet abzuweisen, stelle eine\nübermäßige Einschränkung ihres Rechts auf Zugang zu einem Gericht dar.\nDie Beschwerdeführerin machte aus den vorgenannten Gründen auch eine\nVerletzung von Artikel 8 EMRK geltend. Sie behauptete ausdrücklich nicht,\ndass die Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte zur materiellen\nRechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses falsch seien.\nWÜRDIGUNG DURCH DEN GERICHTSHOF\n\n7\nSoweit die Beschwerdeführerin geltend gemacht hat, dass ihr Recht auf\nZugang zu einem Gericht missachtet worden sei, stellt der Gerichtshof fest,\ndass das Bundesverwaltungsgericht ihre Klage zwar als unzulässig\nabgewiesen, sie aber in der Sache geprüft hat, um zu klären, dass sie die\nPlanfeststellungsbehörde nicht über einen für den Erfolg der Klage gegen den\nPlanfeststellungsbeschluss relevanten Umstand getäuscht hat. Es stellte fest,\ndass sie bei rechtzeitiger Klageerhebung gegen den\nPlanfeststellungsbeschluss eine Aufhebung dieses Beschlusses nicht mit der\nBegründung hätte erreichen können, dass darin das Erfordernis einer\nDivergenz um 15° für die gleichzeitige unabhängige Durchführung von\nAbflügen nicht berücksichtigt worden sei, und es erläuterte ferner, warum der\nPlanfeststellungsbeschluss auch nicht deshalb an einem Abwägungsfehler\nleide, weil die Planfeststellungsbehörde sich auf die Grobplanung mit\ngeradlinigen Abflugrouten gestützt habe (siehe Rn. 44). Dementsprechend\ngibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das Recht der Beschwerdeführerin\nauf Zugang zu einem Gericht eingeschränkt wurde (siehe allgemein, Lupeni\nGreek Catholic Parish u. a. ./. Rumänien [GK], Individualbeschwerde\nNr. 76943/11, Rn. 84-90, 29. November 2016).\n\n8\nSoweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Rechts auf ein\nfaires Verfahren geltend gemacht hat, nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis,\ndass sich ihre Rüge im Wesentlichen gegen die Anwendung des\ninnerstaatlichen Rechts durch das Bundesverwaltungsgericht richtet. Der\nGerichtshof sieht in Anbetracht der ihm vorliegenden Unterlagen und der\nausführlichen Begründung des Bundesverwaltungsgerichts keine\nAnhaltspunkte dafür, dass die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts\nwillkürlich oder offensichtlich unangemessen waren (siehe B. und K., a, a. O.,\nRn. 59). Nach alledem gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die\nRüge der Beschwerdeführerin nach Artikel 6 Abs. 1 im Sinne von Artikel 35\nAbs. 3 Buchst. a EMRK offensichtlich unbegründet ist.\n\n9\nDer Gerichtshof braucht nicht darüber zu entscheiden, ob Artikel 8\nEMRK vorliegend anwendbar ist, denn die nach dieser Bestimmung geltend\ngemachte Rüge der Beschwerdeführerin ist in jedem Fall im Sinne von\nArtikel 35 Abs. 3 Buchst. a EMRK offensichtlich unbegründet. Mit Blick auf\ndie vom Bundesverwaltungsgericht angeführten Gründe sowie die in der\nRechtssache B. und K. dargestellten Grundsätze und getroffenen\nFeststellungen (a. a. O., Rn. 72-79) hat das Bundesverwaltungsgericht nach\nAnsicht des Gerichtshofs aufgezeigt, dass das Versäumnis der\nPlanfeststellungsbehörde, im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens darauf\nhinzuweisen, dass es möglich, wenn nicht sogar wahrscheinlich war, dass\nletztendlich Flugrouten mit einer 15°-Divergenz festgelegt werden würden,\nden Planfeststellungsbeschluss in Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht\nbeeinflusst hat (siehe Rn.44).\n\n10\nIn Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt der\nGerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde offensichtlich\nunbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 EMRK\nzurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde\neinstimmig für unzulässig.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 7.\nNovember 2024.\nSimeon Petrovski Faris Vehabović\nStellvertretender Sektionskanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-249956","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2024-10-08/19667-18","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-249956","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-249956"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2024-10-08/19667-18","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-249956","retrieved":"2026-07-29 08:54:32.696973+00:00"}}