{"status":"available","doknr":"001-242582","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2024:1008DEC001087621","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Vierte Sektion","decided":"2024-10-08","aktenzeichen":"10876/21","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR\nMENSCHENRECHTE\nVIERTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 10876/21\nL.S. und D.S.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte Sektion) hat in\nseiner Sitzung am 8. Oktober 2024 als Ausschuss mit den Richtern und der\nRichterin\nFaris Vehabović, Präsident,\nArmen Harutyunyan\nund Anja Seibert-Fohr,\nsowie Simeon Petrovski, Stellvertretender Sektionskanzler,\nim Hinblick auf\ndie Individualbeschwerde (Nr. 10876/21) gegen die Bundesrepublik\nDeutschland, die zwei deutsche Staatsangehörige, der 19.. geborene Herr L.\nS. und der 1987 geborene Herr S. („die Beschwerdeführer“), wohnhaft in S.\nund vertreten durch Herrn von R., Rechtsanwalt in B., am 12. Februar 2021\nnach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten („EMRK“) beim Gerichtshof eingereicht hatten,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nGEGENSTAND DER RECHTSSACHE\n\n1\nDie Beschwerdeführer sind Mitglieder des „H. A. M. C.“ („H.“) S.. Die\nRechtssache betrifft das Verbot der öffentlichen Verwendung des\nKennzeichens „H.“ sowie die behauptete Befangenheit des Präsidenten des\nBundesverfassungsgerichts, der der Kammer angehörte, die über die\nVerfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer entschieden hatte.\n\n2\nDer „H.“ ist in Deutschland in lokalen Clubs (sogenannte „Charter“)\norganisiert; eine nationale Dachorganisation gibt ist nicht. Vierzehn dieser\nCharter sind wegen ihrer kriminellen Aktivitäten verboten. Die übrigen\nCharter, zu denen auch der „H. S.“ gehört, bestehen noch und dürfen sich\nweiter betätigen. Alle „H.“-Charter nutzen, insbesondere auf ihren Kutten\nund Motorrädern, dasselbe Kennzeichen; darunter steht normalerweise der\nName der Stadt des lokalen Charters – im vorliegenden Fall „S.“ (sogenannte\n„Bottom Rocker“).\n\n3\nGemäß § 9 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 20 Abs. 1 des Vereinsgesetzes\n(VereinsG) stellt die öffentliche Verwendung des Kennzeichens eines\nverboten Vereins oder eines Kennzeichens, das dem Kennzeichen eines\nverbotenen Vereins zum Verwechseln ähnlich ist, eine Straftat dar und kann\nmit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden. Da die\nStrafgerichte im Hinblick darauf, ob die Verwendung des „H.“-Kennzeichens\nin Kombination mit dem Namen eines nicht verbotenen Charters in den\nAnwendungsbereich dieser Vorschriften fiel, uneinheitlich vorgegangen\nwaren, wurde § 9 Abs. 3 im Jahr 2017 dem Vereinsgesetz hinzugefügt.\nGemäß dieser Bestimmung findet § 9 Abs. 1 VereinsG auch dann\nAnwendung, wenn ein nicht verbotener Verein das Kennzeichen eines\nverbotenen Vereins „in im Wesentlichen gleicher Form“ verwendet, wobei\nsich diese Formulierung insbesondere auf Fälle bezieht, in denen das\nKennzeichen eines verbotenen Vereins, oder Teile davon, mit einer anderen\nRegionalbezeichnung versehen wird und das Gesamterscheinungsbild dem\nKennzeichen des verbotenen Vereins ähnlich ist.\n\n4\nGegen diese Bestimmung legten die Beschwerdeführer Beschwerde\nzum Bundesverfassungsgericht ein; sie brachten vor, ihre Grundrechte seien\nverletzt worden. Mit Beschluss vom 9. Juli 2020 lehnte es das\nBundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung\nanzunehmen (1 BvR 2067/17, den Beschwerdeführern zugestellt am\n14. August 2020). Das Bundesverfassungsgericht stellte im Wesentlichen\nfest, dass das gesetzliche Verbot der öffentlichen Verwendung\nvereinsspezifischer Kennzeichen einen schwerwiegenden Eingriff in die\nRechte der Beschwerdeführer auf Meinungsäußerungs- und\nVereinigungsfreiheit darstelle. Der Eingriff sei jedoch verhältnismäßig, da\nder Gesetzgeber gewichtige Gründe gehabt habe, die öffentliche Verwendung\nvon Kennzeichen einer verbotenen Organisation zu verbieten, auch wenn\ndiese mit einer abweichenden Regionalbezeichnung kombiniert seien.\nInsbesondere sei das Verbot der öffentlichen Verwendung von Kennzeichen\nuntrennbar mit dem Vereinsverbot selbst verknüpft und diene dazu, dieses\ndurchzusetzen; das Vereinsverbot gründe sich auf die strafbaren Aktivitäten\ndes Vereins und unterliege strengen gesetzlichen Voraussetzungen.\n\n5\nDaher ist die öffentliche Verwendung des „H.“-Kennzeichens in\nDeutschland faktisch verboten und strafbar.\n\n6\nIm Wesentlichen bringen die Beschwerdeführer vor dem Gerichtshof\nvor, dass es Kern ihrer Identität sei, „H. A.“ und Mitglieder des „H. S.“ zu\nsein. Teil dieser Identität sei es, die Kennzeichen ihres Clubs öffentlich zu\ntragen. Das Verbot stelle einen schweren Eingriff in ihre Rechte nach den\nArtikeln 10 und 11 EMRK sowie nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur\nEMRK dar, der weder gesetzlich vorgeschrieben sei noch ein rechtmäßiges\nZiel verfolge. Weder der Gesetzgeber noch das Bundesverfassungsgericht\nhabe Beweise dafür vorgelegt, dass die allgemeine Öffentlichkeit die „H.“-\nKennzeichen in Kombination mit dem Zusatz „S.“ mit irgendeinem\nverbotenen „H.“-Charter assoziiere. Es gebe auch keinen Beweis dafür, dass\nalle „H.“-Charter oder „H.“-Mitglieder kriminell seien oder die Verwendung\nvon „H.“-Kennzeichen eine einschüchternde Wirkung auf die Öffentlichkeit\nhabe. In jedem Fall seien pauschale Verbote mehrdeutiger Symbole nach der\nRechtsprechung des Gerichtshofs aufgrund ihrer abschreckenden Wirkung\nals unverhältnismäßig anzusehen (verwiesen wurde auf die Rechtssache\nVajnai ./. Ungarn, Individualbeschwerde Nr. 33629/06, ECHR 2008) .\n\n7\nNach Artikel 6 Abs. 1 EMRK rügen die Beschwerdeführer darüber\nhinaus, dass dem Spruchkörper des Bundesverfassungsgerichts der Präsident\ndieses Gerichts angehörte, der 2017 Mitglied des Bundestags und\nstellvertretender Fraktionsvorsitzender der regierenden Partei war. Dieser\nhabe wahrscheinlich für § 9 Abs. 3 VereinsG gestimmt, wenngleich es hierfür\nkeinen Beweis gebe.\nWÜRDIGUNG DURCH DEN GERICHTSHOF\nA. Behauptete Verletzung von Artikel 11 EMRK\n\n8\nDa sich die Rüge der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die\nöffentliche Zurschaustellung ihrer „H.“-Mitgliedschaft bezieht (siehe Rn. 6),\nhält der Gerichtshof es für angemessen, die Rüge nach Artikel 11 EMRK im\nLichte von Artikel 10 zu prüfen (siehe, sinngemäß, Herri Batasuna und\nBatasuna ./. Spanien, Individualbeschwerden Nrn. 25803/04 und 25817/04,\nRn. 74, ECHR 2009). Er ist der Auffassung, dass das auf § 9 Abs. 3 i. V. m.\n§ 20 Abs. 1 VereinsG gestützte Verbot der öffentlichen Verwendung des\nKennzeichens „H. S.“ einem Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführer\nnach Artikel 11 EMRK, im Lichte von Artikel 10 betrachtet, gleichkam.\n\n9\nDer Gerichtshof ist überzeugt, dass der Eingriff „gesetzlich\nvorgesehen“ war und § 9 Abs. 3 VereinsG gemäß der Auslegung durch das\nBundesverfassungsgericht hinreichend genau und hinsichtlich seines\nAnwendungsbereichs vorhersehbar war.\n\n10\nDer Gerichtshof ist weiterhin der Auffassung, dass davon\nausgegangen werden kann, dass das Verbot, das Kennzeichen „H. S.“\nöffentlich zu verwenden, in Anbetracht der vom Bundesverfassungsgericht\nangeführten Gründe (siehe Rn. 4) eines der in Artikel 11 Abs. 2 EMRK\nniedergelegten Ziele, nämlich die „Aufrechterhaltung der Ordnung oder\nVerhütung von Straftaten“ und den „Schutz der Rechte anderer“, verfolgte.\n\n11\nHinsichtlich der Entscheidung darüber, ob der gerügte Eingriff „in\neiner demokratischen Gesellschaft notwendig“ war, möchte der Gerichtshof\nzunächst darauf hinweisen, dass es sich bei der in Rede stehenden Äußerung,\nanders als in der Rechtssache Vajnai (a. a. O., Rn. 47 und 51), nicht um eine\npolitische Äußerung handelt. Daher war der dem beschwerdegegnerischen\nStaat eingeräumte Beurteilungsspielraum in der vorliegenden Rechtssache\nwesentlich größer als in der Rechtssache Vajnai. Im Hinblick auf die Schwere\ndes Eingriffs merkt der Gerichtshof an, dass sie dadurch gemildert wird, dass\nes den Beschwerdeführern weiterhin freistand, die bestehenden Kennzeichen\nprivat zu verwenden.\n\n12\nDarüber hinaus ist die objektive Mehrdeutigkeit, die der öffentlichen\nVerwendung des „H.“-Kennzeichens anhaftet – sollte sie überhaupt\nexistieren – nicht mit der vergleichbar, die in der Rechtssache Vajnai in\nBezug auf den Roten Stern festgestellt wurde (ebda., Rn. 52 ff). Der\nGerichtshof ist bereit zu akzeptieren, dass die Verwendung des „H.“-\nKennzeichens mit dem Zusatz „S.“ zumindest mit einem gewissen Risiko der\nVerwechslung mit anderen „H.“-Chartern, einschließlich der verbotenen,\nverbunden war. Darüber hinaus stellt er fest, dass die Verwendung des allen\n„H.“-Chartern gemeinen „H.“-Kennzeichens die Zugehörigkeit zu anderen\n„H.“-Chartern betonte, und die Beschwerdeführer ihre Zugehörigkeit zu einer\nübergeordneten „H. A.“-Identität betonten, welche auch in der Verwendung\neinheitlicher Kennzeichen zum Ausdruck gebracht wurde. Es ist daher etwas\nwidersprüchlich, wenn sie leugnen, dass diese einheitlichen Kennzeichen –\nauch wenn sie in Kombination mit dem Namen eines bestimmten Charters\nverwendet werden – auch aufgrund ihrer Ähnlichkeit eine gewisses Maß an\nIdentifikation mit anderen Chartern dieser Bewegung, von denen vierzehn\nwegen ihrer strafbaren Aktivitäten verboten worden waren, zum Ausdruck\nbrachten.\n\n13\nDer Gerichtshof weist weiter darauf hin, dass dem Ziel der\nDurchsetzung eines Verbots krimineller Vereinigungen – in diesem Fall des\nVerbots anderer, sich in Deutschland betätigender „H.“-Charter, das nach\ninnerstaatlichem Recht selbst strikten Voraussetzungen unterlag – in einem\ndemokratischen Rechtsstaat großes Gewicht beizumessen ist. Ohne wirksame\nDurchsetzungsmechanismen – wie dem in Rede stehenden Verbot – könnten\nVerbote krimineller Vereinigungen leicht umgangen werden, und die damit\nverfolgten übergeordneten Ziele könnten in der Praxis unerreichbar werden.\n\n14\nSchließlich betont der Gerichtshof, dass das\nBundesverfassungsgericht die Verhältnismäßigkeit des in Rede stehenden\nVerbots in einer sorgfältig begründeten Entscheidung analysierte, wobei es\ndie Argumente der Beschwerdeführer angemessen prüfte und die\nwiderstreitenden Interessen umfassend und transparent gegeneinander\nabwog. In Anbetracht dieser Entscheidung weist der Gerichtshof erneut\ndarauf hin, dass seine Aufgabe nicht darin besteht, die Auffassung der\ninnerstaatlichen Stellen – die besser als ein internationales Gericht in der\nLage sind, sowohl über Gesetzgebungspolitik als auch über\nUmsetzungsmaßnahmen zu entscheiden – durch seine eigene zu ersetzen,\nsondern darin, die Entscheidungen, die diese Stellen in Ausübung ihres\nErmessens erlassen, am Maßstab des Artikels 11 zu überprüfen (I.H.e.V. ./.\nDeutschland, Individualbeschwerde Nr. 11214/19, Rn. 80, 10. Oktober\n2023).\n\n15\nIn Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangt der\nGerichtshof zu der Auffassung, dass die innerstaatlichen Stellen relevante\nund ausreichende Gründe zur Rechtfertigung des Verbots der öffentlichen\nVerwendung des „H. S.“-Kennzeichens angeführt und ihren\nErmessensspielraum nicht überschritten haben. Der Eingriff war daher in\nBezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig und somit „in einer\ndemokratischen Gesellschaft notwendig“.\nDaraus folgt, dass die Rüge der Beschwerdeführer nach Artikel 11 EMRK,\nim Lichte von Artikel 10 gesehen, offensichtlich unbegründet und nach\nArtikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 EMRK zurückzuweisen ist.\nB. Rüge nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK\n\n16\nSoweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Artikel 1 des\nProtokolls Nr. 1 zur EMRK rügen, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass\ndie Beschwerde ratione materiae mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur\nEMRK unvereinbar ist. Diese Rüge ist daher nach Artikel 35 Abs. 3\nBuchstabe a und Abs. 4 EMRK zurückzuweisen.\nC. Behauptete Verletzung von Artikel 6 EMRK\n\n17\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass es keine Anzeichen dafür\ngibt, dass der Präsident des Bundesverfassungsgerichts gegenüber den\nBeschwerdeführern voreingenommen war. Die Frage ist, ob seine\nBeteiligung an der Entscheidung des Verfassungsgerichts aufgrund seiner\nFunktion als Mitglied des Bundestags zum Zeitpunkt der Verabschiedung des\nangegriffenen Gesetzes berechtigte Zweifel an seiner objektiven\nUnparteilichkeit aufkommen lässt.\n\n18\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Staaten weder nach\nArtikel 6 Abs. 1 noch nach irgendeiner anderen Bestimmung der EMRK dazu\nverpflichtet sind, einem theoretischen verfassungsrechtlichen Konzept wie\nbeispielsweise dem Prinzip der Gewaltenteilung zu folgen. Es geht immer\ndarum, ob die Erfordernisse der EMRK, in der vorliegenden Rechtssache also\ndas Erfordernis der „objektiven“ Unparteilichkeit, erfüllt werden (siehe\nPabla Ky ./. Finnland, Individualbeschwerde Nr. 47221/99, Rn. 29, ECHR\n2004-V).\n\n19\nDiesbezüglich stellt der Gerichtshof fest, dass der Präsident des\nBundesverfassungsgerichts zur Zeit der Verabschiedung des angegriffenen\nGesetzes eine politische Funktion in der Gesetzgebung ausübte; er übte in\ndemselben Verfahren keine beratende oder richterliche Funktion aus (vgl.\nund im Gegensatz dazu Procola ./. Luxembourg, Urteil vom 28. September\n1995, Rn. 44-45, Serie A Bd. 326). Es ist weder ersichtlich, dass er – und\nwenn ja, wie – er als Mitglied des Bundestags über das angegriffene Gesetz\nabgestimmt hatte, noch ist ersichtlich, dass er in dem\nGesetzgebungsverfahren eine herausgehobene Rolle gespielt hatte (vgl. und\nim Gegensatz dazu McGonnell ./. Vereinigtes Königreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 28488/95, Rn. 53 und 55, ECHR 2000-II). Es gibt\nkeinen berechtigten Grund für die Befürchtung, dass sich der Präsident des\nBundesverfassungsgerichts wegen einer früheren politischen Abstimmung,\nan der er als Bundestagsabgeordneter möglicherweise teilgenommen hatte,\nverpflichtet fühlte, die Rechtssache der Beschwerdeführer in einer\nbestimmten Weise zu entscheiden.\n\n20\nUnter diesen Umständen kann der Gerichtshof nicht zu dem Schluss\ngelangen, dass allein die Tatsache, dass der Präsident des\nBundesverfassungsgerichts Mitglied des Bundestags sowie stellvertretender\nVorsitzender der Fraktion der Regierungspartei war, als das angegriffene\nGesetz verabschiedet wurde, ausreicht, um Zweifel an der Unabhängigkeit\nund Unparteilichkeit des Bundesverfassungsgerichts in der vorliegenden\nRechtssache zu begründen (siehe, sinngemäß, Pabla Ky, a. a. O., Rn. 33 ff.).\n\n21\nDaraus folgt, dass die Rüge der Beschwerdeführer nach Artikel 6\noffensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und\nAbs. 4 EMRK zurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde\neinstimmig für unzulässig.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am\n7. November 2024.\nSimeon Petrovski Faris Vehabović\nStellvertretender Sektionskanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-242582","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2024-10-08/10876-21","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"EMRK-ZP1","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-242582","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-242582"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2024-10-08/10876-21","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-242582","retrieved":"2026-07-29 08:54:14.669761+00:00"}}