{"status":"available","doknr":"001-242583","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2024:1008DEC000842219","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Vierte Sektion","decided":"2024-10-08","aktenzeichen":"8422/19","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.","text_plain":"NICHTAMTLICHE ÜBERSETZUNG DES BUNDESMINISTERIUMS\nDER JUSTIZ\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR\nMENSCHENRECHTE\nVIERTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 8422/19\nS. und andere\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte Sektion) hat in\nseiner Sitzung am 8. Oktober 2024 als Ausschuss mit der Richterin und den\nRichtern\nFaris Vehabović, Präsident,\nArmen Harutyunyan und\nAnja Seibert-Fohr,\nsowie Simeon Petrovski, Stellvertretender Sektionskanzler,\nim Hinblick auf\ndie Individualbeschwerde (Nr. 8422/19) gegen die Bundesrepublik\nDeutschland, die von drei deutschen Staatsangehörigen, deren persönliche\nDaten in der angehängten Tabelle aufgeführt sind („die\nBeschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer“) und die von Herrn R.,\nRechtsanwalt in B., vertreten wurden, am 31. Januar 2019 nach Artikel 34\nder Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten\n(EMRK) beim Gerichtshof eingereicht wurde,\ndie Entscheidung, die Beschwerde der deutschen Regierung („die\nRegierung“), vertreten durch einen ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn\nH.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, zur Kenntnis zu bringen,\nsowie die Stellungnahmen der Parteien\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nGEGENSTAND DER RECHTSSACHE\n\n1\nDie Beschwerde betrifft die Nachtflugregelung des Flughafens Berlin\nBrandenburg. Das den Ausbau dieses Flughafens betreffende\nPlanfeststellungsverfahren und weitere Entwicklungen sind in der\nRechtssache B. ./. Deutschland im Detail beschrieben ((Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 27547/18, Rn. 5-20, 27. Juni 2024). Nach dem\nvom Bundesverwaltungsgericht am 16. März 2006 in Musterverfahren gegen\nden Planfeststellungsbeschluss erlassenen Urteil, in dem die Anträge auf\nAufhebung des Planfeststellungsbeschlusses abgewiesen wurden, die\nPlanfeststellungsbehörde jedoch angewiesen wurde, weitere\nSchutzmaßnahmen, insbesondere weitergehende Einschränkungen des\nNachtflugbetriebes, zu treffen, erließ die Planfeststellungsbehörde am\n20. Oktober 2009 einen Ergänzungsbeschluss mit einer geänderten\nNachtflugregelung (siehe ebd., Rn. 17). Dem Passagier- und Frachtverkehr\nwurde der Flugbetrieb in den Nachtrandstunden (22:00 bis 23:30 Uhr und\n5:30 bis 6:00 Uhr) durch diese Regelung weitgehend erlaubt, während der\nFlugbetrieb zwischen 23:30 und 24:00 Uhr sowie zwischen 5:00 und 5:30\nUhr eingeschränkt und während der Nachtkernzeit (zwischen 00:00 und\n5:00 Uhr) grundsätzlich verboten wurde. Für Starts und Landungen zwischen\n23:00 Uhr und Mitternacht sowie zwischen 5:00 und 6:00 Uhr wurde eine\njährliche Maximalzahl festgelegt. Postflüge während der Nachtkernzeit an\nWochentagen wurden genehmigt. Insgesamt wurde der Nachtflugbetrieb auf\nlärmarme Flugzeuge beschränkt, um Lärmereignisse mit hohen\nMaximalschallpegeln während der Nacht zu vermeiden. Nach umfangreicher\nAuswertung der Lärmwirkungsforschung legte die Planfeststellungsbehörde\nden Schwellenwert für nächtliche Lärmbeeinträchtigungen, ab dem\nAnwohner Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen („Nachtschutzgebiet“)\nhaben, auf einen äquivalenten Dauerschallpegel (LAeq) von 50 dB(A) im\nAußenbereich, alternativ auf maximal sechs Lärmereignisse pro Nacht\n(„NAT-Ereignisse“) mit einem Lärmpegel von 55 dB(A) im Rauminnern,\nfest.\n\n2\nDie Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer sind\nEigentümer von in der Nähe des Flughafens, im Nachtschutzgebiet\nbelegenen, selbstbewohnten Grundstücken. Gemäß Planergänzungsbeschluss\nlagen die prognostizierten nächtlichen LAeq im Außenbereich bei 57,5 dB(A)\nim Falle der Beschwerdeführerin zu 1., bei 52 dB(A) im Falle der\nBeschwerdeführerin zu 2. bzw. bei 55,5 dB(A) im Falle des\nBeschwerdeführers zu 3. Der Regierung zufolge liegt der nächtliche LAeq im\nAußenbereich, dem die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer\nauf Basis der endgültigen Flugrouten, wie vom Bundesaufsichtsamt für\nFlugsicherung (BAF) am 12. Februar 2012 festgelegt, ausgesetzt sein\nwürden, bei 56,2 dB(A) im Falle der Beschwerdeführerin zu 1., bei\n57,8 dB(A) im Falle der Beschwerdeführerin zu 2. bzw. bei 53,6 dB(A) im\nFalle des Beschwerdeführers zu 3. Laut Planergänzungsbeschluss liegt die\nprognostizierte Anzahl an NAT-Ereignissen bei 20,1 im Falle der\nBeschwerdeführerin zu 1., bei 8,1 im Falle der Beschwerdeführerin zu 2. und\nbei 21,3 im Falle des Beschwerdeführers zu 3. Unter Berücksichtigung der\nendgültigen Flugrouten liegt die Anzahl an NAT-Ereignissen bei 18,9 im\nFalle der Beschwerdeführerin zu 1. und der Beschwerdeführerin zu 2. und bei\n13,7 im Falle des Beschwerdeführers zu 3. Die Beschwerdeführerinnen und\nder Beschwerdeführer hatten in Anbetracht des Lärmpegels, dem sie\nausgesetzt waren, Anspruch auf finanzielle Entschädigung, unter anderem für\ndie Ausstattung ihres Wohnraums mit Schallschutzvorrichtungen zur\nReduzierung des Lärmpegels im Rauminnern.\n\n3\nIm Jahr 2010 erhoben die Beschwerdeführerinnen und der\nBeschwerdeführer gegen den Planergänzungsbeschluss Klage mit dem\nAntrag, die Planfeststellungsbehörde dazu zu verpflichten, die\nNachtflugregelungen weitreichender einzuschränken. Sie machten unter\nanderem geltend, dass die Abwägung der widerstreitenden Interessen durch\ndie Planfeststellungsbehörde Fehler aufweise, die sich zu ihren Lasten\nauswirkten. Dabei seien insbesondere die Gesundheitsgefährdungen durch\nnächtlichen Fluglärm zu gering gewichtet und neuere\nForschungserkenntnisse hierzu nicht berücksichtigt worden. Hinsichtlich der\nzumutbaren nächtlichen Lärmbelastung hätten niedrigere Schwellenwerte\nfestgelegt werden müssen.\n\n4\nDas Bundesverwaltungsgericht wies die Klagen der\nBeschwerdeführerinnen und des Beschwerdeführers als unbegründet zurück.\nEs stellte fest, dass der Planergänzungsbeschluss keine Fehler erkennen lasse,\ndurch die die Rechte der Klägerinnen und Kläger verletzt würden.\nInsbesondere habe die von der Planfeststellungsbehörde vorgenommene\nAbwägung der widerstreitenden Interessen hinsichtlich der\nNachtflugregelung keine Fehler aufgewiesen, die sich zu Lasten der\nKlägerinnen und Kläger ausgewirkt hätten. Bei der Abwägung der\nLärmschutzinteressen habe die Planfeststellungsbehörde zutreffend\nangenommen, dass die Schwellenwerte der nächtlichen Lärmbelastung, die\nden Anwohnern und Anwohnerinnen zumutbar sei, diejenigen seien, die im\nPlanergänzungsbeschluss festgelegt worden seien (siehe Rn. 1). Diese\nSchwellenwerte seien für die Anwohnerinnen und Anwohner, einschließlich\nder Beschwerdeführerinnen und des Beschwerdeführers, zum maßgeblichen\nZeitpunkt, also zum Zeitpunkt des Erlasses des Planergänzungsbeschlusses\n(siehe ebd., Rn. 46), günstiger gewesen als die in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1\nBuchst. a des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärmgesetz,\nFluLärmG) vorgesehenen Werte. Nachdem das Fluglärmgesetz, in dem die\nLärmbelastungspegel festgelegt worden seien, die Personen zugemutet\nwerden könnten, und der neu eingefügte § 8 Abs. 1 Satz 3\nLuftverkehrsgesetz, nach dem die im Fluglärmgesetz niedergelegten\nSchwellenwerte bei Flughafenplanfeststellungsverfahren beachtet werden\nmüssen, 2007 in Kraft getreten seien, seien die Behörden und innerstaatlichen\nGerichte nicht mehr dazu verpflichtet gewesen, die Zumutbarkeitsschwelle\nder Lärmbelastung auf der Grundlage von Sachverständigengutachten aus\ndem Bereich der Lärmwirkungsforschung in jedem Einzelfall zu bestimmen.\nDie Klägerinnen und Kläger hätten nicht hinreichend dargelegt, dass die im\nFluglärmgesetz festgelegten Schwellenwerte der staatlichen Pflicht zum\nSchutz des Rechts auf körperliche Unversehrtheit nicht genügten. Es habe\nkeine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass in dem vorliegenden Fall niedrigere\nSchwellenwerte hätten festgelegt werden müssen als diejenigen, die im\nPlanergänzungsbeschluss festgelegt worden seien. Nach Erlass des\nFluglärmgesetzes im Jahr 2007 veröffentlichte Studien, auf die sich die\nKlägerinnen und Kläger berufen hätten, müssten nicht berücksichtigt werden.\nDie Ergebnisse dieser Studien würden in der Fachwissenschaft kontrovers\ndiskutiert und ließen nicht den Schluss zu, dass die vom Gesetzgeber im Jahr\n2007 festgelegten Schwellenwerte inakzeptabel oder inakzeptabel geworden\nseien. Die Studien könnten im Übrigen im Rahmen der gesetzlich\nvorgesehenen Überprüfung der einschlägigen Lärmgrenzwerte, die gemäß\n§ 2 Abs. 3 FluLärmG spätestens 2017 erfolgt sein müsse, berücksichtigt\nwerden.\n\n5\nMit Beschluss vom 2. Juli 2018 lehnte es das\nBundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde der\nBeschwerdeführerinnen und des Beschwerdeführers zur Entscheidung\nanzunehmen. Es stellte gleichwohl fest, dass das Urteil des\nBundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerinnen und den\nBeschwerdeführer nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt\nhabe, da sich das Gericht mit den Argumenten der Klägerinnen und Kläger\nauseinandergesetzt habe und lediglich zu anderen, von ihren Auffassungen\nabweichenden Schlussfolgerungen gelangt sei. Weder der\nPlanergänzungsbeschluss noch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts\nhätten das Recht der Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer auf\nkörperliche Unversehrtheit verletzt. Das Bundesverfassungsgericht stellte\ninsbesondere fest, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse einer\nPlanungsentscheidung in der Regel erst dann zugrunde zu legen seien, wenn\nsie sich in der wissenschaftlichen Diskussion durchgesetzt hätten. Die Pflicht\ndes Normgebers, Vorschriften angesichts wissenschaftlicher Entwicklungen\nzu überprüfen und anzupassen, stelle sicher, dass das Risiko, das von zum\nZeitpunkt des Erlasses einer Planungsentscheidung noch bestehenden\nUngewissheiten in der Wissenschaft ausgehe, nicht einseitig dauerhaft den\nBetroffenen auferlegt werde. Damit der Gesetzgeber diese Pflicht erfüllen\nkönne, müsse die Regierung aufgrund von § 2 Abs. 3 FluLärmG dem\nBundestag spätestens 2017, und anschließend in regelmäßigen Abständen,\nBerichte über die Überprüfung der in § 2 Abs. 2 FluLärmG genannten\nLärmgrenzwerte unter Berücksichtigung der neuesten Entwicklungen der\nLärmwirkungs- und Luftfahrttechnikforschung vorlegen. Es sei nicht zu\nbeanstanden, dass das Bundesverwaltungsgericht, das sich ausführlich mit\ndem Stand der Lärmwirkungsforschung auseinandergesetzt habe, festgestellt\nhabe, dass die Planfeststellungsbehörde in Anbetracht der im Fluglärmgesetz\nniedergelegten Werte im vorliegenden Fall nicht dazu verpflichtet gewesen\nsei, Sachverständigengutachten zur Bestimmung der Zumutbarkeitsschwelle\nfür die Lärmbelastung einzuholen. Die Entscheidung wurde den\nRechtsanwälten der Beschwerdeführerinnen und des Beschwerdeführers am\n3. August 2018 zugestellt.\n\n6\nUnter Berufung auf Artikel 8 der Konvention machten die\nBeschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer geltend, dass sie\nerheblicher nächtlicher Lärmbeeinträchtigung ausgesetzt seien, welche sich\nauf ihre Gesundheit auswirke. Indem sie sich ausschließlich auf die im\nPlanergänzungsbeschluss und in der innerstaatlichen Gesetzgebung\nfestgelegten Schwellenwerte gestützt und es versäumt hätten, die bei den\nBeschwerdeführerinnen und dem Beschwerdeführer vorliegenden\nindividuellen Gegebenheiten zu prüfen und die jüngsten medizinischen\nErkenntnisse zu den schädlichen Auswirkungen von Lärm, auf die sie sich\nberufen hätten, zu berücksichtigen, hätten die innerstaatlichen Gerichte den\nBeschwerdeführerinnen und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit\nverwehrt, ihre Rechte wirksam geltend zu machen. Dies stelle eine\nVerletzung von Artikel 8 EMRK für sich genommen und von Artikel 13 in\nVerbindung mit Artikel 8 dar. Die Beschwerdeführerinnen und der\nBeschwerdeführer machten auch eine Verletzung von Artikel 6\nAbs. 1 EMRK geltend, da sich die innerstaatlichen Gerichte nicht mit ihrem\nKernargument hinsichtlich der gesundheitsschädlichen Auswirkungen des\nLärms, dem sie ausgesetzt seien, auseinandergesetzt hätten.\nWÜRDIGUNG DURCH DEN GERICHTSHOF\n\n7\nDie Regierung machte geltend, dass die Beschwerdeführerinnen und\nder Beschwerdeführer die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht dem\nErfordernis aus Artikel 35 Abs. 1 EMRK entsprechend erschöpft hätten, da\nsie ihre Rügen im innerstaatlichen Verfahren anders dargestellt hätten und\neinige der Argumente, die sie anschließend vor dem Gerichtshof vorgetragen\nhätten, dort nicht vorgebracht hätten. Der Gerichtshof ist der Auffassung,\ndass er nicht auf den Einwand der Regierung eingehen muss, da die\nBeschwerde in jedem Fall aus den folgenden Gründen offensichtlich\nunbegründet ist.\n\n8\nIm Hinblick auf Artikel 8 EMRK merkt der Gerichtshof an, dass sich\ndie innerstaatlichen Behörden während des gesamten innerstaatlichen\nVerfahrens in der vorliegenden Rechtssache ausführlich mit dem Stand der\nLärmwirkungsforschung auseinandergesetzt hatten, wie es auch der\nGesetzgeber vor der Festlegung der einschlägigen Schwellenwerte im\nFluglärmgesetz getan hatte, und erklärten, warum sie nicht mehr dazu\nverpflichtet seien, die Schwellenwerte zumutbarer Lärmbelastung in jedem\nEinzelfall auf der Grundlage von Sachverständigengutachten zu bestimmen,\nsondern sich stattdessen auf die im Fluglärmgesetz niedergelegten\nSchwellenwerte berufen könnten (siehe Rn. 1, 4 und 5). Unter diesen\nUmständen stellt es keine Verletzung von Artikel 8 EMRK dar, dass sich die\ninnerstaatlichen Gerichte bei der Prüfung der Abwägungsentscheidung der\nPlanfeststellungsbehörde auf die im Planergänzungsbeschluss und im\nFluglärmgesetz festgelegten Schwellenwerte der nächtlichen Lärmbelastung\nberiefen; es wird erneut darauf hingewiesen, dass die Behörden bei der\nPlanung von Nachtflugregelungen berechtigt sind, sich auf statistische Daten\nüber die durchschnittliche Wahrnehmung von Lärmbeeinträchtigungen zu\nstützen (siehe Hatton u. a. ./. das Vereinigte Königreich [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 36022/97, Rn. 125, ECHR 2003-VIII). Die\ninnerstaatlichen Gerichte setzten sich auch mit den Studien auseinander, auf\ndie sich die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer beriefen, und\nkamen zu dem Schluss, dass diese u. a. deswegen nicht berücksichtigt werden\nmüssten, weil sich die Erkenntnisse dieser Studien in der Wissenschaft nicht\ndurchgesetzt hätten (siehe Rn. 4 und 5). Unter diesen Umständen gibt es keine\nGrundlage für die Feststellung, dass den Beschwerdeführerinnen und dem\nBeschwerdeführer die Möglichkeit verwehrt wurde, ihre Rechte geltend zu\nmachen. Im Übrigen liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass die\ninnerstaatlichen Behörden die Interessen der Beschwerdeführerinnen und\nBeschwerdeführer nicht angemessen berücksichtigt haben oder dass sie es\nversäumt haben, einen gerechten Ausgleich zwischen den widerstreitenden\nInteressen herbeizuführen. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen\nsind die Rügen der Beschwerdeführerinnen und des Beschwerdeführers nach\nArtikel 8 EMRK für sich genommen und nach Artikel 13 in Verbindung mit\nArtikel 8 im Sinne des Artikels 35 Abs. 3 Buchst. a EMRK offensichtlich\nunbegründet.\n\n9\nDie Rüge der Beschwerdeführerinnen und des Beschwerdeführers nach\nArtikel 6 Abs. 1 EMRK, welche sich im Wesentlichen gegen die Anwendung\ndes innerstaatlichen Rechts durch die innerstaatlichen Gerichte richtet, ist\nebenfalls im Sinne des Artikels 35 Abs. 3 Buchst. a EMRK offensichtlich\nunbegründet, da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Feststellungen\nder innerstaatlichen Gerichte willkürlich oder offensichtlich unangemessen\nwaren (siehe López Ribalda u. a. ./. Spanien [GK], Individualbeschwerden\nNrn. 1874/13 und 8567/13, Rn. 149, 17. Oktober 2019).\n\n10\nIn Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt der\nGerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde offensichtlich\nunbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 EMRK\nzurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof\ndie Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am\n7. November 2024.\nSimeon Petrovski Faris Vehabović\nStellvertretender Sektionskanzler Präsident\nAnhang\nListe der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer\nIndividualbeschwerde Nr. 8422/19\nNr. Name der Geburtsjahr Staatsangehörigkeit Wohnort\nBeschwerdeführerin/des\nBeschwerdeführers\n1. I.S. 19.. deutsch G.\n2. M.K. 19.. deutsch D.\n3. G. S. 19.. deutsch B.","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-242583","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2024-10-08/8422-19","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"FluLärmG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-242583","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-242583"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2024-10-08/8422-19","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-242583","retrieved":"2026-07-29 09:05:45.762993+00:00"}}