{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2024:0917JUD001667822","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Vierte Sektion","decided":"2024-09-17","aktenzeichen":"16678/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT: 1. Die Beschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 6 Abs. 2 EMRK ist nicht verletzt worden; 3. eine eigene Frage nach Artikel 8 Abs. 1 EMRK wird nicht aufgeworfen.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR\nMENSCHENRECHTE\nVIERTE SEKTION\nRECHTSSACHE C.O. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 16678/22)\nURTEIL\nArtikel 6 Abs. 2 • Unschuldsvermutung • In Strafverfahren gegen\nMitverdächtige des gesondert verfolgten Beschwerdeführers erlassene\nUrteile, in denen dessen Handlungen und Absichten beschrieben und in\nrechtlicher Hinsicht bewertet wurden • Keine Anhaltspunkte dafür, dass die\neinschlägigen Feststellungen für die Bewertung der strafrechtlichen\nVerantwortlichkeit der Mitverdächtigen nach innerstaatlichem Recht nicht\nerforderlich waren • Keinerlei Feststellungen der Tatgerichte zur „Schuld“\ndes Beschwerdeführers im Sinne des innerstaatlichen Strafrechts •\nAngegriffene Äußerungen ohne verbindliche oder präjudizierende Wirkung\nauf das Verfahren gegen den Beschwerdeführer\nErstellt durch die Kanzlei. Für den Gerichtshof nicht verbindlich.\nSTRASSBURG\n17. September 2024\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 EMRK endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache C.O. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte Sektion) als\nKammer mit den Richterinnen und Richtern\nGabriele Kucsko-Stadlmayer, Präsidentin,\nFaris Vehabović,\nBranko Lubarda,\nAnja Seibert-Fohr,\nAna Maria Guerra Martins,\nAnne Louise Bormann und\nSebastian Răduleţu,\nsowie Andrea Tamietti, Sektionskanzler,\nim Hinblick auf\ndie Individualbeschwerde (Nr. 16678/22) gegen die Bundesrepublik\nDeutschland, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr C.O. („der\nBeschwerdeführer“) am 30. März 2022 nach Artikel 34 der Konvention zum\nSchutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beim Gerichtshof\neingereicht hat,\ndie Entscheidung, der deutschen Regierung („die Regierung“) die Rügen\nnach Artikel 6 Abs. 2 und Artikel 8 Abs. 1 EMRK zur Kenntnis zu bringen,\nsoweit sie sich auf Ausführungen in Entscheidungen der Tatgerichte\nbeziehen, die den Beschwerdeführer betreffen, in denen vorgebracht wurde,\ndieser sei an bestimmten Straftaten beteiligt gewesen, und die Beschwerde\nim Übrigen für unzulässig zu erklären,\ndie Entscheidung, den Namen des Beschwerdeführers nicht offenzulegen,\ndie Stellungnahmen der Parteien,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 27. August 2024\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:\nEINLEITUNG\n\n1\nDie Beschwerde betrifft ein Strafverfahren gegen zwei Personen, die\nwegen gemeinsam mit dem Beschwerdeführer begangener Straftaten\nund/oder wegen Beihilfe zu vom Beschwerdeführer als einem der Haupttäter\nbegangenen Straftaten verurteilt wurden, obwohl der Beschwerdeführer der\nStraftaten noch nicht schuldig gesprochen worden war. Nach Artikel 6 Abs. 2\nund Artikel 8 EMRK wirft dies die Frage auf, ob die ihn betreffenden\nAusführungen in den Entscheidungen der Gerichte ihn in seinem Recht auf\nAchtung der Unschuldsvermutung und seinem Recht auf Achtung seines\nPrivatlebens verletzt hätten.\nSACHVERHALT\n\n2\nDer 19.. geborene Beschwerdeführer ist derzeit in H. wohnhaft. Er\nwurde von Frau S., Rechtsanwältin in W., vertreten.\n\n3\nDie Regierung wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollmächtigten,\nHerrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n4\nDer von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen:\nI. HINTERGRUND DER RECHTSSACHE: DAS „CUM-EX“-SYSTEM\n\n5\nDer Beschwerdeführer ist einer der wirtschaftlichen Eigentümer und\npersönlich haftenden Gesellschafter einer deutschen Privatbank (im\nFolgenden „die W-Bank“). Von 2014 bis 2019 war er Vorsitzender des\nAufsichtsrats der W-Bank.\n\n6\nDie W-Bank war in den „Cum-Ex-Skandal“ verwickelt, bei dem in\ngroßem Umfang Steuerbetrug begangen wurde und unter Vorspiegelung\nfalscher Tatsachen erhebliche Steuerrückzahlungen auf Dividenden erlangt\nwurden.\n\n7\nDurch die Art und Weise, wie Dividendenzahlungen abgewickelt\nwurden, war es bis Ende 2011 mittels komplexer Finanzgeschäfte unter\nBeteiligung von Aktienhändlern und Brokern im Ausland faktisch möglich,\nin betrügerischer Weise Kapitalertragssteuern zurückzufordern, obwohl\ntatsächlich keine Steuer gezahlt worden war. Das bis zum 31. Dezember 2021\nan das Bundesministerium der Finanzen gemeldete Volumen an\nVerdachtsfällen von „Cum-Ex“-Steuerschäden belief sich auf 4,5 Milliarden\nEuro (EUR).\n\n8\nNachdem das „Cum-Ex“-System aufgedeckt wurde, leitete die\nStaatsanwaltschaft K. („die Staatsanwaltschaft“) Ermittlungen gegen\nzahlreiche Personen ein, welche zunächst in einem einzigen Verfahren\ngebündelt wurden. Bezüge zu Geschäften der W-Bank zeigten sich in einem\nfrühen Ermittlungsstadium. Am 19. Februar 2016 eröffnete die\nStaatsanwaltschaft einen separaten Verfahrenskomplex betreffend die\nW-Bank, der sich gegen den Beschwerdeführer und neun weitere Personen\nrichtete.\n\n9\nIm Laufe der Ermittlungen gerieten auch zahlreiche weitere Personen\nund Institutionen in den Verdacht, an betrügerischen Geschäften der W-Bank\nbeteiligt gewesen zu sein; hierzu gehörten nicht nur ihre Beschäftigten,\nsondern auch Broker, Asset-Management-Gesellschaften und andere\nBanken. Der Ermittlungsfortschritt gegen die vielen Beschuldigten gestaltete\nsich dabei unterschiedlich.\nII. STRAFVERFAHREN GEGEN M.S. UND N.D.\n\n10\nZu den Beschuldigten gehörten M.S. und N.D., ein Gesellschafter und\nein Mitarbeiter einer Asset-Management-Gesellschaft mit Sitz auf den K..\n\n11\nAm 7. März 2019 leitete die Staatsanwaltschaft einen separaten\nVerfahrenskomplex gegen M.S. und N.D. ein, die ihre Beteiligung an den\nbetrügerischen Geschäften der W-Bank gestanden und den\nErmittlungsbehörden umfassend Auskunft gegeben hatten.\n\n12\nAm 2. April 2019 wurden M.S. und N.D. vor dem Landgericht B.\n(„das Landgericht“) wegen Steuerhinterziehung angeklagt, was damit\nbegründet wurde, sie seien, zusammen mit weiteren Personen, zu denen auch\nder Beschwerdeführer gehöre, an den betrügerischen Geschäften der W-Bank\nbeteiligt gewesen.\nA. Verfahren vor dem Landgericht\n\n13\nIn dem Verfahren gegen M.S. und N.D. hatte der Beschwerdeführer\ndie Stellung eines Zeugen inne und wurde vom Gericht als Zeuge geladen. Er\nwurde nicht angehört, nachdem er von seinem Auskunftsverweigerungsrecht\nGebrauch gemacht hatte, um sich nicht selbst zu belasten.\n\n14\nAm 18. März 2020 verurteilte das Landgericht M.S. wegen\nSteuerhinterziehung in 10 Fällen (in Mittäterschaft mit dem\nBeschwerdeführer) und Beihilfe zur Steuerhinterziehung in einem Fall (in\ndem der Beschwerdeführer einer der Haupttäter war) und N.D. wegen\nBeihilfe zur Steuerhinterziehung in fünf Fällen (in denen der\nBeschwerdeführer einer der Haupttäter war). Ebenfalls ordnete das\nLandgericht die Einziehung von 176 Millionen Euro gegen die W-Bank an,\nwas der Summe der rechtswidrig erlangten Steueranrechnungen entspricht.\nZu dem betreffenden Zeitpunkt war gegen den Beschwerdeführer noch keine\nAnklage erhoben worden.\n\n15\nDas schriftliche Urteil des Landgerichts gegen M.S. und N.D. enthielt\numfassende Tatsachenfeststellungen, auch in Bezug auf den\nBeschwerdeführer. In Bezug auf jede von M.S. und N.D. begangene Straftat\nbeschrieb das Gericht auch detailliert die Beteiligung des Beschwerdeführers,\nden es im Urteil durchgehend als „gesondert Verfolgten“ bezeichnete. Die\nzahlreichen Ausführungen über den Beschwerdeführer können wie folgt\nzusammengefasst werden:\n(a) Er habe gemeinsam mit anderen Personen die\nKörperschaftssteuererklärung für die Bank unterschrieben und sie\ndann dem Finanzamt vorlegen lassen;\n(b) gemeinsam mit anderen Personen habe er einen Plan entworfen, um\nSteueranrechnungen zu erwirken, obwohl tatsächlich keine Steuern\nerhoben worden seien;\n(c) ihm sei bekannt gewesen, dass keine Steuern erhoben worden seien,\ndass die Voraussetzungen für eine Steueranrechnung nicht vorgelegen\nhätten und dass spätere Steueranrechnungen nicht mit dem deutschen\nSteuerrecht vereinbar sein würden;\n(d) er sei sich der Wirkweise der „Cum-Ex“-Geschäfte bewusst gewesen\n(siehe Rn. 6 und 7) und die steuerliche Wirkung der Geschäfte sei für\nihn offensichtlich gewesen.\n\n16\nAuch in seiner rechtlichen Würdigung der von M.S. und N.D.\nbegangenen Straftaten sah das Landgericht den Beschwerdeführer\nhinsichtlich seiner Beteiligung als Mittäter oder als einen der Haupttäter an,\nwobei es ihn im Urteil wieder durchgehend als „gesondert Verfolgten“\nbezeichnete. Die zahlreichen Ausführungen über den Beschwerdeführer\nkönnen wie folgt zusammengefasst werden:\n(a) Er habe durch die eigenhändige Unterzeichnung der\nKörperschaftssteuererklärung für die Bank einen seine Täterschaft\nbegründenden Tatbeitrag erbracht;\n(b) gemeinsam mit anderen Personen habe er Steuerhinterziehung\nbegangen, eine Straftat nach § 370 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung\n(siehe Rn. 24);\n(c) er habe auf der Grundlage eines gemeinsam mit anderen Personen\nentwickelten Tatplans gehandelt;\n(d) er habe vorsätzlich gehandelt;\n(e) er habe rechtswidrig gehandelt;\n(f) ob er auch schuldhaft agiert habe, ob er sich insbesondere auf einen\nVerbotsirrtum berufen könnte, bedürfe keiner Entscheidung.\nB. Verfahren vor dem Bundesgerichtshof\n\n17\nAm 28. Juli 2021 verwarf der Bundesgerichtshof die von M.S., N.D.,\nder W-Bank und der Staatsanwaltschaft eingelegten Revisionen weitgehend.\nIm Rahmen seiner Sachverhaltsdarstellung und der Überprüfung der durch\ndas Landgericht erfolgten rechtlichen Würdigung der Straftaten verwies der\nBundesgerichtshof nahezu in der gleichen Weise wie das Landgericht auf den\nBeschwerdeführer (siehe Rn. 15 und 16), den er ebenfalls durchgehend als\n„gesondert Verfolgten“ bezeichnete.\nC. Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers\n\n18\nAm 20. Oktober 2021 legte der Beschwerdeführer\nVerfassungsbeschwerde gegen die strafgerichtlichen Entscheidungen ein,\nwobei er geltend machte, dass die darin enthaltenen Ausführungen, in denen\nvorgebracht werde, er sei an den von M.S. und N.D. begangenen Straftaten\nbeteiligt gewesen, ihn vorzeitig hätten schuldig erscheinen lassen und daher\ngegen sein Recht auf Unschuldsvermutung verstießen. Er machte auch\ngeltend, dass die angegriffenen Ausführungen seinem Ruf und seinem\nAnsehen in der Öffentlichkeit erheblich geschadet hätten, noch bevor sein\nStrafverfahren überhaupt begonnen habe, wodurch seine\nPersönlichkeitsrechte verletzt worden seien.\n\n19\nAm 22. November 2021 entschied das Bundesverfassungsgericht, die\nVerfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung\nanzunehmen (2 BvR 1872/21).\nIII. STRAFVERFAHREN GEGEN C.S.\n\n20\nAm 1. Juni 2021 verurteilte das Landgericht C.S., einen Prokuristen\nder W-Bank, wegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit dem\n„Cum-Ex“-System zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren (siehe\nRn. 6 und 7). Das schriftliche Urteil enthielt auch Feststellungen über die\nBeteiligung des Beschwerdeführers an den von C.S. begangenen Straftaten,\nin denen das Gericht ihn durchgehend als „gesondert Verfolgten“\nbezeichnete.\nIV. STRAFVERFAHREN GEGEN DEN BESCHWERDEFÜHRER\n\n21\nAm 1. Juli 2022 erhob die Staatsanwaltschaft vor dem Landgericht B.\nAnklage wegen Steuerhinterziehung gegen den Beschwerdeführer.\n\n22\nAm 12. April 2023 eröffnete das Landgericht die Hauptverhandlung\ngegen den Beschwerdeführer.\n\n23\nAm 24. Juni 2024 stellte das Landgericht das Verfahren mit der\nBegründung ein, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines schlechten\nGesundheitszustands nicht mehr verhandlungsfähig sei. Diese Entscheidung\nist noch nicht rechtskräftig, da sowohl der Beschwerdeführer als auch die\nStaatsanwaltschaft Revision eingelegt haben.\nEINSCHLÄGIGER RECHTSRAHMEN UND EINSCHLÄGIGE\nRECHTSPRAXIS\nI. ABGABENORDNUNG („AO“)\n\n24\n§ 370 der Abgabenordnung (AO) betrifft Steuerhinterziehung und\nlautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer\n1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen\nunrichtige oder unvollständige Angaben macht,\n[...]\nund dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte\nSteuervorteile erlangt.\n[...]\n(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis\nzu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter\n1. in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile\nerlangt [bis 31. Dezember 2007: und dabei aus ‚grobem Eigennutz‘ handelt] [...]“\nII. STRAFGESETZBUCH („StGB“)\n\n25\nNach deutschem Strafrecht müssen drei Grundvoraussetzungen erfüllt\nsein, damit die strafrechtliche Verantwortlichkeit (Strafbarkeit) begründet ist.\n\n26\nErstens muss der Beschuldigte die Tatbestandsmerkmale der\nbetreffenden Straftat erfüllt haben. Dazu gehört die Frage des objektiven\nTatbestands (actus reus), d. h. die Frage, ob die beschuldigte Person\nbestimmte, in der einschlägigen Rechtsvorschrift beschriebene Handlungen\nvorgenommen oder unterlassen hat, und die Frage des subjektiven\nTatbestands (mens rea), d. h. die Frage, ob die beschuldigte Person, je nach\nin Rede stehender Rechtsvorschrift, vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.\n\n27\nZweitens muss die beschuldigte Person rechtswidrig – also ohne\nRechtfertigungsgründe wie z. B. Selbstverteidigung – gehandelt haben.\n\n28\nDrittens muss die beschuldigte Person schuldhaft gehandelt haben,\nd. h., sie muss in der Lage gewesen sein, das Unrecht ihres Handelns zu\nerkennen und entsprechend zu handeln. Dies ist z. B. nicht der Fall, wenn sie\nzum Zeitpunkt der Tatbegehung geistig nicht gesund war. Die beschuldigte\nPerson hat auch ohne Schuld gehandelt, wenn sie ihre Handlungen irrtümlich\nfür rechtmäßig hielt und diesen Irrtum nicht hätte vermeiden können; sie kann\nsich dann auf einen Verbotsirrtum berufen.\n\n29\nEine beschuldigte Person kann einer Straftat nur dann für schuldig\nbefunden werden, wenn alle drei Grundvoraussetzungen der strafrechtlichen\nVerantwortlichkeit begründet sind: Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld.\n\n30\nUm eine Person nach § 25 Abs. 2 StGB wegen Mittäterschaft schuldig\nzu sprechen, muss festgestellt werden, dass sie zusammen mit anderen\nPersonen den Entschluss gefasst hat, gemeinschaftlich zu handeln\n(gemeinschaftlicher Tatentschluss), und diesen Entschluss anschließend\nzusammen mit anderen Personen in die Tat umgesetzt hat (gemeinschaftliche\nTatausführung).\n\n31\nUm eine Person nach § 27 Abs. 1 StGB wegen Beihilfe zu einer von\neiner anderen Person begangenen Straftat schuldig zu sprechen, muss\nfestgestellt werden, dass sie einem anderen (dem Haupttäter) vorsätzlich zu\ndessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Es muss\ndaher festgestellt werden, dass der Haupttäter die Tatbestandsmerkmale der\nbetreffenden Straftat erfüllt und rechtswidrig gehandelt hat. Es muss jedoch\nnicht festgestellt werden, dass der Haupttäter auch schuldhaft gehandelt hat.\nDies ergibt sich einerseits aus § 27 Abs. 1 StGB, welcher keinen Bezug auf\ndie Schuld des Haupttäters nimmt, sowie andererseits aus § 29 StGB, der\nbesagt, dass jede an einer Straftat beteiligte Person nach ihrer eigenen Schuld\nbestraft werden soll, ohne Rücksicht auf die Schuld der anderen Beteiligten.\nDie Tatsache, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit einer Person, die\nBeihilfe zu einer Straftat leistet, daran geknüpft ist, dass der Haupttäter zwei\nder drei Grundvoraussetzungen für seine eigene strafrechtliche\nVerantwortlichkeit erfüllt hat, wird auch als „limitierte Akzessorietät der\nBeihilfe“ bezeichnet (siehe Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom\n27. Januar 2023, 2 BvR 1122/22, Rn. 39).\nIII. STRAFPROZESSORDNUNG („StPO“)\n\n32\nEine Reihe von Bestimmungen der StPO besagen, dass Ausführungen\nin einem schriftlichen Urteil gegen eine an einer Straftat beteiligte Person\nkeine verbindliche Wirkung auf das Gerichtsverfahren gegen eine andere an\nder Straftat beteiligte Person haben. Beispielsweise sieht § 155 in Verbindung\nmit § 264 vor, dass sich die strafgerichtliche Entscheidung nur auf die in der\nAnklage bezeichnete Tat und die darin beschuldigten Personen erstreckt.\n§ 261 bestimmt, dass das Tatgericht nach seiner freien aus dem Inbegriff der\nVerhandlung (d. h. auf der Grundlage der im Rahmen der Verhandlung\nerbrachten Beweise) geschöpften Überzeugung entscheidet, also nicht auf der\nGrundlage der Verhandlung in einem anderen Gerichtsverfahren.\n\n33\nDarüber hinaus gibt es im deutschen Strafprozessrecht die Pflicht zur\nzügigen Führung von Strafverfahren (Beschleunigungsgrundsatz), welche\nsich in zahlreichen Bestimmungen der StPO wiederfindet und vom\nBundesverfassungsgericht anerkannt wurde (siehe z. B. seinen Beschluss\nvom 21. Juni 2006, 2 BvR 750/06, 2 BvR 752/06, 2 BvR 761/06).\nIV. RECHTSPRECHUNG DES BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS\n\n34\nIn seinem Beschluss vom 27. Januar 2023 (2 BvR 1122/22), der\nebenfalls ein Strafverfahren in einem „Cum-Ex“-Fall betraf (siehe\nS. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 25095/23, derzeit anhängig),\nwies das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass es den Gerichten in\nkomplexen Strafverfahren nicht immer möglich sei, mehrere beschuldigte\nPersonen in einem Verfahren gleichzeitig abzuurteilen. Die Komplexität der\n„Cum-Ex“-Verfahren habe die Entscheidung des Landgerichts gerechtfertigt,\ngegen mehrere Personen, die gemeinsam angeklagt worden seien, getrennte\nVerfahren zu führen. Ein einziger gegen alle diese Personen gerichteter\nProzess hätte diejenigen, deren Bedeutung in dem Fall nachrangig gewesen\nsei, mit einem langen Strafverfahren belastet und wäre daher nicht mit dem\nBeschleunigungsgebot vereinbar gewesen (siehe Rn. 33).\n\n35\nDas Bundesverfassungsgericht stellte auch fest, dass die Tatgerichte,\ndamit sie eine Person wegen Beihilfe zu einer Straftat verurteilen könnten,\nnicht darauf verzichten könnten, festzustellen, dass der Haupttäter vorsätzlich\neine rechtswidrige Tat begangen habe, und die maßgeblichen Elemente so\ngenau und präzise wie möglich erfassen müssten, ohne sie als reine\nBehauptungen oder Vermutungen darzustellen. Darüber hinaus hätten die\nTatgerichte im Kontext der betreffenden „Cum-Ex“-Verfahren die\nHandlungen des Haupttäters nicht einfach allgemeiner umschreiben und von\nder Offenlegung der Identität des Haupttäters absehen können. Um feststellen\nzu können, dass der Haupttäter vorsätzlich gehandelt habe, seien dessen\nIdentität und insbesondere seine berufliche Stellung und seine Kenntnisse des\nSteuerrechts von maßgeblicher Bedeutung gewesen.\nV. RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFS DER EUROPÄISCHEN\nUNION („EuGH“)\n\n36\nIn seinem Urteil vom 5. September 2019 (AH u. a.\n(Unschuldsvermutung), C-377/18) stellte der EuGH fest, dass in einer\nStrafvereinbarung, die von einer von mehreren angeschuldigten Personen\ngeschlossen worden sei, nur dann Bezug auf die anderen Angeschuldigten,\ndie sich nicht schuldig bekannt hätten und gegen die ein gesondertes\nStrafverfahren geführt werde, genommen werden dürfe, wenn, erstens, diese\nAngabe für die Einordnung der rechtlichen Verantwortlichkeit der Person,\ndie diese Vereinbarung geschlossen habe, erforderlich sei, und wenn,\nzweitens, in dieser Vereinbarung eindeutig darauf hingewiesen werde, dass\ngegen diese anderen Personen ein gesondertes Strafverfahren geführt werde\nund ihre Schuld nicht rechtsförmlich nachgewiesen worden sei.\n\n37\nDarüber hinaus stellte der EuGH in seinem Urteil vom 18. März 2021\n(Pometon ./. Kommission, C-440/19, Rn. 63) unter Verweis auf die\nRechtsprechung des Gerichtshofs (insbesondere K. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 17103/10, Rn. 64-65, 27. Februar 2014) fest, dass\nes in komplexen Strafverfahren mit mehreren Beteiligten, gegen die nicht in\neinem gemeinsamen Verfahren verhandelt werden könne, zur Bewertung der\nSchuld der Angeklagten unerlässlich sein könne, dass das zuständige Gericht\nauf die Beteiligung Dritter eingeht, gegen die später möglicherweise ein\ngesondertes Verfahren geführt werde. Wenn jedoch Tatsachen in Bezug auf\ndie Beteiligung Dritter eingeführt werden müssten, sollte es das betreffende\nGericht vermeiden, mehr Informationen zu geben als für die Bewertung der\nstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der in dem betreffenden Verfahren\nangeklagten Personen nötig. Zusätzlich sei die Begründung der\nGerichtsentscheidungen in einer Art und Weise zu formulieren, die eine\nmögliche vorzeitige Beurteilung der Schuld der betroffenen Dritten\nvermeide, die eine faire Prüfung der gegen sie in einem gesonderten\nVerfahren erhobenen Vorwürfe gefährden könnte.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. UMFANG DER RECHTSSACHE\n\n38\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer in seinen\nStellungnahmen nach Übermittlung der Beschwerde geltend gemacht hat,\ndass er nicht nur durch die vorgenannten Ausführungen in den\nEntscheidungen des Landgerichts vom 18. März 2020 (siehe Rn. 14-16) und\ndes Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2021 (siehe Rn. 17) in seinem Recht auf\nAchtung der Unschuldsvermutung verletzt worden sei, sondern auch durch\nbestimmte ihn betreffende Ausführungen, die in dem Urteil des Landgerichts\nvom 13. Dezember 2022 im Strafverfahren gegen H.B., einen Steueranwalt,\nim Zusammenhang mit dem „Cum-Ex”-System gemacht worden seien (siehe\nRn. 6 und 7). Der Beschwerdeführer machte geltend, dass diese\nFeststellungen die Verletzung seines Rechts auf Achtung der\nUnschuldsvermutung noch verschärft hätten und eine neue Verletzung dieses\nRechts darstellten.\n\n39\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese neue Rüge keine\nPräzisierung der ursprünglichen, in seiner am 30. März 2022 eingereichten\nBeschwerde enthaltenen Rügen des Beschwerdeführers darstellt. Sie ist\nfolglich nicht Gegenstand der vorliegenden Individualbeschwerde (siehe\nsinngemäß Pirtskhalava und Tsaadze ./. Georgien, Individualbeschwerde\nNr. 29714/18, Rn. 36, 23. März 2023, und Skubenko ./. Ukraine (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 41152/98, 6. April 2004).\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 2 EMRK\n\n40\nDer Beschwerdeführer machte geltend, dass die Ausführungen in den\nschriftlichen Urteilen des Landgerichts vom 18. März 2020 und des\nBundesgerichtshofs vom 28. Juli 2021, in denen vorgebracht werde, er sei an\nden von M.S. und N.D. begangenen Straftaten beteiligt gewesen, eine\nverfrühte Äußerung zu seiner Schuld darstellten. Er berief sich auf Artikel 6\nAbs. 2 EMRK, der wie folgt lautet:\n„Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer\nSchuld als unschuldig.“\nA. Zulässigkeit\n1. Missbrauch des Individualbeschwerderechts\n\n41\nDie Regierung brachte vor, dass der Beschwerdeführer in seiner\nBeschwerde zum Gerichtshof wiederholt eine falsche Übersetzung der\nUrteile der innerstaatlichen Gerichte verwendet habe. Insbesondere habe er\nfälschlicherweise behauptet, in den Urteilen seien Feststellungen zu seiner\n„Schuld“ getroffen worden, was die innerstaatlichen Gerichte jedoch gerade\nnicht getan hätten. Die Regierung machte geltend, dass es zumindest denkbar\nsei, dass der Beschwerdeführer versucht habe, den Gerichtshof irrezuführen.\n\n42\nDer Beschwerdeführer bestritt, irgendeinen Teil der Urteile der\ninnerstaatlichen Gerichte falsch übersetzt zu haben. Er argumentierte, das\nProblem in dem vorliegenden Fall sei keine irreführende Übersetzung,\nsondern eine unterschiedliche Auslegung des Begriffs „Schuld“ im deutschen\nStrafrecht und in der Konvention.\n\n43\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Behauptung der\nRegierung als prozessuale Einrede zu verstehen ist, nach der die Beschwerde\nwegen Missbrauch des Individualbeschwerderechts im Sinne von Artikel 35\nAbs. 3 (a) EMRK zurückzuweisen sei.\n\n44\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass nach dieser Bestimmung eine\nBeschwerde unter anderem dann wegen Missbrauchs des\nIndividualbeschwerderechts abgewiesen werden kann, wenn sie wissentlich\nauf falsche Tatsachen gestützt wird, um den Gerichtshof zu täuschen (siehe\nVarbanov ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 31365/96, Rn. 36,\nECHR 2000-X; Gogitidze und andere ./. Georgien, Individualbeschwerde\nNr. 36862/05, Rn. 76, 12. Mai 2015, mit weiteren Nachweisen; und Gashi\nund Gina ./. Albanien, Individualbeschwerde Nr. 29943/18, Rn. 32,\n4. April 2023). Beschwerdeführende müssen die Tatsachen korrekt\nwiedergeben und ihre Rechtsauffassungen dürfen nicht zu einer verkürzten\nDarstellung der Tatsachen führen. In der vorliegenden Rechtssache gibt es\nkeine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer\nwissentlich irreführende Angaben gegenüber dem Gerichtshof gemacht hat.\nSoweit die Regierung die Art der Verwendung des Begriffs „Schuld“ durch\nden Beschwerdeführer beanstandete, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass\ndieses Vorbringen im Rahmen der Prüfung des Inhalts und der Bedeutung der\nvom Beschwerdeführer angefochtenen innerstaatlichen Entscheidungen zu\nbewerten ist (siehe Rn. 65).\n\n45\nDie prozessuale Einrede der Regierung ist daher zurückzuweisen.\n2. Andere Unzulässigkeitsgründe\n\n46\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Rüge weder offensichtlich\nunbegründet noch aus einem anderen in Artikel 35 EMRK niedergelegten\nGrund unzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Stellungnahmen der Parteien\n(a) Der Beschwerdeführer\n\n47\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die innerstaatlichen Gerichte seine\nHandlungen und Absichten im Detail beschrieben hätten, obwohl er keine\nMöglichkeit gehabt habe, diese Annahmen zu dementieren oder zu\nwiderlegen. Die Gerichte hätten seine Handlungen auch aus rechtlicher Sicht\nbewertet. Obwohl sie keine Feststellungen zu seiner „Schuld“ im Sinne des\ndeutschen Strafrechts getroffen hätten, hätten sie detailliert ausgeführt, dass\ner alle anderen Grundvoraussetzungen der strafrechtlichen\nVerantwortlichkeit erfüllt habe (siehe Rn. 25 bis 28). Sie hätten klar zum\nAusdruck gebracht, dass sie ihn als schuldig erachteten, und nicht lediglich\nden Verdacht geäußert, er habe die betreffenden Straftaten begangen.\nDarüber hinaus sei die Wortwahl der Gerichte sehr deutlich gewesen; sie\nhätten wiederholt geäußert, sie seien „überzeugt“, bei der Beschreibung\nseiner Tatbeteiligung jedoch nie Begriffe wie „mutmaßlich“ oder „angeblich“\nverwendet. Außerdem hätten sie unnötigerweise seine Identität offengelegt.\nInsgesamt seien sie weit über das hinausgegangen, was für die Feststellung\nder strafrechtlichen Verantwortlichkeit von M.S. und N.D. nötig gewesen sei,\ndie bereits Verantwortung für ihr Handeln übernommen und mit den\nBehörden zusammengearbeitet hätten. Im Vergleich sei die Wortwahl des\nLandgerichts bei Verweisen auf den Beschwerdeführer in seinem\nschriftlichen Urteil gegen C.S. viel zurückhaltender gewesen (siehe Rn. 20).\n\n48\nDer Beschwerdeführer machte auch geltend, dass die Tatsache, dass\nihn die innerstaatlichen Gerichte in ihren schriftlichen Urteilen durchgehend\nals „gesondert Verfolgten“ bezeichnet hätten, zur Wahrung seines Rechts auf\nAchtung der Unschuldsvermutung nicht ausgereicht habe. Jegliche\nSchutzwirkung dieses Sprachgebrauchs sei letztendlich durch die\nüberzogenen Tatsachenfeststellungen und die rechtliche Bewertung\nhinsichtlich seiner behaupteten Beteiligung an den Straftaten sowie durch die\ndeutliche Wortwahl der innerstaatlichen Gerichte aufgehoben worden. Der\nBeschwerdeführer machte geltend, dass weitere verfahrensrechtliche\nSchutzvorkehrungen notwendig gewesen wären, um sein Recht auf\nUnschuldsvermutung zu wahren, insbesondere eine moderatere Wortwahl\nund ein klarer Hinweis darauf, dass seine Schuld nur in dem gesondert gegen\nihn geführten anhängigen Strafverfahren festgestellt werden könne. Unter\nBerufung auf das Urteil des EuGH vom 5. September 2019 in der\nRechtssache AH u. a. (siehe Rn. 36) rügte er, die Tatgerichte hätten weder\nausdrücklich auf die Unschuldsvermutung verwiesen noch anderweitig\nexplizit erklärt, dass seine Schuld nur in dem Verfahren festgestellt werden\nkönne, das gegen ihn selbst eingeleitet worden sei.\n\n49\nDes Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, dass es im\nLichte der Unschuldsvermutung problematisch sei, jemanden, wie es die\nGerichte in dem vorliegenden Fall getan hätten, vor der Aburteilung des\nHaupttäters wegen Beihilfe zu verurteilen.\n\n50\nDie angegriffenen Ausführungen hätten die Fairness des (damals\nanhängigen) Strafverfahrens gegen ihn beeinträchtigt, da die Feststellungen\nder Tatgerichte in dem Verfahren gegen M.S. und N.D. für das mit seinem\nProzess befasste Gericht rechtlich bindend gewesen seien, wodurch das\nErgebnis des gegen ihn geführten Strafverfahrens faktisch vorweggenommen\nworden sei.\n(b) Die Regierung\n\n51\nDie Regierung brachte vor, dass die bloße Tatsache, dass M.S. und\nN.D. vor dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer gesondert vor Gericht\ngestellt und verurteilt worden seien, keine Bedenken aufwerfe. Aufgrund der\nKomplexität von „Cum-Ex“-Rechtssachen und der großen Anzahl\nBeschuldigter sei es nicht möglich gewesen, alle gleichzeitig abzuurteilen.\nDa M.S. und N.D. zu den wenigen Beschuldigten zählten, die ihre\nBeteiligung an den betrügerischen Geschäften gestanden hätten, sei aus\norganisatorischen und prozessökonomischen Gründen entschieden worden,\nsie kurz nach ihrem Geständnis gesondert anzuklagen. Diese Entscheidung\nhabe auch mit der im deutschen Recht niedergelegten Pflicht zur zügigen\nFührung von Strafverfahren (Beschleunigungsgrundsatz, siehe Rn. 33) im\nEinklang gestanden.\n\n52\nDarüber hinaus brachte die Regierung im Wesentlichen vor, dass eine\nVerletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung der\nUnschuldsvermutung von vornherein ausgeschlossen werden könne, da keine\nFeststellungen zu seiner Schuld im Sinne des deutschen Strafrechts getroffen\nworden seien. Sie argumentierte, dass die durch Artikel 6 Abs. 2 EMRK\ngarantierte Unschuldsvermutung dann betroffen sei, wenn im Voraus über die\nstrafrechtliche Verantwortlichkeit einer Person geurteilt worden sei, dass\ndiese strafrechtliche Verantwortlichkeit nach innerstaatlichem Recht\nfestgestellt werde, und dass die „Schuld“ gemäß deutschem Strafrecht nur\neines von mehreren Merkmalen sei, die zur Begründung der strafrechtlichen\nVerantwortlichkeit erforderlich seien (siehe Rn. 25 bis 28). Die Regierung\nbetonte, dass die Tatgerichte auf jegliche Feststellungen zur „Schuld“ des\nBeschwerdeführers verzichtet hätten.\n\n53\nDie Regierung brachte auch vor, dass die Tatgerichte dadurch, dass\nsie den Beschwerdeführer in ihren schriftlichen Urteilen durchgehend als\n„gesondert Verfolgten“ bezeichnet hätten, deutlich gemacht hätten, dass er\nnicht der Angeklagte sei und es in dem Verfahren gegen M.S. und N.D. nicht\ndarum gegangen sei, seine Schuld (strafrechtliche Verantwortlichkeit)\nfestzustellen. Die Regierung machte unter Berufung auf das Urteil des\nGerichtshofs in der Rechtssache Bauras ./. Litauen (Individualbeschwerde\nNr. 56795/13, Rn. 54, 31. Oktober 2017) geltend, dass es die Tatgerichte\ndurch diesen Sprachgebrauch so weit wie möglich vermieden hätten, den\nEindruck einer Vorwegnahme der Feststellung der Schuld (strafrechtlichen\nVerantwortlichkeit) des Beschwerdeführers zu erwecken.\n\n54\nDie Regierung machte ferner geltend, dass die Ausführungen zur\nBeteiligung des Beschwerdeführers an den von M.S. und N.D. begangenen\nStraftaten unerlässlich gewesen seien. Um M.S. wegen mittäterschaftlicher\nSteuerhinterziehung schuldig sprechen zu können, seien die Tatgerichte\ngesetzlich dazu verpflichtet gewesen, festzustellen, dass M.S. zusammen mit\neiner anderen Person (dem Beschwerdeführer) auf der Grundlage eines\ngemeinsam mit dieser anderen Person entwickelten Tatplans gehandelt habe\n(siehe Rn. 30). Um M.S. und N.D. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung\nverurteilen zu können, seien die Tatgerichte gesetzlich dazu verpflichtet\ngewesen, festzustellen, dass eine andere Person (der Beschwerdeführer) als\neiner der Haupttäter vorsätzlich und rechtswidrig Steuerhinterziehung\nbegangen habe (siehe Rn. 31). Diese Feststellungen seien unabhängig von der\nTatsache notwendig gewesen, dass M.S. und N.D. ihre Beteiligung an den\nStraftaten bereits gestanden hatten. Die Regierung betonte diesbezüglich,\ndass die Tatgerichte nur die Feststellungen getroffen hätten, die für die\nVerurteilung von M.S. und N.D. unbedingt erforderlich gewesen seien, und\nkeinerlei unbegründete Vermutungen über die Beteiligung des\nBeschwerdeführers an den Straftaten geäußert hätten.\n\n55\nSoweit der Beschwerdeführer auf das Urteil gegen C.S. Bezug nahm\n(siehe Rn. 20), machte die Regierung geltend, dass dieses nicht mit dem\nUrteil gegen M.S. und N.D. vergleichbar sei, da C.S. wegen täterschaftlicher\nSteuerhinterziehung (und nicht nur wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung)\nverurteilt worden sei, und dass daher eine weniger ausgeprägte Darstellung\nder Beteiligung des Beschwerdeführers an den Straftaten ausgereicht habe.\n\n56\nDie Regierung brachte ferner vor, dass es keine Anhaltspunkte dafür\ngebe, dass die Ausführungen in den schriftlichen Urteilen der Tatgerichte die\nallgemeine Fairness des (damals anhängigen) Strafverfahrens gegen den\nBeschwerdeführer beeinträchtigt hätten. In diesem Zusammenhang betonte\nsie, dass die Feststellungen der Tatgerichte in dem Verfahren gegen M.S. und\nN.D. für das mit dem Prozess gegen den Beschwerdeführer befasste\nTatgericht rechtlich nicht bindend gewesen seien und dieses Gericht\ngesetzlich dazu verpflichtet sei, auf der Grundlage der in dem nachfolgenden\nVerfahren gegen den Beschwerdeführer erhobenen Beweise seine eigenen\nFeststellungen zu treffen und zu seinen eigenen Schlussfolgerungen zu\ngelangen (siehe Rn. 32).\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n(a) Einschlägige Grundsätze\n(i) Allgemeine Grundsätze hinsichtlich der Unschuldsvermutung\n\n57\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die in Artikel 6 Abs. 2\nniedergelegte Unschuldsvermutung eines der Merkmale eines fairen\nStrafverfahrens nach Artikel 6 Abs. 1 darstellt (siehe, u. v. a.,\nDeweer ./. Belgien, 27. Februar 1980, Rn. 56, Serie A Bd. 35; Allenet de\nRibemont ./. Frankreich, 10. Februar 1995, Rn. 35, Serie A Bd. 308; und\nNatsvlishvili und Togonidze ./. Georgien, Individualbeschwerde Nr. 9043/05,\nRn. 103, ECHR 2014 (Auszüge)). Artikel 6 Abs. 2 untersagt nicht nur, dass\ndie Auffassung, eine „einer Straftat angeklagte“ Person sei schuldig,\nvorzeitig, vor Erbringung des gesetzlichen Nachweises ihrer Schuld, durch\ndas Gericht geäußert wird (siehe, u. v. a., Minelli ./. Schweiz, 25. März 1983,\nRn. 37, Serie A Bd. 62, und Peša ./. Kroatien, Individualbeschwerde\nNr. 40523/08, Rn. 138, 8. April 2010). Die Bestimmung erfasst auch\nÄußerungen anderer Amtsträger über laufende strafrechtliche Ermittlungen,\nwelche die Öffentlichkeit dahingehend beeinflussen, den Verdächtigen für\nschuldig zu halten, und der Tatsachenbewertung durch die zuständige\ngerichtliche Instanz vorgreifen (siehe Allenet de Ribemont, a. a. O., Rn. 41;\nDaktaras ./. Litauen, Individualbeschwerde Nr. 42095/98, Rn. 41-43,\nECHR 2000-X; und Butkevičius ./. Litauen, Individualbeschwerde\nNr. 48297/99, Rn. 49, ECHR 2002-II (Auszüge)).\n\n58\nDer Gerichtshof weist außerdem erneut darauf hin, dass zwischen\neiner Äußerung, nach der jemand der Begehung einer Straftat nur verdächtig\nist, und einer eindeutigen Erklärung – jedoch ohne rechtskräftige\nVerurteilung –, dass die Person die in Rede stehende Straftat begangen hat,\ngrundsätzlich unterschieden werden muss. Der Gerichtshof hat in diesem\nZusammenhang die Bedeutung betont, die der Wortwahl von Amtsträgern in\nÄußerungen zukommt, die diese tätigen, bevor eine Person wegen einer\nbestimmten Straftat nach entsprechender Verhandlung für schuldig befunden\nworden ist (siehe Daktaras, a. a. O., Rn. 41; B. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 37568/97, Rn. 56, 3. Oktober 2002; und Khuzhin\nu. a. ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 13470/02, Rn. 94,\n23. Oktober 2008). Obgleich der Sprachgebrauch hier von maßgeblicher\nBedeutung ist, hat der Gerichtshof auch darauf hingewiesen, dass die Frage,\nob eine Äußerung eines Amtsträgers gegen den Grundsatz der\nUnschuldsvermutung verstößt, im Zusammenhang mit den besonderen\nUmständen zu entscheiden ist, unter denen die angegriffene Äußerung\ngetätigt wurde (siehe Daktaras, a. a. O., Rn. 43; A.L. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 72758/01, Rn. 31, 28. April 2005; und\nPaulikas ./. Litauen, Individualbeschwerde Nr. 57435/09, Rn. 55,\n24. Januar 2017). Wenn der Art und dem Kontext des betreffenden\nVerfahrens Rechnung getragen wird, muss jedoch selbst ein bisweilen\nunglücklicher Sprachgebrauch nicht entscheidend sein. In der\nRechtsprechung des Gerichtshofs finden sich einige Beispiele für Fälle, in\ndenen keine Verletzung von Artikel 6 Abs. 2 festgestellt wurde, obwohl der\nSprachgebrauch der innerstaatlichen Behörden und Gerichte kritisiert wurde\n(siehe Nealon und Hallam ./. das Vereinigte Königreich [GK],\nIndividualbeschwerden Nrn. 32483/19 und 35049/19, Rn. 150 und 176,\n11. Juni 2024, und Allen ./. das Vereinigte Königreich [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 25424/09, Rn. 126, ECHR 2013, und die darin\nzitierten Rechtssachen).\n(ii) Grundsätze hinsichtlich in parallelen Strafverfahren gegen Mitverdächtige\ngetätigter Ausführungen\n\n59\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass der Grundsatz der\nUnschuldsvermutung theoretisch auch verletzt werden kann, wenn im\nRahmen eines Urteils gegen gesondert verfolgte Mitverdächtige verfrühte\nAussagen zur Schuld eines Verdächtigen getätigt werden (siehe\nK. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 17103/10, Rn. 42, 27. Februar\n2014).\n\n60\nDer Gerichtshof hat in der Vergangenheit anerkannt, dass es in\nkomplexen Strafverfahren mit mehreren Beteiligten, gegen die nicht in einem\ngemeinsamen Verfahren verhandelt werden kann, unerlässlich sein kann,\ndass das Tatgericht zur Bewertung der Schuld der Angeklagten auf die\nBeteiligung Dritter eingeht, gegen die später möglicherweise ein gesondertes\nVerfahren geführt wird. Tatgerichte müssen den für die Bewertung der\nstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten maßgeblichen\nSachverhalt so genau und präzise wie möglich feststellen und dürfen\nTatsachenfeststellungen nicht als reine Behauptungen oder Vermutungen\ndarstellen. Das gilt auch für Tatsachen mit Bezug auf die Beteiligung Dritter.\nWenn solche Tatsachen jedoch eingeführt werden müssen, sollte es das\nGericht vermeiden, mehr Informationen zu geben als für die Bewertung der\nstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der in dem betreffenden Verfahren\nangeklagten Personen nötig (siehe K., a. a. O., Rn. 64; siehe auch sinngemäß\nin Bezug auf Artikel 6 Abs. 1, Navalnyy und Ofitserov ./. Russland,\nIndividualbeschwerden Nrn. 46632/13 und 28671/14, Rn. 99,\n23. Februar 2016; Mucha ./. Slowakei, Individualbeschwerde Nr. 63703/19,\nRn. 58, 25. November 2021; M. ./. Deutschland, Individualbeschwerde\nNr. 1128/17, Rn. 47, 16. Februar 2021; und A. ./. Deutschland (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 37027/20, Rn. 11, 17. Oktober 2023. Siehe auch\ndas Urteil des EuGH in der Rechtssache Pometon ./. Kommission, Rn. 63,\nzitiert in Rn. 37 dieses Urteils, mit Verweis auf die Rechtsprechung des\nGerichtshofs).\n(b) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n61\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Ermittlungen zu den „Cum-Ex“-\nGeschäften im Zusammenhang mit der W-Bank zunächst in einem einzigen\nVerfahren gegen zahlreiche Beschuldigte geführt wurden, und dass die\nStaatsanwaltschaft dann entschied, einen gesonderten Verfahrenskomplex\nausschließlich gegen M.S. und N.D. einzuleiten und sie früher anzuklagen als\ndie übrigen Beschuldigten, einschließlich des Beschwerdeführers (siehe\nRn. 11 und 12). Der Gerichtshof nimmt die Gründe für die von der\nStaatsanwaltschaft vorgenommene Trennung der Verfahren zur Kenntnis,\nnämlich die Komplexität und den Umfang der „Cum-Ex“-Verfahren sowie\ndie Tatsache, dass das Verfahren gegen M.S. und N.D. nach ihren\nGeständnissen im Gegensatz zu dem Verfahren gegen die übrigen\nBeschuldigten verhandlungsreif war (siehe Rn. 11). Er ist der Auffassung,\ndass die Entscheidung, die Verfahren zu trennen, mit dem im deutschem\nRecht niedergelegten Beschleunigungsgebot (siehe Rn. 33) und mit dem nach\nArtikel 6 Abs. 1 EMRK geschützten Recht von M.S. und N.D. auf ein faires\nVerfahren innerhalb angemessener Frist im Einklang stand. Der Gerichtshof\nsieht daher keinen Grund, diese Entscheidung als ungerechtfertigt anzusehen\n(siehe sinngemäß Bauras, a. a. O., Rn. 54).\n\n62\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht und der\nBundesgerichtshof die Handlungen und Absichten des Beschwerdeführers in\nihren schriftlichen Urteilen betreffend M.S. und N.S. nicht nur in\ntatsächlicher Hinsicht im Detail beschrieben hätten, sondern diese auch in\nrechtlicher Hinsicht bewertet hätten. Die Tatgerichte hatten insbesondere\nfestgestellt, dass der Beschwerdeführer die Tatbestandsmerkmale (actus reus\nund mens rea) der ihm vorgeworfenen Straftat (Steuerhinterziehung) erfüllt\nund dabei rechtswidrig gehandelt habe (siehe Rn. 14-17). Sie hatten somit\nfestgestellt, dass der Beschwerdeführer zwei der drei Grundvoraussetzungen\nerfüllt habe, die für die Begründung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit\nerforderlich seien (siehe Rn. 25 bis 28).\n\n63\nDer Gerichtshof hat zu prüfen, in welchem Maß die angegriffenen\nAusführungen eine verfrühte Äußerung zur Schuld darstellten. Er wiederholt\nin diesem Zusammenhang, dass, wenn Tatsachen in Bezug auf die\nBeteiligung Dritter in strafgerichtlichen Entscheidungen eingeführt werden\nmüssen, das betreffende Gericht es vermeiden sollte, mehr Informationen zu\ngeben als für die Bewertung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der in\ndem betreffenden Verfahren angeklagten Personen nötig (siehe Rn. 60). Der\nGerichtshof merkt an, dass diese Feststellungen, soweit die Tatgerichte auf\ndie Existenz eines gemeinsamen Plans verwiesen, den der Beschwerdeführer\nzusammen mit anderen Personen entwickelt und umgesetzt habe (siehe\nRn. 15 und 16), gemäß dem Vorbringen der Regierung im Lichte von § 25\nAbs. 2 StGB (siehe Rn. 30) notwendig waren, um festzustellen, dass\nM.S. mittäterschaftliche Steuerhinterziehung begangen hatte. Gemäß dem\nVorbringen der Regierung (siehe Rn. 54) waren diese Feststellungen, soweit\ndie Tatgerichte ausgeführt hatten, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich und\nrechtswidrig Steuerhinterziehung begangen (siehe Rn. 16), im Lichte von\n§ 27 Abs. 1 StGB (siehe Rn. 31) notwendig, um festzustellen, dass M.S. und\nN.D. Beihilfe zu dieser Straftat geleistet hatten. Der Gerichtshof stellt fest,\ndass der Beschwerdeführer diese Vorbringen weder bestritten noch dargelegt\nhat, wie die Tatgerichte M.S. und N.D. ohne die angegriffenen Ausführungen\nhätten verurteilen können. Er machte lediglich geltend, dass das Landgericht\nin seinem schriftlichen Urteil gegen C.S. bei Bezugnahmen auf ihn eine viel\nzurückhaltendere Wortwahl verwendet habe (siehe Rn. 20 und 47).\nDiesbezüglich nimmt der Gerichtshof das Argument der Regierung zur\nKenntnis, das Urteil gegen C.S. sei nicht mit dem Urteil gegen M.S. und N.D.\nvergleichbar (siehe Rn. 55). Er ist daher der Ansicht, dass es keine\nAnhaltspunkte dafür gibt, dass die angegriffenen Ausführungen für die\nBewertung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von M.S. und N.D. nach\ninnerstaatlichem Recht unnötig waren, und dies unabhängig davon, dass\nbeide ihre Beteiligung an den Straftaten gestanden hatten. Der Gerichtshof\nnimmt in diesem Zusammenhang die Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 2023, insbesondere hinsichtlich\ndes Erfordernisses einer genauen und präzisen Wortwahl, zur Kenntnis (siehe\nRn. 35).\n\n64\nÜberdies merkt der Gerichtshof an, dass die Tatgerichte auf jegliche\nFeststellungen zur „Schuld“ des Beschwerdeführers im Sinne des deutschen\nStrafrechts verzichteten, insbesondere in Bezug auf die Frage, ob sich der\nBeschwerdeführer auf einen Verbotsirrtum hinsichtlich des betrügerischen\nCharakters von „Cum-Ex“-Geschäften (siehe Rn. 16 (f) und 28) berufen\nkönnte, und dass diese Entscheidung im Einklang mit dem im\ninnerstaatlichen Recht niedergelegten Grundsatz der „limitierten\nAkzessorietät der Beihilfe“ stand (siehe Rn. 31).\n\n65\nDer Gerichtshof nimmt das Argument der Regierung zur Kenntnis,\ndass die Tatsache, dass keine Feststellungen zur Schuld des\nBeschwerdeführers im Sinne des deutschen Strafrechts getroffen worden\nseien, bedeute, dass die Tatgerichte nicht im Voraus über die Schuld des\nBeschwerdeführers, also seine strafrechtliche Verantwortlichkeit,\nentschieden hätten (siehe Rn. 52). Der Gerichtshof weist darauf hin, dass eine\nVerletzung der Unschuldsvermutung zwar auf der Grundlage ihrer\neigenständigen Bedeutung nach der Konvention festgestellt wird, die im\ninnerstaatlichen Recht etablierte Bedeutung und Wirkung der Rechtsbegriffe\njedoch bei der Entscheidung darüber, ob eine Aussage als Zuschreibung der\nstrafrechtlichen Schuld zu bewerten ist, berücksichtigt werden muss (siehe\nF. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 61985/12, Rn. 65 und 69,\n3. Oktober 2019; hinsichtlich der Bedeutung des innerstaatlichen Rechts in\ndiesem Zusammenhang siehe auch K., a. a. O., Rn. 69).\n\n66\nDer Gerichtshof merkt ferner an, dass die angegriffenen\nAusführungen, entgegen dem irreführenden Vorbringen des\nBeschwerdeführers (siehe Rn. 50), nach deutschem Strafrecht keine\nverbindliche Wirkung für das mit seinem Fall befasste Gericht entfalteten.\nNach deutschem Recht dürfen aus einem Strafverfahren, an dem eine Person\nnicht beteiligt war, keine Schlüsse zu deren Schuld gezogen werden (siehe\nRn. 32 und auch K., a. a. O., Rn. 65) und gilt für eine beschuldigte Person die\nUnschuldsvermutung.\n\n67\nDer Gerichtshof muss jedoch prüfen, ob die Begründung der\nTatgerichte in der vorliegenden Rechtssache in einer Art und Weise\nformuliert war, die Zweifel hinsichtlich einer möglichen vorzeitigen\nBeurteilung der Schuld des Beschwerdeführers aufwarf (K., a. a. O., Rn. 65).\n\n68\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Tatgerichte, indem sie\nden Beschwerdeführer in den schriftlichen Urteilen durchgehend als\n„gesondert Verfolgten“ bezeichneten, die Tatsache unterstrichen haben, dass\nsie nicht die Schuld des Beschwerdeführers festzustellen hatten, sondern sich\nentsprechend den Bestimmungen des innerstaatlichen Strafprozessrechts mit\nder Bewertung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Beschuldigten in\ndem in Rede stehenden Verfahren, nämlich M.S. und N.D., befassten (siehe\nK, Rn. 69, und Bauras, Rn. 54, beide a. a. O.; vergleiche das Urteil des EuGH\nin der Rechtssache AH u.a., zitiert in Rn. 36 dieses Urteils, betreffend\nAusführungen in einer Strafvereinbarung, die lediglich von einer der\nangeschuldigten Personen geschlossen wurde).\n\n69\nDer Gerichtshof stellt überdies fest, dass die Ausführungen der\nTatgerichte letztendlich keine präjudizierenden Auswirkungen auf das\nVerfahren gegen den Beschwerdeführer hatten (siehe Rn, 23).\n\n70\nIn Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt der\nGerichtshof zu dem Schluss, dass die angegriffenen Ausführungen in der\nBegründung des Urteils des Landgerichts vom 18. März 2020 und des Urteils\ndes Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2021 keine präjudizierende Wirkung\nhatten und daher den Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht verletzt\nhaben.\n\n71\nArtikel 6 Abs. 2 EMRK ist daher nicht verletzt worden.\nIII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 ABS. 1 EMRK\n\n72\nDer Beschwerdeführer machte darüber hinaus geltend, dass er durch\ndie angegriffenen Ausführungen in den Entscheidungen der Tatgerichte\nstigmatisiert worden sei und diese Ausführungen sich negativ auf sein Privat-\nund Berufsleben ausgewirkt hätten. Er brachte insbesondere vor, dass er seine\nÄmter bei der W-Bank sowie bei anderen Unternehmen aufgrund dieser\nAusführungen habe niederlegen müssen, dass ihm das Stimmrecht bei der\nW-Bank entzogen worden und seine Verfügungsrechte hinsichtlich seiner\nAnteile beschränkt worden seien. Er berief sich auf Artikel 8 Abs. 1 EMRK,\nder, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht auf Achtung ihres Privat[…]lebens […].“\n\n73\nDie Regierung brachte vor, dass die Gründe dafür, dass Artikel 8\nAbs. 1 durch die Ausführungen nicht verletzt sei, dieselben seien wie die\nGründe dafür, dass die Ausführungen keinen Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 2\ndarstellten.\nA. Zulässigkeit\n\n74\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge mit der bereits geprüften\nRüge verknüpft ist und daher ebenfalls für zulässig zu erklären ist.\nB. Begründetheit\n\n75\nIn Anbetracht seiner obigen Feststellung, dass die in den\nEntscheidungen des Landgerichts und des Bundesgerichtshofs enthaltenen\nAusführungen, in denen vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer sei an den\nvon M.S. und N.D. begangenen Straftaten beteiligt gewesen, nicht gegen\nArtikel 6 Abs. 2 EMRK verstoßen haben (siehe Rn. 61-71), ist der\nGerichtshof der Auffassung, dass diese Ausführungen unter den Umständen\ndes vorliegenden Falles keine eigene Frage nach Artikel 8 Abs. 1 EMRK\naufwerfen (siehe sinngemäß Erikan Bulut ./. Türkei, Individualbeschwerde\nNr. 51480/99, Rn. 59, 2. März 2006).\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER\nGERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:\n1. Die Beschwerde wird für zulässig erklärt;\n2. Artikel 6 Abs. 2 EMRK ist nicht verletzt worden;\n3. eine eigene Frage nach Artikel 8 Abs. 1 EMRK wird nicht aufgeworfen.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am\n17. September 2024 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs.\nAndrea Tamietti Gabriele Kucsko-Stadlmayer\nKanzler Präsidentin","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2024-09-17/16678-22","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2024-09-17/16678-22","retrieved":"2026-07-29 08:54:08.376151+00:00"},"card":{"id":"egmr/2024-09-17/16678-22","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Vierte Sektion","date":"2024-09-17","dockets":["16678/22"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2024:0917JUD001667822","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2024:0917JUD001667822"},"cite_as":"EGMR, Urteil vom 17.09.2024 – 16678/22","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2024-09-17/16678-22","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT: 1. 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