{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2024:0409JUD005360020","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Große Kammer","decided":"2024-04-09","aktenzeichen":"53600/20","doktyp":"Urteil (Auszüge)","leitsatz":null,"text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR\nMENSCHENRECHTE\nGROSSE KAMMER\nRECHTSSACHE VEREIN KLIMASENIORINNEN SCHWEIZ UND\nANDERE ./. SCHWEIZ\n(Individualbeschwerde Nr. 53600/20)\nURTEIL\nC. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n1\nVorbemerkungen\n410. Der Gerichtshof weist einleitend darauf hin, dass der Klimawandel\neines der drängendsten Themen unserer Zeit ist. Während die Anreicherung\nvon Treibhausgasen in der Atmosphäre die Hauptursache des Klimawandels\nist, sind seine Folgen für die Umwelt und seine nachteiligen Auswirkungen\nauf die Lebensbedingungen verschiedener menschlicher Gemeinschaften und\nIndividuen komplex und vielfältig. Dem Gerichtshof ist bewusst, dass die\nschädlichen Auswirkungen des Klimawandels eine Frage der\nintergenerationellen Lastenverteilung aufwerfen (siehe Rn. 420) und\nverschiedene vulnerable gesellschaftliche Gruppen, die der besonderen\nFürsorge und des besonderen Schutzes der Behörden bedürfen, am stärksten\ntreffen.\n411. Der Gerichtshof kann sich mit den aus dem Klimawandel\nresultierenden Fragen jedoch nur innerhalb der Grenzen seiner Zuständigkeit\nnach Artikel 19 EMRK befassen, die darin besteht, die Einhaltung der\nVerpflichtungen sicherzustellen, welche die Hohen Vertragsparteien in dieser\nKonvention und den Protokollen dazu übernommen haben. Diesbezüglich\nverkennt der Gerichtshof nicht, und darf auch künftig nicht verkennen, dass\nMaßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner nachteiligen\nAuswirkungen in großem Umfang gesetzgeberisches Handeln erfordern, und\nzwar sowohl hinsichtlich des politischen Rahmens als auch in verschiedenen\nsektoralen Bereichen. In einer Demokratie, die ein wesentliches Merkmal der\nöffentlichen Ordnung Europas ist, was in der Präambel der Konvention\nzusammen mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der gemeinsamen\nVerantwortlichkeit zum Ausdruck gebracht wird (siehe u. a. Vereinigte\nKommunistische Partei der Türkei u. a. ./. Türkei, 30. Januar 1998, Rn. 45,\nReports 1998-I, und Grzęda ./. Polen [GK], Individualbeschwerde\nNr. 43572/18, Rn. 324, 15, März 2022), ist dieses Handeln zwangsläufig an\nden demokratischen Entscheidungsprozess gebunden.\n412. Ein gerichtliches Eingreifen, auch ein Eingreifen dieses\nGerichtshofs, kann für Handlungen, die durch die Legislative und die\nExekutive erfolgen müssen, kein Ersatz sein. Jedoch darf die Demokratie\nnicht unter Missachtung der Erfordernisse der Rechtsstaatlichkeit auf den\nWillen der Mehrheit der Wählerschaft und der gewählten Vertreter reduziert\nwerden. Die innerstaatlichen Gerichte und der Gerichtshof üben daher eine\ndiese demokratischen Prozesse ergänzende Funktion aus. Die Judikative hat\ndie Aufgabe, die erforderliche Aufsicht über die Einhaltung gesetzlicher\nAnforderungen zu gewährleisten. Rechtliche Grundlage für ein Eingreifen\ndes Gerichtshofs ist alleine die Konvention, die es dem Gerichtshof auch\nermöglicht, über die Verhältnismäßigkeit allgemeiner vom innerstaatlichen\nGesetzgeber beschlossener Maßnahmen zu entscheiden (siehe Animal\nDefenders International ./. das Vereinigte Königreich [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 48876/08, Rn. 108, ECHR 2013 (Auszüge)). Der\nfür den Umfang der gerichtlichen Überprüfung durch die innerstaatlichen\nGerichte maßgebliche rechtliche Rahmen kann wesentlich weiter gefasst sein\nund wird von der Art und der Rechtsgrundlage der Ansprüche der\nProzessparteien abhängen.\n413. Gleichzeitig muss der Gerichtshof auch der Tatsache Rechnung\ntragen, dass die weithin anerkannte Unzulänglichkeit des bisherigen\nstaatlichen Handelns zur Bekämpfung des Klimawandels auf globaler Ebene\ndie Risiken nachteiliger Auswirkungen und die sich daraus ergebenden\nGefahren für die Wahrnehmung von Menschenrechten verschärft – Gefahren,\ndie von Regierungen überall auf der Welt bereits anerkannt werden. Die\nderzeitige Situation weist daher gewichtige gegenwärtige Umstände auf, die\nvon wissenschaftlichen Erkenntnissen untermauert werden und die der\nGerichtshof in seiner Rolle als mit der Durchsetzung von Menschenrechten\nbetrautes Justizorgan nicht ignorieren kann. Da die Legislative und die\nExekutive notwendigerweise die Hauptverantwortung tragen, und da sowohl\ndie Folgen des Klimawandels als auch die Herausforderungen, die sich aus\nseinen nachteiligen Auswirkungen ergeben, naturgemäß kollektiver Natur\nsind, geht es jedoch bei der Frage, wer in diesem Zusammenhang um\nRechtsschutz nach der Konvention ersuchen kann, nicht nur darum, wer die\nGerichte – zunächst auf innerstaatlicher Ebene und dann durch Anrufung des\nGerichtshofs – mit diesem allgemeinen Problem befassen kann, sondern\nweitergehend auch um Aspekte der Gewaltenteilung.\n414. Die vorliegende Rechtssache und die beiden anderen vor der Großen\nKammer in derselben Besetzung verhandelten Rechtssachen (siehe Rn. 5),\nwerfen Fragen auf, die der Gerichtshof nie zuvor behandelt hat. Der\nGerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung bisher nicht mit den ihrer Art\nnach besonderen Problemen befasst, die sich hinsichtlich der aufgeworfenen\nkonventionsrechtlichen Fragen aus dem Klimawandel ergeben. Während die\nRechtsprechung des Gerichtshofs in Umweltfragen (siehe insbesondere\nRn. 538) bis zu einem gewissen Grad Orientierung bieten kann, bestehen\nzwischen den vom Klimawandel aufgeworfenen Rechtsfragen und den\nRechtsfragen, die bisher behandelt wurden, wichtige Unterschiede.\n415. Die bestehende Rechtsprechung des Gerichtshofs in Umweltsachen\nbetrifft Situationen, bei denen Umweltschäden auf konkrete Quellen\nzurückzuführen sind. Entsprechend können diejenigen, die solchen konkreten\nSchäden ausgesetzt sind, mit einem ausreichenden Maß an Gewissheit\nlokalisiert und identifiziert werden, und es lässt sich im Allgemeinen ein\nKausalzusammenhang zwischen einer identifizierbaren Schadensquelle und\nden tatsächlichen schädlichen Auswirkungen auf eine Personengruppe\nfeststellen. Darüber hinaus können die im Hinblick auf die Minderung des\nbeanstandeten, aus einer bestimmten Quelle herrührenden Schadens\nergriffenen oder unterlassenen Maßnahmen, ob auf der regulatorischen Ebene\noder bei der Umsetzung, konkret bestimmt werden. Kurz gesagt gibt es eine\nVerbindung zwischen der Quelle des Schadens und den von dem Schaden\nbetroffenen Personen, und die erforderlichen Maßnahmen zur Minderung des\nSchadens können identifiziert und an der Schadensquelle ergriffen werden.\n416. Im Kontext des Klimawandels sind die wesentlichen Merkmale und\nUmstände ganz andere. Erstens gibt es keine einzelne oder spezifische\nSchadensquelle. Treibhausgasemissionen entstammen einer Vielzahl von\nQuellen. Der Schaden resultiert aus der kumulierten Gesamtmenge dieser\nEmissionen1. Zweitens ist CO2 – das primäre Treibhausgas – an sich und in\ntoxisch2. Die gewöhnlichen Konzentrationen nicht schädlichen\nAuswirkungen der Emissionen beruhen auf einer komplexen Wirkungskette.\nDiese Emissionen nehmen auf nationale Grenzen keine Rücksicht.\n417. Drittens ist diese Wirkungskette sowohl komplex als auch zeitlich\nund räumlich unvorhersehbarer, als dies bei anderen Emissionen bestimmter\ntoxischer Schadstoffe der Fall ist. Die kumulierten CO2-Emissionen führen\nzu globaler Erwärmung und Klimaveränderungen, was wiederum\nExtremwetterereignisse oder Extremwetterperioden verursacht; diese\nwiederum bringen verschiedene schädliche Phänomene wie extreme\nHitzewellen, Dürren, übermäßige Regenfälle sowie starke Winde und Stürme\nmit sich, die dann wiederum zu Katastrophen wie Wald- und Buschbränden,\nÜberschwemmungen, Erdrutschen und Lawinen führen. Die unmittelbaren\nGefahren für Menschen gehen unter den gegebenen klimatischen\nBedingungen von derartigen Folgen aus. Längerfristig bergen einige dieser\nFolgen in den am schlimmsten betroffenen Gebieten die Gefahr einer\nZerstörung der Lebens- und Überlebensgrundlagen von Menschen. Ganze\nBevölkerungen sind betroffen oder werden betroffen sein, wenn auch in\nunterschiedlicher Weise und in unterschiedlichem Maße, und mit\nunterschiedlich schweren und unterschiedlich rasch eintretenden Folgen.\n418. Viertens sind die Quellen von Treibhausgasemissionen nicht auf\nspezifische Tätigkeiten beschränkt, die als gefährlich eingestuft werden\nkönnten. Vielerorts werden die meisten Treibhausgasemissionen in\nBereichen wie Industrie, Energie, Verkehr, Wohnen, Bauen und\nLandwirtschaft freigesetzt und sind somit mit grundlegenden Aktivitäten\nmenschlicher Gesellschaften verknüpft. Folglich können\nMinderungsmaßnahmen im Allgemeinen nicht lokal und auf spezifische\nAnlagen begrenzt werden, von denen schädliche Auswirkungen ausgehen.\nBei Minderungsmaßnahmen geht es notwendigerweise um umfassende\nordnungspolitische Maßnahmen in verschiedenen Tätigkeitsbereichen3. Auf\nAnpassungsmaßnahmen kann sich lokales Handeln vielleicht in größerem\nMaße auswirken4. Anpassungsmaßnahmen alleine reichen, ohne wirksame\n1 Siehe zum Beispiel AR6 WGIII, Summary for policymakers, p. 8.\n\n2\nSiehe IPCC, „Carbon Dioxide Capture and Storage“ (2005), Annex I, pp. 385-395.\n\n3\nNäheres siehe AR6 WGIII.\n\n4\nNäheres siehe AR6 WGII.\nMinderung (die im Zentrum der Vorbringen der Beschwerdeführerinnen in\nder vorliegenden Rechtssache steht; siehe Rn. 304, 306 und 335), zur\nBekämpfung des Klimawandels jedoch nicht aus (siehe Rn. 115).\n419. Fünftens hängt die Bekämpfung wie auch das Aufhalten des\nKlimawandels nicht von der Verabschiedung spezifischer lokaler oder\neinzelsektoraler Maßnahmen ab. Der Klimawandel ist ein polyzentrisches\nProblem. Die Dekarbonisierung von Volkswirtschaften und Lebensweisen\nlässt sich nur durch eine umfassende und tiefgreifende Transformation in\nverschiedenen Sektoren erreichen. Solche „grünen Transformationen“\nerfordern notwendigerweise ein komplexes und weitreichendes\nMaßnahmenpaket aus koordinierten Handlungen, politischen Maßnahmen\nund Investitionen unter Einbeziehung des öffentlichen wie des privaten\nSektors. Auch der oder die Einzelne wird gefordert sein, einen Teil der\nVerantwortung und der Lasten zu übernehmen. Daher sind politische\nStrategien zur Bekämpfung des Klimawandels unweigerlich mit Fragen des\nsozialen Ausgleichs und der intergenerationellen Lastenverteilung\nverbunden, und zwar sowohl in Bezug auf die verschiedenen Generationen\ngegenwärtig lebender Menschen als auch in Bezug auf künftige\nGenerationen.\n420. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass der\nintergenerationellen Lastenverteilung im spezifischen Kontext des\nKlimawandels sowohl in Bezug auf die verschiedenen Generationen\ngegenwärtig lebender Menschen als auch in Bezug auf künftige Generationen\neine besondere Bedeutung zukommt. Zwar erstrecken sich die rechtlichen\nVerpflichtungen, die sich aus der Konvention für die Staaten ergeben, auf\ngegenwärtig lebende Personen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt der\nHoheitsgewalt einer bestimmten Vertragspartei unterstehen, jedoch ist klar,\ndass künftige Generationen infolge heutiger Versäumnisse und\nUnterlassungen bei der Bekämpfung des Klimawandels eine immer\nschwerere Last zu tragen haben dürften (siehe Rn. 119), gleichzeitig aber\nkeine Möglichkeit haben, an den maßgeblichen aktuellen\nEntscheidungsprozessen mitzuwirken. Mit ihrer Bindung an das\nRahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen\n(Klimarahmenkonvention) [United Nations Framework Convention on\nClimate Change, UNFCCC] haben sich die Vertragsparteien dazu\nverpflichtet, das Klimasystem zum Wohl heutiger und künftiger\nGenerationen zu schützen (siehe Rn. 133; Artikel 3 UNFCCC). Diese\nVerpflichtung muss im Lichte der bereits eingetretenen schädlichen Folgen\ndes Klimawandels, der Dringlichkeit der Lage und der aus dem Klimawandel\nresultierenden Gefahr irreversibler Schäden betrachtet werden. Im\nvorliegenden Kontext unterstreicht die intergenerationelle Perspektive in\nAnbetracht der vorhersehbaren Verschlimmerung der Auswirkungen auf\nkünftige Generationen die den relevanten politischen\nEntscheidungsprozessen inhärente Gefahr, dass sich kurzfristige Interessen\nund Bedenken gegenüber und zu Lasten einer dringend erforderlichen\nnachhaltigen Politik durchsetzen, was diese Gefahr besonders\nschwerwiegend macht und die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung\nzusätzlich rechtfertigt.\n421. Schließlich stellt die Bekämpfung des Klimawandels zwar eine\nglobale Herausforderung dar, aber die relative Bedeutung verschiedener\nEmissionsquellen und die für eine angemessene Minderung und Anpassung\nerforderlichen politischen und sonstigen Maßnahmen können sich, in\nAbhängigkeit von verschiedenen Faktoren wie der Wirtschaftsstruktur, den\ngeografischen und demografischen Gegebenheiten und anderen\ngesellschaftlichen Umständen, von Staat zu Staat unterscheiden. Auch wenn\nder Klimawandel auf längere Sicht eine existenzielle Gefahr für die\nMenschheit darstellt, kann nicht darüber hinweggegangen werden, dass die\nNotwendigkeit, den Klimawandel zu bekämpfen, kurzfristig mit\nverschiedenen Konflikten verbunden ist, deren Abwägung, wie bereits\nerwähnt, im Rahmen der demokratischen Entscheidungsprozesse, ergänzt\ndurch die justizielle Kontrolle seitens der innerstaatlichen Gerichte und dieses\nGerichtshofs, erfolgen muss.\n422. Wegen dieser grundlegenden Unterschiede wäre es weder\nangemessen noch zweckmäßig, einen Ansatz zu verfolgen, der darin\nbestünde, die bestehende Rechtsprechung im Umweltbereich unmittelbar auf\nden Kontext des Klimawandels zu übertragen. Der Gerichtshof hält es für\nangemessen, einen Ansatz zu wählen, der sowohl die Besonderheiten des\nKlimawandels anerkennt und berücksichtigt als auch auf dessen spezifischen\nMerkmale zugeschnitten ist. In der vorliegenden Rechtssache wird sich der\nGerichtshof daher zwar in gewissem Maße an den Grundsätzen seiner\nbestehenden Rechtsprechung orientieren, sich jedoch im Hinblick auf die\nverschiedenen konventionsrechtlichen Fragen, die sich im Kontext des\nKlimawandels stellen können, um die Entwicklung eines geeigneteren, besser\npassenden Ansatzes bemühen.\n2. Allgemeine Erwägungen in Bezug auf den Klimawandel betreffende\nRechtssachen\n423. Der Gerichtshof hält es für erforderlich, zunächst einige allgemeine\nErwägungen in Bezug auf den Klimawandel betreffende Rechtssachen zu\nthematisieren, und erst dann eine Würdigung der sich im vorliegenden Fall\nstellenden rechtlichen Fragen vorzunehmen.\n(a) Fragen der Kausalität\n424. Wie bereits erwähnt sind Rechtssachen, die den Klimawandel\nbetreffen, verglichen mit klassischen Umweltrechtssachen dahingehend\nbesonders, dass es bei ihnen nicht um aus einer Schadensquelle resultierende\nlokale Umweltprobleme geht, sondern um ein komplexeres globales\nProblem. Im Zusammenhang mit auf die Menschenrechte gestützten\nBeschwerden gegen Staaten stellen sich unter mehreren unterschiedlichen\nAspekten zu betrachtende Kausalitätsfragen, die sich auf die Beurteilung der\nOpfereigenschaft wie auch auf die materiellen Aspekte der aus der\nKonvention resultierenden Pflichten und Verantwortlichkeiten von Staaten\nauswirken.\n425. Die erste Dimension der Kausalitätsfrage betrifft den\nZusammenhang zwischen Treibhausgasemissionen – und der daraus\nresultierenden Anreicherung von Treibhausgasen in der Erdatmosphäre – und\nden verschiedenen Phänomenen des Klimawandels. Hier geht es um\nwissenschaftliche Erkenntnisse und Bewertungen. Die zweite betrifft den\nZusammenhang zwischen den verschiedenen nachteiligen Folgen des\nKlimawandels und den sich daraus ergebenden Gefahren für die\ngegenwärtige und zukünftige Wahrnehmung von Menschenrechten.\nAllgemein ausgedrückt geht es hierbei um die Rechtsfrage der Reichweite\ndes Menschenrechtsschutzes in Anbetracht der Auswirkungen, die sich für\ndie Menschen aus einer bestehenden Verschlechterung oder der Gefahr einer\nVerschlechterung ihrer Lebensbedingungen ergeben. Die dritte betrifft den\nauf individueller Ebene bestehenden Zusammenhang zwischen einem\nbehaupteten Schaden oder der behaupteten Gefahr eines Schadens für\nbestimmte Personen oder Personengruppen und den Handlungen oder\nUnterlassungen der staatlichen Stellen, gegen die sich eine\nMenschenrechtsbeschwerde richtet. Die vierte betrifft – in Anbetracht der\nTatsache, dass zahlreiche Akteure zu den Gesamtmengen und -auswirkungen\nvon Treibhausgasemissionen beitragen – die Zurechenbarkeit der\nVerantwortung für die nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels, auf die\nsich Personen und Personengruppen in ihren Beschwerden gegen einen\nbestimmten Staat berufen.\n426. In den Rn. 427 bis 444 wird der Gerichtshof nacheinander auf diese\nPunkte eingehen.\n(b) Beweisfragen\n427. Es gehört zu den wichtigsten Merkmalen von den Klimawandel\nbetreffenden Rechtssachen, dass sich das zuständige Gericht mit einer Fülle\nkomplexer wissenschaftlicher Erkenntnisse befassen muss. Im\nZusammenhang mit Umweltsachen hat der Gerichtshof hinsichtlich der\nallgemeinen den Beweismaßstab und die Beweislast betreffenden Grundsätze\nFolgendes ausgeführt (siehe Fadeyeva ./. Russland, Individualbeschwerde\nNr. 55723/00, Rn. 79, ECHR 2005-IV):\n„Der Gerichtshof weist eingangs erneut auf den bei der Beweiswürdigung geltenden\nallgemeinen Grundsatz hin, wonach der Beweismaßstab ‚über jeden vernünftigen\nZweifel hinaus‘ anzuwenden ist. Ein solcher Beweis kann sich aus dem gleichzeitigen\nVorliegen hinreichend gewichtiger, eindeutiger und konkordanter Schlussfolgerungen\noder ähnlicher unwiderlegter Tatsachenvermutungen ergeben. Zu beachten ist auch,\ndass der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung, unter Berücksichtigung der Art des\nbetroffenen materiellen Rechts und etwaiger Beweisschwierigkeiten, üblicherweise\neine gewisse Flexibilität zulässt. In bestimmten Fällen hat nur die\nbeschwerdegegnerische Regierung Zugang zu Informationen, welche die\nBehauptungen der beschwerdeführenden Person bestätigen oder widerlegen könnten;\ndaher ist eine strenge Anwendung des Grundsatzes affirmanti, non neganti, incumbit\nprobatio unmöglich [...]“.\n428. Die bloße Behauptung, dass der Staat bestimmte innerstaatliche\nVorschriften sowie Umwelt- und Technikstandards nicht beachtet habe,\nreicht für sich genommen zur Begründung des Vorbringens, die Rechte der\nbeschwerdeführenden Person seien in einer Weise beeinträchtigt worden, die\neine Frage nach der Konvention aufwerfe, nicht aus (vgl. z. B. Fägerskiöld\n./. Schweden (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 37664/04, 26. Februar\n2008, und Ivan Atanasov ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 12853/03,\nRn. 75, 2. Dezember 2010). Dennoch misst der Gerichtshof der Tatsache\nBedeutung bei, dass die beanstandete Situation das einschlägige\ninnerstaatliche Recht verletzt hat (siehe z. B. Yevgeniy Dmitriyev ./. Russland,\nIndividualbeschwerde Nr. 17840/06, Rn. 33, 1. Dezember 2020). Darüber\nhinaus kann es in einigen Fällen erforderlich sein, dass der Gerichtshof bei\nder Entscheidung darüber, ob die Rechte einer Person beeinträchtigt worden\nsind, einschlägige internationale Standards zu den Auswirkungen von\nUmweltverschmutzungen berücksichtigt (siehe z. B. Oluić ./. Kroatien,\nIndividualbeschwerde Nr. 61260/08, Rn. 60, 20. Mai 2010; Hardy und\nMaile ./. das Vereinigte Königreich, Individualbeschwerde Nr. 31965/07,\nRn. 191, 14. Februar 2012; und Thibaut ./. Frankreich (Entsch.),\nIndividualbeschwerden Nrn. 41892/19 und 41893/19, Rn. 42, 14. Juni 2022).\n429. Hinsichtlich der Umweltauswirkungen auf Menschen beruft sich der\nGerichtshof auch auf Studien und Berichte der einschlägigen internationalen\nGremien (siehe Tătar, a. a. O., Rn. 95). In Bezug auf den Klimawandel\nverweist der Gerichtshof auf die besondere Bedeutung der Berichte des IPPC\nals zwischenstaatliches Gremium unabhängiger Experten, das eingesetzt\nwurde, um die wissenschaftlichen Arbeiten im Zusammenhang mit dem\nKlimawandel zu prüfen und zu bewerten. Die Berichte beruhen auf einer\numfassenden und strengen Methodik, auch hinsichtlich der Literaturauswahl,\ndes Prozesses ihrer Prüfung und Annahme sowie der Mechanismen für die\nUntersuchung und ggf. die Korrektur etwaiger Fehler in den veröffentlichten\nBerichten. Diese Berichte bieten eine wissenschaftliche Orientierungshilfe\nhinsichtlich des regionalen und globalen Klimawandels, der Folgen und\nzukünftigen Gefahren des Klimawandels, und der Optionen zur Anpassung\nund Minderung5.\n430. Schließlich misst der Gerichtshof den Feststellungen der\ninnerstaatlichen Gerichte und anderer zuständiger Behörden zu den\ntatsächlichen Umständen des Falles besondere Bedeutung bei (siehe\n\n5\nWeitere Einzelheiten siehe www.ipcc.ch/about; zuletzt abgerufen am 14.02.2024\nz. B. Taşkın u. a., a. a. O., Rn. 112). Hat ein innerstaatliches Verfahren\nstattgefunden, ist es in der Regel nicht Aufgabe des Gerichtshofs, die\nSachverhaltswürdigung der innerstaatlichen Gerichte durch seine eigene zu\nersetzen, und es obliegt letzteren, den Sachverhalt auf der Grundlage der\nihnen vorliegenden Beweise aufzuklären. Der Gerichtshof weist in diesem\nZusammenhang jedoch erneut darauf hin, dass er sich zwar des subsidiären\nCharakters seiner Rolle bewusst ist und weiß, dass er hinsichtlich der\nÜbernahme der Rolle eines erstinstanzlichen Tatsachengerichts\nZurückhaltung zeigen muss, jedoch nicht an die Feststellungen der\ninnerstaatlichen Gerichte gebunden ist und von diesen abweichen kann, wenn\ndies aufgrund der Umstände eines konkreten Falls unvermeidbar ist. Der\nGerichtshof hat die Aufgabe, die von den innerstaatlichen Justizbehörden\nangeführten Gründe aus der Perspektive der Konvention zu prüfen und\ndarüber zu entscheiden, ob die nationalen Behörden einen gerechten\nAusgleich zwischen den betroffenen widerstreitenden Interessen\nherbeigeführt haben (siehe Pavlov u. a., a. a. O., Rn. 76, mit weiteren\nNachweisen).\n(c) Auswirkungen des Klimawandels auf die Wahrnehmung von\nKonventionsrechten\n431. In jüngerer Zeit haben sich der wissenschaftliche Erkenntnisstand,\ndie sozialen und politischen Einstellungen und die rechtlichen Standards\nbezüglich der Notwendigkeit, die Umwelt zu schützen, weiter fortentwickelt,\nauch im Kontext des Klimawandels. Auch ist anerkannt worden, dass die\nSchädigung der Umwelt zu ernsten und potenziell irreversiblen nachteiligen\nAuswirkungen auf die Wahrnehmung von Menschenrechten geführt hat und\nweiter führen kann. Dies spiegelt sich in wissenschaftlichen Erkenntnissen,\ninternationalen Übereinkünften und innerstaatlichen Rechtsvorschriften und\nStandards sowie zunehmend auch in der innerstaatlichen und internationalen\nRechtsprechung wider (siehe Rn. 173, 176, 225 und 236-267).\n432. Die in den Rn. 107 bis 120 dargelegten Feststellungen der IPCC-\nBerichte sind vom beschwerdegegnerischen Staat und von drittbeteiligten\nStaaten nicht bestritten oder in Zweifel gezogen worden. Zu beachten ist\nauch, dass die klaren Hinweise auf die nachteiligen Auswirkungen des\nKlimawandels – sowohl die bereits zu beobachtenden als auch die mit einem\nglobalen Temperaturanstieg um mehr als 1,5oC einhergehenden –, die der\nIPCC angeführt hat, von vielen der Umweltsachverständigen und\nWissenschaftler/-innen, die als Drittbeteiligte in dem vorliegenden Verfahren\nvor dem Gerichtshof Stellung genommen haben, bestätigt worden sind (siehe\nz. B. Rn. 392-393, 397, 399, 404-405 und 406).\n433. Darüber hinaus entsprechen die Feststellungen des IPCC der\nPosition, welche die Staaten im Kontext ihrer internationalen\nVerpflichtungen zur Bekämpfung des Klimawandels grundsätzlich\neingenommen haben. Sie unterstreichen auch die allgemeinen politischen\nZiele im beschwerdegegnerischen Staat hinsichtlich der Dringlichkeit, gegen\nden Klimawandel und seine nachteiligen Folgen für das Leben, die\nGesundheit und das Wohlergehen von Menschen vorzugehen (siehe\nRn. 84-102)6. Hierzu gehören auch die Aktivitäten von Umweltgremien – wie\ndem Bundesamt für Umwelt (BAFU) –, welche die Entwicklungen im\nBereich Klimawandel verfolgen und regelmäßig vor den nachteiligen\nAuswirkungen des Klimawandels auf Menschen warnen. Darüber hinaus\nhaben weder die beschwerdegegnerische Regierung noch die vielen\ndrittbeteiligten Regierungen in der vorliegenden Rechtssachebestritten, dass\nein Klimanotstand vorliegt (siehe Rn. 337, 367 und 373-375).\n434. Der Gerichtshof kann die erwähnten Entwicklungen und\nErwägungen nicht außer Acht lassen. Vielmehr ist daran zu erinnern, dass die\nKonvention ein lebendiges Instrument ist, das im Lichte der heutigen\nVerhältnisse und im Einklang mit den Entwicklungen im internationalen\nRecht auszulegen ist, damit dem zunehmend hohen Standard, der im Bereich\ndes Schutzes der Menschenrechte gefordert ist, Rechnung getragen wird, was\nbedeutet, dass bei der Beurteilung von Verletzungen der grundlegenden\nWerte demokratischer Gesellschaften ein strengerer Maßstab angelegt\nwerden muss (siehe Demir und Baykara ./. Türkei [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 34503/97, Rn. 146, ECHR 2008). Tatsächlich\nmuss der aus den in Rn. 422 aufgeführten Gründen erforderliche\nangemessene und maßgeschneiderte Ansatz bezüglich der verschiedenen\nkonventionsrechtlichen Fragen, die sich im Zusammenhang mit dem\nKlimawandel stellen können, die vorliegenden und sich ständig\nweiterentwickelnden wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Notwendigkeit der\nBekämpfung des Klimawandels und zur Dringlichkeit des Handelns in Bezug\nauf seine nachteiligen Auswirkungen, einschließlich der schwerwiegenden\nGefahr, dass diese unvermeidbar und unumkehrbar werden, sowie die\nwissenschaftliche, politische und gerichtliche Anerkennung eines\nZusammenhangs zwischen den nachteiligen Auswirkungen des\nKlimawandels und der Wahrnehmung (verschiedener Aspekte) von\nMenschenrechten berücksichtigen.\n435. Wie der Gerichtshof bereits anerkannt hat, kann Artikel 8 wegen\nnachteiliger Auswirkungen nicht nur auf die Gesundheit, sondern auch auf\ndas Wohlergehen und die Lebensqualität von Personen einschlägig sein\n(siehe Rn. 514), und zwar nicht nur wegen tatsächlicher nachteiliger\nAuswirkungen, sondern auch wegen der hinreichend schwerwiegenden\nGefahr solcher Auswirkungen auf Personen (siehe Rn. 470). Der Gerichtshof\nhat bereits festgestellt, dass Artikel 8 in Umweltsachen unabhängig davon, ob\ndie Umweltverschmutzung direkt durch den Staat verursacht wurde oder eine\nVerantwortung des Staates daraus erwachsen ist, dass er es unterlassen hat,\n\n6\nEine Datenbank weltweiter Klimagesetze findet sich unter www.climate-laws.org; zuletzt\nabgerufen am 14.02.2024.\ndie Privatindustrie angemessen zu regulieren, zur Anwendung kommen kann\n(siehe z. B. Hatton u. a. ./. das Vereinigte Königreich [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 36022/97, Rn. 98, ECHR 2003-VIII). Er hat auch\nfestgestellt, dass die Pflicht zur Regulierung sich nicht nur auf tatsächliche\nSchäden bezieht, die auf spezifische Tätigkeiten zurückzuführen sind,\nsondern sich auch auf damit einhergehende Risiken erstreckt (siehe z. B. Di\nSarno u. a. ./. Italien, Individualbeschwerde Nr. 30765/08, Rn. 106,\n10. Januar 2012). Mit anderen Worten müssen Fragen der Kausalität immer\nim Lichte des tatsächlichen Charakters der behaupteten\nKonventionsverletzung und der Art und des Umfangs der in Rede stehenden\nrechtlichen Verpflichtungen betrachtet werden.\n436. Zusammenfassend wird der Gerichtshof auf der Grundlage der\ngenannten Feststellungen mit der Beurteilung der sich in der vorliegenden\nRechtssache stellenden Fragen fortfahren und dabei davon ausgehen, dass es\nhinreichend zuverlässige Hinweise darauf gibt, dass der menschengemachte\nKlimawandel existiert, dass er eine ernstzunehmende gegenwärtige und\nzukünftige Gefahr für die Wahrnehmung der in der Konvention garantierten\nMenschenrechte darstellt, dass die Staaten sich dieser Gefahr bewusst und in\nder Lage sind, Maßnahmen zu ergreifen, um ihr wirkungsvoll zu begegnen,\ndass die einschlägigen Gefahren den Prognosen zufolge geringer sein werden,\nwenn der Temperatureinstieg auf 1.5°C gegenüber dem vorindustriellen\nNiveau begrenzt und unverzüglich gehandelt wird, und dass die\ngegenwärtigen globalen Minderungsanstrengungen nicht ausreichen, um\ndieses Ziel zu erreichen.\n(d) Die Kausalitätsfrage und positive Verpflichtungen im Zusammenhang mit\ndem Klimawandel\n437. In seiner Rechtsprechung zu den nachteiligen Folgen von\nUmweltschäden hat der Gerichtshof die Beurteilung der Fragen der\nOpfereigenschaft und der Anwendbarkeit von Artikel 8 oft miteinander\nverbunden (siehe z. B. Hardy und Maile ./. das Vereinigte Königreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 31965/07, Rn. 187-92, 14. Februar 2012). Auch\ndie Frage der Kausalität ist vom Gerichtshof nicht in spezifischer Weise\nbehandelt worden. Dies hat mit folgenden Umständen zu tun: Zunächst\neinmal wird die Anwendbarkeit von Artikel 8 – wie oben dargelegt – nicht\nnur durch eine tatsächliche Schädigung der Gesundheit oder des\nWohlbefindens einer beschwerdeführenden Person, sondern auch durch die\nGefahr derartiger Auswirkungen ausgelöst, sofern es einen hinreichend engen\nZusammenhang zwischen dieser Gefahr und der Wahrnehmung der Rechte\naus Artikel 8 durch die beschwerdeführende Person gibt. Zweitens betrafen\ndie Rügen in derartigen Rechtssachen mutmaßliche Versäumnisse von\nBehörden, positiven Verpflichtungen zur Verhinderung oder Reduzierung\neiner Schädigung nachzukommen. Drittens wurden diese Verpflichtungen als\nPflicht zur Ergreifung von Maßnahmen formuliert, mit denen Personen, für\nwelche die mit der schädlichen Tätigkeit verbundenen Risiken eine Gefahr\nbedeuten könnten, wirksam geschützt werden sollen (siehe Rn. 538).\n438. Was unter Maßnahmen zur Gewährleistung eines wirksamen\nSchutzes im Zusammenhang mit positiven Verpflichtungen zu verstehen ist,\nkann von Fall zu Fall sehr unterschiedlich sein und wird von der Schwere der\nAuswirkungen auf die Konventionsrechte einer beschwerdeführenden Person\nsowie vom Maß der Belastung abhängen, welche dem Staat durch diese\nVerpflichtung auferlegt würde. Dennoch hat der Gerichtshof bestimmte\nFaktoren identifiziert, die für die Einschätzung des Inhalts dieser positiven\nVerpflichtungen von Staaten im Zusammenhang mit Umweltschäden\nmaßgeblich sind (siehe Rn. 538-539). Positive Verpflichtungen eines Staates\nkommen in jedem Fall zum Tragen, wenn nachweislich eine bestimmte\nGefahrenschwelle erreicht wird. Zwischen der Gefahr und der behaupteten\nNichtbeachtung positiver Verpflichtungen muss ein Kausalzusammenhang\nbestehen.\n439. Die Besonderheiten der Kausalitätsfrage treten im Zusammenhang\nmit dem Klimawandel besonders deutlich hervor. Die nachteiligen\nAuswirkungen und Gefahren für bestimmte Personen oder Personengruppen,\ndie an einem bestimmten Ort leben, ergeben sich aus den kumulierten\nglobalen Treibhausgasemissionen, und die Emissionen, die aus einem\nbestimmten Hoheitsbereich stammen, machen nur einen Teil der Ursachen\ndes Schadens aus. Dementsprechend ist der Kausalzusammenhang zwischen\nden Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Stellen eines Landes und\ndem dort entstehenden Schaden oder Schadensrisiko notwendigerweise\nschwächer ausgeprägt und weniger direkt als bei einem Umweltschaden, der\naus lokalen Quellen resultiert. Darüber hinaus bezieht sich der Kern der\neinschlägigen staatlichen Pflichten im Zusammenhang mit dem Klimawandel\naus menschenrechtlicher Sicht darauf, Schadensrisiken für Personen zu\nmindern. Umgekehrt führen Versäumnisse hinsichtlich der Erfüllung dieser\nPflichten zu einer Verschärfung der entsprechenden Risiken, obwohl die\nindividuelle Gefährdung hinsichtlich ihrer Art, Schwere und Unmittelbarkeit\nsehr unterschiedlich sein kann, was von einer Reihe von Umständen abhängt.\nDementsprechend können Fragen der individuellen Opfereigenschaft oder\ndes spezifischen Inhalts staatlicher Verpflichtungen nicht auf der Grundlage\neiner strengen conditio sine qua non-Voraussetzung entschieden werden.\n440. Daher ist es erforderlich, den zur Klärung dieser Fragen verfolgten\nAnsatz weiter anzupassen und dabei die besonderen Merkmale des Problems\nKlimawandel zu berücksichtigen, bezüglich derer, in Abhängigkeit von\neinem Schwellenwert hinsichtlich der Schwere der Gefahr nachteiliger\nFolgen für das Leben, die Gesundheit und das Wohlergehen von Menschen,\ndie positiven Verpflichtungen des Staates ausgelöst werden. Bei der\nBeurteilung der Opfereigenschaft und der Anwendbarkeit der einschlägigen\nKonventionsbestimmungen, die der Gerichtshof vornehmen wird (siehe\nRn. 478-488 und 507-520), sowie bei der Bestimmung des Inhalts der\npositiven Verpflichtungen, welche die Staaten in diesem Zusammenhang\nhaben (siehe Rn. 544-554), wird dies detailliert ausgearbeitet werden.\n(e) Die Frage des auf den Staat entfallenden Anteils an der Verantwortung\n441. Die beschwerdegegnerische Regierung verwies auf den Anteil an\nden globalen Treibhausgasemissionen, der auf den beschwerdegegnerischen\nStaat entfällt, und auf die Fähigkeit einzelner Staaten, Maßnahmen zu\nergreifen und Verantwortung für ein globales Phänomen zu übernehmen, das\nein Handeln der Staatengemeinschaft erfordert (siehe Rn. 346). Derartige\nVorbringen sind in einigen den Klimawandel betreffenden nationalen\nRechtssachen von den innerstaatlichen Gerichten geprüft und\nzurückgewiesen worden (siehe Rn. 253 und 257).\n442. Der Gerichtshof weist seinerseits darauf hin, dass der Klimawandel\nzwar zweifelsohne ein globales Phänomen ist, das von der\nStaatengemeinschaft auf globaler Ebene angegangen werden sollte, das nach\nder Klimarahmenkonvention geschaffene Klimaregime jedoch auf dem\nGrundsatz der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten\nund der jeweiligen Fähigkeiten der Staaten beruht (Artikel 3 Abs. 1). Dieser\nGrundsatz wurde im Übereinkommen von Paris (Artikel 2 Abs. 2) sowie im\nKlimapakt von Glasgow (a. a. O., Rn. 18) und im Umsetzungsplan von\nSharm el-Sheikh (a. a. O., Rn. 12) bekräftigt. Daraus folgt, dass jeder Staat\nseinen Teil der Verantwortung dafür trägt, dass Maßnahmen gegen den\nKlimawandel ergriffen werden, und die Ergreifung dieser Maßnahmen von\nden Fähigkeiten des jeweiligen Staates und nicht von einer bestimmten\nHandlung (oder Unterlassung) eines anderen Staates abhängt (siehe Duarte\nAgostinho u. a., a. a. O., Rn. 202-03). Der Gerichtshof ist der Auffassung,\ndass sich ein beschwerdegegnerischer Staat seiner Verantwortung nicht durch\nden Hinweis auf die Verantwortung anderer Staaten, seien sie\nVertragsparteien der Konvention oder nicht, entziehen kann.\n443. Diese Position steht mit dem Ansatz im Einklang, den der\nGerichtshof in Fällen verfolgt hat, in denen es um eine gleichzeitige\nVerantwortung von Staaten für behauptete Verletzungen von\nKonventionsrechten ging, und demzufolge jeder Staat für seinen Anteil an\nder Verantwortung für die betreffende Verletzung zur Rechenschaft gezogen\nwerden kann (siehe, wenn auch in anderem Zusammenhang,\nM.S.S. ./. Belgien und Griechenland, a. a. O., Rn. 264 und 367, und\nRazvozzhayev ./. Russland und Ukraine und Udaltsov ./. Russland,\nIndividualbeschwerden Nrn. 75734/12 und zwei weitere, Rn. 160-161 und\n179-181, 19. November 2019). Sie steht auch mit den völkerrechtlichen\nGrundsätzen zur Mehrheit verantwortlicher Staaten im Einklang, nach denen\ndie Verantwortlichkeit jedes Staates auf der Grundlage seines eigenen\nVerhaltens und unter Bezugnahme auf seine eigenen internationalen\nVerpflichtungen individuell zu bestimmen ist (siehe\nVölkerrechtskommission der Vereinten Nationen [ILC], Artikelentwürfe\nüber die Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen,\nmit Kommentaren, Kommentar zu Artikel 47, Abschnitte 6 und 8).\nEntsprechend kann die behauptete Verletzung von Konventionsrechten durch\nSchäden, die auf die globalen Treibhausgasemissionen und die Handlungen\nund Unterlassungen zahlreicher Staaten bei der Bekämpfung der nachteiligen\nAuswirkungen des Klimawandels zurückzuführen sind, eine\nVerantwortlichkeit jeder Vertragspartei begründen, vorausgesetzt, diese übt\nHoheitsgewalt im Sinne von Artikel 1 EMRK aus (siehe Duarte Agostinho\nu. a., a. a. O.). Da die Hoheitsgewalt im Sinne von Artikel 1 in erster Linie\nterritorialer Natur ist, hat in der Tat jeder Staat innerhalb seines eigenen\nHoheitsbereiches eigene Verantwortlichkeiten in Bezug auf den\nKlimawandel.\n444. Was schließlich das „Tropfen-auf-den-heißen-Stein“-Argument\nangeht – also die Fähigkeit einzelner Staaten, den globalen Klimawandel zu\nbeeinflussen –, das in den Vorbringen der Regierung impliziert enthalten ist,\nist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Zusammenhang mit den\npositiven Verpflichtungen eines Staates nach der Konvention stets\nentschieden hat, dass nicht sicher festgestellt werden muss, dass die Dinge\nanders ausgegangen wären, wenn die Behörden anders gehandelt hätten.\nNach dem maßgeblichen Prüfkriterium ist es nicht erforderlich,\nnachzuweisen, dass der Schaden „ohne“ das Versäumnis oder die\nUnterlassung der Behörden nicht eingetreten wäre. Wichtig und ausreichend\nfür die Begründung der Verantwortlichkeit eines Staates ist vielmehr, dass\nzumutbare Maßnahmen, die die innerstaatlichen Behörden nicht ergriffen\nhaben, realistischerweise zu einem anderen Ergebnis oder zu einer\nMinderung des Schadens hätten führen können (siehe, u. v. a.,\nO’Keeffe ./. Irland [GK], Individualbeschwerde Nr. 35810/09, Rn. 149,\nECHR 2014 (Auszüge), und Bljakaj u. a. ./. Kroatien, Individualbeschwerde\nNr. 74448/12, Rn. 124, 18. September 2014, mit weiteren Nachweisen). Im\nZusammenhang mit dem Klimawandel sollte dieser Grundsatz auch im\nLichte von Artikel 3 Abs. 3 der Klimarahmenkonvention betrachtet werden,\ndem gemäß die Staaten Vorsorgemaßnahmen treffen sollen, um den Ursachen\nder Klimaänderungen vorzubeugen, sie zu verhindern oder so gering wie\nmöglich zu halten und die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen\nabzuschwächen.\n(f) Umfang der Würdigung durch den Gerichtshof\n445. Der Gerichtshof hat wiederholt betont, dass kein Artikel der\nKonvention darauf ausgerichtet ist, einen allgemeinen Schutz der Umwelt als\nsolche zu gewährleisten (siehe Kyrtatos ./. Griechenland,\nIndividualbeschwerde Nr. 41666/98, Rn. 52, ECHR 2003-VI (Auszüge), und\nCordella u. a., a. a. O., Rn. 100). Andere völkerrechtliche Instrumente und\ninnerstaatliche Rechtsvorschriften sind hierfür besser geeignet.\n446. Gleichzeitig hat sich der Gerichtshof häufiger mit verschiedenen\nUmweltproblemen befasst, bei denen davon ausgegangen wurde, dass sie die\nKonventionsrechte von Personen, insbesondere das Recht aus Artikel 8,\nbeeinträchtigen (siehe Hatton u. a., a. a. O., Rn. 96). Er hat jedoch erläutert,\ndass, anders als bei Popularklagen – die im Konventionssystem nicht erlaubt\nsind (siehe Rn. 460) –, das entscheidende Element bei der Feststellung, ob\nein Umweltschaden unter den Umständen eines konkreten Falles zu einer\nVerletzung eines der in der Konvention garantierten Rechte geführt hat, die\nExistenz einer nachteiligen Auswirkung auf eine Person ist und nicht nur eine\nallgemeine Verschlechterung der Umwelt (siehe z. B. Di Sarno u. a., a. a. O.,\nRn. 80-81).\n447. Zwar hat der Gerichtshof gelegentlich auf das „Recht der\nBetroffenen [...] in einer sicheren und gesunden Umwelt zu leben“ verwiesen\n(siehe Tătar, a. a. O., Rn. 112, und Di Sarno u. a., a. a. O., Rn. 110), doch ist\nist es nicht möglich, diese Formulierung zu verstehen, ohne die\nUnterscheidung zu berücksichtigen, die zwischen den nach der Konvention\ngeschützten Rechten einerseits und der Gewichtung von Umweltbelangen bei\nder Prüfung der legitimen Ziele und der Abwägung von Rechten und\nInteressen im Zusammenhang mit der Anwendung der Konvention\nandererseits vorgenommen werden muss. Diesbezüglich hat der Gerichtshof\nbeispielsweise im Zusammenhang mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1\nFolgendes festgestellt (siehe Turgut u. a. ./. Türkei, Individualbeschwerde\nNr. 1411/03, Rn. 90, 8. Juli 2008):\n„[I]n der heutigen Gesellschaft ist dem Umweltschutz zunehmende Bedeutung\nbeizumessen [...] Der Gerichtshof weist darauf hin, dass er sich bei verschiedenen\nGelegenheiten mit Fragen des Umweltschutzes befasst und die Bedeutung dieses\nThemas betont hat [...] Der Schutz der Natur und der Wälder, und, allgemeiner, der\nUmwelt, ist ein Anliegen, dessen Verteidigung das ständige und anhaltende Interesse\nder Öffentlichkeit und damit auch der öffentlichen Behörden weckt. Finanziellen\nNotwendigkeiten und sogar bestimmten Grundrechten, wie dem Recht auf Eigentum,\nsollte kein Vorrang gegenüber Umweltschutzbelangen eingeräumt werden [...]“\n448. Die beiden Blickwinkel, unter denen die Befassung des Gerichtshof\nmit Umweltangelegenheiten erfolgt – nämlich dem der Gewährleistung des\nSchutzes von Konventionsrechten und dem der angemessenen\nBerücksichtigung von Umweltbelangen bei der Prüfung legitimer Ziele und\nder Abwägung von Rechten und Interessen im Zusammenhang mit der\nAnwendung der Konvention – lassen auch erkennen, welche Bedeutung die\njüngsten internationalen Initiativen zur Anerkennung des Menschenrechts auf\neine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt (siehe insbesondere die\nResolution 76/300 der Generalversammlung der Vereinten Nationen, und die\nEmpfehlung des Ministerkomitees CM/Rec(2022)20, beide a. a. O.) aus Sicht\nder Konvention haben sollten. Es ist daher nicht Aufgabe des Gerichtshofs,\nfestzustellen, ob die allgemeinen Trends hinsichtlich der Anerkennung eines\nsolchen Rechts eine bestimmte rechtliche Verpflichtung begründen (siehe\nRn. 372 betreffend die von der drittbeteiligen norwegischen Regierung\nvorgebrachten Argumente). Eine solche Entwicklung ist Teil des\nvölkerrechtlichen Kontexts, in dem der Gerichtshof die ihm vorliegenden\nkonventionsrechtlichen Fragen beurteilt (siehe Demir und Baykara, a. a. O.,\nRn. 76), insbesondere was die Anerkennung eines engen Zusammenhangs\nzwischen Umweltschutz und Menschenrechten seitens der Vertragsparteien\nangeht.\n449. Dem Gerichtshof ist bewusst, dass es in einem Kontext wie dem hier\nvorliegenden schwierig sein kann, rechtliche Fragen klar von politischen\nFragen und Entscheidungen und somit der grundsätzlich subsidiären Rolle\nder Konvention zu unterscheiden, insbesondere in Anbetracht der\nKomplexität der Fragen, die sich bei der Gestaltung von Umweltpolitik\nstellen (siehe Dubetska u. a. ./. Ukraine, Individualbeschwerde Nr. 30499/03,\nRn. 142, 10. Februar 2011). Er hat betont, dass die nationalen Behörden\nunmittelbar demokratisch legitimiert und grundsätzlich besser als ein\ninternationales Gericht in der Lage sind, die einschlägigen Bedürfnisse und\nGegebenheiten zu beurteilen. Geht es um allgemeine politische Fragen oder\nEntscheidungen, bezüglich derer die Meinungen in einer demokratischen\nGesellschaft angemessenerweise weit auseinander liegen können, kommt der\nRolle des innerstaatlichen politischen Entscheidungsträgers besondere\nBedeutung zu (siehe Hatton u. a., a. a. o., Rn. 97).\n450. Beziehen sich die vor dem Gerichtshof geltend gemachten Rügen auf\ndie Politik eines Staates in einer Frage, welche die Konventionsrechte einer\nPerson oder Personengruppe berührt, ist dennoch nicht ausgeschlossen, dass\nes in dem Verfahren nicht mehr nur um Politik oder politische Maßnahmen\ngeht, sondern auch um Rechtsfragen, die sich auf die Auslegung und\nAnwendung der Konvention auswirken. In diesen Fällen bleibt der\nGerichtshof zuständig, auch wenn er dabei gegenüber dem innerstaatlichen\npolitischen Entscheidungsträger und den Maßnahmen, die sich aus dem\nbetreffenden demokratischen Prozess und/oder der gerichtlichen\nÜberprüfung durch die innerstaatlichen Gerichte ergeben haben, große\nZurückhaltung zu wahren hat. Daher ist der Ermessenspielraum der\ninnerstaatlichen Behörden nicht unbegrenzt und geht mit einer europäischen\nKontrolle durch den Gerichtshof einher, der sich davon überzeugen muss,\ndass die Auswirkungen der angegriffenen nationalen Maßnahmen mit der\nKonvention vereinbar sind.\n451. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die\nZuständigkeit des Gerichtshofs im Kontext klimawandelbezogener\nRechtsstreitigkeiten nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann. In\nAnbetracht der Notwendigkeit, der dringenden Bedrohung durch den\nKlimawandel entgegenzuwirken, und der allgemein akzeptierten Einordnung\ndes Klimawandels als „gemeinsames Anliegen der Menschheit“ (siehe\nRn. 420 und 436), ist das von den UN-Sonderberichterstattern vorgebrachte\nArgument, dass es nicht mehr darum geht, ob, sondern wie\nMenschenrechtsgerichtshöfe die Auswirkungen von Umweltschäden auf die\nWahrnehmung von Menschenrechten prüfen sollten (siehe Rn. 379), in der\nTat stichhaltig.\n(g) Einschlägige Grundsätze hinsichtlich der Auslegung der Konvention\n452. Der Gerichtshof hat die Grundsätze der ständigen Rechtsprechung\nzur Auslegung der Konvention als völkerrechtlicher Vertrag in der\nRechtssache Magyar Helsinki Bizottság ./. Ungarn ([GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 18030/11, Rn. 118-25, 8. November 2016, mit\nweiteren Nachweisen) und Slowenien ./. Kroatien ((Entsch.) [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 54155/16, Rn. 60, 18. November 2020)\nzusammengefasst.\n453. Der Gerichtshof muss auf die von der beschwerdegegnerischen\nRegierung vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der harmonisierenden und\nevolutiven Auslegung der Konvention im Lichte sich weiterentwickelnder\nRegeln und Grundsätze des internationalen Umweltrechts eingehen (siehe\nRn. 352 und 355). Nach der – von den meisten drittbeteiligten Regierungen\ngeteilten – Auffassung der beschwerdegegnerischen Regierung sollten die\nGrundsätze der harmonisierenden und evolutiven Auslegung der Konvention\nnicht dazu genutzt werden, um die Konvention als internationalen\ngerichtlichen Durchsetzungsmechanismus im Bereich des Klimawandels zu\ninterpretieren und die in der Konvention verankerten Rechte in Rechte zur\nBekämpfung des Klimawandels umzuformen (siehe Rn. 366, 368, 371-373\nund 375).\n454. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er nur befugt ist, die\nEinhaltung der Konvention zu überwachen. Sie ist das Instrument, mit dessen\nAuslegung und Anwendung der Gerichtshof betraut ist. Der Gerichtshof hat\nnicht die Befugnis, die Einhaltung anderer völkerrechtlicher Verträge oder\nVerpflichtungen als der Konvention zu gewährleisten. So hat der Gerichtshof\nanerkannt, dass andere Instrumente zwar einen umfassenderen Schutz bieten\nkönnen als die Konvention, er aber angesichts möglicher inhaltlicher\nUnterschiede gegenüber den Bestimmungen anderer völkerrechtlicher\nInstrumente und/oder möglicher Unterschiede zwischen der Rolle des\nGerichtshofs und der anderer Stellen nicht an die Auslegung ähnlicher\nInstrumente durch andere Stellen gebunden ist (siehe Caamaño\nValle ./. Spanien, Individualbeschwerde Nr. 43564/17, Rn. 53-54,\n11. Mai 2021, mit weiteren Nachweisen).\n455. Bei der Auslegung und Anwendung der in der Konvention\nvorgesehenen Rechte können und müssen Sachfragen und Entwicklungen,\ndie sich auf die Wahrnehmung der in Rede stehenden Rechte auswirken,\nsowie einschlägige Rechtsinstrumente, mittels derer die internationale\nGemeinschaft entsprechende Probleme bewältigen möchte, nichtsdestotrotz\nmiteinbezogen werden. Der Gerichtshof hat in seiner ständigen\nRechtsprechung festgestellt, dass die Konvention, soweit möglich, im\nEinklang mit anderen Bestimmungen des Völkerrechts auszulegen ist (ebd.).\nEin Versäumnis des Gerichtshofs, einen dynamischen und evolutiven Ansatz\nbeizubehalten, brächte darüber hinaus die Gefahr mit sich, dass er Reformen\noder Verbesserungen verhindern könnte (siehe Fedotova u. a. ./. Russland\n[GK], Individualbeschwerden Nrn. 40792/10 und 2 weitere, Rn. 167,\n17. Januar 2023).\n456. Der Gerichtshof kann nicht über die besorgniserregenden\nwissenschaftlichen Erkenntnisse und den wachsenden internationalen\nKonsens hinsichtlich der kritischen Auswirkungen des Klimawandels auf die\nWahrnehmung der Menschenrechte hinwegsehen (siehe Rn. 436). Diese\nErwägung bezieht sich insbesondere auf den Konsens, der sich aus den\nvölkerrechtlichen Mechanismen ergibt, denen sich die Mitgliedstaaten\nfreiwillig angeschlossen haben, und auf die damit verbundenen\nAnforderungen und Verpflichtungen, zu deren Einhaltung sie sich,\nbeispielsweise nach dem Übereinkommen von Paris, verpflichtet haben\n(siehe Demir und Baykara, a. a. O., Rn. 85-86; vgl. Guberina ./. Kroatien,\nIndividualbeschwerde Nr. 23682/13, Rn. 92, 22. März 2016). Der\nGerichtshof muss diese Erwägungen berücksichtigen, wenn er die\nBeurteilung nach der Konvention vornimmt (siehe Rn. 445-451).\n457. Gleichzeitig muss der Gerichtshof seine subsidiäre Rolle sowie die\nNotwendigkeit, den Vertragsstaaten bei der Umsetzung politischer und\nsonstiger Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels einen gewissen\nErmessensspielraum einzuräumen, und auch das Erfordernis, die geltenden\nVerfassungsprinzipien, beispielsweise zur Gewaltenteilung, angemessen zu\nachten, im Blick behalten.\n3. Zulässigkeit\n(a) Opfereigenschaft/locus standi (Vertretung)\n458. Allgemein ausgedrückt gibt es in der Rechtsprechung des\nGerichtshofs drei mögliche Ansätze für die Prüfung des Vorliegens der\nOpfereigenschaft nach Artikel 34 EMRK. Die Opfereigenschaft kann als\ngesonderte Vorfrage geprüft werden (siehe z. B. S.A.S. ./. Frankreich [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 43835/11, Rn. 53-58, ECHR 2014 (Auszüge)); sie\nkann im Kontext einer Beurteilung der Anwendbarkeit der einschlägigen\nKonventionsbestimmung geprüft werden (siehe z. B. Greenpeace e.V. u. a. ./.\nDeutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 18215/06, 12. Mai 2009),\noder sie kann als „eng mit [den in der Sache zu prüfenden Fragen] verknüpft“\nbetrachtet und somit mit der Prüfung der Begründetheit der Beschwerde\nverbunden werden (siehe z. B. Hirsi Jamaa u. a. ./. Italien [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 27765/09, Rn. 111, ECHR 2012).\n459. Im Sinne der methodischen Klarheit und unter Berücksichtigung der\nTatsache, dass die Frage der Opfereigenschaft eine der zentralen Fragen in\nklimawandelbezogenen Rechtssachen ist, hält es der Gerichtshof an dieser\nStelle für erforderlich, die allgemeinen Grundsätze hinsichtlich der\nOpfereigenschaft einzeln zu erläutern. Aufgrund des engen Zusammenhangs\nzwischen der Opfereigenschaft und der Anwendbarkeit der einschlägigen\nKonventionsbestimmungen (siehe Rn. 513 und 519) wird die Frage, ob die\nBeschwerdeführerinnen in der vorliegenden Rechtssache für sich\nOpfereigenschaft beanspruchen können, zusammen mit der Beurteilung der\nAnwendbarkeit der Artikel 2 und 8 EMRK vom Gerichtshof geprüft werden.\n(i) Allgemeine Grundsätze\n460. Die Konvention sieht das Institut der actio popularis (Popularklage)\nnicht vor. Die Aufgabe des Gerichtshofs besteht normalerweise nicht darin,\ndas einschlägige Recht und die einschlägige Praxis abstrakt zu überprüfen,\nsondern darin, festzustellen, ob die Art und Weise, in der sie in Bezug auf die\nbeschwerdeführende Person angewandt wurden oder sich auf diese\nauswirkten, eine Konventionsverletzung begründet hat (siehe z. B. Roman\nZakharov ./. Russland [GK], Individualbeschwerde Nr. 47143/06, Rn. 164,\nECHR 2015, mit weiteren Nachweisen). Dementsprechend muss eine Person,\nnichtstaatliche Organisation oder Gruppe von Personen geltend machen\nkönnen, Opfer einer Verletzung der in der Konvention niedergelegten Rechte\nzu sein. Die Konvention gestattet es Personen oder Personengruppen nicht,\neine Beschwerde hinsichtlich einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift einfach\ndeshalb zu erheben, weil sie, ohne unmittelbar von ihr betroffen zu sein,\nmeinen, sie stehe im Widerspruch zur Konvention (siehe Aksu ./. Türkei\n[GK], Individualbeschwerden Nrn. 4149/04 und 41029/04, Rn. 50-51,\nECHR 2012).\n461. Der Gerichtshof hat wiederholt betont, dass das Kriterium der\nOpfereigenschaft nicht starr, mechanisch und unflexibel angewendet werden\ndarf (siehe Albert u. a. ./. Ungarn [GK], Individualbeschwerde Nr. 5294/14,\nRn. 121, 7. Juli 2020). Darüber hinaus ist der Begriff „Opfer“ in Artikel 34,\nebenso wie die übrigen Bestimmungen der Konvention, im Lichte der\nheutigen gesellschaftlichen Verhältnisse evolutiv auszulegen (siehe Gorraiz\nLizarraga u. a., a. a. O., Rn. 38, und Yusufeli İlçesini Güzelleştirme Yaşatma\nKültür Varlıklarını Koruma Derneği ./. Türkei (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 37857/14, Rn. 39, 7. Dezember 2021). In diesem\nZusammenhang hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass jede allzu\nformalistische Auslegung dieses Begriffs den Schutz der durch die\nKonvention garantierten Rechte unwirksam und illusorisch machen würde\n(siehe Gorraiz Lizarraga u. a., a. a. O., Rn. 38).\n462. Der Gerichtshof legt den Begriff des Opfers autonom und\nunabhängig von innerstaatlichen Regelungen über das Interesse an der oder\ndie Befugnis zur Klage aus, sollte jedoch berücksichtigen, wenn die\nbeschwerdeführende Person im innerstaatlichen Verfahren Partei gewesen ist\n(siehe Aksu, a. a. O., Rn. 52). Darüber hinaus impliziert das Vorliegen der\nOpfereigenschaft nicht notwendigerweise eine Beeinträchtigung\n(siehe Brumărescu ./. Rumänien [GK], Individualbeschwerde Nr. 28342/95,\nRn. 50, ECHR 1999-VII).\n463. Im Allgemeinen bezeichnet das Wort „Opfer“ nach Artikel 34\nfolgende Kategorien von Personen (siehe Centre for Legal Resources im\nNamen von Valentin Câmpeanu ./. Rumänien [GK], Individualbeschwerde\nNr. 47848/08, Rn. 96-101, ECHR 2014): diejenigen, die von der behaupteten\nVerletzung der Konvention unmittelbar betroffen sind (die direkten Opfer);\ndiejenigen, die von der behaupteten Verletzung der Konvention mittelbar\nbetroffen sind (die indirekten Opfer), und diejenigen, die von der behaupteten\nVerletzung der Konvention potenziell betroffen sind (die potenziellen Opfer).\nIn der Rechtssache Mansur Yalçın u. a. ./. Türkei (Individualbeschwerde\nNr. 21163/11, Rn. 40 a. E., 16. September 2014) hat der Gerichtshof\nfestgestellt, dass zwischen der beschwerdeführenden Person – unabhängig\ndavon, ob es sich bei ihr um ein direktes, indirektes oder potenzielles Opfer\nhandelt – und dem Schaden, den sie infolge der behaupteten Verletzung\nangeblich erlitten hat, ein Zusammenhang bestehen muss.\n464. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Frage der\nOpfereigenschaft von der des locus standi unterschieden werden muss. Locus\nstandi bezieht sich auf die mit der Vertretung der (direkten) Opfer vor dem\nGerichtshof im Zusammenhang stehenden Fragen und kann daher auch als\n„Vertretung“ bezeichnet werden (siehe Centre for Legal Resources im Namen\nvon Valentin Câmpeanu, a. a. O., Rn. 102-03).\n(α) Opfereigenschaft von Einzelpersonen\n465. Um in die Kategorie der direkten Opfer zu fallen, muss die\nbeschwerdeführende Person aufzeigen können, dass sie von der gerügten\nMaßnahme „unmittelbar betroffen“ war (siehe Lambert u. a. ./. Frankreich\n[GK], Individualbeschwerde Nr. 46043/14, Rn. 89, ECHR 2015 (Auszüge)).\nDies bedeutet, dass die beschwerdeführende Person persönlich und\ntatsächlich von der behaupteten Konventionsverletzung berührt sein muss,\nwas üblicherweise auf eine Maßnahme, mit der das einschlägige Recht\nangewandt wird, auf eine Entscheidung, die angeblich eine\nKonventionsverletzung begründet, oder in manchen Fällen auf Handlungen\noder Unterlassungen staatlicher Behörden oder privater Parteien, die\nangeblich die Konventionsrechte der beschwerdeführenden Person verletzen,\nzurückzuführen ist (siehe z. B. Aksu, a. a. O., Rn. 51; siehe\nKarner ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 40016/98, Rn. 24-25,\nECHR 2003-IX, und Berger-Krall u. a. ./. Slowenien, Individualbeschwerde\nNr. 14717/04, Rn. 258, 12. Juni 2014).\n466. Dies bedeutet jedoch nicht notwendigerweise, dass die gerügte\nHandlung oder Unterlassung sich gezielt gegen die beschwerdeführende\nPerson richten musste. Wichtig ist, dass diese persönlich und unmittelbar von\ndem gerügten Verhalten betroffen war (siehe z. B. Aksu, a. a. O., Rn. 51-54).\n467. Im Zusammenhang mit der Kategorie der indirekten Opfer geht es\nnormalerweise um die Frage der Befugnis der nächsten Angehörigen des\nOpfers, eine Individualbeschwerde wegen Vorgängen, die das direkte Opfer\nbeeinträchtigt haben, beim Gerichtshof einzureichen oder weiter zu verfolgen\n(siehe Centre for Legal Resources im Namen von Valentin Câmpeanu,\na. a. O., Rn. 97-100, mit weiteren Nachweisen).\n468. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs „[erfasst]\nArtikel 34 [...] nicht nur das direkte oder die direkten Opfer der behaupteten\nKonventionsverletzung, sondern auch alle indirekten Opfer, die durch die\nKonventionsverletzung geschädigt werden oder ein berechtigtes persönliches\nInteresse daran haben, dass die Verletzung ein Ende finden möge“ (siehe\nVallianatos u. a. ./. Griechenland [GK], Individualbeschwerden\nNrn. 29381/09 und 32684/09, Rn. 47, ECHR 2013 (Auszüge), und die darin\nzitierten Rechtssachen). Somit müssen indirekte Opfer einen „Ricochet“-\nEffekt nachweisen, bei dem die behauptete, eine Person (das direkte Opfer)\nbetreffende Verletzung sich auf die Konventionsrechte einer anderen Person\n(das indirekte Opfer) auswirkt, sodass letztere einen Schaden oder ein\nberechtigtes persönliches Interesse daran, dass die gerügte Situation ein Ende\nfinden möge, belegen kann.\n469. In der Rechtsprechung finden sich zwei Arten potenzieller\nOpfereigenschaft (siehe z. B. Senator Lines GmbH ./. Belgien, Dänemark,\nDeutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien,\nLuxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien und\ndas Vereinigte Königreich (Entsch.) [GK], Individualbeschwerde\nNr. 56672/00, ECHR 2004-IV). Die erste bezieht sich auf Personen, die\nbehaupten, von einer bestimmten allgemeinen gesetzgeberischen Maßnahme\ngegenwärtig betroffen zu sein. Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass er ein\nVorliegen der Opfereigenschaft auch dann akzeptieren kann, wenn eine\nbeschwerdeführende Person geltend macht, dass sie auch ohne individuelle\nUmsetzungsmaßnahme durch ein Gesetz in ihren Rechten verletzt wird, wenn\ndiese einem Personenkreis angehört, der Gefahr läuft, von dem Gesetz\nunmittelbar betroffen zu werden, oder ihr Verhalten ändern muss, um einer\nstrafrechtlichen Verfolgung zu entgehen (siehe Tănase ./. Moldau [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 7/08, Rn. 104, ECHR 2010, und Sejdić und Finci,\na. a. O., Rn. 28).\n470. Die zweite Art betrifft Personen, die vorbringen, zu einem\nzukünftigen Zeitpunkt betroffen sein zu können. Der Gerichtshof hat\nklargestellt, dass das Individualbeschwerderecht nicht dazu genutzt werden\nkann, eine potenzielle Verletzung der Konvention zu rügen, und der\nGerichtshof eine Verletzung prinzipiell nur nachträglich prüfen kann, also\nnachdem sie sich ereignet hat. Nur unter sehr außergewöhnlichen Umständen\nkann eine beschwerdeführende Person aufgrund des Risikos eines\nzukünftigen Verstoßes dennoch geltend machen, Opfer einer\nKonventionsverletzung zu sein (siehe Berger-Krall u. a., a. a. O., Rn. 258,\nmit weiteren Nachweisen). Einschlägiges Prüfkriterium für das Vorliegen der\nOpfereigenschaft ist im Allgemeinen, dass die beschwerdeführende Person\nnachvollziehbare und überzeugende Beweise dafür vorlegen kann, dass sich\nein Verstoß ereignen wird, der sie persönlich beeinträchtigen wird; ein bloßer\nVerdacht oder eine Mutmaßung reichen diesbezüglich nicht aus (siehe\nAsselbourg u. a. ./. Luxemburg (Entsch.), Individualbeschwerde\nNr. 29121/95, ECHR 1999-VI, und Senator Lines GmbH, a. a. O.).\n471. Die Bezeichnung „potenziell“ bezieht sich daher unter manchen\nUmständen auf Opfer, die vorbringen, die gerügte allgemeine Maßnahme\nbetreffe sie gegenwärtig oder habe sie bereits betroffen, und unter anderen\nUmständen auf diejenigen, die vorbringen, sie könnten in der Zukunft von\neiner solchen Maßnahme betroffen sein. In manchen Fällen können beide\nSituation gleichzeitig vorliegen oder nicht leicht voneinander abzugrenzen\nsein (siehe z. B. Tănase, a. a. O., Rn. 108) und die einschlägigen\nRechtsprechungsgrundsätze können austauschbar angewandt werden (siehe\nz. B. Shortall u. a. ./. Irland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 50272/18,\nRn. 50-61, 19. Oktober 2021).\n472. In Umweltsachen hat der Gerichtshof es nicht für ausreichend\nerachtet, dass eine beschwerdeführende Person eine allgemeine\nUmweltschädigung rügt (siehe Di Sarno u. a., a. a. O., Rn. 80). Nach der\nbestehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs in diesem Zusammenhang\nkann eine beschwerdeführende Person nur dann eine Opfereigenschaft\ngeltend machen, wenn sie nachweist, dass sie von dem gerügten\nUmweltschaden oder Risiko eines solchen Schadens betroffen ist. Zu den\nKriterien, auf die sich der Gerichtshof bei der Feststellung der\nOpfereigenschaft stützt, gehören insbesondere die vorgesehene\nMindestschwere des in Rede stehenden Schadens, die Dauer des Schadens\nund das Vorliegen einer hinreichenden Verbindung zur beschwerdeführenden\nPerson oder zu den beschwerdeführenden Personen, einschließlich, in\nmanchen Fällen, der geografischen Nähe zwischen der beschwerdeführenden\nPerson und dem beanstandeten Schaden (siehe z. B. Tătar, a. a. O., Rn. 95-\n97; Greenpeace e.V. u. a., a. a. O.; Caron u. a. ./. Frankreich (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 48629/08, 29. Juni 2010; Hardy und Maile,\na. a. O., Rn. 190-92; Cordella u. a., a. a. O., Rn. 104-08; und Pavlov u. a.,\na. a. O., Rn. 64-70).\n(β) Locus standi (Vertretung) von Vereinigungen\n473. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine Vereinigung\nsich grundsätzlich nicht auf gesundheitliche Erwägungen berufen, um eine\nVerletzung von Artikel 8 geltend zu machen (siehe Greenpeace e.V. u. a.,\na. a. O.), und im Allgemeinen keine Belastungen oder Probleme rügen, denen\nnur natürliche Personen ausgesetzt sein können (siehe Besseau\nu. a. ./. Frankreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 58432/00, 7. Februar\n2006).\n474. Der Gerichtshof hat in einem Umweltkontext hinsichtlich der\nOpfereigenschaft von Vereinigungen jüngst wie folgt argumentiert (siehe\nYusufeli İlçesini Güzelleştirme Yaşatma Kültür Varlıklarını Koruma Derneği,\na. a. O., Rn. 41):\n„Erstens ist die Einreichung einer Popularklage nach dem Konventionssystem\nverboten. Dies bedeutet, dass eine beschwerdeführende Person nicht im öffentlichen\noder allgemeinen Interesse klagen kann, wenn sie durch die angegriffene Maßnahme\noder das angegriffene Gesetz nicht unmittelbar betroffen ist. Daraus folgt, dass eine\nbeschwerdeführende Person nur dann eine Opfereigenschaft geltend machen kann,\nwenn sie nachvollziehbare und überzeugende Beweise dafür vorlegen kann, dass eine\nsie betreffende Verletzung wahrscheinlich ist; ein bloßer Verdacht oder eine\nMutmaßung reichen diesbezüglich nicht aus [...]. Zweitens geht es um die Art des in\nRede stehenden Konventionsrechts und die Art und Weise, in der sich die\nbeschwerdeführende Vereinigung darauf beruft. Manche Konventionsrechte, wie\nbeispielsweise diejenigen nach den Artikeln 2, 3 und 5, sind ihrer Art nach nicht dafür\ngeeignet, von einer Vereinigung ausgeübt zu werden, sondern nur von ihren Mitgliedern\n[...]. In der Rechtssache Asselbourg u. a. (a. a. O.) hat der Gerichtshof, als er es\nablehnte, der beschwerdeführenden Vereinigung die Opfereigenschaft zuzuerkennen,\nfestgestellt, dass diese nur als Vertreterin ihrer Mitglieder oder Beschäftigten handeln\nkönne, so, wie beispielsweise ein Anwalt seinen Mandanten vertreten könne, aber nicht\nselbst geltend machen könne, Opfer einer Verletzung von Artikel 8 zu sein.“\n475. Obwohl der Gerichtshof einer Vereinigung, die durch eine\nMaßnahme nicht unmittelbar betroffen ist, normalerweise selbst dann keine\nOpfereigenschaft zuerkennt, wenn die Interessen ihrer Mitglieder betroffen\nsein könnten, können sich „besondere Überlegungen“ ergeben, aufgrund\nderer eine Vereinigung Einzelpersonen vertreten kann, auch wenn keine\nMaßnahme vorliegt, welche die betreffende Vereinigung unmittelbar betrifft.\n476. In der Rechtssache Centre for Legal Resources im Namen von\nValentin Câmpeanu (a. a. O., Rn. 103 und 105) hat der Gerichtshof\nfestgestellt, dass sich „besondere Überlegungen“ ergeben könnten, aufgrund\nderer im Namen der Opfer von Dritten erhobene Individualbeschwerden für\nzulässig erklärt werden könnten, auch wenn keine spezifische Vollmacht\nvorliege. Der Gerichtshof betonte, dass er mit seinen Urteilen „[...] nicht nur\nüber die [ihm] vorgelegten Rechtssachen entscheidet, sondern damit im\nallgemeineren Sinne auch die konventionsrechtlichen Vorschriften erläutert,\nsichert und fortentwickelt und so einen Beitrag zur Einhaltung der\nVerpflichtungen durch die Staaten leistet, die diese als Vertragsparteien der\nKonvention eingegangen sind.“ Gleichzeitig war sich der Gerichtshof der\nNotwendigkeit bewusst, sicherzustellen, dass die\nZulässigkeitsvoraussetzungen, die den Zugang zu ihm regeln, in einer\nkonsistenten Weise ausgelegt werden.\n477. Auf der Grundlage der in Centre for Legal Resources im Namen von\nValentin Câmpeanu dargelegten Rechtsprechungsgrundsätze hat der\nGerichtshof in mehreren ähnlichen, späteren Verfahren akzeptiert, dass\nVereinigungen die Befugnis (locus standi) haben können, im Namen direkter\nOpfer Individualbeschwerden einzulegen oder weiter zu verfolgen, auch\nwenn das Opfer zu Lebzeiten in der Lage gewesen wäre, Klagen selbst zu\nerheben (siehe Association for the Defence of Human Rights in Romania –\nHelsinki Committee im Namen von Ionel Garcea ./. Rumänien,\nIndividualbeschwerde Nr. 2959/11, Rn. 42-46, 24. März 2015).\n(ii) Opfereigenschaft/locus standi im Zusammenhang mit dem Klimawandel\n(α) Opfereigenschaft von Einzelpersonen\n478. Der Gerichtshof stellt fest, dass es stichhaltige wissenschaftliche\nBeweise dafür gibt, dass der Klimawandel bereits zu einem Anstieg der\nMorbidität und Mortalität, insbesondere bei bestimmten schutzbedürftigeren\nPersonengruppen, beigetragen hat, dass er tatsächlich solche Auswirkungen\nhat, und dass er ohne entschlossenes Handeln der Staaten Gefahr läuft, den\nPunkt der Unumkehrbarkeit zu überschreiten und katastrophal zu werden\n(siehe Rn 104-120). Gleichzeitig haben die – hinsichtlich der Ursachen des\nmenschengemachten Klimawandels handlungsfähigen – Staaten die\nnachteiligen Auswirkungen des Klimawandels anerkannt und sich dazu\nverpflichtet, im Einklang mit ihren gemeinsamen, aber unterschiedlichen\nVerantwortlichkeiten und ihren jeweiligen Fähigkeiten die erforderlichen\nMinderungsmaßnahmen (zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen) und\nAnpassungsmaßnahmen (zur Anpassung an den Klimawandel und\nVerringerung seiner Folgen) zu ergreifen. Diese Erwägungen lassen\nerkennen, dass zwischen den Handlungen und Unterlassungen von Staaten\n(Verursachung bzw. fehlende Bekämpfung des Klimawandels) und dem sich\nauf Einzelpersonen auswirkenden Schaden ein rechtlich relevanter\nKausalzusammenhang bestehen kann, wie in Rn. 436 festgestellt.\n479. In Anbetracht der Natur des Klimawandels und seiner verschiedenen\nnachteiligen Auswirkungen und künftigen Gefahren ist die Anzahl von\nPersonen, die auf unterschiedliche Weise und in unterschiedlichem Maße\nbetroffen sind, unbegrenzt. Die Bewältigung der Klimakrise erfordert ein\numfassendes und komplexes Bündel transformativer politischer Maßnahmen,\nzu denen gesetzgeberische, regulatorische, steuerliche, finanzielle und\nadministrative Maßnahmen sowie öffentliche wie private Investitionen\ngehören. Die kritischen Probleme sind auf fehlendes Handeln oder\nunzureichende Maßnahmen zurückführen. Mit anderen Worten resultieren\nsie aus Unterlassungen. In zentralen Punkten sind die Versäumnisse auf der\nEbene des einschlägigen gesetzgeberischen und regulatorischen Rahmens\nangesiedelt. In diesem Zusammenhang ergibt sich die Notwendigkeit eines\nbesonderen Ansatzes hinsichtlich der Opfereigenschaft, und ihrer\nEingrenzung, daher daraus, dass Beschwerden Handlungen oder\nUnterlassungen im Zusammenhang mit verschiedenen Arten allgemeiner\nMaßnahmen betreffen können, deren Folgen nicht auf bestimmte\nidentifizierbare Einzelpersonen oder Personengruppen beschränkt sind,\nsondern weite Teile der Bevölkerung betreffen. In diesem Kontext wird der\nAusgang gerichtlicher Verfahren unweigerlich Auswirkungen haben, die sich\nnicht auf die Rechte und Interessen einer bestimmten Person oder\nPersonengruppe beschränken, und im Hinblick darauf, was zur Sicherstellung\neiner wirksamen Minderung der nachteiligen Auswirkungen des\nKlimawandels oder einer Anpassung an seine Folgen erforderlich ist,\nzwangsläufig auf die Zukunft ausgerichtet sein.\n480. Allerdings stellt der Gerichtshof auch fest, dass die Beurteilung der\nOpfereigenschaft im vorliegenden Kontext, in dem es um Rügen hinsichtlich\nunterlassener allgemeiner Maßnahmen zur Prävention oder Minderung der\nGefahr von eine unbegrenzte Anzahl von Personen betreffenden Schäden\ngeht, unbeschadet der Feststellung der Opfereigenschaft in Fällen erfolgt, in\ndenen Einzelpersonen behauptete Verletzungen der Konvention infolge eines\nspezifischen individuellen Verlusts oder Schadens rügen, den sie bereits\nerlitten haben (siehe z. B. Kolyadenko u. a., a. a. o., Rn. 150-55).\n481. Im vorliegenden Fall stellt sich dem Gerichtshof die Frage, wie und\ninwieweit Rügen wegen mit staatlichen Handlungen und/oder\nUnterlassungen in Verbindung stehenden Schäden, die Konventionsrechte\nvon Personen (wie das Recht auf Leben nach Artikel 2 und/oder das Recht\nauf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8) berühren, geprüft\nwerden können, ohne den Ausschluss der Popularklage aus dem\nKonventionssystem zu untergraben und ohne den Charakter der justiziellen\nFunktion des Gerichtshof zu ignorieren, der naturgemäß eher reaktiv als\nproaktiv ist.\n482. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof, wenn auch im\nZusammenhang mit der Anwendung von Artikel 6 in einem Umweltkontext,\nbereits akzeptiert, dass die Frage der Opfereigenschaft im Lichte der heutigen\ngesellschaftlichen Verhältnisse evolutiv auszulegen ist und jede allzu\nformalistische Auslegung dieses Begriffs den Schutz der durch die\nKonvention garantierten Rechte unwirksam und illusorisch machen würde\n(siehe Gorraiz Lizarraga u. a., a. a. O., Rn. 38).\n483. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs basiert die\nOpfereigenschaft auf dem Vorliegen einer unmittelbaren Auswirkung der\nangegriffenen Handlung oder Unterlassung auf die beschwerdeführende\nPerson, oder der tatsächlichen Gefahr einer solchen Auswirkung. Im\nZusammenhang mit dem Klimawandel kann jedoch jede Person auf die eine\noder andere Weise und in unterschiedlichem Maße unmittelbar von den\nnachteiligen Auswirkungen des Klimawandels betroffen sein oder der\ntatsächlichen Gefahr ausgesetzt sein, unmittelbar davon betroffen zu sein.\nLässt man die Frage der Hoheitsgewalt außer Acht, bleibt festzustellen, dass\nauf dieser Grundlage eine potenziell riesige Anzahl von Personen eine\nOpfereigenschaft nach der Konvention geltend machen könnte. Im\nZusammenhang mit allgemeinen Situationen/Maßnahmen kann die\nPersonengruppe, die eine Opfereigenschaft geltend machen könnte, „zwar in\nder Tat sehr groß sein“ (siehe Shortall u. a., a. a. O., Rn. 53), jedoch wäre es\nmit dem Ausschluss der Popularklage aus dem System der Konvention und\nder Funktionsfähigkeit des Individualbeschwerderechts schlecht vereinbar,\ndas Vorliegen der Opfereigenschaft im Zusammenhang mit dem\nKlimawandel ohne eine hinreichende und umsichtige Einschränkung zu\nakzeptieren.\n484. Wird der Kreis der „Opfer“ unter allen der Hoheitsgewalt der\nVertragsparteien unterstehenden Personen, die tatsächlich oder potenziell\nvon nachteiligen Auswirkungen betroffen sind, großzügig weit gefasst,\nbesteht die Gefahr, dass nationale verfassungsrechtliche Prinzipien und die\nGewaltenteilung dadurch beschädigt werden, dass ein breiter Zugang zur\nJudikative eröffnet wird, um allgemeine Veränderungen der Klimapolitik zu\nerreichen. Wird dieser Kreis jedoch andererseits zu eng und restriktiv gefasst,\nbesteht die Gefahr, dass sogar offensichtliche Mängel oder Missstände im\nRegierungshandeln und in den demokratischen Prozessen zu\nBeeinträchtigungen der Konventionsrechte von Personen und\nPersonengruppen führen könnten, ohne dass diese einen Rechtsbehelf vor\ndem Gerichtshof einlegen könnten. Hinzu kommt, dass im Lichte der\nErwägungen zur intergenerationellen Lastenverteilung im Zusammenhang\nmit den Auswirkungen und Gefahren des Klimawandels diejenigen\nMitglieder der Gesellschaft, die von den Auswirkungen des Klimawandels\nam stärksten betroffen sein dürften, als hinsichtlich ihrer Repräsentation\ndeutlich benachteiligt angesehen werden können (siehe Rn. 420). Die\nNotwendigkeit, einerseits einen wirksamen Schutz der Konventionsrechte zu\ngewährleisten, und andererseits sicherzustellen, dass die Kriterien für die\nOpfereigenschaft nicht in eine faktische Zulassung der Popularklage münden,\nist im vorliegenden Kontext besonders ausgeprägt.\n485. Obwohl fehlende oder unzulängliche staatliche Maßnahmen zur\nBekämpfung des Klimawandels zu einer mit allgemeinen Auswirkungen\neinhergehenden Situation geführt haben, ist der Gerichtshof nicht der\nAuffassung, dass die Rechtsprechung zu „potenziellen“ Opfern, nach der die\nOpfereigenschaft von einer „Kategorie von Personen“ geltend gemacht\nwerden kann, die „ein legitimes persönliches Interesse“ daran haben, dass die\nangegriffene Situation ein Ende finden möge (Rn. 471), hier angewandt\nwerden könnte. Im Kontext des Klimawandels würde dies fast jede Person\neinschließen und wäre daher als limitierendes Kriterium ungeeignet. Jede\nPerson ist von den gegenwärtigen und zukünftigen Gefahren in\nunterschiedlicher Weise und in unterschiedlichem Maße betroffen und könnte\nein legitimes persönliches Interesse daran geltend machen, diese Gefahren\nbeseitigt zu sehen.\n486. In Anbetracht der besonderen Merkmale des Klimawandels wird\nsich der Gerichtshof daher bei der Bestimmung der Kriterien für die\nOpfereigenschaft – die das Vorliegen der tatsächlichen Gefahr einer\n„unmittelbaren Auswirkung“ auf die beschwerdeführende Person voraussetzt\n(siehe Rn. 465-466 und 483) – auf Unterscheidungskriterien wie Ausmaß und\nSchwere der Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf die betreffende(n)\nPerson(en) stützen (siehe Rn. 440) und dabei die Dringlichkeit ihres\nindividuellen Schutzbedürfnisses berücksichtigen.\n487. Zusammengefasst stellt der Gerichtshof fest, dass eine\nbeschwerdeführende Person, um im Zusammenhang mit Rügen, welche einen\naus behaupteten staatlichen Versäumnissen bei der Bekämpfung des\nKlimawandels resultierenden Schaden oder die Gefahr eines solchen\nSchadens betreffen, eine Opfereigenschaft nach Artikel 34 geltend machen\nzu können, nachweisen muss, dass sie persönlich und unmittelbar von den\nangegriffenen Unterlassungen betroffen war. Dies würde erfordern, dass der\nGerichtshof, unter Berücksichtigung der in den Randnummern 427 bis 430\ndargelegten, Beweisfragen betreffenden Grundsätze, in Bezug auf die\nSituation der beschwerdeführenden Person folgende Umstände als gegeben\nansieht:\n(a) Die beschwerdeführende Person muss in hohem Maße den\nnachteiligen Auswirkungen des Klimawandels ausgesetzt sein, d. h. das\nAusmaß und die Schwere (der Gefahr) nachteiliger Folgen staatlichen\nHandelns oder Nichthandelns, die die beschwerdeführende Person betreffen,\nmuss erheblich sein; und\n(b) es muss ein dringendes Bedürfnis bestehen, den individuellen Schutz\nder beschwerdeführenden Person sicherzustellen, da es keine oder nur\nunzureichende Maßnahmen zur Schadensminderung gibt.\n488. Die Schwelle für das Erfüllen dieser Kriterien ist sehr hoch.\nAngesichts des in den Randnummern 483 bis 484 erörterten Ausschlusses der\nPopularklage aus dem Konventionssystem hängt die Frage, ob diese Schwelle\nbei einer beschwerdeführenden Person erreicht wird, von einer sorgfältigen\nBewertung der konkreten Umstände des Falles ab. In diesem Zusammenhang\nwird der Gerichtshof Umstände wie die lokalen Gegebenheiten und die\nindividuellen Besonderheiten und Vulnerabilitäten gebührend\nberücksichtigen. Die Bewertung des Gerichtshofs wird auch Erwägungen\nhinsichtlich folgender Faktoren einbeziehen, sich aber nicht\nnotwendigerweise auf diese beschränken: Art und Umfang der Beschwerde,\nwelche die beschwerdeführende Person nach der Konvention erhoben hat,\nAktualität/Ferne und/oder Wahrscheinlichkeit der nachteiligen\nAuswirkungen des Klimawandels im Zeitverlauf, spezifische Auswirkungen\nauf das Leben, die Gesundheit und das Wohlergehen der\nbeschwerdeführenden Person, Ausmaß und Dauer der schädlichen\nAuswirkungen, Umfang des Risikos (lokal oder allgemein) und Art der\nSchutzbedürftigkeit der beschwerdeführenden Person.\n(β) Beschwerdebefugnis von Vereinigungen\n489. Wie der Gerichtshof bereits in Gorraiz Lizarraga u. a. (a. a. O.,\nRn. 38) festgestellt hat, ist der Rückgriff auf kollektive Körperschaften wie\nVereinigungen in modernen Gesellschaften eines der Mittel, die Bürgerinnen\nund Bürgern, die mit besonders komplexen Verwaltungsentscheidungen\nkonfrontiert sind, zur wirksamen Verteidigung ihrer spezifischen Interessen\nzur Verfügung stehen; manchmal ist es auch das einzige. Dies trifft besonders\nim Kontext des Klimawandels zu, der ein globales und komplexes Phänomen\nist. Er hat vielfältige Ursachen und seine nachteiligen Auswirkungen\nbetreffen nicht nur eine bestimmte Person oder Personengruppe, sondern\nstellen „ein gemeinsames Anliegen der Menschheit“ dar (siehe Präambel der\nKlimarahmenkonvention). In diesem Kontext, in dem der\nintergenerationellen Lastenverteilung besondere Bedeutung zukommt (siehe\nRn. 420), kann das kollektive Handeln durch Vereinigungen und andere\nInteressengruppen eines der wenigen Mittel sein, mit dem die Stimme\nderjenigen, die in Bezug auf ihre Repräsentation deutlich benachteiligt sind,\ngehört werden kann, und mit dem diese versuchen können, die relevanten\nEntscheidungsprozesse zu beeinflussen.\n490. Diese allgemeinen Erwägungen hinsichtlich der Bedeutung des\nRückgriffs auf kollektive Einrichtungen wie Vereinigungen im Hinblick auf\ndie Verteidigung der Rechte und Interessen betroffener Personen spiegeln\nsich, soweit es um Umweltfragen geht, in völkerrechtlichen Instrumenten wie\nder Aarhus-Konvention wider. Diese Konvention erkennt an, dass „jeder\nMensch das Recht hat, in einer seiner Gesundheit und seinem Wohlbefinden\nzuträglichen Umwelt zu leben, und dass er sowohl als Einzelperson als auch\nin Gemeinschaft mit anderen die Pflicht hat, die Umwelt zum Wohle\ngegenwärtiger und künftiger Generationen zu schützen und zu verbessern“\n(siehe Rn. 141).\n491. Die Aarhus-Konvention hebt auch die Bedeutung der Rolle\nnichtstaatlicher Organisationen beim Schutz der Umwelt hervor. Sie trägt der\nNotwendigkeit Rechnung, sicherzustellen, dass nichtstaatliche\nOrganisationen in Angelegenheiten des Umweltschutzes umfassenden\nZugang zur Justiz haben (siehe insbesondere die Präambel und Artikel 9 der\nAarhus-Konvention). Gemäß Artikel 2 Abs. 5 der Aarhus-Konvention\nbeinhaltet die Kategorie „betroffene Öffentlichkeit“ ausdrücklich\nnichtstaatliche Organisationen, die sich gemäß ihrer Satzung für den\nUmweltschutz einsetzen und „alle nach innerstaatlichem Recht geltenden\nVoraussetzungen erfüllen“. Gemäß dem Implementation Guide7 kann die\nFrage, ob eine nichtstaatliche Organisation sich für den Umweltschutz\neinsetzt oder nicht, auf verschiedene Weise geklärt werden, beispielsweise\nmittels ihrer Gründungsurkunde, Satzung oder Aktivitäten. In diesem\nZusammenhang kann „Umweltschutz“ sich auf jeden Zweck beziehen, der\nmit der Definition von Umwelt in Einklang steht, die sich aus Artikel 2 Abs.\n3 ergibt. Darüber hinaus wird ausgeführt, dass die Bezugnahme auf „alle nach\ninnerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen“ nicht so zu\nverstehen ist, als liege es im uneingeschränkten Ermessen der Staaten, diese\n\n7\na. a. O., S. 57-58 und 194-95; siehe auch Empfehlungen von Maastricht, a. a. O., S. 12.\nVoraussetzungen zu definieren; vielmehr ist sie im Sinne der wichtigen Rolle\nzu verstehen, welche die Aarhus-Konvention nichtstaatlichen Organisationen\nzuspricht.\n492. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass die EU eine Reihe von\nRechtsinstrumenten zur Umsetzung der Aarhus-Konvention verabschiedet\nhat (siehe Rn. 212-214). Der EuGH befand, dass Artikel 9 Abs. 3 der Aarhus-\nKonvention in Verbindung mit Artikel 47 der Grundrechte-Charta dahin\nauszulegen ist, dass „eine nach den Voraussetzungen des nationalen Rechts\nordnungsgemäß gegründete und tätige Umweltorganisation“ eine die Umwelt\nbetreffende Maßnahme anfechten kann8.\n493. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass eine\nvergleichende Studie aus dem Jahr 2019 ergab, dass in einer Reihe von EU-\nMitgliedstaaten (13 von damals 28) gesetzlich und in der Praxis eine weite\nKlagebefugnis gewährt wurde. Zudem ist der Zugang zwar in manchen\nLändern entweder durch die Rechtsprechung (Österreich, Belgien) oder\ndurch Gesetze (Griechenland, Irland, Slowakei, Slowenien, Schweden) über\ndie Jahre erweitert worden, jedoch sind in anderen Ländern die jüngere\nRechtsprechung (Slowenien), geplante Gesetzesreformen (Vereinigtes\nKönigreich) oder verabschiedete Gesetzesreformen (Niederlande) darauf\nausgerichtet gewesen, den Zugang zu den Gerichten einzuschränken9. Eine\nfrühere, aus dem Jahr 2013 stammende vergleichende Studie hatte ergeben,\ndass nach dem Recht der EU-Mitgliedstaaten eine oder mehrere der\nfolgenden Bedingungen erfüllt sein mussten, damit die Beschwerdebefugnis\nvon Vereinigungen vor den Gerichten anerkannt wurde: der Umweltschutz\noder das für die angefochtene Entscheidung relevante Anliegen muss von der\nSatzung der Organisation abgedeckt sein; eine Tätigkeit in dem betreffenden\nGebiet; die geografische Nähe; Registrierung und Ausübung der Tätigkeit\nseit einer Mindestanzahl von Jahren ; Mindestzahl von Mitgliedern;\nVertretung eines erheblichen Prozentsatzes der Bevölkerung oder\nUnterstützung durch die Öffentlichkeit; Offenheit und demokratische\nStruktur; kein Erwerbszweck10.\n494. Die Feststellungen der oben genannten Studien sind von einer\numfassenderen, vom Gerichtshof für die Zwecke des vorliegenden\nVerfahrens durchgeführten Erhebung bestätigt worden (siehe Rn. 232-234).\nSie hat aufgezeigt, dass die Aarhus-Konvention von fast allen Mitgliedstaaten\ndes Europarats ratifiziert wurde, und dass Vereinigungen, die bestimmte, in\n\n8\nUrteil vom 20. Dezember 2017 in Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz\nUmweltorganisation ./. Bezirkshauptmannschaft Gmünd, C-664/15, EU:C:2017:987, Rn. 58.\nSiehe auch, aktueller, Urteil vom 8. November 20244 in Deutsche Umwelthilfe\ne.V. ./. Bundesrepublik Deutschland; C-873/19, EU:C:2022:857, Rn 81.\n\n9\nImplementation Study, a. a. O., S. 102-06.\n\n10\n“Effective Justice?”, Synthesis report of the study on the Implementation of Articles 9.3\nand 9.4 of the Aarhus Convention in the Member States of the European Union (2013),\nS. 14-15.\nRn. 233 aufgeführte Kriterien erfüllen, im Allgemeinen das Recht eingeräumt\nwird, im Interesse des Umweltschutzes und/oder privater Personen, die von\nbestimmten Umweltschäden oder Industrieprojekten betroffen sein könnten,\nvor den Gerichten zu klagen. Während die Frage der Klagebefugnis von\nVereinigungen im Zusammenhang mit klimawandelbezogenen\nRechtsstreitigkeiten – die von der Aarhus-Konvention nicht erfasst sind –\nnoch nicht abschließend geklärt ist, scheinen Umweltvereinigungen in den\nmeisten Mitgliedstaaten zumindest eine theoretische Möglichkeit zu haben,\neine klimawandelbezogene Klage einzureichen, und in einigen Staaten sind\ndie Kriterien für die Zuerkennung dieser Befugnis im innerstaatlichen Recht\noder in der Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte bereits festgelegt\nworden (siehe Rn. 234).\n495. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen und zur Entwicklung eines\nAnsatzes, der für den Gegenstand der vorliegenden Rechtssache, in welcher\nauch der beschwerdeführende Verein eine Opfereigenschaft geltend macht,\ngeeignet ist, führt der Gerichtshof einige wesentlichen Grundsätze auf, an\ndenen er sich bei seiner Entscheidung zur Beschwerdebefugnis orientieren\nmuss.\n496. Erstens ist es notwendig, eine Unterscheidung zwischen der\nOpfereigenschaft von Einzelpersonen und der Beschwerdebefugnis von\nVertretern, die im Namen von Personen handeln, deren Konventionsrechte\nangeblich verletzt werden, vorzunehmen und beizubehalten (siehe Rn. 465-\n477). Hinsichtlich ersterer scheint es keinen Grund zu geben, den in der\nRechtsprechung niedergelegten Grundsatz in Frage zu stellen, nach dem sich\neine Vereinigung nicht auf gesundheitliche Erwägungen oder mit dem\nKlimawandel verbundene Belastungen oder Probleme berufen kann, denen\nnur natürliche Personen ausgesetzt sein können (siehe Rn. 474). Die\nMöglichkeit, einer Vereinigung hinsichtlich materieller Fragen nach Artikel\n2 und/oder Artikel 8 EMRK eine Opfereigenschaft zuzuerkennen, wird\nhierdurch naturgemäß eingeschränkt.\n497. Zweitens hat sich in der heutigen Gesellschaft hinsichtlich der\nAnerkennung der Bedeutung von Vereinigungen für die\nKlimaprozessführung im Namen betroffener Personen eine Entwicklung\nvollzogen. In der Tat geht es bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit\ndem Klimawandel oft um komplexe rechtliche und faktische Fragen, die\nerhebliche finanzielle und logistische Ressourcen und Koordinierung\nerfordern, und der Ausgang eines Rechtsstreits wird sich unweigerlich auf die\nPosition vieler Personen auswirken (siehe Rn. 410). Aus den Umständen\ninnerstaatlicher klimawandelbezogener Rechtsstreitigkeiten (siehe z. B.\nRn. 258, 260 und 262; siehe auch Carême, a. a. O.) ergibt sich, dass\nVereinigungen regelmäßig als eine der klagenden Parteien, manchmal auch\nals einzige, oder als wichtige Drittbeteiligte im Verfahren auftreten.\n498. Die spezifischen Erwägungen im Zusammenhang mit dem\nKlimawandel sprechen dafür, Vereinigungen als Vertreter der Personen,\nderen Rechte betroffen sind oder mutmaßlich betroffen sein werden, unter\nbestimmten Bedingungen die Beschwerdebefugnis vor dem Gerichtshof\neinzuräumen. Wie der Gerichtshof bereits in den Rechtssachen Asselbourg\nu. a. und Yusufeli İlçesini Güzelleştirme Yaşatma Kültür Varlıklarını Koruma\nDerneği (a. a. O., Rn. 41 und 43) festgestellt hat, ist es in der Tat möglich,\ndass eine Vereinigung vor dem Gerichtshof beschwerdebefugt ist, obwohl sie\nnicht selbst geltend machen kann, Opfer einer Konventionsverletzung zu\nsein.\n499. Darüber hinaus sprechen die Besonderheit des Klimawandels als\ngemeinsames Anliegen der Menschheit und die Notwendigkeit, die\nintergenerationelle Lastenverteilung in diesem Zusammenhang zu stärken\n(siehe Rn. 489), dafür, die Beschwerdebefugnis von Vereinigungen vor dem\nGerichtshof in klimawandelbezogenen Fällen anzuerkennen. In Anbetracht\nder Dringlichkeit, die nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels zu\nbekämpfen, und der Schwere seiner Folgen, einschließlich der\nschwerwiegenden Gefahr ihrer Unumkehrbarkeit, sollten die Staaten\nangemessene Maßnahmen ergreifen, um die Konventionsrechte nicht nur\nderjenigen Personen, die gegenwärtig vom Klimawandel betroffen sind, zu\ngewährleisten, sondern auch die Konventionsrechte derjenigen ihrer\nHoheitsgewalt unterstehenden Personen, die in der Wahrnehmung dieser\nRechte in der Zukunft schwer und unumkehrbar beeinträchtigt werden\nkönnen, wenn nicht rechtzeitig gehandelt wird. Der Gerichtshof hält es daher\nfür angebracht, in diesem spezifischen Kontext anzuerkennen, dass es wichtig\nist, Vereinigungen die Beschreitung des Rechtswegs zu ermöglichen, um den\nSchutz der Menschenrechte von Personen einzufordern, die von den\nnachteiligen Folgen des Klimawandels betroffen sind oder betroffen sein\nkönnten, anstatt nur auf Verfahren zu vertrauen, die von Einzelpersonen im\neigenen Namen angestrengt werden.\n500. Entsprechend den Überlegungen, die weiter oben in Bezug auf die\nOpfereigenschaft natürlicher Personen dargelegt wurden (siehe Rn. 483\na. E.), ist es aufgrund des Ausschlusses der Popularklage aus dem\nKonventionssystem jedoch erforderlich, die Einreichung von\nIndividualbeschwerden durch Vereinigungen an bestimmte Bedingungen zu\nknüpfen. Klar ist, dass eine abstrakte Beschwerde über eine allgemeine\nVerschlechterung der Lebensbedingungen von Personen nach dem System\nder Konvention nicht akzeptiert werden kann, wenn der Gerichtshof nicht\naufgefordert ist, sich mit den Auswirkungen dieser Verschlechterung auf eine\nbestimmte Person oder Personengruppe zu befassen.\n501. In diesem Zusammenhang hält es der Gerichtshof im Hinblick auf\ndie Festlegung der Kriterien für die Prüfung der Beschwerdebefugnis von\nVereinigungen in klimawandelbezogenen Rechtsstreitigkeiten für sinnvoll,\ndie Aarhus-Konvention zu berücksichtigen, deren Bedeutung in seiner\nRechtsprechung bereits hervorgehoben worden ist (siehe Collectif national\nd’information et d’opposition à l’usine Melox – Collectif Stop Melox et\nMox ./. Frankreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 75218/01, 28. März\n2006). Er muss sich jedoch des Unterschieds zwischen dem grundlegenden\nCharakter und Zweck der Aarhus-Konvention, die die\nÖffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten stärken soll, und dem\nCharakter und Zweck der EMRK, die dem Schutz der Menschenrechte von\nEinzelpersonen dienen soll, bewusst sein. Er muss auch den besonderen\nMerkmalen klimawandelbezogener Rechtsstreitigkeiten (siehe Rn. 410-422)\nund dem Unterschied zwischen dem Klimawandel und den eher linearen und\nlokalen (traditionellen) Umweltfragen, auf welche die Aarhus-Konvention\nausgerichtet ist, Rechnung tragen. Soweit die Aarhus-Konvention eine sehr\nweite Klagebefugnis von Vereinigungen vorsieht, wenn vom Vorliegen einer\nAuswirkung auf die „betroffene Öffentlichkeit“ ausgegangen wird\n(vorausgesetzt, die Vereinigung wurde nach innerstaatlichem Recht\nordnungsgemäß errichtet), muss sich der Gerichtshof der Tatsache bewusst\nsein, dass sein eigener Ansatz nicht zu einer Akzeptanz der Popularklage\nführen darf, die grundsätzlich und nach der gefestigten Rechtsprechung im\nKonventionssystem nicht vorgesehen ist.\n502. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen sind im\nvorliegenden Kontext somit folgende Faktoren für die Beschwerdebefugnis\nvon Vereinigungen vor dem Gerichtshof maßgeblich.\nUm als berechtigt angesehen zu werden, wegen des behaupteten\nVersäumnisses eines Vertragsstaates, angemessene Maßnahmen zu ergreifen,\num Personen vor den nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels auf das\nLeben und die Gesundheit von Menschen zu schützen, eine Beschwerde nach\nArtikel 34 EMRK einzureichen, muss die betreffende Vereinigung (a)\nrechtmäßig in dem betreffenden Hoheitsgebiet errichtet oder dort klagebefugt\nsein; (b) nachweisen können, dass sie in Übereinstimmung mit ihren\nsatzungsmäßigen Zielen den Zweck verfolgt, die Menschenrechte ihrer\nMitglieder oder anderer betroffener Personen in dem betreffenden\nHoheitsgebiet zu verteidigen, ob nur mittels kollektiver Maßnahmen zum\nSchutz dieser Rechte gegen die Bedrohungen durch den Klimawandel oder\nauch auf andere Weise; und (c) nachweisen können, dass sie als tatsächlich\nqualifiziert und repräsentativ angesehen werden kann, um im Namen ihrer\nMitglieder oder anderer betroffenen Personen innerhalb des Hoheitsgebiets\nzu handeln, die spezifischen Gefahren oder nachteiligen Auswirkungen des\nKlimawandels auf ihr Leben, ihre Gesundheit oder ihr Wohlergehen, wie sie\ndurch die Konvention geschützt sind, ausgesetzt sind.\nIn diesem Zusammenhang berücksichtigt der Gerichtshof Faktoren wie\nden Zweck, zu dem die Vereinigung gegründet wurde, die Tatsache, dass sie\nkeinen Erwerbszweck verfolgt, die Art und den Umfang ihrer Tätigkeiten in\ndem betreffenden Hoheitsgebiet, ihre Mitgliederschaft und Repräsentativität,\nihre Grundsätze und die Transparenz ihrer Führung sowie die Frage, ob die\nAnerkennung einer solchen Beschwerdebefugnis unter den konkreten\nUmständen eines Falles insgesamt im Interesse einer ordnungsgemäßen\nRechtspflege liegt.\nIm Einklang mit den besonderen Merkmalen der Beschreitung des\nRechtswegs durch Vereinigungen in diesem Kontext (siehe Rn. 497-499)\nunterliegt die Befugnis einer Vereinigung, im Namen ihrer Mitglieder oder\nanderer betroffener Person innerhalb des betreffenden Hoheitsgebiets zu\nhandeln, keiner gesonderten Erfordernis, nachzuweisen, dass diejenigen, in\nderen Namen die Rechtssache anhängig gemacht wurde, selbst die im\nKlimawandelkontext für Einzelpersonen geltenden Anforderungen an die\nOpfereigenschaft, wie in den Rn. 487 bis 488 dargelegt, erfüllt haben müssen.\n503. Unterliegen Vereinigungen, welche die oben genannten\nVoraussetzungen erfüllen, Einschränkungen hinsichtlich ihrer Klagebefugnis\nvor den innerstaatlichen Gerichten, kann der Gerichtshof im Interesse einer\ngeordneten Rechtspflege auch berücksichtigen, ob und in welchem Maße ihre\nMitglieder oder sonstige Betroffene in demselben oder einem damit\nzusammenhängenden Verfahren Zugang zu einem Gericht hatten.\n(iii) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n504. Die beschwerdegegnerische Regierung bestritt in Bezug auf die\nmateriellrechtlichen Bestimmungen der Konvention, deren Verletzung gerügt\nwurde, also Artikel 2 und 8, die Beschwerdebefugnis/Opfereigenschaft aller\nBeschwerdeführerinnen (siehe Rn. 341 und 345).\n505. In Anbetracht des in Rn. 459 erläuterten Ansatzes wird der\nGerichtshof die Fragen der Opfereigenschaft der Beschwerdeführerinnen 2-5\nund die Beschwerdebefugnis der beschwerdeführenden Vereinigung im\nZusammenhang mit der Beurteilung der Anwendbarkeit der Artikel 2 und 8\nEMRK prüfen.\n(b) Anwendbarkeit der einschlägigen Konventionsbestimmungen\n506. Ähnlich wie die Frage der Opfereigenschaft (siehe Rn. 458) kann die\nFrage der Anwendbarkeit der einschlägigen Konventionsbestimmungen als\nFrage der Zulässigkeit gesondert geprüft oder im Rahmen der Prüfung der\nBegründetheit der Beschwerde behandelt werden (vgl. bspw. Budayeva\nu. a. ./. Russland, Individualbeschwerden Nrn. 15339/02 und vier weitere,\nRn. 146, ECHR 2008 (Auszüge), und M. Özel u. a. ./. Türkei,\nIndividualbeschwerden Nrn. 14350/05 und zwei weitere, Rn. 171 a. E.,\n17. November 2015). Im Sinne der methodischen Klarheit wird der\nGerichtshof die allgemeinen Grundsätze zur Anwendbarkeit gesondert\nerläutern (siehe in Rn. 459 geschilderte Herangehensweise).\n(i) Allgemeine Grundsätze\n(α) Artikel 2\n507. In der Rechtssache Nicolae Virgiliu Tănase ./. Rumänien ([GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 41720/13, Rn. 140-41, 25. Juni 2019) erläuterte\nder Gerichtshof die allgemeinen Grundsätze zur Anwendbarkeit von\nArtikel 2 in Fällen, in denen es um das Recht auf Leben geht und die\nbetroffene Person nicht gestorben ist. Soweit für die vorliegende Rechtssache\nrelevant, argumentierte der Gerichtshof wie folgt:\n„140. Ferner ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass, wenn das\nOpfer nicht gestorben ist, sondern überlebte, und keine Tötungsabsicht behauptet wird,\ndie Prüfung einer Rüge unter diesem Aspekt von Artikel 2 nach folgenden Kriterien\nerfolgt: erstens die Frage, ob die Person Opfer einer öffentlichen oder nicht öffentlichen\nTätigkeit wurde, die schon ihrem Wesen nach eine tatsächliche und unmittelbare Gefahr\nfür ihr Leben darstellte, und zweitens, ob die Person Verletzungen erlitten hat, die\nzunächst lebensbedrohlich erschienen. Weitere Faktoren [...] können ebenfalls zum\nTragen kommen. Die Bewertung des Gerichtshofs hängt von den Umständen ab. Es\ngibt zwar keine allgemeine Regel, allerdings scheint es so zu sein, dass in Fällen, in\ndenen die betreffende Tätigkeit schon ihrem Wesen nach gefährlich ist und eine\ntatsächliche und unmittelbare Gefahr für das Leben einer Person darstellt [...], der Grad\nder erlittenen Verletzungen möglicherweise nicht entscheidend ist und eine\nBeschwerde auch dann nach Artikel 2 zu prüfen ist, wenn keine Verletzungen vorliegen\n(siehe [...] Kolyadenko u. a., a. a. O., Rn. 155, im Zusammenhang mit\nNaturkatastrophen).\n141. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Artikel 2 in Bezug auf verschiedene Arten\nvon Tätigkeiten eine solche positive verfahrensrechtliche Verpflichtung begründet, wie\nbeispielsweise [...] in Bezug auf gefährliche Tätigkeiten, die zu Industrie- oder\nUmweltkatastrophen führen können (siehe Öneryıldız ./. Türkei [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 48939/99, ECHR 2004 XII], und Budayeva u. a.,\na. a. O.) [...]. [Diese] Aufzählung ist nicht abschließend [...].“\n508. In der bestehenden Rechtsprechung zur Umweltzerstörung ist den\nmaßgeblichen Grundsätzen bezüglich Artikel 2 gemein, dass eine positive\nVerpflichtung des Staates nur bestehen kann, wenn eine Bedrohung des\nRechts auf Leben vorliegt. Dies ergibt sich aus der in der Rechtssache Nicolae\nVirgiliu Tănase zitierten Rechtsprechung (siehe z. B. Öneryıldız, a. a. O.,\nRn. 71, und Budayeva u. a., a. a. O., Rn. 130). Diese Verpflichtung kann\ndann beispielsweise im Fall industrieller Tätigkeiten gelten, die ihrem Wesen\nnach gefährlich sind (siehe Kolyadenko u. a., a. a. O., Rn. 158), oder in Fällen,\nin denen das Recht auf Leben durch eine Naturkatastrophe bedroht wird\n(siehe M. Özel u. a., a. a. O., Rn. 170).\n509. Aus den oben genannten allgemeinen Grundsätzen ergibt sich, dass\nRügen wegen behaupteter Versäumnisse des Staates bei der Bekämpfung des\nKlimawandels am ehesten in die Kategorie der Fälle fallen, die eine Tätigkeit\nbetreffen, welche ihrem Wesen nach eine Gefahr für das Leben einer Person\ndarstellen kann. So haben die Beschwerdeführerinnen den Gerichtshof auf\nstichhaltige wissenschaftliche Erkenntnisse hingewiesen, die einen\nZusammenhang zwischen dem Klimawandel und einem erhöhten\nSterblichkeitsrisiko, insbesondere bei verletzlichen Personengruppen,\nbelegen (siehe Rn. 65-68). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt können die\nArgumente der beschwerdegegnerischen Regierung bzw. der drittbeteiligten\nRegierungen die Relevanz oder Verlässlichkeit dieser Erkenntnisse nicht in\nFrage stellen.\n510. So hat der IPCC (mit mittlerem Vertrauen) festgestellt, dass die\nhitzebedingte menschliche Sterblichkeit durch den anthropogenen\nKlimawandel und insbesondere durch die zunehmende Häufigkeit und\nSchwere von Extremereignissen erhöht wird11. Auch in anderen\nwissenschaftlichen Untersuchungen wurde festgestellt, dass es seit dem Jahr\n2000 auf Grund von Hitzewellen zu zehntausenden vorzeitigen Todesfällen\nin Europa gekommen ist12. In diesem Zusammenhang hat der IPCC auch\nfestgestellt (mit hohem Vertrauen), dass ältere Erwachsene, Kinder, Frauen,\nMenschen mit chronischen Krankheiten und Menschen, die bestimmte\nMedikamente einnehmen, zu den Bevölkerungsgruppen mit dem „höchsten\nRisiko“ für temperaturbedingte Morbidität und Mortalität gehören13.\n511. Die Anwendbarkeit von Artikel 2 kann jedoch nicht abstrakt in einer\nWeise wirken, welche die Bevölkerung vor klimawandelbedingten\nUmweltschäden jeder erdenklichen Art schützt. Im Einklang mit der in\nRn. 507 zitierten Rechtsprechung muss eine „tatsächliche und unmittelbare“\nGefahr für das Leben vorliegen, damit Artikel 2 im Zusammenhang mit einer\nTätigkeit anwendbar ist, die ihrem Wesen nach eine Gefahr für das Leben\neines Menschen darstellen kann. Dies kann vor dem Hintergrund, dass der\nIPCC mit hohem Vertrauen festgestellt hat, dass ältere Erwachsene das\n„höchste Risiko“ für temperaturbedingte Morbidität und Mortalität haben,\nentsprechend auch bei Rügen bezüglich staatlichen Handelns und/oder\nNichthandelns im Zusammenhang mit dem Klimawandel zum Tragen\nkommen, insbesondere bei Umständen wie in dem vorliegenden Fall.\n512. Vielleicht ist es gar nicht möglich, eine allgemeine Regel darüber\naufzustellen, was eine „tatsächliche und unmittelbare“ Gefahr für das Leben\ndarstellt, da dies von der Beurteilung der besonderen Umstände der\nRechtssache durch den Gerichtshof abhängt. Aus der Rechtsprechung des\nGerichtshofs geht jedoch hervor, dass der Begriff „tatsächliche“ Gefahr der\nAnforderung des Vorliegens einer ernsthaften, konkreten und hinreichend\nbestimmbaren Gefahr für das Leben entspricht (siehe\nz. B. Fadeyeva ./. Russland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 55723/00,\n\n11\nAR6 WGII, Summary for policymakers, S. 9.\n\n12\nEuropean Environment Agency, „Extreme temperatures and health” (2021).\nSiehe auch die in Lancet Countdown (Bd. 400, 2022, S. 1619) veröffentlichte Studie, in der\nfestgestellt wurde, dass die Anzahl der hitzebedingten Todesfälle zwischen 2017 und 2021\nim Vergleich zu dem Zeitraum 2000 bis 2004 weltweit um 68 % angestiegen ist. Diese hohe\nSterblichkeit wurde durch das Zusammentreffen mit der Corona-Pandemie erheblich\nverschärft.\n\n13\nIPCC 2018 Special report, S. 240-41.\n16. Oktober 2003, und Brincat u. a., a. a. O., Rn. 82-84). Die\n„Unmittelbarkeit“ einer solchen Gefahr beinhaltet ein Element der\nräumlichen (siehe z. B. Kolyadenko u. a., a. a. O., Rn. 150-55) sowie der\nzeitlichen Nähe der Gefahr (siehe Brincat u. a., a. a. O., Rn. 84).\n513. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Artikel 2 nur dann auf\nRügen bezüglich staatlichen Handelns und/oder Nichthandelns im\nZusammenhang mit dem Klimawandel anwendbar ist, wenn festgestellt wird,\ndass eine „tatsächliche und unmittelbare“ Gefahr für das Leben vorliegt. Im\nZusammenhang mit dem Klimawandel muss eine solche Gefahr für das\nLeben jedoch im Lichte der ernsthaften Gefahr der Unvermeidbarkeit und\nUnumkehrbarkeit seiner nachteiligen Auswirkungen gesehen werden, die mit\nhöchster Wahrscheinlichkeit immer häufiger auftreten und immer\ngravierender ausfallen werden. Deshalb kann das Prüfkriterium „tatsächlich\nund unmittelbar“ so verstanden werden, dass es auf eine ernsthafte,\ntatsächliche und hinreichend bestimmbare Gefahr für das Leben abstellt,\nwelche ein Element der räumlichen und zeitlichen Nähe zu dem durch die\nbeschwerdeführende Person gerügten Schaden aufweist. Daraus würde sich\nauch ergeben, dass, wenn die Opfereigenschaft einer beschwerdeführenden\nPerson gemäß den in den Randnummern 487 bis 488 dargelegten Kriterien\nfestgestellt wurde, davon ausgegangen werden kann, dass auch die ernsthafte\nGefahr einer auf den Klimawandel zurückzuführenden erheblichen\nVerschlechterung der Lebenserwartung einer Person die Anwendbarkeit von\nArtikel 2 begründen sollte.\n(β) Artikel 8\n514. Nach der geltenden Rechtsprechung wird der Anwendungsbereich\nvon Artikel 8 EMRK bei Rügen bezüglich Umweltbelastungen nur eröffnet,\nwenn dargelegt werden kann, dass, erstens, die beschwerdeführende Person\nin der Wahrnehmung ihres Privat- oder Familienlebens „tatsächlich\nbeeinträchtigt“ wurde, und dass, zweitens, diese Beeinträchtigung einen\nbestimmten Schweregrad erreicht hat. Es muss also, anders ausgedrückt,\nnachgewiesen werden, dass die behauptete Umweltbelastung schwerwiegend\ngenug war, um die beschwerdeführende Person in der Wahrnehmung ihres\nRechts auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens und ihrer Wohnung in\nhinreichendem Maße zu beeinträchtigen (siehe Pavlov u. a., a. a. O., Rn. 59,\nmit weiteren Nachweisen; siehe auch Çiçek u. a. ./. Türkei (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 44837/07, Rn. 22, 4. Februar 2020, mit weiteren\nNachweisen).\n515. Die Frage der „tatsächlichen Beeinträchtigung“ bezieht sich in der\nPraxis auf das Vorhandensein eines direkten und unmittelbaren\nZusammenhangs zwischen dem behaupteten Umweltschaden und dem\nPrivat- oder Familienleben oder der Wohnung der beschwerdeführenden\nPerson (siehe Ivan Atanasov, a. a. O., Rn. 66, und Hardy und Maile, a. a. O.,\nRn. 187). In diesem Zusammenhang reicht die allgemeine Verschlechterung\nder Umwelt nicht aus. Vielmehr muss eine negative Auswirkung auf das\nPrivat- oder Familienleben einer Person vorliegen (siehe Kyrtatos, a. a. O.,\nRn. 52). Ob dies der Fall ist, ist im Wesentlichen auf der Grundlage der in\nden Randnummern 487 bis 488 genannten Kriterien für das Vorliegen der\nOpfereigenschaft zu entscheiden.\n516. Bezüglich der Frage nach der Schwere der Beeinträchtigung hat der\nGerichtshof entschieden, dass die nachteiligen Auswirkungen der\nUmweltverschmutzung ein bestimmtes Mindestmaß erreichen müssen, um in\nden Anwendungsbereich von Artikel 8 zu fallen (siehe z. B. Yevgeniy\nDmitriyev, a. a. O., Rn. 32). Dieses Mindestmaß ist relativ und hängt von der\nGesamtheit der Umstände des Einzelfalls ab, z. B. von der Intensität und\nDauer der Belastung sowie ihrer körperlichen oder psychischen Auswirkung\nauf die Gesundheit oder die Lebensqualität der beschwerdeführenden Person\n(siehe Çiçek u. a., a. a. O., Rn. 22). Darüber hinaus sind Verletzungen des\nRechts auf Achtung der Wohnung nicht auf konkrete oder räumliche\nVerletzungen wie z. B. das unbefugte Betreten der Wohnung einer Person\nbeschränkt, sondern umfassen auch nicht gegenständliche oder nicht\nmaterielle Beeinträchtigungen wie z. B. Lärm, Emissionen, Gerüche oder\nBeeinträchtigungen anderer Art. Eine schwere Beeinträchtigung kann zu\neiner Verletzung des Rechts einer Person auf Achtung ihrer Wohnung führen,\nwenn sie diese daran hindert, ihre Wohnung uneingeschränkt zu nutzen (siehe\nUdovičić ./. Kroatien, Individualbeschwerde Nr. 27310/09, Rn. 136,\n24. April 2014).\n517. Der Gerichtshof hat klargestellt, dass eine Verletzung von Artikel 8\nnicht vertretbar vorgetragen werden kann, wenn der gerügte Schaden im\nVergleich mit den Umweltgefahren, die das Leben in jeder modernen Stadt\nmit sich bringt, vernachlässigbar ist. Umgekehrt kann eine erhebliche\nUmweltverschmutzung das Wohlergehen von Personen beeinträchtigen und\nsie an der Nutzung ihrer Wohnung in einer Weise hindern, die ihr Privat- und\nFamilienleben beeinträchtigt, ohne jedoch ihre Gesundheit ernsthaft zu\ngefährden (siehe Jugheli u. a. ./. Georgien, Individualbeschwerde\nNr. 38342/05, Rn. 62, 13. Juli 2017, mit weiteren Nachweisen). Darüber\nhinaus hat der Gerichtshof erklärt, dass es oft unmöglich ist, die\nAuswirkungen der betreffenden Umweltbelastung in jedem Einzelfall zu\nquantifizieren und sie vom Einfluss anderer maßgeblicher Faktoren wie Alter,\nBeruf oder persönlichem Lebensstil abzugrenzen. Gleiches gilt für die\nmögliche Verschlechterung der Lebensqualität, bei der es sich um ein\nsubjektiv wahrgenommenes Merkmal handelt, welches sich einer genauen\nDefinition entzieht (ebd., Rn. 63).\n518. Ferner ist anzumerken, dass die Exposition einer Person gegenüber\neiner ernsthaften Umweltgefahr in einigen Fällen ausreichen kann, um die\nAnwendbarkeit von Artikel 8 zu begründen. So stellte der Gerichtshof\nbeispielsweise in der Rechtssache Hardy und Maile (a. a. O., Rn. 189-92)\nfest, dass Artikel 8 anwendbar ist, wenn sich aus den gefährlichen\nAuswirkungen einer Tätigkeit, denen die betroffenen Personen potenziell\nausgesetzt sind, ein hinreichend enger Zusammenhang zum Privat- und\nFamilienleben im Sinne dieser Bestimmung herstellen lässt. In der\nRechtssache Jugheli u. a. (a. a. O., Rn. 71) stellte der Gerichtshof fest, dass\nselbst unter der Annahme, dass die gerügte Luftverschmutzung keinen\nmessbaren Gesundheitsschaden bei den beschwerdeführenden Personen\nverursacht hatte, „sie durch diese anfälliger für verschiedene Krankheiten\ngeworden [sein könnten]“. In der Rechtssache Dzemyuk ./. Ukraine\n(Individualbeschwerde Nr. 42488/02, Rn. 82-84, 4. September 2014) stellte\nder Gerichtshof fest, dass die verfügbaren Beweise das Vorhandensein\npotenzieller Gefahren für die Umwelt bestätigten, die sich aus der Lage eines\nFriedhofs in der Nähe des Hauses des Beschwerdeführers ergaben und\nentsprechende Auswirkungen auf die Umwelt und die „Lebensqualität“ des\nBeschwerdeführers nach Artikel 8 EMRK zur Folge hatten.\n519. Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen und unter\nBerücksichtigung des Kausalzusammenhangs zwischen den den\nKlimawandel betreffenden staatlichen Handlungen und/oder Unterlassungen\nund dem Schaden bzw. dem Schadensrisiko für Personen (siehe Rn. 435, 436\nund 478) muss Artikel 8 so ausgelegt werden, dass er jeder Person das Recht\ngewährt, durch die staatlichen Behörden wirksam vor schwerwiegenden\nnachteiligen Auswirkungen des Klimawandels auf ihr Leben, ihre\nGesundheit, ihr Wohlergehen und ihre Lebensqualität geschützt zu werden.\n520. In diesem Zusammenhang hängt die Frage der „tatsächlichen\nBeeinträchtigung“ oder des Vorliegens einer relevanten und hinreichend\nschwerwiegenden Gefahr, welche die Anwendbarkeit von Artikel 8\nbegründet, jedoch im Wesentlichen von der Beurteilung anhand ähnlicher\nKriterien ab wie den in den Randnummern 487 bis 488 bezüglich der\nOpfereigenschaft von Personen bzw. in Randnummer 502 bezüglich der\nBeschwerdebefugnis von Vereinigungen dargestellten. Diese Kriterien sind\ndaher entscheidend für die Feststellung, ob Rechte aus Artikel 8 betroffen\nsind und ob diese Bestimmung Anwendung findet. In jedem Fall handelt es\nsich hierbei um Fragen, die auf Grundlage der Umstände des Einzelfalls und\nder verfügbaren Beweise zu bewerten sind.\n(ii) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n(α) Artikel 8 EMRK\n‒ Der beschwerdeführende Verein\n521. In Anbetracht der in Randnummer 502 dargelegten Kriterien stellt\nder Gerichtshof fest, dass die beschwerdeführende Vereinigung laut ihren\nStatuten ein gemeinnütziger Verein ist, der nach schweizerischem Recht mit\ndem Ziel gegründet wurde, sich im Namen seiner Mitglieder für die\nFörderung und Realisierung eines wirksamen Klimaschutzes einzusetzen.\nDer Verein zählt mehr als 2000 weibliche, in der Schweiz lebende Mitglieder\nmit einem Durchschnittsalter von 73 Jahren. Nahezu 650 Mitglieder sind 75\nJahre alt oder älter. Laut den Statuten des beschwerdeführenden Vereins setzt\ner sich im Rahmen verschiedener Aktivitäten dafür ein, die\nTreibhausgasemissionen in der Schweiz zu reduzieren sowie den\nAuswirkungen dieser Emissionen auf die Erderwärmung zu begegnen. Mit\ndem Ziel, einen wirksamen Klimaschutz zu gewährleisten, handelt er nicht\nnur im Interesse seiner Mitglieder, sondern auch im Interesse der\nAllgemeinheit sowie zukünftiger Generationen. Der beschwerdeführende\nVerein verfolgt seine Ziele mittels verschiedener Aktivitäten, auch, indem er\nim Interesse seiner Mitglieder rechtliche Schritte mit Blick auf die\nEindämmung der Auswirkungen des Klimawandels ergreift (siehe Rn. 10).\n522. Das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht der Schweiz\nhaben sich in ihrer Beurteilung der Klagebefugnis auf die einzelnen\nBeschwerdeführerinnen beschränkt und es nicht für erforderlich gehalten, die\nKlagebefugnis des beschwerdeführenden Vereins zu prüfen. Daher kann der\nGerichtshof nicht von der Beurteilung der Rechtsstellung des\nbeschwerdeführenden Vereins nach innerstaatlichem Recht oder der Art und\ndem Umfang seiner Aktivitäten im beschwerdegegnerischen Staat\nprofitieren.\n523. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass der beschwerdeführende\nVerein in seinem Vorbringen vor dem Gerichtshof erklärt hat, sein Ziel sei\nes, sicherzustellen, dass seine Mitglieder ihre Rechte in Bezug auf die sie\nbetreffenden Auswirkungen des Klimawandels wahrnehmen könnten (siehe\nRn. 307). Der Gerichtshof erkennt in Anbetracht der Mitgliederbasis, des\nGründungszwecks und der Repräsentativität des beschwerdeführenden\nVereins an, dass dieser ein Vehikel zur Einreichung eines kollektiven\nRechtsbehelfs darstellt, mit dem das Ziel verfolgt wird, die Rechte und\nInteressen von Personen angesichts der durch den Klimawandel in dem\nbeschwerdegegnerischen Staat verursachten Bedrohungen zu verteidigen\n(siehe Rn. 497). Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die einzelnen\nBeschwerdeführerinnen in dem beschwerdegegenerischen Staat keinen\nZugang zu einem Gericht gehabt haben. Insgesamt betrachtet liegt es daher\nim Interesse einer geordneten Rechtspflege, dem beschwerdeführenden\nVerein die Beschwerdebefugnis vor dem Gerichtshof einzuräumen.\n524. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen stellt der Gerichtshof\nfest, dass der beschwerdeführende Verein rechtmäßig gegründet wurde,\nnachgewiesen hat, dass er einen im Einklang mit seinen satzungsgemäßen\nZielen stehenden Zweck verfolgt, nämlich die Verteidigung der\nMenschenrechte seiner Mitglieder und anderer betroffener Personen gegen\ndie durch den Klimawandel verursachten Gefahren im\nbeschwerdegegnerischen Staat, und dass er tatsächlich qualifiziert und\nrepräsentativ ist, um im Namen von Personen zu handeln, die vertretbar\nbehaupten können, spezifischen Gefahren oder nachteiligen Auswirkungen\ndes Klimawandels auf ihr Leben, ihre Gesundheit, ihr Wohlergehen und ihre\nLebensqualität, wie sie durch die Konvention geschützt sind, ausgesetzt zu\nsein (siehe Rn. 519).\n525. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die\nvom beschwerdeführenden Verein im Namen seiner Mitglieder erhobenen\nRügen in den Anwendungsbereich von Artikel 8 fallen.\n526. Daraus folgt, dass der beschwerdeführende Verein im vorliegenden\nVerfahren die Befugnis zur Einlegung einer Beschwerde (locus standi) hat\nund dass Artikel 8 auf seine Beschwerde anwendbar ist. Die von der\nRegierung vorgetragenen Einreden sind daher zurückzuweisen.\n‒ Beschwerdeführerinnen 2-5\n527. Für die Anerkennung der Opfereigenschaft von natürlichen Personen\nim Zusammenhang mit dem Klimawandel wurden zwei Schlüsselkriterien\nfestgelegt: a) die beschwerdeführende Person muss den nachteiligen\nAuswirkungen des Klimawandels in hohem Maße ausgesetzt sein und b) es\nbesteht eine dringende Notwendigkeit, den individuellen Schutz der\nBeschwerdeführenden sicherzustellen (siehe Rn. 487-488). Die Schwelle für\ndas Erfüllen dieser Kriterien ist besonders hoch (siehe Rn. 488).\n528. Die in der vorliegenden Rechtssache von den\nBeschwerdeführerinnen erhobene Beschwerde betrifft die nachteiligen\nAuswirkungen des Klimawandels, unter denen sie als ältere Frauen infolge\nder behaupteten unzulänglichen Maßnahmen des beschwerdegegnerischen\nStaates zur Bewältigung des Klimawandels leiden. Die ihrer Beschwerde\nzugrunde liegenden tatsächlichen Umstände können als lokal und auf die an\nihren Wohnorten in der Schweiz vorherrschenden spezifischen\nGegebenheiten – nämlich die vergangenen, gegenwärtigen und zukünftigen\nnachteiligen Auswirkungen des Klimawandels und insbesondere Hitzewellen\n– bezogen angesehen werden.\n529. In diesem Zusammenhang legten die Beschwerdeführerinnen\nInformationen und Beweise vor, die zeigen, wie sich der Klimawandel auf\nältere Frauen in der Schweiz auswirkt, insbesondere mit Blick auf die\nzunehmende Häufigkeit und Intensität von Hitzewellen. Die von den\nBeschwerdeführerinnen vorgelegten Daten, die von inländischen und\ninternationalen Expertengremien stammen und deren Relevanz und\nBeweiswert nicht in Frage gestellt wurden, zeigen, dass mehrere Sommer in\nden letzten Jahren zu den wärmsten gehörten, die jemals in der Schweiz\nverzeichnet wurden, und dass Hitzewellen mit einer erhöhten Mortalität und\nMorbidität, insbesondere bei älteren Frauen, einhergehen (siehe Rn. 65-67).\n530. Laut IPCC gehören ältere Menschen zu den im Hinblick auf die\nschädlichen Auswirkungen des Klimawandels auf die körperliche und\npsychische Gesundheit schutzbedürftigsten Gruppen14. Zu ähnlichen\nErkenntnissen gelangte auch das Schweizer BAFU, das insbesondere\n\n14\nSiehe AR6 WGII, Technical summary, S. 50.\nfeststellte, dass Hitzewellen den menschlichen Organismus belasten und zu\nDehydrierung oder zur Verschlechterung der Herz- oder der Lungenfunktion\nführen können, was einen Anstieg der Notaufnahmen in Krankenhäusern zur\nFolge hat. Auch wurde festgestellt, dass ältere Menschen in diesem\nZusammenhang besonders gefährdet sind15. Darüber hinaus wurden die\nnachteiligen Auswirkungen des Klimawandels auf ältere Frauen und die\nNotwendigkeit, diese vor den negativen Folgen des Klimawandels zu\nschützen, in vielen internationalen Dokumenten hervorgehoben16.\n531. Auch wenn die genannten Feststellungen zweifelsohne darauf\nhindeuten, dass die Beschwerdeführerinnen einer Gruppe angehören, die in\nBezug auf die Auswirkungen des Klimawandels besonders anfällig ist, so\ngenügt dies allein nicht, um ihnen im Sinne der in den Randnummern 487 bis\n488 dargelegten Kriterien die Opfereigenschaft zuzuerkennen. Es muss für\njede einzelne Beschwerdeführerin festgestellt werden, ob die Anforderung\neines bestimmten Mindestmaßes und eines besonderen Schweregrads der\nnachteiligen Auswirkungen auf sie erfüllt ist, wozu auch gehört, dass ihre\nindividuelle Verletzlichkeit eine dringende Notwendigkeit begründen kann,\nihren individuellen Schutz zu gewährleisten.\n532. In diesem Zusammenhang ist mit Blick auf die\nBeschwerdeführerinnen 2-4 anzumerken, dass sie in ihren schriftlichen\nErklärungen und in ihren Arztzeugnissen auf verschiedene gesundheitliche\nSchwierigkeiten hingewiesen haben, von denen sie bei Hitzewellen betroffen\nseien, wozu auch Auswirkungen auf ihre Vorerkrankungen gehörten. Sie\ntrugen außerdem vor, dass sie während einer Hitzewelle verschiedene\npersönliche Anpassungsmaßnahmen ergreifen müssten.\n533. Auch wenn einzuräumen ist, dass Hitzewellen die Lebensqualität der\nBeschwerdeführerinnen beeinträchtigt haben, geht aus den vorhandenen\nUnterlagen nicht hervor, dass sie den nachteiligen Auswirkungen des\nKlimawandels in einem Maß ausgesetzt waren oder zu einem bestimmten\nZeitpunkt in der Zukunft ausgesetzt sein könnten, welches eine dringende\nNotwendigkeit für die Gewährleistung ihres individuellen Schutzes\nbegründen würde, nicht zuletzt in Anbetracht der hohen Schwelle, die\nnotwendigerweise für die Erfüllung der in den Randnummern 487 bis 488\ngenannten Kriterien gilt. Es kann nicht gesagt werden, dass die\nBeschwerdeführerinnen an einer kritischen Erkrankung leiden, deren\nmögliche Verschlechterung durch Hitzewellen angesichts des Ausmaßes von\n\n15\nBAFU „Climate change in Switzerland“, Management Summary (2020), S. 9.\n\n16\nSiehe z. B. Berichte des Büros des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für\nMenschenrechte: „Analytical study on gender-responsive climate action for the full and\neffective enjoyment of the rights of women”, A/HRC/41/26, 1. Mai 2019, und „Analytical\nstudy on the promotion and protection of the rights of older persons in the context of climate\nchange”, A/HRC/47/46, 30. April 2021; Mitteilung des Generalsekretärs „Human rights of\nolder women: the intersection between ageing and gender”, A/76/157, 16. Juli 2021, Rn. 61;\nund Bericht des Generalsekretärs „The impacts of climate change on the human rights of\npeople in vulnerable situations”, A/HRC/50/57, 6. Mai 2022, Rn. 4.\nHitzewellen in der Schweiz nicht durch die in dem Land verfügbaren\nAnpassungsmaßnahmen oder durch zumutbare persönliche\nAnpassungsmaßnahmen gelindert werden könnte (siehe Rn. 88-90). Es ist\nzudem erneut darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof die Opfereigenschaft\nin Bezug auf eine zukünftige Gefahr nur ausnahmsweise anerkennt, und dass\ndie einzelnen Beschwerdeführerinnen nicht nachgewiesen haben, dass solche\naußergewöhnlichen Umstände bei ihnen vorliegen würden (siehe Rn. 470).\n534. Schließlich legte die fünfte Beschwerdeführerin eine sehr allgemeine\nErklärung vor, in der sie keine besondere Krankheitsanfälligkeit oder andere\nschwerwiegende nachteilige und durch Hitzewellen ausgelöste\nAuswirkungen anführte, die über die üblichen Auswirkungen hinausgehen\nwürden, von denen jede zur Gruppe älterer Frauen zählende Person betroffen\nsein könnte. Darüber hinaus reichte die Beschwerdeführerin zwar ein\nArztzeugnis ein, in dem ihr eine Asthmaerkrankung bescheinigt wurde, führte\nin ihrer Erklärung jedoch an, dass sie noch nie ärztlichen Rat in Bezug auf\nHitzewellen gesucht habe (siehe Rn. 20-21). Es ist daher nicht möglich, einen\nZusammenhang zwischen der Krankheit der Beschwerdeführerin und ihren\nRügen vor dem Gerichtshof herzustellen.\n535. Aus den genannten Erwägungen ergibt sich, dass die\nBeschwerdeführerinnen 2-5 die Kriterien der Opfereigenschaft nach\nArtikel 34 EMRK nicht erfüllen. Diese Feststellung reicht aus, um den\nGerichtshof zu der Schlussfolgerung gelangen zu lassen, dass ihre Rügen\ngemäß Art. 35 Abs. 3 wegen Unvereinbarkeit ratione personae mit der\nKonvention für unzulässig erklärt werden sollten.\n(β) Artikel 2 EMRK\n536. Zwar ist Artikel 8 zweifelsohne auf die Umstände des vorliegenden\nFalls anwendbar, was die von dem beschwerdeführenden Verein\nvorgebrachten Rügen bezüglich der Auswirkungen angeht, welche die\nbehaupteten Unzulänglichkeiten seitens des beschwerdegegnerischen Staates\nbei seinen Maßnahmen zur Bekämpfung der nachteiligen Folgen und\nGefahren des Klimawandels für die menschliche Gesundheit hätten;\nfragwürdiger ist jedoch, ob diese behaupteten Unzulänglichkeiten derart\nlebensbedrohliche Folgen haben könnten, dass die Anwendbarkeit von\nArtikel 2 begründet wäre. Aus den in den Randnummern 537 und 538\ndargelegten Gründen hält es der Gerichtshof jedoch nicht für erforderlich, die\nsich auf die Schwelle für die Anwendbarkeit von Artikel 2 beziehenden\nFragen weiter zu prüfen. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die von den\nBeschwerdeführerinnen 2-5 erhobenen Rügen nach Artikel 2 in Anbetracht\nder in den Randnummern 527 bis 535 dargelegten Gründe gemäß Artikel 35\nAbs. 3 wegen Unvereinbarkeit ratione personae mit der Konvention für\nunzulässig erklärt werden sollten.\n(γ) Schlussfolgerung\n537. Der Gerichtshof hält es für angemessen, die Rüge des\nbeschwerdeführenden Vereins allein unter dem Gesichtspunkt von Artikel 8\nzu prüfen. Gleichwohl wird der Gerichtshof bei der nachstehenden Analyse\nseiner Rechtsprechung auch die im Lichte von Artikel 2 entwickelten\nGrundsätze berücksichtigen, die den im Lichte von Artikel 8 entwickelten\nweitgehend entsprechen (siehe Rn. 292), und die zusammengenommen eine\ngeeignete Grundlage für die Festlegung des Gesamtansatzes bilden, der im\nKontext des Klimawandels im Lichte beider Bestimmungen anzuwenden ist.\n4. Zur Begründetheit\n(a) Allgemeine Grundsätze\n538. Bei der Prüfung von Umweltfragen betreffenden Fällen unter dem\nGesichtspunkt von Artikel 8 hat der Gerichtshof weitgehend dieselben\nGrundsätze angewendet wie die, die in Bezug auf Artikel 2 niedergelegt\nwurden, und dabei insbesondere Folgendes bekräftigt:\n(a) Die Staaten haben eine positive Verpflichtung, einen Rechts- und\nVerwaltungsrahmen zu schaffen, der auf den wirksamen Schutz der\nmenschlichen Gesundheit und des menschlichen Lebens ausgerichtet ist. Die\nStaaten sind insbesondere zum Erlass von Vorschriften verpflichtet, die auf\ndie spezifischen Merkmale der in Rede stehenden Tätigkeit, insbesondere im\nHinblick auf den Grad der potenziellen Gefahr, ausgerichtet sind. Sie sind\ndafür verantwortlich, die Zulassung, die Inbetriebnahme, den Betrieb, die\nSicherheit und die Überwachung der Tätigkeit zu regeln und alle Betroffenen\nzur Ergreifung praktischer Maßnahmen zu verpflichten, mit denen der\nwirksame Schutz der Bürgerinnen und Bürger sichergestellt wird, deren\nLeben durch die mit der Tätigkeit einhergehenden Gefahren bedroht sein\nkönnte (siehe z. B. Jugheli u. a., a. a. O., Rn. 75; Di Sarno u. a., a. a. O.,\nRn. 106; und Tătar, a. a. O., Rn. 88).\n(b) Die Staaten sind außerdem dazu verpflichtet, diesen Rahmen wirksam\nin der Praxis anzuwenden; tatsächlich nützen Vorschriften zum Schutz\ngarantierter Rechte nur wenig, wenn sie nicht ordnungsgemäß durchgesetzt\nwerden; zudem soll die Konvention wirksame und nicht etwa illusorische\nRechte schützen. Die entsprechenden Maßnahmen müssen rechtzeitig und\nwirksam umgesetzt werden (siehe Cuenca Zarzoso ./. Spanien,\nIndividualbeschwerde Nr. 23383/12, Rn. 51, 16. Januar 2018).\n(c) Bei der Beurteilung der Frage, ob der beschwerdegegnerische Staat\nseinen positiven Verpflichtungen nachgekommen ist, muss der Gerichtshof\nberücksichtigen, ob der Staat bei der Ausarbeitung und/oder Umsetzung der\nrelevanten Maßnahmen innerhalb seines Ermessensspielraums geblieben ist.\nIn Rechtssachen, in denen es um Umweltfragen geht, muss dem Staat ein\nweiter Ermessensspielraum eingeräumt werden (siehe Hardy und Maile,\na. a. O., Rn. 218, mit weiteren Nachweisen), insbesondere im Hinblick auf\nden materiellen Aspekt (siehe Hatton u. a., a. a. O., Rn. 100).\n(d) Grundsätzlich fällt die Wahl der Mittel in den Ermessensspielraum des\nStaates; selbst wenn der Staat eine bestimmte, im innerstaatlichen Recht\nvorgesehene Maßnahme nicht umgesetzt hat, kann er seine positive\nVerpflichtung noch mit anderen Mitteln erfüllen. Den Behörden darf keine\nübermäßige oder unverhältnismäßige Last auferlegt werden, ohne dabei\ninsbesondere die operativen Entscheidungen zu berücksichtigen, die sie im\nHinblick auf Prioritäten und Ressourcen treffen müssen (siehe Kolyadenko\nu. a., a. a. O., Rn. 160, und Kotov u. a. ./. Russland, Individualbeschwerden\nNrn. 6142/18 und 13 andere, Rn. 134, 11. Oktober 2022).\n(e) Zwar ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofs, zu bestimmen, was genau\nhätte getan werden müssen, aber er kann beurteilen, ob die Behörden in der\nAngelegenheit mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen sind und alle\nwiderstreitenden Interessen berücksichtigt haben (siehe Mileva\nu. a. ./. Bulgarien, Individualbeschwerden Nrn. 43449/02 und 21475/04,\nRn. 98, 25. November 2010).\n(f) Der Staat hat eine positive Verpflichtung, Zugang zu den wesentlichen\nInformationen zu gewährleisten, die es Einzelpersonen ermöglichen,\nGefahren für ihre Gesundheit und ihr Leben einzuschätzen (siehe Guerra\nu. a. ./. Italien, 19. Februar 1998, Rn. 57-60, Reports 1998-I, in\nFortentwicklung von López Ostra ./. Spanien, 9. Dezember 1994, Rn. 55,\nSerie A Bd. 303-C; siehe ferner McGinley und Egan ./. das Vereinigte\nKönigreich, 9. Juni 1998, Rn. 98-104 , Reports 1998-III, und Roche ./. das\nVereinigte Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 32555/96,\nRn. 157-69, ECHR 2005-X).\n(g) Bei der Beurteilung der Frage, ob der beschwerdegegnerische Staat\nseinen positiven Verpflichtungen nachgekommen ist, muss der Gerichtshof\ndie konkreten Umstände des Falls berücksichtigen. Der Umfang der positiven\nVerpflichtungen, die dem Staat unter den konkreten Umständen obliegen,\nhängt vom Ursprung der Gefahr und dem Umfang ab, in dem einzelne\nGefahren gemindert werden können (siehe Kolyadenko u. a, a. a. O., Rn. 161,\nund Brincat u. a., a. a. O., Rn. 101-02).\n539. Der Gerichtshof hat bei der Prüfung von Umweltsachen nach\nArtikel 8 EMRK häufig den innerstaatlichen Entscheidungsprozess geprüft\nund dabei berücksichtigt, dass den den betroffenen Personen zur Verfügung\nstehenden Verfahrensgarantien bei der Feststellung, ob der\nbeschwerdegegnerische Staat innerhalb seines Ermessensspielraums\ngeblieben ist, eine besondere Bedeutung beizumessen ist (siehe z. B.\nFlamenbaum u. a. ./. Frankreich, Individualbeschwerden Nrn. 3675/04 und\n23264/04, Rn. 137, 13. Dezember 2012). In diesem Zusammenhang hat der\nGerichtshof insbesondere die folgenden Grundsätze und Erwägungen\nberücksichtigt:\n(a) Dem Gerichtshof kommt angesichts der Komplexität der im Rahmen\nder Gestaltung von Umweltpolitik aufgeworfenen Fragen vor allem eine\nsubsidiäre Rolle zu. Der Gerichtshof muss daher zunächst prüfen, ob der\nEntscheidungsprozess angemessen war (siehe Taşkın u. a., a. a. O.,\nRn. 117-18).\n(b) Der Gerichtshof hat alle Verfahrensaspekte zu berücksichtigen,\neinschließlich der Art der in Rede stehenden politischen Maßnahme oder\nEntscheidung, des Umfangs, in dem die Ansichten von Personen während des\ngesamten Entscheidungsprozesses berücksichtigt wurden, sowie der zur\nVerfügung stehenden Verfahrensgarantien (siehe Hatton u. a., a. a. O.,\nRn. 104).\n(c) Insbesondere muss ein staatlicher Entscheidungsprozess, der komplexe\nFragen z. B. aus dem Bereich der Umwelt- und Wirtschaftspolitik betrifft,\nnotwendigerweise von der Durchführung geeigneter Erhebungen und Studien\nbegleitet werden, damit die Behörden einen gerechten Ausgleich zwischen\nden verschiedenen widerstreitenden Interessen herstellen können. Dies\nbedeutet jedoch nicht, dass Entscheidungen nur dann getroffen werden\nkönnen, wenn umfassende und messbare Daten zu jedem einzelnen Aspekt\ndes Entscheidungsgegenstandes vorliegen (ebd., Rn. 128). Wichtig ist, dass\ndie möglicherweise umweltschädigenden und folglich die nach der\nKonvention geschützten Rechte von Einzelpersonen verletzenden\nAuswirkungen von Tätigkeiten im Vorfeld prognostiziert und bewertet\nwerden können (siehe Hardy und Maile, a. a. O., Rn. 220, mit weiteren\nNachweisen).\n(d) Die Schlussfolgerungen aus den einschlägigen Studien müssen der\nÖffentlichkeit zugänglich sein, damit das Risiko, dem diese ausgesetzt ist,\neingeschätzt werden kann (siehe Tătar, a. a. O., Rn. 113, mit weiteren\nNachweisen). Darüber hinaus hat der Gerichtshof in einigen Fällen unter\nBerufung auf die Aarhus-Konvention die Verpflichtung festgestellt, dass, im\nFall einer unmittelbar bevorstehenden, durch menschliche Tätigkeiten oder\nnatürliche Ursachen hervorgerufenen Gefahr für die menschliche Gesundheit\noder die Umwelt den möglicherweise betroffenen Mitgliedern der\nÖffentlichkeit unverzüglich und ohne Aufschub alle einer Behörde\nvorliegenden Informationen übermittelt werden müssen, welche die\nÖffentlichkeit in die Lage versetzen könnten, Maßnahmen zur Vermeidung\noder Begrenzung des durch die Gefahr verursachten Schadens zu ergreifen\n(siehe Di Sarno u. a., a. a. O., Rn. 107).\n(e) Die betroffenen Personen müssen die Möglichkeit haben, ihre\nInteressen im umweltbezogenen Entscheidungsprozess zu schützen, was\nvoraussetzt, dass sie in der Lage sein müssen, sich wirksam an den\neinschlägigen Verfahren zu beteiligen und ihre diesbezüglichen Argumente\nprüfen zu lassen, auch wenn die tatsächliche Ausgestaltung des Prozesses in\nden Ermessensspielraum des Staates fällt (siehe z. B. Flamenbaum u. a.,\na. a. O., Rn. 159).\n540. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wird der Gerichtshof\nzunächst den Inhalt der positiven Verpflichtungen ermitteln, die der Staat\nnach Artikel 2 und Artikel 8 EMRK im Kontext des Klimawandels hat (siehe\nRn. 292 und 537). In Anbetracht der Besonderheit des Phänomens im\nVergleich zu den bisher in der Rechtsprechung des Gerichtshofs behandelten,\nauf eine einzige Quelle zurückzuführenden Umweltschäden müssen die\nallgemeinen Parameter der positiven Verpflichtungen jedoch an den\nspezifischen Kontext des Klimawandels angepasst werden.\n(b) Die positiven Verpflichtungen der Staaten im Kontext des Klimawandels\n(i) Der Ermessensspielraum der Staaten\n541. Im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität sind in erster Linie\ndie innerstaatlichen Behörden dafür verantwortlich, die Achtung der in der\nKonvention bestimmten Rechte und Freiheiten zu gewährleisten, wobei sie\nüber einen Ermessensspielraum verfügen, welcher der Kontrolle des\nGerichtshofs unterliegt (siehe u. v. a. Garib ./. die Niederlande [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 43494/09, Rn. 137, 6. November 2017; siehe auch\nden auf der Grundlage von Artikel 1 des Protokolls Nr. 15 an die Präambel\nder Konvention angefügten Beweggrund).\n542. Insbesondere in Anbetracht der wissenschaftlichen Erkenntnisse\nüber die Art und Weise, in der der Klimawandel die in der Konvention\nverankerten Rechte beeinträchtigt, und unter Berücksichtigung der\nwissenschaftlichen Erkenntnisse hinsichtlich der Dringlichkeit der\nBekämpfung der nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels, der Schwere\nseiner Folgen, einschließlich des ernsthaften Risikos, dass diese unumkehrbar\nwerden, sowie der wissenschaftlichen, politischen und gerichtlichen\nAnerkennung eines Zusammenhangs zwischen den nachteiligen\nAuswirkungen des Klimawandels und der Wahrnehmung (verschiedener\nAspekte) von Menschenrechten (siehe Rn. 436), hält es der Gerichtshof für\ngerechtfertigt, dem Klimaschutz bei der Abwägung widerstreitender\nFaktoren ein erhebliches Gewicht beizumessen. Zu den weiteren Faktoren,\ndie in dieselbe Richtung weisen, zählen der globale Charakter der\nAuswirkungen von Treibhausgasemissionen im Gegensatz zu\nUmweltschäden, die lediglich innerhalb der Grenzen eines Staates auftreten,\nsowie die allgemein unzureichende Erfolgsbilanz der Staaten bei der\nErgreifung von Maßnahmen zur Bewältigung der in den letzten Jahrzehnten\nersichtlich gewordenen Gefahren des Klimawandels, auch verdeutlicht in der\nFeststellung des IPCCs, dass sich „das Zeitfenster, in dem eine lebenswerte\nund nachhaltige Zukunft für alle gesichert werden kann, rasch schließt“ (siehe\nRn. 118), wobei diese Umstände die Schwere der Risiken unterstreichen, die\nsich aus der Nichterreichung des globalen Gesamtziels ergeben (siehe auch\nRn. 139).\n543. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Staaten in diesem Bereich\nein gewisser Ermessensspielraum zustehen muss, ergibt sich aus den\nvorstehenden Erwägungen, dass hinsichtlich des Umfangs dieses\nErmessensspielraums danach differenziert werden muss, ob es um das\nBekenntnis des Staates zur Notwendigkeit, den Klimawandel und seine\nnachteiligen Auswirkungen zu bekämpfen, und die Festlegung der hierfür\nerforderlichen Ziele geht oder um die Wahl der Mittel zur Verwirklichung\nebendieser Ziele. Was den ersten Aspekt anbelangt, so legen die Art und\nSchwere der Gefahr und der allgemeine Konsens darüber, wie viel bei der\nVerwirklichung des übergeordneten Ziels eines wirksamen Klimaschutzes\ndurch die Verringerung der Treibhausgasemissionen im Einklang mit den von\nden Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtungen zur Erreichung der\nKohlenstoffneutralität auf dem Spiel steht, einen geringeren\nErmessensspielraum der Staaten nahe. Was den letztgenannten Aspekt\nangeht, nämlich die Wahl der Mittel, einschließlich der operativen\nEntscheidungen und der politischen Maßnahmen, die unter Berücksichtigung\nder entsprechenden Prioritäten und Ressourcen zur Erfüllung der\ninternational verankerten Ziele und Verpflichtungen getroffen bzw. erlassen\nwerden, sollte den Staaten ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt\nwerden.\n(ii) Inhalt der positiven Verpflichtungen der Staaten\n544. Wie oben ausgeführt hat der Gerichtshof bereits vor langer Zeit\nentschieden, dass sich der Schutzbereich von Artikel 8 EMRK auf nachteilige\nAuswirkungen auf die menschliche Gesundheit sowie das Wohlergehen und\ndie Lebensqualität von Menschen erstreckt, die auf verschiedene Ursachen\nvon Umweltschäden und Schadensrisiken zurückzuführen sind. Ebenso leitet\nder Gerichtshof aus Artikel 8 ein Recht von Personen auf wirksamen Schutz\ndurch die staatlichen Behörden vor schwerwiegenden nachteiligen\nAuswirkungen auf ihr Leben, ihre Gesundheit, ihr Wohlergehen und ihre\nLebensqualität ab, die sich aus den schädlichen Folgen des Klimawandels\nund den mit ihm verbundenen Gefahren ergeben (siehe Rn. 519).\n545. Dementsprechend ergibt sich aus Artikel 8 die Verpflichtung des\nStaates, seinen Teil zur Gewährleistung dieses Schutzes beizutragen. In\ndiesem Kontext besteht die primäre Pflicht des Staates darin, Vorschriften\nund Maßnahmen zu erlassen, die geeignet sind, die bestehenden und\npotenziell unumkehrbaren zukünftigen Auswirkungen des Klimawandels\nabzumildern und diese in der Praxis wirksam anzuwenden. Diese\nVerpflichtung ergibt sich aus dem Kausalzusammenhang zwischen dem\nKlimawandel und der Wahrnehmung von Konventionsrechten, wie er in den\nRandnummern 435 und 519 dargelegt ist, sowie der Tatsache, dass Ziel und\nZweck der Konvention als Instrument des Menschenrechtsschutzes es\nerfordern, dass ihre Bestimmungen so ausgelegt und angewendet werden,\ndass konkrete und wirksame – und nicht etwa theoretische und illusorische\nRechte – gewährleistet werden (siehe z. B. H.F. u. a. ./. Frankreich, a. a. O.,\nRn. 208 a. E.; siehe auch Rn. 440).\n546. Im Einklang mit den von den Mitgliedstaaten insbesondere im\nRahmen der Klimarahmenkonvention und dem Übereinkommen von Paris\neingegangenen internationalen Verpflichtungen und den insbesondere vom\nIPCC vorgelegten stichhaltigen wissenschaftlichen Erkenntnissen (siehe\nRn. 104-120) müssen die Vertragsstaaten die notwendigen Vorschriften und\nMaßnahmen erlassen, um einen Anstieg der Treibhausgaskonzentration in\nder Erdatmosphäre und einen Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur\nüber eine Schwelle hinaus zu verhindern, über der es zu schwerwiegenden\nund unumkehrbaren nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte,\ninsbesondere das Recht auf Privat- und Familienleben und Wohnung nach\nArtikel 8 EMRK kommen würde.\n547. Wird berücksichtigt, dass die positiven Verpflichtungen im\nZusammenhang mit der Schaffung eines Regelungsrahmens auf die\nBesonderheiten der Materie und die entsprechenden Risiken ausgerichtet sein\nmüssen (siehe Rn. 107-120 und 440), und dass sich die globalen Ziele\nhinsichtlich der im Übereinkommen von Paris dargelegten Notwendigkeit,\nden globalen Temperaturanstieg zu begrenzen, in den innerstaatlichen\npolitischen Maßnahmen widerspiegeln müssen, ist es offensichtlich, dass\ndiese Ziele alleine als Kriterium für eine Beurteilung der Frage, ob einzelne\nVertragsparteien in diesem Bereich die Konvention achten, nicht ausreichen.\nTatsächlich ist jeder einzelne Staat in Abhängigkeit von den\nEmissionsquellen und -mengen und allen anderen maßgeblichen Faktoren\ninnerhalb seines Hoheitsbereiches dazu aufgefordert, seinen eigenen\nangemessenen Weg für die Erreichung der Kohlenstoffneutralität\nfestzulegen.\n548. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die wirksame\nAchtung der durch Artikel 8 EMRK geschützten Rechte erfordert, dass jeder\nVertragsstaat Maßnahmen zur erheblichen und fortschreitenden\nVerringerung seiner jeweiligen Treibhausgasemissionen ergreift, um\ngrundsätzlich innerhalb der nächsten drei Jahrzehnte klimaneutral zu werden.\nIn diesem Zusammenhang ist es zur Sicherstellung der Wirksamkeit der\nMaßnahmen erforderlich, dass die staatlichen Behörden rechtzeitig und in\neiner geeigneten und kohärenten Weise tätig werden (siehe sinngemäß\nGeorgel und Georgeta Stoicescu ./. Rumänien, Individualbeschwerde\nNr. 9718/03, Rn. 59, 26. Juli 2011).\n549. Damit dies tatsächlich machbar wird und zukünftige Generationen\nnicht unverhältnismäßig belastet werden, müssen zusätzlich\nSofortmaßnahmen ergriffen und angemessene Zwischenziele für den\nZeitraum bis zum Erreichen der Klimaneutralität festgelegt werden. Diese\nMaßnahmen sollten zunächst auf nationaler Ebene in einen verbindlichen\nRegelungsrahmen aufgenommen und anschließend auf geeignete Art und\nWeise umgesetzt werden. Die entsprechenden Ziele und Zeitvorgaben\nmüssen ein integraler Bestandteil des innerstaatlichen Rechtsrahmens sein\nund die Grundlage für allgemeine und sektorspezifische\nMinderungsmaßnahmen bilden. Daher hält es der Gerichtshof unter erneutem\nHinweis auf die oben dargelegte Position, dass der den Staaten zu\ngewährende Ermessensspielraum bei der Festlegung der erforderlichen Ziele\neng ist, während er bei der Wahl der Mittel zur Verfolgung dieser Ziele weit\nbleibt, für zweckmäßig, die positiven Verpflichtungen der Staaten (siehe\nRn. 440) in diesem Bereich wie folgt zu umreißen.\n550. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat innerhalb seines\nErmessensspielraums geblieben ist (siehe Rn. 543), prüft der Gerichtshof, ob\ndie zuständigen innerstaatlichen Behörden auf Ebene der Legislative,\nExekutive oder Judikative folgende Erfordernisse gebührend berücksichtigt\nhaben:\n(a) Verabschiedung allgemeiner Maßnahmen, die einen Zeitraum für die\nErreichung der Kohlenstoffneutralität und das gesamte verbleibende\nCO2-Budget für den betreffenden Zeitraum, oder eine gleichwertige\nMethodik zur Quantifizierung zukünftiger Treibhausgasemissionen,\nspezifizieren, im Einklang mit dem übergeordneten Ziel, in dem sich die\nnationalen und/oder globalen Verpflichtungen zur Eindämmung des\nKlimawandels widerspiegeln;\n(b) Festlegung von Zwischenzielen und Wegen zur Verringerung von\nTreibhausgasemissionen (nach Sektoren oder einer anderen einschlägigen\nMethodik), die grundsätzlich als geeignet gelten, die nationalen Gesamtziele\nfür die Reduzierung der Treibhausgasemissionen innerhalb der in den\ninnerstaatlichen politischen Maßnahmen festgelegten Zeiträume zu\nerreichen;\n(c) Erbringen von Nachweisen, aus denen hervorgeht, ob sie die\neinschlägigen Treibhausgas-Reduktionsziele ordnungsgemäß erfüllt haben\noder dabei sind, diese zu erfüllen (siehe Buchstaben (a)-(b));\n(d) Aktualisierung der einschlägigen Treibhausgas-Reduktionsziele mit\nder gebotenen Sorgfalt und auf der Grundlage der besten verfügbaren\nwissenschaftlichen Erkenntnisse; sowie\n(e) rechtzeitige Ausarbeitung und Umsetzung der einschlägigen\nRechtsvorschriften und Maßnahmen auf geeignete und kohärente Weise.\n551. Die vom Gerichtshof vorgenommene Beurteilung der Erfüllung der\nvorgenannten Anforderungen ist grundsätzlich eine Gesamtbeurteilung, was\nbedeutet, dass ein Mangel in Bezug auf einen bestimmten Aspekt allein nicht\nzwangsläufig die Feststellung zur Folge hat, dass der Staat den ihm\nzustehenden Ermessensspielraum überschritten hat (siehe Rn. 543).\n552. Darüber hinaus erfordert der wirksame Schutz der Rechte von\nEinzelpersonen vor schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf ihr\nLeben, ihre Gesundheit, ihr Wohlergehen und ihre Lebensqualität, dass die\noben genannten Minderungsmaßnahmen durch Anpassungsmaßnahmen\nergänzt werden, die darauf abzielen, die schwerwiegendsten und\nunmittelbarsten Folgen des Klimawandels unter Berücksichtigung aller\neinschlägigen besonderen Schutzbedürfnisse abzumildern. Diese\nAnpassungsmaßnahmen müssen im Einklang mit den besten verfügbaren\nwissenschaftlichen Erkenntnissen eingeführt und wirksam umgesetzt werden\n(siehe Rn. 115 und 119) und im Einklang mit der allgemeinen Struktur der\nentsprechenden positiven Verpflichtungen des Staates stehen (siehe\nRn. 538 (a)).\n553. Schließlich hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits\nfestgestellt, dass den den Betroffenen zur Verfügung stehenden\nVerfahrensgarantien bei der Feststellung, ob der beschwerdegegnerische\nStaat innerhalb seines Ermessensspielraums geblieben ist, eine besondere\nBedeutung zukommt (siehe Rn. 539). Dies gilt auch in Bezug auf allgemeine\npolitische Fragen, wie z. B. für die Vorgehensweise hinsichtlich der Wahl der\nMittel zur Bekämpfung des Klimawandels durch Minderungs- und\nAnpassungsmaßnahmen.\n554. In diesem Zusammenhang sind auf der Grundlage des in\nUmweltsachen verfolgten Ansatzes (siehe Rn. 539) und unter\nBerücksichtigung der besonderen Merkmale und der Komplexität der Fragen,\ndie sich im Zusammenhang mit dem Klimawandel stellen, hinsichtlich des\nstaatlichen Entscheidungsprozesses im Kontext des Klimawandels folgende\nArten von Verfahrensgarantien zu berücksichtigen:\n(a) Die den Behörden vorliegenden und für die Ausarbeitung und\nUmsetzung der einschlägigen Vorschriften und Maßnahmen zur Bekämpfung\ndes Klimawandels maßgeblichen Informationen müssen der Öffentlichkeit\nzugänglich gemacht werden, insbesondere den Personen, die von den\nbetreffenden Vorschriften und Maßnahmen oder deren Fehlen betroffen sein\nkönnten. In diesem Zusammenhang müssen Verfahrensgarantien zur\nVerfügung stehen, mit denen sichergestellt wird, dass die Schlussfolgerungen\naus den einschlägigen Studien der Öffentlichkeit zugänglich sind, damit diese\ndas Risiko, dem sie ausgesetzt ist, einschätzen kann.\n(b) Es müssen Verfahren zur Verfügung stehen, mit denen die Ansichten\nder Öffentlichkeit und insbesondere die Interessen derjenigen, die von den\nbetreffenden Vorschriften und Maßnahmen oder deren Fehlen betroffen sind\noder betroffen sein könnten, im Entscheidungsprozess berücksichtigt werden\nkönnen.\n(c) Anwendung der obigen Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n(i) Vorbemerkungen\n555. In der vorliegenden Rechtssache und in Anbetracht der Art der\nBeschwerde des im Namen seiner Mitglieder handelnden\nbeschwerdeführenden Vereins (siehe Rn. 296) wird der Gerichtshof prüfen,\nob der beschwerdegegnerische Staat seiner Verpflichtung nachgekommen ist,\ndie entsprechenden Minderungsmaßnahmen einzuführen und wirksam in der\nPraxis umzusetzen. Ein Versäumnis des Staates, diesem Aspekt seiner\npositiven Verpflichtungen nachzukommen, würde genügen, um den\nGerichtshof zu dem Schluss zu veranlassen, dass der Staat seinen positiven\nVerpflichtungen nach Artikel 8 EMRK nicht nachgekommen ist, ohne dass\ndabei geprüft werden müsste, ob die ergänzenden Anpassungsmaßnahmen\nergriffen wurden (siehe Rn. 552).\n556. Angesichts der Art der Beschwerde des beschwerdeführenden\nVereins, die sich auf die bestehenden und zukünftigen nachteiligen\nAuswirkungen des Klimawandels auf die Rechte der Personen bezieht, in\nderen Namen er handelt, und entgegen dem Vorbringen der\nbeschwerdegegnerischen Regierung (siehe Rn. 338 a. E.) kann der\nGerichtshof die Gesamtsituation im beschwerdegegnerischen Staat,\neinschließlich aller maßgeblichen Informationen, die seit dem Abschluss des\ninnerstaatlichen Verfahrens über die Situation bekannt geworden sind, in\nseiner Beurteilung berücksichtigen. Vor dem Hintergrund des laufenden\ninnerstaatlichen Gesetzgebungsverfahrens (siehe Rn. 97) beschränkt sich der\nGerichtshof in seiner Beurteilung jedoch auf die Prüfung der zum Zeitpunkt\ndes Erlasses des vorliegenden Urteils, d. h. am 14. Februar 2024, geltenden\ninnerstaatlichen Rechtsvorschriften, auf die in den Stellungnahmen der\nParteien Bezug genommen wurde.\n557. Der Gerichtshof nimmt auch den Verweis des beschwerdeführenden\nVereins auf mehrere Studien zur Kenntnis, in denen auf Unzulänglichkeiten\nder Maßnahmen verwiesen wird, welche von der Schweiz zur Bekämpfung\ndes Klimawandels getroffen wurden (siehe Rn. 325), und deren\nStudienergebnisse von der Regierung in Zweifel gezogen wurden, da diese\nder Ansicht war, sie beruhten im Wesentlichen auf subjektiven Hypothesen.\nFür die Beurteilung des vorliegenden Falls hält es der Gerichtshof in\nAnbetracht seiner Feststellungen in Rn. 573 nicht für erforderlich, die\nMeinungsverschiedenheiten der Parteien hinsichtlich der Erkenntnisse aus\ndiesen Studien zu klären.\n(ii) Die Einhaltung der positiven Verpflichtungen durch den\nbeschwerdegegnerischen Staat\n558. Der Gerichtshof weist einleitend darauf hin, dass das derzeit geltende\nCO2-Gesetz aus dem Jahr 2011 (seit 2013 in Kraft) vorsah, dass die\nTreibhausgasemissionen bis 2020 um insgesamt 20 % gegenüber dem Jahr\n1990 reduziert werden sollten (siehe Rn. 84). Wie von den\nBeschwerdeführerinnen ausgeführt, stellte der Schweizer Bundesrat17 jedoch\nin einer Analyse von August 2009 fest, dass die damals verfügbaren\n\n17\nBBl 2009 6723 „Message relatif à la politique climatique suisse après 2012 (Révision de\nla loi sur le CO2 et initiative populaire fédérale « pour un climat sain »)“ (2009), S. 6737-38\nund 6757.\nwissenschaftlichen Erkenntnisse18 in Bezug auf die Begrenzung der\nErderwärmung auf 2 bis 2,4oC über dem vorindustriellen Niveau (also ein\nTemperaturziel, das über dem aktuell geforderten 1,5oC-Ziel liegt) die\nNotwendigkeit erkennen ließen, die globalen Emissionen bis 2050 um\nmindestens 50-85 % gegenüber 1990 zu senken. Dies bedeute, dass die\nIndustrieländer (zu denen auch der beschwerdegegnerische Staat zählt) ihre\nEmissionen bis 2020 um 25-40 % gegenüber 1990 verringern müssten. Der\nbetreffende Bericht kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die\nTreibhausgasemissionen kontinuierlich sinken müssten, um den\nVerpflichtungen aus der Klimarahmenkonvention (die einen höheren Wert\nals die 1,5oC-Grenze vorsahen) nachzukommen und zu verhindern, dass der\nWert von 1,0 bis 1,5 Tonnen CO2-Äquivalenten pro Kopf zum Ende des\nJahrhunderts überschritten wird. Der Pfad, mit dem eine Verringerung um\n\n20\n% bis 2020 erreicht werden sollte, wurde jedoch als unzureichend für die\nVerwirklichung dieses langfristigen Ziels erachtet, welches zusätzliche\nAnstrengungen für den Zeitraum nach 2020 erfordere.\n559. Wie die Regierung einräumte, ergaben die einschlägigen\ninnerstaatlichen Analysen zudem, dass sogar das\nTreibhausgas-Reduktionsziel für 2020 verfehlt worden sei. Tatsächlich hatte\ndie Schweiz ihre Treibhausgasemissionen zwischen 2013 und 2020 im\nDurchschnitt um etwa 11 % gegenüber 1990 reduziert (siehe Rn. 87), was\ndarauf hindeutet, dass die bis dahin unternommenen Handlungen der\nBehörden angesichts der zur Bewältigung des Klimawandels erforderlichen\nMaßnahmen unzureichend waren.\n560. Im Dezember 2017 legte der Bundesrat für den Zeitraum 2020 bis\n2030 eine Revisionsvorlage zum CO2-Gesetz von 2011 vor, in der eine\nGesamtreduktion der Treibhausgasemissionen um 50 % vorgeschlagen\nwurde, einschließlich einer Emissionsminderung bis 2030 um 30 %\ngegenüber 1990 im Inland, während die übrigen Einsparungen durch\nMaßnahmen im Ausland („externe Emissionen“) erzielt werden sollten.\n561. Im Juni 2021 wurde diese Revisionsvorlage zum CO2-Gesetz von\n2011 jedoch in einer Volksabstimmung abgelehnt. Der Regierung zufolge\nbedeutete dies jedoch nicht, dass die Bürgerinnen und Bürger die\nNotwendigkeit der Bekämpfung der Erderwärmung oder der Verringerung\nder Treibhausgasemissionen im Inland verneinten, sondern vielmehr, dass sie\ndie dazu vorgeschlagenen Mittel ablehnten (siehe Rn. 357). In diesem\nZusammenhang weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass den Staaten bei\nder Wahl der Mittel zur Bekämpfung des Klimawandels ein weiter\nErmessensspielraum eingeräumt wird (siehe Rn. 543). In jedem Fall und\nunabhängig von der Art und Weise, wie das Gesetzgebungsverfahren im\nHinblick auf das innerstaatliche Verfassungsrecht gestaltet wird (siehe\nG.S.B. ./. Schweiz, Individualbeschwerde Nr. 28601/11, Rn. 72-73,\n18 Siehe AR4 „Climate Change 2007: Impacts, Adaptation, and Vulnerability“.\n22. Dezember 2015; siehe auch H. u. a. ./. Deutschland [GK],\nIndividualbeschwerden Nrn. 59433/18 und 3 andere, Rn. 71-72,\n14. Dezember 2023), steht fest, dass nach dem Referendum eine\nregulatorische Lücke für den Zeitraum nach 2020 bestand. Der Staat\nversuchte, diese Lücke zu schließen, indem er am 17. Dezember 2021 eine\nTeilrevision des bestehenden CO2-Gesetzes von 2011 erließ, in der das\nReduktionsziel für die Jahre 2021 bis 2024 auf 1,5 % pro Jahr gegenüber 1990\nfestgelegt wurde, mit der Maßgabe, dass ab 2022 maximal 25 % dieser\nMinderung durch im Ausland umgesetzte Maßnahmen erzielt werden\nkönnten (siehe Rn. 95). Damit enthielt das Gesetz keine Bestimmungen für\nden Zeitraum nach 2024 und war somit mit dem Erfordernis des\nVorhandenseins genereller Maßnahmen unvereinbar, in denen die\nMinderungsmaßnahmen des beschwerdegegnerischen Staates gemäß einem\nZeitplan zur Erreichung der Klimaneutralität festgelegt werden (siehe\nRn. 550 (a)).\n562. Diese Lücken deuten darauf hin, dass es der beschwerdegegnerische\nStaat versäumt hat, seiner positiven Verpflichtung aus Artikel 8\nnachzukommen und einen Rechtsrahmen zu schaffen, in dem die\nerforderlichen Ziele und Vorgaben festgelegt werden (siehe Rn. 550 (a)-(b)).\nIn diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der IPCC in seinem\njüngsten Synthesebericht zum Sechsten IPCC-Sachstandsbericht (Climate\nChange 2023) betont hat, dass sich die in diesem Jahrzehnt getroffenen\nEntscheidungen und durchgeführten Maßnahmen jetzt und für Tausende von\nJahren auswirken werden (siehe Rn. 118-119).\n563. Auf innerstaatlicher Ebene gab es jedoch in Bezug auf den\nKlimawandel noch andere Entwicklungen und Regulierungsvorhaben. Im\nDezember 2021 legte die Schweiz, um die Ziele aus dem Übereinkommen\nvon Paris einzuhalten, einen aktualisierten national festgelegten Beitrag\n(Nationally Determined Contribution, NDC) vor.19 Damit passte die Schweiz\nihre Klimapolitik an die internationalen Verpflichtungen aus diesem\nÜbereinkommen an. Im Speziellen wurden die Verpflichtungen aus diesem\nspäteren Mitteilung20 wie aktualisierten NDC in einer folgt\nzusammengefasst:\n„Die Schweiz hat sich dazu verpflichtet, den Empfehlungen der Wissenschaft zu\nfolgen, um die Erwärmung auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen. Mit Blick auf das Ziel\nder Schweiz, bis 2050 klimaneutral zu werden, sieht das Schweizer NDC vor, die\nTreibhausgasemissionen des Landes bis 2030 um mindestens 50 % gegenüber 1990 zu\nreduzieren, was einer durchschnittlichen Reduktion der Treibhausgasemissionen um\nmindestens 35 % über den Zeitraum 2021-2030 entspricht. Bis 2025 ist eine\nReduzierung der Treibhausgasemissionen um mindestens 35 % gegenüber 1990\n19 Siehe UNFCCC, Nationally Determined Contributions Registry, abrufbar unter\nwww.unfccc.int/NDCREG; zuletzt abgerufen am 14.02.2024.\n20 Siehe den Bericht „Switzerland’s information necessary for clarity, transparency and\nunderstanding in accordance with decision 1/CP.21 of its updated and enhanced nationally\ndetermined contribution (NDC) under the Paris Agreement (2021 – 2030)”.\nvorgesehen. Teilweise werden international übertragene\nMinderungsergebnisse (ITMO) aus der Zusammenarbeit nach Artikel 6 des\nÜbereinkommens von Paris verwendet werden.“\n564. Am 30. September 2022 wurde das Klimagesetz21, in dem sich die\nVerpflichtungen aus dem aktualisierten NDC widerspiegeln, verabschiedet\n(siehe Rn. 93). Dieses Gesetz, das erst am 18. Juni 2023 durch ein\nReferendum bestätigt wurde, aber noch nicht in Kraft getreten ist, enthält das\ngrundsätzliche Ziel, bis 2050 Netto-Null-Emissionen zu erreichen, und sieht\ndafür vor, dass die Treibhausgasemissionen „so weit wie möglich“ gemindert\nwerden. Ebenfalls enthält das Gesetz ein Zwischenziel für 2040 (eine\nMinderung um 75 % gegenüber 1990) und für den Zeitraum 2031 bis 2040\n(im Durchschnitt um mindestens 64 %) sowie für den Zeitraum 2041 bis 2050\n(im Durchschnitt um mindestens 89 % gegenüber 1990). Außerdem wurden\nfür den Zeitraum 2040 bis 2050 Richtwerte für die Minderung der\nEmissionen in den Sektoren Gebäude, Verkehr und Industrie festgelegt.\n565. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass das\nKlimagesetz zwar die allgemeinen Ziele und Vorgaben festlegt, konkrete\nMaßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele jedoch nicht im Gesetz\naufgeführt werden, sondern vom Bundesrat festzulegen und der\nBundesversammlung „rechtzeitig“ zu unterbreiten sind (Art. 11 Abs. 1\nKlimagesetz). Darüber hinaus muss der Erlass der konkreten Maßnahmen\nnach dem CO2-Gesetz aus dem Jahr 2011 erfolgen (Art. 11 Abs. 2\nKlimagesetz), das, wie bereits in den Randnummern 558 bis 559 ausgeführt,\nin seiner aktuellen Form nicht als hinreichender Rechtsrahmen angesehen\nwerden kann.\n566. Zu beachten ist auch, dass die im Klimagesetz enthaltene\nNeuregelung Zwischenziele erst für den Zeitraum nach 2031 vorsieht. In\nAnbetracht der Tatsache, dass im CO2-Gesetz von 2011 lediglich die\nZwischenziele bis 2024 verankert sind (siehe Rn. 561), bedeutet dies, dass\nder Zeitraum 2025 bis 2030 bis zum Erlass neuer Rechtsvorschriften\nweiterhin unreguliert ist.\n567. Unter diesen Umständen fällt es dem Gerichtshof angesichts der\nDringlichkeit der Bekämpfung des Klimawandels und des derzeitigen\nFehlens eines zufriedenstellenden Rechtsrahmens schwer, anzuerkennen,\ndass mit der im Klimagesetz vorgesehenen bloßen Verpflichtung des\nGesetzgebers, die konkreten Maßnahmen „rechtzeitig“ zu erlassen, der\nPflicht des Staates, den wirksamen Schutz der seiner Hoheitsgewalt\nunterstehenden Personen vor den nachteiligen Auswirkungen des\nKlimawandels auf ihr Leben und ihre Gesundheit zu gewährleisten und in der\nPraxis tatsächlich durchzusetzen, genüge getan wird (siehe Rn. 555).\n\n21\nBBl 2022 2403 Loi fédérale sur les objectifs en matière de protection du climat, sur\nl’innovation et sur le renforcement de la sécurité énergétique.\n568. Zwar erkennt der Gerichtshof an, dass von dem kürzlich\nverabschiedeten Klimagesetz – sobald dieses in Kraft getreten ist –\nbedeutende Fortschritte zu erwarten sind, er muss aber dennoch zu dem\nErgebnis gelangen, dass die Einführung dieses neuen Gesetzes nicht genügt,\num die festgestellten Mängel im bisher geltenden Rechtsrahmen zu beheben.\n569. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der beschwerdeführende\nVerein eine Schätzung des unter den derzeitigen Rahmenbedingungen\nverbleibenden schweizerischen CO2-Budgets vorgelegt hat, in der auch die\ndurch das Klimagesetz eingeführten Ziele und Zielpfade berücksichtigt\nwerden (siehe Rn. 323). Unter Verweis auf die einschlägige Berechnung des\nglobalen CO2-Budgets durch den IPCC und die Daten des\nTreibhausgasinventars der Schweiz22 hat der beschwerdeführende Verein\neine Schätzung vorgelegt, wonach die Schweiz, um das 1,5oC-Ziel mit einer\nWahrscheinlichkeit von 67 % zu erreichen, bei einer gleichmäßigen\nPro-Kopf-Emissionsverteilung ab 2020 über ein verbleibendes CO2-Budget\nvon 0,44 GtCO2 verfügen würde (oder von 0,33 GtCO2 bezogen auf eine\nWahrscheinlichkeit von 83 %). In einem Szenario, in dem die\nCO2-Emissionen um 34 % bis 2030 und um 75 % bis 2040 gemindert werden,\nhätte die Schweiz das verbleibende Budget bis etwa 2034 aufgebraucht\n(bzw. bis 2030 bei einer Wahrscheinlichkeit von 83 %). Somit lässt die\nSchweiz nach ihrer aktuellen Klimastrategie sogar mehr\nTreibhausgasemissionen zu, als ihr gemäß dem Quantifizierungsansatz der\n„Gleichverteilung der Pro-Kopf-Emissionen“ zustehen würde.\n570. Der Gerichtshof stellt fest, dass sich die Regierung auf den Policy\nBrief von 2012 berief, um das Fehlen eines spezifischen CO2-Budgets für die\nSchweiz zu rechtfertigen. Unter Bezugnahme auf dieses Dokument brachte\ndie Regierung vor, dass es keine etablierte Methode zur Bestimmung des\nCO2-Budgets eines Landes gebe, und räumte ein, dass die Schweiz ein\nsolches Budget nicht festgelegt habe. Die Schweiz verfolge mit ihrer\ninnerstaatlichen Klimapolitik einen Ansatz, welcher der Festlegung eines\nCO2-Budgets ähnelt und der auf einschlägigen im Jahr 2020 erstellten\ninternen Analysen beruhe, welche sich in den Schweizer NDCs\nwiderspiegelten (siehe Rn. 360). Der Gerichtshof ist jedoch nicht davon\nüberzeugt, dass ein wirksamer Rechtsrahmen in Bezug auf den Klimawandel\ngeschaffen werden kann, ohne mittels eines CO2-Budgets oder auf andere\nWeise nationale Treibhausgas-Emissionsbegrenzungen zu quantifizieren\n(siehe Rn. 550).\n571. In diesem Zusammenhang kommt der Gerichtshof nicht umhin\nfestzustellen, dass der IPCC die Bedeutung von CO2-Budgets sowie von\npolitischen Maßnahmen zur Erreichung von Netto-Null-Emissionen\nhervorgehoben hat (siehe Rn. 116), deren Fehlen kaum durch die Berufung\n\n22\nSiehe BAFU, Treibhausgasinventar der Schweiz, abrufbar unter www.bafu.admin.ch;\nzuletzt abgerufen am 14.02.2024.\nauf die NDCs des Staates nach dem Pariser Übereinkommens ausgeglichen\nwerden kann, wie die Regierung nahezulegen scheint. Den Gerichtshof\nüberzeugt darüber hinaus die Begründung des deutschen\nBundesverfassungsgerichts, welches das Argument, dass es unmöglich sei,\ndas nationale CO2-Budget zu bestimmen, zurückgewiesen und dabei u. a. auf\nden Grundsatz der gemeinsamen, aber unterschiedlichen\nVerantwortlichkeiten aus der Klimarahmenkonvention und dem\nÜbereinkommen von Paris Bezug genommen hatte (siehe Neubauer u. a.,\nzitiert in Rn. 254, dort Rn. 215-29). Dieser Grundsatz verlangt von den\nStaaten, auf der Grundlage des Fairness-Prinzips und entsprechend ihren\njeweiligen Fähigkeiten zu handeln. So ist es zum Beispiel für\nVergleichszwecke aufschlussreich, dass das Europäische Klimagesetz die\nAufstellung von indikativen Treibhausgasbudgets vorsieht (siehe Rn. 211).\n572. Unter diesen Umständen erkennt der Gerichtshof zwar an, dass die\nMaßnahmen und Methoden zur Ausgestaltung der Einzelheiten der\nstaatlichen Klimapolitik in den weiten Ermessensspielraum fallen, über den\nder Staat verfügt; in Ermangelung einer innerstaatlichen Maßnahme, mit der\nversucht wird, das verbleibende CO2-Budget des beschwerdegegnerischen\nStaates zu quantifizieren, fällt es dem Gerichtshof jedoch schwer, die\nAuffassung, der Staat sei seiner Regulierungspflicht nach Artikel 8 EMRK\nwirksam nachgekommen, zu akzeptieren (siehe Rn. 550).\n(iii) Schlussfolgerung\n573. Abschließend ist festzuhalten, dass das Vorgehen der Schweizer\nBehörden bei der Schaffung des einschlägigen innerstaatlichen\nRechtsrahmens einige schwerwiegende Lücken erkennen ließ, einschließlich\ndes Versäumnisses, nationale Treibhausgas-Emissionsbegrenzungen mittels\neines CO2-Budgets oder auf andere Weise zu quantifizieren. Des Weiteren\nhat der Gerichtshof festgestellt, dass es der Staat, wie von den zuständigen\nBehörden eingeräumt, zuvor versäumt hatte, vergangene\nTreibhausgas-Reduktionsziele zu erreichen (siehe Rn. 558 bis 559). Indem es\nder beschwerdegegnerische Staat versäumt hat, hinsichtlich der\nAusarbeitung, Weiterentwicklung und Umsetzung des einschlägigen Rechts-\nund Verwaltungsrahmens rechtzeitig und in einer geeigneten und kohärenten\nWeise tätig zu werden, hat er seinen Ermessensspielraum überschritten und\nist seinen positiven Verpflichtungen im vorliegenden Zusammenhang nicht\nnachgekommen.\n574. Die vorstehenden Feststellungen sind für den Gerichtshof\nausreichend, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass Artikel 8 EMRK verletzt\nworden ist.","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2024-04-09/53600-20","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":12},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2024-04-09/53600-20","retrieved":"2026-07-29 08:54:05.230098+00:00"},"card":{"id":"egmr/2024-04-09/53600-20","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Große Kammer","date":"2024-04-09","dockets":["53600/20"],"decision_type":"Urteil (Auszüge)","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2024:0409JUD005360020","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2024:0409JUD005360020"},"cite_as":"EGMR, Urteil (Auszüge) vom 09.04.2024 – 53600/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2024-04-09/53600-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":null,"tenor_status":"not_captured","cited_norms":[{"id":"EMRK/8","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"8","label":"Art 8 EMRK","mentions":12},{"id":"EMRK/34","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"34","label":"Art 34 EMRK","mentions":3},{"id":"EMRK/1","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"1","label":"Art 1 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/2","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"2","label":"Art 2 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/19","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"19","label":"Art 19 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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