{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2024:0409DEC003937120","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Große Kammer","decided":"2024-04-09","aktenzeichen":"39371/20","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig: 1. Soweit die Ukraine betroffen ist, wird die Beschwerde im Register gestrichen; 2. im Übrigen wird die Individualbeschwerde für unzulässig erklärt.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR\nMENSCHENRECHTE\nGROSSE KAMMER\nRECHTSSACHE\nD.A. u.a. ./. PORTUGAL UND 32 ANDERE\n(Individualbeschwerde Nr. 39371/20)\nENTSCHEIDUNG\nSTRASSBURG\n9. April 2024\nINHALT\nVERFAHREN ............................................................................................... 4\nSACHVERHALT .......................................................................................... 6\nI. DER VON DEN BESCHWERDEFÜHRENDEN\nVORGETRAGENE SACHVERHALT ............................................. 7\nA. Der im Beschwerdeformular vorgetragene Sachverhalt ........................ 7\n\n1\nDie Beschwerdeführenden zu 1.-3. ................................................. 8\n\n2\nDie Beschwerdeführerin zu 4. ......................................................... 9\n\n3\nDie Beschwerdeführenden zu 5. und 6. ......................................... 10\nB. Der vor der Großen Kammer vorgetragene Sachverhalt ...................... 11\nII. DER VON DEN BESCHWERDEGEGNERISCHEN\nREGIERUNGEN VORGETRAGENE SACHVERHALT .............. 13\nEINSCHLÄGIGER RECHTSRAHMEN UND EINSCHLÄGIGE\nRECHTSPRAXIS ................................................................................. 16\nI. INNERSTAATLICHER RECHTSRAHMEN PORTUGALS ......... 16\nA. Einschlägiges innerstaatliches Recht ................................................... 16\n1. Die Verfassung .............................................................................. 16\n2. Gesetz Nr. 83/95 vom 31. August 1995 ........................................ 17\n3. Zivilgesetzbuch ............................................................................. 18\n\n4\nZivilprozessordnung ...................................................................... 18\n\n5\nGesetz Nr. 19/2014 vom 14. April 2014 ....................................... 19\n\n6\nGesetz Nr. 67/2007 vom 31. Dezember 2007 ............................... 19\n\n7\nVerfahrensordnung der Verwaltungsgerichte ............................... 20\n\n8\nGesetz Nr. 35/98 vom 18. Juli 1998 .............................................. 21\n\n9\nGesetzesdekret Nr. 147/2008 vom 20. Juli 2008 ........................... 21\n\n10\nGesetz Nr. 98/2021 vom 31. Dezember 2021 ............................... 22\n\n11\nGesetz Nr. 34/2004 vom 29. Juli 2004 .......................................... 22\n\n12\nGesetz Nr. 108/2017 vom 23. November 2017 ............................. 23\nB. Einschlägige innerstaatliche Praxis ...................................................... 24\nII. EINSCHLÄGIGE INTERNATIONALE MATERIALIEN ............. 25\nA. Vereinte Nationen ................................................................................ 25\nB. Europarat.............................................................................................. 29\nC. Regionale Menschenrechtssysteme...................................................... 29\nIII. ÜBERBLICK ÜBER DIE INNERSTAATLICHE\nRECHTSPRECHUNG ZUM KLIMAWANDEL ............................ 30\nRÜGE ........................................................................................................... 32\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG ................................................................ 32\nI. STELLUNGNAHMEN DER PARTEIEN ....................................... 33\nA. Die beschwerdegegnerischen Regierungen.......................................... 33\n1. Gemeinsame Stellungnahmen ....................................................... 34\n(a) Allgemeine Ausführungen ..................................................... 34\n(b) Hoheitsgewalt ......................................................................... 35\n(c) Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs ....................... 39\n(d) Opfereigenschaft .................................................................... 41\n2. Relevante auf einzelne Staaten bezogene Stellungnahmen ........... 42\n(a) Die bulgarische Regierung ..................................................... 42\n(b) Die kroatische Regierung ....................................................... 42\n(c) Die französische Regierung .................................................... 43\n(d) Die ungarische Regierung ...................................................... 43\n(e) Die lettische Regierung .......................................................... 44\n(f) Die niederländische Regierung............................................... 45\n(g) Die portugiesische Regierung ................................................ 48\n(h) Die schweizerische Regierung ............................................... 51\n(i) Die türkische Regierung ......................................................... 52\nB. Die Beschwerdeführenden ................................................................... 52\n1. Allgemeine Ausführungen ............................................................ 52\n2. Hoheitsgewalt................................................................................ 53\n3. Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs .............................. 56\n4. Opfereigenschaft ........................................................................... 58\nC. Die Drittbeteiligten .............................................................................. 59\n1. Die Menschenrechtskommissarin des Europarats ......................... 59\n2. Die Europäische Kommission ....................................................... 61\n3. Der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für\nMenschenrechte und Umwelt und der Sonderberichterstatter der\nVereinten Nationen für Giftstoffe und Menschenrechte ............... 61\n4. Das Europäische Netzwerk der nationalen\nMenschenrechtsinstitutionen (ENNHRI) ...................................... 62\n5. Save the Children International ..................................................... 63\n6. Climate Action Network Europe (CAN-E) ................................... 63\n7. Das Extraterritorial Obligations Consortium; Amnesty\nInternational; Centro de Estudios Legales y Sociales; das Center for\nTransnational Environmental Accountability (\"CTEA\"); Economic\nand Social Rights Centre (Hakijamii); FIAN International; Great\nLakes Initiative for Human Rights and Development (GLIHD); die\nProfessorinnen und Professoren Mark Gibney, Sigrun Skogly,\nWouter Vandenhole und Jingjing Zhang sowie Dres. Gamze Erdem\nTürkelli, Nicolás Carillo-Santarelli, Jernej Letnar Černič, Tom\nMulisa, Nicholas Orago und Sara Seck; und die Law and\nDevelopment Research Group der Universität Antwerpen ........... 65\n8. Center for International Environmental Law, Greenpeace\nInternational und Union of Concerned Scientists .......................... 65\n9. International Network for Economic, Social and Cultural Rights\n(ESCR-Net) ................................................................................... 65\n10. ALL-YOUTH research project und Tampere University Public\nLaw Research Group ..................................................................... 66\n11. Prof. Christel Cournil und Notre Affaire à Tous (NAAT) ............ 66\n12. Our Children's Trust (OCT), Oxfam International und seine\nMitgliedsorganisationen (Oxfam), Centre for Climate Repair an der\nUniversität Cambridge und Centre for Child Law an der Universität\nPretoria .......................................................................................... 67\nII. WÜRDIGUNG DURCH DEN GERICHTSHOF ............................ 67\nA. Vorfragen ............................................................................................. 67\n1. Die Beschwerde gegen die Ukraine .............................................. 67\n2. Die Beschwerde gegen die Russische Föderation ......................... 68\nB. Einleitende Bemerkungen zu den Rechtsfragen, mit denen der\nGerichtshof befasst ist .......................................................................... 69\nC. Hoheitsgewalt ...................................................................................... 70\n1. Allgemeine Grundsätze ................................................................. 70\n2. Anwendung der genannten Grundsätze und Erwägungen auf die\nvorliegende Rechtssache ............................................................... 80\n(a) Territoriale Hoheitsgewalt ...................................................... 81\n(b) Extraterritoriale Hoheitsgewalt .............................................. 81\n(c) Schlussfolgerung .................................................................... 91\nD. Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs ..................................... 91\n1. Allgemeine Grundsätze ................................................................. 91\n2. Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache . 93\nE. Opfereigenschaft .................................................................................. 96\nF. Schlussfolgerung .................................................................................. 96\nANHANG ..................................................................................................... 98\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat als Große Kammer\nmit den Richterinnen und Richtern\nSíofra O’Leary,\nGeorges Ravarani,\nMarko Bošnjak,\nGabriele Kucsko-Stadlmayer,\nPere Pastor Vilanova,\nArnfinn Bårdsen,\nArmen Harutyunyan,\nPauliine Koskelo,\nTim Eicke,\nDarian Pavli,\nRaffaele Sabato,\nLorraine Schembri Orland,\nAnja Seibert-Fohr,\nPeeter Roosma,\nAna Maria Guerra Martins,\nMattias Guyomar,\nAndreas Zünd\nsowie Søren Prebensen, Stellvertretender Kanzler der Großen Kammer,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am\n7. September 2020 erhoben wurde,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 28. September 2023 und am\n11. Januar 2024 wie folgt entschieden:\nVERFAHREN\n1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 39371/20)\nzugrunde, die sechs portugiesische Staatsangehörige (eine Liste der\nBeschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer ist unter Rn. 11 zu finden) am\n7. September 2020 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) gegen die Portugiesische\nRepublik und die folgenden 32 anderen Staaten beim Gerichtshof eingereicht\nhatten: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark,\nBundesrepublik Deutschland, Republik Estland, Republik Finnland,\nFranzösische Republik, Vereinigtes Königreich Großbritannien und\nNordirland, Hellenische Republik, Republik Kroatien, Irland, Italienische\nRepublik, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg,\nRepublik Malta, Königreich der Niederlande, Königreich Norwegen,\nRepublik Österreich, Republik Polen, Rumänien, Russische Föderation,\nKönigreich Schweden, Schweizerische Eidgenossenschaft, Slowakische\nRepublik, Republik Slowenien, Königreich Spanien, Tschechische Republik,\nRepublik Türkei, Ukraine, Ungarn und Republik Zypern.\n2. Die beschwerdegegnerischen Regierungen („die Regierungen“)\nwurden durch ihre Verfahrensbevollmächtigten vertreten, die namentlich im\nAnhang aufgeführt sind.\n3. Die Beschwerdeführenden machten insbesondere eine Verletzung der\nArtikel 2, 3, 8, und 14 EMRK geltend, und zwar aufgrund der – den\nbeschwerdegegnerischen Staaten zuzurechnenden – bestehenden und\ngravierenden künftigen Auswirkungen des Klimawandels, insbesondere im\nZusammenhang mit Hitzewellen, Waldbränden und Waldbrandrauch, durch\ndie ihr Leben, ihr Wohlergehen, ihre psychische Gesundheit und die\nuneingeschränkte Nutzung ihrer Wohnung beeinträchtigt würden.\n4. Die Beschwerde wurde der Vierten Sektion des Gerichtshofs\nzugewiesen (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs\n(EGMR-VerfO)). Am 13. November 2020 wurde die Beschwerde den\nRegierungen zur Kenntnis gebracht. Am 24. Mai 2022 wurde Richter Eicke\nals Richter der Interessengemeinschaft benannt (Artikel 30 EGMR-VerfO).\nAm 28. Juni 2022 gab die Kammer, der die Rechtssache zugewiesen worden\nwar, die Sache an die Große Kammer ab (Artikel 30 EMRK und Artikel 27\nEGMR-VerfO).\n5. Über die Zusammensetzung der Großen Kammer wurde gemäß\nArtikel 26 Abs. 4 und 5 EMRK sowie Artikel 24 EGMR-VerfO entschieden.\nDer Präsident des Gerichtshofs entschied, dass im Interesse einer geordneten\nRechtspflege die Sache der Großen Kammer in derselben Zusammensetzung\nzugewiesen werden sollte wie die Rechtssachen Verein KlimaSeniorinnen\nSchweiz u. a. ./. Schweiz (Individualbeschwerde Nr. 53600/20) und\nCarême ./. Frankreich (Individualbeschwerde Nr. 7189/21) (Artikel 24, 42\nAbs. 2 und 71 Verfahrensordnung), die von Kammern der Dritten bzw.\nFünften Sektion an die Große Kammer abgegeben wurden.\n6. Die Beschwerdeführenden und die beschwerdegegnerischen\nRegierungen (siehe Rn. 72-74) reichten Schriftsätze zur Zulässigkeit und\nBegründetheit der Rechtssache ein. Darüber hinaus gaben folgende Parteien,\ndie vom Präsidenten zur Teilnahme am schriftlichen Verfahren ermächtigt\nworden waren (Artikel 36 Abs. 2 EMRK und Artikel 44 Abs. 3 EGMR-\nVerfO), Stellungnahmen als Drittbeteiligte ab: die\nMenschenrechtskommissarin des Europarats, die Europäische Kommission,\ndie Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für Menschenrechte und\nUmwelt und für Giftstoffe und Menschenrechte, das Europäische Netzwerk\nder Nationalen Menschenrechtsinstitutionen (European Network of National\nHuman Rights Institutions, „ENNHRI“), Save the Children International,\nClimate Action Network Europe („CAN-E”), das Extraterritorial Obligations\nConsortium mit Partnern, das Center for International Environmental Law,\nGreenpeace International und die Union of Concerned Scientists, das\nInternational Network for Economic, Social and Cultural Rights (ESCR-Net),\ndas ALL-YOUTH research project und die Tampere University Public Law\nResearch Group, Prof. Christel Cournil und Notre Affaire à Tous („NAAT”)\nsowie Our Children’s Trust („OCT”), Oxfam International und seine\nMitgliedsorganisationen (Oxfam), das Centre for Climate Repair an der\nUniversität Cambridge und das Centre for Child Law an der Universität\nPretoria.\n7. Am 11. Januar 2023 beschloss die Große Kammer, im Interesse einer\ngeordneten Rechtspflege das mündliche Verfahren nach Abschluss des\nschriftlichen Verfahrens in den oben genannten Rechtssachen zu staffeln, so\ndass die mündliche Verhandlung in den Rechtssachen Verein\nKlimaSeniorinnen Schweiz u. a. ./. Schweiz und Carême ./. Frankreich am\n29. März 2023 und die mündliche Verhandlung in der vorliegenden\nRechtssache zu einem späteren Zeitpunkt vor der Großen Kammer in\nderselben Zusammensetzung stattfinden würde.\n8. Am 27. September 2023 fand im Menschenrechtsgebäude in Straßburg\neine öffentliche mündliche Verhandlung statt.\n9. Die vor dem Gerichtshof erschienenen Parteien sind im Anhang\naufgeführt. Der Gerichtshof hörte Herrn S. Swaroop KC, Frau\nI. Niedlispacher und Herrn R. Matos, die eine gemeinsame Stellungnahme\nfür die beschwerdegegnerischen Regierungen abgaben, Herrn V. de Graaf,\nHerrn Matos und Herrn H. A. Açikgül, die auf ihren jeweiligen Staat\nbezogene Stellungnahmen für die niederländische, portugiesische und\ntürkische Regierung abgaben, sowie Frau M. und Frau S., die die\nBeschwerdeführenden vertraten, an. Ferner hörte der Gerichtshof die\nMenschenrechtskommissarin des Europarats, Frau D. Mijatović (Artikel 44\nAbs. 2 EGMR-VerfO) und die Drittbeteiligten, die zur Teilnahme an der\nmündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof ermächtigt worden waren\n(Artikel 44 Abs. 3 Verfahrensordnung), Herrn D. Calleja Crespo für die\nEuropäische Kommission und Frau A. Matheson Mestad für ENNHRI, an.\n10. Die vom Gerichtshof gestellten Fragen wurden von Herrn Swaroop\nKC, Frau Niedlispacher und Herrn Matos im Namen der Regierungen und\nvon Frau M. im Namen der Beschwerdeführenden beantwortet. Ferner\ngestattete die Präsidentin den beschwerdegegnerischen Regierungen\nausnahmsweise, einige der Fragen schriftlich zu beantworten. Die Antworten\nwurden den Beschwerdeführenden zugeleitet, denen Gelegenheit zur\nStellungnahme gegeben wurde.\nSACHVERHALT\n11. Die nachstehend aufgeführten Beschwerdeführerinnen und\nBeschwerdeführer sind alle portugiesische Staatsangehörige und leben in\nPortugal:\n1. Frau C. D. A., geboren 1999;\n2. Herr M. D. A., geboren 2003;\n3. Frau M. D. A., geboren 2012;\n4. Frau C.M., geboren 2000;\n5. Frau S.O., geboren 2005;\n6. Herr A.O., geboren 2008.\nDie Beschwerdeführerinnen zu 1., 3. und 4. leben in M. (Gemeinde P.)\nund der Beschwerdeführer zu 2. in L., beides im Bezirk L. gelegen. Die\nBeschwerdeführerin zu 5. und der Beschwerdeführer zu 6. leben in S., einer\nOrtschaft im Kreis A., der zur Metropolregion L. gehört.\nI. DER VON DEN BESCHWERDEFÜHRENDEN VORGETRAGENE\nSACHVERHALT\nA. Der im Beschwerdeformular vorgetragene Sachverhalt\n12. Die Beschwerdeführenden beriefen sich auf die einschlägigen\ninternationalen Dokumente1, allgemeinen Berichte und Erkenntnisse von\nSachverständigen2 betreffend die durch den Klimawandel verursachten\nSchäden für die menschliche Gesundheit. Danach sei Portugal bereits mit\neiner Reihe von Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert, u. a. mit dem\nAnstieg der Durchschnittstemperaturen und mit Hitzeextremen. In der Folge\nkomme es zu Hitzewellen, die wiederum eine der Hauptursachen für\nWaldbrände seien.\n\n13\nNach Ansicht der Beschwerdeführenden tragen alle\nbeschwerdegegnerischen Staaten dafür die Verantwortung. Sie trügen\ninsbesondere dadurch zum Klimawandel bei, dass sie u. a. Folgendes\nzuließen:\na) die Freisetzung von Emissionen innerhalb ihres nationalen\nHoheitsgebiets und in Offshore-Gebieten, „die ihrer Hoheitsgewalt\nunterstehen“;\nb) die Ausfuhr von auf ihrem Hoheitsgebiet gewonnenen fossilen\nBrennstoffen;\nc) die Einfuhr von Waren, bei deren Herstellung Emissionen in die\nAtmosphäre freigesetzt würden, und\nd) dass ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Rechtssubjekte zur Freisetzung\nvon Emissionen im Ausland beitrügen, insbesondere durch die Gewinnung\nfossiler Brennstoffe im Ausland oder durch die Finanzierung dieser\nGewinnung.\n\n14\nDie Beschwerdeführenden trugen vor, dass sie bereits aktuell der\nGefahr einer Schädigung durch den Klimawandel ausgesetzt seien und dass\n1 Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, A/RES/48/189,\n1992 (konsolidierte Fassung); Übereinkommen von Paris, 12. Dezember 2015, Vereinte\nNationen, Vertragssammlung, Bd. 3156.\n2 Sonderbericht von 2018 über 1,5°C globale Erwärmung („Global Warming of 1.5°C“) des\nZwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen; Climate Analytics, „Climate\nImpacts in Portugal“, zuletzt aktualisiert am 31. Juli 2020; VN-Umweltprogramm,\n„Emissions Gap Report 2019“ und Bericht „Lessons from a decade of emissions gap\nassessments“, 2019; OECD, IEA World Energy Balances 2019.\ndiese Gefahr im Laufe ihres Lebens noch erheblich zunehmen und auch die\nKinder, die sie möglicherweise haben würden, betreffen werde. Sie machten\ngeltend, dass sie bereits während der letzten Hitzewellen unter\nEnergiemangel, Schlafstörungen und der eingeschränkten Möglichkeit, sich\nim Freien aufzuhalten oder sich sportlich zu betätigen, gelitten hätten. In den\nRegionen, in denen sie lebten, nehme extreme Brandgefahr zu. Die\nWaldbrände von 2017 seien den Wohnungen der Beschwerdeführenden zu\n1.-4. sehr nahegekommen; der Garten des Hauses der\nBeschwerdeführerenden 1.-3. sei von Asche bedeckt gewesen. Die\nWaldbrände hätten auch die Beschwerdeführenden zu 5. und 6. verängstigt\nund erschüttert. Ebenso seien die Beschwerdeführenden zu 1.-4. entsetzt\ndarüber gewesen, dass Menschen in der Nähe ihres Wohnorts durch diese\nBrände getötet würden. Der Beschwerdeführer zu 2. habe wegen der Menge\nan Rauch in der Luft mehrere Tage nicht zur Schule gehen können. Die\nBeschwerdeführenden hätten auch Ängste in Bezug darauf, welche künftigen\nAuswirkungen der Klimawandel auf sie und ihre Familien sowie auf die\nFamilien, die sie hoffentlich selbst gründen würden, haben könnte.\n\n15\nZur Begründung ihrer Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden\nschriftliche persönliche Erklärungen ein, die sich wie folgt zusammenfassen\nlassen.\n1. Die Beschwerdeführenden zu 1.-3.\n\n16\nIn einer von ihnen unterschriebenen und dem Beschwerdeformular\nbeigefügten schriftlichen Erklärung erläuterten die Beschwerdeführenden zu\n1.-3., dass sie nach den Waldbränden, die Portugal im Sommer 2017\nheimgesucht hätten, zu dem Entschluss gekommen seien, eine Beschwerde\nbeim Gerichtshof einzureichen. Sie machten dieselben Angaben wie im\nBeschwerdeformular (siehe Rn. 14) und fügten hinzu, dass weder sie noch\njemand aus ihrem Freundes- oder Familienkreis bei den Waldbränden verletzt\nworden sei und ihrer Familie auch kein sonstiger Schaden durch die Brände\nentstanden sei. Jedoch seien bei diesen Bränden über sechzig Menschen ums\nLeben gekommen und viele weitere verletzt worden. Alle Todesfälle hätten\nsich in einem Ort oder in der Nähe davon ereignet, der weniger als eine\nAutostunde von ihrem Wohnort entfernt sei. Die Beschwerdeführenden\nhätten während der Brände insbesondere deshalb Schreckliches durchlebt,\nweil ihnen bewusst gewesen sei, dass ganz in der Nähe ihres Zuhauses gerade\nMenschen auf furchtbarste Weise ums Leben kämen. Im Oktober 2017 seien\ndann in der gesamten nördlichen Hälfte Portugals erneut Brände\nausgebrochen, einige davon ganz in der Nähe ihres Wohnorts. Landesweit\nseien etwa 45 Menschen durch diese Brände ums Leben gekommen.\n\n17\nZu den Gründen, warum sie sich entschlossen, eine Beschwerde beim\nGerichtshof einzureichen, trugen die Beschwerdeführenden Folgendes vor:\n„Die Brände haben uns vor Augen geführt, dass der Klimawandel nicht nur eine\nBedrohung für die Zukunft unseres Planeten oder die Polkappen darstellt. Er ist eine\nBedrohung, mit der wir es hier und jetzt direkt vor unserer Haustür zu tun haben. Etwa\nzu dieser Zeit kam bei uns das Bedürfnis auf, unbedingt etwas zu unternehmen. Wir\nwissen, dass die Bedrohung durch den Klimawandel nur noch schlimmer wird, wenn\ndie Regierungen nicht unverzüglich Maßnahmen zur Verringerung der weltweiten\nTreibhausgasemissionen ergreifen. Auch wenn wir 2017 ohne Schaden\ndavongekommen sind, wird die Wahrscheinlichkeit, dass dies wieder so sein wird, mit\nder Zeit immer geringer, wenn wir so weitermachen wie bisher. Auch in diesem\nSommer (2020) ist es in Portugal wieder zu ausgedehnten Waldbränden gekommen, die\nauf eine Kombination aus hohen Temperaturen und starken Winden zurückzuführen\nwaren. Glücklicherweise waren diese Brände nicht so schlimm wie 2017, sie führen uns\naber erneut vor Augen, welcher Gefahr wir ausgesetzt sind. Und deshalb haben wir uns\nentschlossen, dieses Verfahren anzustrengen.\nDer Klimawandel löst bei uns Angst davor aus, was die Zukunft für uns und für die\nFamilien, die wir hoffentlich gründen werden, bereithält. Auch wenn wir vielleicht\nirgendwann eine gewisse Zeit im Ausland verbringen möchten, bleibt Portugal unsere\nHeimat – das Land, in dem wir wahrscheinlich den Großteil des Rests unseres Lebens\nverbringen und unsere eigenen Familien gründen werden. Wie wir allerdings aus dem\nGutachten von Climate Analytics erfahren haben, ist Portugal ein Hotspot des\nKlimawandels. Der Gedanke, dass wir, wenn die Regierungen so weitermachen wie\nbisher, noch viel extremere Hitzewellen erleben werden als die, die unser Land in den\nletzten Jahren heimgesucht haben, und dass Ereignisse wie die Brände, die 2017 um\nuns herum ausgebrochen sind, immer wieder auftreten und in Zukunft noch schlimmer\nsein werden, stimmt uns traurig und macht uns Angst. Selbst M., die erst acht Jahre alt\nist, ist sich bewusst, dass die natürliche Umwelt um sie herum bedroht ist. Da sie die\nnatürliche Umwelt liebt, macht ihr das große Angst.“\n\n18\nDie Beschwerdeführenden machten ferner geltend, dass die\nAuswirkungen des Klimawandels, insbesondere die Folgen der hohen\nTemperaturen und der Dürre, ihr Leben in vielerlei Hinsicht bereits\nbeeinträchtigten oder in Zukunft beeinträchtigen würden. Die extreme Hitze\nsei schwer zu ertragen; sie müssten mehr Zeit in geschlossenen Räumen\nverbringen und litten unter Energiemangel und Schlafstörungen, was sich\nnegativ auf ihre Produktivität auswirke. Schwere Dürren könnten den Anbau\nvon Nutzpflanzen im Garten und die Nutzung ihres Brunnens\nbeeinträchtigen. Die Beschwerdeführenden zu 1. und 2. litten an Allergien\n(Sonnenallergie, Heuschnupfen bzw. Sinusitis), was ihnen Sorgen bereite,\ndenn durch den Klimawandel verschlimmerten sich bestimmte Allergien.\n\n19\nAm Ende der Erklärung gaben die Beschwerdeführenden an, dass\ndiese „unter Mitwirkung unserer Eltern (T. und S.) erstellt wurde und sie\nbestätigt haben, dass die Angaben bezüglich M. und M. der Wahrheit\nentsprechen“.\n2. Die Beschwerdeführerin zu 4.\n\n20\nIn einer schriftlichen Erklärung gab die Beschwerdeführerin zu 4. an,\ndass sie eine Freundin und Nachbarin der Familie D.A. sei. Ferner erläuterte\nsie, warum sie sich entschlossen habe, eine Beschwerde beim Gerichtshof\neinzureichen:\n„Als ich davon hörte, dass C., M. und M. D. A. sich in dieser Angelegenheit an den\nGerichtshof wenden wollten, beschloss ich, mich ihnen anzuschließen. Auch ich habe\nden Schrecken der Waldbrände erlebt, die 2017 in ganz Portugal ausbrachen, auch wenn\nich [und] meine Familie glücklicherweise unverletzt blieben und auch das Eigentum\nmeiner Familie nicht beschädigt wurde. Ich mache mir schon seit einiger Zeit Sorgen\nwegen des Klimawandels. Aus diesem Grund habe ich einige Änderungen an meiner\nLebensweise vorgenommen. Zum Beispiel konsumiere ich viel weniger Fleisch als\nfrüher, weil ich weiß, dass die Produktion von Fleisch zum Klimawandel beiträgt.“\n\n21\nDie Beschwerdeführerin zu 4. trug ferner vor, dass sie sich bei\nextremen Hitzewellen nicht im Freien sportlich betätigen könne und es im\nSommer 2020 sogar Zeiten gegeben habe, in denen sie den Aufenthalt im\nFreien gänzlich vermieden habe. Ihr Schlaf sei beeinträchtigt, so dass sie\ntagsüber nicht richtig funktionieren könne. Sie mache sich zunehmend\nSorgen darüber, wie sich der Klimawandel auf ihre Zukunft und die ihrer\nGeneration auswirken werde, denn beim gegenwärtigen Stand der Dinge\nstelle er eindeutig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die\nLebensqualität dar. Als Kind habe sie an schwerem Asthma gelitten (das\ninzwischen weniger ausgeprägt sei), aktuell leide sie gelegentlich an\nBronchitis. Jede wesentliche Verschlechterung der Luftqualität könne bei ihr\nerneut zu schwerem Asthma und zu einer Verschlimmerung der Symptome\nihrer Bronchitis führen.\n3. Die Beschwerdeführenden zu 5. und 6.\n\n22\nDen Grund für ihren Entschluss, die vorliegende Beschwerde beim\nGerichtshof einzureichen, erläuterten die Beschwerdeführenden wie folgt:\n„Kurz nachdem sich 2017 – zunächst im Juni und dann erneut im Oktober – schwere\nWaldbrände in ganz Portugal ausgebreitet hatten, bei denen über 100 Menschen ums\nLeben gekommen waren, beschlossen wir zusammen mit unseren Eltern, uns dem\nVorhaben anzuschließen, diese Beschwerde beim Gerichtshof einzureichen.\nGlücklicherweise wurde niemand aus unserem Freundes- oder Familienkreis getötet\noder verletzt, aber die Bilder der Zerstörung in unserem Land haben uns vor Augen\ngeführt, wie real die Gefahr des Klimawandels ist. Die Aufnahmen von den Bränden in\nden Nachrichten, auf denen Menschen zu sehen waren, die angesichts der Zerstörung\num Hilfe riefen, haben uns verstört. Das hat uns beide sehr verängstigt und erschüttert.“\n\n23\nDie Beschwerdeführenden betonten außerdem, dass sie sich Sorgen\nwegen des Klimawandels machten, insbesondere nachdem sie die\nZusammenfassung des Climate Analytics-Gutachtens gesehen hätten. Sie\nhätten Schlafstörungen, litten unter Energiemangel und könnten an heißen\nTagen nicht nach draußen gehen. Die mit den Waldbränden verbundenen\nBilder von Tod und Zerstörung lösten bei ihnen Ängste und Befürchtungen\naus. Beide litten an Allergien, die durch hohe Temperaturen negativ\nbeeinflusst würden. Auch machten sie sich Sorgen darüber, ob sie in Zukunft\nnoch Zeit im Freien verbringen könnten. Ihre Wohnung liege in der Nähe des\nMeeres, und zwar so nah, dass sie von den Auswirkungen von Winterstürmen\nbetroffen sein könnten.\n\n24\nDie Beschwerdeführenden bekundeten, dass ihre Eltern anwesend\ngewesen seien, als sie die Angaben für ihre Erklärung gemacht hätten, und\ndass sie den Wahrheitsgehalt dieser Angaben bestätigt hätten.\nB. Der vor der Großen Kammer vorgetragene Sachverhalt\n\n25\nIn ihrem Schriftsatz vom 5. Dezember 2022 wiederholten die\nBeschwerdeführenden ihre Argumente aus dem Beschwerdeformular und\nberiefen sich darüber hinaus auf die aktuelleren Berichte des\nZwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen („IPCC“)3 und\nweitere wissenschaftliche Berichte4, aus denen hervorgehe, dass das bisherige\nAusmaß der Erderwärmung bedenklich sei und dass bis 2030 „schnelle und\nbedeutende“ Emissionsminderungen erforderlich seien, um die vereinbarte\nBegrenzung der Klimaerwärmung auf 1,5oC zu erreichen. Die\nbeschwerdegegnerischen Staaten seien sich der Gefahren des Klimawandels\nseit der Verabschiedung des Rahmenübereinkommens der Vereinten\nNationen über Klimaänderungen (UNFCCC) im Jahr 1992 und der\nVerabschiedung des Pariser Übereinkommens bewusst.5 Es sei erforderlich,\ndass jeder beschwerdegegnerische Staat Maßnahmen in den vier in Rn. 13\ngenannten Bereichen ergreife. Die Beschwerdeführenden trugen vor, dass\nPortugal zu den europäischen Ländern gehöre, die am stärksten von den\nnachteiligen Auswirkungen des Klimawandels betroffen sein würden, und\ndass die Fähigkeit des Landes, sich an die Auswirkungen der Erderwärmung\nanzupassen, „harte Grenzen“ habe6.\n\n26\nDie Beschwerdeführenden legten eine Liste konkreter Auswirkungen\nund Gefahren des Klimawandels vor, denen sie ausgesetzt seien. Diese Liste\nberuhte hauptsächlich auf der allgemeinen Situation in Bezug auf den\nKlimawandel in Portugal7 und umfasste folgende Punkte:\n3 IPCC, „Climate Change 2021: The Physical Science Basis”, Beitrag der Arbeitsgruppe I\nzum Sechsten IPCC-Sachstandsbericht („AR6 WGI”).\n4 Mit Verweis u. a. auf das VN-Umweltprogramm, „Emissions Gap Report 2022“; Climate\nAction Tracker, CAT rating methodology: Modelled domestic pathways; Gutachten von\nWilliam Hare et al, „Achieving the 1.5°C Limit of the Paris Agreement: An Assessment of\nthe Adequacy of the Mitigation Measures and Targets of the Respondent States in Duarte\nAgostinho v Portugal and 32 other States“ (Climate Analytics, 7. Januar 2022).\n5 Übereinkommen von Paris (Paris Agreement), 12. Dezember 2015, Vereinte Nationen,\nVertragssammlung, Bd. 3156.\n6 Mit Verweis u. a. auf IPCC, „Climate Change 2022: Impacts, Adaptation and\nVulnerability”, Beitrag der Arbeitsgruppe II zum Sechsten IPCC-Sachstandsbericht („AR6\nWGII”).\n7 Mit Verweis u. a. auf die portugiesische Regierung, Generaldirektion Gesundheit,\nAbteilung Umwelt- und Arbeitsgesundheit, „Notfallplan für Extremtemperaturen – Hitze-\nModul” (Mai 2015).\na) Hitzebedingte Auswirkungen: Die Beschwerdeführenden\nwiederholten, dass sie während extremer Hitzeperioden die Aktivitäten\neinschränken müssten, die sie als Jugendliche gewohnt seien, etwa draußen\nzu spielen oder sich sportlich zu betätigen sowie auf sonstige Weise den\nAufenthalt im Freien zu genießen. Bei extremer Hitze während der Nacht sei\nes auch schwierig zu schlafen, so dass sie an den darauffolgenden Tagen\nerschöpfter und weniger produktiv seien. Die Beschwerdeführenden zu 2., 4.\nund 6. litten an Atemwegserkrankungen, und ein Anstieg der\nDurchschnittstemperatur würde die allgemeine Sterblichkeit um 2,7% und\ndie respiratorische Morbidität um 1,7% erhöhen.\nb) Waldbrände und Rauch: Die Beschwerdeführenden zu 1.-3. hätten den\n„Schrecken“ dieser Brände beschrieben; die Beschwerdeführerin zu 1. leide\nnun jedes Jahr, wenn der Sommer näher rücke, unter Ängsten. Während der\nWaldbrände sei ihr Garten von Asche bedeckt gewesen. Der\nBeschwerdeführer zu 2. habe nicht zur Schule gehen können, und der Himmel\nsei voller Rauch (mit gesundheitsschädlichen Chemikalien) gewesen. Sie\nhätten Sorge, dass es künftig zu Waldbränden kommen könnte, die\nmindestens so schlimm seien wie die Brände 2017. Dort, wo die\nBeschwerdeführenden wohnten, werde die Zahl der Tage mit extremer\nWaldbrandgefahr zwischen den Jahren 2000 und 2100 voraussichtlich\nerheblich steigen.\nc) Luftverschmutzung und Allergene: Der Klimawandel setze die\nMenschen in Portugal einer hohen Luftverschmutzung aus und führe\nmöglicherweise zu einem Anstieg der Aeroallergene, was eine\nVerschlimmerung von Atemwegserkrankungen wie Asthma zur Folge haben\nkönnte. Die Beschwerdeführenden zu 2. und 4.-6. litten unter\ngesundheitlichen Problemen, die durch Umweltverschmutzung und\nAllergene verursacht würden. Der Beschwerdeführer zu 2. legte ein ärztliches\nAttest vor, demzufolge bei ihm Rhinitis und Asthma diagnostiziert worden\nsei. Der Beschwerdeführer zu 6. legte ein handschriftliches ärztliches Attest\nvor, demzufolge er an Asthma bronchiale leide, das sich durch\nklimawandelbedingte Temperaturschwankungen, insbesondere extreme\nHitze, verschlimmere.\nd) Auswirkungen auf die psychische Gesundheit: Die Hauptverfasserin\neiner Studie über die Auswirkungen des Klimawandels auf die psychische\nGesundheit junger Menschen in Portugal8 habe ein Gutachten über die\nBeschwerdeführenden in der vorliegenden Rechtssache erstellt. Ihrer\nMeinung nach litten die Beschwerdeführenden zu 2., 5. und 6. unter\n„belastenden Kindheitserlebnissen“, die mit anhaltender Klimaangst\nzusammenhingen. Sie erlebten auch eine als „moralische Verletzung“\n(„moral injury“) bezeichnete Form des psychischen Leidens, das entstehe,\n8 Caroline Hickman et al, „Climate anxiety in children and young people and their beliefs\nabout government responses to climate change: a global survey“ (2021) 5 Lancet Planetary\nHealth.\nweil sie sich bewusst seien, dass die Verantwortlichen darin versagten, sie zu\nschützen.\n\n27\nIn ihrem weiteren Vorbringen vom 29. März 2023 machten die\nBeschwerdeführenden geltend, dass es zwischen ihnen und den\nbeschwerdegegnerischen Staaten tatsächlich nur wenige strittige Sachfragen\ngebe. Ihrer Ansicht nach sei Folgendes unstrittig: i) die globalen Ursachen\nund Auswirkungen des Klimawandels, ii) die Auswirkungen des\nKlimawandels in Portugal und die Grenzen der Anpassungsfähigkeit\nPortugals, iii) die absolute Notwendigkeit, die Erderwärmung auf 1,5°C zu\nbegrenzen, iv) die Unzulänglichkeit des derzeit eingeschlagenen Weges, v)\ndie Notwendigkeit schneller globaler Emissionsminderungen, wie vom IPCC\ndargelegt, vi) die Notwendigkeit, die Produktion fossiler Brennstoffe massiv\nzu verringern, und vii) der Beitrag zum Klimawandel durch eingebettete\nEmissionen und im Ausland verursachte Emissionen von Rechtssubjekten\nmit Sitz in den beschwerdegegnerischen Staaten.\n\n28\nDie Beschwerdeführenden machten geltend, dass die Gefahr von\nHitzewellen in ihren Bezirken mit dem insgesamt hohen und zunehmenden\nRisiko von Hitzewellen in ganz Portugal vergleichbar sei. Alle\nBeschwerdeführenden lebten in Gebieten, in denen in den letzten Jahren\nRekordtemperaturen von über 40°C verzeichnet worden seien. Die\nBeschwerdeführenden zu 1.-4. lebten in Gebieten, die als „moderat“\ngefährdet eingestuft seien; alle Beschwerdeführenden lebten in oder in der\nNähe von Küstengebieten mit höherer Luftfeuchtigkeit, wo bereits bei\nniedrigeren Temperaturen Hitzestress auftreten könne. Der Bezirk, in dem die\nBeschwerdeführenden zu 1.-4. lebten, sei einer der drei Bezirke in Portugal,\ndie im Jahr 2022 am stärksten von Waldbränden betroffen gewesen seien.\n\n29\nEs als ein „verbreitetes Problem“ zu bezeichnen, dass die\nBeschwerdeführenden bei Hitzewellen in ihren Häusern bleiben müssten, sei\nnicht akzeptabel. Hitzewellen nähmen als Folge des Klimawandels erheblich\nzu, und dieses Problem müsse von den beschwerdegegnerischen Staaten\nangegangen werden (siehe Rn. 35).\n\n30\nDie Beschwerdeführenden stellten klar, dass ihr Verweis auf die\nWaldbrände von 2017 als Beispiel für die immer häufigeren und\nschwerwiegenderen Auswirkungen des Klimawandels zu verstehen sei, von\ndenen Portugal bereits betroffen gewesen sei und weiterhin betroffen sein\nwerde. Sie hätten jedoch nie behauptet, dass der Verweis auf die Waldbrände\nvon 2017 in Bezug auf die Auswirkungen, die der Klimawandel auf sie habe,\nihre einzige Rüge sei.\nII. DER VON DEN BESCHWERDEGEGNERISCHEN REGIERUNGEN\nVORGETRAGENE SACHVERHALT\n\n31\nIn ihren gemeinsamen Stellungnahmen an die Große Kammer (siehe\nRn. 72-73) bestritten die beschwerdegegnerischen Regierungen die\nBeweiskraft der von den Beschwerdeführenden herangezogenen Gutachten\nüber den Klimawandel und seine Auswirkungen auf sie. Die Regierungen\nbetonten, dass diese Gutachten nicht von Fachleuten im Rahmen einer Peer-\nReview geprüft worden seien und einige von ihnen auf umstrittenen\nAnnahmen beruhten, die nicht den besten verfügbaren Beweisen entsprächen.\n\n32\nDie Regierungen erläuterten ferner, dass die Sachinformationen zum\nvorliegenden Fall von der portugiesischen Regierung eingeholt und geprüft\nworden seien. Die anderen beschwerdegegnerischen Regierungen hätten\nkeinen Zugang zu detaillierten Informationen über die Situation der\nBeschwerdeführenden und den sachlichen Kontext des Falles.\n\n33\nDie beschwerdegegnerischen Regierungen hielten folgenden\nSachverhalt fest:\na) Im Jahr 2017 habe es in Portugal zwei Großbrände gegeben, den ersten\nim Juni und den zweiten im Oktober.\nb) Die Häuser, in denen die Beschwerdeführenden zu 1.-4. lebten,\nbefänden sich in der Gemeinde M. im Kreis P. im Zentrum Portugals, der\nRegion also, in der sich im Oktober 2017 der zweite Großbrand ereignet habe.\nc) Die Häuser der vorgenannten Beschwerdeführenden befänden sich\netwa eine Autostunde vom Ort des ersten Brandes im Sommer 2017 entfernt.\nd) Es sei möglich, dass Asche im Garten des Hauses niedergegangen sei,\nin dem die Beschwerdeführenden zu 1.-3. lebten.\ne) Der Beschwerdeführer zu 2. hätte am Nachmittag des\n16. Oktober 2017 gar nicht zur Schule gehen können, da diese zu diesem\nZeitpunkt wegen des durch den zweiten Großbrand verursachten Rauchs\ngeschlossen gewesen sei.\nf) Die Beschwerdeführenden zu 5. und 6. lebten in S. in der Region L., in\nder Nähe der Küste.\ng) S. liege rund 200 Kilometer von der Region entfernt, in der sich die\nBrände ereignet hätten.\n\n34\nDie beschwerdegegnerischen Regierungen widersprachen allen\nanderen von den Beschwerdeführenden behaupteten Tatsachen persönlicher\nNatur. Zu den persönlichen Erklärungen der Beschwerdeführenden hielten\ndie Regierungen Folgendes fest:\n\n35\nAlle Beschwerdeführenden hätten eingeräumt, dass weder sie selbst\nnoch ihre Familienangehörigen körperlichen oder materiellen Schaden\nerlitten hätten. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten\nSchwierigkeiten, bei zu großer Hitze zu schlafen oder sich im Freien\naufzuhalten, seien ein verbreitetes Problem und würden keine speziell auf die\nBeschwerdeführenden bezogenen Bedenken aufwerfen. Die von den\nBeschwerdeführenden behaupteten Zukunftsängste seien nicht substantiiert\nworden.\n\n36\nWas den angeblich von den Beschwerdeführenden zu 1.-3. erlittenen\nSchaden angehe, so hätten sie weder angegeben, wann und wo der Schaden\nentstanden sei, noch hätten sie konkretisiert, worin er bestanden habe. Die\nBeschwerdeführenden hätten keinen Kausalzusammenhang zwischen dem\nbehaupteten Schaden und den in Rede stehenden Ereignissen nachgewiesen.\nDie Namen der Beschwerdeführenden seien nicht in die Liste der Opfer\naufgenommen worden, die infolge der beiden Großbrände im Jahr 2017\nverletzt worden seien bzw. immaterielle oder materielle Schäden erlitten\nhätten und denen folglich auf innerstaatlicher Ebene eine Entschädigung\nzugesprochen worden sei.\n\n37\nDie Beschwerdeführenden zu 2. und 6. hätten zwar medizinische\nNachweise zur Untermauerung ihrer Rügen vorgelegt, die Regierungen\nwiesen jedoch darauf hin, dass das ärztliche Attest des Beschwerdeführers zu\n2. auf November 2018 datiere und keine Informationen zum Grad oder zur\nSchwere seiner Erkrankungen (Rhinitis und Asthma), zu einer etwaigen\ndamals oder seither erfolgten medizinischen Behandlung und auch nicht zur\nUrsache der Erkrankungen enthalten habe. Das ärztliche Attest des\nBeschwerdeführers zu 6. habe aus einem undatierten handschriftlichen\nVermerk bestanden, in dem erklärt worden sei, dass er an Bronchialasthma\nleide, das sich durch extreme Hitze „verschlimmere“. Es seien keine Angaben\nzum Grad oder zur Schwere der Erkrankung oder zu einer etwaigen\nmedizinischen Behandlung gemacht worden.\n\n38\nDie beschwerdegegnerischen Regierungen trugen vor, dass das\nVorbringen der Beschwerdeführenden zum eigentlichen Gegenstand der\nRechtssache erheblich verlagert und erweitert worden sei. Insbesondere\nschien es den Beschwerdeführenden nicht mehr darum zu gehen, den\nSchaden oder die Unannehmlichkeiten, die sie angeblich erlitten hätten, mit\nden Bränden von 2017 in Verbindung zu bringen, sondern auch (oder\ninsbesondere) mit den Treibhausgasemissionen der verschiedenen\nbeschwerdegegnerischen Regierungen.\n\n39\nIn diesem Zusammenhang hielten die Regierungen Folgendes fest:\na) Die Beschwerdeführenden hätten behauptet, dass die Region, in der sie\nwohnten, besonders von Hitzewellen und Bränden betroffen sei. Die in\nKüstennähe liegenden Wohnorte der Beschwerdeführenden seien jedoch in\nder (von der portugiesischen Regierung vorgelegten) „Nationalen\nRisikobewertung“ – die Portugal in vier Risikostufen (sehr hoch, hoch,\nmäßig, gering) einteile – als geografische Gebiete ausgewiesen worden, in\ndenen das Risiko von Hitzewellen oder extremen Hitzeperioden als „mäßig“\noder „gering“ eingestuft werde. Das Risikoniveau in den Regionen, in denen\ndie Beschwerdeführenden lebten, sei nicht höher als im übrigen\nHoheitsgebiet Portugals. In jedem Fall habe Portugal im Zeitraum 2018-2022\ndie schwerwiegendsten Folgen der Waldbrände abgewendet, indem die Zahl\nder Brände um die Hälfte verringert worden sei.\nb) Die Beschwerdeführenden machten nun geltend, dass ihre psychische\nGesundheit durch die Auswirkungen des Klimawandels schwerwiegend\nbeeinträchtigt werde und/oder durch die Brände im Jahr 2017 schwerwiegend\nbeeinträchtigt worden sei. Zuvor hätten sich die Beschwerdeführenden auf\nihre geltend gemachten Befürchtungen hinsichtlich der möglichen künftigen\nFolgen des Klimawandels berufen, insbesondere die Befürchtung, dass sich\ndie Atemwegserkrankungen und Allergien, unter denen sie angeblich litten,\nverschlimmern würden.\nc) In Bezug auf die angeblichen Auswirkungen auf die psychische\nGesundheit der Beschwerdeführenden und soweit sie sich auf das Gutachten\nberiefen (siehe Rn. 26 d)), stellten die Regierungen in Frage, ob das\nbetreffende Dokument überhaupt als „Gutachten“ angesehen werden könne.\nIn dem Dokument selbst werde eingeräumt, dass Klimaangst noch keine\ndiagnostizierbare psychische Erkrankung darstelle. Es gebe keine Beweise\ndafür, dass einer oder eine der Beschwerdeführenden in Behandlung gewesen\nsei, weder wegen allgemeiner Angst und Depressionen noch wegen\nKlimaangst. Das „Gutachten“ sei offensichtlich ohne unmittelbare\nBegutachtung der Beschwerdeführenden durch die Sachverständige erstellt\nworden. Die Beschwerdeführenden seien offenbar nur online und unter\nunklaren Bedingungen befragt worden.\nEINSCHLÄGIGER RECHTSRAHMEN UND EINSCHLÄGIGE\nRECHTSPRAXIS\nI. INNERSTAATLICHER RECHTSRAHMEN PORTUGALS\nA. Einschlägiges innerstaatliches Recht\n1. Die Verfassung\n\n40\nDie einschlägigen Bestimmungen der portugiesischen Verfassung\nlauten:\nArtikel 9\nWesentliche Aufgaben des Staates\n„Die wesentlichen Aufgaben des Staates sind:\n[...]\ne) [...] die Umwelt und die Natur zu schützen und natürliche Ressourcen zu erhalten\n[...];“\nArtikel 16\nGeltungsbereich und Auslegung der Grundrechte\n„(1) Die in der Verfassung verankerten Grundrechte schließen keine anderen in den\nanwendbaren internationalen Gesetzen und Regelungen festgeschriebenen Rechte aus.\n(2) Die Verfassungs- und Rechtsvorschriften, welche die Grundrechte betreffen, sind\nin Übereinstimmung mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte auszulegen\nund anzuwenden.“\nArtikel 17\nRegelung der Rechte, Freiheiten und Garantien\n„Die Regelung der Rechte, Freiheiten und Garantien findet Anwendung auf die in\nKapitel II genannten Rechte und auf die ihrer Natur nach analogen Grundrechte.“\nArtikel 18\nRechtskraft\n„(1) Die Verfassungsvorschriften über die Rechte, Freiheiten und Garantien finden\nunmittelbare Anwendung und sind für öffentliche und private Stellen bindend.\n[…]“\nArtikel 52\nPetitionsrecht und Recht auf Erhebung der Popularklage\n„(1) Alle Bürger haben das Recht, einzeln oder gemeinsam mit anderen zum Zweck\nder Verteidigung ihrer Rechte, der Verfassung, der Gesetze oder des\nAllgemeininteresses Petitionen, Erklärungen, Beanstandungen oder Beschwerden an\ndie Träger der Hoheitsgewalt, die Selbstverwaltungsorgane der autonomen Regionen\noder sonstige Behörden zu richten, sowie das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist\nüber das Ergebnis der Befassung mit ihrem Vorbringen unterrichtet zu werden.\n(2) Das Gesetz legt die Bedingungen fest, unter denen gemeinsame Petitionen, die an\ndie Versammlung der Republik und an die gesetzgebende Versammlung der autonomen\nRegionen gerichtet werden, vom Plenum beraten werden.\n(3) Jede Person hat das Recht, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und nach den\ngesetzlichen Bestimmungen persönlich oder über Vereinigungen zum Schutz der\nbetroffenen Interessen Popularklage zu erheben – einschließlich des Rechts, für die\nverletzte(n) Partei(en) eine entsprechende Entschädigung zu verlangen –, und zwar\ninsbesondere mit dem Ziel,\na) auf die Verhinderung, Beendigung oder gerichtliche Verfolgung von Vergehen\ngegen die öffentliche Gesundheit, die Verbraucherrechte, die Lebensqualität oder den\nUmweltschutz hinzuwirken [...];“\nArtikel 66\nUmwelt und Lebensqualität\n„(1) Jede Person hat das Recht auf eine menschenwürdige, gesunde und ökologisch\nausgewogene Umwelt und ist zu ihrem Schutz verpflichtet.\n(2) Um das Recht auf Umwelt im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung zu\ngewährleisten, hat der Staat die Aufgabe, durch geeignete Organe und unter\nEinbeziehung und Beteiligung der Bevölkerung\na) die Umweltverschmutzung und ihre Auswirkungen zu verhindern und zu\nbekämpfen [...];“\n2. Gesetz Nr. 83/95 vom 31. August 1995\n\n41\nDie einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 83/95 über das\nRecht auf Verfahrensbeteiligung und auf Erhebung der Popularklage lauten:\n§ 1\nGeltungsbereich\n„(1) Dieses Gesetz legt fest, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen das\nRecht auf Beteiligung der Bevölkerung an Verwaltungsverfahren und das Recht auf\nErhebung der Popularklage mit dem Ziel, die in Artikel 52 Abs. 2 der Verfassung\ngenannten Verstöße zu verhindern, zu beenden oder entsprechende Gerichtsverfahren\neinzuleiten, gewährt werden und ausgeübt werden kann.\n(2) [...] [D]ie durch dieses Gesetz geschützten Interessen sind öffentliche Gesundheit,\nUmwelt, Lebensqualität [...].“\n§ 2\nRecht auf Verfahrensbeteiligung und auf Erhebung der Popularklage\n„(1) Alle Bürger, die ihre bürgerlichen und politischen Rechte in vollem Umfang\ngenießen, sowie Vereinigungen und Stiftungen, welche die in § 1 genannten Interessen\nvertreten, haben das Recht auf Verfahrensbeteiligung und das Recht auf Erhebung der\nPopularklage, unabhängig davon, ob sie ein unmittelbares Interesse an dem\nbetreffenden Klageanspruch haben oder nicht.“\n3. Zivilgesetzbuch\n\n42\nArtikel 70 Zivilgesetzbuch (Schutz der Persönlichkeit) lautet:\n„(1) Das Gesetz schützt Personen gegen Vergehen bzw. die drohende Gefahr solcher\nVergehen gegen ihre physische oder psychische Person.\n(2) Unabhängig von einer etwaigen zivilrechtlichen Haftung kann die bedrohte oder\ngeschädigte Person den Umständen des Falles angemessene Maßnahmen verlangen, um\ndie Verwirklichung der Gefahr eines Vergehens zu verhindern oder die Folgen eines\nbereits erfolgten Vergehens abzumildern.“\n4. Zivilprozessordnung\n\n43\nDie einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung lauten:\nArtikel 16\nRechtsunfähigkeit\n„(1) Minderjährige und begleitete Erwachsene, die einer Vertretung unterliegen,\nkönnen nur über ihre gesetzlichen Vertreter vor Gericht auftreten; davon ausgenommen\nsind Handlungen, die sie persönlich und frei vornehmen dürfen.“\nTitel 1\nSchutz der Persönlichkeit\nArtikel 878\nErfordernisse [für besondere Verfahren zum Schutz der Persönlichkeit]\n„Es kann ein Antrag auf Erlass von Maßnahmen gestellt werden, die konkret geeignet\nsind, eine unmittelbare und rechtswidrige Gefahr für die physische oder psychische\nPersönlichkeit einer Person abzuwenden oder die Auswirkungen eines bereits\nbegangenen Vergehens abzumildern oder zu beenden.“\n5. Gesetz Nr. 19/2014 vom 14. April 2014\n\n44\nDie einschlägigen Passagen des Gesetzes Nr. 19/2014\n– Umweltpolitik-Rahmengesetz – lauten:\n§ 1\nGeltungsbereich\n„Dieses Gesetz legt in Übereinstimmung mit den Artikeln 9 und 66 der Verfassung\nden Rahmen der Umweltpolitik fest.“\n§ 5\nRecht auf Umwelt\n„(1) Nach der Verfassung und aufgrund internationaler Übereinkünfte hat jede\nPerson das Recht auf Umwelt und Lebensqualität.\n(2) Das Recht auf Umwelt umfasst das Recht auf Schutz vor Beeinträchtigungen der\nverfassungs- und völkerrechtlich geschützten Sphäre jedes Bürgers und die Befugnis,\nvon öffentlichen und privaten Stellen die Erfüllung aller Aufgaben und Pflichten in\nUmweltangelegenheiten zu verlangen, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind.“\n§ 7\nVerfahrensrechte in Umweltangelegenheiten\n„(1) Jede Person hat das Recht auf umfassenden und wirksamen Schutz ihrer Rechte\nund Interessen in Umweltangelegenheiten.\n(2) Zu den vorgenannten Verfahrensrechten gehören unter anderem insbesondere\na) das Klagerecht zur Verteidigung gesetzlich geschützter individueller Rechte und\nInteressen sowie die Ausübung des Rechts auf Erhebung der öffentlichen Klage und\nder Popularklage;\nb) das Recht, schnellstmöglich auf die Verhinderung und Beendigung von\nVerstößen, die gegen Umweltgüter und -werte gerichtet sind, sowie auf die Erlangung\neiner Entschädigung hinzuwirken;\nc) das Recht, in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften die sofortige\nBeendigung von Tätigkeiten, die eine Gefahr für die Umwelt darstellen oder diese\nschädigen, sowie die Wiederherstellung des vorherigen Zustands und die Zahlung einer\nentsprechenden Entschädigung zu verlangen.“\n6. Gesetz Nr. 67/2007 vom 31. Dezember 2007\n\n45\nDie einschlägigen Passagen des Gesetzes Nr. 67/2007 über den\nRechtsrahmen für die außervertragliche zivilrechtliche Haftung des Staates\nund anderer öffentlicher Stellen lauten:\n§ 3\nEntschädigungspflicht\n„[...]\n(3) Die in diesem Gesetz vorgesehene Haftung umfasst materielle und immaterielle\nSchäden sowie bereits eingetretene und zukünftige Schäden im Sinne der allgemeinen\ngesetzlichen Bestimmungen.“\n§ 7\nAusschließliche Haftung des Staates und anderer öffentlicher Stellen\n„(1) Der Staat und andere öffentliche Stellen haften ausschließlich für Schäden, die\nsich aus [rechtswidrigen] Handlungen oder Unterlassungen ergeben, die von\nAmtsträgern, Angestellten oder Bevollmächtigten in Ausübung ihrer\nVerwaltungstätigkeit und aufgrund dieser Tätigkeit mit geringem Verschulden\nbegangen werden.\n[...]\n(3) Der Staat und andere öffentliche Stellen haften auch dann, wenn der Schaden\nnicht auf das konkrete Verhalten eines Amtsträgers, Beamten oder bestimmten\nBevollmächtigten zurückzuführen ist oder wenn es nicht möglich ist, eine individuelle\nVerantwortung für die Handlung oder Unterlassung nachzuweisen, der Schaden aber\nauf die [nicht ordnungsgemäße] Arbeitsweise der betreffenden Stelle zurückzuführen\nist.\n(4) Eine [nicht ordnungsgemäße] Arbeitsweise der Stelle liegt vor, wenn unter\nBerücksichtigung der Umstände und der durchschnittlichen Anforderungen an das\nErgebnis vernünftigerweise von ihr verlangt werden konnte, dass sie den verursachten\nSchaden abwendet.“\n7. Verfahrensordnung der Verwaltungsgerichte\n\n46\nDie einschlägigen Bestimmungen der Verfahrensordnung der\nVerwaltungsgerichte lauten:\nArtikel 9\nProzessbefugnis\n„[...]\n(2) Unabhängig von ihrem persönlichen Interesse an dem Verfahren sind Personen\nsowie Vereinigungen und Stiftungen, welche die betreffenden Interessen wahren, [...]\nbefugt, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Hauptsache- und\nZwischenverfahren anzustrengen und ihnen beizutreten, um verfassungsrechtlich\ngeschützte Werte und Güter wie die öffentliche Gesundheit, die Umwelt, [...] die\nLebensqualität [...] zu verteidigen.“\nArtikel 109\nAnforderungen [an die Vorladung zum Schutz von Rechten, Freiheiten und\nGarantien]\n„(1) Eine Vorladung zum Schutz von Rechten, Freiheiten und Garantien kann\nbeantragt werden, wenn sich der unverzügliche Erlass einer Sachentscheidung, mit der\ndie Verwaltung zu einem positiven oder negativen Verhalten verpflichtet wird, als\nunerlässlich erweist, um die rechtzeitige Wahrnehmung eines Rechts, einer Freiheit\noder einer Garantie zu gewährleisten, weil unter den Umständen des Falles der Erlass\neiner einstweiligen Maßnahme nicht möglich ist oder nicht ausreicht.\n[…]“\nArtikel 112\nEinstweilige Maßnahmen\n„(1) Jede Person, die befugt ist, ein Verfahren vor den Verwaltungsgerichten\nanzustrengen, kann den Erlass von einstweiligen, vorsorglichen oder sichernden\nMaßnahmen beantragen, die als geeignet angesehen werden, die Sachdienlichkeit der\nin einem solchen Verfahren zu erlassenden Entscheidung zu gewährleisten.\n[…]“\nArtikel 131\nVorläufige Anordnung der Maßnahme\n„(1) Wird das Vorliegen einer besonders dringenden Lage anerkannt, die\nvoraussichtlich dazu führt, dass während des Verfahrens vollendete Tatsachen\ngeschaffen werden, so kann der Richter in der einstweiligen Anordnung auf Ersuchen\ndes Antragstellers oder von Amts wegen innerhalb von achtundvierzig Stunden ohne\nweitere Prüfung die beantragte oder die als am geeignetsten betrachtete Maßnahme\nvorläufig anordnen [...].“\n8. Gesetz Nr. 35/98 vom 18. Juli 1998\n\n47\nDie einschlägigen Passagen des Gesetzes Nr. 35/98 über die\nRechtsstellung von Nichtregierungsorganisationen im Bereich Umweltschutz\n(„Umwelt-NGOs“) lauten:\n§ 9\nVerwaltungsrechtliche Rechtsschutzmöglichkeiten und Verfahren\n„(1) Umwelt-NGOs haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, bei den zuständigen\nStellen auf die verwaltungsrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten zum Schutz der\nUmwelt hinzuwirken und ein Verwaltungsverfahren anzustrengen [...].“\n§ 10\nProzessbefugnis\n„NGOs haben unabhängig davon, ob sie ein persönliches Interesse an dem Verfahren\nhaben, das Recht,\na) Klage mit dem Ziel zu erheben, dass Handlungen oder Unterlassungen öffentlicher\nund privater Stellen, die Umweltschäden verursachen oder verursachen könnten,\nverhindert, geändert, ausgesetzt oder beendet werden;\nb) in Übereinstimmung mit dem Gesetz Klage zu erheben, um die zivilrechtliche\nHaftung für die unter Buchstabe a genannten Handlungen oder Unterlassungen\ndurchzusetzen;\nc) Verwaltungsmaßnahmen und -vorschriften anzufechten, die gegen die\ngesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Umwelt verstoßen;\n[…]“\n9. Gesetzesdekret Nr. 147/2008 vom 20. Juli 2008\n\n48\nDie einschlägigen Bestimmungen des Gesetzesdekrets Nr. 147/2008\nlauten:\n§ 1\nZiel\n„Mit diesem Gesetzesdekret wird der rechtliche Rahmen für die Haftung für\nUmweltschäden festgelegt und die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 21. April 2004 in nationales Recht umgesetzt [...].“\n§ 2\nAnwendungsbereich\n„(1) Dieses Gesetzesdekret gilt für Umweltschäden sowie für die unmittelbare\nGefahr solcher Schäden, die auf Tätigkeiten im Rahmen von Wirtschaftsaktivitäten\nzurückzuführen sind, unabhängig davon, ob diese öffentlicher oder privater Natur,\ngewinnbringend oder nicht gewinnbringend sind [...].“\n10. Gesetz Nr. 98/2021 vom 31. Dezember 2021\n\n49\nDie einschlägigen Passagen des Klimagesetzes (Gesetz Nr. 98/2021)\nlauten:\n§ 2\nKlimanotstand\n„(1) Das Bestehen eines Klimanotstands wird anerkannt.\n[…]“\n§ 5\nRecht auf ein Klimagleichgewicht\n„(1) Nach den verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen hat jede Person das\nRecht auf ein Klimagleichgewicht.\n(2) Das Recht auf ein Klimagleichgewicht umfasst das Recht auf Schutz vor den\nAuswirkungen des Klimawandels sowie die Möglichkeit, von öffentlichen und privaten\nStellen die Erfüllung der Aufgaben und Pflichten zu verlangen, die ihnen in\nKlimaangelegenheiten obliegen.“\n§ 9\nBürgerbeteiligung\n„(1) Die Bürger haben das Recht, sich an der Ausarbeitung und Überprüfung\nklimapolitischer Instrumente zu beteiligen.\n[…]“\n11. Gesetz Nr. 34/2004 vom 29. Juli 2004\n\n50\nDie einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 34/2004 über die\nProzesskostenhilfe lauten:\n§ 8\nUnzureichende wirtschaftliche Mittel\n„(1) Von unzureichenden wirtschaftlichen Mitteln ist auszugehen, wenn eine Person\nnicht über die notwendigen finanziellen Ressourcen verfügt, um die Kosten eines\nGerichtsverfahrens pünktlich zu begleichen [...].“\n§ 16\nArten [der Prozesskostenhilfe]\n„(1) Es gibt folgende Arten der Prozesskostenhilfe:\na) Befreiung von Gerichtsgebühren und anderen Verfahrenskosten;\nb) Bestellung eines Rechtsbeistands und Bezahlung der entsprechenden Gebühren;\nc) Bezahlung der Gebühren für einen beigeordneten Rechtsbeistand;\nd) Ratenzahlung der Gerichtsgebühren und anderer Verfahrenskosten;\ne) Bestellung eines Rechtsbeistands und Ratenzahlung der entsprechenden\nGebühren;\nf) Ratenzahlung der Gebühren für einen beigeordneten Rechtsbeistand;\n[…]“\n12. Gesetz Nr. 108/2017 vom 23. November 2017\n\n51\nDie einschlägigen Passagen des Gesetzes Nr. 108/2017 über\nMaßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Waldbrände von 2017 lauten:\n§ 1\nZiel und Geltungsbereich\n„(1) In diesem Gesetz werden Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der\nWaldbrände, die sich zwischen dem 17. Juni und dem 24. Juni 2017 ereigneten, [...]\nsowie Sofortmaßnahmen zur Verstärkung der Prävention und Bekämpfung von\nWaldbränden festgelegt.\n(2) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen die\nUnterstützung der Brandopfer in den Bereichen Gesundheit, Wohnen, Zugang zu\nbesonderen Sozial- und Fürsorgeleistungen, Schutz und Sicherheit sowie\nWiederherstellung des produktiven Potenzials, und zum anderen schnelle\nMechanismen zur Ermittlung der Schäden und zur Entschädigung der Opfer, indem\neine sinnvolle Koordinierung zwischen den beteiligten Stellen und Einrichtungen\ngewährleistet wird.\n[…]“\n§ 2\nDer Begriff „Opfer“\n„Als Brandopfer im Sinne dieses Gesetzes gelten natürliche Personen, die ausweislich\nder Begutachtung und Bescheinigung durch die zuständigen Stellen mittelbar oder\nunmittelbar in ihrer physischen oder psychischen Gesundheit, ihrem Einkommen oder\nihrem Vermögen beeinträchtigt worden sind; die für juristische Personen vorgesehene\nUnterstützung bleibt davon unberührt.“\n§ 15\nRecht auf Entschädigung\n„(1) Opfer, die [...] infolge der in § 1 Absatz 1 genannten Brände einen psychischen\noder physischen Gesundheitsschaden oder einen anderen materiellen oder\nimmateriellen Schaden erlitten haben, für den der Staat verantwortlich ist, haben\nAnspruch auf eine Entschädigung durch den Staat.“\n§ 16\nAnspruch\n„(1) Die Zahlung einer Entschädigung durch den Staat setzt die Geltendmachung\neines Anspruchs [...] durch die in § 15 Absatz 1 und 2 genannten Personen voraus.“\n§ 18\nFristen\n„(1) Entschädigungsansprüche [...] müssen innerhalb von sechs Monaten nach\nInkrafttreten dieses Gesetzes geltend gemacht werden [...].\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn das Opfer zum Zeitpunkt des\nInkrafttretens dieses Gesetzes minderjährig ist; in diesem Fall kann der\nEntschädigungsanspruch unbeschadet der Bestimmungen des folgenden Absatzes\ninnerhalb von sechs Monaten nach Erreichen der Volljährigkeit geltend gemacht\nwerden.\n(3) Wenn das Opfer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes minderjährig\nist, gewährleistet die Staatsanwaltschaft auf ordnungsgemäß begründeten Antrag einer\nbetroffenen Partei die Wahrung der Interessen der minderjährigen Person.“\nB. Einschlägige innerstaatliche Praxis\n\n52\nDie portugiesische Regierung legte folgende Rechtsprechung zur\nAnwendung des Artikels 66 der Verfassung vor (siehe Rn. 40):\na) Oberster Gerichtshof:\n– Urteil vom 19. April 2012 (Verfahren Nr. 3920/07.8TBVIS.C1.S1), in\ndem festgestellt wurde, dass Lärmbelästigung durch Musik zur Nachtzeit eine\nVerletzung des Rechts auf eine gesunde und ökologisch ausgewogene\nUmwelt darstelle;\n– Urteil vom 30. Mai 2013 (Verfahren Nr. 2209/08.0TBTVD.L1.S1), in\ndem festgestellt wurde, dass das Recht auf eine gesunde und ökologisch\nausgewogene Umwelt Vorrang vor dem Recht auf Ausübung einer\nwirtschaftlichen Tätigkeit (im vorliegenden Fall die Erzeugung von\nWindenergie mit Hilfe von Windkraftanlagen) habe;\n– Urteil vom 3. Dezember 2015 (Verfahren Nr. 1491/06.1TBLSB.P2.S1),\nin dem die widerstreitenden Interessen zwischen dem Recht auf\nLebensqualität, Ruhe und eine gesunde und ausgewogene Umwelt einerseits\nund den sozialen und wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit der\nStraßenplanung andererseits abgewogen wurden;\n– Urteil vom 3. Mai 2018 (Verfahren Nr. 2115/04.7TBOVR.P3.S1), in\ndem in der Rechtsmittelinstanz festgestellt wurde, dass das Recht der Kläger\nauf Ruhe Vorrang vor dem Recht der beklagten Partei habe, eine Tätigkeit im\nBereich der Energieverteilung auszuüben.\nb) Oberstes Verwaltungsgericht\n– Urteil vom 24. September 2003 (Verfahren Nr. 0130/02), in dem\nArtikel 66 in einem Fall, der einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter im\nRahmen der Jagdgesetzgebung betraf, unmittelbar angewandt wurde;\n– Urteil vom 10. März 2010 (Verfahren Nr. 046262), in dem Artikel 66\nder Verfassung in einem Fall, der einen im Rahmen der Straßenplanung\nerlassenen Verwaltungsakt betraf, unmittelbar angewandt wurde.\nII. EINSCHLÄGIGE INTERNATIONALE MATERIALIEN\n\n53\nDie einschlägigen internationalen Materialien sind in der Rechtssache\nVerein KlimaSeniorinnen Schweiz u. a. ./. Schweiz [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 53600/20, Rn. 133-231, 9. April 2024, aufgeführt.\n\n54\nDie nachstehende Materialzusammenstellung betrifft die Frage der\nHoheitsgewalt und, soweit relevant und erforderlich, die Erschöpfung des\ninnerstaatlichen Rechtswegs.\nA. Vereinte Nationen\n\n55\nDie maßgebliche Passage der Allgemeinen Bemerkung des\nMenschenrechtsausschusses zum Recht auf Leben9 lautet:\n„22. Die Vertragsstaaten müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um Personen vor\nTötungen durch andere Staaten, internationale Organisationen sowie ausländische\nUnternehmen, die auf ihrem Hoheitsgebiet oder in anderen ihrer Hoheitsgewalt\nunterstehenden Bereichen tätig sind, zu schützen. Sie müssen ferner geeignete\ngesetzgeberische oder sonstige Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass alle\nTätigkeiten, die ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet und an sonstigen ihrer\nHoheitsgewalt unterstehenden Orten stattfinden, aber unmittelbare und nach\nvernünftigem Ermessen vorhersehbare Auswirkungen auf das Recht auf Leben von\nPersonen außerhalb ihres Hoheitsgebiets haben, einschließlich der Tätigkeiten von\nUnternehmen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet oder unter ihrer Hoheitsgewalt, mit\nArtikel 6 im Einklang stehen und die damit verbundenen internationalen Standards der\nUnternehmensverantwortung und das Recht von Geschädigten auf wirksame\nBeschwerdemöglichkeiten gebührend berücksichtigen.\n\n56\nIn der Allgemeinen Bemerkung Nr. 24 (Staatenpflichten aus dem\nInternationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte im\nKontext unternehmerischen Handelns)10 hat der Ausschuss für\nwirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Folgendes ausgeführt:\n9 Allgemeine Bemerkung Nr. 36 zu Artikel 6 (Recht auf Leben), 3. September 2019,\nUN Doc. CCPR/C/GC/36.\n10 Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Allgemeine Bemerkung\nNr. 24 (2017) zu Staatenpflichten aus dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale\n„26. [...] Die Vertragsstaaten waren verpflichtet, alle notwendigen Schritte zu\nergreifen, um Menschenrechtsverletzungen im Ausland durch in ihrem Hoheitsgebiet\nansässige und/oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Unternehmen zu verhindern\n(unabhängig davon, ob sie nach ihrem Recht gegründet wurden oder ihren\nsatzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im\nnationalen Hoheitsgebiet hatten), ohne die Souveränität der Gaststaaten zu\nbeeinträchtigen oder deren Staatenpflichten aus dem Pakt zu mindern. [...]\n28. Extraterritoriale Staatenpflichten entstehen, wenn ein Vertragsstaat im Einklang\nmit den durch das Völkerrecht auferlegten Grenzen Einfluss auf Situationen außerhalb\nseines Hoheitsgebiets nehmen kann, indem er die Tätigkeiten von in seinem\nHoheitsgebiet ansässigen und/oder seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Unternehmen\nkontrolliert, und dadurch zur wirksamen Wahrnehmung wirtschaftlicher, sozialer und\nkultureller Rechte außerhalb seines nationalen Hoheitsgebiets beitragen kann. […]“\n\n57\nIn der Allgemeinen Bemerkung Nr. 26 über Kinderrechte und\nUmwelt, mit besonderem Schwerpunkt auf dem Klimawandel11, hat der\nAusschuss für die Rechte des Kindes (CRC) unter anderem Folgendes\nfestgestellt:\n„84. Für Beschwerden im Hinblick auf drohende oder vorhersehbare Schäden sowie\nfrühere oder gegenwärtige Verletzungen der Rechte von Kindern sollten geeignete\nMechanismen zur Verfügung stehen. Die Staaten sollten dafür sorgen, dass diese\nMechanismen allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kindern diskriminierungsfrei\nzur Verfügung stehen, einschließlich Kindern außerhalb ihres Hoheitsgebiets, die von\ngrenzüberschreitenden Schäden betroffen sind, die auf Handlungen oder\nUnterlassungen von Staaten innerhalb ihres Hoheitsgebiets zurückzuführen sind.“\n\n58\nIm Individualbeschwerdeverfahren Sacchi u. a.12 befasste sich der\nKinderrechtsausschuss13 mit einer Beschwerde von sechzehn Kindern\nverschiedener Staatsangehörigkeiten gegen Argentinien (die gleiche\nBeschwerde wurde auch gegen Brasilien, Frankreich, Deutschland und die\nTürkei erhoben). Die Kinder machten geltend, Geschädigte des\nKlimawandels zu sein, und machten die beschwerdegegnerischen Staaten\ndafür verantwortlich, a) vorhersehbare, durch den Klimawandel verursachte\nMenschenrechtsverletzungen nicht durch die Reduzierung ihrer Emissionen\n„mit größtmöglicher Ambition“ zu verhindern, und b) die zum Schutz des\nLebens und Wohlergehens von Kindern innerhalb und außerhalb des\nStaatsgebiets erforderliche drastische Senkung der Kohlenstoffemissionen zu\nverzögern. Der Ausschuss stellte zwar die Hoheitsgewalt der\nbeschwerdegegnerischen Staaten fest, erklärte die Beschwerde jedoch\nmangels Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs für unzulässig.\nund kulturelle Rechte im Kontext unternehmerischen Handelns, 10. August 2017,\nUN Doc. E/C.12/GC/24.\n11 Allgemeine Bemerkung Nr. 26 (2023) über Kinderrechte und Umwelt, mit besonderem\nSchwerpunkt auf dem Klimawandel, 23. August 2023, UN Doc. RC/C/GC/26.\n12 Sacchi u. a. ./. Argentinien, 22. September 2021, UN Doc. CRC/C/88/D/104/2019.\n13 Gemäß Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend\nein Mitteilungsverfahren, 19. Dezember 2011, UN Doc. A/RES/66/138.\n\n59\nDie im Hinblick auf die Frage der Hoheitsgewalt maßgeblichen\nPassagen der Entscheidung lauten wie folgt:\n„10.4 Der Ausschuss nimmt die einschlägige Rechtsprechung des\nMenschenrechtsausschusses und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in\nBezug auf die extraterritoriale Hoheitsgewalt zur Kenntnis. Allerdings wurde diese\nRechtsprechung im Hinblick auf Sachverhalte entwickelt und angewendet, die sich\nstark von den tatsächlichen Gegebenheiten und Umständen des vorliegenden Falles\nunterscheiden. Die Beschwerde der Beschwerdeführenden wirft hinsichtlich\ngrenzüberschreitender Schäden im Zusammenhang mit dem Klimawandel neue Fragen\nin Bezug auf die Hoheitsgewalt auf.\n10.5 Der Ausschuss nimmt auch das Gutachten OC-23/17 des\nInteramerikanischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Umwelt und\nMenschenrechten zur Kenntnis, welches für die Frage der Hoheitsgewalt im\nvorliegenden Fall von besonderer Bedeutung ist, da es den Umfang der\nextraterritorialen Hoheitsgewalt im Zusammenhang mit dem Umweltschutz klarstellt.\n[...]\n10.7 [D]er Ausschuss ist der Auffassung, dass das im Gutachten des\nInteramerikanischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Umwelt und\nMenschenrechten [a. a. O.] angewandte Kriterium zur Prüfung, ob Hoheitsgewalt\ngegeben ist, auch im vorliegenden Fall geeignet ist. Hieraus folgt, dass Kinder bei\nAuftreten eines grenzüberschreitenden Schadens dann der Hoheitsgewalt im Sinne des\nArtikels 5 Abs. 1 Fakultativprotokoll des Staates unterstehen, in dessen Hoheitsgebiet\ndie Emissionen entstanden sind, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem\nHandeln oder Unterlassen dieses Staates und den negativen Auswirkungen auf die\nRechte sich außerhalb seines Staatsgebiets befindlicher Kinder besteht und wenn der\nStaat effektive Kontrolle über die Quellen der betreffenden Emissionen ausübt. Der\nAusschuss ist ferner der Auffassung, dass die zur Feststellung der Verantwortlichkeit\ndes Staates erforderlichen Elemente zwar Fragen der Begründetheit der Beschwerde\nsind, es aber bereits zur Feststellung der Hoheitsgewalt erforderlich ist, zu ermitteln, ob\nder von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Schaden für den Vertragsstaat zum\nZeitpunkt seines Handelns oder Unterlassens nach vernünftigem Ermessen\nvorhersehbar gewesen ist.“\n\n60\nHinsichtlich der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs führte\nder Kinderrechtsausschuss wie folgt aus:\n„10.18 Im vorliegenden Fall stellt der Ausschuss fest, dass die\nBeschwerdeführenden kein innerstaatliches Verfahren im Vertragsstaat angestrebt\nhaben. Der Ausschuss nimmt überdies das Argument der Beschwerdeführenden zur\nKenntnis, wonach sie in besonderer Weise an der innerstaatlichen\nRechtswegerschöpfung gehindert seien, da diese sich unzumutbar belastend darstellen\nsowie unangemessen lange dauern und voraussichtlich keine wirksame Abhilfe\nschaffen würde. Er nimmt ferner ihr Argument zur Kenntnis, dass die innerstaatlichen\nGerichte ihre Beschwerden, die eine Verpflichtung des Staates zur Beteiligung an\ninternationaler Zusammenarbeit nahelegen würden, mit großer Wahrscheinlichkeit\naufgrund der Nichteinklagbarkeit außenpolitischer Maßnahmen und der\nStaatenimmunität anderer Länder abweisen würden. Dennoch ist der Ausschuss der\nAnsicht, dass das dem Vertragsstaat vorgeworfene Versäumnis, sich an der\ninternationalen Zusammenarbeit zu beteiligen, im Zusammenhang mit der konkreten\nForm der Abhilfe geltend gemacht wird, die die Beschwerdeführenden anstreben, und\ndass sie nicht hinreichend nachgewiesen haben, dass speziell diese Form für die\nWirksamkeit der Abhilfe erforderlich ist. Darüber hinaus nimmt der Ausschuss das\nArgument des Vertragsstaats zur Kenntnis, dass den Beschwerdeführenden der\nRechtsweg in Form einer Amparo-Umweltklage nach Artikel 43 der Verfassung sowie\nin Form einer Klage auf Wiedergutmachung eines kollektiven Umweltschadens nach\ndem Allgemeinen Umweltgesetz offen stehen würde. Er nimmt auch das Argument des\nVertragsstaats zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführenden sich an die Ombudsperson\nfür Menschenrechte und die Ombudsperson für die Rechte von Kindern und\nJugendlichen hätten wenden können, um entsprechende Umweltklagen nach dem\nAllgemeinen Umweltgesetz auf den Weg zu bringen, und dass für solche Verfahren\nProzesskostenhilfe gewährt werde. Der Ausschuss nimmt das Vorbringen der\nBeschwerdeführenden zur Kenntnis, dass die im Ausland ansässigen\nBeschwerdeführenden durch die Arraigo-Einrede der Ansässigkeit nach Art. 348 der\nZivilprozessordnung an jeglicher gerichtlicher Auseinandersetzung im Vertragsstaat\ngehindert würden. Er stellt jedoch fest, dass der Vertragsstaat dieser Behauptung\nwidersprochen hat und die Beschwerdeführenden keine Beispiele für Rechtssuchende\nohne Wohnsitz im Vertragsstaat angeführt haben, denen der Zugang zu den speziellen,\nvom Vertragsstaat angeführten Beschwerdemöglichkeiten versperrt gewesen wäre, als\ndiese in einer mit dem konkreten Fall der Beschwerdeführenden vergleichbaren Weise\ngerichtlich Abhilfe erwirken wollten. Der Ausschuss nimmt auch das Vorbringen der\nBeschwerdeführenden zur Kenntnis, dass Beschwerden sowohl bei der Ombudsperson\nfür Menschenrechte als auch der Ombudsperson für die Rechte von Kindern und\nJugendlichen ermessensabhängige Beschwerdemöglichkeiten darstellten und daher\nwahrscheinlich nicht wirksam seien. Er stellt jedoch fest, dass die\nBeschwerdeführenden keinen Versuch unternommen haben, diese Stellen zu einer\nKlage in ihrem Namen zu veranlassen; er ist ferner der Auffassung, dass der Umstand,\ndass die Beschwerdemöglichkeit an sich mit einer Ermessensentscheidung verbunden\nsein kann, die Beschwerdeführenden nicht von dem Versuch freistellt, diese Stellen zu\neiner Klage zu veranlassen, insbesondere, da keine Informationen vorliegen, aus denen\ndie Aussichtslosigkeit dieser Beschwerdemöglichkeit hervorginge, und angesichts der\nTatsache, dass im Vertragsstaat bereits Klagen zur Thematik Umweltzerstörung\neingereicht wurden. Da die Beschwerdeführenden abgesehen von allgemeinen\nZweifeln an den Erfolgsaussichten sämtlicher Beschwerdemöglichkeiten keine\nweiteren Gründe angeführt haben, warum sie keinen Versuch unternommen haben,\ndiese zu nutzen, ist der Ausschuss der Ansicht, dass es die Beschwerdeführenden\nversäumt haben, alle nach vernünftigem Ermessen wirksamen und ihnen zur Verfügung\nstehenden innerstaatlichen Beschwerdemöglichkeiten zu erschöpfen, um gegen die\nbehauptete Verletzung ihrer Rechte aus der Konvention vorzugehen.\n[...]\n10.20 Der Ausschuss nimmt das Argument der Beschwerdeführenden zur\nKenntnis, dass die Erschöpfung des Rechtswegs im Vertragsstaat unangemessen lange\ndauern würde. Er nimmt auch zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführenden zwar\numweltrechtliche Fälle anführen, in denen die Gerichte des Vertragsstaats mehrere\nJahre brauchten, um zu einer Entscheidung zu gelangen, dass sie jedoch keine weiteren\nkonkreten Informationen über die Dauer solcher Verfahren im Vertragsstaat vorgelegt\nhaben. Er stellt ferner fest, dass der Vertragsstaat seinerseits Beispiele für\nUmweltstreitigkeiten im Vertragsstaat angeführt hat, die innerhalb eines angemessenen\nZeitrahmens erledigt wurden. Da von den Beschwerdeführenden keine konkreten\nInformationen vorgelegt wurden, die die Annahme rechtfertigen würden, dass\ninnerstaatliche Beschwerdemöglichkeiten unwirksam oder nicht verfügbar wären, und\nda sie keinen Versuch unternommen haben, ein Verfahren im Vertragsstaat\nanzustrengen, kommt der Ausschuss zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführenden\nden innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft haben.“\nB. Europarat\n\n61\nIn der Rechtssache Marangopoulos Foundation for Human Rights\n(MFHR) ./. Griechenland14, die Artikel 11 der Europäischen Sozialcharta\n(Recht auf Schutz der Gesundheit) betraf, führte der Europäische Ausschuss\nfür soziale Rechte wie folgt aus:\n„203. Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, müssen die innerstaatlichen\nBehörden daher:\n– hinreichend umfassende Umweltgesetze und -vorschriften ausarbeiten und\nregelmäßig aktualisieren [...]\n– konkrete Maßnahmen, wie z. B. die Umrüstung von Anlagen, die Einführung von\nEmissionsgrenzwerten und die Messung der Luftqualität, ergreifen, um\nLuftverschmutzung auf lokaler Ebene zu verhindern und zu ihrer weltweiten\nReduzierung beizutragen [...]\n– durch geeignete Überwachungsmechanismen die ordnungsgemäße Einhaltung von\nUmweltstandards und -regeln sicherstellen [...]\n– die Bevölkerung, einschließlich Schülerinnen und Schüler sowie Studentinnen und\nStudenten im Unterricht, über allgemeine und lokale Umweltprobleme informieren und\naufklären [...]\n– Gesundheitsrisiken durch epidemiologisches Monitoring betroffener\nBevölkerungsgruppen beurteilen.“\nC. Regionale Menschenrechtssysteme\n\n62\nIn der Allgemeinen Bemerkung Nr. 3 (Recht auf Leben)15 führte die\nAfrikanische Kommission für Menschenrechte und Rechte der Völker wie\nfolgt aus:\n„(14) Ein Staat muss das Recht auf Leben von Personen außerhalb seines\nHoheitsgebiets achten. Ein Staat hat auch bestimmte Verpflichtungen, das Recht auf\nLeben dieser Personen zu schützen. Die Art dieser Verpflichtungen hängt\nbeispielsweise davon ab, inwieweit der Staat Hoheitsgewalt oder anderweitig wirksam\nGewalt, Herrschaftsgewalt oder Kontrolle über die Verursacher oder die Geschädigten\n(oder die Rechte der Geschädigten) oder effektive Kontrolle über das Gebiet ausübt, in\ndem die Rechte der Geschädigten betroffen sind, oder ob der Staat Praktiken anwendet,\nbei denen nach vernünftigem Ermessen der rechtswidrige Verlust von Menschenleben\nvorhersehbar ist. In jedem Fall verbietet das Völkergewohnheitsrecht ohne territoriale\nEinschränkungen willkürliche Tötungen.“\nseinem Rechtsgutachten OC-23/1716 befasste 63. In sich der\nInteramerikanische Gerichtshof für Menschenrechte mit einem Antrag auf\n14 Marangopoulos Foundation for Human Rights (MFHR) ./. Griechenland,\nIndividualbeschwerde Nr. 30/2005, 6. Dezember 2006.\n15 Allgemeine Bemerkung Nr. 3 zur Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte\nder Völker: Das Recht auf Leben (Artikel 4), 12. Dezember 2015.\n16 Interamerikanischer Gerichtshof für Menschenrechte, Umweltbezogene Staatenpflichten\nim Rahmen des Schutzes und der Gewährleistung des Rechts auf Leben und auf persönliche\nErstellung eines Gutachtens dazu, wie die Amerikanische\nMenschenrechtskonvention in einer Situation auszulegen ist, in der ein großes\nInfrastrukturprojekt die Umwelt der gesamten Region beeinträchtigen\nkönnte. Die maßgeblichen Passagen des Gutachtens lauten wie folgt:\n„2. Der Begriff der Hoheitsgewalt im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 der\nAmerikanischen Konvention erstreckt sich auf jede Situation, in der ein Staat entweder\ninnerhalb oder außerhalb seines Hoheitsgebiets Gewalt oder effektive Kontrolle über\neine Person ausübt [...].\n3. Zur Bestimmung der Umstände, aus denen sich die Ausübung von Hoheitsgewalt\ndurch einen Staat ergibt, müssen entsprechend Rn. 83 bis 94 des vorliegenden\nGutachtens die konkreten tatsächlichen und rechtlichen Umstände jedes Einzelfalls\ngeprüft werden, und es reicht nicht aus, dass sich eine Person in einem bestimmten\ngeografischen Gebiet, etwa im Geltungsbereich eines Umweltschutzvertrags, befindet.\n4. Für die Zwecke von Artikel 1 Abs. 1 der Amerikanischen Konvention wird davon\nausgegangen, dass Personen, deren Rechte aus der Konvention aufgrund eines\ngrenzüberschreitenden Schadens verletzt worden sind, der Hoheitsgewalt des Staates\nunterstehen, von dem der Schaden ausgeht, da dieser Staat entsprechend Rn. 95 bis 103\ndes vorliegenden Gutachtens effektive Kontrolle über die in seinem Hoheitsgebiet oder\nunter seiner Hoheitsgewalt ausgeübten Tätigkeiten ausübt.\n5. Um das Recht auf Leben und persönliche Unversehrtheit der ihrer Hoheitsgewalt\nunterstehenden Personen zu achten und zu gewährleisten, sind die Staaten verpflichtet,\nerhebliche Umweltschäden innerhalb oder außerhalb ihres Hoheitsgebiets zu\nverhindern, und müssen deshalb Tätigkeiten, die unter ihre Hoheitsgewalt fallen und zu\nerheblichen Umweltschäden führen könnten, regulieren, beaufsichtigen und\nüberwachen; sie müssen Umweltverträglichkeitsprüfungen durchführen, wenn die\nGefahr erheblicher Umweltschäden besteht; sie müssen einen Notfallplan zur\nFestlegung von Sicherheitsmaßnahmen und -verfahren erstellen, um die\nWahrscheinlichkeit schwerer Umweltunfälle auf ein Mindestmaß zu reduzieren; und\nsie müssen entsprechend Rn. 127 und 174 des vorliegenden Gutachtens alle erheblichen\nUmweltschäden, die möglicherweise eingetreten sind, lindern.\n6. Die Staaten müssen entsprechend Rn. 180 des vorliegenden Gutachtens nach dem\nGrundsatz der Vorsorge handeln, um das Recht auf Leben und persönliche\nUnversehrtheit in Fällen zu schützen, in denen es plausible Anzeichen dafür gibt, dass\neine Tätigkeit zu schweren oder irreversiblen Umweltschäden führen könnte, selbst\nwenn keine wissenschaftliche Gewissheit besteht.“\nIII. ÜBERBLICK ÜBER DIE INNERSTAATLICHE\nRECHTSPRECHUNG ZUM KLIMAWANDEL\n\n64\nDie einschlägigen Auszüge aus verschiedenen den Klimawandel\nbetreffenden Fällen, die bei innerstaatlichen Gerichten in Mitgliedstaaten des\nEuroparats anhängig gemacht wurden, werden in der Rechtssache Verein\nUnversehrtheit: Auslegung und Anwendungsbereich von Artikel 4 Abs. 1 und Artikel 5 Abs. 1\nim Verhältnis zu Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 2, Rechtsgutachten OC-23/17 vom\n15. November 2017 zu Umwelt und Menschenrechten.\nKlimaSeniorinnen Schweiz u. a., a. a. O., Rn. 232-272, wiedergegeben. Der\neinzige Fall, in dem sich die Frage der Extraterritorialität stellte, war das\nVerfahren N. u. a.17 vor dem deutschen Bundesverfassungsgericht, in dem\nvier Verfassungsbeschwerden geprüft wurden, die sich gegen bestimmte\nBestimmungen des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) vom\n12. Dezember 2019 und gegen das Unterlassen des Staates richteten, weitere\nMaßnahmen zur Reduktion der Treibhausgasemissionen zu ergreifen.\n\n65\nIn dem Verfahren N. u. a. stammten mehrere Beschwerdeführende aus\nBangladesch bzw. Nepal. Das Bundesverfassungsgericht stellte in Bezug auf\ndiese Personen keine Verletzung einer grundrechtlichen Schutzpflicht fest.\nZur Begründung führte es insoweit insbesondere Folgendes aus:\n„174. Es erscheint prinzipiell denkbar, bedarf hier aber letztlich keiner Entscheidung,\ndass grundrechtliche Schutzpflichten den Staat auch gegenüber den in Bangladesch und\nin Nepal lebenden Beschwerdeführenden verpflichten, gegen Beeinträchtigungen durch\nden globalen Klimawandel vorzugehen. Die Beschwerdeführenden sind in ihrer Heimat\nden Folgen der durch weltweite Treibhausgasemissionen verursachten Erderwärmung\nin besonderem Maße ausgesetzt. Die weitere Erderwärmung ist wegen der globalen\nWirkung von Treibhausgasen nur durch Klimaschutzanstrengungen aller Staaten\nanzuhalten. Es müssen dafür auch in Deutschland die Emissionen von Treibhausgasen\nauf ein klimaneutrales Maß reduziert werden. Die von Deutschland ausgehenden\nTreibhausgasemissionen betragen aktuell jährlich knapp 2 % der weltweiten\nTreibhausgasemissionen [...]; diese zu beschränken, liegt in der Hand des deutschen\nGesetzgebers.\n175. Art. 1 Abs. 3 GG enthält keine Beschränkung der Grundrechtsbindung des\ndeutschen Staates auf das Staatsgebiet, sondern begründet eine umfassende Bindung\nder deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte des Grundgesetzes [...]. Allerdings hat\ndas Bundesverfassungsgericht auch festgestellt, dass sich die aus den Grundrechten\nkonkret folgenden Schutzwirkungen einschließlich ihrer Reichweite im Ausland trotz\nder umfassenden Bindung der deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte danach\nunterscheiden können, unter welchen Umständen sie zur Anwendung kommen. So kann\nzwischen verschiedenen Grundrechtsdimensionen, etwa der Wirkung der Grundrechte\nals Abwehrrechte, als Leistungsrechte, als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen\noder als Grundlage von Schutzpflichten zu unterscheiden sein [...]. Unter welchen\nUmständen Grundrechte als Grundlage von Schutzpflichten gegenüber im Ausland\nlebenden Menschen zur Anwendung kommen, ist bislang nicht näher geklärt.\nMöglicher Anknüpfungspunkt einer grundrechtlichen Schutzverpflichtung wäre hier,\ndass die schweren Beeinträchtigungen, denen die Beschwerdeführenden wegen des\nKlimawandels (weiter) ausgesetzt sein könnten, zu einem, wenngleich geringen, Teil\nauch durch von Deutschland ausgehende Treibhausgasemissionen verursacht sind [...].\n176. Eine Schutzpflicht gegenüber den in Bangladesch und in Nepal lebenden\nBeschwerdeführenden wäre hier jedenfalls nicht gleichen Inhalts wie gegenüber\nMenschen im Inland. Generell kann sich der Inhalt grundrechtlicher Schutzgebote\ngegenüber im Ausland lebenden Menschen von dem Gehalt des Grundrechtsschutzes\ngegenüber im Inland Lebenden unterscheiden; er bedarf unter Umständen der\n17 Beschluss des Ersten Senats vom 24. März 2021, 1 BvR 2656/18\nDE:BVerfG:2021:rs20210324.1bvr265618.\nModifikation und Differenzierung [...]. So läge es hier, wenn die grundrechtlichen\nSchutzpflichten zugunsten der in Bangladesch und in Nepal Lebenden eingriffen.\n[...]\n178. Im Ausland lebende Menschen könnte der deutsche Staat zwar ebenso wie die\nin Deutschland Lebenden dadurch vor den Folgen des Klimawandels schützen, dass er\nin Deutschland entstehende Treibhausgasemissionen reduziert. Dass er den globalen\nKlimawandel nicht allein, sondern wirksam erst in internationaler Einbindung anhalten\nkann, schlösse auch hier eine grundrechtliche Schutzpflicht nicht prinzipiell aus\nAllerdings stünden dem deutschen Staat darüber hinausgehende Schutzmöglichkeiten\ngegenüber im Ausland lebenden Menschen nicht in gleicher Weise zur Verfügung. In\nAnsehung der völkerrechtlichen Grenzen deutscher Hoheitsgewalt ist es dem deutschen\nStaat praktisch kaum möglich, im Ausland Anpassungsmaßnahmen zum Schutz der\ndort lebenden Menschen zu treffen [...].\n179. Dies schließt nicht aus, dass Deutschland politisch oder völkerrechtlich\nVerantwortung dafür übernimmt, dass in den ärmeren und noch härter getroffenen\nLändern positive Maßnahmen zum Schutz der Menschen durchgeführt werden können\n[...].\n180. Auch wenn der deutsche Staat durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG\nzum Schutz der Beschwerdeführenden aus Bangladesch und Nepal verpflichtet sein\nsollte, zur Begrenzung des Temperaturanstiegs beizutragen, wäre eine solche\nSchutzpflicht durch die angegriffenen Regelungen nicht verletzt. [...] Insbesondere ist\nDeutschland dem Pariser Klimaschutzübereinkommen beigetreten und hat der\nBundesgesetzgeber in § 1 Satz 3 KSG sowohl die Verpflichtung nach dem\nÜbereinkommen als auch das Bekenntnis der Bundesrepublik Deutschland,\nTreibhausgasneutralität bis 2050 als langfristiges Ziel zu verfolgen, zur Grundlage des\nKlimaschutzgesetzes gemacht. In § 3 Abs. 1 Satz 2 und in § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in\nVerbindung mit Anlage 2 sind konkrete Reduktionsvorgaben bis 2030 geregelt. In\nzahlreichen anderen Gesetzen sind Maßnahmen zur Begrenzung des Klimawandels\ngetroffen.\n181. [...] [D]ie Bundesrepublik Deutschland und insbesondere der deutsche\nGesetzgeber [hätten] dieser Schutzpflicht durch das internationale Eintreten für den\nKlimaschutz und durch konkrete Maßnahmen zur Umsetzung des international zum\nKlimaschutz Vereinbarten genügt [...].“\nRÜGE\n\n66\nDie Beschwerdeführenden rügten, dass sie aufgrund der – den\nbeschwerdegegnerischen Staaten zuzurechnenden – bestehenden und\ngravierenden künftigen Auswirkungen des Klimawandels, insbesondere im\nZusammenhang mit Hitzewellen, Waldbränden und Waldbrandrauch, durch\ndie ihr Leben, ihr Wohlergehen, ihre psychische Gesundheit und die\nuneingeschränkte Nutzung ihrer Wohnung beeinträchtigt würden, in ihren\nRechten aus den Artikeln 2, 3, 8, und 14 EMRK verletzt würden.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n\n67\nDie einschlägige Passage aus Artikel 2 EMRK lautet:\n“(1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. [...]“\n\n68\nArtikel 3 EMRK lautet:\n„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder\nStrafe unterworfen werden.“\n\n69\nDie einschlägige Passage aus Artikel 8 EMRK lautet:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens […].“\n\n70\nArtikel 14 EMRK lautet:\n„Der Genuss der in [der] Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne\nDiskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der\nSprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder\nsozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens,\nder Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“\nI. STELLUNGNAHMEN DER PARTEIEN\n\n71\nIn der nachstehenden Zusammenfassung der Stellungnahmen der\nParteien und der Drittbeteiligten werden ihre schriftlich und mündlich\nvorgetragenen Argumente wiedergegeben, soweit sie für die Zulässigkeit der\nRechtssache von Bedeutung sind, insbesondere im Hinblick auf die Fragen\nder Hoheitsgewalt, der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs und der\nOpfereigenschaft.\nA. Die beschwerdegegnerischen Regierungen\n\n72\nIm Rahmen des ersten Schriftsatzwechsels im Verfahren vor der\nGroßen Kammer legten alle beschwerdegegnerischen Regierungen – mit\nAusnahme der niederländischen (die eine gesonderte Stellungnahme\neinreichte) sowie der russischen und der ukrainischen (die keine\nStellungnahmen einreichten; siehe Rn. 139-146) – eine gemeinsame\nStellungnahme vor.18 Darüber hinaus übermittelten sie auf ihren jeweiligen\nStaat bezogene Stellungnahmen, insbesondere zur Klärung der Fragen,\nwelche innerstaatlichen Beschwerdemöglichkeiten verfügbar sind und\nwelche Maßnahmen in ihren Rechtsordnungen zur Bekämpfung des\nKlimawandels getroffen wurden.\n\n73\nIm Rahmen des zweiten Schriftsatzwechsels legten alle\nbeschwerdegegnerischen Regierungen – mit Ausnahme der drei oben\n18 Im ersten Durchgang übermittelte die kroatische Regierung im Wesentlichen dasselbe\nVorbringen wie die anderen Regierungen in der gemeinsamen Stellungnahme, jedoch in\neinem etwas anderen Format. Die ungarische Regierung stimmte dem Vortrag aus der\ngemeinsamen Stellungnahme ebenfalls zu, vertrat jedoch in einigen entscheidenden Punkten\neine andere Auffassung, die in den Rn. 93-95 gesondert dargelegt wird. Im zweiten\nDurchgang reichten die kroatische und die ungarische Regierung die gleiche gemeinsame\nStellungnahme ein wie die anderen Regierungen.\ngenannten und der französischen – eine gemeinsame Stellungnahme vor. Die\nSchweiz wiederholte lediglich ihren vorherigen Vortrag. Einige der\nbeschwerdegegnerischen Regierungen (Bulgarien, Finnland, Irland, Lettland,\nNorwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die\nTschechische Republik, die Türkei, das Vereinigte Königreich und Zypern)\nübermittelten ebenfalls kurze, auf ihren jeweiligen Staat bezogene\nStellungnahmen, die hauptsächlich die beiden vorgenannten Fragen zum\nGegenstand hatten, nämlich die Erschöpfung des innerstaatlichen\nRechtswegs und die Begründetheit.\n\n74\nIn der mündlichen Verhandlung äußerte sich die Mehrzahl der\nbeschwerdegegnerischen Regierungen über die folgenden gemeinsamen\nStellungnahmen vor dem Gerichtshof: Der Rechtsbeistand der Regierung des\nVereinigten Königreichs machte einleitende Bemerkungen und ging auf die\nFrage der Hoheitsgewalt ein, die Verfahrensbevollmächtigte der belgischen\nRegierung äußerte sich zur Frage der Erschöpfung des innerstaatlichen\nRechtswegs und der Verfahrensbevollmächtigte der portugiesischen\nRegierung zur Frage der Opfereigenschaft. Auf ihren jeweiligen Staat\nbezogene Stellungnahmen wurden von den Vertretern der niederländischen,\nder portugiesischen und der türkischen Regierung abgegeben.\n\n75\nFerner schlossen sich nach der mündlichen Verhandlung\nentsprechend der Anweisung der Präsidentin alle beschwerdegegnerischen\nRegierungen mit Ausnahme der niederländischen, der russischen und der\nukrainischen einer von der belgischen Regierung vorgelegten gemeinsamen\nAntwort auf die Fragen des Gerichtshofs an. Die niederländische Regierung\nlegte auf ihren Staat bezogene Antworten auf die Fragen des Gerichtshofs\nvor, die portugiesische Regierung verwies gesondert auf die einschlägige\ninnerstaatliche Rechtsprechung (siehe Rn. 52).\n1. Gemeinsame Stellungnahmen\n(a) Allgemeine Ausführungen\n\n76\nDie Regierungen trugen vor, dass die Beschwerdeführenden versucht\nhätten, die in der Konvention festgelegten wesentlichen Voraussetzungen für\ndie Zulässigkeit von Beschwerden vor dem Gerichtshof zu umgehen.\nInsbesondere hätten sie versucht, den Gerichtshof zu einer radikalen Abkehr\nvon seiner Rechtsprechung zur Hoheitsgewalt zu bewegen, und sie hätten es\nversäumt, in einem oder mehreren der beschwerdegegnerischen Staaten den\ninnerstaatlichen Rechtsweg zu beschreiten, geschweige denn zu erschöpfen.\nDaher sei das von den Beschwerdeführenden in ihrer ursprünglichen\nBeschwerde und ihren Stellungnahmen vorgelegte Tatsachenmaterial nie von\neinem innerstaatlichen Gericht bewertet oder geprüft worden. Die\nBeschwerdeführenden forderten auch, dass sich der Gerichtshof auf eine\nradikale und weitreichende Ausweitung seiner Rechtsprechung zur\nAnwendbarkeit und Reichweite der Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 3, 8\nund 14 EMRK einlasse. Das Vorgehen der Beschwerdeführenden gehe nicht\nnur weit über die dem Gerichtshof im Rahmen des Konventionssystems\nzugedachte Rolle hinaus, sondern stehe auch im Widerspruch zu dem\ninternational vereinbarten Rahmen zur Bekämpfung des Klimawandels. Ihr\nFall trage die Züge einer Popularklage. Die vorliegende Beschwerde sollte\ndaher zurückgewiesen werden, auch wenn die beschwerdegegnerischen\nRegierungen die Ernsthaftigkeit der Gefahr, die der Klimawandel für die\nWeltgemeinschaft darstelle, und die Notwendigkeit dringender Maßnahmen\nzur Bewältigung dieser Bedrohung anerkennen würden.\n(b) Hoheitsgewalt\n\n77\nDie Regierungen machten geltend, die Beschwerdeführenden\nunterstünden nicht der Hoheitsgewalt der beschwerdegegnerischen Staaten –\nmit Ausnahme Portugals als dem betroffenen Territorialstaat, da sie alle\nportugiesische Staatsangehörige seien und ihren Wohnsitz in Portugal hätten.\n\n78\nDie Rechtssache falle unter keine der etablierten Ausnahmen vom\nTerritorialitätsprinzip. Insbesondere übe keine der beschwerdegegnerischen\nRegierungen (außer der portugiesischen) effektive Kontrolle über Gebiete in\nPortugal oder irgendeine Art der Kontrolle über die Beschwerdeführenden\naus. Der Begriff der „kollektiven Kontrolle“ reiche nicht aus, um\nHoheitsgewalt zu begründen (mit Verweis auf Hussein ./. Albanien u. a.,\nNr. 23276/04, 14. März 2006), ferner lägen auch keine „besonderen\nUmstände verfahrensrechtlicher Art“ vor, die die Annahme der Ausübung\nvon Hoheitsgewalt rechtfertigen würden. In Wahrheit würden die\nBeschwerdeführenden fordern, dass der Gerichtshof ein kausales Verständnis\n(Ursache und Wirkung) des Begriffs der Hoheitsgewalt anerkenne, was er in\nseiner Rechtsprechung seit langem ablehne (mit Verweis auf Banković\nu. a. ./. Belgien u. a. (Entsch.) [GK], Individualbeschwerde Nr. 52207/99,\nRn. 75, ECHR 2001-XII) und bislang noch nie angewendet habe. Unter den\nbeschwerdegegnerischen Staaten bestehe Einigkeit darüber, dass der Begriff\nder „Hoheitsgewalt“ im Sinne des Artikels 1 eine Ausweitung der\nHoheitsgewalt auf eine extraterritoriale Dimension des Klimawandels nicht\nzulasse.\n\n79\nZusammenfassend lasse sich mit Blick auf den Sachverhalt sagen,\ndass sich die Beschwerdeführenden aufgrund folgender Tatsachen auf keine\nder etablierten Ausnahmen von der territorialen Hoheitsgewalt berufen\nkönnten: a) Die Beschwerdeführenden seien keine Staatsangehörigen der\nanderen Staaten als dem betroffenen Territorialstaat, und die\nStaatsangehörigkeit (einschließlich der Unionsbürgerschaft) könne ohnehin\nnicht das maßgebliche Kriterium sein, um Hoheitsgewalt zu begründen, b)\ndie Beschwerdeführenden hätten ihren Wohnsitz nicht in diesen anderen\nStaaten, c) die anderen Staaten übten keine Kontrolle über das Gebiet aus, in\ndem die Beschwerdeführenden wohnhaft seien, und d) die anderen Staaten\nübten keine Herrschaftsgewalt, Kontrolle oder Gewalt über die Person oder\ndas Vermögen der Beschwerdeführenden aus.\n\n80\nDie Regierungen trugen ferner vor, dass die entscheidende\nÜberlegung im Hinblick auf Artikel 1 EMRK die Frage sei, ob die\nbetreffenden Personen der Hoheitsgewalt der beschwerdegegnerischen\nStaaten unterstünden. Eine Auslegung dieser Bestimmung, die sich darauf\ngründe, ob der Sachverhalt unter die Hoheitsgewalt der betreffenden Staaten\nfalle oder ob der betreffende Staat Kontrolle über die fraglichen „Rechte“\noder „Interessen“ ausübe, werde von der Rechtsprechung des Gerichtshofs\nnicht gestützt. Die Auslegung des Begriffs der Hoheitsgewalt durch die\nBeschwerdeführenden stehe im Widerspruch zur jüngsten Rechtsprechung\ndes Gerichtshofs in der Rechtssache M. N. u. a. ./. Belgien ((Entsch.) [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 3599/18, 5. Mai 2020). Nach Ansicht der\nRegierungen sollte der Gerichtshof nicht anstreben, den Begriff der\nHoheitsgewalt ohne Zustimmung der Staaten und in einer uneinheitlichen,\nunvorhersehbaren und nicht von Prinzipien getragenen Weise\nweiterzuentwickeln, denn dies wäre mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit\nunvereinbar.\n\n81\nIn diesem Zusammenhang wiesen die Regierungen auch die\nBehauptung der Beschwerdeführenden zurück, dass das Vorliegen gewisser\n„Verbindungen“ zwischen dem Staat und den betreffenden Personen die\nHoheitsgewalt des Staates begründen könne. Ohnedies hätten die\nBeschwerdeführenden gar keine konkreten Anknüpfungspunkte benannt, und\nihre Argumente würden von der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht\ngestützt. Im Gegenteil: Die von den Beschwerdeführenden angeführten\nPunkte beruhten im Wesentlichen auf einem kausalen Verständnis von\nHoheitsgewalt, das in der Rechtsprechung des Gerichtshofs nie anerkannt\nworden sei. Die Argumente der Beschwerdeführenden entbehrten jeder\nvölkerrechtlichen Grundlage und ließen außer Acht, dass die Ursachen des\nKlimawandels globaler Natur seien. Dies bedeute, dass kein einzelner\nbeschwerdegegnerischer Staat „Kontrolle“ über die angeblichen\nKonventionsinteressen der Beschwerdeführenden ausübe, die angeblichen\nAuswirkungen auf die Beschwerdeführenden „verursache“ oder über die\n„Fähigkeit“ verfüge, ihre angeblichen Interessen zu schützen.\n\n82\nWas die besonderen Merkmale und Faktoren des Klimawandels\nangeht, die die Beschwerdeführenden in Rn. 126 geltend machen, führten die\nRegierungen Folgendes aus:\na) Der Gerichtshof habe einen Ansatz, der darauf abstelle, dass Kontrolle\nüber die „Konventionsinteressen“ (was auch immer dieser Begriff genau\nbedeute) einer beschwerdeführenden Partei ausgeübt werde, nie als\nGrundlage der Hoheitsgewalt anerkannt. Die Behauptung, dass in Bezug auf\nden Klimawandel alle Staaten in der Verantwortung seien, könne nicht als\nGrundlage für die Feststellung von Hoheitsgewalt im Sinne der Konvention\ndienen. Verantwortlichkeit sei keine Voraussetzung für Hoheitsgewalt.\nVielmehr sei Hoheitsgewalt eine Voraussetzung für die Verantwortlichkeit\nnach der Konvention. In jedem Fall übten die beschwerdegegnerischen\nRegierungen in keiner Weise extraterritoriale „Kontrolle“ über die\nangeblichen „Konventionsinteressen“ der Beschwerdeführenden aus.\nb) In Anbetracht der globalen Ursachen des Klimawandels sei der\nKausalzusammenhang zwischen den Aktivitäten der\nbeschwerdegegnerischen Regierungen und deren angeblichen Auswirkungen\nauf die Beschwerdeführenden vorliegend nicht nachgewiesen worden, und\neine solche Betrachtungsweise werde durch die Rechtsprechung des\nGerichtshofs auch nicht gestützt. Die Entscheidung des CRC in der\nRechtssache Sacchi u. a. habe auf einer völlig anderen Rechtsgrundlage\nberuht und habe für den Gerichtshof keine Relevanz als Rechtsprechung.\nJedenfalls sei jene Rechtssache wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen\nRechtswegs zurückgewiesen worden.\nc) Vorhersehbarkeit oder Kenntnis stelle nach der Rechtsprechung des\nGerichtshofs keine Grundlage für die Feststellung von Hoheitsgewalt im\nSinne des Artikels 1 dar. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die\nbeschwerdegegnerischen Regierungen „Kenntnis davon gehabt“ oder\n„vorhergesehen“ hätten, dass sich ihre jeweiligen Treibhausgasemissionen\nauf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Rechte auswirken\nkönnten, zumal der Standpunkt der Regierungen ohnehin sei, dass sie keine\nsich insoweit möglicherweise aus der Konvention ergebenden\nVerpflichtungen verletzten.\nd) In der Rechtsprechung des Gerichtshofs gebe es keine Anhaltspunkte\ndafür, dass die Dauer von Handlungen oder deren Folgen ein für die\nHoheitsgewalt relevanter Faktor sei. Die Schwere der Auswirkungen des\nKlimawandels könne nicht als Grundlage für die Feststellung von\nHoheitsgewalt dienen.\ne) Dass es einen möglichen Zusammenhang zwischen bestimmten\nAuswirkungen des Klimawandels und Aktivitäten innerhalb des\nHoheitsgebiets oder unter der Kontrolle eines Staates gebe, sei für die Frage\nder Hoheitsgewalt nicht erheblich (mit Verweis auf M. N. u. a. ./. Belgien,\na. a. O.).\nf) Die Handlungsfähigkeit eines Staates sei kein relevanter Faktor für die\nBegründung von Hoheitsgewalt (mit Verweis auf H. F. u. a. ./. Frankreich\n[GK], Individualbeschwerden Nrn. 24384/19 und 44234/20, Rn. 199,\n14. September 2022). Die beschwerdegegnerischen Regierungen seien\njedenfalls kumulativ für weniger als 15 % der weltweiten\nTreibhausgasemissionen verantwortlich. Der Klimawandel habe globale\nUrsachen und Auswirkungen und lasse sich am besten durch den\ninternationalen Rechtsrahmen, der durch die Klimarahmenkonvention\n(UNFCCC) und das Pariser Übereinkommen geschaffen worden sei, sowie\ndurch Gesetzgebung und Politikgestaltung bekämpfen. Die\nBeschwerdeführenden unterstünden in jedem Fall der Hoheitsgewalt ihres\nTerritorialstaats, d. h. Portugal.\ng) Das völkerrechtliche Material, auf das sich die Beschwerdeführenden\nberufen hätten, beziehe sich auf die materiellen Verpflichtungen bezüglich\ndes Klimawandels. Hoheitsgewalt sei jedoch eine notwendige Voraussetzung\nfür eine entsprechende Verantwortlichkeit, die sich nicht auf Grundlage\nmaterieller Verpflichtungen bestimmen lasse. In jedem Fall hätten\nverschiedene andere internationale Instrumente einen anderen\nAnwendungsbereich und könnten vom Gerichtshof nicht angewendet\nwerden.\n\n83\nEs sei weder notwendig noch wünschenswert, dass der Gerichtshof\nseine Rechtsprechung zur Hoheitsgewalt weiterentwickele, um den\nBesonderheiten des Klimawandels Rechnung zu tragen, und zwar aus\nfolgenden Gründen:\na) Eine Ausweitung der Zuständigkeit des Gerichtshofs sei kein\ngeeignetes Mittel, um mit den komplexen politischen Entscheidungen zum\nKlimawandel umzugehen. Es gehe dabei um Fragen, bei denen es keinen\nallgemeinen internationalen Konsens gebe; außerdem stünden die\nRegierungen im Rahmen der entsprechenden multilateralen Foren bereits in\nVerhandlungen.\nb) Der Gerichtshof sollte nicht anstreben, den Begriff der Hoheitsgewalt\nim Sinne des Artikels 1 in einer uneinheitlichen, unvorhersehbaren und nicht\nvon Prinzipien getragenen Weise weiterzuentwickeln, weil dies im\nWiderspruch zum Grundsatz der Rechtssicherheit stehen würde.\nc) Der Gerichtshof habe den Auslegungsgrundsatz des „lebendigen\nInstruments“ nie auf Artikel 1 angewandt und sollte dies auch nicht tun.\nd) Die Beschwerdeführenden verfolgten eine abwegige\nHerangehensweise, indem sie erreichen wollten, dass der Gerichtshof die\nAusübung von Hoheitsgewalt feststelle, um so die Verantwortlichkeit der\nbeschwerdegegnerischen Staaten nach der Konvention bejahen zu können.\nEin solches Verständnis würde dazu führen, dass der Gerichtshof in jedem\nihm vorliegenden Fall eine Bestimmung der Hoheitsgewalt vornehmen\nmüsste, damit sich der betreffende Staat seiner Verantwortung nicht\nentziehen könne. Auch gebe es in der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine\nAnhaltspunkte dafür, dass eine „Verpflichtung zum Handeln“, auf die sich\ndie Beschwerdeführenden berufen hätten, ein Nachweis extraterritorialer\nHoheitsgewalt sein könnte. Hoheitsgewalt könne nicht in Bezug auf negative\noder positive Verpflichtungen aus der Konvention begründet werden.\ne) Der üblichen Herangehensweise des Gerichtshofs zufolge könne\nHoheitsgewalt immer in Bezug auf den Territorialstaat begründet werden.\nFolglich gebe es kein rechtliches Vakuum im System des\nMenschenrechtsschutzes im Rahmen der Konvention.\nf) Selbst wenn die Hoheitsgewalt aller beschwerdegegnerischer\nRegierungen begründet wäre, wäre damit der praktische und wirksame\nSchutz der Rechte der Beschwerdeführenden immer noch nicht gewährleistet,\ndenn ausweislich der von ihnen selbst vorgelegten Zahlen würde es dann für\nüber 85 % der weltweiten Treibhausgasemissionen immer noch an der\nentsprechenden Hoheitsgewalt fehlen.\ng) Die „Besonderheiten des Klimawandels“ als komplexem globalem\nPhänomen könnten nicht zu einer außerordentlichen Erweiterung des\n„Anwendungsbereichs und der Reichweite“ des Konventionssystems führen,\ndie es ermöglichen würde, dass jede Person überall auf der Welt gleichzeitig\nder Hoheitsgewalt der Vertragsparteien der Konvention unterstehen könnte.\nWürde der Gerichtshof der Argumentation der Beschwerdeführenden folgen,\nwäre es schwierig, die Hoheitsgewalt auf den Rechtsraum der Konvention zu\nbeschränken, und es käme zu einer weltweiten Ausdehnung der Reichweite\nder Konvention.\nh) Die Beschwerdeführenden versuchten, Hoheitsgewalt in Bezug auf\neine beispiellose Reihe von Verpflichtungen geltend zu machen, was\ndramatische Folgen für die gesamte Wirtschaft aller beschwerdegegnerischen\nStaaten hätte.\ni) Die Ausübung von Hoheitsgewalt könne auch nicht auf der Grundlage\nder Rechtsprechung zu der verfahrensrechtlichen Verpflichtung nach\nArtikel 2 festgestellt werden. Im vorliegenden Kontext würde dies eine\nAusweitung der Rechtsprechung des Gerichtshofs über diesen engen Rahmen\nhinaus bedeuten und wäre jedenfalls für die Begründung von Hoheitsgewalt\nin Bezug auf die materiellen Fragen nach der Konvention nicht relevant (mit\nVerweis auf H. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 4871/16,\nRn. 143, 16. Februar 2021).\n(c) Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs\n\n84\nUnter Berufung insbesondere auf die allgemeinen Grundsätze, die in\nden Rechtssachen Vučković u. a. ./. Serbien ((prozessuale Einrede) [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 17153/11 und 29 weitere, 25. März 2014) und\nGherghina ./. Rumänien ((Entsch.) [GK], Individualbeschwerde\nNr. 42219/07, 9. Juli 2015) dargestellt sind, trugen die\nbeschwerdegegnerischen Regierungen vor, dass diese Grundsätze im\nvorliegenden Fall und in ähnlichen Fällen Bestand haben sollten. Es gebe\nkeinen Grund, auf das Erfordernis der Erschöpfung des innerstaatlichen\nRechtswegs zu verzichten, nur weil ein bestimmter Anspruch neuartig sei.\nFälle, die den Klimawandel beträfen, könnten nicht von der Anwendung des\nSubsidiaritätsprinzips ausgenommen werden, dem Grundprinzip des\nKonventionssystems, das die Beschwerdeführenden in ihrem Vorbringen vor\ndem Gerichtshof verkannt hätten. Die Regierungen wiesen darauf hin, dass\ndie Regel der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs auf drei\nGrundsätzen beruhe: Der Mechanismus der Konvention sei subsidiär zu den\nnationalen Systemen zum Schutz der Menschenrechte, die Staaten seien\ndavon befreit, sich vor einem internationalen Gremium für ihre Handlungen\nzu verantworten, solange sie nicht die Gelegenheit gehabt hätten, auf\ninnerstaatlicher Ebene Abhilfe zu schaffen, und der Gerichtshof sei kein\nerstinstanzliches Gericht und sollte die Einschätzungen der innerstaatlichen\nGerichte heranziehen können, bevor er über eine ihm vorliegende\nAngelegenheit entscheide.\n\n85\nDie Beschwerdeführenden hätten weder vorgebracht noch Beweise\ndafür vorgelegt, dass die innerstaatlichen Gerichte übermäßig lange brauchen\nwürden, um über Fälle, die den Klimawandel betreffen, zu entscheiden, noch\nhätten sie ihre Behauptung untermauert, dass die mit der Erschöpfung des\ninnerstaatlichen Rechtswegs verbundenen Rechtskosten eine\nunverhältnismäßige Belastung für sie darstellen würden. In Wirklichkeit\nwären die Beschwerdeführenden in der Lage gewesen, die Kosten eines\nsolchen Verfahrens zu tragen, da sie von einer internationalen\nNichtregierungsorganisation unterstützt würden, die ihnen in dieser\nAngelegenheit Rechtsbeistand leiste. In den meisten\nbeschwerdegegnerischen Staaten könne denjenigen, die die Kosten nicht\nselbst aufbringen könnten, überdies Prozesskostenhilfe gewährt werden,\nindem sie beispielsweise von der Zahlung der mit dem innerstaatlichen\nVerfahren verbundenen Rechtskosten befreit würden. Was die Berufung der\nBeschwerdeführenden auf ihr junges Alter und ihre Vulnerabilität anbelangt,\nvertraten die Regierungen die Ansicht, dass im Hinblick auf eine Befreiung\nvon der Verpflichtung zur Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs\nKinder und junge Menschen nicht per se als vulnerabel betrachtet würden.\nDie jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnungen der\nbeschwerdegegnerischen Staaten sähen Mechanismen vor, um rechtliche\nHindernisse, mit denen Kinder und Jugendliche konfrontiert sein könnten, zu\nbeseitigen.\n\n86\nSoweit die Beschwerdeführenden vorgetragen hätten, dass zur\nBeurteilung der von ihnen angelegten spezifischen Parameter des\nKlimawandels eine wirksame innerstaatliche Beschwerdemöglichkeit\nerforderlich sei (siehe Rn. 129), brachten die Regierungen vor, dass dies auf\nder Prämisse beruhe, dass die Sichtweise der Beschwerdeführenden in Bezug\nauf die materiellen Verpflichtungen aus der Konvention richtig sei, was nicht\nals erwiesen angesehen werden könne. Jedenfalls hätten die\nBeschwerdeführenden, selbst wenn diese Parameter relevant wären,\nversuchen müssen, diese Frage von den innerstaatlichen Gerichten prüfen zu\nlassen, was sie nicht getan hätten. Die Beschwerdeführenden könnten nicht\nverlangen, dass die Wirksamkeit einer Beschwerde davon abhänge, dass sie\ndamit Aussicht auf Erfolg vor den innerstaatlichen Gerichten hätten.\n\n87\nDie vorliegenden Fragen seien neuartig, und die innerstaatliche\nRechtsprechung befinde sich noch in der Entwicklung. Daher sei unerheblich,\ndass es keine gefestigte Rechtsprechung zu diesem Thema gebe. Es sei von\nentscheidender Bedeutung, von den verfügbaren innerstaatlichen\nBeschwerdemöglichkeiten Gebrauch zu machen, und bloße Zweifel an den\nErfolgsaussichten seien kein triftiger Grund, den innerstaatlichen Rechtsweg\nnicht zu erschöpfen. Dies gelte insbesondere für die in Artikel 52 der\nportugiesischen Verfassung garantierte Rechtsschutzmöglichkeit. Wenn der\nGerichtshof den Beschwerdeführenden gestatten würde, die innerstaatlichen\nGerichte zu umgehen, würden andere wahrscheinlich diesem Beispiel folgen,\nwas den Weg für zahllose den Klimawandel betreffende Fälle vor dem\nGerichtshof ebnen würde.\n\n88\nHinsichtlich der Erschöpfung des Rechtswegs durch Personen, die\nsich außerhalb der Hoheitsgewalt des beschwerdegegnerischen Staates\nbefinden, wiesen die Regierungen darauf hin, dass nach ständiger\nRechtsprechung des Gerichtshofs Beschwerdeführende, die außerhalb der\nHoheitsgewalt eines Vertragsstaats lebten, nicht davon befreit seien, den\ninnerstaatlichen Rechtsweg in diesem Staat zu erschöpfen, und zwar\nungeachtet praktischer Unannehmlichkeiten oder eines verständlichen\npersönlichen Widerwillens (mit Verweis auf Demopoulos u. a. ./. Türkei\n(Entsch.) [GK], Individualbeschwerde Nr. 46113/99 und 7 weitere, Rn. 98,\nECHR 2010).\n(d) Opfereigenschaft\n\n89\nDie beschwerdegegnerischen Regierungen wiesen darauf hin, dass die\nOpfereigenschaft eine wesentliche Zulässigkeitsvoraussetzung darstelle, so\ndass bei Fehlen der Opfereigenschaft die Prüfung der Begründetheit einer\nBeschwerde ausgeschlossen sei. Die Beschwerdeführenden hätten keinen\nhinreichend direkten Kausalzusammenhang zwischen den Handlungen oder\nUnterlassungen der beschwerdegegnerischen Staaten in Bezug auf den\nKlimawandel und den von ihnen behaupteten Schäden nachgewiesen. Sie\nhätten lediglich allgemein auf die Treibhausgasemissionen der\nbeschwerdegegnerischen Staaten verwiesen. Die einzelnen Beiträge der\nbeschwerdegegnerischen Staaten zu den globalen Treibhausgasemissionen\nmachten jedoch nur einen Bruchteil der gesamten globalen Emissionen aus.\nDie Beschwerdeführenden hätten nicht unmittelbar unter den Auswirkungen\neiner Maßnahme (oder eines Handelns oder Unterlassens) eines oder\nmehrerer der beschwerdegegnerischen Staaten gelitten, und sie hätten auch\nnicht nachgewiesen, dass eine sie persönlich betreffende Verletzung durch\ndie beschwerdegegnerischen Staaten vorliege. Es sei nicht bewiesen, dass die\nBeschwerdeführenden aufgrund ihres Alters mehr litten als die Bevölkerung\nim Allgemeinen. Demnach stellten sie keine Gruppe dar, die einer\npotenziellen, aus einer gemeinsamen Ursache herrührenden Gefahr\nausgesetzt sei, die speziell sie betreffe.\n\n90\nDie Regierungen bestritten auch die Beweiskraft der von den\nBeschwerdeführenden vorgelegten Nachweise für die physischen und\npsychischen Beeinträchtigungen, unter denen sie angeblich litten. Die\nBeschwerdeführenden seien nicht von einer unabhängigen und für die\nDurchführung von rechtsmedizinischen Untersuchungen qualifizierten\nEinrichtung oder sachverständigen Person begutachtet worden. Daher sei\nweder der (physische oder psychische) Schaden noch der\nKausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Schaden und den\nangeblichen Eingriffen, die die Beschwerdeführenden den\nbeschwerdegegnerischen Staaten zurechnen wollten, nachgewiesen worden.\nIn Wirklichkeit handele es sich bei der Beschwerde um eine Popularklage\nund sie sei daher im Sinne des Artikels 34 EMRK unzulässig.\n2. Relevante auf einzelne Staaten bezogene Stellungnahmen\n(a) Die bulgarische Regierung\n\n91\nZusätzlich zu dem gemeinsamen Vorbringen der\nbeschwerdegegnerischen Regierungen vor der Großen Kammer hat die\nbulgarische Regierung insbesondere das von den Beschwerdeführenden\nvorgelegte „Gutachten“ zu ihrem psychischen Leiden im Zusammenhang mit\ndem Klimawandel in Frage gestellt. Die Regierung trug vor, dass die\nVerfasserin des Gutachtens keine Qualifikation im Bereich Medizin oder\nPsychiatrie besitze. Die Existenz von Klimaangst als psychischem Leiden sei\nin der Fachwelt noch umstritten. Das Gutachten enthalte keine biografischen\nDaten oder Angaben zur medizinischen oder psychiatrischen Vorgeschichte\nder Beschwerdeführenden, und ihre Befragungen seien „aus der Ferne“\ndurchgeführt worden, was an sich schon die erforderliche direkte Interaktion\nausschließe und die Zuverlässigkeit der erhobenen Informationen sowie der\nSchlussfolgerungen untergrabe.\n\n92\nDie Beschwerdeführenden seien nicht einzeln, sondern in Gruppen\nbefragt worden, nämlich jeweils die Beschwerdeführenden zu 1.-3. und die\nBeschwerdeführenden zu 5. und 6. Da nicht klar sei, ob ihre Eltern,\ngesetzlichen Vertreter oder andere Erwachsene anwesend gewesen seien, sei\ndie Zuverlässigkeit der erhobenen Daten beeinträchtigt. Die Befragungen\n„aus der Ferne“ seien offenbar in englischer Sprache geführt worden, wobei\nunklar sei, ob die Beschwerdeführenden diese Sprache ausreichend\nbeherrschten. Sowohl die Aussagen aller Beschwerdeführenden als auch die\nSchlussfolgerungen, die in Bezug auf jede(n) einzelne(n) von ihnen gezogen\nworden seien, schienen nahezu identisch zu sein, was praktisch unmöglich\ngewesen wäre, wenn die Beschwerdeführenden einzeln und ohne\nVorbereitung befragt worden wären.\n(b) Die kroatische Regierung\n\n93\nDie kroatische Regierung, die sich im Wesentlichen auf dieselben\nArgumente stützte wie die anderen Regierungen in ihrem gemeinsamen\nVorbringen (siehe Rn. 77-89), fügte hinzu, dass das Pariser Übereinkommen,\nsoweit sich die Beschwerdeführenden maßgeblich darauf beriefen, keine\nBestimmungen zur Frage der Hoheitsgewalt enthalte und bei vernünftiger\nBetrachtung nicht so ausgelegt werde könne, dass es das gewöhnliche\nterritoriale Verständnis des Begriffs der Hoheitsgewalt im Sinne des\nArtikels 1 EMRK ausweite. Die Regierung wies auch auf die Rechtsprechung\ndes Gerichtshofs hin, wonach eine gegen mehrere Staaten gerichtete\nBeschwerde unzulässig sei, wenn die Beschwerdeführenden es versäumten,\nauf die Rolle und die Verantwortlichkeit jedes beschwerdegegnerischen\nStaates einzugehen und diese zu konkretisieren (mit Verweis auf Hussein,\na. a. O.). Die Regierung stellte die Zuverlässigkeit der von den\nBeschwerdeführenden vorgelegten Beweise für die Auswirkungen des\nKlimawandels auf ihre physische und psychische Gesundheit in Frage.\n(c) Die französische Regierung\n\n94\nDie französische Regierung, die sich im Wesentlichen auf dieselben\nArgumente stützte, die die Regierungen in ihrem gemeinsamen Vorbringen\nvortrugen, hielt es für wesentlich, dass der Gerichtshof bei der Entscheidung\nüber die Frage der Hoheitsgewalt den Grundsatz der Rechtssicherheit und\nEinheitlichkeit seiner Rechtsprechung beachtet. Nach Ansicht der Regierung\ngebe es in der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine Grundlage für die\nBegründung von Hoheitsgewalt im vorliegenden Fall.\n(d) Die ungarische Regierung\n\n95\nDie ungarische Regierung stimmte dem gemeinsamen Vorbringen der\nanderen beschwerdegegnerischen Regierungen zwar zu, machte jedoch\ngeltend, dass die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde eine Erweiterung\nder Zuständigkeit des Gerichtshofs über den Rahmen der von den Hohen\nVertragsparteien in der Konvention eingegangenen Verpflichtungen hinaus\nerfordern würde. Die Frage sei nicht, ob und inwieweit der Klimawandel die\nWahrnehmung und den Genuss der in der Konvention verankerten Rechte\nund Freiheiten beeinträchtige, sondern ob der Gerichtshof für die Prüfung der\nEinhaltung moralischer Pflichten (Erwartungen) oder Verpflichtungen\nzuständig sei, die in anderen internationalen Instrumenten eingegangen\nworden seien. Diese Frage sei unter dem Gesichtspunkt der Artikel 19 und 32\nEMRK zu verneinen. Der Gerichtshof sollte daher klarstellen, dass diese Art\nvon klimawandelbezogenem Rechtsstreit absolut unvereinbar mit dem Ziel\nund Zweck des Konventionsmechanismus und mit den dem Gerichtshof\nübertragenen gerichtlichen Befugnissen sei.\n\n96\nMit der vorliegenden Beschwerde werde vom Gerichtshof die\nAuslegung von zwei internationalen Übereinkünften verlangt, nämlich des\nPariser Übereinkommens und der Aarhus-Konvention19, was über seine\n19 Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an\nEntscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, Aarhus,\n25. Juni 1998, Vereinte Nationen, Vertragssammlung, Bd. 2161, S. 447. Dieses\nÜbereinkommen wurde am 25. Juni 1998 in Aarhus, Dänemark, verabschiedet und trat am\n30. Oktober 2001 in Kraft.\nZuständigkeit nach den Artikeln 19 und 32 hinausgehe. Das Pariser\nÜbereinkommen und der internationale Rechtsrahmen zum Klimawandel\ngründeten sich nicht auf die Existenz eines gerichtlichen\nDurchsetzungsmechanismus, zu dem der Gerichtshof werden würde, wenn er\ndie Beschwerde der Beschwerdeführenden zur Prüfung annehmen würde. Es\nwürde den Grundsätzen der internationalen Rechtsstaatlichkeit\nwidersprechen, wenn der Gerichtshof seine Zuständigkeit über den\nvorgesehenen Anwendungsbereich (d. h. den Schutz von Personen vor\nVerletzungen ihrer individuellen Rechte) hinaus erweitern würde, und zwar\nallein mit der Begründung, dass globale Fragen jeden Menschen als Teil der\nMenschheit (und diese in ihrer Gesamtheit) beträfen. Der Gerichtshof sollte\ndie Vorschriften über seine Zuständigkeit streng auslegen.\n\n97\nInsgesamt sei der Gerichtshof in Ermangelung einer gegenteiligen\nvölkerrechtlichen Bestimmung nicht für die Überprüfung der Umsetzung von\nVerpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften als der\nKonvention zuständig. Die Zuständigkeit des Gerichtshofs zu überdehnen,\num eine politische Aussage zur Bedeutung des Klimawandels zu treffen, hätte\nschwerwiegende Auswirkungen auf den Schutz der Menschenrechte, sowohl\nwas die Arbeitsbelastung des Gerichtshofs als auch seine Autorität betreffe.\nDer Gerichtshof sollte daher feststellen, dass die Beschwerde nicht in seine\nZuständigkeit nach Artikel 32 falle, ohne die einzelnen Aspekte der\nZulässigkeit ratione personae und ratione materiae zu prüfen.\n\n98\nIn jedem Fall vertrete die ungarische Regierung aus den in den\ngemeinsamen Stellungnahmen der beschwerdegegnerischen Regierungen\ndargelegten Gründen die Auffassung, dass die Beschwerdeführenden nicht\nder Hoheitsgewalt der Vertragsstaaten der Konvention (mit Ausnahme ihres\nAufenthaltsstaats) im Sinne des Artikels 1 EMRK unterstünden. Der\nKlimawandel gehe über die hoheitsrechtlichen Befugnisse der\nbeschwerdegegnerischen Staaten und über den Anwendungsbereich der\nKonvention hinaus. Der Gerichtshof sollte bedenken, dass sich die\nvorliegende Rechtssache grundlegend von allen zuvor von ihm geprüften\nFällen im Bereich des Umweltschutzes unterscheide. Während es in jenen\nFällen um das Recht auf eine gesunde lokale Umwelt gegangen sei, werde in\nder vorliegenden Rechtssache die Anerkennung des Rechts auf eine gesunde\nglobale Umwelt geltend gemacht, was sich der Kontrolle der Nationalstaaten\nentziehe.\n\n99\nIn Bezug auf die Opfereigenschaft der Beschwerdeführenden trug die\nbeschwerdegegnerische Regierung vor, dass es sich bei der vorliegenden\nBeschwerde um eine Popularklage handele, die darauf abziele, die Frage des\nKlimawandels ganz oben auf die politische Tagesordnung des Europarats zu\nsetzen und die Staaten unter Druck zu setzen, ehrgeizigere Maßnahmen zu\nergreifen, um den Klimawandel aufzuhalten.\n(e) Die lettische Regierung\n\n100\nDie lettische Regierung betonte die Bedeutung des\nSubsidiaritätsprinzips in diesem Zusammenhang und die Notwendigkeit, dass\nder Gerichtshof innerhalb der Grenzen seiner Zuständigkeit nach der\nKonvention bleibe. Sie schloss sich den Argumenten in den gemeinsamen\nStellungnahmen der Regierungen an und stellte heraus, dass zwischen den\nBeschwerdeführenden und Lettland keine Verbindung im Sinne des\nArtikels 1 EMRK bestehe. Diese Verbindung könne nicht allein dadurch\ngeschaffen werden, dass auf innerstaatlicher Ebene Maßnahmen zur\nBekämpfung des Klimawandels getroffen würden. Es gebe auch keinen\nGrund, die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff der Hoheitsgewalt\nim Sinne des Artikels 1 EMRK zu erweitern.\n(f) Die niederländische Regierung\n\n101\nDie niederländische Regierung wies darauf hin, dass es im\nvorliegenden Fall erhebliche Schwierigkeiten bei der Feststellung des\nSachverhalts gebe. Was den von den Beschwerdeführenden vorgetragenen\nallgemeineren Sachverhalt betreffend den Klimawandel anbelange, räumte\ndie niederländische Regierung ein, dass der Klimawandel tatsächlich\nstattfinde, und bekräftigte die Notwendigkeit, ihn durch Maßnahmen zur\nVerringerung der Emissionen zu bekämpfen und seine nachteiligen\nAuswirkungen durch entsprechende Anpassungsmaßnahmen zu verhindern\noder zu begrenzen. Die Niederlande hätten daher auf internationaler,\neuropäischer, regionaler und nationaler Ebene Maßnahmen ergriffen, um den\nKlimawandel wirksam anzugehen.\n\n102\nDie negativen Folgen des Klimawandels, unter denen die\nBeschwerdeführenden angeblich litten, beträfen hingegen Sachverhalte an\nihrem Wohnort in Portugal oder in der Nähe davon. Die niederländische\nRegierung sei daher nicht in der Lage, den Wahrheitsgehalt der von den\nBeschwerdeführenden vorgetragenen Tatsachen zu überprüfen, da diese\nvollständig außerhalb ihres nationalen Hoheitsgebiets eingetreten seien. Die\nFeststellung des Sachverhalts sei deshalb besonders kompliziert, weil kein\ninnerstaatliches Gericht über diesen Sachverhalt oder über die in der\nBeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen entschieden habe. Es obliege den\nBeschwerdeführenden, Beweise vorzulegen, die es dem Gerichtshof\nermöglichten, den Sachverhalt zweifelsfrei festzustellen.\n\n103\nIn Bezug auf die Frage der Hoheitsgewalt trug die niederländische\nRegierung unter Verweis u. a. auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs\n(Banković u. a. und M. N. u. a. ./. Belgien, beide a. a. O., sowie\nGeorgien ./. Russland (II) [GK], Individualbeschwerde Nr. 38263/08,\n21. Januar 2021) vor, dass die Hoheitsgewalt der Staaten in erster Linie\nterritorialer Natur sei und dass es nur eng gefasste Ausnahmen gebe, die die\nBegründung extraterritorialer Hoheitsgewalt der Staaten zuließen. Ein\nentscheidendes Kriterium für diese Annahme sei, dass der Staat Kontrolle\nüber Personen ausübe; die Konvention befasse sich nicht mit potenziellen\nAuswirkungen auf die Rechte oder individuellen Interessen von\nBeschwerdeführenden.\n\n104\nIm vorliegenden Fall könnten sich die Beschwerdeführenden in\nBezug auf die Niederlande nicht auf eine territoriale Grundlage berufen, was\ndie Hoheitsgewalt angehe. Die Rechtssache falle auch nicht unter eine der\netablierten Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip, da die Niederlande keine\neffektive Kontrolle über Gebiete in Portugal oder irgendeine Art der\nKontrolle über die Beschwerdeführenden ausübten. Auch lägen keine\nbesonderen Umstände verfahrensrechtlicher Art vor, die die Hoheitsgewalt\nder Niederlande begründen würden.\n\n105\nZu den von den Beschwerdeführenden in Rn. 126 angeführten\nbesonderen Merkmalen und Faktoren des Klimawandels vertrat die\nniederländische Regierung die Auffassung, dass die Beschwerdeführenden in\nWirklichkeit versuchten, ein kausales Verständnis von Hoheitsgewalt geltend\nzu machen. Sie strebten eine signifikante Weiterentwicklung der\nRechtsprechung des Gerichtshofs in Bezug auf die Frage der Hoheitsgewalt\nan, was der Gerichtshof nicht akzeptieren sollte, da dies zu einer\nuneinheitlichen, unvorhersehbaren und nicht von Prinzipien getragenen\nAnwendung des Artikels 1 führen würde. Die niederländische Regierung\nführte insoweit insbesondere Folgendes aus:\na) Die Beschwerdeführenden deuteten die Rechtsprechung des\nGerichtshofs fehl, wenn sie geltend machten, diese Rechtsprechung stütze die\nAuffassung, wonach das maßgebliche Kriterium für das Vorliegen von\nHoheitsgewalt sei, dass in erheblichem Maße Kontrolle über die durch die\nKonvention geschützten Interessen ausgeübt werde. Dies ergebe sich\neindeutig nicht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wie die\nniederländische Regierung bereits in Rn. 103 erläutert habe. Hoheitsgewalt\nkönne nicht auf der Grundlage der angeblichen – negativen oder positiven –\nVerantwortlichkeit von Staaten begründet werden.\nb) Die Rechtsprechung des Gerichtshofs stütze das kausale Verständnis\nvon Hoheitsgewalt, wie es vom CRC in der Rechtssache Sacchi u. a. (a. a. O.)\nzugrunde gelegt worden sei, nicht. Jener Fall habe für den Gerichtshof keine\nRelevanz als Rechtsprechung, und nicht alle Staaten, einschließlich der\nNiederlande, hätten die Kontrollkompetenz des CRC bei Einzelfällen\nanerkannt.\nc) Vorhersehbarkeit oder Kenntnis stelle nach der Rechtsprechung des\nGerichtshofs keine Grundlage für die Feststellung von Hoheitsgewalt im\nSinne des Artikels 1 dar.\nd) Auch die Dauer der Handlungen oder ihre Folgen seien für die\nBegründung von Hoheitsgewalt nicht relevant.\ne) Dass es einen Zusammenhang zwischen bestimmten gerügten\nAuswirkungen des Klimawandels und innerhalb des Hoheitsgebiets oder\nunter der Kontrolle eines Staates erfolgenden Aktivitäten gebe, sei für die\nFrage der Hoheitsgewalt nicht erheblich (mit Verweis auf M. N.\nu. a. ./. Belgien, a. a. O.).\nf) Die Handlungsfähigkeit eines Staates sei kein relevantes Kriterium für\ndie Feststellung von Hoheitsgewalt, wie in der Rechtssache H. F.\nu. a. ./. Frankreich (a. a. O.) festgestellt worden sei.\ng) Das von den Beschwerdeführenden angeführte völkerrechtliche\nMaterial spreche nicht für eine Feststellung von Hoheitsgewalt. Die Frage der\nHoheitsgewalt hänge nicht von materiellen Verpflichtungen ab; vielmehr sei\ndie Ausübung von Hoheitsgewalt eine notwendige Voraussetzung für die\nVerantwortlichkeit nach der Konvention. Auch sei die Frage der\nHoheitsgewalt von der Frage der materiellen Verpflichtungen eines Staates\nzu unterscheiden und gehe dieser logischerweise voraus. Letztere Frage\nkönne keine Auswirkung darauf haben, wie über die erstere entschieden\nwerde.\n\n106\nDie niederländische Regierung sei nicht der Ansicht, dass die\nRechtsprechung des Gerichtshofs zur Hoheitsgewalt weiterentwickelt\nwerden sollte, um dem Klimawandel Rechnung zu tragen. Würde der\nGerichtshof der von den Beschwerdeführenden angestrebten\nHerangehensweise folgen, würde sich die geografische Reichweite der\nKonvention in Fällen, die noch weit über den Klimawandel an sich\nhinausgingen, erheblich vergrößern, und es wäre dann schwer zu\nrechtfertigen, dass diese Herangehensweise nur im Zusammenhang mit dem\nKlimawandel gelte. Außerdem sei, wie das Urteil des Obersten Gerichtshofs\nder Niederlande in der Rechtssache Urgenda20 zeige, ein praktischer und\nwirksamer Rechtsschutz gegen die Folgen des Klimawandels bereits im\nRahmen der Konvention möglich, und zwar ohne eine solche\nWeiterentwicklung. In jedem Fall würde eine auf den Klimawandel bezogene\nAusweitung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Hoheitsgewalt viele\nkomplexe und offene Fragen aufwerfen, die die Funktionsweise des\nKonventionssystems im Kern berührten.\n\n107\nIn diesem Zusammenhang könne auch nicht davon ausgegangen\nwerden, dass eine Aufteilung und Anpassung der Konventionsrechte zur\nBegründung von Hoheitsgewalt führen könne. Nach der Rechtsprechung des\nGerichtshofs sei eine solche Aufteilung und Anpassung nur möglich, wenn\ndie betreffende Person der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehe,\nweil für den Staat handelnde Personen Gewalt und Kontrolle über sie\nausübten (mit Verweis auf Al-Skeini u. a. ./. das Vereinigte Königreich [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 55721/07, Rn. 137, ECHR 2011, und Ukraine und\ndie Niederlande ./. Russland (Entsch.) [GK], Individualbeschwerde\nNr. 8019/16 und 2 weitere, Rn. 571, 30. November 2022). In diesem\nZusammenhang könne das Konzept des „Rechtsraums“ der Konvention nicht\n20 Niederländischer Staat ./. Stichting Urgenda, 20. Dezember 2019, NL: HR: 2019: 2007.\ndazu beitragen, den Umfang der Ausdehnung der extraterritorialen\nHoheitsgewalt des Staates zu begrenzen. In ähnlicher Weise sei auch die\nPrüfung des Vorliegens „besonderer Merkmale“ im Zusammenhang mit der\nverfahrensrechtlichen Verpflichtung nach Artikel 2 festgelegt worden und\nlasse sich nicht auf den Kontext des Klimawandels anwenden (mit Verweis\nu. a. auf H., a. a. O., Rn. 132-145).\n\n108\nZur Frage der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs wies die\nniederländische Regierung darauf hin, dass die Beschwerdeführenden keine\nBeschwerdemöglichkeiten in Anspruch genommen hätten, was dem\nSubsidiaritätsprinzip zuwiderlaufe. Unter Berufung auf die Rechtsprechung\nin der Rechtssache Demopoulos u. a. (a. a. O.) führte sie aus, dass\nBeschwerdeführende, die außerhalb der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaats\nlebten, nicht davon befreit seien, den innerstaatlichen Rechtsweg in diesem\nStaat zu erschöpfen. Mit ihrer Argumentation, der Gerichtshof solle in ihrer\nRechtssache ein Urteil erlassen, damit die Gerichte der Staaten sich\nanschließend auf innerstaatlicher Ebene an dem Urteil des Gerichtshofs\norientieren könnten, versuchten die Beschwerdeführenden, das\nSubsidiaritätsprinzip auf den Kopf zu stellen. Mit ihren Argumenten setzten\nsie sich über den Grundgedanken der Regel der Erschöpfung des\ninnerstaatlichen Rechtswegs nach Artikel 35 Abs. 1 EMRK und über das\nSubsidiaritätsprinzip hinweg.\n\n109\nIn Bezug auf die Opfereigenschaft der Beschwerdeführenden vertrat\ndie niederländische Regierung die Auffassung, dass diese Frage mit der\nBegründetheit der Beschwerde zusammenhänge. Da die\nBeschwerdeführenden keine verfügbaren und wirksamen innerstaatlichen\nBeschwerdemöglichkeiten in Anspruch genommen hätten, sei die\nniederländische Regierung nicht in der Lage gewesen, den von ihnen\nbehaupteten Sachverhalt festzustellen oder zu überprüfen. Die Beweislast für\nden von ihnen erlittenen Schaden liege daher eindeutig bei ihnen selbst.\n(g) Die portugiesische Regierung\n\n110\nDie portugiesische Regierung erkannte zwar an, dass die\nBeschwerdeführenden ihrer territorialen Hoheitsgewalt unterstünden, betonte\njedoch, dass die Frage der Hoheitsgewalt von der Frage zu trennen sei, ob der\nStaat tatsächlich für die Handlungen oder Unterlassungen verantwortlich sei,\ndie den Rügen der Beschwerdeführenden zugrunde lägen. Die\nBeschwerdeführenden hätten keinen hinreichend direkten\nKausalzusammenhang zwischen den Handlungen oder Unterlassungen der\nbeschwerdegegnerischen Regierung in Bezug auf den Klimawandel und den\nvon ihnen behaupteten Schäden nachgewiesen; sie hätten lediglich allgemein\nauf die Treibhausgasemissionen der beschwerdegegnerischen Staaten\nverwiesen. Nach den von den Beschwerdeführenden vorgelegten Zahlen sei\nPortugal im Jahr 2018 jedoch nur für 0,14 % der weltweiten\nTreibhausgasemissionen verantwortlich gewesen. Portugal könne nicht\neinzeln zur Verantwortung gezogen werden, denn die angeblichen\nnachteiligen Auswirkungen des Klimawandels seien das Ergebnis eines\nglobalen Phänomens, für das weder Portugal noch die anderen\nbeschwerdegegnerischen Staaten einzeln oder gemeinsam verantwortlich\ngemacht werden könnten.\n\n111\nDie portugiesische Regierung machte geltend, dass es im\ninnerstaatlichen Recht wirksame und verfügbare Beschwerdemöglichkeiten\ngebe, die die Beschwerdeführenden hätten in Anspruch nehmen können, was\nsie aber nicht getan hätten. Diese Beschwerdemöglichkeiten könnten in\naußergerichtliche Abhilfemaßnahmen, die den Opfern der Waldbrände von\n2017 offenstünden, und in gerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten unterteilt\nwerden.\n\n112\nNach den Waldbränden seien mit dem Gesetz Nr. 108/2017\naußergerichtliche, unentgeltliche und schnelle kompensatorische\nAbhilfemaßnahmen geschaffen und zur Verfügung gestellt worden, um die\nAngehörigen von Verstorbenen, von Personen, die persönlichen und\npsychischen Schaden erlitten hätten, und von Personen, die materiellen\nSchaden erlitten hätten, zeitnah zu entschädigen. Im Anschluss sei unter der\nKoordination und Aufsicht der Ombudsstelle eine unabhängige Kommission\neingesetzt worden, um die Entschädigungsansprüche zu prüfen und zu\nbeurteilen. Auch seien die Kategorien der Anspruchsberechtigten um\nPersonen erweitert worden, die ausweislich der Begutachtung und\nBescheinigung durch die zuständigen Stellen mittelbar oder unmittelbar in\nihrer physischen oder psychischen Gesundheit, ihrem Einkommen oder ihrem\nVermögen beeinträchtigt worden seien. Die unabhängige Kommission habe\nden materiellen und immateriellen Schaden bewertet und nicht nur finanzielle\nEntschädigung geleistet, sondern auch Hilfs- und Sofortmaßnahmen\nvorgesehen wie etwa medizinische Versorgung und Nachsorge (klinische\nÜberwachung), psychologische Unterstützung, vorübergehende\nUnterbringung, Wiederaufbau von Wohnungen und soziale Unterstützung.\nIm Rahmen dieser Abhilfemaßnahmen seien 728 Entschädigungsanträge\ngestellt worden, von denen 505 angenommen worden seien (insgesamt seien\n35.482.075 Euro ausgezahlt worden). Die Beschwerdeführenden seien\njedoch nicht als Personen erfasst, die eine Entschädigung im Rahmen dieser\nAbhilfemaßnahmen beantragt hätten.\n\n113\nIm Hinblick auf die gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten wies\ndie portugiesische Regierung darauf hin, dass Umweltklagen heute Realität\nin der innerstaatlichen Rechtsordnung seien. Die Verwaltungsgerichte hätten\nsich mit einer Reihe von Fällen befasst, die Umweltfragen und ökologische\nSchäden beträfen, z. B. im Zusammenhang mit der Stadtplanung, den\nAuswirkungen von Infrastruktur auf die Umwelt, der Umweltverschmutzung\nund dem Schutz von Wasserquellen, Flüssen, des Meeres und\nKüstengebieten. Artikel 66 der Verfassung, der das Recht auf eine gesunde\nUmwelt garantiere, sei im Zusammenhang mit einem solchen Rechtsstreit\nunmittelbar anwendbar. Außerdem sei es in Portugal möglich, die\nVereinbarkeit des Primärrechts mit der Verfassung in Frage zu stellen.\n\n114\nIm Einzelnen verwies die portugiesische Regierung auf die\nfolgenden gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten:\na) Nach Artikel 66 Abs. 1 der Verfassung gelte: „Jede Person hat das\nRecht auf eine menschenwürdige, gesunde und ökologisch ausgewogene\nUmwelt und ist zu ihrem Schutz verpflichtet.“ Da sie ein Grundrecht\nbegründe, sei diese Bestimmung unmittelbar anwendbar, d. h. sie könne von\nden innerstaatlichen Gerichten unmittelbar durchgesetzt werden, wie in\nArtikel 18 der Verfassung vorgeschrieben sei. Das betreffende Recht werde\nals allgemeines Persönlichkeitsrecht angesehen, das in der innerstaatlichen\nRechtsordnung aktiven Schutz genieße (siehe Rn. 40 und 52).\nb) Artikel 52 der Verfassung sehe vor, dass Personen (und\nVereinigungen) das Recht auf Erhebung einer Popularklage hätten, mit der\nsie von den Behörden ein bestimmtes Verhalten oder die Durchführung von\nrechtlichen und/oder Verwaltungsmaßnahmen, u. a. zum Schutz der Umwelt,\nverlangen könnten. Nach dem Gesetz Nr. 83/95 (siehe Rn. 41) könne das\nRecht auf Erhebung der Popularklage zum Schutz u. a. der öffentlichen\nGesundheit, der Umwelt und der Lebensqualität ausgeübt werden (§ 1\nAbs. 1). Eine Popularklage könne von Personen oder Vereinigungen (oder\nvon der Staatsanwaltschaft) erhoben werden, die den Schutz dieser\nallgemeinen und diffusen Interessen anstrebten (§ 2 Abs. 1 und § 16).\nc) Artikel 70 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (siehe Rn. 42) biete individuellen\nSchutz gegen Vergehen, die gegen die physische oder psychische\nPersönlichkeit bzw. gegen die drohende Gefahr einer Schädigung der\nphysischen oder psychischen Persönlichkeit gerichtet seien. Absatz 2 sehe\neine Maßnahme vor, um das Eintreten einer solchen drohenden Gefahr zu\nverhindern bzw. die Auswirkungen eines bereits eingetretenen Schadens zu\nverringern. Besondere Verfahren zum Schutz der Persönlichkeit seien in\nArtikel 878 Zivilprozessordnung vorgesehen (siehe Rn. 43).\nd) § 7 Abs. 1 Umweltpolitik-Rahmengesetz (siehe Rn. 44) garantiere\njeder Person das Recht auf umfassenden und wirksamen Schutz ihrer Rechte\nund Interessen in Umweltangelegenheiten.\ne) Das Gesetz Nr. 67/2007 (siehe Rn. 45), das die Beziehungen zwischen\nden Bürgerinnen und Bürgern und dem Staat regele, sehe die Möglichkeit\nvor, Klage gegen den Staat betreffend seine außervertragliche zivilrechtliche\nHaftung zu erheben und so eine Entschädigung für den durch rechtswidrige\nHandlungen oder Unterlassungen des Staates verursachten Schaden erlangen\nzu können. Es gehe dabei um das nicht ordnungsgemäße Funktionieren von\nDiensten und erfasst seien Sachschäden und immaterielle Schäden sowie\nbereits eingetretene und künftige Schäden. Diese Klagemöglichkeit sei vom\nGerichtshof als wirksame Beschwerde (im Hinblick auf die Verfahrensdauer)\neingestuft worden (mit Verweis auf Valada Matos das Neves ./. Portugal,\nIndividualbeschwerde Nr. 73798/13, 29. Oktober 2015).\nf) Die Verfahrensordnung der Verwaltungsgerichte (siehe Rn. 46) sehe\neine Beschwerdemöglichkeit vor, mit der die Verwaltung verpflichtet werden\nkönne, positive oder negative Maßnahmen in Bezug auf die Umwelt und die\nLebensqualität zu ergreifen; darüber hinaus seien darin einstweilige\nMaßnahmen und die Möglichkeit der Erhebung einer Klage auf eiligen\nRechtsschutz vorgesehen.\ng) Das Gesetz Nr. 35/98 (siehe Rn. 47) – über Umwelt-NGOs – erkenne\nderen Befugnis an, die Verhinderung, Aussetzung oder Beendigung von\nHandlungen oder Unterlassungen, die zu einer Verschlechterung der Umwelt\nführen könnten, sowie die Durchsetzung der sich aus diesen Handlungen oder\nUnterlassungen ergebenden zivilrechtlichen Haftung gerichtlich einzuklagen.\nh) Mit dem Gesetzesdekret Nr. 147/2008 (siehe Rn. 48) sei eine\nUmwelthaftungsregelung geschaffen worden, die für Umweltschäden an\ngeschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Gewässern und Böden\nsowie für die unmittelbar drohende Gefahr solcher Schäden gelte, die sich aus\neiner Tätigkeit in den betreffenden Wirtschaftssektoren ergäben.\ni) Im Klimagesetz (Gesetz Nr. 98/2021) (siehe Rn. 49) sei der\nKlimawandel als Notstandslage anerkannt worden. Schädigende Handlungen\nund Unterlassungen, die den Klimawandel beschleunigten oder zu ihm\nbeitrügen, seien darin als haftungsbegründende Faktoren festgelegt, womit\nein Ordnungswidrigkeitentatbestand für solche Praktiken geschaffen worden\nsei.\n\n115\nDie Beschwerdeführenden hätten keine Nachweise dafür vorgelegt,\ndass sie an der Inanspruchnahme der vorgenannten\nRechtsschutzmöglichkeiten gehindert gewesen seien. Wenn sie\nSchwierigkeiten mit der Deckung der Verfahrenskosten gehabt hätten, hätten\nsie Prozesskostenhilfe nach dem Gesetz Nr. 34/2004 beantragen können\n(siehe Rn. 50). Sie hätten im innerstaatlichen Verfahren von der Zahlung der\nGerichtskosten befreit werden können und es hätte ihnen auf Kosten des\nStaates ein Rechtsbeistand beigeordnet werden können. Die innerstaatliche\nRechtsordnung sehe auch Lösungen in Bezug auf die Hindernisse vor, mit\ndenen junge Menschen beim Zugang zur Justiz konfrontiert sein könnten.\nKinder und minderjährige junge Menschen könnten sich durch die Person(en)\nrechtlich vertreten lassen, die die elterliche Verantwortung für sie\nwahrnähmen (Artikel 16 Zivilprozessordnung).\n\n116\nDie vorstehenden Erwägungen zeigten, dass den\nBeschwerdeführenden mehrere zugängliche und wirksame Möglichkeiten\nzur Beschreitung des innerstaatlichen Rechtswegs zur Verfügung gestanden\nhätten, die sie jedoch entgegen dem Erfordernis aus Artikel 35 Abs. 1 EMRK\nnicht erschöpft hätten.\n(h) Die schweizerische Regierung\n\n117\nDie schweizerische Regierung trug vor, die Beschwerdeführenden\nforderten im Wesentlichen, dass der Gerichtshof zu einem obersten Gericht\nfür die Umwelt werden solle, was er nicht sein könne, da seine Aufgabe in\nder Auslegung der in der Konvention verankerten Rechte und Freiheiten\nbestehe. Sie vertrat auch die Ansicht, dass eine „Vergerichtlichung“ der\nBewältigung des Klimawandels nicht angemessen sei, und warf Fragen im\nHinblick auf die Gewaltenteilung und das Subsidiaritätsprinzip auf.\n(i) Die türkische Regierung\n\n118\nSoweit von den Beschwerdeführenden die Feststellung der\nHoheitsgewalt oder Verantwortlichkeit der Türkei für die Nichteinhaltung der\n1,5-Grad-Ziels nach dem Pariser Übereinkommen angestrebt werde, betonte\ndie türkische Regierung, dass die Türkei weder zum Zeitpunkt der Brände in\nPortugal im Jahr 2017 noch zu dem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführenden\nihre Beschwerde beim Gerichtshof eingereicht hätten, Vertragspartei dieses\nÜbereinkommens gewesen sei. Es könne daher nicht davon ausgegangen\nwerden, dass die Türkei zum maßgeblichen Zeitpunkt Verantwortlichkeiten\nnach diesem Übereinkommen gehabt habe. Darüber hinaus sei die Türkei\nnicht Vertragspartei der Aarhus-Konvention und auch nicht durch eines der\nRechtsinstrumente der Europäischen Union gebunden. Im Zeitablauf\nbetrachtet sei der Beitrag der Türkei zu den Treibhausgasemissionen\nvernachlässigbar. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Türkei\nmateriell in der Lage sei, in der von den Beschwerdeführenden im Hinblick\nauf ihre potenzielle extraterritoriale Hoheitsgewalt vorgetragenen Weise zu\nhandeln.\n\n119\nIm vorliegenden Fall hätten sich die Beschwerdeführenden auf die\nschwerwiegenden Konsequenzen und katastrophalen Schäden infolge des\nKlimawandels berufen, anstatt ihre individuelle Opfereigenschaft\nnachzuweisen, wie es die Rechtsprechung des Gerichtshofs verlange. Ihre\nBeschwerde habe den Charakter einer Popularklage.\nB. Die Beschwerdeführenden\n1. Allgemeine Ausführungen\n\n120\nDie Beschwerdeführenden trugen vor, dass die Konvention den\ntiefgreifenden Herausforderungen begegnen könne, die sich aufgrund der\nexistenziellen Bedrohung durch den Klimawandel für den Schutz der\ngrundlegendsten Menschenrechte stellten, und dass der vorliegende Fall\ndefinitiv in den Anwendungsbereich der Konventionsrechte falle. Es gehe\nihnen schlicht darum, dass feststehende Grundsätze der Konvention auf die\naußergewöhnlichen Umstände des Klimawandels angewendet würden. Dies\nsei notwendig, um ihre Konventionsrechte angesichts der Bedrohungen durch\nden Klimawandel wirksam zu schützen. Dies gelte insbesondere in\nAnbetracht dessen, dass Portugal (wo die Beschwerdeführenden lebten) eines\nder am stärksten vom Klimawandel betroffenen europäischen Länder sei.\n2. Hoheitsgewalt\n\n121\nDie territoriale Hoheitsgewalt Portugals sei zweifelsohne begründet.\nIn Bezug auf die anderen beschwerdegegnerischen Staaten stimmten die\nBeschwerdeführenden zu, dass der vorliegende Sachverhalt in keine der\netablierten Kategorien extraterritorialer Hoheitsgewalt falle. Es sei daher\nerforderlich, die der Hoheitsgewalt zugrunde liegenden Prinzipien zu\nbetrachten, wie sie insbesondere in Fällen wie etwa Banković u. a., Al-Skeini\nu. a. und H. F. u. a. ./. Frankreich (alle a. a. O.) festgelegt worden seien. Im\nvorliegenden Fall sei die extraterritoriale Hoheitsgewalt deshalb begründet,\nweil unter den der Beschwerde zugrunde liegenden außergewöhnlichen\nUmständen die Emissionen der beschwerdegegnerischen Staaten und/oder ihr\nVersäumnis, ihre Emissionen zu regulieren/begrenzen, Auswirkungen\naußerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebiets hätten, womit die\nBeschwerdeführenden ihrer Hoheitsgewalt unterstünden.\n\n122\nDie Beschwerdeführenden machten geltend, dass extraterritoriale\nHoheitsgewalt unter außergewöhnlichen Umständen begründet sein könne,\nwenn eine solche ausreichende tatsächliche und/oder rechtliche Verbindung\nbestehe. Es sei also anerkannt, dass Handlungen der Staaten, die außerhalb\nihres Hoheitsgebiets erfolgten oder Wirkungen erzeugten, eine Ausübung\nvon Hoheitsgewalt darstellen könnten (mit Verweis u. a. auf M. N.\nu. a. ./. Belgien, a. a. O., Rn. 113). Zwar zählten grenzüberschreitende\nUmweltschäden bzw. der Klimawandel bisher nicht zu den\naußergewöhnlichen Umständen, doch seien die Ausnahmen nicht\nerschöpfend und könnten weiterentwickelt werden (mit Verweis auf\nGeorgien ./. Russland (II), a. a. O., Rn. 114).\n\n123\nDie entscheidende Frage sei, ob eine hinreichende Verbindung\nzwischen dem Staat und der betreffenden Person bestehe, um die\nHoheitsgewalt dieses Staates zu begründen. Die Beurteilung dieser Frage\nberuhe auf einer Reihe – kumulativ zu betrachtender – Faktoren hinsichtlich\ndes konkreten Sachverhalts. Im vorliegenden Fall könne sich der Gerichtshof\nim Rahmen seiner Prüfung der Begründetheit mit den strittigen Fragen in\nBezug auf die Hoheitsgewalt auseinandersetzen. Zu bedenken sei, dass die\nBeschwerdeführenden die Ausübung von Hoheitsgewalt nur in Bezug auf\neine sehr begrenzte Anzahl von positiven Verpflichtungen der Staaten, im\nRahmen ihrer Befugnisse Maßnahmen zur Regulierung und/oder Begrenzung\nihrer Emissionen zu ergreifen, geltend gemacht hätten.\n\n124\nHinsichtlich der Faktoren, die die Hoheitsgewalt der Staaten\nbegründeten, machten die Beschwerdeführenden erstens geltend, dass die\nbesonderen Merkmale des Klimawandels für die Feststellung von\nHoheitsgewalt sprächen; zu dieser Feststellung könne der Gerichtshof\ndadurch gelangen, dass er sie auf den Rechtsraum der Konvention\nbeschränke. Für die Feststellung von Hoheitsgewalt sprächen insbesondere\nfolgende Argumente: a) Der Klimawandel habe eine multilaterale\nDimension, und es liege in der Verantwortung aller Staaten, Maßnahmen zur\nBegrenzung der Erderwärmung zu ergreifen, b) die Auswirkungen des\nKlimawandels seien ihrer Schwere nach bereits erheblich und würden\nkatastrophale Folgen haben, wenn die Erderwärmung 1,5°C übersteige, c) die\nBeschwerdeführenden hätten keine andere Möglichkeit, die\nbeschwerdegegnerischen Staaten zur Rechenschaft zu ziehen oder die\nAuswirkungen des Klimawandels auf ihre Konventionsrechte zu verhindern,\nund d) die Staaten müssten bis 2030 grundlegende und schnelle\nEmissionsminderungen vornehmen, wenn es eine Hoffnung geben solle, die\nErderwärmung auf 1,5°C zu begrenzen und die schwerwiegendsten\nAuswirkungen auf die Konventionsrechte der Beschwerdeführenden\nabzuwenden.\n\n125\nZweitens sei es an sich schon unzureichend und könne nur von\ngeringer Relevanz sein, dass es den Beschwerdeführenden gestattet wäre,\neine Individualbeschwerde nur gegen Portugal zu erheben. Insbesondere das\nWarten darauf, dass entsprechende Beschwerdeführende aus jedem einzelnen\nStaat ähnlich ehrgeizige Beschwerden einreichten, um die Grenzen der\nVerpflichtungen ihres Territorialstaates in Bezug auf den Klimawandel\nauszuloten, stehe grundlegend im Widerspruch zu der Geschwindigkeit, mit\nder die Emissionen reduziert werden sollten und der Umfang der\nVerpflichtungen der Staaten geklärt werden sollte. Darüber hinaus müsse\nverhindert werden, dass innerhalb des Rechtsraums der Konvention ein\nSchutzvakuum bestehe, weshalb es unangemessen wäre, die Hoheitsgewalt\nauf Portugal zu beschränken, und zwar angesichts a) des relativen Umfangs\nder portugiesischen Treibhausgasemissionen und b) der europaweit\nunterschiedlichen Gegebenheiten, was die Schwere der Auswirkungen des\nKlimawandels, die Anpassungsfähigkeit und die Anfälligkeit angehe.\n\n126\nDrittens bestehe eine hinreichende Verbindung zwischen den\nbeschwerdegegnerischen Staaten und den Beschwerdeführenden, um die\nHoheitsgewalt dieser Staaten zu begründen. Diese Annahme beruhe jedoch\nnicht schlicht auf einem kausalen Verständnis von Hoheitsgewalt. Grundlage\nseien vielmehr die besonderen Merkmale des Klimawandels und die Faktoren\nVorhersehbarkeit, Kenntnis, Dauer und (Handlungs-)Fähigkeit. Die Prüfung\ndes Vorliegens „besonderer Merkmale“ gelte sowohl für die\nmateriellrechtlichen als auch verfahrensrechtlichen Verpflichtungen. Der\nGerichtshof habe erst kürzlich in der Rechtssache H. F. u. a. ./. Frankreich\n(a. a. O.) die generelle Relevanz der Prüfung des Vorliegens „besonderer\nMerkmale“ anerkannt. Im vorliegenden Fall beruhten die Überlegungen zu\nder Prüfung des Vorliegens „besonderer Merkmale“ auf folgenden\nElementen:\na) Die beschwerdegegnerischen Staaten übten Kontrolle über die\nKonventionsinteressen der Beschwerdeführenden aus, was das maßgeblich\nzu berücksichtigende Kriterium sein sollte.\nb) Es bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen den Aktivitäten der\nbeschwerdegegnerischen Staaten und den Auswirkungen auf die\nBeschwerdeführenden, da die Emissionen der Staaten und ihre Versäumnisse\nbei der Regulierung/Begrenzung dieser Emissionen wesentlich zur Gefahr\nder Erderwärmung beitrügen (mit Verweis u. a. auf die Entscheidung des\nCRC in der Rechtssache Sacchi u. a.). Darüber hinaus bedeuteten die\nentsprechenden Auswirkungen auf die Rechte der Beschwerdeführenden und\ndie multilaterale Dimension des Klimawandels, dass sowohl der betroffene\nTerritorialstaat als auch die extraterritorialen Staaten in der gleichen kausalen\nBeziehung zu den Rechten der Beschwerdeführenden stünden, was das\nSchadensrisiko anbelange, das sich aus ihren Unterlassungen bezüglich des\nAusmaßes ihrer Emissionen und ihren Maßnahmen zur Risikominderung\nergebe.\nc) Die Auswirkungen auf die Rechte der Beschwerdeführenden seien\nvorhersehbar und/oder den beschwerdegegnerischen Staaten bekannt oder\nGegenstand ihrer Betrachtung gewesen.\nd) Die Auswirkungen auf die Beschwerdeführenden bestünden\nlangfristig.\ne) Die Auswirkungen würden durch Aktivitäten, die innerhalb der\nHoheitsgebiete und/oder unter der Kontrolle der beschwerdegegnerischen\nStaaten erfolgten, verursacht.\nf) Der Schutz der Interessen der Beschwerdeführenden erfordere, dass\nalle beschwerdegegnerischen Staaten im Rahmen ihrer Befugnisse\nMaßnahmen zur Regulierung/Begrenzung ihrer Emissionen ergriffen.\ng) Die Feststellung von Hoheitsgewalt werde durch die einschlägigen\nVorschriften des Völkerrechts und durch die von anderen internationalen\nMenschenrechtsgremien verfolgten Ansätze gestützt und stehe im Einklang\nmit diesen.\n\n127\nIn der mündlichen Verhandlung fassten die Beschwerdeführenden\ndie relevanten Faktoren, die eine extraterritoriale Hoheitsgewalt begründen\nwürden, wie folgt zusammen: a) Multilaterale Dimension des Klimawandels:\ndie beschwerdegegnerischen Staaten trügen wesentlich zum Klimawandel\nund dem sich daraus ergebenden Risiko einer Schädigung der\nBeschwerdeführenden bei, b) Kontrolle: die beschwerdegegnerischen Staaten\nübten Kontrolle über ihre Treibhausgasemissionen und die durch die\nKonvention geschützten Interessen der Beschwerdeführenden aus, c)\nKausalität: die Treibhausgasemissionen der beschwerdegegnerischen Staaten\ntrügen maßgeblich zur Verschlimmerung des Klimawandels bei, und der\ngleiche Kausalzusammenhang bestehe zwischen den Auswirkungen ihrer\nEmissionen und den Auswirkungen auf die Rechte der\nBeschwerdeführenden, d) Kenntnis und Vorhersehbarkeit: die Auswirkungen\ndes Klimawandels auf die Rechte der Beschwerdeführenden seien für die\nbeschwerdegegnerischen Staaten seit mittlerweile vielen Jahrzehnten\nvorhersehbar gewesen, e) (Handlungs-)Fähigkeit: Portugal sei allein nicht in\nder Lage, die Konventionsrechte der Beschwerdeführenden zu schützen, f)\ndie Bedeutung eines wirksamen Menschenrechtsschutzes und die\nNotwendigkeit, ein Vakuum innerhalb des Rechtsraums der Konvention zu\nverhindern, und g) Einheitlichkeit: bei den Entwicklungen im Bereich des\nVölkerrechts, was Klimawandel und Menschenrechte anbelange.\n3. Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs\n\n128\nDie Beschwerdeführenden machten geltend, dass sie nicht\nverpflichtet gewesen seien, den innerstaatlichen Rechtsweg zu erschöpfen,\nweil in den beschwerdegegnerischen Staaten keine wirksamen\nBeschwerdemöglichkeiten zur Verfügung stünden bzw. weil besondere\nUmstände vorlägen, die sie von dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung\nbefreiten. Sie stützten ihre Argumente auf die folgenden Punkte:\n\n129\nErstens sollte der Gerichtshof die Besonderheit ihrer Rügen\nberücksichtigen, nämlich, dass die beschwerdegegnerischen Staaten ihre\nRechte aus den Artikeln 2, 3, 8 und 14 EMRK verletzt hätten, indem sie es\nversäumt hätten, ihre Emissionen in einer Weise zu regulieren und zu\nbegrenzen, die mit dem Erreichen des 1,5-Grad-Ziels vereinbar sei.\nBeschwerdemöglichkeiten seien daher nur dann wirksam und geeignet,\nAbhilfe zu schaffen, wenn begründete Aussicht darauf bestehe, dass a) das\ninnerstaatliche Gericht prüfe, ob die Emissionsminderungsziele und -\nmaßnahmen des beschwerdegegnerischen Staates ausreichten, damit – wenn\nalle Staaten gleichermaßen ehrgeizige Maßnahmen ergriffen – das Ergebnis\nmit der Erreichung des 1,5-Grad-Ziels vereinbar sei, und b) wenn dies nicht\nder Fall sei, das innerstaatliche Gericht die beschwerdegegnerischen Staaten\ndazu verpflichte, die erforderlichen, mit der Erreichung dieses Ziels\nvereinbaren Emissionsminderungen vorzunehmen.\n\n130\nZweitens seien in denjenigen beschwerdegegnerischen Staaten, in\ndenen es Rechtsprechung zu Ansprüchen gebe, die das Klima beträfen und\nauf die Menschenrechte oder auf eine vergleichbare Grundlage gestützt\nwürden, die verfügbaren Beschwerdemöglichkeiten nicht geeignet oder böten\nkeine hinreichende Aussicht darauf, den Rügen der Beschwerdeführenden\nabzuhelfen. Insbesondere trugen die Beschwerdeführenden Folgendes vor:\na) Im Vereinigten Königreich, in der Schweiz und vor dem Gerichtshof\nder Europäischen Union (EuGH) hätten sie aufgrund ihrer fehlenden\nKlagebefugnis in Fällen, die das Klima beträfen und auf die Menschenrechte\ngestützt würden, keinen Zugang zu den in diesen Gerichtsbarkeiten zur\nVerfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten. In anderen\nRechtsordnungen liege die Beweislast beim beschwerdegegnerischen Staat,\nwas den Nachweis der Befugnis der Beschwerdeführenden angehe,\nungeachtet ihres Wohnsitzes einen ähnlichen Anspruch vor den\ninnerstaatlichen Gerichten geltend zu machen.\nb) Die Beschwerdeführenden hätten keine hinreichenden\nErfolgsaussichten in denjenigen beschwerdegegnerischen Staaten, in denen\ndie innerstaatlichen Gerichte die Begründetheit von Fällen, die das Klima\nbeträfen und auf die Menschenrechte gestützt würden, zwar geprüft hätten,\naber zu dem Ergebnis gekommen seien, dass die Staaten in Bezug auf den\nKlimawandel keine sich aus der Konvention ergebenden Pflichten hätten oder\ndass sie diese Pflichten nicht verletzt hätten (mit Verweis auf die Beispiele\nÖsterreich, Irland und Norwegen).\nc) In denjenigen beschwerdegegnerischen Staaten, in denen es formal\nerfolgreiche das Klima betreffende Fälle gegeben habe, seien die verfügbaren\nBeschwerdemöglichkeiten jedoch nicht geeignet, im Fall der\nBeschwerdeführenden Abhilfe zu schaffen, weil die innerstaatlichen\nFeststellungen begrenzt und unzureichend seien, um den spezifischen Rügen\nder Beschwerdeführenden zu begegnen (unter Verweis auf die Beispiele\nBelgien, Deutschland, Frankreich, Irland, die Niederlande und die\nTschechische Republik). In Wirklichkeit sei mit den verfügbaren\nBeschwerdemöglichkeiten eine katastrophale Erderwärmung über 1,5°C\nvorprogrammiert.\nInsgesamt gesehen deute die Rechtsprechung in allen\nbeschwerdegegnerischen Staaten, die das Klima betreffende Fälle behandelt\nhätten, darauf hin, dass entweder i) die innerstaatlichen Gerichte es wegen\nfehlender Klagebefugnis ablehnen würden, die zentralen Fragen des\nvorliegenden Falles überhaupt zu würdigen, ii) die Beschwerdeführenden\nwenig Aussicht auf Erfolg hätten oder iii) die verfügbaren\nBeschwerdemöglichkeiten nicht ausreichen würden, um den Rügen der\nBeschwerdeführenden abzuhelfen.\n\n131\nDrittens sei es in denjenigen beschwerdegegnerischen Staaten, in\ndenen es keine Rechtsprechung zu Fällen, die das Klima beträfen und auf die\nMenschenrechte gestützt würden, oder zu vergleichbaren Ansprüchen gebe\n(einschließlich Portugal), nicht hinreichend sicher, dass etwaige\nBeschwerdemöglichkeiten wirksam und zugänglich wären. Das\nVorhandensein weit gefasster verfassungsrechtlicher Bestimmungen, durch\ndie theoretisch eine wirksame Beschwerdemöglichkeit eröffnet wäre, biete in\nder Praxis keine hinreichende Sicherheit, um etwas an dieser Einschätzung\nzu ändern. Insbesondere gebe es in Portugal keine Rechtsprechung zum\nKlimawandel, und die Rechtsprechung, die die portugiesische Regierung\nbezüglich der Anwendung des Artikels 66 der Verfassung vorgelegt habe, sei\nsachlich weit von den Fragen entfernt, die sich in der vorliegenden\nRechtssache stellten. Außerdem sehe die Verfassung insoweit nur weit\ngefasste und allgemeine Bestimmungen vor. Die Beschwerdeführenden\nräumten zwar ein, dass sie in bestimmten Fällen verpflichtet gewesen wären,\nzu prüfen, inwieweit ansonsten ungewisse Schutzmöglichkeiten bestanden\nhätten, vertraten jedoch die Ansicht, dass dieses Erfordernis vorliegend\nunangemessen sei, denn i) seien noch keine neuen, speziellen\nBeschwerdemöglichkeiten eingeführt worden, ii) müssten dringend\nMaßnahmen zur Emissionsreduzierung ergriffen werden, so dass es den\nwirksamen Schutz der Rechte der Beschwerdeführenden untergraben würde,\nwenn sie den Umfang des in jedem beschwerdegegnerischen Staat\nverfügbaren Schutzes prüfen müssten, und iii) gebe es, auch wenn sie diese\nMöglichkeiten prüfen würden, angesichts des neuartigen Charakters\nklimabezogener Rechtsstreitigkeiten und der bisherigen Unwirksamkeit der\ninnerstaatlichen Beschwerdemöglichkeiten in allen anderen Staaten keine\nGrundlage für die Annahme, dass wirksame Beschwerdemöglichkeiten zur\nVerfügung stehen würden. Nach Auffassung der Beschwerdeführenden steht\nihr Standpunkt zur Frage der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs\ninsoweit vollständig mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Artikel 35\nAbs. 1 EMRK im Einklang, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Frage\nder Rechtswegerschöpfung im Lichte der Umstände eines jeden Einzelfalls\ngeprüft werden müsse.\n\n132\nViertens würde es in Anbetracht der damit verbundenen logistischen\nund finanziellen Schwierigkeiten, der Dringlichkeit der Angelegenheit und\ndes Ernstes der Lage eine unzumutbare Belastung für die\nBeschwerdeführenden darstellen, wenn sie als Kinder und Jugendliche den\ninnerstaatlichen Rechtsweg in allen beschwerdegegnerischen Staaten\nerschöpfen müssten.\n\n133\nFünftens sei die Vereinbarkeit der Klimaschutzmaßnahmen der\nbeschwerdegegnerischen Staaten mit der Konvention eine neuartige und\nsupranationale Frage, die es erforderlich mache, dass der Gerichtshof den\nVertragsstaaten im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und mit der Art\nseiner Kontrollfunktion Orientierungshilfe in Bezug auf ihre Verpflichtungen\nim Zusammenhang mit dem Klimawandel gebe. Die Bereitstellung von\nOrientierungshilfe hätte den Effekt, dass dadurch das Argument, es würde zu\neiner „Flut“ von Fällen kommen, entkräftet würde.\n\n134\nSchließlich machten die Beschwerdeführenden hilfsweise geltend,\ndass die vorgenannten Gründe „besondere Umstände“ darstellten, die sie von\nder Regel der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs befreiten.\n4. Opfereigenschaft\n\n135\nDie Beschwerdeführenden machten geltend, sie seien tatsächliche\nOpfer, die unmittelbar von den Verstößen der beschwerdegegnerischen\nStaaten betroffen seien. Durch den anthropogenen Klimawandel seien sie\nbereits jetzt zunehmenden Gefahren ausgesetzt und würden dies auch künftig\nsein. Darüber hinaus seien sie auch potenzielle Opfer, die nachvollziehbare\nund überzeugende Beweise für die Wahrscheinlichkeit von sie persönlich\nbetreffenden Verstößen vorgelegt hätten. Mit der zunehmenden\nErderwärmung werde sich der Schaden für die Beschwerdeführenden\nunweigerlich verschlimmern (erst recht, wenn sie 1,5°C übersteige). Sie seien\nder Gefahr zusätzlicher Schäden ausgesetzt (mit Verweis auf die in Rn. 26\ndargelegten Umstände). Sie gehörten einer bestimmten Bevölkerungsgruppe\nan, die vom Klimawandel besonders betroffen sei.\n\n136\nDie Frage der Opfereigenschaft könne mit der Prüfung der\nBegründetheit verbunden werden, und es bestehe ein „unmittelbarer\nZusammenhang“ zwischen ihrer Opfereigenschaft und der Anwendbarkeit\nder Konventionsbestimmungen. Soweit sich die Frage der Kausalität stelle,\nhätten die Beschwerdeführenden im Hinblick auf die Frage der\nOpfereigenschaft und der Anwendbarkeit einen hinreichenden\nKausalzusammenhang zwischen dem Klimawandel und den tatsächlichen\nund künftigen Auswirkungen auf ihre Rechte nachgewiesen, was im Lichte\nder Tatsache zu sehen sei, dass es im vorliegenden Fall um die positiven\nVerpflichtungen der Staaten nach der Konvention gehe.\nC. Die Drittbeteiligten\n1. Die Menschenrechtskommissarin des Europarats\n\n137\nDie Menschenrechtskommissarin brachte vor, es liege auf der Hand,\ndass Umwelt und Menschenrechte voneinander abhängig seien; in einer\nUmwelt zu leben, die ungesund sei oder anderweitig durch menschliches\nHandeln negativ beeinflusst, auch durch den Klimawandel, könne zu\nMenschenrechtsverletzungen führen. Umweltzerstörung und insbesondere\nder Klimawandel könnten das Recht auf Leben, das Recht auf Privat- und\nFamilienleben, das Recht auf Freiheit von unmenschlicher oder\nerniedrigender Behandlung und das Diskriminierungsverbot beeinträchtigen.\nDer Klimawandel habe auch erhebliche Auswirkungen auf eine Vielzahl\nsozialer, wirtschaftlicher und kultureller Rechte. Kinder seien von\nUmweltschäden in unverhältnismäßig hohem Maße betroffen; dies habe die\ninternationale Gemeinschaft seit Langem anerkannt. Der Klimawandel werde\nviele Kinder zu einem Dasein voller Entbehrungen verdammen. Jungen\nMenschen sei es oftmals nur in begrenztem Maße möglich, Veränderungen\nim Umgang mit dem Klimawandel zu erwirken, da sie nur begrenzte\nMöglichkeiten hätten, sich an politischen Entscheidungsprozessen zu\nbeteiligen. Immer mehr von ihnen litten unter Existenzängsten und\nKlimaangst.\n\n138\nDer Klimawandel, eine besonders schwerwiegende Ursache – und\nFolge – der auf menschliches Handeln zurückzuführenden\nUmweltzerstörung, habe die Aufmerksamkeit von\nMenschenrechtsorganisationen auf sich gezogen, da er schwerwiegende\ngrenzüberschreitende Auswirkungen auf die Fähigkeit der Menschen habe,\nein sicheres, gesundes und würdiges Leben zu führen. Es sei von\nentscheidender Bedeutung, dass junge Menschen, die vom Klimawandel\nbetroffen seien, Gehör fänden und Zugang zur Justiz hätten. In einigen\nMitgliedstaaten hätten Gerichte im Rahmen von Klimastreitigkeiten\nanerkannt, dass der Klimawandel zu Menschenrechtsverletzungen führe.\nDies sei zwar positiv, aber die Opfer von auf den Klimawandel\nzurückzuführenden Menschenrechtsverletzungen würden in Bezug auf einen\nwirksamen Zugang zur Justiz in ihren Heimatländern mit vielen Hindernissen\nkonfrontiert. Das liege daran, dass Gerichte und andere Abhilfemechanismen\nauf innerstaatlicher Ebene oftmals dazu tendierten, isoliert und auf den\ninnerstaatlichen Kontext fokussiert vorzugehen bzw. zu wirken. So würden\nsie die Auswirkungen nationaler Klimaschutzinstrumente und -maßnahmen\nauf ihre eigene Bevölkerung beurteilen und dabei oft die Auswirkungen auf\nMenschen in anderen Ländern außer Acht lassen. Außerdem würden\ninnerstaatliche Gerichte die Staaten oftmals nur für das absolute Minimum\nihrer Klimaschutzverpflichtungen zur Rechenschaft ziehen. Der\nKlimawandel sei ein transnationales Problem, das kohärente, transnationale\nLösungen erfordere.\n\n139\nAufgrund des grenzüberschreitenden Charakters von\nklimabedingten Menschenrechtsverletzungen sei es schwierig, diese auf\nbestimmte einzelne Rechtssubjekte oder Staaten zurückzuführen. Die\nKommissarin habe bereits früher davor gewarnt, die Auswirkungen der in\nEuropa verursachten Umweltverschmutzung auf die Menschenrechte der in\nanderen Ländern lebenden Menschen zu ignorieren. Das Gleiche gelte für den\nZuständigkeitsbereich des Gerichtshofs. Angesichts des globalen,\ngrenzüberschreitenden Charakters des Klimawandels dürften die\nVertragsstaaten nicht zulassen, dass der Ausstoß von Treibhausgasen ohne\nRücksicht auf dessen Auswirkungen auf die Rechte der Menschen in anderen\nMitgliedstaaten fortgesetzt werde. Hierauf und insbesondere auf die\nNotwendigkeit, die Ausfuhr fossiler Brennstoffe bei der Berechnung der\nBeiträge einzelner Staaten zu den Emissionen zu berücksichtigen, hätten auch\nUmwelt- und Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten in Gesprächen mit\nder Kommissarin hingewiesen. In einigen Präzedenzfällen seien bereits\nStaaten in einem internationalen, grenzüberschreitenden Kontext für ihre\nEmissionswerte verantwortlich gemacht worden, insbesondere wenn diese\nmit Verstößen gegen internationale Übereinkünfte in Verbindung gestanden\nhätten.21\n\n140\nGerade wegen des grenzüberschreitenden Charakters der\nentsprechenden Verstöße stünden den Opfern des Klimawandels nicht immer\ninnerstaatliche – oder wirksame und angemessene –\nRechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung. Wenn sich Menschen an den\nGerichtshof wendeten, dann geschehe dies genau deshalb, weil sie im eigenen\nLand keine Möglichkeit hätten, zu ihrem Recht zu kommen. Tatsächlich sei\nder Zugang zur Justiz nach wie vor ein zentrales Problem, denn ohne\ngeeignete Abhilfemöglichkeiten gäbe es in Sachen Menschenrechtsschutz\neine große Lücke im heutigen Europa. Der Klimawandel passe nicht in den\ntraditionellen Rahmen des Völkerrechts, der auf territorialer Souveränität und\nnationaler Hoheitsgewalt beruhe. Es handle sich vielmehr um ein\ngrenzüberschreitendes Problem, das grenzüberschreitende Lösungen\n21 Mit Verweis auf den Europäischen Ausschuss für soziale Rechte, Marangopoulos\nFoundation for Human Rights (MFHR) ./. Griechenland, Entscheidung vom\n6. Dezember 2006, Rn. 203; Schlussfolgerungen XV-2 (2001), Italien, Artikel 11 Abs. 3.\nerfordere. Das gelte auch für die menschenrechtlichen Auswirkungen der\nschädlichen Folgen des Klimawandels.\n\n141\nIn der jüngeren Vergangenheit habe es deutliche Anzeichen dafür\ngegeben, dass die Bemühungen um den Schutz des Menschenrechts auf eine\nsaubere, gesunde und nachhaltige Umwelt in einer Weise verstärkt werden\nsollten, die praktisch und wirksam sei. Dies betreffe insbesondere die\nVerabschiedung der Resolution der UN-Generalversammlung über das\nMenschenrecht auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt vom 28.\nJuli 2022 (UN Doc. A/RES/76/300) und die Empfehlung CM/Rec(2022)20\ndes Ministerkomitees des Europarats über Menschenrechte und\nUmweltschutz vom 27. September 2022.\n2. Die Europäische Kommission\n\n142\nDie Europäische Kommission erläuterte im Namen der\nEuropäischen Union die Grundsätze, die für die Umsetzung ihrer\nVerpflichtungen aus dem Pariser Übereinkommen auf Ebene der\nEuropäischen Union gelten. Die Klimapolitik der EU und der derzeitige\nRechtsrahmen sowie die Entwicklung des EU-Besitzstands würden mit den\nVerpflichtungen der EU aus dem Pariser Übereinkommen im Einklang stehen\nund sogar darüber hinausgehen, wobei der Grundsatz der Vorsorge und der\nGrundsatz der Generationengerechtigkeit uneingeschränkt Beachtung finden\nwürden. Das Niveau des Menschenrechtsschutzes der Europäischen Union\nim Umweltbereich entspreche dem aus der Konvention.\n3. Der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für\nMenschenrechte und Umwelt und der Sonderberichterstatter der\nVereinten Nationen für Giftstoffe und Menschenrechte\n\n143\nDie Drittbeteiligten machten geltend, dass der Klimanotstand\nverschiedene nachteilige Auswirkungen auf die wirksame Wahrnehmung von\nMenschenrechten habe. Kinder seien durch diese nachteiligen Auswirkungen\ndes Klimawandels besonders gefährdet. Grenzüberschreitende\nUmweltschäden könnten dazu führen, dass den Staaten, die die Kontrolle\nüber die Ursache dieser Schäden hätten, extraterritoriale\nMenschenrechtsverpflichtungen erwachsen würden. Ein solcher Ansatz\nergebe sich aus der Praxis des Interamerikanischen Gerichtshofs für\nMenschenrechte22 und verschiedener VN-Gremien23. Besonders wichtig sei\n22 Mit Verweis auf den Interamerikanischen Gerichtshof für Menschenrechte,\nRechtsgutachten OC-23/17, a. a. O.\n23 Mit Verweis auf den VN-Menschenrechtsausschuss, Allgemeine Bemerkung Nr. 36,\nArtikel 6: Das Recht auf Leben, CCPR/C/GC/36, veröffentlicht am 3. September 2019;\nOHCHR, Five UN human rights treaty bodies issue a joint statement on human rights and\nclimate change, „Gemeinsame Erklärung über Menschenrechte und Klimawandel“\n(16. September 2019).\ndieser, damit in den Klimawandel betreffenden Fällen, bei denen es um eine\nindividuelle oder kollektive staatliche Verantwortung gehe, eine\nRechenschaftspflicht sichergestellt werden könne.\n4. Das Europäische Netzwerk der nationalen\nMenschenrechtsinstitutionen (ENNHRI)\n\n144\nDie Drittbeteiligte brachte insbesondere vor, dass die Hoheitsgewalt\nim Sinne des Artikels 1 im Hinblick auf die Artikel 2 und 8 EMRK auch\nKlimaschäden im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats erfasse. Es spiele keine\nRolle, dass diese Klimaschäden auch durch Emissionen anderer Staaten und\nRechtssubjekte verursacht worden seien, da Konventionsverstöße auf mehr\nals einen Staat sowie auf Faktoren zurückzuführen sein könnten, die teilweise\naußerhalb der Hoheitsgewalt des Staates lägen. Völkerrechtlich könne jeder\nStaat für das ihm zuzurechnende Verhalten verantwortlich gemacht werden.\nAuf internationaler und nationaler Ebene habe sich eine Rechtsprechung\nherausgebildet, die zeige, dass Staaten für die Schäden, zu denen ihre\nEmissionen oder ihre Politik beitrügen, zur Verantwortung gezogen werden\nkönnten. Die Hoheitsgewalt eines Staates umfasse alle Emissionen unter\nseiner effektiven Kontrolle. Zumindest sollte das für territoriale Schäden\ngelten, die auf Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe\nzurückzuführen seien, die in seinem Hoheitsgebiet gefördert werden. Dies\nergebe sich aus den Besonderheiten der Förderung fossiler Brennstoffe. Die\nSubsumierung exportierter Verbrennungsemissionen unter Artikel 1 würde\nmit dem VN-Klimaregime, in dessen Licht die Konvention betrachtet werden\nmüsse, im Einklang stehen.\n\n145\nBesondere Merkmale des Klimawandels könnten es rechtfertigen,\ndie Hoheitsgewalt im Sinne des Artikels 1 aufgeteilt und angepasst über das\nterritoriale Prinzip hinaus auszuweiten. So könnte in von\nBeschwerdeführenden aus einem der Vertragsstaaten eingereichten Fällen\nExtraterritorialität festgestellt werden. Die Frage würde sich dann stellen,\nwenn ein Staat aktiv zu einem nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren\nSchaden beitrage, der Personen außerhalb seiner Grenzen betreffe. Nach\ndiesen Grundsätzen hätte Extraterritorialität keine unbegrenzte und\nuniverselle Anwendbarkeit der Konvention zur Folge, sondern eine auf ihren\nRechtsraum (espace juridique) begrenzte und möglicherweise auf spezifische\nVerpflichtungen zugeschnittene; zu Letzteren könnten verfahrensrechtliche\nVerpflichtungen zur Bewertung der Auswirkungen von Emissionen zählen,\ndie sich unter der effektiven Kontrolle des betreffenden Staates befänden. So\nwürde verhindert, dass sich Vertragsstaaten der Verantwortung für\nMenschenrechtsverletzungen innerhalb des bereits von der Konvention\nerfassten Gebiets entziehen könnten. Außerdem würden so unter den\nVertragsstaaten auch Einheitlichkeit und ein gemeinsames Verständnis der\nMenschenrechte im Bereich des Klimawandels geschaffen. In Anwendung\ndes do no harm-Grundsatzes („Richte keinen Schaden an“) wäre die\nextraterritoriale Hoheitsgewalt auf die inhärenten grenzüberschreitenden\nMerkmale von Treibhausgasemissionen und anderen Schadstoffen\nbeschränkt. Kurz gesagt: Die Hoheitsgewalt eines Vertragsstaat wäre dann\ngegeben, wenn er erhebliche grenzüberschreitende Treibhausgasemissionen\nzuließe, die die Rechte von Personen im Hoheitsgebiet anderer\nVertragsstaaten beeinträchtigt haben könnten.\n\n146\nWas die Opfereigenschaft anbelange, könnten Kinder und junge\nMenschen zwar auch körperlich unter Hitzewellen und Waldbränden leiden,\ndoch seelische Schäden, beispielsweise in Form von Klimaangst, könnten\nbereits ausreichen, um eine unmittelbare Betroffenheit im Sinne des\nArtikels 34 zu belegen. In jedem Fall sei nach der Rechtsprechung des\nGerichtshofs für die Feststellung der Opfereigenschaft und die\nAnwendbarkeit des Artikels 8 kein ärztlicher Nachweis einer\nGesundheitsschädigung aufgrund von Umweltverschmutzung erforderlich.\nKinder und Jugendliche hätten weniger Möglichkeiten als Erwachsene, sich\nfür ihre Interessen stark zu machen, und bis das letzte relevante CO2-Budget\nausgeschöpft sei, seien Kinder und Jugendliche besonders darauf angewiesen,\nihre Rechte vor Gericht durchzusetzen. Die Gewissheit latenter zukünftiger\nKlimaschäden und die Möglichkeit, eine potenziell irreversible Erwärmung\nzu verhindern, sprächen für eine nicht-formalistische Auslegung des\nArtikels 34, um die Wirksamkeit von Rechten zu gewährleisten.\nÜberzeugende Hinweise auf zukünftige Umweltschäden sprächen ebenfalls\nfür eine mögliche Opfereigenschaft von Kindern.\n5. Save the Children International\n\n147\nDie Drittbeteiligte machte geltend, dass Kinder in jeder Krise die am\nstärksten gefährdete Gruppe seien; dies gelte auch für den Klimawandel. In\nAnbetracht der Schwere der Auswirkungen des Klimawandels auf Kinder\nund der Bedeutung ihrer Rechte solle der Gerichtshof bei Fragen wie der\nZulässigkeit oder der Beweislast und des Beweismaßes keine übermäßig\nstrengen Maßstäbe anlegen. Das Wohl der Kinder und ihre materiellen und\nprozessualen Rechte sollten bei der Entscheidungsfindung im Vordergrund\nstehen. Andernfalls läge ein Verstoß gegen das Völkerrecht, einschließlich\nder Konvention, vor. Angesichts des systemischen Charakters der Bedrohung\ndurch den Klimawandel und seiner weitreichenden negativen Auswirkungen\nauf die am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen sei ein sofortiger und\numfassender Schutz der Rechte von Kindern erforderlich.\n6. Climate Action Network Europe (CAN-E)\n\n148\nDie Drittbeteiligte brachte insbesondere vor, dass die Hoheitsgewalt\nüber die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Emissionen aus dem\neigenen Hoheitsgebiet eines Staates von der Hoheitsgewalt über Emissionen\naus fremden Hoheitsgebieten zu unterscheiden sei, die einem Herkunftsstaat\nzuzurechnen seien, beispielsweise solche aus fossilen Brennstoffen, die aus\neinem anderen Staat importiert worden seien. Der Gerichtshof solle eine\nweitere Kategorie der territorialen Hoheitsgewalt in Betracht ziehen. Dieser\nwürde ein „qualifiziertes De-facto-Regelungssystem, das\ngrenzüberschreitend Schäden verursacht“, zugrunde liegen. Abgestellt werde\nhier auf tatsächliche Eingriffe, die von dem verantwortlichen Staat ausgingen\nund von ihm kontrolliert werden könnten und die schwerwiegende,\ndauerhafte und vorhersehbare grenzüberschreitende Auswirkungen hätten,\nwobei sich der Staat, in dessen Hoheitsgebiet die Auswirkungen spürbar\nseien, nicht schützen könne. Diese Form der Hoheitsgewalt könne als\nBestandteil des Rechtsraums (espace juridique) der Konvention und der\nöffentlichen Ordnung Europas anerkannt werden. Alternativ könne Artikel 1\nEMRK so ausgelegt werden, dass die Ausübung von Hoheitsgewalt nur im\nFalle positiver Verpflichtungen (unter Ausschluss negativer\nVerpflichtungen) erforderlich sei.\n\n149\nDie Achtung von Grundrechten in Situationen, in denen Emissionen\nim Ausland verursacht wurden, sei überfällig. Tatsächlich bestehe kein\nZweifel daran, dass Emissionen eine erhebliche kausale Wirkung auf einzelne\nRechteinhaberinnen und -inhaber hätten, und zwar unabhängig davon, ob sie\ninnerhalb oder außerhalb des zuständigen Staates lebten. Die Zuordnung zu\neinem Staat ergebe sich aus der Tatsache, dass die meisten\nemissionsverursachenden Tätigkeiten staatlichen Genehmigungsregelungen\nunterlägen. Unter diesem Gesichtspunkt könne Hoheitsgewalt im Sinne des\nArtikels 1 entweder aufgrund des „qualifizierten De-facto-\nRegelungssystems, das grenzüberschreitend Schäden verursacht“, oder\nalternativ aufgrund der Emissionen des betreffenden Staates begründet sein.\n\n150\nNationale Beschwerdemöglichkeiten, um gegen die Gesamtheit der\nMaßnahmen zum Klimawandel vorzugehen, seien kaum vorhanden. Ein\ngeeigneter Weg, um diese Gesamtheit an Maßnahmen anzugreifen, wäre der\nVersuch, die Festlegung ehrgeiziger Gesamtziele für die Reduzierung von\nTreibhausgasemissionen durch die Staaten zu erreichen. Wo solche\nZielvorgaben bereits gesetzlich vorgesehen seien, sei die Möglichkeit einer\ngerichtlichen Überprüfung in einigen Staaten, so etwa in Portugal,\nunmittelbar eröffnet. Der Zugang zu einem Gericht unterliege jedoch\nstrengen Anforderungen an die Klagebefugnis und sei in den meisten Fällen\nerst nach Erschöpfung anderer Beschwerdemöglichkeiten möglich. Die in\nden nationalen Rechtsordnungen verfügbaren Beschwerdemöglichkeiten\nseien nicht wirksam. Bei nationalen Klimastreitigkeiten die Zulässigkeit von\nKlagen zu bestreiten, sei gängige Praxis der jeweiligen Regierungen.\n7. Das Extraterritorial Obligations Consortium; Amnesty International;\nCentro de Estudios Legales y Sociales; das Center for Transnational\nEnvironmental Accountability (\"CTEA\"); Economic and Social Rights\nCentre (Hakijamii); FIAN International; Great Lakes Initiative for\nHuman Rights and Development (GLIHD); die Professorinnen und\nProfessoren Mark Gibney, Sigrun Skogly, Wouter Vandenhole und\nJingjing Zhang sowie Dres. Gamze Erdem Türkelli, Nicolás Carillo-\nSantarelli, Jernej Letnar Černič, Tom Mulisa, Nicholas Orago und\nSara Seck; und die Law and Development Research Group der\nUniversität Antwerpen\n\n151\nDie Drittbeteiligten brachten vor, es sei klar, dass Personen mit\nWohnsitz in einer Vertragspartei im Sinne des Artikels 1 EMRK der\nHoheitsgewalt dieses Staates unterstünden. Zwei Erwägungen sprächen\ndafür, dass die Treibhausgasemissionen anderer Vertragsparteien diese\nPersonen (mit Wohnsitz in einer Vertragspartei) auch deren Hoheitsgewalt\nunterstellten.\n\n152\nErstens werfe der Klimawandel einzigartige Fragen im\nZusammenhang mit grenzüberschreitenden Schäden und von gemeinsamem\nInteresse auf. Es handle sich dabei um eine Situation, in der die Rechte der\nBeschwerdeführenden der Kontrolle einer jeden Vertragspartei unterstünden,\ndie Treibhausgasemissionen oder Verhaltensweisen erlaube, durch welche\ndie Emissionen in anderen Staaten verstärkt würden, soweit vorhersehbar sei,\ndass diese Emissionen im Inland oder grenzüberschreitend kontinuierlich und\nlangfristig Menschenrechtsverletzungen verursachen würden. Würde man\ndavon ausgehen, dass Beschwerdeführende allein der Hoheitsgewalt des\nStaates unterstehen, in dem sie ihren Wohnsitz haben, würde ein Vakuum im\nSystem des Menschenrechtsschutzes entstehen. Zweitens würde auch eine\nmit den Entwicklungen auf internationaler Ebene harmonisierende\nAuslegung der Konvention für eine extraterritoriale Anwendbarkeit der\nKonvention sprechen.\n8. Center for International Environmental Law, Greenpeace\nInternational und Union of Concerned Scientists\n\n153\nDie Drittbeteiligten wiesen auf die Bedeutung der im Rahmen der\nKlimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) und des Pariser\nÜbereinkommens eingegangenen Verpflichtungen der Staaten hin und\nunterstrichen die Notwendigkeit, dass die Staaten das 1,5-Grad-Ziel\neinhalten, um ihren Verpflichtungen aus der Konvention nachzukommen.\n9. International Network for Economic, Social and Cultural Rights\n(ESCR-Net)\n\n154\nDie Drittbeteiligte ließ sich zu den Auswirkungen der Klimakrise auf\ndas Recht auf eine gesunde Umwelt und die damit verbundenen\nwirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte sowie das Recht auf Leben\nein. Sie erklärte, dass der Klimawandel marginalisierte Menschen und\nGemeinschaften in unverhältnismäßig hohem Maße betreffe. Die Staaten\nhätten die Pflicht, einen Rechtsrahmen zu schaffen, um\nMenschenrechtsverletzungen aufgrund von Umweltschäden und\nKlimawandel zu verhindern.\n10. ALL-YOUTH research project und Tampere University Public Law\nResearch Group\n\n155\nDie Drittbeteiligten brachten vor, dass es einen internationalen\nKonsens darüber gebe, dass der Klimawandel nachteilige Auswirkungen auf\ndie Menschenrechte habe, was der Gerichtshof bei der Prüfung der\nvorliegenden Rechtssache berücksichtigen sollte. Der Klimawandel betreffe\nvor allem Menschen in Entwicklungsländern und Kinder, und er werde sich\nauf künftige Generationen auswirken. In diesem Zusammenhang befänden\nsich Kinder und Jugendliche in einer vulnerablen Lage. Der Klimawandel\nfalle in den Bereich der extraterritorialen Verantwortlichkeit. Zentrales\nAnliegen sollte es daher sein, die Umgehung von Rechten zu verhindern.\nVerantwortlichkeit könne entstehen, wenn ein Staat wissentlich einen\ngrenzüberschreitenden Schaden verursacht oder es versäumt habe, private\nRechtssubjekte, die extraterritorial tätig seien, zu kontrollieren. Die Schwelle\nder Verantwortlichkeit im Umweltbereich sollte niedriger sein. Der\nGerichtshof sollte differenzierend („distinction“ technique) vorgehen und\nseine bestehende extraterritoriale Rechtsprechung auf den neuen Kontext des\nKlimawandels anwenden.\n11. Prof. Christel Cournil und Notre Affaire à Tous (NAAT)\n\n156\nDie Drittbeteiligten ließen sich zum Grundsatz der harmonisierenden\nAuslegung der Konvention im Einklang mit anderen Quellen des\nVölkerrechts ein, von dem sich der Gerichtshof bei der Entwicklung von\nGrundsätzen zu staatlichen Verpflichtungen aus der Konvention in Bezug auf\nden Klimawandel leiten lassen solle. Der Ermessensspielraum der Staaten in\ndiesem Zusammenhang sei eng. Der Gerichtshof solle prüfen, ob die\nbeschwerdegegnerischen Staaten die erforderlichen territorialen und\nextraterritorialen Maßnahmen zum Schutz der Rechte der\nBeschwerdeführenden nach den Artikeln 2 und 8 EMRK mit der gebotenen\nSorgfalt ergriffen hätten.\n12. Our Children's Trust (OCT), Oxfam International und seine\nMitgliedsorganisationen (Oxfam), Centre for Climate Repair an der\nUniversität Cambridge und Centre for Child Law an der Universität\nPretoria\n\n157\nDie Drittbeteiligten brachten vor, dass der Gerichtshof seine\nEntscheidungen auf die neuesten und besten verfügbaren wissenschaftlichen\nErkenntnisse stützen sollte, auf Erkenntnisse also, die ein Höchstmaß an\nQualität, Objektivität und Integrität der Informationen, einschließlich\nstatistischer Informationen, gewährleisteten, die verschiedene von\nFachleuten im Rahmen einer Peer-Review überprüfte und öffentlich\nzugängliche Daten verwendeten und bei denen die Risiken und\nUnsicherheiten der wissenschaftlichen Grundlage im Rahmen der\nSchlussfolgerungen klar dokumentiert und kommuniziert würden. Die\nDrittbeteiligten legten einen Überblick über die besten verfügbaren\nwissenschaftlichen Erkenntnisse im Bereich der Klimawissenschaft vor. Sie\nwiesen insbesondere darauf hin, dass ein wachsender wissenschaftlicher\nKonsens darauf hindeute, dass Kinder in Bezug auf negative körperliche und\npsychische Folgen klimawandelbedingter Auswirkungen wie schlechter\nLuftqualität oder Hitzewellen anfälliger seien als durchschnittliche\nErwachsene.\nII. WÜRDIGUNG DURCH DEN GERICHTSHOF\nA. Vorfragen\n1. Die Beschwerde gegen die Ukraine\n\n158\nAm 18. November 2022 teilten die Beschwerdeführenden dem\nGerichtshof mit, dass sie ihre Beschwerde, soweit sie die Ukraine betreffe,\nunter Verweis auf „die außergewöhnlichen Umstände im Zusammenhang mit\ndem andauernden Krieg“ zurücknehmen möchten. Das Schreiben der\nBeschwerdeführenden wurde an die ukrainische Regierung weitergeleitet, die\nes daraufhin in das Ermessen des Gerichtshofs stellte, die notwendigen\nSchlussfolgerungen aus dem Antrag der Beschwerdeführenden auf\nRücknahme der Beschwerde gegen die Ukraine zu ziehen.\n\n159\nDie verfahrensrechtliche Situation, in der eine Beschwerdeführerin\noder ein Beschwerdeführer nicht beabsichtigt, ihre bzw. seine Beschwerde\ngegen den beschwerdegegnerischen Staat weiterzuverfolgen, führt\nnormalerweise dazu, dass der Fall gemäß Artikel 37 Abs. 1 Buchst. a EMRK\nim Register gestrichen wird (siehe zum Beispiel Sandu u. a. ./. Republik\nMoldau und Russland, Individualbeschwerde Nr. 21034/05 und 7 weitere;\nRn. 53-57, 17. Juli 2018); die maßgeblichen Passagen aus Artikel 37 Abs. 1\nlauten:\n„(1) Der Gerichtshof kann jederzeit während des Verfahrens entscheiden, eine\nBeschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zur Annahme\ngeben, dass\na) der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt,\n[...]\nDer Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der\nMenschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind,\ndies erfordert.“\n\n160\nIn Anbetracht der von den Beschwerdeführenden in der vorliegenden\nRechtssache angeführten Gründe und in der Erwägung, dass alle durch die\nvorliegende Beschwerde aufgeworfenen Fragen von allgemeiner Bedeutung\nbei der Prüfung der Beschwerde in Bezug auf die übrigen 32\nbeschwerdegegnerischen Staaten hinreichend geklärt werden können, stellt\nder Gerichtshof fest, dass die Beschwerde, soweit sie die Ukraine betrifft,\ngemäß Artikel 37 Abs. 1 Buchst. a EMRK im Register gestrichen werden\nmuss.\n2. Die Beschwerde gegen die Russische Föderation\n\n161\nDie Russische Föderation ist seit dem 16. März 2022 nicht mehr\nMitglied des Europarats24 und seit dem 16. September 2022 auch nicht mehr\nVertragspartei der Konvention25. Nach der Abgabe der Rechtssache an die\nGroße Kammer hat sich die beschwerdegegnerische Regierung nicht zu der\nRechtssache geäußert. Damit stellt sich die Frage nach der Zuständigkeit des\nGerichtshofs für die vorliegende Beschwerde gegen Russland und nach den\nFolgen der fehlenden Mitwirkung der Regierung am Verfahren.\n\n162\nWas die erstgenannte Frage betrifft, so hat der Gerichtshof\nentschieden, dass er gemäß Artikel 58 EMRK weiterhin für die Behandlung\nvon Beschwerden gegen die Russische Föderation in Bezug auf Handlungen\noder Unterlassungen, die eine Verletzung der Konvention darstellen können,\nzuständig ist, sofern diese bis zum 16. September 2022 erfolgt sind (siehe\nFedotova u. a. ./. Russland [GK], Individualbeschwerde Nr. 40792/10 und\n2 weitere, Rn. 71-72, 17. Januar 2023). Betrifft die Beschwerde jedoch eine\nAngelegenheit, die von Dauer ist, so hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine\n„fortdauernde Situation“, die über den Beendigungszeitpunkt hinaus\nandauert, nur in Bezug auf den vor diesem Zeitpunkt liegenden Teil unter\nseine zeitlich begründete Zuständigkeit fällt (siehe Pivkina u. a. ./. Russland\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 2134/23 und 6 weitere, Rn. 61,\n6. Juni 2023).\n24 Ministerkomitee, Resolution CM/Res(2022)2 über die Beendigung der Mitgliedschaft der\nRussischen Föderation im Europarat, 16. März 2022.\n25 Resolution des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu den Folgen der\nBeendigung der Mitgliedschaft der Russischen Föderation im Europarat im Lichte des\nArtikels 58 der Europäischen Menschenrechtskonvention, 22. März 2022.\n\n163\nDaher ist der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache zuständig,\nsoweit die Tatsachen, die zu den von den Beschwerdeführenden behaupteten\nKonventionsverletzungen geführt haben sollen, vor dem 16. September 2022\nstattgefunden haben. Rügen, die sich auf die die Russische Föderation\nbetreffende Situation nach diesem Zeitpunkt beziehen, sind jedoch ratione\ntemporis mit Artikel 35 Abs. 3 EMRK unvereinbar und nach Artikel 35\nAbs. 4 zurückzuweisen.\n\n164\nWas die fehlende Mitwirkung der Regierung am Verfahren vor der\nGroßen Kammer angeht, so könnte der Umstand, dass sie keine\nStellungnahme abgegeben hat, als Ausdruck ihrer Absicht gewertet werden,\nsich nicht weiter an der Prüfung der vorliegenden Beschwerde zu beteiligen.\nIn diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass die\nBeendigung der Mitgliedschaft einer Vertragspartei im Europarat sie nicht\nvon ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof entbindet. Diese\nPflicht besteht so lange, wie der Gerichtshof für die Beschwerden zuständig\nist, die sich aus Handlungen oder Unterlassungen ergeben, die eine\nVerletzung der Konvention darstellen können (siehe Georgien ./. Russland\n(II) (gerechte Entschädigung) [GK], Individualbeschwerde Nr. 38263/08,\nRn. 21 und 27, 28. April 2023; siehe auch Svetova u. a. ./. Russland,\nIndividualbeschwerde Nr. 54714/17, Rn. 29-31, 24. Januar 2023). Da der\nGerichtshof wie in Rn. 163 dargelegt für die Beschwerde zuständig ist, kann\ndie Tatsache, dass die beschwerdegegnerische Regierung nicht am Verfahren\nmitwirkt, kein Hindernis für die Prüfung der Beschwerde darstellen\n(Artikel 44C Abs. 2 EGMR-VerfO).\nB. Einleitende Bemerkungen zu den Rechtsfragen, mit denen der\nGerichtshof befasst ist\n\n165\nDer Gerichtshof verweist zunächst auf seine allgemeinen\nÜberlegungen zum Thema Klimawandel und Konvention, die er in der\nRechtssache Verein KlimaSeniorinnen Schweiz u. a. (a. a. O., Rn. 410-422)\ndargelegt hat, insbesondere im Hinblick darauf, dass seine bisherige\nRechtsprechung zwar bis zu einem gewissen Grad eine Orientierungshilfe bei\nBeschwerden mit Bezug zum Klimawandel bieten kann, es aber wichtige\nUnterschiede zwischen den im Zusammenhang mit dem Klimawandel\naufgeworfenen Rechtsfragen und den bisher in Umweltsachen behandelten\nFragen gibt, weshalb eine spezifische Beurteilung durch den Gerichtshof\nerforderlich ist.\n\n166\nDie vorliegende Beschwerde wurde von einer Gruppe junger\nMenschen erhoben, die die bestehenden und schwerwiegenden künftigen\nAuswirkungen des Klimawandels rügten, die ihrem Heimatland Portugal und\n32 weiteren Staaten zuzurechnen seien. Die Beschwerdeführenden machten\ngeltend, dass sie für die Zwecke ihrer Beschwerde betreffend den\nKlimawandel der Hoheitsgewalt aller dieser Staaten im Sinne des Artikels 1\nEMRK unterstünden. Vor Einreichen ihrer Beschwerde vor dem Gerichtshof\nhatten die Beschwerdeführenden ihr Anliegen in keinem der\nbeschwerdegegnerischen Staaten vor einer der dortigen staatlichen Stellen\nvorgetragen und auch nicht versucht, in einem dieser Staaten von einer\nRechtsschutzmöglichkeit Gebrauch zu machen. Stattdessen reichten sie ihre\nBeschwerde direkt beim Gerichtshof ein und legten die angeblichen\nVersäumnisse und Defizite der beschwerdegegnerischen Staaten beim\nKlimaschutz und die durch diese Mängel verursachten nachteiligen\nAuswirkungen auf die Menschen dar. Sie ersuchten den Gerichtshof, in erster\nInstanz über all diese Fragen zu entscheiden.\n\n167\nDer Gerichtshof wird sich zunächst mit den Fragen zur\nHoheitsgewalt befassen. Seine Bewertung beschränkt sich dabei auf die\nHoheitsgewalt der Staaten in Bezug auf die nachteiligen Auswirkungen des\nKlimawandels und befasst sich nicht mit möglichen Fragen der\nextraterritorialen Hoheitsgewalt, wie sie sich beispielsweise im\nZusammenhang mit stärker lokal begrenzten grenzüberschreitenden\nUmweltschäden ergeben könnten. Der Gerichtshof wird sich sodann\ngegebenenfalls auch mit der Frage der Erschöpfung des innerstaatlichen\nRechtswegs befassen. Auf der Grundlage seiner Schlussfolgerungen zur\nHoheitsgewalt und zur Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs wird er\nanschließend prüfen, ob auch über die Frage der Opfereigenschaft zu\nentscheiden ist, wobei die in der Rechtssache VereinKlimaSeniorinnen\nSchweiz u. a. (a. a. O., Rn. 487-488) dargelegten allgemeinen Grundsätze in\nBezug auf die Opfereigenschaft Berücksichtigung finden werden.\nC. Hoheitsgewalt\n1. Allgemeine Grundsätze\n\n168\nDie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegten\nallgemeinen Grundsätze zur Hoheitsgewalt wurden wie folgt\nzusammengefasst (siehe M. N. u. a. ./. Belgien, a. a. O., Rn. 96-109):\n„96. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 1 EMRK den\nGeltungsbereich der Konvention auf der „Hoheitsgewalt [der Vertragsstaaten der\nKonvention] unterstehende Personen“ beschränkt.\n97. Die Ausübung von Hoheitsgewalt durch einen beschwerdegegnerischen Staat ist\neine conditio sine qua non dafür, dass dieser Staat für ihm zurechenbare Handlungen\noder Unterlassungen verantwortlich gemacht werden kann, die den Vorwurf einer\nVerletzung von in der Konvention verankerten Rechten und Freiheiten begründen\n(siehe Al-Skeini u. a. [./. das Vereinigte Königreich [GK], Individualbeschwerde\nNr. 55721/07], Rn. 130[, ECHR 2011], und Güzelyurtlu u. a. ./. Zypern und die Türkei\n[GK], Individualbeschwerde Nr. 36925/07, Rn. 178, 29. Januar 2019). Die Frage, ob\ndieser Staat für die Handlungen oder Unterlassungen, die den Rügen der\nBeschwerdeführenden nach der Konvention zugrunde liegen, tatsächlich verantwortlich\nist, ist eine separate Frage, die im Rahmen der Prüfung der Begründetheit zu betrachten\nist (siehe Loizidou ./. Türkei (prozessuale Einrede), 23. März 1995, Rn. 61 und 64,\nSerie A Bd. 310, und Güzelyurtlu u. a., a. a. O., Rn. 197).\n98. Zur Bedeutung des Begriffs „Hoheitsgewalt“ im Sinne des Artikels 1 EMRK hat\nder Gerichtshof hervorgehoben, dass die Hoheitsgewalt eines Staates aus\nvölkerrechtlicher Sicht grundsätzlich territorialer Natur ist (siehe Güzelyurtlu u. a.,\na. a. O., Rn. 178; siehe auch Banković u. a. [./. Belgien u. a. (Entsch.) [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 52207/99], Rn. 59-61[, ECHR 2001-XII]). Es wird davon\nausgegangen, dass sie normalerweise im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden\nStaates ausgeübt wird (siehe Assanidze ./. Georgien [GK], Individualbeschwerde\nNr. 71503/01, Rn. 139, ECHR 2004-II).\n99. Im Einklang mit Artikel 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht\nder Verträge von 1969 hat der Gerichtshof den Begriff „ihrer Hoheitsgewalt\nunterstehend“ unter Heranziehung der gewöhnlichen, diesem Ausdruck in seinem\nZusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte des Ziels und Zwecks der\nKonvention ausgelegt. Auch wenn das Völkerrecht eine extraterritoriale Ausübung der\nHoheitsgewalt eines Staates nicht ausschließt, werden die diese Hoheitsgewalt für\ngewöhnlich begründenden Elemente (wie Staatsangehörigkeit und Flagge) jedoch\ngenerell durch die souveränen Territorialrechte der anderen betroffenen Staaten\nbestimmt und begrenzt (siehe Banković u. a., a. a. O., Rn. 56 und 59).\n100. Bestätigung findet diese territoriale Auffassung der Hoheitsgewalt der\nVertragsstaaten in den travaux préparatoires zur Konvention (ebenda, Rn. 19-21 und\n63). Der vom Ausschuss für Rechts- und Verwaltungsfragen der Parlamentarischen\nVersammlung des Europarats ausgearbeitete Text sah für den späteren Artikel 1 EMRK\nursprünglich die folgende Formulierung vor: ‚die Mitgliedstaaten sichern allen in ihrem\nHoheitsgebiet ansässigen Personen die Rechte [...] zu.‘ Der Verweis auf ‚alle in ihrem\nHoheitsgebiet ansässigen Personen‘ wurde jedoch durch ‚alle ihrer Hoheitsgewalt\nunterstehenden Personen‘ ersetzt, da das Konzept der Ansässigkeit als zu restriktiv\nangesehen wurde und entsprechend den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften\nunterschiedlich ausgelegt werden konnte.\n101. Als Ausnahme vom Territorialitätsprinzip hat der Gerichtshof anerkannt, dass\nHandlungen von Vertragsstaaten, die außerhalb ihres Hoheitsgebiets vorgenommen\nwerden oder dort Wirkungen erzeugen, als Ausübung ihrer Hoheitsgewalt im Sinne des\nArtikels 1 EMRK gewertet werden können. Dies entspricht der ständigen\nRechtsprechung (siehe unter anderem Ilaşcu u. a. ./. Moldau und Russland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 48787/99, Rn. 314, ECHR 2004-VII; Medvedyev\nu. a. ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 3394/03, Rn. 64, ECHR 2010; Al-\nSkeini u. a., a. a. O., Rn. 131; und Güzelyurtlu u. a., a. a. O., Rn. 178).\n102. In jedem Einzelfall hat der Gerichtshof anhand des konkreten Sachverhalts\ngeprüft, ob außergewöhnliche Umstände vorlagen, die die Feststellung der\nextraterritorialen Ausübung von Hoheitsgewalt durch den betreffenden Staat\nrechtfertigen konnten (siehe Banković u. a., a. a. O., Rn. 61; Al-Skeini u. a., a. a. O.,\nRn. 132; Hirsi Jamaa u. a. [./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 27765/09],\nRn. 172[, ECHR 2012]; und Catan u. a. ./. Republik Moldau und Russland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 43370/04 und 2 weitere, Rn. 103, ECHR 2012 (Auszüge)).\n103. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Hoheitsgewalt im Sinne des Artikels 1\nEMRK auf das eigene Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats beschränkt ist, liegt vor, wenn\ndieser Staat effektive Kontrolle über ein außerhalb seines nationalen Hoheitsgebiets\nliegendes Gebiet ausübt. Die Verpflichtung, in einem solchen Gebiet die in der\nKonvention festgeschriebenen Rechte und Freiheiten zu garantieren, ergibt sich aus der\ntatsächlichen Kontrolle, und zwar unabhängig davon, ob sie unmittelbar durch die\neigenen Streitkräfte des Vertragsstaats oder durch eine untergeordnete örtliche\nVerwaltung ausgeübt wird (eine Zusammenfassung der Rechtsprechung zu solchen\nFällen findet sich in Al-Skeini u. a., a. a. O., Rn. 138-140 und 142; neuere\nAnwendungsfälle dieser Rechtsprechung finden sich in Catan u. a., a. a. O.,\nRn. 121-122; Chiragov u. a. ./. Armenien [GK], Individualbeschwerde Nr. 13216/05,\nRn. 186, ECHR 2015; Mozer ./. Republik Moldau und Russland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 11138/10, Rn. 110-111, 23. Februar 2016; und Sandu\nu. a. ./. Republik Moldau und Russland, Individualbeschwerde Nr. 21034/05 und\n7 weitere, Rn. 36-38, 17. Juli 2018).\n104. So kamen die Kommission und später der Gerichtshof zu dem Schluss, dass ein\nStaat seine Hoheitsgewalt extraterritorial ausübt, wenn er in einem Gebiet außerhalb\nseines nationalen Hoheitsgebiets öffentliche Zuständigkeiten ausübt, beispielsweise\nBefugnisse oder Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung\nder Sicherheit (siehe X und Y ./. Schweiz, [Individualbeschwerden Nrn. 7289/75 und\n7349/76, Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 1977, Decisions and Reports 9];\nDrozd und Janousek ./. Frankreich und Spanien, 26. Juni 1992, Rn. 91-98, Serie A\nBd. 240; Gentilhomme, Schaff-Benhadji und Zerouki ./. Frankreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 48205/99 und 2 weitere, Rn. 20, 14. Mai 2002; Al-Skeini\nu. a. , a. a. O., Rn. 143-150; und Al-Jedda ./. das Vereinigte Königreich [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 27021/08, Rn. 75-96, ECHR 2011).\n105. Darüber hinaus kann die Anwendung von Gewalt durch für den Staat handelnde\nPersonen, die außerhalb seines Hoheitsgebiets operieren, unter bestimmten Umständen\nPersonen, die sich dadurch unter der Kontrolle der Behörden des Staates befinden, der\nHoheitsgewalt dieses Staates im Sinne des Artikels 1 unterstellen (eine\nZusammenfassung der Rechtsprechung zu solchen Fällen findet sich in Al-Skeini u. a.,\na. a. O., Rn. 136). Dieselbe Schlussfolgerung wurde für den Fall gezogen, dass eine\nPerson im Ausland von für den Staat handelnden Personen in Gewahrsam genommen\nwird (siehe Öcalan ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 46221/99, Rn. 91,\nECHR 2005-IV). Extraterritoriale Hoheitsgewalt wurde auch in Fällen anerkannt, in\ndenen Amtsträgerinnen oder Amtsträger eines Staates außerhalb seines Hoheitsgebiets\ndurch die Kontrolle über Gebäude, Flugzeuge oder Schiffe, in denen Personen\nfestgehalten wurden, Herrschaftsgewalt und physische Kontrolle über diese Personen\nausübten (siehe Issa u. a. ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 31821/96, Rn. 72-82,\n16. November 2004; Al-Saadoon und Mufdhi ./.das Vereinigte Königreich (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 61498/08, Rn. 86-89, 30. Juni 2009; Medvedyev u. a.,\na. a. O., Rn. 62-67; Hirsi Jamaa u. a., a. a. O., Rn. 76-82; und Hassan ./. das Vereinigte\nKönigreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 29750/09, Rn. 75-80, ECHR 2014).\n106. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Al-Skeini u. a. (a. a. O.,\nRn. 134) bekräftigt hat, kann sich die Hoheitsgewalt eines Vertragsstaats aus den\nHandlungen oder Unterlassungen seiner diplomatischen oder konsularischen\nVertreterinnen und Vertreter ergeben, wenn diese im Ausland in ihrer amtlichen\nEigenschaft Befugnisse über Staatsangehörige dieses Staates oder deren Eigentum\nausüben (siehe X ./. Deutschland, [Individualbeschwerde Nr. 1611/62, Entscheidung\nder Kommission vom 25. September 1965, Jahrbuch 8]; X ./. das Vereinigte\nKönigreich, Individualbeschwerde Nr. 7547/76, Entscheidung der Kommission vom\n15. Dezember 1977, DR 12, S. 73; und S. ./. Deutschland, Individualbeschwerde\nNr. 10686/83, Entscheidung der Kommission vom 5. Oktober 1984, DR 40, S. 191),\noder wenn sie physische Gewalt und Kontrolle über bestimmte Personen ausüben (siehe\nM. ./. Dänemark, [Individualbeschwerde Nr. 17392/90, Entscheidung der Kommission\nvom 14. Oktober 1992, DR 73, S. 193]).\n107. Schließlich wurden besondere Umstände verfahrensrechtlicher Art angeführt,\num die Anwendbarkeit der Konvention in Bezug auf Ereignisse zu begründen, die\naußerhalb des Hoheitsgebiets des beschwerdegegnerischen Staates stattfanden. So hat\nder Gerichtshof in Bezug auf eine zivilrechtliche Schadensersatzklage, die die\nBeschwerdeführenden wegen des Todes ihrer Angehörigen infolge der NATO-\nLuftangriffe auf die Bundesrepublik Jugoslawien nach innerstaatlichem Recht vor den\nitalienischen Gerichten erhoben hatten, entschieden, dass dieses Verfahren trotz des\nextraterritorialen Charakters der der Beschwerde zugrunde liegenden Ereignisse unter\ndie Hoheitsgewalt Italiens fiel, das daher verpflichtet war, in diesem Verfahren die\nAchtung der durch Artikel 6 EMRK geschützten Rechte zu gewährleisten (siehe\nMarkovic u. a. ./. Italien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 1398/03, 12. Juni 2003,\nund Markovic u. a. [GK], a. a. O., Rn. 49-55). In jüngerer Zeit hat der Gerichtshof in\nBezug auf Todesfälle, die sich außerhalb des Hoheitsgebiets des\nbeschwerdegegnerischen Staates ereignet haben, festgestellt, dass die Tatsache, dass\nder betreffende Staat ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren zu diesen Ereignissen\neingeleitet hat, zwischen diesem Staat und den Angehörigen des Opfers eine die\nHoheitsgewalt dieses Staates im Sinne des Artikels 1 begründende Verbindung\nherstellt, die eine Verpflichtung des Staates zur Erfüllung der verfahrensrechtlichen\nAnforderungen aus Artikel 2 nach sich zieht (siehe Güzelyurtlu u. a., a. a. O., Rn. 188).\n108. Im Gegensatz dazu hat der Gerichtshof die Argumentation in der Rechtssache\nAbdul Wahab Khan [./. das Vereinigte Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde\nNr. 11987/11, 28. Januar 2014] zurückgewiesen, die sich auf das Verfahren bezog, das\nder Beschwerdeführer, ein in Pakistan lebender pakistanischer Staatsangehöriger, vor\nder SIAC gegen die Entscheidung, ihm die Erlaubnis zum Verbleib im Vereinigten\nKönigreich zu entziehen, angestrengt hatte. Der Gerichtshof stellte fest, dass mangels\nanderer Anknüpfungskriterien die Tatsache, dass der Beschwerdeführer dieses\nVerfahren angestrengt hatte, nicht ausreichte, um die Hoheitsgewalt des Vereinigten\nKönigreichs im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer behauptete Gefahr zu\nbegründen, dass er in Pakistan einer gegen Artikel 3 EMRK verstoßenden Behandlung\nausgesetzt wäre (siehe Abdul Wahab Khan, a. a. O., Rn. 28).\n109. Zum Vergleich hebt der Gerichtshof hervor, dass die oben genannten Fälle von\nden Fällen zu unterscheiden sind, in denen der Sachverhalt zwar einen internationalen\nBezug aufwies, aber keine Extraterritorialität im Sinne des Artikels 1 EMRK gegeben\nwar. Dies war bei Artikel 8 betreffenden Rechtssachen der Fall, in denen es um\nEntscheidungen ging, die in Bezug auf Einzelpersonen – unabhängig von deren\nStaatsangehörigkeit – getroffen wurden, die sich außerhalb des Hoheitsgebiets des\nbeschwerdegegnerischen Staates befanden, bei denen sich jedoch die Frage der\nHoheitsgewalt dieses Staates nicht stellte, da sich bereits aus einem bestehenden\nFamilien- oder Privatleben, das dieser Staat zu schützen verpflichtet war, eine die\nHoheitsgewalt begründende Verbindung ergab (siehe Nessa u. a. ./. Finnland (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 31862/02, 6. Mai 2003; Orlandi u. a. ./. Italien,\nIndividualbeschwerde Nr. 26431/12, 14. Dezember 2017; und Schembri ./. Malta\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 66297/13, 19. September 2017).“\n\n169\nIn der Rechtssache M. N. u. a. ./. Belgien (a. a. O., Rn. 112-113) –\ndie die Bearbeitung der Visaanträge der Beschwerdeführenden durch die\nbelgischen Behörden im Ausland betraf – stellte der Gerichtshof ebenfalls\nklar, dass „[d]ie bloße Tatsache, dass auf innerstaatlicher Ebene getroffene\nEntscheidungen Auswirkungen auf die Situation der im Ausland ansässigen\nPersonen hatten, auch nicht geeignet ist, die Hoheitsgewalt des betreffenden\nStaates über diese Personen außerhalb seines Hoheitsgebiets zu begründen.“\nUm festzustellen, ob die Konvention anwendbar ist, muss der Gerichtshof\nprüfen, ob „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen, die den Schluss\nzulassen, dass der betreffende Staat gegenüber den Beschwerdeführenden\nextraterritoriale Hoheitsgewalt ausübt. Hierbei handelt es sich in erster Linie\num eine Tatsachenfrage, bei der der Gerichtshof die Art der Verbindung\nzwischen den Beschwerdeführenden und dem beschwerdegegnerischen Staat\nuntersuchen und feststellen muss, ob Letzterer effektiv Gewalt oder Kontrolle\nüber sie ausgeübt hat. In der Rechtssache M. N. u. a. ./.Belgien hat der\nGerichtshof festgestellt, dass die Beschwerdeführenden durch die\nEinreichung der Visaanträge bei den belgischen Behörden im Ausland keine\ndie Hoheitsgewalt Belgiens begründende Verbindung zu Belgien herstellen\nkonnten.\n\n170\nDie maßgeblichen allgemeinen Grundsätze zur extraterritorialen\nHoheitsgewalt hat die Große Kammer zudem jüngst in mehreren\nStaatenbeschwerden klargestellt. In der Rechtssache Georgien ./. Russland\n(II) (a. a. O., Rn. 113-114) erklärte der Gerichtshof, dass sich die\nRechtsprechung zum Begriff der extraterritorialen Hoheitsgewalt seit der\nRechtsprechung in der Rechtssache Banković u. a. (a. a. O.) insoweit\nweiterentwickelt hat, als der Gerichtshof u. a. darauf hingewiesen hat, dass\ndie Rechte aus der Konvention „aufgeteilt und angepasst“ (divided and\ntailored) werden können (siehe auch Al-Skeini u. a., a. a. O., Rn. 137).\nDarüber hinaus hat der Gerichtshof eine Reihe von Kriterien für die\nAusübung extraterritorialer Hoheitsgewalt durch einen Staat festgelegt, die\neine Ausnahme bleiben müssen. Die beiden wichtigsten Kriterien, die der\nGerichtshof diesbezüglich aufgestellt hat, sind das der „effektiven Kontrolle“\n(effective control) des Staates über ein Gebiet (räumliche Bedeutung des\nBegriffs der Hoheitsgewalt) und das der „Gewalt und Kontrolle durch für den\nStaat handelnde Personen“ über Personen (state agent authority and control)\n(personenbezogene Bedeutung des Begriffs der Hoheitsgewalt) (siehe\nGeorgien / Russland (II), a. a. O., Rn. 115).\n\n171\nIn der Rechtssache Ukraine und die Niederlande ./. Russland\n(a. a. O., Rn. 547-550, 555, 559-560 und 565-575) ist der Gerichtshof auf die\nFrage der extraterritorialen Hoheitsgewalt wie folgt eingegangen:\n„547. Die Konventionsorgane haben einen Rahmen für die Auslegung und\nAnwendung des Artikels 1 EMRK entwickelt. Die einschlägigen Grundsätze\nentstanden im Hinblick auf einen wirksamen Schutz der Menschenrechte in einem\nweitgehend regionalen Kontext. Sie stammen aus der Zeit vor den Artikelentwürfen der\nVölkerrechtskommission über die Verantwortlichkeit der Staaten für\nvölkerrechtswidrige Handlungen, die erst 2001 verabschiedet wurden und bei der\nFormulierung der einschlägigen völkerrechtlichen Vorschriften die vorherige\nRechtsprechung der Konventionsorgane berücksichtigten.\n548. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zeigt, dass bei der Beurteilung der Frage,\nob ein beschwerdegegnerischer Staat in Bezug auf Beschwerden über Ereignisse\naußerhalb seiner formalen territorialen Grenzen Hoheitsgewalt im Sinne des Artikels 1\nEMRK innehatte, Überlegungen zur Hoheitsgewalt ratione loci oder ratione personae\noder zu beiden umfassen können. Wenn das Hauptargument darin besteht, dass der\nbeschwerdegegnerische Staat effektive Kontrolle über ein Gebiet ausgeübt hat, stellt\nsich im Wesentlichen die Frage, ob angenommen werden kann, dass dieses Gebiet –\nobgleich es außerhalb der territorialen Grenzen des beschwerdegegnerischen Staates\nliegt – in dessen Hoheitsgewalt ratione loci fällt – mit allen sich daraus ergebenden\nRechten und Pflichten. Wird hingegen argumentiert, dass die Opfer in einem von\ndiesem Staat nicht kontrollierten Gebiet unter die Gewalt und Kontrolle durch für den\nStaat handelnde Personen fielen, stellt sich in erster Linie die Frage, ob der\nbeschwerdegegnerische Staat Hoheitsgewalt ratione personae ausübte.\n549. Selbst in Fällen, in denen festgestellt wird, dass die behaupteten Verstöße in\neinem Gebiet unter der effektiven Kontrolle des beschwerdegegnerischen Staates (und\nsomit unter seiner Hoheitsgewalt ratione loci) stattfanden, ist er nur dann für Verstöße\ngegen die Konvention verantwortlich, wenn er auch Hoheitsgewalt ratione personae\nausübt. Das bedeutet, dass die beanstandeten Handlungen oder Unterlassungen von\nstaatlichen Organen begangen worden sein müssen oder dem beschwerdegegnerischen\nStaat anderweitig zurechenbar sein müssen.\n550. Der Gerichtshof hat stets erklärt, dass Fragen der Zurechnung und\nVerantwortlichkeit des beschwerdegegnerischen Staates für die gerügten Handlungen\nnach der Konvention im Rahmen der Prüfung der Begründetheit zu betrachten sind\n(siehe zuletzt Ukraine ./. Russland (betr. die Krim) [(Entsch.) [GK],\nIndividualbeschwerden Nrn. 20958/14 und 38334/18], Rn. 266[, 16. Dezember 2020],\nund die dort zitierte Rechtsprechung). Es ist jedoch wichtig klarzustellen, dass es hier\num die Beweisfrage geht, ob die gerügte Handlung oder Unterlassung tatsächlich wie\nbehauptet einer für den Staat handelnden Person zuzurechnen war. Dies schließt nicht\naus, bereits im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung zu prüfen, ob bestimmte Personen\noder Rechtssubjekte als für den Staat handelnde Personen angesehen werden können,\nso dass Handlungen, bei denen später im Rahmen der Prüfung der Begründetheit\nnachgewiesen wird, dass sie von eben diesen Personen begangen wurden, die\nVerantwortlichkeit des Staates begründen können (siehe z. B. den Ansatz in der\nKommissionsentscheidung vom 26. Mai 1975 in der Rechtssache Zypern ./. Türkei,\nIndividualbeschwerden Nrn. 6780/74 und 6950/75, DR 2 S. 125, siehe S. 137, und im\nanschließenden Bericht [Zypern ./. Türkei, Individualbeschwerden Nrn. 6780/74 und\n6950/75, Bericht der Kommission vom 10. Juli 1976, Band I, nicht veröffentlicht, S. 32,\nRn. 84]).\n[...]\n(iii) Ausnahme von der Territorialität: außerhalb der souveränen Grenzen eines\nStaates\n555. Was die extraterritoriale Hoheitsgewalt anbelangt, entspricht es der ständigen\nRechtsprechung, dass Handlungen von Vertragsstaaten, die außerhalb ihres\nHoheitsgebiets vorgenommen werden oder dort Wirkungen erzeugen, als Ausübung\nihrer Hoheitsgewalt im Sinne des Artikels 1 EMRK gewertet werden können.\n[...]\n(β) Die Kriterien für die Begründung von Hoheitsgewalt\n559. Wird das Bestehen extraterritorialer Hoheitsgewalt geltend gemacht, prüft der\nGerichtshof anhand des konkreten Sachverhalts, ob außergewöhnliche Umstände\nvorliegen, die die Feststellung der extraterritorialen Ausübung von Hoheitsgewalt durch\nden betreffenden Staat rechtfertigen (siehe M. N. u. a. ./. Belgien (Entsch.) [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 3599/18, Rn. 101-02, 5. Mai 2020). Die beiden wichtigsten\nKriterien sind das der effektiven Kontrolle des Staates über ein Gebiet (räumliche\nBedeutung des Begriffs der Hoheitsgewalt bzw. Hoheitsgewalt ratione loci) und das\nder Gewalt und Kontrolle durch für den Staat handelnde Personen über Personen\n(personenbezogene Bedeutung des Begriffs der Hoheitsgewalt bzw. Hoheitsgewalt\nratione personae) (siehe Georgien ./. Russland (II), a. a. O., Rn. 115). Ein weiteres\nKriterium, das in Fällen, die die verfahrensrechtliche Verpflichtung nach Artikel 2\nEMRK betreffen, von Bedeutung sein kann, ist das Konzept der die Hoheitsgewalt des\nbetreffenden Staates begründenden Verbindung zwischen dem\nbeschwerdegegnerischen Staat und den Angehörigen des Opfers unter den Umständen\ndes jeweiligen Einzelfalls. Diese Kriterien werden im Folgenden nacheinander\nbetrachtet.\n‒ Effektive Kontrolle über ein Gebiet (effective control over an area)\n560. Zum einen kann ausnahmsweise extraterritoriale Hoheitsgewalt begründet sein,\nwenn ein Vertragsstaat – in der Regel als Folge rechtmäßigen oder unrechtmäßigen\nmilitärischen Handelns – effektive Kontrolle über ein Gebiet außerhalb seines\nnationalen Hoheitsgebiets ausübt. [...].\n‒ Gewalt und Kontrolle durch für den Staat handelnde Personen (state agent\nauthority and control)\n565. Zum anderen kann ausnahmsweise extraterritoriale Hoheitsgewalt begründet\nsein, wenn das Opfer der Gewalt oder Kontrolle durch für den Staat handelnde Personen\nuntersteht (siehe Georgien / Russland (II), a. a. O., Rn. 117-124).\n566. Die Hoheitsgewalt eines Vertragsstaats kann sich aus den Handlungen oder\nUnterlassungen seiner diplomatischen oder konsularischen Vertreterinnen und\nVertreter ergeben, wenn diese im Ausland in ihrer amtlichen Eigenschaft Befugnisse\nüber Staatsangehörige dieses Staates oder deren Eigentum ausüben oder wenn sie\nphysische Gewalt und Kontrolle über bestimmte Personen ausüben (siehe Al-Skeini\nu. a., a. a. O., Rn. 134, und M. N. u. a. ./. Belgien, a. a. O., Rn. 106 und 117-119).\n567. Der Gerichtshof hat auch erklärt, dass ein Staat extraterritoriale Hoheitsgewalt\nausüben kann, wenn er mit Zustimmung oder auf Aufforderung der Regierung des\nbetreffenden Staates durch für ihn handelnde Personen oder andere unter deren Leitung\nund unmittelbarer Aufsicht stehende Personen öffentliche Befugnisse ausübt, die\nnormalerweise von dieser Regierung ausgeübt werden (siehe Al-Skeini u. a., a. a. O.,\nRn. 135 und 144-147, und Jaloud ./. Niederlande [GK], Individualbeschwerde\nNr. 47708/08, Rn. 139, 149 und 152, ECHR 2014).\n568. Schließlich stellt der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung fest, dass die\nAnwendung von Gewalt durch für einen Staat handelnde Personen, die außerhalb seines\nHoheitsgebiets operieren, unter bestimmten Umständen Personen, die sich dadurch\nunter der Kontrolle der Behörden dieses Staates befinden, der Hoheitsgewalt des Staates\nim Sinne des Artikels 1 unterstellt (siehe Al-Skeini u. a., a. a. O., Rn. 136;\nGeorgien ./. Russland (II), a. a. O., Rn. 117; und Carter [./. Russland,\nIndividualbeschwerde Nr. 20914/07], Rn. 126-130, 150 und 158-161[, 21.\nSeptember 2021]). Der genaue Inhalt dieser Ausnahme ist in der Rechtsprechung des\nGerichtshofs vielfach analysiert und erörtert worden (siehe zuletzt\nGeorgien ./. Russland (II), a. a. O., Rn. 117-124 und 130-136, und Carter, a. a. O.,\nRn. 126-130). Sie scheint zwei verschiedene, sich aber potenziell überschneidende\nSzenarien zu umfassen.\n569. Erstens umfasst sie die Ausübung physischer Gewalt und Kontrolle über das\nOpfer oder das in Rede stehende Eigentum durch für den Staat handelnde Personen\n(siehe Al-Skeini u. a., a. a. O., Rn. 136). Hierzu zählen ganz eindeutig Fälle, in denen\nsich die betroffene Person in Gewahrsam befindet (siehe Öcalan ./. Türkei [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 46221/99, Rn. 91, ECHR 2005 IV). Außerdem können\nhiervon auch Fälle erfasst sein, in denen die Bewegungs- oder Handlungsfreiheit einer\nweniger schwerwiegenden Form der Beschränkung unterliegt (siehe z. B. Medvedyev\nu. a. ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 3394/03, Rn. 67, ECHR 2010).\n570. Zweitens erfasst die Ausnahme einzelne und spezifische Gewalttaten, die ein\nElement der Nähe aufweisen (siehe Georgien ./. Russland (II), a. a. O., Rn. 130-132,\nund Carter, a. a. O., Rn. 129-130). So wurde in Fällen, in denen für den Staat handelnde\nPersonen außerhalb des Hoheitsgebiets des betreffenden Staates Menschen geschlagen\noder auf sie geschossen haben (siehe z. B. Isaak ./. Türkei (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 44587/98, 28. September 2006, und Andreou ./. Türkei\n[(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 45653/99, 3. Juni 2008]), sowie in Fällen, in\ndenen für den Staat handelnde Personen im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats\naußerhalb militärischer Operationen und außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens\ngezielt eine Person getötet haben (siehe Carter, a. a. O., Rn. 129-130), die\nHoheitsgewalt des betreffenden Staates festgestellt. Der Gerichtshof hat erklärt, dass\ndie Verantwortlichkeit in diesen Situationen aus der Tatsache erwächst, dass Artikel 1\nEMRK nicht so ausgelegt werden kann, als würde er es einem Vertragsstaat erlauben,\nauf dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates Konventionsverletzungen zu begehen, die\ner auf seinem eigenen Gebiet nicht begehen dürfte. In der Rechtssache Carter führte er\ndarüber hinaus aus, dass gezielte Verletzungen der Menschenrechte einer Person durch\neinen Vertragsstaat im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats die Wirksamkeit der\nKonvention sowohl als Hüterin der Menschenrechte als auch als Garantin von Frieden,\nStabilität und Rechtsstaatlichkeit in Europa untergraben würden (a. a. O., Rn. 128).\n571. In allen Fällen, in denen eine für den Staat handelnde Person Gewalt und\nKontrolle ausübt, handelt es sich bei der festgestellten Hoheitsgewalt über das Opfer\num die personenbezogene Variante. Die Verpflichtungen des Staates nach Artikel 1\nEMRK bestehen darin, dieser Person die in ihrer Situation relevanten\nKonventionsrechte und -freiheiten zu garantieren. Insofern können die\nKonventionsrechte also aufgeteilt und angepasst werden (siehe Al-Skeini u. a., a. a. O.,\nRn. 137, und Carter, a. a. O., Rn. 126); die Ablehnung dieser These in der Rechtssache\nBanković u. a. (a. a. O., Rn. 75) entspricht daher nicht mehr der Haltung des\nGerichtshofs gegenüber Artikel 1 EMRK.\n572. Im Gegensatz zur Hoheitsgewalt, die durch effektive Kontrolle über ein Gebiet\nbegründet wird, hat der Gerichtshof mehrfach festgestellt, dass die personenbezogene\nHoheitsgewalt im Sinne des Artikels 1 EMRK außerhalb des Rechtsraums der\nKonvention besteht (siehe u. a. Öcalan, Medvedyev u. a., Al-Skeini u. a. und Jaloud,\nalle a. a. O.).\n‒ „Hoheitsgewalt begründende Verbindung“ („jurisdictional link“) in Bezug auf die\nverfahrensrechtliche Verpflichtung nach Artikel 2\n573. Der Gerichtshof hat jüngst klargestellt, wie mit der Frage der Hoheitsgewalt\numzugehen ist, wenn sich ein Todesfall außerhalb des Hoheitsgebiets des\nVertragsstaats ereignet, dessen mögliche verfahrensrechtliche Verpflichtung nach\nArtikel 2 EMRK in Frage steht (siehe Güzelyurtlu u. a., a. a. O., Rn. 188-190,\n29. Januar 2019; Georgien ./. Russland (II), a. a. O., Rn. 330; und H. ./. Deutschland\n[GK], Individualbeschwerde Nr. 4871/16, Rn. 132-133, 16. Februar 2021). In diesem\nZusammenhang hat der Gerichtshof betont, dass sich die verfahrensrechtliche\nVerpflichtung nach Artikel 2 zur Durchführung einer wirksamen Untersuchung zu einer\nseparaten und eigenständigen Verpflichtung entwickelt hat, die als eine abtrennbare\nVerpflichtung angesehen werden kann, die aus Artikel 2 erwächst und den Staat auch\ndann treffen kann, wenn sich der Todesfall außerhalb seiner Hoheitsgewalt ereignet hat\n(siehe Güzelyurtlu u. a., a. a. O., Rn. 189). In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob\neine die Hoheitsgewalt im Sinne des Artikels 1 EMRK begründende Verbindung\nbesteht.\n574. Wenn die Ermittlungsbehörden oder Gerichte eines Vertragsstaats im Hinblick\nauf einen Todesfall, der sich außerhalb der Hoheitsgewalt dieses Staates ereignet hat,\naufgrund ihres innerstaatlichen Rechts eigene strafrechtliche Ermittlungen oder\nVerfahren einleiten, kann dies für sich genommen ausreichen, um zwischen den\nAngehörigen des Opfers, die sich später mit einer Beschwerde an den Gerichtshof\nwenden, und dem betreffenden Staat eine dessen Hoheitsgewalt begründende\nVerbindung herzustellen (siehe Güzelyurtlu u. a., a. a. O., Rn. 188, präzisiert in H.,\na. a. O., Rn. 135).\n575. Wurden in einem Vertragsstaat keine derartigen Ermittlungen oder Verfahren\neingeleitet, so können besondere Merkmale in Bezug auf die verfahrensrechtliche\nUntersuchungspflicht nach Artikel 2 das Vorliegen einer die Hoheitsgewalt\nbegründenden Verbindung begründen. Diese Merkmale abschließend aufzulisten ist\nnicht möglich, da sie zwangsläufig von den konkreten Umständen des jeweiligen Falles\nabhängen und von Fall zu Fall sehr unterschiedlich sein können (siehe Güzelyurtlu u. a.,\na. a. O., Rn. 190). Der Gerichtshof hat in einer Reihe von Fällen besondere Merkmale\nfestgestellt, die ausreichen, um eine die Hoheitsgewalt begründende Verbindung\nherzustellen (siehe z. B. Güzelyurtlu u. a., a. a. O., Rn. 191-196; Georgien ./. Russland\n(II), a. a. O., Rn. 331-332; und H., a. a. O., Rn. 137-142).“\n\n172\nIn der Rechtssache H. F. u. a. ./. Frankreich (a. a. O.) ist die Große\nKammer näher auf die Frage der Hoheitsgewalt eingegangen; die\nRechtssache betraf die Rügen der Beschwerdeführenden nach Artikel 3\nEMRK und Artikel 3 Abs. 2 ZP 4 EMRK über die stillschweigende\nWeigerung der französischen Behörden, Staatsangehörige, die mit ihren\nkleinen Kindern nach dem Fall des „Islamischen Staates“ in kurdisch\ngeführten Lagern in Nordostsyrien festgehalten wurden, zurückzuholen\n(Repatriierung), und die Entscheidung des französischen Gerichts, sich für\nunzuständig zu erklären, als diese Weigerung von ihren Angehörigen\nangefochten wurde. Der Gerichtshof hielt es für wichtig, zwischen Artikel 3\nEMRK, in Bezug auf den er keine Hoheitsgewalt im Sinne des Artikels 1\nEMRK feststellte (siehe Rn. 176), und Artikel 3 Abs. 2 ZP 4 EMRK zu\nunterscheiden, in Bezug auf den er in Anbetracht des speziellen Charakters\ndieser Bestimmung Hoheitsgewalt feststellte (siehe Rn. 175).\n\n173\nInsbesondere ist anzumerken, dass der Gerichtshof auf die Frage der\n„besonderen Merkmale“ Bezug genommen hat, die die Ausübung von\nHoheitsgewalt durch einen Vertragsstaat außerhalb seiner eigenen\nterritorialen Grenzen begründen könnten; diese Frage ist anhand des\nkonkreten Sachverhalts zu beantworten. In jener Rechtssache hat der\nGerichtshof die folgenden Aspekte geprüft: Übte Frankreich „Kontrolle“ über\ndas Gebiet aus, in dem die Angehörigen der Beschwerdeführenden\nfestgehalten wurden? Ließ sich aus der Eröffnung des innerstaatlichen\nVerfahrens eine die Hoheitsgewalt begründende Verbindung ableiten? Und\nbestanden in Bezug auf die einzelnen in Rede stehenden Bestimmungen\nirgendwelche Verbindungen („connecting ties“) zu dem Staat (durch die\nStaatsangehörigkeit oder die diplomatische oder konsularische\nZuständigkeit) (ebenda, Rn. 190)?\n\n174\nNachdem der Gerichtshof festgestellt hatte, dass Frankreich keine\n„effektive Kontrolle“ über das in Rede stehende Gebiet und keine „Kontrolle“\nüber die Familienangehörigen der Beschwerdeführenden ausübte und dass\ndie Eröffnung eines Verfahrens auf innerstaatlicher Ebene nicht die\nHoheitsgewalt Frankreichs begründete, wandte er sich der Frage zu, ob\n„etwaige besondere Merkmale, die sich aus der zwischen den\nFamilienangehörigen der Beschwerdeführenden und dem\nbeschwerdegegnerischen Staat aufgrund der Staatsangehörigkeit bestehenden\nVerbindung oder aus der diplomatischen Zuständigkeit ergeben, die dieser\nStaat angeblich ausüben sollte, um sie vor Misshandlungen zu schützen [...],\nseine Zuständigkeit ratione loci für die Prüfung der Beschwerden begründen\nkönnten“ (ebenda, Rn. 192, 196-197).\n\n175\nIn Bezug auf die Rüge nach Artikel 3 Abs. 2 ZP 4 EMRK und in\nAnbetracht des besonderen Charakters dieser Bestimmung hat der\nGerichtshof festgestellt, dass neben der rechtlichen Verbindung zwischen\ndem Staat und seinen Staatsangehörigen weitere fallspezifische Merkmale\nvorlagen, die die Hoheitsgewalt des beschwerdegegnerischen Staates im\nSinne dieser Bestimmung über die Beschwerdeführenden begründeten\n(ebenda, Rn. 212-214). Der Gerichtshof begründete dies insbesondere wie\nfolgt (Nachweise ausgelassen):\n„213. Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof der Ansicht, dass neben der\nrechtlichen Verbindung zwischen dem Staat und seinen Staatsangehörigen die\nfolgenden besonderen Merkmale zu berücksichtigen sind, die mit der Situation in den\nLagern im Nordosten Syriens zusammenhängen. Erstens haben die\nBeschwerdeführenden eine Reihe offizieller Ersuchen um Repatriierung und\nUnterstützung an die französischen Behörden gerichtet und den\nbeschwerdegegnerischen Staat aufgefordert, ihren Familienangehörigen die Ausübung\nihres Rechts nach dieser Bestimmung zu ermöglichen [...]. Zweitens wurden diese\nErsuchen auf der Grundlage der Grundwerte der demokratischen Gesellschaften, aus\ndenen sich der Europarat zusammensetzt, gestellt, da ihre Familienangehörigen sowohl\naufgrund der Lebensbedingungen und der Sicherheitslage in den Lagern, die als mit der\nAchtung der Menschenwürde unvereinbar angesehen werden [...], als auch aufgrund\nihres Gesundheitszustands und der insbesondere auf ihr Alter zurückzuführenden\nextremen Vulnerabilität der Kinder [...] einer realen und unmittelbaren Gefahr für ihr\nLeben und ihr körperliches Wohl ausgesetzt waren [...]. Drittens sind die betroffenen\nPersonen in Anbetracht der Art und Dauer ihrer Inhaftierung nicht in der Lage, die\nLager oder jeden anderen Ort, an dem sie womöglich in Isolationshaft untergebracht\nsind, zu verlassen und ohne die Hilfe der französischen Behörden nach Frankreich\nzurückzukehren, so dass es ihnen physisch unmöglich ist, die französische Grenze oder\neine andere Staatsgrenze zu erreichen, von der aus sie an diese Behörden übergeben\nwerden könnten [...]. Zuletzt merkt der Gerichtshof an, dass die kurdischen Behörden\nihre Bereitschaft erklärt haben, die weiblichen Gefangenen französischer\nStaatsangehörigkeit und ihre Kinder an die französischen Behörden zu übergeben [...].“\n\n176\nIn Bezug auf die Rüge nach Artikel 3 stellte der Gerichtshof\nhingegen fest, dass die Umstände des Falles nicht geeignet waren, die\nHoheitsgewalt des beschwerdegegnerischen Staates über die\nBeschwerdeführenden zu begründen. Soweit für die vorliegende Rechtssache\nrelevant, argumentierte der Gerichtshof wie folgt (ebenda, Rn. 199-203):\n„199. [...] [D]er Gerichtshof ist der Auffassung, dass die bloße Berufung der\nBeschwerdeführenden auf die operative Fähigkeit Frankreichs zur Repatriierung, die\nsie als normale Ausübung seiner auf der Staatsangehörigkeit beruhenden Hoheitsgewalt\nratione personae im Sinne des Völkerrechts oder als eine Form der Kontrolle oder\nGewalt ansehen, die Frankreich im Fall ihrer Familienangehörigen zu Unrecht nicht\nausgeübt habe, nicht ausreicht, um ein besonderes Merkmal darzustellen, das eine die\nextraterritoriale Hoheitsgewalt des Staates begründende Verbindung herstellen könnte\n[...].\n200. Erstens ist die bloße Tatsache, dass auf nationaler Ebene getroffene\nEntscheidungen Auswirkungen auf die Situation von im Ausland ansässigen Personen\nhaben, nicht geeignet, die Hoheitsgewalt des betreffenden Staates über diese Personen\naußerhalb seines Hoheitsgebiets zu begründen (siehe M. N. u. a. ./. Belgien, a. a. O.,\nRn. 112).\n201. Zweitens stellt der Gerichtshof trotz der Behauptung der Beschwerdeführenden,\ndass die Repatriierung ihrer Familienangehörigen in voller Kenntnis ihrer Situation\nverweigert worden sei und dass die von Frankreich von 2019 bis 2021 durchgeführten\nRepatriierungsmaßnahmen gezeigt hätten, dass Frankreich Kontrolle und Gewalt über\nseine in syrischen Lagern festgehaltenen Staatsangehörigen ausübe, fest, dass weder\ndas innerstaatliche Recht [...] noch das Völkerrecht – sei es das Gewohnheitsrecht über\nden diplomatischen und konsularischen Schutz [...] oder die Resolutionen des\nSicherheitsrats [...] – verlangt, dass ein Staat im Hinblick auf seine Staatsangehörigen\ntätig werden und sie repatriieren müsste [...].\n202. Drittens: Selbst wenn man wie die Beschwerdeführenden davon ausgeht, dass\ndie Situation ihrer Familienangehörigen nicht unter die klassischen, durch die\nsouveränen Territorialrechte der Aufnahmestaaten bestimmten und begrenzten\nSzenarien des diplomatischen und konsularischen Schutzes fällt und dass nur\nFrankreich, an das sie sich gewandt haben, in der Lage ist, sie zu unterstützen, ist der\nGerichtshof der Auffassung, dass diese Umstände nicht geeignet sind, die\nHoheitsgewalt Frankreichs über sie zu begründen [...].\n203. Im Ergebnis ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Beschwerdeführenden\nnicht wirksam geltend machen können, dass die bloße Entscheidung der französischen\nBehörden, ihre Familienangehörigen nicht zu repatriieren, zur Folge hat, dass sie in\nBezug auf die Misshandlungen, denen sie in den syrischen Lagern unter kurdischer\nKontrolle ausgesetzt sind, unter die Hoheitsgewalt Frankreichs fallen. Eine derartige\nAusweitung des Geltungsbereichs der Konvention findet in der Rechtsprechung keine\nUnterstützung [...].“\n2. Anwendung der genannten Grundsätze und Erwägungen auf die\nvorliegende Rechtssache\n\n177\nDer Gerichtshof wird die oben genannten Kriterien für die\nBegründung der Hoheitsgewalt nacheinander betrachten, um zu prüfen, ob\ndie Ausübung von Hoheitsgewalt durch die beschwerdegegnerischen Staaten\nim vorliegenden Fall festgestellt werden kann.\n(a) Territoriale Hoheitsgewalt\n\n178\nAlle Beschwerdeführenden haben ihren Wohnsitz in Portugal und\nunterstehen somit dessen territorialer Hoheitsgewalt, was bedeutet, dass sich\nPortugal nach Artikel 1 EMRK für jede ihm zurechenbare Verletzung der\ndurch die Konvention geschützten Rechte und Freiheiten in Bezug auf die\nBeschwerdeführenden verantworten muss (siehe Ilaşcu u. a. ./. Moldau und\nRussland [GK], Individualbeschwerde Nr. 48787/99, Rn. 311-312,\nECHR 2004-VII). Dies wurde von den beschwerdegegnerischen\nRegierungen nicht in Frage gestellt (siehe Rn. 77). Die portugiesische\nRegierung hat jedoch betont, dass die Frage der Hoheitsgewalt von der Frage\nihrer tatsächlichen Verantwortlichkeit für die behaupteten\nKonventionsverletzungen zu trennen sei (siehe Rn. 110). Der Gerichtshof\nstimmt dem zu. Die Frage der Verantwortlichkeit ist eine gesonderte Frage,\ndie gegebenenfalls im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der\nBeschwerde zu prüfen ist (siehe Loizidou ./. Türkei (prozessuale Einrede),\n23. März 1995, Rn. 61, Serie A Bd. 310; Georgien ./. Russland (II), a. a. O.,\nRn. 162; und Ukraine und die Niederlande ./. Russland, a. a. O., Rn. 549).\n\n179\nIn Bezug auf die anderen beschwerdegegnerischen Staaten haben die\nBeschwerdeführenden nicht geltend gemacht (siehe Rn. 121), dass deren\nterritoriale Hoheitsgewalt über sie begründet sein könnte, und es gäbe auch\nkeine Grundlage für eine derartige Feststellung.\n\n180\nDa die Beschwerdeführenden vielmehr geltend gemacht haben, dass\ndie Hoheitsgewalt der anderen beschwerdegegnerischen Staaten auf der\nGrundlage der Grundsätze über die extraterritoriale Hoheitsgewalt begründet\nwerden könne, wird der Gerichtshof diese Frage nun im Lichte der\neinschlägigen Kriterien der Konvention prüfen, wobei er berücksichtigen\nwird, dass die von den Beschwerdeführenden erhobenen Rügen das\nangebliche Versäumnis der beschwerdegegnerischen Staaten betreffen, ihren\nmateriellen positiven Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 3 und 8 EMRK\nnachzukommen.\n(b) Extraterritoriale Hoheitsgewalt\n(i) Effektive Kontrolle über ein Gebiet (effective control over an area)\n\n181\nEs gibt keinen Hinweis darauf, dass einer der\nbeschwerdegegnerischen Staaten in irgendeiner Weise effektive Kontrolle\nüber ein Gebiet außerhalb seines nationalen Hoheitsgebiets ausgeübt hat,\nwodurch die Beschwerdeführenden ratione loci unter seine Hoheitsgewalt\nfallen würden.\n(ii) Gewalt und Kontrolle durch für den Staat handelnde Personen (state agent\nauthority and control)\n\n182\nIn Anbetracht der üblichen Sachlagen, in denen das Kriterium\n„Gewalt und Kontrolle durch für den Staat handelnde Personen“ zum Tragen\nkommt (siehe Rn. 171, mit Verweis auf Ukraine und die\nNiederlande ./. Russland, Rn. 565-572) und die eine gewisse Form der\nGewalt oder Kontrolle über das angebliche Opfer erfordern (ebenda,\nRn. 571), kann nicht festgestellt werden, dass einer der\nbeschwerdegegnerischen Staaten Gewalt oder Kontrolle über die\nBeschwerdeführenden im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu\nArtikel 1 ausgeübt hat. Folglich kann auf dieser Grundlage keine\nHoheitsgewalt festgestellt werden.\n(iii) „Hoheitsgewalt begründende Verbindung“ in Bezug auf die\nverfahrensrechtliche Verpflichtung nach Artikel 2\n\n183\nAngesichts der Art der Beschwerde der Beschwerdeführenden (siehe\nRn. 13 und 180) und der Art und Weise, wie der Gerichtshof das Konzept\neiner die Hoheitsgewalt begründenden Verbindung in Bezug auf die\nverfahrensrechtliche Untersuchungspflicht nach Artikel 2 ausgelegt hat\n(siehe Rn. 171, mit Verweis auf Ukraine und Niederlande ./. Russland,\nRn. 573-575), ist es klar, dass auf der Grundlage dieses Kriteriums keine\nHoheitsgewalt der beschwerdegegnerischen Staaten festgestellt werden kann.\nDie Frage, ob und inwieweit eine die Hoheitsgewalt begründende\nVerbindung womöglich durch die Einleitung eines entsprechenden\ninnerstaatlichen Verfahrens hergestellt werden könnte, stellt sich im\nvorliegenden Fall nicht, da die Beschwerdeführenden in keinem der\nbeschwerdegegnerischen Staaten entsprechende Schritte unternommen\nhaben.\n(iv) Liegen relevante „besondere Merkmale“ vor, die die Hoheitsgewalt der\nbeschwerdegegnerischen Staaten begründen?\n\n184\nDer Gerichtshof erinnert zunächst daran, dass er die Vorstellung, die\nbloße Tatsache, dass auf innerstaatlicher Ebene eine Entscheidung getroffen\nwird, die Auswirkungen auf die Situation einer im Ausland befindlichen\nPerson hat, könnte die Hoheitsgewalt des betreffenden Staates über diese\nPerson außerhalb seines Hoheitsgebiets begründen, stets abgelehnt hat. Dies\nbetrifft nicht nur Entscheidungen der Behörden (siehe M. N. u. a. ./. Belgien,\na. a. O., Rn. 112-113), sondern auch die Argumentation, dass der Staat in der\nLage sei, eine Entscheidung oder Maßnahme zu treffen, die sich auf die\nSituation eines Beschwerdeführers oder einer Beschwerdeführerin im\nAusland auswirkt (siehe H. F. u. a. ./. Frankreich, a. a. O., Rn. 202).\n\n185\nAuch wenn bestimmte „besondere Merkmale“ den Gerichtshof zu\nder Schlussfolgerung veranlassen können, dass ein Staat in einem bestimmten\nFall extraterritoriale Hoheitsgewalt ausgeübt hat, ist gleichzeitig klar, dass die\nRügen der Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall keinem der Umstände\nentsprechen, die in früheren Fällen zur Feststellung der Ausübung\nextraterritorialer Hoheitsgewalt geführt haben. Die bestehende\nRechtsprechung bietet daher keine Grundlage für die Feststellung der\nextraterritorialen Hoheitsgewalt der beschwerdegegnerischen Staaten (mit\nAusnahme Portugals, das die territoriale Hoheitsgewalt innehat).\n\n186\nIn ihrem Vorbringen beriefen sich die Beschwerdeführenden jedoch\nauf eine Reihe „außergewöhnlicher Umstände“ und „besonderer Merkmale“,\num ihre Argumentation zu untermauern, dass der Gerichtshof die\nextraterritoriale Hoheitsgewalt der beschwerdegegnerischen Staaten über die\nBeschwerdeführenden im spezifischen Kontext des Klimawandels feststellen\nsollte (siehe Rn. 121-126).\n\n187\nSoweit die Beschwerdeführenden die in der Rechtssache M. N.\nu. a. ./. Belgien (a. a. O. , Rn. 113; siehe Rn. 122) genannten\n„außergewöhnlichen Umstände“ als Grundlage für die Feststellung der\nextraterritorialen Hoheitsgewalt der beschwerdegegnerischen Staaten\nheranziehen wollen, ist es wichtig, erneut darauf hinzuweisen, dass der\nGerichtshof in jener Rechtssache – wie in Rn. 169 erläutert – keine Ausübung\nextraterritorialer Hoheitsgewalt des durch den beschwerdegegnerischen\nStaates festgestellt hat.\n\n188\nDarüber hinaus sollte mit der Bezugnahme auf „außergewöhnliche\nUmstände“ in der Rechtssache M. N. u. a. ./. Belgien kein separater\nGesichtspunkt eingeführt werden, unter dem das Bestehen von Hoheitsgewalt\ngeprüft werden kann. Im spezifischen Kontext dieser Rechtssache, in der die\nBeschwerdeführenden sich auf eine Kombination angeblicher materieller und\nverfahrensrechtlicher Verbindungen zu Belgien berufen wollten, wurde\nfestgestellt, dass die Beurteilung etwaiger „außergewöhnlicher Umstände“\n„erfordert, dass der Gerichtshof die Art der Verbindung zwischen den\nBeschwerdeführenden und dem beschwerdegegnerischen Staat untersucht\nund feststellt, ob letzterer effektiv Gewalt oder Kontrolle über sie ausgeübt\nhat“ (siehe M. N. u. a. ./. Belgien, a. a. O., Rn. 102 und 113). Mit anderen\nWorten: Es ging bei der Beurteilung – entsprechend der ständigen\nRechtsprechung – letztlich um den Gesichtspunkt der effektiven Ausübung\nvon Gewalt oder Kontrolle über die Beschwerdeführenden.\n\n189\nDer Gerichtshof hat in der Rechtssache Verein KlimaSeniorinnen\nSchweiz u. a. (a. a. O., Rn. 422) die Gründe erläutert, warum Rechtssachen,\ndie den Klimawandel betreffen, diverse Besonderheiten aufweisen, die sie\nvon „klassischen“ Umweltrechtssachen unterscheiden. Er hat auch erläutert,\nwarum Rechtssachen, die den Klimawandel betreffen, besondere Fragen\naufwerfen und verschiedene Anpassungen der bestehenden Rechtsprechung\ndes Gerichtshofs erfordern, damit im Hinblick auf die nachteiligen\nAuswirkungen des Klimawandels auf die Ausübung der durch die\nKonvention geschützten Rechte eine Herangehensweise festgelegt werden\nkann.\n\n190\nDer Gerichtshof wird daher prüfen, ob es stichhaltige Gründe dafür\ngibt, die bestehende Rechtsprechung zur extraterritorialen Hoheitsgewalt wie\nvon den Beschwerdeführenden in ihren Schriftsätzen vorgetragen\nweiterzuentwickeln und dabei deren Bezugnahme auf eine Reihe\naußergewöhnlicher Umstände und besonderer Merkmale zu berücksichtigen.\n\n191\nDer Gerichtshof erkennt die folgenden von den\nBeschwerdeführenden hervorgehobenen Aspekte des Klimawandels an.\n\n192\nErstens haben die Staaten die letztendliche Kontrolle über\nöffentliche und private Aktivitäten in ihrem Hoheitsgebiet, die\nTreibhausgasemissionen verursachen. In diesem Zusammenhang sind sie\nbestimmte völkerrechtliche Verpflichtungen eingegangen, insbesondere die\ndes Pariser Übereinkommens, die sie in ihren innerstaatlichen Gesetzen und\nMaßnahmenplänen sowie in ihren national festgelegten Beiträgen (nationally\ndetermined contributions, NDC) im Rahmen des Pariser Übereinkommens\nentwickelt haben. Darüber hinaus ergeben sich – wie in der Rechtssache\nVerein KlimaSeniorinnen Schweiz u. a. (a. a. O., Rn. 544-554) dargelegt – in\nBezug auf den Klimawandel bestimmte positive Verpflichtungen aus der\nKonvention.\n\n193\nZweitens besteht ein gewisser – wenn auch komplexer und\nvielschichtiger – Kausalzusammenhang zwischen öffentlichen und privaten\nTreibhausgasemissionen verursachenden Aktivitäten im Hoheitsgebiet eines\nStaates und den negativen Auswirkungen auf die Rechte und das Wohl von\nMenschen, die außerhalb der Staatsgrenzen und somit außerhalb des\nGeltungsbereichs des demokratischen Prozesses dieses Staates leben. Der\nKlimawandel ist ein globales Phänomen, und jeder Staat trägt seinen Teil der\nVerantwortung für die durch den Klimawandel verursachten globalen\nHerausforderungen und ist bei der Suche nach geeigneten Lösungen\ngefordert.\n\n194\nDrittens stellt der Klimawandel ein wahrhaft existenzielles Problem\nfür die Menschheit dar, das sich von anderen Ursache-Wirkung-\nKonstellationen unterscheidet. Wenn irgendwo auf der Welt mehr fossile\nBrennstoffe gefördert oder verbrannt werden, als durch natürliche\nKohlenstoffsenken ausgeglichen werden können (Netto-Null), führt dies\nunweigerlich zu höheren Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre\nund damit zu einer Verschärfung der Auswirkungen des globalen\nKlimawandels.\n\n195\nDer Gerichtshof stellt jedoch fest, dass diese Erwägungen für sich\ngenommen keine Rechtfertigung dafür bieten können, im Wege der\nrichterlichen Auslegung eine neue Grundlage für die Feststellung\nextraterritorialer Hoheitsgewalt zu schaffen oder die bereits bestehenden zu\nerweitern. Er wird nun auf die anderen Argumente eingehen, die die\nBeschwerdeführenden als Rechtfertigung für eine Ausweitung der\nextraterritorialen Hoheitsgewalt vorgebracht haben.\n\n196\nErstens scheinen die Beschwerdeführenden argumentieren zu\nwollen, dass die Hoheitsgewalt vom Inhalt der positiven Verpflichtungen\nabhängen sollte, die der Gerichtshof den Staaten in Anbetracht der Schwere\nder Auswirkungen des Klimawandels auf ihre Konventionsrechte nach ihrem\nDafürhalten auferlegen sollte (siehe Rn. 123-124).\n\n197\nDer Gerichtshof hat anerkannt, dass die Rechte aus der Konvention\nim Zusammenhang mit der Frage, ob eine extraterritoriale Hoheitsgewalt\nfestgestellt werden kann oder nicht, in gewissem Maße „aufgeteilt und\nangepasst“ werden können (siehe Rn. 170). Gleichzeitig hat er in seiner\nständigen Rechtsprechung festgestellt, dass eine behauptete Verletzung nur\ndann in die Zuständigkeit des Gerichtshofs nach Artikel 19, „die Einhaltung\nder Verpflichtungen sicherzustellen, welche die Hohen Vertragsparteien in\ndieser Konvention und den Protokollen dazu übernommen haben“, fallen\nkann, wenn der gerügte Sachverhalt nachweislich unter die Hoheitsgewalt\neiner Hohen Vertragspartei fällt, wie in Artikel 1 vorgesehen. Aus diesem\nGrund hat der Gerichtshof die Hoheitsgewalt im Sinne des Artikels 1 als\nSchwellenkriterium (conditio sine qua non) bezeichnet und festgestellt, dass\ndie Frage, ob eine Beschwerde unter die Hoheitsgewalt des\nbeschwerdegegnerischen Staates fällt, eine Vorfrage ist, die geklärt werden\nmuss, bevor eine Beurteilung der Begründetheit der materiellen Vorwürfe\nerfolgen kann (siehe Ukraine und die Niederlande ./. Russland, a. a. O.,\nRn. 506, mit weiteren Nachweisen).\n\n198\nDarüber hinaus wird das Argument, dass die Verpflichtungen eines\nStaates nach einem bestimmten Artikel der Konvention oder in Bezug auf\neine bestimmte konventionsrechtliche Frage (unabhängig von deren\nangeblicher Schwere oder Tragweite) den Staat dazu verpflichten würden, die\nKonvention auch auf die Situation von Personen anzuwenden, die nicht unter\nseine Hoheitsgewalt fallen, von der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht\ngestützt (siehe sinngemäß Abdul Wahab Khan ./. das Vereinigte Königreich\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 11987/11, Rn. 26, 28. Januar 2014).\nNach Auffassung des Gerichtshofs können die geltend gemachten positiven\nVerpflichtungen von Staaten im Bereich des Klimawandels kein\nausreichender Grund für die Feststellung sein, dass ein Staat Hoheitsgewalt\nüber Personen außerhalb seines Hoheitsgebiets oder anderweitig außerhalb\nseiner Gewalt und Kontrolle ausübt.\n\n199\nWichtig ist auch der Hinweis, dass in der vorliegenden Rechtssache\nkeine besonderen Anknüpfungspunkte oder Verbindungen zwischen den\nBeschwerdeführenden und den beschwerdegegnerischen Staaten (mit\nAusnahme von Portugal) bestehen, die eine Grundlage für die Einschätzung\nseitens des Gerichtshof darstellen könnten, dass etwaige positive\nVerpflichtungen der Staaten unter gebührender Berücksichtigung der\nbesonderen Situation der Beschwerdeführenden ausgeübt werden müssten. In\ndiesem Zusammenhang wird erneut darauf hingewiesen, dass die Feststellung\nvon Hoheitsgewalt nicht allein auf Grundlage des Arguments erfolgen kann,\ndass der betreffende Staat in der Lage ist, eine Entscheidung oder Maßnahme\nzu treffen, die sich auf die Situation eines Beschwerdeführers oder einer\nBeschwerdeführerin im Ausland auswirken würde (siehe Rn. 184).\n\n200\nAußerdem ist der Umstand, dass die Beschwerdeführenden aufgrund\nihrer portugiesischen Staatsangehörigkeit auch die Unionsbürgerschaft\nbesitzen, nicht geeignet, zwischen ihnen und den 26 beschwerdegegnerischen\nStaaten, die ebenfalls EU-Mitgliedstaaten sind, eine deren Hoheitsgewalt\nbegründende Verbindung herzustellen (mit Ausnahme von Portugal, wo sie\nleben). Eine solche Position, die das Wesen und die Wirkung der\nUnionsbürgerschaft, wie sie im EU-Recht vorgesehen ist und vom EuGH\nausgelegt wird, verkennt, käme einer Verpflichtung eines Staates gleich, die\nmateriellen Verpflichtungen aus der Konvention zu erfüllen, obwohl er weder\n„Kontrolle“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs über das Gebiet\nhat, in dem die Beschwerdeführenden die mutmaßlichen Auswirkungen des\nKlimawandels erleiden – was im Prinzip überall sein könnte – noch Kontrolle\nüber die Beschwerdeführenden selbst (siehe sinngemäß H. F.\nu. a. ./. Frankreich, a. a. O., Rn. 198).\n\n201\nZweitens ist in Bezug auf die in Rn. 124 und 125 beschriebene\nArgumentation der Beschwerdeführenden zunächst darauf hinzuweisen, dass\ndie Konvention nicht darauf ausgerichtet ist, einen allgemeinen Schutz der\nUmwelt als solche zu gewährleisten, und dass andere völkerrechtliche\nInstrumente und innerstaatliche Rechtsvorschriften speziell hierauf\nausgerichtet sind (siehe Verein KlimaSeniorinnen Schweiz u. a., a. a. O.,\nRn. 445). Die Beschwerdeführenden machten geltend, dass der Gerichtshof\nextraterritoriale Hoheitsgewalt feststellen solle, um breiter angelegte\nRechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Klimawandel zu\nermöglichen, und dass er es ihnen erlauben solle, anstelle von\n„entsprechenden Beschwerdeführenden aus jedem einzelnen Staat“ tätig zu\nwerden, „die ähnlich ehrgeizige Beschwerden einreichen“. Dies zu\nakzeptieren würde jedoch eine radikale Abkehr vom Grundprinzip des\nkonventionsrechtlichen Schutzsystems bedeuten, das in erster Linie und im\nWesentlichen auf den Prinzipien der territorialen Hoheitsgewalt und der\nSubsidiarität fußt.\n\n202\nDie Beschwerdeführenden haben auch vorgebracht, dass eine allein\ngegen Portugal gerichtete Beschwerde nur von begrenzter Wirksamkeit\ngewesen wäre und dass ihnen keine anderen Mittel zur Verfügung gestanden\nhätten, die beschwerdegegnerischen Staaten für die Auswirkungen des\nKlimawandels auf ihre Konventionsrechte zur Verantwortung zu ziehen\n(siehe Rn. 124 (c) und 125). Der Gerichtshof weist jedoch erneut darauf hin,\ndass die Frage der Hoheitsgewalt von der Frage der Verantwortlichkeit zu\nunterscheiden ist, die gegebenenfalls gesondert im Rahmen der Prüfung der\nBegründetheit der Beschwerde zu klären ist (siehe Rn. 178). Darüber hinaus\nstellt der Gerichtshof – auch wenn er einräumt, dass der Klimawandel\nzweifellos ein globales Phänomen ist, das von der Staatengemeinschaft auf\nglobaler Ebene angegangen werden sollte – dennoch fest, dass jeder Staat\nseinen Teil der Verantwortung dafür trägt, dass Maßnahmen zur Bekämpfung\ndes Klimawandels ergriffen werden, und dass die Ergreifung dieser\nMaßnahmen nicht von einer bestimmten Handlung (oder Unterlassung) eines\nanderen Staates abhängt (siehe Verein KlimaSeniorinnen Schweiz u. a.,\na. a. O., Rn. 442). Dieser Ansatz steht mit dem Ansatz im Einklang, den der\nGerichtshof in Fällen verfolgt hat, in denen es um die gleichzeitige\nVerantwortlichkeit von Staaten für behauptete Verletzungen von\nKonventionsrechten ging, und dem zufolge jeder Staat für seinen Anteil an\nder Verantwortung für die betreffende Verletzung zur Rechenschaft gezogen\nwerden kann (siehe z. B., Razvozzhayev ./. Russland und die Ukraine und\nUdaltsov ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 75734/12 und 2 weitere,\nRn. 160, 19. November 2019). Es besteht daher weder die Gefahr eines\nVakuums beim Schutz der Konventionsrechte, noch kann für einen der\nbeschwerdegegnerischen Staaten in diesem Zusammenhang Straffreiheit\ngelten. Wichtig zu betonen ist auch, dass es ein umfangreiches internationales\nVerfahren unter dem Dach der Vereinten Nationen gibt, das es den Staaten\nermöglicht, die Verantwortlichkeit anderer Staaten in Bezug auf den\nKlimawandel zu thematisieren.\n\n203\nDas Vorbringen der Beschwerdeführenden, dass der Anteil Portugals\n– als Territorialstaat – an der Verantwortlichkeit für den Klimawandel\nbegrenzt sei, kann daher nicht als Grundlage für die Feststellung der\nHoheitsgewalt von 31 anderen Staaten anerkannt werden.\n\n204\nDrittens stützt sich das in Rn. 126 dargelegte Vorbringen der\nBeschwerdeführenden auf die Faktoren Vorhersehbarkeit, Kenntnis, Dauer\nund (Handlungs-)Fähigkeit der Staaten im Bereich des Klimawandels. Sie\nmachten geltend, dass das maßgebliche Kriterium für die Begründung der\nHoheitsgewalt die „Kontrolle über die Konventionsinteressen der\nBeschwerdeführenden“ sein sollte. Die Beschwerdeführenden verwiesen\nauch auf die multilaterale Dimension des Klimawandels und auf die jüngsten\nEntwicklungen im Bereich des Völkerrechts. Der Gerichtshof wird sich\ndiesen Fragen nacheinander zuwenden, obgleich sie in engem\nZusammenhang zueinander stehen.\n\n205\nWas ihre Bezugnahme auf das Kriterium der „Kontrolle über die\nKonventionsinteressen der Beschwerdeführenden“ angeht, so erfordert die\nextraterritoriale Hoheitsgewalt im Sinne des Artikels 1 EMRK nach der\nständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs Kontrolle über die Person selbst\nund nicht über die Interessen der Person (siehe Ukraine und die\nNiederlande ./. Russland, a. a. O., Rn. 571). Abgesehen von der besonderen\nRechtsprechung zu Artikel 2 in Bezug auf die vorsätzliche Tötung durch\nstaatliche Organe findet sich in der Rechtsprechung keine Unterstützung für\nein Kriterium wie „Kontrolle über die Konventionsinteressen“ als Grundlage\nfür die Feststellung extraterritorialer Hoheitsgewalt. Der Gerichtshof ist nicht\nder Auffassung, dass der Umfang der extraterritorialen Hoheitsgewalt in einer\nsolchen Weise erweitert werden könnte, die eine radikale Abkehr von den\netablierten Grundsätzen nach Artikel 1 bedeuten würde.\n\n206\nWürde Kontrolle über die Interessen der betroffenen Person als\nKriterium für die Begründung der extraterritorialen Hoheitsgewalt des\nbetreffenden Staates herangezogen, würde dies insbesondere zu einem\nerheblichen Mangel an Vorhersehbarkeit hinsichtlich der Reichweite der\nKonvention führen. Angesichts der multilateralen Dimension des\nKlimawandels, die die Beschwerdeführenden selbst anerkennen, könnte\npraktisch bei jeder Person, die irgendwo auf der Welt unter den nachteiligen\nAuswirkungen des Klimawandels leidet, davon ausgegangen werden, dass sie\nin Bezug auf die Handlungen und Unterlassungen einer beliebigen\nVertragspartei im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Klimawandels\nder Hoheitsgewalt eben dieser Vertragspartei im Sinne des Artikels 1 EMRK\nuntersteht. Eine solche Position ließe sich mit der Konvention nicht\nvereinbaren (siehe Georgien ./. Russland (II), a. a. O., Rn. 134). Der Gedanke\n(siehe Rn. 145 und 148), dass eine solche Ausweitung der Hoheitsgewalt auf\nden Rechtsraum der Konvention beschränkt werden könnte, ist – ungeachtet\nder Tatsache, dass die Beschwerdeführenden nur einige der\nKonventionsstaaten als beschwerdegegnerische Staaten ausgewählt haben –\nebenfalls nicht überzeugend. Angesichts des Charakters des Klimawandels\neinschließlich seiner Ursachen und Wirkungen wäre eine Ausweitung der\nextraterritorialen Hoheitsgewalt auf der Grundlage dieses Kriteriums\nkünstlich und schwer zu rechtfertigen (siehe, wenn auch in anderem\nZusammenhang, Al-Skeini u. a., a. a. O., Rn. 142).\n\n207\nAuch wenn die Quellen von Treibhausgasemissionen nicht auf\nspezifische Aktivitäten beschränkt sind, die als gefährlich eingestuft werden\nkönnten, und im Allgemeinen nicht auf bestimmte Orte oder Anlagen\nbeschränkt werden können, von denen schädliche Auswirkungen ausgehen,\nso ist es doch wichtig festzuhalten, dass die meisten Treibhausgase in\nBereichen wie Industrie, Energie, Verkehr, Wohnen, Bauen und\nLandwirtschaft freigesetzt werden und somit auf grundlegende Aktivitäten\nmenschlicher Gesellschaften in einem bestimmten Gebiet zurückzuführen\nsind. Dementsprechend ist die Bekämpfung des Klimawandels durch die\nVerringerung von Treibhausgasemissionen dort, wo sie entstehen, in erster\nLinie eine Frage der Ausübung territorialer Hoheitsgewalt. Die schädlichen\nAuswirkungen der Treibhausgasemissionen hingegen sind die Folge einer\nkomplexen sowie zeitlich und örtlich nicht vorhersehbaren Wirkungskette\nund daher besonders diffus, so dass es schwierig ist, die jeweiligen Beiträge\nzu den nachteiligen Auswirkungen der Emissionen im Ausland zu ermitteln.\nDer Umfang der extraterritorialen Hoheitsgewalt, wie er von den\nBeschwerdeführenden angestrebt wird, wäre faktisch unbegrenzt (siehe\nferner Verein KlimaSeniorinnen Schweiz u. a., a. a. O., Rn. 417).\n\n208\nZusammenfassend lässt sich sagen, dass eine Ausweitung der\nextraterritorialen Hoheitsgewalt der Vertragsparteien auf der Grundlage des\nvorgeschlagenen Kriteriums der „Kontrolle über die Konventionsinteressen\nder Beschwerdeführenden“ im Bereich des Klimawandels – sei es innerhalb\noder außerhalb des Rechtsraums der Konvention – zu einem unhaltbaren Maß\nan Unsicherheit für die Staaten führen würde. Maßnahmen, die im\nZusammenhang mit einigen der oben genannten grundlegenden Aktivitäten\nmenschlicher Gesellschaften ergriffen werden, oder Unterlassungen bei der\nBewältigung der potenziell schädlichen Auswirkungen dieser Aktivitäten auf\nden Klimawandel könnten die Begründung extraterritorialer Hoheitsgewalt\neines Staates über die Interessen von Personen außerhalb seines\nHoheitsgebiets, die keine konkrete Verbindung zu dem betreffenden Staat\nhaben, zur Folge haben. Würden die Argumente der Beschwerdeführenden\nanerkannt, würde das jedoch vor allem eine unbegrenzte Ausweitung der\nextraterritorialen Hoheitsgewalt der Staaten im Sinne der Konvention und\nihrer Verantwortlichkeiten im Sinne der Konvention gegenüber Menschen\npraktisch überall auf der Welt bedeuten. Das würde die Konvention in einen\nglobalen Vertrag über den Klimawandel verwandeln. Eine Ausweitung des\nUmfangs in der von den Beschwerdeführenden geforderten Weise findet\nkeine Unterstützung in der Konvention.\n\n209\nWas die Berufung der Beschwerdeführenden auf die Entwicklungen\nbei anderen internationalen Instrumenten betrifft, so stellt der Gerichtshof\nfest, dass der Begriff der Hoheitsgewalt im Sinne des Artikel 1 EMRK zwar\nso zu verstehen ist, dass er die Bedeutung des Begriffs im Völkerrecht\nwiderspiegelt (siehe Ukraine ./. Russland (betr. die Krim), a. a. O., Rn. 344),\ndass aber andere völkerrechtliche Instrumente einen anderen Schutzumfang\nals die Konvention vorsehen können. In jedem Fall ist der Gerichtshof bei der\nWahrnehmung seiner Aufgabe nach Artikel 19 EMRK angesichts möglicher\ninhaltlicher Unterschiede gegenüber den Bestimmungen anderer\ninternationaler Instrumente sowie möglicher Unterschiede zwischen der\nRolle des Gerichtshofs und der anderer Stellen nicht an die Auslegung\nähnlicher Instrumente durch andere Stellen gebunden (siehe z. B. hinsichtlich\nder Auslegung der materiellen Bestimmungen Caamaño Valle ./. Spanien,\nIndividualbeschwerde Nr. 43564/17, Rn. 53-54, 11. Mai 2021, mit weiteren\nNachweisen).\n\n210\nDer Gerichtshof hat die potenzielle Relevanz der Präambel der\nKlimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) in Betracht\ngezogen, wonach die Staaten die „Pflicht [haben], dafür zu sorgen, dass durch\nTätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle\nausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten außerhalb\nder nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird“. Er hat auch die\nArtikel 1 und 2 der Artikel über die Verhütung grenzüberschreitender\nSchäden durch gefährliche Tätigkeiten26 zur Kenntnis genommen, die sich\nauf grenzüberschreitende Schäden beziehen und diese definieren als „im\nHoheitsgebiet oder an anderen Orten unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle\n26 Verhütung grenzüberschreitender Schäden durch gefährliche Tätigkeiten, UN Doc.\nA/RES/56/82 (2001), UN Doc A/56/10, 10/08/2001.\neines Staates, der nicht der Ursprungsstaat ist, verursachte Schäden“. Darüber\nhinaus hat er den Ansatz des Interamerikanischen Gerichtshofs in dessen\nRechtsgutachten und den Ansatz des Kinderrechtsausschusses in der\nRechtssache Sacchi u. a. zur Kenntnis genommen (siehe Rn. 59 und 63).\n\n211\nDer Gerichtshof ist jedoch nicht der Auffassung, dass diese\nDokumente eine Grundlage für die Feststellung der Ausübung\nextraterritorialer Hoheitsgewalt durch die Staaten im Sinne der Konvention\nliefern, so wie es die Beschwerdeführenden nahelegen und als Begründung\nanführen.\n\n212\nErstens sind die Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen\nund der oben zitierte Entwurf von Artikeln Dokumente, die sich grundlegend\nvon der Konvention unterscheiden, bei der es sich um ein\nMenschenrechtsinstrument handelt, das nicht speziell auf den allgemeinen\nUmweltschutz ausgerichtet ist. Zweitens sollen Erstere in erster Linie die\nBeziehungen zwischen Staaten regeln, während die Konvention mehr als nur\nwechselseitige Verpflichtungen zwischen den Vertragsstaaten umfasst und\nzusätzlich zu einem Netz wechselseitiger, bilateraler Verpflichtungen ein\nSystem objektiver Menschenrechtsverpflichtungen schafft (siehe Loizidou,\na. a. O. , Rn. 70). Schließlich wird in den oben genannten Dokumenten zwar\nauf „Schäden“ außerhalb der Grenzen eines Staates verwiesen, es wird jedoch\nnicht nahegelegt, dass die betroffenen Personen aufgrund dieser „Schäden“\nunter die Hoheitsgewalt des Staates fallen würden, von dem die Schäden\nausgehen. Tatsächlich unterscheiden diese Instrumente eindeutig zwischen\nder schadensverursachenden Tätigkeit, die unter die Hoheitsgewalt eines\nStaates fällt, und ihren Auswirkungen, die in die Hoheitsgewalt eines anderen\nStaates fallen. Was den Ansatz des Interamerikanischen Gerichtshofs in\nseinem Rechtsgutachten und den des Kinderrechtsausschusses in der\nRechtssache Sacchi u. a. betrifft (siehe Rn. 59 und 63), so stellt der\nGerichtshof fest, dass beide auf einem anderen Verständnis von\nHoheitsgewalt beruhen, der jedoch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs\nnicht anerkannt worden ist (siehe Georgien ./. Russland (II), a. a. O.,\nRn. 124).\n\n213\nIn Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und unter\nBerücksichtigung der fortwährenden rechtlichen Weiterentwicklungen auf\nnationaler und internationaler Ebene und der globalen Reaktionen auf den\nKlimawandel sowie der stetig wachsenden wissenschaftlichen Erkenntnisse\nüber den Klimawandel und seine Auswirkungen auf den Einzelnen stellt der\nGerichtshof fest, dass die Konvention keine Grundlage für die von den\nBeschwerdeführenden begehrte Ausweitung der extraterritorialen\nHoheitsgewalt der beschwerdegegnerischen Staaten im Wege der\nrichterlichen Auslegung bietet.\n(c) Schlussfolgerung\n\n214\nAus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass in Bezug auf\nPortugal territoriale Hoheitsgewalt festgestellt wird (siehe Rn. 178), während\nin Bezug auf die anderen beschwerdegegnerischen Staaten keine\nHoheitsgewalt festgestellt werden kann (siehe Rn. 213). Die Beschwerde der\nBeschwerdeführenden gegen die anderen beschwerdegegnerischen Staaten\nist daher nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 EMRK für unzulässig zu erklären.\nD. Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs\n1. Allgemeine Grundsätze\n\n215\nDie allgemeinen Grundsätze zur Erschöpfung des innerstaatlichen\nRechtswegs wurden in der Rechtssache Vučković u. a. ./. Serbien\n((prozessuale Einrede) [GK], Individualbeschwerde Nr. 17153/11 und 29\nweitere, Rn. 69-77, 25. März 2014; siehe auch Gherghina ./. Rumänien\n(Entsch.) [GK], Individualbeschwerde Nr. 42219/07, Rn. 83-89, 9. Juli 2015,\nund Communauté genevoise d’action syndicale (CGAS) ./. Schweiz [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 21881/20, Rn. 138-146, 27. November 2023)\ndargelegt:\n„69. Die Subsidiarität gegenüber den nationalen Systemen zum Schutz der\nMenschenrechte ist ein wesentliches Merkmal des auf der Konvention basierenden\nSchutzsystems. Die Aufgabe des Gerichtshofs ist es, zu überwachen, ob die\nVertragsstaaten ihre Verpflichtungen aus der Konvention erfüllen. Er sollte nicht die\nRolle der Vertragsstaaten übernehmen, deren Aufgabe es ist, dafür zu sorgen, dass die\ndarin verankerten Grundrechte und -freiheiten auf innerstaatlicher Ebene geachtet und\ngeschützt werden. Der Grundsatz der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs\nberuht auf der – in Artikel 13 EMRK, mit dem er eng verbunden ist, zum Ausdruck\nkommenden – Annahme, dass in Bezug auf die behauptete Verletzung eine wirksame\nBeschwerde vorgesehen ist. Er ist daher ein für die Funktionsweise dieses\nSchutzsystems unverzichtbarer Bestandteil.\n70. Die Staaten müssen sich erst dann vor einem internationalen Organ für ihre\nHandlungen verantworten, wenn sie Gelegenheit hatten, durch ihre eigenen\nRechtssysteme Abhilfe zu schaffen, und wer sich in Bezug auf Beschwerden gegen\neinen Staat auf die Kontrollfunktion des Gerichtshofs berufen will, ist daher\ngezwungen, zunächst die in der innerstaatlichen Rechtsordnung vorgesehenen\nBeschwerdemöglichkeiten zu nutzen (siehe u. a. Akdivar u. a. ./. Türkei,\n16. September 1996, Rn. 65, Reports [of Judgments and Decisions] 1996-IV). Es muss\nbetont werden, dass der Gerichtshof kein erstinstanzliches Gericht ist; er ist weder in\nder Lage, noch wäre es seiner Funktion als internationalem Gerichtshof angemessen,\nüber eine große Zahl von Fällen zu entscheiden, die die Feststellung grundlegender\nTatsachen oder die Berechnung einer finanziellen Entschädigung erfordern – beides\nsollte grundsätzlich und praktisch in die Zuständigkeit der innerstaatlichen Gerichte\nfallen (siehe Demopoulos u. a. ./. Türkei (Entsch.) [GK], Individualbeschwerde\nNr. 46113/99 [und 7 weitere], Rn. 69, ECHR 2010, wo der Gerichtshof außerdem die\nausführliche Beschreibung von Grundsätzen in den Rn. 66 bis 69 des Urteils in der\nRechtssache Akdivar u.a. zitierte, die, soweit relevant, im Folgenden wiedergegeben\nwerden).\n71. Die Verpflichtung zur Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs verlangt\ndaher von Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern, den üblichen Gebrauch von\nBeschwerdemöglichkeiten zu machen, die zur Verfügung stehen und in Bezug auf ihre\nKonventionsbeschwerden hinreichend geeignet sind. Das Vorhandensein der\nbetreffenden Beschwerdemöglichkeiten muss nicht nur in der Theorie, sondern auch in\nder Praxis hinreichend sicher sein; andernfalls fehlt ihnen die erforderliche\nZugänglichkeit und Wirksamkeit (siehe Akdivar u. a. , a. a. O., Rn. 66).\n72. Artikel 35 Abs. 1 setzt auch voraus, dass Rügen, die später [vor dem Gerichtshof]\nvorgebracht werden sollen, zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach (siehe z. B.\nCastells ./. Spanien, 23. April 1992, Rn. 32, Serie A Bd. 236; G. ./. Deutschland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 22978/05, Rn. 144 und 146, ECHR 2010; und Fressoz und\nRoire ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 29183/95, Rn. 37, ECHR 1999-I)\nund unter Beachtung der im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Form- und\nFristerfordernisse Gegenstand der Anrufung der innerstaatlichen Gerichte waren und\ndass ferner von sämtlichen verfahrensrechtlichen Mitteln Gebrauch gemacht wurde, mit\ndenen die Konventionsverletzung möglicherweise zu verhindern wäre (siehe Akdivar\nu. a., a. a. O., Rn. 66). Hat eine Beschwerdeführerin oder ein Beschwerdeführer diese\nAnforderungen nicht erfüllt, sollte ihre bzw. seine Beschwerde grundsätzlich wegen\nNichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs für unzulässig erklärt werden (siehe\nz. B. Cardot ./. Frankreich, 19. März 1991, Rn. 34, Serie A Bd. 200, und Thiermann\nu. a. ./. Norwegen (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 18712/03, 8. März 2007).\n73. Wie bereits angedeutet besteht jedoch keine Verpflichtung, auf unzureichende\noder unwirksame Rechtsschutzmöglichkeiten zurückzugreifen. Darüber hinaus können\nnach den „allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts“ besondere Umstände\nvorliegen, die die Beschwerdeführerin bzw. den Beschwerdeführer von der\nVerpflichtung entbinden, den ihr bzw. ihm offen stehenden innerstaatlichen Rechtsweg\nzu erschöpfen. Der Grundsatz der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs kommt\nauch dann nicht zur Anwendung, wenn nachweislich eine von den staatlichen Behörden\noffiziell geduldete Verwaltungspraxis existiert, die in der Wiederholung von mit der\nKonvention unvereinbaren Handlungen besteht und so beschaffen ist, dass ein\nVerfahren aussichtslos oder unwirksam wäre (siehe Akdivar u. a., a. a. O., Rn. 67).\n74. Wirksam ist eine Beschwerdemöglichkeit, wenn sie im Hinblick auf die gerügte\nSituation unmittelbar Abhilfe schaffen kann und wenn sie angemessene Aussicht auf\nErfolg bietet (siehe Balogh ./. Ungarn, Individualbeschwerde Nr. 47940/99, Rn. 30,\n20. Juli 2004, und Sejdovic ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 56581/00,\nRn. 46, ECHR 2006-II). Der bloße Zweifel an den Erfolgsaussichten einer bestimmten\nBeschwerdemöglichkeit, die nicht offensichtlich aussichtslos ist, ist jedoch kein\ntriftiger Grund dafür, von ihr keinen Gebrauch zu machen (vgl. Akdivar u. a., a. a. O.,\nRn. 71, und Scoppola ./. talien (Nr. 2) [GK], Individualbeschwerde Nr. 10249/03,\nRn. 70, 17. September 2009).\n75. Sofern es auf nationaler Ebene eine Beschwerdemöglichkeit gibt, die es den\ninnerstaatlichen Gerichten ermöglicht, den Vorwurf einer Verletzung eines bestimmten\nKonventionsrechts zumindest seinem wesentlichen Inhalt nach zu behandeln, sollte von\ndieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden (siehe Azinas [./. Zypern [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 56679/00], Rn. 38[, ECHR 2004-III]). Es reicht nicht aus,\ndass die Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer erfolglos von einer anderen\nBeschwerde Gebrauch gemacht hat, mit der die angegriffene Maßnahme aus anderen\nGründen, die nicht mit der Rüge einer Verletzung eines Konventionsrechts\nzusammenhängen, hätte aufgehoben werden können. Die konkrete Konventionsrüge\nmuss auf nationaler Ebene vorgebracht worden sein, damit die Erschöpfung der\n„wirksamen Beschwerden“ festgestellt werden kann. Es würde dem subsidiären\nCharakter des Konventionssystems widersprechen, wenn sich eine Beschwerdeführerin\nbzw. ein Beschwerdeführer vor den nationalen Stellen zur Anfechtung einer\numstrittenen Maßnahme unter Vernachlässigung eines möglichen\nKonventionsarguments auf andere Gründe stützen, aber dann auf der Grundlage dieses\nKonventionsarguments eine Beschwerde an den Gerichtshof richten könnte (siehe Van\nOosterwijck, 6. November 1980, Serie A Bd. 40, Rn. 33-34, und Azinas, a. a. O.,\nRn. 38).\n76. Der Gerichtshof hat jedoch auch immer wieder die Notwendigkeit unterstrichen,\nden Grundsatz der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs verhältnismäßig\nflexibel und ohne übermäßigen Formalismus anzuwenden (siehe\nRingeisen ./. Österreich, 16. Juli 1971, Rn. 89, Serie A Bd. 13, und Akdivar u. a.,\na. a. O., Rn. 69). So wäre es beispielsweise übertrieben formalistisch, von den\nBeschwerdeführenden die Inanspruchnahme einer Beschwerdemöglichkeit zu\nverlangen, zu deren Erschöpfung sie nicht einmal das höchste Gericht ihres Landes\nverpflichten würde (siehe D. H. u. a. ./. die Tschechische Republik [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 57325/00, Rn. 117-118, ECHR 2007-IV).\n77. Was die Beweislast angeht, obliegt es der Regierung, die eine Nichterschöpfung\ngeltend macht, den Gerichtshof davon zu überzeugen, dass die betreffende\nBeschwerdemöglichkeit wirksam war und zur maßgeblichen Zeit in der Theorie und in\nder Praxis zur Verfügung stand. Sobald diese Beweispflicht erfüllt worden ist, obliegt\nes der Beschwerdeführerin bzw. dem Beschwerdeführer nachzuweisen, dass die von\nder Regierung angeführte Beschwerdemöglichkeit tatsächlich in Anspruch genommen\nworden ist oder diese aus irgendeinem Grund unter den besonderen Umständen des\nFalles unzureichend und unwirksam war oder die Beschwerdeführerin bzw. der\nBeschwerdeführer aufgrund vorliegender besonderer Umstände von diesem Erfordernis\nbefreit war (siehe Akdivar u. a., a. a. O., Rn. 68; Demopoulos u. a. , a. a. O., Rn. 69;\nund McFarlane ./. Irland [GK], Individualbeschwerde Nr. 31333/06, Rn. 107,\n10. September 2010).“\n2. Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n216\nVon Portugal abgesehen hat der Gerichtshof in Bezug auf alle\nübrigen Staaten festgestellt, dass die vorliegenden Rügen unzulässig sind,\nweil die Beschwerdeführenden nicht der Hoheitsgewalt dieser Staaten\nunterstehen. Daher ist die Frage der Erschöpfung des innerstaatlichen\nRechtswegs nur noch in Bezug auf Portugal zu klären, dem einzigen\nbeschwerdegegnerischen Staat, der in Bezug auf die Rügen der\nBeschwerdeführenden Hoheitsgewalt ausübt (siehe Rn. 214). Der\nGerichtshof wird daher konkret prüfen, ob in Portugal wirksame\nBeschwerdemöglichkeiten in Bezug auf die Rügen der Beschwerdeführenden\nzur Verfügung standen, von denen diese hätten Gebrauch machen müssen\n(siehe Rn. 217-227).\n\n217\nEs ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden in Bezug auf ihre\nRügen keine rechtlichen Schritte in Portugal unternommen haben. Sie\nbrachten vor, dass das bloße Vorhandensein einer weit gefassten\nverfassungsrechtlichen Bestimmung (wie es ihrer Meinung nach in Portugal\nund einigen anderen Staaten der Fall sei) keine wirksame und hinreichend\nsichere Beschwerdemöglichkeit darstellen könne. Sie stellten auch die\nWirksamkeit der Inanspruchnahme etwaiger innerstaatlicher\nBeschwerdemöglichkeiten in Frage (siehe Rn. 131).\n\n218\nDer Gerichtshof kann diese Argumente in Anbetracht der im\nportugiesischen Rechtssystem verfügbaren Beschwerdemöglichkeiten nicht\nakzeptieren.\n\n219\nIn diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass das Recht\nauf eine gesunde und ökologisch ausgewogene Umwelt nicht nur explizit in\nder Verfassung verankert ist (Artikel 66), sondern dass diese\nVerfassungsbestimmung auch unmittelbar anwendbar ist und von den\ninnerstaatlichen Gerichten unmittelbar durchgesetzt werden kann (siehe\nRn. 40 und 52). Das portugiesische Rechtssystem sieht auch die Möglichkeit\nvon Popularklagen vor, mit denen Klägerinnen und Kläger (ohne ein\nunmittelbares Interesse an der Klage nachweisen zu müssen) von den\nBehörden ein bestimmtes Verhalten, u. a. zum Schutz der Umwelt und der\nLebensqualität (Kategorien, die im maßgeblichen Gesetz ausdrücklich\ngenannt sind), verlangen können (siehe Rn. 41; siehe auch Rn. 40 , Artikel 52\nder Verfassung).\n\n220\nIn diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass § 7 Abs. 1 des\nGesetzes Nr. 19/2014 (Umweltpolitik-Rahmengesetz) jeder Person das Recht\nauf einen umfassenden und wirksamen Schutz ihrer Rechte und Interessen in\nUmweltangelegenheiten garantiert und § 7 Abs. 2 auch die Möglichkeit der\nErhebung einer Popularklage vorsieht (siehe Rn. 44). Zudem erkennt das\nKlimagesetz den Klimawandel als Notstandslage an und gewährt jeder\nPerson das Recht auf ein „Klimagleichgewicht“ als Recht auf Verteidigung\ngegen die Auswirkungen des Klimawandels sowie als Möglichkeit, von\nöffentlichen und privaten Stellen die Erfüllung der Aufgaben und Pflichten\nzu verlangen, an die sie in Klimaangelegenheiten gebunden sind (siehe\nRn. 49).\n\n221\nDarüber hinaus wird das oben genannte verfassungsmäßige Recht\nauf eine gesunde und ökologisch ausgewogene Umwelt als Teil des\nallgemeinen Persönlichkeitsrechts betrachtet. Ohne dass dies von den\nBeschwerdeführenden ernsthaft in Frage gestellt worden wäre, hat die\nRegierung erklärt, dass dieses Recht durch eine Zivilklage durchgesetzt\nwerden könne, die bewirken könnte, dass die beanstandete Bedrohung\nverhindert wird oder die Auswirkungen eines bereits eingetretenen Schadens\ngemildert werden (siehe Rn. 114 (c) und 42-43; siehe auch Rn. 52 (a)).\n\n222\nDarüber hinaus sieht das innerstaatliche Recht die Möglichkeit der\nErhebung einer Klage gegen den Staat in Bezug auf dessen außervertragliche\nzivilrechtliche Haftung vor, mit der eine Entschädigung für den durch\nrechtswidrige Handlungen oder Unterlassungen des Staates verursachten\nSchaden erlangt werden könne (siehe Rn. 45). Mit dem Gesetzesdekret\nNr. 147/2008 wurde eine Umwelthaftungsregelung geschaffen, die für\nUmweltschäden gilt (siehe Rn. 48).\n\n223\nDas portugiesische Rechtssystem sieht auch verwaltungsrechtliche\nBeschwerdemöglichkeiten vor, mit denen die Verwaltungsgerichte\naufgefordert werden können, die Verwaltung zum Erlass von Maßnahmen\nu. a. in Bezug auf die Umwelt und die Lebensqualität zu verpflichten (siehe\nRn. 46 und 52 (b)).\n\n224\nIn Anbetracht der oben beschriebenen umfangreichen\nBeschwerdemöglichkeiten in der nationalen Rechtsordnung ist anzumerken,\ndass sich an der innerstaatlichen Rechtsprechung zeigt, dass – wie von der\nRegierung vorgebracht (siehe Rn. 113) – Umweltklagen heute Realität in der\ninnerstaatlichen Rechtsordnung sind, auch wenn bisher noch kein Fall\nspeziell zum Klimawandel beschieden wurde (siehe Rn. 52).\n\n225\nWas schließlich die von den Beschwerdeführenden geltend\ngemachten Schwierigkeiten bei der Inanspruchnahme von\nBeschwerdemöglichkeiten betrifft, die sich auf deren Wirksamkeit auswirke\n(siehe Rn. 131), so ist anzumerken, dass das portugiesische Rechtssystem\nsowohl Mechanismen zum Ausgleich fehlender Mittel der Parteien für eine\ngerichtliche Vertretung (siehe Rn. 43 und 50) als auch wirksame\nRechtsbehelfe in Bezug auf die überlange Dauer von Verfahren vorsieht\n(siehe Valada Matos das Neves, a. a. O., Rn. 101). Jedenfalls ist nach der\nRechtsprechung des Gerichtshofs der bloße Zweifel an den Erfolgsaussichten\neiner bestimmten Beschwerdemöglichkeit, die nicht offensichtlich\naussichtslos ist, kein triftiger Grund dafür, von ihr keinen Gebrauch zu\nmachen (vgl. Rn. 208 , mit Verweis auf Vučković u. a., Rn. 74, mit weiteren\nNachweisen).\n\n226\nIn Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und unter\nBerücksichtigung der Gesamtumstände der Rechtssache kann nicht davon\nausgegangen werden, dass es besondere Gründe dafür gab, die\nBeschwerdeführenden von der Verpflichtung auszunehmen, den\ninnerstaatlichen Rechtsweg im Einklang mit den geltenden innerstaatlichen\nVorschriften und den im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren zu\nerschöpfen. Wären die Beschwerdeführenden diesem Erfordernis\nnachgekommen, hätten die innerstaatlichen Gerichte – so wie es der\nGrundsatz der Rechtswegerschöpfung den Staaten ermöglichen soll – die\nFrage der Vereinbarkeit der beanstandeten innerstaatlichen Maßnahmen oder\nUnterlassungen mit der Konvention prüfen können, und der Gerichtshof hätte\n– falls die Beschwerdeführenden anschließend ihre Rügen vor dem\nGerichtshof weiterverfolgt hätten – die tatsächlichen und rechtlichen\nFeststellungen und die Bewertung durch die innerstaatlichen Gerichte\nheranziehen können. Die Beschwerdeführenden haben es somit versäumt, die\ninnerstaatlichen Gerichte durch Ergreifen der entsprechenden Maßnahmen in\ndie Lage zu versetzen, ihre grundlegende Rolle im Schutzsystem im Sinne\nder Konvention zu erfüllen, zumal die Rolle des Gerichtshofs im Verhältnis\nzu ihrer Rolle subsidiär ist (vgl. Vučković u. a., a. a. O., Rn. 90; siehe auch\nCommunauté genevoise d'action syndicale (CGAS), a. a. O., Rn. 164).\n\n227\nDaraus folgt, dass die Beschwerde der Beschwerdeführenden gegen\nPortugal wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs\nunzulässig und nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 EMRK zurückzuweisen ist.\n\n228\nSchließlich fällt es dem Gerichtshof schwer, das\nSubsidiaritätsverständnis der Beschwerdeführenden zu akzeptieren, wonach\nder Gerichtshof ein Urteil zur Frage des Klimawandels erlassen solle, bevor\nden Gerichten der beschwerdegegnerischen Staaten die Gelegenheit dazu\ngegeben wird (siehe Rn. 133). Dies steht in krassem Widerspruch zum\nSubsidiaritätsprinzip, das dem Konventionssystem als Ganzem zugrunde\nliegt, und insbesondere zum Grundsatz der Erschöpfung des innerstaatlichen\nRechtswegs (siehe Rn. 208, mit Verweis auf Vučković u. a., Rn. 69-70). Wie\nder Gerichtshof in der Rechtssache Demopoulos u. a. (a. a. O., Rn. 69)\nerläutert hat, ist er kein erstinstanzliches Gericht. Er ist weder in der Lage,\nnoch wäre es seiner Funktion als internationalem Gerichtshof angemessen,\nüber eine große Zahl von Fällen zu entscheiden, die die Feststellung\ngrundlegender Tatsachen erfordern; dies sollte grundsätzlich und praktisch in\ndie Zuständigkeit der innerstaatlichen Gerichte fallen (siehe Rn. 208, mit\nVerweis auf Vučković u. a., Rn. 70 a. E.).\nE. Opfereigenschaft\n\n229\nDer Gerichtshof stellt fest, dass es in Bezug auf die individuelle\nSituation der einzelnen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer\nerheblich an Klarheit fehlt, was es schwierig macht, zu prüfen, ob sie die in\nder Rechtssache Verein KlimaSeniorinnen Schweiz u. a., a. a. O., Rn. 487-\n488, dargelegten Kriterien der Opfereigenschaft erfüllen.\n\n230\nNach Ansicht des Gerichtshofs lässt sich diese Unklarheit\ninsbesondere dadurch erklären, dass die Beschwerdeführenden der\nVerpflichtung zur Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs nicht\nnachgekommen sind, einer Zulässigkeitsvoraussetzung, die eng mit der Frage\nder Opfereigenschaft verbunden ist, insbesondere, wenn es um allgemeine\nMaßnahmen wie solche im Zusammenhang mit dem Klimawandel geht. In\njedem Fall gilt weiterhin, dass die Beschwerde aus den in Rn. 214 und 227\ndargelegten Gründen unzulässig ist. Unter diesen Umständen wird der\nGerichtshof nicht weiter prüfen, ob die Beschwerdeführenden eine\nOpfereigenschaft gemäß Artikel 34 EMRK geltend machen können (siehe\nsinngemäß Zambrano ./. Frankreich (Entsch.), Individualbeschwerde\nNr. 41994/21, Rn. 47, 21. September 2021).\nF. Schlussfolgerung\n\n231\nIm Rahmen seiner vorstehenden Prüfung hat der Gerichtshof\nFolgendes festgestellt:\n(1) Soweit sie die Ukraine betrifft, ist die Beschwerde nach Artikel 37\nAbs. 1 Buchst. a EMRK im Register zu streichen.\n(2) Was die gegen die Russische Föderation gerichtete Beschwerde\nangeht, ist der Gerichtshof zuständig, soweit die Tatsachen, die zu den von\nden Beschwerdeführenden behaupteten Konventionsverletzungen geführt\nhaben sollen, vor dem 16. September 2022 stattgefunden haben. Rügen, die\nsich auf die Situation nach diesem Zeitpunkt beziehen, sind jedoch ratione\ntemporis mit Artikel 35 Abs. 3 EMRK unvereinbar und nach Artikel 35\nAbs. 4 zurückzuweisen.\n(3) Die Beschwerdeführenden unterstehen der Hoheitsgewalt Portugals,\nwährend in Bezug auf die anderen beschwerdegegnerischen Staaten keine\nHoheitsgewalt festgestellt worden ist. Die Beschwerde der\nBeschwerdeführenden gegen Letztere ist daher nach Artikel 35 Abs. 3 und 4\nEMRK für unzulässig zu erklären.\n(4) Die Beschwerde der Beschwerdeführenden gegen Portugal ist wegen\nNichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs unzulässig und nach\nArtikel 35 Abs. 1 und 4 EMRK zurückzuweisen.\n(5) Der Gerichtshof wird nicht prüfen, ob die Beschwerdeführenden Opfer\nim Sinne der verschiedenen von ihnen angeführten Bestimmungen der\nKonvention sind.\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig:\n1. Soweit die Ukraine betroffen ist, wird die Beschwerde im Register\ngestrichen;\n2. im Übrigen wird die Individualbeschwerde für unzulässig erklärt.\nAusgefertigt in englischer und französischer Sprache und verkündet in\nöffentlicher Sitzung am 9. April 2024 im Menschenrechtsgebäude in\nStraßburg.\nSøren Prebensen Síofra O’Leary\nStellvertretender Kanzler Präsidentin","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2024-04-09/39371-20","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":9},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 37","ref_norm":"37","n":3},{"jurabk":"EMRK-ZP4","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"KSG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"KSG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2024-04-09/39371-20","retrieved":"2026-07-29 08:53:59.281625+00:00"},"card":{"id":"egmr/2024-04-09/39371-20","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Große Kammer","date":"2024-04-09","dockets":["39371/20"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2024:0409DEC003937120","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2024:0409DEC003937120"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 09.04.2024 – 39371/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2024-04-09/39371-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig: 1. 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