{"status":"available","doknr":"001-250151","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2024:0213JUD003369619","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Dritte Sektion","decided":"2024-02-13","aktenzeichen":"33696/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF 1. einstimmig, dass er für die von dem Beschwerdeführer erhobenen Rügen zuständig ist, soweit sie sich auf Tatsachen beziehen, die sich vor dem 16. September 2022 ereignet haben; 2. einstimmig, die Rüge bezüglich der behaupteten Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens und der Korrespondenz für zulässig zu erklären; 3. einstimmig, dass eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt; 4. mit fünf zu zwei Stimmen, dass eine Prüfung der Rüge nach Art. 13 EMRK nicht erforderlich ist; 5. mit sechs zu einer Stimme, dass die Feststellung einer Verletzung an sich bereits eine hinreichende gerechte Entschädigung für jeglichen vom Beschwerdeführer erlittenen immateriellen Schaden darstellt; 6. mit sechs zu einer Stimme, dass die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen wird.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz\nund für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR\nMENSCHENRECHTE\nDRITTE SEKTION\nRECHTSSACHE PODCHASOV ./. RUSSLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 33696/19)\nURTEIL\nArt. 8 • Privatleben • Korrespondenz • Gesetzliche Verpflichtung der\n„Organisatoren von Internetkommunikation“, Internetkommunikationen und\ndazugehörige Verkehrsdaten zu speichern und vorzuhalten,\nStrafverfolgungsbehörden und Sicherheitsdiensten Zugriff auf diese Daten zu\ngewähren und verschlüsselte Kommunikationen zu entschlüsseln • Fragliche\ngesetzliche Regelung sieht äußerst umfassende Speicherpflichten vor, daher\nEingriff außerordentlich weitreichend und schwerwiegend • Ungeeigneter\nund unzureichender Schutz vor Missbrauch im Zusammenhang mit dem\nZugang der Strafverfolgungsbehörden zu gespeicherten\nInternetkommunikationen und dazugehörigen Verkehrsdaten • Gesetzliche\nVerpflichtung zur Entschlüsselung von Ende-zu-Ende-verschlüsselter\nKommunikation unverhältnismäßig • Angegriffene Regelung nicht „in einer\ndemokratischen Gesellschaft notwendig“ • Ermessensspielraum\nüberschritten\nErstellt durch die Kanzlei. Für den Gerichtshof nicht bindend.\nSTRASSBURG\n13. Februar 2024\nDieses Urteil ist nach Art. 44 Abs. 2 EMRK endgültig geworden.\nEs wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\n.\nIn der Rechtssache Podchasov ./. Russland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) als\nKammer mit den Richterinnen und Richtern\nPere Pastor Vilanova, Präsident,\nJolien Schukking,\nYonko Grozev,\nGeorgios A. Serghides,\nPeeter Roosma,\nIoannis Ktistakis und\nOddný Mjöll Arnardóttir,\nsowie Olga Chernishova, Stellvertretende Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf\ndie Individualbeschwerde (Nr. 33696/19) gegen die Russische Föderation,\ndie ein russischer Staatsangehöriger, Herr Anton Valeryevich Podchasov\n(„der Beschwerdeführer“), am 18. Juni 2019 nach Art. 34 der Konvention\nzum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beim\nGerichtshof eingereicht hat,\ndie Entscheidung, die Beschwerde der russischen Regierung („die\nRegierung“) zur Kenntnis zu bringen,\ndie Stellungnahmen der Regierung und die Erwiderungen des\nBeschwerdeführers,\ndie Stellungnahme des „European Information Society Institute“ und der\nOrganisation „Privacy International“, denen der Präsident der Sektion die\nMöglichkeit der Beteiligung eingeräumt hatte,\ndie Entscheidung des Präsidenten der Sektion, in analoger Anwendung\nvon Art. 29 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs einen der\ntagenden Richter des Gerichtshofs zum Richter ad hoc zu benennen (Details\nzum Hintergrund siehe Kutayev ./. Russland, Individualbeschwerde\nNr. 17912/15, Rn. 5-8, 24. Januar 2023);\nnach nicht öffentlicher Beratung am 9. Januar 2024\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:\nEINLEITUNG\n\n1\nDie vorliegende Rechtssache betrifft die gesetzliche Verpflichtung der\n„Organisatoren von Internetkommunikation“, alle Verkehrsdaten für die\nDauer von einem Jahr und alle Inhaltsdaten der Kommunikationen für die\nDauer von sechs Monaten zu speichern und diese Daten in gesetzlich\nfestgelegten Fällen an die Strafverfolgungsbehörden oder Sicherheitsdienste\nherauszugeben, und zwar, sofern die elektronischen Nachrichten\nverschlüsselt sind, mit den zu ihrer Entschlüsselung erforderlichen\nInformationen.\nSACHVERHALT\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde 1981 geboren und lebt in Barnaul. Er\nwurde durch Herrn S. Darbinyan, Rechtsanwalt in Moskau, vertreten.\n\n3\nDie Regierung wurde zunächst durch Herrn A. Fedorov, den früheren\nVertreter der Russischen Föderation beim Europäischen Gerichtshof für\nMenschenrechte, und anschließend durch seinen Amtsnachfolger, Herrn\nM. Vinogradov, vertreten.\n\n4\nDer Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen:\n\n5\nDer Beschwerdeführer ist Nutzer des Messenger-Dienstes Telegram,\nder kostenlos auf unterschiedlichen Geräten, bspw. Mobiltelefonen, Tablets\noder Computern, verwendet werden kann. Dieser Messenger wird in\nRussland und auf der ganzen Welt von Millionen Menschen genutzt.\nTelegram setzt den Angaben auf seiner offiziellen Website zufolge nicht\nstandardmäßig eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung (Client-Clientin seinen „Cloud-Chats“ Verschlüsselung) ein, sondern verwendet\nüblicherweise ein speziell entwickeltes Server-Client-\nVerschlüsselungsschema. Durch Aktivieren der Funktion „Geheimer Chat“\nkann jedoch in eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung gewechselt werden. Auf\nder offiziellen Website heißt es insbesondere:\n„Alle Nachrichten in Geheimen Chats sind Ende-zu-Ende-verschlüsselt. Das\nbedeutet, dass nur der Absender und nur der Empfänger die Nachrichten lesen kann.\nNiemand sonst ist in der Lage, Nachrichten zu entschlüsseln, selbst wir bei Telegram\nnicht.“\n\n6\nAm 28. Juni 2017 wurde das Unternehmen Telegram Messenger LLP\nals „Organisator von Internetkommunikation“ (организатор\nраспространения информации в сети Интернет) in ein spezielles\nöffentliches Register eingetragen. Damit einher ging die Verpflichtung des\nUnternehmens, alle Verkehrsdaten für die Dauer von einem Jahr und alle\nInhaltsdaten der Kommunikationen für die Dauer von sechs Monaten zu\nspeichern und diese Daten in gesetzlich festgelegten Fällen an die\nStrafverfolgungsbehörden oder Sicherheitsdienste herauszugeben, und zwar,\nsofern die elektronischen Nachrichten verschlüsselt sind, mit den zu ihrer\nEntschlüsselung erforderlichen Informationen (siehe Rn. 17-25).\n\n7\nAm 12. Juli 2017 forderte der Föderale Sicherheitsdienst („FSB“) das\nUnternehmen Telegram Messenger LLP auf, technische Informationen\noffenzulegen, die es ermöglichen würden, „die seit dem 12. Juli 2017 erfolgte\nKommunikation in Bezug auf Telegram-Nutzer, die terrorismusbezogener\nAktivitäten verdächtigt werden, zu entschlüsseln“. Die\nOffenlegungsanordnung nahm Bezug auf Art. 10.1 Abs. 4.1 des\nInformationsgesetzes und Verfügung Nr. 432 vom 19. Juli 2016 (siehe\nRn. 20 und 24). In der Anordnung waren sechs mit Telegram Messenger-\nKonten verbundene Mobiltelefonnummern aufgeführt und es wurde auf sechs\nam 10. Juli 2017 ergangene Gerichtsentscheidungen verwiesen. Das\nUnternehmen Telegram Messenger LLP sollte u. a. eine IP-Adresse und eine\nTCP/UDP-Portnummer und das für die Entschlüsselung der Kommunikation\n„notwendige und ausreichende Schlüsselmaterial“ (ключевой материал)\nherausgeben. Diese Informationen waren bis zum 19. Juli 2017 an die E-\nMail-Adresse des FSB zu übermitteln.\n\n8\nDas Unternehmen weigerte sich, der Offenlegungsanordnung\nnachzukommen, und führte zur Begründung aus, dass es technisch nicht\nmöglich sei, der Anordnung Folge zu leisten, ohne damit eine Hintertür zu\nschaffen, die den Verschlüsselungsmechanismus für alle Nutzerinnen und\nNutzer schwächen würde. Insbesondere legte es dar, dass die sechs in der\nOffenlegungsanordnung genannten Telegram-Nutzer die Funktion\n„Geheimer Chat“ aktiviert und daher eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung\nverwendet hatten. Am 12. Dezember 2017 wurde das Unternehmen vom\nBezirksgericht Meshchansky in Moskau zu einer Strafzahlung verurteilt.\nAnschließend ordnete das Bezirksgericht Tagansky in Moskau mit Urteil\nvom 13. April 2018 die russlandweite Sperrung des Dienstes Telegram an.\nBeide Urteile wurden in der Rechtsmittelinstanz bestätigt.\n\n9\nAm 12. März 2018 ging der Beschwerdeführer gemeinsam mit 34\nweiteren Personen gerichtlich gegen die Offenlegungsanordnung vor. Sie\nmachten geltend, dass die Bereitstellung der Verschlüsselungscodes, so wie\nsie vom FSB gefordert wurde, eine Entschlüsselung der Kommunikation aller\nNutzerinnen und Nutzer ermöglichen würde. Dies würde folglich deren Recht\nauf Achtung ihres Privatlebens und auf Vertraulichkeit ihrer Kommunikation\nverletzen. Nach Erhalt der Verschlüsselungscodes wäre der FSB technisch in\nder Lage, ohne die nach russischem Recht erforderliche richterliche\nGenehmigung auf sämtliche Kommunikationen zuzugreifen. Sie wiesen\ndarauf hin, dass der als Rechtsgrundlage für den Eingriff herangezogene\nArt. 10.1 des Informationsgesetzes (siehe Rn. 16-23) einen weit gefassten\nAnwendungsbereich eröffne und es keine Garantien zum Schutz vor einer\nmöglicherweise ungerechtfertigten Offenlegung ihrer persönlichen Daten\ngebe.\n\n10\nAm 22. März 2018 wies das Bezirksgericht Meshchansky in Moskau\ndie Klage als unzulässig zurück und stellte fest, dass die angefochtene\nOffenlegungsanordnung die Rechte der Kläger nicht beeinträchtige. Die\nUnzulässigkeitsentscheidung enthielt keine weitere Begründung.\n\n11\nAm 22. Mai 2018 bestätigte das Moskauer Stadtgericht diese\nEntscheidung in der Rechtsmittelinstanz\n\n12\nAm 10. September 2018 lehnte es ein Richter des Moskauer\nStadtgerichts ab, eine von dem Beschwerdeführer eingelegte\nKassationsbeschwerde zur Prüfung an das Plenum des Moskauer\nStadtgerichts zu verweisen, da er keine wesentlichen materiellrechtlichen\noder verfahrensrechtlichen Verstöße mit Auswirkung auf den\nVerfahrensausgang feststellen konnte.\n\n13\nEine weitere Kassationsbeschwerde des Beschwerdeführers wurde\nam 16. Januar 2019 vom Obersten Gericht der Russischen Föderation\nzurückgewiesen.\n\n14\nDer Messenger-Dienst Telegram ist in Russland nach wie verfügbar\nund funktionsfähig.\nDER EINSCHLÄGIGE RECHTLICHE RAHMEN\n\n15\nEine Zusammenfassung der innerstaatlichen Regelungen zur\ngeheimen Kommunikationsüberwachung, einschließlich der einschlägigen\nBestimmungen der Strafprozessordnung und des Gesetzes über operative\nDurchsuchungsmaßnahmen, findet sich in Roman Zakharov ./. Russland\n([GK], Individualbeschwerde Nr. 47143/06, Rn. 15-138, ECHR 2015).\n\n16\nDas Föderale Gesetz Nr. 149-FZ vom 27. Juli 2006 zu Informationen,\nInformationstechnologien und Informationsschutz („Informationsgesetz“)\nenthält seit 2014 den Artikel 10.1. In diesem Artikel ist festgelegt, was unter\neinem Organisator von Internetkommunikation zu verstehen ist und welchen\ngesetzlichen Verpflichtungen er unterliegt.\n\n17\nAls Organisator von Internetkommunikation wird eine Person oder\nEinrichtung definiert, die Informationssysteme und/oder Programme für\nelektronische Geräte betreibt, um elektronische Kommunikation im Internet\nempfangen, übertragen, zustellen oder verarbeiten zu können (Art. 10.1\nAbs. 1 Informationsgesetz).\n\n18\nIm Juli 2016 wurden folgende Verpflichtungen für Organisatoren von\nInternetkommunikation eingeführt:\n\n19\nOrganisatoren von Internetkommunikation müssen alle von den\nInternetnutzerinnen und -nutzern generierten Verkehrsdaten für die Dauer\nvon einem Jahr und alle Inhaltsdaten der Kommunikationen für die Dauer\nvon sechs Monaten auf russischem Boden speichern. Diese Verpflichtung\nbezieht sich auf die von den Internetnutzerinnen und -nutzern gesendeten,\nempfangenen, übertragenen oder verarbeiteten elektronischen\nKommunikationen in Sprach-, Text-, Bild-, Ton-, Video- oder sonstiger Form\n(Art. 10.1 Abs. 3).\n\n20\nDie in Art. 10.1 Abs. 3 bezeichneten Informationen sind von dem\nOrganisator von Internetkommunikation in gesetzlich festgelegten Fällen an\ndie Strafverfolgungsbehörden oder Sicherheitsdienste herauszugeben\n(Art. 10.1 Abs. 3.1). Es sind auch alle zur Entschlüsselung der elektronischen\nKommunikationen erforderlichen Informationen herauszugeben, sofern diese\nverschlüsselt sind (Art. 10.1 Abs. 4.1).\n\n21\nDie von einem Organisator von Internetkommunikation installierten\ntechnischen Anlagen müssen die staatlich festgelegten technischen\nAnforderungen erfüllen und den Strafverfolgungsbehörden und\nSicherheitsdiensten die Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglichen (Art. 10.1\nAbs. 4).\n\n22\nBei der Bereitstellung von Instant-Messaging-Diensten muss ein\nOrganisator von Internetkommunikation zusätzlich zu den oben genannten\nAnforderungen die Nutzerinnen und Nutzer solcher Messaging-Dienste\nanhand ihrer Mobiltelefonnummern identifizieren (Art. 10.1 Abs. 4.2 Nr. 1).\n\n23\nDer Umfang der Informationen, die nach Art. 10.1 Abs. 3 zu\nspeichern sind, der Ort und Bedingungen der Speicherung, die Verfahren für\ndie Übergabe der Informationen an die Strafverfolgungsbehörden und\nSicherheitsdienste sowie die Verfahren für die Beaufsichtigung der\nOrganisatoren von Internetkommunikation sind von der russischen\nRegierung festzulegen (Art. 10.1 Abs. 6).\n\n24\nVerfügung Nr. 432 des FSB vom 19. Juli 2016 sieht vor, dass ein\nOrganisator von Internetkommunikation alle Informationen, die zur\nEntschlüsselung der elektronischen Kommunikation erforderlich sind,\ninnerhalb von zehn Tagen nach entsprechender Aufforderung durch eine\nEinheit der zuständigen Sicherheitsdienste herauszugeben hat. In der\nAufforderung muss der Inhalt (das Format) der angeforderten Informationen\nund die postalische oder elektronische Zieladresse angegeben sein (Abs. 3-\n6).\n\n25\nVerordnung Nr. 743 der russischen Regierung vom 31. Juli 2014 in\nder Fassung vom 18. Januar 2018 sieht vor, dass ein Organisator von\nInternetkommunikation den Sicherheitsdiensten Fernzugriff auf sein\nInformationssystem gewähren muss, damit sie die in Art. 10.1 Abs. 3 und 4.1\nInformationsgesetz bezeichneten Informationen abrufen können (Abs. 8).\n\n26\nVerordnung Nr. 571 des Ministeriums für digitale Entwicklung und\nKommunikation vom 29. Oktober 2018 sieht vor, dass ein Organisator von\nInternetkommunikation technische Anlagen installieren muss, die u. a.\nermöglichen, folgende Daten zu suchen, zu verarbeiten und – auf Verlangen\ndes Kontrollzentrums oder automatisch – an das Kontrollzentrum des FSB zu\nübermitteln: die Identitäten der registrierten Nutzerinnen und Nutzer; den\nEmpfang, den Versand, die Übermittlung oder die Verarbeitung von\nelektronischen Kommunikationen in Sprach-, Text-, Bild-, Ton-, Video- oder\nsonstiger Form durch Internetnutzerinnen und -nutzer, sowie die zur\nEntschlüsselung der elektronischen Kommunikationen erforderlichen\nInformationen, sofern diese verschlüsselt sind (Abs. 4). Das Kontrollzentrum\nder Sicherheitsdienste muss rund um die Uhr Fernzugriff auf und\nAdministrationsrechte für diese technischen Anlagen haben (Abs. 14).\n\n27\nRegierungserlass Nr. 1526 vom 23. September 2020 sieht vor, dass\nein Organisator von Internetkommunikation den Strafverfolgungsbehörden\nund Sicherheitsdiensten die Verkehrsdaten innerhalb von dreißig Tagen bzw.\nin dringenden Fällen innerhalb von drei Tagen nach entsprechender\nAufforderung zur Verfügung zu stellen hat (Abs. 8 und 9). Die Aufforderung\nmuss konkrete, als Suchkriterien zu verwendende Kenndaten enthalten, etwa\neine Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse, Informationen aus dem Header\ndes Kommunikationsprotokolls oder sonstige Kenndaten (Abs. 7).\nINTERNATIONALE MATERIALIEN\nI. VEREINTE NATIONEN\n\n28\nDer am 4 August 2022 veröffentlichte Bericht des Hohen Kommissars\nfür Menschenrechte zum Recht auf Privatsphäre im digitalen Zeitalter\n(A/HRC/51/17) lautet (unter Auslassung der Fußnoten) soweit maßgeblich\nwie folgt:\n„B. Einschränkungen der Verschlüsselung\n[...]\n21. Verschlüsselung ist ein wichtiger Garant für den Schutz von Vertraulichkeit und\nSicherheit im Internet und unerlässlich zur Wahrung von Rechten wie\nMeinungsfreiheit, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Sicherheit, Gesundheit\nund Nichtdiskriminierung. Verschlüsselung stellt sicher, dass Menschen Informationen\nfrei austauschen können, ohne befürchten zu müssen, dass diese Informationen anderen,\nseien es staatliche Stellen oder Cyberkriminelle, bekannt werden. Verschlüsselung ist\nunerlässlich, damit Menschen sich sicher fühlen können, wenn sie frei mit anderen über\nverschiedene Erfahrungen, Gedanken und Identitäten kommunizieren und dabei u. a.\nsensible Gesundheits- oder Finanzinformationen, Angaben zu Geschlechtsidentitäten\nund sexuellen Orientierungen, künstlerische Ausdrucksformen und Informationen in\nBezug auf die Zugehörigkeit zu Minderheiten austauschen. In einem von Zensur\nbeherrschten Umfeld ermöglicht Verschlüsselung es den Einzelnen, sich einen Raum\nzu bewahren, in dem sie ihre Meinung vertreten, zum Ausdruck bringen und mit\nanderen teilen können. In manchen Fällen können Journalistinnen und Journalisten\nsowie Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger ihre Arbeit nicht tun, wenn sie\nnicht durch eine robuste Verschlüsselung geschützt werden, durch die ihre Quellen\nabgeschirmt und vor den mächtigen Akteuren geschützt werden, gegen die sich die\nRecherchen richten. Verschlüsselung bietet Frauen, die im Internet besonders stark\ndurch Überwachung, Bedrohung und Gewalt gefährdet sind, ein wichtiges Maß an\nSchutz vor der ungewollten Offenlegung von Informationen. In bewaffneten Konflikten\nsind verschlüsselte Nachrichten unverzichtbar, um die sichere Kommunikation der\nZivilbevölkerung zu gewährleisten. Auffällig ist, dass in der Ukraine in den zwei auf\nden Beginn des bewaffneten Konflikts am 24. Februar 2022 folgenden Monaten die\nZahl der Downloads der Messaging-App Signal, die eine verschlüsselten\nNachrichtenaustausch ermöglicht, um über 1.000 Prozent im Vergleich zu den\nVormonaten gestiegen ist.\n[...]\n23. Ungeachtet ihrer Vorteile schränken Regierungen den Gebrauch von\nVerschlüsselung gelegentlich ein, zum Beispiel zum Schutz der nationalen Sicherheit\nund zur Kriminalitätsbekämpfung, insbesondere zur Aufdeckung von Material im\nZusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch von Kindern. Zu solchen\nEinschränkungen zählen die Untersagung verschlüsselter Kommunikation und die\nKriminalisierung des Anbietens oder Verwendens von Verschlüsselungswerkzeugen\noder die verpflichtende Registrierung und Lizenzierung von\nVerschlüsselungswerkzeugen. Es gab auch Fälle, in denen Verschlüsselungsanbieter\nverpflichtet wurden, den Strafverfolgungsbehörden oder anderen staatlichen Stellen auf\nVerlangen Zugriff auf alle Kommunikationen zu ermöglichen, was faktisch eine\npauschale Einschränkung der Verschlüsselung darstellen und die Schaffung einer Art\nHintertür (also einer eingebauten Option zur Umgehung der Verschlüsselung und zum\nZugriff auf die Daten im Klartext) voraussetzen oder zumindest fördern könnte. Eine\nandere Art des Eingriffs in die Verschlüsselung ist die Vorschrift, dass\nSchlüsselhinterlegungssysteme einzurichten und zu betreiben und alle privaten zur\nEntschlüsselung erforderlichen Schlüssel der Regierung oder einem hierfür bestimmten\nDritten zu übergeben sind. Auch die Einführung von\nRückverfolgbarkeitsanforderungen, wonach die Anbieter in der Lage sein müssen, jede\nNachricht bis zu ihrem vermuteten Absender zurückzuverfolgen, könnte eine\nSchwächung der Verschlüsselungsstandards erfordern. In letzter Zeit haben\nverschiedene Staaten begonnen, allgemeine Überwachungspflichten für Anbieter\ndigitaler Kommunikation und somit auch Anbieter verschlüsselter\nKommunikationsdienste einzuführen oder erwägen eine solche Einführung. Dadurch\nkönnten diese Anbieter praktisch gezwungen werden, auf eine starke Ende-zu-Ende-\nVerschlüsselung zu verzichten oder auf höchst problematische Workarounds\nauszuweichen (siehe Rn. 27-28).\n24. Es besteht kein Zweifel daran, dass die weithin genutzten\nVerschlüsselungsmöglichkeiten, die von der Allgemeinheit als Antwort auf\nMassenüberwachung und Cyberkriminalität eingefordert werden, für Regierungen, die\nversuchen, die Bevölkerung und insbesondere deren schwächste Mitglieder vor\nschweren Straftaten und Sicherheitsrisiken zu schützen, ein Dilemma darstellen. Aber\nmit einer Regulierung der Verschlüsselung besteht, wie von der\nSonderberichterstatterin über die Förderung und den Schutz des Rechts auf\nMeinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung betont, die Gefahr, dass die\nMenschenrechte untergraben werden. Regierungen, die bestrebt sind, Verschlüsselung\nzu begrenzen, können oft nicht belegen, dass die von ihnen geplanten Einschränkungen\nzum Erreichen eines konkreten legitimen Ziels notwendig sind, da zur Beschaffung der\nInformationen, die für bestimmte Strafverfolgungsaufgaben oder andere legitime\nZwecke benötigt werden, auch eine Vielzahl anderer Instrumente und Ansätze zur\nVerfügung stehen. Zu solchen Alternativen zählen bspw. eine Optimierung und bessere\nAusstattung der traditionellen Polizeiarbeit, verdeckte Ermittlungen,\nMetadatenanalysen und eine stärkere internationale polizeiliche Zusammenarbeit.\n25. Außerdem sind die Folgen der meisten Verschlüsselungsbeschränkungen im\nHinblick auf das Recht auf Privatsphäre und die weiteren damit verbundenen Rechte\nunverhältnismäßig, denn sie wirken sich oft nicht nur auf die anvisierten Personen aus,\nsondern auf die gesamte Bevölkerung. Insbesondere ein Totalverbot oder eine\nKriminalisierung von Verschlüsselung durch eine Regierung kann nicht gerechtfertigt\nwerden, denn damit versagt sie allen Nutzerinnen und Nutzern in ihrem Land die\nMöglichkeit, auf sichere Weise zu kommunizieren. Systeme zur Hinterlegung von\nSchlüsseln haben erhebliche Schwachstellen, da sie auf die Unverletzlichkeit der\nSpeichereinrichtung angewiesen sind und die gespeicherten Schlüssel dem Risiko von\nCyberangriffen ausgesetzt werden. Darüber hinaus verursachen verpflichtend\nvorgeschriebene Hintertüren in Verschlüsselungstools Probleme, die weit über den\nNutzen hinausgehen, den sie in Bezug auf bestimmte, als Tatverdächtige oder\nSicherheitsbedrohung eingestufte Nutzerinnen oder Nutzer haben würden. Sie\ngefährden die Privatsphäre und Sicherheit aller Nutzerinnen und Nutzer und setzen\ndiese der Gefahr unrechtmäßiger Eingriffe aus, nicht nur durch den Staat, sondern auch\ndurch nichtstaatliche Akteure, einschließlich krimineller Netzwerke. Lizenzierungs-\nund Registrierungsvorschriften haben vergleichbar unverhältnismäßige Auswirkungen,\nda sie den Einbau von Schwachstellen in die Verschlüsselungssoftware erfordern, die\ndann ausgenutzt werden könnten. Diese negativen Auswirkungen sind nicht unbedingt\nauf das Gebiet des Staates begrenzt, in dem die Beschränkungen gelten; vielmehr ist\ndavon auszugehen, dass Hintertüren, sobald sie im Rechtsraum eines Staates eingeführt\nworden sind, auch Bestandteil der in anderen Regionen der Welt verwendeten Software\nwerden.\n26. [...] Da der Inhalt von Nachrichten, sobald sie verschlüsselt sind, nur noch von\nder Person, die die Nachricht absendet, und der Person, die die Nachricht empfängt,\neingesehen werden kann, würde eine allgemeine Überwachungspflicht die\nDiensteanbieter dazu zwingen, entweder auf die verschlüsselte Übermittlung zu\nverzichten oder zu versuchen, auf die Nachrichten zuzugreifen, bevor diese\nverschlüsselt werden [...].“\nII. EUROPARAT\n\n29\nIm Anhang zur Empfehlung des Ministerkomitees des Europarats\nüber den Menschenrechtsschutz in sozialen Netzwerken (CM/Rec(2012)4\nvom 4. April 2012 heißt es:\n„15. In Zusammenarbeit mit dem Privatsektor und der Zivilgesellschaft sollen die\nMitgliedstaaten zusätzlich zu den in Abschnitt I dieses Anhangs genannten Maßnahmen\ngeeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Recht der Nutzerinnen\nund Nutzer auf Achtung ihres Privatlebens geschützt wird, insbesondere indem die\nAnbieter sozialer Netzwerke verpflichtet werden, folgende Maßnahmen durchzuführen:\n[...]\n– sicherzustellen, dass die geeignetsten Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden, um\npersonenbezogene Daten vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Hierzu gehören\nMaßnahmen zur Ende-zu-Ende-Verschlüsselung der Kommunikation zwischen\nNutzerin/Nutzer und der Website des sozialen Netzwerks [...]“\n\n30\nDie am 21. April 2015 verabschiedete Entschließung 2045 (2015) der\nParlamentarischen Versammlung des Europarats zur Massenüberwachung\nlautet soweit maßgeblich wie folgt:\n„5. Die Versammlung ist [...] höchst besorgt angesichts von Gefahren für die\nInternetsicherheit durch die in den Snowden-Akten aufgedeckte Praxis bestimmter\nSicherheitsdienste, systematisch „Hintertüren“ und andere Lücken in Bezug auf die\nSicherheitsstandards und deren Umsetzung zu suchen, zu nutzen und sogar zu schaffen,\ndie auch leicht von Terroristen und Cyberterroristen oder anderen Kriminellen genutzt\nwerden könnten.\n6. Sie ist auch besorgt angesichts der Sammlung großer Mengen persönlicher Daten\ndurch private Unternehmen und die Gefahr, dass von staatlichen oder nichtstaatlichen\nAkteuren auf diese Daten zugegriffen wird und sie zu unrechtmäßigen Zwecken genutzt\nwerden. [...]\n8. [...] High-Tech-Überwachungsinstrumente werden bereits von einer Reihe\nautoritärer Regime genutzt und dazu gebraucht, Oppositionellen nachzuspüren und die\nInformations- und Meinungsfreiheit zu unterdrücken. In diesem Zusammenhang ist die\nVersammlung zutiefst besorgt angesichts der jüngsten Gesetzesänderungen in der\nRussischen Föderation, die Möglichkeiten für eine bessere Massenüberwachung durch\nsoziale Netzwerke und Internetdienste bieten.\n9. In mehreren Ländern hat sich eine große „Überwachungsindustrie“ entwickelt, die\nvon der Geheimhaltungskultur, die Überwachungsoperationen umgibt, ihrem High-\nTech-Charakter sowie der Tatsache noch gefördert wird, dass sowohl das Ausmaß der\nmutmaßlichen Bedrohungen als auch die Notwendigkeit spezieller Gegenmaßnahmen\nund ihre Wirtschaftlichkeit für die politischen und haushaltspolitischen\nEntscheidungsträger ohne Rückgriff auf Angaben der interessierten Gruppen schwer zu\nbeurteilen sind. Es besteht die Gefahr, dass diese einflussreichen Strukturen sich der\ndemokratischen Kontrolle und Rechenschaftspflicht entziehen; sie bedrohen den freien\nund offenen Charakter unserer Gesellschaften. [...]\n11. Die Versammlung erkennt die Notwendigkeit einer effektiven, gezielten\nÜberwachung mutmaßlicher Terroristen und anderer organisierter krimineller Gruppen\nan. Eine derartige gezielte Überwachung kann ein wirksames Instrument für die\nRechtsdurchsetzung und die Verhütung von Straftaten sein. Sie stellt jedoch\ngleichzeitig fest, dass die Massenüberwachung unabhängigen, in den USA\ndurchgeführten Untersuchungen zufolge im Gegensatz zu früheren Behauptungen\nleitender Beamter der Nachrichtendienste nicht zur Verhütung von Terroranschlägen\nbeigetragen zu haben scheint. Stattdessen werden Ressourcen, die Anschläge\nverhindern könnten, für die Massenüberwachung abgezweigt, was potenzielle\nGefährder ungehindert handeln lässt.\n19. Die Versammlung fordert die Mitglieds- und Beobachterstaaten des Europarates\ndaher nachdrücklich auf,\n19.1 sicherzustellen, dass die nationalen Gesetze die Sammlung und Analyse\npersönlicher Daten (einschließlich sogenannter Metadaten) nur mit Zustimmung der\nbetroffenen Person oder infolge eines Gerichtsbeschlusses erlauben, der auf der\nGrundlage des begründeten Verdachts, dass die Zielperson an kriminellen\nHandlungen beteiligt ist, erlassen wurde; eine unrechtmäßige Sammlung und\nVerarbeitung von Daten sollte auf dieselbe Art und Weise wie die Verletzung der\ntraditionellen Vertraulichkeit des Schriftverkehrs unter Strafe gestellt werden; die\nSchaffung von „Hintertüren” oder anderen Techniken zur Schwächung oder\nUmgehung von Sicherheitsmaßnahmen oder zur Ausnutzung vorhandener\nSchwachstellen sollte streng verboten sein; alle Einrichtungen und Unternehmen,\ndie über persönliche Daten verfügen, sollten dazu verpflichtet werden, die\nwirksamsten verfügbaren Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden;\n19.2 für die Durchsetzung eines solchen rechtlichen Rahmens zu gewährleisten,\ndass ihre Nachrichtendienste angemessenen justiziellen bzw. parlamentarischen\nKontrollmechanismen unterliegen. [...]\n19.5 die weitere Entwicklung benutzerfreundlicher (automatischer)\nDatenschutztechniken zu fördern, die in der Lage sind, Massenüberwachung und\nanderen Gefahren für die Internetsicherheit Einhalt zu bieten, einschließlich\nBedrohungen durch nichtstaatliche Akteure [...]“\nIII. EUROPÄISCHE UNION\n\n31\nIn einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH)\nvom 8. April 2014 in dem Verfahren Digital Rights Ireland und Seitlinger\nu. a. (Rechtssachen C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238) wurde die\nRichtlinie 2006/24/EG über die Vorratsdatenspeicherung für ungültig erklärt.\nDie Richtlinie hatte die Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer\nKommunikationsdienste oder Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze\nverpflichtet, alle Verkehrs- und Standortdaten für einen Zeitraum von sechs\nMonaten bis zu zwei Jahren aufzubewahren, um sicherzustellen, dass die\nDaten zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von\nschweren Straftaten, wie sie von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen\nRecht bestimmt werden, zur Verfügung stehen. Eine Zusammenfassung\ndieses Urteils und der weiteren Entwicklungen in der Rechtsprechung des\nEuGH findet sich in Big Brother Watch u. a. ./. das Vereinigte Königreich\n[GK], Individualbeschwerden Nr. 58170/13 und 2 weitere, Rn. 209-241,\n25. Mai 2021.\n\n32\nIn seinem Urteil vom 6. Oktober 2015 in der Rechtssache Maximillian\nSchrems gegen Data Protection Commissioner (C-362/14, EU:C:2015:650)\nstellte der EuGH außerdem fest:\n„94. Insbesondere verletzt eine Regelung, die es den Behörden gestattet, generell auf\nden Inhalt elektronischer Kommunikation zuzugreifen, den Wesensgehalt des durch\nArt. 7 der Charta garantierten Grundrechts auf Achtung des Privatlebens [...].“\n\n33\nIn einer gemeinsamen Erklärung von Europol und der Agentur der\nEuropäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) vom\n20. Mai 2016 zur rechtmäßigen Strafverfolgung im Einklang mit den\nDatenschutzbestimmungen des 21. Jahrhunderts heißt es:\n„Das Überwachen verschlüsselter Kommunikation oder das Eindringen in einen\ndigitalen Dienst kann in Bezug auf einzelne Verdächtige unter Umständen als\nverhältnismäßig angesehen werden, aber das Aufbrechen kryptografischer\nMechanismen kann zu Kollateralschäden führen. Es sollte hauptsächlich darum gehen,\nZugang zu der Kommunikation oder Information zu erlangen, nicht darum, den\nSchutzmechanismus zu kompromittieren. Praktischerweise müssen Informationen, um\nfür Kriminelle nutzbar zu sein, zu irgendeinem Zeitpunkt auch in unverschlüsselter\nForm vorliegen. Dadurch ergeben sich alternative Möglichkeiten wie verdeckte\nOperationen, Infiltration krimineller Gruppen und Zugriff auf die\nKommunikationsgeräte an einem Punkt außerhalb der Verschlüsselung, z. B. durch\nLive-Forensik auf beschlagnahmten Geräten oder durch rechtmäßige Überwachung\ndieser Geräte, während sie noch von den Verdächtigen benutzt werden. Außerdem\nkönnen forensische Methoden, die physische Fingerabdrücke von Geräten nutzen, zwar\nnicht unbedingt dazu beitragen, die eigentlichen Kommunikationsinhalte zu\nüberwachen, aber sie können den Ermittlungsbehörden andere wichtige Hinweise\nliefern. Gleichwohl gibt es Fälle, in denen keine solchen Alternativen zur Verfügung\nstehen und der Zugang zu den verborgenen Inhalten nur durch eine Form der\nEntschlüsselung möglich ist.\nZwar ist kein Verschlüsselungsmechanismus in der Praxis hinsichtlich Konzeption\nund Umsetzung absolut perfekt, doch eine Entschlüsselung für Strafverfolgungszwecke\nerscheint mittlerweile immer weniger praktikabel. Das hat zu Überlegungen geführt,\nverpflichtende Hintertüren oder Schlüsselhinterlegungssysteme einzuführen, um so die\nVerschlüsselung zu schwächen. Dies würde den Ermittlungsbehörden im Falle\nschwerer Straftaten oder terroristischer Bedrohungen zwar einen rechtmäßigen Zugang\nverschaffen, aber auch die Angriffsfläche für böswilligen Missbrauch vergrößern, was\ndeutlich weitreichendere Auswirkungen auf die Gesellschaft hätte. Außerdem können\nKriminelle derart geschwächte Mechanismen leicht umgehen und das vorhandene\nKryptografiewissen nutzen, um ihre eigenen Lösungen ohne Hintertüren oder\nSchlüsselhinterlegung zu entwickeln (oder zu kaufen) [...].\nLösungen, mit denen zur Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden die\ntechnischen Schutzmechanismen absichtlich geschwächt werden, schwächen\nzwangsläufig auch den Schutz vor Kriminellen, so dass hier keine unkomplizierten\nLösungen auf der Hand liegen. [...]\nWenn eine Umgehung nicht möglich, der Zugang zu den verschlüsselten\nInformationen für die Sicherheit und die Justiz jedoch unverzichtbar ist, dann müssen\npraktikable Lösungen für die Entschlüsselung ohne Schwächung der\nSchutzmechanismen bereitgestellt werden, und zwar sowohl im Wege gesetzlicher\nRegelungen als auch durch kontinuierliche technische Weiterentwicklung. Im Hinblick\nauf Letzteres ist die Förderung einer engen Zusammenarbeit mit Branchenpartnern und\nForschenden, die über Fachwissen auf dem Gebiet der Kryptoanalyse zur\nEntschlüsselung verfügen, wo immer dies gesetzlich zulässig ist, dringend angeraten.\nWir sind überzeugt, dass zu einer Lösung gefunden werden kann, bei der die Rechte\nEinzelner und der Schutz der Sicherheitsinteressen der EU-Bürgerinnen und -Bürger in\nein ausgewogenes und praktikables Verhältnis gebracht werden können. Die Nutzung\nder EU-Fördermechanismen für Forschung und Entwicklung kann die Zusammenarbeit\nin dieser Hinsicht vorantreiben, während gleichzeitig die EU-Agenturen bei der\nEntwicklung von Best Practices eng zusammenarbeiten können.“\n\n34\nAm 28. Juli 2022 verabschiedeten der Europäische\nDatenschutzausschuss (EDSA) und der Europäische Datenschutzbeauftragte\n(EDPS) die Gemeinsame Stellungnahme 4/2022 zu dem Vorschlag für eine\nVerordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von\nVorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von\nKindern. Sie lautet (unter Auslassung der Fußnoten) wie folgt:\n„Zusammenfassung\n[...] Maßnahmen, die den Behörden einen allgemeinen Zugriff auf den Inhalt einer\nNachricht ermöglichen, um die Kontaktaufnahme zu Kindern aufzudecken, [sind] eher\nals Eingriff in den Wesensgehalt der in Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte zu\nbetrachten. [...]\nDer EDSA und der EDSB bekunden auch Zweifel an der Wirksamkeit von\nSperrmaßnahmen und sind der Ansicht, dass es unverhältnismäßig wäre, von Anbietern\nvon Internetzugangsdiensten zu verlangen, Online-Kommunikation zu entschlüsseln,\num die Kommunikation in Bezug auf Material über sexuellen Kindesmissbrauch zu\nsperren.\nFerner weisen der EDSA und der EDSB darauf hin, dass\nVerschlüsselungstechnologien wesentlich zur Achtung des Privatlebens und der\nVertraulichkeit der Kommunikation, zur Freiheit der Meinungsäußerung sowie zur\nInnovation und zum Wachstum der digitalen Wirtschaft beitragen, die auf dem hohen\nMaß an Vertrauen und Sicherheit beruhen, das diese Technologien bieten. In\nErwägungsgrund 26 des Vorschlags wird nicht nur die Wahl der\nErkennungstechnologien, sondern auch der technischen Maßnahmen zum Schutz der\nVertraulichkeit der Kommunikation, z. B. Verschlüsselung, unter den Vorbehalt\ngestellt, dass diese gewählte Technologie den Anforderungen der vorgeschlagenen\nVerordnung entsprechen muss, d. h., sie muss die Erkennung ermöglichen. Dies stützt\nden aus Art. 8 Ab. 3 und Art. 10 Abs. 2 des Vorschlags abgeleiteten Gedanken, dass\nein Anbieter die Ausführung einer Aufdeckungsanordnung nicht mit der Begründung\nder technischen Unmöglichkeit verweigern kann. Der EDSA und der EDSB sind der\nAuffassung, dass es ein besseres Gleichgewicht zwischen dem gesellschaftlichen\nInteresse an sicheren und privaten Kommunikationskanälen und der Bekämpfung ihres\nMissbrauchs geben sollte. In dem Vorschlag sollte klar formuliert werden, dass nichts\nin der vorgeschlagenen Verordnung als Verbot oder Schwächung der Verschlüsselung\nausgelegt werden sollte.\n4.10 Auswirkungen auf die Verschlüsselung\n96. Die europäischen Datenschutzbehörden haben sich stets für die generelle\nVerfügbarkeit von starken Verschlüsselungswerkzeugen und gegen jede Art von\nHintertüren ausgesprochen. Verschlüsselung ist schließlich wichtig, um die\nWahrnehmung aller Menschenrechte offline und online zu gewährleisten. Zudem\ntragen Verschlüsselungstechnologien wesentlich zur Achtung sowohl des Privatlebens\nals auch der Vertraulichkeit der Kommunikation [...] bei [...].\n97. Im Zusammenhang mit der zwischenmenschlichen Kommunikation ist die Endezu-Ende-Verschlüsselung ein entscheidendes Instrument zur Sicherstellung der\nVertraulichkeit der elektronischen Kommunikation, da sie starke technische\nSchutzvorkehrungen gegen den Zugriff auf den Inhalt der Kommunikation durch\nandere Personen als den Absender und den/die Empfänger, einschließlich des\nAnbieters, bietet. Würde die Nutzung der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung in\nirgendeiner Weise verhindert oder erschwert oder würden Diensteanbieter verpflichtet,\nelektronische Kommunikationsdaten für andere Zwecke als die Erbringung ihrer\nDienste zu verarbeiten oder elektronische Kommunikation proaktiv an Dritte\nweiterzuleiten, bestünde die Gefahr, dass Anbieter weniger verschlüsselte Dienste\nanbieten, um den Verpflichtungen besser nachkommen zu können, wodurch die Rolle\nder Verschlüsselung im Allgemeinen geschwächt und die Achtung der Grundrechte der\neuropäischen Bürgerinnen und Bürger untergraben würde. Es sei darauf hingewiesen,\ndass die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung zwar eine der am häufigsten verwendeten\nSicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation ist,\ndass aber auch andere technische Lösungen (z. B. die Verwendung anderer\nkryptografischer Verfahren) für die Sicherheit und den Schutz der Vertraulichkeit der\ndigitalen Kommunikation ebenso wichtig sein oder werden können. Daher sollte ihre\nVerwendung weder verhindert noch erschwert werden.\n98. Der Einsatz von Tools zum Abhören und Analysieren zwischenmenschlicher\nelektronischer Kommunikation steht im grundsätzlichen Widerspruch zur Ende-zu-\nEnde-Verschlüsselung, da letztere darauf abzielt, technisch zu gewährleisten, dass eine\nKommunikation zwischen Sender und Empfänger vertraulich bleibt.\n100. Die Auswirkungen des Vorschlags, die die Nutzung der Ende-zu-Ende-\nVerschlüsselung beeinträchtigen oder davon abhalten könnten, müssen angemessen\nbewertet werden. Jede der Techniken zur Umgehung der datenschutzfreundlichen\nMerkmale der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, die in dem Bericht über die\nFolgenabschätzung zu dem Vorschlag vorgestellt wurden, würde Sicherheitslücken\nschaffen. So würde das Durchsuchen aufseiten der Anbieter [client-side scanning]\nwahrscheinlich zu einem umfangreichen, ungezielten Zugriff auf unverschlüsselte\nInhalte und deren Verarbeitung auf den Geräten der Endnutzer führen. [...] Gleichzeitig\nist das serverseitige Durchsuchen auch grundsätzlich unvereinbar mit dem Modell der\nEnde-zu-Ende-Verschlüsselung, da der zwischen den Endnutzern verschlüsselte\nKommunikationskanal aufgebrochen werden müsste, was zu einer Massenverarbeitung\npersonenbezogener Daten auf den Servern der Anbieter führen würde.\n101. Zwar heißt es in dem Vorschlag, dass ‚den betreffenden Anbietern mit dieser\nVerordnung die Wahl der zur Erfüllung der Aufdeckungsanordnungen zu betreibenden\nTechnologien überlassen [wird], wobei dies nicht als Anreiz für die Nutzung bzw.\nNichtnutzung einer bestimmten Technologie verstanden werden sollte‘, doch wird die\nstrukturelle Unvereinbarkeit einiger Aufdeckungsanordnungen mit der Ende-zu-Ende-\nVerschlüsselung in der Tat zu einem starken Anreiz für die Nichtnutzung der Ende-zu-\nEnde-Verschlüsselung führen. Die Unmöglichkeit des Zugangs zu und der Nutzung der\nEnde-zu-Ende-Verschlüsselung (die den derzeitigen Stand der Technik in Bezug auf\ndie technische Gewährleistung der Vertraulichkeit darstellt) könnte eine abschreckende\nWirkung auf die Freiheit der Meinungsäußerung und die legitime private Nutzung von\nelektronischen Kommunikationsdiensten haben. [...]“\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. VORFRAGEN\n\n35\nDie Rügen des Beschwerdeführers betreffen die nach dem\nInformationsgesetz und seinen Durchführungsbestimmungen erforderliche\nkontinuierliche Speicherung von Internetkommunikationen und\ndazugehörigen Verkehrsdaten durch Organisatoren von\nInternetkommunikation, den potenziellen Zugriff der Behörden auf diese\nDaten und die Verpflichtung der Organisatoren von Internetkommunikation,\ndie Daten, sofern sie verschlüsselt sind, zu entschlüsseln. Der Gerichtshof\nwird die Konventionskonformität der angegriffenen gesetzlichen Regelungen\nzum Zeitpunkt der Zulässigkeitsprüfung der von dem Beschwerdeführer\nerhobenen Rügen prüfen (siehe Big Brother Watch u. a. ./. das Vereinigte\nKönigreich [GK], Individualbeschwerden Nr. 58170/13 und 2 weitere,\nRn. 268-270, 25. Mai 2021). Der Gerichtshof stellt fest, dass er für die\nPrüfung der vorliegenden Individualbeschwerde insoweit zuständig ist, als\nsich die Tatsachen, die zu den von dem Beschwerdeführer behaupteten\nVerletzungen geführt haben, vor dem 16. September 2022 – dem Datum, seit\ndem die Russische Föderation nicht mehr Vertragspartei der Konvention ist –\nereignet haben (siehe Fedotova u. a. ./. Russland [GK],\nIndividualbeschwerden Nr. 40792/10 und 2 weitere, Rn. 68-73,\n17. Januar 2023; Pivkina u. a. ./. Russland (Entsch.), Individualbeschwerden\nNr. 2134/23 und 6 weitere, Rn. 61, 6. Juni 2023; und N. F. u. a. ./. Russland,\nIndividualbeschwerden Nr. 3537/15 und 8 weitere, Rn. 30,\n12. September 2023).\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 EMRK\n\n36\nDer Beschwerdeführer rügte die gesetzliche Verpflichtung der\nOrganisatoren von Internetkommunikation, den Inhalt aller\nInternetkommunikationen und die dazugehörigen Verkehrsdaten zu\nspeichern und diese Daten auf Verlangen an die Strafverfolgungsbehörden\noder Sicherheitsdienste herauszugeben, und zwar mit den zu ihrer\nEntschlüsselung erforderlichen Informationen, sofern die elektronischen\nNachrichten verschlüsselt sind. Er berief sich auf Art. 8 EMRK, der wie folgt\nlautet:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer\nWohnung und ihrer Korrespondenz.\n(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der\nEingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist\nfür die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes,\nzur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der\nGesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“\nA. Zulässigkeit\n\n37\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Rüge weder offensichtlich\nunbegründet noch aus anderen in Art. 35 EMRK aufgeführten Gründen\nunzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n(a) Der Beschwerdeführer\n\n38\nDer Beschwerdeführer machte geltend, dass die gesetzliche\nVerpflichtung der Organisatoren von Internetkommunikation, den Inhalt aller\nOnline-Kommunikationen zu speichern, in Verbindung mit der\nVerpflichtung, den Strafverfolgungsbehörden auf Verlangen die\nVerschlüsselungscodes zur Verfügung zu stellen, einen Eingriff in sein Recht\nauf Achtung des Privatlebens und der Korrespondenz darstelle. Überdies sei\nes technisch nicht möglich, den Behörden die Verschlüsselungscodes speziell\nfür bestimmte Nutzerinnen und Nutzer des Messenger-Dienstes Telegram zur\nVerfügung stellen. Folglich wirke sich jede Offenlegung von\nVerschlüsselungscodes auf die Vertraulichkeit der Korrespondenz aller\nTelegramnutzerinnen und -nutzer aus.\n\n39\nDer Beschwerdeführer trug ferner vor, dass die innerstaatlichen\ngesetzlichen Regelungen, die eine Speicherung des Inhalt aller Online-\nKommunikationen und die Weitergabe von Verschlüsselungscodes an die\nStrafverfolgungsbehörden vorschreiben würden, in ihrer Anwendung nicht\nvorhersehbar seien und keine wirksamen Garantien gegen Willkür enthalten\nwürden. Insbesondere müssten die innerstaatlichen Behörden keine\nrichterliche Genehmigung einholen, um die Verschlüsselungscodes\nanzufordern. Obwohl in der Offenlegungsanordnung vom 12. Juli 2017\nvermerkt gewesen sei, dass für die sechs betroffenen Telefonnummern\nrichterliche Genehmigungen vorliegen würden, seien diese weder dem\nUnternehmen Telegram, noch den mit den Rechtssachen des Unternehmens\noder des Beschwerdeführers befassten innerstaatlichen Gerichten, noch der\nÖffentlichkeit vorgelegt worden.\n(b) Die Regierung\n\n40\nDie Regierung trug vor, dass kein Eingriff in die Rechte des\nBeschwerdeführers stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe keine\n„hinreichende Wahrscheinlichkeit“ dafür nachweisen können, dass die\nSicherheitsdienste Informationen über sein Privatleben zusammengetragen\nund gespeichert hätten. Was die Verschlüsselungscodes von Telegram\nanbelange, beinhalte Verfügung Nr. 432 (siehe Rn. 24) keine Verpflichtung,\ndie Codes zur Entschlüsselung des gesamten Datenverkehrs zur Verfügung\nzu stellen. Die Verschlüsselungscodes müssten nur für die konkreten Daten\nvorgelegt werden, für die sie verlangt werden. Die Anforderung von\nVerschlüsselungscodes vom 12. Juli 2017, gegen die der Beschwerdeführer\nsich gewandt habe, habe sich auf die Kommunikation im Zusammenhang mit\nsechs Telefonnummern bezogen, die Terrorverdächtigen gehörten, und es sei\neine richterliche Genehmigung eingeholt worden. Die Behauptung des\nBeschwerdeführers, dass die Sicherheitsdienste Zugriff auf die\nKommunikationen aller Nutzerinnen und Nutzer hätten, sei daher\nunbegründet.\n\n41\nHilfsweise machte die Regierung geltend, dass der behauptete\nEingriff eine Grundlage im innerstaatlichen Recht habe. Die innerstaatlichen\nRechtsvorschriften seien zugänglich und in ihren Auswirkungen\nvorhersehbar. Jede Kommunikationsüberwachung bedürfe der Genehmigung\ndurch ein Gericht. Kommunikationsüberwachung dürfe nur erfolgen, wenn\nInformationen über eine begangene, bevorstehende oder geplante Straftat,\noder über Personen, die eine Straftat planen, gerade begehen oder begangen\nhaben, beziehungsweise über Ereignisse oder Aktivitäten vorlägen, die eine\nGefahr für die nationale, militärische, wirtschaftliche oder ökologische\nSicherheit der Russischen Föderation darstellen. Nur mittelschwere, schwere\nund besonders schwere Straftaten könnten zu einer Überwachungsanordnung\nführen und nur Personen, die solcher Straftaten verdächtigt würden oder\nInformationen über solche Straftaten haben könnten, könnten Gegenstand der\nÜberwachungsmaßnahmen sein. Die Aufzeichnungen der abgehörten\nKommunikationen müssten unter Bedingungen gespeichert werden, die\njegliche Gefahr ausschließen, dass sie von Unbefugten abgehört oder kopiert\nwerden (die Regierung zitierte die in Roman Zakharov ./. Russland, [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 47143/06, Rn. 31-33 und 51, ECHR 2015,\nzusammengefassten innerstaatlichen Rechtsvorschriften). Die im\ninnerstaatlichen Recht festgelegten Verfahren zur Untersuchung,\nVerwendung, Speicherung und Vernichtung der erhobenen Daten böten den\nerforderlichen Schutz gegen einen missbräuchlichen Einsatz von\nBefugnissen.\n\n42\nDie Regierung führte ferner aus, dass die Übermittlung von\nVerschlüsselungscodes an den FSB nicht dazu führe, dass die zur\nEntschlüsselung verschlüsselter elektronischer Kommunikation\nerforderlichen Informationen dem gesamten Mitarbeiterkreis zugänglich\nseien. Die Leitungen der zuständigen Dienststellen trügen die Verantwortung\ndafür, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter innerhalb der durch ihre\nDienstpflichten abgesteckten Grenzen handelten. In jedem Fall seien die\nFSB-Mitarbeiterinnen und -mitarbeiter im Hinblick auf das Privatleben\nbetreffende Informationen, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt\nwürden, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Verschlüsselungscodes würden\ndazu eingesetzt, die Kommunikationen zu entschlüsseln, bezüglich derer eine\ngerichtliche Überwachungserlaubnis eingeholt worden sei.\n\n43\nUnd schließlich machte die Regierung geltend, dass der Eingriff „in\neiner demokratischen Gesellschaft notwendig“ gewesen sei, um das legitime\nZiel der Terrorismusbekämpfung zu erreichen. So habe es bspw. im\nApril 2017 einen Terroranschlag in St. Petersburg gegeben. Im Anschluss\ndaran sei im Dezember 2017 ein weiterer Anschlag verhindert worden. In\nbeiden Fällen seien die Anschläge aus dem Ausland mittels geheimer Chats\nüber Telegram koordiniert worden.\n(c) Die Drittbeteiligten\n(i) European Information Society Institute (EISI)\n\n44\nEISI erläuterte, dass es sich bei der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung\num ein mathematisches Verfahren handele, das folgendermaßen ablaufe:\nMithilfe eines „öffentlichen“ Schlüssels werde eine Nachricht (Klartext) in\neine scheinbar zufällige Kombination von Buchstaben, Ziffern oder\nSymbolen (Chiffretext) umgewandelt. Nur für die Absenderin bzw. den\nAbsender und die Empfängerin bzw. den Empfänger sei der Klartext sichtbar,\nfür Außenstehende nur der Chiffretext. Ohne den „privaten“ Schlüssel, der\ngesichert auf dem Gerät der Empfängerin bzw. des Empfängers hinterlegt sei,\nkönne die Nachricht aus dem Chiffretext nicht wieder in Klartext\nzurückübersetzt werden. Die Umwandlung in Klartext erfolge direkt auf dem\nGerät der Empfängerin bzw. des Empfängers. Die Ende-zu-Ende-\nVerschlüsselung stelle sicher, dass der Betreiber des Messaging-Dienstes zu\nkeinem Zeitpunkt Zugriff auf den privaten Schlüssel oder die ursprüngliche\nKlartextnachricht habe, womit jeglicher Zugriff auf die ausgetauschten\nInhalte unmöglich sei.\n\n45\nEISI legte ferner dar, dass die Offenlegungsanordnung des FSB\ngegenüber Telegram einer „Hintertür-Anordnung“ gleichkomme, die sich\nunterschiedslos auf alle Nutzerinnen und Nutzer von Telegram auswirke.\nDiese Anordnung zu befolgen, würde im Kern bedeuten, dass Telegram\n„private“ Schlüssel zentral speichern müsste und dadurch nicht mehr in der\nLage wäre, seinen Nutzerinnen und Nutzern auf legale Weise Ende-zu-Endeverschlüsselte Dienste anzubieten.\n\n46\nEISI führte aus, dass die von Messaging-Diensten verwendete\nVerschlüsselung ein Selbstverteidigungsmechanismus gegen Überwachung\nsei. Sie spiele eine entscheidende Rolle bei der Gewährleistung der\nUnverletzlichkeit und Sicherheit von Nachrichten während der Übertragung.\nSie biete schutzbedürftigen Personen wie Journalistinnen und Journalisten,\nführenden Oppositionellen oder Opfern von Cyber-Missbrauch\nunverzichtbaren Schutz. Daher seien Verschlüsselung und Menschenrechte,\ninsbesondere aus Art. 8 und 10 EMRK, eng miteinanderverknüpft. Die\nEinführung von Hintertüren in die verschlüsselte Kommunikation würde\ndiesen Schutzmechanismus schwächen und Sicherheitsrisiken mit sich\nbringen.\n\n47\nEISI argumentierte, dass es weder notwendig noch verhältnismäßig\nsei, einen Hintertürzugang zu allen verschlüsselten Nachrichten zu fordern,\nda damit um einer kleinen Anzahl von Verdächtigen willen die Privatsphäre\nsämtlicher Nutzerinnen und Nutzer gefährdet werde. Dadurch würden alle\nNutzerinnen und Nutzer dem Risiko unbefugter staatlicher Überwachung,\ncyberkrimineller Aktivitäten und den Machenschaften sonstiger böswilliger\nAkteure ausgesetzt. Selbst wenn diese Risikoszenarien nicht zur Realität\nwerden sollten, so entfalte das Wissen um solche Gefahren dennoch eine\nabschreckende Wirkung, die Autorinnen und Autoren, Wissenschaftlerinnen\nund Wissenschaftler, Journalistinnen und Journalisten und Oppositionelle\ndavor zurückscheuen lassen könnten, sich zu äußern oder mit ihren Quellen\nzu kommunizieren. EISI legte außerdem dar, dass es weniger einschneidende,\ngezielte Alternativen zur Kriminalitätsbekämpfung und zum Schutz der\nnationalen Sicherheit gebe, etwa die Verwendung von Live-Forensik auf\nbeschlagnahmten Geräten, das Erschließen oder Beschaffen der privaten\nSchlüssel der Kommunikationsteilnehmenden, die Nutzung von\nSchwachstellen in der von den Zielpersonen verwendeten Software oder das\nInfiltrieren von Zielgeräten mit Spähprogrammen. Zwar sei der Ansatz,\nunterschiedslos Hintertüren für den Staat zu schaffen, möglicherweise\nkostengünstiger als alternative Ermittlungsmaßnahmen, die Gesellschaft als\nGanzes kämen sie aufgrund der damit verbundenen Sicherheitsrisiken jedoch\nteuer zu stehen. Die Tatsache, dass die alternativen Methoden aufgrund ihres\nhohen Arbeits-, Kosten- und Logistikaufwands wesentlich schwerer in\ngroßem Umfang einsetzbar seien, sollte positiv gesehen werden: als Hürde,\ndie zu einer Priorisierung und gezielten Ausrichtung solcher Maßnahmen\nführen würde.\n(ii) Privacy International\n\n48\nPrivacy International legte in ähnlicher Weise dar, wie die Ende-zu-\nEnde-Verschlüsselung funktioniert. Da die Ver- und Entschlüsselung der\ngesendeten und empfangenen Nachrichten auf den Geräten der Nutzerinnen\nund Nutzer erfolge, stelle die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung sicher, dass\nniemand außer den vorgesehenen Empfängerinnen und Empfängern, nicht\neinmal der Kommunikationsdienstleister, Zugang zum Inhalt der Nachrichten\nhabe. Der „private“ Schlüssel, der von der Empfängerin oder dem Empfänger\nzur Entschlüsselung der Nachricht verwendet werde, befinde sich auf deren\nGerät und werde mit niemandem geteilt.\n\n49\nPrivacy International führte ferner aus, dass die in den angegriffenen\ngesetzlichen Regelungen geforderten Maßnahmen, die eine Speicherung und\nEntschlüsselung verschlüsselter Kommunikation vorsähen, der\nVerpflichtung der innerstaatlichen Behörden zum Schutz der Vertraulichkeit,\nder Privatsphäre, der Sicherheit und der Unverletzlichkeit von Informations-\nund kommunikationstechnologischen Systemen zuwiderliefen. Die\nUmsetzung solcher Maßnahmen würde Diensteanbieter wie Telegram dazu\nzwingen, radikale Änderungen an ihrer Software vorzunehmen und die\neingesetzten Verschlüsselungsverfahren zu schwächen. Eine Verpflichtung\nzur Entschlüsselung verschlüsselter Kommunikationen veranlasse die\nAnbieter von Kommunikationsdiensten, ihre bestehenden Dienste zu\nverändern und Hintertüren einzubauen, welche, sobald sie erkannt worden\nseien, sowohl von rechtmäßigen als auch von kriminellen Akteuren leicht\nausgenutzt werden könnten. Anders ausgedrückt: Im Hinblick auf die Endezu-Ende-Verschlüsselung könne ein Kommunikationsdiensteanbieter der\nVerpflichtung zur Entschlüsselung der Kommunikation einzig dadurch\nnachkommen, dass er ein nicht auf bestimmte Nutzerinnen und Nutzer\neingrenzbares Software-Update ausspielt, welches sich folglich\nunterschiedslos auf alle Nutzerinnen und Nutzer der betreffenden\nAnwendung oder des betreffenden Dienstes auswirken würde. Eine\nVerpflichtung der Anbieter von Telekommunikationsdiensten zur Schaffung\nvon Software-Hintertüren für den unterschiedslosen Zugang zu\nverschlüsselter Kommunikation lasse sich folglich nicht auf das „in einer\ndemokratischen Gesellschaft Notwendige“ begrenzen.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n(a) Vorliegen eines Eingriffs, Umfang des Eingriffs\n\n50\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die vorliegende Rechtssache\ndie gesetzliche Verpflichtung der Organisatoren von Internetkommunikation\nbetrifft, den Inhalt aller Internetkommunikationen und die dazugehörigen\nVerkehrsdaten zu speichern, den Strafverfolgungsbehörden oder\nSicherheitsdiensten auf Verlangen Zugang zu diesen Daten zu gewähren und\ndie elektronischen Nachrichten, sofern sie verschlüsselt sind, zu\nentschlüsseln.\n\n51\nWas die Speicherung der Internetkommunikationen und der\ndazugehörigen Verkehrsdaten durch die Organisatoren von\nInternetkommunikation anbelangt, erinnert der Gerichtshof daran, dass allein\nschon die Speicherung von Daten, die das Privatleben einer Person betreffen,\neinen Eingriff im Sinne von Art. 8 darstellt. Die nachfolgende Verwendung\nder gespeicherten Informationen ist für diese Feststellung unerheblich.\nDennoch wird der Gerichtshof bei der Beurteilung der Frage, ob die von den\nBehörden vorgehaltenen personenbezogenen Informationen einen der\nverschiedenen Aspekte des Privatlebens betreffen, den konkreten Kontext, in\ndem die fraglichen Informationen aufgezeichnet und gespeichert worden\nsind, die Art der Aufzeichnungen, die Art der Verwendung und Verarbeitung\ndieser Aufzeichnungen und die Ergebnisse, die erlangt werden können,\nangemessen berücksichtigen (siehe S. und Marper ./. das Vereinigte\nKönigreich [GK], Individualbeschwerden Nr. 30562/04 und 30566/04,\nRn. 67, ECHR 2008).\n\n52\nDer Gerichtshof erachtet die Speicherung der gesamten\nInternetkommunikation des Beschwerdeführers und der dazugehörigen\nVerkehrsdaten durch seinen Organisator von Internetkommunikation als\nEingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens und der Korrespondenz\n(zu den innerstaatlichen Vorschriften siehe Rn. 19; vgl.\nBreyer ./. Deutschland , Individualbeschwerde Nr. 50001/12, Rn. 81,\n30. Januar 2020; und Ekimdzhiev u. a. ./. Bulgarien, Individualbeschwerde\nNr. 70078/12, Rn. 372 und 373, 11. Januar 2022). Diese Speicherung stellt\nunabhängig davon, ob auf die vorgehaltenen Daten anschließend von den\nBehörden zugegriffen wurde, einen Eingriff in seine Rechte aus Art. 8 dar.\nAuch wenn sie von Privatpersonen – den Organisatoren von\nInternetkommunikation – ausgeführt wird, erfolgt die Speicherung gemäß\nden gesetzlichen Vorschriften; folglich ist der Eingriff dem Russischen Staat\nzuzurechnen (siehe Ekimdzhiev u. a. , a. a. O., Rn. 372 und 375).\n\n53\nFerner merkt der Gerichtshof an, dass sich der gerügte Eingriff nicht\nallein auf die Speicherung der oben bezeichneten Daten bezieht, sondern auch\nauf die Möglichkeit, dass die innerstaatlichen Behörden auf diese Daten\nzugreifen (vgl. Breyer, Rn. 61, und Ekimdzhiev u. a. , Rn. 376, beide a. a. O.).\n\n54\nZwar gibt es keine Belege dafür, dass die Behörden auf die durch\nTelegram gespeicherten Daten des Beschwerdeführers zugegriffen haben.\nDoch da eine natürliche oder juristische Person nicht mit Sicherheit wissen\nkann, ob auf ihre Daten zugegriffen wurde, ist – und zwar unter Bezugnahme\nauf dieselben Kriterien, die bei der Beurteilung geheimer\nÜberwachungsmaßnahmen angewandt werden (siehe Ekimdzhiev u. a.,\na. a. O., Rn. 376) – die Prüfung der Frage angezeigt, ob der\nBeschwerdeführer allein schon deshalb seine Opfereigenschaft im Rahmen\nvon Art. 8 geltend machen kann, weil die Gesetzeslage den Behörden einen\nsolchen Zugriff erlaubte.\n\n55\nIn der Rechtssache Roman Zakharov (a. a. O.) hat der Gerichtshof die\nin Russland geltenden gesetzlichen Regelungen zur geheimen Überwachung\ngeprüft und festgestellt, dass angesichts des geheimen Charakters der\nÜberwachungsmaßnahmen, ihres breiten, alle Nutzerinnen und Nutzer von\nKommunikationsnetzen betreffenden Anwendungsbereichs und des Fehlens\nwirksamer Möglichkeiten, auf innerstaatlicher Ebene gegen den\nmutmaßlichen Einsatz geheimer Überwachungsmaßnahmen vorzugehen,\nbereits die bloße Existenz von Rechtsvorschriften, die geheime\nÜberwachungsmaßnahmen zulassen, einen Eingriff in das Privatleben eines\nNutzers darstellte (siehe Roman Zakharov, a. a. O., Rn. 170-179). Der\nGerichtshof hat keine Veranlassung, in der vorliegenden Rechtssache anders\nzu urteilen, da die Regierung bestätigt hat, dass der Zugang zu den\ngespeicherten Internetkommunikationen und den dazugehörigen\nVerkehrsdaten demselben rechtlichen Regelwerk unterliegt, das in Roman\nZakharov einer Prüfung unterzogen wurde. Die bloße Existenz der\nangegriffenen Rechtsvorschriften stellt folglich bereits an sich einen Eingriff\nin die nach Art. 8 geschützten Rechte des Beschwerdeführers dar (vgl.\nEkimdzhiev u. a. , a. a. O., Rn. 383-384).\n\n56\nWas schließlich die gesetzliche Verpflichtung der Organisatoren von\nInternetkommunikation anbelangt, Kommunikationen zu entschlüsseln,\nsofern sie in verschlüsselter Form vorliegen (siehe Rn. 20 und 24), stellt der\nGerichtshof fest, dass die Parteien lediglich in Bezug auf Ende-zu-Endeverschlüsselte Kommunikationen Stellung genommen haben, im Fall von\nTelegram also in Bezug auf Kommunikationen über „Geheime Chats“ (siehe\nRn. 5). Die Parteien haben nicht zu dem in den „Cloud-Chats“ verwendeten\nVerschlüsselungsverfahren vorgetragen, weshalb der Gerichtshof dieses\nnicht behandeln wird.\n\n57\nDer Beschwerdeführer hat geltend gemacht, dass es technisch\nunmöglich sei, den Behörden die Verschlüsselungscodes speziell für\nbestimmte Nutzerinnen und Nutzer des Telegram-Messengers zur Verfügung\nstellen. Um die Entschlüsselung von Ende-zu-Ende-verschlüsselter\nKommunikation möglich zu machen, wäre es erforderlich, die vom\nMessenger-Dienst Telegram verwendete Verschlüsselungstechnologie zu\nschwächen. Da sich diese Maßnahmen aber nicht auf konkrete\nEinzelpersonen beschränken ließen, würden sie sich unterschiedslos auf alle\nauswirken. Diese Argumentation stützt sich auf den Sachvortrag des\nUnternehmens Telegram im innerstaatlichen Verfahren (siehe Rn. 8). Die\nAuffassung des Beschwerdeführers wird von den Drittbeteiligten (siehe\nRn. 44, 45, 48 und 49) sowie internationalen Materialien gestützt (siehe\ninsbesondere Rn. 28 und 34). Die Regierung hat demgegenüber keine\nArgumente oder Informationen vorgelegt, die geeignet gewesen wären, das\nVorbringen des Beschwerdeführers – wonach die Maßnahmen, die die\nOrganisatoren von Internetkommunikation ergreifen müssten, um der\ngesetzlichen Verpflichtung zur Entschlüsselung von Ende-zu-Endeverschlüsselter Kommunikation nachzukommen, alle Nutzerinnen und\nNutzer ihrer Dienste betreffen würden – zu widerlegen. Der Gerichtshof\nerkennt daher an, dass die angegriffenen Rechtsvorschriften Auswirkungen\nauf den Beschwerdeführer hatten.\n\n58\nDer Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass die nach dem\nInformationsgesetz und seinen Durchführungsbestimmungen erforderliche\nkontinuierliche Speicherung der Internetkommunikationen des\nBeschwerdeführers und der dazugehörigen Verkehrsdaten durch Telegram,\nder potenzielle Zugriff der Behörden auf diese Daten und die Verpflichtung\nvon Telegram, diese Daten, sofern sie verschlüsselt sind, zu entschlüsseln,\neinen Eingriff in die nach Art. 8 geschützten Rechte des Beschwerdeführers\ndarstellte.\n\n59\nDer Gerichtshof stellt zudem fest, dass im vorliegenden Fall\npersonenbezogene Daten mit der Zielsetzung gespeichert wurden, den\nzuständigen innerstaatlichen Behörden eine gezielte geheime Überwachung\nvon Internetkommunikationen zu ermöglichen. Im vorliegenden Fall sind\nsomit die Aspekte der Speicherung personenbezogener Daten und geheimer\nÜberwachungsmaßnahmen eng miteinander verknüpft.\n(b) Rechtfertigung des Eingriffs\n(i) Allgemeine Grundsätze\n\n60\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass der Fall zwar in erster Linie\nunter dem Gesichtspunkt der Speicherung der personenbezogenen Daten des\nBeschwerdeführers zu prüfen ist, unter Umständen aber auch im Lichte der\nRechtsprechung des Gerichtshofs zu geheimen Überwachungsmaßnahmen\nzu betrachten sein wird (siehe Rn. 59). Die einschlägigen\nSchutzvorkehrungen sind in jedem Fall im Kern vergleichbar; sie sollten\nwirksame Garantien gegen das inhärente Missbrauchsrisiko bieten und den\nEingriff in die durch Art. 8 geschützten Rechte auf das „in einer\ndemokratischen Gesellschaft Notwendige“ begrenzen (siehe Ekimdzhiev\nu. a. , a. a. O., Rn. 291-293 und 395, m. w. N.).\n\n61\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass ein Eingriff nur dann\nnach Art. 8 Abs. 2 gerechtfertigt sein kann, wenn er gesetzlich vorgesehen ist\nund eines oder mehrere der in Abs. 2 aufgezählten legitimen Ziele verfolgt\nund wenn er in einer demokratischen Gesellschaft zum Erreichen des\nentsprechenden Ziels notwendig ist. Mit „gesetzlich vorgesehen“ ist gemeint,\ndass die angegriffene Maßnahme eine innerstaatliche Rechtsgrundlage haben\nmuss. Sie muss überdies mit dem in der Präambel der EMRK explizit in\nBezug genommenen und Art. 8 nach Ziel und Zweck innewohnenden\nRechtsstaatsprinzip vereinbar sein. Das Gesetz muss daher für die betroffene\nPerson zugänglich und in seinen Auswirkungen vorhersehbar sein (siehe\nRoman Zakharov, a. a. O., Rn. 227-228).\n\n62\nDer Schutz personenbezogener Daten ist von grundlegender\nBedeutung für das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht einer Person auf\nAchtung ihres Privat- und Familienlebens. Das innerstaatliche Recht muss\nangemessene Schutzvorkehrungen vorsehen, um eine mit den\nGewährleistungen dieses Artikels möglicherweise nicht zu vereinbarende\nVerwendung personenbezogener Daten zu verhindern. Solche\nSchutzvorkehrungen sind umso mehr geboten, wenn es um den Schutz\npersonenbezogener Daten geht, die einer automatischen Verarbeitung\nunterliegen, vor allem wenn diese Daten für polizeiliche Zwecke verwendet\nwerden (siehe S. und Marper, a. a. O., Rn. 103, und im Zusammenhang mit\nder Massenüberwachung von Kommunikation Big Brother Watch u. a. ,\na. a. O., Rn. 330) und insbesondere wenn die verfügbaren Technologien einer\nkontinuierlichen Weiterentwicklung unterliegen (im Zusammenhang mit der\nSpeicherung personenbezogener Daten siehe Uzunboth ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 35623/05, Rn. 61, ECHR 2010 (Auszüge);\nCatt ./. das Vereinigte Königreich, Individualbeschwerde Nr. 43514/15,\nRn. 114, 24. Januar 2019; und Gaughran ./. das Vereinigte Königreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 45245/15, Rn. 86, 13. Februar 2020; im\nZusammenhang mit geheimer Überwachung siehe auch Roman Zakharov,\nRn. 229; und Big Brother Watch u. a. , Rn. 333, beide a. a. O.). Der Schutz\nvon Art. 8 EMRK würde in unannehmbarer Weise geschwächt, wenn der\nEinsatz moderner Technologien im Strafrechtsbereich um jeden Preis\nzugelassen würde, ohne dass die möglichen Vorteile eines umfassenden\nEinsatzes solcher Technologien sorgfältig gegenüber den wichtigen Belangen\ndes Privatlebens abgewogen würden (siehe sinngemäß S. und Marper,\na. a. O., Rn. 112).\n\n63\nIm Zusammenhang mit der Erhebung und Verarbeitung\npersonenbezogener Daten ist es unerlässlich, eindeutige und detaillierte\nRegeln zum Umfang und zur Anwendung dieser Maßnahmen sowie ein\nMindestmaß an Schutzvorkehrungen vorzusehen, u. a. hinsichtlich der\nDauer, der Aufbewahrung und Verwendung der Daten, des Zugangs Dritter,\nder Verfahren zur Wahrung der Unverletzlichkeit und Vertraulichkeit der\nDaten und der Verfahren zu ihrer Vernichtung, um so einen hinreichenden\nSchutz vor Missbrauch und Willkür zu gewährleisten (ebd., Rn. 99; siehe\nauch P. N. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 74440/17, Rn. 62,\n11. Juni 2020). Das innerstaatliche Recht sollte vor allem sicherstellen, dass\nsolche Daten für den Zweck, zu dem sie gespeichert werden, erheblich sind\nund nicht über das Notwendige hinausgehen, und dass die Form ihrer\nAufbewahrung eine Identifizierung der Betroffenen nur solange gestattet, wie\nes der Zweck der Speicherung erfordert. Das innerstaatliche Recht muss auch\nangemessene Garantien gegen eine falsche oder missbräuchliche\nVerwendung vorgehaltener personenbezogener Daten vorsehen (siehe S. und\nMarper, a. a. O., Rn. 103). Die Kernprinzipien des Datenschutzes erfordern,\ndass die Aufbewahrung der Daten in Bezug auf den Zweck ihrer Erhebung\nverhältnismäßig und dass die Speicherdauer befristet sein muss.\n\n64\nIm Zusammenhang mit geheimen Überwachungsmaßnahmen, bei\ndenen eine der Exekutive eingeräumte Befugnis im Geheimen ausgeübt wird,\nsind die Risiken von Willkür evident. Damit das Erfordernis der\n„Vorhersehbarkeit“ erfüllt ist, muss das innerstaatliche Recht hinreichend\neindeutig sein, um den Bürgerinnen und Bürgern in geeigneter Weise\nAufschluss darüber zu geben, in welchen Fällen und unter welchen\nVoraussetzungen die Behörden befugt sind, solche Maßnahmen zu ergreifen.\nDa die Durchführung geheimer Kommunikationsüberwachungsmaßnahmen\nin der Praxis überdies keiner Kontrolle durch die Betroffenen oder die\nÖffentlichkeit insgesamt zugänglich ist, wäre es rechtsstaatswidrig, den der\nExekutive oder einem Gericht zugebilligten Ermessensspielraum als\nuneingeschränkte Befugnis zu formulieren. Folglich müssen der Umfang und\ndie Art der Ausübung des den zuständigen Stellen gewährten\nErmessensspielraums mit hinreichender Klarheit gesetzlich definiert sein,\ndamit die oder der Einzelne angemessen vor willkürlichen Eingriffen\ngeschützt ist (siehe Roman Zakharov, a. a. O., Rn. 229-230). Eine\nausführliche Beschreibung der Schutzvorkehrungen, die gesetzlich festgelegt\nsein sollten, um den Anforderungen an die „Qualität des Rechts“ Genüge zu\ntun und sicherzustellen, dass geheime Überwachungsmaßnahmen nur\neingesetzt werden werden, wenn sie „in einer demokratischen Gesellschaft\nnotwendig“ sind, ist in Roman Zakharov, Rn. 231-234 und Big Brother Watch\nu. a., Rn. 335-339, beide a. a. O., zu finden.\n\n65\nAbschließend erinnert der Gerichtshof daran, dass die Vertraulichkeit\nder Kommunikation ein wesentliches Element des in Art. 8 verankerten\nRechts auf Achtung des Privatlebens und der Korrespondenz ist. Die\nNutzerinnen und Nutzer von Telekommunikations- und Internetdiensten\nmüssen die Gewähr haben, dass ihre Privatsphäre und ihr Recht auf freie\nMeinungsäußerung geachtet werden, auch wenn eine solche Garantie nicht\nabsolut sein kann und mitunter hinter andere berechtigte Erfordernisse, etwa\nder Aufrechterhaltung der Ordnung und Verhütung von Straftaten oder des\nSchutzes der Rechte und Freiheiten anderer zurücktreten muss (siehe\nK. U. ./. Finnland, Individualbeschwerde Nr. 2872/02, Rn. 49, ECHR 2008;\nund Delfi AS ./. Estland [GK], Individualbeschwerde Nr. 64569/09, Rn. 149,\nECHR 2015).\n(ii) Anwendung der genannten Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n66\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass im vorliegenden Fall die\nFrage der Rechtmäßigkeit und die Frage des Vorliegens eines legitimen Ziels\nnicht von der Frage getrennt werden können, ob der Eingriff „in einer\ndemokratischen Gesellschaft notwendig“ war (bezüglich der Speicherung\npersonenbezogener Daten siehe S. und Marper, Rn. 99; Breyer, Rn. 85; und\nEkimdzhiev u. a., Rn. 420, alle a. a. O.; bezüglich geheimer\nÜberwachungsmaßnahmen siehe auch Roman Zakharov, Rn. 236; und Big\nBrother Watch u. a., Rn. 334, beide a. a. O.). Daher wird er diese Fragen\nnachfolgend zusammen prüfen.\n\n67\nDas Speichern und Vorhalten von Internetkommunikationen und\ndamit zusammenhängenden Verkehrsdaten hatte im vorliegenden Fall eine\nRechtsgrundlage im Informationsgesetz (siehe Rn. 19) und muss im\nZusammenhang mit den im Informationsgesetz, in der Strafprozessordnung\nund im Gesetz über operative Durchsuchungsmaßnahmen festgelegten\nVorschriften über den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf die\ngespeicherten Daten und deren weitere Verwendung gesehen werden (siehe\nRn. 15 und 25; für eine vergleichbare Begründung siehe auch Breyer, a. a. O.,\nRn. 85 und 97).\n\n68\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass mit den technologischen\nMöglichkeiten nicht nur das Volumen der weltweiten Internetkommunikation\nstark zugenommen hat, sondern auch die Bedrohungen, denen sich die\nKonventionsstaaten und ihre Bürgerinnen und Bürger ausgesetzt sehen. Dazu\ngehören u. a. der weltweite Terrorismus, Drogenhandel, Menschenhandel\nund die sexuelle Ausbeutung von Kindern. Viele dieser Bedrohungen gehen\nvon internationalen Netzwerken böswilliger Akteure aus, die Zugang zu\nimmer besser entwickelten Technologien haben, mithilfe derer sie unbemerkt\nmiteinander kommunizieren können (siehe Big Brother Watch u. a. , a. a. O.,\nRn. 323). Der Gerichtshof ist überzeugt, dass mit den angegriffenen\nRechtsvorschriften die legitimen Ziele des Schutzes der nationalen\nSicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhütung von\nStraftaten sowie der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer verfolgt\nwurden.\n\n69\nEs bleibt somit zu prüfen, ob das innerstaatliche Recht angemessene\nund wirksame Schutzvorkehrungen und Garantien enthielt, um den\nAnforderungen an die „Qualität des Rechts“ und die „Notwendigkeit in einer\ndemokratischen Gesellschaft“ Genüge zu tun.\n(α) Speicherung von Internetkommunikationen und Verkehrsdaten\n\n70\nDer Gerichtshof stellt fest, dass sich durch die technologischen\nMöglichkeiten des heutigen, zunehmend digitalisierten Zeitalters ein starker\nAnstieg der Internetkommunikation ergeben hat, so dass ein erheblicher Teil\nder Kommunikation in digitaler Form erfolgt. Die angegriffenen gesetzlichen\nRegelungen schreiben das kontinuierliche automatische Speichern und\nVorhalten des Inhalts aller Internetkommunikationen für die Dauer von sechs\nMonaten und der dazugehörigen Verkehrsdaten für die Dauer von einem Jahr\nvor. Dies gilt für alle Internetkommunikationsdienste zur Übermittlung von\nSprach-, Text-, Bild-, Ton-, Video- oder anderen elektronischen\nKommunikationen (siehe Rn. 19). Davon betroffen sind alle Nutzerinnen und\nNutzer von Internetkommunikation, auch wenn kein begründeter Verdacht\nauf eine Beteiligung an kriminellen oder die nationale Sicherheit\ngefährdenden Aktivitäten oder ein anderer Grund für die Annahme vorliegt,\ndass die Vorhaltung der Daten zur Bekämpfung schwerer Straftaten oder zum\nSchutz der nationalen Sicherheit beitragen kann. Die Regelung gilt für den\nInhalt aller Kommunikationen und alle Verkehrsdaten, ohne dass ihre\nAnwendbarkeit in territorialer oder zeitlicher Hinsicht oder in Bezug auf die\nKategorien von Personen, deren personenbezogene Daten gespeichert\nwerden können, begrenzt wäre. Dem Gerichtshof fällt auf, wie äußerst\numfassend die in den angegriffenen Rechtsvorschriften vorgesehenen\nSpeicherpflichten sind, und er schließt daraus, dass der Eingriff\naußerordentlich weitreichend und schwerwiegend ist (vgl. Ekimdzhiev u. a.,\na. a. O., Rn. 394, nur zur Vorratsspeicherung von\nKommunikationsdaten/Verkehrsdaten).\n\n71\nIn Anbetracht der besonderen Eingriffsschwere wird der Gerichtshof\nbesonders eingehend prüfen, ob das innerstaatliche Recht angemessene und\nhinreichende Schutzvorkehrungen gegen missbräuchliche Verwendung im\nZusammenhang mit dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf die von\nden Organisatoren von Internetkommunikation gemäß Informationsgesetz\ngespeicherten Internetkommunikationen und dazugehörigen Verkehrsdaten\nvorsieht.\n(β) Potenzieller Zugriff auf die gespeicherten Daten für gezielte geheime\nÜberwachungsmaßnahmen\n\n72\nIm Hinblick auf die gesetzliche Verpflichtung, den\nStrafverfolgungsbehörden oder Sicherheitsdiensten auf Verlangen Zugang zu\nden gespeicherten Daten zu gewähren, verweist der Gerichtshof erneut\ndarauf, dass der Zugriff auf diese Daten im Einzelfall von sinngemäß\ndenselben Schutzvorkehrungen begleitet werden muss wie geheime\nÜberwachungsmaßnahmen (siehe Ekimdzhiev u. a. , a. a. O., Rn. 395). Der\nGerichtshof nimmt das Vorbringen der Regierung zur Kenntnis, wonach der\nZugriff gerichtlich genehmigungspflichtig ist. Er stellt jedoch fest, dass die\nrussischen Strafverfolgungsbehörden nach innerstaatlichem Recht nicht\nverpflichtet sind, dem Kommunikationsdiensteanbieter die richterliche\nGenehmigung vorzulegen, um Zugriff auf die Kommunikationsdaten einer\nPerson zu erhalten. Vielmehr müssen die Organisatoren von\nInternetkommunikation gemäß Regierungsanordnungen technische Anlagen\ninstallieren, die den Sicherheitsdiensten unmittelbaren Zugriff auf die\ngespeicherten Daten ermöglichen (siehe Rn. 24-26). Somit haben die\nStrafverfolgungsbehörden unmittelbaren Fernzugriff auf alle\nInternetkommunikationen und dazugehörigen Verkehrsdaten.\n\n73\nDer Gerichtshof ist der Ansicht, dass das Erfordernis, dem\nKommunikationsdiensteanbieter vor Erlangung des Zugriffs auf die\nKommunikation einer Person eine Genehmigung vorzulegen, eine wichtige\nSchutzvorkehrung gegen einen Missbrauch durch die\nStrafverfolgungsbehörden darstellt, da so in allen Fällen geheimer\nÜberwachung eine ordnungsgemäße Genehmigungseinholung sichergestellt\nist. So wie der Zugang zu den gespeicherten Daten in Russland geregelt ist,\nwerden für die Sicherheitsdienste die technischen Voraussetzungen\ngeschaffen, das Genehmigungsverfahren zu umgehen und ohne vorherige\nrichterliche Erlaubnis auf gespeicherte Internetkommunikationen und\nVerkehrsdaten zuzugreifen. Zwar lässt sich unlauteres Vorgehen unehrlicher,\nunachtsamer oder übereifriger Bediensteter unabhängig von der Art des\nSystems niemals völlig ausschließen, dennoch ist der Gerichtshof der\nAuffassung, dass ein System wie das russische, welches es den\nGeheimdiensten ermöglicht, unmittelbar auf die Internetkommunikation\njeder einzelnen Bürgerin und jedes einzelnen Bürgers zuzugreifen, ohne dass\ndem Kommunikationsdiensteanbieter oder einer sonstigen Stelle eine\nÜberwachungsgenehmigung vorgelegt werden muss, in besonderem Maße\nmissbrauchsanfällig ist. Insofern erscheint hier die Notwendigkeit von\nSchutzvorkehrungen gegen Willkür und Missbrauch in besonders starkem\nMaße gegeben (siehe Roman Zakharov, a. a. O., Rn. 269-270).\n\n74\nDie Regierung hat bestätigt, dass der Zugang zu gespeicherten\nInternetkommunikationen und den dazugehörigen Verkehrsdaten demselben\nrechtlichen Regelwerk unterliegt, das in Roman Zakharov (a. a. O.) im\nZusammenhang mit der Überwachung von Mobiltelefonen einer Prüfung\nunterzogen wurde. In diesem Fall hatte der Gerichtshof festgestellt, dass die\nrussischen Rechtsvorschriften zur Regelung geheimer\nÜberwachungsmaßnahmen nicht den Anforderungen an die „Qualität des\nRechts“ entsprachen, da sie keine angemessenen und wirksamen\nSchutzvorkehrungen gegen Willkür und Missbrauchsrisiken boten. Sie waren\nfolglich nicht geeignet, den „Eingriff“ auf das „in einer demokratischen\nGesellschaft Notwendige“ zu beschränken. Der Gerichtshof stellte\ninsbesondere fest, dass die Fälle, in denen die Behörden ermächtigt waren,\nzur Aufdeckung, Verhinderung und Untersuchung von Straftaten oder zum\nSchutz der nationalen, militärischen, wirtschaftlichen oder ökologischen\nSicherheit auf geheime Überwachungsmaßnahmen zurückzugreifen, nicht\nmit hinreichender Klarheit definiert waren. Die Genehmigungsverfahren\nwaren nicht geeignet sicherzustellen, dass geheime\nÜberwachungsmaßnahmen nur angeordnet werden, wenn sie „in einer\ndemokratischen Gesellschaft notwendig“ sind. Die Beaufsichtigung der\nÜberwachungsmaßnahmen erfolgte nicht so, dass die Erfordernisse\nhinsichtlich Unabhängigkeit, Befugnissen und Kompetenzen, die in der\nPraxis eine wirksame und kontinuierliche Überprüfung, öffentliche Kontrolle\nund Wirksamkeit gewährleisten, erfüllt waren. Abhilfemöglichkeiten\nkonnten nicht wirksam genutzt werden, da keinerlei Benachrichtigung über\ndie geheime Überwachung oder angemessener Zugang zu den Dokumenten\nüber die geheime Überwachung vorgesehen war (siehe Roman Zakharov,\na. a. O., Rn. 243-305).\n\n75\nDer Gerichtshof sieht keine Veranlassung, im vorliegenden Fall zu\neiner anderen Schlussfolgerung zu gelangen. Er stellt daher fest, dass das\ninnerstaatliche Recht keine angemessenen und hinreichenden\nSchutzvorkehrungen gegen missbräuchliche Verwendungen im\nZusammenhang mit dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf die von\nden Organisatoren von Internetkommunikation gemäß Informationsgesetz\ngespeicherten Internetkommunikationen und dazugehörigen Verkehrsdaten\nvorsieht.\n(γ) Gesetzliche Verpflichtung zur Entschlüsselung von Kommunikationen\n\n76\nWas schließlich das Erfordernis anbelangt, die zur Entschlüsselung\nvon elektronischen Kommunikationen erforderlichen Informationen an die\nSicherheitsdienste herauszugeben, sofern die entsprechenden\nKommunikationen verschlüsselt sind, stellt der Gerichtshof fest, dass\ninternationale Gremien dargelegt haben, dass Verschlüsselung einen starken\ntechnischen Schutz gegen den unrechtmäßigen Zugriff auf den Inhalt von\nKommunikationen bietet und daher weithin genutzt wird, um das Recht auf\nAchtung des Privatlebens und der Korrespondenz im Internet zu schützen. Im\ndigitalen Zeitalter tragen technische Lösungen, mit denen die Vertraulichkeit\nder elektronischen Kommunikation sichergestellt und geschützt werden\nkann, einschließlich Maßnahmen zur Verschlüsselung, dazu bei, dass auch\nsonstige Grundrechte, bspw. das Recht auf freie Meinungsäußerung,\nwahrgenommen werden können (siehe Rn. 28 und 34). Darüber scheint die\nVerschlüsselung Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen zugute zu\nkommen, wenn sie sich gegen den missbräuchlichen Einsatz von\nInformationstechnologien wie Hacking, Diebstahl von Identitäts- und\npersonenbezogenen Daten, Betrug oder unzulässige Offenlegung\nvertraulicher Informationen zur Wehr zu setzen möchten. Dies sollte bei der\nBeurteilung von Maßnahmen, welche die Verschlüsselung schwächen\nkönnen, gebührend berücksichtigt werden.\n\n77\nWie bereits angemerkt (siehe Rn. 57) ist davon auszugehen, dass die\nEntschlüsselung von Ende-zu-Ende-verschlüsselter Kommunikation, wie bei\nder Kommunikation über die „Geheimen Chats“ von Telegram, nur\nermöglicht werden könnte, indem die Verschlüsselung für alle Nutzerinnen\nund Nutzer geschwächt würde. Solche Maßnahmen können offenbar nicht\nauf bestimmte Personen beschränkt werden und würden sich unterschiedslos\nauf alle auswirken, also auch auf Personen, von denen keine Gefahr für\nlegitime staatliche Interessen ausgeht. Eine Schwächung der Verschlüsselung\ndurch Hintertüren würde offenbar die routinemäßige, generelle und\nunterschiedslose Überwachung privater elektronischer Kommunikationen\ntechnisch möglich machen. Hintertüren können auch von kriminellen\nNetzwerken ausgenutzt werden, was die Sicherheit der elektronischen\nKommunikation aller Nutzerinnen und Nutzer ernsthaft gefährden würde.\nDer Gerichtshof nimmt die mit der Einschränkung der Verschlüsselung\neinhergehenden Gefahren, die von zahlreichen Sachverständigen aufgezeigt\nwurden (siehe insbesondere Rn. 28 und 34), zur Kenntnis.\n\n78\nDer Gerichtshof räumt ein, dass Verschlüsselung auch von\nKriminellen genutzt werden kann, was strafrechtliche Ermittlungen\nerschweren kann (siehe Yalçınkaya ./. Türkei [GK], Yüksel\nIndividualbeschwerde Nr. 15669/20, Rn. 312, 26. September 2023). Er\nnimmt in diesem Zusammenhang jedoch auch die Forderungen nach\nalternativen „Lösungen für die Entschlüsselung ohne Schwächung der\nSchutzmechanismen sowohl im Wege gesetzlicher Regelungen als auch\ndurch kontinuierliche technische Weiterentwicklung“ zur Kenntnis (zu den\nMöglichkeiten alternativer Ermittlungsmethoden siehe die Gemeinsame\nErklärung von Europol und der Agentur der Europäischen Union für Netz-\nund Informationssicherheit, zitiert in Rn. 33 und Rn. 24 des Berichts des\nHohen Kommissars für Menschenrechte zum Recht auf Privatsphäre im\ndigitalen Zeitalter, zitiert in Rn. 28; siehe auch die Erklärung der\nDrittbeteiligten in Rn. 47).\n\n79\nDer Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass die gesetzliche\nVerpflichtung des Organisators von Internetkommunikation zur\nEntschlüsselung der Ende-zu-Ende-verschlüsselten Kommunikation im\nvorliegenden Fall darauf hinauszulaufen droht, dass die Anbieter solcher\nDienste den Verschlüsselungsmechanismus für alle Nutzerinnen und Nutzer\nschwächen müssen; sie ist daher in Bezug auf die verfolgten legitimen Ziele\nnicht verhältnismäßig.\n(δ) Schlussfolgerung\n\n80\nNach alledem gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die\nangegriffenen Rechtsvorschriften, die eine Speicherung der gesamten\nInternetkommunikation aller Nutzerinnen und Nutzer, den unmittelbaren\nZugriff der Sicherheitsdienste auf die gespeicherten Daten ohne angemessene\nSchutzvorkehrungen gegen Missbrauch und das Erfordernis der\nEntschlüsselung der verschlüsselten Kommunikation vorsehen, in ihrer\nAnwendung auf Ende-zu-Ende-verschlüsselte Kommunikation nicht als in\neiner demokratischen Gesellschaft notwendig angesehen werden können.\nSoweit diese gesetzlichen Regelungen den Behörden einen generellen, nicht\nvon hinreichenden Schutzvorkehrungen begleiteten Zugriff auf den Inhalt\nelektronischer Kommunikationen gestatten, beeinträchtigen sie den Kern des\nnach Art. 8 EMRKR geschützte Rechts auf Achtung des Privatlebens. Der\nbeschwerdegegnerische Staat hat diesbezüglich folglich jeden akzeptablen\nErmessensspielraum überschritten\n\n81\nFolglich liegt eine Verletzung von Art. 8 EMRK vor.\nIII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 13 EMRK\n\n82\nDer Beschwerdeführer rügte nach Art. 13 EMRK, dass ihm für seine\nRüge zu Artikel 8 kein wirksamer innerstaatlicher Rechtsbehelf zur\nVerfügung gestanden habe. Unter Berücksichtigung des Sachverhalts, der\nVorbringen der Parteien sowie seiner Feststellungen zu Art. 8 EMRK ist der\nGerichtshof der Auffassung, dass keine gesonderte Entscheidung über die\nZulässigkeit und Begründetheit der Rüge nach Art. 13 EMRK erforderlich ist\n(siehe Centre for Legal Resources on behalf of Valentin\nCâmpeanu ./. Rumänien [GK], Individualbeschwerde Nr. 47848/08, Rn. 156,\nECHR 2014).\nIV. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 EMRK\n\n83\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig\nist.“\nA. Schaden\n\n84\nDer Beschwerdeführer forderte 10.000 Euro in Bezug auf den\nimmateriellen Schaden.\n\n85\nDie Regierung trug vor, dass der Beschwerdeführer keine\nEntschädigung in Bezug auf den immateriellen Schaden fordern könne, da\nseine Rechte nicht verletzt worden seien.\n\n86\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Feststellung einer\nVerletzung eine hinreichende gerechte Entschädigung für jeglichen dem\nBeschwerdeführer verursachten immateriellen Schaden darstellt (siehe\nRoman Zakharov, a. a. O., Rn. 312).\nB. Kosten und Auslagen\n\n87\nDer Beschwerdeführer hat keine Forderung bezüglich der Kosten und\nAuslagen gestellt.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER\nGERICHTSHOF\n1. einstimmig, dass er für die von dem Beschwerdeführer erhobenen Rügen\nzuständig ist, soweit sie sich auf Tatsachen beziehen, die sich vor dem\n16. September 2022 ereignet haben;\n2. einstimmig, die Rüge bezüglich der behaupteten Verletzung des Rechts\nauf Achtung des Privatlebens und der Korrespondenz für zulässig zu\nerklären;\n3. einstimmig, dass eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt;\n4. mit fünf zu zwei Stimmen, dass eine Prüfung der Rüge nach\nArt. 13 EMRK nicht erforderlich ist;\n5. mit sechs zu einer Stimme, dass die Feststellung einer Verletzung an sich\nbereits eine hinreichende gerechte Entschädigung für jeglichen vom\nBeschwerdeführer erlittenen immateriellen Schaden darstellt;\n6. mit sechs zu einer Stimme, dass die Forderung des Beschwerdeführers\nnach gerechter Entschädigung zurückgewiesen wird.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am\n13. Februar 2024 nach Art. 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs.\nOlga Chernishova Pere Pastor Vilanova\nStellvertretende Sektionskanzlerin Präsident\nGemäß Art. 45 Abs. 2 EMRK und Art. 74 Abs. 2 der Verfahrensordnung\ndes Gerichtshofs ist diesem Urteil das Sondervotum des Richters Serghides\nbeigefügt.\nP.P.V.\nO.C.\nTEILWEISE ABWEICHENDE MEINUNG DES RICHTERS\nSERGHIDES\n1. Mit seiner Individualbeschwerde hat der Beschwerdeführer eine\nVerletzung seines Rechts auf Achtung des Privatlebens und der\nKorrespondenz gerügt, die daraus resultiert, dass die „Organisatoren von\nInternetkommunikation“ gesetzlich verpflichtet sind, den Inhalt aller\nInternetkommunikationen und die dazugehörigen Verkehrsdaten zu\nspeichern und diese Daten auf Verlangen an die Strafverfolgungsbehörden\noder Sicherheitsdienste herauszugeben, und zwar – sofern die elektronischen\nNachrichten verschlüsselt sind – mit den zu ihrer Entschlüsselung\nerforderlichen Informationen.\n2. Zwar stimme ich dem Urteilstenor in den Punkten 1 bis 3 zu, vermag\nmich jedoch den Punkten 4 bis 6 nicht anzuschließen.\n3. Insbesondere wende ich mich gegen a) Rn. 82 des Urteils und Punkt 4\ndes Tenors, wonach im vorliegenden Fall nach der Feststellung einer\nVerletzung von Art. 8 keine gesonderte Entscheidung über die Zulässigkeit\nund Begründetheit der Rüge nach Art. 13 erforderlich ist; b) Rn. 86 des\nUrteils und Punkt 5 des Tenors, wonach die Feststellung einer Verletzung an\nsich bereits eine hinreichende gerechte Entschädigung für den vom\nBeschwerdeführer erlittenen immateriellen Schaden darstellt; und c) Punkt 6\ndes Tenors, wonach die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter\nEntschädigung zurückgewiesen wird.\n4. Hinsichtlich der Entscheidung des Gerichtshofs, dass eine Prüfung der\nRüge nach Art. 13 entbehrlich sei, ist meines Erachtens anzumerken, dass\ndiese Rüge von dem Beschwerdeführer nun einmal erhoben wurde und\nfolglich der Gerichtshof in der Pflicht steht, sie auch zu prüfen, da andernfalls\ndas Recht des Beschwerdeführers auf einen wirksamen Rechtsbehelf\nkeinerlei Absicherung durch den Gerichtshof erfahren würde. Wie jedes\nandere mutmaßlich verletzte Konventionsrecht muss auch das Recht aus\nArt. 13 vom Gerichtshof geprüft und konkret und wirksam geschützt werden,\nso wie es der Grundsatz der Effektivität und der Grundsatz der Unteilbarkeit\nder Rechte sowie das Recht auf Individualbeschwerde, auf denen die\nKonvention beruht, verlangen. Der Gerichtshof kann einer\nbeschwerdeführenden Person jedoch keinen wirksamen Schutz gewähren,\nwenn er wie vorliegend beschließt, die entsprechende Rüge nicht zu\nbehandeln.\n5. Nun zur Frage des immateriellen Schadens: Der Beschwerdeführer\nforderte 10.000 Euro (siehe Rn. 84 des Urteils), während die Regierung\nvortrug, dass der Beschwerdeführer keine Entschädigung in Bezug auf den\nimmateriellen Schaden fordern könne, da seine Rechte nicht verletzt worden\nseien (siehe Rn 85 des Urteils). Der Gerichtshof hat im vorliegenden Fall\njedoch eine Verletzung von Art. 8 festgestellt, und zwar in meinen Augen\neine schwerwiegende Verletzung. Nach meinem Dafürhalten hat der\nBeschwerdeführer im vorliegenden Fall einen immateriellen Schaden erlitten\nund daher hätte ihm nach Art. 41 EMRK eine Entschädigung in Geld\nzugesprochen werden müssen. Ich hatte bereits in einer Reihe von\nSondervoten Gelegenheit, Kritik an Entscheidungen des Gerichtshofs zu\nüben, in denen Forderungen wegen immaterieller Schäden nach Art. 41\nlediglich unter Rückgriff auf die Standardformulierung „die Feststellung\neiner Verletzung stellt an sich bereits eine hinreichende gerechte\nEntschädigung für den vom Beschwerdeführer erlittenen immateriellen\nSchaden dar“ zurückgewiesen wurden. Ich begnüge mich mit einem Verweis\nauf drei der Sondervoten, in denen Kritik an dieser Standardform der\nZurückweisung von Geldforderungen für immaterielle Schäden geübt wird,\num die entsprechenden Argumente hier nicht wiederholen zu müssen; siehe\nentsprechend Rn. 13-16 meiner teilweise abweichenden Meinung in\nTingarov u. a ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 42286/21,\n10. Oktober 2023; Rn. 22-38 meiner teils übereinstimmenden, teils\nabweichenden Meinung in Yüksel Yalçınkaya ./. Türkei [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 15669/20, 26. September 2023; und Rn. 4-10 der\ngemeinsam mit Richter Felici verfassten gemeinsamen teilweise\nabweichenden Meinung in Grzęda ./. Polen [GK], Individualbeschwerde\nNr. 43572/18, 15. März 2022.","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-250151","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2024-02-13/33696-19","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-250151","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-250151"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2024-02-13/33696-19","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-250151","retrieved":"2026-07-29 08:54:37.654306+00:00"}}