{"status":"available","doknr":"001-243112","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2023:1121DEC002309220","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Vierte Sektion","decided":"2023-11-21","aktenzeichen":"23092/20","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte\nVIERTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 23092/20\nM. R.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte Sektion) hat in\nseiner Sitzung am 21. November 2023 als Ausschuss mit den Richtern und\nder Richterin\nFaris Vehabović, Präsident,\nAnja Seibert-Fohr und\nSebastian Răduleţu,\nsowie Ilse Freiwirth, Stellvertretende Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf\ndie Individualbeschwerde (Nr. 23092/20) gegen die Bundesrepublik\nDeutschland, die eine deutsche Staatsangehörige, die 1994 geborene Frau M.\nR. („die Beschwerdeführerin“), vertreten durch Herrn U. S., Rechtsanwalt in\nK., am 5. Juni 20.. nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof\neingereicht hatte,\ndie Entscheidung, die Beschwerde der deutschen Regierung („die\nRegierung“), vertreten durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, Herrn\nH.-J. B. vom Bundesministerium der Justiz, zur Kenntnis zu bringen,\ndie Stellungnahmen der beschwerdegegnerischen Regierung und die\nErwiderungen der Beschwerdeführerin,\ndie Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer, die vom Präsidenten\nder Sektion zur Beteiligung ermächtigt wurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nGEGENSTAND DER RECHTSSACHE\n\n1\nDie Rechtssache betrifft die Festnahme und anschließende polizeiliche\nVernehmung der Beschwerdeführerin ohne anwaltlichen Beistand.\n\n2\nGegen die Beschwerdeführerin und vier weitere Personen wurde wegen\nRaubes mit Todesfolge ermittelt. Am Morgen des 28. Januar 20.. durchsuchte\ndie Polizei ihre Wohnräume und nahm alle fünf fest. Die Polizei belehrte die\nBeschwerdeführerin über ihr Aussageverweigerungsrecht und ihr Recht auf\nVerteidigerkonsultation. Bei der anschließenden Vernehmung gab sie ihre\nTatbeteiligung zu. Am 29. Januar 20.. wurde die Beschwerdeführerin dem\nHaftrichter vorgeführt und ein Haftbefehl wurde erlassen.\n\n3\nIn der Hauptverhandlung vor dem Landgericht widersetzte sich die\nBeschwerdeführerin der Verwertung ihrer im Ermittlungsverfahren\ngemachten Aussagen als Beweismittel unter anderem mit der Begründung,\ndass sie ohne anwaltlichen Beistand vernommen worden sei. Am 28. Juli 20..\nwurde die Beschwerdeführerin zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und\nneun Monaten verurteilt. Die Verurteilung gründete sich in weiten Teilen auf\ndie Einlassungen der Beschwerdeführerin und der anderen Beschuldigten\ngegenüber der Polizei.\n\n4\nAm 9. November 20.. legte die Beschwerdeführerin Revision beim\nBundesgerichtshof ein.\n\n5\nNach § 115 Abs. 1 StPO müssen Beschuldigte, die aufgrund eines\nHaftbefehls ergriffen werden, unverzüglich einem Gericht vorgeführt\nwerden. Wird die Person hingegen ohne Haftbefehl auf der Grundlage von\n§ 127 Abs. 2 StPO festgenommen, wie es hier der Fall war, so darf die Polizei\ndie Person zunächst zur Sachverhaltsaufklärung vernehmen. Eine Festnahme\nohne Haftbefehl ist gesetzlich nur dann erlaubt, wenn die zeitliche\nVerzögerung, die im Zusammenhang mit der Erwirkung eines Haftbefehls\nentsteht, die Festnahme gefährden würde. In beiden Fällen bedarf es eines\ndringenden Tatverdachts.\n\n6\nIn Bezug auf ihre Festnahme und die anschließende Vernehmung\nbrachte die Beschwerdeführerin in ihrer Revision vor, dass die Polizei den\nRichtervorbehalt bewusst umgangen habe. Sie verwies auf einen\nPolizeivermerk in ihrer Akte, dem zufolge der Zugriff am 28. Januar 20.. zum\nZiel gehabt habe, die Beschuldigten festzunehmen und ihre Wohnräume auf\nBeweismittel hin zu durchsuchen. Sie kam zu dem Schluss, dass der Polizei\ngenügend Beweismittel vorgelegen hätten, um Haftbefehle zu erwirken, die\nFestnahmen jedoch bewusst ohne Haftbefehl durchgeführt worden seien,\ndamit die Beschuldigten vernommen werden konnten, bevor sie einem\nGericht vorgeführt wurden. In Bezug auf die Festnahme selbst machte die\nBeschwerdeführerin keine Angaben. In ihrer Revision hat die\nBeschwerdeführerin ihre polizeiliche Vernehmung ohne anwaltlichen\nBeistand nicht gerügt. Lediglich ihr Widerspruch vor dem Landgericht gegen\ndie Verwertung ihrer im Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen als\nBeweismittel (siehe Rdnr. 3) wurde dem Bundesgerichtshof diesbezüglich als\nAnlage zur Revision vorgelegt.\n\n7\nAm 28. Juni 20.. verwarf der Bundesgerichtshof die Revision der\nBeschwerdeführerin. Die auch später vor dem Gerichtshof (siehe Rdnr. 9) als\nHauptrüge vorgetragene Rüge der Beschwerdeführerin, dass die olizei vor\nihrer Festnahme keinen Haftbefehl erwirkt habe, erklärte der\nBundesgerichtshof für unzulässig, da die Beschwerdeführerin ihre\nBehauptung, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls\nbereits vor Beginn der Durchsuchung und den anschließenden polizeilichen\nVernehmungen vorgelegen hätten, nicht wie in §344 Abs. 2 Satz 2 StPO\nvorgesehen durch Vorlage der erforderlichen Informationen substantiiert\nhabe. Die Beschwerdeführerin habe nicht angegeben, welche Beweismittel\nder Polizei vor den Durchsuchungen vorgelegen hätten, aus denen sich der\nerforderliche dringende Tatverdacht gegen sie hätte ableiten lassen und\naufgrund deren sie einen Haftbefehl gegen sie hätte erwirken müssen. Zwar\nsetze auch eine Festnahme ohne Haftbefehl das Vorliegen eines dringenden\nTatverdachts voraus (siehe Rdnr. 5), das Revisionsvorbringen der\nBeschwerdeführerin habe sich aber nicht dazu verhalten, ob sie gleich zu\nBeginn der Durchsuchungen oder später aufgrund gegebenenfalls neu\ngewonnener Erkenntnisse festgenommen worden sei. Der Bundesgerichtshof\nwar daher der Auffassung, dass er die Rechtmäßigkeit der Festnahme nicht\nzu prüfen hatte (siehe Rdnr. 5). Unter Verweis auf den Umstand, dass die\nBeschwerdeführerin in Bezug auf ihre Festnahme und die anschließende\nVernehmung lediglich die Umgehung des Richtervorbehalts beanstandet\nhabe (siehe Rdnr. 6), stellte der Bundesgerichtshof fest, dass er sich mit der\nFrage des fehlenden anwaltlichen Beistands während der polizeilichen\nVernehmung nicht befassen müsse.\n\n8\nIn ihrer Verfassungsbeschwerde brachte die Beschwerdeführerin\nerneut vor, dass ihre Festnahme ohne vorherige Erwirkung eines Haftbefehls\naus diesem Grund unrechtmäßig gewesen sei und dass die anschließende\nVernehmung daher einen Verstoß gegen ihr Schweigerecht dargestellt habe.\nAm 24. März . 20.. lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von\nGründen ab, die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen.\n\n9\nDie Beschwerdeführerin rügte vor dem Gerichtshof nach Artikel 5 der\nKonvention, dass ihre Festnahme unrechtmäßig gewesen sei. Überdies rügte\nsie nach Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchst. c der Konvention, dass bei der\npolizeilichen Vernehmung kein Rechtsbeistand zugegen gewesen sei und\ndieser Umstand sowie ihre unrechtmäßige Festnahme sie in ihrem\nSchweigerecht und ihrem Recht auf Selbstbelastungsfreiheit verletzt hätten.\nWÜRDIGUNG DURCH DEN GERICHTSHOF\n\n10\nDie Regierung vertrat die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin\nden innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft habe, da sie den fehlenden\nanwaltlichen Beistand bei der polizeilichen Vernehmung in ihren\nRechtsmitteln vor den innerstaatlichen Gerichten nicht gerügt habe. Darüber\nhinaus sei die Rüge bezüglich der angeblichen Unrechtmäßigkeit ihrer\nFestnahme nicht ordnungsgemäß vor dem Bundesgerichtshof geltend\ngemacht worden.\n\n11\nDie Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie dem Bundesgerichtshof\nangesichts dessen, dass die Polizei – wie in ihrer Revision ausgeführt (siehe\nRdnr. 6) – von Beginn an geplant habe, die Beschuldigten in ihren\nWohnräumen festzunehmen, ohne die Ergebnisse der Durchsuchungen\nabzuwarten, die für ihre Revision erforderlichen Informationen vorgelegt\nhabe. In Bezug auf den fehlenden anwaltlichen Beistand bei der polizeilichen\nVernehmung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie der Verwertung\nihrer im Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen vor dem Landgericht\nwidersprochen habe und dass sie diesen Widerspruch auch dem\nBundesgerichtshof vorgelegt habe (siehe Rdnr. 6). Sie habe dem Gericht die\nfür eine Prüfung ihrer Rügen notwendigen Informationen demnach vorgelegt.\n\n12\nIm Hinblick auf die Rüge nach Artikel 5 der Konvention weist der\nGerichtshof erneut darauf hin, dass Beschwerdeführende bei der Verwendung\ninnerstaatlicher Rechtsbehelfe die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen\nformalen Anforderungen erfüllen sollten (siehe Vučković u. . ./. Serbien\n(prozessuale Einrede) [GK], Individualbeschwerden Nrn. 17153/11 und 29\nweitere, Rdnr. 72, 25. März 2014, m. w. N.). Es ist nicht Aufgabe des\nGerichtshofs, an die Stelle der innerstaatlichen Gerichte zu treten,\ninsbesondere in Bezug auf die Auslegung von Verfahrensregeln wie Fristen\nfür die Vorlage von Dokumenten oder das Einlegen von Rechtsbehelfen\n(siehe sinngemäß Běleš u. a. ./. die tschechische Republik,\nIndividualbeschwerde Nr. 47273/99, Rdnr. 60, ECHR 2002-IX).\n\n13\nDie Rüge der Beschwerdeführerin betraf Fragen des innerstaatlichen\nRechts. Konkret brachte sie vor, dass die Polizei Gelegenheit gehabt habe,\nvor ihrer Festnahme einen Haftbefehl zu erwirken und dass deshalb die\nBedingungen für eine Festnahme ohne Haftbefehl nicht erfüllt gewesen seien\n(siehe Rdnrn. 5 und 11). Der Bundesgerichtshof hat die Revision der\nBeschwerdeführerin in dieser Hinsicht jedoch für unzulässig erklärt, da die\nMindestanforderungen für den Rechtsbehelf nicht erfüllt gewesen seien. Er\nvertrat die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin die Informationen, die\nerforderlich seien, um zu prüfen, inwiefern bereits vor den Durchsuchungen\nein dringender Tatverdacht gegen sie bestanden habe, nicht vorgelegt habe.\nDarüber hinaus sei unklar, ob der dringende Tatverdacht durch bei den\nDurchsuchungen gewonnene Erkenntnisse hätte begründet werden können,\nda die Beschwerdeführerin in ihrer Revision keine Angaben zu der\nFestnahme selbst gemacht habe. Aus diesem Grund hat das Gericht sich für\naußerstande erklärt, die Rüge zu prüfen (siehe Rdnr. 7). In Anbetracht der\noben genannten Rechtsprechung kann der Gerichtshof keine Anzeichen dafür\nerkennen, dass dieses Vorgehen willkürlich oder offensichtlich\nunangemessen gewesen wäre (vgl. Olivier ./. Belgien (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 34708/08, Rdnr. 25, 19. Mai 2015). Daraus folgt,\ndass die Beschwerdeführerin die innerstaatlichen Gerichte nicht in die Lage\nversetzt hat, sich mit der konkreten Konventionsverletzung\nauseinanderzusetzen und ihr dadurch abzuhelfen.\n\n14\nIm Hinblick auf die Rüge nach Artikel 6 Abs. 3 Buchst. c der\nKonvention ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin von der Polizei\nüber ihre Rechte bei ihrer Vernehmung belehrt wurde (siehe Rdnr. 2). Der\nGerichtshof stellt jedenfalls fest, dass die Beschwerdeführerin den fehlenden\nRechtsbeistand während der polizeilichen Vernehmung zwar vor dem\nLandgericht beanstandet hat (siehe Rdnr. 3), sich in ihrer Revision zum\nBundesgerichtshof jedoch auf die Rüge beschränkt hat, dass die Polizei den\nRichtervorbehalt bewusst umgangen habe (siehe Rdnr. 6). Demnach hat es\ndie Beschwerdeführerin versäumt, die Rüge bezüglich einer Verletzung ihres\nRechts nach Artikel 6 Abs. 3 Buchst. c der Konvention vor dem\nBundesgerichtshof geltend zu machen (vgl. Association Les Témoins de\nJéhovah ./. Frankreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 8916/05,\n21. September 2010, und Nicklinson and Lamb ./. das Vereinigte Königreich\n(Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 2478/15 und 1787/15, Rdnrn. 89-94,\n23. Juni 2015).\n\n15\nAngesichts dieser Feststellungen kommt der Gerichtshof zu dem\nSchluss, dass der innerstaatliche Rechtsweg nicht wie nach Artikel 35 Abs. 1\nder Konvention erforderlich ausgeschöpft wurde, da die Beschwerdeführerin\ndie vor dem Gerichtshof geltend gemachten Rügen nicht nach Maßgabe der\nanwendbaren verfahrensrechtlichen Anforderungen vor den zuständigen\ninnerstaatlichen Stellen geltend gemacht hat.\n\n16\nSoweit die Beschwerdeführerin nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention\neine Verletzung ihres Rechts auf Selbstbelastungsfreiheit geltend gemacht\nhat, stellt der Gerichtshof schließlich fest, dass sie diesbezüglich im\ninnerstaatlichen Verfahren keine separate Rügen vorgebracht hat. Sie brachte\nvor, dass diese Verletzung das Ergebnis der angeblichen Unrechtmäßigkeit\nihrer Festnahme und ihrer Vernehmung ohne Rechtsbeistand sei. In\nAnbetracht der obigen Feststellungen (siehe Rdnrn. 13 und 14) muss diese\nRüge ebenfalls wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs für\nunzulässig erklärt werden.\n\n17\nDaraus folgt, dass die Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der\nKonvention zurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof\ndie Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 14.\nDezember 2023.\nIlse Freiwirth Faris Vehabović\nStellvertretende Sektionskanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-243112","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2023-11-21/23092-20","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-243112","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-243112"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2023-11-21/23092-20","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-243112","retrieved":"2026-07-29 08:54:22.864182+00:00"}}