{"status":"available","doknr":"001-242974","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2023:1010JUD001121419","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Vierte Sektion","decided":"2023-10-10","aktenzeichen":"11214/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 11 der Konvention ist nicht verletzt worden.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR\nMENSCHENRECHTE\nVIERTE SEKTION\nRECHTSSACHE I.H.H. e. V. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 11214/19)\nURTEIL\nArt. 11 • Vereinigungsfreiheit • Verbot des beschwerdeführenden Vereins – in\nVerbindung mit dessen Auflösung und der Einziehung von Vermögenswerten –\nwegen erheblicher finanzieller Zuwendungen an mit der terroristischen Organisation\nHamas verbundene Wohltätigkeitsorganisationen • Bekämpfung des internationalen\nTerrorismus durch den Schutz des Gedankens der Völkerverständigung diente dem\nlegitimen Ziel des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer • mit dem Verbot der\nmittelbaren Unterstützung des Terrorismus verfolgte Ziele sehr bedeutend und\nBeurteilungsspielraum des Staates daher größer • nach eingehender Prüfung\netwaiger milderer Mittel stellt Verbot das letzte Mittel dar • ordnungsgemäße\nFeststellung, dass der beschwerdeführende Verein unter dem Deckmantel der\nhumanitären Hilfe wissentlich den internationalen Terrorismus unmittelbar oder\nmittelbar unterstützt hat • Verhalten des Vereins mit zentralen Werten der\nKonvention unvereinbar • umfassende und transparente Abwägung durch die\ninnerstaatlichen Gerichte • relevante und ausreichende Gründe • der bei Anstiftung\nzu Gewalt geltende Beurteilungsspielraum nicht überschritten • Eingriff\nverhältnismäßig und „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“\nSTRASSBURG\n10. Oktober 2023\nDieses Urteil wird unter den in Artikel 44 Absatz 2 der Konvention aufgeführten\nBedingungen endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache I.H.H. e. V. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte Sektion) als\nKammer mit den Richterinnen und Richtern\nGabriele Kucsko-Stadlmayer, Präsidentin,\nTim Eicke,\nFaris Vehabović,\nArmen Harutyunyan,\nAnja Seibert-Fohr,\nAna Maria Guerra Martins,\nSebastian Răduleţu\nsowie Andrea Tamietti, Sektionskanzler,\nim Hinblick auf\ndie Individualbeschwerde (Nr. 11214/19) gegen die Bundesrepublik\nDeutschland, die die I.H.H. e. V., ein ehemaliger Verein mit Sitz in F. („der\nbeschwerdeführende Verein“) am 22. Februar 2019 nach Artikel 34 der\nKonvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die\nKonvention“) beim Gerichtshof eingereicht hat,\ndie Entscheidung, der deutschen Regierung („die Regierung“) die\nBeschwerde zur Kenntnis zu bringen, sowie\ndie Stellungnahme der Regierung\nnach nicht öffentlicher Beratung am 19. September 2023\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:\nEINLEITUNG\n\n1\nGegenstand der Beschwerde ist die Frage, ob das Verbot des\nbeschwerdeführenden Vereins, das mit dessen Auflösung und der Einziehung\nseines Vermögens einherging und mit der Unvereinbarkeit seiner Ziele mit\ndem Gedanken der Völkerverständigung begründet wurde, mit Artikel 11 der\nKonvention vereinbar ist. Das Verbot gründete sich auf die Feststellung, dass\neine Wohltätigkeitsorganisation, an die nahezu die Hälfte der Spendengelder\ndes beschwerdeführenden Vereins gegangen seien, mit der terroristischen\nOrganisation Hamas verbunden sei.\nSACHVERHALT\n\n2\nDer beschwerdeführende Verein war ein gemeinnütziger Verein mit\nSitz in F.. Der 1997 gegründete und mittlerweile verbotene und aufgelöste\nVerein war bis Juni 2010 tätig. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn M.,\nRechtsanwalt in F., vertreten.\n\n3\nDie Regierung wurde von einer ihrer Verfahrensbevollmächtigten,\nFrau N. Wenzel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n4\nDer Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen:\nI. HINTERGRUND DER RECHTSSACHE\nA. Satzungsmäßiges Ziel und leitende Mitglieder des\nbeschwerdeführenden Vereins\n\n5\nDer Beschwerdeführer war ein gemeinnütziger Verein. Seine\neingetragene Bezeichnung lautete „I.H.H.“. Gemäß seiner Satzung verfolgte\nder beschwerdeführende Verein das Ziel, „weltweit in Fällen von\nNaturkatastrophen, Kriegen und anderen Katastrophen humanitäre Hilfe in\ngeeigneter Form zu leisten“.\n\n6\nSämtliche Mitglieder des Kuratoriums des beschwerdeführenden\nVereins waren zugleich Funktionäre der größten islamischen Organisation in\nDeutschland, M.G. e.V..\nB. Die von den innerstaatlichen Gerichten festgestellten und vor dem\nGerichtshof unstrittigen finanziellen Fördertätigkeiten des\nbeschwerdeführenden Vereins\n\n7\nBis zum Jahr 2010 sammelte der beschwerdeführende Verein\nSpendengelder in Deutschland, die er an sechs Organisationen in islamisch\ngeprägten Ländern weiterleitete.\n\n8\nUnter den von dem beschwerdeführenden Verein unterstützten\nOrganisationen waren zwei als „Sozialvereine“ bekannte\nWohltätigkeitsorganisationen, die soziale Projekte zugunsten der\npalästinensischen Bevölkerung, insbesondere im Gazastreifen und im\nWestjordanland, durchführten.\n\n9\nBei einer der beiden von dem beschwerdeführenden Verein finanziell\nunterstützten „Sozialvereinen“ handelte es sich um die „Islamic Society“,\n(arabisch ﺔﯿﻣﻼﺳﻻا ﮫﯿﻤﯿﻟا – Al-Yamiya al-Islamiya), eine 1979 in der Stadt\nJabaliya im Gazastreifen gegründete Organisation, die insbesondere Projekte\nim Gazastreifen zugunsten verwaister Kinder von sogenannten „Märtyrern“\n– Menschen, die im Kampf gegen Israel gestorben waren oder verwundet\nwurden – durchführte.\n\n10\nIm Frühjahr 2020 wurde I. J., bis dahin Vorsitzender der Zweigstelle\nder Islamic Society in Jabaliya, zum Bürgermeister von Jabaliya berufen und\nvertrat damit die Hamas. Im selben Jahr beendete der beschwerdeführende\nVerein seine finanzielle Unterstützung der Islamic Society und begann, die\nebenfalls im Gazastreifen ansässige Salam Society for Relief and\nDevelopment (im Folgenden: „Salam”) zu unterstützen.\n\n11\nSalam war von einem ehemaligen Vorstandsmitglied der Zweigstelle\nder Islamic Society in Jabaliya, Y. S., gegründet worden, der später\nVorsitzender des Aufsichtsrats von Salam wurde. Salam beschäftigte mehrere\nPersonen, die zuvor für die Islamic Society tätig gewesen waren, und\nunterstützte dieselben Projekte.\n\n12\nVon 2006 bis 2010 ging ein wesentlicher Teil der gesamten\nSpendengelder des beschwerdeführenden Vereins an die Islamic Society.\nII. VERBOT DES BESCHWERDEFÜHRENDEN VEREINS DURCH\nVERFÜGUNG DES BUNDESMINISTERIUM DES INNERN VOM\n23. JUNI 2010\n\n13\nAm 23. Juni 2010 erließ das Bundesministerium des Innern (im\nFolgenden: „das Ministerium“) eine Verbotsverfügung, in der es feststellte,\ndass sich der beschwerdeführende Verein gegen den Gedanken der\nVölkerverständigung richte, und die mit der Auflösung des Vereins nach § 3\nAbsatz 1 Satz 1 Vereinsgesetz (siehe Rdnr. 29) einherging. Zudem ordnete es\ndie Einziehung der Vermögenswerte des beschwerdeführenden Vereins an.\n\n14\nDas Ministerium gründete seine Entscheidung auf die langjährige und\nbeträchtliche finanzielle Unterstützung von „Sozialvereinen“ (insbesondere\nder Islamic Society), die der Terrororganisation Hamas zuzuordnen seien,\nund stellte fest, dass der beschwerdeführende Verein mittelbar zu der Gewalt\nbeitrage, die von der Hamas in das Verhältnis zwischen der palästinensischen\nund der israelischen Bevölkerung hineingetragen werde.\n\n15\nDas Ministerium sah es aufgrund der ursprünglichen Charta der\nHamas und ihrer Handlungen als erwiesen an, dass sie das Existenzrecht des\nStaates Israels negiere, in kämpferisch-aggressiver Weise zur Vernichtung\nIsraels aufrufe und terroristische Anschläge begehe. Der politische, der\nmilitärische und der soziale Arm der Hamas seien als gleichwertige\nBestandteile eines einheitlichen Gebildes miteinander verschmolzen; die\nsoziale Unterstützung von Familien sogenannter „Märtyrer“ diene dem\nZweck, einen Anreiz für den gewaltsamen Kampf gegen Israel zu schaffen.\n\n16\nFerner war das Ministerium der Auffassung, dass diese Umstände den\nKuratoriumsmitgliedern des beschwerdeführenden Vereins bekannt gewesen\nseien, bei denen es sich sämtlich um hochrangige Funktionäre der größten\nislamischen Organisation in Deutschland handele (siehe Rdnr. 6) und die\ndamit mit den Strukturen und Personen im Bereich des politischen\nIslamismus sowie mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom\n3. Dezember 2004 betreffend „Sozialvereine“ (siehe Rdnrn. 35-36) vertraut\nseien; auch identifizierten sie sich mit der Hamas.\n\n17\nWas schließlich die Verhältnismäßigkeit des Verbots angeht, standen\nnach Ansicht des Ministeriums keine weniger einschneidenden Mittel zur\nVerfügung, denn Sinn und Zweck des beschwerdeführenden Vereins sei die\nSammlung und Weiterleitung von Spenden an unmittelbar und mittelbar mit\nder Hamas verbundene Organisationen.\nIII. DAS VON DEM BESCHWERDEFÜHRENDEN VEREIN\nANGESTRENGTE VERFAHREN\nA. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht\n\n18\nAm 27. November 2010 erhob der anwaltlich vertretene\nbeschwerdeführende Verein vor dem Bundesverwaltungsgericht Klage gegen\ndie Verbotsverfügung. Der beschwerdeführende Verein machte insbesondere\ngeltend, dass das Verbot sein nach Artikel 9 Grundgesetz (siehe Rdnr. 32)\ngarantiertes Recht auf Versammlungsfreiheit verletze. Er bestritt, die Hamas\nunterstützt zu haben oder sich mit ihr zu identifizieren.\n\n19\nAm 25. Mai 2011 fand eine mündliche Verhandlung vor dem\nBundesverwaltungsgericht statt, in der dieses einen der Annahme durch beide\nParteien unterliegenden Vergleichsvorschlag unterbreitete (§106 Satz 2\nVerwaltungsgerichtsordnung – siehe Rdnr. 38). Unter Hinweis auf das für\nbeide Parteien bestehende Prozessrisiko hielt das Bundesverwaltungsgericht\nden Vorschlag für angemessen, dem beschwerdeführenden Verein die\nGelegenheit zu geben, seine Tätigkeiten außerhalb der palästinensischen\nGebiete für eine vorläufigen Zeitraum von etwa drei Jahren fortzusetzen,\nsolange er nachweisen könne, dass er keine für die palästinensischen Gebiete\nbestimmten Hilfeleistungen erbringe. Wenn sich der beschwerdeführende\nVerein während dieses Zeitraums an die Bedingungen des Vergleichs halte,\nwerde die Verbotsverfügung automatisch außer Kraft treten und dem\nMinisterium werde Gelegenheit gegeben, den Fall im Lichte der neuen\nUmstände neu zu bewerten. Der beschwerdeführende Verein unterzeichnete\nden Vorschlag, das Ministerium lehnte diesen jedoch ab, so dass keine\nEinigung erzielt wurde.\n\n20\nMit Urteil vom 18. April 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht\ndie Klage des beschwerdeführenden Vereins ab, nachdem es einen weiteren\nVerhandlungstermin abgehalten und eine Vielzahl von Beweisen gewürdigt\nhatte. Auch wenn dies auf die anderen von dem beschwerdeführenden Verein\nunterstützten Organisationen nicht zutreffe, bedeute seine Unterstützung der\nIslamic Society, dass sich seine Tätigkeiten gegen den Gedanken der\nVölkerverständigung richteten, bestätigte das Bundesverwaltungsgericht.\nDer beschwerdeführende Verein erfülle die Voraussetzungen für ein Verbot\nnach § 9 Abs. 2 Grundgesetz in Verbindung mit dem Vereinsgesetz (siehe\nRdnrn. 32-33).\n\n21\nDas Bundesverwaltungsgericht verwies insbesondere darauf, dass\ngerade die von dem beschwerdeführenden Verein unterstützte Islamic\nSociety in seinem Urteil vom 3. Dezember 2004 (siehe Rdnr. 35) als\nBestandteil des Gesamtgefüges der terroristischen Organisation der Hamas\nidentifiziert worden sei, die u. a. durch ihre Gewalttaten das friedliche\nZusammenleben des israelischen und des palästinensischen Volkes\nbeeinträchtige. Die palästinensische Bevölkerung rechne das soziale\nEngagement der „Sozialvereine“ der Hamas zu, wodurch sie zur Akzeptanz\nder Hamas beitrügen und die Rekrutierung von Aktivisten für die Beteiligung\nan Gewalttaten erleichterten; zudem käme die langfristige und beträchtliche\nfinanzielle Unterstützung, die der beschwerdeführende Verein im sozialen\nBereich der Hamas leiste, auch ihrem militärischen Sektor zugute.\n\n22\nDarüber hinaus vertrat das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung,\ndass mit der Berufung von I. J. zum Bürgermeister von Jabaliya (siehe Rdnr.\n10), mit der die politische Verstrickung der Islamic Society deutlich\ngeworden sei, Salam als Empfangsstelle für die Zuwendungen an ihre Stelle\ngetreten sei. Der Hamas-Anhänger Y. S., Vorstandsmitglied von Salam und\nSchatzmeister der Zweigstelle der Islamic Society in Jabaliya, war auch eine\nder Kontaktpersonen des beschwerdeführenden Vereins bei der Islamic\nSociety und hatte die Überführung der Zuwendungen und den Wechsel der\nwichtigsten Kontaktpersonen von der Islamic Society zu Salam organisiert.\nDie wichtigsten Betätigungen, insbesondere die Fürsorge für die Waisen von\n„Märtyrern“ seien wie zuvor fortgesetzt worden, was zeige, dass das Ziel des\nWechsels in der Verschleierung dessen bestanden habe, dass mit den\nZuwendungen die Hamas unterstützt werden sollte.\n\n23\nDas Bundesverwaltungsgericht schloss sich der Feststellung des\nBundesministeriums des Innern an, dass die leitenden Mitglieder des\nbeschwerdeführenden Vereins über die Verbindungen von der Islamic\nSociety, und später von Salam, zur Hamas Bescheid gewusst und das Urteil\ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2004 gekannt hätten (siehe\nRdnr. 35-36). Der Versuch, die Unterstützung der Hamas zu verschleiern, um\nso ein Verbot zu umgehen, das nach dem Urteil des Gerichts vom\n3. Dezember 2004 wahrscheinlich geworden sei, zeige, dass sich der\nbeschwerdeführende Verein mit der Hamas identifiziere.\n\n24\nWas das Gesamtspendenvolumen angeht, erhöhte der\nbeschwerdeführende Verein nach den Berechnungen des\nBundesverwaltungsgerichts seine Zuwendungen an die Islamic Society und\nan Salam stetig bis auf 723.000 Euro im Jahr 2010 (vor Erlass des Verbots),\nwas nahezu 50% seines gesamten Spendenaufkommens in Höhe von\n1.450.000 Euro entspricht.\n\n25\nDas Bundesverwaltungsgericht führte in diesem Zusammenhang aus,\nes spreche nichts dafür, dass ein Verein nur deshalb zuzulassen sei, weil er in\nanderen Teilen der Welt noch andere, nicht verbotene finanzielle\nFördertätigkeiten entfalte, denn dies käme einer Einladung an terroristische\nAktivitäten unterstützende Vereine gleich, ein Vereinsverbot schlicht durch\neine Diversifizierung seiner Vereinstätigkeiten zu umgehen.\n\n26\nDas Bundesverwaltungsgericht bestätigte auch, dass das\nBundesministerium des Innern formell nicht verpflichtet gewesen sei, den\nbeschwerdeführenden Verein vor der Verbotsverfügung anzuhören, und es\nhiervon abgesehen habe, um ihm keine Gelegenheit zu bieten,\nVermögenswerte und Beweismittel beiseite zu schaffen.\nB. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\n\n27\nAm 6. Juli 2012 erhob der beschwerdeführende Verein\nVerfassungsbeschwerde und machte insbesondere geltend, dass das Verbot\nunverhältnismäßig gewesen sei und gegen sein Recht auf\nVereinigungsfreiheit nach Artikel 9 Grundgesetz verstoßen habe. Unter\nanderem stützte sich der Beschwerdeführer auf die Verpflichtung der\nstaatlichen Stellen, weniger einschneidende Maßnahmen zu erwägen, und\nführte die Möglichkeit an, seine Betätigungen auf die Unterstützung der\nanderen ausländischen Vereine außerhalb des Gazastreifens zu beschränken.\n\n28\nIn seinem Urteil vom 13. Juli 2018 (1 BvR 1474/12) stellte das\nBundesverfassungsgericht fest, dass in der vorliegenden Rechtssache sowohl\ndas Verbot des beschwerdeführenden Vereins als auch § 3 Abs. 1 Satz 1\nVereinsgesetz mit der durch Artikel 9 Grundgesetz (siehe Rdnrn. 32-33)\ngarantierten Vereinigungsfreiheit vereinbar seien.\n\n29\nDas Bundesverfassungsgericht befand, dass der Eingriff in die\nVereinigungsfreiheit des beschwerdeführenden Vereins nach Artikel 9\nAbs. 2 Grundgesetz gerechtfertigt sei, da sich die finanzielle Fördertätigkeit\ndes beschwerdeführenden Vereins gegen den Gedanken der\nVölkerverständigung richte. Es unterstrich, dass der Wortlaut des Artikels 9\nAbs. 2 Grundgesetz zwar nur ein „Verbot“ von Vereinigungen vorsehe, dem\nverfassungsrechtlich gebotenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aber\ndurch Auslegung Rechnung getragen werde. Das Vereinigungsverbot als\nweitestgehender Eingriff komme daher nur in Betracht, wenn mildere Mittel\nnicht wirksam genug seien, um die von den staatlichen Stellen verfolgten\nZiele zu erreichen. Zu den möglichen milderen Mitteln, die in Betracht\nkämen, gehörten das Verbot bestimmter Tätigkeiten der Vereinigung,\nMaßnahmen gegen einzelne Mitglieder, das Verbot bestimmter\nVeranstaltungen, orts- und veranstaltungsbezogene Äußerungsverbote,\nEinschränkungen und Verbote von Versammlungen und waffenrechtliche\nAnordnungen, unabhängig davon, ob solche Maßnahmen im Vereinsrecht\nselbst, im sonstigen Sicherheits- und Ordnungsrecht oder im Strafrecht\nverankert seien.\n\n30\nUm in ihrer Anwendung verhältnismäßig zu sein, müssten die\neinschlägigen Rechtsvorschriften restriktiv ausgelegt werden; Artikel 9\nAbs. 2 Grundgesetz, der Ausdruck einer pluralistischen, aber zugleich\nwehrhaften verfassungsstaatlichen Demokratie sei, beschränke das Verbot\nauf Fälle, in denen sich die Betätigungen einer Vereinigung gegen bestimmte\nRechtsgüter von hervorgehobener Bedeutung richteten, nämlich gegen die\nStrafgesetze, die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der\nVölkerverständigung. Ein Verbot sei angemessen, wenn eine Vereinigung\nGewalt oder vergleichbar schwerwiegende völkerrechtswidrige Handlungen\naktiv propagiere und fördere, etwa den internationalen Terrorismus, und auch\nwenn eine Vereinigung Dritte in einer Weise fördere, die objektiv geeignet\nsei, die internationalen Beziehungen schwerwiegend, ernst und nachhaltig zu\nbeeinträchtigen, und die Vereinigung dies wisse und zumindest billige. Das\nBundesverfassungsgericht hob jedoch hervor, dass durch\nVereinigungsverbote nicht jede Form humanitärer Hilfe in Krisengebieten\nwegen ihrer mittelbar den Terrorismus fördernden Effekte unterbunden\nwerden dürfe. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Artikel 11 der\nKonvention stellte es über die durch das Grundgesetz festgelegten\nAnforderungen hinaus keine weiteren Erfordernisse fest. In Bezug auf die\nvorliegende Rechtssache stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass das\nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts angesichts dessen, dass das Verbot\nauch verhältnismäßig sei, im Ergebnis die vorgenannten Anforderungen\nerfülle. Zwar seien die in Rdnr. 25 dargestellten Feststellungen des\nBundesverwaltungsgerichts nicht hinreichend konkret und es führe auch nicht\nausdrücklich aus, weshalb kein milderes Mittel angewendet worden sei, aus\nden ausführlichen Feststellungen des Gerichts ergebe sich jedoch, dass unter\nden konkreten Umständen des Falls ein solches milderes Mittel nicht zur\nVerfügung gestanden habe: Der beschwerdeführende Verein habe über einen\nlangen Zeitraum erhebliche finanzielle Mittel aus Spenden gezielt an eine\nterroristische Organisation (Hamas) weitergeleitet und versucht, durch die\nInstallation einer Ersatzorganisation (Salam) deren Unterstützung zu\nverschleiern, während er sich selbst jedoch prägend mit den rechtswidrigen\nZielen der Hamas identifiziere.\n\n31\nDas Bundesverfassungsgericht befand, dass in der vorliegenden\nRechtssache einzelne Betätigungsverbote oder „sonstige mildere Mittel“\nnicht hinreichend wirksam gewesen wären.\nEINSCHLÄGIGER RECHTSRAHMEN UND EINSCHLÄGIGE\nRECHTSPRAXIS\nI. INNERSTAATLICHES RECHT\nA. Das Grundgesetz\n\n32\nArtikel 9 Grundgesetz (Vereinigungsfreiheit) lautet wie folgt:\nArtikel 9\n[Vereinigungsfreiheit]\n„(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.\n(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen\nzuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den\nGedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.\n[…]“\nB. Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts\n(Vereinsgesetz)\n\n33\nDer einschlägige Teil des § 3 Vereinsgesetz lautet wie folgt:\n§ 3\nVerbot\n„(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes)\nbehandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass\nseine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich\ngegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung\nrichtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem\nVerbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung 1. des\nVereinsvermögens […] zu verbinden“\nC. Verwaltungsgerichtsordnung\n\n34\n§ 106 der Verwaltungsgerichtsordnung lautet wie folgt:\n„Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten\nzu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich\nschließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein\ngerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten\neinen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des\nVorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll\nin der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.“\nII. INNERSTAATLICHE PRAXIS\n\n35\nIn seinem Urteil vom 3. Dezember 2004 (6 A 10.02), das gemeinhin\nunter dem Namen des klagenden Vereins „AL AQSA” bekannt ist, stellte das\nBundesverwaltungsgericht fest, dass das Verbot des klagenden Vereins durch\neine Verfügung des Bundesinnenministeriums rechtmäßig gewesen sei. Es\nstellte fest, dass sich die Tätigkeit des klagenden Vereins gegen den\nGedanken der Völkerverständigung richte, denn er habe zu der in das\nVerhältnis des palästinensischen und des israelischen Volkes\nhineingetragenen Gewalt mittelbar beigetragen, indem er über in Palästina\nansässige so genannte „Sozialvereine“ die Hamas über einen langen Zeitraum\nund in beträchtlichem Umfang finanziell unterstützt habe.\n\n36\nDas Bundesverwaltungsgericht stützte seine Entscheidung\ninsbesondere auf die Unterstützung der sogenannten „Islamic Society“ durch\nden klagenden Verein. Die insoweit maßgeblichen Passagen des Urteils\nlauten wie folgt:\n„[...]\n(2) Der Kläger hat den HAMAS zuzuordnenden ‚Sozialverein‘1 Al-Yamiya al-\nIslamiya (Islamic Society) finanziell unterstützt.\nEs steht fest, dass der Kläger dem Verein finanzielle Mittel zugewandt hat. [...]\nIslamic Society gehört HAMAS an. Ein gewichtiges Indiz für die Zugehörigkeit zu\nHAMAS ist, dass - wie bereits dargelegt - jedenfalls bis Februar 2003 der Vorsitzende\ndes Vereins [A.B.] war und dieser zugleich eine führende Position bei HAMAS\neinnahm. Hinzu kommt, dass der Verein von der „Schließung“ palästinensischer\n‚Sozialvereine‘ durch die Autonomiebehörde im September 1997 betroffen war. In\ndiesem Zusammenhang wird Islamic Society in einer Meldung von AFP vom 25.\nSeptember 1997 als „eine der großen Sozialeinrichtungen, die zu HAMAS gehören“\nund als ein „wesentliches Glied im Netzwerk der HAMAS-Einrichtungen im\nGazastreifen“ bezeichnet.\nVon der von der palästinensischen Autonomiebehörde verfügten Kontensperre im\nAugust 2003 gegen HAMAS zugeordnete ‚Sozialvereine‘ waren 11 Zweige von Islamic\nSociety betroffen. [...]\nHinzu kommt, dass Islamic Society im Winter 2001/2202 von Maßnahmen der\npalästinensischen Autonomiebehörde gegen ‚Sozialvereine‘ betroffen war. In dem\nBehördenzeugnis des Bundesnachrichtendienstes vom 28. November 2002, dessen\nRichtigkeit von dem Kläger insoweit nicht in Zweifel gezogen wird, wird dargelegt, im\nWinter 2001/2002 sei Al-Jamiya al-Islamiya „verboten“ worden. [...]\nDer Senat ist davon überzeugt, dass die gegen Islamic Society im Winter 2001/2002\ngerichteten Maßnahmen darauf beruhten, dass die palästinensische Autonomiebehörde\nden Verein mit HAMAS in Verbindung gebracht hat. Dafür spricht bereits, dass die\nanderen aufgezeigten gewichtigen Indizien für eine Zugehörigkeit des Vereins zu\nHAMAS streiten und die von den hier in Rede stehenden Maßnahmen betroffenen\n‚Sozialvereine‘ entweder HAMAS oder dem Palästinensischen Islamischen Yihad\nzuzuordnen waren. Liegen belastbare Anhaltspunkte dafür vor, dass ein ‚Sozialverein‘\nVerbindungen zu HAMAS hatte und richtete sich die Maßnahme im Winter 2001/ 2002\nauch gegen ihn, ist anzunehmen, dass die Zugehörigkeit zu HAMAS das Motiv der\nAutonomiebehörde war.\nAufgrund der aufgezeigten Indizien steht für den Senat die Zugehörigkeit von Al-\nJamiya al-Islamiya zu HAMAS fest. Die Richtigkeit dieser Annahme wird dadurch\nbestätigt, dass die israelischen Behörden den ‚Sozialverein‘ im Februar 2002 wegen\nVerbindung zu HAMAS zur „ungesetzlichen Vereinigung“ erklärt haben. […]“\nIII. VÖLKERRECHT UND VÖLKERRECHTLICHE PRAXIS UND\nRECHT UND PRAXIS DER EUROPÄISCHEN UNION\nA. Internationales Verbot der indirekten Terrorismusfinanzierung\n\n37\nIm Rahmen der Vereinten Nationen sind in den Resolutionen 1373\n(2001) vom 28. September 2001 und 2462 (2019) vom 28. März 2019 des\nVN-Sicherheitsrats, die beide nach Kapitel VII der Charta der Vereinten\nNationen – „Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei\nAngriffshandlungen“ – beschlossen wurden, weitreichende Strategien zur\n1 Anm. d. Übers.: Anführungszeichen entsprechend dem englischen Ausgangstext hinzugefügt. Im\ndeutschen Originalwortlaut des zitierten Urteils sind diese nicht vorhanden.\nBekämpfung des Terrorismus, insbesondere auch der\nTerrorismusfinanzierung, festgelegt. Der Begriff „Terrorismus“ wird darin in\neiner Weise verwendet, die eine weite Auslegung zulässt. So bekräftigt der\nVN-Sicherheitsrat in der Resolution 2462 (2019) vom 28. März 2019, dass\n„alle Staaten verpflichtet sind, die Finanzierung terroristischer Handlungen zu\nverhüten und zu bekämpfen und es zu unterlassen, Einrichtungen oder Personen, die an\nterroristischen Handlungen beteiligt sind, in irgendeiner Form aktiv oder passiv zu\nunterstützen [...]“\n\n38\nDas Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung der\nFinanzierung des Terrorismus, das durch die Resolution 54/109 der\nGeneralversammlung der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 1999\nangenommen wurde, trat am 17. Juli 2004 für Deutschland in Kraft.\nNach Artikel 2 Abs. 1 macht sich strafbar,\n„wer auf irgendeinem Wege unmittelbar oder mittelbar, widerrechtlich und\nvorsätzlich finanzielle Mittel bereitstellt oder sammelt in der Absicht oder in Kenntnis\ndessen, dass sie ganz oder teilweise verwendet werden, um [terroristische Handlungen]\nvorzunehmen [...]“.\nArtikel 4 sieht Folgendes vor:\n„Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen,\na) die in Artikel 2 genannten Handlungen nach seinem innerstaatlichen Recht als\nStraftaten zu umschreiben;\nb) diese Straftaten mit angemessenen Strafen zu bedrohen, welche die Schwere der\nTat berücksichtigen.“\n\n39\nIm Rahmen der Europäischen Union ist in Artikel 2 Abs. 1 Buchst. b\nund Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vom 27. Dezember 2001\nüber spezifische, gegen bestimmte Personen oder Organisationen gerichtete\nrestriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus konkret Folgendes\nvorgesehen:\n„(1) Sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 5 oder 6 vorliegt,\na) [...];\nb) werden weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und\nwirtschaftliche Ressourcen für eine in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführte\nnatürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft oder zu ihren\nGunsten bereitgestellt.\n[...]\n(3) Der Rat erstellt, überprüft und ändert einstimmig und im Einklang mit Artikel 1\nAbsätze 4, 5 und 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP die Liste der dieser\nVerordnung unterfallenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften. In dieser\nListe sind aufgeführt:\ni) natürliche Personen, die eine terroristische Handlung begehen oder zu begehen\nversuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern;\nii) juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die eine terroristische\nHandlung begehen oder zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen\noder diese erleichtern;\niii) juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die im Eigentum oder\nunter der Kontrolle einer oder mehrerer der unter Ziffer i) oder ii) genannten natürlichen\noder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften stehen, oder\niv) natürliche oder juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die im\nNamen oder auf Anweisung einer oder mehrerer der unter Ziffer i) oder ii) genannten\nnatürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften handeln.“\nWie in Rdnr. 40 erläutert, gehört die Hamas zu den im Gemeinsamen\nStandpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen\nzur Bekämpfung des Terrorismus, angenommen vom Rat der Europäischen\nUnion am 27. Dezember 2001 (ABl. L 344, S. 93) aufgeführten\nOrganisationen.\nArtikel 3 Abs. 1 der Verordnung, in dem die Formulierung „direkt oder\nindirekt“ in ähnlicher Weise verwendet wird, sieht Folgendes vor:\n„(1) Die wissentliche und beabsichtigte Beteiligung an Maßnahmen, deren Ziel oder\nFolge direkt oder indirekt die Umgehung des Artikels 2 ist, ist untersagt.“\nB. Einstufung der Hamas als terroristische Organisation im\neuropäischen Rahmen\n\n40\nIn dem Gemeinsamen Standpunkt 2003/651/GASP des Rates der\nEuropäischen Union vom 12. September 2003 zur Aktualisierung des\nGemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP (siehe Rdnr. 39) und zur\nAufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/482/GASP (ABl. L 229,\nS. 42) wurde die „Hamas“ (in ihrer Gesamtheit) in die Liste der „Personen,\nVereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen\nbeteiligt sind“ aufgenommen, d. h. sie wird zu den Organisationen gezählt,\ndie in dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP genannt sind (siehe\nRdnr. 39), mit dem die Resolution 1373 (2001) des VN-Sicherheitsrats\numgesetzt wird (siehe Rdnr. 37).\n\n41\nDarüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof (Große Kammer) in\nseinem Urteil vom 23. November 2021 in der Rechtssache Rat der\nEuropäischen Union gegen Hamas (C-833/19 P, EU:C:2021:950) eine Klage\nder Hamas gegen mehrere Entscheidungen des Rates der Europäischen Union\nzurückgewiesen, mit denen der Name der Hamas auf den (aktualisierten)\nListen der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an\nterroristischen Handlungen beteiligt sind, belassen wurde. In der dem Urteil\nzugrunde liegenden Rechtssache hatte das Gericht der Europäischen Union\nin seinem Urteil vom 4. September 2019 in der Sache Hamas gegen Rat der\nEuropäischen Union (T‑308/18, EU:T:2019:557) den Vortrag\nzurückgewiesen, wonach ein Beurteilungsfehler hinsichtlich des\nterroristischen Charakters der Hamas vorgelegen habe (Rdnrn. 201-26).\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nBEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 11 DER\nKONVENTION\n\n42\nDer beschwerdeführende Verein rügte, dass sein Verbot und die\nEinziehung seiner Vermögenswerte sein Recht auf Vereinigungsfreiheit nach\nArtikel 11 der Konvention verletzt habe, der, soweit maßgeblich, wie folgt\nlautet:\n„(1) Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln\nund sich frei mit anderen zusammenzuschließen [...]\n(2) Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die\ngesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die\nnationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur\nVerhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz\nder Rechte und Freiheiten anderer. […]“\nA. Zulässigkeit\n\n43\nOhne förmlich eine gesonderte Einrede der Unzulässigkeit zu\nerheben, trug die Regierung in ihrer Stellungnahme unter der Überschrift\n„rechtliche Würdigung“ vor, dass die Beschwerde insoweit unzulässig sei, als\nder beschwerdeführende Verein behauptet habe, vor Erlass des Verbots habe\nkeine Abhilfemöglichkeit bestanden. Sie verwies insoweit auf ihre\nnachfolgenden Ausführungen unter der Überschrift „Verhältnismäßigkeit der\nMaßnahme“, wonach der beschwerdeführende Verein die fehlende Anhörung\ndurch das Ministerium und die fehlende Gelegenheit zur Abhilfe vor Erlass\ndes Verbots in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht\ngerügt habe und diese Rüge daher wegen Nichterschöpfung des\ninnerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen sei.\n\n44\nDer beschwerdeführende Verein erwiderte nicht auf die\nStellungnahme der Bundesregierung, sondern brachte sein fortbestehendes\nInteresse an der Prüfung der Beschwerde zum Ausdruck.\n\n45\nDie allgemeinen Grundsätze bezüglich der Erschöpfung des\ninnerstaatlichen Rechtswegs werden u. a. in der Rechtssache Vučković u. a.\n./. Serbien ((prozessuale Einrede) [GK], Individualbeschwerde Nr. 17153/11\nund 29 weitere, Rdnrn. 69-77, 25. März 2014) zusammengefasst.\nInsbesondere Artikel 35 Abs. 1 der Konvention setzt voraus, dass Rügen, mit\ndenen der Gerichtshof später befasst werden soll, zumindest ihrem\nwesentlichen Inhalt nach und unter Beachtung der im innerstaatlichen Recht\nvorgesehenen Form- und Fristerfordernisse Gegenstand der Anrufung der\ninnerstaatlichen Gerichte gewesen waren und dass ferner von sämtlichen\nverfahrensrechtlichen Mitteln Gebrauch gemacht wurde, mit denen die\nKonventionsverletzung möglicherweise zu verhindern wäre (ebda., Rdnr. 72,\nmit weiteren Nachweisen).\n\n46\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass der beschwerdeführende\nVerein sein Vorbringen in dem an den Gerichtshof gerichteten\nBeschwerdeformular, wonach er vor Erlass des Verbots weder angehört\nworden noch ihm die Gelegenheit gegeben worden sei, den Beanstandungen\nabzuhelfen, nicht ausdrücklich zum Gegenstand seiner\nVerfassungsbeschwerde gemacht hat. Jedoch hatte der beschwerdeführende\nVerein in seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seiner durch\nArtikel 9 Grundgesetz und Artikel 11 der Konvention garantierte\nVereinigungsfreiheit sowie einen Verstoß gegen den\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz geltend gemacht (siehe Rdnr. 27). Insoweit\nhatte der beschwerdeführende Verein ausdrücklich auf die Verpflichtung der\ninnerstaatlichen Stellen hingewiesen, weniger einschneidende Mittel in\nErwägung zu ziehen, und konkret auf die Möglichkeit abgestellt, seine\nkünftigen Tätigkeiten auf die Unterstützung von Vereinen außerhalb des\nGazastreifens zu beschränken.\n\n47\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Vorbringen des\nbeschwerdeführenden Vereins vor dem Gerichtshof, wonach er vor Erlass des\nVerbots nicht angehört und ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, den\nBeanstandungen abzuhelfen, im Lichte seines Gesamtvortrags in dem\nBeschwerdeformular (siehe Rdnrn. 52-57) zu betrachten ist, in dem er nur\neine materiellrechtliche Verletzung des Artikels 11 der Konvention geltende\ngemacht hat. Nach Ansicht des Gerichtshofs kann die Argumentation des\nbeschwerdeführenden Vereins nur dahingehend verstanden werden, dass eine\nAnhörung bzw. die Gelegenheit, den Beanstandungen abzuhelfen, nach\nseiner Auffassung ein weniger einschneidendes Mittel gewesen wäre als ein\nvollständiges Verbot.\n\n48\nDer Gerichtshof berücksichtigt ferner, dass das\nBundesverfassungsgericht ausführlich auf weniger einschneidende Mittel\neingegangen ist und eine nicht erschöpfende Reihe von Beispielen angeführt\nhat (siehe Rdnr. 29). Nach dem Verständnis des Gerichtshofs deuten die\nFeststellungen des Bundesverfassungsgerichts darauf hin, dass die von dem\nbeschwerdeführenden Verein ausdrücklich erhobene Rüge der\nUnverhältnismäßigkeit zusammen mit dem Argument, dass er seine\nkünftigen Tätigkeiten hätte beschränken können, eine hinreichende\nEinladung an dieses Gericht war, sämtliche in Betracht kommenden milderen\nMittel in Erwägung zu ziehen – zum Beispiel auch, den beschwerdeführenden\nVerein vor der Verbotsverfügung anzuhören und ihm die Gelegenheit zu\ngeben, den Beanstandungen abzuhelfen. Das Bundesverfassungsgericht\ngelangte jedoch zu dem Ergebnis, dass einzelne Betätigungsverbote oder\n„sonstige mildere Mittel“ im vorliegenden Fall nicht hinreichend wirksam\ngewesen wären (siehe Rdnr. 31).\n\n49\nUnter erneutem Hinweis auf seine Rechtsprechung, wonach es Zweck\ndes Artikels 35 Abs. 1 ist, den Vertragsstaaten die Möglichkeit zu geben,\nihnen vorgeworfene Konventionsverletzungen zu verhindern oder ihnen\nabzuhelfen, bevor sie dem Gerichtshof unterbreitet werden (siehe u. a.\nVučković u. a., a. a. O., Rdnr. 70, mit weiteren Nachweisen), ist der\nGerichtshof in der vorliegenden Rechtssache überzeugt, dass dem\nbeschwerdegegnerischen Staat hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, sich\nmit dem Vortrag des beschwerdeführenden Vereins bezüglich seiner Rüge\nauseinanderzusetzen, dass das Verbot eine unverhältnismäßige Maßnahme\ndargestellt habe, die in sein Recht auf Vereinigungsfreiheit eingegriffen habe.\n\n50\nDie Einrede der Regierung wegen Nichterschöpfung des Rechtswegs\nist daher zurückzuweisen.\n\n51\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Individualbeschwerde weder\noffensichtlich unbegründet noch aus anderen in Artikel 35 der Konvention\naufgeführten Gründen unzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Stellungnahmen der Parteien\n(a) Der beschwerdeführende Verein\n\n52\nDer beschwerdeführende Verein brachte vor, dass der Eingriff in seine\nRechte aus Artikel 11 der Konvention nicht gesetzlich vorgesehen und in\nBezug auf die verfolgten Ziele unverhältnismäßig gewesen sei.\n\n53\nEr machte geltend, aus dem Vereinsgesetz lasse sich nicht erkennen,\ndass „bei Hilfeleistungen in der Form, wie sie der [beschwerdeführende\nVerein] leistet“, ein Verbot drohe.\n\n54\nUnter Hinweis darauf, dass Ausnahmen nach Artikel 11 Abs. 2 der\nKonvention eng auszulegen seien, trug der beschwerdeführende Verein vor,\ndie innerstaatlichen Gerichte hätten den Begriff der „Unterstützung“ einer\nterroristischen Organisation zu weit ausgelegt, indem sie ihre\nSchlussfolgerungen auf eine polynomiale Kausalkette gestützt hätten, über\ndie sie die finanzielle Unterstützung, die er über die „Sozialvereine“ geleistet\nhabe, der Hamas zugeordnet hätten.\n\n55\nDer beschwerdeführende Verein bestritt, dass sein Ziel und seine\nTätigkeiten als kämpferisch-aggressive Haltungen oder als gegen den\nGedanken der Völkerverständigung gerichtet bezeichnet werden könnten.\n\n56\nEr behauptete, der vom Bundesverwaltungsgericht unterbreitete\nVergleichsvorschlag (siehe Rdnr. 19) spreche dafür, dass weniger\neinschneidende Mittel als ein vollständiges Verbot zur Verfügung gestanden\nhätten, zu denen auch der Vergleichsvorschlag selbst zähle. Darüber hinaus\nsei dem beschwerdeführenden Verein weder die Möglichkeit gegeben\nworden, den Beanstandungen abzuhelfen, noch sei er klar und eindeutig über\ndie behördliche Sicht hinsichtlich der als gesetzeswidrig bewerteten\nVerhaltensweisen informiert worden, obwohl er bereits seit dem Jahr 2000\nim Gazastreifen tätig gewesen sei. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht\nkeine eigenständige Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Verbots\nvorgenommen. Um seine Argumentation zu stützen, führte der\nbeschwerdeführende Verein die Rechtsprechung des Gerichtshofs an,\ninsbesondere die Rechtssache Tebieti Mühafize Cemiyyeti und Israfilov ./.\nAserbaidschan, Individualbeschwerde Nr. 37083/03, ECHR 2009.\n\n57\nAus den vorgenannten Gründen gelangte der beschwerdeführende\nVerein zu dem Schluss, dass das Verbot unverhältnismäßig und daher nicht\nim Sinne des Artikels 11 der Konvention in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig gewesen sei.\n(b) Die Regierung\n\n58\nDie Regierung vertrat die Ansicht, dass der Eingriff in die\nVereinigungsfreiheit des beschwerdeführenden Vereins im innerstaatlichen\nRecht vorgesehen war. Ein Vereinsverbot, das aufgrund der Feststellung\neiner indirekten Unterstützung des Terrorismus durch den betreffenden\nVerein erfolge, sei auch vorhersehbar. Die Regierung wies darauf hin, dass\nden leitenden Mitgliedern des beschwerdeführenden Vereins die\nVerbindungen seiner Spendenempfangsvereine zur Hamas nachweislich\nspätestens seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom\n3. Dezember 2004 (siehe Rdnr. 35-36) bekannt gewesen seien. Der\nbeschwerdeführende Verein habe seine verfassungswidrige Prägung klar\ndadurch erkennen lassen, dass er Salam als Ersatzorganisation für die Islamic\nSociety gegründet habe (siehe Rdnrn. 10-11), um so Beschränkungen zu\nentgehen.\n\n59\nDie Regierung trug ferner vor, dass die Tätigkeiten des\nbeschwerdeführenden Vereins, die das Bundesinnenministerium zu dem\nVerbot veranlasst hätten, eindeutig gegen den Gedanken der\nVölkerverständigung verstießen und dass der Eingriff das legitime Ziel des\n„Schutzes der öffentlichen Sicherheit, öffentlichen Ordnung und der Rechte\nund Freiheiten anderer“ verfolgt habe, indem er die Finanzierung einer\nterroristischen Organisation verhindert habe.\n\n60\nDas Vereinsverbot sei im Lichte eines zwingenden sozialen\nBedürfnisses verhängt worden, außerdem habe eine unionsrechtliche und\nvölkerrechtliche Verpflichtung bestanden (siehe insbesondere Rdnrn. 37-39),\nmit entsprechenden Maßnahmen gegen die mittelbare\nTerrorismusfinanzierung vorzugehen.\n\n61\nSchließlich machte die Regierung geltend, dass der Eingriff in einer\ndemokratischen Gesellschaft notwendig gewesen sei, auch wenn der\nbeschwerdeführende Verein mehrere andere Organisationen unterstützt habe.\nIndem er die „Sozialvereine“ der Hamas finanziell in beträchtlichem Umfang\nunterstützt habe, nämlich mit nahezu 50% seiner Spendentätigkeit und\nzwischen 2006 und 2010 in einer Gesamthöhe von ca. 2.500.000 Euro, habe\nder beschwerdeführende Verein – der sich grundsätzlich mit den\nmenschenverachtenden Zielsetzungen dieser terroristischen Organisation\nidentifiziere – den Gedanken der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst\nund nachhaltig beeinträchtigt.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n62\nDas in Artikel 11 verankerte Recht auf Vereinigungsfreiheit schließt\ndas Recht auf Gründung einer Vereinigung ein. Die Fähigkeit, eine juristische\nPerson zu gründen, um gemeinsam in einem Bereich von gemeinsamem\nInteresse zu handeln, ist einer der wichtigsten Aspekte der\nVereinigungsfreiheit, ohne den dieses Recht bedeutungslos wäre (siehe\nGorzelik u. a. ./. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr. 44158/98, Rdnr. 88,\nECHR 2004-I; siehe auch Sidiropoulos u. a. ./. Griechenland, 10. Juli 1998,\nRdnr. 40, Reports of Judgments and Decisions 1998-IV).\n\n63\nIn seiner Rechtsprechung hat der Gerichtshof den Grundsatz\naufgestellt, dass Einschränkungen dieser Freiheit nur durch überzeugende\nund zwingende Gründe gerechtfertigt sein können. Sämtliche\nEinschränkungen dieser Art unterliegen der strengen Kontrolle durch den\nGerichtshof (siehe Gorzelik u. a., a. a. O., Rdnr. 88, und Sidiropoulos u. a.,\na. a. O., Rdnr 40).\n(a) Gab es einen Eingriff?\n\n64\nZwischen den Parteien war unstrittig, dass das Verbot des\nbeschwerdeführenden Vereins, das mit seiner Auflösung und mit der\nEinziehung seiner Vermögenswerte einherging (siehe Rdnr. 13), einen\nEingriff in die Ausübung seines Rechts auf Vereinigungsfreiheit darstellte.\nDer Gerichtshof ist ebenfalls dieser Auffassung.\n(b) War der Eingriff gerechtfertigt?\n\n65\n„Einschränkungen“, die nicht gegen Artikel 11 der Konvention\nverstoßen, müssen, wie durch Artikel 11 Abs. 2 vorgegeben, „gesetzlich\nvorgesehen“ sein, eines oder mehrere der darin genannten legitimen Ziele\nverfolgen und dafür „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ sein\n(siehe Yordanovi ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 11157/11,\nRdnr. 64, 3. September 2020).\n(i) War der Eingriff gesetzlich vorgesehen?\n(α) Einschlägige Grundsätze\n\n66\nDer Ausdruck „gesetzlich vorgesehen“ setzt zunächst voraus, dass die\nangegriffene Maßnahme eine Grundlage im innerstaatlichen Recht hat.\nFerner stellt er auf die Qualität der in Rede stehenden Gesetzesvorschriften\nab, indem er verlangt, dass diese für die betroffenen Personen zugänglich und\nin ihren Auswirkungen vorhersehbar sein müssen. Eine gesetzliche\nVorschrift ist dann „vorhersehbar“, wenn sie so genau formuliert ist, dass es\ndem Einzelnen – erforderlichenfalls mit entsprechender Rechtsberatung –\nmöglich ist, sein Verhalten danach auszurichten (siehe N.F. ./. Italien,\nIndividualbeschwerde Nr. 37119/97, Rdnrn. 26 und 29, ECHR 2001-IX).\nDamit das innerstaatliche Recht diesen Anforderungen genügt, muss es ein\nbestimmtes Maß an Schutz vor willkürlichen Eingriffen staatlicher Stellen in\ndie durch die Konvention garantierten Rechte bieten. In Angelegenheiten, bei\ndenen Grundrechte betroffen sind, würde es der Rechtsstaatlichkeit als einem\nder in der Konvention verankerten Grundprinzipien einer demokratischen\nGesellschaft widersprechen, den rechtlichen Ermessensspielraum der\nExekutive als unbeschränkte Befugnis zu formulieren. Folglich muss das\nRecht mit ausreichender Klarheit den Umfang behördlichen Ermessens und\ndie Art und Weise seiner Ausübung bestimmen (siehe Maestri\n./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 39748/98, Rdnr. 30,\nECHR 2004-I, mit weiteren Nachweisen).\n\n67\nAllerdings kann bei der Formulierung von Gesetzen keine absolute\nRigidität erreicht werden, und viele Gesetze sind zwangsläufig in einem mehr\noder weniger vagen Wortlaut abgefasst. Der Grad der Genauigkeit, der von\nden innerstaatlichen Rechtsvorschriften gefordert wird, hängt in\nbeträchtlichem Maße vom Inhalt des in Rede stehenden Instruments und von\ndem Bereich, den es erfassen soll, ab (Tebieti Mühafize Cemiyyeti und\nIsrafilov, a. a. O., Rdnr. 58). In diesem Zusammenhang verweist der\nGerichtshof insbesondere auf seine Auslegung des Erfordernisses der\nRechtmäßigkeit, wie sie u. a. in der Rechtssache Yefimov and Youth Human\nRights Group ./. Russland (Individualbeschwerden Nrn. 12385/15\nund 51619/15, Rdnrn. 65-73, 7. Dezember 2021) zum Tragen kommt.\n(β) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n68\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Verbot des beschwerdeführenden\nVereins eine Grundlage im innerstaatlichen Recht hatte, nämlich § 3 Abs. 1\nVereinsgesetz in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 2 Grundgesetz (siehe\nRdnrn. 32-33).\n\n69\nFerner stellt der Gerichtshof eingangs fest, dass die Rüge des\nbeschwerdeführenden Vereins (siehe Rdnrn. 53-55), soweit sie sich gegen die\nVorhersehbarkeit dieser Rechtsvorschriften zu wenden scheint, lediglich eine\nKritik an ihrer Anwendung in seinem konkreten Einzelfall darstellt und nicht\ndie Qualität der Gesetzesvorschriften an sich in Frage stellt.\n\n70\nJedenfalls hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in einem Urteil\nvon Dezember 2004 (siehe Rdnrn 35-36) unter Verweis auf dieselben\ninnerstaatlichen Bestimmungen und mit einer ähnlichen Begründung das\nVerbot eines anderen Vereins namens Al Aqsa bestätigt, der ebendiese\nIslamic Society im Gazastreifen finanziell unterstützt hatte. In Anbetracht der\nklaren und präzisen Feststellungen des höchsten Verwaltungsgerichts des\nbeschwerdegegnerischen Staates in seinem Urteil vom 3. Dezember 2004,\ndas eine offenkundig vergleichbare Sachlage betraf, war die einzig mögliche\nSchlussfolgerung, dass die finanzielle Unterstützung der Islamic Society\ndurch einen Verein eine „gegen den Gedanken der Völkerverständigung\ngerichtete“ Tätigkeit darstellen konnte, aufgrund deren der Verein den\nVerbotstatbestand nach § 3 Abs. 1 Vereinsgesetz in Verbindung mit Artikel 9\nAbs. 2 Grundgesetz erfüllte. Der Gerichtshof ist daher überzeugt, dass diese\nBestimmungen es dem beschwerdeführenden Verein ermöglichten, sein\nVerbot vorherzusehen, und er gelangt zu dem Ergebnis, dass der gerügte\nEingriff im Sinne des Artikels 11 Abs. 2 der Konvention „gesetzlich\nvorgeschrieben“ war.\n\n71\nEs bleibt noch zu prüfen, ob mit diesem Eingriff eines oder mehrere\nlegitime Ziele verfolgt wurden und er dafür „in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig“ war (siehe die in Rdnr. 65 zitierte Rechtsprechung).\n(ii) Verfolgung eines legitimen Ziels\n(α) Einschlägige Grundsätze\n\n72\nJeglicher Eingriff in das Recht auf Vereinigungsfreiheit muss\nmindestens eines der in Artikel 11 Abs. 2 dargestellten legitimen Ziele\nverfolgen: die nationale oder öffentliche Sicherheit, die Aufrechterhaltung\nder Ordnung oder die Verhütung von Straftaten, der Schutz der Gesundheit\noder der Moral und der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.\nAusnahmen von der Vereinigungsfreiheit müssen eng ausgelegt werden, und\nzwar derart, dass sie in strikt erschöpfender Weise aufgeführt werden und\ndass ihre Definition zwangsläufig restriktiv ist (siehe Sidiropoulos u. a.,\na. a. O., Rdnr. 38).\n\n73\nDer Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass das Ministerium das\nangegriffene Verbot auf die Feststellung stützte, dass sich die Tätigkeiten des\nbeschwerdeführenden Vereins gegen den Gedanken der Völkerverständigung\nrichteten; es verwies dabei auf die Unterstützung von mit der terroristischen\nOrganisation Hamas verbundenen Wohltätigkeitsorganisationen durch den\nbeschwerdeführenden Verein, was wiederum bedeute, dass er mittelbar zu\nder von der Hamas in das Verhältnis des palästinensischen und des\nisraelischen Volkes hineingetragenen Gewalt beigetragen habe (siehe\nRdnrn. 13-17).\n\n74\nDer Gerichtshof hat bereits anerkannt, dass mit der Bekämpfung des\nTerrorismus legitime Ziele nach Artikel 11 Abs. 2 der Konvention verfolgt\nwerden, insbesondere die öffentliche Sicherheit, die Aufrechterhaltung der\nOrdnung und der Schutz der Rechte anderer (siehe Herri Batasuna und\nBatasuna ./. Spanien, Individualbeschwerden Nrn. 25803/04 und 25817/04,\nRdnrn. 62-64, ECHR 2009; siehe sinngemäß auch Refah Partisi (the Welfare\nParty) u. a. ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 41340/98 und 3\nweitere, Rdnr. 98, ECHR 2003-II).\n(β) Anwendung der Grundsätze auf den vorliegenden Fall\n\n75\nZwar unterscheidet sich der vorliegende Fall insoweit von früheren\nFällen, als er die Bekämpfung des internationalen Terrorismus im\nAllgemeinen, unabhängig von einer konkreten Gefährdung des\nVertragsstaats, betrifft, die Bekämpfung des internationalen Terrorismus\nkann aber dennoch der Aufrechterhaltung der Ordnung dienen, und die\nStaaten müssen in der Lage sein, Maßnahmen zu ergreifen, damit ihr\nStaatsgebiet nicht dafür genutzt wird, Terrorismus zu ermöglichen und\nGewalt in Konflikte im Ausland hineinzutragen.\n\n76\nDer Gerichtshof merkt ferner an, dass Artikel 11 Abs. 2 der\nKonvention weit gefasst ist und die Staaten nicht darauf beschränkt,\nMaßnahmen nur zum Schutz der Rechte und Freiheiten der Personen in ihrem\njeweiligen Hoheitsgebiet zu ergreifen. Der Schutz des Gedankens der\nVölkerverständigung, wie er in der vorliegenden Rechtssache ausgelegt und\nangewendet wurde, entspricht daher dem in Artikel 11 Abs. 2 der Konvention\nverankerten legitimen Ziel des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer,\nwas das Recht auf Leben von im Ausland lebenden Personen einschließt\n(siehe sinngemäß U. u. a. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde\nNr. 31098/08, Rdnrn. 72-75, 12. Juni 2012; siehe auch sinngemäß\nKasymakhunov und Saybatalov ./. Russland, Individualbeschwerden\nNrn. 26261/05 und 26377/06, Rdnr. 106, 14. März 2013).\n\n77\nIn der vorliegenden Rechtssache liegt in Anbetracht der ausführlichen\nBegründung der Verbotsverfügung auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass\ndas Bundesinnenministerium beabsichtigte, ein anderes als das genannte Ziel\nzu verfolgen (vgl. sinngemäß Zehra Foundation u. a. ./. Türkei,\nIndividualbeschwerde Nr. 51595/07, Rdnr. 45, 10. Juli 2018).\n(iii)Notwendigkeit des Eingriffs\n(α) Einschlägige Grundsätze\n\n78\nAusnahmen von der Vereinigungsfreiheit sind streng auszulegen, und\nEinschränkungen dieser Freiheit können nur durch überzeugende und\nzwingende Gründe gerechtfertigt werden. Jeglicher Eingriff muss einem\n„zwingenden sozialen Bedürfnis“ entsprechen; daher hat der Begriff\n„notwendig“ nicht dieselbe Flexibilität wie etwa „nützlich“ oder\n„wünschenswert“ (siehe Gorzelik u. a., a. a. O., Rdnr. 95, und Magyar\nKeresztény Mennonita Egyház u. a. ./. Ungarn, Individualbeschwerde\nNr. 70945/11 und 8 weitere, Rdnr. 79, ECHR 2014 (Auszüge)).\n\n79\nBei der Einschränkung der Vereinigungsfreiheit ist es in erster Linie\nAufgabe der innerstaatlichen Stellen, zu prüfen, ob ein „zwingendes soziales\nBedürfnis“ besteht, im Allgemeininteresse eine bestimmte Einschränkung zu\nverhängen. Zwar räumt die Konvention diesen staatlichen Stellen insoweit\neinen Beurteilungsspielraum ein, ihre Beurteilung unterliegt aber der\nKontrolle durch den Gerichtshof, die sich sowohl auf das Recht als auch auf\ndie in seiner Anwendung ergangenen Entscheidungen – einschließlich\nEntscheidungen durch unabhängige Gerichte – erstreckt (siehe Gorzelik u. a.,\na. a. O., Rdnr. 96).\n\n80\nBei der Ausübung dieser Kontrolle besteht die Aufgabe des\nGerichtshofs nicht darin, die Auffassung der innerstaatlichen Stellen – die\nbesser als ein internationales Gericht in der Lage sind, sowohl über\nGesetzgebungspolitik als auch Umsetzungsmaßnahmen zu entscheiden –\ndurch seine eigene Ansicht zu ersetzen, sondern darin, die Entscheidungen,\ndie diese Stellen in Ausübung ihres Ermessens erlassen, am Maßstab des\nArtikels 11 zu überprüfen (ebda., Rdnr. 96; siehe auch Partidul Comunistilor\n(Nepeceristi) und Ungureanu ./. Rumänien, Individualbeschwerde\nNr. 46626/99, Rdnr. 49, ECHR 2005-I (Auszüge), und Magyar Keresztény\nMennonita Egyház u. a., a. a. O., Rdnr. 80).\n\n81\nDas bedeutet nicht, dass der Gerichtshof sich auf die Feststellung\nbeschränken muss, ob der beschwerdegegnerische Staat sein Ermessen\nvernünftig, sorgfältig und in gutem Glauben ausgeübt hat, sondern er muss\nden gerügten Eingriff im Lichte des Falles insgesamt prüfen und entscheiden,\nob er „in Bezug auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig“ war und ob\ndie von den innerstaatlichen Stellen zu seiner Rechtfertigung angeführten\nGründe „relevant und ausreichend“ sind. Dabei muss sich der Gerichtshof\ndavon überzeugen, dass die von den innerstaatlichen Stellen angewendeten\nRegeln mit den in Artikel 11 enthaltenen Grundsätzen vereinbar sind, und\ndass diese Stellen ihre Entscheidung auf eine nachvollziehbare Bewertung\nder erheblichen Tatsachen stützten (siehe Gorzelik u. a., a. a. O., Rdnr. 96;\nPartidul Comunistilor (Nepeceristi) und Ungureanu, a. a. O., Rdnr. 49; und\nMagyar Keresztény Mennonita Egyház u. a., a. a. O., Rdnr. 80).\n\n82\nDer Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin,\ndass keine Gruppe befugt sein sollte, sich auf die Bestimmungen der\nKonvention zu berufen, um die von der Konvention geschützten Ideale und\nWerte zu schwächen oder zu zerstören. Daraus folgt zwangsläufig, dass einer\nGruppe (etwa einer politische Partei, Vereinigung oder Stiftung), deren\nFührung zu Gewalt anstiftet oder eine Politik vertritt, die auf die Missachtung\nder Rechte und Freiheiten anderer gerichtet ist, aus diesen Gründen\nSanktionen in Überstimmung mit den in Artikel 11 Abs. 2 festgelegten\nKriterien drohen (siehe Zehra Foundation u. a., a. a. O., Rdnrn. 53-54).\nNichtsdestotrotz sollte von der Befugnis des Staates, seine Institutionen und\nBürger vor Vereinigungen zu schützen, die sie möglicherweise gefährden,\nnur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden (siehe Magyar Keresztény\nMennonita Egyház u. a., a. a. O., Rdnr. 79).\n\n83\nWenn zu Gewalt gegen eine Einzelperson, einen Amtsträger oder eine\nBevölkerungsgruppe angestiftet worden ist, verfügen die staatlichen Stellen\nbei der Prüfung der Notwendigkeit eines Eingriffs in die Rechte nach\nArtikel 11 über einen größeren Beurteilungsspielraum (siehe Ayoub u. a. ./.\nFrankreich, Individualbeschwerde Nr. 77400/14 und 2 weitere, Rdnr. 121, 8.\nOktober 2020).\n\n84\nDie vollständige Auflösung einer Vereinigung ist eine einschneidende\nMaßnahme, die mit erheblichen Konsequenzen für die Mitglieder verbunden\nist. Eine solche Maßnahme darf nur in den schwerwiegendsten Fällen\nergriffen werden (siehe Association Rhino u. a. ./. Schweiz,\nIndividualbeschwerde Nr. 48848/07, Rdnr. 62, 11. Oktober 2011; Vona ./.\nUngarn, Individualbeschwerde Nr. 35943/10, Rdnr. 58; und Les Authentiks\nund Supras Auteuil 91 ./. Frankreich, Individualbeschwerden Nrn. 4696/11\nund 4703/11, Rdnr. 84, 27. Oktober 2016).\n(iv) Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall\n(α) Zum Umfang des staatlichen Beurteilungsspielraums\n\n85\nIn Bezug auf die Frage, wie groß der Beurteilungsspielraum des\nStaates in der vorliegenden Rechtssache war, stellt der Gerichtshof fest, dass\ndas Verbot des beschwerdeführenden Vereins zwangsläufig mit dessen\nAuflösung einher ging und somit die einschneidendste Maßnahme darstellte,\ndie möglich war (siehe sinngemäß Tebieti Mühafize Cemiyyeti und Israfilov,\na. a. O., Rdnr. 82).\n\n86\nAuf der anderen Seite stellt der Gerichtshof fest, dass die vorliegende\nRechtssache ein Vereinsverbot mit dem Ziel der Bekämpfung des\ninternationalen Terrorismus betrifft. Insoweit weist der Gerichtshof darauf\nhin, dass die Bekämpfung der direkten und indirekten Finanzierung des\ninternationalen Terrorismus das erklärte Ziel einer Reihe internationaler und\nsupranationaler Rechtsinstrumente ist; so zielt insbesondere das\nÜbereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Finanzierung\ndes Terrorismus (siehe Rdnr. 38) auf das Sammeln von finanziellen Mitteln\n„gleichviel durch welches Mittel, unmittelbar oder mittelbar“ ab. Die von der\nEuropäischen Union in Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des VN-\nSicherheitsrats (siehe Rdnr. 37) ergriffenen restriktiven Maßnahmen sind auf\ndie Verhinderung direkter und indirekter Terrorismusfinanzierung gerichtet\n(siehe Rdnrn. 40 und 41).\n\n87\nDer Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass der Gedanke der\nVölkerverständigung nicht nur eine Voraussetzung der internationalen\nRechtsordnung ist, sondern auch zu den zentralen Werten der Konvention\nzählt, die insbesondere auch die Grundsätze der friedlichen Beilegung\ninternationaler Konflikte und der Unverletzlichkeit menschlichen Lebens\neinschließen (siehe U. u. a., a. a. O., Rdnr. 74; siehe auch Kasymakhunov und\nSaybatalov, a. a. O., Rdnr. 106).\n\n88\nDer Gerichtshof bekräftigt, dass Vereinigungen, deren Tätigkeiten\nden Werten der Konvention widersprechen, nicht in den Genuss des Schutzes\nnach Artikel 11, ausgelegt im Lichte des Artikels 17, kommen können, der es\nverbietet, die Konvention zur Abschaffung oder übermäßigen Einschränkung\nder durch sie garantierten Rechte zu nutzen (bezüglich einer Analyse der\nRechtsprechung siehe Roj TV A/S ./. Dänemark (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 24683/14, Rdnrn. 30-38, 17. April 2018). Wie im\nFalle von Artikel 10 (siehe die in der Rechtssache P. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 55225/14, Rdnrn. 36-38, 3. Oktober 2019 und der\ndarin zitierten Rechtsprechung dargestellten Grundsätze) haben sich die\nfrühere Kommission und der Gerichtshof mit einer Reihe von Fällen nach\nArtikel 11 und/oder 17 der Konvention befasst, die Vereinigungen betrafen,\nderen Satzungen und/oder Tätigkeiten den zentralen Werten der Konvention\nwidersprechen, etwa weil sie Terror und Kriegsverbrechen fördern und\nrechtfertigen. Der Gerichtshof hat diese Fälle entweder im Hinblick auf\nArtikel 17 der Konvention als ratione materiae mit den Bestimmungen der\nKonvention unvereinbar erklärt (siehe U. u. a., a. a. O., Rdnrn. 72-75) oder\nsich andernfalls auf Artikel 17 als Hilfe zur Auslegung des Artikels 11 Abs. 2\nder Konvention gestützt, um seine Schlussfolgerung bezüglich der\nNotwendigkeit des Eingriffs zu untermauern (siehe Karatas und Sari ./.\nFrankreich, Individualbeschwerde Nr. 38396/97, Entscheidung der\nKommission vom 21. Oktober 1998, und Ayoub u. a., a. a. O., Rdnrn. 92-\n122).\n\n89\nDer Gerichtshof erinnert insbesondere an die Anwendung dieser\nRechtsprechung in der Rechtssache U. u. a. (a. a. O., Rdnrn. 73-74), die eine\nVereinigung betraf, die nicht nur das Existenzrecht des Staates Israel\nleugnete, sondern auch zu dessen gewaltsamer Zerstörung und zur\nVertreibung und Tötung seiner Einwohner aufrief. Der beschwerdeführende\nVerein in der vorliegenden Rechtssache legte zwar selbst kein gewalttätiges\nVerhalten an den Tag, jedoch werden mit dem Verbot der mittelbaren\nUnterstützung des Terrorismus als gegen den Gedanken der\nVölkerverständigung gerichtete Tätigkeit zwangsläufig sehr bedeutende\nZiele verfolgt, und die Staaten verfügen insoweit über einen größeren\nBeurteilungsspielraum (siehe sinngemäß S.. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerden Nrn. 8080/08 und 8577/08, Rdnr. 113, ECHR 2011\n(Auszüge); siehe auch Les Authentiks und Supras Auteuil 91, a. a. O.,\nRdnr. 84, und Ayoub u. a., a. a. O., Rdnr. 121).\n(β) Verhältnismäßigkeit des Verbots des beschwerdeführenden Vereins\n\n90\nDer Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass das Ministerium und die\ninnerstaatlichen Gerichte den beschwerdeführenden Verein mit der\nBegründung verboten, dass er unter dem Deckmantel der humanitären Hilfe\nmittelbar den Terrorismus unterstützt habe und dass seine Tätigkeiten gegen\nden Gedanken der Völkerverständigung gerichtet gewesen seien. Der\nbeschwerdeführende Verein bestritt, dass sein Ziel und seine Tätigkeiten als\nkämpferisch-aggressiv oder als gegen den Gedanken der\nVölkerverständigung gerichtet angesehen werden könnten; er trug vor, dass\nder Begriff „Unterstützung“ einer terroristischen Organisation zu weit\nausgelegt werde (siehe Rdnrn. 54-55).\n\n91\nEs ist zwar zutreffend, dass das erklärte Ziel des\nbeschwerdeführenden Vereins gemäß seiner Satzung darin bestand,\n„weltweit in Fällen von Naturkatastrophen, Kriegen und anderen\nKatastrophen humanitäre Hilfe in geeigneter Form zu leisten“ (siehe Rdnr. 5),\nder Gerichtshof bekräftigt jedoch, dass er seine Prüfung nicht auf das\ngeschriebene Wort in dieser Satzung beschränken, sondern sich mit deren\nAnwendung in der Praxis und den tatsächlichen Tätigkeiten des\nbeschwerdeführenden Vereins auseinandersetzen wird (siehe sinngemäß\nVona, a. a. O., Rdnr. 59, und Tourkiki Enosi Xanthis u. a. ./. Griechenland,\nIndividualbeschwerde Nr. 26698/05, Rdnr. 48, 27. März 2008; siehe auch\nHerri Batasuna und Batasuna, a. a. O., Rdnr. 80).\n\n92\nIn diesem Zusammenhang nimmt der Gerichtshof zunächst die\nunbestrittene finanzielle Förderung insbesondere der Islamic Society, und\nspäter von Salam, durch den beschwerdeführenden Verein zur Kenntnis\n(siehe Rdnrn. 7-12). In dem anschließenden Verfahren prüften das\nMinisterium und die innerstaatlichen Gerichte die Verbindungen zwischen\ndiesen beiden selbsternannten „Sozialvereinen“ und führten überzeugende\nBeweise dafür an, dass es sich dabei nicht um gesonderte Entitäten handelte,\nsondern sie tatsächlich Teil der Hamas waren (vgl. Vona, a. a. O., Rdnr. 60).\nAuch sind sie in ordnungsgemäßer Weise zu der Einschätzung gelangt, dass\ndie Gesamtorganisation der Hamas, einschließlich ihrer sogenannten\n„Sozialvereine“, als terroristische Organisation zu betrachten sei. Unter\nHinweis darauf, dass die Hamas in ihrer Gesamtheit von der Europäischen\nUnion seit 2003 ausdrücklich auf der Sanktionsliste von „Personen,\nVereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen\nbeteiligt sind“, geführt wird und dies durch ein Urteil des Europäischen\nGerichtshofs bestätigt wurde (siehe Rdnrn. 40-41), sieht der Gerichtshof\nkeinen Grund, von der Einschätzung der innerstaatlichen Gerichte\nabzuweichen.\n\n93\nDie innerstaatlichen Gerichte kamen zu der überzeugenden\nFeststellung, dass, auch wenn der beschwerdeführende Verein keine\ntatsächlichen Gewalthandlungen begangen habe, den leitenden Mitgliedern\ndie Verbindung der „Sozialvereine“ zu der Hamas bekannt gewesen sei. Die\ninnerstaatlichen Gerichte verwiesen auch auf den erheblichen Umfang der\nfinanziellen Förderung dieser Vereine durch den beschwerdeführenden\nVerein, zuletzt in Höhe von etwa 50% seines Gesamtspendenvolumens (siehe\nRdnr. 24), und auf die engen Verbindungen zwischen den in Frage stehenden\nOrganisationen.\n\n94\nFerner wurde von den innerstaatlichen Gerichten gebührend\nberücksichtigt, dass der beschwerdeführende Verein, der wegen möglicher\nBetätigungsverbote besorgt war, in der Vergangenheit versucht hatte, sein\nVerhältnis zur Hamas dadurch zu verschleiern, dass er die Islamic Society als\nEmpfangsstelle für seine finanzielle Unterstützung durch Salam ersetzte. Aus\ndiesem Umstand schlossen sie, dass der beschwerdeführende Verein in der\nZukunft erneut versuchen würde, Betätigungsverbote zu umgehen, und dass\ner sich grundsätzlich mit der Hamas identifiziere (siehe Rdnrn. 23 und 25).\n\n95\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Bundesverfassungsgericht\ndie in Betracht kommenden Mittel, die milder gewesen wären als ein\nvollständiges Verbot, umfassend geprüft hat. Es verwies dabei auf mehrere\nBespiele weniger einschneidender Mittel und entschied unter Hinweis darauf,\ndass sich der beschwerdeführende Verein grundsätzlich mit der Hamas\nidentifiziere, dass keines dieser weniger einschneidenden Mittel im\nvorliegenden Fall geeignet sei (Rdnrn. 29-31; vgl. sinngemäß Association\nRhino u. a., a. a. O., Rdnr. 65, und Adana TAYAD ./. Türkei,\nIndividualbeschwerde Nr. 59835/10, Rdnr. 36, 21. Juli 2020). In Anbetracht\ndessen, dass die Aufgabe des Gerichtshofs nicht darin besteht, die Auffassung\nder innerstaatlichen Stellen durch seine eigene zu ersetzen, sondern die von\nin ihnen in Ausübung ihres Ermessens getroffenen Entscheidungen am\nMaßstab des Artikels 11 zu prüfen (siehe die in den Rdnrn. 80-81 zitierte\nRechtsprechung), stellt der Gerichtshof fest, dass das\nBundesverfassungsgericht eine umfassende und transparente Abwägung\nvorgenommen hat.\n\n96\nDer Gerichtshof nimmt ferner zur Kenntnis, dass nach Auffassung des\nbeschwerdeführenden Vereins der Eingriff in seine Rechte aus Artikel 11 der\nKonvention unverhältnismäßig gewesen sei und dass der Verein insoweit\nRechtsprechung zitiert hat, insbesondere die Rechtssache Tebieti Mühafize\nCemiyyeti und Israfilov, a. a. O. (siehe Rdnrn. 52-57).\n\n97\nEs ist zwar zutreffend, dass weder der Wortlaut des § 3 Vereinsgesetz\nnoch Artikel 9 Grundgesetz (siehe Rdnrn. 32-33) ausdrücklich eine\nalternative Sanktion zu einem Verbot enthalten, anders als in der Rechtssache\nTebieti Mühafize Cemiyyeti und Israfilov, a. a. O., Rdnr. 82, wird jedoch\nunter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs des deutschen\ninnerstaatlichen Rechts dem verfassungsrechtlich gebotenen und dem\nRechtsstaat inhärenten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in diesen\nBestimmungen durch Auslegung Rechnung getragen. In diesem\nZusammenhang wies das Bundesverfassungsgericht unmissverständlich\ndarauf hin, dass ein Vereinsverbot den schwerwiegendsten Eingriff darstelle,\nder nur verhängt werden könne, wenn mildere Mittel nicht wirksam genug\nseien, um die von den staatlichen Stellen verfolgten Ziele zu erreichen, und\nes führte sogar Beispiele für mildere Mittel an (siehe Rdnr. 29). Der\nGerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass das innerstaatliche Recht\ndas Vereinsverbot nur als letztes Mittel vorsah.\n\n98\nUnter Berücksichtigung der Umstände der vorliegenden Rechtssache\nwird der Gerichtshof prüfen, ob die Schlussfolgerung der innerstaatlichen\nGerichte, dass kein weniger einschneidendes Mittel als ein Verbot verhängt\nwerden konnte, innerhalb ihres Beurteilungsspielraums lag.\n\n99\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die innerstaatlichen Gerichte\nzwar befanden, dass die Islamic Society (und später Salam) nur einer von\nsechs Vereinen war, die der beschwerdeführende Verein finanziell unterstützt\nhabe, dass die betreffende Summe, die rund 50% der gesamten\nSpendentätigkeit des beschwerdeführenden Vereins ausmachte (siehe\nRdnrn. 24 und 93) und sich von 2006 bis 2010 auf insgesamt 2.500.000 Euro\nbelief (siehe von dem beschwerdeführenden Verein insoweit unbestrittene\nStellungnahme der Regierung, zusammengefasst in Rdnr. 61), aber dennoch\nerheblich war. Diese erheblichen Beiträge unterstreichen die Tatsache, dass\ndie Finanzierung der Hamas das Hauptinteresse des beschwerdeführenden\nVereins war, was auch durch die Feststellung verdeutlicht wird, dass der\nbeschwerdeführende Verein in der Vergangenheit versucht hatte, mögliche\nBetätigungsverbote zu umgehen, um die Unterstützung der Hamas fortsetzen\nzu können, und zwar durch die Nutzung einer Ersatzorganisation (nämlich\nSalam – siehe Rdnr. 94). Der Gerichtshof sieht daher keinen Grund, von der\nSchlussfolgerung des Bundesverfassungsgerichts abzuweichen, wonach ein\nBetätigungsverbot nicht wirksam gewesen wäre, auch wenn der\nbeschwerdeführende Verein auch andere Projekte finanzierte. Unter den\nUmständen des vorliegenden Falls, in dem sich ein Verein nach den\nFeststellungen der innerstaatlichen Gerichte grundsätzlich mit den Zielen\neiner terroristischen Organisation identifizierte, die er mittelbar unterstützte\n(vgl. sinngemäß Les Authentiks und Supras Auteuil 91, a. a. O., Rdnr. 84),\nund in dem aufgrund eines ähnlichen Vorgehens in der Vergangenheit die\nGefahr einer künftigen Umgehung von Beschränkungen festgestellt wurde,\nerscheint das vollständige Verbot des beschwerdeführenden Vereins nicht\nunverhältnismäßig.\n\n100\nSoweit der beschwerdeführende Verein vorgetragen hat, dass eine\nim Vorfeld gewährte Anhörung und Gelegenheit, Beanstandungen\nabzuhelfen, ähnlich wirksame Maßnahmen dargestellt hätten (siehe\nRdnr. 56), stellt der Gerichtshof fest, dass bei einem Verbot bzw. einer\nAuflösung einer Vereinigung eine vorherige Anhörung, ein Warnhinweis\noder eine sonstige Gelegenheit zur Äußerung und Abhilfe von\nBeanstandungen erforderlich sein können (vgl. bezüglich der sofortigen\nAuflösung aufgrund formaler Mängel einer Vereinigung Tebieti Mühafize\nCemiyyeti und Israfilov, a. a. O., Rdnr. 82, und bezüglich des Erfordernisses\neines Warnhinweises nach dem innerstaatlichen Recht Yefimov und Youth\nHuman Rights Group, a. a. O., Rdnr. 70). Das gilt nicht, wenn durch eine\nAnhörung nachfolgende Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten\nanderer nichtig, unwirksam oder undurchsetzbar würden. In der vorliegenden\nRechtssache wäre es durch eine vorherige Anhörung im Hinblick auf den von\nden innerstaatlichen Gerichten festgestellten Versuch der Umgehung\netwaiger Betätigungsverbote möglich und wahrscheinlich geworden, dass der\nbeschwerdeführende Verein Beweismittel zerstört und Vermögenswerte an\neine Ersatzorganisation übertragen hätte und somit jegliches Verbot\nunwirksam geworden wäre.\n\n101\nDarüber hinaus nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass in der\nvorliegenden Rechtssache das Bundesverwaltungsgericht einen Vergleich\nzwischen den Parteien angeregt hat, wonach dem beschwerdeführenden\nVerein die Gelegenheit gegeben worden wäre, seine Tätigkeiten außerhalb\nder palästinensischen Gebiete für einen vorläufigen Zeitraum von etwa drei\nJahren fortzusetzen, solange er hätte nachweisen können, dass er keine für\ndie palästinensischen Gebiete bestimmten Hilfeleistungen erbringt (siehe\nRdnr. 19). Dieser Vorschlag wurde jedoch in einem frühen\nVerfahrensstadium unter ausdrücklichem Hinweis auf das Prozessrisiko für\nbeide Parteien unterbreitet. Der Vergleichsvorschlag des\nBundesverwaltungsgerichts diente prozessökonomischen Zwecken mit Blick\ndarauf, eine komplexe Prüfung des Falls überflüssig zu machen, sofern der\nVorschlag von beiden Parteien angenommen würde. Insoweit kann der\nVorschlag nicht so verstanden werden, dass das Bundesverwaltungsgericht\nder Ansicht war, eine Verringerung der Tätigkeiten des beschwerdeführenden\nVereins wäre hinreichend wirksam gewesen. Die Bedingungen des vom\nBundesverwaltungsgericht vorgeschlagenen Vergleichs können daher nicht,\nwie von dem beschwerdeführenden Verein vorgetragen (siehe Rdnr. 56), als\nein Anhaltspunkt für die Unverhältnismäßigkeit des Vereinsverbots\nangesehen werden.\n\n102\nBei der Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der\ngerügten Maßnahme berücksichtigt der Gerichtshof die konkreten Umstände\nder vorliegenden Rechtssache, in der ordnungsgemäß festgestellt wurde, dass\nder beschwerdeführende Verein weiterhin unter dem Deckmantel der\nhumanitären Hilfe den internationalen Terrorismus unmittelbar oder\nmittelbar wissentlich unterstützt hat. Der Gerichtshof kann auch nicht außer\nAcht lassen, dass das Verhalten eines solchen Vereins mit zentralen Werten\nder Konvention unvereinbar ist (siehe insbesondere Rdnr. 87). Es sei\nhinzugefügt, dass sich der beschwerdeführende Verein in der vorliegenden\nRechtssache weder im innerstaatlichen Verfahren noch in seiner Beschwerde\nan den Gerichtshof von den gewalttätigen Zielen und Handlungen der Hamas\ndistanziert hat.\n(γ) Schlussfolgerung\n\n103\nIn Anbetracht dessen, dass unter den konkreten Umständen der\nvorliegenden Rechtssache (siehe Rdnrn. 85-89) ein größerer\nBeurteilungsspielraum gegeben ist, sowie unter Berücksichtigung der\numfassenden Abwägung durch die innerstaatlichen Gerichte und der\ngewichtigen Interessen, die auf dem Spiel stehen, ist der Gerichtshof daher\nüberzeugt, dass die innerstaatlichen Stellen relevante und ausreichende\nGründe angeführt haben und ihren Ermessensspielraum nicht überschritten\nhaben. Der Eingriff in die Vereinigungsfreiheit des beschwerdeführenden\nVereins war daher in Bezug auf die verfolgten legitimen Ziele\nverhältnismäßig und somit „in einer demokratischen Gesellschaft\nnotwendig“.\n\n104\nEine Verletzung von Artikel 11 der Konvention liegt somit nicht vor.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER\nGERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;\n2. Artikel 11 der Konvention ist nicht verletzt worden.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am\n10. Oktober 2023 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs.\nAndrea Tamietti Gabriele Kucsko-Stadlmayer\nKanzler Präsidentin","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-242974","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2023-10-10/11214-19","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":13},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VO (EG) Nr. 2580/2001","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-242974","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-242974"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2023-10-10/11214-19","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-242974","retrieved":"2026-07-29 08:54:19.762020+00:00"}}