{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2023:0905DEC003574519","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Vierte Sektion","decided":"2023-09-05","aktenzeichen":"35745/19","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig: Er nimmt den Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung nach Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 8 der Konvention sowie die Modalitäten für die Erfüllung der darin enthaltenen Verpflichtungen zur Kenntnis; er beschließt, diesen Teil der Beschwerde gemäß Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c der Konvention im Register zu streichen; er erklärt die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR\nMENSCHENRECHTE\nVIERTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 35745/19\nW. gegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in\nseiner Sitzung am 5. September 2023 als Ausschuss mit den Richtern und der\nRichterin\nFaris Vehabović, Präsident,\nAnja Seibert-Fohr und\nSebastian Răduleţu,\nsowie Ilse Freiwirth, Stellvertretende Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am\n1. Juli 2019 erhoben wurde,\nim Hinblick auf die am 12. Oktober 2022 von der\nbeschwerdegegnerischen Regierung vorgelegte Erklärung, mit der sie den\nGerichtshof ersucht, die Beschwerde im Register zu streichen, und die\nErwiderung des Beschwerdeführers auf diese Erklärung,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT UND VERFAHREN\n\n1\nDer Beschwerdeführer, Herr W., ist deutscher Staatsangehöriger; er\nwurde 19.. geboren und lebt in T.. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn\nH., Rechtsanwalt in B., vertreten.\n\n2\nDie deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch einen ihrer\nVerfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens, vertreten.\nA. Die Umstände der Rechtssache\n\n3\nDer Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 Abs. 1, Artikel 8 und\nArtikel 13 der Konvention die Dauer des Verfahrens vor dem\nOberlandesgericht sowie das Fehlen eines diesbezüglichen wirksamen\nRechtsbehelfs.\n\n4\nDas Verfahren begann am 28. August 2017, als der Beschwerdeführer\nBeschwerde gegen die Entscheidung des Familiengerichts in Bezug auf den\nUmgang mit seinem Kind einlegte. Am 14. August 2018 legte der\nBeschwerdeführer eine erste Beschleunigungsrüge nach § 155b des Gesetzes\nüber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG; siehe Rdnr. 321) ein, die das\nOberlandesgericht am 6. September 2018 in einer begründeten Entscheidung\nzurückwies. Am 19. November 2018 legte der Beschwerdeführer eine zweite\nBeschleunigungsrüge ein und am 13. Januar 2019 legte er, nachdem das\nOberlandesgericht auf die Rüge hin keine förmliche Entscheidung getroffen\nhatte, Beschleunigungsbeschwerde nach § 155c FamFG ein. Am\n16. Januar 2019 erließ das Oberlandesgericht seine Entscheidung in der\nSache und schloss den Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Kind bis\nzum 30. Juli 2019 aus. Die Entscheidung wurde dem Anwalt des\nBeschwerdeführers am 28. Januar 2019 zugestellt.\n\n5\nDie Rüge nach Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 8 der Konvention\nbezüglich der Verfahrensdauer und die Rüge nach Artikel 13 der Konvention\nbezüglich des Fehlens eines wirksamen Rechtsbehelfs zur Rüge der\nVerfahrensdauer wurden der Regierung übermittelt. Im Übrigen war die\nIndividualbeschwerde für unzulässig erklärt worden.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\n\n6\nAm 15. Oktober 2016 trat das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über\ndas Verfahren in Familiensachen in Kraft, mit dem in den §§ 155b und 155c\nFamFG ein präventiver Rechtsbehelf zur Beschleunigung von Verfahren vor\ndem Familiengericht, beispielsweise Umgangsverfahren, eingeführt wurde.\nSomit können Verfahrensbeteiligte Beschleunigungsrüge und im Fall der\nZurückweisung durch das erkennende Gericht Beschleunigungsbeschwerde\nbeim Oberlandesgericht einlegen.\n1 Anm. d. Übers.: Hier dürfte Rn. 6 gemeint sein.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nA. Die Rüge bezüglich der Verfahrensdauer\n\n7\nDer Beschwerdeführer rügte die Dauer des sein Recht auf Umgang mit\nseinem Kind betreffenden Verfahrens vor dem Oberlandesgericht. Er berief\nsich auf Artikel 6 Abs. 1 und 8 der Konvention.\n\n8\nNachdem mehrere Versuche, eine gütliche Einigung zu erreichen,\ngescheitert waren, unterrichtete die Regierung den Gerichtshof mit Schreiben\nvom 31. August 2022 von ihrem Vorschlag, eine einseitige Erklärung zur\nErledigung der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage abzugeben. Ferner\nbeantragte sie beim Gerichtshof, die Beschwerde gemäß Artikel 37 der\nKonvention im Register zu streichen.\n\n9\nDie Erklärung lautete wie folgt:\n„[D]ie Dauer des Verfahrens des Beschwerdeführers vor dem Oberlandesgericht [hat]\neine Verletzung des Gebots der angemessenen Frist nach Artikel 6 Absatz 1 EMRK\ndargestellt [...]. Da es sich bei dem Verfahren um ein Umgangsverfahren bezüglich des\nUmgangs mit dem Kind des Beschwerdeführers handelte, erkennt die Bundesregierung\nauch an, dass die Verfahrensdauer eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers\nauf Achtung seines Familienlebens im Sinne von Artikel 8 EMRK dargestellt hat. [...]\nDie Bundesregierung ist bereit, im Falle der Streichung dieses\nIndividualbeschwerdeverfahrens durch den Gerichtshof dem Beschwerdeführer einen\nBetrag in Höhe von 1.800 Euro zur Wiedergutmachung auszuzahlen. Mit diesem Betrag\nwürden sämtliche Ansprüche des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der o. g.\nIndividualbeschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland (auch für\nNichtvermögensschäden), Kosten und Auslagen, als abgegolten gelten. [...]“\n\n10\nMit Schreiben vom 2. Dezember 2022 erklärte der Beschwerdeführer,\ndass er mit den Bedingungen der einseitigen Erklärung nicht zufrieden sei,\nweil der deutsche Rechtsrahmen das Recht auf ein zügiges Verfahren in\nUmgangsangelegenheiten nicht sicherstelle und der von der Regierung als\nEntschädigung angebotene Betrag nicht den Beträgen entspreche, die der\nGerichtshof in vergleichbaren Fällen zugesprochen habe.\n\n11\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass er nach Artikel 37 der\nKonvention jederzeit während des Verfahrens entscheiden kann, eine\nBeschwerde oder einen Teil davon in seinem Register zu streichen, wenn die\nUmstände Grund zu einer der in Absatz 1 Buchstabe a, b, oder c genannten\nAnnahmen geben. Insbesondere kann der Gerichtshof nach Artikel 37 Abs. 1\nBuchstabe c eine Rechtssache in seinem Register streichen, wenn\n„[...] eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof\nfestgestellten Gründen nicht gerechtfertigt ist.“\n\n12\nEr erinnert auch daran, dass er unter bestimmten Umständen eine\nBeschwerde oder einen Teil davon auch dann nach Artikel 37 Abs. 1\nBuchst. c aufgrund einer einseitigen Erklärung einer\nbeschwerdegegnerischen Regierung streichen kann, wenn der\nBeschwerdeführer die Fortsetzung der Prüfung der Rechtssache wünscht.\n\n13\nZu diesem Zweck hat der Gerichtshof die Erklärung im Lichte der\nGrundsätze geprüft, die sich aus seiner Rechtsprechung ergeben,\ninsbesondere aus dem Urteil Tahsin Acar (Tahsin Acar ./. Türkei\n(prozessuale Einrede) [GK], Individualbeschwerde Nr. 26307/95, Rdnrn. 75-\n77, ECHR 2003-VI; WAZA Spółka z o.o. ./. Polen (Entsch.)\nIndividualbeschwerde Nr. 11602/02, 26. Juni 2007; und Sulwińska ./. Polen\n(Entsch.) Individualbeschwerde Nr. 28953/03, 18. September 2007).\n\n14\nDer Gerichtshof hat in einer Reihe von Rechtssachen, darunter einige\ngegen Deutschland, seine Praxis in Bezug auf Rügen wegen Verletzungen der\nArtikel 6 und 8 der Konvention bezüglich des Rechts auf ein Verfahren\ninnerhalb angemessener Frist festgelegt (siehe zum Beispiel\nSü. ./.Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, ECHR\n2006-VI; S. ./.Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 76680/01, 10. Mai\n2007; M. ./.Deutschland, Individualbeschwerden Nrn. 231280/08 und\n2334/10, 6. Oktober 2016; siehe auch Mü. ./.Deutschland (Entsch.)\n[Ausschuss], Individualbeschwerde Nr. 13240/15, 21. Februar 2017).\n\n15\nUnter Berücksichtigung der Art der in der Erklärung der Regierung\nenthaltenen Eingeständnisse und der vorgeschlagenen\nEntschädigungssumme – die den in ähnlich gelagerten Fällen\nzugesprochenen Beträgen entspricht – ist der Gerichtshof der Auffassung,\ndass eine Fortsetzung der Prüfung dieses Teils der Beschwerde nicht\ngerechtfertigt ist (Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c).\n\n16\nDarüber hinaus ist der Gerichtshof im Lichte der vorstehenden\nErwägungen und insbesondere in Anbetracht der eindeutigen und\numfangreichen Rechtsprechung zu diesem Thema überzeugt, dass die\nAchtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen\ndazu anerkannt sind, keine Fortsetzung der Prüfung dieses Teils der\nBeschwerde erfordert (Artikel 37 Abs. 1 am Ende).\n\n17\nSchließlich möchte der Gerichtshof betonen, dass dieser Teil der\nBeschwerde nach Artikel 37 Abs. 2 der Konvention wieder in das Register\neingetragen werden könnte, sollte die Regierung die Bedingungen ihrer\neinseitigen Erklärung nicht einhalten (Josipović ./. Serbien (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 18369/07, 4. März 2008).\n\n18\nNach alledem ist es angezeigt, die Rechtssache im Register zu\nstreichen, soweit sie die Rüge nach Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 8 der\nKonvention betrifft.\nB. Die Rüge nach Artikel 13 der Konvention\n\n19\nDer Beschwerdeführer rügte ferner nach Artikel 13 der Konvention,\ndass ihm kein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung gestanden habe, um\ndie Dauer des Verfahrens zu rügen, da das Oberlandesgericht das\ninnerstaatliche Recht und die Rechtsprechung des Gerichtshofs im Umgang\nmit seinen Beschleunigungsrügen missachtet habe.\n\n20\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass der Begriff\n„Beschwerde“ im Sinne von Artikel 13 keinen Rechtsbehelf meint, der\nzwangsläufig Erfolg haben muss; vielmehr ist damit einfach ein zugänglicher\nRechtsbehelf bei einer für die inhaltliche Prüfung der Rüge zuständigen\nInstanz gemeint (siehe zum Beispiel Stasik ./. Polen, Individualbeschwerde\nNr. 21823/12, Rdnr. 113, 6. Oktober 2015, und Šidlová ./. Slowakei,\nIndividualbeschwerde Nr. 50224/99, Rdnr. 77, 26. September 2006).\n\n21\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer, nachdem seit\ndem Beginn des in Rede stehenden Verfahrens beinahe ein Jahr vergangen\nwar, zwei Mal von den in §§ 155b und 155c FamFG vorgesehenen\npräventiven Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht hat, woraufhin das\nOberlandesgericht den ersten Rechtsbehelf innerhalb von drei Wochen\nzurückwies und innerhalb einiger Tage nach Eingang der\nBeschleunigungsbeschwerde des Beschwerdeführers seine Entscheidung in\nder Sache erließ (siehe Rdnr. 4).\n\n22\nIn Anbetracht der Eingeständnisse der Regierung in Bezug auf\nArtikel 6 Abs. 1 und Artikel 8 der Konvention und weil der\nBeschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt hat, dass der präventive\nRechtsbehelf grundsätzlich defizitär ist, ist der Gerichtshof der Ansicht, dass\ndiese Rüge keine Anzeichen für eine separate Verletzung von Artikel 13 der\nKonvention erkennen lässt.\n\n23\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich\nunbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention\nzurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig:\nEr nimmt den Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen\nRegierung nach Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 8 der Konvention sowie die\nModalitäten für die Erfüllung der darin enthaltenen Verpflichtungen zur\nKenntnis;\ner beschließt, diesen Teil der Beschwerde gemäß Artikel 37 Abs. 1\nBuchst. c der Konvention im Register zu streichen;\ner erklärt die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am\n28. September 2023.\nIlse Freiwirth Faris Vehabović\nStellvertretende Sektionskanzlerin Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2023-09-05/35745-19","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 37","ref_norm":"37","n":4},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 155c","ref_norm":"155c","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 155b","ref_norm":"155b","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2023-09-05/35745-19","retrieved":"2026-07-29 08:53:54.029756+00:00"},"card":{"id":"egmr/2023-09-05/35745-19","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Vierte Sektion","date":"2023-09-05","dockets":["35745/19"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2023:0905DEC003574519","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2023:0905DEC003574519"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 05.09.2023 – 35745/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2023-09-05/35745-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig: Er nimmt den Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung nach Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 8 der Konvention sowie die Modalitäten für die Erfüllung der darin enthaltenen Verpflichtungen zur Kenntnis; er beschließt, diesen Teil der Beschwerde gemäß Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c der Konvention im Register zu streichen; er erklärt die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/8","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"8","label":"Art 8 EMRK","mentions":6},{"id":"EMRK/13","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"13","label":"Art 13 EMRK","mentions":5},{"id":"EMRK/37","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"37","label":"Art 37 EMRK","mentions":4},{"id":"FamFG/155c","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"155c","label":"§ 155c FamFG","mentions":3},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":3},{"id":"FamFG/155b","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"155b","label":"§ 155b FamFG","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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