{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2023:0530DEC005899416","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Vierte Sektion","decided":"2023-05-30","aktenzeichen":"58994/16","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig: Die Individualbeschwerde ist unzulässig.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz\nVIERTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 58994/16\nL.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte Sektion) hat in seiner Sitzung am\n30. Mai 2023 als Ausschuss mit den Richterinnen und dem Richter\nArmen Harutyunyan, Präsident,\nAnja Seibert-Fohr,\nAna Maria Guerra Martins\nsowie Veronika Kotek, Amtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf\ndie Individualbeschwerde Nr. 58994/16 gegen die Bundesrepublik Deutschland, die eine\ndeutsche Staatsangehörige, die 19.. geborene und in C. lebende Frau L. („die Beschwerdeführerin“), vertreten durch Herrn K., Rechtsanwalt in B., am 6. Oktober 2016 nach Artikel 34 der\nKonvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim\nGerichtshof eingereicht hat,\ndie Entscheidung, der deutschen Regierung („die Regierung“), vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau N. Wenzel vom Bundesministerium der Justiz, die Individualbeschwerde zur Kenntnis zu bringen,\ndie Stellungnahmen der Parteien,\ndie Stellungnahme der im innerstaatlichen Verfahren beklagten Partei C., vertreten durch\nHerrn F., Rechtsanwalt in K., die vom Präsidenten der Sektion als Drittbeteiligte zugelassen\nwurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nGEGENSTAND DER RECHTSSACHE\n\n1\nDie Rechtssache betrifft die Ablehnung der deutschen Gerichte, den mutmaßlichen leiblichen Vater der Beschwerdeführerin dazu zu verpflichten, sich einem Vaterschaftstest zu unterziehen.\n\n2\nDie Beschwerdeführerin wurde im Jahr 19.. nichtehelich geboren. Ihre Mutter beteuerte\nihr gegenüber stets, dass C. ihr Vater sei.\n\n3\nIm Jahr 1954 reichte die Beschwerdeführerin, vertreten durch das Jugendamt, eine Vaterschaftsfeststellungsklage gegen C., ihren mutmaßlichen leiblichen Vater, ein.\n\n4\nAm 18. Januar 1955 wies das Landgericht unter Bezugnahme auf zwei von ihm angeforderte Gutachten die Klage zurück. Zwar bestand gemäß dem Gutachten zu den Bluteigenschaften der betreffenden Personen die Möglichkeit, dass C. der Vater der Beschwerdeführerin sein\nkönnte, im anthropologisch-erbbiologischen Gutachten wurde dies jedoch kategorisch ausgeschlossen. Das Urteil wurde rechtskräftig.\n\n5\nNachdem die Beschwerdeführerin erfuhr, dass ein Mann mit dem Namen C. ihre Geburt\nim Jahr 19.. beim Standesamt angezeigt hatte, reichte sie am 2. Februar 2010 beim Amtsgericht\nBorken eine erneute Vaterschaftsfeststellungsklage ein und beantragte, C. gemäß § 1598a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu verpflichten, sich einem Vaterschaftstest zu unterziehen. Nach\ndieser Vorschrift kann ein Kind von jedem seiner Elternteile (sowie umgekehrt jedes Elternteil\nvon seinem Kind) verlangen, in die Entnahme von DNA und in eine genetische\nAbstammungsuntersuchung einzuwilligen; wird dies abgelehnt, hat das Gericht die Teilnahme\nan der Untersuchung anzuordnen. Die Beschwerdeführerin betonte, dass sie ihre Klage ausschließlich auf § 1598a BGB stütze und insbesondere nicht darauf abziele, das Verfahren von\n1954 (siehe Rdnrn. 3-4) wiederaufnehmen zu lassen.\n\n6\nAm 8. Mai 2013 wies das Amtsgericht die Klage zurück, da der Anspruch aus\n§ 1598a BGB nur gegenüber dem rechtlichen Vater im Sinne von § 1592 BGB geltend gemacht\nwerden könne, d. h. dem Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet gewesen sei, der die Vaterschaft offiziell anerkannt habe oder dessen Vaterschaft nach\n§ 1600d BGB gerichtlich festgestellt worden sei, nicht aber, wie in der vorliegenden Sache beantragt, gegenüber dem mutmaßlichen leiblichen Vater.\n\n7\nAm 23. Oktober 2013 bestätigte das Oberlandesgericht die Entscheidung.\n\n8\nAm 19. April 2016 wies das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde der\nBeschwerdeführerin zurück (1 BvR 3309/13). Es führte unter anderem aus, dass das deutsche\nRecht zwei rechtliche Möglichkeiten vorsehe, um die Vaterschaft eines Mannes festzustellen:\nzum einen das Verfahren nach § 1598a BGB, mit dem das Kind überprüfen könne, ob sein\nrechtlicher Vater auch sein leiblicher Vater sei, ohne dass sich das Ergebnis dieser Überprüfung\nauf ihre bereits bestehende rechtliche Beziehung auswirke, zum anderen das Verfahren nach\n§ 1600d BGB, mit dem das Kind die Vaterschaft seines mutmaßlichen leiblichen Vaters feststellen könne, um eine rechtliche Beziehung mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten zu begründen. Vor diesem Hintergrund sei der deutsche Gesetzgeber verfassungsrechtlich\nnicht dazu verpflichtet, eine dritte rechtliche Möglichkeit zur Klärung der Abstammung eines\nKindes vom mutmaßlichen leiblichen Vater ohne Begründung einer rechtlichen Beziehung vorzusehen.\n\n9\nIn Bezug auf die erste rechtliche Möglichkeit stellte das Bundesverfassungsgericht fest,\ndass das Amtsgericht und das Oberlandesgericht § 1598a BGB korrekt ausgelegt hätten und die\nVorschrift verfassungsgemäß sei. In Bezug auf die zweite rechtliche Möglichkeit erinnerte es\ndaran, dass ein Kind, das einen rechtlichen Vater habe, seine Abstammung von seinem mutmaßlichen Vater erst feststellen lassen könne, wenn es zuvor die Vaterschaft des rechtlichen\nVaters angefochten habe. Dass die Beschwerdeführerin nicht von der Vaterschaftsfeststellung\nnach § 1600d BGB Gebrauch machen konnte, liege an den besonderen Umständen des Falls.\nIn diesem Zusammenhang wies das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin der Auffassung gewesen sei, sie könne von diesem Verfahren keinen Gebrauch mehr\nmachen, da sie bereits ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren angestrengt habe und das Urteil\ndes Landgerichts rechtskräftig geworden sei (siehe Rdnr. 4). Diese Auffassung teile auch der\nBundesgerichtshof in seiner schriftlichen Stellungnahme zur vorliegenden Sache unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 18. September 2003 (XII ZR 62/01) zu den Voraussetzungen für die\nWiederaufnahme eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens. Das Bundesverfassungsgericht gelangte zu dem Schluss, dass die Möglichkeit der Vaterschaftsfeststellung nicht von Anfang an\nausgeschlossen, sondern durch das frühere Verfahren verbraucht worden sei.\n\n10\nNach Artikel 8 Abs. 1 der Konvention rügt die Beschwerdeführerin, durch die Ablehnung der innerstaatlichen Gerichte, C. nach § 1598a BGB dazu zu verpflichten, sich einem Vaterschaftstest zu unterziehen, in ihrem Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens verletzt worden zu sein. Sie erkennt an, dass § 1598a BGB nur auf den rechtlichen Vater anwendbar sei, macht aber geltend, dass der Gesetzgeber die Stabilität einer bestehenden sozialen Familie und die Interessen eines minderjährigen Kindes gegenüber den Interessen eines mutmaßlichen leiblichen Vaters habe schützen wollen. Der Gesetzgeber habe den Fall eines erwachsenen Kindes, das erfahren wolle, wer sein leiblicher Vater sei, nicht berücksichtigt. Daher hätten\ndie innerstaatlichen Gerichte § 1598a BGB erweiternd auslegen und ihr daraus einen Anspruch\ngegenüber ihrem mutmaßlichen leiblichen Vater einräumen müssen. Sie rüge nicht\n§ 1598a BGB an sich, sondern seine Auslegung durch die innerstaatlichen Gerichte in der vorliegenden Sache. Diese hätten den Stellenwert des Rechts auf Kenntnis der eigenen\nAbstammung, wie es der Gerichtshof in seinem Urteil Jäggi ./. Schweiz (Individualbeschwerde\nNr. 58757/00, CEDH 2006-X) herausgestellt habe, nicht ausreichend berücksichtigt. Darüber\nhinaus bringt die Beschwerdeführerin vor, dass es sie psychisch erheblich belaste, nicht zu wissen, wer ihr Vater sei.\n\n11\nDie Beschwerdeführerin rügt unter anderem nach Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 1 der Konvention, dass § 1598a BGB und seine Auslegung durch die innerstaatlichen Gerichte zu einer ungerechtfertigten Diskriminierung nichtehelich geborener Kinder im\nVergleich zu ehelich geborenen Kindern führe.\nWÜRDIGUNG DURCH DEN GERICHTSHOF\nA. Zur Rüge nach Artikel 8 Absatz 1 der Konvention\n\n12\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass das Recht auf Auskunft über die eigene Abstammung und die Identität der Erzeuger ein fester Bestandteil der vom Recht auf Achtung des\nPrivatlebens geschützten Identität ist (Odièvre ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde\nNr. 42326/98, Rdnr. 29, CEDH 2003-III). Folglich findet Artikel 8 der Konvention auf die vorliegende Rechtssache Anwendung.\n\n13\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführerin hauptsächlich feststellen will,\nob C. ihr leiblicher Vater ist, und dass sie ihr Begehren ausdrücklich und ausschließlich auf\n§ 1598a BGB gestützt hat (siehe Rdnr. 5). Die Beschwerdeführerin räumte zwar ein, dass diese\nVorschrift nicht auf ein Begehren gegenüber dem mutmaßlichen leiblichen Vater anwendbar\nsei, brachte aber vor, dass die innerstaatlichen Gerichte § 1598a BGB erweiternd hätten auslegen müssen (siehe Rdnr. 10).\n\n14\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverfassungsgericht zufolge grundsätzlich die Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d BGB hätte beantragen können, und dass der deutsche Gesetzgeber nicht dazu verpflichtet sei, ein zusätzliches\nVerfahren zur Klärung der Abstammung eines Kindes vom mutmaßlichen leiblichen Vater\nohne Begründung einer rechtlichen Beziehung vorzusehen. Die Beschwerdeführerin, so das\nBundesverfassungsgericht, sei der Auffassung gewesen, sie habe einen Anspruch nach\n§ 1600d BGB wegen des 1954 angestrengten Verfahrens nicht mehr geltend machen können;\nder Bundesgerichtshof teile diese Auffassung (siehe Rdnr. 9).\n\n15\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Regierung auf die Möglichkeit der Beschwerdeführerin hingewiesen hat, nach § 185 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in\nden Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) die Wiederaufnahme des Verfahrens von 1954 zu beantragen. Hiernach kann ein abgeschlossenes Abstammungsverfahren\nwieder aufgenommen werden, wenn ein Beteiligter ein neues Gutachten über die Abstammung\nvorlegt, das allein oder in Verbindung mit den im früheren Verfahren erhobenen Beweisen eine\nandere Entscheidung herbeigeführt hätte. Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Regierung drei konkrete Gründe angeführt hat, auf die ein Antrag auf Wiederaufnahme gestützt werden könnte: Zweifel an der Qualifikation des Sachverständigen, der\ndas anthropologisch-erbbiologische Gutachten im früheren Verfahren erstellt habe, die Tatsache, dass diese Methodik zur Feststellung der Abstammung schon damals nicht mehr als zeitgemäß gegolten habe, und die Tatsache, dass diese Methodik sich zwischenzeitlich als unbrauchbar erwiesen habe.\n\n16\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung bestätigt hat, dass die Möglichkeit bestehe, eine solche Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. So setze § 185 FamFG nicht voraus, dass das neue Abstammungsgutachten die Vaterschaft\nbelege, sondern lediglich, dass es geeignet sei, die Grundlagen des früheren Gutachtens zu erschüttern. Für die Zulässigkeit des Antrags auf Wiederaufnahme reiche tatsächlich aus, ein Gutachten mit Argumenten für oder gegen die Vaterschaft der betreffenden Person vorzulegen,\nwobei sich dieses Gutachten nicht auf neue Befunde gründen müsse, sondern auch anhand der\nAkten des früheren Verfahrens erstellt worden sein könne (XII ZR 62/01, 18. September 2003;\nIV b ZR 1/88, 21. Dezember 1988; IX ZR 78/83, 5. April 1984). Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass das Bundesverfassungsgericht zwar befunden hat, dass die Beschwerdeführerin aus § 1600d BGB keinen Anspruch mehr geltend machen könne, dass es aber\nunter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. September 2003 auf die\nMöglichkeit hingewiesen hat, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens von 1954 zu\nstellen.\n\n17\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nicht überzeugend dargelegt hat, warum sie im gesamten Verfahrensverlauf die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeantrags nicht in Betracht gezogen hat. Von Beginn an hat die Beschwerdeführerin ihr Begehren\nnach innerstaatlichem Recht ausschließlich auf § 1598a BGB gestützt und dabei ausdrücklich\ndarauf hingewiesen, dass es sich nicht um einen Antrag auf Wiederaufnahme des früheren Verfahrens handele, da ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen für einen solchen Antrag offensichtlich nicht gegeben waren (siehe Rdnr. 10). In ihrer Antwort auf die Argumente der Regierung betonte sie, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme in der vorliegenden Sache nicht möglich\nsei, da § 185 FamFG die Vorlage eines Gutachtens erfordere, das auf neuen Erkenntnissen basiere und nicht auf persönlichen Einwänden gegen das frühere Gutachten. Der Gerichtshof\nweist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Beschluss des Bundesgerichtshofs\n(XII ZB 173/16, 30. November 2016), auf den sich die Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation stützt, die Voraussetzungen für ein „neues Gutachten über die Abstammung“ im Sinne\nvon § 185 FamFG nicht behandelt.\n\n18\nAngesichts der besonderen Umstände der Rechtssache, insbesondere der seit der ersten\nEntscheidung zur Vaterschaft von C. im Jahre 1955 verstrichenen Zeit und der seitdem erfolgten Weiterentwicklung der genetischen Untersuchungsmethoden, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass in der vorliegenden Sache nicht ersichtlich ist, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des früheren Verfahrens auf der Grundlage von § 185 FamFG und eines neuen Gutachtens, in dem die Glaubwürdigkeit des früheren Gutachtens angezweifelt wird, keinen Erfolg\ngehabt hätte. Vor dem Hintergrund der Stellungnahmen der Regierung ist der Gerichtshof vielmehr der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin nicht überzeugend dargelegt hat, warum sie\nnicht bereit war, einen solchen Antrag zu stellen, wenn sie doch so hätte feststellen können, wer\nihr Vater ist. Angesichts der von der Regierung dargelegten Möglichkeit, die Wiederaufnahme\ndes Verfahrens von 1954 nach § 185 FamFG zu beantragen, ist der Gerichtshof der Auffassung,\ndass die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Artikel 8 Abs. 1 der Konvention nicht ausreichend nachgewiesen hat.\n\n19\nFolglich ist die Rüge nach Artikel 8 Abs. 1 der Konvention offensichtlich unbegründet\nund nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen.\nB. Zur Rüge nach Artikel 14 der Konvention\n\n20\nHinsichtlich der Rüge nach Artikel 14 der Konvention (siehe Rdnr. 11) stellt der Gerichtshof fest, dass die Regierung die Einrede der Nichterschöpfung des innerstaatlichen\nRechtswegs vorgebracht hat (zu den allgemeinen Grundsätzen beim Erfordernis der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs siehe Fressoz und Roire ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 29183/95, Rdnr. 37, CEDH 1999-I). Der Gerichtshof ist in der Tat der Ansicht,\ndass die Beschwerdeführerin diese Rüge weder ausdrücklich noch der Sache nach vor den innerstaatlichen Gerichten geltend gemacht hat. Insbesondere hat sie zu keinem Zeitpunkt des\nVerfahrens eine Ungleichbehandlung von nichtehelich geborenen Kindern im Vergleich zu\nehelich geborenen Kindern gerügt. Die innerstaatlichen Gerichte hatten daher nicht die Möglichkeit, die vorgebrachte Verletzung zu verhindern oder ihr abzuhelfen.\n\n21\nDaher gibt der Gerichtshof der Einrede der Regierung statt. Folglich ist die Rüge nach\nArtikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen.\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig:\nDie Individualbeschwerde ist unzulässig.\nAusgefertigt in französischer Sprache und schriftlich zugestellt am 22. Juni 2023.\nVeronika Kotek Armen Harutyunyan\nAmtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2023-05-30/58994-16","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1598a","ref_norm":"1598a","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600d","ref_norm":"1600d","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1592","ref_norm":"1592","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2023-05-30/58994-16","retrieved":"2026-07-29 08:53:44.665985+00:00"},"card":{"id":"egmr/2023-05-30/58994-16","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Vierte Sektion","date":"2023-05-30","dockets":["58994/16"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2023:0530DEC005899416","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2023:0530DEC005899416"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 30.05.2023 – 58994/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2023-05-30/58994-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig: Die Individualbeschwerde ist unzulässig.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/1598a","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1598a","label":"§ 1598a BGB","mentions":12},{"id":"BGB/1600d","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1600d","label":"§ 1600d BGB","mentions":6},{"id":"EMRK/8","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"8","label":"Art 8 EMRK","mentions":6},{"id":"FamFG/185","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"185","label":"§ 185 FamFG","mentions":5},{"id":"EMRK/14","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"14","label":"Art 14 EMRK","mentions":2},{"id":"BGB/1592","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1592","label":"§ 1592 BGB","mentions":1},{"id":"EMRK/34","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"34","label":"Art 34 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/35","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"35","label":"Art 35 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Borken","court_id":"ag-borken","court_as_stated":"Amtsgericht Borken","date":"2013-05-08","docket":"34 F 29/10","decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:AGBOR1:2013:0508.34F29.10.00","id":"ag-borken/2013-05-08/34-f-29-10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-borken/2013-05-08/34-f-29-10","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":2,"court":"OLG Hamm","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Hamm","date":"2013-10-23","docket":"II-12 UF 121/13","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","date":"2016-04-19","docket":"1 BvR 3309/13","decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2016:rs20160419.1bvr330913","id":"bverfg/2016-04-19/1-bvr-3309-13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-04-19/1-bvr-3309-13","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":4,"court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","date":"2023-05-30","docket":"58994/16","decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2023:0530DEC005899416","id":"egmr/2023-05-30/58994-16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2023-05-30/58994-16","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). 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