{"status":"available","doknr":"001-226434","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2023:0502JUD005781818","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Vierte Sektion","decided":"2023-05-02","aktenzeichen":"57818/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchstabe c der Konvention ist nicht verletzt worden.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nVIERTE SEKTION\nRECHTSSACHE S. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 57818/18)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n2. Mai 2023\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig.\nEs wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache S. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte Sektion) als\nKammer mit den Richterinnen und Richtern\nGabriele Kucsko-Stadlmayer, Präsidentin,\nTim Eicke,\nFaris Vehabović,\nBranko Lubarda,\nArmen Harutyunyan,\nAnja Seibert-Fohr und\nAna Maria Guerra Martins,\nsowie Ilse Freiwirth, Stellvertretende Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf\ndie Individualbeschwerde (Nr. 57818/18) gegen die Bundesrepublik\nDeutschland, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr S. („der\nBeschwerdeführer“) am 28. November 2018 nach Artikel 34 der Konvention\nzum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“)\nbeim Gerichtshof eingereicht hat,\ndie Entscheidung, die Beschwerde der deutschen Regierung („die\nRegierung“) zur Kenntnis zu bringen,\ndie Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die\nErwiderung des Beschwerdeführers,\ndie Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer, die von der\nVizepräsidentin der Sektion zur Beteiligung ermächtigt wurde,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 11. April 2023\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:\nEINLEITUNG\n\n1\nDie Rechtssache betrifft die Verurteilung des Beschwerdeführers\nwegen Mordes, die sich insbesondere auf die Aussage eines Mitangeklagten\nim Ermittlungsverfahren stützte, der vor Gericht von seinem Schweigerecht\nGebrauch gemacht hatte. Die Polizei belehrte die Beschuldigten vor der\nVernehmung nicht über ihr Recht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers.\nDie Rechtssache wirf Fragen nach Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchstabe d\nder Konvention auf.\nGEGENSTAND DER RECHTSSACHE\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde 19.. geboren und ist derzeit in der\nJustizvollzugsanstalt T. inhaftiert. Der Beschwerdeführer wurde von Herrn\nB., Rechtsanwalt in B., vertreten.\n\n3\nDie Regierung wurde von einem ihrer Verfahrensbevollmächtigten,\nHerrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n4\nDer Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen:\nI. DAS ERMITTLUNGSVERFAHREN\n\n5\nIn den frühen Morgenstunden des 14. September 1994 wurde ein\ndeutscher Staatsangehöriger, G., in der Tschechischen Republik getötet. Am\nselben Tag fand die tschechische Polizei die Leiche in einem Waldgebiet;\ndamals konnte sie nicht identifiziert werden. In Deutschland wurde G. für\nvermisst erklärt.\n\n6\nVor seinem Tod hatte G. zusammen mit F., der im Oktober 1994 Suizid\nbeging, einen Kleiderladen in E. betrieben. 2012 kontaktierte N., eine\nehemalige Freundin von F., die deutsche Polizei. Sie gab an, dass F. ihr vor\nseinem Tod anvertraut habe, dass er an der Tötung eines Arbeitskollegen in\nder Tschechischen Republik beteiligt gewesen sei.\n\n7\nK. hatte auch in dem Kleiderladen gearbeitet. Am 29. September 2014\nwurde er von der Polizei festgenommen. Vor seiner Vernehmung wurde er\nschriftlich über sein Schweigerecht und sein Recht auf Befragung eines\nVerteidigers belehrt. Aufgrund der Verwendung eines veralteten Formulars,\ndas eine neuere Gesetzesänderung nicht berücksichtigte, wurde er nicht\ngemäß § 136 Abs. 1 StPO über sein Recht auf Bestellung eines\nPflichtverteidigers belehrt (s. Rdnr. 36).\n\n8\nBei seiner Befragung zum Tod von G. gab K. an, er sei Teil einer\nGruppe gewesen, die am 13. September 1994 von E. in die Tschechische\nRepublik gefahren sei. Dabei gewesen seien G., S., M.S., V. und der\nBeschwerdeführer. K. behauptete, er sei bei dem Mord nicht anwesend\ngewesen, aber die anderen hätten ihm erzählt, dass der Beschwerdeführer G.\ngetötet habe.\n\n9\nAm 30. September 2014 wurde der Beschwerdeführer festgenommen.\nVor seiner Befragung wurde er auf dieselbe Weise über seine Rechte belehrt\nwie K. (siehe Rdnr. 7). Der Beschwerdeführer räumte ein, dass er in dem\nLaden in E. schon gewesen sei, gab aber an, dass er G. nicht kenne und noch\nnie in der Tschechischen Republik gewesen sei.\n\n10\nAm 1. Oktober 2014 wurde S. als Zeuge von der Polizei befragt. Er\nbestätigte, dass er mit den anderen in der Tschechischen Republik gewesen\nsei, behauptete aber, keine Kenntnis von Gewalttaten zu haben.\n\n11\nAm 9. Oktober 2014 bat K. um eine weitere polizeiliche Vernehmung.\nIm Beisein seines Anwalts gab er an, er habe gesehen, dass der\nBeschwerdeführer mit einem Schlagstock auf G. eingeschlagen habe und\ndessen bewusstlosen Körper in den Kofferraum eines Autos gepackt habe.\nErst dann sei er vom Tatort geflohen. K. sagte weiter aus, S. sei bei den\nSchlägen dabei gewesen.\n\n12\nAm selben Tag wurde S. erneut polizeilich vernommen, diesmal als\nBeschuldigter. Er bestätigte, dass er am Tatort gewesen sei und Schreie\ngehört habe, den Mord selbst aber nicht gesehen habe. Sein Bruder M.S., der\n1995 gestorben sei, habe ihm aber erzählt, dass der Beschwerdeführer G.\nerschlagen habe.\n\n13\nAm 10. Oktober 2014 wurde V. festgenommen. Auf die Frage nach\nseiner Beteiligung am Tod des G. gab V. an, er sei Zeuge des Mordes\ngewesen. Seiner Schilderung nach war F. wütend auf G. gewesen, da dieser\nmit den Einnahmen aus ihrem Laden verschwenderisch umgegangen war. V.\ngab an, der ursprüngliche Plan sei gewesen, G. Drogen zu verabreichen und\nihn irgendwo im Wald auszusetzen, um ihm einen Denkzettel zu verpassen.\nAm 13. September 1994 hätten sie sich im Laden getroffen und jemand habe\nLSD in G.s Getränk getan. Sie hätten G. erzählt, dass sie zu einer Party fahren\nwürden, und sie seien in zwei Autos losgefahren. Nachdem sie in der\nTschechischen Republik angekommen seien, habe G. realisiert, dass man ihm\nDrogen verabreicht habe, und habe gedroht, sie bei der Polizei anzuzeigen.\nAn diesem Punkt habe der Beschwerdeführer mit der Faust auf G.s Kopf\neingeschlagen. Jemand habe den bewusstlosen G. dann in den Kofferraum\nvon S.’ Wagen gelegt und sie seien in ein Waldgebiet gefahren. Als die Autos\nangehalten hätten, seien der Beschwerdeführer und M.S. aus dem Auto\nausgestiegen und zum Kofferraum gegangen. G. sei wieder bei Bewusstsein\ngewesen und die beiden Männer hätten mit den Fäusten auf ihn\neingeschlagen. V. gab an, er habe dann dem Beschwerdeführer einen Tonfa,\neine Art Schlagstock mit seitlichem Griff, gegeben. Als G. sich nicht mehr\nbewegt habe, habe man gemeinsam diskutiert und dann beschlossen, ihn zu\nverbrennen, um die Beweismittel zu beseitigen. K. sei weggefahren, um\nBenzin zu kaufen. Er habe dann dem Beschwerdeführer und M.S. dabei\ngeholfen, den Körper aus dem Kofferraum zu heben und ihn drei bis vier\nMeter von den Autos entfernt auf den Boden zu legen. Zu diesem Zeitpunkt\nhätten sie bemerkt, dass G. noch atme. Der Beschwerdeführer habe dann\neinen großen Stein genommen und ihn auf G.s Kopf geworfen. V. gab an, er\nhabe später, nachdem K. mit dem Benzin zurückgekommen sei, den Tatort\nverlassen und sich in sein Auto gesetzt. Er habe nicht gesehen, wer den\nKörper angezündet habe, habe allerdings, als sie losgefahren seien, gesehen,\ndass G. wie eine brennende Fackel umhergelaufen sei.\n\n14\nS. und V. wurden auf die dieselbe Weise über ihre Rechte belehrt wie\nK. (siehe Rdnr. 7). Nach ihrer Befragung wurden die Beschuldigten dem\nErmittlungsrichter vorgeführt, der Haftbefehl gegen sie erließ und ihnen\nPflichtverteidiger beiordnete. Vor dem Haftrichter machten die\nBeschuldigten keine weiteren Angaben.\nII. DAS VERFAHREN VOR DEM LANDGERICHT\n\n15\nDas Verfahren gegen den Beschwerdeführer, V., K. und S. vor dem\nLandgericht E. begann am 20. April 2015.\nA. Beweisaufnahme durch das Landgericht\n\n16\nIn der Hauptverhandlung machte der Beschwerdeführer nur zu seinem\nDrogenkonsum zum Zeitpunkt der fraglichen Tat Angaben. Die übrigen\nAngeklagten machten von ihrem Schweigerecht Gebrauch. Stattdessen hörte\ndas Landgericht die Polizeibeamten als Zeugen an, die im\nErmittlungsverfahren die Vernehmungen durchgeführt hatten. Der\nBeschwerdeführer und die übrigen Angeklagten rügten, dass diese Aussagen\naus dem Ermittlungsverfahren als Beweismittel zugelassen wurden.\n\n17\nDas Gericht vernahm auch N., die frühere Freundin von F. (siehe\nRdnr. 6). Sie wiederholte, was F. ihr über die Tötung erzählt habe, nämlich\ndass das Opfer unter Drogen gesetzt, erschlagen, angezündet und dann in\neinem Wald in der Tschechischen Republik verbrannt worden sei.\n\n18\nDarüber hinaus hörte das Gericht auch L. als Zeugen an, der für F. und\nG. in deren Laden in E. gearbeitet hatte. L. gab an, dass er an einem Tag im\nSeptember 1994 im Laden gewesen sei und K. dort auf ihn zugekommen sei.\nSie seien in einen separaten Raum gegangen, in dem mehrere Personen\ngesessen hätten, darunter der Beschwerdeführer. K. habe dann erzählt, dass\nsie G. getötet hätten. Der Beschwerdeführer habe sich dann damit gebrüstet,\ndass er „das Finale gesetzt“ habe, dass G. „wie ein Schwein gequiekt“ habe\nund dass er mit dem Knüppel immer wieder auf ihn eingeschlagen habe, bis\nRuhe gewesen sei. K. habe hinzugefügt, dass sie G. dann angezündet hätten.\n\n19\nIm Zusammenhang mit dieser Aussage hörte das Gericht auch den\nZeugen B. an, der dem Gericht von einem Treffen berichtete, dass zwischen\nihm und L. ungefähr im Jahr 2002 stattgefunden habe. L. habe ihm damals\nvon dem Gespräch erzählt, dass er mit K. und dem Beschwerdeführer über\nden Tod von G. geführt habe, ihn aber gebeten, niemandem sonst etwas davon\nzu sagen. B. gab an, dass L. den Beschwerdeführer als treibende Kraft bei der\nTötung beschrieben habe.\n\n20\nDarüber hinaus hörte das Gericht die tschechischen Polizisten an, die\ndie Leiche 1994 entdeckt hatten (siehe Rdnr. 5). Die Polizisten sagten\ninsbesondere aus, dass in der Nähe der Leiche zwei große Steine gelegen\nhätten, auf denen sich Blutanhaftungen befunden hätten. Das Gericht hörte\nauch eine forensische Sachverständige an, die den Tatort untersucht hatte.\nDie Sachverständige hielt die Frakturen am Schädel des Opfers für vereinbar\nmit den von V. beschriebenen Schlägen mit einem Tonfa (siehe Rdnr. 13) und\nschilderte die Verbrennungen des Opfers. Hinsichtlich der Todesursache\nhörte das Gericht die Pathologin, welche die Autopsie durchgeführt hatte,\nsowie eine weitere medizinische Sachverständige an. Die Sachverständigen\nwaren übereinstimmend der Auffassung, dass es unmöglich oder zumindest\nhöchst unwahrscheinlich sei, dass G., wie V. es in seiner Aussage beschrieben\nhabe (siehe Rdnr. 13 in fine), nach dem Anzünden noch aufgestanden und\numhergelaufen sei.\n\n21\nAm 24. August 2015 stellte S. einen Antrag auf Erstellung eines\nSachverständigengutachtens über die Glaubwürdigkeit von V.s Aussage im\nErmittlungsverfahren; der Beschwerdeführer schloss sich diesem Antrag an.\nSie brachten vor, dass V. sich damit einverstanden erklärt habe, mit einem\nPsychologen zu sprechen. Die Angeklagten betonten, V.s Aussage sei\noffensichtlich teilweise unwahr. Insbesondere hätten die Sachverständigen\ndie Möglichkeit ausgeschlossen, dass G. sich noch bewegt habe, nachdem er\nangezündet worden sei. Darüber hinaus habe V. angegeben, dass er den\nanderen dabei geholfen habe, G. aus dem Kofferraum zu heben, und dass sie\nihn nur 3 bis 4 Meter weit getragen hätten, bevor sie ihn auf den Boden gelegt\nhätten. Jedoch gehe aus den Aussagen der tschechischen Polizisten und den\nTatortfotos hervor, dass die Entfernung zwischen den Autos und dem Fundort\nder Leiche viel größer gewesen sei.\n\n22\nAm 30. September 2015 wies das Gericht den Antrag ab. Es war der\nAuffassung, dass die Würdigung der Aussagen eines Zeugen oder\nAngeklagten Aufgabe des Tatrichters sei. Ein Sachverständigengutachten sei\nnur unter besonderen Umständen erforderlich, z. B. wenn die betreffende\nPerson minderjährig sei oder starke psychopathologische Einschränkungen\nbei ihr vorlägen, was beides auf V. nicht zutreffe.\nB. Das Urteil des Landgerichts\n\n23\nAm 2. Juni 2016 sprach das Gericht K. und den Beschwerdeführer des\nMordes und der Freiheitsberaubung mit Todesfolge schuldig. V. wurde des\nMordes schuldig gesprochen und S. wurde freigesprochen. Der\nBeschwerdeführer wurde zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.\n\n24\nDer vom Landgericht festgestellte Sachverhalt zum Kern des\nTatgeschehens entsprach im Wesentlichen den Angaben, die V. bei seiner\npolizeilichen Vernehmung gemacht hatte (siehe Rdnr. 13). In seiner\nEntscheidung gab das Gericht an, seine Feststellungen beruhten auf der\nGesamtwürdigung aller erhobenen Beweise, einschließlich der Aussagen der\nvier Angeklagten aus dem Ermittlungsverfahren, insbesondere der Aussage\nvon V., der Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen,\ninsbesondere der Aussagen von L. und N. (siehe Rdnrn. 17 und 18), den am\nTatort gefundenen Beweismitteln und den Aussagen der Sachverständigen\n(siehe Rdnr. 20). Hinsichtlich der Aussage des Beschwerdeführers (siehe\nRdnr. 9) war das Gericht in Anbetracht der ihm vorliegenden Beweise der\nAuffassung, dass sein Leugnen seine Tatbeteiligung nicht in Frage stellen\nkönne.\n\n25\nDas Gericht begründete detailliert, warum es der Auffassung war,\ndass V.s Aussage im Ermittlungsverfahren glaubhaft sei. Es merkte zunächst\nan, dass die Angaben in weiten Teilen mit den Angaben übereinstimmten, die\nK. bei seiner polizeilichen Vernehmung (siehe Rdnrn. 8 und 11) gemacht\nhabe. Die beiden Angeklagten hätten die Fahrt in die Tschechische Republik\nganz ähnlich geschildert, und beide hätten beschrieben, dass der\nBeschwerdeführer G. mit einer Art Schlagstock geschlagen habe. Das Gericht\nwar weiterhin der Auffassung, dass es sehr unwahrscheinlich sei, dass V. und\nK. sich in irgendeiner Weise abgesprochen hätten. Beiden hätten von den\nErmittlungen wegen des Todes von G. nichts gewusst und seien laut den\nPolizeibeamten sehr überrascht gewesen, als sie damit konfrontiert worden\nseien.\n\n26\nAußerdem sei V.s Schilderung des Todes von G. von den\nFeststellungen der Pathologin bestätigt worden. Diesbezüglich merkte das\nGericht an, dass V. detaillierte Angaben gemacht habe, die nahelegten, dass\ner bei der Tat anwesend gewesen sei. Schließlich führte das Gericht an, dass\nV. bei seiner polizeilichen Befragung zwar offenbar geglaubt habe, für G.s\nTod strafrechtlich nicht verantwortlich zu sein, es aber dennoch sehr\nunwahrscheinlich sei, dass er eine Falschaussage gemacht haben würde, mit\nder er sich selbst schwer belaste.\n\n27\nHinsichtlich der angeblichen Unrichtigkeiten in V.s Aussage war das\nGericht der Auffassung, dass diese seine Aussage insgesamt nicht in Zweifel\nziehen könnten. In Anbetracht der Aussagen der medizinischen\nSachverständigen (siehe Rdnr. 20 in fine) hielt es auch das Gericht für höchst\nunwahrscheinlich, dass V. gesehen habe, dass G., nachdem er angezündet\nworden sei, umhergelaufen sei. Das Gericht hielt es jedoch durchaus für\nmöglich, dass V. tatsächlich geglaubt habe, gesehen zu haben, dass G. in\nFlammen stand. Die in Rede stehende Wahrnehmung sei in der Nacht aus\neinem fahrenden Fahrzeug heraus gemacht worden. Unter diesen Umständen\nhabe V. die aus dem brennenden Benzin stammenden Flammen leicht für eine\nmenschliche Gestalt halten können. Darüber hinaus gelangte das Gericht im\nHinblick auf die Distanz zwischen der Leiche und dem Ort, an dem die Autos\ngeparkt waren (siehe Rdnr. 21 in fine), aufgrund der Spuren auf dem Boden\nzu dem Schluss, dass G. zunächst in der Nähe der Autos abgelegt worden und\ndort der erste Stein auf seinen Kopf geworfen worden sei. Dem verletzten G.\nsei es dann gelungen, aufzustehen und zu fliehen, dann aber habe einer der\nAngreifer ihn mit einem anderen Stein getroffen und G. sei ein kleines Stück\nentfernt wieder zu Boden gegangen.\n\n28\nIm Hinblick auf das Gewicht, das V.s Aussage beizumessen sei, war\ndas Landgericht der Auffassung, dass berücksichtigt werden müsse, dass die\nAngeklagten in der Hauptverhandlung von ihrem Schweigerecht Gebrauch\ngemacht hatten (siehe Rdnr. 16) und dass von den polizeilichen\nVernehmungen keine Video- oder Audioaufnahmen existierten.\n\n29\nDas Landgericht maß darüber hinaus den Angaben von N. und L.\n(siehe Rdnrn. 17 und 18) Bedeutung zu. Es stellte fest, dass V.s Angaben zum\nTatgeschehen teilweise durch L.s Angaben zu dem Gespräch, das L. im\nSeptember 1994 mit K. und dem Beschwerdeführer geführt habe, bestätigt\nwürden. Die Einzelheiten der Tötung, die L. habe angeben können, und seine\nAussage, dass diese in der Tschechischen Republik stattgefunden habe und\ndass G. totgeschlagen worden sei, stimmten mit V.s Aussage überein. Die\nGlaubhaftigkeit von L.s Angaben sei darüber hinaus von B. gestützt worden\n(siehe Rdnr. 19), dem L. über dieses Gespräch berichtet habe. Wieder war das\nGericht der Auffassung, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass einer der\nbeiden Zeugen absichtlich falsche Angaben gemacht habe.\n\n30\nNach Auffassung des Gerichts führte die Tatsache, dass die\nBeschuldigten über ihr Recht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht\nbelehrt worden waren (siehe Rdnrn. 7, 9 und 14), nicht zu einem Verbot der\nVerwertung ihrer Aussagen. Das Gericht stellte fest, dass aufgrund der\nSchwere der Straftat ein sehr großes Interesse des Staates an der\nstrafrechtlichen Verfolgung der Beschuldigten bestanden habe. Darüber\nhinaus habe es sich bei dem Versäumnis, die Beschuldigten über dieses Recht\nzu belehren, nicht um Absicht gehandelt, sondern vielmehr um ein Versehen\nder Polizeibeamten. Außerdem merkte das Gericht an, dass V. nach den\nAngaben der Polizeibeamten während seiner Vernehmung selbst betont habe,\ner wolle ohne Anwalt aussagen. Das Gericht war der Auffassung, dass V. die\npotenziellen Folgen einer Aussage ohne Anwesenheit eines Verteidigers\nbewusst gewesen seien, da er vor seiner Festnahme im Jahr 2014 wegen\nverschiedener Delikte bereits mehrmals von der Polizei festgenommen und\nbefragt worden sei.\n\n31\nDas Gericht kam zu dem Schluss, dass ihm genügend Beweise für eine\nVerurteilung vorlägen, obwohl weder die Anklage noch der\nBeschwerdeführer die Angeklagten zu ihren Aussagen im\nErmittlungsverfahren hätten befragen können.\nIII. DAS VERFAHREN VOR DEM BUNDESGERICHTSHOF\n\n32\nAm 3. Juni 2016 legte der Beschwerdeführer gegen das Urteil des\nLandgerichts Revision ein. Er rügte insbesondere, dass das Landgericht seine\nVerurteilung vorwiegend auf die Aussagen gestützt habe, die seine\nMitangeklagten, die er zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens habe befragen\nkönnen, im Ermittlungsverfahren gemacht hätten. Er räumte zwar ein, dass\nes nicht dem Landgericht zuzurechnen sei, dass sich die anderen Angeklagten\nauf ihr Schweigerecht berufen hätten, war jedoch der Auffassung, dass es,\ninsbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass das Gericht seinen Antrag\nabgelehnt habe, V. psychologisch begutachten zu lassen (siehe Rdnr. 21),\nkeine ausreichenden ausgleichenden Faktoren gegeben habe. Außerdem\nbrachte er vor, dass das Versäumnis, ihn und die weiteren Beschuldigten über\nihr Recht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers zu belehren, ihre Aussagen\naus dem Ermittlungsverfahren unverwertbar mache.\n\n33\nAm 6. Februar 2018 wurde die Revision vom Bundesgerichtshof\nverworfen. Hinsichtlich des Arguments, die Beschuldigten seien über ihre\nRechte nicht ordnungsgemäß belehrt worden, wiederholte das Gericht, dass\nder Staat aufgrund der Schwere der Tatvorwürfe ein sehr großes Interesse an\nder strafrechtlichen Verfolgung der Beschuldigten habe und der Fehler\nunabsichtlich erfolgt sei. Schließlich stellte das Gericht fest, dass es keine\nAnhaltspunkte dafür gebe, dass die Angeklagten mangels wirtschaftlicher\nMittel keinen Rechtsbeistand erhalten hätten.\nIV. DAS VERFAHREN VOR DEM BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n34\nAm 28. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer\nVerfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht; er stützte sich dabei\nim Wesentlichen auf dieselben Argumente wie vor dem Bundesgerichtshof\n(siehe Rdnr. 32).\n\n35\nAm 26. Juni 2018 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne\nAngabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers\nzur Entscheidung anzunehmen.\nDER EINSCHLÄGIGE RECHTLICHE RAHMEN\nI. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT\n\n36\n§ 136 Abs. 1 StPO in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung\nsah vor, dass der Beschuldigte bei Beginn der ersten Vernehmung über sein\nRecht, nicht auszusagen und einen Verteidiger zu befragen, zu belehren war.\nDarüber hinaus war der Beschuldigte darüber zu belehren, dass er unter\nbestimmten Voraussetzungen, insbesondere im Falle des Vorwurfs der\nBegehung einer mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedrohten\nStraftat, die Bestellung eines Pflichtverteidigers verlangen könne. § 136\nAbs. 1 Satz 3 StPO war mit Wirkung vom 6. Juli 2013 geändert worden, um\ndiese Verpflichtung einzubeziehen und so die Richtlinie 2012/13/EU\numzusetzen (siehe Rdnr. 39). Nach deutschem Recht ist bei einer\nVerurteilung wegen Mordes eine lebenslange Freiheitsstrafe vorgeschrieben.\n\n37\nGemäß § 168c Abs. 2 StPO ist dem Beschuldigten und dem\nVerteidiger die Anwesenheit bei der richterlichen Vernehmung eines Zeugen\noder Sachverständigen vor der Eröffnung des Hauptverfahrens gestattet.\nNach der innerstaatlichen Rechtsprechung gilt dies nicht für die Vernehmung\neines Mitbeschuldigten im Ermittlungsverfahren.\n\n38\nZur maßgeblichen Zeit sah die Strafprozessordnung keine\nAufzeichnungen polizeilicher Vernehmungen von Beschuldigten vor. Am\n1. Januar 2020 wurde § 136 Abs. 4 StPO dahingehend geändert, dass\nAufzeichnungen ermöglicht wurden. Seither ist eine Videoaufzeichnung der\nVernehmung vorgeschrieben, wenn einer Person eine vorsätzliche Tötung zur\nLast gelegt wird.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE EU-RECHT\n\n39\nArtikel 3 der Richtlinie 2021/13/EU des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung\nin Strafverfahren lautet, soweit einschlägig, wie folgt:\n„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen\numgehend mindestens über folgende Verfahrensrechte in ihrer Ausgestaltung nach dem\ninnerstaatlichen Recht belehrt werden, um die wirksame Ausübung dieser Rechte zu\nermöglichen:\n[...]\nb) den etwaigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung und die\nVoraussetzungen für diese Rechtsberatung;\n[...]“\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nBEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 DER\nKONVENTION\n\n40\nUnter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchstabe d der\nKonvention rügte der Beschwerdeführer, dass das gegen ihn geführte\nStrafverfahren unfair gewesen sei. Er rügte insbesondere, dass es ihm nicht\nmöglich gewesen sei, seine Mitangeklagten zu befragen. Unter Bezugnahme\nauf Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c und Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügte\ner darüber hinaus, dass keiner der Beschuldigten vor der polizeilichen\nVernehmung über sein Recht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers belehrt\nworden sei.\n\n41\nDer Gerichtshof, der Herr über die rechtliche Würdigung des\nSachverhalts ist (siehe Radomilja u. a. ./. Kroatien [GK],\nIndividualbeschwerden Nrn. 37685/10 und 22768/12, Rdnrn. 114, 124 und\n126, 20. März 2018), wird die Rügen lediglich nach Artikel 6 Abs. 1 und\nAbs. 3 Buchstabe d der Konvention prüfen, der, soweit maßgeblich, wie folgt\nlautet:\n„(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass [...] über eine gegen sie erhobene\nstrafrechtliche Anklage von einem [...] Gericht in einem fairen Verfahren [...]\nverhandelt wird.\n[...]\n(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:\n[...]\nd) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und\nVernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie\nsie für Belastungszeugen gelten;\n[...]“\nA. Zulässigkeit\n\n42\nDie Regierung trug vor, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf\ndie fehlende Möglichkeit, seine Mitangeklagten zu befragen, die\ninnerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft habe, da er diese Rüge vor den\ninnerstaatlichen Gerichten nicht ordnungsgemäß geltend gemacht habe. Die\nRegierung verwies darauf, dass der Beschwerdeführer in den\nRechtsbehelfsverfahren angegeben habe, dass dieser Mangel nicht dem\nLandgericht anzulasten sei (siehe Rdnr. 32), wohingegen er in seiner Rüge\nvor dem Gerichtshof vorgebracht habe, dass die fehlende Möglichkeit, seine\nMitangeklagten zu befragen, der Justiz anzulasten sei.\n\n43\nDer Beschwerdeführer erwiderte, dass er niemals behauptet habe, dass\ndie Justiz die Schuld daran trage, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die\nRichtigkeit der Aussagen seiner Mitangeklagten anzufechten.\n\n44\nDie allgemeinen Grundsätze betreffend die Erschöpfung der\ninnerstaatlichen Rechtsbehelfe sind in Vučković u. a. ./. Serbien ([GK]\n(prozessuale Einrede), Individualbeschwerden Nrn. 17153/11 und 29\nweitere, Rdnrn. 69-77, 25. März 2014) zusammengefasst. Der Gerichtshof\nweist insbesondere erneut darauf hin, dass es Zweck des Artikels 35 Abs. 1\nder Konvention ist, den Konventionsstaaten Gelegenheit zu geben, Verstöße\ngegen die Konvention zu verhindern oder ihnen abzuhelfen, bevor der\nGerichtshof mit ihnen befasst wird (siehe u. a. Selmouni ./. Frankreich [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 25803/94, Rdnr. 74, ECHR 1999-V).\n\n45\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer die fehlende\nMöglichkeit der Befragung seiner Mitangeklagten und das Fehlen\nausreichender ausgleichender Faktoren innerstaatlich in allen Instanzen\ngerügt hat (siehe Rdnrn. 16, 32 und 34). Dadurch gab er dem Staat,\nunabhängig von der Frage, ob die Unmöglichkeit, die Mitangeklagten zu\nbefragen, den innerstaatlichen Behörden anzulasten war, Gelegenheit, der\nbehaupteten Verletzung abzuhelfen. Folglich stellt der Gerichtshof fest, dass\nder Beschwerdeführer die innerstaatlichen Rechtsbehelfe, wie nach Artikel\n35 Abs. 1 der Konvention erforderlich, erschöpft hat, und weist die\ndiesbezügliche Einwendung der Regierung zurück.\n\n46\nDer Gerichtshof stellt darüber hinaus fest, dass die Rügen des\nBeschwerdeführers weder offensichtlich unbegründet noch aus anderen in\nArtikel 35 der Konvention aufgeführten Gründen unzulässig sind. Folglich\nsind sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Stellungnahmen der Parteien\n(a) Fehlende Möglichkeit, die Richtigkeit der Aussagen der Mitangeklagten des\nBeschwerdeführers anzufechten\n(i) Der Beschwerdeführer\n\n47\nDer Beschwerdeführer rügte, dass er weder vor Gericht noch im\nErmittlungsverfahren die Möglichkeit gehabt habe, seine Mitangeklagten V.,\nK. und S. konfrontativ zu befragen. Darüber hinaus sei M.S.’ Tatschilderung\ndurch seinen Bruder, S., der sie in seiner zweiten polizeilichen Vernehmung\nerwähnt habe, wiedergegeben worden (siehe Rdnr. 12).\n\n48\nDer Beschwerdeführer räumte ein, dass V., K. und S. ein\nSchweigerecht gehabt hätten und ihre im Ermittlungsverfahren gemachten\nAussagen von den Polizisten, welche die Vernehmungen durchgeführt hätten,\nin die Hauptverhandlung hätten eingebracht werden können.\n\n49\nWas die Bedeutung der Aussagen angeht, brachte der\nBeschwerdeführer vor, dass V.s Aussage bei der Polizei (siehe Rdnr. 13) für\nseine Verurteilung entscheidend gewesen sei. Hinsichtlich der Zeugen N. und\nL. (siehe Rdnrn. 17 und 18) betonte er, es handele sich bei ihren Aussagen\num Hörensagen.\n\n50\nSchließlich machte er geltend, dass es für die Beeinträchtigungen,\ndenen die Verteidigung infolge der Zulassung der Aussagen aus dem\nErmittlungsverfahren ausgesetzt gewesen sei, keine ausreichenden\nkompensierenden Faktoren gegeben habe. Insbesondere habe das Gericht\nseinen Antrag, V. psychologisch begutachten zu lassen, abgewiesen (siehe\nRdnr. 21). Seiner Ansicht nach hätte eine solche Begutachtung ihm\nermöglicht, die Richtigkeit von V.s Aussage über einen gerichtlich bestellten\nSachverständigen anfechten zu lassen, was ein wichtiger kompensierender\nFaktor gewesen wäre.\n(ii) Die Regierung\n\n51\nDie Regierung trug vor, dass das Recht des Beschwerdeführers auf\nBefragung von Zeugen nicht verletzt worden sei.\n\n52\nNach Auffassung der Regierung lag ein guter Grund dafür vor, dass\nder Beschwerdeführer seine Mitangeklagten nicht befragen konnte, und die\nunkonfrontiert gebliebenen Aussagen folglich verwertet wurden. Die\nAngeklagten hätten von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht und es sei\ndem Landgericht somit nicht möglich gewesen, dem Beschwerdeführer deren\nBefragung zu ermöglichen.\n\n53\nDie Regierung trug weiter vor, dass die Aussagen seiner\nMitangeklagten nicht die alleinige oder entscheidende Grundlage für die\nVerurteilung des Beschwerdeführers gewesen seien. Vielmehr habe das\nLandgericht seine Entscheidung auf eine umfassende Würdigung der ihm\nvorliegenden Beweismittel gestützt. Insbesondere habe das Gericht die\nAussage des Zeugen L. berücksichtigt, der angegeben habe, der\nBeschwerdeführer habe die Tat in seiner Anwesenheit gestanden (siehe\nRdnr. 18). Darüber hinaus sei V.s Aussage zu den G. zugefügten\nVerletzungen durch die am Tatort gefundenen Beweismittel und die\nAussagen der medizinischen Sachverständigen bestätigt worden (siehe\nRdnr. 20).\n\n54\nSchließlich brachte die Regierung vor, dass, auch wenn man annehme,\ndie Verurteilung beruhe in entscheidendem Maße auf den nicht\nkonfrontierten Aussagen, ausreichende kompensierende Faktoren vorhanden\ngewesen seien. Das Gericht habe die eingehende Prüfung der Aussagen von\nV. und K. im Ermittlungsverfahren mit der erforderlichen Sorgfalt\nvorgenommen. Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit\ngegeben worden, seine eigene Version der Geschehnisse darzustellen.\n\n55\nHinsichtlich des Antrags, ein psychologisches Gutachten zur\nÜberprüfung von V.s Aussage im Ermittlungsverfahren einzuholen (siehe\nRdnr. 21), brachte die Regierung vor, dass ein solches Gutachten weder\nerforderlich noch angemessen gewesen sei. Wie das Landgericht in seiner\nablehnenden Entscheidung über den Antrag festgestellt habe (siehe\nRdnr. 22), sei die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen Aufgabe\ndes Tatrichters. Schließlich brachte die Regierung vor, dass eine solche\nBegutachtung auch kein wirksamer kompensierender Faktor gewesen wäre.\nEntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hätte ein Gutachten dem\nBeschwerdeführer nicht die Möglichkeit eröffnet, V. zu befragen. Darüber\nhinaus hätte eine mittelbare Befragung von V. durch den Verteidiger des\nBeschwerdeführers, bei der der Sachverständige als „Sprachrohr“ fungiert\nhätte, einen Verstoß gegen das Schweigerecht des Beschwerdeführers\ndargestellt.\n\n56\nWeitere kompensierende Faktoren hätten den innerstaatlichen\nBehörden nicht zur Verfügung gestanden. Unter Bezugnahme auf Si.\n./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 298881/07, 19. Juli 2012) brachte\ndie Regierung vor, dass weder die Polizei noch die Staatsanwaltschaft Anlass\nfür die Annahme gehabt hätten, dass die Angeklagten später von ihrem\nSchweigerecht Gebrauch machen würden. Darüber hinaus lasse das\ninnerstaatliche Recht die Anwesenheit eines Beschuldigten oder seines\nVerteidigers bei der Vernehmung eines Mitbeschuldigten im\nErmittlungsverfahren nicht zu (siehe 37). Außerdem sei die Möglichkeit,\nBild- oder der Tonaufnahmen der Vernehmung zu fertigen, im fraglichen\nZeitraum im innerstaatlichen Recht nicht vorgesehen gewesen (siehe\nRdnr. 38). Daher wäre für eine solche Aufnahme das Einverständnis der\nanderen Beschuldigten erforderlich gewesen.\n(b) Versäumnis, den Beschuldigten über das Recht auf Bestellung eines\nPflichtverteidigers zu belehren\n(i) Der Beschwerdeführer\n\n57\nDer Beschwerdeführer behauptete, dass das Versäumnis der\nPolizeibeamten, ihn und die anderen Beschuldigten über ihr Recht auf\nBestellung eines Pflichtverteidigers zu belehren, zur Unverwertbarkeit ihrer\nim Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen hätte führen müssen. Er führte\nan, dass die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen durch die\ninnerstaatlichen Gerichte gegen die Richtlinie 2012/13/EU verstoße (siehe\nRdnr. 39). Die Richtlinie habe das Ziel, die Rechte der Beschuldigten im\nErmittlungsverfahren zu stärken, und dieses Ziel könne nur erreicht werden,\nwenn eine Verletzung ein Beweisverwertungsverbot zur Folge habe. Es\nkönne nicht ausgeschlossen werden, dass die anderen Beschuldigten, wenn\nsie ordnungsgemäß über dieses Recht belehrt worden wären, einen\nRechtsanwalt hinzugezogen und dann von ihrem Schweigerecht Gebrauch\ngemacht hätten. Dieser Verstoß sei perpetuiert worden, als der\nErmittlungsrichter, der die Haftbefehle erlassen habe, die Beschuldigten nicht\ndarüber unterrichtet habe, dass ihre zuvor gemachten Aussagen wegen dieses\nVerstoßes nicht verwertbar seien.\n(ii) Die Regierung\n\n58\nDie Regierung brachte zunächst vor, dass Artikel 6 Abs. 3\nBuchstabe c der Konvention nur dann ein Recht auf Beistand eines\nPflichtverteidigers garantiere, wenn dem Beschuldigten die Mittel zur\nBezahlung eines Verteidigers fehlten. Da dies auf den vorliegenden Fall nicht\nzutreffe, habe das Recht der Beschuldigten auf Bestellung eines\nPflichtverteidigers lediglich auf den einschlägigen Bestimmungen des\ninnerstaatlichen Rechts basiert. Dementsprechend machte die Regierung\ngeltend, dass das Versäumnis, den Beschwerdeführer über dieses Recht zu\nbelehren, nicht gegen Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verstoßen habe.\n\n59\nDarüber hinaus führe dieser Fehler nicht notwendigerweise zu einem\nVerbot der Verwertung der Aussagen aus dem Ermittlungsverfahren. Die\nRegierung nahm u. a. auf Allan ./. Vereinigtes Königreich\n(Individualbeschwerde Nr. 48539/99, Rdnr. 42, 5. November 2002) Bezug\nund führte an, dass Artikel 6 der Konvention selbst keine Regeln zur\nZulässigkeit von Beweismitteln enthalte, weshalb diese Frage in erster Linie\nnach innerstaatlichem Recht zu regeln sei. Die Frage, die der Gerichtshof zu\nbeantworten habe, sei die, ob das Verfahren, einschließlich der Art und Weise\nder Beweisaufnahme, insgesamt fair gewesen sei.\n\n60\nDie Regierung brachte weiter vor, dass die innerstaatlichen Gerichte\neine angemessene Abwägung der widerstreitenden Interessen vorgenommen\nhätten. Die Gerichte hätten zutreffend festgestellt, dass der Belehrung über\ndas Recht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht dieselbe Bedeutung\nzukomme wie der Belehrung über das Recht, Zugang zu einem Verteidiger\nzu erhalten. Zwar sei die Pflicht, einen Beschuldigten über sein Recht auf\nInanspruchnahme eines Verteidigers zu belehren, in verschiedenen\nvölkerrechtlichen Instrumenten vorgesehen, eine Pflicht zur Belehrung über\ndie Bestellung eines Pflichtverteidigers sei jedoch wesentlich weniger\nverbreitet.\n\n61\nDie Regierung betonte, dass keine Anhaltspunkte für eine besondere\nVerletzlichkeit der Beschuldigten vorgelegen hätten, und diese keinem\nDruck, eine Aussage zu machen, ausgesetzt gewesen seien. Darüber hinaus\nseien gegen die Angeklagten, insbesondere gegen V., auch schon zuvor\nStrafverfahren geführt worden, weshalb ihnen die Möglichkeit der Bestellung\neines Pflichtverteidigers bekannt gewesen sei.\n\n62\nSchließlich betonte die Regierung, es gebe keine Anhaltspunkte dafür,\ndass die Polizeibeamten die Belehrung der Beschuldigten absichtlich\nunterlassen hätten. Zwar seien die neuen Bestimmungen zum Zeitpunkt der\nVernehmungen bereits mehrere Monate in Kraft gewesen (siehe Rdnr. 36),\njedoch bestehe immer die Gefahr, dass veraltete Formulare noch einige Zeit\nnach einer Gesetzesänderung verwendet würden (siehe Rdnr. 7).\n2. Vorbringen der Drittbeteiligten\n\n63\nDie Bundesrechtsanwaltskammer brachte vor, dass die\nInanspruchnahme des Schweigerechts durch einen Mitangeklagten nicht als\nguter Grund dafür angesehen werden könne, eine nicht konfrontierte Aussage\naus dem Ermittlungsverfahren als Beweismittel zuzulassen.\n\n64\nIm Hinblick auf kompensierende Faktoren war sie der Auffassung,\ndass der Verteidigung des Beschwerdeführers hätte Gelegenheit gegeben\nwerden müssen, die Mitbeschuldigten in der Ermittlungsphase des\nVerfahrens zu befragen. Darüber hinaus brachte sie vor, dass dem\nBeschwerdeführer wenigstens die Möglichkeit hätte gegeben werden\nmüssen, die Glaubhaftigkeit der Aussagen seiner Mitangeklagten von einem\nPsychologen beurteilen zu lassen.\n\n65\nSchließlich war die Bundesrechtsanwaltskammer der Auffassung,\ndass es gegen Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe c der Konvention verstoßen habe,\ndie Aussagen aus dem Ermittlungsverfahren als Beweismittel zuzulassen,\nobwohl die Beschuldigten über ihr Recht auf Bestellung eines\nPflichtverteidigers nicht belehrt worden seien. Diesbezüglich wies sie darauf\nhin, dass die Unterlassung einer gesetzlich erforderlichen\nVerteidigerbestellung nach innerstaatlichem Recht einen Revisionsgrund\ndarstelle. Im Ermittlungsverfahren existiere jedoch kein ähnlicher\nSchutzmechanismus; dort werde das Fehlen eines Verteidigers lediglich bei\nder Beurteilung der Fairness des Verfahrens insgesamt berücksichtigt.\n3. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n66\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Rügen des\nBeschwerdeführers verschiedene, allerdings miteinander\nzusammenhängende Probleme betreffen, nämlich den Umstand, dass der\nBeschwerdeführer die anderen Angeklagten nicht befragen konnte, und den\nUmstand, dass die Polizei die Beschuldigten vor ihrer Vernehmung nicht\nordnungsgemäß über ihre Rechte belehrt hatte. Rügt ein Beschwerdeführer\nmehrere prozessuale Mängel, kann der Gerichtshof die der Beschwerde\nzugrunde liegenden Gründe nacheinander prüfen, um festzustellen, ob das\nVerfahrens, als Ganzes betrachtet, fair war (siehe Blokhin ./. Russland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 47152/06, Rdnr. 194, 23. März 2016, und Tuskia\nu. a. ./. Georgien, Individualbeschwerde Nr. 14237/07, Rdnr. 98, 11. Oktober\n2018).\n\n67\nDer Gerichtshof wird in der vorliegenden Rechtssache auf diese\nWeise vorgehen und seine Analyse mit der angeblichen Verletzung des\nRechts des Beschwerdeführers auf Befragung seiner Mitangeklagten\nbeginnen. Dann wird er sich der Frage zuwenden, ob das Versäumnis, den\nBeschwerdeführer und die übrigen Beschuldigten über ihr Recht auf\nBestellung eines Pflichtverteidigers zu belehren, einer Verletzung von Artikel\n6 gleichkommt.\n(a) Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Mitangeklagten nicht\nbefragen konnte\n(i) Allgemeine Grundsätze\n\n68\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Garantien in\nArtikel 6 Abs. 3 Buchstabe d besondere Aspekte des in Artikel 6 Abs. 1\nvorgesehenen Rechts auf ein faires Verfahren sind, die bei jeder Einschätzung\nder Fairness eines Verfahrens in Betracht zu ziehen sind. Zudem hat der\nGerichtshof im Hinblick auf Artikel 6 Abs. 1 in erster Linie zu prüfen, ob das\nStrafverfahren insgesamt fair war (siehe u. a. Sch. ./. Deutschland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 9154/10, Rdnr. 101, ECHR 2015, und Taxquet ./.\nBelgien [GK], Individualbeschwerde Nr. 926/05, Rdnr. 84, ECHR 2010, mit\nweiteren Nachweisen). Dabei wird der Gerichtshof das Verfahren in seiner\nGesamtheit betrachten und dabei die Rechte der Verteidigung, aber auch die\nInteressen der Allgemeinheit und der Opfer an einer ordnungsgemäßen\nStrafverfolgung (siehe G. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde\nNr. 22978/05, Rdnr. 175, ECHR 2010) und gegebenenfalls die Rechte der\nZeugen berücksichtigen (siehe u. v. a. Al-Khawaja und Tahery ./. das\nVereinigte Königreich [GK], Individualbeschwerden Nrn. 26766/05 und\n22228/06, Rdnr. 118, ECHR 2011). In diesem Zusammenhang ist auch\nfestzuhalten, dass die Zulässigkeit von Beweismitteln durch innerstaatliches\nRecht zu regeln und Sache der innerstaatlichen Gerichte ist, und dass die\nAufgabe des Gerichtshofs allein darin besteht, zu prüfen, ob das Verfahren\nfair geführt wurde (siehe G., a. a. O., Rdnr. 162, und die darin zitierten\nRechtssachen).\n\n69\nIn Al-Khawaja und Tahery (a. a. O., Rdnrn. 119-147) hat die Große\nKammer präzisiert, welche Grundsätze zum Tragen kommen, wenn ein\nZeuge in der Hauptverhandlung nicht anwesend war. Diese Grundsätze lassen\nsich wie folgt zusammenfassen (siehe Seton ./. das Vereinigte Königreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 55287/10, Rdnr. 58, 31. März 2016).\n(i) Der Gerichtshof soll zunächst die Vorfrage prüfen, ob es einen\nguten Grund dafür gab, die Aussage eines abwesenden Zeugen zu\nverwerten, und dabei berücksichtigen, dass Zeugen grundsätzlich\nin der Hauptverhandlung aussagen und alle angemessenen\nAnstrengungen unternommen werden sollen, um ihr Erscheinen\nsicherzustellen.\n(ii) Typische Gründe für ein Nichterscheinen sind, wie in der\nRechtssache Al-Khawaja und Tahery (a. a. O.), der Tod des\nZeugen oder die Furcht vor Vergeltungsmaßnahmen. Es gibt\njedoch noch weitere legitime Gründe für das Fernbleiben eines\nZeugen von der Hauptverhandlung.\n(iii) In Fällen, in denen ein Zeuge in keinem vorherigen\nVerfahrensstadium vernommen wurde, ist die Zulassung der\nZeugenaussage anstelle einer unmittelbaren Aussage in der\nHauptverhandlung nur als letztes Mittel zulässig.\n(iv) Die Verwertung der Aussagen abwesender Zeugen stellt eine\nmögliche Benachteiligung des Angeklagten dar, der in einem\nStrafprozess grundsätzlich eine wirksame Gelegenheit haben\nsollte, die gegen ihn vorliegenden Beweise anzufechten. Der\nAngeklagte sollte insbesondere in der Lage sein, die Richtigkeit\nund Zuverlässigkeit der Aussagen der Zeugen zu überprüfen,\nindem er sie in seiner Gegenwart befragen lässt, entweder zu dem\nZeitpunkt, zu dem der Zeuge seine Aussage macht, oder in einem\nspäteren Verfahrensstadium.\n(v) Gemäß der „Allein-Oder-Entscheidend-Regel“ werden die\nVerteidigungsrechte ungebührlich eingeschränkt, wenn die\nVerurteilung eines Angeklagten allein oder hauptsächlich auf\nAussagen von Zeugen gestützt ist, die der Angeklagte zu keinem\nZeitpunkt des Verfahrens befragen konnte.\n(vi) In diesem Zusammenhang ist das Wort „entscheidend“ eng\nauszulegen und soll ein Beweismittel bezeichnen, dass von einer\nsolchen Bedeutung oder Wichtigkeit ist, dass es wahrscheinlich\nausschlaggebend für den Verfahrensausgang ist. In Fällen, in\ndenen die nicht konfrontierte Aussage eines Zeugen durch andere\nbestätigende Beweismittel gestützt wird, hängt die Prüfung, ob\ndiese entscheidend ist, von der Beweiskraft der unterstützenden\nBeweismittel ab: Je stärker die anderen belastenden Beweismittel\nsind, umso weniger wahrscheinlich ist es, dass die Aussagen des\nabwesenden Zeugen als entscheidend behandelt werden.\n(vii) Da Artikel 6 Abs. 3 des Übereinkommens jedoch im Kontext\neiner Gesamtprüfung der Fairness des Verfahrens auszulegen ist,\nsollte die „Allein-Oder-Entscheidend-Regel“ nicht zu unflexibel\nangewandt werden.\n(viii) Insbesondere ergibt sich, sofern Aussagen von Hörensagen das\nalleinige oder entscheidende Beweismittel gegen einen\nAngeklagten sind, aus der Zulassung dieser Aussagen nicht ohne\nWeiteres eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1. Gleichzeitig muss\nder Gerichtshof, sofern eine Verurteilung allein oder entscheidend\nauf den Aussagen nicht anwesender Zeugen beruht, das Verfahren\nmit höchster Sorgfalt prüfen. Angesichts der Gefahren, die die\nZulassung solcher Beweismittel birgt, würde diese im Rahmen der\ngebotenen Abwägung einen sehr gewichtigen Faktor darstellen,\nder hinreichende ausgleichende Faktoren, einschließlich starker\nVerfahrensgarantien, erfordern würde. Die Frage ist in jedem Fall,\nob hinreichende kompensierende Faktoren gegeben sind,\neinschließlich Maßnahmen, die eine faire und angemessene\nEinschätzung der Verlässlichkeit dieser Aussagen ermöglichen.\nDemnach könnte eine Verurteilung nur dann auf solche Aussagen\ngestützt werden, wenn sie in Anbetracht ihrer Bedeutung für die\nRechtssache hinreichend verlässlich sind.\n\n70\nEine weitere Präzisierung dieser Grundsätze erfolgte in der\nRechtssache Sch. (a. a. O., Rdnrn. 111-131), in der die Große Kammer\nbestätigte, dass das Fehlen eines triftigen Grundes für das Nichterscheinen\neines Zeugen nicht automatisch zu einem unfairen Verfahren führt, aber ein\ngewichtiger Faktor bei der Beurteilung der Gesamtfairness des Verfahrens ist\nund in diesem Zusammenhang ausschlaggebend für die Feststellung einer\nVerletzung von Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchstabe d sein kann. Die Große\nKammer wies darauf hin, dass die Aufgabe des Gerichtshofs darin besteht, zu\nprüfen, ob das Verfahren insgesamt fair war, weshalb er das Vorhandensein\nhinreichender kompensierender Faktoren nicht nur in Rechtssachen prüfen\nmuss, in denen die Aussage des nicht anwesenden Zeugen die alleinige oder\nentscheidende Grundlage für die Verurteilung des Beschwerdeführers war,\nsondern auch in Rechtssachen, in denen er es für unklar hält, ob die in Rede\nstehende Aussage der alleinige oder entscheidende Faktor war, aber dennoch\ndavon überzeugt ist, dass sie beträchtliches Gewicht hatte und ihre Zulassung\ndie Verteidigung beeinträchtigt haben könnte. Wie umfangreich die\nkompensierenden Faktoren sein müssen, damit ein Verfahren als fair\nangesehen werden kann, hängt vom Gewicht der Aussage des nicht\nanwesenden Zeugen ab. Je bedeutender dieses Beweismittel ist, umso\ngewichtiger müssen die kompensierenden Faktoren sein, damit das Verfahren\ninsgesamt als fair angesehen werden kann.\n\n71\nIn Sch. (a. a. O., Rdnrn. 125-131) hat der Gerichtshof einige der\nausgleichenden Faktoren benannt, welche die der Verteidigung infolge der\nVerwertung nicht konfrontierter Aussagen in der Hauptverhandlung\nverursachten Schwierigkeiten möglicherweise kompensieren können. Diese\nausgleichenden Faktoren müssen eine faire und korrekte Würdigung der\nZuverlässigkeit dieser Beweismittel ermöglichen. Zu diesen Faktoren\ngehören:\n(i) die vorsichtige Prüfung unkonfrontiert gebliebener Aussagen eines\nabwesenden Zeugen durch die innerstaatlichen Gerichte, unter\nBerücksichtigung des geringeren Beweiswerts dieser Aussagen,\nsowie die eingehende Darlegung der Gründe, aus denen die\ninnerstaatlichen Gerichte diese Zeugenaussagen auch unter\nBerücksichtigung der anderen verfügbaren Beweismittel für\nzulässig hielten; als weiteres wichtiges Kriterium die den\nGeschworenen vom Tatgericht erteilten Anweisungen zur\nBewertung der Aussage abwesender Zeugen;\n(ii) die Vorführung einer Videoaufzeichnung der Befragung des\nabwesenden Zeugen im Ermittlungsverfahren, um es dem Gericht,\nder Staatsanwaltschaft und der Verteidigung zu ermöglichen, das\nVerhalten des Zeugen während der Vernehmung zu beobachten\nund sich eine eigene Meinung über seine Glaubwürdigkeit zu\nbilden;\n(iii) die Beibringung von Beweismitteln in der Hauptverhandlung zur\nErhärtung der nicht konfrontierten Aussage, beispielsweise\nAussagen von Personen in der Hauptverhandlung, denen der\nabwesende Zeuge die Ereignisse unmittelbar nach deren Eintritt\nberichtet hat; weitere Sachbeweise, forensische Beweismittel und\nSachverständigengutachten; Ähnlichkeiten mit der Beschreibung\nder Geschehnisse durch andere Zeugen, insbesondere, wenn diese\nin der Verhandlung befragt werden;\n(iv) die der Verteidigung gebotene Möglichkeit, dem Zeugen indirekt,\nbeispielsweise schriftlich, im Laufe der Verhandlung ihre eigenen\nFragen zu stellen;\n(v) die dem Beschwerdeführer oder dem Verteidiger gebotene\nGelegenheit, den Zeugen im Ermittlungsstadium zu befragen. In\ndiesem Zusammenhang hat der Gerichtshof die Auffassung\nvertreten, dass es, wenn die Ermittlungsbehörden schon im\nErmittlungsstadium zu der Einschätzung gelangt sind, dass ein\nZeuge in der Hauptverhandlung nicht angehört werden wird, von\nwesentlicher Bedeutung ist, der Verteidigung die Gelegenheit zu\ngeben, dem Zeugen während der Vorermittlungen Fragen zu\nstellen.\n(vi) Dem Angeklagten muss die Möglichkeit eingeräumt werden,\nseine eigene Version des Sachverhalts zu schildern und die\nGlaubwürdigkeit des abwesenden Zeugen in Zweifel zu ziehen,\nindem jegliche Nichtübereinstimmung oder jeglicher Widerspruch\nin Bezug auf die Aussagen anderer Zeugen betont wird. Kennt die\nVerteidigung die Identität des Zeugen, kann sie die Gründe\nermitteln und analysieren, aus denen der Zeuge möglicherweise\nlügt, und folglich seine Glaubwürdigkeit in seiner Abwesenheit\nwirksam anzweifeln, wenn auch in geringerem Maß als bei einer\nunmittelbaren Konfrontation.\n\n72\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass der Ausdruck „Zeuge“\nim Konventionssystem eine „autonome“ Bedeutung hat (siehe Vidal\n./. Belgien, 22. April 1992, Rdnr. 33, Serie A Band 235-B). Eine Aussage, die\nwesentlich als Grundlage für eine Verurteilung dienen könnte, stellt daher,\nunabhängig davon, ob sie von einem Zeugen im eigentlichen Sinne oder von\neinem Mitbeschuldigten gemacht wurde, ein Beweismittel dar, auf das die\nGarantien nach Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchstabe d der Konvention\nanwendbar sind (siehe Lucà ./. Italien, Individualbeschwerde Nr. 33354/96,\nRdnr. 41, ECHR 2001-II, und Kaste und Mathisen ./. Norwegen,\nIndividualbeschwerden Nrn. 18885/04 und 21166/04, Rdnr. 53, ECHR\n2006-XIII).\n(ii) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n(α) Zur Frage, ob ein triftiger Grund vorlag\n\n73\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass aus Sicht des\nTatgerichts ein triftiger Grund für die Abwesenheit eines Zeugen vorliegen\nmuss, das heißt das Gericht muss gute sachliche oder rechtliche Gründe dafür\ngehabt haben, die Anwesenheit des Zeugen nicht sicherzustellen. Lag in\ndiesem Sinne einen triftiger Grund für das Nichterscheinen des Zeugen vor,\nergibt sich daraus, dass es einen guten Grund oder eine Rechtfertigung dafür\ngab, dass das Tatgericht die unkonfrontiert gebliebenen Aussagen des\nabwesenden Zeugen als Beweismittel zuließ (siehe Sch., a. a. O., Rdnr. 119).\nDieselben Grundsätze finden auf Mitangeklagte Anwendung (siehe Vidgen\n./. die Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 29353/06, Rdnrn. 38-42,\n10. Juli 2012). In dieser Hinsicht stellt das Gericht fest, dass die\nMitangeklagten V., S. und K. nicht im Sinne von „unerreichbar“ abwesend\nwaren. Vielmehr waren sie während der gesamten Hauptverhandlung\nanwesend, verweigerten aber die Aussage (siehe Rdnr. 16).\n\n74\nIn Vidgen (a. a. O., Rdnr. 42) erkannte der Gerichtshof an, dass eine\nauf das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit gestützte Aussageverweigerung\nvon Mitangeklagten einen triftigen Grund darstellt. In dieser Hinsicht\nunterscheidet sich die vorliegende Rechtssache von Oddone und Pecci ./. San\nMarino (Individualbeschwerden Nrn. 26581/17 und 31024/17,\nRdnrn. 98-101, 17. Oktober 2019) und Kuchta ./. Polen\n(Individualbeschwerde Nr. 58683/08, Rdnrn. 50-53, 23. Januar 2018), in\ndenen die innerstaatlichen Gerichte es versäumten, die Anwesenheit des\nMitangeklagten in der Hauptverhandlung sicherzustellen. Im Ergebnis stellt\nder Gerichtshof fest, dass das Landgericht gute Gründe hatte, die\nunkonfrontiert gebliebenen Aussagen von V., K. und S., wie sie von den\nPolizeibeamten in der Hauptverhandlung wiedergegeben wurden, zu\nverwerten (siehe Rdnr. 16).\n\n75\nIn Bezug auf M.S. stellt der Gerichtshof fest, dass er 1995, und somit\nvor Beginn der Ermittlungen in Deutschland im Jahr 2012, gestorben war\n(siehe Rdnr. 12). Jedenfalls stützte sich das Landgericht bei seiner\nEntscheidung nicht auf die Tatschilderung von M.S. M.S. kann daher nicht\nals „Zeuge“ im Sinne von Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe d der Konvention\nangesehen werden (siehe in Rdnr. 72 zitierte Rechtsprechung).\n(β) Zur Frage, ob die Aussagen die alleinige oder entscheidende Grundlage für\ndie Verurteilung darstellten\n\n76\nWelches Ausmaß die ausgleichenden Faktoren haben müssen, damit\nein Verfahren als fair angesehen werden kann, hängt vom Gewicht der\nAussage des abwesenden Zeugen ab (siehe Sch., a. a. O., Rdnr. 116). Bei der\nBestimmung des Gewichts der Aussage eines abwesenden Zeugen und\ninsbesondere bei der Beurteilung der Frage, ob seine Aussage die alleinige\noder entscheidende Grundlage für die Verurteilung eines Beschwerdeführers\nwar, betrachtet der Gerichtshof zunächst die Einschätzung der\ninnerstaatlichen Gerichte. Der Gerichtshof muss nur dann seine eigene\nEinschätzung des Beweiswerts der Aussage eines abwesenden Zeugen\nvornehmen, wenn die innerstaatlichen Gerichte ihre diesbezügliche Meinung\nnicht mitgeteilt haben oder diese nicht klar ist (ebda., Rdnr. 124).\n\n77\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass das Landgericht die\nAussagen der Mitangeklagten aus dem Ermittlungsverfahren ausdrücklich\nnicht als alleiniges Beweismittel gegen den Beschwerdeführer ansah (siehe\nRdnrn. 24, 26 und 29). Daher ist zu berücksichtigen, ob das Gericht die\nAussagen als entscheidend ansah, also als Beweismittel, das nach Bedeutung\nund Gewicht für die Entscheidung über die Sache ausschlaggebend sein kann\n(ebda., Rdnr. 123). Zwar betonte das Landgericht die Bedeutung der\nAussagen der Mitangeklagten des Beschwerdeführers aus dem\nErmittlungsverfahren, insbesondere die von V., nahm jedoch auch eine\nziemlich ausführliche Würdigung der übrigen ihm vorliegenden Beweismittel\nvor, insbesondere der Aussagen von L. und B. in der Hauptverhandlung\n(siehe Rdnr. 29). Im Ergebnis stellt der Gerichtshof fest, dass die Meinung\ndes Landgerichts in dieser Hinsicht nicht klar war.\n\n78\nBei seiner eigenen Prüfung der Frage, ob die unkonfrontiert\ngebliebenen Aussagen für die Verurteilung des Beschwerdeführers\nentscheidend waren, wird der Gerichtshof die Beweiskraft der stützenden\nBeweismittel berücksichtigen; je größer die Beweiskraft der stützenden\nBeweismittel ist, desto weniger wahrscheinlich ist es, dass die Aussage des\nabwesenden Zeugen als entscheidend gilt (siehe Sch., a. a. O., Rdnr. 123).\nDer Gerichtshof stellt fest, dass dem Landgericht zahlreiche Beweismittel\nzum Mord selbst vorlagen, nämlich die Aussagen der tschechischen\nPolizeibeamten und die Aussagen der Sachverständigen zu den G. zugefügten\nVerletzungen (siehe Rdnr. 20). Zwar brachten diese den Beschwerdeführer\nnicht direkt mit der Straftat in Verbindung, jedoch konnte sich das\nLandgericht auch auf die L.s Zeugenaussage in der Hauptverhandlung stützen\n(siehe Rdnr. 18). Nach Auffassung des Gerichtshofs ist dieser Zeugenaussage\nerhebliches Gewicht beizumessen. Der Zeuge stütze sich auf ein ihm\ngeschildertes Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und K. und konnte\nkonkrete Angaben zum Tatgeschehen machen, insbesondere zu den G.\nzugefügten Verletzungen und dem Versuch, G. zu verbrennen. Darüber\nhinaus wurde L.s Aussage von B. bestätigt, dem L. diese Informationen\nmehrere Jahre später anvertraut hatte (siehe Rdnr. 19). Schließlich ist\nfestzustellen, dass L. hinsichtlich des Tatgeschehens zwar nur ein Zeuge vom\nHörensagen war, das Mordgeständnis des Beschwerdeführers jedoch aus\neigenem Erleben bezeugen konnte.\n\n79\nIm Hinblick auf das Erfordernis, „entscheidend“ eng auszulegen\n(siehe Sch., a. a. O., Rdnr. 123), gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass\ndie aus den Aussagen der Angeklagten im Ermittlungsverfahren\nresultierenden Beweise in dem vorliegenden Fall nicht entscheidend waren.\nJedoch erkennt der Gerichtshof an, dass die Aussagen zumindest ein\nerhebliches Gewicht hatten und ihre Zulassung der Verteidigung\nmöglicherweise beträchtliche Schwierigkeiten bereitet hat. Um die Fairness\ndes Verfahrens insgesamt zu prüfen, wird der Gerichtshof daher prüfen, ob\ngenügend ausgleichende Faktoren vorlagen (ebda., Rdnr. 116).\n(γ) Zur Frage, ob genügend ausgleichende Faktoren vorlagen\n\n80\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass folgende Aspekte bei der\nBeurteilung der Frage, ob genügend ausgleichende Faktoren vorlagen, zu\nberücksichtigen sind: die Art, in der das Tatgericht mit den nicht\nkonfrontierten Aussagen umgegangen ist, die Zulassung anderer belastender\nBeweismittel und deren Beweiswert sowie die Verfahrensmaßnahmen, die\nergriffen wurden, um die fehlende Gelegenheit, die Zeugen in der\nHauptverhandlung konfrontativ zu befragen, zu kompensieren (ebda.,\nRdnr. 145).\n\n81\nDer Gerichtshof möchte zunächst bemerken, dass das Landgericht die\nunkonfrontiert gebliebenen Aussagen vorsichtig prüfte. Es wies darauf hin,\ndass weder das Gericht noch die Verteidigung die Möglichkeit gehabt hätten,\ndie Mitangeklagten, die von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht hätten,\ndirekt zu befragen (siehe Rndrn. 31 und 28). Darüber hinaus erkannte das\nGericht an, dass von den polizeilichen Vernehmungen keine Video- oder\nAudioaufnahmen existierten (siehe Rdnr. 28). Bei der Würdigung der\nAussagen aus dem Ermittlungsverfahren begründete das Gericht detailliert,\nwarum es die Aussagen für verlässlich hielt, und bezog sich dabei\ninsbesondere auf das Maß der Übereinstimmung zwischen den Angaben von\nV. und denen von K. sowie die stützenden Beweismittel vom Tatort (siehe\nRdnrn. 25-27; vgl. Przydział ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 15487/08,\nRdnr. 57, 24. Mai 2016, und vgl. und im Gegensatz dazu Daştan ./. Türkei,\nIndividualbeschwerde Nr. 37272/08, Rdnr. 31, 10. Oktober 2017).\n\n82\nZusätzlich lagen dem Landgericht, wie in Rdnr. 78 ausführlich\ndargestellt, gewichtige bestätigende Beweismittel für eine Täterschaft des\nBeschwerdeführers vor.\n\n83\nHinsichtlich der im Ermittlungsverfahren ergriffenen\nVerfahrensmaßnahmen stellt der Gerichtshof fest, dass dem\nBeschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben worden war, V., K. und S. zu\nbefragen, als diese ihre Aussagen machten. In Sch. (a. a. O., Rdnr. 155) maß\nder Gerichtshof der Tatsache Bedeutung zu, dass die\nStrafverfolgungsbehörden für den Beschwerdeführer einen Verteidiger\nhätten bestellen können, der berechtigt gewesen wäre, bei der\nZeugenvernehmung anwesend zu sein (siehe auch H. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 26171/07, Rdnr. 48, 19. Juli 2012). V., K. und S.\nwurden, als sie ihre den Beschwerdeführer belastenden Aussagen machten,\njedoch als Beschuldigte vernommen. Ungeachtet der anwaltlichen Vertretung\ndes Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der verschiedenen Befragungen war\ndie Anwesenheit eines Beschuldigten oder seines Verteidigers bei der\nBefragung eines Mitbeschuldigten in der Ermittlungsphase im\ninnerstaatlichen Recht nicht vorgesehen (siehe Rdnr. 37). In dieser Hinsicht\nweist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe ist, zu\nprüfen, ob das innerstaatliche Recht die Möglichkeit der Befragung eines\nMitbeschuldigten im Ermittlungsstadium vorsah oder nicht (siehe Oddone\nund Pecci, a. a. O., Rdnr. 113).\n\n84\nDer Gerichtshof merkt jedenfalls an, dass zur Feststellung, ob das\nVerfahren in seiner Gesamtheit fair war, unbedingt geprüft werden muss, ob\ndie Behörden im Zeitpunkt der im Ermittlungsstadium durchgeführten\nVernehmung eines Zeugen von der Annahme ausgingen, dass der Zeuge in\nder Hauptverhandlung nicht vernommen werden würde (siehe Sch., a. a. O,\nRdnr. 157). Folglich kritisierte der Gerichtshof in Oddone und Pecci (a. a. O.,\nRdnr. 113), dass der Ermittlungsrichter den Antrag des Angeklagten, zwei\nZeugen im Ermittlungsstadium konfrontativ zu befragen, abgelehnt hatte,\ndiese aber nicht auf die Liste der Zeugen gesetzt hatte, die in der\nHauptverhandlung vernommen werden sollten. Darüber hinaus befand der\nGerichtshof in N.K. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 59549/12,\nRdnr. 60, 26. Juli 2018), dass das Risiko, dass eine mit dem Angeklagten\nverheiratete Zeugin in der Hauptverhandlung die Aussage verweigern könnte,\nvorhersehbar gewesen sei. Der Gerichtshof weist jedoch erneut darauf hin,\ndass die bloße Möglichkeit der Berufung auf die Selbstbelastungsfreiheit für\nsich genommen noch kein derartiges Risiko begründet (vgl. Si., a. a O., Rdnr.\n60). Im Hinblick auf die vorliegende Rechtssache stellt der Gerichtshof fest,\ndass der Beschwerdeführer nicht behauptete, es habe Anhaltspunkte dafür\ngegeben, dass seine Mitbeschuldigten vor Gericht die Aussage verweigern\nwürden.\n\n85\nAbschließend weist der Gerichtshof darauf hin, dass von den\nVernehmungen im Ermittlungsverfahren keine Video- oder Audioaufnahmen\nexistieren, da das zur maßgeblichen Zeit geltende innerstaatliche Recht diese\nMöglichkeit nicht vorsah. Die in Rede stehenden Bestimmungen wurden zum\n1. Januar 2020 geändert; seither sind Videoaufzeichnungen von\nBeschuldigtenvernehmungen erlaubt (siehe Rdnr. 38). Der Gerichtshof\nbegrüßt diese Gesetzesänderung.\n\n86\nHinsichtlich der Verfahrensmaßnahmen im Hauptverfahren stellt der\nGerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, seine eigene\nVersion der Geschehnisse vorzutragen und die Polizeibeamten, welche die\nBeschuldigten vernommen hatten, zu befragen (siehe Rdnr. 16). Außerdem\nkonnte er V.s Glaubwürdigkeit in Zweifel ziehen oder etwaige Gründe dafür\nanführen, warum dieser ihn falsch beschuldigt haben könnte. Der\nBeschwerdeführer kritisierte jedoch die Ablehnung seines Antrags, ein\npsychologisches Gutachten zur Glaubwürdigkeit von V.s Aussage\neinzuholen (siehe Rdnrn. 21-22).\n\n87\nDer Gerichtshof möchte zunächst erneut darauf hinweisen, dass in\nFällen, in denen die Verteidigung ein Sachverständigengutachten fordert, die\ninnerstaatlichen Gerichte darüber zu entscheiden haben, ob es erforderlich\noder ratsam ist, dieses Beweismittel zur Prüfung in der Hauptverhandlung zu\nakzeptieren (siehe Khodorkovskiy und Lebedev ./. Russland,\nIndividualbeschwerden Nrn. 11082/06 und 13772/05, Rdnr. 718, 25. Juli\n2013). Darüber hinaus bedeutet die Tatsache, dass nicht konfrontierte\nAussagen als Beweismittel zugelassen wurden, für sich genommen nicht,\ndass das Tatgericht jeden von dem Angeklagten benannten Zeugen oder\nSachverständigen zulassen und befragen muss (vgl. Lobarev u. a.\n./. Russland, Individualbeschwerden Nrn. 10355/09 und 5 weitere, Rdnr. 44,\n28. Januar 2020).\n\n88\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es Aufgabe des\nTatgerichts ist, die Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen einzuschätzen. Er\nhat anerkannt, dass in einer Situation, in der der Mitangeklagte in der\nHauptverhandlung die Aussage verweigert hat, die Hinzuziehung eines\npsychologischen Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der\nin Rede stehenden Aussage ein kompensierender Faktor sein kann. Einem\nsolchen Schutzmechanismus wurde in erster Linie in Fällen Gewicht\nbeigemessen, welche die Aussagen Minderjähriger betrafen (siehe González\nNájera ./. Spanien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 61047/13, Rdnr. 53,\n11. Februar 2014; D.T. ./. die Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde\nNr. 25307/10, Rdnr. 51, 2. April 2013; und Przydział, a. a. O., Rdnr. 56). Der\nGerichtshof stellt jedoch fest, dass ein psychologisches Gutachten zu der\nMotivation, die der Aussage zugrunde lag, und den psychologischen\nUmständen, unter der sie erfolgte, auch in Fällen, in denen ein erwachsender\nZeuge nicht von dem Angeklagten befragt werden konnte, ein tauglicher\nkompensierender Faktor sein kann (siehe Si., a. a. O., Rdnr. 65).\n\n89\nDas Landgericht wies den Antrag des Beschwerdeführers mit der\nBegründung ab, es sei grundsätzlich Aufgabe des Tatgerichts, die\nGlaubhaftigkeit einer Zeugenaussage zu beurteilen. Ein psychologisches\nGutachten könne jedoch unter bestimmten Umständen aufgrund des Alters\noder der mentalen Fähigkeiten des Zeugen erforderlich sein (siehe Rdnr. 22).\nWie weiter oben ausgeführt, sieht der Gerichtshof keinen Grund, von dieser\nBewertung abzuweichen. Darüber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass das\nLandgericht ausführlich begründete, weshalb es V.s Tatschilderung für\nglaubhaft erachtete. Es verwies auf das hohe Maß an Übereinstimmung\nzwischen den Aussagen von V. und K. im Ermittlungsverfahren sowie darauf,\ndass die Aussagen von den am Tatort gefundenen Beweismitteln gestützt\nwürden, und V. sich mit seiner Aussage selbst belastet habe (siehe Rdnrn. 25-\n26). Im Hinblick auf diese Faktoren kann sich der Gerichtshof der\nEinschätzung anschließen, das Landgericht sei in der Lage gewesen, den\nBeweiswert der Aussagen selbst zu beurteilen.\n(δ) Schlussfolgerung\n\n90\nIn Anbetracht der vorstehenden Ausführungen, insbesondere zu den\ndem Landgericht vorliegenden Beweismitteln, welche die Aussagen aus dem\nErmittlungsverfahren bestätigten, und dessen sorgfältiger Argumentation\ndiesbezüglich, stellt der Gerichtshof fest, dass diese kompensierenden\nFaktoren eine faire und angemessene Einschätzung der Verlässlichkeit der\nnicht konfrontierten Aussagen ermöglichten.\n\n91\nObwohl der Beschwerdeführer keine Möglichkeit hatte, seine\nMitangeklagten zu befragen, stellt der Gerichtshof im Hinblick auf seine\nPrüfung der Fairness des Verfahrens insgesamt fest, dass die\nVerteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht in einem Maße\neingeschränkt waren, das mit den in Artikel 6 der Konvention vorgesehenen\nGarantien nicht vereinbar wäre. Folglich stellt er fest, dass der Umstand, dass\nder Beschwerdeführer seine Mitangeklagten nicht befragen konnte, keine\nVerletzung von Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchstabe d begründet hat.\n(b) Versäumnis, die Beschuldigten über ihr Recht auf Bestellung eines\nPflichtverteidigers zu belehren\n(i) Allgemeine Grundsätze\n\n92\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es nach Artikel 19 der\nKonvention seine Aufgabe ist, sicherzustellen, dass die Vertragsstaaten ihre\nVerpflichtungen einhalten. Er hat insbesondere nicht die Aufgabe, sich mit\nTatsachen- oder Rechtsirrtümern zu befassen, die einem nationalen Gericht\nunterlaufen sein sollen, soweit die nach der Konvention geschützten Rechte\nund Freiheiten hierdurch nicht verletzt sind. Es ist daher nicht Aufgabe des\nGerichtshofs, grundsätzlich zu entscheiden, ob bestimmte Arten von\nBeweismitteln – wie z.B. Beweismittel, die nach innerstaatlichem Recht\nunrechtmäßig erlangt wurden – zulässig sind. Zu klären ist die Frage, ob das\nVerfahren insgesamt, einschließlich der Art und Weise, wie die Beweise\nerlangt wurden, fair war (siehe J. ./. Deutschland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 54810/00, Rdnr. 94-95, ECHR 2006-IX, und\nAllan, a. a. O., Rdnr. 42). In diesem Zusammenhang misst der Gerichtshof\nauch der Frage Bedeutung bei, ob die fraglichen Beweise für den Ausgang\ndes Verfahrens entscheidend waren oder nicht (siehe G., a. a. O., Rdnr. 164).\n(ii) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n93\nDer Gerichtshof möchte zunächst bemerken, dass die Beschuldigten\nbei ihren anfänglichen Vernehmungen durch die Polizei zwar keine\nanwaltliche Unterstützung hatten, diesbezüglich jedoch keine Rüge vor dem\nGerichtshof erhoben wurde. Vielmehr betraf die Rüge des\nBeschwerdeführers den Umstand, dass die Polizei weder ihn noch die\nanderen Beschuldigten über die Möglichkeit der Bestellung eines\nPflichtverteidigers belehrt hatte.\n\n94\nIn Bezug auf den Beschwerdeführer stellt der Gerichtshof fest, dass er\nzwar der Polizei gegenüber eine Aussage machte, darin aber lediglich eine\nBeteiligung an der Straftat abstritt (siehe Rdnr. 9). Daher nahm das\nLandgericht in seiner Entscheidung auf die Aussage des Beschwerdeführers\nim Ermittlungsverfahren nur insofern Bezug, als seine Behauptung, er habe\nG. nicht gekannt und sei noch nie in der tschechischen Republik gewesen,\ndurch die dem Gericht vorliegenden Beweismittel widerlegt worden war\n(siehe Rdnr. 24). Hieraus folgt, dass im Zusammenhang mit dem Versäumnis,\nden Beschwerdeführer über sein Recht auf Bestellung eines\nPflichtverteidigers zu informieren, keine gegen den Beschwerdeführer\nverwendbaren Beweismittel erlangt wurden. Der Gerichtshof ist daher der\nAuffassung, dass dieses Versäumnis sein Recht, sich nicht selbst belasten zu\nmüssen, nicht beeinträchtigt hat (vgl. in Bezug auf diese Rüge nach Artikel 6\nAbs. 3 Buchstabe c Simeonovi ./. Bulgarien [GK], Individualbeschwerde\nNr. 21980/04, Rdnrn. 136-40, 12. Mai 2017). Außerdem wurde der\nBeschwerdeführer vor seiner polizeilichen Vernehmung schriftlich über sein\nRecht auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts belehrt (siehe Rdnrn. 7 und 9).\nDie Behörden versäumten nur, ihn über die Möglichkeit auf Bestellung eines\nPflichtverteidigers zu unterrichten. Der Beschwerdeführer brachte auch\nweder vor den innerstaatlichen Gerichten (siehe Rdnr. 33 in fine) noch vor\ndem Gerichtshof vor, dass ihm die Mittel zur Hinzuziehung eines\nRechtsanwalts gefehlt hätten oder dass er aufgrund seiner finanziellen\nSituation Anspruch auf Prozesskostenhilfe gehabt hätte. Unter diesen\nUmständen kann der Gerichtshof nicht erkennen, wie die gerügte\nUnterlassung zu einer Beeinträchtigung seiner Rechtsposition oder einer\nVerletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren hätte führen können.\n\n95\nHinsichtlich der Aussagen von V., K. und S. im Ermittlungsverfahren\nmerkt der Gerichtshof an, dass die Verfahrensgarantien aus Artikel 6 der\nKonvention ungeachtet der Frage, ob das Recht auf Belehrung über die\nMöglichkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers in den\nAnwendungsbereich dieses Artikels fällt, in erster Linie dem Schutz des\nAngeklagten selbst dienen sollen (vgl. Tonkov ./. Belgien,\nIndividualbeschwerde Nr. 41115/14, § 68, 8. März 2022). In jedem Fall stellt\nder Gerichtshof fest, dass alle Beschuldigten vor ihrer polizeilichen\nVernehmung über ihr Recht auf anwaltlichen Beistand belehrt wurden, sich\naber entschieden, ohne Anwesenheit eines Rechtsanwalts auszusagen (siehe\nRdnrn. 7 und 14). Darüber hinaus gibt es, wie der Bundesgerichtshof\nangeführt hat (siehe Rdnr. 33 in fine), keine Anhaltspunkte dafür, dass dem\nBeschwerdeführer die finanziellen Mittel zur Hinzuziehung eines\nRechtsanwalts gefehlt hätten. Die bloße Möglichkeit, dass die\nMitbeschuldigten des Beschwerdeführers nach Belehrung über ihr Recht auf\nBestellung eines Pflichtverteidigers Prozesskostenhilfe hätten beantragen\nund danach von einer Aussage hätten absehen können, reicht nicht aus, um\neinen Zusammenhang zwischen der fehlenden Belehrung und den im\nErmittlungsverfahren gemachten Aussagen herzustellen. In diesem\nZusammenhang merkt der Gerichtshof außerdem an, dass K. sich nach\nBeiordnung eines Rechtsanwalts dazu entschied, gegenüber der Polizei eine\nweitere Aussage zu machen (siehe Rdnr. 11). Daraus folgt, dass der\nBeschwerdeführer unabhängig von der Frage, ob ein solcher eine dritte Partei\nbetreffender Verfahrensfehler die Fairness des Verfahrens in Frage stellen\nkann, nicht dargelegt hat, wie das Versäumnis, seine Mitbeschuldigten über\nihr Recht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers zu informieren, sich auf\nseine Verurteilung ausgewirkt hat.\n\n96\nDass die innerstaatliche Bestimmung, mit der das Recht auf\nBelehrung über den Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers\nverankert wurde, zur Umsetzung der Richtlinie 2012/13/EU (siehe Rdnrn. 36\nund 39) eingeführt wurde, ändert an dieser Bewertung nichts. Gemäß Artikel\n19 und Artikel 32 Abs. 1 der Konvention ist der Gerichtshof nicht befugt,\nEU-Vorschriften anzuwenden oder behauptete Verletzungen von EU-\nVorschriften zu prüfen, soweit die nach der Konvention geschützten Rechte\nund Freiheiten hierdurch nicht verletzt sind. Allgemeiner ausgedrückt obliegt\nes in erster Linie den innerstaatlichen Behörden, insbesondere den Gerichten,\ndas innerstaatliche Recht, gegebenenfalls im Einklang mit dem Unionsrecht,\nauszulegen und anzuwenden, und die Rolle des Gerichtshofs beschränkt sich\ndarauf, festzustellen, ob die Auswirkungen einer entsprechenden\nEntscheidung mit der Konvention vereinbar sind (siehe Jeunesse ./. die\nNiederlande [GK], Individualbeschwerde Nr. 12738/10, Rdnr. 110,\n3. Oktober 2014). Die Auslegung der in Rede stehenden Bestimmungen\ndurch die innerstaatlichen Gerichte lässt diesbezüglich keine Mängel\nerkennen.\n\n97\nIn Anbetracht dessen, dass die Beschuldigten vor dem\nErmittlungsrichter keine weiteren Erklärungen abgaben (siehe Rdnr. 14 in\nfine), wird abschließend festgestellt, dass sich die Frage, ob der Richter ihnen\neine weitere Belehrung hätte erteilen müssen, nicht stellt.\n\n98\nIm Ergebnis ist festzustellen, dass das Versäumnis, die Beschuldigten\nüber ihr Recht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers zu belehren, nicht zu\neiner Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention geführt hat.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER\nGERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;\n2. Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchstabe c der Konvention ist nicht verletzt\nworden.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 2. Mai\n2023 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nIlse Freiwirth Gabriele Kucsko-Stadlmayer\nStellvertretende Sektionskanzlerin Präsidentin","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-226434","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2023-05-02/57818-18","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 168c","ref_norm":"168c","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-226434","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-226434"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2023-05-02/57818-18","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-226434","retrieved":"2026-07-29 08:53:25.202068+00:00"}}