{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2023:0411DEC001085721","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Vierte Sektion","decided":"2023-04-11","aktenzeichen":"10857/21","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR\nMENSCHENRECHTE\nVIERTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 10857/21\nS. GMBH\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in\nseiner Sitzung am 11. April 2023 als Ausschuss mit dem Richter und den\nRichterinnen\nArmen Harutyunyan, Präsident,\nAnja Seibert-Fohr\nund Ana Maria Guerra Martins\nsowie Veronika Kotek, Stellvertretende Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf\ndie Individualbeschwerde (Nr. 10857/21) gegen die Bundesrepublik\nDeutschland, die ein deutsches Unternehmen, die S. GmbH („die\nBeschwerdeführerin“), die ihren Sitz in E. hat und von Frau M.,\nRechtsanwältin in E., vertreten wurde, am 15. Februar 2021 nach Artikel 34\nder Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die\nKonvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nGEGENSTAND DER RECHTSSACHE\n\n1\nDie vorliegende Rechtssache betrifft die Rügen der\nBeschwerdeführerin (siehe Rdnrn. 8-10) bezüglich eines Gesetzes aus dem\nJahr 2020, das einen allmählichen Ausstieg aus der Nutzung von Kohle zur\nStromgewinnung vorsieht (siehe Rdnr. 3).\n\n2\nDie Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung\n(GmbH), betreibt in Deutschland acht Steinkohlekraftwerke (im Folgenden\n„SKW“). Alleinige Gesellschafterin ist die K. mbH & Co. KG, ein aus\nmehreren öffentlichen Versorgungsunternehmen bestehendes Konsortium.\nÜber diese Unternehmen halten verschiedene deutsche Kommunen 85,9 %\nder Anteile an der S. GmbH. Die Restlaufzeit der Kraftwerke der S. GmbH\nendet, je nach Alter, zwischen 2027 und 2039.\n\n3\nAm 8. August 2020 trat das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz\n(KVBG) in Kraft. Es sieht einen Ausstieg aus der Kohleverstromung bis 2038\nvor. Nach diesem Gesetz müssen bestehende Kraftwerke ab 2027 allmählich\nstillgelegt werden. Eine Entschädigung für die Laufzeitverkürzungen der\nSKW kann nur auf dem Auktionsweg erlangt werden. Seit 2020 können\nEigentümer an mehreren Bieterrunden teilnehmen, um einzelne Kraftwerke\ngegen eine Entschädigung auf der Grundlage der Menge CO2, die durch die\nStilllegung eingespart wird, vor 2027 stilllegen zu können. In den Folgejahren\nwerden alle anderen SKW ohne weitere Entschädigung stillgelegt.\n\n4\nDas Auktionssystem findet keine Anwendung auf\nBraunkohlekraftwerke (BKW). Die deutsche Regierung hat sich mit den\nbetroffenen Unternehmen auf eine feste Entschädigungssumme von 4,35\nMilliarden Euro geeinigt. Im Gegenzug verzichteten diese auf das Recht, das\nKVBG gerichtlich anzufechten.\n\n5\nDie Beschwerdeführerin brachte vor, dass die potenzielle\nEntschädigung sich wegen der Bedingungen und Regelungen der Auktionen\nnach dem KVBG (siehe Rdnr. 3) auf maximal 99,3 Millionen Euro belaufen\nwürde, wohingegen ihre Kraftwerke ohne diesen Eingriff während ihrer\nRestlaufzeit bis zu 720,1 Millionen Euro erwirtschaften würden.\n\n6\nAm 29. Juli 2020 stellte die Beschwerdeführerin beim\nBundesverfassungsgericht einen Eilantrag, in dem sie eine Erhöhung der bei\nden Auktionen zugeteilten Entschädigungssummen für die vorzeitige\nStilllegung der SKW forderte.\n\n7\nAm 18. August 2020 wies das Bundesverfassungsgericht den Antrag\nmit der Begründung zurück, bei der Beschwerdeführerin handelte es sich um\nein überwiegend im Eigentum der öffentlichen Hand stehendes Unternehmen\n(siehe Rdnr. 2), das sich folglich nicht auf die angeführten Grundrechte\nberufen könne. Das Gericht stellte auch fest, dass eine zukünftige\nVerfassungsbeschwerde aus denselben Gründen für unzulässig erklärt\nwerden würde (1 BvQ 82/20). Eine Verfassungsbeschwerde wurde von der\nBeschwerdeführerin daraufhin nicht eingereicht.\n\n8\nVor dem Gerichtshof rügte die Beschwerdeführerin nach Artikel 1 des\nProtokolls Nr. 1 zur Konvention, dass die Bestimmungen des KVBG zum\nAusstieg aus der Kohleverstromung und die SKW-Auktionen eine\nEnteignung ohne hinreichende Entschädigung darstellten.\n\n9\nNach Artikel 14 der Konvention i. V. m. Artikel 1 des Protokolls Nr. 1\nzur Konvention rügte sie weiter, dass die die SKW betreffenden Maßnahmen\nviel restriktiver als diejenigen seien, die BKW beträfen, obwohl letztere viel\nklimaschädlicher seien, was eine Diskriminierung darstelle.\n\n10\nSchließlich rügte die Beschwerdeführerin nach Artikel 13 der\nKonvention, dass ihr keine innerstaatlichen Rechtsbehelfe gegen das KVBG\nzur Verfügung stünden (siehe Rdnr. 3).\nWÜRDIGUNG DURCH DEN GERICHTSHOF\n\n11\nWas die Vorfrage des locus standi angeht, findet sich eine Darstellung\nder maßgeblichen Grundsätze in Vallianatos u. a. ./. Griechenland ([GK],\nIndividualbeschwerden Nrn. 29381/09 und 32684/09, Rdnr 47, ECHR 2013\n(Auszüge)) und Slowenien ./. Kroatien ((Entsch.) [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 54155/16, Rdnrn. 61-63, 18. November 2020)).\nDer Gerichtshof stellt fest, dass sich 85,9 % der S.-Anteile im Besitz\nverschiedener deutscher Kommunen befinden (siehe Rdnr. 2). Er weist erneut\ndarauf hin, dass die Tatsache, dass der Staat (indirekt) die Mehrheit der\nAnteile an einem Unternehmen hält, für dessen locus standi nicht\nausschlaggebend ist. Auch in einem solchen Fall kann ein Unternehmen vor\ndem Gerichtshof beschwerdebefugt sein, wenn es im Wesentlichen dem\nUnternehmensrecht unterliegt, bei der Ausübung seiner Tätigkeit keine\nBefugnisse hat, die über diejenigen nach einfachem Recht hinausgehen, und\nder Gerichtsbarkeit der ordentlichen Gerichte, nicht der Verwaltungsgerichte,\nunterliegt (siehe Islamic Republic of Iran Shipping Lines ./. Türkei,\nIndividualbeschwerde Nr. 40998/98, Rdnr. 81, 13. Dezember 2007). Diese\nVoraussetzungen sind bei der Beschwerdeführerin erfüllt. Darüber hinaus hat\ndie Beschwerdeführerin keinerlei Monopolposition (vgl. JKP Vodovod\nKraljevo ./. Serbien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 57691/09, Rdnr. 26,\n16. Oktober 2018) und beteiligt sich nicht an der Ausübung staatlicher\nBefugnisse (vgl. State Holding Company LUGANSKVUGILLYA ./. Ukraine\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 23938/05, 27. Januar 2009). Daher ist\nsie eine „nichtstaatliche Organisation“ im Sinne von Artikel 34 der\nKonvention und als solche befugt, eine Individualbeschwerde beim\nGerichtshof einzureichen.\n\n12\nWas die Rüge der Beschwerdeführerin nach Artikel 1 des Protokolls\nNr. 1 zur Konvention angeht (siehe Rdnr. 8), finden sich die maßgeblichen\nGrundsätze in Anheuser-Busch Inc. ./. Portugal ([GK], Individualbeschwerde\nNr. 73049/01, Rdnrn. 62-65, ECHR 2007-I). Der Gerichtshof erinnert daran,\ndass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention nur auf vorhandenes\nEigentum anwendbar ist. Künftige Einnahmen können nur dann als\n„Eigentum“ angesehen werden, wenn sie bereits erzielt wurden oder\nGegenstand einer einredefreien Forderung waren (ebda., Rdnr. 64). In der\nvorliegenden Rechtssache rügte die Beschwerdeführerin detailliert den\nVerlust erwarteter Gewinne; sie gab an, dass ihren SKWs Verluste von 720,1\nMillionen Euro entstehen würden, nach dem KVBG jedoch nur eine\nEntschädigung von maximal 99,3 Millionen Euro gezahlt werden könnte.\nDiese potenziellen künftigen Verluste sind jedoch kein vorhandenes\nEigentum, da sie erwartete Gewinne, also potenzielle künftige Einnahmen,\nbetreffen; es handelt sich nicht um bereits erzielte Einnahmen oder\nEinnahmen, die Gegenstand einer einredefreien Forderung sind. Außerdem\ngibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die berechtigte Erwartung besteht,\ndie Beschwerdeführerin werde diese Gewinne tatsächlich erzielen.\n\n13\nDaher fällt diese Rüge nicht unter Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur\nKonvention und ist nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 der\nKonvention als ratione materiae mit der Konvention unvereinbar\nzurückzuweisen.\n\n14\nSoweit sich die Rüge nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur\nKonvention gegen den Ausstieg aus der Kohleverstromung oder, präziser\nformuliert, gegen einen letztlichen Entzug der Betriebsgenehmigungen von\nSKW richten soll, fällt sie in den Anwendungsbereich von Artikel 1 des\nProtokolls Nr. 1 zur Konvention. Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass\nbeispielsweise der Widerruf der Genehmigung zur Ausbeutung einer\nKiesgrube einen Eingriff in das Recht der Eigentümer auf Achtung ihres\nEigentums, einschließlich der mit der Ausbeutung der Kiesgrube\nverbundenen wirtschaftlichen Interessen, darstellte (siehe Fredin ./.\nSchweden (Nr. 1), 18. Februar 1991, Rdnr. 40, Serie A Band 192).\n\n15\nDie vorliegende Individualbeschwerde enthält allerdings keine\nnäheren Angaben zum Vermögen und zum Wert des Vermögens der\nBeschwerdeführerin oder dazu, ob der Widerruf der Betriebsgenehmigung\nvon SKW sich auf dieses Vermögen auswirken würde, weshalb es dem\nGerichtshof nicht möglich ist, die Frage zu analysieren, zu welcher Kategorie\nder Eingriff gehört, oder, präziser formuliert, zu bestimmen, ob es sich um\neine Entziehung von Eigentum oder nur um eine Kontrolle der Verwendung\nvon Eigentum handelt (ebda., Rdnrn. 45-47, dort war der Gerichtshof der\nAuffassung, dass der Widerruf der Genehmigung eine Kontrolle der\nVerwendung von Eigentum darstellte, weil er nämlich nicht jede sinnvolle\nVerwendung des in Rede stehenden Eigentums ausschloss und dem Eigentum\nnicht jeden Wert nahm).\n\n16\nDarüber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass die\nBeschwerdeführerin keine hinreichenden Informationen zur Verfügung\nstellte, die es dem Gerichtshof ermöglichen würden, zu bestimmen, ob die\nden SKW gewährte Entschädigung als unzureichend angesehen werden\nkönnte. Er weist erneut darauf hin, dass die Wegnahme von Eigentum ohne\nZahlung einer dem Wert des Eigentums angemessenen Summe zwar in der\nRegel einen unverhältnismäßigen Eingriff darstellt, Artikel 1 des Protokolls\nNr. 1 zur Konvention jedoch nicht unter allen Umständen ein Recht auf volle\nEntschädigung garantiert. Legitime Ziele des „öffentlichen Interesses“, wie\nsie beispielsweise bei wirtschaftlichen Reformmaßnahmen oder Maßnahmen,\nmit denen mehr soziale Gerechtigkeit geschaffen werden soll, verfolgt\nwerden, können erfordern, dass nicht der volle Marktwert zu erstatten ist.\nDarüber hinaus beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis des Gerichtshofs\ndarauf, zu bestimmen ob die Wahl der Entschädigungsmodalitäten den\ngroßen Ermessensspielraum überschreitet, den der Staat in diesem Bereich\nhat (siehe James u. a. ./. Vereinigtes Königreich, 21. Februar 1986, Rdnr. 54,\nSerie A Band 98). Der Gerichtshof hat auch bereits festgestellt, dass dem\nUmweltschutz in der heutigen Gesellschaft zunehmende Bedeutung\nbeizumessen ist und der Ermessensspielraum des Staates in Rechtssachen, die\nwie die vorliegende Rechtssache den Umweltschutz betreffen, daher\nbesonders groß ist (siehe Tumeliai ./. Litauen, Individualbeschwerde\nNr. 25545/14, Rdnrn 72, 9. Januar 2018, und Hamer ./. Belgien,\nIndividualbeschwerde Nr. 21861/03, Rdnr. 78, ECHR 2007-V (Auszüge)).\n\n17\nDementsprechend hat die Beschwerdeführerin ihre Rüge in dieser\nHinsicht nicht substantiiert, und die Rüge ist daher nach Artikel 35 Abs. 3\nBuchstabe a und Abs. 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet\nzurückzuweisen.\n\n18\nHinsichtlich der Rüge der Beschwerdeführerin nach Artikel 14 der\nKonvention i. V. m. Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention (siehe\nRdnr. 9), weist der Gerichtshof zunächst erneut darauf hin, dass Artikel 14\ndie anderen materiellen Bestimmungen der Konvention und der Protokolle\ndazu lediglich ergänzt. Er existiert nicht für sich allein, da er nur in Bezug auf\nden „Genuss der Rechte und Freiheiten“, die dadurch geschützt sind,\nWirkung entfaltet (siehe Molla Sali ./. Griechenland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 20452/14, Rdnr. 123, 19. Dezember 2018). Unter\nder Annahme, dass der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache in den\nAnwendungsbereich von Artikel 1 des Protokolls Nr.1 zur Konvention fällt\n(siehe Rdnr. 14), weist der Gerichtshof außerdem erneut darauf hin, dass die\neinschlägigen Grundsätze bezüglich des Rechts auf Nichtdiskriminierung in\nder Rechtssache Biao ./. Dänemark [GK] (Individualbeschwerde\nNr. 38590/10, Rdnrn. 89-93, 24 Mai 2016) zu finden sind.\n\n19\nIn Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\nmerkt der Gerichtshof an, dass es zwischen SKW und BKW beträchtliche\nUnterschiede gibt. Im Gegensatz zur Steinkohle wird Braunkohle in\nDeutschland in erster Linie von Unternehmen gefördert, die BKW betreiben.\nDer zwischen der deutschen Regierung und den Betreibern von BKW\nvereinbarte Betrag ist auch als Entschädigung für den erforderlichen\nStrukturwandel in den betreffenden Gebieten vorgesehen. Die Unterschiede\nzwischen den beiden Energiequellen und den Arten, sie zu nutzen,\nrechtfertigen einen unterschiedlichen Ansatz hinsichtlich der\nEntschädigungsregelung. Folglich ist festzuhalten, dass die unterschiedlichen\nEntschädigungsregelungen für SKW und BKW auf einer „objektiven und\nangemessenen Rechtfertigung“ basieren (siehe Biao, a. a. O., Rdnr. 91).\n\n20\nDemzufolge ist die Rüge der Beschwerdeführerin nach Artikel 14 der\nKonvention i. V. m. Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention\noffensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und\nAbs. 4 der Konvention als unzulässig zurückzuweisen.\n\n21\nWas die Rüge der Beschwerdeführerin nach Artikel 13 der\nKonvention angeht (siehe Rdnr. 10), stellt der Gerichtshof fest, dass diese\nBestimmung nicht so weitreichend ist, als dass sie einen Rechtsbehelf\ngarantiert, der es ermöglichen würde, Gesetze eines Vertragsstaats als solche\nwegen Unvereinbarkeit mit der Konvention oder gleichwertigen\ninnerstaatlichen Rechtsnormen vor einer nationalen Behörde anzufechten\n(siehe James u. a., a. a. O., Rdnr. 85). Dies ist jedoch genau das, worum es\nder Beschwerdeführerin geht.\n\n22\nDaraus folgt, dass diese Rüge, mit der innerstaatliches Recht als\nsolches angefochten werden soll, offensichtlich unbegründet und nach\nArtikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen\nist.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde\neinstimmig für unzulässig.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 11. Mai\n2023.\nVeronika Kotek Armen Harutyunyan\nStellvertretende Sektionskanzlerin Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2023-04-11/10857-21","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK-ZP1","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":11},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2023-04-11/10857-21","retrieved":"2026-07-29 08:53:53.006968+00:00"},"card":{"id":"egmr/2023-04-11/10857-21","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Vierte Sektion","date":"2023-04-11","dockets":["10857/21"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2023:0411DEC001085721","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2023:0411DEC001085721"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 11.04.2023 – 10857/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2023-04-11/10857-21","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK-ZP1/1","law":"EMRK-ZP1","abbreviation":"EMRK-ZP1","ref":"1","label":"Art 1 EMRK-ZP1","mentions":11},{"id":"EMRK/14","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"14","label":"Art 14 EMRK","mentions":3},{"id":"EMRK/13","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"13","label":"Art 13 EMRK","mentions":2},{"id":"EMRK/34","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"34","label":"Art 34 EMRK","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","date":"2020-08-18","docket":"1 BvQ 82/20","decision_type":"Ablehnung einstweilige Anordnung","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200818.1bvq008220","id":"bverfg/2020-08-18/1-bvq-82-20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-08-18/1-bvq-82-20","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":2,"court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","date":"2023-04-11","docket":"10857/21","decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2023:0411DEC001085721","id":"egmr/2023-04-11/10857-21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2023-04-11/10857-21","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). 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