{"status":"available","doknr":"001-227669","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2023:0404JUD005356818","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Vierte Sektion","decided":"2023-04-04","aktenzeichen":"53568/18; 54741/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Beschwerden werden verbunden; 2. die auf Artikel 8 der Konvention gestützte Rüge ist zulässig, und die Individualbeschwerden im Übrigen sind unzulässig; 3. es liegt keine Verletzung von Artikel 8 der Konvention vor.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz\nVIERTE SEKTION\nRECHTSSACHE O.H. und G.H. gegen DEUTSCHLAND\n(Beschwerden Nr. 53568/18 und 54741/18)\nURTEIL\nArtikel 8 EMRK – Positive Verpflichtungen – Privatleben – Rechtliche\nUnmöglichkeit für einen transsexuellen Elternteil, sein aktuelles Geschlecht, das\nnicht an seine Fortpflanzungsfunktion geknüpft ist, in der Geburtsurkunde seines\nnach der Geschlechtsänderung empfangenen Kindes anzugeben – Transsexueller\nMann, der aufgrund der Tatsache, dass er geboren hat, als Mutter angegeben wird –\nFehlender europäischer Konsens – Weiter Ermessensspielraum – Recht des Kindes,\nseine Herkunft und seine Zuordnung zu Vater und Mutter auf stabile und\nunveränderliche Weise zu kennen – Möglichkeit, die Situationen zu beschränken, in\ndenen die transsexuelle Identität eines Elternteils offenbart wird –\nAbstammungsverhältnis zwischen dem transsexuellen Elternteil und seinem Kind\nnicht in Frage gestellt – Angemessener Ausgleich zwischen dem\nSelbstbestimmungsrecht des transsexuellen Elternteils, den öffentlichen Interessen\nan der Rechtssicherheit und der Zuverlässigkeit und Kohärenz des Personenstands\nsowie den Interessen und dem Wohl des Kindes\nSTRASSBURG\n4. April 2023\nDieses Urteil wird unter den in Artikel 44 Abs. 2 der Konvention aufgeführten\nBedingungen endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache O.H. ./. G.H. gegen Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte Sektion) als\nKammer mit den Richterinnen und Richtern:\nGabriele Kucsko-Stadlmayer, Präsidentin,\nTim Eicke,\nFaris Vehabović,\nBranko Lubarda,\nArmen Harutyunyan,\nAnja Seibert-Fohr,\nAna Maria Guerra Martins\nund Andrea Tamietti, Sektionskanzler,\nim Hinblick auf\ndie Beschwerden (Nr. 53568/18 und 54741/18) gegen die Bundesrepublik\nDeutschland, die zwei deutsche Staatsangehörige, Herr O.H. und Herr G.H.\n(„die Beschwerdeführer“), am 7. November 2018 nach Artikel 34 der\nKonvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die\nKonvention“) beim Gerichtshof eingelegt haben,\ndie Entscheidung, der deutschen Regierung („die Regierung“) die Rügen\nbezüglich der Weigerung der staatlichen Behörden, den ersten\nBeschwerdeführer als Vater des zweiten Beschwerdeführers einzutragen, zur\nKenntnis zu bringen,\ndie Entscheidung, die Identität der Beschwerdeführer nicht offenzulegen,\ndie von der beklagten Regierung übermittelten Stellungnahmen und die\nErwiderungen der Beschwerdeführer,\ndie von der slowakischen Regierung, dem European Center for Law &\nJustice (ECLJ) und dem Institut für Rechtskultur Ordo Iuris vorgelegten\nStellungnahmen, die gemeinsam von Transgender Europe (TGEU), der\nInternational Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (ILGA)\nEurope und dem deutschen Bundesverband Trans* vorgelegten\nStellungnahmen sowie in Hinblick auf die Stellungnahmen von Professorin\nSally Hines von der Universität Leeds, des slowakischen Instituts für\nMenschenrechte und Familienpolitik, der Vereinigung der slowakischen\nRichter für Familienrecht und der Slowakischen Bischofskonferenz, die von\nder Präsidentin der Sektion als Drittbeteiligte zugelassen wurden,\nnach Beratung in nichtöffentlicher Sitzung am 14. März 2023\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:\nGEGENSTAND\n\n1\nDie Beschwerde bezieht sich unter dem Gesichtspunkt der Artikel 8\nund 14 der Konvention auf die Weigerung der Verwaltungsbehörden, den\nersten Beschwerdeführer (Herrn O.H.) als Vater des zweiten\nBeschwerdeführers (Herrn G.H.) einzutragen mit der Begründung, dass der\nerste Beschwerdeführer den zweiten Beschwerdeführer geboren habe und\ndaher trotz der gerichtlichen Anerkennung seiner vor der Empfängnis\nerfolgten Geschlechtsänderung als Mutter des Kindes gemäß den\nBestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches („BGB“) und des Gesetzes\nüber die Änderung der Vornamen und die Feststellung der\nGeschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen von transsexuellen Personen\n(Transsexuellengesetz – „TSG“) einzutragen sei.\nSACHVERHALT\n\n2\nDie Beschwerdeführer der Beschwerde Nr. 53568/18 sind 19.. bzw.\n20.. geboren und wohnen in B.. Sie wurden von Frau S., Rechtsanwältin in\nB., vertreten. Die Beschwerde Nr. 54741/18 wurde vom ersten\nBeschwerdeführer, Herrn O.H., im Namen des zweiten Beschwerdeführers,\nHerrn G.H., eingelegt.\n\n3\nDie Regierung wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau N.\nWenzel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n4\nDer von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen.\n\n5\nDer erste Beschwerdeführer wurde als Kind weiblichen Geschlechts\ngeboren und führte weibliche Vornamen. Am 1. November 2008 schloss der\nBeschwerdeführer eine Ehe mit einem Mann, von dem er sich am 18. Februar\n2013 scheiden ließ.\n\n6\nAm 26. August 2010 entschied das Amtsgericht S., dass der erste\nBeschwerdeführer von nun an die männlichen Vornamen O.G. führe. Es\nfügte hinzu, dass seinem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum\nmännlichen Geschlecht nicht stattgegeben werden könne, da er sich noch\nkeiner Operation zur Veränderung seiner äußeren Geschlechtsmerkmale\nunterzogen und seine Fortpflanzungsfähigkeit nicht verloren habe. Einige\nMonate später, am 11. April 2011, erkannte das Amtsgericht an, dass der erste\nBeschwerdeführer von nun an dem männlichen Geschlecht zugehörig sei.\n\n7\nAm 28. März 2013 gebar der erste Beschwerdeführer den zweiten\nBeschwerdeführer. Nach seinen Angaben hatte er nach der Anerkennung\nseiner Zugehörigkeit zum männlichen Geschlecht seine Hormonbehandlung\nabgesetzt und war wieder fruchtbar geworden. Sein Sohn sei mithilfe einer\nSamenspende entstanden und der Spender habe zugestimmt, nicht den Status\ndes rechtlichen Vaters des Kindes zu haben.\n\n8\nAm 30. März 2013 beantragte der erste Beschwerdeführer beim\nStandesamt, als Vater des zweiten Beschwerdeführers eingetragen zu werden,\nda er männlichen Geschlechts sei und das Kind geboren habe. Er fügte hinzu,\ndass das Kind keine Mutter habe, dass das Feld für den Namen der Mutter\nfrei bleiben müsse, dass das Kind keinen zweiten rechtlich zugeordneten\nElternteil habe und dass es mithilfe einer Samenspende gezeugt worden sei.\nAußerdem beantragte er, dass weder das Geschlecht noch die Religion des\nKindes in die Geburtsurkunde eingetragen werden.\n\n9\nAm 2. April 2013 äußerte der Standesbeamte Zweifel, ob der erste\nBeschwerdeführer als Vater oder Mutter des Kindes einzutragen sei oder ob\neine Eintragung ohne Angabe von Eltern erfolgen solle. Er legte den Antrag\ndem Amtsgericht S. zur Entscheidung vor.\n\n10\nAm 13. Dezember 2013 wies das Amtsgericht das Standesamt an, den\nersten Beschwerdeführer als Mutter des zweiten Beschwerdeführers\neinzutragen. Am 30. Oktober 2014 bestätigte das Kammergericht diese\nEntscheidung, ließ jedoch die Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zu.\n\n11\nAm 6. September 2017 wies der Bundesgerichtshof die Beschwerde\nder Beschwerdeführer zurück und bestätigte den Beschluss des\nKammergerichts.\n\n12\nEr verwies darauf, dass nach § 1591 BGB (siehe Rdnr. 35) die Mutter\neines Kindes die Person sei, die es geboren habe. Er führte aus, dass zwar der\nerste Beschwerdeführer den zweiten Beschwerdeführer geboren habe, er aber\nkeine „Frau“ im rechtlichen Sinne dieses Wortes mehr sei, da er seit dem 11.\nApril 2011 dem männlichen Geschlecht angehöre (siehe Rdnr. 6 am Ende).\nEr wies darauf hin, dass dies jedoch für die Zuerkennung des rechtlichen\nStatus nicht ausschlaggebend sei, da § 11 Satz 1 TSG (siehe Rdnr. 43)\nbestimme, dass die Entscheidung, die Zugehörigkeit einer transsexuellen\nPerson zum anderen Geschlecht anzuerkennen, keinen Einfluss auf das\nRechtsverhältnis zwischen dieser Person und ihren Kindern habe. In Bezug\nauf angenommene Kinder bestimmt § 11 genauer, dass dies nur insoweit\ngelte, als die Kinder angenommen worden waren, bevor die Entscheidung zur\nÄnderung des Geschlechts rechtskräftig wurde.\n\n13\nDer Bundesgerichtshof bestätigte die Ansicht des Kammergerichts,\ndass § 11 Satz 1 TSG auch auf Situationen anwendbar sei, in denen das\nleibliche Kind einer transsexuellen Person nach der Entscheidung zur\nGeschlechtsänderung seines Elternteils geboren wurde. Er legte dar, dass dies\neindeutig aus dem Willen des Gesetzgebers und dem Ziel des TSG\nhervorgehe. In diesem Zusammenhang stellte er fest, dass nach § 11 Satz 1\nTSG der Status der transsexuellen Person (als Vater oder Mutter) unberührt\nbleibe, insbesondere für die Zwecke der Vaterschaftsfeststellung und der\nVaterschaftsanfechtung. Der Bundesgerichtshof fügte hinzu, dass das TSG\nunter Verweis auf das Abstammungsrecht allgemein sicherstellen solle, dass\nder rechtliche Status als Mutter oder Vater des Kindes, der biologisch durch\ndie Geburt oder Befruchtung definiert wird, nicht geändert werden kann.\nUnter Bezugnahme auf das Gesetzgebungsverfahren zum TSG, insbesondere\nauf § 11 (siehe Rdnr. 44), stellte der Bundesgerichtshof klar, dass dies für alle\nleiblichen Kinder einer transsexuellen Person gelte, unabhängig davon, ob\ndiese vor oder nach der gerichtlichen Entscheidung über die\nGeschlechtsänderung des Elternteils geboren wurden. Er wies darauf hin,\ndass Kindern, die nach der Annahme der gerichtlichen Entscheidung geboren\nwurden, die Möglichkeit, ihre Abstammung feststellen zu lassen, nicht\naufgrund einer biologisch nicht begründeten Zuweisung der rechtlichen\nMutterschaft oder Vaterschaft verwehrt werden dürfe.\n\n14\nDer Bundesgerichtshof fügte hinzu, dass das Kammergericht zu Recht\nentschieden habe, dass der erste Beschwerdeführer nicht nur nicht als Vater\nin das Geburtenregister, sondern darüber hinaus mit seinen früheren\nweiblichen Vornamen einzutragen sei. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs\nwar es insbesondere nicht möglich, die früheren (weiblichen) Vornamen nur\nals Zusatzdaten anzugeben und die aktuellen (männlichen) Vornamen der\nMutter des Kindes in das Register einzutragen, wie es das Amtsgericht M. in\nseiner Entscheidung vom 4. Januar 2016 in einem anderen Fall (siehe Rdnrn.\n60–61) entschieden hatte. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stehen\nWortlaut und Zweck von § 5 Abs. 3 TSG (siehe Rdnr. 40) dem entgegen, da\ndiese Bestimmung auf das Interesse des Kindes abziele, die Transsexualität\neines Elternteils verborgen zu halten, indem sie das Kind davor bewahre, eine\nGeburtsurkunde vorlegen zu müssen, die den Schluss auf die Transsexualität\ndes Elternteils zulasse. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kann dieses\nZiel nur erreicht werden, wenn das Geburtenregister und die auf seiner\nGrundlage erstellten Geburtsurkunden keine Hinweise enthielten, die auf die\nTranssexualität eines Elternteils schließen ließen. Er war jedoch der Ansicht,\ndass ein Widerspruch zwischen der rechtlichen Elternschaft und dem\naktuellen Vornamen zu solchen Schlussfolgerungen führen könne.\n\n15\nWeiter stellte der Bundesgerichtshof fest, dass es nicht notwendig sei,\nden Fall an das Bundesverfassungsgericht zu verweisen, da das geltende\nAbstammungsrecht, das dem ersten Beschwerdeführer den rechtlichen Status\nals Mutter des zweiten Beschwerdeführers zuweise, auch wenn der erste\nBeschwerdeführer inzwischen als dem männlichen Geschlecht zugehörig\ngelte, den Grundrechten des zweiten Beschwerdeführers nicht entgegenstehe,\ninsbesondere dem Recht auf Schutz der Persönlichkeit, das sich aus Artikel 2\nAbs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG ergebe. Er räumte ein, dass\ndie Zuweisung eines rechtlichen Status als Vater oder Mutter in Bezug auf\nein Kind, das nach der Entscheidung zur Geschlechtsänderung geboren\nwurde, die Anerkennung der Geschlechtsidentität eines transsexuellen\nElternteils beeinträchtigen könne, wenn der so zugewiesene rechtliche Status\nnicht dem empfundenen oder rechtlich anerkannten Geschlecht entspreche.\nEr war jedoch der Ansicht, dass das Recht auf Schutz der Persönlichkeit nur\ninnerhalb der Grenzen der Gesetze garantiert werde, zu denen die\nBestimmungen des BGB und des TSG gehörten.\n\n16\nDer Bundesgerichtshof stellte fest, dass das deutsche\nAbstammungsrecht wie die große Mehrheit der Rechtssysteme in der Welt\nauf der Verknüpfung der Fortpflanzungsfunktionen der Eltern mit ihrem\nGeschlecht beruhe, wobei die Rolle der gebärenden Person einer Frau\n(Mutter) und die Rolle der befruchtenden Person einem Mann (Vater)\nzugewiesen werde. Seiner Ansicht nach beinhalte das Grundgesetz keine\nVerpflichtung zur Schaffung eines geschlechtsneutralen\nAbstammungsrechts, das dazu führen würde, dass Vaterschaft und\nMutterschaft auf rein soziale Rollen reduziert und beide Status als rechtliche\nKategorien aufgegeben würden. In diesem Zusammenhang erklärte er, dass\ndie Verknüpfung zwischen Fortpflanzungsfunktion und Geschlecht letztlich\nunbestreitbar auf biologischen Tatsachen beruhe. Unter Bezugnahme auf das\nUrteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2011 (siehe Rdnrn. 54–\n56) verwies er darauf, dass Konflikte bei der Zuweisung des rechtlichen\nStatus, die sich aus einer Diskrepanz zwischen der Fortpflanzungsfunktion\ndes biologischen Geschlechts und der Funktion des rechtlich einem Elternteil\nzugewiesenen Geschlechts ergeben, auf der Grundlage des bestehenden und\nauf der Geschlechtszugehörigkeit begründeten Abstammungsrechts gelöst\nwerden könnten und müssten. Ferner war er der Ansicht, dass solche\nZuordnungskonflikte angesichts der geringen Anzahl transsexueller Personen\nnicht häufig auftreten dürften.\n\n17\nWeiter begründete der Bundesgerichtshof wie folgt:\n„Mutter ist die Person, die das Kind geboren hat, Vater die Person, bei der aufgrund\nsozialer Beziehungen zur Mutter bei typisierender Betrachtungsweise davon\nausgegangen werden kann oder bei der aufgrund gerichtlicher Feststellung erwiesen ist,\ndass es sich bei ihr um den genetischen Erzeuger des Kindes handelt. Mit dieser\nZuordnung entspricht das Gesetz dem verfassungsrechtlich aus Artikel 6 Abs. 2 Satz 1\nGG hergeleiteten Gebot, die auf Abstammung gegründete Zuweisung der elterlichen\nRechtsposition grundsätzlich an der biologischen Herkunft des Kindes auszurichten\nund dadurch möglichst eine Übereinstimmung zwischen leiblicher und rechtlicher\nElternschaft zu erreichen. Durch die Regelung des § 11 Satz 1 TSG ist sichergestellt,\ndass den betroffenen Kindern trotz der Geschlechtsänderung eines Elternteils rechtlich\nimmer ein Vater und eine Mutter zugeordnet bleiben oder werden. Wie das\nBundesverfassungsgericht bereits ausdrücklich ausgesprochen hat, ist es ein\nberechtigtes Anliegen des Gesetzgebers, Kinder ihren biologischen Eltern auch\nrechtlich so zuzuweisen, dass ihre Abstammung nicht im Widerspruch zu ihrer\nbiologischen Zeugung auf zwei rechtliche Mütter oder Väter zurückgeführt wird.\nEine von den biologischen Fortpflanzungsfunktionen abweichende statusrechtliche\nZuordnung hätte für die Kohärenz der Rechtsordnung weitreichende Folgen, weil\nMutterschaft und Vaterschaft als rechtliche Kategorien untereinander nicht beliebig\naustauschbar sind, sondern sich sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen ihrer\nBegründung als auch hinsichtlich der daran anknüpfenden Rechtsfolgen voneinander\nunterscheiden. Ein Frau-zu-Mann-Transsexueller kann auf der Grundlage des geltenden\nRechts nicht als rechtlicher Vater eines von ihm selbst geborenen Kindes angesehen\nwerden, weil seine genetische Verbindung zum Kind nicht durch die Beisteuerung der\nSamenzelle, sondern – sofern kein Fall einer (in Deutschland verbotenen)\nEizellenspende vorliegt – durch die Beisteuerung der Eizelle hergestellt wird.“\n\n18\nDer Bundesgerichtshof erklärte weiter, dass, wenn man die genetische\nAbstammung von der Eizelle als maßgebend anerkennen würde, dies im\nWiderspruch zu der sich aus § 1591 BGB (siehe Rdnr. 35) ergebenden\ngrundlegenden Entscheidung des Gesetzgebers stünde, wonach die\nstatusrechtliche Zuweisung gerade nicht an die genetische Herkunft der\nEizelle angeknüpft werden solle. Er kam zu dem Schluss, dass ein\ntranssexueller Mann, der ein Kind geboren hat, aus diesem Grund nur als\ndessen Mutter angesehen werden könne. Er wies darauf hin, dass einem Kind\nnur dann ein Vater zugeordnet werden könne, wenn ihm durch seine Geburt\neine Mutter zugeordnet würde. Er fügte hinzu, dass diese Zuordnung es\naußerdem einem unverheirateten transsexuellen Mann ermögliche, die\nalleinige elterliche Sorge zu erhalten, woraus sich auch das Recht ergebe, den\nVornamen des Kindes zu bestimmen.\n\n19\nDer Bundesgerichtshof stellte fest, dass eine abweichende Zuordnung\nauch die Grundrechte des Kindes berühren würde. Er anerkannte einerseits,\ndass das Kind das Recht auf Kenntnis seiner biologischen Abstammung habe,\nund dass dieses Recht zwar nicht bedeute, dass das Kind die Herausgabe\nsolcher Informationen verlangen kann, aber dennoch einen Schutz vor der\nVorenthaltung erlangbarer Informationen durch staatliche Organe darstelle.\nDem Kind würden wesentliche Informationen über seine Abstammung aus\ndem Geburtenregister vorenthalten, wenn das familienrechtliche Statusrecht\nnicht klarstellen oder nur in einer im Widerspruch zu den biologischen\nGegebenheiten stehenden Weise darstellen würde, auf welche\nFortpflanzungsfunktion (Geburt oder Befruchtung) es das konkrete Eltern-\nKind-Verhältnis zurückführen will.\n\n20\nDer Bundesgerichtshof stellte andererseits fest, dass das Recht des\nKindes auf Pflege und Erziehung durch beide Elternteile (Artikel 2 Abs. 1\nGG in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG) verletzt werden könne,\nwenn einem Kind, dem rechtlich zunächst nur ein Elternteil zugeordnet sei,\ndie statusrechtliche Zuordnung zu dem anderen Elternteil nicht möglich sei,\nder dann auch nicht zum Wohl und zum Schutz des Kindes\nElternverantwortung im rechtlichen Sinn übernehmen könne. Der\nBundesgerichtshof wies darauf hin, dass dies für eine Eltern-Kind-Zuordnung\ngelte, die auf einer Adoption beruhe, aber erst recht für eine Zuordnung, die\nauf die biologische Abstammung gegründet werden solle. Er kam zu dem\nSchluss, dass, wenn der erste Beschwerdeführer zum rechtlichen Vater des\nKindes ernannt würde, das Kind die Feststellung seiner Abstammung von\nseinem genetischen Erzeuger, dem Samenspender, zu dem es eine soziale\nBeziehung habe, nur unter der unzumutbaren Voraussetzung erreichen könne,\ndass es zuvor die konkurrierende Vaterschaft des einzigen ihm bis dahin\nzugewiesen Elternteils durch Anfechtung beseitige.\n\n21\nDer Bundesgerichtshof fügte hinzu, dass auch berücksichtigt werden\nmüsse, dass durch die Anknüpfung an die biologische\nFortpflanzungsfunktion für das Kind eine rechtlich stabile Zuordnung zu\neinem Vater und einer Mutter geschaffen würde. Dies wäre bei einer\nAnknüpfung an das personenstandsrechtlich zugewiesene Geschlecht des\nbetroffenen Elternteils nicht der Fall aufgrund der nicht nur theoretischen\nMöglichkeit, die personenstandsrechtliche Anerkennung des Geschlechts,\ndem sich der Elternteil zugehörig empfinde, rückgängig zu machen. Der\nBundesgerichtshof merkte in diesem Zusammenhang an, dass nach den\nFeststellungen des Amtsgerichts zwischen 2011 und 2013 allein in Berlin\nzehn Personen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hätten.\n\n22\nDarüber hinaus stellte der Bundesgerichtshof keine Diskriminierung\ngegenüber dem ersten Beschwerdeführer fest. Er war der Ansicht, dass das\nRecht auf Gleichbehandlung der rechtlichen Berücksichtigung biologisch\nzwingender Unterschiede bei der Herstellung der abstammungsrechtlichen\nEltern-Kind-Zuordnung nicht entgegenstehe. Der Bundesgerichtshof stellte\nfest, dass sich der erste Beschwerdeführer rechtlich von anderen Personen,\ndie dem männlichen Geschlecht zugehören, durch seine tatsächliche\nbiologische Fähigkeit, Kinder zu empfangen und zu gebären, unterscheide.\nDies rechtfertigte seiner Meinung nach, den ersten Beschwerdeführer\nhinsichtlich seines rechtlichen Status gegenüber einem von ihm selbst\ngeborenen Kind anders zu behandeln als solche Männer, die diese Fähigkeit\nnicht besäßen.\n\n23\nDer Bundesgerichtshof stellte außerdem fest, dass der\nAnwendungsbereich des Rechts auf Schutz der Familie im Sinne von Artikel\n6 Abs. 1 GG nicht berührt sei, da das Zusammenleben des Kindes mit seinen\nEltern in einer Familie nicht von der Zuweisung des rechtlichen Status durch\ndas Abstammungsrecht abhänge.\n\n24\nWeiter verletze die angeordnete Eintragung der Angaben nicht das\nRecht des ersten Beschwerdeführers auf Informationsfreiheit, das im Bereich\nder Transsexualität von besonderer Bedeutung sei, da die\nGeschlechtszugehörigkeit in die Intimsphäre einer Person falle. In der Tat sei\nes angebracht, eine Änderung des Vornamens oder des Geschlechts nicht\ngrundlos offenzulegen, um die Betroffenen vor Unverständnis oder\nDiskriminierung durch Dritte zu bewahren und ihnen die Zugehörigkeit zum\nneuen Geschlecht zu erleichtern. Dem Bundesgerichtshof zufolge besteht der\nAnspruch, seine früheren Vornamen oder sein früheres Geschlecht nicht\noffenbaren zu müssen, jedoch nicht schrankenlos. Er war der Ansicht, § 5\nAbs. 1 TSG (siehe Rdnr. 40) sehe zu Recht vor, dass frühere Vornamen oder\ndie Geschlechtsänderung nur dann offenbart werden dürften, wenn besondere\nGründe des öffentlichen Interesses dies erforderten oder ein rechtliches\nInteresse glaubhaft gemacht würde.\n\n25\nDer Bundesgerichtshof legte dar, dass die Führung von\nPersonenstandsregistern darauf abziele, beweiskräftige Unterlagen über den\nPersonenstand einer Person zur Verfügung zu stellen. Er betonte, dass nur\nEintragungen in Personenstandsregistern und Urkunden, die aus diesen\nRegistern erstellt würden, personenstandsrechtliche Daten beweisen könnten,\nund dass andere Register diese Beweiskraft nicht hätten, auch wenn aus ihnen\nöffentliche Dokumente mit Personendaten erstellt werden könnten. Er merkte\nan, dass der Personenstand die Daten über die Geburt einer Person und alle\ndamit in Verbindung stehenden familienrechtlichen Tatsachen umfasse,\neinschließlich der Identität der Mutter und des Vaters der betroffenen Person.\n\n26\nDer Bundesgerichtshof fügte hinzu, das schützenswerte Interesse an\nder Vollständigkeit und der Richtigkeit der mit einer besonderen\nBeweisfunktion versehenen Eintragungen in die Personenstandsregister\nüberwiege das Interesse des ersten Beschwerdeführers, sich nicht der Gefahr\nauszusetzen, dass seine Transsexualität durch die Eintragungen seines Kindes\nim Personenstandsregister aufgedeckt werde. Er stellte fest, dass die\ngesetzlichen Regelungen über die Benutzung des Personenstandsregisters\ndiese Gefahr in vielfältiger Weise abmilderten. Zunächst wies er darauf hin,\ndass der Kreis der Personen, die das Geburtenregister einsehen oder\nGeburtsurkunden anfordern könnten, durch § 62 Abs. 1 Personenstandsgesetz\n(PStG) beschränkt sei (siehe Rdnr. 51), und dass es sich dabei in erster Linie\num die betroffene Person handele sowie um deren Ehegatten, Vorfahren und\nAbkömmlinge. Er merkte in diesem Zusammenhang an, dass diesen Personen\naufgrund der familiären Nähebeziehung eine mögliche Transsexualität einer\nangehörigen Person bekannt sein dürfte. Weiter stellte er klar, dass andere\nPersonen hingegen ein rechtliches Interesse glaubhaft machen müssten, um\ndas Register einsehen oder eine Urkunde erhalten zu können. Er wies\naußerdem darauf hin, dass der transsexuelle Elternteil gemäß § 64 PStG die\nMöglichkeit habe (siehe Rdnr. 53), einen Sperrvermerk zu beantragen,\nsolange er als gesetzlicher Vertreter seines minderjährigen Kindes handeln\nkönne.\n\n27\nDer Bundesgerichtshof legte dar, dass sich die Gefahr der\nOffenbarung der Transsexualität nur dann konkretisieren könne, wenn der\ntranssexuelle Elternteil seinerseits angehalten sei, eine Geburtsurkunde\nseines Kindes vorzulegen. Er fügte hinzu, dass der transsexuelle Elternteil\njedoch in dem Fall, dass nur die Tatsache der Geburt bewiesen werden müsse,\ngemäß § 59 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PStG eine Geburtsurkunde beantragen\nkönne, in der die Angaben zu den Eltern nicht aufgeführt seien (siehe Rdnr.\n50). In diesem Zusammenhang wies der Bundesgerichtshof darauf hin, dass\ndiese Möglichkeit durch die Reform des Personenstandsrechts gerade im\nHinblick auf das in § 5 Abs. 1 TSG verankerte Offenbarungsverbot\ngeschaffen worden sei (siehe Rdnr. 40).\n\n28\nDer Bundesgerichtshof war außerdem der Ansicht, dass, obwohl dies\nin dem ihm vorgelegten Fall nicht entscheidend sei, eine Geburtsurkunde, die\nden ersten Beschwerdeführer als „Vater“ oder als „neutraler Elternteil“\nausweisen würde (wie vom Amtsgericht M. am 4. Januar 2016 entschieden,\nsiehe Rdnrn. 60–61), ebenfalls nicht geeignet wäre, die Offenbarung seiner\nTranssexualität zu verhindern. Er wies darauf hin, dass es in der Tat nicht\nmöglich sei, eine Geburtsurkunde auszustellen, in der nur ein Elternteil\nangegeben werde, wenn beide Elternteile im Geburtenregister vermerkt seien.\nEr kam zu dem Schluss, dass eine Geburtsurkunde, in der lediglich eine\nmännliche Person als einziger Elternteil eines in Deutschland geborenen\nKindes angegeben sei, unvermeidbar zu Spekulationen darüber führen würde,\nwarum die Person, die das Kind geboren habe, nicht angegeben sei, und auch\nzu dem möglichen, wenn nicht sogar naheliegenden Rückschluss führen\nwürde, dass es sich bei dem in der Geburtsurkunde angegebenen Elternteil\num eine transsexuelle Person handele.\n\n29\nIn Bezug auf die Nennung der früher geführten Vornamen des ersten\nBeschwerdeführers stellte der Bundesgerichtshof fest, dass es das öffentliche\nInteresse an der ordnungsgemäßen Führung des Geburtenregisters nur\ngebiete, die zutreffende Eltern-Kind-Zuordnung zu beurkunden. Wäre der\nerste Beschwerdeführer hiernach als „Mutter“ des Kindes einzutragen, hätte\ndie Eintragung seiner früheren weiblichen Vornamen daher nach Ansicht des\nBundesgerichtshofs keine eigenständige Bedeutung mehr im Hinblick auf das\nim Verfassungsrecht verankerte Verbot der Offenlegung. Der\nBundesgerichtshof wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass § 5 Abs.\n3 TSG (siehe Rdnr. 40) einem Kind ermöglichen solle, später seine Herkunft\nanhand der im Geburtenregister oder in der Geburtsurkunde gemachten\nEintragungen zu ermitteln, ohne dass diese Angaben Anlass zu Spekulationen\nüber die Transsexualität eines Elternteils gäben. In den Augen des\nBundesgerichtshofs verfolgte der Gesetzgeber damit im Interesse der Kinder\neinen legitimen Zweck.\n\n30\nDer Bundesgerichtshof prüfte die Frage schließlich unter dem\nGesichtspunkt der durch die Konvention garantierten Rechte und stellte fest,\ndass Deutschland, indem es die Zuordnung eines Kindes, das von einer\ntranssexuellen Person nach einer rechtlichen Geschlechtsänderung geboren\noder gezeugt wurde, an die Fortpflanzungsfunktion und nicht an das neu\nzugeordnete Geschlecht dieses Elternteils knüpfe, die Grenzen des weiten\nErmessensspielraums nicht überschritten habe, den der [Europäische]\nGerichtshof [für Menschenrechte] den Staaten bei der Herstellung eines\nangemessenen Ausgleichs zwischen konkurrierenden privaten und\nöffentlichen Interessen oder bei der Lösung von Konflikten zwischen\ndivergierenden, durch die Konvention geschützten Rechten zuerkenne. Er\nstellte fest, dass es in den europäischen Ländern keine einheitliche Handhabe\nin diesem Bereich gebe, und betonte, dass die diesbezüglichen Regelungen\ndes deutschen Rechts das öffentliche Interesse an der Kohärenz der\nnationalen Rechtsordnung und das Recht des Kindes auf Kenntnis der\neigenen Abstammung in angemessener Weise berücksichtigten.\n\n31\nSoweit sich die Beschwerdeführer auf eine Entscheidung des\nVerwaltungsgerichts Stockholm beriefen, fügte der Bundesgerichtshof hinzu,\nsei zu beachten, dass eine der Begründungen dieser Entscheidung darin\nbestehe, dass das schwedische Recht keine explizite Regelung kenne, die es\nermöglicht hätte, Konflikte über die personenstandsrechtliche Zuordnung zu\nlösen, wenn das biologische Geschlecht und das den Eltern rechtlich\nzugewiesene Geschlecht nicht übereinstimmten.\n\n32\nAm 8. November 2017 wies der Bundesgerichtshof die\nAnhörungsrüge der Beschwerdeführer zurück. Er stellte klar, dass er\nangesichts seiner Schlussfolgerungen zu den Interessen des Kindes in Bezug\nauf die Eintragung seiner Geburt eindeutig keine Hinweise auf eine\nVerletzung der Grundrechte des Kindes gefunden habe.\n\n33\nAm 19. Oktober 2017 reichten die Beschwerdeführer beim\nBundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen die gegen sie\nergangenen Entscheidungen und indirekt gegen § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 10\nAbs. 2, § 11 Satz 1 TSG (siehe Rdnrn. 40–43) und §§ 1591, 1592 BGB (siehe\nRdnrn. 35–36) ein.\n\n34\nAm 15. Mai 2018 entschied das Bundesverfassungsgericht, die\nVerfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer nicht anzunehmen,\nbegründete seine Entscheidung jedoch nicht (1 BvR 2831/17).\nEINSCHLÄGIGER RECHTLICHER RAHMEN UND\nEINSCHLÄGIGE PRAXIS\nI. INNERSTAATLICHES RECHT UND INNERSTAATLICHE\nPRAXIS\nA. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)\n\n35\nNach § 1591 BGB ist Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren\nhat.\n\n36\nNach § 1592 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt\nder Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft\nanerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.\nB. Das Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung\nder Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen\n(Transsexuellengesetz – TSG)\n\n37\nDas Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der\nGeschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (TSG) vom 10. September\n1980, das am 1. Januar 1981 in Kraft getreten ist, regelt unter anderem die\nAnerkennung der Geschlechtsänderung und die Frage der Vornamen einer\ntranssexuellen Person.\n\n38\n§ 1 TSG sieht vor, dass auf Antrag einer Person ihre Vornamen vom\nGericht zu ändern sind, wenn sie sich aufgrund ihrer transsexuellen Prägung\nnicht mehr dem bei ihrer Geburt zugewiesenen Geschlecht, sondern dem\nanderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren\nunter dem Zwang steht, ihren Lebensstil an ihre Vorstellungen anzupassen,\nund wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich ihr Empfinden der\nZugehörigkeit zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird.\n\n39\nGemäß § 4 Abs. 3 TSG darf das Gericht einem Antrag nach § 1 nur\nstattgeben, nachdem es zwei Gutachten eingeholt hat. Die Sachverständigen\nhaben sich insbesondere mit der Frage zu befassen, ob sich nach den\nErkenntnissen der medizinischen Wissenschaft das Zugehörigkeitsempfinden\ndes Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird.\n\n40\n§ 5 TSG mit der Überschrift „Offenbarungsverbot“ lautet wie folgt:\n„(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert\nwerden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen\nohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei\ndenn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein\nrechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird (...)\n(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines\nKindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 [TSG]\nangenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der\nRechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend waren.“\n\n41\n§ 6 Abs. 1 des Gesetzes besagt, dass das Gericht auf Antrag der\nbetroffenen Person die Entscheidung über die Änderung ihrer Vornamen\naufzuheben hat, wenn sie sich wieder dem bei ihrer Geburt zugewiesenen\nGeschlecht als zugehörig empfindet.\n\n42\n§ 10 mit der Überschrift „Wirkungen der Entscheidung“ lautet wie\nfolgt:\n„(1) Von der Rechtskraft der Entscheidung an, daß der Antragsteller als dem anderen\nGeschlecht zugehörig anzusehen ist, richten sich seine vom Geschlecht abhängigen\nRechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht, soweit durch Gesetz nichts anderes\nbestimmt ist.\n(2) § 5 gilt sinngemäß.“\n\n43\n§ 11 TSG mit der Überschrift „Eltern-Kind-Verhältnis“ lautet wie\nfolgt:\n„Die Entscheidung, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig\nanzusehen ist, läßt das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern\nsowie zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern unberührt, bei angenommenen\nKindern [gilt diese Bestimmung] jedoch nur, soweit diese vor Rechtskraft der\nEntscheidung [über die Anerkennung der Geschlechtsänderung] als Kind angenommen\nworden sind (...)“\n\n44\nAus den Materialien zum TSG (BT DrS 8/2947) geht hervor, dass § 11\nursprünglich nur für Kinder galt, die vor der Rechtskraft der Entscheidung\nüber die Anerkennung der Geschlechtsänderung empfangen oder\nangenommen wurden. Während des Gesetzgebungsverfahrens äußerte der\nBundesrat Zweifel daran, da es nach den verfügbaren Erkenntnissen der\nmedizinischen Wissenschaft nicht ausgeschlossen sei, dass Personen, die als\nfortpflanzungsunfähig gelten, insbesondere Frauen, die sich einer\ngeschlechtsverändernden Operation unterzogen haben, dennoch ein Kind\nzeugen oder gebären könnten. Als Reaktion auf diese Bedenken änderte die\nBundesregierung § 11 und schlug den Wortlaut vor, der schließlich vom\nGesetzgeber angenommen wurde und bis heute in Kraft ist.\nC. Das Personenstandsgesetz (PStG)\n\n45\nNach § 1 Abs. 1 PStG vom 19. Februar 2007 ist der Personenstand im\nSinne dieses Gesetzes die sich aus den Merkmalen des Familienrechts\nergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich\nihres Namens. Der Personenstand umfasst Daten über Geburt,\nEheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft und Tod sowie damit\nin Verbindung stehende familien- und namensrechtliche Tatsachen.\n\n46\nNach § 5 Abs. 2 und 3 PStG sind Folgebeurkundungen Einträge, die\nden Beurkundungsinhalt verändern, während Hinweise den Zusammenhang\nzwischen verschiedenen Beurkundungen herstellen, die dieselbe Person,\nderen Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kinder betreffen.\n\n47\nNach § 21 Abs. 1 PStG werden im Geburtenregister die Vornamen\nund der Geburtsname des Kindes, Ort, Tag, Stunde und Minute der Geburt,\ndas Geschlecht des Kindes, die Vor- und Familiennamen der Eltern, ihr\nGeschlecht und, auf Verlangen eines Elternteils, die Zugehörigkeit des\nElternteils zu einer Religionsgemeinschaft, die den Status einer juristischen\nPerson des öffentlichen Rechts besitzt, eingetragen.\n\n48\n§ 54 PStG besagt, dass Beurkundungen in den\nPersonenstandsregistern Eheschließung, Begründung der\nLebenspartnerschaft, Geburt und Tod und die darüber gemachten näheren\nAngaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der\nbetreffenden Personen beweisen. Hinweise haben nicht diese Beweiskraft. §\n54 Abs. 2 PStG stellt klar, dass Personenstandsurkunden im Sinne von § 55\nPStG dieselbe Beweiskraft haben wie Beurkundungen in\nPersonenstandsregistern.\n\n49\n§ 55 Abs. 1 Nr. 4 PStG besagt, dass das Standesamt die\nGeburtsurkunde aus dem Geburtenregister ausstellt.\n\n50\n§ 59 PStG mit der Überschrift „Geburtsurkunde“ lautet wie folgt:\n„(1) In die Geburtsurkunde werden aufgenommen\n1. die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,\n2. das Geschlecht des Kindes,\n3. Ort sowie Tag der Geburt,\n4. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern des Kindes,\n5. die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes und seiner Eltern zu einer\nReligionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.\n(2) Auf Verlangen werden in die Geburtsurkunde Angaben nach Abs. 1 Nr. 2, 4 und\n5 nicht aufgenommen.“\n\n51\n§ 62 PStG besagt insbesondere, dass folgende Personen auf Antrag\neine Personenstandsurkunde erhalten können: die Personen, auf die sich die\nUrkunde bezieht, ihre Ehegatten, ihre [eingetragenen] Lebenspartner,\nVorfahren und Abkömmlinge. Andere Personen können nur dann\nInformationen über den Personenstand einer Person erhalten, wenn sie ein\nberechtigtes Interesse daran glaubhaft machen.\n\n52\n§ 63 Abs. 2 PStG bestimmt für den Fall, dass die Vornamen einer\nPerson auf Grund des TSG geändert wurden oder dass festgestellt wurde, dass\ndiese Person nicht dem Geschlecht angehört, das ihr in ihrer Geburtsurkunde\nzugewiesen wurde, abweichend von § 62 PStG nur der betreffenden Person\noder ihrem Ehegatten oder Lebenspartner eine Urkunde aus dem\nGeburtenregister ausgestellt werden darf. Diese Beschränkungen entfallen\nmit dem Tod der transsexuellen Person; § 5 Abs. 1 TSG (siehe Rdnr. 40) für\nsich genommen oder in Verbindung mit § 10 Abs. 2 TSG (siehe Rdnr. 42)\nbleibt wirksam.\n\n53\n§ 64 PStG sieht insbesondere die Möglichkeit vor, einen\nSperrvermerk eintragen zu lassen, wenn durch Ausstellung einer\nPersonenstandsurkunde oder durch Gewährung des Zugangs zu einer\nPersonenstandsurkunde eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche\nFreiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange einer Person erwachsen kann.\nD. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\n\n54\nIn seinem Beschluss vom 11. Januar 2011 (1 BvR 3295/07) erklärte\nder Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG\ninsoweit für verfassungswidrig, als dieser vorsehe, dass sich eine\ntranssexuelle Person einer Operation zur dauerhaften Sterilisation zu\nunterziehen habe. Das Gericht war insbesondere der Ansicht, dass diese\nVerpflichtung die transsexuelle Person in eine Zwangssituation bringe, da\ndiese wählen müsse, die Operation abzulehnen und damit auf die rechtliche\nAnerkennung ihrer Geschlechtsänderung zu verzichten, oder die Operation\nund ihre folgenreichen Auswirkungen auf den Körper und die\nSelbstwahrnehmung hinzunehmen. Es befand, dass in beiden Fällen die\nGrundrechte in Bezug auf die körperliche und seelische Unversehrtheit der\nbetroffenen Person verletzt würden.\n\n55\nDas Bundesverfassungsgericht fuhr wie folgt fort:\n„Die für diese zwangsläufige und schwere Grundrechtsbeeinträchtigung angeführten\nGründe tragen nicht. Allerdings verfolgt der Gesetzgeber ein berechtigtes Anliegen,\nwenn er mit der dauernden Fortpflanzungsunfähigkeit als Voraussetzung für die\npersonenstandsrechtliche Anerkennung des empfundenen Geschlechts ausschließen\nwill, dass rechtlich dem männlichen Geschlecht zugehörige Personen Kinder gebären\noder rechtlich dem weiblichen Geschlecht zugehörige Personen Kinder zeugen, weil\ndies dem Geschlechtsverständnis widerspräche und weitreichende Folgen für die\nRechtsordnung hätte.\nEs trifft zwar zu, dass solche Möglichkeiten eintreten können, wenn bei der\npersonenstandsrechtlichen Anerkennung des empfundenen Geschlechts auf die\nVoraussetzung der dauernden Fortpflanzungsunfähigkeit verzichtet wird. Bei Frau-zu-\nMann Transsexuellen wird dies jedoch nur in seltenen Fällen vorkommen, weil sie ganz\nüberwiegend heterosexuell orientiert sind. Demgegenüber ist bei Mann-zu-Frau\nTranssexuellen mit homosexueller Orientierung (...) nicht auszuschließen, dass sie als\ndann rechtlich eingestufte Frauen Kinder zeugen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass\nschon die hormonelle Behandlung, die zur Therapie von Transsexuellen zumeist\ndurchgeführt wird, eine mindestens zeitweilige Zeugungsunfähigkeit bewirkt. Zudem\nist angesichts des Entwicklungsstandes der heutigen Fortpflanzungsmedizin selbst bei\neinem Festhalten an dem Erfordernis der dauernden Fortpflanzungsunfähigkeit nicht\nmehr auszuschließen, dass eine Mann-zu-Frau Transsexuelle, die sich entsprechenden\nOperationen unterzogen hat und personenstandsrechtlich als Frau ausgewiesen wird,\nspäter mit Hilfe ihres vor der Operation eingefrorenen Spermas ein Kind zeugt, wie ein\nvor dem Oberlandesgericht K. entschiedener Fall zeigt (Beschluss vom 30. November\n2009 - 16 Wx 94/09 [siehe Rdnr. 59]).\nSolche Fälle des Auseinanderfallens von rechtlicher Geschlechtszuordnung und\nErzeuger- beziehungsweise Gebärendenrolle, die angesichts der kleinen Gruppe\ntranssexueller Menschen eher selten vorkommen werden, berühren vornehmlich die\nZuordnung der geborenen Kinder zu Vater und Mutter. Es ist ein berechtigtes Anliegen\n[des Gesetzgebers], Kinder ihren biologischen Eltern auch rechtlich so zuzuweisen,\ndass ihre Abstammung nicht im Widerspruch zu ihrer biologischen Zeugung auf zwei\nrechtliche Mütter oder Väter zurückgeführt wird.“\n\n56\nDas Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die klare und den\nbiologischen Umständen entsprechende Zuordnung eines Kindes zu einem\nVater und einer Mutter bereits im Gesetz vorgesehen sei. Unter Hinweis auf\ndie Bestimmungen von § 5 Abs. 3, §§ 8 und 10 TSG (siehe Rdnrn. 40 und\n42) stellte es fest, dass sichergestellt sei, dass den betroffenen Kindern\nrechtlich immer ein Vater und eine Mutter auch dann zugewiesen bleibe,\nwenn ein Elternteil das Geschlecht ändere. Das Gericht kam zu dem Schluss,\ndass bei einer Abwägung zwischen den Gründen, die den Gesetzgeber dazu\nbewogen haben, die Fortpflanzungsunfähigkeit zur Voraussetzung für die\nAnerkennung einer Geschlechtsänderung zu machen, und den\nschwerwiegenden Beeinträchtigungen der Rechte transsexueller Personen,\ndie sich aus der Verpflichtung ergäben, sich einer medizinisch nicht\nindizierten Operation zu unterziehen – zumal, so legte das Verfassungsgericht\ndar, bei Mann-zu-Frau-Transsexuellen eine Hormonbehandlung bereits oft\nzur Zeugungsunfähigkeit führe –, dem Recht der transsexuellen Person auf\nsexuelle Selbstbestimmung größeres Gewicht beizumessen sei. Es\npräzisierte:\n„Dies gilt zumal, weil es rechtliche Möglichkeiten gibt sicherzustellen, dass Kinder,\nderen einer Elternteil ein Transsexueller ist, dennoch rechtlich ihrem Vater und ihrer\nMutter zugewiesen werden.“\n\n57\nIn seinem Beschluss vom 10. Oktober 2017 (1 BvR 2019/16) erklärte\ndas Bundesverfassungsgericht es für unvereinbar mit Artikel 2 Abs. 1, Artikel\n1 Abs. 1 und Artikel 3 Abs. 3 GG, dass es Personen, die sich keinem der\nbeiden Geschlechter zugehörig empfänden, nicht möglich sei, sich mit einem\nanderen Geschlecht als weiblich oder männlich eintragen zu lassen, und wies\nden Gesetzgeber an, eine solche Möglichkeit bis zum 31. Dezember 2018\nherbeizuführen. Es vertrat insbesondere die Ansicht, dass die Option, das\nGeschlecht im Geburtenregister nicht anzugeben, nicht der Anerkennung der\nempfundenen Geschlechtszugehörigkeit der Betroffenen entspreche, sondern\nvielmehr den Eindruck erwecke, dass das Geschlecht der Person noch nicht\ngeklärt oder die Angabe des Geschlechts vergessen worden sei. Das Gericht\nstellte fest, dass dieser Eintrag nur deshalb für die Geschlechtsidentität der\nbetroffenen Person von Bedeutung sei, weil das Personenstandsrecht die\nAngabe des Geschlechts einer Person verlange. Denn trotz mehrerer\nReformen des Personenstandsrechts habe der Gesetzgeber die Verpflichtung\nbeibehalten, das Geschlecht einer Person im Personenstand anzugeben. Das\nBundesverfassungsgericht war der Ansicht, dass das Grundgesetz der\nAnerkennung einer anderen Geschlechtsidentität als weiblich oder männlich\nnicht entgegenstehe und insbesondere nicht gebiete, dass der\nGeschlechtseintrag einer Person Teil des Personenstands sei, und es dem\nGesetzgeber erlaube, auf einen solchen Eintrag im Personenstand zu\nverzichten.\n\n58\nAm 22. Dezember 2018 trat als Reaktion auf das Urteil des\nBundesverfassungsgerichts das Gesetz zur Änderung der in das\nGeburtenregister einzutragenden Angaben vom 18. Dezember 2018 in Kraft.\nDas Gesetz änderte unter anderem § 22 Abs. 3 PStG, der seither vorsieht, dass\nfür ein Kind, das weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht\nzugeordnet werden kann, das entsprechende Feld im Geburtenregister ohne\nAngabe bleiben oder den Eintrag „divers“ enthalten kann.\nE. Rechtsprechung der Zivilgerichtsbarkeit\n\n59\nEine der ersten Gerichtsentscheidungen über die Eintragung des\nElternstatus einer transsexuellen Person im Geburtenregister wurde vom\nOberlandesgericht K. am 30. November 2009 getroffen (16 Wx 94/09). Das\nGericht sollte über die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung einer\ntranssexuellen Frau für die Zwillinge entscheiden, die ihre Partnerin (in\neingetragener Lebenspartnerschaft mit ihr) geboren hatte. Vor ihrer\nGeschlechtsumwandlung hatte die transsexuelle Person ihr Sperma einfrieren\nlassen, mit dem sich ihre Partnerin später im Ausland hatte befruchten lassen.\nDas Oberlandesgericht war der Ansicht, dass die transsexuelle Person, die die\nVaterschaft anerkannt habe, als Vater der Kinder zu betrachten und dass ihr\nursprünglicher Vorname im Geburtenregister einzutragen sei. Es war\ninsbesondere der Ansicht, dass die Tatsache, dass die Betroffene zum\nZeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung nicht mehr dem männlichen\nGeschlecht angehörte, nichts an der Situation ändere. In Bezug auf das\nGesetzgebungsverfahren stellte es fest, dass der Gesetzgeber klargestellt\nhabe, dass alle leiblichen Kinder von § 11 TSG erfasst würden (siehe Rdnr.\n43). Das Gericht kam nicht nur zu dem Schluss, dass die\nVaterschaftsanerkennung wirksam und die Betroffene daher als Vater der\nKinder in das Geburtenregister einzutragen sei, sondern darüber hinaus\ngemäß § 10 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 TSG auch mit ihren ursprünglichen\nVornamen (siehe Rdnrn. 42 und 40). Nach Ansicht des Oberlandesgerichts\nstellten diese Bestimmungen sicher, dass die Eltern in der Geburtsurkunde\nder Kinder mit ihren Vornamen aufgeführt würden, die dem in der Urkunde\nangegebenen Geschlecht entsprächen, beugten somit einer unbeabsichtigten\nOffenlegung der Transsexualität des transsexuellen Elternteils vor und zielten\nsomit darauf ab, die berechtigten Interessen der Kinder und letztlich auch die\nder transsexuellen Person zu schützen.\n\n60\nIn einer Entscheidung vom 4. Januar 2016 (22 III 12/15) verwies das\nAmtsgericht M. darauf, dass die Person, die ein Kind zur Welt gebracht habe,\ndie Mutter des Kindes sei, auch wenn die Zugehörigkeit dieser Person zu\nihrem neuen männlichen Geschlecht bereits vor der Geburt des Kindes\nanerkannt worden sei. Es fügte hinzu, dass die Vornamen, die die Person vor\nder Geschlechtsänderung geführt habe, im Geburtenregister anzugeben seien.\nNach Ansicht des Gerichts reiche jedoch eine Erfassung dieser Vornamen im\nHinweisteil des Geburtenregisters aus, wohingegen in den Grunddaten des\nRegisters die aktuell geführten Vornamen des transsexuellen Elternteils zu\nverwenden seien. Das Gericht führte aus, dass in einer Geburtsurkunde des\nKindes nach § 59 PStG (siehe Rdnr. 50) die Identität der Eltern mit den\nVornamen, die sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führten, aufgeführt\nwerden könnten, ohne dass die vor der Entscheidung geführten Vornamen\nangegeben werden müssten.\n\n61\nDas Gericht stellte in diesem Zusammenhang fest, dass § 5 Abs.\n3 TSG (siehe Rdnr. 40) unter Berücksichtigung des Verbots der Offenbarung\nder sexuellen Orientierung einer Person und der Abstammungsklarheit\nverfassungskonform auszulegen sei. Es erklärte, dass es genüge, die früher\ngeführten Vornamen des transsexuellen Elternteils im Geburtenregister als\nzusätzliche Angabe und nicht als aktuell geführte Vornamen zu erfassen. Das\nGericht fügte hinzu, dass § 5 Abs. 3 TSG es nicht gebiete, die früheren\nVornamen ebenso in der Geburtsurkunde anzugeben. Nach Ansicht des\nGerichts genüge die Eintragung der aktuell geführten Vornamen eines\ntranssexuellen Elternteils und die Verwendung des geschlechtsneutralen\nBegriffs „Eltern“ dem Offenbarungsverbot. Seiner Meinung nach bestehe\nkeine Notwendigkeit, das Geschlecht der Eltern in der Geburtsurkunde\noffenzulegen, da das Kind das Geburtenregister einsehen könne, um Kenntnis\nüber seine Abstammung zu erhalten.\n\n62\nIn einem Beschluss vom 14. Februar 2019 (1 W 102/18) entschied das\nKammergericht über die Situation einer als Frau geborenen transsexuellen\nPerson, die, nachdem sie männliche Vornamen angenommen hatte, ohne ihr\nGeschlecht zu ändern, ein mit ihrem Ehemann gezeugtes Kind zur Welt\ngebracht und die Eintragung ihrer aktuell geführten Vornamen in das\nGeburtenregister und hilfsweise die Ausstellung einer Geburtsurkunde\nbeantragt hatte, in der sie und ihr Ehemann als „Eltern“ bezeichnet würden.\nDas Kammergericht wies insbesondere darauf hin, dass § 5 Abs. 3 TSG auf\nden Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf\ninformationelle Selbstbestimmung von Kindern abziele. Nach Ansicht des\nKammergerichts sollte vermieden werden, dass Kinder gezwungen wären,\nGeburtsurkunden vorzulegen, die möglicherweise Rückschlüsse auf die\nTranssexualität der Eltern zuließen oder die zu entsprechenden Spekulationen\nAnlass geben könnten. In seinen Augen würde eine Geburtsurkunde, die die\nmännlichen Vornamen der Mutter enthielte, diesem Zweck nicht gerecht, und\nzwar selbst dann nicht, wenn die betroffene Person darin nicht als Mutter,\nsondern wie ihr Ehemann als „Elternteil“ aufgeführt würde.\n\n63\nDas Kammergericht räumte ein, dass das Interesse des Kindes und im\nÜbrigen auch das der Eltern, die Transsexualität des Betroffenen geheim zu\nhalten, nicht effektiv geschützt werden könne, wenn die Verbindung zu einem\nElternteil mithilfe einer Geburtsurkunde nachgewiesen werden müsse, in der\ndie Angaben nicht mit denen in den Ausweispapieren des betroffenen\nElternteils übereinstimmten. In den Augen des Kammergerichts konnte\njedoch in solchen Situationen, die im Übrigen nur selten und nur in den ersten\nLebensjahren vorkommen dürften, ein umfassender Schutz des betroffenen\nInteresses auch nicht durch eine Eintragung erreicht werden, wie sie der\nBetroffene beantragt hatte. Das Kammergericht betonte, dass der Gesetzgeber\ndiesen Konflikt zwischen den Grundrechten des transsexuellen Elternteils\nund denen des Kindes gelöst habe, indem er zwar die Eintragung des früher\ngeführten Vornamens des Elternteils vorsehe, die Nutzung des\nGeburtenregisters und einer Geburtsurkunde aber den in § 59 Abs. 2 und §\n\n64\nPStG vorgesehenen Schutzmechanismen unterwerfe (siehe Rdnrn. 50 und\n53).\n64. Mit Beschluss vom 26. Januar 2022 wies der Bundesgerichtshof die\ngegen den Beschluss des Kammergerichts eingelegte Rechtsbeschwerde\nzurück. In Bestätigung seines Beschlusses vom 6. September 2017 (siehe\nRdnrn. 11–31) stellte er klar, dass seine Schlussfolgerungen umso mehr auf\nden ihm vorgelegten Fall anwendbar seien, da die Mutter in diesem Fall nicht\nihr Geschlecht, sondern nur ihre Vornamen geändert hatte.\nII. INTERNATIONALES RECHT UND INTERNATIONALE\nPRAXIS\nA. Im Rahmen des Europarats\n\n65\nAm 10. Oktober 2018 verabschiedete die Parlamentarische\nVersammlung des Europarats die Entschließung 2239 (2018) mit dem Titel\n„Vie privée et familiale : parvenir à l’égalité quelle que soit l’orientation\nsexuelle“ („Privat- und Familienleben: Gleichstellung unabhängig von der\nsexuellen Orientierung erreichen“). In dieser Resolution werden die Staaten\nunter anderem dazu aufgerufen, dafür zu sorgen, dass die\nGeschlechtsidentität von transsexuellen Eltern in der Geburtsurkunde ihrer\nKinder korrekt eingetragen wird (Punkt 4.6).\nB. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des\nKindes\n\n66\nDie einschlägigen Bestimmungen des am 20. November 1989 in New\nYork geschlossenen Übereinkommens der Vereinten Nationen über die\nRechte des Kindes lauten wie folgt:\nArtikel 3\n„1. Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen\noder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden\noder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein\nGesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.\n2. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte\nund Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich\nverantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem\nWohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten\nGesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen. (...)“\nArtikel 7\n„1. Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat\ndas Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu\nerwerben, und soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut\nzu werden (...)“\nArtikel 8\n„1. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Recht des Kindes zu achten, seine\nIdentität, einschließlich seiner Staatsangehörigkeit, seines Namens und seiner\ngesetzlich anerkannten Familienbeziehungen, ohne rechtswidrige Eingriffe zu behalten.\n2. Werden einem Kind widerrechtlich einige oder alle Bestandteile seiner Identität\ngenommen, so gewähren die Vertragsstaaten ihm angemessenen Beistand und Schutz\nmit dem Ziel, seine Identität so schnell wie möglich wiederherzustellen.“\n\n67\nIn seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 14 vom 29. Mai 2013 zum\nRecht des Kindes auf Berücksichtigung seines Wohls als ein vorrangiger\nGesichtspunkt (Titel „Das Kindeswohl“ im Abschnitt „Rechtliche Analyse\nvon Artikel 3 Absatz 1“) führt der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes\nden folgenden Punkt auf:\n„32. Beim Kindeswohl handelt es sich um ein komplexes Konzept, das in jedem\nEinzelfall inhaltlich konkretisiert werden muss (...) Es sollte anhand der konkreten\nSituation des betreffenden Kindes bzw. der Kinder unter Berücksichtigung des\npersönlichen Umfelds, der jeweiligen Lebenssituation und Bedürfnisse individuell\nangepasst und definiert werden. Bei Einzelentscheidungen ist das Kindeswohl vor dem\nHintergrund der besonderen Situation des betreffenden Kindes zu ermitteln und zu\nbestimmen. Bei kollektiven Entscheidungen – z. B. durch den Gesetzgeber – muss das\nWohl von Kindern als Gruppe oder von Kindern im Allgemeinen vor dem Hintergrund\nder Situation der betreffenden Gruppe bzw. von Kindern im Allgemeinen ermittelt und\nbestimmt werden. (...)“\nC. Bericht des Sonderberichterstatters zum Recht auf Privatheit vom\n24. März 2020 (43. Sitzung des Menschenrechtsrats – A/HRC/43/52)\n\n68\nDie für diesen Fall relevanten Teile dieses Berichts lauten wie folgt:\nE. Kinder und Jugendliche\n„(...)\n34. Die Staaten sollten:\na) die Geburtsurkunden unverzüglich nach der Geburt ausstellen, auch für Kinder aus\nindigenen und in Stämmen lebenden Völkern, und in diesen Dokumenten die\nGeschlechtsidentität angeben, der sich die Eltern als zugehörig empfinden (...)“\nF. Geschlechtsidentität und rechtliche Anerkennung\n„35. Die Staaten und die nicht staatlichen Akteure sollten:\na) die offizielle Anerkennung der Identität unabhängig vom Geschlecht der Person\nermöglichen, indem sichergestellt wird, dass\n(...)\nii) die Änderungen des Namens oder der Geschlechtsangabe nicht ohne die\nvorherige, freie und in Kenntnis der Sachlage erteilte Zustimmung der betroffenen\nPerson offengelegt werden, es sei denn, dies wird von einem Gericht angeordnet,\nb) die Daten von Personen, die ihr Geschlecht oder ihre Geschlechtszugehörigkeit\nin amtlichen Registern geändert haben, schützen, indem sie\ni) dafür sorgen, dass die Historie der Änderungen des Geschlechts, der\nGeschlechtszugehörigkeit oder der Namen vertraulich bleibt,\nii) sicherstellen, dass Daten, die sich auf die Änderung des Geschlechts, der\nGeschlechtszugehörigkeit oder der Namen beziehen, nur dann aufgezeichnet und\nabgerufen werden, wenn die Historie für die Entscheidungsfindung von Interesse ist\n(...)\n36. Die Staaten sollten:\n(...)\nb) in Identitätsdokumenten nur solche Personendaten zu Geschlecht und\nGeschlechtszugehörigkeit vermerken, die sachdienlich, angemessen und notwendig\nsind, um ein legitimes Ziel zu erreichen, wie es das Gesetz verlangt (...)\ne) mehrere Wahlmöglichkeiten für die Geschlechtsangabe zur Verfügung stellen\nund gleichzeitig darauf hinarbeiten, dass Geschlecht und Geschlechtszugehörigkeit in\nIdentitätsdokumenten wie Geburtsurkunden, Personalausweisen, Reisepässen und\nFührerscheinen nicht mehr angegeben werden (...)“\nIII. RECHTSVERGLEICHUNG\nA. Der Index zur Situation der Transrechte von Transgender Europe\n\n69\nLaut dem „Trans Rights Europe & Central Asia Index 2021“, dem\nIndex für Transrechte in Europa und Zentralasien, der von der\nNichtregierungsorganisation Transgender Europe veröffentlicht wurde,\nsehen vier europäische Länder (Belgien, Malta, Slowenien und Schweden) in\nihrer Rechtsordnung die Anerkennung des Elternstatus von transsexuellen\nPersonen vor. Diese Zahl ist seit dem Index des Jahres 2018 unverändert\ngeblieben. Laut dem Index von 2022 ist Island dieser Gruppe von Ländern\nbeigetreten.\nB. Kürzlich ergangene Entscheidungen in anderen Ländern\n1. Frankreich\n\n70\nMit Urteil vom 16. September 2020 (ECLI:FR:CCAS:2020:C100519)\nbestätigte der französische Kassationshof (Cour de cassation) das Urteil des\nBerufungsgerichts Montpellier (Cour d’appel de Montpellier) vom 14.\nNovember 2018, das die Klage einer transsexuellen Frau zurückgewiesen\nhatte, die in der Geburtsurkunde ihres Kindes als Mutter eingetragen werden\nwollte. Diese hatte nach der Änderung ihres Geschlechtseintrags in den\nPersonenstandsurkunden mit ihrer Ehefrau mithilfe ihrer männlichen\nKeimzellen das Kind gezeugt. Der Kassationshof stellte insbesondere fest,\ndass die Betroffene das Recht habe, eine biologische Abstammung des\nKindes anerkennen zu lassen, aber dass sie dies nur durch die dem Vater\nvorbehaltenen Arten der Feststellung der Abstammung tun könne. Auch\nentsprächen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen des französischen\nRechts dem Kindeswohl zum einen, indem sie die abstammungsrechtliche\nZuordnung des Kindes zu seinen Eltern – als einen wesentlichen Teil seiner\nIdentität – in Übereinstimmung mit den tatsächlichen Umständen seiner\nZeugung und Geburt ermöglichen und so sein Recht auf Kenntnis der eigenen\nAbstammung gewährleisten, zum anderen, indem das nach der\npersonenstandsrechtlichen Änderung des Geschlechtseintrags eines\nElternteils geborene Kind abstammungsrechtlich genau wie seine\nGeschwister behandelt werde, die vor dieser Änderung geboren wurden,\nwodurch einer Diskriminierung unter den Geschwistern vorgebeugt werde,\ndie alle von zwei Müttern aufgezogen würden, auch wenn das\nPersonenstandsregister Angaben zur Abstammung von einem Vater als\nErzeuger enthalte. Diese Zuordnung werde Dritten in den ihnen übermittelten\nAuszügen aus dem Geburtenregister jedoch nicht offenbart.\n\n71\nDer Kassationshof hob hingegen das Urteil des Berufungsgerichts\nMontpellier insoweit auf, als dieses festgestellt hatte, dass im Sinne des\nKindeswohls die Betroffene als „biologischer Elternteil“ in die\nGeburtsurkunde einzutragen sei. Hierzu betonte der Kassationshof, dass es\nnach französischem Recht nicht zulässig sei, in den Personenstandsurkunden\nden Vater oder die Mutter des Kindes als „biologischen Elternteil“\neinzutragen.\n\n72\nMit Urteil vom 9. Februar 2022 stellte das Berufungsgericht\nToulouse, an das die Sache durch den Kassationshof verwiesen wurde, die\nmütterliche Abstammung ohne Schwangerschaft einer transsexuellen Frau\ngerichtlich fest und ordnete die Eintragung der mütterlichen Abstammung in\ndie Geburtsurkunde des Kindes an. Es stellte fest, dass die\nVaterschaftsanerkennung nicht mehr in Betracht komme, da diese die nicht\ngebärende Mutter dazu zwingen würde, ihre neue Geschlechtsidentität zu\nverleugnen, und gegen die in Artikel 8 und 14 der Konvention garantierten\nRechte auf Achtung des Privatlebens und auf geschlechtliche\nSelbstbestimmung verstoßen würde. Es untersuchte daher die Möglichkeit\neiner Mutterschaftsanerkennung und stellte fest, dass diese nicht durch\nAdoption erfolgen könne, da die gebärende Mutter des Kindes dies ablehne,\nund auch nicht durch eine [sog.] freiwillige Anerkennung, die durch die\nRechtskraft des Urteils des Kassationshofs unmöglich gemacht worden sei.\nDas Berufungsgericht berief sich dann auf das Schweigen des Gesetzgebers\nzur Abstammung von nach der Änderung des Geschlechtseintrags im\nPersonenstand geborenen Kindern im Gesetz vom 18. November 2016 (das\ndie Geschlechtsänderung ohne Geschlechtsumwandlung zulässt), ausgelegt\nim Lichte des Bioethik-Gesetzes vom 2. August 2021 (das nach dem Urteil\ndes Kassationshofs erlassen worden war und eine doppelte mütterliche\nAbstammung für Frauenpaare verankerte, die medizinische Hilfe bei der\nFortpflanzung in Anspruch genommen haben), und kam zu dem Schluss, dass\nunter Berücksichtigung des Kindeswohls und der Bedeutung, die der\nEuropäische Gerichtshof für Menschenrechte der biologischen Dimension\nder Abstammung beimesse, sowie in Ermangelung jeglicher Konflikte und\nWidersprüche in Bezug auf die Abstammung des Kindes von den beiden\nbiologischen Eltern, die beide laut Personenstand dem weiblichen Geschlecht\nangehörten, die mütterliche Abstammung auf rechtlichem Wege festgestellt\nwerden könne (siehe C.V. und M.E.D. ./. Frankreich (Entsch.),\nIndividualbeschwerden Nrn. 13948/21 und 14333/21, Rdnrn. 3–15, 30. Juni\n2022).\n2. England und Wales\n\n73\nMit Urteil vom 29. April 2020 in der Rechtssache McConnell ./. The\nRegistrar General for England and Wales ([2020] EWCA Civ 559) entschied\ndas Berufungsgericht von England und Wales (England and Wales Court of\nAppeal), dass ein transsexueller Mann, der ein Kind geboren hatte, das (mit\ndem Samen eines Spenders) nach seiner Geschlechtsänderung gezeugt und\nempfangen worden war, in der Geburtsurkunde des Kindes als Mutter des\nKindes einzutragen sei. Bei der Prüfung der Sache im Lichte der Konvention\nstellte das Berufungsgericht unter anderem fest, dass diese Art der Nennung\nder betroffenen Person in der Geburtsurkunde dazu diene, die Rechte anderer,\neinschließlich der Rechte von Kindern transsexueller Eltern, zu schützen und\neine klare und einheitliche Art der Beurkundung von Geburten beizubehalten.\nEs war der Ansicht, dass die in der Sache aufgeworfenen Fragen über den\nihm vorgelegten Fall hinausgingen und allgemeiner Natur seien, da die Frage\nnicht so sehr darin bestehe, ob es dem Wohl des Kindes diene, dass die\nPerson, die es geboren hatte, in der Geburtsurkunde als Mutter eingetragen\nwürde, sondern darin, ob die Rechte von Kindern generell das Recht\nbeinhalteten, zu wissen, wer sie geboren habe und welchen Status diese\nPerson habe. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme stellte\ndas Berufungsgericht unter anderem fest, dass nach dem Gesetz über Kinder\n(Children Act) nur die Mutter automatisch die elterliche Sorge für das Kind\nhabe, sobald es geboren sei, ohne dass ein Registrierungsdokument\nerforderlich sei. Es betonte, dass es wichtig sei, dass eine Person die elterliche\nVerantwortung für das Kind ab dem Zeitpunkt der Geburt habe,\nbeispielsweise um eine medizinische Behandlung zu genehmigen. In seiner\nArgumentation stützte sich das Berufungsgericht außerdem auf die\nSchlussfolgerungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil über die\nvorliegenden Beschwerden.\n\n74\nAm 9. November 2020 lehnte der Oberste Gerichtshof des\nVereinigten Königreichs die Zulassung einer Berufung gegen dieses Urteil\nmit der Begründung ab, dass die Klage keine vertretbare Rechtsfrage\naufwerfe (Mitteilung vom 16. November 2020).\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. VERBINDUNG DER BESCHWERDEN\n\n75\nIn Anbetracht der Ähnlichkeit des Gegenstands der Beschwerden hält\nes der Gerichtshof für angebracht, sie gemeinsam in einem einzigen Urteil zu\nprüfen (Artikel 42 Abs. 1 Verfahrensordnung des Gerichtshofs).\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER\nKONVENTION\n\n76\nDie Beschwerdeführer rügen, dass die deutschen Gerichte den Antrag\ndes ersten Beschwerdeführers, als Vater des zweiten Beschwerdeführers in\ndas Geburtenregister eingetragen zu werden, trotz seiner gerichtlich\nanerkannten Geschlechtsänderung vor der Empfängnis des Kindes abgelehnt\nhätten und dass die Gerichte die Eintragung des ersten Beschwerdeführers als\nMutter des Kindes mit den Vornamen, die er vor seiner Geschlechtsänderung\ngeführt hat, angeordnet hätten. In diesem Zusammenhang argumentieren sie,\ndass die widersprüchlichen Eintragungen in den jeweiligen Registern sie der\nGefahr aussetzten, Erklärungen abgeben zu müssen und so zu enthüllen, dass\nder erste Beschwerdeführer transsexuell sei. Sie rügen auch, dass der\nBundesgerichtshof die Rechte des zweiten Beschwerdeführers nur als\nBeschränkung der vom ersten Beschwerdeführer geltend gemachten Rechte\nbetrachtet hätte.\n\n77\nDie Beschwerdeführer rügen außerdem, dass durch die Eintragung\ndes ersten Beschwerdeführers als „Mutter“ des zweiten Beschwerdeführers\ndie Realität ihrer familiären Beziehungen, das heißt ihre Vater-Sohn-\nBeziehung, nicht geachtet werde, da im Geburtenregister beim zweiten\nBeschwerdeführer eine Person weiblichen Geschlechts aufgeführt werde, die\nnicht existiere. Dadurch würde der erste Beschwerdeführer Schwierigkeiten\nhaben nachzuweisen, dass er tatsächlich der Elternteil des zweiten\nBeschwerdeführers sei. Die Beschwerdeführer berufen sich auf Artikel 8 der\nKonvention, dessen maßgeblicher Teil wie folgt lautet:\n„1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (...)\n2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der\nEingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist\n(...) zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“\nA. Zur Zulässigkeit\n1. Beschwerdebefugnis des ersten Beschwerdeführers im Namen des\nzweiten Beschwerdeführers\n\n78\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der erste Beschwerdeführer die\nBeschwerde Nr. 54741/18 im Namen des zweiten Beschwerdeführers\neingelegt hat. Er verweist darauf, dass es zwischen einem Elternteil und\nseinem Kind widerstreitende Interessen geben kann, die zu berücksichtigen\nsind, wenn über die Zulässigkeit einer Beschwerde entschieden wird, die von\neiner Person im Namen einer anderen Person erhoben wurde (siehe Strand\nLobben u. a. ./. Norwegen [GK], Individualbeschwerde Nr. 37283/13,\nRdnr. 158, 10. September 2019).\n\n79\nDer Gerichtshof stellt fest, dass im vorliegenden Fall der erste\nBeschwerdeführer die einzige Person ist, die die elterliche Sorge für den\nzweiten Beschwerdeführer innehat, und dass weder die innerstaatlichen\nGerichte noch die Regierung die Befugnis des ersten Beschwerdeführers, im\nNamen seines Kindes Beschwerde zu erheben, angefochten haben. Er ist\ndaher der Ansicht, dass die Beschwerdebefugnis des ersten\nBeschwerdeführers im Namen des zweiten Beschwerdeführers nicht in Frage\nsteht, aber dass bei der Prüfung der Rügen, die der erste Beschwerdeführer\nim eigenen Namen und im Namen des zweiten Beschwerdeführers auf der\nGrundlage von Artikel 8 der Konvention vorgebracht hat, das Vorhandensein\nmöglicher widersprüchlicher Interessen zwischen den Beschwerdeführern\nabgewogen werden muss.\n2. Anwendbarkeit von Artikel 8 der Konvention\n\n80\nIm vorliegenden Fall erheben die Beschwerdeführer ihre Rügen auf\nder Grundlage von Artikel 8 der Konvention, insbesondere unter seinem\nGesichtspunkt „Privatleben“, aber auch unter seinem Gesichtspunkt\n„Familienleben“. Die Regierung bestreitet nicht die Anwendbarkeit dieser\nBestimmung.\n\n81\nIn Bezug auf die Rügen des ersten Beschwerdeführers, gestützt auf\ndas Recht auf Achtung des Privatlebens, weist der Gerichtshof darauf hin,\ndass dieses Recht ein Recht auf Selbstbestimmung und als eines seiner\nwesentlichsten Elemente die Freiheit, seine Geschlechtszugehörigkeit zu\nbestimmen, umfasst, sowie das Recht auf die rechtliche Anerkennung der\nGeschlechtsidentität (siehe A. P., Garçon und Nicot ./. Frankreich,\nIndividualbeschwerden Nrn. 79885/12, 52471/13 und 52596/13, Rdnrn. 93–\n94, 6. April 2017, und S.V. ./. Italien, Individualbeschwerde Nr. 55216/08,\nRdnrn. 55–56, 11. Oktober 2018), das auch den Schutz einer transsexuellen\nPerson vor der unfreiwilligen Offenbarung ihrer Transsexualität einschließt\n(siehe B. ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 13343/87, Rdnrn. 60 und\n62, 25. März 1992; oder auch Y. ./. Polen, Individualbeschwerde Nr.\n74131/14, Rdnr. 78, 17. Februar 2022). In Bezug auf den zweiten\nBeschwerdeführer weist der Gerichtshof darauf hin, dass das Recht auf\nPrivatsphäre die Freiheit einschließt, bestimmte Aspekte seines Privatlebens\nzu offenbaren oder nicht (siehe mutatis mutandis M. L. und W. W. ./.\nDeutschland, Individualbeschwerden Nrn. 60798/10 und 65599/10, Rdnr. 86,\n28. Juni 2018; und X und andere ./. Russland, Individualbeschwerden Nrn.\n78042/16 und 66158/14, Rdnr. 62, 14. Januar 2020).\n\n82\nSoweit sich die Beschwerdeführer auch auf ihr Recht auf Achtung des\nFamilienlebens berufen, stellt der Gerichtshof fest, dass sie in einer Eltern-\nKind-Beziehung zusammenleben und dass das Bestehen des\nVerwandtschaftsverhältnisses zwischen ihnen von den deutschen Behörden\nan sich nicht bestritten wird. Was die behaupteten Schwierigkeiten des ersten\nBeschwerdeführers betrifft, bei bestimmten Anlässen seine Verwandtschaft\nnachzuweisen, wird der Gerichtshof dies bei der Prüfung der Frage\nberücksichtigen, ob das Recht des ersten Beschwerdeführers auf Achtung\nseines Privatlebens verletzt wurde.\n\n83\nDer Gerichtshof stellt daher fest, dass Artikel 8 in diesem Fall unter\nseinem Gesichtspunkt „Privatleben“ Anwendung findet.\n3. Andere Gründe für eine Unzulässigkeit\n\n84\nMit der Feststellung, dass die Beschwerde nicht offensichtlich\nunbegründet oder aus einem anderen in Artikel 35 der Konvention genannten\nGrund unzulässig ist, erklärt der Gerichtshof sie für zulässig.\nB. Zur Begründetheit\n1. Das Vorbringen der Parteien\na) Die Beschwerdeführer\n\n85\nDie Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass in die Ausübung ihres\nRechts auf Achtung des Privatlebens eingegriffen worden sei. Sie erklären,\ndass der erste Beschwerdeführer zwar als transsexuelle Person durch die\nEintragung seiner Geschlechtsänderung in das ihn betreffende\nPersonenstandsregister und das Verbot der Weitergabe dieser Informationen\n(Offenbarungsverbot) ausreichend geschützt sei, dies jedoch nicht in Bezug\nauf seinen Status als Elternteil gelte. Sie argumentieren, dass die\nAnerkennung der Geschlechtsänderung des ersten Beschwerdeführers ohne\nWirkung bliebe, wenn die staatlichen Behörden ihm ein falsches Geschlecht\nzuwiesen, da dies jedes Mal Erklärungen erforderlich mache, sobald die\nBeschwerdeführer die Geburtsurkunde des zweiten Beschwerdeführers\nvorlegen müssten, und was sie einer diskriminierenden oder erniedrigenden\nBehandlung aussetze, die der erste Beschwerdeführer seinem Kind zu\nersparen versuche. Der erste Beschwerdeführer fügt hinzu, dass die\nErwähnung seiner früheren weiblichen Vornamen im Geburtenregister auch\nsein Namensrecht verletze.\n\n86\nDie Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass es ihre Entscheidung sei,\nob und wann sie persönliche Informationen über die Geschlechtsidentität des\nersten Beschwerdeführers gegenüber Dritten offenlegten. Sie fügen hinzu,\ndass sie häufig die Geburtsurkunde des zweiten Beschwerdeführers vorlegen\nmüssten – z. B. bei der Krankenkasse, den Sozialbehörden für Kinder, im\nKindergarten oder in der Schule, bei einem Wechsel des Arbeitgebers, bei der\nEröffnung eines Bankkontos oder bei der Beantragung eines Reisepasses oder\nPersonalausweises für das Kind, bei Grenzkontrollen – und dass der erste\nBeschwerdeführer seine Elternschaft nur nachweisen könne, indem er jedes\nMal die Entscheidung des Amtsgerichts vorlege, mit der seine\nGeschlechtsänderung anerkannt wurde.\n\n87\nDie Beschwerdeführer sind ferner der Ansicht, dass das Recht des\nzweiten Beschwerdeführers, seine Herkunft zu kennen, die angefochtene\nEintragung nicht rechtfertige. Sie weisen darauf hin, dass dieses Recht kein\nRecht auf umfassende Informationen verleihe, sondern lediglich die\nVerpflichtung des Staates beinhalte, der betroffenen Person verfügbare\nInformationen über ihre Abstammung nicht vorzuenthalten. Sie sind in\ndiesem Zusammenhang der Ansicht, dass die Nennung des ersten\nBeschwerdeführers als Vater mit seinen aktuell geführten Vornamen es dem\nzweiten Beschwerdeführer ermöglichen würde, die notwendigen\nInformationen über seine Eltern und gleichzeitig eine rechtliche Zuordnung\nzu einer tatsächlich existierenden Person, nämlich seinem Vater, zu erhalten.\nDiesbezüglich argumentieren die Beschwerdeführer, dass die\nGeburtsurkunde, so wie sie im vorliegenden Fall ausgestellt wurde, es dem\nzweiten Beschwerdeführer nicht ermögliche, seine Herkunft ohne\nErklärungen des ersten Beschwerdeführers zu verstehen.\n\n88\nDie Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass es zur Wahrung des\nRechts des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung ausreiche, wenn die\ndeutschen Behörden den Namen der Person, die das Kind geboren habe, mit\nihren aktuell geführten Vornamen wie üblich in das erste Feld des\nGeburtenregisters eintragen würden, auch wenn diese Person ein Mann sei,\nund wenn sie die Transsexualität des Elternteils in einem Register für diesen\nElternteil vermerken würden, ohne diese Angabe jedes Mal, wenn ein Kind\ngeboren würde, im Geburtenregister einzutragen. Sie schlagen auch eine\nandere Option vor, bei der der erste Beschwerdeführer mit seinen männlichen\nVornamen als Vater eingetragen würde, mit dem Zusatz, dass er das Kind\ngeboren habe. Schließlich führen sie eine dritte Option an, die sich an der\nEntscheidung des Amtsgerichts M. vom 4. Januar 2016 (siehe Rdnrn. 60–61)\norientiert und die darin besteht, eine zusätzliche Beglaubigung der\nmännlichen Vornamen hinzuzufügen, die daher in der Geburtsurkunde\nangegeben werden könnten. Der erste Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass\nes ein Unterschied sei, ob man als Mutter mit weiblichen Vornamen oder als\n„Elternteil“ mit männlichen Vornamen eingetragen werde.\n\n89\nDie Beschwerdeführer weisen auch darauf hin, dass es durchaus\nGeburtsurkunden gebe, auf denen zwei Väter oder zwei Mütter vermerkt\nseien, wie ihrer Meinung nach die Situationen späterer Adoptionen durch\nhomosexuelle Paare zeigten. Sie folgern daraus, dass eine Geburtsurkunde,\nin der nur ein Vater erwähnt werde, nicht zu Verwirrung führen würde. Auch\nwürde die Eintragung des transsexuellen Elternteils als Vater nicht\nverhindern, dass im Geburtenregister eine zweite Vaterschaft mit\nZustimmung der Person, die das Kind geboren habe, vermerkt werden könne.\n\n90\nDie Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass im vorliegenden Fall\nkeine echte Interessenabwägung stattgefunden habe und insbesondere die\nRechte des zweiten Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden seien.\nSie behaupten, dass der Bundesgerichtshof die Interessen des zweiten\nBeschwerdeführers nur als Beschränkung der vom ersten Beschwerdeführer\ngeltend gemachten Rechte berücksichtigt habe und dass das Wohl des Kindes\ndaher nicht im Mittelpunkt der Erwägungen der deutschen Gerichte\ngestanden habe, wie es das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die\nRechte des Kindes (siehe Rdnr. 66) und die Yogyakarta-Prinzipien von 2006\nforderten. Die Beschwerdeführer weisen außerdem die Auffassung zurück,\ndass die strittige Eintragung durch ein öffentliches Interesse an der Führung\neines vollständigen und korrekten Personenstandsregisters gerechtfertigt sei.\nSie sind der Ansicht, dass diesem Konzept die Annahme eines unantastbaren\nöffentlichen Interesses zugrunde liege, das in der Aufrechterhaltung der auf\nder Dualität der Geschlechter beruhenden binären Rechtsordnung bestehe. In\nihren Augen könne der Unwille der Behörden, sich an gesellschaftliche\nVeränderungen anzupassen, die angefochtene Eintragung nicht rechtfertigen,\nzumal im Personenstandsrecht vor kurzem zwei neue Geschlechtsangaben\neingeführt worden seien, nämlich „divers“ und „ohne Angabe“, was ihrer\nMeinung nach eine neue Regelung erforderlich mache.\n\n91\nDie Beschwerdeführer rügen auch, dass in der Geburtsurkunde des\nzweiten Beschwerdeführers eine weibliche Person („Mutter“) aufgeführt\nwerde, die nicht existiere, obwohl sie ihrer Meinung nach ein Recht darauf\nhätten, dass die Personenstandsregister die Realität ihrer familiären Situation\nwiderspiegelten. Diese Eintragung bedeute eine erzwungene Zuordnung des\nersten Beschwerdeführers zum weiblichen Geschlecht und eine Aberkennung\nseiner Vaterrolle, die er im wirklichen Leben einnehme, und entspringe der\nÜberzeugung, dass sich transsexuelle Personen nicht fortpflanzen dürften.\nb) Die Regierung\n\n92\nDie Regierung trägt vor, dass die vorliegenden Beschwerden die\nFrage aufwürfen, ob Deutschland verpflichtet sei, den ersten\nBeschwerdeführer mit seinen männlichen Vornamen als Vater des zweiten\nBeschwerdeführers zu registrieren, und ob diese Beschwerden daher unter\ndem Gesichtspunkt der positiven Verpflichtungen aus Artikel 8 der\nKonvention geprüft werden müssten.\n\n93\nDie Regierung ist der Ansicht, dass die Rechte transsexueller\nMenschen im deutschen Recht umfassend geschützt seien, da ihrer Meinung\nnach jede Änderung des Geschlechts in den Personenstandsregistern,\nGeburtsurkunden oder Ausweispapieren vermerkt werde, ohne dass eine\nOperation oder eine dauerhafte Fortpflanzungsunfähigkeit als\nGrundvoraussetzungen erforderlich seien. Sie ist jedoch der Ansicht, dass die\nFrage der Anerkennung der Geschlechtsänderung einer transsexuellen Person\nin den Personenstandsregistern von der Frage zu unterscheiden sei, wie die\nAbstammung einer Person eingetragen werden solle, und legt dar, dass es in\nder Tat in solchen Fällen nicht nur um die Interessen der transsexuellen\nPerson, sondern auch um die des Kindes gehe.\n\n94\nDie Regierung weist darauf hin, dass das deutsche Abstammungsrecht\nauf der Fortpflanzungsfunktion der Eltern entsprechend ihrem biologischen\nGeschlecht beruhe und dass diese Rollen nicht austauschbar seien. Sie\nerläutert insbesondere, dass sich der deutsche Gesetzgeber wie viele andere\nVertragsstaaten für eine unveränderliche rechtliche Zuordnung des Kindes\nzur Mutter entschieden habe, d. h. zu der Person, die das Kind geboren habe,\nohne dass das Gesetz eine Anfechtung der Mutterschaft zulasse. Die\nRegierung betont, dass die bei der Geburt hergestellte Verbindung zur Mutter\neine schnelle, einfache und beinahe immer richtige Zuordnung des\nneugeborenen Kindes zu seiner Mutter ermögliche, somit dem Wohl des\nKindes diene und darüber hinaus darauf abziele, Leihmutterschaft zu\nverhindern, die in Deutschland verboten sei.\n\n95\nDie Regierung fügt hinzu, dass es die Verpflichtung zur Eintragung\nder vor der Geschlechtsänderung geführten Vornamen eines Elternteils in das\nGeburtenregister dem Kind ermögliche, selbst zu entscheiden, wann und\nwem es die Transsexualität seines Elternteils oder seiner Eltern offenbaren\nmöchte, und zu verhindern, dass sich die Gefahr der Offenlegung\nkonkretisiere, wenn es eine Geburtsurkunde vorlegen müsse.\n\n96\nDie Regierung betont den im vorliegenden Fall sehr weiten\nErmessensspielraum der deutschen Behörden, die, wie sie darlegt, nicht nur\nmehrere private und öffentliche Interessen und verschiedene durch die\nKonvention garantierte Rechte gegeneinander hätten abwägen müssen,\nsondern auch über sensible ethische Fragen hätten entscheiden müssen, zu\ndenen es keinen europäischen Konsens gebe. Sie ist der Ansicht, dass der\nErmessensspielraum nicht beschränkt gewesen sei, da weder das\nAbstammungsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern noch die\nGeschlechtsidentität des ersten Beschwerdeführers letztendlich in Frage\ngestellt worden seien.\n\n97\nIn Bezug auf die betroffenen Rechte und Interessen erklärt die\nRegierung, dass die Zivilgerichte die Rechte des ersten Beschwerdeführers\ngegen die Rechte des zweiten Beschwerdeführers hätten abwägen müssen,\ndie zwar eng miteinander verbunden seien, aber nicht zusammenfielen, und\ndass sie auch das öffentliche Interesse an der klaren und unmittelbaren\nrechtlichen Zuordnung eines Kindes zu seinen Eltern sowie an korrekten und\nvollständigen Personenstandsregistern hätten berücksichtigen müssen, deren\nDaten nach deutschem Recht eine besondere Beweiskraft zukomme. Sie ist\ninsbesondere der Ansicht, dass das Recht des Kindes, seine eigene\nAbstammung zu kennen, beeinträchtigt werde, wenn das Abstammungsrecht\nnicht klarstelle oder im Widerspruch zu den biologischen Umständen angebe,\nauf welche Fortpflanzungsfunktion (Geburt oder Befruchtung) es die\nZuordnung des Kindes zu seinen Eltern gründe. Die Regierung ist außerdem\nder Ansicht, dass es unter Umständen wie im vorliegenden Fall überdies\nunmöglich sei, den Samenspender im Personenstandsregister als\nbiologischen Vater zu benennen, was dem Spender die Möglichkeit nehme,\nseine elterlichen Pflichten zu erfüllen.\n\n98\nDie Regierung erklärt auch, dass der Gesetzgeber in einer Situation\nwie der vorliegenden notwendigerweise eine standardisierte Beurteilung des\nKindeswohls vornehmen und dabei berücksichtigen müsse, dass es zwischen\neinem Kind und seinem transsexuellen Elternteil wie in Familien mit\nheterosexuellen Eltern zu Konflikten kommen könne oder dass ein Kind von\nseinem transsexuellen Elternteil möglicherweise nicht über seine\nAbstammung in Kenntnis gesetzt werde. Sie betont, dass der Gesetzgeber\nsicherstellen müsse, dass die Interessen der Kinder ausreichend geschützt\nwürden.\n\n99\nZur Frage nach einem europäischen Konsens in diesem Bereich gibt\ndie Regierung an, die Regierungen von dreizehn Staaten (Belgien, Kroatien,\nDänemark, Estland, Frankreich, Litauen, Norwegen, Niederlande,\nTschechische Republik, Vereinigtes Königreich, Serbien, Slowenien und\nSchweiz) konsultiert zu haben, um in Erfahrung zu bringen, wie die Situation\nder vorliegenden Fälle nach ihrem nationalen Recht geregelt sei. Aus diesen\nAntworten gehe hervor, dass zwar die Regelungen der befragten\nVertragsstaaten in einer Reihe von Punkten variierten, die Rechtsordnungen\nin zwölf der dreizehn Staaten jedoch die Abstammung grundsätzlich auf die\nbiologische Fortpflanzungsfunktion gründeten, wenn es darum gehe, wer die\nMutter eines Kindes sei, und dass in sechs Staaten die Situation des ersten\nBeschwerdeführers wie in Deutschland geregelt sei, d. h. dass ein\ntranssexueller Mann, der nach der Änderung seines Geschlechts ein Kind\ngebärt, als Mutter in die Geburtsurkunde eingetragen werde.\n\n100\nDie Regierung bringt vor, dass der Gesetzgeber vor dem Hintergrund\nder gesellschaftlichen Entwicklungen und neuer rechtlicher Bedürfnisse an\neiner Reform des Transsexuellenrechts und des Abstammungsrechts arbeite.\nSie legt dar, dass in diesem Zusammenhang im März 2019 ein Textentwurf\nvorgelegt worden sei, der auf der einstimmigen Meinung eines zu diesem\nZweck geschaffenen multidisziplinären Arbeitskreises basiere und den\nGrundsatz beibehalte, dass die Mutter die Person sei, die das Kind geboren\nhabe, und der Vater die Person, von der angenommen werde, dass sie der\nErzeuger des Kindes sei. Die Regierung merkt schließlich an, dass es\nschwierig wäre, die Öffentlichkeit von der Notwendigkeit zu überzeugen, die\nim Gesetz verwendeten Begriffe „Mutter“ und „Vater“ durch andere Begriffe\nwie „Elternteil 1“ und „Elternteil 2“ zu ersetzen, da Erstere dem allgemeinen\nSprachgebrauch entsprächen. Nach Ansicht der Regierung würde eine solche\nErsetzung im Übrigen nicht den Interessen der Beschwerdeführer dienen,\nweil die Anknüpfung an die Fortpflanzungsfunktion bestehen bliebe, wenn\ndie Person, die das Kind geboren habe, als „Elternteil 1“ und die Person, von\nder der Samen stamme, als „Elternteil 2“ bezeichnet würde. Als Antwort auf\ndie Stellungnahme eines Drittbeteiligten weist sie darauf hin, dass auch\nandere Dokumente als die vollständige Geburtsurkunde, die keine Hinweise\nauf die Geschlechtsänderung des ersten Beschwerdeführers enthielten,\nverwendet werden könnten, z. B. für einen Arbeitgeber, um die Gefahr einer\nOffenlegung dieser Information zu verhindern.\n2. Das Vorbringen der Drittbeteiligten\na) Slowakische Regierung\n\n101\nDie slowakische Regierung merkt an, dass die deutschen\nRechtsvorschriften den in der Slowakei geltenden Regelungen entsprächen.\nDas Kernelement solle das Wohl des Kindes sein, dessen Geburt gegenseitige\nRechte und Pflichten begründe, die nicht ausgeschlossen werden dürften und\nauf die niemand verzichten könne. Sie legt dar, dass das Recht traditionell\nden Schwächsten schütze, was in einer Eltern-Kind-Beziehung in der Regel\ndas Kind sei, das vor der Offenlegung der Transsexualität eines Elternteils\ngeschützt werden müsse. Sie fügt hinzu, dass eine Geburtsurkunde, in der\nkeine Mutter, sondern nur ein Vater eingetragen sei, der nicht seinen Samen\ngespendet, sondern das Kind geboren habe, weder dem Recht des Kindes auf\nKenntnis seiner Eltern dienen würde, das in Artikel 7 des Übereinkommens\nüber die Rechte des Kindes verankert sei (siehe Rdnr. 66), noch dem Recht,\nseine Herkunft zu kennen, wie es die Rechtsprechung des Gerichtshofs\ndefiniert habe. Die slowakische Regierung verweist darauf, dass die\nstaatlichen Behörden dafür verantwortlich seien, die Richtigkeit und\nVollständigkeit der im Geburtenregister eingetragenen Angaben zu\ngewährleisten, die nicht nur für das reibungslose Funktionieren des Staates,\nsondern auch für den Einzelnen wichtig seien, wenn eine Identität\nnachgewiesen werden müsse. Sie betont außerdem, dass die Anlässe, bei\ndenen eine Geburtsurkunde vorgelegt werden müsse, begrenzt seien und in\neiner Reihe von Fällen Anträge an Verwaltungsbehörden beträfen, die\nohnehin bereits Kenntnis von der Transsexualität des Elternteils hätten.\nb) TGEU, ILGA und Bundesvereinigung Trans*\n\n102\nIn ihren gemeinsamen Stellungnahmen legen die Verbände TGEU,\nILGA und Bundesvereinigung Trans* dar, dass viele transsexuelle Personen\nin Familien lebten und dass die Fälle, in denen transsexuelle Männer\nentbinden, in den letzten Jahren zugenommen hätten. Sie merken jedoch an,\ndass die Reformen des Abstammungsrechts und des TSG die Bestimmungen,\ndie die Beziehung zwischen einer transsexuellen Person und ihrem Kind\nregeln, unverändert gelassen hätten. Sie sind der Ansicht, dass selbst die\nEinführung der neuen Kategorie „divers“ nichts geändert habe, da rechtlich\ndem männlichen Geschlecht zugeordnete oder „diverse“ Personen, die ein\nKind geboren hätten, weiterhin als „Mütter“ eingetragen und rechtlich dem\nweiblichen Geschlecht zugeordnete oder „diverse“ Personen, die ihren\nSamen gespendet hätten, im Geburteneintrag ihres Kindes weiterhin als\n„Väter“ geführt würden. Die beteiligten Vereinigungen betonen, dass\ntranssexuelle Eltern Schwierigkeiten hätten, ihre Identität als Eltern\nnachzuweisen, dass sie oft gezwungen seien, ihre Transidentität zu\noffenbaren, wenn sie z. B. ihrem Arbeitgeber eine Geburtsurkunde ihres\nKindes vorlegen müssen, dass ihre Verwaltungsformalitäten länger dauerten\nund mitunter entwürdigend seien und dass viele gezwungen seien, zwei\nverschiedene Identitäten beizubehalten.\nc) European Centre for Law & Justice\n\n103\nDas European Centre for Law & Justice („Europäisches Zentrum für\nRecht und Gerechtigkeit“ – ECLJ) befürwortet insbesondere aus drei\nGründen einen weiten Ermessensspielraum der deutschen Behörden:\nZunächst stellt es fest, dass es keinen europäischen Konsens darüber gebe,\nwie die Folgen einer Geschlechtsänderung zu regeln seien, und insbesondere\nnicht darüber, wie diese im Geburtenregister einzutragen sei. So legt das\nECLJ unter Bezugnahme auf eine von der Organisation TGEU für 2019\nveröffentlichte Übersicht dar, dass nur vier der siebenundvierzig\nVertragsstaaten die Geschlechtsidentität transsexueller Eltern im\nGeburtenregister anerkennen, wohingegen die anderen dreiundvierzig\nStaaten die Zuordnung des Kindes zu einer Mutter oder einem Vater aufgrund\nder genetischen und biologischen Gegebenheiten beibehielten. Weiter weist\ndas ECLJ darauf hin, dass es sich um sensible moralische und ethische Fragen\nhandele, dass die deutschen Gerichte verschiedene private und öffentliche\nInteressen gegeneinander hätten abwägen müssen und dass insbesondere die\nInteressen des ersten und des zweiten Beschwerdeführers nicht\nübereinstimmten. Schließlich wirft das ECLJ zwei Fragen auf: zum einen die\nFrage, welche Folgen für die Eintragungen im Personenstandsregister zu\nerwarten seien, wenn ein transsexueller Elternteil seine Entscheidung zur\nGeschlechtsänderung rückgängig mache; zum anderen die Frage, ob der\nbiologische Vater als Samenspender nicht im Geburtenregister aufgeführt\nwerden könne, wenn der Frau-zu-Mann-transsexuelle Elternteil dort bereits\nals Vater eingetragen sei.\nd) Ordo-Iuris-Institut\n\n104\nDas Ordo-Iuris-Institut betont, dass die Konvention die Staaten nicht\ndaran hindere, die Person, die ein Kind geboren habe, als dessen Mutter zu\nbestimmen, wie es in der deutschen, österreichischen, schweizerischen und\npolnischen Rechtsordnung der Fall sei, oder den Mann, der mit der Mutter\nzusammengelebt habe, oder den Samenspender als Vater zu bezeichnen, auch\nwenn in den Vertragsstaaten der Grundsatz der Anonymität des Spenders\nvorherrsche, was im Übrigen aus Sicht der Rechte des Kindes bedenklich sei.\nDer Drittbeteiligte bekräftigt, dass die Unterscheidung zwischen Vater und\nMutter auf der Grundlage des biologischen Geschlechts von entscheidender\nBedeutung und als Teil des internationalen Gewohnheitsrechts anerkannt sei,\nwas sich insbesondere in Artikel 7 Abs. 3 des Römischen Statuts des\nInternationalen Strafgerichtshofs widerspiegele.\ne) Professorin Sally Hines\n\n105\nDie Professorin Sally Hines erklärt, dass nach britischem Recht ein\ntranssexueller Mann, der ein Kind geboren und keinen Partner habe, als\nMutter eingetragen werde, da es immer eine Mutter geben müsse. Wenn die\nso bestimmte Mutter einen Partner habe, werde dieser als „Elternteil“\nbezeichnet, wenn es sich um eine Person weiblichen Geschlechts handele,\nund als „Vater“, wenn es sich um eine Person männlichen Geschlechts\nhandele, unabhängig davon, ob dieser der biologische Vater des Kindes sei\noder nicht. Die Professorin weist außerdem darauf hin, dass sich die Gesetze\nfür transsexuelle Personen in Europa stark voneinander unterschieden,\ninsbesondere jene hinsichtlich der Frage der Eintragung einer\nGeschlechtsänderung im Geburtenregister. Sie legt dar, dass zwar in\neinundvierzig Staaten die Geschlechtsänderung in den Ausweisdokumenten\nberücksichtigt werde, in neunundzwanzig dieser Staaten jedoch noch\nentsprechende Verfahren hierzu fehlten, was die Betroffenen entmutigen\nkönne. Die Professorin betont, dass aus den von ihr geleiteten Studien\nhervorgehe, dass die Frage der Eintragung der Geschlechtsänderung in die\nGeburtsurkunden für transsexuelle Eltern ein belastendes Thema sei.\nf) Slowakisches Institut für Menschenrechte und Familienpolitik\n\n106\nDas slowakische Institut für Menschenrechte und Familienpolitik\nbetont, dass es zwischen den Vertragsstaaten keinen Konsens zu Fragen des\nbiologischen und empfundenen Geschlechts gebe, dass es kein\ninternationales Recht gebe, das der Gerichtshof in diesem Bereich anwenden\nund auslegen könne, und dass es daher Sache der Behörden eines Staates sei,\ndiese Fragen zu regeln. Darüber hinaus weist der Drittbeteiligte darauf hin,\ndass viele Länder Regelungen für Geschlechtsänderungen vorsähen, um das\nLeiden der Betroffenen zu lindern. Es sei aber auch wichtig für Kinder, ihre\nbiologischen Eltern zu kennen, wie die Erfahrungen mit angenommenen\nKindern zeigten.\ng) Vereinigung der slowakischen Richter für Familienrecht\n\n107\nDie Vereinigung der slowakischen Richter für Familienrecht merkt\nan, dass die Vorschriften des slowakischen Rechts über die Angabe des\nGeschlechts eines transsexuellen Elternteils denen des deutschen Rechts\nentsprächen. Sie wirft die Frage auf, wie damit umzugehen sei, wenn der\nSamenspender als „Vater“ in das Geburtenregister eingetragen werden wolle.\nSie ist außerdem der Ansicht, dass in einer Situation wie im vorliegenden Fall\ndie Interessen des Elternteils und des Kindes auseinanderfielen und das Kind\nvon einer neutralen Person vertreten werden sollte. Das Interesse des Kindes\nbestehe im Übrigen darin, die Diskrepanz zwischen rechtlicher und\nbiologischer Verwandtschaftsbeziehung zu beseitigen.\nh) Slowakische Bischofskonferenz\n\n108\nDie Slowakische Bischofskonferenz ist der Ansicht, dass die\nRechtsordnung und die Gesetze, die die familiären Beziehungen regelten, auf\nder Familie als einer Zelle der menschlichen Gesellschaft beruhten, die sie\nschützen wollten. Die Drittbeteiligte betont, dass keine Eintragung in ein\nstaatliches Register die objektive Realität ändern könne. Daraus abgeleitet\nbleibe eine biologische Frau, die ihre weibliche Fähigkeit zur Fortpflanzung\nbehalten habe und ein Kind zur Welt bringe, für immer die Mutter dieses\nKindes. Die Drittbeteiligte erklärt, dass es nicht möglich sei, die Begriffe\n„Mutter“ und „Vater“ abzuschaffen oder frei auszutauschen, und weist darauf\nhin, dass der Begriff „Mutter“ nicht nur die Frau umfasse, die ein Kind\ngeboren habe, was die objektive Realität widerspiegele, sondern auch die\nBeziehung zwischen einer Adoptivmutter und ihrem angenommenen Kind\neinschließe. Sie stellt klar, dass das Kind im letzteren Fall objektiv eine\nbiologische Mutter habe, aber auch eine rechtliche Mutter, die diesen Status\nwegen des Kindeswohls erlangt habe. Die Drittbeteiligte weist darauf hin,\ndass es aus objektiver Sicht unmöglich sei, keine biologische Mutter zu\nhaben, und zwar trotz moderner Fortpflanzungstechnologien, die die\nGrundprinzipien, auf denen die Menschheit seit ihrer Erschaffung beruhe,\nnicht in Frage stellen dürften.\n3. Würdigung durch den Gerichtshof\na) Zur Frage, ob der Fall eine positive Verpflichtung oder einen Eingriff betrifft\n\n109\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass Artikel 8 zwar in erster Linie\ndarauf abzielt, den Einzelnen vor willkürlichen Eingriffen der staatlichen\nBehörden zu schützen, dass er den Staat aber nicht nur verpflichtet, solche\nEingriffe zu unterlassen: Zu dieser eher negativen Verpflichtung kommen\npositive Verpflichtungen hinzu, die mit einer wirksamen Achtung des\nPrivatlebens einhergehen. Die Grenze zwischen positiven und negativen\nVerpflichtungen des Staates nach Artikel 8 der Konvention lässt sich nicht\ngenau definieren, doch die Grundsätze, die im Fall der ersten Verpflichtungen\ngelten, sind mit denen vergleichbar, die für die zweiten Verpflichtungen\ngelten. Um festzustellen, ob eine – positive oder negative – Verpflichtung\nbesteht, muss ein angemessener Ausgleich zwischen dem öffentlichen\nInteresse und den Interessen des Einzelnen gefunden werden (siehe unter\nanderem Söderman ./. Schweden [GK], Individualbeschwerde Nr. 5786/08,\nRdnr. 78, ECHR 2013, und X, Y und Z ./. Vereinigtes Königreich, Rdnr. 41,\n22. April 1997, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-II).\n\n110\nIn vergleichbaren Fällen hielt es der Gerichtshof für angemessener,\nVorwürfe im Zusammenhang mit der Weigerung, ein neues Geschlecht\nzuzuweisen, unter dem Gesichtspunkt der positiven Verpflichtungen, die\nGeschlechtsidentität von Einzelnen zu achten, zu prüfen (siehe z. B.\nHämäläinen ./. Finnland [GK], Individualbeschwerde Nr. 37359/09, Rdnrn.\n62–64, ECHR 2014; A. P., Garçon und Nicot, a.a.O., Rdnr. 99; S. V. ./.\nItalien, a.a.O., Rdnrn. 60–75). Unter Berücksichtigung der Tatsachen und der\nStellungnahmen der Parteien ist der Gerichtshof der Ansicht, dass im\nvorliegenden Fall die Hauptfrage zu entscheiden ist, ob die bestehenden\nRechtsvorschriften und die in Bezug auf die Beschwerdeführer getroffenen\nEntscheidungen die Feststellung zulassen, dass der Staat seinen positiven\nVerpflichtungen zur Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer\nnachgekommen ist.\n\n111\nDie allgemeinen Grundsätze, die für die Beurteilung der positiven\nVerpflichtungen des Staates gelten, wurden im Urteil Hämäläinen (a.a.O.,\nRdnrn. 65–67 sowie in den dort zitierten Fällen) zusammengefasst. Der\nGerichtshof verweist insbesondere darauf, dass er eine Reihe von Punkten\nfestgelegt hat, die für die Beurteilung des Inhalts dieser positiven\nVerpflichtungen maßgeblich sind, darunter die Bedeutung des betroffenen\nInteresses für einen Beschwerdeführer, oder die Infragestellung von\nGrundwerten oder von wesentlichen Aspekten seines Privatlebens, die\nAuswirkungen eines Konflikts zwischen sozialer Realität und dem Recht auf\nden Betroffenen und die Auswirkungen des weiten und unbestimmten oder\nengen und bestimmten Charakters der strittigen positiven Verpflichtung auf\nden betroffenen Staat (ebd., Rdnr. 66).\nb) Zum Ermessensspielraum\n\n112\nBei der Umsetzung ihrer positiven Verpflichtungen aus Artikel 8\nverfügen die Staaten über einen gewissen Ermessensspielraum. Bei der\nFrage, wie groß dieser ist, müssen verschiedene Faktoren berücksichtigt\nwerden. Ist ein besonders wichtiger Aspekt der Existenz oder Identität einer\nPerson betroffen, ist der Spielraum des Staates in der Regel eingeschränkt\n(siehe S. H. u.a. ./. Österreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 57813/00,\nRdnr. 94, ECHR 2011; L.D. und P.K. ./. Bulgarien, Individualbeschwerden\nNrn. 7949/11 und 45522/13, Rdnr. 59, 8. Dezember 2016; und Mennesson ./.\nFrankreich,Individualbeschwerde Nr. 65192/11, Rdnr. 77, ECHR 2014\n(Auszüge)). Besteht hingegen kein Konsens zwischen den Mitgliedstaaten\ndes Europarats, sei es über die relative Bedeutung des betroffenen Interesses\noder über die besten Möglichkeiten, dieses zu schützen, ist der\nErmessensspielraum größer, insbesondere wenn der Fall sensible moralische\noder ethische Fragen aufwirft. Er ist im Allgemeinen auch dann weit gefasst,\nwenn der Staat einen Ausgleich zwischen widerstreitenden privaten und\nöffentlichen Interessen oder zwischen verschiedenen durch die Konvention\ngeschützten Rechten, die miteinander in Konflikt stehen, herstellen muss\n(siehe Hämäläinen, a.a.O., Rdnr. 67; S. H. u. a. ./. Österreich, a.a.O., Rdnr.\n94; und Evans ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\n6339/05, Rdnr. 77, ECHR 2007-I).\n\n113\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführer betonen, die\nvon ihnen geltend gemachten Rechte berührten insbesondere die\nGeschlechtsidentität und die Abstammung, die einen grundlegenden Aspekt\ndes Rechts auf Achtung des Privatlebens darstellten und in einen Bereich\nfielen, in dem die Staaten in der Regel nur über einen eingeschränkten\nErmessensspielraum verfügten (siehe A. P., Garçon und Nicot, a.a.O., Rdnr.\n123, und Mandet ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 30955/12, Rdnr.\n52, 14. Januar 2016). Er merkt an, dass der Grund für die Beschwerde des\nersten Beschwerdeführers nicht die Eintragungen in den ihn betreffenden\namtlichen Dokumenten sind, sondern die Angaben im Geburtenregister\nseines Kindes, d. h. einer anderen Person. Bezüglich des zweiten\nBeschwerdeführers wird das Recht auf Selbstbestimmung nicht durch die\nmögliche Offenlegung einer Tatsache über seine eigene Geschlechtsidentität\nbeeinträchtigt, sondern durch die Offenlegung der transsexuellen Identität\nseines Elternteils. Der Gerichtshof stellt außerdem fest, dass zwar das Recht\ndes zweiten Beschwerdeführers auf Kenntnis seiner Abstammung betroffen\nist, dieses Recht im vorliegenden Fall jedoch geeignet ist, die vom ersten\nBeschwerdeführer geltend gemachten Rechte zu beschränken. Daraus folgt,\ndass der Ermessensspielraum nicht durch die geltend gemachten betroffenen\nRechte eingeschränkt wird.\n\n114\nDer Gerichtshof stellt weiter fest, dass es unter den europäischen\nStaaten keinen Konsens darüber gibt, wie in Personenstandsregistern, die ein\nKind betreffen, angegeben werden soll, dass eine der Personen, die die\nElternschaft innehaben, transsexuell ist. Wie aus den von der Organisation\nTransgender Europe veröffentlichten Daten hervorgeht (siehe Rdnr. 69),\nsehen nur fünf Mitgliedstaaten des Europarates eine Eintragung des\nanerkannten Geschlechts in diesen Registern vor, wohingegen die Mehrheit\nder Staaten weiterhin die Person, die ein Kind geboren hat, als dessen Mutter\nbezeichnet. Die Stellungnahmen einiger Drittbeteiligter und die\nRechtsvergleichung, die die Regierung vorgelegt hat (siehe Rdnr. 99),\nbekräftigen diese Feststellung. Dieser fehlende Konsens zeigt, dass die\nÄnderung des Geschlechts in Verbindung mit der Elternschaft sensible\nethische Fragen aufwirft, und spricht dafür, dass den Staaten grundsätzlich\nein weiter Ermessensspielraum eingeräumt werden sollte.\n\n115\nDer Gerichtshof stellt schließlich fest, dass die deutschen Behörden\nmehrere private und öffentliche Interessen und verschiedene Rechte\ngegeneinander abwägen mussten: erstens die Rechte des ersten\nBeschwerdeführers; zweitens die Grundrechte und Interessen des zweiten\nBeschwerdeführers, d. h. sein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung,\nsein Recht, von beiden Elternteilen Pflege und Erziehung zu erhalten, sowie\nsein Interesse an einer stabilen Zuordnung zu seinen Eltern, Rechte und\nInteressen, die nach den vom Bundesgerichtshof gemachten Ausführungen\neinen anderen Schwerpunkt haben als die Beschwerdeführer meinen (siehe\nmutatis mutandis, Mandet, a.a.O., Rdnrn. 57 und 59); schließlich das\nöffentliche Interesse, das in der Kohärenz der Rechtsordnung und der\nRichtigkeit und Vollständigkeit der Personenstandsregister liegt, denen eine\nbesondere Beweiskraft zukommt. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass es\neinen weiten Ermessensspielraum gibt.\n\n116\nIn Anbetracht all dieser Umstände ist der Gerichtshof daher der\nAnsicht, dass die deutschen Behörden in diesem Fall über einen weiten\nErmessensspielraum verfügten.\n\n117\nDer Gerichtshof verweist jedoch darauf, dass die vom Staat\ngetroffenen Entscheidungen, selbst wenn sie sich innerhalb der Grenzen\ndieses Spielraums bewegen, dennoch der Kontrolle des Gerichtshofs\nunterliegen. Ihm obliegt es, die Argumente, die für die gewählte Lösung\nvorgebracht werden, sorgfältig zu prüfen und zu untersuchen, ob ein\nangemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Staates und den\nInteressen der von dieser Lösung direkt betroffenen Personen geschaffen\nwurde. Dabei muss, wann immer es um die Situation eines Kindes geht, der\nwesentliche Grundsatz beachtet werden, dass das Kindeswohl Vorrang hat\n(siehe Mennesson, a.a.O., Rdnr. 81; Mandet, a.a.O., Rdnr. 53; und L. D. und\nP. K. ./. Bulgarien, a.a.O., Rdnr. 61).\nc) Zum Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privatlebens\n\n118\nDer Gerichtshof stellt fest, dass im Gegensatz zu den\nBeschwerdeführern in anderen Fällen, die er in der Vergangenheit geprüft\nhat, der erste Beschwerdeführer nicht die fehlende Anerkennung seiner\nGeschlechtsänderung in den ihn betreffenden amtlichen Dokumenten rügt\n(siehe z. B. und unter vielen anderen Christine Goodwin ./. Vereinigtes\nKönigreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 28957/95, ECHR 2002-VI),\nsondern den seiner Meinung nach unzureichenden Umfang dieser\nAnerkennung seiner Geschlechtsidentität aufgrund der Eintragung seines\nfrüheren Geschlechts und seiner früheren Vornamen in einem amtlichen\nRegister, das seinen Sohn betrifft.\n\n119\nDer Gerichtshof stellt fest, dass nach der Absicht des deutschen\nGesetzgebers das früher geführte Geschlecht und der früher geführte\nVorname des transsexuellen Elternteils nicht nur bei einer Geburt angegeben\nwerden müssen, die vor Rechtskraft der Geschlechtsänderung des Elternteils\nstattfand, sondern auch, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Empfängnis oder\ndie Geburt des Kindes nach der Änderung des Geschlechts erfolgte.\nTatsächlich ist der Wortlaut von § 11 Abs. 1 TSG im Laufe des\nGesetzgebungsverfahrens ausdrücklich in diesem Sinne geändert worden,\nweil es nach den damaligen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft\nnicht ausgeschlossen war, dass Personen, die als fortpflanzungsunfähig\ngalten, nach einer Operation zur Geschlechtsumwandlung dennoch ein Kind\nzeugen oder gebären konnten (siehe Rdnrn. 43 und 44).\n\n120\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die vorliegende Situation unter\nanderem möglich wurde, nachdem das Bundesverfassungsgericht in seinem\nUrteil vom 11. Januar 2011 (siehe Rdnrn. 54–56) die Verpflichtung einer\nPerson, die eine Änderung ihres Geschlechts anerkennen lassen wollte, sich\neiner Operation zu unterziehen, sowie die Voraussetzung einer nicht\numkehrbaren Sterilität für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hatte.\nDas Bundesverfassungsgericht war nämlich der Ansicht, dass das Recht von\ntranssexuellen Personen auf Selbstbestimmung schwerer wiege als die\nGründe, die den Gesetzgeber dazu veranlasst hätten, solche Vorbedingungen\nfür die Anerkennung einer Geschlechtsänderung zu stellen. Der Gerichtshof\nstellt fest, dass dieses Urteil darauf abzielte, die Rechte von transsexuellen\nPersonen zu stärken und ihren Schutz auf einem Niveau zu gewährleisten, das\ner selbst später als Folge der positiven Verpflichtungen nach Artikel 8 der\nKonvention gefordert hat (siehe u. a. A. P., Garçon und Nicot, a.a.O., Rdnr.\n135). Aus dem genannten Urteil geht hervor, dass dem\nBundesverfassungsgericht bewusst war, dass Situationen wie die im\nvorliegenden Fall in der Zukunft eintreten könnten, dass es jedoch entschied,\nes gebe rechtliche Möglichkeiten, um zu gewährleisten, dass Kinder mit\neinem transsexuellen Elternteil die Zuordnung zu ihrem Vater und zu ihrer\nMutter beibehielten (siehe Rdnr. 56).\n\n121\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Bundesgerichtshof darauf\nhingewiesen hat, dass die Eintragung des ursprünglichen Geschlechts des\nersten Beschwerdeführers im Geburtenregister, das den zweiten\nBeschwerdeführer betrifft, insbesondere das Recht des ersten\nBeschwerdeführers auf Selbstbestimmung beeinträchtigen könne, da die\nGefahr der Offenlegung seines früheren Geschlechts und seiner früheren\nVornamen bestehe. Der Bundesgerichtshof wies jedoch darauf hin, dass\ndieses Recht nicht schrankenlos bestehe und abgewogen werden müsse zum\neinen gegen öffentliche Interessen, insbesondere die Kohärenz der\nRechtsordnung und die Führung vollständiger und genauer\nPersonenstandsregister, und zum anderen gegen die Rechte und Interessen\ndes Kindes, insbesondere das Recht auf Kenntnis seiner eigenen\nAbstammung, das Recht auf Pflege und Erziehung durch beide Elternteile\nund das Interesse, von Geburt an eine stabile rechtliche Zuordnung zu einer\nMutter und einem Vater zu haben, die auf den Funktionen im Rahmen der\nbiologischen Fortpflanzung beruhe. In diesem Zusammenhang betonte der\nBundesgerichtshof, dass Mutterschaft und Vaterschaft als rechtliche\nKategorien nicht austauschbar seien und sich sowohl in den Voraussetzungen\nfür ihre Begründung als auch in den sich daraus ergebenden rechtlichen\nKonsequenzen unterschieden (siehe Rdnr. 17).\n\n122\nIn Bezug auf die vom Bundesgerichtshof angeführten öffentlichen\nInteressen hat der Gerichtshof in der Vergangenheit anerkannt, dass die\nKohärenz der Rechtsordnung bei der Interessenabwägung eine gewisse\nBedeutung haben kann (siehe Christine Goodwin, a.a.O., Rdnrn. 86–88 und\n91; X, Y und Z ./. Vereinigtes Königreich, a.a.O., Rdnr. 47; Rees ./. Vereinigtes\nKönigreich, Rdnrn. 43–44, 17. Oktober 1986, Serie A Band 106). Er hat\ninsbesondere anerkannt, dass die Gewährleistung der Zuverlässigkeit und\nKohärenz des Personenstands und im weiteren Sinne das Erfordernis der\nRechtssicherheit im öffentlichen Interesse liegen (siehe Y. T. ./. Bulgarien,\nIndividualbeschwerde Nr. 41701/16, Rdnr. 70, 9. Juli 2020; X und Y ./.\nRumänien, Individualbeschwerden Nrn. 2145/16 und 20607/16, Rdnr. 158,\n19. Januar 2021; A. P., Garçon und Nicot, a.a.O., Rdnr. 132; und S. V. ./.\nItalien, a.a.O., Rdnr. 69). In diesem Zusammenhang weist er auch darauf hin,\ndass Eintragungen in Personenstandsregistern im deutschen Rechtssystem\neine besondere Beweisfunktion haben (siehe Rdnr. 26).\n\n123\nIn Bezug auf die Rechte des Kindes stellt der Gerichtshof fest, dass\ndie Beschwerdeführer den Bundesgerichtshof dafür kritisieren, dass er sich\nnicht mit den Persönlichkeitsrechten des zweiten Beschwerdeführers befasst,\nsondern diese nur als Beschränkung der vom ersten Beschwerdeführer\ngeltend gemachten Rechte betrachtet habe. Er weist allgemein darauf hin,\ndass ein Staat, ohne gegen Artikel 8 der Konvention zu verstoßen,\nRechtsvorschriften zur Regelung wichtiger Aspekte des Privatlebens erlassen\nkann, die keine Abwägung widerstreitender Interessen in jedem Einzelfall\nvorsehen, sondern eine absolute Regelung zur Förderung der\nRechtssicherheit (siehe S. H. u. a. ./. Österreich, a.a.O., Rdnr. 110; Evans,\na.a.O., Rdnr. 89; siehe auch Allgemeine Bemerkung Nr. 14 des UN-\nAusschusses für die Rechte des Kindes über das Recht des Kindes auf\nBerücksichtigung seines Wohls als ein vorrangiger Gesichtspunkt, Abs. 32,\nhier zitiert in Rdnr. 67). Der Gerichtshof ist ferner der Ansicht – ohne die\nelterlichen Rechte in Frage zu stellen (siehe Artikel 3 Abs. 2 des\nÜbereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, siehe\nRdnr. 66) –, dass der Bundesgerichtshof nicht darauf beschränkt war, die\nInteressen des zweiten Beschwerdeführers dergestalt zu berücksichtigen, wie\nsie vom ersten Beschwerdeführer dargelegt wurden, sondern sie stattdessen\numfassend prüfen und insbesondere die Interessenkonflikte zwischen den\nbeiden Beschwerdeführern berücksichtigen musste.\n\n124\nAbgesehen davon stellt der Gerichtshof fest, dass der\nBundesgerichtshof ausdrücklich die Frage geprüft hat, ob die Zuerkennung\neines rechtlichen Status an die Eltern ohne Bezug zu den Funktionen im\nRahmen der biologischen Fortpflanzung geeignet sei, die Grundrechte des\nKindes zu verletzen, und dass er im Übrigen in Beantwortung der Rügen, die\ndie Beschwerdeführer in ihrer Anhörungsrüge erhoben hatten, betont hat,\ndass er keine ausreichenden Hinweise auf eine Verletzung der Grundrechte\ndes Kindes festgestellt habe. Wenn die diesbezüglich gezogenen\nSchlussfolgerungen des Bundesgerichtshofs allgemeine Erwägungen\nenthalten, die nicht ausdrücklich auf die vom zweiten Beschwerdeführer\ngeltend gemachten Persönlichkeitsrechte eingehen, liegt dies daran, dass die\ninnerstaatlichen Gerichte, die von einem oder beiden Elternteilen und ihrem\nKind angerufen werden, nicht nur die von dem Elternteil bzw. den\nElternteilen geltend gemachten Interessen berücksichtigen dürfen, sondern\ndem Kindeswohl Vorrang einräumen (siehe insbesondere Artikel 3 des\nÜbereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes – siehe\nRdnr. 66) und auch die möglichen zukünftigen Interessen des Kindes sowie\ndie Interessen von Kindern in einer vergleichbaren Situation berücksichtigen\nmüssen, auf die die Rechtsvorschriften, die den Fall regeln, ebenfalls\nAnwendung finden (siehe mutatis mutandis X, Y und Z ./. Vereinigtes\nKönigreich, a.a.O., Rdnr. 51).\n\n125\nDer Gerichtshof stellt fest, dass im vorliegenden Fall die Diskrepanz\nzwischen den Interessen des ersten und denen des zweiten\nBeschwerdeführers naturgemäß kurz nach der Geburt des Kindes auftrat, als\nentschieden werden musste, welche Eintragungen im Geburtenregister\ngemacht werden, d. h. zu einem Zeitpunkt, an dem das Wohl des zweiten\nBeschwerdeführers aufgrund seines niedrigen Alters nicht individuell geprüft\nwerden konnte. Darüber hinaus war der Bundesgerichtshof der Ansicht, dass\nsich die Interessen des zweiten Beschwerdeführers bis zu einem gewissen\nGrad mit dem öffentlichen Interesse an der Zuverlässigkeit und Kohärenz des\nPersonenstands sowie an der Rechtssicherheit überschnitten (siehe mutatis\nmutandis A. P., Garçon und Nicot, a.a.O., Rdnr. 142).\n\n126\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Recht des Kindes auf Kenntnis\nseiner Abstammung, das der Bundesgerichtshof herangezogen hat, um das\nRecht des ersten Beschwerdeführers auf Geschlechtsidentität zu\nbeschränken, ebenfalls durch die Konvention geschützt ist (siehe Mikulić ./.\nKroatien, Individualbeschwerde Nr. 53176/99, Rdnr. 54, ECHR 2002-I;\nOdièvre ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 42326/98, Rdnr. 29,\nECHR 2003-III; und Godelli ./. Italien, Individualbeschwerde Nr. 33783/09,\nRdnrn. 45–46, 25. September 2012) und insbesondere das Recht umfasst, die\nEinzelheiten seiner Abstammung zu erfahren (siehe Mennesson, a.a.O., Rdnr.\n46, und Labassee ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 65941/11,\nRdnr. 38, 26. Juni 2014). In Bezug auf das Recht des Kindes, von beiden\nElternteilen aufgezogen zu werden, stellt der Gerichtshof fest, dass der\nBundesgerichtshof hinter diesem Recht insbesondere das Interesse des\nKindes identifiziert hat, die Vaterschaft seines biologischen Vaters feststellen\nund gegebenenfalls eintragen lassen zu können. Im Falle der Eintragung des\nersten Beschwerdeführers als Vater im Geburtenregister könnte der\nbiologische Vater des zweiten Beschwerdeführers nur dann als Vater\neingetragen werden, wenn der zweite Beschwerdeführer zuvor die\nVaterschaft des ersten Beschwerdeführers anfechten würde, eine Option, die\nder Bundesgerichtshof für das Kind als unzumutbar erachtet hat.\n\n127\nDer Gerichtshof stellt schließlich fest, dass der Bundesgerichtshof\nbetont hat, dass die rechtliche Zuordnung des Kindes zu seinen Eltern\nentsprechend ihrer Fortpflanzungsfunktion es dem Kind ermögliche, stabil\nund unveränderlich an eine Mutter und einen Vater gebunden zu sein, was\nsich auch in dem vom Bundesgerichtshof als nicht nur theoretisch\nangesehenen Fall, dass der transsexuelle Elternteil die Aufhebung der\nEntscheidung zur Änderung seines Geschlechts beantrage, nicht ändern\nwürde. Die Regierung hat zudem erklärt, dass diese grundsätzliche\nZuordnung auch darauf abziele, die in Deutschland verbotene\nLeihmutterschaft zu verhindern (siehe Rdnr. 94), ein Verbot, das der\nGerichtshof als einem legitimen öffentlichen Interesse entsprechend\nanerkannt hat (siehe Paradiso und Campanelli ./. Italien [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 25358/12, Rdnrn. 203–204, 24. Januar\n2017; Mennesson, a.a.O., Rdnr. 62; und Valdís Fjölnisdóttir u. a. ./. Island,\nIndividualbeschwerde Nr. 71552/17, Rdnr. 65, 18. Mai 2021).\n\n128\nIn Bezug auf die Eintragung der früher geführten Vornamen des\nBeschwerdeführers im Geburtenregister merkt der Gerichtshof an, dass sie\nnach Ansicht des Bundesgerichtshofs dem Zweck der einzigen im Gesetz\nvorgesehenen Möglichkeit entspreche, nämlich der Eintragung des ersten\nBeschwerdeführers als Mutter des zweiten Beschwerdeführers, und darüber\nhinaus dazu diene, den zweiten Beschwerdeführer davor zu schützen, die\nTranssexualität seines Elternteils offenbaren zu müssen.\n\n129\nInsoweit die Beschwerdeführer behaupten (siehe Rdnr. 88), dass das\nRecht eines Kindes, seine Abstammung zu kennen, und das Interesse der\nBehörden, die biologische Realität der Geburt durch einen transsexuellen\nElternteil zu dokumentieren, auf andere Weise erfüllt werden könnten, wie es\nbeispielsweise das Amtsgericht M. gezeigt habe (siehe Rdnrn. 60–61), weist\nder Gerichtshof darauf hin, dass die Wahl der Maßnahmen, die geeignet sind,\ndie Einhaltung von Artikel 8 der Konvention im Rahmen von\nzwischenmenschlichen Beziehungen zu gewährleisten, grundsätzlich im\nErmessensspielraum der Vertragsstaaten liegt. In dieser Hinsicht gibt es\nverschiedene Möglichkeiten, die Achtung des Privatlebens zu gewährleisten,\nund die Art der staatlichen Verpflichtung hängt davon ab, welcher Aspekt des\nPrivatlebens in Frage steht (siehe Odièvre, a.a.O., Rdnr. 46; Godelli, a.a.O.,\nRdnr. 65; Evans, a.a.O., Rdnr. 91; S. H. und andere ./. Österreich, a.a.O.,\nRdnr. 106; und mutatis mutandis, Vavřička und andere ./. Tschechische\nRepublik [GK], Individualbeschwerde Nr. 47621/13 und fünf andere, Rdnr.\n273, 8. April 2021).\n\n130\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die vom Amtsgericht M.\nvorgeschlagene Lösung nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht nur mit\ndem Wortlaut von § 5 Abs. 3 TSG unvereinbar sei (siehe Rdnr. 40), sondern\nauch im Widerspruch zum Zweck dieser Bestimmung stehe, die\nTranssexualität eines Elternteils geheim zu halten, um das Kind nicht zu\nzwingen, eine Geburtsurkunde vorzulegen, die den Rückschluss darauf\nzulasse, dass der Elternteil transsexuell sei (siehe Rdnr. 14; siehe auch das\nUrteil des Kammergerichts vom 14. Februar 2019, siehe Rdnrn. 62–63).\n\n131\nWeiter stellt der Gerichtshof fest, dass für den Fall, in dem die\nVorlage einer Geburtsurkunde des zweiten Beschwerdeführers durch den\nersten Beschwerdeführer dessen Transsexualität offenlegen könnte, der\nBundesgerichtshof auf die Möglichkeit hingewiesen hat, eine\nGeburtsurkunde ohne jegliche Eintragung der Eltern zu erhalten (siehe Rdnr.\n27). Der Bundesgerichtshof stellte außerdem klar, dass nur eine begrenzte\nAnzahl von Personen, die im Allgemeinen Kenntnis von der Transsexualität\nder betroffenen Person hätten (siehe Rdnr. 26), berechtigt seien, eine\nvollständige Kopie der Geburtsurkunde zu beantragen, während alle anderen\nPersonen ein berechtigtes Interesse an einer solchen Kopie geltend machen\nmüssten (siehe mutatis mutandis Y. ./. Polen, a.a.O., Rdnr. 79, und S.W. und\nandere ./. Österreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 1928/19, Rdnr. 50,\n6. September 2022). Darüber hinaus können der Regierung zufolge andere\nDokumente als die vollständige Geburtsurkunde, die keine Hinweise auf die\nGeschlechtsänderung des ersten Beschwerdeführers enthalten, z. B. für einen\nArbeitgeber verwendet werden, wenn die Gefahr einer Offenlegung dieser\nInformation verhindert werden soll (siehe Rdnr. 100).\n\n132\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die oben genannten Vorkehrungen\ngeeignet sind, die Unannehmlichkeiten zu verringern, denen insbesondere der\nerste Beschwerdeführer ausgesetzt sein könnte, wenn er seine Elternschaft zu\nseinem Sohn nachweisen muss. Er stellt außerdem fest, dass sich die\nBeschwerdeführer lediglich darauf berufen, dass sie im Rahmen\nverschiedener Verwaltungsformalitäten häufig eine vollständige\nGeburtsurkunde des zweiten Beschwerdeführers vorlegen müssten (siehe\nRdnr. 86), ohne jedoch zu erläutern, ob nicht eine gekürzte Fassung der\nGeburtsurkunde oder ein anderes Dokument für die betroffenen Behörden\nund Einrichtungen ausreichend sein könnte, von denen einige in der Regel\nbereits Kenntnis von der Transsexualität einer Person haben und verpflichtet\nsind, diese Information vertraulich zu behandeln.\n\n133\nDer Gerichtshof stimmt mit dem Bundesgerichtshof darin überein,\ndass in der besonderen Situation des ersten Beschwerdeführers als lediger\nVater seine Eintragung als Vater des zweiten Beschwerdeführers im\nGeburtenregister des zweiten Beschwerdeführers nicht die beabsichtigte\nWirkung haben kann, da die fehlende Eintragung einer Mutter in der\nGeburtsurkunde auch Fragen über den Status des ersten Beschwerdeführers\naufwerfen kann. In ähnlicher Weise wäre, wie die Regierung bemerkte (siehe\nRdnr. 100), die von den Beschwerdeführern vorgeschlagene Ersetzung der\nBegriffe „Mutter“ und „Vater“ durch „Elternteil 1“ und „Elternteil 2“ nicht\nbesser geeignet, die Beschwerdeführer vor einer Offenlegung schützen, da\n„Elternteil 1“ weiterhin mit der Person assoziiert würde, die das Kind geboren\nhat.\n\n134\nIn Anbetracht der Tatsache, dass einerseits das\nAbstammungsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern an sich nicht in\nFrage gestellt wurde, und angesichts der begrenzten Anzahl von Situationen,\ndie bei der Vorlage einer Geburtsurkunde des zweiten Beschwerdeführers zur\nOffenlegung der Transsexualität des ersten Beschwerdeführers führen\nkönnen, sowie des weiten Ermessensspielraums des beschwerdegegnerischen\nStaates andererseits, ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die deutschen\nGerichte einen angemessenen Ausgleich zwischen den Rechten des ersten\nBeschwerdeführers, den Interessen des zweiten Beschwerdeführers, den\nErwägungen zum Wohl des Kindes und den öffentlichen Interessen\nhergestellt haben.\nd) Schlussfolgerungen\n\n135\nAufgrund der obigen Ausführungen kommt der Gerichtshof zu dem\nSchluss, dass Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden ist.\nIII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 14 IN\nVERBINDUNG MIT ARTIKEL 8 DER KONVENTION\n\n136\nDie Beschwerdeführer betonen, dass der erste Beschwerdeführer\nzwar als transsexuelle Person geschützt werde, er aber als Elternteil\ngezwungen sei, seine Transsexualität zum Nachteil des zweiten\nBeschwerdeführers zu offenbaren und sein Kind und sich selbst dauerhaft der\nGefahr von Diskriminierung und erniedrigender Behandlung aussetze. Sie\nberufen sich auf die Artikel 3 und 8 in Verbindung mit Artikel 14 der\nKonvention.\n\n137\nDer Gerichtshof betont zunächst, dass die Gefahr einer\nerniedrigenden Behandlung, die die Beschwerdeführer geltend machen, nicht\ndie Schwere erreicht, die erforderlich ist, um unter Artikel 3 der Konvention\nzu fallen, und dass diese Beschwerde daher nur im Lichte von Artikel 8 der\nKonvention in Verbindung mit Artikel 14 zu prüfen ist, der wie folgt lautet:\n„Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne\nDiskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der\nSprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder\nsozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens,\nder Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“\nA. Das Vorbringen der Parteien\n1. Die Beschwerdeführer\n\n138\nDer erste Beschwerdeführer erklärt, dass er gegenüber dem\ntranssexuellen Vater, der das Verfahren vor dem Amtsgericht M. eingeleitet\nhabe, diskriminiert werde (siehe Rdnrn. 60–61). Dieser Vater könne, obwohl\ner im Geburtenregister als Mutter seiner Kinder eingetragen sei, dennoch\nGeburtsurkunden erhalten, in denen seine Elternrolle mit den Vornamen, die\ner seit der Änderung seines Geschlechts führe, angegeben sei. Außerdem\nbetont er, dass transsexuelle Männer zu Vätern würden, indem sie die Person\nheirateten, die ein Kind geboren habe, oder indem sie die Vaterschaft für ein\nvon einer Frau geborenes Kind anerkennen, auch wenn sie selbst nicht\nzeugungsfähig seien. Häufig hätten sie darüber hinaus die Fähigkeit, ein Kind\nzu gebären, machten aber keinen Gebrauch davon.\n\n139\nDer zweite Beschwerdeführer empfindet sich gegenüber den\nKindern diskriminiert, deren oben genannter transsexueller Vater auf\nAnordnung des Amtsgerichts M. die Eintragung der Vornamen, die er seit\nseiner Geschlechtsänderung führe, in die Geburtsurkunden erwirkt habe\n(siehe Rdnrn. 60–61). Er ist der Ansicht, dass die Geburtsurkunden dieser\nKinder die Realität ihres Familienlebens abbildeten. Er sagt auch, dass er\ngegenüber Kindern, die durch Leihmutterschaft geboren worden seien und\nmit zwei Vätern (oder zwei Müttern) aufwüchsen und in deren\nGeburtsurkunden zwei Eltern mit männlichen Vornamen vermerkt seien,\noder gegenüber Kindern, die von einem einzigen männlichen Elternteil\nangenommen worden seien, diskriminiert werde.\n2. Die Regierung\n\n140\nDie Regierung ist der Ansicht, dass die Situation des ersten\nBeschwerdeführers nicht mit der Situation von heterosexuellen Männern\nvergleichbar sei, da der erste Beschwerdeführer Kinder gebären könne, und\ndass der zweite Beschwerdeführer nicht mit Kindern verglichen werden\nkönne, die von ihrem Vater gezeugt worden seien. Die Regierung\nargumentiert außerdem, die Beschwerdeführer könnten nicht behaupten,\naufgrund einer amtsgerichtlichen Entscheidung diskriminiert worden zu sein,\ndie es einem transsexuellen Mann erlaubt habe, mit seinen männlichen\nVornamen in das Geburtenregister seiner beiden Kinder eingetragen zu\nwerden. Sie erklärt, dass eine divergierende Rechtsprechung zwar zu einer\nUngleichbehandlung führen könne, wenn Gerichte eine Rechtsnorm ohne\nausreichende Begründung widersprüchlich auslegten, dass dies vorliegend\njedoch nicht der Fall sei, da der Bundesgerichtshof gezeigt habe, dass die\nAuslegung von § 5 Abs. 3 TSG durch das Amtsgericht nicht gesetzeskonform\ngewesen sei.\nB. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n141\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die ursprünglich von den\nBeschwerdeführern auf der Grundlage von Artikel 14 der Konvention\nvorgebrachten Beschwerden mit den auf der Grundlage von Artikel 8 der\nKonvention vorgebrachten Beschwerden zusammenfallen und insbesondere\nkeine diskriminierende Situation im Vergleich zu einer anderen Gruppe von\nPersonen darstellen. Er kommt zu dem Schluss, dass diese Beschwerden\ndaher nicht ausreichend begründet worden sind. Selbst wenn man davon\nausgeht, dass diese Beschwerden wirksam erhoben worden sind, ist der\nGerichtshof der Ansicht, dass unter Berücksichtigung seiner obigen\nSchlussfolgerungen, dass die Zuweisung der Rolle der Mutter im\nGeburtenregister im Sinne von § 1591 BGB an die Person, die ein Kind\ngeboren hat (siehe Rdnr. 35), in den Ermessensspielraum der Staaten fällt, die\nSituation des ersten Beschwerdeführers nicht mit der eines Vaters\nvergleichbar ist, der ein Kind mit Hilfe seiner Samenzellen gezeugt hat.\nSoweit der erste Beschwerdeführer seine Beschwerde auf die Entscheidung\ndes Amtsgerichts M. stützt (siehe Rdnrn. 60–61), stellt der Gerichtshof fest,\ndass der Bundesgerichtshof als oberstes Gericht in Zivilsachen § 5 Abs. 3\nTSG abweichend davon ausgelegt hat (siehe Rdnr. 40). Er ist der Ansicht,\ndass die bestehende Entscheidung des Amtsgerichts nicht als Begründung für\ndie behauptete Diskriminierung herangezogen werden kann. In Bezug auf die\nSituation des zweiten Beschwerdeführers ist der Gerichtshof der Ansicht,\ndass dieselben Erwägungen gelten und dass sich dieser nicht in einer\nSituation befindet, die mit der von Kindern vergleichbar ist, die von\nhomosexuellen Paaren oder einem alleinstehenden männlichen Elternteil\nangenommen worden sind.\n\n142\nDaraus folgt, dass diese Beschwerde offensichtlich unbegründet ist\nund gemäß Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention\nzurückgewiesen werden muss.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER\nGERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Beschwerden werden verbunden;\n2. die auf Artikel 8 der Konvention gestützte Rüge ist zulässig, und die\nIndividualbeschwerden im Übrigen sind unzulässig;\n3. es liegt keine Verletzung von Artikel 8 der Konvention vor.\nAusgefertigt in Französisch und nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs schriftlich zugestellt am 4. April 2023.\nAndrea Tamietti Gabriele Kucsko-Stadlmayer\nKanzler Präsidentin\nANHANG\nListe der Beschwerdeführer\nNr. Beschwerde Nr. Beschwerdeführer/in Anonymisierung und\nGeburtsjahr Anmerkungen\nWohnort\nNationalität\n1. 53568/18 O. H. Anonymisierung\n19.. gewährt\nB.\ndeutsch\n2. 54741/18 G. H. Anonymisierung\n20.. gewährt\nB.\ndeutsch","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-227669","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2023-04-04/53568-18-54741-18","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":17},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1591","ref_norm":"1591","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1592","ref_norm":"1592","n":2},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-227669","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-227669"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2023-04-04/53568-18-54741-18","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-227669","retrieved":"2026-07-29 08:53:32.758439+00:00"}}