{"status":"available","doknr":"001-227710","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2023:0404JUD000724620","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Vierte Sektion","decided":"2023-04-04","aktenzeichen":"7246/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT: 1. Die auf Artikel 8 der Konvention gestützte Rüge ist zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen ist unzulässig; 2. es liegt keine Verletzung von Artikel 8 der Konvention vor.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz\nVIERTE SEKTION\nRECHTSSACHE A.H. u. a. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 7246/20)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n4. April 2023\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig.\nEs wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache A.H. u. a. ./. DEUTSCHLAND\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte Sektion) als\nKammer mit den Richterinnen und Richtern\nGabriele Kucsko-Stadlmayer, Präsidentin,\nTim Eicke,\nFaris Vehabović,\nBranko Lubarda,\nArmen Harutyunyan,\nAnja Seibert-Fohr und\nAna Maria Guerra Martins\nsowie Andrea Tamietti, Sektionskanzler,\nim Hinblick auf\ndie Individualbeschwerde (Nr. 7246/20) gegen die Bundesrepublik\nDeutschland, die eine deutsche Staatsangehörige, Frau A.H. („die erste\nBeschwerdeführerin“), und eine britische und israelische Staatsangehörige,\nFrau G.H. („die zweite Beschwerdeführerin“), sowie ihr gemeinsames\nKind L.D.H. („der Beschwerdeführer“; zusammen „die\nBeschwerdeführenden“) am 29. Januar 2020 nach Artikel 34 der Konvention\nzum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“)\nbeim Gerichtshof eingereicht haben,\ndie Entscheidung, der deutschen Regierung („die Regierung“) die Rügen\nbezüglich der Ablehnung der Eintragung der ersten Beschwerdeführerin im\nGeburtenregister als Mutter des Beschwerdeführers zur Kenntnis zu bringen\nund die Beschwerde im Übrigen für unzulässig zu erklären,\ndie Entscheidung, die Identität der Beschwerdeführenden nicht\noffenzulegen,\ndie Stellungnahmen der beschwerdegegnerischen Regierung und die\nErwiderungen der Beschwerdeführenden,\ndie beim Gerichtshof eingereichten Stellungnahmen der drittbeteiligten\nOrganisationen, dem Institut für Rechtskultur Ordo Iuris sowie Transgender\nEurope (TGEU) gemeinsam mit dem europäischen Zweig der internationalen\nLGBTI-Dachorganisation ILGA-Europe und dem deutschen\nBundesverband Trans*, die jeweils vom Präsidenten der Sektion zur\nBeteiligung ermächtigt wurden,\nunter Verweis darauf, dass die britische Regierung angesichts der\nStaatsangehörigkeit der zweiten Beschwerdeführerin eingeladen wurde,\nanzuzeigen, ob sie schriftlich Stellung nehmen wolle (Artikel 36 Abs. 1 der\nKonvention und Artikel 44 der Verfahrensordnung), und sie erklärte, dass sie\nihr Recht auf Beteiligung an dem Verfahren nicht wahrnehmen wolle,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 14. März 2023\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:\nEINLEITUNG\n\n1\nDie auf Artikel 8 und 14 der Konvention gestützte Beschwerde betrifft\ndie Ablehnung der Eintragung der ersten Beschwerdeführerin als Mutter des\nBeschwerdeführers durch das Standesamt mit der Begründung, dass sie den\nBeschwerdeführer, der mit ihrem männlichen Samen gezeugt worden sei,\nnicht geboren habe und dass sie daher nach Maßgabe der Bestimmungen des\nBürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des Gesetzes über die Änderung der\nVornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen\nFällen (Transsexuellengesetz – TSG) trotz der gerichtlichen Anerkennung der\nÄnderung ihrer Geschlechtszugehörigkeit, die vor der Zeugung des Kindes\nerfolgt sei, als Vater des Kindes im Geburtenregister eingetragen werden\nmüsse.\nSACHVERHALT\n\n2\nDie Beschwerdeführenden wurden ..., ... und ... geboren und sind\nwohnhaft in B.. Sie wurden von Herrn S., Rechtsanwalt in B., vertreten.\n\n3\nDie Regierung wurde von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau\nN. Wenzel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n4\nDer von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen.\n\n5\nDie erste Beschwerdeführerin wurde als Kind männlichen Geschlechts\ngeboren.\n\n6\nMit Beschluss vom 19. Juli 2012 stellte das Amtsgericht S. fest, dass\ndie erste Beschwerdeführerin fortan als dem weiblichen Geschlecht\nzugehörig anzusehen sei.\n\n7\n2015 brachte die zweite Beschwerdeführerin den Beschwerdeführer\nzur Welt, der mit dem Samen der ersten Beschwerdeführerin gezeugt worden\nwar. Zu notarieller Urkunde erkannte die erste Beschwerdeführerin am\n23. März 2015 mit Zustimmung der zweiten Beschwerdeführerin\nvorgeburtlich die Mutterschaft an.\n\n8\nMit Bescheid vom 15. Juli 2015 informierte die Standesbeamtin die\nBeschwerdeführerinnen darüber, dass die Geburt des Beschwerdeführers in\ndas Geburtenregister und die zweite Beschwerdeführerin als Mutter des\nKindes eingetragen worden seien, es jedoch abgelehnt werde, die erste\nBeschwerdeführerin als Mutter im Geburtenregister einzutragen, da die\nAnerkennung der Mutterschaft nicht rechtswirksam sei und nach\n§ 1591 BGB (siehe Rdnr. 22) die zweite Beschwerdeführerin als leibliche\nMutter des Kindes auch die rechtliche Mutter sei.\n\n9\nAm 28. Juli 2015 beantragten die Beschwerdeführenden beim\nAmtsgericht S., dass beide Beschwerdeführerinnen als Mütter des Kindes im\nGeburtenregister eingetragen werden und dass der Eintrag der ersten\nBeschwerdeführerin mit ihren weiblichen Vornamen erfolgen solle. Sie\nführten insbesondere an, dass es nicht im Interesse des Beschwerdeführers\nsei, wenn in seiner Geburtsurkunde eine Person männlichen Geschlechts und\nmit männlichem Vornamen aufgeführt werde, die er so nicht kenne und\nniemals kennenlernen werde. Die Ablehnung der Eintragung der ersten\nBeschwerdeführerin als zweite Mutter des Beschwerdeführers im\nGeburtenregister verwehre ihm darüber hinaus eine rechtliche Beziehung zu\nebendieser, obwohl die erste Beschwerdeführerin an der Zeugung des Kindes\nbeteiligt gewesen sei und die Mutterschaft anerkannt habe. Die\nBeschwerdeführerinnen fügten hinzu, dass entgegen der Schlussfolgerungen\ndes Oberlandesgerichts K. in seinem Beschluss vom 30. November 2009\n(siehe Rdnr. 46) nur die Eintragung der ersten Beschwerdeführerin im\nGeburtenregister als Mutter des Kindes und mit ihren weiblichen Vornamen\ndie Offenbarung ihrer Transsexualität verhindern könne.\n\n10\nAm 5. September 2015 begründeten die Beschwerdeführerinnen eine\neingetragene Lebenspartnerschaft miteinander.\n\n11\nAm 11. Januar 2016 wies das Amtsgericht S. den Antrag der\nBeschwerdeführenden auf Eintragung der ersten Beschwerdeführerin im\nGeburtenregister als Mutter des Beschwerdeführers zurück.\n\n12\nAm 6. September 2016 wies das Kammergericht B. die Beschwerde\nder Beschwerdeführenden zurück.\n\n13\nMit Beschluss vom 29. November 2017 wies der Bundesgerichtshof\ndie Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführenden zurück. Der\nBundesgerichtshof stellte fest, dass nach\n§ 21 Abs. 1 Nr. 4 Personenstandsgesetz (PStG) (siehe Rdnr. 34) die\nVornamen und Namen der Eltern des Kindes im Geburtenregister einzutragen\nseien; diese Vorschrift beziehe sich übereinstimmend mit der Definition des\nPersonenstands aus § 1 Abs. 1 Satz 1 PStG auf die rechtliche Elternschaft\n(siehe Rdnr. 32). Er führte weiterhin aus:\n„Mutter des Kindes ist nach § 1591 BGB die Frau, die das Kind geboren hat. Das\ndeutsche bürgerliche Recht kennt nur die Zuordnung einer einzigen Mutter kraft\nGesetzes. Damit hat der Gesetzgeber andere mögliche Formen der\nabstammungsrechtlichen Mutter-Kind-Zuordnung, insbesondere die Mutterschaft der\nEizellspenderin im Fall der Leihmutterschaft, bewusst ausgeschlossen. Eine\nMutterschaftsanerkennung sieht das geltende Recht nicht vor. Weitere Formen der\nEntstehung einer beiderseits weiblichen Elternschaft kraft Abstammung, etwa die\nMit- oder Co-Mutterschaft bei konsentierter heterologer Insemination, sind im\ndeutschen Recht ebenfalls nicht vorgesehen.“\n\n14\nDer Bundesgerichtshof stellte fest, dass angesichts des\nFortpflanzungsbeitrags der ersten Beschwerdeführerin durch Samenspende\nnur die Begründung der Vaterschaft möglich sei. Dass dies ungeachtet der\nZugehörigkeit der ersten Beschwerdeführerin zum weiblichen Geschlecht\nmöglich sei, ergebe sich aus § 11 Satz 1 TSG (siehe Rdnr. 30). Unter Verweis\nauf seinen Beschluss vom 6. September 2017 (siehe Rdnrn. 49-58) in einer\nähnlichen Rechtssache, die Gegenstand des Individualbeschwerdeverfahrens\nO.H. und G.H. ./. Deutschland (Individualbeschwerden Nrn. 53568/18 und\n54741/18) war, stellte der Bundesgerichtshof fest, dass diese Bestimmung des\nTSG auch Sachverhalte erfasse, in denen, wie in der vorliegenden\nRechtssache, das leibliche Kind einer transsexuellen Person zeitlich nach der\ngerichtlichen Entscheidung über die Anerkennung der Änderung der\nGeschlechtszugehörigkeit seines Elternteils geboren worden sei, und dass der\nStatus der transsexuellen Person als Vater oder als Mutter unberührt bleiben\nsolle, und zwar insbesondere für die Vaterschaftsfeststellung und die\nEhelichkeitsanfechtung.\n\n15\nDer Bundesgerichtshof kam zu dem Schluss, dass die erste\nBeschwerdeführerin angesichts des von ihr geleisteten\nFortpflanzungsbeitrags in Bezug auf das Kind nur die Stellung eines\nrechtlichen Vaters einnehmen könne. Allerdings habe die erste\nBeschwerdeführerin die Vaterschaft für den Beschwerdeführer nicht\nanerkannt. Der Bundesgerichtshof befand, dass ihre\nMutterschaftsanerkennung (siehe Rdnr. 7) nicht in eine\nVaterschaftsanerkennung umgedeutet werden könne, schon weil die mit der\nMutterschaft verbundenen Rechtsfolgen gegenüber denen der Vaterschaft\ngrundverschieden seien.\n\n16\nNach Auffassung des Bundesgerichtshofs bestanden keine\ndurchgreifenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen\nRegelung. Unter Verweis auf seinen Beschluss vom 6. September 2017\n(siehe Rdnrn. 49-58), der sich auf die umgekehrte Konstellation, nämlich das\nRechtsverhältnis zwischen einem Frau-zu-Mann-Transsexuellen und dem\nvon ihm geborenen Kind, bezog, wies der Bundesgerichtshof darauf hin, dass\ndie Tatsache, dass das Abstammungsrecht im Hinblick auf den rechtlichen\nStatus eines transsexuellen Elternteils an dessen vormals maßgebendes\nGeschlecht und die für dieses Geschlecht charakteristische\nFortpflanzungsfunktion anknüpfe, auch wenn das Elternteil seit seiner\nÄnderung der Geschlechtszugehörigkeit als dem anderen Geschlecht\nzugehörig gelte, nicht gegen die Grundrechte dieses Elternteils verstoße. Der\nBundesgerichtshof erklärte, dass es die Anerkennung der geschlechtlichen\nIdentität eines transsexuellen Elternteils zwar beeinträchtigen könne, wenn\nihm im Verhältnis zu einem nach der Entscheidung über die Änderung der\nGeschlechtszugehörigkeit geborenen oder gezeugten Kind ein rechtlicher\nStatus als Elternteil zugewiesen sei, welcher der geschlechterbezogenen\nElternrolle seines selbstempfundenen und rechtlich zugewiesenen\nGeschlechts nicht entspreche, das Recht auf Persönlichkeitsentfaltung\nallerdings in die Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung gestellt sei.\nDarunter seien alle Rechtsnormen zu verstehen, die sich formell und materiell\nmit dem Grundgesetz im Einklang befänden. Dies sei insbesondere bei\n§§ 1591 und 1592 BGB (siehe Rdnrn. 22 und 23) und § 11 Satz 1 TSG der\nFall (siehe Rdnr. 30). Die Auslegung von § 11 Satz 1 TSG durch den\nBundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 6. September 2017 bestätige\ndies (siehe Rdnr. 50).\n\n17\nNach Auffassung des Bundesgerichtshofs verkannte die gegen seinen\nBeschluss vom 6. September 2017 gerichtete Kritik, dass das\nBundesverfassungsgericht in Bezug auf die bestehende Rechtslage von einer\nklaren, den biologischen Umständen entsprechenden rechtlichen Zuordnung\nvon Kindern zu einem Vater und einer Mutter ausgegangen sei. Der\nBundesgerichtshof ergänzte, dass es das Bundesverfassungsgericht unter\nHinweis auf den Beschluss des Oberlandesgerichts K. vom\n30. November 2009, der ebenfalls den Fall eines nach Feststellung der\nZugehörigkeit des Elternteils zum anderen Geschlecht geborenen Kindes\nbetreffe (siehe Rdnr. 46), als sichergestellt angesehen habe, dass den\nbetroffenen Kindern trotz der rechtlichen Geschlechtsänderung eines\nElternteils rechtlich immer ein Vater und eine Mutter zugewiesen werde.\nDem entspreche die gesetzliche Regelung in § 11 TSG (siehe Rdnr. 30) und\n§§ 1591 ff. BGB (siehe Rdnrn. 22 und 23).\n\n18\nDer Bundesgerichtshof erklärte, dass der Beschluss des\nBundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 (siehe Rdnr. 44) zu keiner\nanderen Bewertung führe. Er fügte ergänzend hinzu, dass sich die\nFallkonstellation in der Rechtssache, in der es angerufen worden sei,\ngrundlegend von der vorher genannten Rechtssache unterscheide, zumal die\nGeschlechtszuordnung gemäß TSG eindeutig sei. Dass der Gesetzgeber trotz\nrechtlicher Geschlechtsänderung an den früheren Status des Elternteils\nanknüpfe, entspreche nicht zuletzt dem vom Gesetz besonders geschützten\nInteresse des Kindes an einer Abbildung der spezifischen\nFortpflanzungsbeteiligung des jeweiligen Elternteils.\n\n19\nDer Bundesgerichtshof wies abschließend darauf hin, dass er in\nseinem Beschluss vom 6. September 2017 (siehe Rdnr. 49-58) einen Verstoß\ngegen den aus Artikel 8 der Konvention hergeleiteten Anspruch\ntranssexueller Personen auf rechtliche Anerkennung ihrer selbstempfundenen\ngeschlechtlichen Identität verneint habe, da der Gerichtshof den\nVertragsstaaten diesbezüglich einen weiten Ermessensspielraum eingeräumt\nhabe (der Bundesgerichtshof verwies auf das Urteil A.P., Garçon und\nNicot ./. Frankreich, Individualbeschwerden Nrn. 79885/12, 52471/13 und\n52596/13, 6. April 2017).\n\n20\nAm 29. Januar 2018 legten die Beschwerdeführenden\nVerfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein\n(1 BvR 217/18). Am 19. März 2019 übermittelten die Beschwerdeführenden\ndem Bundesverfassungsgericht einen Beschluss des Amtsgerichts S. vom\n18. Februar 2019. Dieser betraf die Eintragung eines\nFrau-zu-Mann-Transsexuellen im Geburtenregister als Vater des Kindes\nseiner Ehepartnerin (siehe Rdnrn. 62-64).\n\n21\nAm 9. August 2019 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne\nAngabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde der\nBeschwerdeführenden zur Entscheidung anzunehmen.\nEINSCHLÄGIGER RECHTSRAHMEN UND\nEINSCHLÄGIGE PRAXIS\nI. INNERSTAATLICHES RECHT UND INNERSTAATLICHE PRAXIS\nA. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)\n\n22\nGemäß § 1591 BGB ist Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren\nhat.\n\n23\nNach § 1592 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der zum\nZeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die\nVaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.\nB. Das Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung\nder Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen\n(Transsexuellengesetz – TSG)\n\n24\nDas Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der\nGeschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen\n(Transsexuellengesetz – TSG) vom 10. September 1980, das am\n1. Januar 1981 in Kraft getreten ist, regelt insbesondere die Anerkennung der\nGeschlechtsänderung und die Frage der Vornamen einer transsexuellen\nPerson.\n\n25\n§ 1 TSG sieht vor, dass die Vornamen einer Person auf ihren Antrag\nvom Gericht zu ändern sind, wenn sie sich aufgrund ihrer transsexuellen\nPrägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht,\nsondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit\nmindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen\nentsprechend zu leben, und mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist,\ndass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr\nändern wird.\n\n26\nGemäß § 4 Abs. 3 TSG darf das Gericht einem Antrag nach § 1 nur\nstattgeben, nachdem es die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt\nhat. Die Sachverständigen haben in ihren Gutachten insbesondere dazu\nStellung zu nehmen, ob sich nach den Erkenntnissen der medizinischen\nWissenschaft das Zugehörigkeitsempfinden der antragstellenden Person mit\nhoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird.\n\n27\n§ 5 TSG (Offenbarungsverbot) lautet wie folgt:\n„(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert\nwerden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen\nohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei\ndenn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein\nrechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. [...]\n(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines\nKindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 [dieses\nGesetzes] angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die\nvor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend waren.“\n\n28\nGemäß § 6 Abs. 1 TSG ist die Entscheidung, durch welche die\nVornamen der betroffenen Person geändert worden sind, auf ihren Antrag\nvom Gericht aufzuheben, wenn sie sich wieder dem in ihrem Geburtseintrag\nangegebenen Geschlecht als zugehörig empfindet.\n\n29\n§ 10 TSG (Wirkungen der Entscheidung) lautet wie folgt:\n„(1) Von der Rechtskraft der Entscheidung an, dass der Antragsteller als dem anderen\nGeschlecht zugehörig anzusehen ist, richten sich seine vom Geschlecht abhängigen\nRechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht, soweit durch Gesetz nichts anderes\nbestimmt ist.\n(2) § 5 gilt sinngemäß.“\n\n30\n§ 11 TSG (Eltern-Kind-Verhältnis) lautet wie folgt:\n„Die Entscheidung, dass der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig\nanzusehen ist, lässt das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern\nsowie zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern unberührt, bei angenommenen\nKindern [gilt diese Vorschrift] jedoch nur, soweit diese vor Rechtskraft der\nEntscheidung [über die Anerkennung der Geschlechtsänderung] als Kind angenommen\nworden sind. [...]“\n\n31\nAus dem Gesetzentwurf für das TSG (BT-DrS 8/2947) geht hervor,\ndass § 11 ursprünglich nur für Kinder galt, die vor Rechtskraft der\nEntscheidung über die Anerkennung der Geschlechtsänderung gezeugt oder\nals Kind angenommen wurden. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens\näußerte der Bundesrat diesbezüglich Bedenken, da es auf Grundlage der\nverfügbaren medizinischen Erkenntnisse nicht ausgeschlossen sei, dass\nPersonen, die als fortpflanzungsunfähig gegolten hätten – insbesondere\nFrauen, die sich einer auf Veränderung der Geschlechtsmerkmale gerichteten\nOperation unterzogen hätten – noch Kinder zeugen oder empfangen könnten.\nAls Reaktion auf diese Bedenken passte die Bundesregierung § 11 an und\nschlug den Wortlaut vor, der schließlich vom Gesetzgeber verabschiedet\nwurde und bis heute in Kraft ist.\nC. Das Personenstandsgesetz (PStG)\n\n32\n§ 1 Abs. 1 PStG vom 19. Februar 2007 definiert den Personenstand\nim Sinne dieses Gesetzes als die sich aus den Merkmalen des Familienrechts\nergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich\nihres Namens. Der Personenstand umfasst Daten über Geburt,\nEheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft und Tod sowie damit\nin Verbindung stehende familien- und namensrechtliche Tatsachen.\n\n33\nNach § 5 Abs. 2 und 3 PStG sind Folgebeurkundungen Einträge, die\nden Beurkundungsinhalt verändern, während Hinweise den Zusammenhang\nzwischen den verschiedenen Beurkundungen herstellen, die dieselbe Person,\nderen Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kinder betreffen.\n\n34\nGemäß § 21 Abs. 1 PStG werden im Geburtenregister die Vornamen\nund der Geburtsname des Kindes, Ort, Tag, Stunde und Minute der Geburt,\ndas Geschlecht des Kindes, die Vor- und Familiennamen der Eltern und ihr\nGeschlecht beurkundet, sowie auf Wunsch eines Elternteils seine rechtliche\nZugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des\nöffentlichen Rechts ist.\n\n35\n§ 54 PStG sieht vor, dass die Beurkundungen in den\nPersonenstandsregistern Eheschließung, Begründung der\nLebenspartnerschaft, Geburt und Tod und die darüber gemachten näheren\nAngaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen,\nauf die sich der Eintrag bezieht, beweisen. Hinweise haben diese Beweiskraft\nnicht. Nach § 54 Abs. 2 PStG haben die Personenstandsurkunden im Sinne\nvon § 55 dieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den\nPersonenstandsregistern.\n\n36\nGemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 PStG stellt das Standesamt aus dem\nGeburtenregister Geburtsurkunden aus.\n\n37\n§ 59 PStG (Geburtsurkunde) lautet wie folgt:\n„(1) In die Geburtsurkunde werden aufgenommen\n1. die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,\n2. das Geschlecht des Kindes,\n3. Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,\n4. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern des Kindes,\n5. die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes und seiner Eltern zu einer\nReligionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.\n(2) Auf Verlangen werden in die Geburtsurkunde Angaben nach\nAbsatz 1 Nummer 2, 4 und 5 nicht aufgenommen.“\n\n38\n§ 62 PStG sieht insbesondere vor, dass Personenstandsurkunden auf\nAntrag den Personen zu erteilen sind, auf die sich der Registereintrag bezieht,\nsowie deren Ehegatten, [eingetragenen] Lebenspartnern, Vorfahren und\nAbkömmlingen. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Auskunft\nhinsichtlich des Personenstands einer Person, wenn sie diesbezüglich ein\nrechtliches Interesse glaubhaft machen.\n\n39\nSind die Vornamen einer Person aufgrund des TSG geändert oder ist\nfestgestellt worden, dass diese Person dem anderen als dem in ihrem\nGeburtseintrag angegebenen Geschlecht angehört, so darf nach\n§ 63 Abs. 2 PStG abweichend von § 62 PStG eine Personenstandsurkunde\naus dem Geburtseintrag nur der betroffenen Person selbst sowie ihrem\nEhegatten oder Lebenspartner erteilt werden. Diese Beschränkungen\nentfallen mit dem Tod der transsexuellen Person; § 5 Abs. 1 (siehe Rdnr. 27)\nund § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 TSG (siehe Rdnr. 29) bleiben\nunberührt.\n\n40\n§ 64 PStG sieht insbesondere die Möglichkeit der Eintragung eines\nSperrvermerks vor, wenn einer Person durch die Ausstellung einer\nPersonenstandsurkunde oder durch Auskunft aus einem oder Einsicht in\neinen Personenstandseintrag eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche\nFreiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.\nD. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\n\n41\nIn seinem Beschluss vom 11. Januar 2011 (1 BvR 3295/07) stellte der\nErste Senat des Bundesverfassungsgerichts fest, dass § 8 Abs. 1 Nr. 3\nund 4 TSG nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei, da er unbedingt und\nausnahmslos verlange, dass sich eine transsexuelle Person einer Operation\nunterziehe, die zu einer dauerhaften Zeugungsunfähigkeit führe. Das\nBundesverfassungsgericht war insbesondere der Auffassung, dass die\ntranssexuelle Person durch diese Verpflichtung in eine Zwangssituation\ngebracht werde, die Operation entweder abzulehnen, damit aber auf die\nrechtliche Anerkennung ihrer Änderung der Geschlechtszugehörigkeit\nverzichten zu müssen, oder aber eine Operation hinzunehmen, die nicht nur\nenorme körperliche Veränderungen mit sich bringen, sondern auch das\nmenschliche Selbstverständnis der Person berühren würde. Das Gericht kam\nzu dem Schluss, dass die betroffene Person in beiden Fällen stets in\nwesentlichen Grundrechten, die ihre psychische oder körperliche Integrität\nbetreffen, beeinträchtigt werde.\n\n42\nDas Bundesverfassungsgericht führte weiterhin aus:\n„Die für diese zwangsläufige und schwere Grundrechtsbeeinträchtigung angeführten\nGründe tragen nicht. Allerdings verfolgt der Gesetzgeber ein berechtigtes Anliegen,\nwenn er mit der dauernden Fortpflanzungsunfähigkeit als Voraussetzung für die\npersonenstandsrechtliche Anerkennung des empfundenen Geschlechts ausschließen\nwill, dass rechtlich dem männlichen Geschlecht zugehörige Personen Kinder gebären\noder rechtlich dem weiblichen Geschlecht zugehörige Personen Kinder zeugen, weil\ndies dem Geschlechtsverständnis widerspräche und weitreichende Folgen für die\nRechtsordnung hätte.\nEs trifft zwar zu, dass solche Möglichkeiten eintreten können, wenn bei der\npersonenstandsrechtlichen Anerkennung des empfundenen Geschlechts auf die\nVoraussetzung der dauernden Fortpflanzungsunfähigkeit verzichtet wird. Bei\nFrau-zu-Mann-Transsexuellen wird dies jedoch nur in seltenen Fällen vorkommen, weil\nsie ganz überwiegend heterosexuell orientiert sind. Demgegenüber ist bei\nMann-zu-Frau-Transsexuellen mit homosexueller Orientierung [...] nicht\nauszuschließen, dass sie als dann rechtlich eingestufte Frauen Kinder zeugen. Es ist\njedoch zu berücksichtigen, dass schon die hormonelle Behandlung, die zur Therapie\nvon Transsexuellen zumeist durchgeführt wird, eine mindestens zeitweilige\nZeugungsunfähigkeit bewirkt. Zudem ist angesichts des Entwicklungsstandes der\nheutigen Fortpflanzungsmedizin selbst bei einem Festhalten an dem Erfordernis der\ndauernden Fortpflanzungsunfähigkeit nicht mehr auszuschließen, dass eine\nMann-zu-Frau-Transsexuelle, die sich entsprechenden Operationen unterzogen hat und\npersonenstandsrechtlich als Frau ausgewiesen wird, später mit Hilfe ihres vor der\nOperation eingefrorenen Spermas ein Kind zeugt, wie ein vor dem Oberlandesgericht\nK. entschiedener Fall zeigt (Beschluss vom 30. November 2009, 16 Wx 94/09 [siehe\nRdnr. 46]).\nSolche Fälle des Auseinanderfallens von rechtlicher Geschlechtszuordnung und\nErzeuger- beziehungsweise Gebärendenrolle, die angesichts der kleinen Gruppe\ntranssexueller Menschen eher selten vorkommen werden, berühren vornehmlich die\nZuordnung der geborenen Kinder zu Vater und Mutter. Es ist ein berechtigtes Anliegen\n[des Gesetzgebers], Kinder ihren biologischen Eltern auch rechtlich so zuzuweisen,\ndass ihre Abstammung nicht im Widerspruch zu ihrer biologischen Zeugung auf zwei\nrechtliche Mütter oder Väter zurückgeführt wird.“\n\n43\nDas Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass eine klare, den\nbiologischen Umständen entsprechende rechtliche Zuordnung eines Kindes\nzu einem Vater und einer Mutter gesetzlich schon vorgesehen sei. Das\nBundesverfassungsgericht erklärte unter Verweis auf § 5 Abs. 3 sowie\n§§ 8 und 10 TSG (siehe Rdnrn. 27 und 29), dass damit sichergestellt sei, dass\nden betroffenen Kindern trotz der rechtlichen Geschlechtsänderung eines\nElternteils immer ein Vater und eine Mutter zugewiesen blieben [...]. Das\nGericht gelangte zu dem Schluss, dass bei einer Abwägung zwischen den\nGründen, die den Gesetzgeber dazu bewogen hätten, die\nFortpflanzungsunfähigkeit zur Voraussetzung für die\nPersonenstandsänderung zu machen, und den schwerwiegenden\nBeeinträchtigungen der Rechte der transsexuellen Person, die sie durch den\nZwang erfahre, sich einer medizinisch nicht indizierten Operation zu\nunterziehen, wobei bei Mann-zu-Frau-Transsexuellen, so legte das\nBundesverfassungsgericht dar, zudem bereits oft aufgrund von\nHormonbehandlungen Zeugungsunfähigkeit bestehe, dem Recht der\ntranssexuellen Person auf sexuelle Selbstbestimmung unter Wahrung ihrer\nkörperlichen Unversehrtheit größeres Gewicht beizumessen sei. Das\nBundesverfassungsgericht erklärte:\n„Dies gilt zumal, weil es rechtliche Möglichkeiten gibt sicherzustellen, dass Kinder,\nderen einer Elternteil ein Transsexueller ist, dennoch rechtlich ihrem Vater und ihrer\nMutter zugewiesen werden.“\n\n44\nIn seinem Beschluss vom 10. Oktober 2017 (1 BvR 2019/16) erklärte\ndas Bundesverfassungsgericht die Tatsache, dass Personen, die sich weder\ndem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen, kein\nGeschlechtseintrag ermöglicht werde, der nicht „weiblich“ oder „männlich“\nlaute, als unvereinbar mit Artikel 2 Abs. 1, Artikel 1 Abs. 1 und\nArtikel 3 Abs. 3 des Grundgesetzes und trug dem Gesetzgeber auf, eine\nsolche Möglichkeit spätestens bis zum 31. Dezember 2018 herbeizuführen.\nDas Bundesverfassungsgericht war insbesondere der Auffassung, dass die\nMöglichkeit der fehlenden Angabe im Geburtenregister nicht mit der\nAnerkennung der empfundenen geschlechtlichen Zugehörigkeit der\nbetroffenen Person gleichzustellen sei, sondern vielmehr den Eindruck\nhervorrufe, dass die Geschlechtseintragung lediglich noch nicht geklärt oder\nauch vergessen worden sei. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass\ndieser Eintrag nur deshalb spezifische Bedeutung für die geschlechtliche\nIdentität der betroffenen Person erlange, weil das Personenstandsrecht die\nAngabe der Geschlechtszugehörigkeit verlange. In der Tat habe der\nGesetzgeber trotz mehrfacher Reformen des Personenstandsrechts an einer\nverpflichtenden Registrierung des Geschlechts im Personenstand\nfestgehalten. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass das Grundgesetz\nder Anerkennung einer weiteren geschlechtlichen Identität jenseits des\nweiblichen und männlichen Geschlechts nicht entgegenstehe und\ninsbesondere nicht erzwinge, das Geschlecht als Teil des Personenstandes zu\nnormieren, und dem Gesetzgeber erlaube, gar kein Geschlecht einzutragen.\n\n45\nAm 22. Dezember 2018 trat als Antwort auf den Beschluss des\nBundesverfassungsgerichts das Gesetz zur Änderung der in das\nGeburtenregister einzutragenden Angaben vom 18. Dezember 2018 in Kraft.\nDas Gesetz bewirkte u. a. die Änderung von § 22 Abs. 3 PStG, der seither\nvorsieht, dass ein Kind, das weder dem weiblichen noch dem männlichen\nGeschlecht zugeordnet werden kann, auch ohne eine solche Angabe oder mit\nder Angabe „divers“ in das Geburtenregister eingetragen werden kann.\nE. Rechtsprechung der Zivilgerichtsbarkeit\n1. Einschlägige ältere Entscheidungen\n\n46\nEine der ersten Gerichtsentscheidungen, die sich mit der Eintragung\ndes elterlichen Status einer transsexuellen Person im Geburtenregister\nbefasste, erging am 30. November 2009 durch das Oberlandesgericht K.\n(16 Wx 94/09). Es hatte über die Wirksamkeit der\nVaterschaftsanerkenntnisse einer Mann-zu-Frau-Transsexuellen für die\nZwillinge, die ihre Lebenspartnerin (in eingetragener Lebenspartnerschaft)\nzur Welt gebracht hatte, zu entscheiden. Vor der Geschlechtsänderung hatte\ndie transsexuelle Person ihr Sperma einfrieren lassen, mit dem sich ihre\nLebenspartnerin im Ausland später einer künstlichen Befruchtung unterzog.\nDas Oberlandesgericht war der Auffassung, dass die transsexuelle Person\naufgrund der Vaterschaftsanerkenntnisse als Vater der Kinder gelten solle\nund mit dem Vornamen in dem Geburtenregister beizuschreiben sei, der vor\nder Änderung der Geschlechtszugehörigkeit maßgebend gewesen sei. Dass\ndie transsexuelle Person zum Zeitpunkt der Anerkennung der Vaterschaft\nnicht mehr männlichen Geschlechts gewesen sei, ändere nichts an der\nSituation. Unter Verweis auf das Gesetzgebungsverfahren führte das\nOberlandesgericht aus, dass der Gesetzgeber klar vorgegeben habe, dass allen\nleiblichen Kindern der Schutz des § 11 TSG gebühre (siehe Rdnr. 31). Das\nOberlandesgericht gelangte zu dem Schluss, dass die Anerkennung der\nVaterschaft wirksam gewesen sei und die betroffene Person demzufolge als\nVater der Kinder in dem Geburtenregister beizuschreiben sei, allerdings nach\n§ 10 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 TSG (siehe Rdnrn. 29 und 27) mit ihren vormals\nmaßgebenden Vornamen. Diese Regelungen stellten sicher, dass die Eltern\nbei der Ausstellung der Geburtsurkunden für ihre Kinder mit den Vornamen\nangegeben werden würden, die ihrem in der Geburtsurkunde angegebenen\nGeschlecht entsprächen, und dadurch einer unbeabsichtigten Offenlegung der\nTranssexualität des transsexuellen Elternteils vorgebeugt werde. Die\nVorschriften dienten somit dem Schutz der berechtigten Interessen der\nKinder und letztendlich auch denjenigen der transsexuellen Person.\n\n47\nIn einem Beschluss vom 4. Januar 2016 (22 III 12/15) wies das\nAmtsgericht M. darauf hin, dass Mutter eines Kindes die Frau sei, die es\ngeboren habe, auch wenn die Feststellung über die neue Zugehörigkeit dieser\nPerson zum männlichen Geschlecht vor der Geburt des Kindes erfolgt sei. Es\nseien die Vornamen im Geburtenregister einzutragen, die die betroffene\nPerson vor der Änderung ihrer Geschlechtszugehörigkeit geführt habe. Das\nAmtsgericht war jedoch der Auffassung, dass es ausreiche, die vormals\ngeführten Vornamen im Hinweisteil des Geburtenregisters zu erfassen, wobei\ndie aktuell geführten Vornamen des transgeschlechtlichen Elternteils im\nGrundeintrag zu verwenden seien. So würden die Eltern in der\nGeburtsurkunde des Kindes gemäß § 59 PStG (siehe Rdnr. 37) mit ihren\njeweils zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes geführten Vornamen\nidentifiziert, während eine Angabe der vormals geführten Vornamen\nunterbleibe.\n\n48\nDas Gericht stellte diesbezüglich fest, dass die Vorschrift des\n§ 5 Abs. 3 TSG (siehe Rdnr. 27) verfassungskonform auszulegen sei und\ndabei das Offenbarungsverbot mit Blick auf die geschlechtliche\nZugehörigkeit einer Person und die Abstammungsklarheit zu berücksichtigen\nseien. Das Amtsgericht erklärte, dass es demnach ausreiche, wenn die\nvormals geführten Vornamen des transgeschlechtlichen Elternteils als\nZusatzdaten im Geburtenregister erschienen und nicht als aktuell geführte\nVornamen. Das Gericht fügte hinzu, dass § 5 Abs. 3 TSG eine Angabe der\nvormals geführten Vornamen in einer Geburtsurkunde nicht erfordere. Das\nAmtsgericht war der Auffassung, dass die Eintragung der aktuell geführten\nVornamen eines transgeschlechtlichen Elternteils und die Verwendung der\ngeschlechtsneutralen Bezeichnung „Eltern“ dem Offenbarungsverbot\nentsprächen. Eine Offenlegung des Geschlechts in der Geburtsurkunde sei\nnicht erforderlich, da das Kind die Abstammungsangaben dem\nGeburtenregister entnehmen könne.\n2. Die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs\n\n49\nMit einer Grundsatzentscheidung vom\n6. September 2017 (XII ZB 660/14) entschied der Bundesgerichtshof über\ndie Frage, ob ein transsexueller Vater, dessen von ihm geborenes Kind mit\nHilfe eines Samenspenders gezeugt wurde, im Geburtenregister als Mutter\noder Vater des Kindes einzutragen sei.\n\n50\nDer Bundesgerichtshof wies darauf hin, dass gemäß § 1591 BGB\n(siehe Rdnr. 22), Mutter eines Kindes die Person sei, die es geboren habe.\nDer Frau-zu-Mann-Transsexuelle habe das Kind zwar geboren, sei bei der\nGeburt des Kindes allerdings keine „Frau\" im Rechtssinne mehr gewesen,\nweil er seit dem 11. April 2011 als dem männlichen Geschlecht zugehörig\nanzusehen sei. Darauf komme es jedoch für die statusrechtliche Zuordnung\nnicht an, da nach § 11 Satz 1 TSG (siehe Rdnr. 30) die Entscheidung, dass\neine transsexuelle Person als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen\nsei, das Rechtsverhältnis zwischen ihr und ihren Kindern unberührt lasse. Mit\nBlick auf angenommene Kinder stelle § 11 TSG allerdings klar, dass dies nur\ngelte, soweit diese vor Rechtskraft der Entscheidung über die\nGeschlechtsänderung als Kinder angenommen worden seien. Der\nBundesgerichtshof bestätigte die Auffassung des Oberlandesgerichts,\nwonach § 11 Satz 1 TSG auch Sachverhalte erfasse, in denen das leibliche\nKind einer transsexuellen Person nach der Entscheidung über die Änderung\nder elterlichen Geschlechtszugehörigkeit geboren worden sei. Dies\nentspreche klar dem Willen des Gesetzgebers und dem mit dem TSG\nverfolgten Zweck. Gemäß § 11 Satz 1 TSG solle der Status der\ntranssexuellen Person (als Vater oder als Mutter) unberührt bleiben, und zwar\ninsbesondere für die Vaterschaftsfeststellung und die\nEhelichkeitsanfechtung. Der Bundesgerichtshof fügte in Bezug auf das\nAbstammungsrecht hinzu, dass das TSG generell gewährleisten wolle, dass\nder biologisch durch Geburt oder Zeugung festgelegte rechtliche Status als\nMutter oder Vater des Kindes einer Veränderung nicht zugänglich sei. Unter\nVerweis auf das Gesetzgebungsverfahren zum TSG und insbesondere zum\n§ 11 (siehe Rdnr. 31) erklärte der Bundesgerichtshof, dass dies für alle\nleiblichen Kinder einer transsexuellen Person gelte, unabhängig davon, ob sie\nvor oder nach der gerichtlichen Entscheidung über die Änderung der\nelterlichen Geschlechtszugehörigkeit geboren worden seien. Auch den nach\nder gerichtlichen Entscheidung geborenen Kindern solle durch eine\nbiologisch nicht begründete Zuweisung der rechtlichen Mutterschaft oder\nVaterschaft nicht die Möglichkeit genommen werden, ihre Abstammung\nfeststellen zu lassen.\n\n51\nBezüglich der Frage der Vornamen war der Bundesgerichtshof der\nAuffassung, dass es, anders als vom Amtsgericht M. in seinem Beschluss\nvom 4. Januar 2016 in einer anderen Rechtssache festgestellt (siehe\nRdnrn. 47-48), nicht in Betracht komme, die vormals geführten (weiblichen)\nVornamen lediglich als zusätzliche Daten zu erfassen und die Mutter des\nKindes mit den aktuell geführten (männlichen) Vornamen im\nGeburtenregister einzutragen. Dem stünden Wortlaut und Zweck von\n§ 5 Abs. 3 TSG (siehe Rdnr. 27) entgegen, da diese Vorschrift die Interessen\ndes Kindes an der Geheimhaltung der Transsexualität eines Elternteils im\nBlick habe und die Kinder insbesondere nicht gezwungen sein sollten,\nGeburtsurkunden vorzulegen, aus deren Inhalt Dritte Rückschlüsse auf die\nTranssexualität des Elternteils ziehen könnten. Dieses Ziel könne aber nur\nerreicht werden, wenn sowohl das Geburtenregister als auch die aus dem\nGeburtenregister erstellten Geburtsurkunden von Hinweisen auf die\nTranssexualität eines Elternteils freigehalten werden würden.\n\n52\nEs könne die Anerkennung der geschlechtlichen Identität eines\ntranssexuellen Elternteils beeinträchtigen, wenn ihm im Verhältnis zu einem\nnach der Entscheidung über die Geschlechtsänderung geborenen Kind ein\nrechtlicher Status als Vater oder Mutter zugewiesen sei, welcher seinem\nselbstempfundenen und rechtlich zugewiesenen Geschlecht nicht entspreche.\nDas Recht auf Persönlichkeitsentfaltung sei jedoch nur innerhalb der\ngesetzlichen Schranken, zu denen die Vorschriften des BGB und des TSG\ngehören, garantiert. Das deutsche Abstammungsrecht sei wie die weitaus\nmeisten Rechtsordnungen weltweit davon geprägt, dass es die\nFortpflanzungsfunktionen der Elternteile mit ihrem Geschlecht verknüpfe,\nindem es die Rolle der Gebärenden einer Frau (Mutter) und die Rolle des\nErzeugers einem Mann (Vater) zuweise. Dem Grundgesetz lasse sich keine\nVerpflichtung zur Schaffung eines geschlechtsneutralen Abstammungsrechts\nentnehmen, in dem Vaterschaft und Mutterschaft auf einen rein sozialen\nBedeutungsinhalt reduziert und als rechtliche Kategorien aufgegeben werden\nwürden. Vor diesem Hintergrund sei letztlich die Verknüpfung zwischen\nFortpflanzungsfunktion und Geschlecht unbestreitbar biologisch begründet.\nUnter Verweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom\n11. Januar 2011 (siehe Rdnrn. 41-43) wies der Bundesgerichtshof darauf hin,\ndass statusrechtliche Zuordnungsprobleme beim Auseinanderfallen zwischen\nder Fortpflanzungsfunktion des biologischen Geschlechts und dem davon\nabweichenden rechtlich zugewiesenen Geschlecht eines Elternteils auf der\nGrundlage des bestehenden geschlechtsspezifischen Abstammungsrechts\ngelöst werden müssten. Zudem sei davon auszugehen, dass derartige\nZuordnungsprobleme angesichts der kleinen Gruppe transsexueller\nMenschen ohnehin eher selten zu erwarten seien.\n\n53\nDer Bundesgerichtshof führte weiterhin aus:\n„Mutter ist die Person, die das Kind geboren hat, Vater die Person, bei der aufgrund\nsozialer Beziehungen zur Mutter bei typisierender Betrachtungsweise davon\nausgegangen werden kann oder bei der aufgrund gerichtlicher Feststellung erwiesen ist,\ndass es sich bei ihr um den genetischen Erzeuger des Kindes handelt. Mit dieser\nZuordnung entspricht das Gesetz dem [...] aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hergeleiteten\nGebot, die [...] Zuweisung der elterlichen Rechtsposition grundsätzlich an der\nbiologischen Herkunft des Kindes auszurichten und dadurch möglichst eine\nÜbereinstimmung zwischen leiblicher und rechtlicher Elternschaft zu erreichen [...].\nDurch die Regelung des § 11 Satz 1 TSG ist sichergestellt, dass den betroffenen\nKindern trotz der Geschlechtsänderung eines Elternteils rechtlich immer ein Vater und\neine Mutter zugeordnet bleiben oder werden. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits\nausdrücklich ausgesprochen hat, ist es ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers,\nKinder ihren biologischen Eltern auch rechtlich so zuzuweisen, dass ihre Abstammung\nnicht im Widerspruch zu ihrer biologischen Zeugung auf zwei rechtliche Mütter oder\nVäter zurückgeführt wird [...].\nEine von den biologischen Fortpflanzungsfunktionen abweichende statusrechtliche\nZuordnung hätte für die Kohärenz der Rechtsordnung weitreichende Folgen, weil\nMutterschaft und Vaterschaft als rechtliche Kategorien untereinander nicht beliebig\naustauschbar sind, sondern sich sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen ihrer\nBegründung als auch hinsichtlich der daran anknüpfenden Rechtsfolgen voneinander\nunterscheiden. Ein Frau-zu-Mann-Transsexueller kann auf der Grundlage des geltenden\nRechts nicht als [...] Vater eines von ihm selbst geborenen Kindes angesehen\nwerden [...], weil seine genetische Verbindung zum Kind nicht durch die Beisteuerung\nder Samenzelle, sondern – sofern kein Fall einer (in Deutschland verbotenen)\nEizellenspende vorliegt – durch die Beisteuerung der Eizelle hergestellt wird.“\n\n54\nLieße man eine über die Eizelle vermittelte genetische Abstammung\nmaßgebend sein, stehe dies im Widerspruch zu der sich aus § 1591 BGB\n(siehe Rdnr. 22) ergebenden gesetzgeberischen Wertentscheidung, dass die\nstatusrechtliche Zuordnung gerade nicht an die genetische Herkunft der\nEizelle angeknüpft werden solle. Der Bundesgerichtshof kommt zu dem\nSchluss, dass ein Frau-zu-Mann-Transsexueller aus diesem Grund für das\ndurch ihn geborene Kind nur als Mutter angesehen werden könne. Erst die an\ndie Geburt anknüpfende Zuordnung zu einer Mutter eröffne dem Kind auch\nden Weg der Zuordnung zu einem Vater. Aufgrund der rechtlichen\nZuordnung als Mutter des Kindes stehe einem unverheirateten\nFrau-zu-Mann-Transsexuellen auch die alleinige elterliche Sorge zu, aus der\nbeispielsweise das Recht auf Bestimmung des Vornamens des Kindes folge.\nEine abweichende Zuordnung würde zudem die Grundrechte des Kindes\nberühren. Der Bundesgerichtshof anerkannte zum einen, dass das Kind ein\nRecht auf Kenntnis der eigenen biologischen Herkunft habe, und dass dieses\nRecht zwar keinen Anspruch auf Verschaffung solcher Kenntnisse verleihe,\naber vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen durch staatliche\nOrgane schütze. Wesentliche, dem Geburtenregister zu entnehmende\nInformationen zu seiner Abstammung würden dem Kind aber vorenthalten\nwerden, wenn das familienrechtliche Statusrecht nicht klarstellen oder nur in\neiner im Widerspruch zu den biologischen Gegebenheiten stehenden Weise\ndarstellen würde, auf welche Fortpflanzungsfunktion (Geburt oder Zeugung)\nes die konkrete Eltern-Kind-Zuordnung zurückführen wolle. Die\nAnknüpfung an die biologische Fortpflanzungsfunktion verschaffe dem Kind\neine rechtlich beständige Zuordnung zu einem Vater und einer Mutter. Dies\nsei aber bei der Anknüpfung an das personenstandsrechtlich zugewiesene\nGeschlecht des betroffenen Elternteils wegen der nicht nur theoretischen\nMöglichkeit, die personenstandsrechtliche Anerkennung des\nselbstempfundenen Geschlechts des Elternteils wieder rückgängig zu\nmachen, nicht der Fall. Wie das Amtsgericht ausgeführt habe, hätten allein in\nBerlin zwischen 2011 und 2013 zehn Personen von dieser Option Gebrauch\ngemacht.\n\n55\nDer Bundesgerichtshof erklärte, dass der Zweck der Führung der\nPersonenstandsregister darin bestehe, beweiskräftige Unterlagen über den\nPersonenstand einer Person zur Verfügung zu stellen.\nPersonenstandsrechtlich relevante Daten könnten ausschließlich durch die\nEinträge in den Personenstandsregistern und die aus diesen Registern\nerstellten Urkunden bewiesen werden. Andere Register hätten diese\nbesondere Beweiskraft auch dann nicht, wenn aus ihnen öffentliche\nUrkunden mit Personendaten ausgestellt werden könnten. Der Personenstand\numfasse Daten über die Geburt und alle damit in Verbindung stehenden\nfamilienrechtlichen Tatsachen einer Person, insbesondere die Identität der\nMutter und des Vaters der betroffenen Person.\n\n56\nDer Bundesgerichtshof fügte hinzu, dass die schützenswerten\nInteressen an der Vollständigkeit und Richtigkeit der mit besonderer\nBeweisfunktion versehenen Eintragungen in die Personenstandsregister das\nInteresse der antragstellenden Person überwiegen würden, sich durch\nEintragungen in das Geburtenregister ihres Kindes nicht der möglichen\nGefahr einer Aufdeckung ihrer Transsexualität auszusetzen. Diese Gefahr\nwerde durch die gesetzlichen Regelungen über die Benutzung der\nPersonenstandsregister in vielfältiger Weise abgemildert. Der Kreis der\nPersonen, denen auf Antrag Geburtsurkunden zu erteilen oder Einsicht in das\nGeburtenregister zu gewähren sei, werde durch § 62 Abs. 1 PStG (siehe\nRdnr. 38) beschränkt. Es handele sich dabei in erster Linie um die betroffenen\nPersonen selbst sowie um deren Ehe- und Lebenspartner bzw. -partnerinnen,\nVorfahren und Abkömmlinge. Bei den letztgenannten Personen dürfte schon\naufgrund der familiären Nähebeziehung in der Regel vermutet werden\nkönnen, dass ihnen die Transsexualität ihres Familienangehörigen nicht\nunbekannt sei. Andere Personen müssten jedoch zunächst ein rechtliches\nInteresse glaubhaft machen, bevor ihnen eine Urkunde erteilt oder Einsicht in\ndas Register gewährt werde. Darüber hinaus bestehe für den transsexuellen\nElternteil die Möglichkeit, die Eintragung eines Sperrvermerks gemäß\n§ 64 PStG (siehe Rdnr. 40) zu beantragen, solange er als gesetzlicher\nVertreter seines minderjährigen Kindes handeln könne.\n\n57\nDer Bundesgerichtshof erklärte, dass sich eine nennenswerte Gefahr\neiner Offenbarung der Transsexualität im Wesentlichen nur dann ergeben\nwürde, wenn der transsexuelle Elternteil selbst dazu angehalten werde, die\nGeburtsurkunde seines Kindes vorzulegen. Sei dabei allerdings nur die\nTatsache der Geburt zu beweisen, könne sich ein transsexueller Elternteil\neiner Geburtsurkunde bedienen, in der Angaben zu den Eltern des Kindes\ngemäß § 59 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PStG nicht aufgenommen worden seien\n(siehe Rdnr. 37). Diese Möglichkeit sei bei der Reform des\nPersonenstandsrechts gerade mit Blick auf das Offenbarungsverbot des\n§ 5 Abs. 1 TSG geschaffen worden (siehe Rdnr. 27). Hinsichtlich der\nvormals geführten Vornamen der betroffenen Person, gebiete es das\nöffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Führung des Geburtenregisters\nnur, im Geburtenregister die zutreffende Eltern-Kind-Zuordnung zu\nbeurkunden. Sei die betroffene Person hiernach als „Mutter“ des Kindes\neinzutragen, habe die Eintragung ihrer früher geführten weiblichen\nVornamen in Bezug auf das verfassungsrechtlich relevante\nOffenbarungsverbot allerdings keine eigenständige Bedeutung mehr. Der\n§ 5 Abs. 3 TSG (siehe Rdnr. 27) solle es den Kindern später ermöglichen,\nihre Herkunft mit Geburtenregistereinträgen und Geburtsurkunden\nnachzuweisen, die keinen Anlass zu Spekulationen über die Transsexualität\neines ihrer Elternteile geben würden. Damit habe der Gesetzgeber im\nInteresse der Kinder einen legitimen Zweck verfolgt.\n\n58\nBei Betrachtung der Frage vor dem Hintergrund der in der Konvention\ngeschützten Rechte, stellte der Bundesgerichtshof fest, dass Deutschland,\nindem es die Zuordnung eines von einer transsexuellen Person nach ihrer\nrechtlichen Geschlechtsänderung geborenen oder gezeugten Kindes an die\nFortpflanzungsfunktion und nicht an das geänderte Geschlecht des\ntranssexuellen Elternteils geknüpft habe, den vom Europäischen Gerichtshof\nfür Menschenrechte den Staaten eingeräumten, weiten Ermessensspielraum\nzum Ausgleich zwischen konkurrierenden privaten und öffentlichen\nInteressen oder von Konflikten zwischen verschiedenen, von der Konvention\ngeschützten Rechten nicht überschritten habe. Eine einheitliche Handhabung\nlasse sich hierzu in den europäischen Staaten nicht feststellen und die\ndiesbezüglichen Regelungen des deutschen Rechts berücksichtigten in\nangemessener Weise das öffentliche Interesse an der Kohärenz der nationalen\nRechtsordnung und das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen\nAbstammung.\n3. Jüngere Entscheidungen\n\n59\nMit seinem Beschluss vom 14. Februar 2019 (1 W 102/18) entschied\ndas Kammergericht in einem Fall, in dem eine bei Geburt dem weiblichen\nGeschlecht angehörige transsexuelle Person, nachdem sie männliche\nVornamen angenommen hatte, ohne eine Geschlechtsänderung zu vollziehen,\nein mit ihrem Ehemann gezeugtes Kind geboren habe und die Eintragung\nihrer aktuell geführten Vornamen in das Geburtenregister sowie hilfsweise\ndie Ausstellung einer Geburtsurkunde begehrte, in der sie und ihr Ehemann\nbeide mit dem Begriff „Eltern“ bezeichnet werden. Das Kammergericht wies\ndarauf hin, dass § 5 Abs. 3 TSG darauf abzielte, das allgemeine\nPersönlichkeitsrecht der Kinder und deren Recht auf informationelle\nSelbstbestimmung zu schützen. Die Kinder sollten nicht dazu gezwungen\nsein, Geburtsurkunden vorzulegen, aus deren Inhalt Dritte möglicherweise\nRückschlüsse auf die Transsexualität der Eltern ziehen oder die zu\nentsprechenden Spekulationen Anlass geben könnten. Eine Geburtsurkunde,\ndie die Mutter mit ihren männlichen Vornamen ausweise, werde diesem\nZweck nicht gerecht, und zwar selbst dann nicht, wenn die betroffene Person\ndarin nicht als Mutter, sondern zusammen mit ihrem Ehemann einheitlich als\n„Eltern” bezeichnet werden würde.\n\n60\nDas Interesse des Kindes, ebenso wie das der Eltern, die\nTranssexualität geheim zu halten, werde zwar nicht effektiv geschützt, wenn\nmit der Geburtsurkunde die Verwandtschaft zu einem Elternteil\nnachgewiesen werden solle und der Inhalt der Geburtsurkunde nicht mit dem\nInhalt der Ausweisdokumente des betreffenden Elternteils übereinstimme.\nDas Kammergericht war jedoch der Auffassung, dass ein umfassender Schutz\nin diesen Situationen, die sich nur in beschränkter Anzahl und in der Regel\nnur in den ersten Jahren nach der Geburt ergeben würden, auch nicht mit der\ndurch die betroffene Person beantragten Eintragung gewährleistet werden\nkönne. Die sich ergebende Kollision zwischen Grundrechten des\ntranssexuellen Elternteils und solchen des Kindes habe der Gesetzgeber dahin\ngelöst, dass im Geburtseintrag des Kindes der vormalig geführte Vorname\ndes Elternteils zu beurkunden sei, die Verwendung von Geburtenregister und\nGeburtsurkunde aber dem Schutz und den Möglichkeiten der\n§ 59 Abs. 2 und § 64 PStG zu unterliegen habe (siehe Rdnrn. 37 und 40).\n\n61\nMit Beschluss vom 26. Januar 2022 wies der Bundesgerichtshof die\ngegen den Beschluss des Kammergerichts eingelegte Rechtsbeschwerde\nzurück. Unter Verweis auf seinen Beschluss vom 6. September 2017 (siehe\nRdnrn. 49-58) erklärte er, dass seine Schlussfolgerungen umso mehr auf die\nihm vorgelegte Rechtssache Anwendung fänden, da die Mutter im\nvorliegenden Fall einen rechtlichen Geschlechtswechsel nicht vollzogen,\nsondern lediglich ihre Vornamen geändert habe.\n\n62\nMit Beschluss vom 18. Februar 2019 (71f III 47/18) verfügte das\nAmtsgericht S., dass der transsexuelle Ehemann einer Frau, die ein Kind\ngeboren habe, als Vater des Kindes im Geburtenregister eingetragen werden\nkönne. Im deutschen Recht wie auch im uruguayischen Recht, nach dem die\nEhe der Eheleute in der Rechtssache, mit der das Gericht befasst wurde,\nrechtsgültig geschlossen wurde, werde eine Ehe auch nach der\nGeschlechtsänderung eines der Ehepartner nicht unwirksam, unabhängig\ndavon, ob eine verschiedengeschlechtliche Ehe dann zu einer\ngleichgeschlechtlichen Ehe oder umgekehrt werde.\n\n63\nDas Amtsgericht erklärte u. a., dass § 1591 Abs. 1 BGB (siehe\nRdnr. 22) davon ausgehe, dass der Ehemann der Mutter eines Kindes in der\nRegel der leibliche Vater dieses Kindes sei. Diese gesetzliche Vermutung sei\njedoch für die mit der Kindesmutter verheiratete Frau nicht begründet, sodass\nes in diesen Fällen weder eine Mitmutterschaft noch, wegen des Fehlens einer\nPerson männlichen Geschlechts, eine Vaterschaft gebe. Die Ehefrau der\nKindesmutter sei damit gemäß § 1592 Nr. 1 BGB (siehe Rdnr. 23)\nzwangsläufig personenverschieden zum leiblichen Vater. Die dem\nAmtsgericht vorliegende Rechtssache sei nicht zu vergleichen mit dem\nAusnahmefall der Zeugung eines Kindes durch eine verheiratete\nsamenspendende Mann-zu-Frau-Transsexuelle, auf den sich der Beschluss\ndes Bundesgerichtshofs vom 29. November 2017 beziehe (siehe\nRdnrn. 13-19). In § 1592 Nr. 1 und 2 BGB (siehe Rdnr. 23) werde die\nVaterschaft letztlich an die Stellung als Ehemann der Kindesmutter oder an\ndie rechtliche Anerkennung der Vaterschaft angeknüpft und es werde\nanerkannt, dass der Ehemann bzw. der die Vaterschaft Anerkennende nicht\nimmer der genetische Vater sei. Nur so könne auch ein zeugungsunfähiger\nEhemann rechtlich als Vater des in der Ehe geborenen Kindes angesehen\nwerden. Dem vergleichbar sei die Situation eines\nFrau-zu-Mann-Transsexuellen.\n\n64\nDas Amtsgericht war der Auffassung, dass auch § 11 TSG (siehe\nRdnr. 30) zu keinem anderen Ergebnis führe. Werde ein\nFrau-zu-Mann-Transsexueller als Ehemann der Kindesmutter angesehen, so\nsei er auch als Vater mit seinen männlichen Vornamen und seinem\nmännlichen Geschlecht im Geburtenregister einzutragen. Anders als in einer\nSituation, mit der sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom\n6. September 2017 (siehe Rdnrn. 49-58) befasst hatte, in der ein\nFrau-zu-Mann-Transsexueller sein Kind geboren habe, sei in der dem\nAmtsgericht vorgelegten Rechtssache der Ehemann der Kindesmutter nicht\netwa als „anderer Elternteil“ mit seinem früheren Geschlecht im\nGeburtenregister einzutragen, da die Mutterstelle schon durch die\nKindesmutter besetzt und § 11 TSG nicht einschlägig sei. Dieser erfasse nur\ndie Eltern-Kind-Zuordnung von leiblichen Kindern zu ihrem transsexuellen\nElternteil, unabhängig davon, ob ein Kind vor oder nach der\nGeschlechtsänderung des Elternteils geboren wurde.\nII. INTERNATIONALES RECHT UND INTERNATIONALE PRAXIS\nA. Europarat\n\n65\nAm 10. Oktober 2018 verabschiedete die Parlamentarische\nVersammlung des Europarats die Entschließung 2239(2018) „Vie privée et\nfamiliale : parvenir à l’égalité quelle que soit l’orientation sexuelle“ (Privat-\nund Familienleben: Gleichstellung unabhängig von der sexuellen\nOrientierung erreichen). In dieser Entschließung werden die Staaten unter\nanderem dazu aufgerufen, dafür zu sorgen, dass die Geschlechtsidentität von\ntransgeschlechtlichen Eltern in der Geburtsurkunde ihrer Kinder korrekt\neingetragen wird (Punkt 4.6).\nB. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des\nKindes\n\n66\nDie einschlägigen Bestimmungen des am 20. November 1989 in New\nYork geschlossenen Übereinkommens der Vereinten Nationen über die\nRechte des Kindes lauten wie folgt:\nArtikel 3\n„(1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen\noder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden\noder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein\nGesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.\n2. (2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung der\nRechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind\ngesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die\nzu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten\nGesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen. [...]“\nArtikel 7\n„(1) Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat\ndas Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu\nerwerben, und soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut\nzu werden. [...]“\nArtikel 8\n„(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Recht des Kindes zu achten, seine\nIdentität, einschließlich seiner Staatsangehörigkeit, seines Namens und seiner\ngesetzlich anerkannten Familienbeziehungen, ohne rechtswidrige Eingriffe zu behalten.\n(2) Werden einem Kind widerrechtlich einige oder alle Bestandteile seiner Identität\ngenommen, so gewähren die Vertragsstaaten ihm angemessenen Beistand und Schutz\nmit dem Ziel, seine Identität so schnell wie möglich wiederherzustellen.“\n\n67\nIn seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 14 vom 29. Mai 2013 zum\nRecht des Kindes auf Berücksichtigung seines Wohls als ein vorrangiger\nGesichtspunkt (Titel „Das Kindeswohl“ im Abschnitt „Rechtliche Analyse\nvon Artikel 3 Absatz 1“) führt der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes\nden folgenden Punkt auf:\n„32. Beim Kindeswohl handelt es sich um ein komplexes Konzept, das in jedem\nEinzelfall inhaltlich konkretisiert werden muss. [...] Es sollte anhand der konkreten\nSituation des betreffenden Kindes bzw. der betroffenen Kinder unter Berücksichtigung\ndes persönlichen Umfelds, der jeweiligen Lebenssituation und Bedürfnisse individuell\nangepasst und definiert werden. Bei Einzelentscheidungen ist das Kindeswohl vor dem\nHintergrund der besonderen Situation des betreffenden Kindes zu ermitteln und zu\nbestimmen. Bei kollektiven Entscheidungen – z. B. durch den Gesetzgeber – muss das\nWohl von Kindern im Allgemeinen vor dem Hintergrund der Situation der betreffenden\nGruppe und/oder von Kindern im Allgemeinen ermittelt und bestimmt werden. [...]“\nC. Der Bericht des Sonderberichterstatters zum Recht auf Privatheit\nvom 24. März 2020 (43. Sitzung des\nUN-Menschenrechtsrats – A/HRC/43/52)\n\n68\nDie für diesen Fall einschlägigen Teile dieses Berichts lauten wie\nfolgt:\n„E. Kinder und Jugendliche [...]\n34. Die Staaten sollten: a) die Geburtsurkunden unverzüglich nach der Geburt\nausstellen, auch für Kinder aus indigenen und in Stämmen lebenden Völkern, und in\ndiesen Dokumenten die Geschlechtsidentität angeben, der sich die Eltern als zugehörig\nempfinden [...].“\n»\n„F. Geschlechtsidentität und rechtliche Anerkennung\n35. Die Staaten und die nicht staatlichen Akteure sollten:\na) die offizielle Anerkennung der Identität unabhängig vom Geschlecht der Person\nermöglichen, indem sichergestellt wird, dass\n[...]\nii) die Änderungen des Namens oder der Geschlechtsangabe nicht ohne die vorherige,\nfreie und in Kenntnis der Sachlage erteilte Zustimmung der betroffenen Person\noffengelegt werden, es sei denn, dies wird von einem Gericht angeordnet\nb) die Daten von Personen, die ihr Geschlecht oder ihre Geschlechtszugehörigkeit in\namtlichen Registern geändert haben, schützen, indem sie\ni) dafür sorgen, dass die Historie der Änderungen des Geschlechts, der\nGeschlechtszugehörigkeit oder der Namen vertraulich bleibt\nii) sicherstellen, dass Daten, die sich auf die Änderung des Geschlechts, der\nGeschlechtszugehörigkeit oder der Namen beziehen, nur dann aufgezeichnet und\nabgerufen werden, wenn die Historie für die Entscheidungsfindung von Interesse\nist [...]\n36. Die Staaten sollten:\n[...]\nb) in Ausweisdokumenten nur solche personenbezogenen Daten zu Geschlecht und\nGeschlechtszugehörigkeit vermerken, die sachdienlich, angemessen und notwendig\nsind, um ein legitimes Ziel zu erreichen, wie es das Gesetz verlangt [...]\ne) mehrere Wahlmöglichkeiten für die Geschlechtsangabe zur Verfügung stellen und\ngleichzeitig darauf hinarbeiten, dass Geschlecht und Geschlechtszugehörigkeit in\nAusweisdokumenten wie Geburtsurkunden, Personalausweisen, Reisepässen und\nFührerscheinen nicht mehr angegeben werden [...]“\nIII. RECHTSVERGLEICHUNG\nA. Der Index zur Situation der Transrechte von Transgender Europe\n\n69\nLaut dem „Trans Rights Europe & Central Asia Index 2021“, dem\nIndex für Transrechte in Europa und Zentralasien, der von der\nNichtregierungsorganisation Transgender Europe veröffentlicht wurde,\nsehen vier europäische Länder (Belgien, Malta, Schweden und Slowenien) in\nihrer Rechtsordnung die Anerkennung des Elternstatus von\ntransgeschlechtlichen Personen vor. Diese Zahl ist seit dem Index des\nJahres 2018 unverändert geblieben. Laut dem Index von 2022 ist Island\ndieser Gruppe von Ländern beigetreten.\nB. Kürzlich ergangene Entscheidungen in anderen Ländern\n1. Frankreich\n\n70\nMit Urteil vom 16. September 2020\n(ECLI: FR:CCAS:2020:C100519) bestätigte der französische\nKassationshof (Cour de cassation) die Entscheidung des Berufungsgerichts\nMontpellier (Cour d’appel de Montpellier) vom 14. November 2018, das die\nKlage einer transgeschlechtlichen Frau, die begehrte, als Mutter in die\nGeburtsurkunde ihres Kindes eingetragen zu werden, zurückgewiesen hatte.\nDiese hatte nach der Änderung ihres Geschlechtseintrags in den\nPersonenstandsurkunden mit ihrer Ehefrau mithilfe ihres männlichen Samens\ndas Kind gezeugt. Der Kassationshof stellte insbesondere fest, dass die\nBetroffene das Recht habe, ein biologisches Abstammungsverhältnis des\nKindes anerkennen zu lassen, aber dass sie dies nur durch die dem Vater\nvorbehaltenen Arten der Feststellung der Abstammung tun könne. Auch\nentsprächen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen des französischen\nRechts dem Kindeswohl zum einen, indem sie die abstammungsrechtliche\nZuordnung des Kindes zu seinen Eltern – als einen wesentlichen Teil seiner\nIdentität – in Übereinstimmung mit den tatsächlichen Umständen seiner\nZeugung und Geburt ermöglichen und so sein Recht auf Kenntnis der eigenen\nAbstammung gewährleisten, zum anderen, indem das nach der\npersonenstandsrechtlichen Änderung des Geschlechtseintrags eines\nElternteils geborene Kind abstammungsrechtlich genau wie seine\nGeschwister behandelt werde, die vor dieser Änderung geboren wurden,\nwodurch einer Ungleichbehandlung unter den Geschwistern vorgebeugt\nwerde, die alle von zwei Müttern aufgezogen werden würden, auch wenn das\nPersonenstandsregister Angaben zur Abstammung von einem Vater als\nErzeuger enthalte. Diese Zuordnung werde Dritten in den ihnen übermittelten\nAuszügen aus dem Geburtenregister jedoch nicht offenbart.\n\n71\nDer Kassationshof hob hingegen das Urteil des Berufungsgerichts\nMontpellier insoweit auf, als dieses festgestellt hatte, dass im Sinne des\nKindeswohls die Betroffene als „leiblicher Elternteil“ in die Geburtsurkunde\neinzutragen sei. Hierzu betonte der Kassationshof, dass es nach\nfranzösischem Recht nicht zulässig sei, in den Personenstandsurkunden den\nVater oder die Mutter des Kindes als „leiblichen Elternteil“ einzutragen.\n\n72\nMit Urteil vom 9. Februar 2022 stellte das Berufungsgericht\nToulouse, an das die Sache durch den Kassationshof verwiesen wurde, die\nmütterliche Abstammung von einer nicht gebärenden Mutter fest und ordnete\nan, die transgeschlechtliche Frau als Mutter in der Geburtsurkunde des\nKindes einzutragen. Eine Anerkennung als Vater komme nicht mehr in\nBetracht, da dies die nicht gebärende Mutter dazu zwingen würde, ihre neue\nGeschlechtsidentität zu verleugnen, und gegen die in Artikel 8 und 14 der\nKonvention geschützten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf\ngeschlechtliche Selbstbestimmung verstoßen würde. Bei Prüfung der\nMöglichkeit einer Mutterschaftsanerkennung stellte das Berufungsgericht\nfest, dass diese weder im Wege der Adoption, aufgrund der Ablehnung durch\ndie gebärende Mutter des Kindes, noch durch eine freiwillige Anerkennung\nmöglich sei. Letztere Option scheide in Folge des rechtskräftigen Urteils des\nKassationshofs aus. Das Berufungsgericht berief sich dann auf das\nSchweigen des Gesetzgebers im Gesetz vom 18. November 2016 (das die\nÄnderung des Geschlechtseintrags auch dann zulässt, wenn keine\nGeschlechtsangleichung erfolgt ist) bezüglich der Abstammung von Kindern,\ndie nach der Änderung des Geschlechtseintrags eines Elternteils im\nPersonenstandsregister geboren wurden, ausgelegt im Lichte des\nBioethik-Gesetzes vom 2. August 2021 (loi relative à la bioéthique) (das\nnach dem Urteil des Kassationshofs erlassen worden war und eine doppelte\nmütterliche Abstammung für Frauenpaare verankerte, die medizinische Hilfe\nbei der Fortpflanzung in Anspruch genommen haben), und kam zu dem\nSchluss, dass unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der Bedeutung,\ndie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte der biologischen\nDimension der Abstammung beimesse, sowie in Ermangelung jeglicher\nKonflikte und Widersprüche in Bezug auf die Abstammung des Kindes von\nden leiblichen Eltern, bei denen es sich personenstandsrechtlich um zwei\nFrauen handele, die mütterliche Abstammung auf rechtlichem Wege\nfestgestellt werden könne (siehe C.V. und M.E.D. ./. Frankreich (Entsch.),\nIndividualbeschwerden Nrn. 13948/21 und 14333/21, Rdnrn. 3-15,\n30. Juni 2022).\n2. England und Wales\n\n73\nMit Urteil vom 29. April 2020 in der Rechtssache McConnell ./. The\nRegistrar General for England and Wales ([2020] EWCA Civ 559) verfügte\ndas Berufungsgericht von England und Wales (England and Wales Court of\nAppeal), dass ein transgeschlechtlicher Mann, der ein Kind geboren habe, das\n(mit dem Samen eines Spenders) nach der Änderung seiner\nGeschlechtszugehörigkeit gezeugt und empfangen worden sei, in der\nGeburtsurkunde des Kindes als Mutter des Kindes einzutragen sei. Bei\nPrüfung der Rechtssache im Lichte der Konvention stellte das\nBerufungsgericht insbesondere fest, dass diese Art der Nennung der\nbetroffenen Person in der Geburtsurkunde dazu diene, die Rechte anderer,\neinschließlich der Rechte von Kindern transgeschlechtlicher Eltern, zu\nschützen und eine klare und einheitliche Art der Beurkundung von Geburten\nbeizubehalten. Es war der Ansicht, dass die in der Rechtssache\naufgeworfenen Fragen über den ihm vorgelegten Fall hinausgingen und\nallgemeiner Natur seien, da die Frage nicht so sehr darin bestehe, ob es im\nInteresse des Kindes sei, dass die Person, die es geboren habe, in der\nGeburtsurkunde als Mutter eingetragen werde, sondern darin, ob die Rechte\nvon Kindern generell das Recht beinhalten, zu wissen, wer sie geboren habe\nund welchen Status diese Person habe. Bei der Prüfung der\nVerhältnismäßigkeit der Maßnahme stellte das Berufungsgericht unter\nanderem fest, dass nach dem Gesetz über Kinder (Children Act) nur die\nMutter automatisch die elterliche Sorge für das Kind habe, sobald es geboren\nsei, ohne dass ein urkundliches Dokument erforderlich sei. Es betonte, dass\nes wichtig sei, dass eine Person die elterliche Verantwortung für das Kind ab\ndem Zeitpunkt der Geburt habe, beispielsweise um eine medizinische\nBehandlung zu genehmigen. In seiner Argumentation stützte sich das\nBerufungsgericht außerdem auf die Schlussfolgerungen des\nBundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 6. September 2017 (siehe\nRdnrn. 49-58).\n\n74\nAm 9. November 2020 lehnte der Oberste Gerichtshof des\nVereinigten Königreichs die Zulassung einer Berufung gegen das Urteil mit\nder Begründung ab, dass die Klage keine vertretbare Rechtsfrage\naufwerfe (Mitteilung vom 16. November 2020).\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. ZUR BEHAUPTETEN VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER\nKONVENTION\n\n75\nDie Beschwerdeführenden rügen, dass es die deutschen Behörden\nabgelehnt hätten, die erste Beschwerdeführerin als zweite Mutter des\nBeschwerdeführers im Geburtenregister beizuschreiben und dass sie ihr\nlediglich eine einzige Möglichkeit geboten hätten, ein rechtliches\nAbstammungsverhältnis zum Beschwerdeführer zu begründen, und zwar die\nAnerkennung der Vaterschaft für das Kind und die Eintragung als Vater im\nGeburtenregister. Sie betonen, dass es für sie mit Schwierigkeiten verbunden\ngewesen sei, die Anerkennung der deutschen Staatsbürgerschaft für den\nBeschwerdeführer zu erlangen und dass die gerügte Situation negative\nAuswirkungen aus erbrechtlicher Sicht und bezüglich des Kindesunterhalts\nnach sich ziehen könne.\nDie Beschwerdeführenden berufen sich auf Artikel 8 der Konvention,\ndessen maßgeblicher Teil wie folgt lautet:\n„1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens [...].\n2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der\nEingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist\n[...] zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“\nA. Zur Zulässigkeit\n1. Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerinnen im Namen des\nBeschwerdeführers\n\n76\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen die\nvorliegende Individualbeschwerde auch im Namen des Beschwerdeführers\neingelegt haben. Zwischen einem Elternteil und seinem Kind kann es\nwiderstreitende Interessen geben, die zu berücksichtigen sind, wenn über die\nZulässigkeit einer Beschwerde entschieden wird, die von einer Person im\nNamen einer anderen Person erhoben wurde (Strand Lobben\nu. a. ./. Norwegen [GK], Individualbeschwerde Nr. 37283/13, Rdnr. 158,\n10. September 2019).\n\n77\nIm vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mit dem\nmännlichen Samen der ersten Beschwerdeführerin gezeugt. Letztere ist die\neingetragene Lebenspartnerin der zweiten Beschwerdeführerin, die den\nBeschwerdeführer geboren und der notariellen Anerkennung der\nMutterschaft der ersten Beschwerdeführerin für das Kind zugestimmt hat\n(siehe Rdnr. 7). Der Gerichtshof stellt insbesondere fest, dass weder die\ninnerstaatlichen Gerichte noch die Regierung die Befugnis der ersten\nBeschwerdeführerin, im Namen des Beschwerdeführers Beschwerde zu\nerheben, im vorliegenden Fall angefochten haben. Er ist daher der Ansicht,\ndass die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerinnen im Namen des\nBeschwerdeführers nicht infrage steht, aber dass bei der Prüfung der Rügen,\ndie die Beschwerdeführerinnen im eigenen Namen und im Namen des\nBeschwerdeführers auf der Grundlage von Artikel 8 der Konvention\nvorgebracht haben, das Vorhandensein möglicher widerstreitender Interessen\nzwischen den Beschwerdeführenden gewürdigt werden muss.\n2. Zur Erschöpfung des Rechtswegs\n\n78\nDie Regierung weist darauf hin, dass die Beschwerdeführenden vor\nden innerstaatlichen Gerichten weder ihre Rügen hinsichtlich der geltend\ngemachten Schwierigkeiten bei der Anerkennung der deutschen\nStaatsbürgerschaft des Beschwerdeführers noch bezüglich des Erbrechts und\ndes Kindesunterhalts vorgebracht hätten.\n\n79\nDie Beschwerdeführenden bringen vor, dass es sich bei den von ihnen\nangeführten Schwierigkeiten um keine gesonderten Rügen handele, sondern\nlediglich um die aus ihrer Sicht wahrgenommenen Folgen der Ablehnung\nseitens der Behörden, die Transgeschlechtlichkeit der ersten\nBeschwerdeführerin zu berücksichtigen.\n\n80\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass eine auf der Grundlage der\nKonvention vorgebrachte Rüge aus zwei Teilen besteht, nämlich der\nTatsachenbehauptung und den daraus hergeleiteten rechtlichen Argumenten.\nHinsichtlich der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs muss die auf\ninnerstaatlicher Ebene vorgebrachte Rüge der Sache nach der dem\nGerichtshof später vorgelegten Rüge entsprechen\n(Radomilja u. a. ./. Kroatien [GK], Individualbeschwerden Nrn. 37685/10\nund 22768/12, Rdnrn. 110 und 116, 20. März 2018).\n\n81\nDie Beschwerdeführenden haben sich vor den innerstaatlichen\nGerichten zu keinem Zeitpunkt auf die Schwierigkeiten im Zusammenhang\nmit der Übertragung der Staatsbürgerschaft von der ersten\nBeschwerdeführerin auf den Beschwerdeführer, dem Erbrecht oder dem\nKindesunterhalt berufen. Der Gerichtshof muss daher über die Frage\nentscheiden, ob die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden diese\nSchwierigkeiten erstmals ihm gegenüber anführen, mit dem Vorbringen\nneuer Argumente gleichzusetzen ist (siehe sinngemäß\nProcedo Capital Corporation ./. Norwegen, Individualbeschwerde\nNr. 3338/05, Rdnr. 42, 24. September 2009, und Tønsbergs Blad AS und\nHaukom ./. Norwegen, Individualbeschwerde Nr. 510/04, Rdnr. 54,\n1. März 2007) oder ob die angeführten Schwierigkeiten eine gesonderte Rüge\nauf der Grundlage von Artikel 8 der Konvention darstellen, die von den\nBeschwerdeführenden vor den innerstaatlichen Gerichten zumindest nicht\nder Sache nach vorgebracht wurde.\n\n82\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer vor den\ninnerstaatlichen Gerichten insbesondere geltend gemacht hat, dass die\nAblehnung der deutschen Behörden, die erste Beschwerdeführerin als zweite\nMutter im Geburtenregister beizuschreiben, ihm eine rechtliche Beziehung\nzu ebendieser verwehre (siehe Rdnr. 9), dass er jedoch nicht konkret\ndargelegt hat, welche Folgen diese Ablehnung für sein alltägliches Leben\nhabe. Die angeführten Schwierigkeiten sind Folge des Fehlens dieser\nrechtlichen Beziehung und können daher nicht als gesonderte Rügen zu den\nvor den innerstaatlichen Gerichten vorgebrachten Rügen betrachtet werden.\nVielmehr handelt es sich um nachträglich vorgebrachte Argumente zur\nUnterstützung der ursprünglichen Rüge. Daher wird die von der Regierung\nerhobene Einrede der Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs\nzurückgewiesen.\n\n83\nDer Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass die Tatsache, dass die\nBeschwerdeführenden diese drei Schwierigkeiten vor den innerstaatlichen\nGerichten nicht gerügt haben, verhindert hat, dass diese die daraus für die\nBeschwerdeführenden resultierenden Beschwerdepunkte prüfen konnten.\nDies muss bei der Eingrenzung des Streitgegenstands berücksichtigt werden\n(siehe Rdnr. 89).\n3. Zur Anwendbarkeit von Artikel 8 der Konvention\n\n84\nIn der vorliegenden Rechtssache erheben die Beschwerdeführenden\nihre Rügen auf der Grundlage von Artikel 8 der Konvention, sowohl unter\ndem Gesichtspunkt „Privatleben“ als auch unter dem Gesichtspunkt\n„Familienleben“. Die Regierung bestreitet nicht die Anwendbarkeit dieser\nVorschrift unter dem Gesichtspunkt „Privatleben“, aber ist der Auffassung,\ndass die Ablehnung der deutschen Behörden, die erste Beschwerdeführerin\nals zweite Mutter des Beschwerdeführers im Geburtenregister einzutragen,\nkeine Auswirkungen auf das Familienleben der Beschwerdeführenden gehabt\nhat. Sie ist der Auffassung, dass die geltend gemachten Schäden nicht die\nBeziehungen der Beschwerdeführenden untereinander, sondern\nausschließlich ihre Beziehungen zur Außenwelt betreffen. Selbst wenn die\nerste Beschwerdeführerin als Vater des Beschwerdeführers in das\nGeburtenregister eingetragen werde, könne sie sich vom Kind weiterhin\n„Mutter“ nennen lassen.\n\n85\nIn Bezug auf die auf das Recht auf Achtung des Privatlebens\ngestützten Rügen der ersten Beschwerdeführerin weist der Gerichtshof darauf\nhin, dass dieses Recht ein Recht auf Selbstbestimmung umfasst, zu dessen\nKernbestandteilen die Freiheit gehört, die Geschlechtszugehörigkeit zu\nbestimmen, sowie ein Recht auf die rechtliche Anerkennung der\nGeschlechtsidentität (A.P., Garçon und Nicot ./. Frankreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 79885/12 und zwei weitere, Rdnrn. 93-94,\n6. April 2017 und S.V. ./. Italien, Individualbeschwerde Nr. 55216/08,\nRdnrn. 55-56, 11. Oktober 2018), das auch den Schutz einer\ntransgeschlechtlichen Person vor der unfreiwilligen Offenbarung ihrer\nTransgeschlechtlichkeit einschließt (B. ./. Frankreich, Individualbeschwerde\nNr. 13343/87, Rdnrn. 60 und 62, 25. März 1992; siehe auch Y. ./. Polen,\nIndividualbeschwerde Nr. 74131/14, Rdnr. 78, 17. Februar 2022). Mit Blick\nauf die zweite Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführer weist der\nGerichtshof darauf hin, dass das Recht auf Achtung der Privatsphäre die\nFreiheit einschließt, bestimmte Aspekte ihres Privatlebens zu offenbaren oder\nnicht (siehe sinngemäß M.L. und W.W. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerden Nr. 60798/10 und 65599/10, Rdnr. 86, 28. Juni 2018;\nund X u. a. ./. Russland, Individualbeschwerden Nr. 78042/16 und 66158/14,\nRdnr. 62, 14. Januar 2020).\n\n86\nZu der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verletzung\nihres Rechts auf Achtung des Familienlebens stellt der Gerichtshof fest, dass\nsie in einer Eltern-Kind-Beziehung zusammenleben und dass das Bestehen\ndes Verwandtschaftsverhältnisses zwischen ihnen von den deutschen\nBehörden nicht an sich bestritten wird, da die erste Beschwerdeführerin die\nMöglichkeit hat, sich als Vater des Beschwerdeführers im Geburtenregister\neintragen zu lassen.\n\n87\nDer Gerichtshof stellt daher fest, dass Artikel 8 in diesem Fall\nausschließlich unter seinem Gesichtspunkt „Privatleben“ Anwendung findet.\n4. Schlussfolgerungen\n\n88\nAbschließend und mit der Feststellung, dass die Rüge nicht\noffensichtlich unbegründet oder aus einem anderen in Artikel 35 der\nKonvention genannten Grund unzulässig ist, erklärt der Gerichtshof sie für\nzulässig.\nB. Zur Vorfrage des Streitgegenstands\n\n89\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass es sich zwar bei den durch\ndie Beschwerdeführenden erstmals ihm gegenüber vorgebrachten\nSchwierigkeiten nicht um gesonderte Rügen handelt, die aus den in Rdnr. 82\nangeführten Gründen wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen\nRechtswegs zurückgewiesen werden können, gleichwohl aber anzumerken\nist, dass die Beschwerdeführenden mangels Darlegung ebendieser\nSchwierigkeiten im Rahmen des innerstaatlichen Verfahrens den\ninnerstaatlichen Gerichten die Möglichkeit verwehrt haben, die Rügen vor\ndiesem Hintergrund zu prüfen. Er kann diese daher bei der Prüfung der\nvorliegenden Beschwerde nicht berücksichtigen (siehe sinngemäß\nK. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 21698/06,\n23. November 2010, und Tønsbergs Blad AS und Haukom, a. a. O.,\nRdnr. 54).\nC. Zur Begründetheit\n1. Das Vorbringen der Parteien\na) Die Beschwerdeführenden\n\n90\nDie Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass durch die\nAblehnung der deutschen Behörden, die erste Beschwerdeführerin als Mutter\ndes Beschwerdeführers mit ihren weiblichen Vornamen im Geburtenregister\neinzutragen, sowie durch die Tatsache, dass die einzige Möglichkeit, die ihr\ndas deutsche Recht biete, die Anerkennung der Vaterschaft für den\nBeschwerdeführer und die Eintragung als Kindesvater im Geburtenregister\nsei, in die Ausübung ihres Rechts auf Achtung ihres Privatlebens eingegriffen\nworden sei.\n\n91\nDie erste Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass ihr durch die\nAblehnung der Eintragung als Mutter des Beschwerdeführers im\nGeburtenregister ihre Elternrolle abgesprochen werde und dass ihre\nGeschlechtsidentität durch eine wie im deutschen Recht vorgesehene\nBeischreibung als Vater nicht geachtet werde. Die zweite\nBeschwerdeführerin ist der Ansicht, dass ihr durch die deutschen Behörden\nverweigert werde, dass ein weiteres Elternteil die Mitverantwortung für das\nKind trage, und dass durch eine Eintragung ihrer Lebenspartnerin als Vater\ndes Beschwerdeführers im Geburtenregister der Eindruck entstehe, sie habe\nein Kind mit einem Dritten und sei schwankend in ihren partnerschaftlichen\nBeziehungen. Der Beschwerdeführer bekräftigt wiederum, dass ihm durch\ndie Ablehnung der Behörden, die erste Beschwerdeführerin als Mutter im\nGeburtenregister einzutragen, ein rechtliches Abstammungsverhältnis zu\nseiner zweiten Mutter verwehrt werde und er somit offiziell nur ein Elternteil\nhabe. Die Eintragung der ersten Beschwerdeführerin im Geburtenregister als\nVater berge die Gefahr der Offenbarung ihrer Transgeschlechtlichkeit. Die\nEintragung zweier Mütter im Geburtenregister ließe Erklärungen zu, mit\ndenen diese Gefahr vermieden werde, wohingegen die Eintragung der ersten\nBeschwerdeführerin als Vater die Identität eines Elternteils verschleiere und\nzudem den Eindruck vermittele, der deutsche Staat akzeptiere die Identität\neines seiner Elternteile nicht.\n\n92\nDie Beschwerdeführenden machen geltend, dass die Interessen der\nBeschwerdeführerinnen und des Beschwerdeführers eng miteinander\nverbunden seien und dass die Regierung die Beschränkung der Rechte,\ninsbesondere der ersten Beschwerdeführerin, nicht durch angeblich\nwiderstreitende Interessen des Beschwerdeführers rechtfertigen könne. Nach\ndeutschem Recht und der Rechtsprechung der Zivilgerichtsbarkeit werde das\nRecht auf Kenntnis der eigenen Abstammung nicht durch das\nPersonenstandsrecht sichergestellt. Eine Geburtsurkunde, in der lediglich ein\nElternteil genannt werde, verletze dieses Recht, da die Existenz des zweiten\nElternteils verschwiegen werde. Bei Eintragung der ersten\nBeschwerdeführerin als Vater werde beim Beschwerdeführer der Eindruck\nerweckt, er sei Kind eines anderen Erzeugers. Im Gegenzug vermittle eine\nGeburtsurkunde, in der zwei Mütter aufgeführt werden, nicht den Eindruck,\ndass beide Frauen das Kind geboren hätten.\n\n93\nDie Beschwerdeführenden bringen vor, dass die Ablehnung der\nEintragung der ersten Beschwerdeführerin im Geburtenregister als Mutter des\nBeschwerdeführers zu Spekulationen seitens Dritter hinsichtlich der Art der\nVerbindung zwischen der ersten Beschwerdeführerin und dem Kind führen\nkönne. Personen, die die erste Beschwerdeführerin im Alltag als Elternteil\nkennen, würden sich die Frage stellen, warum lediglich die zweite\nBeschwerdeführerin auf der Geburtsurkunde des Kindes erscheine. Erschiene\ndie erste Beschwerdeführerin auf der Geburtsurkunde als Vater, müsste der\nBeschwerdeführer erklären, wo sich sein Vater befinde und warum die erste\nBeschwerdeführerin auf seiner Geburtsurkunde nicht aufgeführt sei.\nLediglich die Eintragung der ersten Beschwerdeführerin im Geburtenregister\nals Mutter des Beschwerdeführers könne dieser Gefahr vorbeugen und\nverhindern, dass der Beschwerdeführer gezwungen werde, die\nTransgeschlechtlichkeit eines Elternteils zu offenbaren, da eine gemeinsame\nMutterschaft nach Adoption oder durch Anerkennung einer ausländischen\ngerichtlichen Entscheidung möglich sei. In der Geburtsurkunde müssten als\nEltern die Personen angegeben werden, die die tatsächliche elterliche Sorge\ninnehätten.\n\n94\nDie Beschwerdeführenden sind darüber hinaus der Auffassung, dass\nfür die Ablehnung seitens der deutschen Behörden keine Rechtsgrundlage\nbesteht. Der § 1591 BGB (siehe Rdnr. 22) schließe die Existenz einer anderen\nMutter nicht aus und § 1592 BGB (siehe Rdnr. 23) regele lediglich die\nVoraussetzungen, unter denen ein Mann die Vaterschaft übernehmen könne,\nohne dass eine analoge Anwendung dieser Vorschriften auf Situationen wie\nim vorliegenden Fall ausgeschlossen werde. Darüber hinaus könnten § 11\nAbs. 1 und § 5 Abs. 3 TSG (siehe Rdnrn. 30 und 27) so ausgelegt werden,\ndass sie lediglich für Kinder gelten würden, die vor der Geschlechtsänderung\ndes transsexuellen Elternteils geboren worden seien. Mit Verweis auf den\nBeschluss des Amtsgerichts S. vom 18. Februar 2019 (siehe Rdnrn. 62-64)\nbringen die Beschwerdeführenden vor, dass § 5 Abs. 3 TSG der\nAnerkennung der Vaterschaft eines transsexuellen Mannes nicht\nentgegenstehe.\n\n95\nAus Sicht der Beschwerdeführenden verfügen die deutschen\nBehörden in dem Fall lediglich über einen engen Ermessensspielraum, da die\nFragen, mit denen sie befasst wurden, weder heikler moralischer noch\nethischer Natur sind und ein besonders wichtiger Aspekt der Identität der\nBeschwerdeführenden auf dem Spiel steht (unter Bezug auf das Urteil\nLabassée ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 65941/11, Rdnr. 56,\n26. Juni 2014).\nb) Die Regierung\n\n96\nDie Regierung trägt vor, dass die vorliegende Rechtssache die Frage\naufwerfe, ob Deutschland verpflichtet sei, die erste Beschwerdeführerin als\nMutter des Beschwerdeführers und mit ihren weiblichen Vornamen im\nGeburtenregister einzutragen, und ob diese Beschwerde daher unter dem\nGesichtspunkt der positiven Verpflichtungen aus Artikel 8 der Konvention\ngeprüft werden müsse.\n\n97\nDie Rechte transsexueller Menschen seien im deutschen Recht\numfassend geschützt, da jede Änderung des Geschlechts in den\nPersonenstandsregistern, Geburtsurkunden oder Ausweisdokumenten\nvermerkt werde, ohne dass ein operativer Eingriff oder eine dauernde\nFortpflanzungsunfähigkeit als Grundvoraussetzungen erforderlich seien. Die\nFrage der Anerkennung der Geschlechtsänderung einer transsexuellen Person\nin den Personenstandsregistern sei jedoch von der Frage zu unterscheiden,\nwie die Abstammung einer Person in diesen Registern eingetragen werden\nsolle. In der Tat gehe es in solchen Fällen nicht nur um die Interessen der\ntranssexuellen Person, sondern auch um die des Kindes.\n\n98\nDie Regierung weist darauf hin, dass das deutsche Abstammungsrecht\nan die spezifische Fortpflanzungsfunktion beider Elternteile entsprechend\nihrem biologischen Geschlecht anknüpfe und dass diese Rollen nicht\naustauschbar seien. Insbesondere habe sich der deutsche Gesetzgeber wie die\nGesetzgeber vieler anderer Vertragsstaaten für eine unveränderliche\nrechtliche Zuordnung des Kindes zur Mutter entschieden, d. h. zu der Person,\ndie das Kind geboren habe, ohne dass das Gesetz eine Anfechtung der\nMutterschaft vorsehe. Die bei der Geburt hergestellte Anknüpfung an die\nMutter ermögliche eine schnelle, unkomplizierte und in den allermeisten\nFällen auch zutreffende Zuordnung des neugeborenen Kindes zu seiner\nMutter, was dem Wohl des Kindes diene und darüber hinaus darauf abziele,\ndie in Deutschland verbotene Leihmutterschaft zu verhindern. Aus dieser\nZuordnung ergebe sich, dass die erste Beschwerdeführerin nicht als Mutter\ndes Beschwerdeführers im Geburtenregister eingetragen werden könne, da\nsie ihn nicht geboren habe.\n\n99\nDie Regierung fügt hinzu, dass die Verpflichtung zur Eintragung der\nvor der Geschlechtsänderung geführten Vornamen eines Elternteils in das\nGeburtenregister es dem Kind ermögliche, selbst zu bestimmen, wann und\nwem gegenüber es die Transsexualität seines Elternteils oder seiner Eltern\noffenbaren möchte, und zu verhindern, dass sich die Gefahr der Offenbarung\nbei Vorlage seiner Geburtsurkunde konkretisiere.\n\n100\nDie Regierung unterstreicht den im vorliegenden Fall sehr weiten\nBeurteilungsspielraum der deutschen Behörden, die nicht nur mehrere private\nund öffentliche Interessen und verschiedene durch die Konvention geschützte\nRechte gegeneinander hätten abwägen müssen, sondern auch über sensible\nethische Fragen hätten entscheiden müssen, zu denen es in den\nVertragsstaaten keinen Konsens gebe. Der Beurteilungsspielraum sei nicht\neingeschränkt, da letztlich weder das Abstammungsverhältnis zwischen der\nersten Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer noch die\nGeschlechtsidentität der ersten Beschwerdeführerin infrage gestellt worden\nseien.\n\n101\nIn Bezug auf die betroffenen Rechte und Interessen erklärt die\nRegierung, dass die Zivilgerichte u. a. die Rechte der ersten\nBeschwerdeführerin gegen die Rechte des Beschwerdeführers hätten\nabwägen müssen, die zwar eng miteinander verbunden seien, aber nicht\nzusammenfielen, und dass sie auch das öffentliche Interesse an der\neindeutigen und unverzüglichen rechtlichen Zuordnung eines Kindes zu\nseinen Eltern sowie an richtigen und vollständigen Personenstandsregistern\nhätten berücksichtigen müssen, deren Daten nach deutschem Recht eine\nbesondere Beweiskraft zukomme. Insbesondere werde das Recht des Kindes\nauf Kenntnis seiner eigenen Abstammung beeinträchtigt, wenn das\nAbstammungsrecht nicht zu der Angabe verpflichte, auf welcher\nFortpflanzungsfunktion (Geburt oder Zeugung) die Zuordnung des Kindes zu\nseinen beiden Elternteilen beruhe, oder wenn es die Möglichkeit eröffne,\ndiese im Widerspruch zu den biologischen Umständen anzugeben.\n\n102\nDer Gesetzgeber müsse in einer Situation wie der vorliegenden\nnotwendigerweise eine standardisierte Prüfung des Kindeswohls vornehmen\nund dabei berücksichtigen, dass es zwischen einem Kind und seinem\ntranssexuellen Elternteil wie in Familien mit verschiedengeschlechtlichen\nEltern zu Konflikten kommen könne, oder dass ein Kind von seinem\ntranssexuellen Elternteil möglicherweise nicht über seine Abstammung in\nKenntnis gesetzt werde. Der Gesetzgeber müsse sicherstellen, dass die\nInteressen der Kinder ausreichend geschützt werden.\n\n103\nZur Frage nach einem europäischen Konsens in diesem Bereich gibt\ndie Regierung an, die Regierungen von dreizehn Staaten (Belgien, Dänemark,\nEstland, Frankreich, Kroatien, Litauen, Niederlande, Norwegen, Schweiz,\nSerbien, Slowenien, Tschechische Republik und Vereinigtes Königreich)\nbefragt zu haben, wie die vorliegende Situation in ihrem innerstaatlichen\nRecht geregelt sei. Aus diesen Antworten gehe hervor, dass zwar die\nRegelungen der befragten Vertragsstaaten in einigen Punkten voneinander\nabwichen, dass aber in den Rechtsordnungen von zwölf der dreizehn Staaten\ndie Abstammung eines Kindes von seiner Mutter grundsätzlich biologisch an\ndie weibliche Fortpflanzungsfunktion angeknüpft werde, und dass in sechs\nStaaten die Situation der ersten Beschwerdeführerin wie in Deutschland\ngeregelt sei, d. h. dass eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle, die nach der\nÄnderung ihres Geschlechts mit ihrem Samen ein Kind zeuge, als Vater in\ndie Geburtsurkunde eingetragen werden würde. In Belgien hätte sich die erste\nBeschwerdeführerin, eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle, wahrscheinlich als\nCo-Elternteil im Geburtenregister eintragen lassen können – im Gegensatz zu\nFrau-zu-Mann-Transsexuellen, denen diese Möglichkeit nicht offenstehe.\n\n104\nDie Regierung bringt vor, dass der Gesetzgeber vor dem Hintergrund\nder gesellschaftlichen Entwicklungen und neuer rechtlicher Bedürfnisse an\neiner Reform des Transsexuellenrechts und des Abstammungsrechts arbeite.\nIn diesem Zusammenhang sei im März 2019 ein Entwurf vorgelegt worden,\nder auf der einstimmigen Meinung eines zu diesem Zweck geschaffenen\ninterdisziplinären Arbeitskreises basiere und den Grundsatz beibehalte, dass\ndie Mutter die Person sei, die das Kind geboren habe, und der Vater die\nPerson, von der angenommen werde, dass sie der Erzeuger des Kindes sei.\nDa die im Gesetz verwendeten Begriffe „Mutter“ und „Vater“ dem\nallgemeinen Sprachgebrauch entsprächen, sei es schwierig, die Öffentlichkeit\nvon der Notwendigkeit zu überzeugen, sie durch andere Bezeichnungen wie\n„Elternteil 1“ und „Elternteil 2“ zu ersetzen. Eine solche terminologische\nÄnderung würde im Übrigen dem Begehren der Beschwerdeführenden nicht\ndienen, weil die Anknüpfung an die Fortpflanzungsfunktion bestehen bliebe,\nwenn die Person, die das Kind geboren habe, als „Elternteil 1“ und die\nPerson, von der der Samen stamme, als „Elternteil 2“ bezeichnet werden\nwürde.\n2. Das Vorbringen der Drittbeteiligten\na) TGEU, ILGA und Bundesverband Trans*\n\n105\nIn ihren gemeinsamen Stellungnahmen weisen die Vereinigungen\nTGEU, ILGA und der Bundesverband Trans* darauf hin, dass\ntransgeschlechtliche Personen, die im Übrigen in sehr unterschiedlichen\nfamiliären Konstellationen lebten, häufig vor der Änderung ihrer\nGeschlechtszugehörigkeit Kinder hätten. Nichtsdestotrotz komme es immer\nhäufiger vor, dass Kinder nach dieser Änderung in den Ländern geboren\nwerden würden, in denen die Beschränkungen in Bezug auf diese Änderung\naufgehoben worden seien, insbesondere die Pflicht zur Sterilisation, die in\n13 Mitgliedstaaten weiter fortbestehe. Die Geschlechtsidentität der\nElternteile müsse in der Geburtsurkunde ihres Kindes korrekt angegeben\nwerden, wie aus den Empfehlungen der Entschließung der Parlamentarischen\nVersammlung aus dem Jahr 2018 (siehe Rdnr. 65) und den\nYogyakarta-Prinzipien hervorgehe.\n\n106\nDie drei Drittbeteiligten heben die Tatsache hervor, dass\ntransgeschlechtliche Elternteile in ihrem Alltag im Vergleich zu Cis-Personen\nöfter Schwierigkeiten erlebten und beim Kontakt mit Behörden, Schulen,\nKindergärten, medizinischem Personal und Grenzbeamten häufiger\nDiskriminierungen ausgesetzt seien. Viele transgeschlechtliche Eltern\nwürden aufgrund dieser Schwierigkeiten zwei unterschiedliche Identitäten\nbeibehalten, die des „Vaters“ und die der „Mutter“.\nb) Ordo-Iuris-Institut\n\n107\nOrdo Iuris hebt die wichtige Rolle hervor, die\nPersonenstandsregister und die aus ihnen erstellten Urkunden spielten, soweit\naus ihnen eine objektive Wahrheit hervorgehe, die nicht entsprechend der\nWünsche der Bürgerinnen und Bürger angepasst werden könne, und den\nSchutz unterschiedlicher öffentlicher Interessen (Sicherheit, öffentliche\nOrdnung, Rechtmäßigkeit) zum Ziel hätten sowie das Recht eines jedes\nKindes auf Kenntnis seiner Herkunft sicherten. Personenstandsregister\nkönnten diese Rolle nicht ausüben, wenn der Grundsatz der objektiven\nWahrheit durch den Grundsatz der juristischen Fiktion ersetzt werde und jede\neinzelne Person frei und im Einklang mit den eigenen Vorlieben über den\nInhalt der Register entscheiden könne.\n\n108\nDas Institut für Rechtskultur Ordo Iuris merkt an, dass im\nvorliegenden Fall nicht das Verwandtschaftsverhältnis an sich infrage gestellt\nwerde, sondern lediglich dessen Form. Erteile man einem transsexuellen\nMann das Recht, „Mutter“ genannt zu werden, sei dies mit einer\nNeudefinition des Konzepts „Mutter“ gleichzusetzen. In 17 Vertragsstaaten\nder Konvention werde mit dem Begriff „Mutter“ die Frau bezeichnet, die das\nKind geboren habe. Die drittbeteiligte Organisation besteht auf dem\nErmessensspielraum der Staaten in diesem Bereich und auf der\nNotwendigkeit, dem Wohl des Kindes Vorrang einzuräumen, wie es auch\nArtikel 3 der Konvention über die Rechte des Kindes erfordere (siehe\nRdnr. 66).\n3. Würdigung durch den Gerichtshof\na) Zur Frage, ob die Rechtssache eine positive Verpflichtung oder einen Eingriff\nbetrifft\n\n109\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass Artikel 8 zwar im\nWesentlichen darauf abzielt, den Einzelnen vor willkürlichen Eingriffen des\nStaates zu schützen, dass er den Staat aber nicht nur dazu verpflichtet, solche\nEingriffe zu unterlassen, sondern dass zu dieser eher negativen Verpflichtung\npositive Verpflichtungen hinzukommen, die mit der wirksamen Achtung des\nPrivatlebens einhergehen. Die Grenze zwischen positiven und negativen\nVerpflichtungen des Staates nach Artikel 8 der Konvention lässt sich nicht\ngenau definieren, doch die Grundsätze, die im Fall der ersten Verpflichtungen\ngelten, sind mit den für die zweiten Verpflichtungen geltenden Grundsätzen\nvergleichbar. Um festzustellen, ob eine – positive oder negative –\nVerpflichtung besteht, muss ein angemessener Ausgleich zwischen dem\nöffentlichen Interesse und den Interessen des Einzelnen gefunden werden\n(siehe u. a. Söderman ./. Schweden [GK], Individualbeschwerde\nNr. 5786/08, Rdnr. 78, ECHR 2013, und X, Y und Z ./. Vereinigtes\nKönigreich, Rdnr. 41, 22. April 1997, Recueil des arrêts et décisions\n1997-II).\n\n110\nIn vergleichbaren Rechtssachen hielt es der Gerichtshof für\nangemessener, Vorbringen im Zusammenhang mit der Ablehnung, ein neues\nGeschlecht zuzuweisen, unter dem Gesichtspunkt der positiven\nVerpflichtung, die Achtung der Geschlechtsidentität des Einzelnen\nsicherzustellen, zu prüfen (siehe z. B. Hämäläinen ./. Finnland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 37359/09, Rdnrn. 62-64, ECHR 2014; A.P.,\nGarçon und Nicot, a. a. O., Rdnr. 99; S.V. ./. Italien, a. a. O., Rdnrn. 60-75).\nUnter Berücksichtigung der vorgebrachten Tatsachen und der\nStellungnahmen der Parteien ist der Gerichtshof der Ansicht, dass im\nvorliegenden Fall im Kern zu entscheiden ist, ob angesichts der bestehenden\nRechtsvorschriften und der in Bezug auf die Beschwerdeführenden\ngetroffenen Entscheidungen festgestellt werden kann, dass der Staat seinen\npositiven Verpflichtungen zur Achtung des Privatlebens der\nBeschwerdeführenden nachgekommen ist.\n\n111\nDie allgemeinen Grundsätze, die für die Beurteilung der positiven\nVerpflichtungen des Staates gelten, wurden im Urteil Hämäläinen (a. a. O.,\nRdnrn. 65-67 sowie in den dort zitierten Rechtssachen) zusammengefasst.\nDer Gerichtshof verweist insbesondere darauf, dass er eine Reihe von\nKriterien festgelegt hat, die für die Beurteilung des Inhalts dieser positiven\nVerpflichtungen maßgeblich sind, darunter die Bedeutung des betroffenen\nInteresses für die beschwerdeführende Person, die Berührung von\nGrundwerten oder wesentlichen Aspekten ihres Privatlebens, die\nAuswirkungen eines Auseinanderfallens von gesellschaftlicher Wirklichkeit\nund Rechtslage auf die betroffene Person sowie die Auswirkungen auf den\nbetroffenen Staat, wenn die strittige positive Verpflichtung weit und\nunbestimmt oder aber eng und bestimmt ist (ebd., Rdnr. 66).\nb) Zum Ermessensspielraum\n\n112\nBei der Umsetzung ihrer positiven Verpflichtungen aus Artikel 8\nverfügen die Staaten über einen gewissen Ermessensspielraum. Bei der\nFrage, wie groß dieser ist, müssen verschiedene Faktoren berücksichtigt\nwerden. Ist ein besonders wichtiger Aspekt der Existenz oder Identität einer\nPerson betroffen, ist der Spielraum des Staates in der Regel eingeschränkt\n(S.H. u. a. ./. Österreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 57813/00,\nRdnr. 94, ECHR 2011; L.D. und P.K. ./. Bulgarien, Individualbeschwerden\nNr. 7949/11 und 45522/13, Rdnr. 59, 8. Dezember 2016; und\nMennesson ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 65192/11, Rdnr. 77,\nECHR 2014 (Auszüge)). Besteht hingegen kein Konsens zwischen den\nMitgliedstaaten des Europarats, sei es über die relative Bedeutung des\nbetroffenen Interesses oder über die besten Mittel, dieses zu schützen, ist der\nErmessensspielraum größer, insbesondere wenn die Rechtssache sensible\nmoralische oder ethische Fragen aufwirft. Er ist im Allgemeinen auch dann\nweit gefasst, wenn der Staat einen Ausgleich zwischen widerstreitenden\nprivaten und öffentlichen Interessen oder zwischen verschiedenen durch die\nKonvention geschützten Rechten, die miteinander in Konflikt stehen,\nherstellen muss (Hämäläinen, a. a. O., Rdnr. 67; S.H. u. a. ./. Österreich,\na. a. O., Rdnr. 94; und Evans ./. Vereinigtes Königreich [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 6339/05, Rdnr. 77, ECHR 2007-I).\n\n113\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführenden\nvorbringen, die von ihnen geltend gemachten Rechte berührten insbesondere\ndie Geschlechtsidentität und die Abstammung, die einen grundlegenden\nAspekt des Rechts auf Achtung des Privatlebens darstellten und in einen\nBereich fielen, in dem die Staaten in der Regel nur über einen\neingeschränkten Ermessensspielraum verfügten (A.P., Garçon und Nicot,\na. a. O., Rdnr. 123, und Mandet ./. Frankreich, Individualbeschwerde\nNr. 30955/12, Rdnr. 52, 14. Januar 2016). Grund für die Rüge der\nBeschwerdeführerinnen – und insbesondere der ersten Beschwerdeführerin\nin dem Fall, dass diese als Vater des Beschwerdeführers im Geburtenregister\neingetragen werden würde – sind nicht die sie selbst betreffenden\nEintragungen in den amtlichen Dokumenten, sondern vielmehr die Angaben\nim Geburtenregister des Beschwerdeführers, d. h. die Eintragungen, die eine\nandere Person betreffen. Betrachtet man den Beschwerdeführer, wird das\nRecht auf Selbstbestimmung nicht durch die mögliche Offenlegung einer\nTatsache über seine eigene Geschlechtsidentität berührt, sondern durch die\nOffenbarung der transgeschlechtlichen Identität eines Elternteils. Der\nGerichtshof stellt außerdem fest, dass zwar das Recht des Beschwerdeführers\nauf Kenntnis seiner Abstammung betroffen ist, dieses Recht im vorliegenden\nFall jedoch geeignet ist, die von den Beschwerdeführerinnen geltend\ngemachten Rechte zu beschränken. Daraus folgt, dass der\nErmessensspielraum nicht durch die geltend gemachten betroffenen Rechte\neingeschränkt wird.\n\n114\nDer Gerichtshof stellt weiter fest, dass es unter den europäischen\nStaaten keinen Konsens darüber gibt, wie in Einträgen in\nPersonenstandsregistern, die ein Kind betreffen, angegeben werden soll, dass\neine der Personen, die die Elternschaft innehaben, transgeschlechtlich ist.\nWie aus den von der Organisation Transgender Europe veröffentlichten\nDaten hervorgeht (siehe Rdnr. 69), sehen nur fünf Staaten des Europarats eine\nEintragung des anerkannten Geschlechts in diesen Registern vor, wohingegen\ndie Mehrheit der Staaten weiterhin die Person, die ein Kind geboren hat, als\ndessen Mutter bezeichnet, und es der Person, die zur Zeugung mit ihrem\nSamen beigetragen hat, ermöglicht, die Vaterschaft für das Kind\nanzuerkennen. Dieser fehlende Konsens zeigt, dass die Elternschaft einer\nPerson, die ihre Geschlechtszugehörigkeit geändert hat, sensible ethische\nFragen aufwirft, und spricht dafür, dass den Staaten grundsätzlich ein weiter\nErmessensspielraum eingeräumt werden sollte.\n\n115\nDer Gerichtshof stellt schließlich fest, dass die deutschen Behörden\nmehrere private und öffentliche Interessen und verschiedene widerstreitende\nRechte gegeneinander abwägen mussten: erstens die Rechte der\nBeschwerdeführerinnen; zweitens die Grundrechte und Interessen des\nBeschwerdeführers, d. h. sein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung\nsowie sein Interesse an einer stabilen Zuordnung zu seinen Eltern, Rechte und\nInteressen, die nach den vom Bundesgerichtshof gemachten Ausführungen in\nseiner Grundsatzentscheidung vom 6. September 2017, auf die er sich in\ngroßen Teilen in seiner Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache\ngestützt hat (siehe Rdnrn. 49-58), einen anderen Schwerpunkt haben als die\nBeschwerdeführenden meinen (Mandet, a. a. O., Rdnrn. 57 und 59);\nschließlich das öffentliche Interesse, das in der Kohärenz der Rechtsordnung\nund der Richtigkeit und Vollständigkeit der Personenstandsregister liegt,\ndenen eine besondere Beweiskraft zukommt. Auch dieser Umstand spricht\ndafür, dass es einen weiten Ermessensspielraum gibt.\n\n116\nIn Anbetracht all dieser Umstände ist der Gerichtshof daher der\nAnsicht, dass die deutschen Behörden in diesem Fall über einen weiten\nErmessensspielraum verfügten.\n\n117\nDer Gerichtshof verweist jedoch darauf, dass die vom Staat\ngetroffenen Entscheidungen, selbst wenn sie sich innerhalb der Grenzen\ndieses Spielraums bewegen, der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegen. Ihm\nobliegt es nämlich, die Argumente, die für die gewählte Lösung vorgebracht\nwurden, sorgfältig zu prüfen und zu untersuchen, ob ein angemessener\nAusgleich zwischen den Interessen des Staates und den Interessen der von\ndieser Lösung direkt betroffenen Personen geschaffen wurde. Dabei muss,\nwann immer es um die Situation eines Kindes geht, der wesentliche\nGrundsatz beachtet werden, dass das Kindeswohl Vorrang hat (Mennesson,\na. a. O., Rdnr. 81; Mandet, a. a. O., Rdnr. 53; und L.D.\nund P.K. ./. Bulgarien, a. a. O., Rdnr. 61).\nc) Zum Recht der Beschwerdeführenden auf Achtung ihres Privatlebens\n\n118\nDer Gerichtshof stellt fest, dass im Gegensatz zu den\nBeschwerdeführenden in anderen Rechtssachen, die er in der Vergangenheit\ngeprüft hat, die erste Beschwerdeführerin nicht die fehlende Anerkennung\nder Änderung ihrer Geschlechtszugehörigkeit in den sie betreffenden\namtlichen Dokumenten rügt (siehe z. B. und u. v. a. Christine\nGoodwin ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde\nNr. 28957/95, ECHR 2002-VI), sondern die Ablehnung seitens der\nBehörden, ihre nun maßgebende Geschlechtszugehörigkeit und ihre aktuell\ngeführten Vornamen in einer offiziellen Urkunde, die ihren Sohn betrifft,\neinzutragen. Außerdem rügt sie die Tatsache, dass ihr nur eine einzige\nMöglichkeit geboten wird, ein rechtliches Abstammungsverhältnis zu ihrem\nSohn zu begründen, nämlich die Anerkennung der Vaterschaft mit\nEintragung als Vater des Beschwerdeführers im Geburtenregister.\n\n119\nDer Gerichtshof stellt fest, dass nach der Absicht des deutschen\nGesetzgebers die vormals maßgebende Geschlechtszugehörigkeit und der\nvormals geführte Vorname des transgeschlechtlichen Elternteils nicht nur bei\neiner Geburt angegeben werden müssen, die vor Rechtskraft der Änderung\nder Geschlechtszugehörigkeit des Elternteils erfolgt ist, sondern auch, wenn,\nwie im vorliegenden Fall, die Zeugung oder die Geburt des Kindes nach\ndieser Änderung stattgefunden hat. Tatsächlich ist der Wortlaut von § 11\nAbs. 1 TSG im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ausdrücklich in diesem\nSinne geändert worden, weil es nach den damaligen Erkenntnissen der\nmedizinischen Wissenschaft nicht ausgeschlossen war, dass Personen, die als\nfortpflanzungsunfähig gegolten haben, nach einer geschlechtsändernden\nOperation dennoch ein Kind hätten zeugen oder gebären können (siehe\nRdnr. 31).\n\n120\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die vorliegende Situation unter\nanderem dadurch möglich wurde, dass das Bundesverfassungsgericht in\nseinem Beschluss vom 11. Januar 2011 (siehe Rdnrn. 41-43) die\nVerpflichtung einer Person, die eine Änderung ihrer\nGeschlechtszugehörigkeit anerkennen lassen wollte, sich einer Operation zu\nunterziehen, sowie die Voraussetzung einer nicht umkehrbaren Sterilität für\nmit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hatte. Das\nBundesverfassungsgericht war nämlich der Ansicht, dass das Recht von\ntranssexuellen Menschen auf Selbstbestimmung schwerer wiegt als die\nGründe, die den Gesetzgeber dazu veranlasst haben, solche Voraussetzungen\nfür die Anerkennung einer Änderung der Geschlechtszugehörigkeit zu\nstellen. Der Gerichtshof stellt fest, dass dieser Beschluss darauf abzielte, die\nRechte von transsexuellen Personen zu stärken und ihren Schutz auf einem\nNiveau zu gewährleisten, das er selbst später als Folge der positiven\nVerpflichtungen nach Artikel 8 der Konvention gefordert hatte (siehe\nu. a. A.P., Garçon und Nicot, a. a. O., Rdnr. 135). Aus dem genannten\nBeschluss geht hervor, dass dem Bundesverfassungsgericht bewusst war,\ndass Situationen wie die im vorliegenden Fall in der Zukunft eintreten\nkönnten, es jedoch der Auffassung war, dass es rechtliche Möglichkeiten gibt,\num sicherzustellen, dass Kinder mit einem transsexuellen Elternteil die\nZuordnung zu ihrem Vater und zu ihrer Mutter beibehielten (siehe Rdnr. 43).\n\n121\nDer Bundesgerichtshof hat anerkannt, dass die Tatsache, dass die\nerste Beschwerdeführerin ausschließlich mit ihrem vormals maßgebenden\nGeschlecht als Elternteil des Beschwerdeführers im Geburtenregister\neingetragen werden könne, dazu geeignet sei, die Anerkennung ihrer\ngeschlechtlichen Identität zu beeinträchtigen. Das Recht auf\nPersönlichkeitsentfaltung werde jedoch u. a. durch §§ 1591 und 1592 BGB\nsowie durch § 11 Satz 1 TSG (siehe Rdnrn. 22, 23 und 30) in seiner\nAuslegung im Beschluss vom 6. September 2017 (siehe Rdnrn. 49-58)\nbegrenzt. In diesem Beschluss, den der Bundesgerichtshof einige Wochen vor\nseiner Entscheidung bezüglich der Beschwerdeführenden in der vorliegenden\nRechtssache erlassen hatte, äußerte er die Auffassung, dass die Rechte des\ntranssexuellen Elternteils in der ihm vorgelegten Rechtssache zum einen\ngegen öffentliche Interessen abgewogen werden müssten, insbesondere die\nKohärenz der Rechtsordnung und die Führung vollständiger und richtiger\nPersonenstandsregister, und zum anderen gegen die Rechte und Interessen\ndes Kindes, insbesondere das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung,\ndas Recht auf Pflege und Erziehung durch beide Elternteile und das Interesse,\nvon Geburt an eine stabile rechtliche Zuordnung zu einer Mutter und einem\nVater zu haben, die auf den biologischen Fortpflanzungsfunktionen beruhe.\nIn diesem Zusammenhang betonte der Bundesgerichtshof, dass Mutterschaft\nund Vaterschaft als rechtliche Kategorien untereinander nicht austauschbar\nseien und sich sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen ihrer Begründung als\nauch hinsichtlich der daran anknüpfenden Rechtsfolgen voneinander\nunterschieden.\n\n122\nIn Bezug auf die vom Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom\n6. September 2017 angeführten öffentlichen Interessen hat der Gerichtshof in\nder Vergangenheit anerkannt, dass die Kohärenz der Rechtsordnung bei der\nInteressenabwägung eine gewisse Bedeutung haben kann (Christine\nGoodwin, a. a. O., Rdnrn. 86-88 und 91; X, Y und Z ./. Vereinigtes\nKönigreich, a. a. O., Rdnr. 47, 22. April 1997, Recueil des arrêts et décisions\n1997-II; Rees ./. Vereinigtes Königreich vom 17. Oktober 1986,\nRdnrn. 43-44, Serie A Bd. 106). Er hat insbesondere anerkannt, dass die\nSicherstellung der Zuverlässigkeit und Kohärenz des Personenstands und im\nweiteren Sinne das Erfordernis der Rechtssicherheit im öffentlichen Interesse\nliegen (Y.T. ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 41701/16, Rdnr. 70,\n9. Juli 2020; X und Y ./. Rumänien, Individualbeschwerden Nr. 2145/16 und\n20607/16, Rdnr. 158, 19. Januar 2021; A.P., Garçon und Nicot, a. a. O.,\nRdnr. 132; und S.V. ./. Italien, a. a. O., Rdnr. 69). In diesem Zusammenhang\nweist der Gerichtshof auch darauf hin, dass, wie es der Bundesgerichtshof in\nseinem Beschluss vom 6. September 2017 betont hat (siehe Rdnrn. 49-58),\nEinträge in Personenstandsregistern im deutschen Rechtssystem eine\nbesondere Beweisfunktion haben.\n\n123\nIn Bezug auf die Rechte des Kindes stellt der Gerichtshof fest, dass\ndie Beschwerdeführenden geltend machen, dass ihre Interessen eng\nmiteinander verbunden seien und dass die Beschränkung der Rechte der\nBeschwerdeführerinnen, entgegen dem Vorbringen der Regierung (siehe\nRdnr. 101), nicht durch die angeblich entgegenstehenden Interessen des\nBeschwerdeführers gerechtfertigt werden könnten. Diesbezüglich weist er\nallgemein darauf hin, dass ein Staat, ohne gegen Artikel 8 der Konvention zu\nverstoßen, Rechtsvorschriften zur Regelung wichtiger Aspekte des\nPrivatlebens erlassen kann, die keine Abwägung widerstreitender Interessen\nin jedem Einzelfall, sondern eine absolute Regelung zur Förderung der\nRechtssicherheit vorsehen (S.H. u. a., a. a. O., Rdnr. 110; Evans, a. a. O.,\nRdnr. 89; siehe auch Allgemeine Bemerkung Nr. 14 des UN-Ausschusses für\ndie Rechte des Kindes zum Recht des Kindes auf Berücksichtigung seines\nWohls als ein vorrangiger Gesichtspunkt, Rdnr. 32, zitiert in Rdnr. 67). Ohne\ndie elterlichen Rechte infrage zu stellen (siehe Artikel 3 Abs. 2 des\nÜbereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes; siehe\nRdnr. 66) ist der Gerichtshof ferner der Ansicht, dass der Bundesgerichtshof\nnicht darauf beschränkt war, die Interessen des Beschwerdeführers dergestalt\nzu berücksichtigen, wie sie von den Beschwerdeführerinnen dargelegt\nwurden, sondern sie stattdessen umfassend prüfen und insbesondere die\nInteressenkonflikte zwischen den Beschwerdeführenden berücksichtigen\nmusste.\n\n124\nDer Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom\n6. September 2017 die Frage geprüft, ob die statusrechtliche Zuordnung der\nEltern ohne Bezug zu ihren biologischen Fortpflanzungsfunktionen geeignet\nsei, die Grundrechte des Kindes zu verletzen. Dass die diesbezüglich\ngezogenen Schlussfolgerungen des Bundesgerichtshofs allgemeine\nErwägungen enthalten, die nicht ausdrücklich auf die Persönlichkeitsrechte\ndes Kindes eingehen, liegt daran, dass die innerstaatlichen Gerichte, die von\neinem oder beiden Elternteilen und ihrem Kind angerufen werden, sich nicht\nnur auf die Betrachtung der von dem Elternteil bzw. den Elternteilen geltend\ngemachten Interessen beschränken können, sondern dem Kindeswohl\nVorrang einzuräumen haben (siehe insbesondere Artikel 3 des\nÜbereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes,\nRdnr. 66) und auch die möglichen zukünftigen Interessen des Kindes sowie\ndie Interessen von Kindern in einer vergleichbaren Situation berücksichtigen\nmüssen, auf die die Rechtsvorschriften, die den betreffenden Fall regeln,\nebenfalls Anwendung finden (siehe auch X, Y und Z ./. Vereinigtes\nKönigreich, a. a. O., Rdnr. 51).\n\n125\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Diskrepanz zwischen den\nInteressen der Beschwerdeführerinnen und denen des Beschwerdeführers im\nvorliegenden Fall naturgemäß kurz nach der Geburt des Kindes auftrat, als\nentschieden werden musste, welche Eintragungen im Geburtenregister\ngemacht werden, d. h. zu einem Zeitpunkt, an dem das Wohl des\nBeschwerdeführers aufgrund seines jungen Alters nicht individuell geprüft\nwerden konnte. Darüber hinaus war der Bundesgerichtshof – wie aus seiner\nGrundsatzentscheidung hervorgeht – der Ansicht, dass sich die Interessen des\nKindes bis zu einem gewissen Grad mit dem öffentlichen Interesse an der\nZuverlässigkeit und Kohärenz des Personenstands sowie an der\nRechtssicherheit überschnitten (siehe sinngemäß A.P., Garçon und Nicot,\na. a. O., Rdnr. 142).\n\n126\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Recht des Kindes auf Kenntnis\nseiner Abstammung, auf das sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss\nvom 6. September 2017 gestützt hat (siehe Rdnrn. 49-58), um das Recht des\nVaters des Kindes auf geschlechtliche Identität zu beschränken, ebenfalls\ndurch die Konvention geschützt ist (Mikulić ./. Kroatien,\nIndividualbeschwerde Nr. 53176/99, Rdnr. 54, ECHR 2002-I;\nOdièvre ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 42326/98, Rdnr. 29,\nECHR 2003-III; und Godelli ./. Italien, Individualbeschwerde Nr. 33783/09,\nRdnrn. 45-46, 25. September 2012) und insbesondere das Recht umfasst, die\nEinzelheiten seiner Abstammung zu erfahren (Mennesson, a. a. O., Rdnr. 46,\nund Labassee, Rdnr. 38).\n\n127\nDer Gerichtshof stellt außerdem fest, dass der Bundesgerichtshof\nbetont hat, dass die rechtliche Zuordnung des Kindes zu seinen Eltern\nentsprechend ihrer jeweiligen Fortpflanzungsfunktion es dem Kind\nermögliche, stabil und unveränderlich an eine Mutter und einen Vater\ngebunden zu sein, was sich auch in dem vom Bundesgerichtshof in seiner\nGrundsatzentscheidung als nicht nur theoretisch angesehenen Fall, dass der\ntranssexuelle Elternteil die Aufhebung der Entscheidung über die Änderung\nder Geschlechtszugehörigkeit beantrage, nicht ändern würde. Die Regierung\nhat zudem erklärt, dass diese grundsätzliche Zuordnung auch darauf abziele,\ndie in Deutschland verbotene Leihmutterschaft zu verhindern (siehe\nRdnr. 98), ein Verbot, das der Gerichtshof als einem legitimen öffentlichen\nInteresse entsprechend anerkannt hat\n(Paradiso und Campanelli ./. Italien [GK], Individualbeschwerde\nNr. 25358/12, Rdnrn. 203-204, 24. Januar 2017; Mennesson, a. a. O.,\nRdnr. 62; und Valdís Fjölnisdóttir u. a. ./. Island, Individualbeschwerde\nNr. 71552/17, Rdnr. 65, 18. Mai 2021).\n\n128\nIn Bezug auf die Angabe der vormals geführten Vornamen der ersten\nBeschwerdeführerin im Geburtenregister schließt der Gerichtshof aus den\nFeststellungen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom\n6. September 2017 (siehe Rdnrn. 49-58), dass diese dem Zweck der einzigen\nim Gesetz vorgesehenen Möglichkeit entspricht, nämlich der Eintragung im\nGeburtenregister der ersten Beschwerdeführerin als Vater des\nBeschwerdeführers, und darüber hinaus dazu dient, den Beschwerdeführer\ndavor zu schützen, die Transsexualität seines Elternteils offenbaren zu\nmüssen.\n\n129\nInsoweit die Beschwerdeführenden geltend machen (siehe\nRdnr. 91), dass das Recht eines Kindes, seine Abstammung zu kennen, und\ndas Interesse der Behörden, die biologische Realität der Zeugung durch einen\ntransgeschlechtlichen Elternteil zu dokumentieren, durch die Eintragung\nzweier Mütter im Geburtenregister erfüllt werden könnten, weist der\nGerichtshof darauf hin, dass die Wahl der Maßnahmen, die dazu geeignet\nsind, die Einhaltung von Artikel 8 der Konvention im Rahmen von\nzwischenmenschlichen Beziehungen sicherzustellen, grundsätzlich im\nErmessensspielraum der Vertragsstaaten liegt. In dieser Hinsicht gibt es\nverschiedene Möglichkeiten, die Achtung des Privatlebens zu gewährleisten,\nund die Art der staatlichen Verpflichtung hängt davon ab, welcher Aspekt des\nPrivatlebens betroffen ist (Odièvre, a. a. O., Rdnr. 46; Godelli, a.a.O.,\nRdnr. 65; Evans, a.a.O., Rdnr. 91; S.H. u. a. ./. Österreich, a. a. O.,\nRdnr. 106; und sinngemäß Vavřička u. a. ./. Tschechische Republik [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 47621/13 und fünf andere, Rdnr. 273,\n8. April 2021).\n\n130\nWürde die erste Beschwerdeführerin als Vater des\nBeschwerdeführers im Geburtenregister eingetragen werden, besteht in der\nTat bei Vorlage einer Abschrift der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers\ndie Gefahr der Offenbarung ihrer transgeschlechtlichen Identität. Der\nBundesgerichtshof hatte jedoch in seinem Beschluss vom 6. September 2017\n(siehe Rdnr. 49-58) darauf hingewiesen, dass es möglich sei, eine aus dem\nGeburtenregister erstellte Geburtsurkunde zu erhalten, in denen Angaben zu\nden Eltern des Kindes nicht enthalten seien. Der Bundesgerichtshof hatte\naußerdem klargestellt, dass nur eine begrenzte Anzahl von Personen, die im\nAllgemeinen Kenntnis von der Transsexualität der betroffenen Person hätten,\nberechtigt seien, eine vollständige Abschrift der Geburtsurkunde zu\nbeantragen, während alle anderen Personen ein rechtliches Interesse an einer\nsolchen Kopie geltend machen müssten (siehe mutatis mutandis Y. ./. Polen,\na. a. O., Rdnr. 79, und S.W. u. a. ./. Österreich (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 1928/19, Rdnr. 50, 6. September 2022).\n\n131\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die oben genannten Vorkehrungen\ngeeignet sind, die Unannehmlichkeiten zu verringern, denen insbesondere die\nerste Beschwerdeführerin ausgesetzt sein könnte, wenn sie im\nGeburtenregister als Vater eingetragen werden würde und ihre Elternschaft\nzu ihrem Sohn nachweisen müsste. Außerdem haben die\nBeschwerdeführerinnen nicht geltend gemacht, dass sie im Rahmen\nverschiedener Verwaltungsformalitäten häufig eine vollständige\nGeburtsurkunde des Beschwerdeführers vorlegen müssten, oder dass eine\ngekürzte Fassung der Geburtsurkunde oder ein anderes Dokument für die\nbetreffenden Behörden und Einrichtungen nicht ausreichend sein würde,\nzumal einige dieser Behörden und Einrichtungen in der Regel bereits\nKenntnis von der Transgeschlechtlichkeit einer Person haben\nbzw. verpflichtet sein dürften, diese Information vertraulich zu behandeln.\n\n132\nIn Anbetracht der Tatsache, dass einerseits das\nAbstammungsverhältnis zwischen der ersten Beschwerdeführerin und dem\nBeschwerdeführer an sich nicht infrage gestellt wurde, und angesichts der\nbegrenzten Anzahl von Situationen, in denen es bei der Vorlage der\nGeburtsurkunde des Beschwerdeführers zur Offenbarung der\nTransgeschlechtlichkeit der ersten Beschwerdeführerin kommen könnte,\nwenn sie als Vater des Beschwerdeführers im Geburtenregister eingetragen\nwäre, sowie des weiten Ermessensspielraums des beschwerdegegnerischen\nStaates (siehe Rdnr. 116) andererseits, ist der Gerichtshof der Auffassung,\ndass die deutschen Gerichte einen angemessenen Ausgleich zwischen den\nRechten der Beschwerdeführerinnen, den Interessen des Beschwerdeführers,\nden Erwägungen zum Wohl des Kindes und den öffentlichen Interessen\nhergestellt haben.\nd) Schlussfolgerungen\n\n133\nIn Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangt der\nGerichtshof zu dem Schluss, dass Artikel 8 der Konvention nicht verletzt\nworden ist.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 14 IN\nVERBINDUNG MIT ARTIKEL 8 DER KONVENTION\n\n134\nDie Beschwerdeführenden sind der Ansicht, Opfer einer\nDiskriminierung geworden zu sein. Sie berufen sich auf Artikel 14 der\nKonvention, der wie folgt lautet:\n„Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne\nDiskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der\nSprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder\nsozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens,\nder Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“\nA. Das Vorbringen der Parteien\n1. Die Beschwerdeführenden\n\n135\nDie Beschwerdeführenden machen geltend, dass die biologische\nHerkunft keine Grundvoraussetzung für die Vaterschaftsanerkennung sei.\nZiel der Vaterschaftsanerkennung sei es, einem Kind rechtlich einen zweiten\nElternteil zusätzlich zu der Person zuzuweisen, die es geboren habe. Eine\nMutterschaftsanerkennung verfolge denselben Zweck.\n\n136\nDie erste Beschwerdeführerin rügt, dass es als Elternteil ohne\nmännliche Geschlechtsidentität und ohne männlichen Vornamen unmöglich\nsei, ein Kind anzuerkennen, während ein Mann wiederum die Vaterschaft für\nein Kind ohne jegliche biologische Verwandtschaftsbeziehung zu diesem\nKind anerkennen könne. Sie sollte das gleiche Recht auf Anerkennung eines\nKindes haben, zumal sie eines der leiblichen Elternteile des\nBeschwerdeführers sei. Ebenfalls sieht sie sich gegenüber\ntransgeschlechtlichen Männern diskriminiert, welche die Vaterschaft für das\nKind ihrer Lebenspartnerin anerkennen könnten, ohne dass sie mit ihrem\nvormals maßgebenden Geschlecht oder ihren vormals geführten Vornamen\nim Geburtenregister eingetragen werden würden.\n\n137\nDie zweite Beschwerdeführerin erklärt, dass eine Frau, die ein Kind\ngebärt, es einem Mann erlauben könne, den rechtlichen Status als Vater zu\nerlangen, und dadurch von einem zweiten Elternteil an ihrer Seite im Rahmen\nder elterlichen Pflege profitieren könne, selbst wenn der betreffende Mann in\nkeinem biologischen Abstammungsverhältnis zu dem Kind stehe, während\nder ersten Beschwerdeführerin diese Möglichkeit nicht offenstehe, da sie eine\nPartnerschaft mit einer Frau führe, bei der es sich zudem auch um das andere\nleibliche Elternteil ihres Kindes handele. Der Beschwerdeführer wiederum\nsieht sich gegenüber Kindern verschiedengeschlechtlicher Paare\ndiskriminiert, einschließlich der Paare, bei denen ein Elternteil\ntransgeschlechtlich ist, denn den Kindern jener Paare würden rechtlich zwei\nElternteile zugeordnet und deren Geschlechtsidentität geachtet werden,\nwährend er selbst aufgrund der weiblichen Geschlechtsidentität der ersten\nBeschwerdeführerin rechtlich nur der zweiten Beschwerdeführerin\nzugeordnet werde.\n2. Die Regierung\n\n138\nDie Regierung trägt vor, dass keine Ungleichbehandlung der\nBeschwerdeführenden erfolgt sei, da ihre Situation nicht mit der Situation der\nvon ihnen angeführten Personengruppen vergleichbar sei.\n\n139\nIm Gegensatz zu Männern, die die Vaterschaft für ein Kind\nanerkennen könnten, ohne einen biologischen Zeugungsbeitrag geleistet zu\nhaben, habe zwar die erste Beschwerdeführerin, obwohl sie einen\nbiologischen Beitrag zur Zeugung des Beschwerdeführers geleistet habe,\nnicht die Möglichkeit, die Mutterschaft für das Kind anzuerkennen, da eine\nMutterschaftsanerkennung nicht mit einer Vaterschaftsanerkennung\nvergleichbar sei. Der Regierung zufolge liegen diesen Konstellationen\nnämlich grundsätzlich unterschiedliche Voraussetzungen zugrunde, die\nbiologisch begründet seien. In Deutschland sei eine\nMutterschaftsanerkennung nicht möglich, da der Status als Mutter immer und\nausschließlich der Frau zuerkannt werde, die das Kind geboren habe. Eine\nPerson, die mit ihrem Samen einen Zeugungsbeitrag geleistet habe, könne\nausschließlich die Vaterschaft für das Kind anerkennen, wie auch ein Frauzu-Mann-Transsexueller lediglich die Vaterschaft für das Kind seiner\nLebenspartnerin anerkennen könne.\n\n140\nMit Blick auf die von der ersten Beschwerdeführerin geltend\ngemachte Ungleichbehandlung gegenüber Frau-zu-Mann-Transsexuellen,\nwelche die Vaterschaft für ein Kind anerkennen könnten, wenn sie es nicht\ngeboren haben, trägt die Regierung vor, dass es an der Vergleichbarkeit der\nSachverhalte fehle. Die erste Beschwerdeführerin begehre die Anerkennung\nals Mutter des Beschwerdeführers, obgleich sie genau wie ein Frau-zu-Mann-\nTranssexueller im oben beschriebenen Fall die Eintragung als Vater des\nBeschwerdeführers verlangen könne.\n\n141\nMit Blick auf die zweite Beschwerdeführerin gibt die Regierung zu\nbedenken, dass sich die rechtliche Stellung der Mutter grundlegend von der\nrechtlichen Stellung des Vaters unterscheide. Die Situation des\nBeschwerdeführers sei nicht vergleichbar mit der Situation von Kindern\nverschiedengeschlechtlicher Eltern, bei denen lediglich eine Person die\nMutterrolle in Anspruch nehmen möchte (die Regierung verweist auf das\nUrteil Hämäläinen, a. a. O., Rdnr. 112). Bei einem Vergleich der Situation\neines Kindes, dessen rechtlicher Vater ein Frau-zu-Mann-Transsexueller sei,\nder das Kind nicht geboren habe, mit einer Situation wie in dem vorliegenden\nFall, so die Regierung, gehe es im ersten Fall darum, eine Person\nstatusrechtlich als Vater anzuerkennen, im zweiten Fall aber um die\nstatusrechtliche Anerkennung eines Elternteils als Mutter.\nB. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n142\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass Artikel 14 der Konvention\nmit Blick auf den Genuss der in der Konvention anerkannten Rechte und\nFreiheiten die Diskriminierung von Personen in vergleichbarer Lage ohne\nsachliche und angemessene Rechtfertigung verbietet. Nach ständiger\nRechtsprechung des Gerichtshofs ist eine unterschiedliche Behandlung im\nSinne des Artikels 14 diskriminierend, wenn es keine sachliche und\nangemessene Rechtfertigung dafür gibt, d. h., wenn sie kein legitimes Ziel\nverfolgt, oder wenn die eingesetzten Mittel in keinem angemessenen\nVerhältnis zum verfolgten Ziel stehen. Die Vertragsstaaten verfügen über\neinen gewissen Ermessensspielraum bei der Bewertung, ob und inwieweit\nUnterschiede zwischen ansonsten vergleichbaren Situationen eine\nUngleichbehandlung rechtfertigen. Der Umfang dieses Ermessensspielraums\nvariiert je nach den Umständen, den Bereichen und dem Zusammenhang, und\ndie Existenz oder das Fehlen eines allen Rechtsordnungen der\nVertragsstaaten gemeinsamen Nenners kann diesbezüglich ein relevanter\nFaktor sein (Z. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 22028/04,\nRdnrn. 42 und 49-50, 3. Dezember 2009).\n\n143\nUnter Berücksichtigung seiner obigen Schlussfolgerungen, dass die\nZuweisung der Rolle der Mutter im Geburtenregister im Sinne von\n§ 1591 BGB (siehe Rdnr. 22) an die Person, die ein Kind geboren hat, in den\nErmessensspielraum der Staaten fällt, ist der Gerichtshof der Ansicht, dass\ndie Situation der ersten Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht mit\nder einer Frau vergleichbar ist, die ein Kind geboren hat. Die Entscheidung,\ndie erste Beschwerdeführerin in gleicher Weise zu behandeln wie jede andere\nPerson, die zur Zeugung eines Kindes mit ihrem männlichen Samen\nbeigetragen hat, d. h. ihr zu ermöglichen, das biologische\nAbstammungsverhältnis zum Beschwerdeführer offiziell durch Anerkennung\nder Vaterschaft zu verankern, fällt ebenfalls in den Ermessensspielraum des\nStaates. In Bezug auf die zweite Beschwerdeführerin und den\nBeschwerdeführer sind ähnliche Schlussfolgerungen zu ziehen.\n\n144\nDaraus folgt, dass die Rüge offensichtlich unbegründet ist und\ngemäß Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention\nzurückgewiesen werden muss.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER\nGERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:\n1. Die auf Artikel 8 der Konvention gestützte Rüge ist zulässig und die\nIndividualbeschwerde im Übrigen ist unzulässig;\n2. es liegt keine Verletzung von Artikel 8 der Konvention vor.\nAusgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 4. April 2023\ngemäß Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich\nübermittelt.\n{Unterschrift_p_1} {Unterschrift_p_2}\nAndrea Tamietti Gabriele Kucsko-Stadlmayer\nKanzler Präsidentin\nANHANG\nListe der Beschwerdeführenden\nIndividualbeschwerde Nr. 7246/20\nNr. Vorname Geburtsjahr Staatsangehörigkeit Wohnort\nFamilienname\n1. A.H. 1979 deutsch B.\n2. G.H. 1976 israelisch, britisch B.\n3. L.D.H. 2015 israelisch, britisch B.","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-227710","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2023-04-04/7246-20","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":16},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1591","ref_norm":"1591","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1592","ref_norm":"1592","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":3},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-227710","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-227710"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2023-04-04/7246-20","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-227710","retrieved":"2026-07-29 08:53:34.369214+00:00"}}