{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2023:0328JUD000609116","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Vierte Sektion","decided":"2023-03-28","aktenzeichen":"6091/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Rüge betreffend Artikel 10 der Konvention wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt; 2. die Weigerung, zusätzliche Informationen über belastende Erkenntnisse, die zu den dreizehn Richterinnen bzw. Richtern und dem Staatsanwalt vorlagen, offenzulegen, stellt einen Verstoß gegen Artikel 10 der Konvention dar; 3. die Weigerung, die Namen und Einsatzorte der dreizehn Richterinnen und Richter und des Staatsanwalts offenzulegen, und die Weigerung, die Beteiligung der betroffenen Richterinnen und Richter an bestimmten Verfahrensarten offenzulegen, stellen keinen Verstoß gegen Artikel 10 der Konvention dar; 4. die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung wird zurückgewiesen.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nVIERTE SEKTION\nRECHTSSACHE S. ./. DEUTSCHLAND (Nr. 2)\n(Individualbeschwerde Nr. 6091/16)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n28. März 2023\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig.\nEs wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache S. (Nr. 2) ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte Sektion) als\nKammer mit den Richterinnen und Richtern\nGabriele Kucsko-Stadlmayer, Präsidentin,\nTim Eicke,\nFaris Vehabović,\nBranko Lubarda,\nArmen Harutyunyan,\nAnja Seibert-Fohr und\nAna Maria Guerra Martins,\nsowie Ilse Freiwirth, Stellvertretende Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf\ndie Individualbeschwerde (Nr. 6091/16) gegen die Bundesrepublik\nDeutschland, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr S. („der\nBeschwerdeführer“) am 26. Januar 2016 nach Artikel 34 der Konvention\nzum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“)\nbeim Gerichtshof eingereicht hat,\ndie Entscheidung, der deutschen Regierung („die Regierung“) die\nBeschwerde zur Kenntnis zu bringen,\ndie Stellungnahmen der Regierung und die Erwiderungen des\nBeschwerdeführers,\ndie Stellungnahme des Centre for Democracy and Rule of Law, das vom\nVizepräsidenten der Sektion zur Beteiligung ermächtigt wurde,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 7. März 2023\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:\nEINLEITUNG\n\n1\nDie Individualbeschwerde betrifft den Zugang des Beschwerdeführers,\neines Journalisten, zu Informationen des Ministeriums der Justiz des Landes\nBrandenburg über Richterinnen bzw. Richter und einen Staatsanwalt aus\nBrandenburg, die früher für das Ministerium für Staatssicherheit der\nehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) gearbeitet haben.\nDie Individualbeschwerde bezieht sich auf denselben Gegenstand wie\nIndividualbeschwerde Nr. 78944/12, die der Gerichtshof am 25. August 2015\nfür unzulässig erklärt hat, weil der Beschwerdeführer den innerstaatlichen\nRechtsweg nur im Hinblick auf das einstweilige Rechtsschutzverfahren\nerschöpft hatte und seine Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache noch\nbeim Bundesverfassungsgericht anhängig war. Nachdem die Entscheidung\ndes Bundesverfassungsgerichts zu dieser Beschwerde ergangen war, legte der\nBeschwerdeführer die vorliegende Individualbeschwerde ein. Er machte\neinen Verstoß gegen Artikel 10 der Konvention geltend. Er brachte ferner\nvor, dass das Verfahren naturgemäß besonderer Zügigkeit bedurft und\nunangemessen lang gedauert habe und somit gegen Artikel 6 der Konvention\nverstoßen habe. Schließlich machte er geltend, dass es den mit seinem Fall\nbefassten Richterinnen und Richtern sowie den Richterinnen und Richtern in\nBrandenburg insgesamt an Unparteilichkeit fehle.\nSACHVERHALT\n\n2\nDer 1968 geborene Beschwerdeführer ist in B. wohnhaft. Er ist\nJournalist der auflagenstarken Tageszeitung B.. Vor dem Gerichtshof wurde\ner von Herrn P., Rechtsanwalt in B., vertreten.\n\n3\nDie Regierung wurde durch zwei ihrer Verfahrensbevollmächtigten,\nFrau K. Behr und Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz,\nvertreten.\n\n4\nDer von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen.\nI. HINTERGRUND UND UMFANG DER RECHTSSACHE\n\n5\nNach der deutschen Wiedervereinigung hatten die in der ehemaligen\nDeutschen Demokratischen Republik tätigen Richterinnen und Richter sowie\nStaatsanwältinnen und Staatsanwälte die Möglichkeit, ihre Übernahme in das\nJustizsystem der neuen Bundesländer zu beantragen. Bei allen\nBewerberinnen und Bewerbern wurden Überprüfungen durchgeführt, unter\nanderem durch Anfragen an den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des\nStaatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR („der Bundesbeauftragte“).\nEinige Richterinnen bzw. Richter und Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte,\ndie mit dem Ministerium für Staatssicherheit der DDR zusammengearbeitet\nhatten, wurden in den Justizdienst des Landes Brandenburg übernommen,\nweil ihre Zusammenarbeit für nicht so schwerwiegend eingestuft wurde, dass\nihre Eignung zur Ausübung ihrer Ämter in Frage gestellt würde. Insgesamt\nwurde von den knapp 300 im November 1989 in Brandenburg tätigen\nRichterinnen und Richtern weniger als die Hälfte und von den rund 200 im\nNovember 1989 in Brandenburg tätigen Staatsanwältinnen und\nStaatsanwälten etwas mehr als die Hälfte in den Justizdienst des Bundeslands\nBrandenburg des wiedervereinigten Deutschlands übernommen.\n\n6\n2010 und 2011 legte ein Abgeordneter des Landes Brandenburg der\nbrandenburgischen Landesregierung mehrere Fragen zur Zusammenarbeit\nbestimmter Angehöriger des Justizdienstes des Landes Brandenburg mit dem\nMinisterium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR vor. Der Justizminister\ndes Landes Brandenburg gab an, dass bei dreizehn Richterinnen bzw.\nRichtern und einem Staatsanwalt Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sie mit\ndem Ministerium für Staatssicherheit zusammengearbeitet hätten. Von den\nRichterinnen und Richtern seien neun in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und\nvier in den Fachgerichtsbarkeiten tätig. Die Hinweise auf eine Tätigkeit für\ndas Ministerium für Staatssicherheit seien jeweils bei der Entscheidung über\ndie Übernahme der Betreffenden in den Justizdienst des Landes Brandenburg\nbzw. vor ihrer Lebenszeitanstellung bekannt gewesen. Der Justizminister\nerklärte darüber hinaus, dass neun der dreizehn Richterinnen und Richter\nihren Wehrdienst bei dem der Staatssicherheit zugehörigen Wachregiment\n„Feliks Dzierzynski“ abgeleistet hätten, während die vier anderen – wie auch\nder betreffende Staatsanwalt – informelle Mitarbeiter gewesen seien.\n\n7\nDer Hintergrund der Rechtssache und der Verlauf des Verfahrens,\ninsbesondere des einstweiligen Anordnungsverfahrens vor den\ninnerstaatlichen Gerichten, durch das der Beschwerdeführer bestimmte\nInformationen über die dreizehn Richterinnen bzw. Richter und den\nStaatsanwalt erlangen wollte, wurden in der Entscheidung des Gerichtshofs\nzu der früheren Beschwerde des Beschwerdeführers ausführlich beschrieben\n(siehe S. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 78944/12,\nRdnrn. 3-29, 25. August 2015). Diese Beschwerde, die am\n10. Dezember 2012 in Bezug auf die Entscheidungen der innerstaatlichen\nGerichte im einstweiligen Anordnungsverfahren eingereicht worden war,\nwurde vom Gerichtshof als verfrüht angesehen und wegen Nichterschöpfung\ndes innerstaatlichen Rechtswegs für unzulässig erklärt, weil die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers in der Hauptsache noch vor\ndem Bundesverfassungsgericht anhängig war (ebenda, Rdnrn. 37-53). Die\nvorliegende Beschwerde wurde in Bezug auf das Hauptsacheverfahren\neingelegt, nachdem die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen worden\nwar.\nII. DAS IN REDE STEHENDE VERFAHREN\n\n8\nAm 15. August 2011 legte der Beschwerdeführer beim\nVerwaltungsgericht Potsdam Klage gegen das Land Brandenburg ein und\nforderte die nachstehenden Auskünfte, die wortwörtlich denen entsprachen,\ndie er in dem zu jener Zeit noch laufenden einstweiligen\nAnordnungsverfahren gefordert hatte (siehe S., a. a. O.,\n[Individualbeschwerde Nr. 78944/12], Rdnr. 11):\n„1. Welche belastenden Erkenntnisse liegen gegen die heute noch tätigen\n13 Richter sowie gegen den heute noch tätigen Staatsanwalt im Einzelnen vor?\n2. Wie heißen die 13 Richter? Wo werden diese zurzeit eingesetzt?\n3. Wie heißt der Staatsanwalt? Wo wird er zurzeit eingesetzt?\n4. Welche der 13 Richter beschäftigen sich aktuell bzw. beschäftigten sich in den\nletzten 21 Jahren mit Verfahren zur Aufarbeitung von DDR-Unrecht und/oder\nmit Restitutionsverfahren nach VermG und/oder DDR-\nRehabilitierungsverfahren?“\n\n9\nMit Beschluss vom 28. Oktober 2011 ordnete das\nOberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem von dem\nBeschwerdeführer angestrengten einstweiligen Anordnungsverfahren (siehe\nS., a. a. O., [Individualbeschwerde Nr. 78944/12], Rdnrn. 17-21) die\nErteilung der Auskunft an,\n„1. wieviele der neun Richter, die im Land Brandenburg in der ordentlichen\nGerichtsbarkeit tätig sind [...], derzeit bei einem Zivil- bzw. Strafgericht\neingesetzt sind und in welcher Instanz der Einsatz erfolgt,\n2. in welchen Fachgerichtsbarkeiten die weiteren vier Richter, [...], derzeit\neingesetzt sind und in welcher Instanz der Einsatz erfolgt,\n3. wieviele der 13 Richter, [...], sich in den vergangenen 21 Jahren mit\nRestitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz bzw. dem Strafrechtlichen\nRehabilitierungsgesetz beschäftigt haben.“\nIm Übrigen wies es die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück.\n\n10\nAm 6. Dezember 2011 erteilte das Brandenburgische\nJustizministerium Auskunft darüber, dass von den neun Richterinnen und\nRichtern, die im Land Brandenburg in der ordentlichen Gerichtsbarkeit tätig\nwaren, vier bei einem Amtsgericht, vier bei einem Landgericht und eine bzw.\neiner beim Brandenburgischen Oberlandesgericht tätig seien. Vier davon\nseien im Zivilrecht und vier im Strafrecht tätig, eine bzw. einer bearbeite\nsowohl Zivil- als auch Strafsachen. Die vier Richterinnen bzw. Richter aus\nden Fachgerichtsbarkeiten gehörten der Verwaltungs-, Arbeits- und\nSozialgerichtsbarkeit an und seien erstinstanzlich tätig. Später wurde die\nAuskunft dahingehend ergänzt, dass von diesen vier Richterinnen bzw.\nRichtern zwei der Verwaltungs- und jeweils eine bzw. einer der Arbeits- und\nder Sozialgerichtsbarkeit angehörten. Sechs der dreizehn Richterinnen bzw.\nRichter habe die Bearbeitung von Restitutionsverfahren nach dem\nVermögensgesetz bzw. Verfahren nach dem Strafrechtlichen\nRehabilitierungsgesetz oblegen.\n\n11\nIn dem der vorliegenden Beschwerde zugrunde liegenden\nHauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht Potsdam erklärten die\nBeteiligten den Rechtsstreit später in Teilen für erledigt, insbesondere im\nHinblick auf Teile der vierten Frage des Beschwerdeführers. Daraufhin\nwurde das Verfahren diesbezüglich eingestellt. Das Auskunftsersuchen des\nBeschwerdeführers, wie es dem Verwaltungsgericht zum Zeitpunkt seines\nUrteils am 3. Dezember 2013 vorlag, lautete wie folgt:\n„1. Welche belastenden Erkenntnisse liegen gegen die heute noch tätigen\n\n13\nRichter sowie gegen den heute noch tätigen Staatsanwalt im Einzelnen vor?\n2. Wie heißen die 13 Richter und wo werden diese zur Zeit jeweils eingesetzt?\n3. Wie heißt der Staatsanwalt und wo wird dieser zur Zeit eingesetzt?\n4. Welche der 13 Richter beschäftigen sich aktuell bzw. beschäftigten sich in der\nVergangenheit mit Verfahren zur Aufarbeitung von DDR-Unrecht?“\n12. Das Verwaltungsgericht lehnte das Auskunftsbegehren ab. Es gab die\nBegründung des Oberverwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom\n28. Oktober 2011, soweit dieses die Beschwerde des Beschwerdeführers\nzurückgewiesen hatte (siehe Rdnr. 9), vollständig wieder, schloss sich dieser\nan und ergänzte einige Überlegungen hinsichtlich der seinerseits\nvorgenommenen Abwägung. Im Hinblick auf die erste Frage des\nAuskunftsersuchens vertrat das Verwaltungsgericht die Auffassung, dass der\nBeschwerdeführer keinen Anspruch auf die ersuchten Auskünfte habe, also\nauf Auskünfte über belastende Erkenntnisse zu den dreizehn Richterinnen\nbzw. Richtern und dem Staatsanwalt, die derzeit im Justizdienst des Landes\nBrandenburg tätig seien und bei denen Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass\nsie mit dem Ministerium für Staatssicherheit der DDR zusammengearbeitet\nhätten. Erstens könne er seinen Auskunftsanspruch nicht auf § 5 Abs. 1 des\nbrandenburgischen Pressegesetzes (BbgPG, siehe Rdnr. 29) stützen, auch\nwenn die Voraussetzungen dafür erfüllt seien, da die Bestimmungen des\nGesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen\nDeutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz, StUG) in\nFällen, in denen Auskunft über Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der\nehemaligen DDR ersucht werde, lex specialis sei (§ 43 Satz 1 und § 4 Abs. 1\nSatz 1 StUG, siehe Rdnr. 30). Dieses Ergebnis werde durch § 29 Abs. 1 StUG\nbestätigt, wonach die vom Bundesbeauftragten übermittelten\npersonenbezogenen Daten grundsätzlich nur für die Zwecke verarbeitet\nwerden dürften, für die sie übermittelt worden seien (siehe Rdnr. 30). In der\nvorliegenden Rechtssache sei das die Frage, ob die betreffenden Bediensteten\nin den Justizdienst des Landes Brandenburg übernommen werden konnten.\nFür Auskünfte an die Presse seien keine Ausnahmen von dieser Regel\nvorgesehen. Zweitens könne sich der Beschwerdeführer nicht auf §§ 32 und\n34 StUG (siehe Rdnr. 30) berufen, da sich ein solcher Anspruch unabhängig\ndavon, ob die Voraussetzungen dieser Vorschriften erfüllt seien, gegen den\nBundesbeauftragten und nicht gegen das Land Brandenburg richten würde.\nDrittens habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass sich ein\nAuskunftsanspruch aus dem Brandenburgischen Akteneinsichts- und\nInformationsgesetz (siehe Rdnr. 28) oder aus Artikel 21 Abs. 4 der\nBrandenburgischen Landesverfassung (siehe Rdnr. 27) ergebe. In jedem Fall\nwären die Vorschriften des Stasi-Unterlagen-Gesetzes auch in Bezug auf\nAnsprüche nach diesen Bestimmungen lex specialis und stünden einer\nAuskunft entgegen.\n13. Viertens könne sich der Beschwerdeführer nicht auf Artikel 5 Abs. 1\nSatz 1 GG (siehe Rdnr. 26) stützen, da die Informationsfreiheit lediglich den\nZugang zu für die allgemeine Zugänglichkeit bestimmten Quellen sichere.\nDies sei bei dem Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers nicht der Fall.\nSoweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass sich die Rechtslage\ndurch das Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG)\ngeändert habe und Behördenakten nunmehr „allgemein zugänglich“ seien,\nstellte das Gericht fest, dass die Reichweite des grundgesetzlichen Schutzes\nder Informationsfreiheit hiervon unberührt geblieben sei. Ein Anspruch auf\nder Grundlage des IFG scheide aber in jedem Fall aus, da das Stasi-\nUnterlagen-Gesetz als lex specialis Vorrang habe. Schließlich könne der\nBeschwerdeführer seinen Auskunftsanspruch auch nicht auf die in Artikel 5\nAbs. 1 Satz 2 GG garantierte Pressefreiheit stützen, die er nicht einmal\nexplizit angeführt habe, da sich deren Schutzbereich nicht auf die Eröffnung\neiner nicht allgemein zugänglichen Informationsquelle erstrecke.\n\n14\nIm Hinblick auf den ersten Teil der zweiten und dritten Frage des\nBeschwerdeführers bezüglich der Namen der Richterinnen und Richter und\ndes Staatsanwalts stellte das Verwaltungsgericht fest, dass er auch hier keinen\nAuskunftsanspruch habe. Die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 5\nAbs. 1 BbgPG seien zwar erfüllt, dem Antragsgegner stehe aber nach § 5\nAbs. 2 Nr. 3 BbgPG (siehe Rdnr. 29) ein Auskunftsverweigerungsrecht zu.\nDie Angabe der Namen würde das allgemeine Persönlichkeitsrecht der\nBetroffenen beeinträchtigen und ihre Interessen überwögen – trotz der\nBedeutung der geforderten Auskunft für die Arbeit der Presse in einer\ndemokratischen Gesellschaft – die Interessen des Beschwerdeführers als\nJournalist und der Öffentlichkeit an der Mitteilung der Namen der\nRichterinnen bzw. Richter und des Staatsanwalts, bei denen Hinweise auf\neine frühere Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen\nDDR gegeben seien.\n\n15\nDas Verwaltungsgericht wies darauf hin, dass es keine allgemeine\nRegel dafür gebe, welchem der zuvor genannten Verfassungsrechte im\nKonfliktfall Vorrang einzuräumen sei, und vertrat im Hinblick auf das\nInteresse des Beschwerdeführers als Journalist und das Interesse der\nÖffentlichkeit an der Preisgabe der betreffenden Informationen die\nAuffassung, dass eine freie und unabhängige Presse in einer demokratischen\nGesellschaft von besonderer Bedeutung sei. Um diese Rolle wirksam\nwahrnehmen zu können, müsse die Presse prinzipiell ungehinderten Zugang\nzu Informationen haben, und zwar auch zu nicht allgemein zugänglichen\nInformationsquellen. Um andere zu informieren, müssten die Medien\nzunächst einmal selbst informiert sein. Dazu müssten sie sich Einblick auch\nin das Innere der Verwaltung und die dortigen Vorgänge verschaffen können.\nGrundsätzlich obliege es der Presse selbst, zu bewerten und zu entscheiden,\nwas sie als Information von öffentlichem Interesse betrachtet. Die\nVerwertung der erbetenen Auskünfte falle allein in die redaktionelle\nVerantwortung des jeweiligen Presseorgans, wobei grundsätzlich darauf zu\nvertrauen sei, dass die Presse sich ihrer Verantwortung bewusst ist und die\nGrundsätze des Pressekodex und die dazu ergangenen Richtlinien beachtet.\nAllein die Möglichkeit einer Persönlichkeitsrechte verletzenden\nBerichterstattung reiche nicht aus, um den presserechtlichen\nAuskunftsanspruch zu verneinen. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass\nein öffentliches Interesse an der Mitteilung der Namen der Richterinnen bzw.\nRichter und des Staatsanwalts bestehe, bei denen Hinweise auf eine frühere\nTätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR gegeben seien.\n\n16\nAuf der anderen Seite vertrat das Verwaltungsgericht die Auffassung,\ndass die Preisgabe in das Recht der betroffenen Richterinnen und Richter und\ndes Staatsanwalts auf informationelle Selbstbestimmung, also die Befugnis,\nselbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche\nLebenssachverhalte offenbart werden, eingreifen würde und erhebliche\nFolgen hätte. Sie würden stigmatisiert werden, ihre Arbeit würde von der\nÖffentlichkeit mit Argusaugen überwacht und es bestünde die Gefahr, dass\naktuelle und zurückliegende Entscheidungen allein deshalb in der\nÖffentlichkeit kritisch kommentiert würden, weil sie früher mit dem\nMinisterium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR zusammengearbeitet\nhaben. Ihr Ansehen könnte beschädigt werden und sie könnten sich\nAnfeindungen sowohl im beruflichen als auch im privaten Umfeld ausgesetzt\nsehen. Da die Angelegenheit nur 14 Personen betreffe und der\nBeschwerdeführer Redakteur einer auflagenstarken Tageszeitung sei, müsse\nmit einer erheblichen Breitenwirkung einer möglichen Veröffentlichung der\nNamen gerechnet werden. Darüber hinaus hätten die Betroffenen zwar\nbesonders wichtige Funktionen inne, sie hätten jedoch nie von sich aus das\nLicht der Öffentlichkeit gesucht und sich seit der Übernahme in den\nJustizdienst des Landes Brandenburg nach der deutschen Wiedervereinigung\nunauffällig verhalten. Der Auskunftsanspruch beziehe sich nicht auf ihr\ndienstliches Verhalten im Zusammenhang mit ihren heutigen Funktionen.\nFerner liege die mögliche Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit\nder ehemaligen DDR, über die diese anlässlich ihrer Einstellung auch nicht\ngetäuscht hätten, mehr als 20 Jahre zurück und sie seien von den Richterwahl-\noder Staatsanwaltsberufungsausschüssen einer Prüfung unterzogen worden.\nDiese hätten Einzelfallprüfungen der Bewerbungen vorgenommen und dabei\nArt und Umfang der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für\nStaatssicherheit, die Schwere des Schadens, der dabei entstehen konnte, die\nGründe für die Aufnahme der Tätigkeit und ihre Beendigung sowie das\nLebensalter der betroffenen Person und die angestrebte Funktion in der Justiz\nberücksichtigt. Nach den einschlägigen Entscheidungsgrundsätzen seien\nPersonen, deren Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit\nder DDR über die normalen Dienstpflichten hinaus gegangen sei, nicht in den\nJustizdienst des Landes Brandenburg berufen worden. Ob eine Person für den\nöffentlichen Dienst zumutbar war oder nicht, sei auf Grundlage ihrer\nFunktion im Ministerium für Staatssicherheit der DDR und ihrem Verhalten\nnach Beendigung der Zusammenarbeit entschieden worden. Soweit in\nEinzelfällen Richterinnen bzw. Richter oder Staatsanwältinnen bzw.\nStaatsanwälte übernommen worden seien, bei denen Anhaltspunkte oder\nNachweise für eine frühere Mitarbeit für das Ministerium für Staatssicherheit\nder DDR festgestellt worden seien, sei diese Mitarbeit als nicht so\nschwerwiegend eingestuft worden, dass sie einer Übernahme in den\nJustizdienst des Landes Brandenburg entgegengestanden hätte. Diese vor\nmehr als 20 Jahren getroffene Entscheidung des Landes Brandenburg\nverpflichte das Land als Dienstherrn, ihre Identität – jedenfalls wenn kein\ndienstliches Fehlverhalten vorliege – nicht zu offenbaren.\n\n17\nIm Hinblick auf den zweiten Teil seiner zweiten und dritten Frage –\nbezüglich des derzeitigen Einsatzortes der Richterinnen und Richter sowie\ndes Staatsanwalts – stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der\nBeschwerdeführer keinen Anspruch auf über die bereits erhaltenen\nInformationen hinausgehende Auskünfte habe. Es stützte sich dabei im\nWesentlichen darauf, dass die betreffenden Personen je nach Einsatzort\nangesichts der geringen Anzahl an Richterinnen und Richtern bzw.\nStaatsanwältinnen und Staatsanwälten, die an einzelnen Stellen arbeiten, aller\nVoraussicht nach identifiziert werden würden, selbst wenn die Auskünfte\nanonym erteilt würden. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn der\nStaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg tätig\nwäre. Aus den bereits erteilten Auskünften und der Formulierung des\nAuskunftsersuchens des Beschwerdeführers gehe hervor, dass der\nStaatsanwalt männlich sei und in dieser Behörde gebe es nur acht männliche\nStaatsanwälte, die in Frage kämen. Vor diesem Hintergrund habe der\nBeschwerdeführer keinen Anspruch auf Mitteilung, ob der betroffene\nStaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft oder bei einer der vier\nStaatsanwaltschaften des Landes Brandenburg eingesetzt werde. Aus\nähnlichen Gründen sei auch eine Auskunft über den aktuellen Einsatzort der\nbetroffenen Richterinnen und Richter unter Wahrung ihrer Anonymität nicht\nmöglich: Für den Fall, dass sie bei einem der Gerichte mit einer geringen Zahl\nvon Richterinnen und Richtern arbeiten, sei ihre Identifizierung\nwahrscheinlich, zumal stets in Betracht zu ziehen sei, dass noch zu einer\nIdentifizierung beitragendes Sonderwissen (z.B. zum Lebensalter oder\ndarüber, ob sie Bürgerin bzw. Bürger der DDR waren) bestehen könne.\n\n18\nIm Hinblick auf die vierte Frage des Beschwerdeführers in der dem\nVerwaltungsgericht zum Urteilszeitpunkt vorliegenden Fassung, also\nbegrenzt auf die Frage danach, welche der dreizehn Richterinnen bzw.\nRichter früher oder aktuell mit „Verfahren zur Aufarbeitung von DDR-\nUnrecht“ beschäftigt seien oder beschäftigt gewesen seien (siehe Rdnr. 11),\nschloss sich das Verwaltungsgericht der Begründung des\nOberverwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 28. Oktober 2011 (siehe\nRdnr. 9) an, das festgestellt hatte, dass das Begehren zu unbestimmt sei, um\neinen Informationsanspruch zu begründen, da nicht eindeutig feststellbar sei,\nüber welche Arten von Verfahren der Beschwerdeführer unterrichtet werden\nwolle.\n\n19\nDas Verwaltungsgericht ergänzte, dass der Beschwerdeführer einen\nAuskunftsanspruch auch nicht auf Artikel 10 der Konvention stützen könne.\nSchließlich gebe es entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine\nAnhaltspunkte dafür, dass seine Verfahrensrechte, einschließlich des Rechts\nauf ein faires Verfahren, dadurch verletzt worden seien, dass die in Rede\nstehenden Richterinnen und Richter in der Brandenburger Justiz eingesetzt\nseien.\n\n20\nAm 15. Januar 2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf\nZulassung der Berufung.\n\n21\nMit Beschluss vom 23. September 2014 lehnte das\nOberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den Antrag des\nBeschwerdeführers auf Zulassung der Berufung ab. Sein Vorbringen, mit\ndem er Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zum\nAusdruck gebracht habe und auf die angeblich fehlerhafte Anwendung des\ninnerstaatlichen Rechts abgestellt habe, wies es zurück. Der Beschluss des\nOberlandesgerichts wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am\n26. September 2014 zugestellt.\n\n22\nIn seiner Verfassungsbeschwerde vom 24. Oktober 2014 machte der\nBeschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Artikel 5 Abs. 1 S. 1\nund 2 Grundgesetz, seines Rechts auf rechtliches Gehör und von Artikel 10\nder Konvention geltend.\n\n23\nAm 11. Dezember 2015 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne\nBegründung ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur\nEntscheidung anzunehmen (1 BvR 2838/14). Die Entscheidung wurde dem\nRechtsanwalt des Beschwerdeführers am 31. Dezember 2015 zugestellt.\nIII. GESCHEHNISSE AUSSERHALB DES IN REDE STEHENDEN\nVERFAHRENS\n\n24\nZu einem nicht genannten Zeitpunkt wandte sich der\nBeschwerdeführer an den Bundesbeauftragten. Er ersuchte um Zugang zu den\nUnterlagen und um Erlaubnis, die Akten einzusehen, in denen die\nVerarbeitung der Ersuchen des Brandenburgischen Justizministeriums\ndokumentiert ist. Zum Ergebnis dieser Ersuchen wurde von den Parteien\nnicht weiter vorgetragen.\n\n25\nNach einer weiteren Anfrage des Beschwerdeführers informierten die\nBehörden des Landes Brandenburg ihn im Juli 2016 wie folgt: Seit\nDezember 2011 sei ein Richter mit der Bearbeitung von\nRestitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz bzw. Verfahren nach dem\nStrafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz befasst gewesen. Drei der dreizehn\nbetreffenden Richterinnen und Richter seien mittlerweile pensioniert.\nDER EINSCHLÄGIGE RECHTSRAHMEN UND DIE\nEINSCHLÄGIGE RECHTSPRAXIS\n\n26\nArtikel 5 Grundgesetz (GG) lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\nArtikel 5\n„(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und\nzu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu\nunterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch\nRundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.\n(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze,\nden gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht\nder persönlichen Ehre.\n[…]“\n\n27\nArtikel 21 der Verfassung des Landes Brandenburg lautet, soweit\nmaßgeblich, wie folgt:\n„[...]\n(4) Jede Person hat nach Maßgabe des Gesetzes das Recht auf Einsicht in Akten und\nsonstige amtliche Unterlagen der Behörden und Verwaltungseinrichtungen des\nLandes und der Kommunen, soweit nicht überwiegende öffentliche oder\nprivate Interessen entgegenstehen.“\n\n28\nDie maßgeblichen Bestimmungen des Akteneinsichts- und\nInformationszugangsgesetzes (AIG) des Landes Brandenburg lauten, soweit\nmaßgeblich, wie folgt:\n§ 1\n„Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht auf Einsicht in Akten, soweit\nnicht überwiegende öffentliche oder private Interessen nach den §§ 4 und 5\nentgegenstehen oder andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische\nRegelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten.“\n§ 4\n„[...]\n(3) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von\nBerufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen\nVorschriften beruhen, bleibt unberührt.“\n§ 5\n„(1) Der Antrag auf Akteneinsicht ist vorbehaltlich des Satzes 2 und der Absätze 2\nund 3 abzulehnen, soweit\n1. personenbezogene Daten offenbart würden; es sei denn, die betroffene Person hat\nder Offenbarung zugestimmt oder die Offenbarung ist durch eine andere\nRechtsvorschrift erlaubt,\n[...]\nAkteneinsicht kann gewährt werden, soweit aufgrund besonderer Umstände des\nEinzelfalls im Hinblick auf den Zweck der politischen Mitgestaltung das\nOffenbarungsinteresse der Antrag stellenden Person das Interesse der\nbetroffenen Person an der vertraulichen Behandlung der Information\nüberwiegt. § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.\n[…]“\n\n29\n§ 5 des Brandenburgischen Landespressegesetzes (BbgPG) lautet,\nsoweit maßgeblich, wie folgt:\n„(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertreterinnen oder den Vertretern der\nPresse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu\nerteilen.\n(2) Auskünfte können verweigert werden, wenn und insoweit\n1. durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt\noder gefährdet werden könnte,\n2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen,\n3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt\nwürde,\n4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.\n[…]“\n\n30\nDie Bestimmungen des Gesetzes über die Unterlagen des\nStaatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen\nRepublik (StUG) lauten, soweit maßgeblich, wie folgt:\n§ 2\n„(1) Der Bundesbeauftragte [...] erfasst, verwahrt, verwaltet und verwendet die\nUnterlagen des Staatssicherheitsdienstes nach Maßgabe dieses Gesetzes.\n[…]“\n§ 4\n„(1) Öffentliche und nicht öffentliche Stellen haben nur Zugang zu den Unterlagen\nund dürfen sie nur verwenden, soweit dieses Gesetz es erlaubt oder anordnet.\nLegen Betroffene, Dritte, nahe Angehörige Vermisster oder Verstorbener,\nMitarbeiter oder Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes Unterlagen mit\nInformationen über ihre Person von sich aus vor, dürfen diese auch für die\nZwecke verwendet werden, für die sie vorgelegt worden sind.\n[…]“\n§ 29\n„(1) Nach den §§ 19 bis 23, 25 und 27 übermittelte personenbezogene Informationen\ndürfen nur für die Zwecke verarbeitet und genutzt werden, für die sie\nübermittelt worden sind. Für andere Zwecke dürfen sie nur verarbeitet oder\ngenutzt werden, soweit die Voraussetzungen der §§ 20 bis 23 und 25 vorliegen.\n(2) Sollen personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte nach Absatz\n1 Satz 2 für einen anderen Zweck verarbeitet oder genutzt werden, ist die\nZustimmung des Bundesbeauftragten erforderlich.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für personenbezogene Informationen in\nden Unterlagen, die nach § 8 Abs. 2 bei öffentlichen Stellen verbleiben.“\n§ 43\n„Die Regelungen dieses Gesetzes gehen Vorschriften über die Zulässigkeit der\nÜbermittlung personenbezogener Informationen in anderen Gesetzen vor.\n[...]“\n§§ 20 bis 23 und 25 StUG beziehen sich nicht auf Auskunftsersuchen der\nPresse. §§ 32 bis 34 betreffen die Verwendung von Unterlagen für die\npolitische und historische Aufarbeitung sowie die Verwendung durch Presse,\nRundfunk und Film und benennen die Umstände, unter denen der\nBundesbeauftragte bestimmte Unterlagen für diese Zwecke zur Verfügung\nstellen darf.\nLaut der Regierung schließt das StUG in der verwaltungsrechtlichen\nPraxis eine Auskunftserteilung zu Personen durch ersuchende Stellen nicht\ngrundsätzlich aus, soweit es sich beispielsweise um eine zusammenfassende\nDarstellung der jeweiligen Aktenlage handelt. Eine solche Auskunft könne\nunter Umständen noch als vom ursprünglichen Übermittlungszweck umfasst\nangesehen werden. Eine Information der Öffentlichkeit durch ersuchende\nStellen erfolge in der Praxis z. B. durch kommunale\nVertretungskörperschaften, die das Ergebnis der Überprüfung ihrer\nEinrichtung öffentlich bekannt geben und dabei auch zu der erfolgten\nBewertung der Aktenlage zusammenfassend Stellung nehmen. Die Frage, ob\neine solche Stellungnahme zulässig ist, betreffe in erster Linie das\nRechtsverhältnis der ersuchenden Stelle zu den überprüften Personen, wobei\nfür Dienstherren eine dienst- bzw. beamtenrechtliche Fürsorgepflichten gelte.\n\n31\nNach § 198 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) hat ein\nVerfahrensbeteiligter, der infolge unangemessener Verfahrensdauer einen\nNachteil erleidet, Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Die\nVerzögerungsrüge, die vor demselben Gericht erhoben werden muss, ist\nVoraussetzung für eine spätere Entschädigungsklage.\n\n32\n2010 beauftragte die Enquete-Kommission „Aufarbeitung der\nGeschichte und Bewältigung von Folgen der SED-Diktatur und des\nÜbergangs in einen demokratischen Rechtsstaat im Land Brandenburg“ des\nbrandenburgischen Landtags Frau Professor R. Will von der Juristischen\nFakultät der Humboldt-Universität zu Berlin mit der Erstattung eines\nGutachtens zum Thema „Personalpolitik – zwischen Kontinuität und Wandel\nder Eliten“ 2012 legte Frau Prof. Will der Enquete-Kommission einen\nBericht mit dem Titel „Personalpolitik im öffentlichen Dienst des Landes\nBrandenburg am Beispiel des personellen Umbruchs im Bereich der Richter\nund Staatsanwälte“ vor. In dem Bericht wird die Situation von 97\nRichterinnen und Richtern sowie 75 Staatsanwältinnen und Staatsanwälten\nbeleuchtet, die zunächst im Justizdienst der ehemaligen DDR und während\nder Erarbeitung des Berichts noch im Justizdienst des Landes Brandenburg\ntätig waren. Der Bericht kam zu dem Ergebnis, dass das Land Brandenburg\nbei der Übernahme der zuvor in der DDR tätigen Richterinnen und Richter\nsowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in den Justizdienst des Landes\nBrandenburg Einzelfallprüfungen durchgeführt habe und dass sich die\nVerfahrensfehler in engen Grenzen gehalten hätten. Die Ausschlussgründe\nfür eine Übernahme in den Justizdienst des Landes Brandenburg seien\nkonsequent angewandt worden. In den drei Fällen, in denen davon\nabgewichen worden sei, habe es entsprechende Begründungen gegeben. Es\nsei gesichert gewesen, dass alle diejenigen ausgeschlossen blieben, die an der\npolitischen Rechtsprechung in der DDR systematisch mitgewirkt hatten. In\ndem Bericht wurden einzelne Fälle von in den Justizdienst des Landes\nBrandenburg übernommenen Richterinnen bzw. Richtern und\nStaatsanwältinnen bzw. Staatsanwälten anonymisiert und beispielhaft\nbeschrieben und mit Aktenauszügen, Auskünften des Bundesbeauftragten,\nAnhörungsprotokollen, Ministervoten und Protokollen der Sitzungen des\nRichterwahlausschusses unterlegt. Er enthielt zu neun Personen\nInformationen zu deren Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der\nDDR.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 10 DER\nKONVENTION\n\n33\nDer Beschwerdeführer rügte nach Artikel 10 der Konvention, dass die\ninnerstaatlichen Gerichte das Justizministerium des Landes Brandenburg\nnicht angewiesen haben, ihm bestimmte, von ihm beantragte Auskünfte über\nRichterinnen, Richter und einen Staatsanwalt zu erteilen, bei denen Hinweise\nauf eine frühere Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der\nehemaligen DDR gegeben seien. Artikel 10 der Konvention lautet, soweit\nmaßgeblich, wie folgt:\nArtikel 10\n„(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt\n[...] die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und\nohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. [...]\n(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden;\nsie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder\nStrafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer\ndemokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die\nterritoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur\nAufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum\nSchutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der\nRechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen\noder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.“\nA. Zulässigkeit\n1. Stellungnahmen der Parteien\n(a) Die Regierung\n\n34\nDie Regierung brachte vor, dass in die Rechte des Beschwerdeführers\nnach Artikel 10 der Konvention nicht eingegriffen worden sei. Sein\nAuskunftsersuchen erfülle die in Magyar Helsinki Bizottság ./. Ungarn\n([GK], Individualbeschwerde Nr. 18030/11, 8. November 2016)\naufgestellten Kriterien, insbesondere zum „Zweck des Auskunftsersuchens“\nund der „Art der begehrten Information“, nicht. Die innerstaatlichen\nBehörden hätten bereits einen Großteil der von ihm begehrten Informationen\nzur Verfügung gestellt, darunter Informationen über belastende Erkenntnisse\nzu in den Justizdienst übernommenen Richterinnen und Richtern sowie\nStaatsanwältinnen und Staatsanwälten, zur Anzahl der betroffenen Personen\nund den Gerichten und den Instanzen, in denen die Richterinnen bzw. Richter\neingesetzt seien, sowie dazu, dass bzw. wie viele der Richterinnen und\nRichter mit der Bearbeitung von Restitutionsverfahren bzw. Verfahren nach\ndem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz befasst gewesen seien. Eine\nöffentliche Debatte über dieses Thema sei auf Grundlage dieser öffentlich\nverfügbaren Informationen möglich. Der Beschwerdeführer habe nicht\ndargelegt, warum die Namen der betroffenen Personen für seine Recherchen\nnotwendig oder von besonderem öffentlichem Interesse seien. Die Regierung\nfügte hinzu, dass die Aufzählung der Kriterien in Magyar Helsinki Bizottság\nnicht abschließend sei. Es müssten stets alle Umstände des Einzelfalls\nberücksichtigt werden. In der vorliegenden Rechtssache umfasse das die\nAuswirkungen der Offenlegung der begehrten Informationen auf den guten\nRuf der betroffenen Personen.\n(b) Der Beschwerdeführer\n\n35\nDer Beschwerdeführer machte geltend, dass er ohne Zugang zu den\nangeforderten Informationen als bekannter Journalist, der bereits Artikel zur\ndeutschen Geschichte publiziert habe, daran gehindert werde, seine Rolle als\n„public watchdog“ auszuüben. Er werde daran gehindert, die Öffentlichkeit\nadäquat zu informieren und zu einer Debatte von enormem öffentlichem\nInteresse beizutragen, bei der es auch um die Integrität der Richterinnen und\nRichter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Justizdienst des\nLandes Brandenburg und die Frage gehe, ob sie im Hinblick auf die\nForderungen von Opfern der ehemaligen DDR nach Restitution,\nRehabilitierung und Entschädigung unsachgemäße Entscheidungen getroffen\nhaben. Durch die Offenlegung bestimmter Informationen in anonymisierter\nForm sei sein Auskunftsersuchen nicht erfüllt worden. Er müsse die Namen\nund Einsatzorte der betreffenden Personen kennen, um zu den von ihnen\ngetroffenen Entscheidungen recherchieren zu können, insbesondere zu ihren\nEntscheidungen in Verfahren zur Restitution und Rehabilitierung von Opfern\ndes DDR-Regimes. Der wahre Grund dafür, dass die Behörden die begehrten\nAuskünfte nicht erteilt hätten, sei, dass sie einen Skandal befürchteten.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n36\nArtikel 10 berechtigt eine Person nicht zum Zugang zu Informationen\neiner öffentlichen Behörde und verpflichtet eine Regierung auch nicht dazu,\nderartige Informationen der Person gegenüber preiszugeben. Ein solcher\nAnspruch oder eine solche Verpflichtung kann jedoch entstehen, wenn der\nZugang zu den Informationen für die Ausübung des Rechts auf freie\nMeinungsäußerung der betroffenen Person, insbesondere die „Freiheit,\nInformationen zu empfangen und weiterzugeben“, von maßgeblicher\nBedeutung ist und die Versagung dieses Zugangs einen Eingriff in dieses\nRecht darstellt (siehe Magyar Helsinki Bizottság, a. a. O., Rdnr. 156). Bei der\nPrüfung dieser Frage lässt sich der Gerichtshof von den in der Rechtssache\nMagyar Helsinki Bizottság (ebenda, Rdnrn. 149-180) niedergelegten\nGrundsätzen leiten und bewertet die Sache im Lichte ihrer besonderen\nUmstände und unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien: a) der Zweck\ndes Auskunftsersuchens; b) die Art der begehrten Information; c) die Stellung\ndes Beschwerdeführers; und d) der Frage, ob die begehrten Informationen\nunmittelbar verfügbar waren. Der Gerichtshof hat in der Rechtssache\nS. ./. Deutschland ((Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 6106/16, Rdnr. 34,\n19. Oktober 2021; siehe auch die dort zitierten Verweise) festgestellt, dass\ndiese Kriterien kumulativ gelten.\n\n37\nIm Hinblick auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in der\nvorliegenden Rechtssache einen Auskunftsanspruch hatte, stellt der\nGerichtshof fest, dass seine Rolle als Journalist unbestreitbar mit dem\nAnwendungsbereich des Rechts, Zugang zu Informationen bei staatlichen\nStellen zu verlangen, vereinbar war (siehe Magyar Helsinki Bizottság,\nRdnrn. 164‑68; Mikiashvili u. a. ./. Georgien (Entsch.),\nIndividualbeschwerden Nrn. 18865/11 und 51865/11, Rdnr. 49,\n19. Januar 2021; und S. [Individualbeschwerde Nr. 6106/16], Rdnr. 35, alle\na. a. O.). Genauso unbestritten ist, dass die in Rede stehenden Informationen\nunmittelbar verfügbar waren.\n\n38\nWas das Kriterium „Zweck des Auskunftsersuchens“ und die Frage\nangeht, ob die Art der begehrten Informationen den „public-interest test“\nbestand, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass das Ergebnis hier variieren\nkann, je nachdem, welcher Aspekt der vom Beschwerdeführer begehrten\nInformationen betroffen ist. Jedenfalls sind diese Kriterien zumindest in\nBezug auf einige Teile seines Auskunftsersuchens erfüllt, insbesondere was\ndie Verfügbarkeit von belastenden Erkenntnissen zu den dreizehn\nRichterinnen bzw. Richtern und dem Staatsanwalt, bei denen Anhaltspunkte\ndafür vorlagen, dass sie mit dem Ministerium für Staatssicherheit der DDR\nzusammengearbeitet hatten, und die aktuell im Justizdienst des Landes\nBrandenburg tätig waren. Der Gerichtshof hält es für angemessen, das\nAuskunftsersuchen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zulässigkeit\nals Ganzes zu betrachten und bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von\ndessen Ablehnung im Rahmen seiner Bewertung der Begründetheit der\nRechtssache zwischen den einzelnen Teilen des Ersuchens zu differenzieren,\nauch was das Gewicht angeht, das den Auswirkungen einer Offenlegung der\nbegehrten Informationen auf den guten Ruf der betroffenen Personen\nbeigemessen wird.\n\n39\nInsgesamt ist der Gerichtshof überzeugt, dass der Beschwerdeführer,\nein Journalist, das Recht ausüben wollte, Informationen über eine\nAngelegenheit von öffentlichem Interesse zu verbreiten, und dazu nach\nArtikel 10 der Konvention um Zugang zu Informationen ersuchte (siehe auch\nYuriy Chumak ./. Ukraine, Individualbeschwerde Nr. 23897/10, Rdnr. 33, 18.\nMärz 2021, und Šeks ./. Kroatien, Individualbeschwerde Nr. 39325/20,\nRdnr. 43, 3. Februar 2022). Daraus folgt, dass der Einwand der Regierung\nhinsichtlich der Vereinbarkeit mit Artikel 10 der Konvention ratione\nmateriae zurückzuweisen ist.\n\n40\nDer Gerichtshof stellt weiter fest, dass die Rüge des\nBeschwerdeführers nach Artikel 10 der Konvention weder nach Artikel 35\nAbs. 3 Buchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet noch aus\nanderen Gründen unzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Stellungnahmen der Parteien\n(a) Der Beschwerdeführer\n\n41\nZusätzlich zu seinem in Rdnr. 35 zusammengefassten Vorbringen\nmachte der Beschwerdeführer geltend, dass die Brandenburgischen Behörden\ndafür bekannt seien, dass sie frühere Mitarbeiter des Ministeriums für\nStaatssicherheit der DDR im öffentlichen Dienst behalten hätten. Die Debatte\nüber voreingenommene Richterinnen und Richter im Justizdienst des Landes\nBrandenburg habe unmittelbar nach 1990 begonnen und halte bis zum\nheutigen Tage an. Die Presseberichterstattung habe wesentlich zum Beginn\neiner öffentlichen Debatte zu dem Thema beigetragen.\n\n42\nSein Ersuchen habe zum Ziel gehabt, herauszufinden, wer trotz einer\nTätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR Stellen im\nJustizdienst erhalten habe und was die dortige Tätigkeit dieser Personen\numfasst habe. Da es keine Möglichkeit zur Überprüfung der Informationen\ngebe, könne man nur hoffen, dass die Einstellung auf der Grundlage einer\nangemessenen Interessenabwägung erfolgt sei. Hier müsse ihm zumindest\neine Zusammenfassung der in den Unterlagen des Bundesbeauftragten\nenthaltenen belastenden Erkenntnisse zur Verfügung gestellt werden, was\ndurch das Stasi-Unterlagen-Gesetz nicht ausgeschlossen sei. Vielmehr sei\neine Abwägung der widerstreitenden Interessen vonnöten gewesen, wobei\ndas Interesse der Presse an der Offenlegung der Informationen das Interesse\nder betroffenen Personen überwogen habe. Er könne die Informationen ja in\nanonymisierter Form veröffentlichen. Geschehe das auf einer soliden\nTatsachengrundlage, würde das die öffentliche Debatte prägen.\n\n43\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass die in anonymisierter Form\nbereitgestellten Informationen sein Auskunftsersuchen nicht erfüllt hätten. Er\nmüsse die Namen und Einsatzorte der betreffenden Personen kennen, um zu\nden von ihnen getroffenen Entscheidungen recherchieren zu können,\ninsbesondere zu ihren Entscheidungen in Verfahren zur Restitution und\nRehabilitierung von Opfern des DDR-Regimes. Die Behörden hätten in\nBezug auf die ersuchten Informationen ein Monopol und er habe keine andere\nMöglichkeit, sie zu erlangen. Unter solchen Umständen müsse der Presse\nZugang zu den Informationen gewährt werden und die Vorenthaltung der\nInformationen komme einer Zensur gleich. Der wahre Grund dafür, dass die\nBehörden die begehrten Auskünfte nicht erteilt hätten, sei, dass sie einen\nSkandal befürchteten. Der Beschwerdeführer behauptete, die Behörden\nhätten auch versucht, die von der Enquete-Kommission des Landtags in\nAuftrag gegebene Studie, auf die die Regierung verwiesen hat, zu verhindern.\n\n44\nEr brachte vor, dass er lediglich zu dem Thema recherchieren wolle\nund noch nicht entschieden habe, ob er die Namen schlussendlich\nveröffentlichen werde. So sei eine zweistufige Prüfung erforderlich: Erstens\nmüsse geprüft werden, ob die Informationen der Presse gegenüber\noffengelegt werden, und zweitens, ob die Presse sie der Öffentlichkeit\nmitteilen dürfe. Der Beschwerdeführer betonte, dass seine Recherche und\neventuelle Publikationen das Berufsleben der betroffenen Personen in der\nehemaligen DDR und dem Brandenburgischen Justizdienst nach der\ndeutschen Wiedervereinigung betreffen würde; um ihr Privatleben würde es\nnicht, oder zumindest nicht vorrangig gehen. Es handle sich hier nicht um\nSensationsberichterstattung. Richterinnen und Richter sowie\nStaatsanwältinnen und Staatsanwälte seien hochrangige Staatsdienerinnen\nbzw. Staatsdiener, die immer einer strengen öffentlichen Kontrolle\nunterlägen. Informationen zu früheren Tätigkeiten für das Ministerium für\nStaatssicherheit der DDR seien nicht besonders schutzbedürftig und das\nInteresse der Presse am Zugang zu diesen Informationen von allgemeinem\nInteresse überwiege das Interesse der betroffenen Personen am Schutz ihres\nguten Rufes. Die Offenlegung der in Rede stehenden Informationen, die\nZweifel an der Integrität von Richterinnen und Richtern sowie einem\nStaatsanwalt beträfen, würde die Autorität der Justiz tatsächlich sogar\nstärken. Man müsse bedenken, dass die betroffenen Personen derartige\nInformationen niemals selbst offenlegen oder sich wegen ihrer Vergangenheit\nin einem Verfahren für befangen erklären würden. Die ersuchten\nInformationen seien auch unmittelbar verfügbar gewesen.\n\n45\nIm Hinblick auf die vierte Frage aus seinem Auskunftsersuchen\nmachte der Beschwerdeführer geltend, die innerstaatlichen Gerichte hätten zu\nUnrecht festgestellt, dass die Formulierung „Verfahren zur Aufarbeitung von\nDDR-Unrecht“ zu unbestimmt sei. Neben verschiedenen strafrechtlich\nrelevanten Handlungen wie Amtsmissbrauch, Gewalttaten an der\ninnerdeutschen Grenze, Rechtsbeugung oder Misshandlung von Gefangenen\ngehe es beispielsweise auch um die verwaltungsrechtliche und berufliche\nRehabilitierung.\n(b) Die Regierung\n\n46\nSelbst wenn man unterstelle, dass ein Eingriff in die Rechte des\nBeschwerdeführers aus Artikel 10 der Konvention stattgefunden habe, wäre\ndieser nach Auffassung der Regierung rechtmäßig gewesen und die\nBeschwerde damit unbegründet. Sie betonte, dass die innerstaatlichen\nBehörden bereits einen Großteil der vom Beschwerdeführer begehrten\nInformationen zur Verfügung gestellt hätten. Unter Bezugnahme auf den\nBericht von Prof. Will an die Enquete-Kommission des Landtags brachte sie\nvor, dass Informationen über belastende Erkenntnisse zu den in den\nJustizdienst übernommenen Richterinnen und Richtern sowie\nStaatsanwältinnen und Staatsanwälten öffentlich verfügbar seien. In dem\nBericht würden einzelne Fälle von in den Justizdienst übernommenen\nRichterinnen bzw. Richtern und Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälten\nanonymisiert und detailliert beschrieben und mit Aktenauszügen, Auskünften\ndes Bundesbeauftragten, Anhörungsprotokollen, Ministervoten und\nProtokollen der Sitzungen des Richterwahlausschusses unterlegt. Der Bericht\nhabe somit Informationen zur Tätigkeit der betroffenen Personen für das\nMinisterium für Staatssicherheit der DDR enthalten. Darüber hinaus habe er\nInformationen zur Anzahl der betroffenen Personen und den Gerichten und\nInstanzen, in denen die Richterinnen bzw. Richter eingesetzt gewesen seien,\nsowie dazu, dass bzw. wie viele der Richterinnen und Richter mit der\nBearbeitung von Restitutionsverfahren bzw. Verfahren nach dem\nStrafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz befasst gewesen seien, enthalten.\nEine öffentliche Debatte über dieses Thema sei auf Grundlage dieser\nöffentlich verfügbaren Informationen möglich.\n\n47\nDer Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, warum die Namen der\nbetroffenen Personen für seine Recherchen notwendig oder von besonderem\nöffentlichem Interesse seien. Es scheine seine Absicht zu sein, die betroffenen\nPersonen durch die Veröffentlichung ihrer Namen anzuprangern und unter\nGeneralverdacht einer inkorrekten Amtsführung zu stellen sowie durch\nSensationsberichterstattung sowohl in ihrem beruflichen als auch in ihrem\nprivaten Umfeld bloßzustellen. Das stelle kein berechtigtes bzw. gewichtiges\nöffentliches Interesse dar. Vielmehr könne es erhebliche negative\nAuswirkungen auf die betroffenen Personen haben. Sie hätten ein legitimes\nInteresse daran, dass diese Informationen, die vertraulich und bei ihrer\nÜbernahme in den Justizdienst überprüft worden seien, nicht offengelegt\nwerden. Sie seien keine Personen des politischen Lebens. Indem sie den Ruf\nvon Richterinnen und Richtern schützen, würden die gerügten Maßnahmen\nauch dem Zweck der Wahrung der Autorität der Justiz dienen.\n\n48\nDie Regierung erklärte, der Gesetzgeber habe das Interesse der\nÖffentlichkeit an Transparenz und einer Aufarbeitung von politischen und\nhistorischen Geschehnissen angemessen gegen das entgegenstehende\nInteresse an Rehabilitierung und das Bedürfnis der betroffenen Personen,\ndass ihre Rechte aus Artikel 8 in Bezug auf eine etwaige frühere Tätigkeit für\ndas Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR geschützt werden,\nabgewogen. Daher setze eine Offenlegung von personenbezogenen Daten aus\ndem Archiv des Bundesbeauftragten, das vollumfänglich durch das Stasi-\nUnterlagen-Gesetz geregelt werde, entweder die Einwilligung der\nbetroffenen Person oder eine genaue Abwägung der Rechte der Presse mit\ndem Recht auf Schutz der Privatsphäre voraus. Das Gesetz solle den Opfern\nder Diktatur die Möglichkeit geben, zu erfahren, ob sie irgendwelchen\nErmittlungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen seien, und um ihnen die\nGeltendmachung von Rehabilitierungsansprüchen und\nEntschädigungsleistungen zu ermöglichen. Eine weitere Zweckrichtung des\nGesetzes bestehe darin, den Behörden die Möglichkeit zu bieten,\nBewerberinnen und Bewerber um Stellen im öffentlichen Dienst auf ihre\nVerstrickungen mit dem Ministerium für Staatssicherheit überprüfen zu\nlassen. Es sei nicht Ziel gewesen, die vom Bundesbeauftragten verwalteten\nUnterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, und das Akteneinsichts-\nund Überprüfungsrecht sei eng gefasst worden. In Anbetracht von\nRehabilitierungsüberlegungen sei es untersagt, Erkenntnisse, die im\nZusammenhang mit den Überprüfungen aus den entsprechenden Unterlagen\nerlangt wurden, für andere Zwecke zu verwenden. Ob der Beschwerdeführer\nnach § 32 StUG einen Anspruch gegen den Bundesbeauftragten auf\nHerausgabe bestimmter Informationen habe, spiele für das vorliegende\nVerfahren keine Rolle.\n\n49\nUnter Bezugnahme auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts\nPotsdam in dessen Urteil vom 3. Dezember 2013 (siehe Rdnrn. 12-19)\nbrachte die Regierung vor, dass die innerstaatlichen Gerichte die\nwiderstreitenden Interessen – das Recht auf freie Meinungsäußerung und das\nRecht auf Achtung des Privatlebens – im Einklang mit den Kriterien, die der\nGerichtshof in seiner Rechtsprechung niedergelegt hat, gegeneinander\nabgewogen hätten und im Zusammenhang mit ihrer Entscheidung, dass\nbestimmte Informationen in anonymisierter Form zu veröffentlichen seien\nund in Bezug auf bestimmte andere Informationen die Interessen der\nbetroffenen Personen das öffentliche Interesse an den Informationen\nüberwögen, ihren Ermessensspielraum nicht überschritten hätten. Werde\ndiese Abwägung von den nationalen Stellen in Übereinstimmung mit den in\nder Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien\nvorgenommen, bedürfe es für den Gerichtshof gewichtiger Gründe, um die\nAnsicht der innerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu ersetzen\n(bezugnehmend auf H. ./. Deutschland (Nr. 2), [GK] Individualbeschwerden\nNrn. 40660/08 und 60641/08, Rdnr. 107, ECHR 2012). Derartige gewichtige\nGründe seien in der vorliegenden Rechtssache nicht gegeben.\n2. Die Drittbeteiligte\n\n50\nDas Centre for Democracy and Rule of Law sprach sich dafür aus,\nArtikel 10 der Konvention als Recht der Presse gegenüber Behörden auf\nZugang zu Informationen innerhalb angemessener Frist auszulegen. Das sei\nnötig, damit die Presse ihre Rolle als „public watchdog“ in Bezug auf\nBehörden wirksam ausüben könne.\n3. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n51\nAngesichts seiner obigen Feststellung, dass das Auskunftsersuchen\ndes Beschwerdeführers als Ganzes betrachtet ratione materiae mit Artikel 10\nder Konvention vereinbar war (siehe Rdnrn. 38-39), ist der Gerichtshof der\nAuffassung, dass die Weigerung der innerstaatlichen Behörden, dem\nBeschwerdeführer die in Rede stehenden Informationen zur Verfügung zu\nstellen, einen Eingriff in seine Rechte aus Artikel 10 Abs. 1 der Konvention\ndarstellte.\n\n52\nEin solcher Eingriff ist nach Artikel 10 Abs. 2 der Konvention\ngerechtfertigt, wenn er „gesetzlich vorgesehen“ war, eines oder mehrere der\ndort genannten legitimen Ziele verfolgte und „in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig“ war.\n\n53\nDie angegriffene Verweigerung des Zugangs zu den Unterlagen stand\nim Einklang mit dem Gesetz, namentlich mit § 43 Satz 1 und § 4 Satz 1 StUG\nsowie § 5 Abs. 2 Nr. 3 BbgPG (siehe Rdnrn. 12-19, 29 und 30).\n\n54\nDer Gerichtshof kann auch anerkennen, dass die angegriffene\nWeigerung in Artikel 10 Abs. 2 der Konvention vorgesehene legitime Ziele\nverfolgte, namentlich den Schutz des guten Rufes der Richterinnen und\nRichter sowie des Staatsanwalts, die Verhinderung der Veröffentlichung\nvertraulicher Informationen und die Wahrung der Autorität der Justiz.\n\n55\nDer Gerichtshof hat sich bereits früher mit Verfahren befasst, bei\ndenen die Ablehnung eines Auskunftsersuchens das legitime Ziel verfolgte,\ndie Rechte anderer zu schützen (siehe Magyar Helsinki Bizottság, a. a. O.,\nRdnrn. 186 f., und Centre for Democracy and the Rule of Law ./. Ukraine,\nIndividualbeschwerde Nr. 10090/16, Rdnrn. 113 f., 26. März 2020). Zu den\nElementen, die der Gerichtshof bei seiner Verhältnismäßigkeitsprüfung in\ndiesen Fällen berücksichtigt hat, zählen: i) die Frage, ob die von dem\nAuskunftsersuchen betroffenen Personen solche des öffentlichen Lebens von\nbesonderer Bekanntheit waren; ii) die Frage, ob sie die in Rede stehenden\nInformationen selbst zur eingehenden öffentlichen Kontrolle zur Verfügung\ngestellt haben; iii) der Grad der potentiellen Verletzung der Privatsphäre der\nbetroffenen Personen im Falle der Offenlegung; iv) die Auswirkungen auf die\nwirksame Ausübung der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers; v) die\nFrage, ob der Beschwerdeführer das Auskunftsersuchen begründet hat (siehe\nCentre for Democracy and the Rule of Law, a. a. O., Rdnrn. 117-119) und der\nUmfang des öffentlichen Interesses an der Angelegenheit (siehe Magyar\nHelsinki Bizottság, a. a. O., Rdnr. 197).\n\n56\nDie Interessen, die es gegen das Interesse des Beschwerdeführers an\nder Offenlegung der Informationen abzuwägen gilt, sind nicht auf die Rechte\nanderer beschränkt (siehe z. B. Šeks ./. Kroatien, Individualbeschwerde\nNr. 39325/20, Rdnr. 61, 3. Februar 2022, und S. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 8819/16, Rdnr. 51, 8. November 2022, bei denen\njeweils nationale Sicherheitsinteressen eine Rolle spielten) und umfassen,\nwie in Artikel 10 Abs. 2 ausgeführt, auch die Wahrung der Autorität der\nJustiz.\n\n57\nSchließlich erinnert der Gerichtshof daran, dass die Vertragsstaaten\nnach Artikel 10 der Konvention im Hinblick auf die Prüfung, ob und in\nwelchem Umfang ein Eingriff in die nach diesem Artikel garantierte\nMeinungsfreiheit notwendig ist, einen gewissen Ermessensspielraum haben,\ndieser jedoch Hand in Hand geht mit einer europäischen Überwachung (siehe\nA. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 39954/08, Rdnrn. 85-86,\n7. Februar 2012, und Magyar Helsinki Bizottság, a. a. O., Rdnr. 187).\n\n58\nDa das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers verschiedene\nInformationen betraf und in Bezug auf seine einzelnen Teile in\nunterschiedlichem Maße bewilligt wurde, erscheint es dem Gerichtshof\nangemessen, die Verhältnismäßigkeit der Versagung der verschiedenen Teile\ndes Auskunftsersuchens getrennt voneinander zu prüfen.\n(a) Die Namen der betroffenen Personen und ihr aktueller Einsatzort\n\n59\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Behörden\nmitgeteilt haben, dass von den dreizehn betroffenen Richterinnen und\nRichtern neun in der ordentlichen Gerichtsbarkeit tätig waren. Vier waren bei\neinem Amtsgericht, vier bei einem Landgericht und einer bei einem\nOberlandesgericht tätig; vier davon waren im Zivilrecht und vier im\nStrafrecht tätig, eine bzw. einer bearbeitete sowohl Zivil- als auch\nStrafsachen. Die restlichen vier Richterinnen bzw. Richter waren\nerstinstanzlich in der Fachgerichtsbarkeit tätig; zwei davon waren an\nVerwaltungsgerichten, eine bzw. einer an einem Arbeitsgericht und eine bzw.\neiner an einem Sozialgericht tätig (siehe Rdnr. 10). Zu einem späteren\nZeitpunkt teilten die Behörden mit, dass drei der dreizehn Richterinnen und\nRichter mittlerweile im Ruhestand waren (siehe Rdnr. 25).\n\n60\nDas Verwaltungsgericht hat das Auskunftsersuchen des\nBeschwerdeführers im Hinblick auf die Namen der Richterinnen und Richter\nsowie des Staatsanwalts abgelehnt, da es der Ansicht war, dass das Interesse\nder betroffenen Personen daran, dass die Informationen nicht veröffentlicht\nwerden, das Interesse des Beschwerdeführers als Journalist und das Interesse\nder Öffentlichkeit an der Offenlegung überwögen. Dabei berücksichtigte es\ndie folgenden Aspekte: i) die Rolle und Bedeutung der Presse in einer\ndemokratischen Gesellschaft und wie wichtig es für die wirksame Ausübung\ndieser Rolle ist, dass Pressemitglieder Zugang zu Informationen haben, unter\nanderem indem sie die Offenlegung von Informationen erwirken, die\ngrundsätzlich nicht allgemein verfügbar waren, wie z. B. Einblicke in das\nInnere der Verwaltung und die dortigen Vorgänge; ii) das öffentliche\nInteresse an den begehrten Informationen; iii) dass Tatsachen und Umstände\noffengelegt werden sollten, die das persönliche Leben der betroffenen\nPersonen betrafen, und dass die Offenlegung erhebliche Auswirkungen auf\ndie betroffenen Personen haben würde, sowohl im Hinblick auf ihr\nBerufsleben, wo die Gefahr bestehe, dass ihre aktuellen oder zurückliegenden\nEntscheidungen allein deshalb in der Öffentlichkeit kritisch kommentiert\nwürden, weil sie früher mit dem Ministerium für Staatssicherheit der\nehemaligen DDR zusammengearbeitet haben, also auch im Hinblick auf ihr\nPrivatleben; iv) dass die Betroffenen besonders wichtige Funktionen\ninnehatten, aber nie von sich aus das Licht der Öffentlichkeit gesucht haben;\nv) dass das Auskunftsersuchen sich nicht auf das dienstliche Verhalten der\nBetroffenen im Zusammenhang mit ihren heutigen Funktionen bezog; vi)\ndass die mutmaßliche Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der\nDDR mehr als 20 Jahre zurücklag, die Betroffenen bei der Prüfung ihrer\nBewerbungen um Übernahme in den Justizdienst des Landes Brandenburg\nnicht über sie getäuscht haben und ihre Tätigkeit für das Ministerium für\nStaatssicherheit der DDR als nicht so schwerwiegend eingestuft wurde, dass\nsie einer Übernahme in den Justizdienst des Landes Brandenburg\nentgegengestanden hätte; und vii) dass diese 20 Jahre zuvor getroffene\nEntscheidung des Landes Brandenburg das Land als Dienstherrn der\nbetroffenen Personen verpflichtet, deren Identität nicht zu offenbaren,\njedenfalls wenn kein dienstliches Fehlverhalten vorliegt (siehe Rdnrn. 14-\n16).\n\n61\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er bei der Ausübung\nseiner Überwachungsfunktion nicht die Aufgabe hat, an die Stelle der\nnationalen Gerichte zu treten, sondern im Lichte eines Falles in seiner\nGesamtheit zu prüfen hat, ob die von diesen im Rahmen ihres\nErmessensspielraums getroffenen Entscheidungen mit den herangezogenen\nBestimmungen der Konvention vereinbar sind (siehe H. (Nr. 2), a. a. O.,\nRdnr. 105), und ist der Auffassung, dass die innerstaatlichen Stellen bei der\nAbwägung der Interessen zugunsten und gegen die Offenlegung der Namen\nder betroffenen Personen eine erhebliche Anzahl an Elementen geprüft haben\n(vgl. den Unterschied zu Centre for Democracy and the Rule of Law, a. a. O.,\nRdnrn. 117-19, und Magyar Helsinki Bizottság, a. a. O., Rdnrn. 197-200).\nDer Gerichtshof ist der Ansicht, dass die Offenlegung ihrer Namen sich in\neinem Umfang auf die Richterinnen und Richter und den Staatsanwalt\nauswirken würden, dass Artikel 8 der Konvention zum Tragen kommt (siehe\nA., a. a. O., Rdnr. 83). Er sieht keinen Grund dafür, in Bezug auf die geprüften\nElemente von der Einschätzung der innerstaatlichen Stellen abzuweichen und\nist der Ansicht, dass sie relevante Gründe für ihre Schlussfolgerung angeführt\nhaben, dass die Interessen der Betroffenen daran, dass die Informationen\nnicht veröffentlicht werden, das Interesse des Beschwerdeführers als\nJournalist und das Interesse der Öffentlichkeit an der Offenlegung\nüberwiegen.\n\n62\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass eine öffentliche Debatte zu der\nAngelegenheit – dem Umstand, dass dreizehn Richterinnen bzw. Richter und\nein Staatsanwalt, bei denen Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass sie mit dem\nMinisterium für Staatssicherheit der DDR zusammengearbeitet hätten, im\nJustizdienst des Landes Brandenburg tätig waren – auf der Grundlage der von\nden Behörden offengelegten Informationen möglich war, ohne dass die\nNamen der betroffenen Personen bekannt sein müssten (siehe auch Georgian\nYoung Lawyers’ Association ./. Georgien (Entsch.), Individualbeschwerde\nNr. 2703/12, Rdnrn. 32-33, 19. Januar 2021). Schließlich stimmt der\nGerichtshof den innerstaatlichen Stellen dahingehend zu, dass die\nOffenlegung der Namen der Richterinnen und Richter sowie des\nStaatsanwalts dazu führen könnte, dass ihre aktuellen und zurückliegenden\nEntscheidungen von der Öffentlichkeit systematisch kritisiert werden.\nAngesichts der – vom Gerichtshof nicht anzweifelbaren – Feststellung der\ninnerstaatlichen Stellen, dass es seitens der Betroffenen keine Anhaltspunkte\nfür dienstliches Fehlverhalten gebe, hätte eine solche systematische\nöffentliche Kritik an den gerichtlichen Entscheidungen, die mit dem\ndienstlichen Verhalten der betroffenen Richterinnen und Richter und des\nbetroffenen Staatsanwalts nicht in Verbindung stünde, nicht nur erhebliche\nAuswirkungen auf das berufliche Leben der Betroffenen, sondern auch auf\ndie Autorität der Justiz als Ganzes (siehe Morice ./. Frankreich [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 29369/10, Rdnrn. 128-131, ECHR 2015). Diese\nzusätzlichen Überlegungen sprechen ebenfalls dafür, dass die Namen der\nBetroffenen nicht veröffentlicht werden sollten, und unterstreichen somit die\nSchlussfolgerung der innerstaatlichen Stellen.\n\n63\nIm Lichte der vorstehenden Ausführungen ist der Gerichtshof der\nAuffassung, dass die von den innerstaatlichen Behörden vorgebrachten\nGründe nicht nur relevant, sondern auch ausreichend waren, um\nnachzuweisen, dass die Weigerung, die Namen der Richterinnen und Richter\nsowie des Staatsanwalts offenzulegen, „in einer demokratischen Gesellschaft\nnotwendig“ war.\n\n64\nBei seiner Entscheidung, die begehrte Offenlegung detaillierterer\nInformationen über den Einsatzort der Richterinnen und Richter sowie des\nStaatsanwalts abzulehnen, stützte sich das Verwaltungsgericht im\nWesentlichen darauf, dass die betreffenden Personen je nach Einsatzort\nangesichts der geringen Anzahl an Richterinnen und Richtern bzw.\nStaatsanwältinnen und Staatsanwälten, die an einzelnen Stellen arbeiten,\nidentifiziert werden könnten, selbst wenn die Auskünfte anonym erteilt\nwürden (siehe Rdnr. 17). Unter Berücksichtigung der Gründe, die das\nVerwaltungsgericht in diesem Zusammenhang angeführt hat, sieht der\nGerichtshof keinen Grund dafür, von der Feststellung abzuweichen, dass eine\nIdentifizierung der betroffenen Personen im Falle der Offenlegung ihres\nEinsatzortes möglich oder wahrscheinlich wäre. Im Falle ihrer Identifizierung\nkämen die obigen Überlegungen zur Ablehnung der Offenlegung ihrer\nNamen zum Tragen.\n\n65\nDaraus folgt, dass die Weigerung der innerstaatlichen Stellen, die\nNamen und Einsatzorte der dreizehn Richterinnen und Richter und des\nStaatsanwalts offenzulegen, bei denen Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass sie\nmit dem Ministerium für Staatssicherheit der DDR zusammengearbeitet\nhätten, keinen Verstoß gegen Artikel 10 der Konvention darstellt.\n(b) Belastende Erkenntnisse zu den Richterinnen bzw. Richtern und dem\nStaatsanwalt\n\n66\nDer Gerichtshof nimmt die Mitteilung der Behörden zur Kenntnis,\ndass neun der dreizehn Richterinnen und Richter ihren Wehrdienst bei dem\nder Staatssicherheit zugehörigen Wachregiment „Feliks Dzierzynski“\nabgeleistet hätten, während die vier anderen – wie auch der betreffende\nStaatsanwalt – informelle Mitarbeiter gewesen seien (siehe Rdnr. 6). Darüber\nhinaus wurden in dem Bericht, den die Enquete-Kommission des Landtags in\nAuftrag gegeben und der dieser vorgelegt wurde, einzelne Fälle von in den\nJustizdienst des Landes Brandenburg übernommenen und zuvor für den\nJustizdienst der ehemaligen DDR tätigen Richterinnen bzw. Richtern und\nStaatsanwältinnen bzw. Staatsanwälten anonymisiert und beispielhaft\nbeschrieben, wobei auch Informationen zur Tätigkeit einiger der Betroffenen\nfür das Ministerium für Staatssicherheit der DDR enthalten waren (siehe\nRdnr. 32). Die so zur Verfügung gestellten Informationen ermöglichten –\nzumindest in einem gewissen Umfang – eine öffentliche Debatte zu der\nAngelegenheit (siehe auch Georgian Young Lawyers’ Association, a. a. O.,\nRdnr. 32).\n\n67\nGleichzeitig stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass der von der\nEnquete-Kommission beauftragte und dieser vorgelegte Bericht vorwiegend\ndas Verfahren zur Übernahme von in der ehemaligen DDR tätigen\nRichterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in\nden Justizdienst des Landes Brandenburg und die Einhaltung der\neinschlägigen Kriterien betraf. Er war demnach darauf ausgerichtet,\nAntworten auf Fragen liefern, die nicht mit den Fragen aus dem\nAuskunftsersuchen des Beschwerdeführers übereinstimmen. Darüber hinaus\nenthielt der Bericht nur in einem geringen Teil der untersuchten Einzelfälle\nbeispielhafte Informationen über die Tätigkeit von Richterinnen bzw.\nRichtern und Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälten für das DDR-\nMinisterium (siehe Rdnr. 32), die auch nicht unbedingt die Personen betrafen,\num die es bei dem Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers ging. Das\nVerwaltungsgericht, das mit dem Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers\nin Bezug auf belastende Erkenntnisse zu den dreizehn Richterinnen bzw.\nRichtern und dem Staatsanwalt, bei denen Anhaltspunkte dafür vorlagen,\ndass sie mit dem Ministerium für Staatssicherheit der DDR\nzusammengearbeitet hatten und die – zum Zeitpunkt des Ersuchens – noch\nim Justizdienst des Landes Brandenburg tätig waren, befasst war, stellte fest,\ndass es keine rechtliche Grundlage für die Offenlegung der begehrten\nInformationen gebe. Um zu diesem Ergebnis zu kommen, prüfte das Gericht\ndas Auskunftsersuchen anhand einer Reihe von innerstaatlichen\nBestimmungen. Bei einigen davon vertrat es die Auffassung, dass der\nBeschwerdeführer sein Ersuchen nicht auf sie stützen könne, da die\nBestimmungen des Stasi-Unterlagen-Gesetzes lex specialis seien.\nGleichzeitig könne ein solches Ersuchen auch nicht auf §§ 32 und 34 StUG\ngestützt werden, da es sich gegen den Bundesbeauftragten und nicht gegen\ndas Land Brandenburg richten würde (siehe auch das Vorbringen der\nRegierung in Rdnr. 48, dem zufolge es für das vorliegende Verfahren keine\nRolle spiele, ob der Beschwerdeführer nach § 32 StUG einen Anspruch gegen\nden Bundesbeauftragten auf Herausgabe bestimmter Informationen habe).\nDer Beschwerdeführer könne sich auch nicht auf die Informationsfreiheit\nnach Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG stützen, da die Informationen nicht aus für\ndie allgemeine Zugänglichkeit bestimmten Quellen ersucht worden seien.\nGenausowenig könne er sich auf die Pressefreiheit nach Artikel 5 Abs. 1\nSatz 2 GG stützen, da sich deren Schutzbereich nicht auf die Eröffnung einer\nnicht allgemein zugänglichen Informationsquelle erstrecke (siehe Rdnrn. 12-\n13).\n\n68\nObgleich das Verwaltungsgericht eine erhebliche Anzahl an\nVorschriften betrachtet hat, auf die das Auskunftsersuchen unter bestimmten\nUmständen gestützt werden könnte – darunter einige, die der\nBeschwerdeführer nicht geltend gemacht hat –, kommt der Gerichtshof nicht\numhin, festzustellen, dass das Verwaltungsgericht im Hinblick auf diesen\nTeil des Ersuchens des Beschwerdeführers keinerlei Abwägung der\nwiderstreitenden Interessen vorgenommen hat (siehe auch Magyar Helsinki\nBizottság, a. a. O., Rdnrn. 188 und 199-200, und Centre for Democracy and\nthe Rule of Law, a. a. O., Rdnr. 118). Der Gerichtshof ist sich des\nVorbringens der Regierung bewusst, dass der Gesetzgeber die\nwiderstreitenden Interessen gegeneinander abgewogen habe und es in\nAnbetracht von Rehabilitierungsüberlegungen untersagt sei, Erkenntnisse,\ndie im Zusammenhang mit den Überprüfungen aus den Unterlagen des\nBundesbeauftragten erlangt worden seien, für andere Zwecke zu verwenden\n(siehe Rdnr. 48). Wenngleich derartige Überlegungen das rechtmäßige Ziel\nverfolgen, die Offenlegung vertraulicher Informationen zu verhindern, stellt\nder Gerichtshof fest, dass das StUG laut der Regierung in der\nverwaltungsrechtlichen Praxis eine Auskunftserteilung zu Personen durch\nersuchende Stellen nicht grundsätzlich ausschließt, soweit es sich\nbeispielsweise um eine zusammenfassende Darstellung der jeweiligen\nAktenlage handelt (siehe Rdnr. 30). Eine solche Auskunft könne unter\nUmständen noch als vom ursprünglichen Übermittlungszweck umfasst\nangesehen werden (siehe Rdnr. 30). Die Frage, ob eine solche Offenlegung\nzulässig ist, betrifft in erster Linie das Rechtsverhältnis der ersuchenden\nStelle zu den überprüften Personen, wobei für Dienstherren eine dienst- bzw.\nbeamtenrechtliche Fürsorgepflichten gilt (siehe Rdnr. 30).\n\n69\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass ein Anspruch auf\nZugang zu Informationen einer öffentlichen Behörde oder eine Verpflichtung\nder Regierung, derartige Informationen der Person gegenüber preiszugeben,\nnach Artikel 10 der Konvention entstehen kann, wenn der Zugang zu den\nInformationen für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung der\nbetreffenden Person, insbesondere die „Freiheit, Informationen zu\nempfangen und weiterzugeben“, von maßgeblicher Bedeutung ist und die\nVersagung dieses Zugangs einen Eingriff in dieses Recht darstellt (siehe\nRdnr. 36 und Magyar Helsinki Bizottság, a. a. O., Rdnr. 156). Ein solches\nRecht oder eine solche Verpflichtung kann auch in Bezug auf Informationen\nentstehen, die nicht allgemein zugänglich sind und auch nicht allgemein\nzugänglich sein sollen (siehe S. [Individualbeschwerde Nr. 8819/16],\nRdnrn. 52 f., und Šeks, Rdnrn. 63 f., beide a. a. O., in Bezug auf\ngeheimhaltungsbedürftige Informationen, bei denen nationale\nSicherheitsbedenken bestanden, auch wenn die Versagung des begehrten\nZugangs unter den besonderen Umständen dieser Fälle nicht gegen Artikel 10\nverstoßen hat). Es bedarf einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unter\nBerücksichtigung aller relevanten Elemente eines bestimmten Falles.\n\n70\nIn der vorliegenden Rechtssache hat das Verwaltungsgericht jedoch\nnicht erklärt, warum die Offenlegung einer Zusammenfassung der Inhalte aus\nden vom Bundesbeauftragten übermittelten Akten in diesem Fall\nausgeschlossen sei (siehe Rdnrn. 30 und 68). Es hat nicht dargelegt, warum\ndie Offenlegung zusätzlicher, detaillierterer Informationen über die Tätigkeit\nder dreizehn Richterinnen bzw. Richter und des einen Staatsanwalts für das\nDDR-Ministerium für Staatssicherheit in anonymisierter Form zwangsweise\nder Fürsorgepflicht der brandenburgischen Behörden als Dienstherr der\nbetroffenen Personen zuwiderlaufen würde (siehe Rdnrn. 30 und 68). In\ndiesem Zusammenhang ist der Gerichtshof insbesondere der Auffassung,\ndass die Ausübung ihrer aktuellen Funktionen durch eine solche\nanonymisierte Offenlegung, bei der die Identifizierung der betroffenen\nPersonen nicht möglich wäre, nicht in Frage gestellt werden würde.\n\n71\nGleichzeitig ist der Gerichtshof der Auffassung, dass es ein\nerhebliches öffentliches Interesse daran gibt, die Art und den Umfang der\nTätigkeit von Personen, die zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens noch als\nRichterinnen bzw. Richter sowie als Staatsanwalt für das Land Brandenburg\ntätig waren, für das DDR-Ministerium für Staatssicherheit zu kennen. So\nkönnen sich diese Art und dieser Umfang erheblich unterschieden haben; sie\nlassen sich nicht aus den bereitgestellten Informationen ableiten, wonach die\nBetroffenen informelle Mitarbeiter waren oder dem Wachregiment „Feliks\nDzierzynski“ angehört haben (siehe Rdnr. 6). Der von der Enquete-\nKommission beauftragte und dieser vorgelegte Bericht sollte Antworten auf\nFragen liefern, die nicht mit den Fragen aus dem Auskunftsersuchen des\nBeschwerdeführers übereinstimmen, und enthielt nur in einem geringen Teil\nder untersuchten Einzelfälle beispielhafte Informationen über die Tätigkeit\nbetroffener Personen für das DDR-Ministerium für Staatssicherheit (siehe\nRdnrn. 32, 66 und 67).\n\n72\nIm Lichte der vorstehenden Ausführungen ist der Gerichtshof der\nAuffassung, dass die innerstaatlichen Behörden keine relevanten und\nhinreichenden Gründe dafür vorgebracht haben, dass die Versagung der\nOffenlegung zusätzlicher Informationen über belastende Erkenntnisse zu den\nRichterinnen bzw. Richtern und dem Staatsanwalt „in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig” war, indem sie nicht geprüft haben, ob die\nbetreffenden Informationen in anonymisierter Form offengelegt werden\nkönnten, was es dem beschwerdeführenden Journalisten erlaubt hätte, auf\neiner soliden Tatsachengrundlage zu einer Debatte über eine Angelegenheit\nvon allgemeinem Interesse beizutragen, und indem sie keine Abwägung der\nin Rede stehenden widerstreitenden Interessen vorgenommen haben (siehe\nauch Magyar Helsinki Bizottság, a. a. O., Rdnrn. 199-200). Folglich ist\nArtikel 10 der Konvention im Hinblick auf diesen Teil des\nAuskunftsersuchens des Beschwerdeführers verletzt worden.\n(c) Beteiligung der betroffenen Richterinnen und Richter an bestimmten\nVerfahrensarten\n\n73\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer zunächst\nAuskunft über die Beteiligung der betroffenen dreizehn Richterinnen bzw.\nRichter an „Verfahren zur Aufarbeitung von DDR-Unrecht“ und/oder\n„Restitutionsverfahren nach VermG“ und/oder „DDR-\nRehabilitierungsverfahren“ begehrte (siehe Rdnr. 8). Nachdem das\nOberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Offenlegung von Teilen der\nbegehrten Informationen angeordnet hatte (siehe Rdnr. 9), teilte das\nBrandenburgische Justizministerium mit, dass sechs der dreizehn\nRichterinnen bzw. Richter die Bearbeitung von Restitutionsverfahren nach\ndem Vermögensgesetz bzw. Verfahren nach dem Strafrechtlichen\nRehabilitierungsgesetz oblegen habe (siehe Rdnr. 10). Die Beteiligten\nerklärten den Rechtsstreit daraufhin in Teilen für erledigt, insbesondere im\nHinblick auf die Frage des Beschwerdeführers zur Beteiligung der\nRichterinnen bzw. Richter an bestimmten Verfahrensarten. Dies führte zur\ndiesbezüglichen Einstellung des Verfahrens (siehe Rdnr. 11). Das Ersuchen\ndes Beschwerdeführers, wie es dem Verwaltungsgericht zum Zeitpunkt\nseines Urteils am 3. Dezember 2013 vorlag, lautete wie folgt (siehe\nRdnr. 11):\n„4. Welche der 13 Richter beschäftigen sich aktuell bzw. beschäftigten sich in\nder Vergangenheit mit Verfahren zur Aufarbeitung von DDR-Unrecht?“\n\n74\nDaraus folgt, dass der Beschwerdeführer vor dem Gerichtshof nicht\nin einer die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllenden Art und Weise rügen\nkann, dass ihm die Erteilung von Auskünften über eine frühere oder aktuelle\nBeschäftigung der dreizehn Richterinnen bzw. Richter oder einzelner davon\nmit Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz oder Verfahren nach\ndem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz versagt worden sei, da er die\nSache selbst vor dem Verwaltungsgericht für erledigt erklärt hat. Was er vor\ndem Gerichtshof rügen kann, ist allein die Ablehnung seines\nAuskunftsersuchens, so wie er es dem Verwaltungsgericht vorgelegt hatte,\nalso in Bezug auf die Frage, welche der dreizehn betroffenen Richterinnen\nbzw. Richter „mit Verfahren zur Aufarbeitung von DDR-Unrecht“\nbeschäftigt waren.\n\n75\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Beschwerdeführer ihre\nAuskunftsersuchen begründen müssen, erforderlichenfalls im Laufe des\ninnerstaatlichen Verfahrens, um es den innerstaatlichen Stellen zu\nermöglichen, die erforderliche Interessenabwägung durchzuführen (siehe S.\n[Individualbeschwerde Nr. 8819/16], Rdnrn. 55 und 57, und siehe den\nUnterschied zu Centre for Democracy and the Rule of Law, Rdnr. 119, beide\na. a. O.). Gleichzeitig kommt er nicht umhin, festzustellen, dass das\nOberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom\n28. Oktober 2011 in Bezug auf das Ersuchen des Beschwerdeführers um eine\neinstweilige Anordnung festgestellt hat, dass das Ersuchen zu unbestimmt\ngewesen sei, da nicht eindeutig feststellbar sei, über welche Arten von\nVerfahren der Beschwerdeführer unterrichtet werden wolle (siehe Rdnr. 18).\nTrotz dieses Hinweises des Gerichts, dass er spezifizieren müsse, auf welche\nVerfahrensarten er sich beziehe, kam der Beschwerdeführer diesem weder in\nseinem Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren –\nwo er den Wortlaut dieser konkreten Frage änderte – noch in seinem späteren\nVorbringen vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg oder dem\nBundesverfassungsgericht nach (siehe S., a. a. O. [Individualbeschwerde\nNr. 8819/16], Rdnr. 57 und die dort zitierte Rechtsprechung). Deshalb kann\ndem Verwaltungsgericht die Schlussfolgerung, dass dieser Teil des\nErsuchens zu unbestimmt gewesen sei, da nicht feststellbar sei, welche\nVerfahrensarten er meine, nicht zum Vorwurf gemacht werden. In diesem\nZusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer in\nseinem Vorbringen vor dem Gerichtshof zusätzliche Angaben dazu gemacht\nhat, auf welche Verfahrensarten er sich beziehe (siehe Rdnr. 45). Es gibt\nkeine Anhaltspunkte oder Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er\ndaran gehindert gewesen sei, bereits vor den innerstaatlichen Gerichten\nsubstantiierte Ausführungen zu machen (siehe S., a. a. O\n[Individualbeschwerde Nr. 8819/16], Rdnr. 57).\n\n76\nDaraus folgt, dass die Weigerung der innerstaatlichen Stellen,\nbestimmte Teile der vom Beschwerdeführer begehrten Informationen in\nBezug auf die Beschäftigung der betreffenden Richterinnen bzw. Richter mit\n„Verfahren zur Aufarbeitung von DDR-Unrecht“ offenzulegen, nicht gegen\nArtikel 10 der Konvention verstoßen hat.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 DER\nKONVENTION\n\n77\nUnter Bezugnahme auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügte der\nBeschwerdeführer die mangelnde Beschleunigung und die Dauer des\nVerfahrens. Er behauptete auch, dass die innerstaatlichen Gerichte nicht\nunparteiisch gewesen seien. Artikel 6 Abs. 1 lautet, soweit maßgeblich, wie\nfolgt:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen […] von einem unabhängigen und\nunparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren [...] innerhalb\nangemessener Frist verhandelt wird.“\n\n78\nDie Regierung trug vor, dass die Rügen unzulässig seien. Soweit er\ndie fehlende Unparteilichkeit der mit seinem Fall befassten Richterinnen bzw.\nRichter rügte, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie von seinem\nAuskunftsersuchen unmittelbar betroffen seien, habe er den innerstaatlichen\nRechtsweg nicht wie nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich\nerschöpft Er habe die Richterinnen bzw. Richter des Verwaltungsgerichts\nPotsdam, die in dem Verfahren vor diesem Gericht mit seinem Fall befasst\nwaren, nicht abgelehnt. Auch in seinem späteren Vorbringen vor dem\nOberverwaltungsgericht habe er eine fehlende Unparteilichkeit nicht geltend\ngemacht oder die Richter dieses Gerichts abgelehnt. In jedem Fall hätten die\nmit dem Fall des Beschwerdeführers befassten Richterinnen bzw. Richter von\nseinem Auskunftsersuchen nicht betroffen sein können. Die mit seinem Fall\nvor dem Verwaltungsgericht befassten Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichter\nseien alle nach der deutschen Wiedervereinigung eingestellt worden; sie\nstammten nicht aus dem Gebiet der ehemaligen DDR und es lägen keine\nHinweise auf eine Mitarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit vor.\nKeiner der mit dem Fall vor dem Oberverwaltungsgericht befassten Richter\nsei am 6. Dezember 2011 erstinstanzlich tätig gewesen. Die Behauptung des\nBeschwerdeführers, wonach es den Gerichten in Brandenburg grundsätzlich\nan Unparteilichkeit gefehlt habe, sei eine Popularklage und damit ratione\npersonae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar. Die Regierung\nfügte hinzu, dass der Beschwerdeführer die angeblich überlange Dauer und\nVerzögerungen vor den innerstaatlichen Gerichten nicht gerügt und den\neinschlägigen innerstaatlichen Rechtsbehelf (§ 198 GVG) nicht genutzt habe.\nIn jedem Fall sei die Dauer des Verfahrens nicht überlang gewesen.\n\n79\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass theoretisch nicht\nausgeschlossen werden könne, dass eine oder einer der von seinem\nAuskunftsersuchen betroffenen Richterinnen oder Richter mit seinem Fall\nbefasst gewesen sei, sei es in dem einstweiligen Anordnungsverfahren, das\nentscheidende Auswirkungen auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens\ngehabt habe, oder in dem Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht\nPotsdam. Da ihm die Namen und Einsatzorte der dreizehn Richterinnen und\nRichter nicht bekannt seien, habe er kein Ablehnungsgesuch stellen können.\nGrundsätzlich kämen Bürgerinnen und Bürger, die Restitutions- und\nRehabilitierungsverfahren anstrengten und deren Klagen durch Richterinnen\noder Richter geprüft würden, die selbst für das DDR-Ministerium für\nStaatssicherheit tätig waren, nicht in den Genuss eines fairen Verfahrens vor\neinem unparteiischen Gericht und könnten die betreffenden Richterinnen\nbzw. Richter nicht wegen Befangenheit ablehnen, da sie deren Namen nicht\nkennen würden. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor, dass die\nDauer des Verfahrens überlang gewesen sei und den Wert der angeforderten\nInformationen allmählich verringert habe. Er habe keinen Gebrauch von\n§ 198 GVG machen müssen, da dieser Rechtsbehelf seinem Vorbringen\nzufolge ausschließlich auf eine Entschädigung abziele, nicht jedoch auf die\nBeschleunigung eines anhängigen Verfahrens.\n\n80\nWas die Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich der\nVerfahrensdauer angeht, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der\nBeschwerdeführer – selbst unter der Annahme, dass Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention auf das in Rede stehende Verfahren anwendbar ist – den\ninnerstaatlichen Rechtsweg nicht wie nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention\nerforderlich ausgeschöpft hat (siehe S., a. a. O. [Individualbeschwerde\nNr. 6106/16], Rdnr. 44). Er hat den im innerstaatlichen Recht hierfür\nvorgesehenen Rechtsbehelf (§ 198 GVG, siehe Rdnr. 31) nicht genutzt, um\ndie Verfahrensdauer zu rügen. Er hat auch keine Verzögerungsrüge vor dem\nBundesverwaltungsgericht erhoben, die als Warnung gegenüber dem Gericht\nhätte wirken und zu einer Verfahrensbeschleunigung hätte führen sollen\n(siehe Rdnr.31).\n\n81\nAuch in Bezug auf seine Behauptung, dass die mit seiner Rechtssache\nbefassten Richter und die Richterin nicht unparteiisch gewesen seien, hat der\nBeschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg nicht wie nach Artikel 35\nAbs. 1 der Konvention erforderlich erschöpft. Er hat kein Ablehnungsgesuch\ngegen die mit seinem Fall befassten Richter und die Richterin des\nVerwaltungsgerichts Potsdam gestellt, was er mit der Begründung hätte tun\nkönnen, dass vier der von seinem Auskunftsersuchen betroffenen\nRichterinnen bzw. Richter bekanntermaßen erstinstanzlich in den\nFachgerichtsbarkeiten, einschließlich der Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig\nwaren (siehe Rdnr. 10); hierzu wäre es nicht erforderlich gewesen, die Namen\nder einzelnen Richterinnen bzw. Richter zu kennen. Auch in seinem späteren\nVorbringen vor dem Oberverwaltungsgericht hat er eine fehlende\nUnparteilichkeit nicht geltend gemacht oder die Richter dieses Gerichts\nabgelehnt. In diesem Zusammenhang nimmt der Gerichtshof auch das\nVorbringen der Regierung zur Kenntnis, wonach die Richterinnen bzw.\nRichter, die beim Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht mit\ndem Fall des Beschwerdeführers befasst waren, von seinem\nAuskunftsersuchen nicht hätten betroffen sein können (siehe Rdnr. 78).\n\n82\nDie Rügen des Beschwerdeführers nach Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention sind daher nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 zurückzuweisen.\nIII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n83\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig\nist.“\nA. Schaden\n\n84\nDer Beschwerdeführer hat keinen materiellen oder immateriellen\nSchaden geltend gemacht. Folglich spricht der Gerichtshof keinen Betrag zu.\nB. Kosten und Auslagen\n\n85\nDer Beschwerdeführer machte einen Gesamtbetrag in Höhe von\n16.273,34 Euro für Kosten und Auslagen geltend, die sich aus 563,50 Euro\nfür Gerichtskosten und 10.077,34 Euro für Anwaltsgebühren\nzusammensetzen. Darüber hinaus machte er einen Betrag in Höhe von\n5.632,50 Euro für die Kosten und Auslagen in dem Verfahren vor dem\nGerichtshof geltend, die sich aus 3.352,50 Euro für Anwaltsgebühren und\n2.280 Euro für die Übersetzung seiner schriftlichen Stellungnahmen ins\nEnglische zusammensetzen. Er legte zu allen Forderungen Rechnungen vor.\n\n86\nDie Regierung brachte vor, dass die Forderungen in Bezug auf die\nKosten und Auslagen ungerechtfertigt seien. Die Erstattung von\nAnwaltsgebühren sei ausgeschlossen, wenn sie nicht von dem\nBeschwerdeführer selbst, sondern in seinem Interesse von einem Dritten\ngetragen wurden. Es gebe Indizien dafür, dass die Arbeitgeberin des\nBeschwerdeführers oder ihre Konzernmutter die Verfahrenskosten getragen\nhabe, ohne sie dem Beschwerdeführer später in Rechnung zu stellen. Die dem\nGerichtshof vorgelegten Rechnungen seien nicht an den Beschwerdeführer,\nsondern an die „A. SE“ oder an K. H. adressiert gewesen, die bei der\nArbeitgeberin des Beschwerdeführers als Justiziarin tätig sei. Es sei davon\nauszugehen, dass der Beschwerdeführer das innerstaatliche Verfahren und\ndas Verfahren vor dem Gerichtshof im Auftrag seiner Arbeitgeberin für\nZwecke ihrer Berichterstattung betrieben habe und alle damit verbundenen\nKosten durch seine Arbeitgeberin getragen worden seien. Der\nBeschwerdeführer habe keine Nachweise vorgebracht, aus denen hervorgehe,\ndass er die geltend gemachten Anwalts- und Gerichtskosten selbst\naufgebracht habe. Die Regierung bestritt daher, dass dem Beschwerdeführer\nüberhaupt Kosten entstanden seien. Alternativ seien die geltend gemachten\nKosten und Auslagen unangemessen hoch, wobei die Regierung hinzufügte,\ndass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Rechtsanwaltskosten\nunvollständig und möglicherweise sogar falsch seien.\n\n87\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer\nnur insoweit Anspruch auf den Ersatz von Kosten und Auslagen, als\nnachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und notwendigerweise\nentstanden und der Höhe nach angemessen sind. Gebühren für die\nanwaltliche Vertretung gelten dann als entstanden, wenn der\nBeschwerdeführer sie bezahlt hat oder bezahlen muss (siehe\nMerabishvili ./. Georgien [GK], Individualbeschwerde Nr. 72508/13,\nRdnr. 371, 28. November 2017). In der vorliegenden Rechtssache ist der\nGerichtshof unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden\nUnterlagen und der oben genannten Kriterien der Auffassung, dass der\nBeschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass er die geltend gemachten\nKosten und Auslagen bezahlt hat oder bezahlen muss, zumal sämtliche dem\nGerichtshof vorgelegten Rechnungen an die Arbeitgeberin des\nBeschwerdeführers adressiert waren.\n\n88\nDer Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass dem\nBeschwerdeführer die geltend gemachten Kosten und Auslagen nicht\ntatsächlich entstanden sind, und weist seine Forderung zurück.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER\nGERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Rüge betreffend Artikel 10 der Konvention wird für zulässig und die\nIndividualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt;\n2. die Weigerung, zusätzliche Informationen über belastende Erkenntnisse,\ndie zu den dreizehn Richterinnen bzw. Richtern und dem Staatsanwalt\nvorlagen, offenzulegen, stellt einen Verstoß gegen Artikel 10 der\nKonvention dar;\n3. die Weigerung, die Namen und Einsatzorte der dreizehn Richterinnen und\nRichter und des Staatsanwalts offenzulegen, und die Weigerung, die\nBeteiligung der betroffenen Richterinnen und Richter an bestimmten\nVerfahrensarten offenzulegen, stellen keinen Verstoß gegen Artikel 10\nder Konvention dar;\n4. die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung wird\nzurückgewiesen.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am\n28. März 2023 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs.\nIlse Freiwirth Gabriele Kucsko-Stadlmayer\nStellvertretende Sektionskanzlerin Präsidentin","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2023-03-28/6091-16","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":23},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":4},{"jurabk":"StUG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"BbgPG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"StUG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"StUG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"StUG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2023-03-28/6091-16","retrieved":"2026-07-29 08:53:24.007161+00:00"},"card":{"id":"egmr/2023-03-28/6091-16","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Vierte Sektion","date":"2023-03-28","dockets":["6091/16"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2023:0328JUD000609116","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2023:0328JUD000609116"},"cite_as":"EGMR, Urteil vom 28.03.2023 – 6091/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2023-03-28/6091-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. 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