{"status":"available","doknr":"001-224676","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2023:0117JUD000896418","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Vierte Sektion","decided":"2023-01-17","aktenzeichen":"8964/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 10 der Konvention ist nicht verletzt worden.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR\nMENSCHENRECHTE\nVIERTE SEKTION\nRECHTSSACHE S. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 8964/18)\nURTEIL\nArtikel 10 • Meinungsfreiheit • Gerichtliche Anordnung, mit der die\nBeschwerdeführerin, ein Verlag, verpflichtet wurde, die Gegendarstellung\neiner Politikerin zu einem in ihrer Zeitung erschienenen Artikel zur\nRichtigstellung falscher Tatsachen zu veröffentlichen, war gerechtfertigt und\nverhältnismäßig • Bewertung durch das innerstaatliche Gericht war gut\nbegründet und erfolgte unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des\nGerichtshofs\nSTRASSBURG\n17. Januar 2023\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig.\nEs wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache S. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte Sektion) als\nKammer mit den Richterinnen und Richtern\nGabriele Kucsko-Stadlmayer, Präsidentin,\nTim Eicke,\nFaris Vehabović,\nBranko Lubarda,\nArmen Harutyunyan,\nAnja Seibert-Fohr und\nAna Maria Guerra Martins,\nsowie Ilse Freiwirth, Stellvertretende Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf\ndie Individualbeschwerde (Nr. 8964/18) gegen die Bundesrepublik\nDeutschland, die die S. („die Beschwerdeführerin“) am 14. Februar 2018\nnach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hat,\ndie Entscheidung, der deutschen Regierung („die Regierung“) die\nBeschwerde nach Artikel 10 der Konvention zur Kenntnis zu bringen,\ndie Stellungnahmen der beschwerdegegnerischen Regierung und die\nErwiderungen der Beschwerdeführerin,\ndie Stellungnahme von Frau K., die von der Sektionspräsidentin zur\nBeteiligung ermächtigt wurde,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 6. Dezember 2022\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:\nEINLEITUNG\n\n1\nDie Beschwerde betrifft eine gerichtliche Entscheidung, mit der die\nBeschwerdeführerin verpflichtet wurde, eine Gegendarstellung in Bezug auf\neinen Zeitungsartikel zu veröffentlichen, der die Verbindungen einer\nPolitikerin zur Regierungspartei der Deutschen Demokratischen Republik\n(DDR) betraf.\nSACHVERHALT\n\n2\nBei der Beschwerdeführerin, der S., handelt es sich um einen in der\nRechtsform einer Societas Europea geführten Verlag mit Sitz in B.. Die\nBeschwerdeführerin wurde von Herrn H. und Frau S., Rechtsanwalt und\nRechtsanwältin in B., vertreten.\n\n3\nDie Regierung wurde von einem ihrer Verfahrensbevollmächtigten,\nHerrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und für\nVerbraucherschutz, vertreten.\n\n4\nDer Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen:\n\n5\nDie Beschwerdeführerin verlegt die Tageszeitung W..\n\n6\nAm 4. Oktober 2013 veröffentlichte sie einen Artikel mit dem Titel\n„Die Stasi-Frau an G. Seite“. Herr G. war zu dem Zeitpunkt Mitglied des\nBundestags und Fraktionsvorsitzender der Partei Die Linke (ehemals PDS).\nIn dem Artikel wird behauptet, dass Frau K., die Geschäftsführerin der Partei,\neine Agentin des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit der DDR\n(gemeinhin als „Stasi“ bezeichnet) gewesen sei; außerdem thematisierte der\nBeitrag das Verschwinden umfangreicher Vermögenswerte der\nSozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED), nach dem\nZusammenbruch des kommunistischen Regimes im Jahr 1989. Der Artikel\nwurde auf Seite 8 der Zeitung veröffentlicht und lautete, soweit maßgeblich,\nwie folgt:\n„Sie sitzt in der Bundesschiedskommission der Linken [...]\nder Name [K.] steht [...] für ein [...] Kapitel der Parteigeschichte: den Umgang mit\ndem SED-Milliardenvermögen nach der Friedlichen Revolution in der DDR. [...] Noch\nEnde 1989 verfügte die SED über ein verschachteltes Firmenimperium, umfassenden\nImmobilienbesitz und 6,1 Milliarden DDR-Mark in bar. [...] Überall auf der Welt kann\nes deshalb noch schwarze Kassen geben. [...]\nEs gibt derzeit keinerlei Beleg dafür, dass [K.] an möglichen kriminellen\nMachenschaften beteiligt war. Aber sie ist bis heute laut Dokumenten, die dieser\nRedaktion vorliegen, entweder direkt oder indirekt an etlichen Gesellschaften beteiligt,\nderen Vermögen unzweifelhaft aus der Hinterlassenschaft der Honecker-Partei\nstammen. Ausweislich des Handelsregisters hält [K.] die Anteile [an den oben\ngenannten Gesellschaften] als Privatperson. Doch zwei Gesellschaften, an denen sie\nbeteiligt ist, verwalten nach einer Feststellung des Oberverwaltungsgerichts Berlin aus\ndem Jahr 1995 treuhänderisch Vermögenswerte für die [PDS]. [...]\nDafür setzte die SED-Nachfolgerin PDS allergrößtes Vertrauen in [K.]. Die Partei\nhatte unter ihrem neu gewählten Vorsitzenden G. ein großes Problem: Das einstige\nZentralorgan ‚Neues Deutschland‘ (ND) stand zu Beginn der 90er-Jahre vor dem Aus.\n[...] Und plötzlich tauchte ein ‚Verein der Freunde des ND‘ auf und versprach viel Geld:\nmindestens eine Million D-Mark. Genannt wurden laut Medienberichten sogar vier\nMillionen. Wer die Mittel aufbringen wollte und woher sie stammten, ist nicht bekannt.\nEhrenamtliche Vorsitzende der ‚ND-Freunde‘: [K.]“\n\n7\nAm 2. Oktober 2013, zwei Tage vor Erscheinen des Artikels, sandte\ndie Beschwerdeführerin einen Fragenkatalog an K., in dem sie unter anderem\nnach ihrer Mitgliedschaft im „Verein der Freunde des ND“ gefragt wurde. K.\nlehnte die Beantwortung der Fragen ab.\n\n8\nAm 11. Oktober 2013 forderte K.s Anwalt die Beschwerdeführerin auf,\neine Gegendarstellung zu den oben zitierten Passagen des Artikels zu\nveröffentlichen. In ihrer Gegendarstellung führte K. insbesondere aus, dass\nsie nicht an dem Verschwinden des SED-Vermögens beteiligt gewesen sei.\n\n9\nNachdem die Beschwerdeführerin die Veröffentlichung der\nGegendarstellung ablehnte, beantragte K. am 16. Oktober 2013 den Erlass\neiner einstweiligen Verfügung beim Landgericht B.. Mit Beschluss vom\n22. Oktober 2013 wies das Gericht ihren Antrag zurück. Es stellte fest, dass\nder beanstandete Artikel den angeblichen Zusammenhang zwischen K. und\ndem Verschwinden des SED-Vermögens nicht hergestellt habe. Dass der\nText dahingehend ausgelegt werden könne, reiche als Rechtfertigung für eine\nGegendarstellung nicht aus.\n\n10\nGegen diesen Beschluss legte K. Beschwerde ein. Am\n14. November 2013 unterrichtete das Kammergericht ihren Rechtsanwalt\nüber Bedenken hinsichtlich der Länge ihrer Erwiderung; ein überarbeiteter\nText wurde vorgelegt. Am 18. November 2013 ließ das Kammergericht den\nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unter Berufung auf § 10\nBerliner Pressegesetz (siehe Rdnr. 16) zu und verpflichtete die\nBeschwerdeführerin, die folgende Gegendarstellung zu drucken:\n„[1.] Sie schreiben über mich: ‚[Sie] sitzt in der Bundesschiedskommission der\nLinken.‘ Das ist falsch, seit dem 1.1.2013 bin ich nicht mehr Mitglied der Kommission.\n[2.] Sie schreiben: ‚der Name [K.] steht [...] für ein [...] Kapitel der Parteigeschichte:\nden Umgang mit dem SED-Milliardenvermögen nach der Friedlichen Revolution in der\nDDR. [...] Noch Ende 1989 verfügte die SED über ein verschachteltes Firmenimperium,\numfassenden Immobilienbesitz und 6,1 Milliarden DDR-Mark in bar. [...] Überall auf\nder Welt kann es deshalb noch schwarze Kassen geben.\nEs gibt derzeit keinerlei Beleg dafür, dass [K.] an möglichen kriminellen\nMachenschaften beteiligt war. Aber sie ist bis heute laut Dokumenten, die dieser\nRedaktion vorliegen, entweder direkt oder indirekt an etlichen Gesellschaften beteiligt,\nderen Vermögen unzweifelhaft aus der Hinterlassenschaft der Honecker-Partei\nstammen. [...] hält [K.] die Anteile [an diesen Gesellschaften] als Privatperson. Doch\nzwei Gesellschaften, an denen sie beteiligt ist, verwalten nach einer Feststellung des\nOberverwaltungsgerichts Berlin aus dem Jahr 1995 treuhänderisch Vermögenswerte für\ndie [PDS].‘\nSie nennen als diese Firmen die FEVAC und die Vulkan.\nDazu stelle ich fest: Mit dem Verbleib des SED-Vermögens nach 1989 hatte ich nichts\nzu schaffen. Die FEVAC wie die Vulkan selbst wurden im Jahre 1992 auf Anraten und\nmit Zustimmung der Treuhandanstalt [eine von der DDR-Regierung gegründete Anstalt\ndes öffentlichen Rechts, mit der vor der deutschen Wiedervereinigung volkseigene\nBetriebe privatisiert werden sollten] gegründet aus [...] [V]ermögen der PDS. Ich bin\n1998 Anteilseignerin der FEVAC geworden.\n[3.] Sie schreiben: ‚Dafür setzte die SED-Nachfolgerin PDS allergrößtes Vertrauen\nin [K.]. Die Partei hatte unter ihrem neu gewählten Vorsitzenden G. ein großes Problem:\nDas einstige Zentralorgan ‚Neues Deutschland‘ (ND) stand zu Beginn der 90er-Jahre\nvor dem Aus. [...] plötzlich tauchte ein ‚Verein der Freunde des ND‘ auf und versprach\nviel Geld: mindestens eine Million D-Mark. Genannt wurden laut Medienberichten\nsogar vier Millionen. Wer die Mittel aufbringen wollte und woher sie stammten, ist\nnicht bekannt. Ehrenamtliche Vorsitzende der ‚ND-Freunde‘: [K.]‘\nDazu stelle ich fest: Dem Verein gehöre ich erst seit etwa 2000 an und bin deren\nVorsitzende erst seit 2002.\nBerlin, den 11.10.2013\nRA [J.] E. für [K.]“\n\n11\nIn dem anschließenden Hauptverfahren wies das Landgericht K.s\nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 10. Dezember 2013\nerneut zurück, wobei es sich im Wesentlichen auf dieselben Gründe stützte\nwie zuvor (siehe Rdnr. 9).\n\n12\nK. legte wiederum Berufung ein. Die Beschwerdeführerin erwiderte\nhierauf unter anderem, dass K. in Bezug auf Punkt 3 ihrer Gegendarstellung\n(siehe Rdnr. 10) ein berechtigtes Interesse fehle, da sie es vor der\nVeröffentlichung des Artikels abgelehnt habe, Fragen der\nBeschwerdeführerin in Bezug auf ihre Mitgliedschaft bei ND (siehe Rdnr. 7)\nzu beantworten; außerdem datiere ihre Gegendarstellung vom\n11. Oktober 2013, obwohl der Beschwerdeführerin die letzte Fassung erst am\n12. Dezember 2013 vorgelegt worden sei. Sie brachte ferner vor, dass die\nInformationen zu den zwei oben genannten Gesellschaften, die K. in ihrer\nGegendarstellung aufgeführt habe, für die Zwecke der Gegendarstellung\nnicht erforderlich seien.\n\n13\nAm 16. Januar 2014 ordnete das Kammergericht erneut die\nVeröffentlichung von K.s Gegendarstellung durch die Beschwerdeführerin\nan. Das Gericht ordnete den Abdruck der Gegendarstellung auf Seite 8 der\nZeitung an und wies K.s Forderung nach einer Ankündigung der\nGegendarstellung auf der Titelseite zurück. Es vertrat die Auffassung, dass in\ndem Artikel zwar nicht explizit behauptet worden sei, K. habe SED-\nVermögen verschleiert, dass ein Durchschnittsleser aber diese\nSchlussfolgerung ziehen würde. Der Artikel habe K.s Namen mit dem\nVerschwinden des SED-Vermögens nach 1989 in Verbindung gebracht. Der\nHinweis auf die fehlende Beweisbarkeit krimineller Machenschaften habe die\nAndeutung, dass K. an dem Verschwinden des Vermögens beteiligt gewesen\nsei, nicht ausgeglichen, da dieser mit der Information im Zusammenhang\ngestanden habe, dass K. an Gesellschaften beteiligt gewesen (und auch\nweiterhin beteiligt) sei, die aus Parteivermögen finanziert worden seien. Was\nden Umfang und den Inhalt der Gegendarstellung angeht, stellte das\nKammergericht fest, dass deren Wortlaut auf das beschränkt gewesen sei, was\nzur Widerlegung der beanstandeten Ausgangmitteilung erforderlich sei.\nAngesichts der in dem Artikel enthaltenen Detailfülle zu K.s Verbindungen\nzu diesen Gesellschaften vertrat das Gericht die Auffassung, dass K. im\nGegenzug Gelegenheit haben sollte, ihre Auffassung zur Herkunft des\nStammkapitals dieser Gesellschaften darzulegen. Darüber hinaus sei K. nicht\nverpflichtet gewesen, die Fragen der Beschwerdeführerin zu beantworten.\nIhre Weigerung, dies zu tun, habe daher keine Zweifel an ihrem berechtigten\nInteresse an der Veröffentlichung der Gegendarstellung geweckt. Schließlich\nkönne das Datum unter dem Text nicht als offensichtlich unrichtig angesehen\nwerden: Das erste Gegendarstellungsverlangen sei der Beschwerdeführerin\nam 11. Oktober 2013 übersandt worden und auch wenn K. den Text mehrfach\nauf Grundlage der rechtlichen Bedenken der Gerichte abgeändert habe, sei\nder Kern der Gegendarstellung gleich geblieben.\n\n14\nAm 3. Februar 2014 veröffentlichte die Beschwerdeführerin die\nverlangte Gegendarstellung; unterhalb der Gegendarstellung war eine\nAnmerkung der Redaktion abgedruckt, die besagte, dass deren Inhalt\nzutreffend sei und dass die Zeitung keine Erkenntnis darüber habe, dass K.\nam Verschwinden von SED-Vermögen beteiligt gewesen sei.\n\n15\nMit Beschluss vom 14. August 2017 (1 BvR 745/14) lehnte es das\nBundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen ab, die\nVerfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zur Entscheidung\nanzunehmen.\nDER EINSCHLÄGIGE RECHTLICHE RAHMEN\nI. DER INNERSTAATLICHE RECHTSRAHMEN\n\n16\nArtikel 10 des Berliner Pressegesetzes lautet, soweit maßgeblich, wie\nfolgt:\n„(1) Die verantwortlichen Redakteure und die Verleger eines periodischen\nDruckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung von Personen oder Stellen zum\nAbdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte\nTatsachenbehauptung betroffen sind. [...]\n(2) Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn die\nbetroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung hat,\nwenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist oder bei\nAnzeigen, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dienen. Überschreitet die\nGegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Textes, so gilt sie als\nangemessen. Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken\nund darf keinen strafbaren Inhalt haben. […]“\nII. EINSCHLÄGIGE MATERIALIEN DES VÖLKERRECHTS\nA. Europarat\n\n17\nEntschließung (74) 26 des Ministerkomitees des Europarats über das\nRecht auf Gegendarstellung – Stellung der Einzelperson gegenüber der\nPresse lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n„Das Ministerkomitee [...]\nempfiehlt den Regierungen der Mitgliedstaaten, dass die Stellung der Einzelperson\ngegenüber den Medien zumindest den folgenden Grundsätzen entsprechen sollte:\n1. In Bezug auf Informationen über Personen, die von einem beliebigen Medium\nveröffentlicht werden, hat die betroffene Person die wirksame Möglichkeit,\nunzutreffende Tatsachen, die sie betreffen und an deren Richtigstellung sie ein\nberechtigtes Interesse hat, unverzüglich korrigieren zu lassen, wobei diese\nRichtigstellung möglichst in der gleichen Art und Weise hervorgehoben wird wie die\nursprüngliche Veröffentlichung. […]“\n\n18\nDer Anhang zur Entschließung (74) 26 – Mindestregeln in Bezug auf\ndas Recht auf Gegendarstellung gegenüber der Presse, dem Rundfunk, dem\nFernsehen und anderen periodischen Medien lautet, soweit maßgeblich, wie\nfolgt:\n„1. Jede natürliche und juristische Person oder andere Einrichtung, die in einer\nZeitung, einer Zeitschrift, einer Hörfunk- oder Fernsehsendung oder in einem anderen\nperiodisch erscheinenden Medium erwähnt wurde und über die der Öffentlichkeit\nTatsachen zugänglich gemacht wurden, die sie für unrichtig hält, kann unabhängig von\nihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Aufenthaltsort das Recht auf Gegendarstellung\nausüben, um die sie betreffenden Tatsachen richtigzustellen.\n2. Auf Verlangen der betroffenen Person oder Einrichtung ist das betreffende\nMedium verpflichtet, die von ihr übermittelte Gegendarstellung zu veröffentlichen.\n3. Ausnahmsweise kann das innerstaatliche Recht vorsehen, dass das Medium die\nVeröffentlichung der Antwort ablehnen kann,\ni. wenn der Antrag auf Veröffentlichung der Gegendarstellung nicht innerhalb einer\nangemessenen Frist an das Medium gerichtet wird;\nii. wenn der Umfang der Gegendarstellung das Maß überschreitet, das erforderlich\nist, um die Informationen zu berichtigen, die die angeblich unrichtigen Tatsachen\nenthalten;\niii. wenn die Gegendarstellung nicht auf eine Richtigstellung der beanstandeten\nTatsachen beschränkt ist;\niv. wenn sie einen strafbaren Inhalt hat;\nv. wenn sie als Verstoß gegen die Rechtsgüter Dritter angesehen wird;\nvi. wenn die betroffene Person kein berechtigtes Interesse nachweisen kann.“\n\n19\nEmpfehlung Rec (2004)16 des Ministerkomitees an die\nMitgliedstaaten über das Recht auf Gegendarstellung im neuen\nMedienumfeld lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n„1. Umfang des Rechts auf Gegendarstellung\nJede natürliche oder juristische Person sollte unabhängig von ihrer\nStaatsangehörigkeit oder ihrem Aufenthaltsort ein Recht auf Gegendarstellung oder\neine gleichwertige Abhilfemöglichkeit erhalten, damit sie auf Informationen in den\nMedien, die unrichtige Tatsachen über sie enthalten und ihre Persönlichkeitsrechte\nbeeinträchtigen, reagieren kann.\n[...]\n5. Ausnahmen\nAusnahmsweise kann durch das innerstaatliche Recht oder die innerstaatliche Praxis\nvorgesehen werden, dass das betreffende Medium den Antrag auf Gegendarstellung\nablehnen kann,\n– wenn der Umfang der Gegendarstellung das Maß überschreitet, das erforderlich ist,\num die beanstandeten Informationen zu berichtigen;\n– wenn die Gegendarstellung nicht auf eine Richtigstellung der beanstandeten\nTatsachen beschränkt ist;\n– wenn die Veröffentlichung eine strafbare Handlung beinhalten, den Inhaltsanbieter\neinem zivilrechtlichen Verfahren aussetzen oder gegen die guten Sitten verstoßen\nwürde;\n– wenn sie als Verstoß gegen die Rechtsgüter Dritter angesehen wird;\n– wenn die betroffene Person kein berechtigtes Interesse nachweisen kann;\n– wenn die Gegendarstellung in einer Sprache verfasst wurde, die nicht mit der\nSprache übereinstimmt, in der die beanstandete Information veröffentlicht wurde;\n– wenn die beanstandete Information Teil einer wahrheitsgetreuen Berichterstattung\nüber öffentliche Sitzungen der Behörden oder Gerichte ist.“\nB. Europäische Union\n\n20\nEmpfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n20. Dezember 2006 über den Schutz Minderjähriger und den Schutz der\nMenschenwürde und über das Recht auf Gegendarstellung im\nZusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen\nIndustriezweiges der audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste\nlautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n„[Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union empfehlen] I. den\nMitgliedstaaten in dem Bestreben um Förderung der Entwicklung des Industriezweiges\nder audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste, die erforderlichen\nMaßnahmen zu ergreifen, um den Schutz Minderjähriger und der Menschenwürde in\nallen audiovisuellen Diensten und Online-Informationsdiensten sicherzustellen, indem\nsie\n1. erwägen, in ihr innerstaatliches Recht oder in ihre innerstaatliche Praxis\nMaßnahmen zur Gewährleistung des Rechts auf Gegendarstellung oder gleichwertiger\nAbhilfemaßnahmen im Zusammenhang mit Online-Medien unter angemessener\nBerücksichtigung ihrer innerstaatlichen und verfassungsmäßigen Rechtsvorschriften\nund unbeschadet der Möglichkeit aufzunehmen, die Art der Ausübung dieses Rechts an\ndie Besonderheiten jeder Medienart anzupassen; [...]\nANHANG I\n[...]\nEin Antrag auf Gegendarstellung oder gleichwertige Abhilfemaßnahmen kann\nabgelehnt werden, wenn der Antragsteller kein berechtigtes Interesse an der\nVeröffentlichung einer solchen Gegendarstellung hat oder wenn die Gegendarstellung\neine strafbare Handlung beinhalten, den Inhaltsanbieter einem zivilrechtlichen\nVerfahren aussetzen oder gegen die guten Sitten verstoßen würde.\nDas Recht auf Gegendarstellung steht unbeschadet anderer Rechtsmittel Personen zur\nVerfügung, deren Recht auf Würde, Ehre, Ansehen oder Privatsphäre durch die Medien\nverletzt wurde.“\nC. Amerikanische Menschenrechtskonvention\nArtikel 14 (Recht auf Gegendarstellung) der Amerikanischen\nMenschenrechtskonvention lautet wie folgt:\n„1. Wer durch unzutreffende oder beleidigende Äußerungen oder Ideen geschädigt\nwird, die über ein gesetzlich geregeltes Kommunikationsmittel an die Öffentlichkeit\nverbreitet werden, hat das Recht, unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen über\ndasselbe Kommunikationsmittel eine Gegendarstellung oder eine Richtigstellung\nvorzunehmen.\n2. Die Richtigstellung oder Gegendarstellung entbindet in keinem Fall von der\nErfüllung anderer rechtlicher Verpflichtungen, die möglicherweise entstanden sind.\n3. Zum wirksamen Schutz von Ehre und Ansehen muss jeder Verleger sowie jede\nZeitungs-, Film-, Rundfunk- und Fernsehgesellschaft eine verantwortliche Person\nvorsehen, die nicht durch Immunitäten oder besondere Vorrechte geschützt ist.“\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nBEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 10 DER\nKONVENTION\n\n21\nDie Beschwerdeführerin rügte, dass die Verpflichtung zur\nVeröffentlichung der Gegendarstellung ihr Recht auf Meinungsfreiheit aus\nArtikel 10 der Konvention verletzt habe, der, soweit maßgeblich, wie folgt\nlautet:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt\ndie Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche\nEingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. [...]\n(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden;\nsie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen\nunterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig sind [...] zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer\n[...] oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.“\nA. Zulässigkeit\n\n22\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von\nArtikel 35 Abs. 3 Buchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet ist.\nSie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig\nzu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Stellungnahmen der Parteien\n(a) Die Beschwerdeführerin\n\n23\nDie Beschwerdeführerin behauptete, dass der Artikel tatsächlich\nkeinen Zusammenhang zwischen K. und dem Verschwinden des SED-\nVermögens hergestellt und diesbezüglich auch keine indirekten\nBehauptungen aufgestellt habe. Vielmehr sei ausdrücklich ausgeführt\nwurden, dass es keinerlei Belege dafür gebe, dass K. an kriminellen\nMachenschaften beteiligt gewesen sei. Die Einschätzung, „der Name [K.]\nsteht [...] für ein [...] besonders unappetitliches Kapitel der Parteigeschichte:\nden Umgang mit dem SED-Milliardenvermögen nach der Friedlichen\nRevolution in der DDR“ enthalte keine Tatsachenbehauptung, sondern\nvielmehr ein Werturteil dahingehend, dass K. finanziell von der SED-\nDiktatur profitiert habe. Eine Gegendarstellung hätte daher ausgeschlossen\nwerden müssen.\n\n24\nDie Beschwerdeführerin brachte ferner vor, dass K.s Verhalten vor\nder Veröffentlichung des beanstandeten Artikels nicht adäquat berücksichtigt\nworden sei. Es wäre ein Einfaches für K. gewesen, die Fragen der\nBeschwerdeführerin in Bezug auf den Zeitraum ihrer Vorstandschaft des\n„Vereins der Freunde des ND“ zu beantworten, da diese Information sie in\nkeiner Weise inkriminiere, aber nicht öffentlich zugänglich sei. Da sie sich\njedoch entschlossen habe, der Beschwerdeführerin diese Information\nvorzuenthalten (siehe Rdnr. 7), sei sie nicht berechtigt gewesen,\ndiesbezüglich eine Gegendarstellung zu verlangen.\n\n25\nSchließlich sei die gegen die Beschwerdeführerin verhängte Sanktion\nin Form der gerichtlichen Anordnung als noch schwerer einzustufen als die\nreine Verpflichtung zur Veröffentlichung der Gegendarstellung, da die\nBeschwerdeführerin verpflichtet worden sei, die Gegendarstellung unter\neinem falschen Datum zu veröffentlichen. Die gerichtlich angeordnete\nGegendarstellung habe noch das Datum des ursprünglichen Antrags von K.\ngegenüber der Beschwerdeführerin (11. Oktober 2013) getragen, obwohl der\nText mehrfach geändert worden sei und die finale Version der\nBeschwerdeführerin erst am 12. Dezember 2013 vorgelegt worden sei. Diese\nDiskrepanz habe den guten Ruf der Beschwerdeführerin bedroht, da bei deren\nLeserschaft der Eindruck erweckt worden sei, die Beschwerdeführerin habe\ndie Veröffentlichung der Gegendarstellung absichtlich verzögert.\n(b) Die Regierung\n\n26\nWas den Inhalt des Artikels angeht, schloss sich die Regierung der\nSichtweise der innerstaatlichen Gerichte an, wonach der beanstandete Artikel\ndie verdeckte Tatsachenbehauptung enthalte, dass K. an dem Verschwinden\ndes SED-Vermögens beteiligt gewesen sei. Die Einschränkung, dass es für\ndie kriminellen Machenschaften keinen Beleg gebe, habe nur auf eine\nmangelnde Beweisbarkeit hingedeutet, jedoch nicht die Behauptung in Frage\ngestellt.\n\n27\nDie Regierung brachte darüber hinaus vor, dass K.s Weigerung, die\nFragen eines Journalisten zu beantworten, nicht in Zweifel ziehen könne, dass\nihr anschließendes Verlangen einer Gegendarstellung auf einem berechtigten\nInteresse beruhte. Eine andere Rechtsauslegung würde dazu führen, dass die\nPresse faktisch ein Auskunftsrecht gegenüber Privatpersonen hätte.\n\n28\nSchließlich führte die Regierung aus, dass eine solche Diskrepanz\nzwischen dem Datum der Gegendarstellung und dem der Veröffentlichung\n(siehe Rdnr. 25) nicht ungewöhnlich sei und Durchschnittslesern nicht\nauffalle.\n2. Vorbringen der Drittbeteiligten\n\n29\nK. hob hervor, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit der\nGegendarstellung eine Anmerkung der Redaktion veröffentlicht habe, in der\ndie Richtigkeit ihrer Gegendarstellung bestätigt worden sei (siehe Rdnr. 14).\nIhrer Auffassung nach bedeute das, dass die Entscheidung der\nBeschwerdeführerin, Beschwerde beim Gerichtshof einzureichen,\nwidersprüchlich gewesen sei und kein Rechtsschutzbedürfnis bestanden\nhabe. Darüber hinaus könne die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer\nGegendarstellung angesichts dessen, dass keine der Parteien die Unrichtigkeit\nder in dem Artikel enthaltenen Informationen bestritten habe, nicht als\nschwerer Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin angesehen werden.\n3. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n30\nKeine der Parteien bestreitet, dass die Verpflichtung zur\nVeröffentlichung einer Gegendarstellung durch die innerstaatlichen Gerichte\neinen staatlichen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf freie\nMeinungsäußerung darstellte. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der\nEingriff gesetzlich vorgesehen war, namentlich in § 10 des Berliner\nPressegesetzes (siehe Rdnr. 16). Er diente dem Zweck, den guten Ruf von K.\nzu schützen, und verfolgte damit das rechtmäßige Ziel des Schutzes des guten\nRufes oder der Rechte anderer im Sinne von Artikel 10 Abs. 2 der\nKonvention.\n\n31\nEs bleibt festzustellen, ob der Eingriff „in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig“ war.\n(a) Allgemeine Grundsätze\n\n32\nEin Eingriff ist als zur Verfolgung eines rechtmäßigen Ziels „in einer\ndemokratischen Gesellschaft notwendig“ anzusehen, wenn er „einem\ndringenden sozialen Bedürfnis“ entspricht und, insbesondere, wenn er in\nBezug auf das damit verfolgte rechtmäßige Ziel verhältnismäßig ist und wenn\ndie von den nationalen Behörden zu seiner Rechtfertigung vorgebrachten\nGründe „relevant und ausreichend“ sind (siehe z. B.\nBagirov ./. Aserbaidschan, Individualbeschwerde Nrn. 81024/12 und\n28198/15, Rdnr. 98, 25. Juni 2020, und M.P. ./. Finnland,\nIndividualbeschwerden Nr. 36487/12, Rdnr. 51, 15. Dezember 2016).\n\n33\nDie Presse spielt eine wesentliche Rolle in einer demokratischen\nGesellschaft. Bei seiner Prüfung, ob der Eingriff in die Rechte der\nBeschwerdeführerin in der vorliegenden Rechtssache „in einer\ndemokratischen Gesellschaft notwendig“ war, stellt der Gerichtshof daher\nzunächst fest, dass Zeitungen und andere private Medien in ihrem\nredaktionellen Ermessen darüber, ob sie Artikel, Kommentare und von\nPrivatpersonen eingeschickte Briefe veröffentlichen, grundsätzlich frei sein\nmüssen. Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die rechtliche\nVerpflichtung zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung als normaler\nBestandteil des Rechtsrahmens angesehen werden kann, der für die\nAusübung der Meinungsfreiheit durch die Medien gilt (siehe\nKaperzyński ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 43206/07, Rdnr. 66,\n3. April 2012; Rusu ./. Rumänien, Individualbeschwerde Nr. 25721/04,\nRdnr. 25, 8. März 2016; Marunić ./. Kroatien, Individualbeschwerde\nNr. 51706/11, Rdnrn. 50 und 54, 28. März 2017). Gleichzeitig hat er betont,\ndass es angesichts des hohen Schutzniveaus für die Presse außergewöhnlicher\nUmstände bedarf, damit eine Zeitung rechtmäßigerweise zur\nVeröffentlichung beispielsweise eines Widerrufs, einer Entschuldigung oder\neines Urteils zu einem Fall übler Nachrede verpflichtet werden kann (siehe\nMelnychuk ./. Ukraine (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 28743/03,\nECHR 2005-IX, und Eker ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 24016/05,\nRdnr. 45, 24. Oktober 2017). Insofern ist die potenziell abschreckende\nWirkung („chilling effect) von Strafen gegen die Presse auf deren künftige\nAusübung ihrer Aufgabe als Informationsvermittler und öffentlicher\nWachhund („public watchdog“) ebenfalls zu berücksichtigen (siehe\nsinngemäß Radio Twist a.s. ./. Slowakei, Individualbeschwerde\nNr. 62202/00, Rdnr. 53, ECHR 2006-XV, in Bezug auf den Eingriff in das\nRecht auf Weitergabe von Informationen).\n\n34\nDie Konventionsorgane haben festgestellt, dass das Ziel des Rechts\nauf Gegendarstellung darin besteht, jedem Menschen die Möglichkeit zu\ngeben, sich vor bestimmten von den Massenmedien verbreiteten Mitteilungen\noder Meinungen zu schützen, die ihr Privatleben, ihre Ehre oder ihre Würde\nverletzen könnten (siehe Ediciones Tiempo ./. Spanien,\nIndividualbeschwerde Nr. 13010/87, Entscheidung der Kommission vom\n12. Juli 1989, Decisions and Reports 62, S. 247). In diesem Zusammenhang\nweist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass das vorrangige Ziel des Rechts\nauf Gegendarstellung darin besteht, Menschen die Möglichkeit zu geben,\ngegen Falschinformationen vorzugehen, die in der Presse über sie\nveröffentlicht wurden (siehe Gülen ./. Türkei (Entsch.),\nIndividualbeschwerden Nrn. 38179/16, 38384/16, 38389/16, 38394/16,\n38400/16, 38410/16, Rdnr. 66, 8. September 2020; siehe auch die in den\nRdnrn. 17-19 zitierten Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarats).\n\n35\nWas die maßgeblichen Kriterien angeht, wird der Gerichtshof\nberücksichtigen, ob ein hinreichender Zusammenhang zwischen der in Rede\nstehenden Mitteilung und der verlangten Gegendarstellung besteht und ob\nletztere als verhältnismäßige Reaktion angesehen werden kann (siehe die\noben zitierten Rechtssachen Eker, Rdnrn. 49-50 und Melnychuk). Ein\nmaßgeblicher Aspekt dieser Prüfung ist der Inhalt der Gegendarstellung\nverglichen mit der beanstandeten Mitteilung (siehe Eker, a. a. O., Rdnr. 50).\nDarüber hinaus hat der Gerichtshof bereits berücksichtigt, ob die\nVeröffentlichung der Gegendarstellung eine strafbare Handlung darstellen\nwürde (ebenda, Rdnr. 49). Unter den Umständen der vorliegenden\nRechtssache wird der Gerichtshof auch prüfen, ob der Umfang der\nGegendarstellung das Maß überschreitet, das erforderlich ist, um die\nInformationen, in denen die mutmaßlich falschen Tatsachen enthalten sind,\nzu berichtigen, und in welchem Zeitrahmen die Gegendarstellung verlangt\nwurde (siehe auch den Anhang zur Entschließung (74) 26 des\nMinisterkomitees des Europarats, Rdnr. 18).\n\n36\nWährend es Aufgabe der nationalen Behörden ist, eine erste\nBewertung all dieser Aspekte vorzunehmen, unterliegt die endgültige\nBewertung der Frage, ob der Eingriff erforderlich ist, einer Überprüfung\ndurch den Gerichtshof, welche die Übereinstimmung mit den Erfordernissen\nder Konvention zum Gegenstand hat. Bei ihrer Bewertung muss den\nzuständigen nationalen Behörden ein Ermessensspielraum eingeräumt\nwerden. Der Umfang dieses Spielraums ist unterschiedlich und hängt von\neiner Reihe von Faktoren ab, zu denen die Art des in Rede stehenden\nKonventionsrechts, seine Bedeutung für die betroffene Person, die Art des\nEingriffs und das mit dem Eingriff verfolgte Ziel gehören. Wenn der Staat\neinen Ausgleich zwischen widerstreitenden öffentlichen und privaten\nInteressen oder verschiedenen Konventionsrechten herbeiführen muss, wird\ndieser Spielraum in der Regel groß sein (siehe M. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 24173/18, Rdnr. 66, 19. November 2020, mit\nweiteren Nachweisen).\n\n37\nIn Fällen wie dem vorliegenden, in denen das Recht auf Wahrung der\nPrivatsphäre und das Recht auf freie Meinungsäußerung gegeneinander\nabgewogen werden müssen, sollte nach Auffassung des Gerichtshofs der\nAusgang des Beschwerdeverfahrens theoretisch nicht davon abhängen, ob die\nBeschwerde nach Artikel 8 von der Person beim Gerichtshof erhoben wurde,\ndie Gegenstand des Nachrichtenbeitrags war, oder nach Artikel 10 von dem\nVerleger. Tatsächlich verdienen diese Rechte grundsätzlich die gleiche\nAchtung. Folglich sollte der Beurteilungsspielraum in beiden Fällen\ntheoretisch gleich sein (siehe Couderc und Hachette Filipacchi\nAssociés ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 40454/07, Rdnr. 91,\n12. Juni 2014). Wenn die Abwägung von den nationalen Behörden in\nÜbereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs\nniedergelegten Kriterien vorgenommen wurde, bedürfte es für den\nGerichtshof gewichtiger Gründe, um die Würdigung der innerstaatlichen\nGerichte durch die eigene zu ersetzen (ebenda, Rdnr. 92).\n(b) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n38\nBei der Prüfung der „Notwendigkeit“ des Eingriffs im Lichte der oben\ngenannten Grundsätze und Überlegungen müssen auch der Gegenstand, der\nInhalt, der Umfang und der Zeitpunkt der Gegendarstellung betrachtet\nwerden. Hierzu sollten unter anderem die folgenden Aspekte berücksichtigt\nwerden (siehe auch Rdnr. 35): das Bestehen eines rechtmäßigen Interesses an\neiner Gegendarstellung aufgrund des Inhalts und der Verbreitung der\nbeanstandeten Mitteilung; die Frage, ob ein hinreichender Zusammenhang\nzwischen der Gegendarstellung und der beanstandeten Mitteilung besteht;\nund die Verhältnismäßigkeit der Gegendarstellung in Bezug auf deren Inhalt\nund Umfang, die Positionierung der Gegendarstellung und der zeitliche\nAbstand zwischen der Veröffentlichung des Artikels und dem Verlangen der\nGegendarstellung.\n\n39\nWas die Frage nach einem berechtigten Interesse angeht, stellt der\nGerichtshof zunächst fest, dass die innerstaatlichen Gerichte den Artikel\nunterschiedlich ausgelegt haben. Nach Auffassung des Landgerichts hatte der\nArtikel keinen Zusammenhang zwischen K. und dem Verschwinden des\nSED-Vermögens in einer Art und Weise hergestellt, die eine Richtigstellung\nerfordern würde (siehe Rdnr. 9) Auch die Beschwerdeführerin brachte vor,\ndass dies in dem ursprünglichen Text weder direkt noch indirekt behauptet\nworden sei. Vielmehr sei die Mitteilung, die K. mit dem Verschwinden des\nSED-Vermögens in Verbindung gebracht habe, ein reines Werturteil gewesen\n(siehe Rdnr. 23). Das Kammergericht indes vertrat die Auffassung, dass ein\nDurchschnittsleser den Artikel dahingehend auffassen würde, dass impliziert\nwerde, K. sei an dem Verschwinden des SED-Vermögens beteiligt gewesen,\nund dass der Artikel demnach eine Tatsachenbehauptung aufgestellt habe\n(siehe Rdnr. 13). In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass\neine Gegendarstellung nach dem einschlägigen innerstaatlichen Recht (siehe\nRdnr. 16) nur in Bezug auf Tatsachenbehauptungen verlangt werden kann.\n\n40\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe\nist, sich bei der Ausübung seiner Überwachungsfunktion an die Stelle der\ninnerstaatlichen Stellen zu setzen; er hat vielmehr die von ihnen im Rahmen\nihres Beurteilungsspielraums getroffenen Entscheidungen nach Artikel 10\nder Konvention zu überprüfen (siehe Bédat ./. Schweiz [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 56925/08, Rdnr. 48 (iii), 29. März 2016).\n\n41\nDer Gerichtshof hat anerkannt, dass die Grenzen zulässiger Kritik bei\nPolitikerinnen und Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes weiter\ngefasst sind als bei Privatpersonen (siehe Lingens ./. Österreich, 8. Juli 1986,\nRdnr. 42, Serie A Bd. 103, und Oberschlick ./. Österreich (Nr. 1),\n23. Mai 1991, Rdnr. 59, Serie A Bd. 204). Dieses Toleranzerfordernis\numfasst jedoch keine Pflicht zur Tolerierung sachlicher Unrichtigkeiten.\n\n42\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Kammergericht bei der Prüfung\ndes Artikelinhalts insbesondere die widersprüchlichen Mitteilungen\nberücksichtigt hat, wonach K.s Name mit dem Verschwinden des SED-\nVermögens in Verbindung stehe, es aber keine Belege für kriminelle\nMachenschaften ihrerseits gebe. Nach Ansicht des Gerichtshofs war die\nBewertung des Artikelinhalts durch das Kammergericht ausführlich und gut\nbegründet und die Auslegung durch das Gericht ließ keine Willkür erkennen.\nSeine Feststellung, dass K. ein berechtigtes Interesse an der verlangten\nGegendarstellung hatte, begegnet daher keinen Bedenken.\n\n43\nDarüber hinaus stellt der Gerichtshof im Lichte der Auslegung durch\ndas Kammergericht fest, dass die verlangte Gegendarstellung einen\nhinreichenden Zusammenhang mit dem beanstandeten Artikel aufwies.\n\n44\nWas das Argument der Beschwerdeführerin angeht, die\ninnerstaatlichen Gerichte hätten K.s Antrag auf Gegendarstellung ablehnen\nsollen, da sie die Beantwortung ihrer Fragen verweigert habe (siehe\nRdnr. 24), weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass das Verhalten einer\nPerson im Vorfeld einer Veröffentlichung ihre „berechtigte Erwartung“, dass\nihr Privatleben wirksam geschützt werde, nur unter bestimmten Umständen\nverringert (siehe S. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde\nNr. 39954/08, Rdnr. 101, 7. Februar 2012, mit weiteren Nachweisen). Das\nsetzt normalerweise voraus, dass die betroffene Person sich selbst ins\nRampenlicht begeben hat (ebenda), oder ergibt sich als Folge rechtswidriger\nHandlungen dieser Person – beispielsweise der Begehung einer Straftat (siehe\nMikolajová ./. Slowakei, Individualbeschwerde Nr. 4479/03, Rdnr. 57,\n18. Januar 2011).\n\n45\nDer Gerichtshof stellt darüber hinaus fest, dass Presseorgane zwar\ngehalten sind, bei ihrer Berichterstattung nach bestem Wissen und Gewissen\nvorzugehen, um unter Beachtung des journalistischen Berufsethos\n„zuverlässige und genaue“ Informationen zu liefern (siehe S., a. a. O.,\nRdnr. 93), und dass sie daher der betroffen Person Gelegenheit zur\nVerteidigung geben sollten. Dennoch hat der Umstand, dass die\nbeanstandeten Behauptungen kommuniziert wurden, keine unbeschränkte\nFreiheit zur Veröffentlichung unbestätigter Behauptungen zur Folge.\nGenauso wenig steht er dem Recht der betroffenen Person entgegen, durch\neine Gegendarstellung die mutmaßlich falschen Tatsachen richtigzustellen.\nAus diesem Grund und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die\nBeschwerdeführerin sich nicht auf ein etwaiges rechtswidriges Verhalten K.s\nvor der Veröffentlichung des beanstandeten Artikels bezieht, kann K.s\nWeigerung, die Fragen der Beschwerdeführerin zu beantworten, nicht als\nArgument dafür dienen, K.s Recht auf Richtigstellung falscher Tatsachen zu\nbeschränken.\n\n46\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass die in Frage stehenden\nMitteilungen in einer Tageszeitung veröffentlicht wurden (siehe Rdnr. 5). Es\ngibt keinen Hinweis darauf, dass es eine unangemessene Verzögerung\nzwischen der Veröffentlichung des beanstandeten Artikels und dem Antrag\nauf Gegendarstellung gegeben hat (siehe Rdnrn. 6 und 8).\n\n47\nWas die Verhältnismäßigkeit der Verpflichtung zur Gegendarstellung\nangeht, stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass es in Bezug auf Werturteile\nin Fällen übler Nachrede einen wesentlichen Unterschied gibt zwischen der\nRichtigstellung mutmaßlich falscher Tatsachen und Sanktionen – zum\nBeispiel einem Veröffentlichungsverbot, strafrechtlichen Sanktionen oder\neiner Verurteilung zur Zahlung von Schadenersatz – (siehe sinngemäß\nLingens, a. a. O., Rdnr. 46, und Oberschlick, a. a. O., Rdnr. 63). Das\nKammergericht vertrat in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der\nVerpflichtung zur Gegendarstellung die Auffassung, dass die\nBeschwerdeführerin K.s Beteiligung an Gesellschaften, die mutmaßlich\nVerbindungen zur SED aufweisen, detailliert beschrieben habe. Daher haben\ndie in K.s Gegendarstellung diesbezüglich enthaltenen Informationen den\nUmfang dessen, was erforderlich war, um die Behauptungen der\nBeschwerdeführerin zu widerlegen, nicht überschritten. Der Gerichtshof sieht\nkeinen Grund, diese Einschätzung in Frage zu stellen. Er stellt darüber hinaus\nfest, dass die Gegendarstellung auf der gleichen Seite zu drucken war wie der\nursprüngliche Artikel und dass ein Antrag auf Ankündigung der\nGegendarstellung auf der Titelseite der Zeitung abgelehnt worden war (siehe\nRdnr. 13) Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Umfang von K.s\nGegendarstellung den Umfang der in Rede stehenden Mitteilung überschritt\n(siehe, in Bezug auf einen ähnlichen Sachverhalt a fortiori, F. ./. Deutschland\n(Entsch.) [Komitee], Individualbeschwerden Nrn. 25845/17 und 34929/18,\nRdnr. 30, 7. Dezember 2021). Genauso wenig gibt es Hinweise darauf, dass\ndie Veröffentlichung der Gegendarstellung eine strafbare Handlung\ndarstellte.\n\n48\nSchließlich stellt der Gerichtshof fest, dass K.s Gegendarstellung\nnicht das Datum der letzten Version trug, zu deren Veröffentlichung die\nBeschwerdeführerin verpflichtet worden war, sondern das Datum ihres\nursprünglichen Antrags gegenüber der Beschwerdeführerin (siehe Rdnr. 25).\nHierzu vertrat das Kammergericht die Auffassung, dass diese Diskrepanz die\nveröffentlichte Information nicht offensichtlich unrichtig mache. Zwar sei der\nText der ursprünglichen Gegendarstellung mehrfach abgeändert worden, um\nden rechtlichen Bedenken der innerstaatlichen Gerichte Rechnung zu tragen,\nder Kern der Gegendarstellung sei jedoch gleich geblieben (siehe Rdnr. 13).\nDer Gerichtshof sieht keinen Grund, von dieser Bewertung abzuweichen.\n\n49\nIn Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der Gerichtshof der\nAuffassung, dass das Kammergericht bei der Prüfung des ihm vorgelegten\nSachverhalts die Grundsätze und Kriterien, die der Gerichtshof in seiner\nRechtsprechung in Bezug auf den Ausgleich zwischen dem Recht auf\nAchtung des Privatlebens und dem Recht auf freie Meinungsäußerung\nfestgelegt hat, hinreichend berücksichtigt hat. Der Gerichtshof erkennt keine\ngewichtigen Gründe dafür, die Würdigung des Kammergerichts durch seine\neigene zu ersetzen (siehe die in Rdnr. 37 zitierte Rechtsprechung).\n\n50\nArtikel 10 der Konvention ist folglich nicht verletzt worden.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER\nGERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;\n2. Artikel 10 der Konvention ist nicht verletzt worden.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am\n17. Januar 2023 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs.\nIlse Freiwirth Gabriele Kucsko-Stadlmayer\nStellvertretende Sektionskanzlerin Präsidentin","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-224676","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2023-01-17/8964-18","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-224676","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-224676"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2023-01-17/8964-18","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-224676","retrieved":"2026-07-29 08:53:22.238600+00:00"}}